Fremdfirmenordnung.pdf

Navigations- und Robotiksystem für Knieeingriffe

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Fremdfirmenordnung

für Bau-, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten

an Gebäuden, Grundstücksflächen, technischen

Anlagen, Medienleitungen, medizin-technischen

Anlagen sowie IT-Anlagen

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Fremdfirmenordnung /2 des Universitätsklinikums Leipzig AöR und der Medizinischen Fakultät

Änderungshistorie:

Versionerstellt …erstellt vonAktion
ÄI/01Feb. 2013Frau NaumannErstellung des Dokumentes unter Mitwirkung B1, B2, B5, MF, Justiziariat MF und UKL
ÄI/02Juni 2017Frau NaumannÄnderung Link wegen neuem Internetauftritt; Aktual. AP /Tele- fonanschlüsse

Prüfung/Freigabe:

Versiongeprüft amgeprüft vonfreigegeben amfreigegeben von
ÄI/0106.02.2013Frau NaumannFebr. 2013Beteiligten (s.Mitzeichnungsliste
ÄI/0209.06.2017Frau NaumannJuni 2017Ohne Beteiligte

Verteiler:

BereichName/Gruppe
Bereich 1
Bereich 2
Bereich 5
Medizinische Fakultät – Verwaltungsdirektor.
SIB – NL II
Intranet

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Fremdfirmenordnung /3 des Universitätsklinikums Leipzig AöR und der Medizinischen Fakultät

Inhaltsverzeichnis

  1. Allgemeine Bestimmungen

1.1. GELTUNGSBEREICH, ANWENDBARE VORSCHRIFTEN 1.2. VERANTWORTLICHE DES AUFTRAGGEBERS 1.3. ARBEITSAUFNAHME VON FREMDFIRMEN

  1. Sicherheits- und Gesundheitskoordinator

  2. Arbeitssicherheit, Verhalten am Leistungsort und Schutz des Leistungswertes

3.1. GRUNDSÄTZLICHES 3.2. RECHTE UND PFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS 3.3. RECHTE UND PFLICHTEN DER AUFTRAGNEHMER UND DEREN BESCHÄFTIGTE 3.4. BRANDSCHUTZ

  1. Besondere Sicherheitsvorschriften

4.1. DURCHFÜHRUNG VON ERDBAUARBEITEN 4.2. RÜSTUNGEN, BÜHNEN, PODESTE 4.3. GEFAHRENSTELLEN 4.4. ARBEITEN AN ELEKTRISCHEN ANLAGEN 4.5. ARBEITEN AN IT-ANLAGEN 4.6. SCHWEIß- UND TRENNARBEITEN UND ÄHNLICHE THERMISCHE VERFAHREN 4.7. TRANSPORTE 4.8. LAGERUNG UND UMGANG MIT WASSERGEFÄHRDENDEN STOFFEN

  1. Baustellensicherung und Baustellenverkehr

5.1. BETRETEN DER BAUSTELLE / DES LEISTUNGSORTES 5.2. BEWACHUNG UND SICHERUNG DER BAUSTELLE / DES LEISTUNGSORTES 5.3. VERKEHR UND TRANSPORT

  1. Geheimnis- und Datenschutz

  2. Verstöße

  3. Schlussbestimmungen

Anlage 1:

WICHTIGE TELEFONANSCHLÜSSE

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Fremdfirmenordnung /4 des Universitätsklinikums Leipzig AöR und der Medizinischen Fakultät

  1. Allgemeine Bestimmungen

1.1. Geltungsbereich, anwendbare Vorschriften

Diese Fremdfirmenordnung gilt für sämtliche Gebäude des Universitätsklinikums Leipzig AöR (UKL) und der Medizinischen Fakultät der Universität Leipzig (MF) sowie deren Außenbereiche. Einbezogen sind technische Anlagen, Medienflächen, medizin-technische Anlagen sowie IT-Anlagen, soweit Auftragnehmer im Auftrag des UKL (Bereiche 1, 2 oder 5), der Universität Leipzig (MF) oder des Staatsbetriebes Sächsisches Immobilien- und Baumanagement (SIB) im Rahmen von Mängelbeseitigungen/Gewährleistungsansprüchen tätig werden. Ausgenommen sind ungenutzte Flächen ohne unmittelbare Anbindung zu in Nutzung befindlichen Gebäuden und Anlagen. Hier ist dies mittels Baustellenordnung zu regeln. Maßgeblich für den Leistungsort und die Anwendung der Fremdfirmenordnung ist die Zuordnung der Flächen zum UKL oder der MF.

