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Bereich 2- Abt. Materialwirtschaft
Liebigstraße 18, 04103 Leipzig
Mietvertrag über die Geräteüberlassung und Service Mietvertrag-Nr.
Zwischen der Firma:
- im folgenden Vermieter genannt -
und dem Universitätsklinikum Leipzig AöR Liebigstraße 18 04103 Leipzig
vertreten durch den Vorstand endvertreten durch den Leiter Bereich 2 Herr Jörg-Uwe Braun
zuständige Stelle: Universitätsklinikum Leipzig AöR Bereich 2 – Abt. Materialwirtschaft/Dienstleistungen Liebigstraße 18, Haus B 04103 Leipzig
- im folgenden Mieter genannt -
Präambel
Wir stehen als öffentlicher Arbeitgeber im Herzen von Leipzig für eine Unternehmenskultur, in der das Miteinander für die bestmögliche Versorgung unserer Patienten großgeschrieben wird. Als Maximalversorger mit 34 Kliniken, 10 Instituten, 35 OP Sälen, 50 Stationen und ca. 6.000 Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen überzeugen wir durch wegweisende fachliche Spezialisierung sowie modernste bauliche und technische Infrastruktur.
Zur Sicherstellung einer präzisen und digital unterstützten Implantatpositionierung in der Knieendoprothetik wird ein orthopädisches Navigationssystem angemietet. Der vorliegende Vertrag regelt die Bereitstellung, Nutzung und den Service des Systems
§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Miete eines orthopädischen Navigationssystems für die Knieendoprothetik, einschließlich aller für den Betrieb erforderlichen Komponenten und Zubehörteile. Das angebotene Fabrikat wird im Ausschreibungsblankett durch den Vermieter angegeben.
W:\B2\Ausschreibungen\Hahmann\2026\2026-35-Navigations- und Robotiksysstem für Knie-OP-E48\Vergabeunterlagen
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(2) Die Bereitstellung umfasst:
- Lieferung
- Installation
- Funktionsprüfung
- klinische Einweisung
- Software-Updates
(3) Der Vertragsgegenstand wird nach Abruf an den vorgesehenen OP-Standort geliefert, übergeben und eingewiesen.
(4) Ein Anspruch auf käuflichen Erwerb besteht nicht. Eine Kaufoption nach Mietende ist gemäß Ausschreibungsunterlagen möglich.
(5) Während der Überlassung wird der Vertragsgegenstand durch den Mieter gegen Leitungswasser, Sturmschäden und Feuer versichert. Im Rahmen der bestehenden Elektronikversicherung besteht Versicherungsschutz für die Vertragsgegenstände, sofern diese u. a. durch Überspannung bei Stromausfall zu Schaden kommen.
(6) Der Vermieter tritt in keine Behandlungsverträge mit dem Mieter ein.
§ 1a Vertragsgrundlage / Ausschluss abweichender Bedingungen
(1) Dieser Mietvertrag ist Bestandteil der Vergabeunterlagen zur Ausschreibung 2026‑35–Navigations‑ und Robotiksystem für Knie-OP-E48 und bildet die ausschließliche vertragliche Grundlage für die Bereitstellung des Navigationssystems.
(2) Mit Abgabe eines Angebots erkennt der Vermieter diesen Mietvertrag in der vorliegenden Fassung vollumfänglich und ohne Änderungen als verbindliche Vertragsgrundlage an.
(3) Zusätzliche oder abweichende Vertragsbedingungen des Vermieters finden keine Anwendung. Dies umfasst insbesondere:
- Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Vermieters
- Miet‑, Service‑ oder Wartungsbedingungen des Vermieters‘
- Garantie‑ oder Haftungsregelungen des Vermieters
- sonstige Vertragsentwürfe oder Vertragsdokumente des Vermieters
(4) Vom Vermieter eingereichte oder im Angebot enthaltene abweichende Vertragsbedingungen werden nicht Bestandteil des Vertrages, auch wenn sie dem Angebot beigefügt oder darin erwähnt werden.
