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2026-07-21_Baubeschreibung.pdf

Neubau der Brücke PF 21 in Worms mit Ingenieur- und Straßenbauarbeiten

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 03.10.2026, 08:42 (Europe/Berlin)

Herkunft: vergabe.vmstart.de

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V O R B E M E R K U N G E N

Grundlage der Ausschreibung ist die VOB in ihrer aktuellen Fassung. Bei Widersprüchen im Vertrag, sofern ausdrücklich nicht anders beschrieben, gelten nacheinander die Vertragsbestandteile gemäß VOB/B § 1 Abs. (2) Ziffer 1 - 6:

1.) Die Leistungsbeschreibung inkl. Planunterlagen. (Bei Unklarheiten oder Widersprüchen zwischen dem Leistungsverzeichnis / der Leistungsbeschreibung und Plan sind diese rechtzeitig vor Einbau dem AG nachweislich mitzuteilen und abschließend schriftlich festzulegen.) 2.) Die Besonderen Vertragsbedingungen 3.) Etwaige zusätzliche Vertragsbedingungen 4.) Etwaige Zusätzliche technische Vertragsbedingungen 5.) Die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen 6.) Die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen.

  1. Allgemeines

1.01 Generell

Der AN hat 3 Wochen vor dem Einbau für alle Baustoffe Prüfzeugnisse einer staatlich anerkannten Prüfstelle dem AG und bevollmächtigten Dritten vorzulegen. Der Einbau darf erst nach Freigabe durch den AG erfolgen. Der AG behält sich stichprobenartige Beprobungen und eigene Analysen nach gemeinsamer Probeentnahme vor.

1.02 Lager - und Arbeitsflächen

Als Lagerflächen können dem AN nur die bezeichneten Bauflächen zur Verfügung gestellt werden. Die Beschaffung weiterer Lagerflächen ist Sache des AN.

1.03 Kulturhistorische Funde

Eventuelle Funde sind unberührt zu lassen und unverzüglich dem AG zu melden. Werden bei Ausschachtungsarbeiten Mauerreste freigelegt oder historische Funde vermutet, ist zwingend der AG, die untere Denkmalbehörde (Abtl. 9.13 Untere Denkmalschutzbehörde im Raschi-Haus, Hintere Judengasse 6,67547 Worms, E-Mail: denkmalpflege@worms.de) ggfs. i.V.m. mit den Landesarchäologie in Mainz zu verständigen und einzubinden. Sie dürfen erst nach Genehmigung durch den AG und ggfs. weiteren oberen Behörden beseitigt werden. Den zuständigen Dienststellen ist Gelegenheit zu geben, Anschlussgrabungen vorzunehmen.

Hinweis: Vor Baubeginn sind die diesbezüglichen Ergebnisse der Vorkoordinierung und etwaige Verdachtsmomente zu erfragen. Wenn Verdachtsmomente bereits vorliegen, sind bei der Landesarchäologie (untere Denkmalschutzbehörde und Abtl. 6.6 in cc) in Mainz diese mind. 30 Tage vor Beginn der Bautätigkeiten (Erdarbeiten) schriftlich anzuzeigen und die Freigabe/Genehmigung einzuholen, da andernfalls ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet werden kann.

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1.04 Sicherung und Erhaltung der Vermessungspunkte, Vermessungstätigkeiten

Sämtliche Vermessungspunkte, Grenzsteine, etc. sind vor und während der Bautätigkeit zu sichern. Eventuelle Kosten für die Sicherung von Vermessungspunkten, Grenzsteinen usw. sind in die entsprechenden Positionen einzurechnen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Grenz- und Vermessungspunkte wieder zu übergeben. Beschädigte oder abhanden gekommene Punkte sind zu Lasten des AN wieder herzustellen. Die bauausführende Firma ist verpflichtet, vor jeder Absteckung auf Leitungsverläufe hinzuweisen, diese kenntlich zu machen und ggfs. im Absteckbereich freizulegen.

Eingeschlagene Stabeisen sind vom AN auf Spannungsfreiheit zu prüfen. Bei unklaren Verläufen werden zur Vermarkung ausschließlich Bodenpunkte (kurze Eisenrohre, Holzpflöcke o.ä) verwendet. Lange Stabeisen müssen ggfs. durch den AN selbst neben den Bodenpunkten geschlagen werden. Ein Höhenantrag durch die Abtl. 6.2. Stadtvermessung und Geoinformation an Stabeisen erfolgt erst nach nachweislich geprüfter Spannungsfreiheit durch den AN. Gebaut wird anhand von Koordinaten und Höhen, die dem AN zur Verfügung gestellt werden. Der AG übergibt in der Regel nach Abstimmung mit dem Planer neben den Ausführungsplänen zusätzliche Koordinatenlisten, möglichst getrennt nach der jeweiligen Bauteilart / Punkttyp (z.B. Koordinatenliste jeweils für Hoch-, Tief-, Achspunkte, Bogenanfang etc.-siehe Muster)

Die Vermessungsabteilung 6.2 der Stadt Worms ist mit mindestens 3 Arbeitstagen Vorlauf über durchzuführende Absteckarbeiten nachweislich zu informieren. Die Absteckarbeiten können in der Regel von Montag bis Donnerstag zwischen 08:00-16.00 und an Freitagen zwischen 08:00 – 12:00 nach Absprache durchgeführt werden. Bei Planänderungen/Aktualisierungen ist unverzüglich die Vermessungsstelle über den Projektverantwortlichen in Kenntnis zu setzen.

Vor Baubeginn ist seitens des AN über den Projektverantwortlichen bei der Stadt mit einer Vorlaufzeit von mindestens 5 Arbeitstagen der Abteilung 6.2 - Stadtvermessung und Geoinformationen mitzuteilen, welche geometriebestimmenden Absteckpunkte im Bereich von Bordsteinen (Vorderkante, Hinterkante oder abgesetzt) in die Örtlichkeit zu übertragen sind. Entsprechend aussagekräftige Pläne, Punktlisten sind gemäß den eingefügten Mustern in Absprache mit dem Planer/ÖbÜ und dem Projektleiter der Stadt Worms bei der Vermessungsabteilung vorzulegen. In der Regel werden diese per Mail an alle Beteiligte gesendet. Die abschließende Freigabe erfolgt in der Regel durch den Projektleiter der Stadt Worms an die städtische Vermessungsabteilung.

Die jeweiligen geometriebestimmende Bauwerkspunkte in Lage und Höhe (Achsen, Ränder, Bordsteine, Rinnen) werden je Baufortschritt nur einmal abgesteckt und an den AN übergeben. Die Aufnahme der Koordinaten erfolgte in Abhängigkeit des Aufnahmedatums, der Örtlichkeiten in einem bestimmten Vermessungsbezugssystem. Im Zweifel bzw. fehlenden Angaben zum Koordinatenbezugssystem muss der AN dies schriftlich mitteilen und mit dem AG (PL der Abtl. 6.6 und Vermesser der Abtl. 6.2) als auch Planer einvernehmlich die Vermessungsdatengrundlagen sowohl der Absteckungen, Datensätze als auch Planungen abgleichen und zweifelsfrei dokumentieren. Die Stadtgrundkarte ist bedarfsweise nur als Bild hinterlegt. Die Karteninformationen (Grenzen, Gebäude, Mauern etc.) können im Bezug zur topografischen Geländeaufnahme daher abweichen.

Bedingt durch die verschiedenen Bauabschnitte ergibt sich daher für verschiedene Arbeitsgänge (z.B. Asphaltbau, Fräsen, Asphalt schneiden, Herstellen von Fugen, Markierung) das Erfordernis, dass die Arbeitsgeräte mehrfach zu unterschiedlichen Zeiten an- und abtransportiert werden müssen und die abgesteckten Punkte zu sichern oder durch den AN -für den AG kostenneutral-wieder herzustellen sind. Dieser Umstand ist bei der Kalkulation zu berücksichtigen.

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MUSTER

Je Punkttyp wird eine getrennte csv-Datei übermittelt.s.nachfolgend

z.B. Koordinatenliste Punkttyp Hochpunkt

Die Leistungserbringung der für den Ausbau im erforderlichen Umfang benötigten Absteckarbeiten der Höhenfestpunkte, der Hauptachsen in Lage und Höhe und Grundstücksgrenzverläufe wird seitens des AG durch die Abteilung 6.2- Stadtvermessung und Geoinformationen erbracht.

Die vermessungstechnische Leistungserbringung bezieht sich ausschließlich auf die einmalige Übertragung der geometriebestimmenden Bauwerkspunkte (Achspunkte der Hauptbauwerk,- oder Bordstein,- oder Rinnenachse) der Ausbauplanung nach Lage und Höhe und dem Abstecken von Seite 3 von 32

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Gelände/Grundstücksgrenzverläufen. In die Örtlichkeit werden zusätzlich vom AG bauwerksbestimmende Hoch- und Tiefpunkte (Asphaltränder oder Borde oder Rinnen) in Lage und Höhe übertragen. Sonstige Vermessungsleistungen (z.B. Standorte Leuchten, Schächte, Sinkkästen, Stadtmobiliar, sonstige Einbauten, Bäume etc.) sind in der Regel durch die vom AG zur Verfügung gestellten Vermessungsleistungen nicht abgedeckt und stellen eine Nebenleistung des AN gemäß VOB/C DIN 18299 dar. Diese können jedoch vom AN kostenpflichtig an die Abteilung 6.2 Stadtvermessung und Geoinformationen vergeben werden. Alternativ kann der AN diese Leistungen auch durch einen externen Vermesser auf eigene Kosten erbringen.

Im Leistungsverzeichnis sind 2 Bedarfspositionen enthalten für den Fall, dass die Abteilung 6.2 - Stadtvermessung und Geoinformationen aus zeitlichen Gründen oder Personalengpässen nicht in die o.g. Leistungserfüllung eintreten kann und diese durch den AN eigenständig vorzunehmen ist.

Bedarfsposition 1:

Durchführen von Grenzanzeigen, Grenzfeststellungen, Geländegrenzverläufen, Höhenfestpunkten (Absteckungen von Grundstücksgrenzen etc.) durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Vermesser.

Bedarfsposition 2:

Baubegleitende Durchführung von Bauvermessungsleistungen (z.B. Absteckung von Straßen-, Rinnenachsen, Bordsteinkanten, etc.) währen der gesamten Baumaßnahmen.

Die detaillierte Leistungsbeschreibung der ggf. beiden Bedarfspositionen ist dem LV zu entnehmen.

Sofern lediglich Teile der Vermessungsleistung durch den AN zu erbringen sind, wird die Pauschalposition anteilig abgerechnet. Diese Vermessungsleistungen können jederzeit vom AG in Anspruch genommen werden.

1.05 Im Bereich der Baustelle liegende Ver- und Entsorgungsleitungen

Aktuelle Leitungs - und Trassenbestandspläne sind unmittelbar vor Baubeginn vom AN beim jeweiligen Versorgungsträger zu erfragen. Während der Baumaßnahme bleiben die bestehenden Ver- und Entsorgungsleitungen in der Regel in Betrieb, sofern technisch möglich. BESCHÄDIGUNGEN AN LEITUNGEN GEHEN ZU LASTEN DES AN, sofern die Verursachung im zuzurechnen ist.

1.06 Bodenverhältnisse

Das beigefügte Bodengutachten ist zu beachten.

1.07 Mehrkosten

Mehrkosten im Verantwortungsbereich des AG sind VOB-konform schriftlich anzuzeigen. Zwecks Prüfbarkeit und Einordnung sind entsprechend aussagekräftige Dokumentationen vorzulegen. Die Mehrkostenanmeldung muss mindestens nachfolgende Angaben enthalten: Begründung, LV-Pos, ggfs mit begründeter Zulage, Menge, EP, GP, Tag/Dauer der Ausführung, Anlagen (Pläne, Lieferscheine, Prüfzeugnisse etc.)

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  1. Sonstige zu beachtenden technischen Vorschriften

2.01 Rohranschlüsse dürfen nicht angeschlagen werden, sondern sind im Bohrverfahren herzustellen.

2.02 Schmutzfänger die fehlen, oder beschädigt sind, sind vor Baubeginn der Bauaufsicht des AG mitzuteilen. Es ist besonders darauf zu achten, dass nach Fertigstellung der Maßnahme eventuell Verschmutzungen der Kanäle und Straßeneinläufe beseitigt werden und alle Schmutzfänger in den Schächten und Straßeneinläufe vorhanden sind. Die Kosten werden nach Verursacher aufgeteilt bzw. zugeordnet.

2.03 Für alle Neuanschlüsse der Straßenentwässerung an das Kanalnetz (Stutzen, Schachtanschlüsse usw.) ist vor der Ausführung die Genehmigung des Entsorgungsbetriebes einzuholen. Der Einbau von Neuanschlüssen o. ä. an den Kanal wird durch Mitarbeiter des EBWO abgenommen. Erst nach Abnahme darf der Anschluss verfüllt werden. Bei Anpassungen von Schachtabdeckungen dürfen maximal nur zwei Ausgleichsringe zwischen Konus und Schachtabdeckung eingebaut werden. Zusätzliche Vorbemerkungen zur Rohrverlegung und beim Einbau von Fertigteilschächten. Der Bieter hat den Nachweis seiner Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit zu erbringen. Der Bieter verpflichtet sich dazu, bei der Verlegung von Entwässerungskanalleitungen und beim Einbau der erforderlichen Schachtbauwerke die Güte- und Prüfbestimmungen der "Gütegemeinschaft Herstellung und Instandhaltung von Abwasserleitungen und -kanälen e.V." (Gütesicherung Kanalbau RAL-GZ 961) zu erfüllen. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn das Unternehmen im Besitz des entsprechenden Zertifikates (RAL-GZ 961) der Gütegemeinschaft (Beurteilungsgruppe AK1, AK2 oder AK3 und Angabe der Ausführung von Leistungen in den letzten 3 Geschäftsjahren, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind) ist oder seine Qualifikation in entsprechender Weise belegen kann.