Die Regelungen der geltenden Unfallverhütungsvorschriften (UVV) der jeweiligen zuständigen Berufsgenossenschaft sind einzuhalten. Spezielle Regelungen in allgemeinen Vertragsbedingungen, zusätzliche oder technische Vertragsbedingungen bzw. Baustellenordnungen, sofern diese bei größeren Maßnahmen vertraglich vereinbart sind, gehen dieser allgemeinen Ordnung vor.

Mit der Beauftragung gelten weiterhin entsprechend des Auftrages die „Allgemeinen Bedingungen für technische Servicedienstleistungen des UKL“ insbesondere für die Lieferung und Leistungserbringung.

1.2. Verantwortliche des Auftraggebers

Der Auftraggeber benennt gegenüber dem Auftragnehmer für das jeweilige Vorhaben einen Ansprechpartner, der als Sachbearbeiter, Bauleiter bzw. Projektleiter fungiert. Dieser wird in dieser Ordnung als Verantwortlicher des Auftraggebers bezeichnet und mit jedem Auftrag des Auftraggebers benannt.

1.3. Arbeitsaufnahme von Fremdfirmen

Mit der schriftlichen Auftragserteilung werden die Auftragnehmer zur Einhaltung der Fremdfirmenordnung verpflichtet. Auf die Veröffentlichung im Internet unter folgendem Link https://www.uniklinikum-leipzig.de/Seiten/fremdfirmenordnung.aspx wird im Rahmen der Auftragserteilung hingewiesen. Gleichzeitig ist die Einsichtnahme in die Fremdfirmenordnung in der Technischen Leitstelle (Liebigstraße 20, Haus 4) möglich. Die Firmen erhalten durch den Verantwortlichen des Auftraggebers die Fremdfirmenausweise. Ausnahmeregelungen gelten bei nicht planbaren Maßnahmen.

1.3.1. Bei planbaren Maßnahmen teilen die an der jeweiligen Leistung beteiligten Firmen 7 Tage vor Arbeitsaufnahme die Anzahl der Beschäftigten am Ort der Leistungserbringung, den Zeitraum des Aufenthaltes und den vorgesehenen Schichtrhythmus dem Verantwortlichen des Auftraggebers mit.

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Fremdfirmenordnung /5 des Universitätsklinikums Leipzig AöR und der Medizinischen Fakultät

1.3.2. Die Beschäftigten der Fremdfirmen erhalten eine „Legitimation für Fremdfirmen “ mit folgendem Inhalt:

 Firma  Name  Ort/Gebäude der Leistungserbringung  Zeitraum der Leistungserbringung*)  Art der Leistung  Auftrags-Nr. (Code) – in Abhängigkeit der Auftragsform  Verantwortliche(r) des Auftraggebers

Die Arbeitnehmer des Auftragnehmers sind verpflichtet, die Legitimation gut sichtbar auf ihrer Arbeitskleidung zu tragen.

*) AN mit Rahmenverträgen erhalten einen Dauer-Fremdfirmenausweis

1.3.3. Die Auftragnehmer erhalten auf Veranlassung des Verantwortlichen des Auftraggebers bzw. dessen Beauftragten die erforderlichen Schließberechtigungen für den Ort der Leistungserbringung. Die Schlüssel sind täglich innerhalb der Dienstzeit beim Verantwortlichen des Auftraggebers, dessen Beauftragten oder außerhalb der Dienstzeit beim Dispatcher abzugeben. Firmen mit Rahmenverträgen erhalten ein Fach im Schlüsselwächter zur kontrollierten Hinterlegung und Entnahme der Schlüssel / Transponder.

  1. Sicherheits- und Gesundheitskoordinator

Ist ein Sicherheits- und Gesundheitskoordinator (SiGeKo) im Rahmen der Leistungs- erbringung durch den Auftraggeber eingesetzt, ist den Anordnungen des SiGeKo im Rahmen der Ordnung und Sicherheit Folge zu leisten. Sofern ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan gem. § 5, Abs. 1 und § 6 der Baustellenverordnung vorliegt, so hat dieser Berücksichtigung zu finden.