(5) Der Auftraggeber behält sich vor, Angebote mit abweichenden Vertragsbedingungen vom Vergabeverfahren auszuschließen.
W:\B2\Ausschreibungen\Hahmann\2026\2026-35-Navigations- und Robotiksysstem für Knie-OP-E48\Vergabeunterlagen
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§ 2 Verantwortlichkeiten
(1) Auf Seiten des Mieters:
Frau Nicole Hahmann, Einkäuferin Materialwirtschaft Mail: nicole.hahmann@uniklinik-leipzig.de Tel. 0341 / 97 10289
Nutzer: Universitätsklinikum Leipzig AöR Klinik und Poliklinik für Orthopädie, OP-Saal Herr Prof. Roth / Frau Dr. Pempe Liebigstraße 20, 04103 Leipzig
zuständiger Ansprechpartner.
(2) Auf Seiten des Vermieters:
zuständiger Ansprechpartner.
(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich zur vertrauensvollen Zusammenarbeit.
§ 3 Leistungen des Vermieters
(1) Der Vermieter stellt den Vertragsgegenstand mit Zubehör in eigener Verantwortlichkeit entsprechend der gesetzlichen Vorschriften und Bestimmungen zur Verfügung.
(2) Nach Beendigung dieses Vertrages ist der Vertragsgegenstand an den Vermieter zurückzugeben. Die Abholung und Entsorgung der Vertragsgegenstände übernimmt der Vermieter auf eigene Kosten und Gefahr.
§ 4 Leistungen des Mieters
Der Mieter ist nicht berechtigt, den Vertragsgegenstand zu verkaufen, zu vermieten oder einer dritten Person zur Verfügung zu stellen.
§ 5 Reparaturen und Service
(1) Der Vermieter hält einen Reparatur- und Supportservice vor.
(2) Reaktionszeit ab Meldung innerhalb von 4 Stunden Die Reaktionszeit definiert den Zeitraum zwischen Eingang der Störungsmeldung und der ersten qualifizierten Rückmeldung des Servicepersonals.
(3) Techniker vor Ort ab Meldung am nächsten Werktag Dies beschreibt den Zeitraum, bis ein Servicetechniker physisch im Klinikum eintrifft, um die Störung zu beheben.
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(4) Wiederherstellungszeit ab Meldung innerhalb von 72 Stunden Die Wiederherstellungszeit umfasst die komplette Störungsbehebung bis zur erneuten Betriebsbereitschaft des Geräts.
(5) Sollte eine Reparatur vor Ort nicht möglich sein, stellt der Vermieter ein Ersatzgerät innerhalb von 3 Werktagen ohne Gebühr oder weitere Kosten zur Verfügung.
§ 6 Kosten
(1) Die Jahresmiete sowie die Preise für Verbrauchsmaterialien ergeben sich aus dem Angebot des Vermieters gemäß Ausschreibungsunterlagen.
(2) Die Zahlung erfolgt monatlich nach Rechnungsstellung innerhalb von 14 Tagen.
(3) Alle Rechnungen sind unter Angabe unserer Mietvertragsnummer einzureichen mit der Anschrift: Universitätsklinikum Leipzig AöR Zentraler Rechnungseingang Postfach 10 06 40 04006 Leipzig Rechnung.01-300@medizin.uni-leipzig.de
(4) Die Kosten der Bereitstellung und des Abtransportes bei Beginn und Ende der Laufzeit oder zwischenzeitlich auch bei Reparaturen der Ersatzstellungen des Vertragsgegenstandes trägt der Vermieter.
§ 7 Haftung
(1) Die Haftung des Vermieters ist gleich aus welchem Rechtsgrund begrenzt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden, maximal jedoch auf einen Betrag in Höhe von 200.000,00 EUR.
(2) In Fällen der Fahrlässigkeit haftet der Vermieter nur, sofern wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verletzt werden.