AK1

Einbau von Abwasserleitungen und -kanälen unterschiedlicher Werkstoffe in offener Bauweise mit den dazugehörigen Bauwerken, insbesondere in einer charakteristischen Tiefe der Baugrubensohle von > 5 m unter erschwerten Bedingungen und unter Einsatz technisch anspruchsvoller Bauverfahren.

AK2

Einbau von Abwasserleitungen und -kanälen unterschiedlicher Werkstoffe in offener Bauweise mit den dazugehörigen Bauwerken in einer charakteristischen Tiefe der Baugrubensohle bis 5 m, auch unter erschwerten Bedingungen2).

AK3

Einbau von Abwasserleitungen und -kanälen unterschiedlicher Werkstoffe in offener Bauweise mit den dazugehörigen Bauwerken in einer charakteristischen Tiefe der Baugrubensohle bis 3 m.

Änderungen an den Steigeisen sind mit dem Entsorgungsbetrieb abzustimmen.

Beim Aufmaß ist eine Bestätigung des Entsorgungsbetriebes über den ordnungsgemäßen Anschluss oder/und Einbau vorzulegen.

2.04 Bei der Verlegung von Kanälen ist nach Fertigstellung der Arbeiten und sechs Wochen vor Ablauf der Gewährleistung, die Kanalstrecke mit der Kamera zu befahren.(Dokumentation, wie Abstimmung etc. mit ebwo erforderlich.) Die Leistung ist in die entsprechende Position einzurechnen und im Beisein des AG nach vorheriger verbindlicher Terminabsprache durchzuführen.

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2.05 Baumschutzbestimmung

Die Durchführung von Baumaßnahmen oder sonstige Eingriffe in den Schutzbereich der Bäume sind mit dem Grünflächenamt (Abtl. 6.7, ggfs in Verbindung mit der Abtl. 3.05) vorher gemeinsam abzustimmen und entsprechend zu protokollieren und ergänzend fotodokumentarisch festzuhalten. In der Regel ist der Schutzbereich mindestens der von der Baumkrone überdeckte Wurzelbereich.

Auszuschließen ist:

Materiallagerung unter Bäumen, Befahren des Wurzeltellers, Grundwasserabsenkungen, offenes Feuer sowie Anbringung von Befestigungen am Geäst, Stamm oder an den Wurzeln.

Die Beseitigung von Wurzeln / Ästen darf nur mit ausdrücklicher Genehmigung der entsprechenden Fachdienststelle (Abtl. 6.7) erfolgen und ist ebenfalls zu dokumentieren. Bei fahrlässigen Beschädigungen werden die Behandlungskosten einschließlich eventueller Prüfungen und Freilegungen verrechnet und darüber hinaus Schadensersatzanspruch auf der Grundlage des Sachwertverfahrens " Koch " gestellt. Vor der Verfüllung der Pflanz- und Grünflächen sowie von Baumgruben muss eine Abnahme des Untergrundes durch die Abteilung 6.7 (Grünflächen und Gewässer) erfolgen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der zu liefernde Oberboden frei von Wurzel- und Samenkräutern und steinfrei geliefert und eingebaut wird. Die Abnahme und Freigabe für den einzubauenden Oberboden erfolgt durch die Abteilung 6.7 (Grünflächen und Gewässer).

  1. Maßgebende zeichnerische Unterlagen

3.01 Ausführungspläne

Für die Bauausführung werden dem AN (soweit erforderlich) die Ausführungspläne nach Zuschlagserteilung innerhalb der Bauvorbereitungszeit in zweifacher Ausfertigung digital (pdf, dwg) übergeben. Trassenbestandspläne sind aktuell beim jeweiligen Versorger anzufragen und mit der vorliegenden Planung abzugleichen und dem AG bei Kollisionen/Überschneidungen etc. entsprechend schriftlich anzuzeigen.

  1. Umfang der Maßnahme und örtliche Gegebenheiten

4.01 Die Anlieger sind in angemessener Frist vor Beginn der Maßnahme über die Straßensperrung sowie über den Bauablauf - schriftlich per Wurfsendung (Briefkasteneinwurf) oder in angemessener Frist (evtl. auch mehrfach) zu unterrichten. Die Kosten dafür sind in den Titel Baustelleneinrichtung einzurechnen, sofern nicht anders beschrieben. Alle Informationen bzw. Wurfsendungen sind zuvor mit dem AG abzustimmen und dem entsprechenden Projektleiter der Stadt schriftlich in deutscher fehlerfreier Schrift und Sprache digital und in ausreichender Anzahl in Papierform vorzulegen und anschließend nach Freigabe zu verteilen.

4.02 Die Baustelle(n) befinde(t)n sich im Stadtgebiet von Worms.

Die Maßnahme(n) stellt(en) einen Straßenanlage / Ing.bauwerk(e) / verkehrstechnische Einrichtung(en) dar. Weiteres siehe Baustellenbeschreibung und den entsprechenden objektspezifische Angaben.

4.03 Straßen und Plätze

Alle Straßen und Plätze und jeder Teilbereich dieser Maßnahme werden separat voneinander aufgemessen und in Rechnung gestellt, sofern nicht anders beschrieben. Dies gilt auch für alle Abschlagszahlungen. Hierbei ist eine Aufteilung gemäß den Angaben des AG vorzusehen (weiteres siehe Baustellenbeschreibung in Verbindung mit einem, ggf. vorliegendem Abrechnungs-, und Bauteilplan). Der AN hat sofern nicht anders beschrieben einen Detailterminplan (i.d.R. mit

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Wochenaufteilung) auf Grund der terminlichen Vorgaben es AG mind. 3 Wochen vor Ausführungsbeginn vorzulegen. Die Kosten für die Erstellung von Detailterminplänen, bedarfsweisen Bauphasenplänen und ggfs. Regel/Beschilderungsplänen, LSA-Programmierungen etc. hierfür sind in die Baustelleneinrichtung einzukalkulieren. Der Bauzeitenplan ist entsprechend dem Baufortschritt fortzuschreiben, ggf. anzupassen und einmal wöchentlich mit Soll / Ist-Vergleich auf Basis der Vertragstermine vorzulegen. Der Zugang zu den Gebäuden und Geschäften ist jederzeit zu gewährleisten. Die Zufahrt von Rettungsfahrzeugen ist jederzeit zu gewährleisten. Anwohner/Anliegerzufahrten zu den Anwesen/Liegenschaften ist in Abstimmung mit dem AG zu gewährleisten. Zu- oder Ausfahrten von Gewerbebetrieben, Feuerwehr, Polizei, Krankenhäusern, Rettungsdiensten o.ä. sind besonders zu beachten. Von Versorgungsträgern sind ggf. Mantelrohre, Kabel, Leitungen, o.ä. - ggf. auch mit Fremdfirmen - zu verlegen (weiteres siehe ggf. Baubeschreibung). Eventuell im Baustellenbereich bestehende Versorgungsleitungen sind zu berücksichtigen und fachgerecht zu schützen. Vorzusehende Abstimmungstermine sind frühzeitig durch den AN anzuzeigen, abzustimmen und zu vereinbaren. Resultierende vermeidbare Verzögerungen gehen zu Lasten des AN. Der AG besteht auf ein korrekt geführtes Bautagebuch.

Formularwesen:

Sofern nicht anders beschrieben oder vereinbart sind die Formblätter nach VHB in Ihrer gültigsten Fassung zu verwenden. Das Bautagebuch (VHB 411) ist täglich zu führen und spätestens 2 Kalendertage nach Ablauf der Arbeitswoche zur Unterschrift lesbar, möglichst maschinengeschrieben in deutscher Schrift vorzulegen. Das gesamte Bautagebuch ist komplett mit der Schlussrechnung nochmals als gesammeltes Werk als pdf-Dokument und in 1-facher Printausgabe (DIN A4, farbig) zu übergeben.

Der AN hat bereits i.d.R. mit der Abgabe des Angebotes die Nachunternehmerleistung gemäß Formblatt VHB 233/235 anzuzeigen. Änderungen sind gemäß VOB/B § 4 (8) 1 ff zu berücksichtigen und entsprechend unaufgefordert dem AG zur Zustimmung schriftlich anzuzeigen.

Die Baustelle ist vertragsgemäß zu besetzen. Urlaubsbedingte Unterbrechungen bedürfen der Zustimmung des AG, müssen für ihn und alle weiteren Baubeteiligte inkl. Betroffener kostenneutral sein, und sind vor Baubeginn schriftlich anzuzeigen.

5.Sonstiges / Wertungskriterien

5.01 Fabrikatsangaben:

Grundsätzlich sind alle Fabrikate, die abweichend von den Leitfabrikaten des LVs angeboten werden, zu benennen und Unterlagen, aus denen die Gleichwertigkeit nachgewiesen werden kann, beizufügen. Für alle Positionen mit dem Hinweis auf "gleichwertige Art" gilt, dass die Gleichwertigkeit durch den AG festgestellt wird. Alle nachfolgend beschriebenen Positionen verstehen sich einschl. Lieferung und Einbau aller benötigten Materialien, sofern nicht ausdrücklich die bauseitige Lieferung angegeben ist. Für die Entsorgung von Aufbruch- Abbruch- oder Bodenmaterial ist grundsätzlich die Deponiegebühr gemäß Leistungsbeschreibung mit einzukalkulieren, sofern in der Position nicht explizit eine andere Regelung beschrieben ist. Bei Nebenangeboten (sofern zugelassen) muss die angebotene Leistung den vorgegebenen Mindestanforderungen genügen und im Wesen den ATV / ZTV / VOB-Regularien entsprechen.

5.02 Folgende Wertungskriterien werden angesetzt:

Preis - 100%

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BAUSTELLENBESCHREIBUNG

STRASSENBAU

Allgemeines

Der AG stellt für seinen Bereich eine eigene Bauoberleitung und örtliche Bauüberwachung. Leistungen für Dritte sind getrennt abzurechnen. Entsprechende objektspezifische Abrechnungsvorgaben sind im LV beschrieben und bei Unstimmigkeiten dem AG anzuzeigen. Diese Vorgaben müssen bei der Rechnungsaufstellung und Aufmaß durch den AN berücksichtigt werden. Ein gesonderter Vergütungsanspruch besteht dafür nicht und ist daher entsprechend einzurechnen. Im Bedarfsfalle können Positionen bereichsübergreifend abgerechnet werden, sofern in dem abzurechnenden Bereich keine entsprechenden Positionen vorhanden sind. Die Angemessenheit der Preise ist anhand der Urkalkulation oder vergleichbarer Ermittlungsansätze festzustellen bzw. nachzuweisen.

  1. Lage der Baustelle

Allgemeines

Die Baumaßnahme liegt im Verwaltungsbereich der Stadt Worms.

Objektspezifisch

Das Baufeld liegt in Worms Neuhausen im Bereich der Tal- bzw. Lohstraße und der Pfalz-Neuburg- Straße. Das neue Bauwerk führt über die Pfrimm.

Das vorliegende Leistungsverzeichnis enthält die Umgestaltung der angrenzenden Straßen der geplanten Fußgängerbrücke in Worms zu einem verkehrsberuhigten Sicherheitsraum sowie die Herstellung eines neuen Brückenbauwerks. Es enthält alle notwendigen Tief- und Straßenbauarbeiten, Arbeiten zur Entwässerung der Straßenflächen, Stadtmöblierung einschl. diverser Nebenarbeiten sowie die Arbeiten zur Herstellung des Bauwerks. Der Ausbaubereich erstreckt sich auf einer Fläche von ca. 200m².

  1. Vorhandene öffentliche Verkehrswege

Allgemeines

Bei öffentlichen Verkehrswegen, soweit sie für Verkehrsumleitungen benutzt werden sollen, ist, auch wenn dies nur für sehr kurze Umleitungszeiten erfolgt, immer das Einvernehmen mit dem Eigentümer und der Straßenverkehrsbehörde (verkehrsrechtliche Anordnung) herzustellen. Die Benutzung privater Flächen darf erst nach einvernehmlicher Klärung/Zustimmung mit den Eigentümern erfolgen und ist dem AG mind.3 Tage vor Nutzung schriftlich anzuzeigen. Öffentliche Flächen als auch Auswirkungen bei der Benutzung privater Flächen (z.B. temporäre Baustellenzu -, ausfahrten, Grünflächen etc.) auf öffentliche Flächen dürfen erst genutzt werden - auch für temporäre Sperrungen/Umleitungen etc.- , sofern ergänzend die schriftliche Zustimmungen des Straßenbaulastträgers (Stadt Worms Abtl.6.6) und der Straßenverkehrsbehörde (Stadt Worms, Abtl. 3.06) vorliegen.

Objektspezifisch

Das Brückenbauwerk dient zur Verbindung der Talstraße/Lohstraße und der Pfalz-Neuburg-Straße über die Pfrimm. Die Pfalz-Neuburg-Straße ist über die Samuelstraße und die Kurfürstenstraße an das übergeordnete Straßennetz angebunden. Die Talstraße ist im Baubereich als Einbahnstraße

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beschildert, in die man aus der Gaustraße einfahren kann. Über die Lohstraße ist der Baubereich ebenfalls an das übergeordnete Straßennetz angebunden.