  1. Arbeitssicherheit, Verhalten am Leistungsort und Schutz des Leistungs- wertes

3.1. Grundsätzliches

3.1.1. Auf der Baustelle bzw. bei der Leistungserbringung oder am Leistungsort gelten die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes. Der Auftragnehmer hat alle Abfälle selbstständig und, wenn nicht anders vereinbart, auf eigene Rechnung ordnungsgemäß zu entsorgen. Es sind Vorkehrungen durch den Auftragnehmer zu treffen, dass Abfälle getrennt entsorgt und soweit wie möglich verwertet werden. Weitere Regelungen des Auftraggebers sind zu beachten.

3.1.2. Besondere Vorkommnisse, die möglicherweise eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit darstellen oder auf eine solche hinweisen, sind während der Dienstzeit wochentags von 07.00 – 17.00 Uhr an das Sachgebiet Ordnung und Sicherheit des Bereiches 5 – Planung und technische Gebäudeverwaltung (Tel. 0341 97 14050/97 14046) und außerhalb der Normalschicht der Leitwarte (Tel. 0341 97 111) zu melden.

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Fremdfirmenordnung /6 des Universitätsklinikums Leipzig AöR und der Medizinischen Fakultät

3.1.3. Die Arbeitnehmer der beauftragten Firmen haben zur Ausführung ihrer Arbeiten nur die Bau- /Gebäudeabschnitte zu betreten, in denen sie die ihnen übertragenen Arbeiten ausführen. Baustellenzugänge und zu benutzende Verkehrswege am Leistungsort werden durch den Verantwortlichen des Auftraggebers zugewiesen.

3.1.4. Die Benutzung von Funktelefonen ist in den gekennzeichneten Bereichen nicht gestattet. Staub-, schmutz- und lärmintensive Arbeiten sind mit dem Verantwortlichen des Auftraggebers abzustimmen.

3.1.5. In allen Räumen der Liegenschaften des UKL und der MF besteht Rauchverbot.

3.2. Rechte und Pflichten des Auftraggebers

Die Hausrechtsbeauftragten des UKL und der MF sowie deren Vertreter und der Verantwortliche des Auftraggebers sind berechtigt, gegenüber dem Auftragnehmer bzw. seinen Mitarbeitern sowie Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen bei Zuwiderhandlungen gegen diese Ordnung Verweise vom Leistungsort auszusprechen. Dadurch entstehende Mehraufwendungen können seitens des Auftragnehmers nicht geltend gemacht werden.

3.3. Rechte und Pflichten der Auftragnehmer und deren Beschäftigten

Jeder beim Auftraggeber tätige Auftragnehmer hat vor Beginn der Leistungs-erbringung die für ihn tätigen Mitarbeitern sowie Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen über den Inhalt der Fremdfirmenordnung aktenkundig zu unterweisen, in die Baustelle/das Objekt einzuweisen und laufend für die Einhaltung der Fremdfirmenordnung zu sorgen.

Für lärmintensive Arbeiten ist der Ausführungszeitraum mit dem Verantwortlichen des Auftraggebers abzustimmen. Für Leistungsorte, die sich in klinischer Nutzung befinden, sind in der Zeit von 12.00 –14.00 Uhr lärmintensive Arbeiten grundsätzlich zu unterlassen. Lärm- und erschütterungsintensive Arbeiten und Arbeiten mit Staubentwicklung in den Lehr- und Forschungsbereichen der MF sind grundsätzlich durch den Auftragnehmer anzuzeigen und mit dem Verantwortlichen des Auftraggebers abzustimmen.

Der Auftragnehmer hat sich täglich vor Arbeitsaufnahme beim Verantwortlichen des Auftraggebers an- und nach Abschluss der Arbeiten abzumelden.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf die medizinischen Abläufe, Hygienevorschriften, den Instituts- und Lehrbetrieb und sonstigen Belange im Hause Rücksicht zu nehmen. Lärm- und Staubbelästigungen sind auf ein Minimum zu begrenzen.

Spezielle Einweisungen erfolgen durch den Verantwortlichen des Auftraggebers.

Arbeiten in Bereichen, in denen mit radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen umgegangen wird, bedürfen der vorherigen Erlaubnis des zuständigen Strahlenschutzbeauftragten (SSB) nach Strahlenschutz- bzw. Röntgenverordnung (StrlSchV, RöV). Die Arbeiten des Auftragnehmers dürfen erst begonnen werden, wenn eine Unterweisung nach der jeweiligen Strahlenschutzanweisung durch den SSB durchgeführt und aktenkundig dokumentiert wurde.

