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Neubau einer Trinkwasserleitung und von zehn Hausanschlüssen in Carinerland

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 03.10.2026, 08:24 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.evergabe.de

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Erneuerung einer Trinkwasserleitung zwischen Ravensberg und Garvensdorf Seite 1 von 19

Bauherr: Zweckverband Kühlung

Baumaßnahme: Erneuerung einer Trinkwasserleitung

Zwischen Ravensberg und Garvensdorf

B A U B E S C H R E I B U N G

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Erneuerung einer Trinkwasserleitung zwischen Ravensberg und Garvensdorf Seite 2 von 19

Inhaltsverzeichnis

1 Beschreibung der Anlagen 3 1.1 Auszuführende Leistungen 3 1.1.1 Art und Umfang 3 1.1.2 Untergrund 3 1.1.3 Unterbau 3 1.1.4 Tiefbau 3 1.1.5 Gewässerausbau 5 1.1.6 Oberflächenentwässerung 5 1.1.7 Straßenquerschnitt 5 1.1.8 Oberbau 5 1.1.9 Landschaftsbau 5 1.2 Ausgeführte Vorarbeiten 5 1.2.1 Beweissicherung 5 1.2.2 Vermessung 6 1.2.3 Baufeldfreimachung 6 2 Örtliche Verhältnisse 6 2.1 Lage der Baustelle 6 2.2 Vorhandene öffentliche Verkehrswege 6 2.3 Zugänge, Zufahrten 6 2.4 Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen 6 2.5 Lager- und Arbeitsplätze 6 2.6 Gewässer 7 2.7 Baugrundverhältnisse 7 2.8 Seitenentnahme, Ablagerungsstellen und Bereitstellungsfläche 7 2.9 Zu schützende Bereiche und Objekte 7 2.10 Anlagen im Baugelände 9 2.11 Öffentlicher Verkehr im Baubereich 9 3 Ausführung der Bauleistungen 10 3.1 Verkehrsführung / Verkehrssicherung 10 3.2 Bauablauf 11 3.3 Wasserhaltung 11 3.4 Baubehelfe 11 3.5 Stoffe, Bauteile 11 3.6 Abfallwirtschaft 11 3.7 Winterbau 12 3.8 Beweissicherung 12 3.9 Sicherungsmaßnahmen 12 3.10 Belastungsmaßnahmen 12 3.11 Absteckung / Bauabrechnung 12 3.12 Prüfungen / Eigenüberwachung 13 3.13 Abnahme 14 4 Ausführungsunterlagen 15 4.1 Planungsunterlagen 15 4.2 Vom AN zu beschaffende Ausführungsunterlagen 15 5 Technische Vorschriften 16 6 Anlagen 19

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1 Beschreibung der Anlagen

1.1 Auszuführende Leistungen 1.1.1 Art und Umfang Der Zweckverband Kühlung (ZVK) beabsichtigt die Erneuerung bzw. den Neubau einer Trink- wasserleitung (TWL) einschließlich der Trinkwasserhausanschlüsse zwischen den Ortschaften Garvensdorf und Ravensberg. Betroffen sind die Straßen DBR25, Am Hellbach, Clausdorfer Dorfstraße und Ravensberger Str.

Die zu erneuernde Bereiche beinhalten folgende Abschnitte:

  • DBR25: OA Garvensdorf bis Am Hellbach Nr. 2
  • Am Hellbach bis Kreuzung Clausdorfer Hofstraße
  • Clausdorfer Dorfstr. 25 (Clausdorf) bis Ravensberger Str. 37 (Ravensberg)

Wesentliche Leistungen:

  • Aufnehmen der vorhandenen Befestigungen
  • Erdarbeiten
  • Neubau einer Trinkwasserleitung in offener und geschlossener Bauweise
  • Neubau Trinkwasserhausanschlüsse in offener und geschlossener Bauweise
  • Rückbau bzw. Stilllegung der vorhandenen Trinkwasserleitung und Hausanschlüsse sowie Knotenpunkte

1.1.2 Untergrund Oberbodenabtrag Der Oberboden ist grundsätzlich, wenn vorhanden, in den vorhandenen Dicken abzutragen.

Aufbruch / Abbruch Die vorh. Asphaltbefestigung ist im Bereich der Kopflöcher und Baugruben aufzunehmen.

1.1.3 Unterbau Es sind keine Verkehrsbauarbeiten unterhalb des Planums vorgesehen.

1.1.4 Tiefbau Allgemeines

Im Planungsgebiet ist die Erneuerung der vorhandenen Trinkwasserleitung DN 100 AZ vorge- sehen. Im Zuge der Maßnahme werden sämtliche bestehenden Trinkwasserhausanschlüsse auf die neue Versorgungsleitung umgeschlossen und bis zur jeweiligen Grundstücksgrenze er- neuert. Bereits erneuerte Hausanschlüsse bleiben bestehen und werden im Bereich der neuen Versorgungsleitung auf diese umgeschlossen.