In dem nachfolgenden Lageplanausschnitt ist die Lage gekennzeichnet.

  1. Zugänge, Zufahrten

Allgemeines

Die Erschließung der Baustelle ist durch das öffentliche Straßennetz in Abstimmung mit dem AG und der Straßenverkehrsbehörde möglich. Die Seitenstraßen sind von Baustellenverkehr freizuhalten. Die Genehmigung zur Benutzung von klassifizierten Straßen und Wegen hat der Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten vom jeweiligen Baulastträger selbst einzuholen. Durch die Benutzung auftretende Schäden an diesen Wegen hat der Auftragnehmer auf eigene Kosten zu beseitigen. Zwecks Brandschutz muss im Notfall für die Feuerwehr der Arbeitsbereich immer mindestens von einer Seite anfahrbar sein. Der Zugang für Anwohner und die Zufahrt für Rettungsfahrzeuge muss, auch unter Vollsperrung jederzeit gewährleistet sein. Städtische Straßen und Wege sowie klassifizierte Straßen sind im Rahmen der Widmung und der verkehrsbehördlichen Vorschriften zu benutzen. Übliche Beschränkungen (z.B. max. Belastbarkeiten von Straßen / Ing.bauwerken, temporären Umleitungen oder Engstellen, Veranstaltungen o.ä.) öffentlicher Flächen im Gemeingebrauch berechtigen nicht zu Nachforderungen.

Objektspezifisch

Beide Straßen sind von der Gaustraße aus über weitere Seitenstraßen (Kurfürstenstr. und Luperkusstr.) direkt zu erreichen. Die Pfalz-Neuburg-Str. bietet einen Wendehammer zum Wenden, die Loh- und Talstraße dagegen liegen an Ihrer Übergangsstelle im Baufeld ohne Wendemöglichkeit.

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  1. Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen

Allgemeines

Die Beschaffung von Wasser sowie die Möglichkeit des Stromanschlusses und die Entsorgung von Abwasser ist Angelegenheit des AN und in die Position Baustelleneinrichtung einzurechnen. Für eventuell erforderliche Anschlüsse von Strom, Wasser und Abwasser sind die entsprechenden Genehmigungen vom AN zu beschaffen. Die Lieferung, Herstellung und Vorhaltung der Anschlüsse sowie eventueller Unterverteilungen erfolgt durch den AN. Hierbei sind die Vorgaben der Versorgungsträger zu beachten. Die Abrechnung der anfallenden Kosten erfolgt vom AN direkt mit dem zuständigen Versorgungsträgern. Die genannten Anforderungen sind in die angebotenen Einzel- und Pauschalpreise einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.

Die erforderlichen Aufenthalts-, Büro und Sanitäreinrichtungen sind vom AN einzurichten. Die Bemessung der Einrichtungen richtet sich nach der Arbeitsstättenverordnung und nach der Arbeitsstättenrichtlinie. Diese Leistungen sind auch in die angebotenen Einheits- und Pauschalpreise einzukalkulieren.

Für die anfallenden Baustellenabfälle sind geeignete Abfallcontainer inkl. An-und Abfahrt sowie der Abfallentsorgung mit einzubeziehen. Diese Leistungen sind ebenfalls in die angebotenen Einheits- und Pauschalpreise einzukalkulieren, eine besondere Vergütung erfolgt nicht.

  1. Lager- und Arbeitsplätze

Allgemeines

Für das Stellen der Baustelleneinrichtung stehen lediglich die Straßenverkehrsflächen im Bereich der Baumaßnahme zur Verfügung. Das Herrichten der Flächen und ggf. erforderliche Befestigung sowie das Vorhalten und Entfernen der Befestigungen ist in die Position Baustelleneinrichtung einzukalkulieren. Lager- und Arbeitsplätze stehen nur im Bereich des im Eigentum des AG stehenden Straßengeländes zur Verfügung. Es ist Sache des AN, darüber hinaus für die erforderlichen Lager- und Arbeitsplätze zu sorgen. Von sämtlichen in Anspruch genommenen Flächen sind vom AN dem AG am Schluss der Baumaßnahme unaufgefordert Freistellungserklärungen der Eigentümer oder Pächter vorzulegen. Die Baustelleneinrichtung oder Lagerung von Materialien auf den angrenzenden Grünflächen sind ohne Zustimmung und gesonderte Vereinbarung mit dem AG oder Dritten ausgeschlossen. Generell ist die Lagerung von Materialien im Bereich von Baumscheiben/Wurzelräumen untersagt.

Objektspezifisch

Aufgrund der Lage der Baustelle stehen nur kleinere Flächen als Lagerfläche zur Verfügung. Anlieferung von Pflaster/Borden usw. kann nicht in einem Zuge „aus dem Werk direkt zur Baustelle“ erfolgen, sondern nacheinander.

Umliegende Straßen und Parkplätze können nicht als Dauerlagerfläche für angeliefertes Material wie Pflaster/Borde/o.ä. genutzt werden. Die Materialanlieferung ist entsprechend so zu kalkulieren, dass die Verarbeitung der Materialien zügig erfolgt und keine dauerhafte Einschränkung außerhalb der Baufläche entsteht.

Die Zufahrt zu den Grundstücken der Anwohner muss dauerhaft gewährleistet bleiben. Bei notwendigen Sperrungen ist dies nur in Abstimmung mit den Anwohnern und Eigentümern möglich.

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  1. Straßenbau

Allgemeines

Zum Schutz bestehender baulicher Anlagen (z. B. Mauern, Tore, Stufen etc.) ist in den Übergangsbereichen der öffentlichen Verkehrsfläche zu den privaten Grundstücken mit besonderer Vorsicht zu arbeiten. Es ist geeignetes Gerät einzusetzen.

Sofern im Vorfeld zum Projekt eine Beweissicherung im Auftrag des AG erfolgt ist, wird diese dem AN zwecks Abgleich vor Baubeginn zur Verfügung gestellt. Teilt der AN dem AG vor Ausführungsbeginn keine Änderungen mit, ist die vom AG zur Verfügung gestellte Beweissicherung maßgeblich und vom AN anerkannt. Vom AN verursachte Schäden gehen voll zu Lasten des AN. Sofern Schäden auftreten sind diese dem AG unverzüglich schriftlich mit einer Schadensbeschreibung anzuzeigen. Liegt keine Beweissicherung vor, ist diese einvernehmlich gemeinsam mit dem AG gemäß VOB/B § 3 Abs. 4 durchzuführen und entsprechend aussagekräftig (Fotos + Textteil) zu dokumentieren. Durch Unterschrift der Parteien sind die Feststellungen anzuerkennen.

Sollte im Zuge der Maßnahme festgestellt werden, dass bestehende Leitungen keine ausreichende Tiefenlage aufweisen oder umverlegt werden müssen, so werden diese im Zuge der Maßnahme durch die Leitungsträger oder nach seiner Anweisung/Vorgabe durch den AN tiefer bzw. umverlegt. Der AN hat die beteiligten Versorgungsträger bzw. seine Nachunternehmern entsprechend zu berücksichtigen und entsprechende Bauzeitfenster im Einvernehmen mit allen Beteiligten einvernehmlich und für den AG kostenneutral abzustimmen. Ein eventuell erforderliches Angleichen oder Austauschen von Schachtabdeckungen der Leitungsträger (z. B. Telekom, Kabel Deutschland, EWR) wird ebenfalls direkt von den Unternehmen an den AN beauftragt. Die Abrechnung der Leistungen erfolgt direkt zwischen Leitungsträger und AN. Sollten die Leitungsträger hinsichtlich der Preise für die zu erbringenden Leistungen keine Einigung erzielen, so behalten sich die Leitungsträger vor, die Leistungen durch ein anderes Unternehmen ausführen zu lassen.

LV-Positionen können - auch bei Vorhandensein von kontaminiertem Material- titelübergreifend abgerechnet werden, sofern nicht anders beschrieben. Grundsätzlich wird für die Entsorgung der teerhaltigen Befestigungen sowie gefährlicher Bau- und Abbruchabfälle nach AVV das elektronische Abfallnachweisverfahren verwendet. Die Durchführung des eANV erfolgt durch einen beauftragten Sachverständigen der Stadt Worms. Die Begleitscheine und Nachweise werden durch den Sachverständigen der Stadt zur Verfügung gestellt. Der AN muss in der Lage sein, die Beförderung etc. über das eANV abwickeln zu können. Die rechtzeitige Zuarbeitung zur Abwicklung wird vorausgesetzt. Bei Arbeiten im Bereich von bestehenden Bäumen + Grünflächen ist vor den Arbeiten die Abteilung 6.7 Grünflächen und Gewässer der Stadtverwaltung Worms zu informieren. Ob eine Besichtigung und Detailierung der Maßnahmen vor Ausführungsbeginn erforderlich ist, muss zwingend mit dem AG (Abtl. 6.6. + 6.7) vorher erörtert und dokumentiert werden.

Objektspezifisch

Es ist eine Umgestaltung der angrenzenden Straßen der neu geplanten Fußgängerbrücke vorgesehen. So sollen die Flächen an der Brücke zu einem verkehrsberuhigten Sicherheitsraum ausgebildet werden. Hierzu werden die Verkehrsflächen und Gehwege neu gepflastert.

In der Tal- und Lohstraße wird der Querschnitt so neu erstellt, dass die Entwässerung größtenteils Richtung offenes Gelände in die Pfrimm erfolgt. Die Trennung der Fahrbahn und des Gehweges erfolgt durch einen Pflasterstreifen (B=18cm anthrazit).

Der Ausbau in der Pfalz-Neuburg-Straße wird in Pflasterbauweise erfolgen mit mehreren Stahlpollern als Abgrenzung zum Straßenbereich.

Die Ausbauflächen werden in die Belastungsklasse Bk1,0 gem. RStO 12/24 eingestuft und erhalten nachfolgenden Aufbau: Seite 11 von 32

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• 10 cm Betonpflaster • 4 cm Pflasterbettung Brechsand 0/5 • 20 cm Schottertragschicht 0/32 EV2 >= 150 MN/m² • 33 cm Frostschutzschicht 0/56 / EV2 >= 120 MN/m² • 65 cm Gesamtaufbaustärke

Zum Erreichen der geforderten Tragfähigkeitswerte auf dem Erdplanum des Gehwegbereiches ist gemäß Baugrundgutachten ein Bodenaustausch mit Frostschutzmaterial 0/56 mit einer Stärke von ca. 30 cm vorzusehen. Weiterhin kann die Verlegung eines Polymergitters unterhalb des Bodenverbesserungsmaterials erforderlich sein. Das Erfordernis und Dicke der erforderlichen Bodenverbesserung wird im Zuge der Maßnahme mittels Lastplattendruckversuchen überprüft und im Detail festgelegt. Hierfür sollen im Vorfeld Probefelder zur Prüfung der Tragfähigkeit angelegt werden.

Die Befestigung der Pflasterflächen erfolgt mit Betonpflaster 18/24/10 cm (Regelstein) Farbe grau für Mischfläche. Entlang der Rinne wird ein Läuferstein (1 Stein breites Band) verlegt. Das Pflaster auf der Fläche wird dann im Halben Verband verlegt. Der Anschluss an den Bestand entlang der Grundstücksgrenzen ist als einreihiges (1 Stein breites) Läuferband herzustellen. Gegen diesen Läuferstein wird dann sofern erforderlich, das Pflaster passgenau zugeschnitten.

  1. Konstruktiver Ingenieurbau

Bauwerksgestaltung und Bauwerksdaten

Das Brückenbauwerk wird als 1-Feld-Bauwerk in Aluminiumbauweise hergestellt. Die Widerlager bestehen aus einer Spundwandgründung mit Kopfbalken, auf denen die Brückenlager angeordnet werden. Das Bauwerk wird für das Lastmodell Fußgängerverkehr nach Eurocode 1 (DIN EN 1991-2) bemessen. Auf das Widerlager auf der Seite der Talstraße wirken Einwirkungen aus dem LM1. Die Hauptabmessungen werden nachfolgend aufgeführt.

Hauptabmessungen:

Bauwerk Gesamtlänge ca. 17,70 m

Lichte Weite zwischen Widerlagern ca. 16,25 m

Breite zwischen Handläufen ca. 2,50 m

Konstruktionshöhe ca. 150 cm

Brückenfläche ca. 42 m².

Zwangspunkte ergeben sich aus dem Gewässer „Pfrimm“, und aus den beengten örtlichen Verhältnissen. Änderungen an der geplanten Trassierung im Grund- oder Aufriss im Zuge der Ausführungsplanung werden ohne Abstimmung mit dem AG und dessen Einverständnis nicht zugelassen.

Für alle Betonbauteile sind die Bestimmungen der ZTV-ING einzuhalten. Alle Maßnahmen zur Nachbehandlung des Betons sind Nebenleistungen und in die EP des Betons einzurechnen. Die Nachbehandlungsverfahren sind mit dem AG abzustimmen. Witterungsverhältnisse sind zu beachten.

Die Kanten aller sichtbaren Betonbauteile sind Dreikantleisten 1,5 x 1,5 cm zu brechen.

Alle sichtbaren Betonflächen sind in Sichtbetonqualität SB3 mit Glatt- oder Brettschalung auszuführen.

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Schalungsbefestigungen bzw. Temporäre "Steckeisen" auf Fundamentoberflächen dürfen nur mit eingeklebten Gewindestangen erfolgen. Diese können nach Nutzung eben abgetrennt im Beton verbleiben.

