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Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Spree-Havel Nassbaggerung HOW km 4,55-4,70 Az.: 3816W-233.02/03-07-03
Baubeschreibung
Inhaltsverzeichnis
1 Allgemeine Beschreibung der Bauleistungen ........................................................... 3 1.1 Auszuführende Leistungen nach Art und Umfang .......................................................................... 3 1.2 Ausgeführte Vorarbeiten ................................................................................................................. 3 1.3 Bereits ausgeführte (Bau-)Leistungen ............................................................................................ 4 1.4 Gleichzeitig laufende Arbeiten ........................................................................................................ 4 2 Beschreibung der örtlichen Verhältnisse ................................................................... 5 2.1 Lage der Baustelle .......................................................................................................................... 5 2.2 Vorhandene öffentliche Verkehrswege ........................................................................................... 5 2.3 Zugänge und Zufahrten zur Baustelle ............................................................................................. 5 2.4 Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungseinrichtungen ................................................... 5 2.5 Lager- und Arbeitsplätze ................................................................................................................. 6 2.6 Oberflächengewässer ..................................................................................................................... 6 2.7 Boden- und Untergrundverhältnisse ............................................................................................... 7 2.8 Witterungsverhältnisse .................................................................................................................... 7 2.9 Seitenentnahme und Ablagerungsstellen ....................................................................................... 8 2.10 Zu schützende Bereiche und Objekte ............................................................................................. 8 2.10.1 Natur- und Landschaftsschutz ........................................................................................................ 9 2.10.2 Bäume und Flurgehölze ................................................................................................................11 2.10.3 Biotope ..........................................................................................................................................11 2.10.4 Denkmale ......................................................................................................................................11 2.10.5 Immissionsschutz-Bereiche und –Objekte ....................................................................................11 2.10.6 Gewässer, Wasserschutzgebiete .................................................................................................11 2.10.7 Vermutete Bodenfunde .................................................................................................................11 2.10.8 Militärische Bereiche .....................................................................................................................11 2.11 Anlagen im Baugelände ................................................................................................................11 2.11.1 Leitungen und Kabel .....................................................................................................................12 2.11.2 Bauwerke/Bauwerksreste .............................................................................................................12 2.12 Öffentlicher Verkehr im Bereich der Baustelle ..............................................................................12 2.12.1 Straßenverkehr .............................................................................................................................12 2.12.2 Schiffsverkehr ...............................................................................................................................12 2.12.3 Schienenverkehr ...........................................................................................................................13 2.12.4 Baustellenhinweisschilder .............................................................................................................13 3 Angaben zur Ausführung der Bauleistung .............................................................. 14 3.1 Verkehrsführung, Verkehrssicherheit ............................................................................................14 3.2 Bauablauf ......................................................................................................................................14 3.2.1 Reihenfolge und Abwicklung der Arbeiten ....................................................................................15 3.2.2 Zeitliche Beschränkungen .............................................................................................................15 3.2.3 Bedingung für Arbeiten außerhalb der üblichen Arbeitszeit (z.B. nachts, sonntags) ...................15 3.3 Nassbaggerung .............................................................................................................................16 3.3.1 Grundlagen Nassbaggerung .........................................................................................................16 3.3.2 Wartezeiten ...................................................................................................................................18 3.3.3 Entwässerung ...............................................................................................................................19 3.3.4 Beprobung, Laboranalytik, Prüfbericht und Bewertung der Abfälle ..............................................20 3.3.4.1 Physikalisch-chemische und chemische Analyse .........................................................................22 3.3.4.2 Transport zur und Stillliegen an der temporären Liegestelle ........................................................22 3.3.4.3 Transport, Abfallmanagement, Umschlag und Entsorgung ..........................................................23 3.3.4.4 Nicht gefährliche Abfälle ...............................................................................................................24 3.4 Kampfmittelsondierung und -räumung ..........................................................................................25 3.4.1 Phase B, Geophysikalische Untersuchung ...................................................................................27 3.4.1.1 Eigenschaften des Messschiffs .....................................................................................................28 3.4.1.2 Echolot- und Sidescan-Sonar-Messungen ...................................................................................29 3.4.1.3 Geomagnetische Messungen .......................................................................................................30 3.4.1.4 Elektromagnetische Messungen ...................................................................................................31