Trinkwasserleitung Die vorhandene Trinkwasserleitung besteht aus AZ wird durch eine PE-HD-Leitung ersetzt. Die vorhandenen Hausanschlussleitungen bestehen zum Teil aus PE und Stahl. Alle Hausan- schlussleitungen sind auf die neu geplante Leitung umzubinden. Auf der Strecke befinden sich kleinere Abschnitte, welche bereits erneuert und durch PE ersetzt wurden. Insgesamt ergeben sich sechs Einbindungen an die bestehende Versorgungsleitung.

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Die vorhandene TWL befindet sich größtenteils in den Grün- und Ackerflächen.

Durch die Neuordnung und –verlegung wird die geplante Trinkwasserleitung in der Dimension 125 x 11,4 PE-HD im Fahrbahnbereich verlegt. Die beengten Platzverhältnisse aufgrund von Bewuchs, Bebauung und Leitungsbestand wurden hierbei berücksichtigt.

Es ist überwiegend eine geschlossene Bauweise (HDD) geplant.

Die genaue Trassenführung und Dimensionierung sind der Unterlage 5 - Lageplan Trinkwasser- leitung aus der Entwurfsplanung zu entnehmen. Die Anordnung der Armaturen und Formstücke kann den Knotenpunkten Unterlage 16.1 ent- nommen werden.

Grundsätzlich ist eine Mindestüberdeckung von ca. 1,40 m bei offener Bauweise und 1,50 m bei geschlossener Bauweise vorgesehen. Je nach Leitungsbestand und örtlicher Situation, kann die Überdeckung variieren.

Als Rohrmaterial wurde PE-HD DIN 8074 gewählt. Die Verbindung erfolgt durch Stumpfschwei- ßen, alternativ auch mit Schweißmuffen. Für die Verlegung der Trinkwasserleitung in geschlossener Bauweise ist ein Rohr mit besonde- ren Schutzeigenschaften erforderlich. Es ist das WAVIN TS-DOQ oder Schutzmantelrohrsystem Typ 3 gemäß PAS 1075 zu verwenden.

Die Hausanschlussleitungen sind in der Dimension DN 32, da 40 x 3,7 PE-HD SDR 11 geplant. Die Leitungen werden bis zur Grundstücksgrenze verlegt und sind in der Lage örtlich anzupas- sen.

Die vorhandenen Trinkwasserhausanschlüsse sind über Kopflöcher auf die neue Leitung umzu- schließen. Es sind Suchschachtungen vorzunehmen. Soweit PE-Hausanschlussleitungen be- reits vorhanden sind, erfolgt die Umbindung auf kürzestem Weg (einschl. Leitungen DN 25).

Folgende Leistungen sind auszuführen:

Trinkwasserleitung

  • ca. 2400 m TWL da 125 x 11,4 PE-HD, SDR 11; DIN 8074/75 und DIN EN 12201 o. glw. in grabenloser Bauweise und Teilbereiche in offener Bauweise
  • ca. 2200 m Stilllegung vorhandene Trinkwasserleitung DN 100 AZ

Hausanschlussleitung

  • ca. 40 m Trinkwasserhausanschlussleitung 40 x 3,7 PE-HD, SDR 11; DIN 8074/75 und DIN EN 12201 o. glw.
  • ca. 13 m Trinkwasserhausanschlussleitung 63 x 5,8 PE-HD, SDR 11; DIN 8074/75 und DIN EN 12201 o. glw.
  • 10 Umschlüsse auf vorhandene Trinkwasserhausanschlussleitungen

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1.1.5 Gewässerausbau

entfällt

1.1.6 Oberflächenentwässerung

entfällt

1.1.7 Straßenquerschnitt

Die Straßen DBR25, Am Hellbach, Clausdorfer Dorfstr. sowie Ravensberger Str. besitzen i. M. eine Straßenbreite von 3,50 m.

1.1.8 Oberbau

Alle Straßenbesitzen eine Asphaltbefestigung. Die Oberflächenwiederherstellung der Fahrbahnen erfolgt in den nachfolgenden Befestigungen.

Oberbau Fahrbahn aus Asphalt gemäß RStO 12/24, Belastungsklasse Bk0,3, Tafel 1, Zeile 1:

AbstumpfungGebrochene Gesteinskörnung 1/3 (1 kg / m2)
4cmDeckschichtAsphaltbeton AC 11 DN, Bindemittel 50/70, Gesteinskör- nung SZ gemäß ZTV Asphalt-StB 07/13 26
AnsprühenC 40 B5-S (300 g/m²) gemäß ZTV Asphalt-StB 07/13
10cmAsphalttragschichtAsphalttragschicht AC 22 TN, Bindemittel 70/100, gemäß ZTV Asphalt-StB 07/13
41cmFrostschutzschichtKies-Sand-Gemisch 0/32, gemäß ZTV SoB-StB 04/07 und TL SoB-StB 04/07, E ≥ 120 MPa auf der OK V2
55cmGesamtdicke

1.1.9 Landschaftsbau entfällt

1.2 Ausgeführte Vorarbeiten

1.2.1 Beweissicherung Eine Beweissicherung wurde nicht veranlasst.

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1.2.2 Vermessung Für das Bauvorhaben liegt keine Entwurfsvermessung vor. Die Planung erfolgt auf Grundlage von Luftbildern sowie Katastergrenzen im Lagebezugssystem ETRS.