Bei Rissen im Beton ist durch den AN ist eine Rissaufnahme je Bauteil aufzustellen. Risse > 0,2 mm gelten als Mangel und sind gemäß ZTV-ING zu behandeln. Unzulässige Lunken sind zu schließen. Vorher ist dem AG ein Sanierungskonzept zur Genehmigung vorzulegen.

Alle Arbeitsfugen (AF) innerhalb von Bauteilen und zwischen Bauteilen sind durch Strahlen so zu behandeln, dass die Forderungen der DIN 1045-3/8.4 (5) und der ZTV-ING Teil 3, Abschnitt 3, Pkt. 2 erfüllt werden. Dies ist in die Betoneinheitspreise einzurechnen. Die erdberührten Arbeitsfugen werden mit einem bituminösen Voranstrich und einer 2-komponenten bituminösen Dickbeschichtung bzw. edelstahlkaschierten Bitumenschweißbahnen Breite mindestens 30 cm versehen.

Rückbau/ Erdarbeiten / Entsorgung

Das vorhandene Gelände, welches bebaut werden soll, ist im erforderlichen Maß freizuräumen. Pfosten mit Beschilderung, o. ä. sind abzubauen und zu entsorgen.

Bilder zum Bestand sind den Ausschreibungsunterlagen beigefügt.

Die dem Bauwerk angrenzenden, asphaltierten Straßenbereiche werden durch Nassschneiden vom weiteren Straßenverlauf mitsamt ungebundenem Oberbau zurückgebaut und einer Wiederverwertung nach Wahl des AN zugeführt. Der vorhandene, befestigte Oberbau besteht aus einer Asphalttrag- und Deckschicht mit einer Gesamtdicke von bis zu 14 cm. Das Asphaltmaterial wurde beprobt und festgestellt, dass dieses der AVV 17 03 02 zugeordnet werden kann. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass in Teilbereichen ggf. teerhaltige Bestandteile vorhanden sind. Sollten im Zuge der Arbeiten Auffälligkeiten diesbezüglich auftreten ist unverzüglich die BÜ des AG zu informieren und der Gutachter hinzuzuziehen. Erforderliche Nachschnitte sind einzukalkulieren

Während der Abbruch- und Rückbauarbeiten sind Immissionseinwirkungen auf die Umgebung zu vermeiden und die Staubentwicklung durch geeignete Maßnahmen auf ein Minimum zu begrenzen. Der Abbruch hat ohne den Einsatz von Sprengtechnik zu erfolgen. Das Abbruchgut wird Eigentum des Auftragnehmers und ist von diesem ordnungsgemäß zu entsorgen bzw. zu recyclen.

Der AN hat die auszuhebenden und im Rahmen der Baumaßnahme nicht wiederverwendbaren Materialien in Haufwerken auf dem Gelände bereitzustellen. Sollten hierfür die Platzverhältnisse nicht ausreichend sein, werden die Materialien in vom AN zu liefernden Containern bereitgestellt. Die Kosten hierfür sind in den Einheitspreis einzukalkulieren.

Die Deklarationsanalyse und die fachgerechte Probenentnahme der Haufwerke nach EBV erfolgen durch einen Vertreter des AG. Der AN hat den AG bzw. den Vertreter des AG 5 Tage vor dem seitens des AN geplanten erforderlichen Probeentnahmetermins zur Haufwerksbeprobung zu informieren.

Die Analyseergebnisse und Probeentnahmeprotokolle nach EBV können dem AN vom AG 15 Werktage nach dem Probeentnahmetermin zur Verfügung gestellt werden.

Aufwendungen für über die vom AG einsehbaren Analysen hinausgehende Analysen, welche z.B. nach Anforderungen des seitens AN gewählten Entsorgers für die Entsorgung erforderlich werden, sind vom AN mit einzukalkulieren.

Für die Maßnahme wurde im Vorfeld ein Baugrundgutachten erstellt, das diesem Leistungsverzeichnis beigefügt ist. Die Baumaßnahme wird seitens des AG durch einen Baugrundgutachter begleitet.

Das vorliegende Baugrundgutachten ist für den Verwertungs-/Entsorgungsweg der Materialien zu verwenden. Sofern für die vom AN gewählte Annahmestelle zusätzliche Parameter zu bestimmen

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sind, so hat der AN dieses auf eigene Kosten durch einen gemeinsam mit dem AG festgelegten Baugrundgutachter zu ermitteln. Ggf. dadurch entstehende Verzögerungen im Bauablauf gehen zu Lasten des AN.

Um die Tragfähigkeit des Planums nicht durch unsachgemäße Behandlung zu beeinträchtigen ist im Bereich von anstehenden bindigen Böden rückschreitend auszuheben und eine dynamische Beanspruchung des Planums zu vermeiden.

Hinsichtlich des Erdplanums wird ausdrücklich auf die Punkte 4.4 und 4.6 der ZTV E-StB 09 hingewiesen.

Grundsätzlich wird für die Entsorgung von teerhaltigen Befestigungen sowie gefährlicher Bau- und Abbruchabfälle nach AVV das elektronische Abfallnachweisverfahren verwendet. Die Durchführung des eANV erfolgt durch einen externen Beauftragten des AG im Auftrag der Stadt Worms sofern dies erforderlich wird. Die Begleitscheine und Nachweise werden vom extern beauftragten der Stadt zur Verfügung gestellt. Der AN muss in der Lage sein, die Beförderung etc. über das eANV abwickeln zu können. Die rechtzeitige Zuarbeitung zur Abwicklung wird vorausgesetzt.

Beim Abbruch der gefährlichen Stoffe sind aufgrund des PAK-Gehalts Schutzmaßnahmen erforderlich. Alle notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere solche gem. TRGS 524 und TRGS 551 sind in die entsprechenden Positionen einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.

Gründung

Das Bauwerk wird mit einer Tiefgründung auf Spundwänden (Larssen 25) bis in den tragfähigen Baugrund geführt. Dabei werden die Spundwände senkrecht mit Längen von ca. 5 m bzw. gemäß den statischen und konstruktiven Erfordernissen, die sich aus der Ausführungsplanung und Statik ergeben, ausgeführt. Die Unterkante der Kopfbalken liegen bei ca. 94,80 müNN auf der Seite der Talstraße bzw. 95,45 müNN auf der Seite der Pfalz-Neuburg-Straße gemäß den Planunterlagen des AG.

Die Spundwände müssen unter Umständen unter Zuhilfenahme von Einbringhilfen (z.B. Vorbohren) eingebracht werden. Der Mehraufwand für diese Bohrungen ist in die entsprechenden Positionen einzukalkulieren.

Zur Ausführung der Einbringarbeiten ist als Arbeitsplanum eine Schotterschicht in einer Mindestdicke von 0,4 m vorzusehen. Als Material kann gebrochenes Natursteinmaterial der Körnung 0/45 mm verwendet werden.

Es muss in mehreren Bereichen ein Arbeitsplanum hergestellt werden. Dies ist bei der Kalkulation der entsprechenden Position zu berücksichtigen. Auch ist das ggf. mehrfache Umsetzen des Gerätes beim Geräteeinsatz einzukalkulieren.

Zum Nachweis der Spundwandgründung sind die im Bodengutachten angegebenen Kennwerte zu berücksichtigen.

Bei der Durchführung der Arbeiten sind unter anderem die Anforderungen des EC7, der ZTVE-Stb09, DIN 1054, ZTVA-StB 12, EAB, EA Pfähle/EA Ufereinfassungen sowie der jeweils gültigen Norm (DIN 4124, DIN 4150, usw.), Vorschriften und Richtlinien vollumfänglich zu beachten.

Aluminiumüberbau

Die geplante Überführung soll für den Geh- und Radwegeverkehr ausgelegt werden und wurde demnach mit einer lichten Überbaubreite von etwa 2,50m konzipiert. Das Bauwerk hat eine Länge von rund 18m und eine Konstruktionshöhe von etwa 1,5m. Die Oberfläche des Bauwerks ist aufgrund der Höhenverhältnisse der Talstraße und der Pfalz-Neuburg-Straße um ca. 4% in Längsrichtung geneigt.

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Innerhalb der beiden Fachwerksträger sind Geländer angeordnet. Die Brücke ist auf der Seite der Talstraße in Längsrichtung verschieblich gelagert, an den Übergängen werden Übergangsbleche angeordnet. Im Untergurt der Aluminiumkonstruktion sind Aussparungen für Beleuchtungsspots vorzusehen. Das Belagsblech wird mit einem Reaktionsharzgebundenem Dünnbettbelag beschichtet, die der Rutschhemmungsklasse R12 entsprechen.

Betonoberfläche/Korrosionsschutz

Zur optischen Gestaltung der Sichtflächen wird eine sägeraue Brettschalung bei den Widerlagern vorgesehen. Die Brettschalung ist lotrecht mit versetzten Stößen anzuordnen.

Die Sichtflächen haben die Anforderungen gem. ZTV-ING Teil 3, Abschnitt 2, Kap. 7.4 zu erfüllen.Die höhen- und profilgerechte Lage der Betonoberfläche (Ebenflächigkeit) und deren Beschaffenheit ist zu prüfen und dem AG nachzuweisen. Die Betonoberfläche muss frei von Vertiefungen sein, die der ordnungsgemäßen Verschweißung der Bitumenbahnen abträglich sind. Ebenso muss sie frei von Graten, Stufen, Kiesnestern und Verschmutzungen sein. Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, sind die weiteren Maßnahmen nach ZTV-ING gemeinsam mit dem AG abzustimmen, durch den AN zu beplanen und erst nach Freigabe durch den AG auszuführen. Der Prüflauf ist zu beachten. Die Abnahme der Beschichtungen an Überbau und sonstigen Bauteilen erfolgt durch den AG bzw. ein durch den AG beauftragtes Büro.

Sonstige Ausstattung

Füllstabgeländer Innerhalb der Fachwerkträger wird ein Füllstabgeländer angeordnet. Am Ende des Überbaus gehen die Fachwerkträger in Füllstabgeländer analog RiZ-ING Gel 4 über. Die Geländer werden entsprechend RiZ-ING Gel 14 auf dem Kopfbalken befestigt. Die Absturzsicherung hat eine Höhe von 1,30m.

Jahreszahl Es ist gemäß RiZ-ING Jahr 1 das Jahr der Fertigstellung festzuhalten. Die Anordnung erfolgt in Abstimmung mit dem AG.

Messbolzen Zur Erfassung der Setzungsmaße sind Höhenbolzen bzw. Nivellements-Festpunkte an den Unterbauten, und Überbauten vorzusehen. Das Konstruktionsdetail ist dem AG zur Genehmigung vorzulegen.

Beleuchtung im Untergurt Im Untergurt des Brückenbauwerks sind Öffnungen für Beleuchtungsspots vorzusehen, die Kabel verlaufen durch den Untergurt auf die Seite Pfalz-Neuburg-Straße und enden an einer Abzweigdose.

  1. Gleichzeitig laufende Bauarbeiten

Allgemeines

Gleichzeitig durchzuführende Leistungen von Ver- und Entsorgungsträgern und deren NU sind zu dulden und für den AG kostenneutral einvernehmlich abzustimmen bzw. durchzuführen.

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  1. Baugrundverhältnisse

Allgemeines

In der Regel wird vom AG ein Baugrundgutachten erstellt und ist vom AN vor Baubeginn nochmals aktuell nachweislich anzufordern.

Objektspezifisch

Für die Maßnahme wurde im Vorfeld ein Baugrundgutachten erstellt, das dieser Ausschreibung beigefügt ist. Die Baumaßnahme wird seitens des AG durch einen Baugrundgutachter begleitet. Bedingt durch die Einführung der Ersatzbaustoffverordnung zum 01.08.2023 wurde das Gutachten entsprechen den Anforderungen der EBV ergänzt.

Das vorliegende Baugrundgutachten ist für den Verwertungsweg der Materialien zu verwenden. Sofern für die vom AN gewählte Annahmestelle zusätzliche Parameter zu bestimmen sind, so hat der AN dieses auf eigene Kosten durch einen gemeinsam mit dem AG festgelegten Baugrundgutachter zu ermitteln. Ggf. dadurch entstehende Verzögerungen im Bauablauf gehen zu Lasten des AN. Grundsätzlich ist das angetroffene Material weitestgehend für eine Verwertung geeignet. Die Bestimmung der Deponieklassen wurde mit durchgeführt um Kalkulationssicherheit zu haben. Sollte das Material nicht der Verwertung, sondern der Deponierung zugeführt werden ist dies Sache des AN und für den AG kostenneutral.

Eventueller Mehraufwand beim Aushub für das schichtenweise Abtragen und Separieren des Aushubs ist in den jeweiligen Leistungspositionen zu berücksichtigen. Die Homogenbereiche können dem beil. Gutachten entnommen werden. Gemäß Baugrundgutachten ist im Gehwegbereich der Tal- und Lohstraße mit einem Bodenaustausch von 30 cm zu rechnen. Um die Tragfähigkeit des Planums nicht durch unsachgemäße Behandlung zu beeinträchtigen ist im Bereich von anstehenden bindigen Böden rückschreitend auszuheben und eine dynamische Beanspruchung des Planums zu vermeiden. Hinsichtlich des Erdplanums wird ausdrücklich auf die Punkte 4.4 und 4.6…… der ZTV E-StB 09 hingewiesen.