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Fremdfirmenordnung /7 des Universitätsklinikums Leipzig AöR und der Medizinischen Fakultät

Instandhaltungs-, Reinigungs-, Änderungs- oder Abbrucharbeiten in Bereichen mit gentechnischen Anlagen, Apparaturen oder Einrichtungen, in denen gentechnische Arbeiten durchgeführt werden, bedürfen der Erlaubnis des Projektleiters nach Gentechnikgesetz (GenTG). Die Arbeiten des Auftragnehmers dürfen erst begonnen werden, wenn eine Unterweisung nach der Betriebsanweisung der gentechnischen Anlage durch den Projektleiter nach GenTG erfolgt ist. In der Unterweisung sind ggf. die erforderlichen Desinfektionsmaßnahmen, technische Schutzmaßnahmen oder die Verwendung persönlicher Schutzausrüstung festzulegen und aktenkundig zu dokumentieren. Bei regelmäßigem Einsatz (z. B. Reinigung) ist die Unterweisung einmal jährlich zu wiederholen.

Werden Auftragnehmer in Bereichen tätig, wo anzeigepflichtige Laseranlagen der Klassen 3 und 4 betrieben werden, so ist den Anweisungen des Laserschutzbeauftragten der Anlage Folge zu leisten. Der Auftragnehmer hat vor Aufnahme der Tätigkeit eine Unterweisung durchzuführen und aktenkundig zu dokumentieren.

Für Arbeiten in Räumen, wo ein erhöhtes Risiko durch biologische Arbeitsstoffe bzw. ein erhöhtes Infektionsrisiko besteht, hat der Auftragnehmer neben den Unterweisungen auch dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm Beschäftigten arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen bzw. ggf. Schutzimpfungen angeboten bekommen.

Es ist dem Auftragnehmer untersagt, eigenständig andere, als die im Auftrag ausdrücklich vereinbarten Tätigkeiten, insbesondere keine eigenmächtigen Handlungen an Steuer-, Regelungs- und IT-Anlagen des Auftraggebers durchzuführen. Sollten derartige Eingriffe erforderlich sein, ist zuvor eine Absprache mit dem Verantwortlichen des Auftraggebers zu treffen.

3.4. Brandschutz . 3.4.1. Im Brandfall ist entsprechend den Anweisungen auf den aushängenden Flucht- und Rettungswegplänen zu verfahren.

3.4.2. Die Freischaltung von Melderlinien der Brandmeldeanlage ist über die Leitwarte unter Verwendung des Brandmelderfreimelde-Formulars unter Angabe der Meldernummer zu veranlassen und obliegt der Zustimmung des Verantwortlichen des Auftraggebers. Vorsicht bei Staubentwicklung – es kann Feueralarm ausgelöst werden! Entstehende Kosten im Rahmen von Feuerwehreinsätzen durch nicht ordnungsgemäß beantrage Melderfreischaltungen gehen zu Lasten des Auftragnehmers. . 3.4.3. Die Auftragnehmer sind innerhalb ihrer Leistungsstelle selbst für den vorbeugenden Brandschutz verantwortlich. Der Auftragnehmer hat seine Mitarbeitern sowie Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vor der ersten Arbeitsaufnahme über den Brandschutz zu unterweisen. Die Bereitstellung der entsprechenden Feuerlöschgeräte und Gewährleistung ihrer ständigen Einsatzbereitschaft erfolgt durch den Auftragnehmer.

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Fremdfirmenordnung /8 des Universitätsklinikums Leipzig AöR und der Medizinischen Fakultät

  1. Besondere Sicherheitsvorschriften

4.1. Durchführung von Erdbauarbeiten

4.1.1. Erdbauarbeiten dürfen nur ausgeführt werden, wenn der durch den Auftraggeber bestätigte Schachtschein zur Durchführung von Erdbauarbeiten am Arbeitsort vorliegt. Die darin enthaltenen Anweisungen und Hinweise sind einzuhalten. Dieser Schachtschein ist über den Verantwortlichen des Auftraggebers zu beantragen.

4.1.2. Warn- und Hinweisschilder, Vermessungs-, Absteckpfähle, -steine und Höhenmarken dürfen nicht beschädigt oder entfernt werden.