1.2.3 Baufeldfreimachung Die vorhandenen Grenz- und Vermessungsmarken sowie die vorhandenen Borde, Leitungen, Bäume und Pflanzen sind im Baubereich, wenn nicht anders beschrieben, zu sichern und zu schützen.

2 Örtliche Verhältnisse

2.1 Lage der Baustelle Die Baustelle befindet sich zwischen den Ortslagen Garvensdorf und Ravensberg südlich von Neubukow in den Straßen „DBR25“, „Am Hellbach“, Clausdorfer Dorfstraße“ und „Ravensber- ger Straße“.

2.2 Vorhandene öffentliche Verkehrswege Die Baustelle ist über die L104 aus Neubukow zu erreichen.

2.3 Zugänge, Zufahrten Die verkehrssichere Zugänglichkeit der Grundstücke für Fußgänger und Fahrzeuge sowie de- ren Ver- und Entsorgung muss während der Bauzeit abgestimmt werden. Der AN hat die Baustelle entsprechend dem Regelwerk RSA-21 und ZTV-SA 21 zu sichern.

2.4 Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen Die Beschaffung von erforderlichen Anschlüssen für die Ver- und Entsorgung der Baustellenein- richtung ist Sache des AN. Die Kosten sind in die Einheitspreise einzurechnen.

2.5 Lager- und Arbeitsplätze Für die Baustelleneinrichtung sowie als Lager- und Arbeitsplätze stehen keine besonderen Flächen zur Verfügung. Sie sind eigenständig vom Auftragnehmer zu beschaffen. Dies gilt auch soweit erforderlich für die Zwischenlagerung von Böden bis zur Deklaration und Entsorgung. Für sämtliche zu entsorgende Stoffe, einschließlich der nach LAGA und Ersatzbaustoffverordnung deklarierten Böden, sind die Nachweise der geordneten Entsorgung und ggf. Deponierung beizubringen. Grundsätzlich sind recycelbare Stoffe der Wiederverwertung zuzuführen. Bei Abfuhr zur Kippe sind die jeweiligen Transport-und Kippgebühren im Einheitspreis enthalten.

Anfallende Kosten sind in die entsprechenden Positionen einzurechnen.

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2.6 Gewässer entfällt

2.7 Baugrundverhältnisse Ein Baugrundgutachten liegt nicht vor.

2.8 Seitenentnahme, Ablagerungsstellen und Bereitstellungsfläche Für Bodenaushub sind keine Ablagerungsstellen vorgesehen. Der Bodenaushub ist durch den AN entsprechend dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) einer Verwertung zuzuführen. Bei den Abtragsarbeiten ist auf organoleptische Auffälligkeiten (Geruch, Verfärbung) zu achten. Für den Fall, dass auffälliger Boden angetroffen wird, ist der AG umgehend zu informieren. Zu- sammen mit dem AG werden dann die weiteren erforderlichen Maßnahmen festgelegt.

Verunreinigtes Material ist in den zugelassenen Deponien zu entsorgen. Die erforderlichen Ent- sorgungsnachweise sind durch den AN vorzulegen.

2.9 Zu schützende Bereiche und Objekte

 Geodätische Festpunkte Eine Veränderung der Lage darf nur durch das Landesvermessungsamt erfolgen. Vermessungsmarken dürfen nicht unbefugt eingebracht, in ihrer Lage verändert oder entfernt werden.

Zur Sicherung der mit dem Boden verbundenen Vermessungsmarken des Lage-, Höhen- und Schwerfestpunktes darf eine kreisförmige Schutzfläche von zwei Metern Durchmesser weder überbaut noch abgetragen werden.

Der feste Standort, die Erkennbarkeit und die Verwendbarkeit der Vermessungsmarken dürfen nicht gefährdet werden, es sei denn, notwendige Maßnahmen rechtfertigen eine Gefährdung der Vermessungsmarken.

 Bodendenkmale Bodendenkmale sind im Gebiet der Baumaßnahme nicht bekannt.

Werden im Baugebiet archäologische Fundstellen entdeckt, so ist die Baustellenleitung davon unverzüglich zu unterrichten. Beim Auftreten solcher Funde sind die Arbeiten sofort zu stoppen, die Baustelle ist bis zu 5 Werktagen in unverändertem Zustand zu belassen und die Untere Denkmalschutzbehörde ist sofort zu informieren (DSchG M-V § 11 Abs. 1-3).

Landkreis Rostock Untere Denkmalschutzbehörde Herr du Mont (Tel.: 03843 / 755-63002, Email: patrick.dumont@lkros.de) Am Wall 3-5 18273 Güstrow

und

Landesamt für Kultur und Denkmalpflege M-V (Tel.:0385 / 58879-111)

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Domhof 4/5 19055 Schwerin

 Gewässer, Wasserschutzgebiete

Die Maßnahme befindet sich in keiner Wasserschutzzone.