Eventueller Mehraufwand beim Aushub für das schichtenweise Abtragen und Separieren des Aushubs ist in den jeweiligen Leistungspositionen zu berücksichtigen. Die Homogenbereiche und die abfallrechtliche Einstufung können den beil. Gutachten entnommen werden.

Der AG weist ausdrücklich auf die zum 01.08.2023 in Kraft getretene „Verordnung über Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke (Ersatzbaustoffverordnung ErsatzbaustoffV)“ hin.

Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass die umwelttechnische Eignung gemäß EBV eingehalten und nachgewiesen werden muss (siehe hierzu auch Punkt 15 Gesteinskörnungen). Sofern vom Bieter beabsichtigt wird, im Zuge dieser Maßnahme Ersatzbaustoffe einzusetzen, so wird darauf hingewiesen, dass für die nachfolgend aufgeführten Einbaufälle nach Ersatzbaustoffverordnung die in der nachfolgenden Tabelle angegebenen Einschränkungen zu beachten sind:

Zur Festlegung der zulässigen MEB wurden folgende Rahmenbedingungen herangezogen:

  • Abstand zum Grundwasser > 1,5 m
  • Lage außerhalb vom Wasserschutzgebiet
  • Grundwasserdeckschicht bestehend aus Lehm, Schluff, Ton

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Hinweis: Die Bezeichnungen RC-1, RC-2 und RC-3 beziehen sich auf die Definitionen gemäß Ersatzbaustoffverordnung und nicht nach der TL Gestein.

Für die Verfüllung der Leitungszone ist den Vorschriften entsprechender Natursand zu verwenden.

Gemäß Baugrundgutachten ist im Gehwegbereich der Tal- und Lostraße mit einem Bodenaustausch von 30 cm zu rechnen. Um die Tragfähigkeit des Planums nicht durch unsachgemäße Behandlung zu beeinträchtigen ist im Bereich von anstehenden bindigen Böden rückschreitend auszuheben und eine dynamische Beanspruchung des Planums zu vermeiden. Hinsichtlich des Erdplanums wird ausdrücklich auf die Punkte 4.4 und 4.6 der ZTV E-StB 17 hingewiesen.

  1. Zu schützende Bereiche und Objekte

Allgemeines:

Generell ist die Lagerung von Materialien im Bereich von Baumscheiben untersagt. In Bereichen mit angrenzenden Bäumen oder deren Wurzelbereichen ist mit besonderer Vorsicht zu arbeiten. Für den Schutz der bestehenden Bäume sind im LV i.d.R. entsprechende Positionen vorgesehen. Die Schutzmaßnahmen werden von der Abteilung Grünflächen und Gewässer der Stadtverwaltung Worms abgenommen. Bestehende Straßenbeleuchtungen, Stadtmobiliare, Beschilderungen etc. sind zu schützen und zu sichern, sofern nicht anders beschrieben.

Objektspezifisch:

Der Baubereich wird vom Gewässer Pfrimm gequert. Diese führt permanent Wasser. Die Funktionsfähigkeit des Gewässers ist für die Dauer der Baumaßnahme sicherzustellen. Verschmutzungen des Gewässers sind untersagt. Schutzmaßnahmen im Rahmen der Abbruch-, Erd- und Neubauarbeiten sind dafür vorzusehen gemäß Position im Leistungsverzeichnis.

  1. Anlagen im Baubereich

Allgemeines:

Der AN hat sich die Bestandspläne der Ver- und Entsorgungsleitungen im Planbereich einzuholen und den Aufwand dafür in die Pos. Baustelleneinrichtung einzurechnen. Die Vorschriften der EVU sind bei Arbeiten in der unmittelbaren Nähe und an den Leitungen zu beachten. Es wird davon ausgegangen, dass alle vorhandenen Leitungen technisch richtig nach DVGW bzw. VDE etc.verlegt sind. Entsprechend sind die im LV enthaltenen Mengenansätze für Handaushub mit Maschinenunterstützung vorgesehen. In Leitungsschutzstreifen sind Arbeiten nur nach Abstimmung und Freigabe durch den Leitungsträger zulässig.

Objektspezifisch:

Bestehende, angrenzende Bauwerke Nicht relevant Seite 17 von 32

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Bestehende, angrenzende Wege und Straßen Die Talstraße/Lohstraße wird für die Bauzeit im Baubereich voll gesperrt. Im Baubereich der Pfalz- Neuburg-Straße wird ein Teil des Wendehammers gesperrt.

Ver- und Entsorgungsleitungen Vor Baubeginn hat sich der AN rechtzeitig mit den Leitungseigentümern in Verbindung zu setzen, um sich von denselben an Ort und Stelle die Lage der in den Plänen eingezeichneten Leitungen bestätigen zu lassen bzw. evtl. weitere im Baustellenbereich noch liegende Leitungen zu erfragen. Die Anweisungen der Leitungsträger bei Arbeiten im Bereich von Versorgungsleitungen sind zu befolgen.

Erschwernisse und Behinderungen, die infolge der im Baustellenbereich liegenden Leitungen entstehen, sind in den Einheitspreisen der Leistungspositionen zu berücksichtigen.

Des Weiteren ist die ”Anweisung zum Schutze unterirdischer Fernmeldeanlagen der Deutschen Telekom AG bei Arbeiten anderer” (Kabelschutzanweisung) sowie die Kabel- und Leitungsschutzanweisungen der anderen Leitungsträger zu beachten.

Beschädigungen an Versorgungsleitungen durch den AN gehen zu seinen Lasten.

Zusätzlich sind alle in Frage kommenden Versorgungsträger durch den AN rechtzeitig schriftlich vor Baubeginn zu unterrichten.

Soweit notwendige Umlegungsarbeiten durchgeführt werden müssen, sind diese den Versorgungsträgern vor Durchführung bekannt zu geben und deren Einwilligung schriftlich einzuholen.

Die Eigentumsverhältnisse sind zu beachten. Grenzsteine, Höhenbolzen und Polygonpunkte dürfen nur mit Zustimmung des AG ausgebaut werden.

Jegliche Bauarbeiten sind erst nach Zustimmung des Ver- und Entsorgungsunternehmen und des AG durchzuführen. Der AN muss sich rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten über das Vorhandensein von Leitungen und deren Lage unterrichten und sich von den Ver- und Entsorgungsunternehmen in der Örtlichkeit einweisen lassen. Er haftet für sämtliche von ihm zu vertretenden Schäden an Leitungen im Bereich der Baustelle. Des Weiteren muss der AN die Vorschriften, Richtlinien und Kabelschutzanweisungen bei seinen durchzuführenden Arbeiten beachten und seine Arbeitsweise darauf einstellen. Beschädigungen durch den AN sind durchselbigen zu beseitigen und werden nicht gesondert vergütet.

Der AN ist verpflichtet dem AG jede notwendige Änderung oder Sicherung/Verlegung sowie entstehende Erschwernisse bei der Ausführung von Ver- und Entsorgungsanlagen vorab schriftlich anzuzeigen, so dass der AG die jeweiligen Ver- und Entsorgungsunternehmen unverzüglich schriftlich zur Sicherung/Verlegung auffordern kann, damit die Baumaßnahme nicht behindert wird und Entscheidungen über die Anerkennung von Erschwernissen zeitnah herbeigeführt werden können.

Die Herstellung von Suchschlitzen/-gräben erfolgt nur auf Anordnung des AG und bei Erfordernis im Beisein des Ver- und Entsorgungsunternehmen und dessen Vorgaben.

Im Baubereich liegen mehrere Ver- und Entsorgungsleitungen, die im Zuge der Maßnahme gesichert und anschließend in Trassen im Gehwegbereich gelegt werden müssen.

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  1. Öffentlicher Verkehr im Baubereich

Allgemeines:

Vorhandene Buslinien werden durch den AG über Umleitungen informiert. Flucht- und Rettungswege sind freizuhalten und im Bauablauf und Bauphasenpläne entsprechend zu berücksichtigen.

Objektspezifisch:

Die Maßnahme wird unter abschnittsweiser Vollsperrung realisiert. Für die Beschilderung und Absperrung des direkten Baustellenumfeldes, sowie der Einrichtung und Vorhaltung der Fußgängerführung innerhalb des Baufeldes sind entsprechende Positionen im LV enthalten. Die Zufahrtsmöglichkeit zur Baustelle in der Tal- und Lohstr. besteht aus südlicher Richtung über die Luperkusstr. und aus östlicher Richtung über die Gaustraße. Die Zufahrtsmöglichkeit zur Baustelle in der Pfalz-Neuburg-Straße. besteht aus nördlicher Richtung über die Kurfürstenstraße ebenfalls kommend von der Gaustraße.

  1. Verkehrsführung, Verkehrssicherung

Allgemeines

Die Bestimmungen der Straßengesetze (FStrG), der Straßenverkehrsordnung (StVO) und der Verwaltungsvorschrift zur StVO sowie die ZTV-SA 97/01 und die Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen sind zu beachten.

Die Kosten für die Aufrechterhaltung des Verkehrs und für die gesamte Verkehrssicherung sind in die entsprechenden Positionen einzukalkulieren. Dies betrifft insbesondere auch die ständige Sicherstellung und Aufrechterhaltung der Zufahrtsmöglichkeit und Bereitstellung der geforderten Aufstellflächen für Rettungsfahrzeuge (siehe Planung/Bauabschnittsplan o.ä.). Das Lagern von Geräten, Material und dergl. in den Seitenräumen, neben den unter Verkehr liegenden Strecken, ist nicht gestattet. Das Abstellen von Anlieger- und Baustellenfahrzeugen in den Baustellenzufahrten ist auf Grund der Aufrechterhaltung der ständigen Zufahrbarkeit für Rettungsfahrzeuge baulich und organisatorisch zu verhindern. Ein Verkehrszeichenplan für den Baubereich mit zusätzlichen Eintragungen der BE-Flächen ist vom AN der Verkehrsbehörde und der Abtl. 6.6 zur Genehmigung rechtzeitig vor Baubeginn vorzulegen und in die Position Baustelleneinrichtung einzukalkulieren. Verschmutzungen auf öffentlichen Verkehrswegen, die durch die Baumaßnahme bedingt sind, sind vom AN sofort (ggf. auch mehrmals täglich) zu entfernen. Die Kosten hierfür sind in die Baustelleneinrichtung einzurechnen.

Objektspezifisch:

Während der Baumaßnahme ist die Talstraße/Lohstraße in diesem Bereich vollgesperrt. Eine entsprechende Beschilderung ist bauzeitlich durch den AN einzurichten. Hierfür sind Positionen im Leistungsverzeichnis vorgesehen. Für die verschiedenen Absicherung der Arbeitsstelle sind im Leistungsverzeichnis entsprechende Positionen enthalten. In die jeweilige Preisbildung sind alle Kosten zur Durchführung dieser Verkehrssicherungsmaßnahmen einzurechnen, insbesondere Verkehrszeichen, Baken, Warnleuchten, ständige Unterhaltung etc. Die Verkehrsrechtliche Anordnung muss 2 Wochen vor Baubeginn beantragt werden. Es sind durch den AN rechtzeitig (mind. zwei Wochen) vor Baubeginn der jeweiligen Arbeiten Verkehrszeichenpläne gem. § 45 Abs. 6 StVO zur Anordnung durch den Auftraggeber, in 1-facher Ausfertigung sowie in digitaler Form vorzulegen. Die Aufwendungen hierfür sind in die jeweiligen Positionen der Verkehrssicherung einrichten einzurechnen.

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Die Pläne müssen den Regelplänen der RSA 95 Anhang I – VII und der ZTV-SA 97 entsprechen. Abweichungen hiervon sind einzutragen. Die Verkehrssicherung an Arbeitsstellen einschließlich temporärer Verkehrsschilder, vorübergehender Markierungen, transportabler Lichtsignalanlagen, baulicher Leitelemente und transportabler Schutzeinrichtungen ist gemäß gem. ZTV-SA regelmäßig zu kontrollieren. Die Kontrolle ist unmittelbar nach deren Durchführung zu erfassen und zu dokumentieren. Arbeits- und Hilfsmittel sind vom AN zu stellen und dem AG jederzeit zugänglich zu machen. Die Kontrolle muss zweimal täglich, an arbeitsfreien Tagen einmal täglich erfolgen. Die Leistungen werden nicht gesondert vergütet und sind demnach in die entsprechenden Positionen miteinzukalkulieren. Die Nachweise der erforderlichen Kontrollfahrten der Verkehrssicherung (ZTV SA Ziffer 7) sind dem Auftraggeber wöchentlich unaufgefordert vorzulegen. Die Kosten für die Erstellung der Nachweise sind in die entsprechende Position einzurechnen. Der AN haftet für Beschädigungen und Verschmutzungen an den bestehenden Fahrbahnen und Nebenanlagen und hat diese ohne besondere Vergütung zu beseitigen, sofern sie auf seine Baumaßnahme zurückzuführen sind. Transportfahrzeuge dürfen nur das zulässige Gesamtgewicht entsprechend § 34 StVZO aufweisen. Entsprechende Kontrollen behält sich der AG vor. Bei Feststellung einer Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes bei Transportfahrzeugen erfolgt eine Anzeige bei der zuständigen Behörde. Es ist grundsätzlich sicherzustellen, dass Kranken-, Rettungs- und Feuerwehrfahrzeuge jederzeit zu den Anliegerstraßen gelangen.