4.1.3. Vor der Verfüllung von Gräben, erdverlegten Rohrleitungen, Kabeln, Kanälen und sonstigen unterirdischen Bauwerken ist vom Auftragnehmer die Bestätigung der erfolgten Vermessung bei dem Verantwortlichen des Auftraggebers einzuholen. Diese Bestätigung muss am Arbeitsort vorliegen. Das Verfüllen darf erst nach Freigabe durch den Verantwortlichen des Auftraggebers erfolgen.

Während der Durchführung der Erdbauarbeiten sind vom Auftragnehmer die Zufahrten zur entsprechenden Baustelle sowie die beim Erdmassentransport benutzten Straßen und Plätze sauber zu halten. Bei Verdacht auf Munitionsfund ist die Arbeit sofort zu unterbrechen und die Polizei  110 sowie die Leitwarte (Tel. 0341 97 111) zu informieren.

4.2. Rüstungen, Bühnen, Podeste

Alle einschlägigen Vorschriften für Leitern, Treppen, Laufstege, Gerüste usw. sind einzuhalten. Zulassungsbescheide sowie Aufbau- und Verwendungsanleitungen sind auf der Baustelle vorzuhalten.

4.3. Gefahrenstellen

4.3.1. Werden Arbeiten und Transporte in der Höhe über Arbeitsstätten oder Verkehrswegen durchgeführt, sind die entsprechenden Flächen durch den Auftragnehmer sicher abzusperren oder mit Schutzdächern zu versehen.

4.3.2. Die Absperrungen sind durch geeignete Gebots- bzw. Verbotsschilder, Schutzzäune, Wimpelketten oder durch Sicherheitsposten durch den Auftragnehmer zu sichern. Bei Dunkelheit ist zusätzlich eine ausreichende Beleuchtung vorzusehen.

4.4. Arbeiten an elektrischen Anlagen

Werden Schäden an elektrischen Einrichtungen außerhalb des beauftragten Leistungsumfangs festgestellt, sind diese der Leitwarte zu melden. Die Schadensstelle darf nicht berührt werden und ist in geeigneter Weise zu sichern. Die Schadensbeseitigung darf nur durch eine „ Fachfirma “ erfolgen und ist durch den Verantwortlichen des Auftraggebers zu veranlassen.

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Fremdfirmenordnung /9 des Universitätsklinikums Leipzig AöR und der Medizinischen Fakultät

4.5. Arbeiten an IT-Anlagen

Beim Arbeiten an IT-Anlagen und Unterstützungssystemen ist insbesondere darauf zu achten, dass keine betriebswichtigen Systeme behindert werden (Lüftung, Kühlung, Stromversorgung). Beim Feststellen von Unregelmäßigkeiten ist sofort der Verantwortliche des Auftraggebers oder der IT ServiceDesk (Tel. 0341 97 116) zu benachrichtigen.

4.6. Schweiß- und Trennarbeiten und ähnliche thermische Verfahren

Schweiß- und Trennarbeiten sowie ähnliche thermische Arbeiten dürfen nur durchgeführt werden, wenn am Arbeitsort ein gültiger Schweißerlaubnisschein vorliegt. Der Schweißerlaubnisschein wird vom Auftragnehmer bei dem Verantwortlichen des Auftraggebers beantragt. Die Bestimmungen zum „Brandschutz“ Gliederungspunkt 3.4. sind zu beachten. Ohne gültigen Schein kein Schweißen oder Schneiden!

4.7. Transporte

4.7.1. Für Baustoff- und Materialientransporte dürfen nur die offiziellen Verkehrsräume im Territorium des UKL und der MF benutzt werden.

4.7.2. Standorte von Mobilkränen sind zur Vermeidung von Beschädigungen im unterirdischen Bestand sowie zur Gewährleistung des sicheren Flugbetriebs mit Rettungshubschraubern mit dem Sachgebiet Ordnung und Sicherheit des Bereiches 5 und dem Verantwortlichen des Auftraggebers abzustimmen.

4.8. Lagerung und Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Behälter mit wassergefährdenden Flüssigkeiten sind in Auffangwannen zu lagern. Beim Umschlagen von wassergefährdenden Flüssigkeiten müssen Schutzmaßnahmen getroffen werden, um ein Versickern in den Boden zu vermeiden. Reste von wassergefährdenden Stoffen dürfen nicht in das Abwasser gelangen, sondern müssen als Abfall an zugelassene Entsorgungsfachbetriebe abgegeben werden.