 Kampfmittelbeseitigung Über das Vorhandensein von kampfmittelbelasteten Bereichen liegen keine Kenntnisse vor.

Sollten unvermutete kampfmittelverdächtige Gegenstände oder Munition aufgefunden werden, ist aus Sicherheitsgründen die Arbeit an der Fundstelle und der unmittelbaren Umgebung sofort einzustellen und der Munitionsbergungsdienst zu benachrichtigen.

Landesamt für zentrale Aufgaben und Technik der Polizei, Brand- und Katastrophenschutz Mecklenburg-Vorpommern Abteilung Munitionsbergungsdienst Graf-York-Straße 6 19061 Schwerin Frau Babel (Tel.: 0385 / 2070-2800)

 Bäume und Flurgehölze Im Bereich der Maßnahme befinden sich Bäume, die unter den Schutz des § 19 Abs. 1 NatSchAG M-V fallen.

Alle Maßnahmen sind unter Beachtung der DIN 18920:2026-06 (Vegetationstechnik im Land- schaftsbau – Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaß- nahmen), der R SBB 2023 (Richtlinien zum Schutz von Bäumen und Vegetationsbeständen bei Baumaßnahmen) und der ZTV-Baumpflege und Baumsanierung durchzuführen.

Der AN hat zu garantieren, dass sich die eingesetzten Fahrzeuge, Maschinen und Geräte in ei- nem Zustand befinden, der eine Belastung der Umwelt ausschließt. Umweltschädigende Folgen aufgrund von Störungen im Maschinenbereich wie auslaufende Ölleitungen, mangelhafte Dich- tungen nach einer Wartung oder Pflege, verölte Maschinenteile und dergleichen sind in vollem Umfang durch den AN zu tragen.

Im Bereich von Bäumen sind bei der Ausführung besondere Vorsichtsmaßnahmen zum Schutz des Wurzelraumes zu treffen. Freigelegte Wurzeln sind vor Austrocknung und Beschädigung zu schützen. Erforderliche Arbeiten im potenziellen Wurzelbereich sind möglichst wurzelschonend und unter Beachtung der einschlägigen Regelwerke auszuführen.

 Schutzgebiete

entfällt.

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2.10 Anlagen im Baugelände  Medien Die vorhandenen Leitungen sind dem Lageplan in der Unterlage 5 der Ausführungsplanung und die Ansprechpartner der Unterlage 1 - TÖB - zu entnehmen.

Alle notwendigen Ent- und Versorgungsleitungen (Wasser, Abwasser, Fernwärme, Strom, Telefon) befinden sich im öffentlichen Raum. Die Anschriften und Ansprechpartner werden dem AN mit der Ausführungsplanung zum Bau- beginn übergeben. Vor Beginn der Baumaßnahme sind bei den Versorgungsträgern nochmals aktuelle Informatio- nen einzuholen (vergleiche Abstimmung/Genehmigungen und Lageplan VT). Der Baubeginn ist neben der Bodendenkmalpflege und dem Munitionsbergungsdienst auch den Versorgungsträ- gern anzuzeigen und diese Anzeige dem AG vorzulegen. Des Weiteren ist durch die bauausführende Firma in jedem Falle ein besonderer Einweisungs- termin an Ort und Stelle mit Vertretern der jeweiligen Versorgungsbetriebe zu vereinbaren. Eine Abstimmung mit den zuständigen Versorgungsträgern über den Umfang der Umverlege- und Sicherungsarbeiten und den Einbauort ist ebenfalls notwendig.

Für den Schutz der vorhandenen Kabel und sonstigen Versorgungsleitungen im Bereich der Baumaßnahme ist der AN allein verantwortlich. Kabelmerksteine, Schieberkappen, Hydranten usw. sind stets frei und zugänglich zu halten.

Arbeiten im Bereich von Leitungen sind mit angemessener Vorsicht (ggf. Handschachtung) durchzuführen. Zur Ortung vorhandener Anlagen sind Suchschachtungen durchzuführen.

Sämtliche im Baubereich vorhandene Schächte, Schieberkappen, Hydranten usw. sind an die Oberflächenhöhen der geplanten Befestigungen anzupassen.

 Gebäude Entlang der Straße „Am Hellbach“ befinden sich Einfamilienhäuser.

Die Verdichtungsarbeiten sind so auszuführen und die Geräte so zu wählen, dass die angren- zenden Gebäude nicht in Mitleidenschaft gezogen werden.

2.11 Öffentlicher Verkehr im Baubereich Siehe Kapitel 3.1 und 3.2

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3 Ausführung der Bauleistungen

3.1 Verkehrsführung / Verkehrssicherung  Sicherung der Arbeitsstellen Der Fußgängerverkehr ist ständig in eindeutig gesicherten Bereichen zu führen (Absperrungen und Schutzeinrichtungen nach RSA und ZTV-SA). Die regelkonforme Führung des Fußgängerverkehrs ist im Antrag auf Verkehrsrechtlichen An- ordnung in Wort und Plan zu berücksichtigen.