  1. Bauablauf

Allgemeines:

Die Ergebnisse der Voruntersuchungen (z.B. Kampfmittel, Baugrundgutachten, Georadar-, Erschütterungs- / Schallmessungen etc.) sind vor Baubeginn beim AG anzufragen und bei der ersten Baubesprechung entsprechend protokollarisch aufzulisten. Sämtliche Erdarbeiten sind schichtenweise entsprechend den verschiedenen Belastungsklassen gemäß Baugrundgutachten durchzuführen. Dieses ist bei der Kalkulation der Erdarbeiten zu berücksichtigen Die Aufbruch- bzw. Aushubarbeiten sind derart zu koordinieren, dass ein Befahren des Erdplanums mittels LKW nicht erforderlich ist. Sofern der Ausbau der Straßenbefestigung mittels Fräse erfolgt ist seitens des AN sicherzustellen (ggf. Einsatz einer breiteren Fräse oder der Einsatz von zwei Fräsen), dass für die LKW´s zum Abtransport eine ausreichend breite befestigte Restfläche zur Verfügung steht.

Vor Baubeginn der jeweiligen Bauphase erfolgt für jede Bauphase eine Kampfmitteldetektierung durch einen Beauftragten des AG, sofern nicht bereits durchgeführt (Dauer jeweils ca. 4-8 h). Die Behinderungen sind einzukalkulieren. Bis zur Freigabe des Baufeldes ist eine Verzögerung von 3 Werktagen einzukalkulieren, in denen keine Aufbrucharbeiten erfolgen können. Die im LV vorgesehene Absperrung wird hierzu genutzt. Diese ist min. 96 h vorab aufzustellen und entsprechend vorzuhalten und zu photographisch mit Angabe der Uhrzeit zu dokumentieren. Sollte im Bauverlauf eine Begleitung durch den Kampfmittelsondierer/Feuerwerker erforderlich werden, so sind diese Arbeiten min. 3 Werktage vorher anzuzeigen um eine rechtzeitige Koordinierung und den Abruf des Feuerwerkes zu ermöglichen. Die zeitliche Koordinierung der Arbeiten der Kampfmitteldetektierung sowie ggf. des Kampfmittelräumdienstes mit den Bauarbeiten ist Sache des AN. In der Regel beträgt der Vorlauf des Kampfmittelräumdienstes mind. 5 Werktage. Alle o.g. Erschwernisse und Aufwendungen sind in die Baustelleneinrichtung einzukalkulieren.

Für die einzelnen Maßnahmen ist ein detaillierter Bauzeitenplan auf Basis des vertraglich vereinbarten

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Grobterminplanes des AG/Vertrages zu erstellen und in die Pos. Baustelleneinrichtung einzukalkulieren, sofern nicht anders beschrieben. Dieser ist in Abstimmung mit dem AG möglichst exakt zu erstellen, da hiernach gegebenenfalls dritte Baubeteiligte, u.a. die Mitarbeiter der EVU disponiert werden. Der Bauzeitenplan ist wöchentlich zu aktualisieren und bei der wöchentlichen Baustellenbesprechung in aktueller Fassung vorzulegen.

Der Asphalteinbau für alle Bereiche muss i.d.R. mittels Asphaltfertiger erfolgen. Der Einbau der Asphaltschichten hat ohne Mittelnaht -sofern technisch und bauablaufbedingt möglich- über die gesamte Fahrbahnbreite zu erfolgen. Baubedingte Nähte sind auf ein Minimum zu reduzieren und mit der Bauleitung entsprechend frühzeitig an Hand eines vom AN anzufertigenden Spurenplan abzustimmen.

Die Vorgaben im Bauablauf und der daraus folgende mehrfache An- und Abtransport von Geräten (z.B. Asphaltfräse, Asphaltfertiger, Fugenschnitt, Markierung etc.) sind einzukalkulieren.

Objektspezifisch:

Der Ablauf ist so einzurichten/ zu kalkulieren, dass die Leistungen innerhalb der unter Ziffer 2 der Besonderen Vertragsbedingungen vorgesehenen Baufristen eingehalten werden, auch wenn hierdurch an mehreren Stellen gleichzeitig bzw. mit mehreren Kolonnen gearbeitet werden muss. Des Weiteren sind Leerlaufzeiten, in denen nicht gearbeitet wird, zu vermeiden, um einen reibungslosen und zeitnahen Bauablauf zu gewährleisten. Es wird darauf hingewiesen, dass der Einsatz von Baumaschinen, insbesondere von Verdichtungsgeräten so zu wählen ist, dass keine Schäden an Gebäuden, Stützwänden und Einfriedungsmauern entstehen. Eventueller Mehraufwand für den Einsatz kleinerer Baumaschinen ist in die Einheitspreise einzurechnen und wird nicht gesondert vergütet. Erschwernisse bei Erdbau- und sonstigen Arbeiten, die durch beengte Platzverhältnisse entstehen, sind bei der Kalkulation zu berücksichtigen und berechtigen zu keinen Nachforderungen. Der AN hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschaden entstanden ist, dem AG unverzüglich mitzuteilen. Das Baufeld ist ggf. Dritten (Versorgungsunternehmen oder deren Vertragsfirmen, Beschilderungsfirmen etc.) zu überlassen bzw. zur Verfügung zu stellen. Der Bauablauf ist im Wesentlichen in 4 Phasen unterteilt, die untenstehend näher beschrieben sind. Änderungen am Bauablauf sind nur in Abstimmung mit dem AG zulässig.

Bauphase 0 In Bauphase 0 wird durch den AN die Verkehrssicherung eingerichtet und das Baufeld freigemacht. Anschließend wird ein vom AG bestellter Kampfmittelgutachter Tiefen- und Oberflächensondierungen im Baufeld bzw. in den Spundwandachsen durchführen.

Bauphase 1 In Bauphase 1 folgt der Rückbau des Kopfsteinpflasters in der Talstraße/Lohstraße sowie die Aufnahme der Borde. In der Pfalz-Neuburg-Straße wird ebenfalls der Straßenbelag aufgenommen und das vorhandene Gesims inkl. Gründung rückgebaut. Anschließend werden beidseitig der Pfrimm die Spundwände eingebracht.

Bauphase 2 Zu Beginn der Bauphase 2 werden die Baugruben ausgehoben und anschließend die Spundwände eingekürzt. Danach wird die Sauberkeitsschicht für die Kopfbalken hergestellt und die Bewehrung in den Spundwandkopf eingeflochten. Anschließend erfolgt die Herstellung des restlichen Bewehrungskorbs inkl. Schalung.

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Bauphase 3 In der Bauphase 3 wird der Kopfbalken betoniert. Nach Aushärtung kann der zuvor im Werk hergestellte Aluminiumüberbau eingebaut werden. Nach Einhub des Überbaus folgt die Ausbesserung des Korrosionsschutzes und der Ausbau (Geländer und Übergangsbleche etc.)

Bauphase 4 In Bauphase 4 folgt die Hinterfüllung der Kopfbalken sowie die Maßnahmen an den Verkehrsanlagen. Anschließend werden noch Restarbeiten ausgeführt.

  1. Entwässerung

Allgemeines:

Das Unternehmen hat vor der Ausführung von Kanalbauarbeiten entsprechende Zertifizierungen nach RAL -Güteschutz Kanalbau ( i.V.m. den Vorgaben des ebwo-Stadtentwässerung Worms) vorzulegen. (Weitere Details dazu: siehe Ziffer 2.03)

Objektspezifisch:

Die Entwässerung erfolgt in der Pfalz-Neuburg-Straße über die vorhandene Rinnenanlage, sowie vor der Brücke über eine Kastenrinne, welche an die Bestandsleitungen angeschlossen wird. Die Sinkkastenanschlussleitungen an den Kanal sind Teil des Leistungsverzeichnis. Diese sind an den vorhandenen Kanal anzuschließen. In der Tal- und Lohstraße erfolgt die Entwässerung des ausgebauten Streckenabschnittes mit einem 2-prozentigen Gefälle ins offene Gelände Richtung Pfrimm. Die Entwässerung des Überbaus erfolgt über ein Längsgefälle der Fahrbahn und anschließend in die Entwässerungseinrichtungen außerhalb des Bauwerks. Die Entwässerung des Bauwerks im Erdreich erfolgt gemäß RiZ-ING Was 7 über einen ca. 1,00 m breit und mit grobkörnigen Böden nach ZTV-E StB auszuführende Hinterfüllung (Entwässerungsbereich) durch Versickerung des anfallenden Wassers über textile Filter-Drainagematten. Die Drainmatten nach TL Geotex E-StB sind mit 50 cm Überlappung zu verkleben.

  1. Gesteinskörnungen

Allgemeines: Der Auftragnehmer hat die gültigen Zertifikate für die verwendeten Gesteinskörnungen den Eignungsprüfungen stets beizufügen. Die Baustoffgemische für Schichten ohne Bindemittel müssen den TL SoB-StB 07 entsprechen und gemäß den TL G SoB-StB 04 güteüberwacht sein. Für Schichten ohne Bindemittel sind neben den Eignungsnachweisen gemäß Abschnitt 3.2 der ZTV SoB-StB 04 auch die gültigen Fremdüberwachungszeugnisse gemäß den TL G SoB-StB 04 vorzulegen. Gesteinskörnungen für Verkehrsflächen der Belastungsklassen Bk 0,3-100 müssen bei der Verwendung in Asphaltdeckschichten aus Splittmastixasphalt einen besonders hohen Widerstand gegen Polieren - PSV-Wert - aufweisen; dieser muss der Kategorie PSV 53 entsprechen.

Für den Einsatz von Recyclingbaustoffen als Frostschutzschicht gemäß TL SoB-StB im klassifizierten Straßenbau:

Werden bei der Herstellung von Frostschutzschichten und Schottertragschichten ausgeschriebene

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und zugelassene Recyclingbaustoffe verwendet, sind die Regelungen der TL SoB-StB und der ErsatzbaustoffV einzuhalten. Die Recyclingbaustoffe müssen aus einem Lieferwerk stammen, das der kontinuierlichen Güteüberwachung gemäß TL G SoB-StB und der ErsatzbaustoffV unterliegt. Als Nachweis über die Güteüberwachung ist eine Bestätigung einer nach RAP Stra anerkannten Prüfstelle oder einer vom DIBt anerkannten Zertifizierungsstelle vorzulegen. Der Nachweis kann erfolgen durch die Vorlage eines gültigen Zertifikates oder gültigen Güteüberwachungsurkunde in Verbindung mit einer aktuellen Beurteilung (nicht älter als 6 Monate) eines aktuellen Prüfzeugnisses.

Der Nachweis muss ausdrücklich die Bestätigung enthalten, dass das Herstellwerk einer kontinuierlichen Güteüberwachung gemäß TL G SoB-StB und der ErsatzbaustoffV unterliegt und die Anforderungen an die werkseigene Produktionskontrolle einhält. Der Nachweis darf nicht älter als 6 Monate sein.

Die Lagerung der RCL-Materialien muss getrennt nach deren Anwendungsgebieten und den hergestellten Korngruppen/ Lieferkörnungen erfolgen. Hierbei muss sichergestellt werden, dass Qualitätsbeeinträchtigungen z.B. durch Verunreinigungen, Entmischungen oder Vermischungen, verhindert werden.

Die Lieferung der Recyclingbaustoffe ist durch Lieferscheine zu belegen. Im Einzelnen müssen die Lieferscheine enthalten: • Herkunft des Recyclingbaustoffs (Herstellunternehmen und Herstellwerk) • Hinweis auf die TL G SoB • Bezeichnung des Recyclingbaustoffs • Korngruppe, 0/32 • eindeutige Bezeichnung der fremdüberwachenden Zertifizierungsstelle oder RAP Stra Prüfstelle • (Zeichen, Name oder Kurzbezeichnung) • Bezug auf ein vom Hersteller zu führendes Sortenverzeichnis, in dem die Angaben über die • zugesicherten Eigenschaften des gelieferten Recyclingbaustoffs aufgeführt sind, soweit diese nicht dem Lieferschein zu entnehmen sind • Datum der Abgabe • Seriennummer des Lieferscheins • Angabe der konkreten Baustelle • Materialklasse gemäß ErsatzbaustoffV

Mit Einführung der ErsatzbaustoffV (EBV) ist der Einbau von Recyclingbaustoffen bzw. mineralischern Ersatzbausoffen (MEB) separat zu dokumentieren. Hierzu sind die nach EBV geforderten Lieferscheine (Muster Lieferschein, Anlage 7 der ErsatzbaustoffV) zusätzlich zu erstellen. Der Auftragnehmer hat die Lieferscheine nach EBV zusammenzuführen und mit einem Deckblatt nach Muster in Anlage 8 der ErsatzbaustoffV zu dokumentieren. Das Deckblatt enthält die nach EBV geforderten Angaben und ist vom Auftragnehmer unterschrieben zusammen mit den Lieferscheinen unverzüglich nach Abschluss des Einbaus dem Bauherrn zu übergeben.