  1. Baustellensicherung und Baustellenverkehr

5.1. Betreten der Baustelle / des Leistungsortes

Sofern erforderlich, wird der Leistungsort/die Baustelle durch geeignete Hilfsmittel (Hinweisschilder, Wimpelketten, Barrieren) durch den Auftragnehmer gekennzeichnet. Die Baustelle darf nur durch Befugte betreten werden.

Befugte sind

  • Vertreter des Auftraggebers, die Hausrechtsbeauftragten bzw. deren Vertreter
  • Verantwortliche und Beschäftigte der Auftragnehmer

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Fremdfirmenordnung /10 des Universitätsklinikums Leipzig AöR und der Medizinischen Fakultät

5.2. Bewachung und Sicherung der Baustelle/des Leistungsortes

Die auf der Baustelle/dem Leistungsort tätigen Firmen sind für Bewachung und Sicherung der in ihrem Verantwortungsbereich liegenden Leistungen, ihres Materials und ihrer Werkzeuge selbst verantwortlich. Beim Verlassen der Baustelle/ des Leistungsortes ist täglich zu gewährleisten, dass alle Fenster und Türen geschlossen, der Zugang zur Baustelle/zum Leistungsort verschlossen, die Beleuchtung ausgeschaltet und alle Medien abgestellt sind.

5.3. Verkehr und Transport

5.3.1. Auf den Straßen und befahrbaren Wegen gelten die Straßenverkehrsordnung sowie die Straßenverkehrszulassungsordnung.

5.3.2. Die Höchstgeschwindigkeit auf dem Gelände des Auftraggebers beträgt für alle Fahrzeuge 20 km/h (gem. Betriebsverkehrsordnung). Für die Vorfahrt gilt § 8 der StVO.

5.3.3. Verkehrsräume sind innerhalb des Geländes des UKL und der MF freizuhalten. Wenn zeitweilige Sperrungen erforderlich sind, müssen diese bei dem Sachgebiet Ordnung und Sicherheit des Bereiches 5 des Auftraggebers beantragt werden. Dieses prüft den Antrag und informiert die betroffenen Einrichtungen.

5.3.4. Fahrzeuge des Auftragnehmers erhalten zum Be- und Entladen die Einfahrt auf das Gelände des UKL bzw. der MF. Das Abstellen von Fahrzeugen hat im öffentlichen Verkehrsraum zu erfolgen. Notwendige Lagerung/Zwischenlagerung von Baumaterial sind im Vorfeld mit dem Sachgebiet Ordnung und Sicherheit des Bereiches 5 abzustimmen.

5.3.5. Verkehrswege, insbesondere Anfahrwege für Feuerwehr und Rettungsfahrzeuge, sind frei zu halten. Es sind ausschließlich nur die zugewiesenen Stell-/ Lagerflächen zu nutzen.

  1. Geheimnis- und Datenschutz

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle erlangten Informationen bezüglich der Tätigkeiten des Auftraggebers und insbesondere bezüglich beim Auftraggeber behandelter Patienten streng geheim zu halten.

Der Auftragnehmer hat seine Arbeitnehmer über den Datenschutz nach §5 BDSG und SächsDSG schriftlich zu informieren.

  1. Verstöße

Verstöße gegen die Fremdfirmenordnung stellen einen Verstoß gegen vertragliche Vereinbarungen dar und können zur Beendigung von Vertragsverhältnissen und zu Schadenersatzansprüchen führen.

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Anlage 1:

Wichtige Telefonanschlüsse

FunktionNameTelefon 0341…
Bereichsleiter Bereich 1 ITHerr Smers97-15800
Abt.-Leiter Systemmanagement B1Herr Pfuhl97-15818
Abt.-Leiter Applikationsmanagement B1Herr Dr. Waschipky97-15827
Teamleiter IT ServiceDesk B1Herr Küter97-116
Bereichsleiterin Bereich 2Frau Schultz97-16540
Abt.-Ltr. Medizintechnik B2Herr Lobenstein97-19401
Servicetelefon Medizintechnik B297-114
Bereichsleiter Bereich 5Herr Müller97-19200
Abt.-Ltr. Technisches Servicezentrum B5Herr Kühne97-19300
Abt.-Ltr. Projektentwicklung/Technische Planung B597-14214
Abt.-Ltrn. Infrastrukturelle Gebäudeverwaltung B5Frau Naumann97-14044
Technische Leitwarte B597-19286
Sachgebiet Ordnung und Sicherheit B5Herr Barwinsky Herr Weineck97-14212 97-14050
Alle Unterlagen dieser Ausschreibung