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3.4.1.5 Dokumentation/Bericht/Auswertung der geophysikalischen Untersuchung .................................32 3.4.2 Phase C, sedimenteingreifende Kampfmittelräumung durch Taucher .........................................35 3.4.2.1 Grundlagen KMR durch Taucher ..................................................................................................35 3.4.2.2 Allgemeines zur Kampfmittelräumung durch Taucher ..................................................................35 3.4.2.3 Vollflächige sedimenteingreifende Kampfmittelräumung Verdachtspunkte durch Taucher .........36 3.4.2.4 Vollflächige sedimenteingreifende Kampfmittelräumung Verdachtsflächen durch Taucher.........37 3.4.3 Dokumentation Phase C ...............................................................................................................38 3.4.4 Visuelle Kampfmittelräumung während der Baggerung gemäß DIN 18323: ................................38 3.5 Erarbeitung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes .......................................................39 3.5.1 Arbeitsschutz .................................................................................................................................40 3.5.1.1 Organisation Rettungskette ...........................................................................................................41 3.6 Baustelleneinrichtung ....................................................................................................................42 3.7 Wasserhaltung ..............................................................................................................................42 3.8 Baubehelfe ....................................................................................................................................42 3.9 Stoffe und Bauteile ........................................................................................................................42 3.10 Abfälle ...........................................................................................................................................42 3.11 Winterbaumaßnahmen ..................................................................................................................42 3.12 Beweissicherung ...........................................................................................................................42 3.13 Sicherungsmaßnahmen ................................................................................................................42 3.14 Belastungsannahmen ...................................................................................................................43 3.15 Vermessungsleistungen, Aufmaßverfahren ..................................................................................43 3.15.1 Echolotpeilung ...............................................................................................................................43 3.15.2 Schiffseiche ...................................................................................................................................45 3.15.3 Nachweis der Übernahme von Abfällen ........................................................................................46 3.16 Funktionsproben und Probebetrieb ...............................................................................................47 3.17 Urheber-/Nutzungsrechte ..............................................................................................................47 3.18 Abnahmedokumentation ...............................................................................................................48 3.19 Erstellen digitaler Bestandsunterlagen .........................................................................................48 3.20 Unvorhergesehene Arbeiten .........................................................................................................49 4 Angaben zum Leistungsverzeichnis ........................................................................ 50 4.1 Allgemeines ...................................................................................................................................50 5 Ausführungsunterlagen ............................................................................................ 51 5.1 Vom AG zur Verfügung gestellte Ausführungsunterlagen ............................................................51 5.2 Vom AN aufzustellende Ausführungsunterlagen ..........................................................................51 6 Technische Spezifikationen ...................................................................................... 52
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1 Allgemeine Beschreibung der Bauleistungen
Die Gesamtmaßnahme umfasst die Nassbaggerung in der Havel-Oder-Wasserstraße (HOW) von km 4,55 bis km 4,95 im Bezirk Spandau, Berlin. Sie wird in zwei aufeinanderfolgenden Baggerfeldern durchgeführt, die jeweils eigenständig öffentlich ausgeschrieben werden.
Gegenstand dieser Ausschreibung ist das Baggerfeld von HOW km 4,55 bis km 4,70.
Die ausgeschriebene Maßnahme beinhaltet die Nassbaggerung, die Entwässerung des Baggergutes, die chemisch-analytische Beprobung des Baggergutes (Nachbeprobung), den Transport zu Liege- und Umschlagstellen, den dortigen Umschlag von Wasser zu Land sowie die anschließende Verwertung, Entsorgung oder Deponierung des gebaggerten Sediments.
Vor der Nassbaggerung erfolgen eine geophysikalische Untersuchung auf Kampfmittel (KM) und anschließend die erforderliche Kampfmittelräumung (KMR) durch Taucher.
Bei der geplanten Maßnahme handelt es sich um eine Unterhaltungsmaßnahme nach §§ 7 bis 11 in Verbindung mit § 48 des Bundeswasserstraßengesetzes (WaStrG). Sie dient der Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs sowie der Wiederherstellung des Sollzustandes.