Es wird darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber objektspezifische Vorgaben an die am Standort zulässigen MEB gemäß ErsatzbaustoffV macht. Hinsichtlich der Umwelttechnik fordert der AG den Nachweis über o.g. separate Lieferscheine und vom Auftragnehmer unterschriebene Deckblätter gemäß EBV, dass die eingesetzten MEB den Vorgaben entsprechen. Diese Anforderungen an das Material sind mit ausreichendem Vorlauf (i.d.R. 3 Wochen) um etwaige AG-seitige Prüfungen, auch im Labor durchführen zu können, vor Einbau nachzuweisen. Sofern der AN Material liefert und einbaut, dass diesen Anforderungen nicht entspricht, so ist dieses Material auf Kosten des AN wieder auszubauen und von der Baustelle zu entfernen. Sämtliche hieraus resultierenden Verzögerungen und entstehende Kosten gehen zu Lasten des AN. Seite 23 von 32

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Für den Einsatz von Recyclingbaustoffen im Erdbau des Straßenbaus:

Werden bei der Herstellung von Erdbauwerken Recyclingbaustoffe verwendet, sind die Regelungen der TL BuB E-StB und der ErsatzbaustoffV einzuhalten. Abweichend von der TL BuB E-StB gelten für die umweltrelevanten Merkmale ausschließlich die Anforderungen der ErsatzbaustoffV. Die TL BuB E- StB und die TL Gestein-StB finden auf die umweltrelevanten Merkmale keine Anwendung. Die Recyclingbaustoffe müssen aus einem Lieferwerk stammen, das der kontinuierlichen Güteüberwachung gemäß TL BuB E-StB und der ErsatzbaustoffV unterliegt. Als Nachweis über die Güteüberwachung Ist eine Bestätigung einer nach RAP Stra anerkannten Prüfstelle oder einer vom DIBt anerkannten Zertifizierungsstelle vorzulegen. Der Nachweis kann erfolgen durch die Vorlage eines gültigen Zertifikates oder gültigen Güteüberwachungsurkunde In Verbindung mit einer aktuellen Beurteilung eines aktuellen Prüfzeugnisses.

Der Nachweis muss ausdrücklich die Bestätigung enthalten, dass das Herstellwerk einer kontinuierlichen Güteüberwachung gemäß TL BuB E-StB und der ErsatzbaustoffV unterliegt und die Anforderungen an die werkseigene Produktionskontrolle einhält. Der Nachweis darf nicht älter als 6 Monate sein.

Die Lagerung der RCL-Materialien muss getrennt nach deren Anwendungsgebieten und den hergestellten Korngruppen/ Lieferkörnungen erfolgen. Hierbei muss sichergestellt werden, dass Qualitätsbeeinträchtigungen z.B. durch Verunreinigungen, Entmischungen oder Vermischungen verhindert werden. Eine kontinuierliche Güteüberwachung nach TL G Sob-StB und der ErsatzbaustoffV wird als gleichwertig angesehen.

Die o.g. Anforderungen an Lieferscheine (generell) sowie separate Lieferscheine und Dokumentation gemäß ErsatzbaustoffV gelten entsprechend.

Es wird darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber objektspezifische Vorgaben an die am Standort zulässigen MEB gemäß ErsatzbaustoffV macht. Hinsichtlich der Umwelttechnik fordert der AG den Nachweis über o.g. separate Lieferscheine und vom Auftragnehmer unterschriebene Deckblätter gemäß EBV, dass die eingesetzten MEB den Vorgaben entsprechen. Diese Anforderungen an das Material sind mit ausreichendem Vorlauf (i.d.R. 3 Wochen) um etwaige AG-seitige Prüfungen, auch im Labor durchführen zu können, vor Einbau nachzuweisen. Sofern der AN Material liefert und einbaut, dass diesen Anforderungen nicht entspricht, so ist dieses Material auf Kosten des AN wieder auszubauen und von der Baustelle zu entfernen. Sämtliche hieraus resultierenden Verzögerungen und entstehende Kosten gehen zu Lasten des AN.

Objektspezifisch:

Der AG weist ausdrücklich auf die zum 01.08.2023 in Kraft getretene „Verordnung über Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke (Ersatzbaustoffverordnung ErsatzbaustoffV)“ hin.

Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass die umwelttechnische Eignung gemäß EBV eingehalten und nachgewiesen werden muss (siehe hierzu auch Punkt 15 Gesteinskörnungen). Sofern vom Bieter beabsichtigt wird, im Zuge dieser Maßnahme Ersatzbaustoffe einzusetzen, so wird darauf hingewiesen, dass für die nachfolgend aufgeführten Einbaufälle nach Ersatzbaustoffverordnung die in der nachfolgenden Tabelle angegebenen Einschränkungen zu beachten sind:

Zur Festlegung der zulässigen MEB wurden folgende Rahmenbedingungen herangezogen:

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  • Abstand zum Grundwasser > 1,5 m
  • Lage außerhalb vom Wasserschutzgebiet
  • Grundwasserdeckschicht bestehend aus Lehm, Schluff, Ton

Hinweis: Die Bezeichnungen RC-1, RC-2 und RC-3 beziehen sich auf die Definitionen gemäß Ersatzbaustoffverordnung und nicht nach der TL Gestein.

Für die Verfüllung der Leitungszone ist den Vorschriften entsprechender Natursand zu verwenden.

Der Einbauort der eingesetzten MEB ist zusätzlich in digitaler Form (1-fach DXF-Format) dem Bauherrn zu übergeben.

Weiterer Vorschlag Optional:

Die im Oberbau vorgesehenen Gesteinskörnungen müssen den TL Gestein-StB 04, Ausgabe

2004/Fassung 2007 entsprechen.

Abweichend von der TL Gestein-StB gelten bei Einsatz von Recyclingbaustoffen bzw. mineralischen Ersatzbaustoffen für die umweltrelevanten Merkmale ausschließlich die Anforderungen der ErsatzbaustoffV.

  1. Asphaltbefestigung

Allgemeines: Sämtliche Asphaltschichten müssen der ZTV Asphalt-StB und der TL Asphalt-StB entsprechen

Asphalttragschichten Wenn Asphaltmischgut aus mehreren Asphaltmischwerken bezogen wird, haben alle Lieferwerke mit demselben Bindemittelgehalt und Anteil an groben Gesteinskörnungen zu liefern. Asphaltbinderschichten Die Herkunft und Sorte des Bindemittel, der Gesteinskörnungen und der Bindemittelträger müssen für das Bauvorhaben gleich bleiben. Asphaltdeckschichten Die Herkunft und Sorte des Bindemittel, der Gesteinskörnungen und der Bindemittelträger müssen für das Bauvorhaben gleich bleiben. Asphaltdeckschicht (aus Splittmastixasphalt SMA 11 S oder SMA 8 S) Die Bestimmung der Verdichtbarkeit mit Hilfe des Marshall-Verfahrens nach der "Arbeitsanleitung für die Bestimmung der Verdichtbarkeit von Walzasphalt mit Hilfe des Marshall-Verfahrens, der FGSV, wird empfohlen.

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Das Abstumpfen der Asphaltdeckschichten erfolgt entsprechend der ausgewiesenen Leistungspositionen unter Beachtung des "Merkblattes für den Bau griffiger Asphaltdeckschichten (M BgA), der FGSV. Als Baustoff zum Abstumpfen ist eine gebrochene Gesteinskörnung der Lieferkörnung 2/5 in einer Aufstreumenge von 1,5 kg/m² zu verwenden. Sie ist gleichmäßig aufzubringen und statisch einzudrücken. Zur Erzielung eines guten Verbundes zwischen den einzelnen Asphaltlagen und -schichten ist die Unterlage zu reinigen und in Abhängigkeit von der Bauklasse mit einer Bitumenemulsion C60BP1-S gemäß TL BE-StB 07 anzusprühen Das Ansprühen der Unterlage muss gleichmäßig erfolgen. Nähte und Anschlüsse in den Asphaltschichten der Fahrbahn bzw. die gegebenenfalls durch die Einbauverhältnisse bedingten Nähte wie z.B. halbseitigem Fertigen der Fahrbahn, sind mit äußerster Sorgfalt gem. ZTV Asphalt-StB auszuführen. Die Nahtbehandlung ist mit polymermodifiziertem Heißbitumen auszuführen. Die Eignung der gewählten Stoffe ist dem AG nachzuweisen. Vor Einbau der Asphaltschichten müssen alle Vorarbeiten, wie z. B. Anschlüsse fräsen, Ansprühen der Unterlage und Fugenreinigung beendet sein. Ränder der Asphaltschichten sind abzuböschen, sofern keine Randeinfassungen vorhanden sind. Die Flankenflächen an den höherliegenden Rändern der Schichten sind vollständig mit polymermodifiziertem Heißbitumen abzudichten.

  1. Abfälle

Allgemeines:

Der AN hat sämtliche durch seine Baumaßnahme entstehenden Abfälle gemäß den gesetzlichen Vorschriften ohne Vergütung zu entsorgen. Sofern Anlieger betroffen sind, muss die Abfallentsorgung aber gewährleistet bleiben. Sofern in den objektspezifischen Angaben oder dem LV keine gesonderten Angaben geregelt sind, müssen vor Baubeginn mit dem AG und den Anliegern ein Ablauf der Abfallentsorgung vereinbart werden.

  1. Prüfungen

Allgemeines:

Sofern für die zur Verwendung gelangenden Baustoffe technische Lieferverträge, Eignungsprüfungen und/oder Eignungsbeurteilungen/ -nachweise sowie Zulassungsbescheide erforderlich sind, sind diese rechtzeitig, spätestens 2 Wochen vor der ersten Verwendung des Baustoffes, dem AG in 2-facher Ausfertigung in Papierform einzureichen. Der AG, die örtliche Bauüberwachung als auch weitere fachlich Beteiligte (Festlegung durch AG) erhalten die Unterlagen zusätzlich in elektronischer Form (e- mail) . Die Kosten hierfür trägt der AN. Bei Nichteinhaltung dieser Fristen verzögert sich der Einbau zu Lasten des AN.

Die Ergebnisse der Eigenüberwachungsprüfungen sind dem AG auf Verlangen vorzulegen.

Kontrollprüfungen/Identitätsprüfungen

Die Kontrollprüfungen werden vom AG - zeitlich unbestimmt - im erforderlichen Umfang durchgeführt (Koordination: örtliche Bauüberwachung). Für Plattendruckversuche wird die Stellung eines LKW oder eines anderen Gegengewichtes vom AN erforderlich.

Nach Aufforderung durch den AG hat der AN Proben aller zur Verwendung kommenden bitumenhaltigen Stoffe zu Kontrollprüfungen bzw. Identitätsprüfungen zu entnehmen. Der AN hat dies zu ermöglichen und dazu evtl. erforderliche Hilfskräfte, Hilfsmittel für Probenahme und Versand der Proben sowie Stoffe ohne eine über die entsprechenden Positionen des LV hinausgehende Vergütung zu stellen. Seite 26 von 32

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Hierbei möglicherweise auftretende Verzögerungen des Arbeitsablaufes hat der AN entschädigungslos aufzufangen.

Der Umfang der gegebenenfalls erforderlichen Prüfungen ergibt sich aus dem anzuwendenden Technischen Regelwerk.

Der Auftraggeber erteilt die Aufträge zur Durchführung von Kontrollprüfungen direkt an die hierfür anerkannten Prüfstellen. Gleiches gilt auch für die Durchführung von zusätzlichen Kontrollprüfungen.

Sollten bei Kontrollprüfungen Abweichungen festgestellt werden und es gibt in den jeweils maßgebenden ZTV'en für diese Abweichungen Abzugsregelungen, so kann anstelle der Mängelbeseitigung einvernehmlich der sich hieraus ergebende Abzug der Vergütung vereinbart werden. Abzüge werden aber nur bis zu einer Höhe von 50 % des zugehörigen Einheitspreises vorgenommen. Ergeben sich höhere Abzüge ist die Leistung in jedem Fall durch eine mangelfreie Leistung zu ersetzen.

Der Nachweis der profilgerechten Lage und Ebenheit der einzelnen Schichten des Oberbaues ist vom AN zu erbringen. Die Messungen sind dabei gemeinsam mit dem AG durchzuführen.

Der Schichtenverbund ist auf der Baustelle unmittelbar nach der Probenahme der Bohrkerne, die zur Ermittlung des Verdichtungsgrades gezogen werden, zunächst nach Augenschein gemeinsam vom Auftraggeber und Auftragnehmer festzustellen.

Der AG behält sich jedoch vor, bei Kontrollprüfungen an Bohrkernen die Abscherkraft zwischen den einzelnen Schichten des Befestigungsaufbaus gemäß den "Arbeitsanleitungen zur Prüfung von Asphalt (ALP A-StB) Teil 4: Prüfung des Schichtenverbundes nach Leutner, prüfen zu lassen.

  1. Zusätzliche Angaben

Allgemeines: Es wird empfohlen sich vor Angebotsabgabe ein Bild in der Örtlichkeit zu machen. Grundsätzlich sind alle Fabrikate, die abweichend von den Empfehlungen des LVs angeboten werden, zu benennen und Unterlagen, aus denen die Gleichwertigkeit nachgewiesen werden kann, dem AG zur abschließenden Prüfung und Freigabe vorzulegen.

Alle nachfolgend beschriebenen Positionen verstehen sich einschl. Lieferung und Einbau aller benötigten Materialien, sofern nicht ausdrücklich die bauseitige Lieferung angegeben ist. Sofern eine Entsorgung von Aufbruch- Abbruch- oder Bodenmaterial erfolgt, ist grundsätzlich die Deponiegebühr mit einzukalkulieren, sofern dafür keine gesonderte Position ausgeschrieben ist.

Beim Unterbeton aller Bord- und Rinnenanlagen wird auf einbaufähigen (frischen) Beton gemäß ZTV Wert gelegt und ist entsprechend vor Witterungseinflüssen zu schützen. Die Zugabe von Wasser ist ausdrücklich untersagt. Der Einbau von über mehrere Stunden offen gelagerten Beton wird nicht zugelassen. Als Unterbeton für die Bord- und Rinnenanlagen ist Beton i.d.R C 20/25 Körnung 0/22 vorgesehen.