 Aufrechterhaltung des Verkehrs Die Ver- und Entsorgung sowie der Personen- und Anliegerverkehr im Baustellenbereich sind aufrechtzuerhalten.

Die Mehraufwendungen (z. B. Anpassungen der Bautechnologie, Arbeitszeitverlagerungen, Ab- stimmungen mit den Anliegern) sind einzurechnen. Die Baustellenzu- und -ausfahrten sind als solche durch entsprechende Beschilderungen aus- zuweisen.

 Verkehrsrechtliche Anordnungen Der Auftragnehmer stellt den „Antrag auf Anordnung verkehrsregelnder Maßnahmen“ beim Amt für Straßenbau und Verkehr des Landkreises Rostock, unter Benennung von einem verantwort- lichen Mitarbeiter des AN (Qualifikationsnachweis beifügen) mit Adresse und Telefonnummer. Die Gebühren sind vom AN zu tragen.

 Allgemeine Angaben zur Verkehrssicherung Maßgebend für die Verkehrssicherung sind die StVO, die Richtlinie für die Sicherung von Ar- beitsstellen an Straßen (RSA 21) und die ZTV-SA.

Es dürfen nur Verkehrszeichen verwendet werden, die das Gütezeichen „RAL“ tragen und der StVO entsprechen.

Die Leistungen für das Vorhalten, den Betrieb und die Kontrolle der Absperreinrichtungen, Ver- kehrssicherungsanlagen und der Beschilderung der Baustelle sind vom AN zu erbringen und in den entsprechenden EP einzurechnen.

Die Verkehrssicherungspflicht obliegt dem Auftragnehmer während der gesamten Bauzeit und betrifft den gesamten zu sichernden Leistungsbereich. Dem AN obliegt die Verkehrssicherung auch während der witterungsbedingten Pausen im Bau- ablauf. Der AN hat notwendige Absperrungen und Beschilderungen zweimal werktäglich und einmal an arbeitsfreien Tagen zu kontrollieren. Die Verpflichtung des AN für die Sicherung und Absperrung endet erst mit vollständiger Ab- nahme der Baustelle.

Mit der Durchführung der Arbeiten darf erst nach verkehrsrechtlicher Abnahme der Verkehrssi- cherung begonnen werden (AG, Verkehrsbehörde und Straßenmeisterei).

 Verantwortlicher für Verkehrssicherung Der Verantwortliche für die Verkehrssicherung muss die deutschen Straßenverkehrsvorschriften und die im Bereich von Arbeitsstellen erforderlichen Aufgaben der Verkehrsführung, der Be-

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schilderung, der Markierung, der Absicherung sowie Beleuchtung beherrschen und entspre- chend der ZTV – SA herstellen und beurteilen können sowie der deutschen Sprache mächtig sein.

3.2 Bauablauf Die Abwicklung der Arbeiten und die Dispositionen, die den gesamten Bauablauf betreffen, sind Sache des Auftragnehmers. Der Bauablauf ist grundsätzlich mit der örtlichen Bauüberwachung abzustimmen. Der Bauzeitenplan ist der BÜ/BOL zur Prüfung und Bestätigung vor Baubeginn vorzulegen.

Abschnittsweises Arbeiten sowie mehrfaches An- und Abrücken sind einzurechnen.

Der AG weist darauf hin, dass die Leistungen (Erdbau und Straßenbau) vor Abnahme in Ge- brauch genommen werden, z.B. Aufrechterhaltung des Verkehrs.

3.3 Wasserhaltung Die sorgfältige Entwässerung der Baustelle und das Abführen des Grund- und Schichtenwas- sers ist Sache des AN. Entwässerungseinrichtungen sind so rechtzeitig anzulegen, dass anfallendes Schichtenwasser auf kürzestem Weg schadlos abgeführt werden kann.

3.4 Baubehelfe Baubehelfe sind Sache des AN.

Behelfsbrücken sind teilweise für die Zugänglichkeit bzw. Zufahrtsmöglichkeit der Grundstücke notwendig und ggf. umzusetzen. Dies betrifft besonders Grundstücke ohne alternative Zu- fahrtsmöglichkeiten. Bei der Herstellung der Baugruben und Leitungsgräben sind die DIN EN 1610 und DIN 4124 zu beachten.

3.5 Stoffe, Bauteile Die Zulassungs- und Eignungsnachweise/Zertifikate/Herstellerbeschreibungen sind der Bau- überwachung unaufgefordert vor Einbau vorzulegen. Mit den in der Leistungsbeschreibung und den dazugehörigen Ausschreibungsunterlagen enthaltenen Angaben über Bauarten, Bauteile, Baustoffe und Abmessungen gilt auch der nach den anerkannten Regeln der Technik, den Aus- führungsbestimmungen der DIN usw. zu erwartende Herstellungsablauf bis zur fertigen Leis- tung als beschrieben.