Die Bundeswasserstraße befindet sich in der Zuständigkeit des Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes Spree-Havel (WSA), Außenbezirk Spandau (ABz 5).
1.1 Auszuführende Leistungen nach Art und Umfang Die im Baggerfeld von HOW km 4,55 bis km 4,70 auszuführenden Leistungen bestehen im Wesentlichen aus der Nassbaggerung, der Entwässerung des Baggergutes, der chemisch- analytischen Beprobung des Baggergutes (Nachbeprobung), dem Transport des Baggergutes zu Liege- und Umschlagstellen, dem dortigen Umschlag („gebrochener Transport“) sowie der anschließenden Verwertung, Entsorgung oder Deponierung.
Die der Nassbaggerung vorangehenden Kampfmittelräumarbeiten bestehen insbesondere aus einer geophysikalischen Untersuchung auf Kampfmittel, einer sedimenteingreifenden Räumung einzelner Verdachtspunkte sowie einer vollflächigen sedimenteingreifenden Kampfmittelräumung in den Verdachtsflächen durch Taucher.
Das Verholen der eingesetzten Schubbehälter, Fahrzeuge und Baugeräte im Baufeld sowie an den Liege- und Umschlagstellen zur Abwicklung der Baumaßnahme ist Sache des Auftragnehmers (AN). Während der Nassbagger- und Zusatzarbeiten müssen die Schubbehälter, Fahrzeuge und Baugeräte regelmäßig verholt werden. Geeignete Festmachemöglichkeiten hat der AN erforderlichenfalls selbst herzustellen, zu unterhalten und nach Abschluss der Arbeiten wieder zurückzubauen. Die hierfür notwendigen Arbeiten werden nicht gesondert vergütet und sind in die Einheitspreise einzurechnen. Dies gilt auch für die erforderlichen manuellen Arbeiten. Kleinwasserzuschläge werden nicht gezahlt.
Die Nassbagger- und Kampfmittelräummaßnahme umfasst folgende Hauptleistungen:
Technische Bearbeitung; Vor- und Nachpeilung; Herstellung und Aufbau der Baustellenhinweisschilder für das Baggerfeld; Nassbaggerung von Böden der Zuordnungsklassen LAGA Z 1.1 bis Z 1.2 sowie Z 2; visuelle Kampfmittelräumung während der Nassbaggerung;
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Entwässerung des Nassbaggergutes; chemisch-analytische Untersuchung des Baggergutes (Schutenbeprobung); Transport des Baggergutes beziehungsweise Abfalls von der Anfallstelle zu temporären Liegestellen; Transport des Baggergutes beziehungsweise Abfalls von den temporären Liegestellen zur Umschlagstelle des Entsorgers beziehungsweise zur Deponie; Umschlag des Baggergutes beziehungsweise Abfalls von Wasser zu Land sowie Verwertung, Entsorgung oder Deponierung des Baggergutes beziehungsweise Abfalls.
Geophysikalische Untersuchung auf Kampfmittel; sedimenteingreifende Kampfmittelräumung einzelner Verdachtspunkte durch Taucher; vollflächige sedimenteingreifende Kampfmittelräumung der Verdachtsflächen durch Taucher sowie Erstellung einer Abschlussdokumentation einschließlich der Kampfmittelfreigabe für die nachfolgende Nassbaggerung.
1.2 Ausgeführte Vorarbeiten
Es wurde eine Vorbeprobung durchgeführt und am 10.06.2021 ein Schadstoffbelastungsgutachten erstellt.
1.3 Bereits ausgeführte (Bau-)Leistungen
Vom 23.12.2020 bis zum 25.12.2020 wurde eine geophysikalische Untersuchung auf Kampfmittel durchgeführt. Hierzu wurde ein Sondierbericht einschließlich der zugehörigen Anlagen – Kalibrierungsprotokolle, Lagepläne, Bergungsliste, Daten, CAD-Unterlagen sowie Technik- und Verfahrensbeschreibungen – erstellt.
Vom 19.04.2021 bis zum 28.04.2021 wurde eine Testfeldräumung durch Taucher ausgeführt. Hierzu wurde am 27.05.2021 ein Abschlussbericht einschließlich der zugehörigen Anlagen – Lageplan, Tagesberichte und Fotos – erstellt.