(3) Die Haftung des Vermieters für Folgeschäden und mittelbare Schäden, wie z. B. Produktions- und Nutzungsausfall, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und Vermögensschäden wegen Ansprüchen Dritter, ist ausgeschlossen.
(4) Vorstehende Haftungsbeschränkungen bzw. ausschlüsse gelten nicht für unter das Produktionshaftungsgesetz fallende Ansprüche sowie in Fällen von Vorsatz, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(5) Soweit in dieser Vereinbarung nicht anderweitig geregelt, haften die Parteien im Falle
einer vertraglichen oder außervertraglichen Pflichtverletzung nach den gesetzlichen
Bestimmungen. Nichts in dieser Vereinbarung und dieser Ziffer soll jedoch die
Haftung der Parteien ausschließen oder einschränken, soweit diese nicht gesetzlich
ausgeschlossen oder beschränkt werden darf, wie insbesondere in Fällen einer
Haftung für:
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a) die Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit, Kardinalspflichten aus diesem Vertrag; b) Betrug oder vorsätzliche Falschdarstellung durch eine der Parteien oder seine Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen oder Subunternehmer; c) die ausdrückliche Übernahme einer Garantie durch die jeweilige Partei; d) im Falle einer gesetzlich zwingenden Haftung, z. B. nach dem Arzneimittelgesetz oder dem Produktionshaftungsgesetz.
§ 8 Vertragslaufzeit / Kündigung
(1) Der Mietvertrag ist befristet für folgenden Zeitraum: 17.03.2027 – 16.03.2028. Eine ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen.
(2) Das Recht einer jeden Vertragspartei, diese Vereinbarung aus wichtigem Grund, insbesondere wegen erheblicher Qualitätsmängel und erheblichem Leistungsvollzug im Service ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist nach vorheriger Abmahnung zu kündigen, bleibt hiervon unberührt.
(3) Eine Kündigung bedarf der Schriftform.
(4) Beide Vertragsparteien vereinbaren die Möglichkeit auf Wunsch des Mieters den Vertrag unter gleichen Bedingungen um jeweils 12 Monate, maximal um 24 Monate zu verlängern, um eine ausreichende Krankenversorgung zu gewährleisten. Dazu bedarf es einer schriftlichen Erklärung des Mieters bis zum Ablauf des Vertrages. Die Verlängerungsanzeige bedarf der Schriftform des Mieters.
§ 9 Verschwiegenheit und Datenschutz
(1) Die Vertragspartner sind sich bewusst, dass bei der Durchführung der Leistung besondere Anforderungen an die Geheimhaltung gestellt werden. Die Vertragspartner werden alle gegenseitig zugänglich gemachten Informationen technischer und geschäftlicher Art sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere Art und Umfang der Leistungen, vertraulich behandeln und nicht an Dritte ohne ausdrückliche Genehmigung des jeweils anderen Vertragspartners weitergeben.
(2) Die Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Mietvertrages fort.
(3) Die Vertragspartner stellen sicher, dass alle Mitarbeiter, die von dem Vertragsstand Kenntnis haben, der Geheimhaltungspflicht und der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben schriftlich unterworfen sind.
(4) Bei der Durchführung des Mietvertrages sind die Vorschriften des Datenschutzes zu beachten.
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§ 10 Schlussbestimmungen
(1) Der Vertrag stellt die vollständige Vereinbarung der Vertragspartner über den Vertragsgegenstand dar. Mündliche Abreden sind nicht getroffen.
(2) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Schriftformklausel. Handschriftliche Ergänzungen sind nur wirksam, wenn beide Parteien die entsprechenden Passagen abgezeichnet haben und hierdurch die gegenseitige Zustimmung eindeutig erkennbar ist.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder weist dieser Vertrag Lücken auf, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt.
(4) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Leipzig.
Universitätsklinikum Leipzig AöR
Leipzig, ,
Jörg-Uwe Braun Bereichsleiter B Materialwirtschaft / Dienstleistungen
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