3.6 Abfallwirtschaft Sämtlicher Straßenaufbruch, Bauschutt und Baustellenmischabfälle sind getrennt zu entsorgen. Alle nicht zur Wiederverwendung geeigneten bzw. überzähligen Stoffe müssen einer fachge- rechten Entsorgung durch den AN zugeführt werden. Entsorgungsnachweise sind vorzulegen. Entsorgungskosten sind in die jeweiligen Positionen einzurechnen, es erfolgt keine gesonderte Vergütung.

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Die Bestimmungen des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der um- weltverträglichen Beseitigung von Abfällen – Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) –sind zu beach- ten.

3.7 Winterbau entfällt

3.8 Beweissicherung Es ist Sache des AN nachzuweisen, dass eventuelle Schäden an Gebäuden, Anlagen, Ver- kehrswegen u.ä. im Baubereich nicht durch ihn verursacht wurden.

Bei Benutzung von Straßen, Wegen usw. sind vor Nutzungsbeginn mit dem jeweiligen Eigen- tümer Protokolle über den derzeitigen Zustand anzufertigen. Festgestellte Schäden sind genau zu beschreiben und zu dokumentieren (z. B. Fotos). Eventuell anfallende Kosten werden nicht gesondert vergütet.

3.9 Sicherungsmaßnahmen  Allgemeine Sicherungspflicht des Auftragnehmers Die Sicherungspflicht für die Baustelle obliegt dem AN.

Die Baustelle (Baufeld, Lagerplätze, Baustelleneinrichtung, etc.) sind vom AN gegen unbefug- tes Betreten zu sichern.

Die Kosten für Absperrung und Kennzeichnung der Baustelle sowie die Beschriftung, Anbrin- gung, Unterhaltung, Betriebs- und Ersatzvorhaltung für beschädigte Anlagen sind vom AN zu tragen.

Dem AN obliegt diese Sicherungspflicht auch während der witterungsbedingten Pausen im Bauablauf. Der AN hat notwendige Absperrungen und Beschilderungen regelmäßig zu kontrol- lieren.

Die Baustoffe sind möglichst außerhalb der Straße zu lagern, so dass vor und während der Bauarbeiten die Belange des Verkehrs und der Grundstücksanlieger weitgehend gewahrt wer- den.

Die Sicherungspflicht des AN für die Baustelle endet erst mit vollständiger Abnahme der Bau- leistung.

3.10 Belastungsmaßnahmen Entfällt

3.11 Absteckung / Bauabrechnung  Absteckung Folgende Vermessungsarbeiten sind Bestandteil des LVs:

  • Erstabsteckung

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Alle Absteckungen, Kontroll- und Sicherungsmessungen sowie Messungen, die für Höhen und Breiten während der Bauausführung erforderlich werden, müssen vom AN so rechtzeitig durch- geführt werden, dass sie der AG ohne Behinderung der Bauarbeiten nachprüfen kann. Der AN bleibt für die Richtigkeit seiner Absteckungs- und Vermessungsarbeiten verantwortlich.

 Aufmaßverfahren Sämtliche Liefer- und Wiegescheine sind dem AG zum Zeitpunkt des Einbaus der Materialien zu übergeben. Die entsprechenden Aufwendungen sind in die Einheitspreise einzurechnen.

 Bauabrechnung Alle im LV aufgeführten Leistungen werden nach den tatsächlich erbrachten Leistungen, die durch Bestandspläne, Aufmaße und Massenberechnungen nachzuweisen sind, abgerechnet. Zu Baubeginn erfolgt eine Abstimmung zur Bauabrechnung (Aufmaße, Mengenermittlungen, EDV-gestützte Berechnungen etc.)

Bei EDV-gestützten Berechnungen sind die Grundlagen sowie die Berechnungsverfahren vor Beginn mit dem AG und der BÜ abzustimmen.

Die Mengenermittlung erfolgt gemäß REB 23.003. Die Mengenermittlung ist zu den Rechnun- gen als Ausdruck und als Datei im Format D11 zu übergeben.

Sämtliche Liefer- und Wiegescheine sind dem AG zum Zeitpunkt des Einbaus der Materialien zu übergeben.

Der Erdbau wird nach Auf- bzw. Abtragsprofilen aufgemessen. Die Dickenmessung der einge- bauten ungebundenen Tragschichten ist durch Nivellement nachzuweisen.

Die Bestandspläne (Schlussvermessung) dienen auch der Bauabrechnung.

3.12 Prüfungen / Eigenüberwachung  Eignungsprüfungen Eignungsprüfungen sind durch den AN gemäß den technischen Vorschriften auszuführen und dem AG rechtzeitig vor Baubeginn zu übergeben. Die Kosten werden nicht gesondert vergütet, sie sind in die Einheitspreise einzurechnen.

 Eigenüberwachungsprüfungen Der AN führt die Eigenüberwachungsprüfungen gemäß den ZTVen aus. Die Kosten der Eigenüberwachungsprüfungen sind einzurechnen.

Der Umfang der Eigenüberwachungsprüfung wird vor Baubeginn mit dem AG abgestimmt. Die Prüfprotokolle sind baubegleitend zeitnah an den AG zu übergeben.