Am 23.04.2025 wurde eine Gefährdungsabschätzung der Phase D nach den Baufachlichen Richtlinien Kampfmittelräumung (BFR KMR) zum Kampfmittelverdacht im Bereich der Nassbaggerung erstellt.
Am 23.05.2025 wurde ein Konzept zur Kampfmittelräumung der Phase C nach den Baufachlichen Richtlinien Kampfmittelräumung (BFR KMR) für die Nassbaggerung erstellt.
Am 16.06.2025 wurde ein Arbeits- und Sicherheitsplan nach DGUV Information 201-027 für die Nassbaggerung erstellt.
1.4 Gleichzeitig laufende Arbeiten
–entfällt–
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2 Beschreibung der örtlichen Verhältnisse
2.1 Lage der Baustelle
Das Baggerfeld befindet sich in der Havel-Oder-Wasserstraße (HOW) zwischen km 4,55 und km 4,70 im Bezirk Spandau, Berlin. Die von der Baumaßnahme betroffenen Liegenschaften befinden sich im Eigentum der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV).
2.2 Vorhandene öffentliche Verkehrswege
Das Baggerfeld ist vom Wasser aus von Norden über die Havel-Oder-Wasserstraße und den Havelkanal sowie von Süden über die Spree-Oder-Wasserstraße und die Untere Havel- Wasserstraße zu erreichen. Die Schleusenabmessungen, Brückenhöhen und zulässigen Abladetiefen sind zu beachten. Soweit erforderlich, sind die notwendigen Sondererlaubnisse durch den Auftragnehmer zu beantragen. Weitere Angaben zu zulässigen Abladetiefen, Brückenhöhen, Liegestellen und sonstigen Schifffahrtsverhältnissen sind der Internetseite des WSA Spree-Havel unter https://www.wsa-spree-havel.wsv.de/ sowie den dort aufgeführten weiterführenden Verweisen zu entnehmen.
2.3 Zugänge und Zufahrten zur Baustelle
Die Arbeiten der Maßnahme werden ausschließlich vom Wasser aus durchgeführt. Geeignete Zuwege und Einsetzstellen für die schwimmenden Fahrzeuge und Geräte sind durch den Auftragnehmer (AN) selbst zu erkunden.
Sämtliche für die gewählten Zuwege und Einsetzstellen erforderlichen Genehmigungen, beispielsweise Waldbefahrungsgenehmigungen, sind durch den AN bei den zuständigen Behörden einzuholen. Die hierfür anfallenden Kosten und Gebühren werden nicht gesondert vergütet und sind in die Einheitspreise einzurechnen.
2.4 Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungseinrichtungen
Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen sind durch den Bieter beziehungsweise AN selbst zu ermitteln. Die hierfür anfallenden Kosten werden nicht gesondert vergütet und sind in die Einheitspreise einzurechnen.
Werden durch den AN stromerzeugende Geräte eingesetzt, sind die Vorschriften zum Schutz gegen Baulärm und die festgelegten Immissionsrichtwerte einzuhalten.
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2.5 Lager- und Arbeitsplätze
Baustelleneinrichtungs-, Lager- und Zwischenlagerplätze beziehungsweise Umschlagstellen auf Landflächen sowie Liegeflächen für schwimmende Geräte und Lagerschiffe können vom Auftraggeber (AG) nicht zur Verfügung gestellt werden. Sie sind durch den Auftragnehmer (AN) zu beschaffen.
Die für die Einrichtung und den Betrieb der Lager-, Zwischenlager- und Umschlagstellen sowie für den An- und Abtransport erforderlichen Genehmigungen und Zustimmungen sind durch den AN einzuholen. Die hierfür anfallenden Kosten trägt der AN. Nach Abschluss der Arbeiten sind die in Anspruch genommenen Flächen ordnungsgemäß wiederherzustellen.
Der Auf- und Abbau sowie das Vorhalten der Baustelleneinrichtung, die Bereitstellung, Aufstellung und Unterhaltung sämtlicher im Rahmen der Maßnahme erforderlichen Verkehrszeichen, die Beleuchtung der Baustelle, der Lagerstellen und der Verkehrszeichen sowie alle mit diesen Arbeiten verbundenen Nebenarbeiten sind Aufgabe des AN und werden gemäß Leistungsverzeichnis vergütet.