Die Böschungen werden mit einer Neigung von 1:1,5 ausgeführt.

Die beigefügten Ausschreibungspläne sind nur für die Angebotsvorbereitung zu verwenden. Verbindliche Ausführungspläne werden erst nach der Beauftragung zur Verfügung gestellt. Geringfügige Abweichungen können sich auf Grund der Fortschreibung der Planunterlagen ergeben. Verbindliche Materialabrufe sind rechtzeitig mit dem AG

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einvernehmlich und nachweislich abzustimmen.

  1. Besonderheiten der Abrechnung

Allgemeines:

Der AN erhält getrennte Aufträge, sofern mehrere AG /Versorger beteiligt sind und insofern es keine anders beschriebene Regelung gibt. Die Rechnungsstellungerfolgt getrennt an die jeweiligen Unternehmen. Jeder Auftraggeber stellt für seinen Bereich eine eigene Bauoberleitung und örtliche Bauüberwachung.

Weitere Hinweise zur Abrechnung:

Die Trennung zwischen Fahrbahn und Gehweg ist Hinterkante Rinne bzw. Vorderkante Bordstein. Für die vorgenannten Bereiche des LV darf jeweils pro Monat maximal eine Abschlagsrechnung gestellt werden. Abschlagsrechnungen/Rechnungen werden nur angenommen und bearbeitet, wenn nachprüfbare und unterschriebene Aufmaßblätter beiliegen. Die erforderlichen Lieferscheine/Nachweise und Listen sind ebenso den Abschlagsrechnungen in Kopie beizulegen. Folgender Rechnungslauf ist hierbei zu berücksichtigen: AN an AG mit Kopie an BÜ . Die Abrechnung ist zusätzlich zur Schriftform elektronisch per Datenart D-11 (Austauschdatei DA 11 im GAEB-Format) zu erstellen und bei der örtlichen Bauüberwachung und dem AG in cc einzureichen. Originalbelege sind mit der Schlussrechnung vorzulegen. Spätestens mit der Schlussrechnung sind die Soll/Ist-Vergleiche vorzulegen. Betriebsurlaube sind dem AG anzuzeigen und dürfen keine Auswirkungen auf die vertraglich festgelegten und getroffenen Vereinbarungen haben.

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Ergänzende Vertragsbedingungen zum Straßenbau

Stand November 2023

Allgemeines:

Zusätzliche Technische und sonstige Technische Vertragsbedingungen

1.1 Geltende ZTV (sofern eine aktuellere Ausgabe existiert, ist die neueste Ausgabe maßgeblich)

1.1.1 ZTV E-StB 17, Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau, Ausgabe 2009, (FGSV 599)

1.1.2 ZTV Ew-StB 14, Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Entwässerungseinrichtungen im Straßenbau, Ausgabe 2014 (R1), (FGSV 598)

1.1.3 ZTV Asphalt-StB 07/13, Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen aus Asphalt, Ausgabe 2007/Fassung 2013, (FGSV 799)

1.1.4 ZTV BEA-StB 09/13, Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächenbefestigungen - Asphaltbauweisen, Ausgabe 2009/Fassung 2013 (R 1), (FGSV 798)

1.1.5 ZTV A-StB 12, Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Aufgrabungen in Verkehrsflächen (FGSV 976)

1.1.6 ZTV Beton-StB 07, Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln und Fahrbahndecken aus Beton, Ausgabe 2007, (FGSV 899)

1.1.7 ZTV Fug-StB 15, Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Fugen in Verkehrsflächen, Ausgabe 2001, (FGSV 897/1)

1.1.8 ZTV LW 16, Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Befestigung ländlicher Wege, Ausgabe 2016 (FGSV 675)

1.1.9 ZTV Pflaster StB 20, Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien zur Herstellung von Pflasterdecken, Plattenbelägen und Einfassungen, Ausgabe 2020, (FGSV 699)

1.1.10 ZTV La-StB 18, Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Landschaftsbauarbeiten im Straßenbau, Ausgabe 2018, (FGSV 224)

1.1.11 ZTV-M 13, Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Markierungen auf Straßen, Ausgabe 2013 (R 1), (FGSV 341)

1.1.12 ZTV-SA 97/01, Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen, Ausgabe 1997, Berichtigter Nachdruck Juni 2001, (FGSV 369)

1.1.13 ZTV SoB-StB 20, Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau, Ausgabe 2020, (FGSV 698)

1.1.14 ZTV Verm-StB 01, Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Bauvermessung im Straßen- und Brückenbau, Ausgabe 2001, (FGSV 247)

1.1.15 ZTV-Ing 03, Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten, Ausgabe 2003 (FGSV 782/7)

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2.1 Geltende sonstige Technische Vertragsbedingungen und vertragliche Hinweise

2.1.1 Gemäß § 4 Nr. 2 und § 13 Nr. 1 VOB/B sind DIN-Normen als anerkannte Regeln der Technik zu beachten

2.1.2 DIN EN 58, Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel - Probenahme Bitumenhaltiger Bindemittel, Ausgabe 2012-05

2.1.3 TL AG-StB 09, Technische Lieferbedingungen für Asphaltgranulat, Ausgabe 2009, (FGSV 749)

2.1.4 TL Geok E-StB 2019, Technische Lieferbedingungen für Geokunststoffe im Erdbau des Straßenbaues, Ausgabe 2005, (FGSV 549)

2.1.5 TL Gestein-StB 04/23, Technische Lieferbedingungen für Gesteinskörnungen im Straßenbau, Ausgabe 2004 / Fassung 2023, (FGSV 613)

2.1.6 TL Pflaster-StB 06/15, Technische Lieferbedingungen für Bauprodukte zur Herstellung von Pflasterdecken, Plattenbelägen und Einfassungen, Ausgabe 2006 Fassung 2015 (FGSV 643)

2.1.7 TL Beton-StB 07, Technische Lieferbedingungen für Baustoffe und Baustoffgemische für Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln und Fahrbahndecken aus Beton, Ausgabe 2007 (R 1), (FGSV 891)

2.1.8 TL Bitumen-StB 07/13, Technische Lieferbedingungen für Straßenbaubitumen und gebrauchsfertige Polymermodifizierte Bitumen, Ausgabe 2007, Fassung 2013 (R 1), (FGSV 794)

2.1.9 TL BE-StB 15, Technische Lieferbedingungen für Bitumenemulsionen, Ausgabe 2007, (FGSV 793)

2.1.10 TL Fug-StB 15, Technische Lieferbedingungen für Fugenfüllstoffe in Verkehrsflächen, mit TP Fug-StB 15, Technische Prüfvorschriften für Fugenfüllstoffe in Verkehrsflächen, Ausgabe 2015 (R 1), (FGSV 897/2/3)

2.1.11 TL SoB-StB 20, Technische Lieferbedingungen für Baustoffgemische und Böden zur Herstellung von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau, Ausgabe 2020, (FGSV 697)

2.1.12 TL Asphalt-StB 07/13, Technische Lieferbedingungen für Asphaltmischgut für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen, Ausgabe 2007/Fassung 2013, (FGSV 797)

2.1.13 TL G Asphalt-DSK-StB 15, Technische Lieferbedingungen für Asphalt im Straßenbau, Teil: Güteüberwachung, Teil: Mischgut für dünne Schichten im Kalteinbau, Ausgabe 2015, (FGSV 790/1)

2.1.14 TL G Asphalt-OB-StB 2015, Technische Lieferbedingungen für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächenbefestigungen, Teil: Güteüberwachung, Teil: Ausführung von Oberflächenbehandlungen, Ausgabe 2015, (FGSV 790/2)

2.1.15 TL G SoB-StB 20/23, Technische Lieferbedingungen für Baustoffgemische und Böden zur Herstellung von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau, Teil: Güteüberwachung. Ausgabe 2020 / Fassung 2023 (FGSV 696)

2.1.16 TL M 06, Technische Lieferbedingungen für Markierungsmaterialien, Ausgabe 2006, (FGSV 375)

2.1.17 TL G BE-StB 15, Technische Lieferbedingungen für Bitumenemulsionen im Straßenbau, Teil: Güteüberwachung, Ausgabe 2002, (FGSV 764)

2.1.18 TP-Asphalt-StB 08, Technischen Prüfvorschriften für Asphalt, Ausgabe 2007, Stand März 2023 (FGSV 756)

2.1.19 TP BF-StB 12 Teil B 11.1, Technische Prüfvorschriften für Boden und Fels im Straßenbau, Teil B 11.1: Eignungsprüfung für Bodenverfestigungen mit Bindemitteln, Ausgabe 2012 (R 1), (FGSV 591/ B 11.1)

2.1.20 TP Gestein-StB 08/15, Technische Prüfvorschriften für Gesteinskörnungen im Straßenbau - Gliederung, Ausgabe 2008, Stand Januar 2015 (R 1), (FGSV 610)

2.1.21 TP Griff-StB (SKM), Technische Prüfvorschriften für Griffigkeitsmessung im Straßenbau, Teil Seitenkraftmessverfahren (SKM), Ausgabe 2007, (FGSV 408/1)

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2.1.22 TP Eben - Berührende Messungen, Technische Prüfvorschriften für Ebenheits-messungen auf Fahrbahnoberflächen in Längs- und Querrichtung Teil Berührende Messungen, Ausgabe 2017, (FGSV 404/1)

2.1.23 TP D-StB 12, Technische Prüfvorschriften zur Bestimmung der Dicken von Oberbauschichten im Straßenbau, Ausgabe 2012 (R 1), (FGSV 774)

2.1.24 RStO 12/24, Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaues von Verkehrsflächen, Ausgabe 2012 / Fassung 2024 (FGSV 499 (R1))

2.1.25 RuA-StB 23, Richtlinien für die umweltverträgliche Anwendung von mineralischen Ersatzbaustoffen im Straßenbau, Ausgabe 2023, (FGSV 642)

2.1.26 RuVA-StB 01/05, Richtlinien für die umweltverträgliche Verwertung von Ausbaustoffen mit teer- /pechtypischen Bestandteilen sowie für die Verwertung von Ausbauasphalt im Straßenbau mit den Erläuterungen zu den Richtlinien für die umweltverträgliche Verwertung, Ausgabe 2001/Fassung 2005 (R 1), (FGSV 795)

2.1.27 REwS, Richtlinie für die Entwässerung von Straßen (REwS) - Teil: Entwässerung, Ausgabe 2021, (FGSV 539)

2.1.28 RAS-LP 4, Richtlinien für die Anlage von Straßen - Teil: Landschaftspflege (RAS-LP) Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen, Ausgabe 1999 (R 1), (FGSV 293/4)

2.1.29 RiStWag 16, Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten, Ausgabe 2016 (R 1), (FGSV 514)

2.1.30 RLW 05, Richtlinien für den ländlichen Wegebau, Ausgabe 2016, (FGSV 675/1)

2.1.31 RPS 09, Richtlinien für passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeugrückhaltesysteme, Ausgabe 2009, (FGSV 343)

2.1.32 RSA-2021 Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen, Ausgabe 2021, (FGSV 370)

2.1.33 RAP Stra 15, Richtlinien für die Anerkennung von Prüfstellen für Baustoffe und Baustoffgemische im Straßenbau, Ausgabe 2015, (FGSV 916)

2.1.34 HVA B-StB, Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau, Ausgabe 03/2023, (FGSV 941 B)

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3.1 Zu beachtende Merkblätter:

3.1.1 Merkblatt über die Verhütung von Frostschäden an Straßen, Ausgabe 2013 (R 2), (FGSV 545)

3.1.2 Merkblatt für die Verdichtung des Untergrundes und Unterbaues im Straßenbau, Ausgabe 2003 (R 2), (FGSV 516)

3.1.3 M Geok E-StB, Merkblatt über die Anwendung von Geokunststoffen im Erdbau des Straßenbaues, Ausgabe 2016, (FGSV 535)

3.1.4 M RC, Merkblatt über den Einsatz von recycelten Baustoffen im Erd- und Straßenbau, Ausgabe 2019, (FGSV 616/3)

3.1.5 H FA 10, Hinweise für das Fräsen von Asphaltbefestigungen und Befestigungen mit teer-/pechtypischen Bestandteilen, Ausgabe 2010, (FGSV 769)

3.1.6 M WA 14, Merkblatt für die Wiederverwendung von Asphalt, Ausgabe 2014 (R 2), (FGSV 754)

3.1.7 M BgA 04, Merkblatt für den Bau griffiger Asphaltdeckschichten, Ausgabe 2004, (FGSV 758)

3.1.8 M VA 05, Merkblatt für das Verdichten von Asphalt, Ausgabe 2005, (FGSV 730)

3.1.9 M FP 1 03, Merkblatt für Flächenbefestigungen mit Pflasterdecken und Plattenbelägen; Teil 1: Regelbauweise (Ungebundene Ausführung), Ausgabe 2015 (R 2), (FGSV 618/1)

3.1.10 M VAS 99, Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung von Arbeitsstellen an Straßen, Ausgabe 1999 (R 2), (FGSV 371)

3.1.11 M DBT - Merkblatt für Dränbetontragschichten 2013 [FGSV-Nr. 827]

Bezugsquellen

DIN-Normen: Beuth Verlag GmbH Anschrift: Burggrafenstr. 6, 10787 Berlin Tel.: 030/26 01-22 60, Fax: 030/26 01-12 60 E-Mail: info@beuth.de, Internet: www.beuth.de

FGSV-Regelwerke: FGSV Verlag GmbH Anschrift: Wesselinger Str. 17, 50999 Köln Tel: 02236/38 46 30, Fax: 02236/ 38 46 40

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