 Kontrollprüfungen Kontrollprüfungen werden nach den geltenden ZTVen vom AG angewiesen. Gegengewichte für Kontrollprüfungen bei Plattendruckversuchen sind im LV erfasst.

Nach Aufforderung des AG hat der AN Proben aller Art der zur Verwendung kommenden Bau- stoffe zur Kontrollprüfung bzw. Identitätsprüfung zu entnehmen. Diese Kosten sind in die Positi- on Baustelleneinrichtung einzurechnen.

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 Hygienenachweis / Druckprobe Die Trinkwasserleitung ist zu spülen und zu entkeimen nach DIN 19630 und DVGW-Arbeitsblatt W290 und 291. Freigabe des zuständigen Gesundheitsamtes einschl. der Ergebnisse der Un- tersuchung nach der Trinkwasserverordnung vom 05.12.1990. Die für Spülzwecke verwendete Wassermenge ist über Zählereinrichtungen zu erfassen und nachzuweisen. Ein Nachweis der Fachkunde des mit der Dichtheitsprüfung betrauten, verantwortlichen Mitar- beiters ist erforderlich.

Die Prüfung der Druckleitung erfolgt nach DIN EN 805 in Verbindung mit der DVGW W 400-2 (Protokoll und Schreiberauszug).

3.13 Abnahme Die Fertigstellung ist dem AG anzuzeigen. Es erfolgt eine förmliche Abnahme. Die Ergebnisse werden niederschriftlich festgehalten.

Die Benutzung von Teilen der baulichen Anlage für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Ver- kehrs gilt nicht als Abnahme.

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4 Ausführungsunterlagen

4.1 Planungsunterlagen Dem AN werden folgende Planungsunterlagen übergeben:

Alle zur Bauausführung erforderlichen Lage-, Höhen-, Querschnitts-, Querprofilpläne, Bauent- wurfsunterlagen, Baugrund- und Vermessungsunterlagen werden dem AN zur Verfügung ge- stellt.

4.2 Vom AN zu beschaffende Ausführungsunterlagen Vom AN zu beschaffende Ausführungsunterlagen:

  • Erläuterung des Bauablaufes
  • Baustelleneinrichtungsplan
  • Verkehrsrechtliche Anordnungen
  • Bauzeitenplan
  • Eignungsnachweis, Zertifikate, Materialgütenachweise
  • DVGW-Bescheinigung
  • Nachweis RAL-Kanalbau
  • Einweisung der Leitungsträger

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5 Technische Vorschriften Die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) und die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen - ATV (VOB/C) sowie die Zusätzlichen Techni- schen Vertragsbedingungen und die sonstigen Vorschriften gelten in der jeweils letzten Fas- sung, die spätestens drei Monate vor dem Eröffnungstermin im Bundesanzeiger bekannt ge- macht worden ist.

Lfd. Nr.Bestandteil des Bauver- trages a)Bezeichnung der ZTVAusgabedatum
1.ZTV-ING, Teil 1-10, Zusätzliche Technische Vertragsbe- dingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten, Übersicht über den Stand der ZTV-ING 3)Dez 2014
2.ZTV A-StB, Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Aufgrabungen in Verkehrsflächen 4)Ausgabe 2012
3.ZTV Asphalt-StB, Zusätzliche Technische Vertragsbedin- gungen und Richtlinien für den Bau von Fahrbahndecken aus Asphalt 4)Ausgabe 2007 Fassung 2013
4.ZTV Baum-StB, Zusätzliche Technische Vertragsbedin- gungen und Richtlinien für Baumpflegearbeiten im Stra- ßenbau 4)Ausgabe 2004
5.ZTV Baumpflege, Zusätzliche Technische Vertragsbedin- gungen und Richtlinien für Baumpflege 4)Ausgabe 2006
6.ZTV BEA-StB, Zusätzliche Technische Vertragsbedingun- gen und Richtlinien für die Bauliche Erhaltung von Ver- kehrsflächen- Asphaltbauweisen 4)Ausgabe 2013
7.ZTV BEB-StB, Zusätzliche Technische Vertragsbedingun- gen und Richtlinien für die Bauliche Unterhaltung von Ver- kehrsflächen- Betonbauweisen 4)Ausgabe 2015
8.ZTV-BEL-B 2, Zusätzliche Technische Vertragsbedingun- gen und Richtlinien für die Herstellung von Brückenbelä- gen auf Beton- Teil 2: Dichtungsschicht aus zweilagig auf- gebrachten Bitumendichtungsbahnen 3)Ausgabe 1987
9.ZTV-BEL-B 3, Zusätzliche Technische Vertragsbedingun- gen und Richtlinien für die Herstellung von Brückenbelä- gen auf Beton- Teil 3: Dichtungsschicht aus Flüssigkunst- stoff 4)Ausgabe 1995
10.ZTV-BEL-St, Zusätzliche Technische Vertragsbedingun- gen und Richtlinien für die Herstellung von Brückenbelä- gen auf Stahl 4)Ausgabe 1992/1995

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Erneuerung einer Trinkwasserleitung zwischen Ravensberg und Garvensdorf Seite 17 von 19

Lfd. Nr.Bestandteil des Bauver- trages a)Bezeichnung der ZTVAusgabedatum
11.ZTV Beton-StB, Zusätzliche Technische Vertragsbedin- gungen und Richtlinien für den Bau von Fahrbahndecken aus Beton 4)Ausgabe 2007 Änderung / Fassung 2013
12.ZTV E-StB, Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau 4)Ausgabe 2009
13.ZTV Ew-StB, Zusätzliche Technische Vertragsbedingun- gen und Richtlinien für den Bau von Entwässerungsein- richtungen im Straßenbau 4)Ausgabe 2014
14.ZTV Fug-StB, Zusätzliche Technische Vertragsbedingun- gen und Richtlinien für Fugen in Verkehrsflächen 4)Ausgabe 2015
15.ZTV La-StB, Zusätzliche Technische Vertragsbedingun- gen und Richtlinien für Landschaftsbauarbeiten im Stra- ßenbau 3)Ausgabe 2005
16.ZTV-Lsw, Zusätzliche technische Vorschriften und Richtli- nien für die Ausführung von Lärmschutzwänden an Stra- ßen 4), Ergänzungen zu den ZTV-LSW 88 - Entwurfs- und Be- rechnungsgrundlagen für Bohrpfahlgründungen und Stahl- pfosten von Lärmschutzwänden an Straßen (Ergänzungen zu den ZTV-Lsw) 4)Ausgabe 2006 Ausgabe 1997
17.ZTV LW, Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Befestigung ländlicher Wege 4)Ausgabe 2016
18.ZTV M, Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Markierungen auf Straßen, einschließlich ARS 23/2004 4)Ausgabe 2013
19.ZTV Pflaster-StB, Zusätzliche Technische Vertragsbedin- gungen und Richtlinien zur Herstellung von Pflasterde- cken, Plattenbelägen und Einfassungen 4)Ausgabe 2006
20.ZTV FRS 13 Zusätzliche Technische Vertragsbedingun- gen und Richtlinien für Fahrzeug-RückhaltesystemeAusgabe 2013
21.ZTV-SA, Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen, einschließlich ARS 18/1999 und ARS 17/2009 3)Ausgabe 1997/ 2001
22.ZTV SoB-StB, Zusätzliche Technische Vertragsbedingun- gen und Richtlinien für den Bau von Schichten ohne Bin- demittel im Straßenbau 3)Ausgabe 2004, Fassung 2007

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Erneuerung einer Trinkwasserleitung zwischen Ravensberg und Garvensdorf Seite 18 von 19

Lfd. Nr.Bestandteil des Bauver- trages a)Bezeichnung der ZTVAusgabedatum
23.ZTV Verm-StB, Zusätzliche Technische Vertragsbedin- gungen und Richtlinien für die Bauvermessung im Stra- ßen- und Brückenbau 4)Ausgabe 2001
a Bei Kennzeichnung der ZTV in dieser Spalte 1) Bezugsquellen (Siehe Tabelle 2)

(1) Bezugsquellen

Bezugsquellen
1)Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin
3)Verkehrsblatt-Verlag, Schleefstraße 14, 44287 Dortmund
4)FGSV- Verlag GmbH, Wesselinger Str. 17, 50999 Köln
5)Norddeutsche Mischwerke GmbH, Pinkertweg 47, 22113 Hamburg

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Erneuerung einer Trinkwasserleitung zwischen Ravensberg und Garvensdorf Seite 19 von 19

6 Anlagen Anlage: Übergabedokumentation Anlagen der Ver- und Entsorgung

Übergabedokumentation

Tief-, Erd- und Straßenbauarbeiten

  • Herstellerbescheinigungen

  • Eignungsprüfungen für ungebundene Tragschichten

  • Erstprüfungen für Asphaltschichten

  • Eigenüberwachung des AN: o Verdichtungsnachweise gemäß ZTV E-StB für alle Erdarbeiten einschließlich

Verfüllung von Leitungsgräben o Tragfähigkeitsnachweise gemäß ZTV E-StB (Planum) und ZTV SoB-StB (unge-

bundene Tragschichten)

  • Bestandsplan (Anforderungen gemäß Leistungsverzeichnis)

  • Entsorgungsnachweise bei Anfall von schadstoffbelastetem Bodenaushub

  • Materialnachweise (Zertifikate) für Rohre und Einbauteile der Straßenentwässerung

  • Ergebnisse der Kamerabefahrung von Rohrleitungen (DWA M 149)

  • Dichtheitsprüfung von Rohren und Schächten (DIN EN 1610)

Zusätzlich bei Erschließungsgebieten

  • Ergebnis der Schlussvermessung mit Bescheinigung eines öffentlich bestellten Vermes-

sungsingenieurs über die Einhaltung der Grenzen (3-fache Ausfertigung)

Übergabe

Alle Unterlagen einmal analog und digital auf einer CD liefern. Die digitalen Formate werden

durch die LV-Positionen vorgegeben; zusätzlich jede Unterlage als PDF.

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