2.6 Oberflächengewässer
Für das Baggerfeld HOW-km 4,55 bis km 4,70 sind folgende Betriebs- und Stauwasserstände maßgebend:
| Bezeichnung | Wasserstand | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| Unterer Betriebswasserstand (BWu) | 31,30 m ü. NHN | ||||
| Oberpegel Sommerstau | 31,31 m ü. NHN | ||||
| Oberpegel Winterstau | 31,51 m ü. NHN | ||||
| Sollwassertiefe unter BWu | 2,80 m |
Für den Pegel Berlin-Spandau OP bei HOW-km 0,76 gelten für die hydrologische Jahresreihe 2011 bis 2020 folgende gewässerkundliche Hauptwerte:
| Hauptwert | Wasserstand | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| MNW | 31,20 m ü. NHN | ||||
| MW | 31,39 m ü. NHN | ||||
| MHW | 31,60 m ü. NHN |
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Darüber hinaus sind folgende Extremwerte ausgewiesen:
| Extremwert | Wasserstand | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| NNW | 30,82 m ü. NHN | ||||
| HHW | 31,79 m ü. NHN |
Wasserspiegelschwankungen zwischen NNW und HHW sind bei der Bauausführung zu berücksichtigen und gelten nicht als Behinderung. Eine Unter- beziehungsweise Überschreitung dieser Extremwerte ist als Behinderung im Sinne des § 6 VOB/B zu behandeln.
2.7 Boden- und Untergrundverhältnisse
Bodenuntersuchungen wurden durch das Institut Dr. Nowak GmbH & Co. KG im Auftrag der Bundesanstalt für Gewässerkunde (BfG) durchgeführt. Im Rahmen der Untersuchung zur Schadstoffbelastung des Baggergutes für die geplante Unterhaltungsbaggerung wurden Sedimentproben aus der Gewässersohle entnommen, nach den maßgebenden Regelwerken untersucht und bewertet.
Nach den vorliegenden Untersuchungsergebnissen handelt es sich bei dem Baggergut um nicht gefährlichen Abfall. Das Baggergut besteht im Wesentlichen aus Sanden und Kiesen beziehungsweise aus Sanden mit Feinanteilen und Kies.
Bei der untersuchten Probe wurde ein erhöhter Anteil organischer Substanz festgestellt. Die Parameter Glühverlust und TOC überschreiten die Zuordnungswerte der Deponieklassen DK I beziehungsweise DK II. Nach Prüfung der in der Deponieverordnung vorgegebenen Nebenbedingungen, insbesondere der Parameter AT4 und H₀, können diese Überschreitungen bei Zustimmung der zuständigen Behörde oder bei Vorliegen einer entsprechenden Genehmigung des jeweiligen Deponiebetreibers zulässig sein.
Nach den derzeitigen Planungsansätzen ist mit Zuordnungen bis LAGA Z 2 beziehungsweise bis zur Deponieklasse DK 0 zu rechnen. Die endgültige abfallrechtliche Einstufung und Zuordnung erfolgt schutenbezogen auf Grundlage der im Zuge der Baumaßnahme durchzuführenden chemisch- analytischen Nachbeprobung.
2.8 Witterungsverhältnisse
Bei Sperrungen der Schifffahrt aufgrund von Eis, Hochwasser oder anderen Ereignissen sind die Arbeiten einzustellen. Dieser Umstand ist bei der Aufstellung des Bauzeitenplans und bei der Kalkulation entsprechend zu berücksichtigen.
Durch übliche Witterungsverhältnisse entstehende Stillstandzeiten werden nicht gesondert vergütet. Im Übrigen gelten die Regelungen des § 6 VOB/B.
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2.9 Seitenentnahme und Ablagerungsstellen
Seitenablagen und Ablagerungsstellen können nicht zur Verfügung gestellt werden.
2.10 Zu schützende Bereiche und Objekte
Bei der Ausführung der Leistungen ist dem Natur-, Landschafts-, Gewässer- und Immissionsschutz Rechnung zu tragen. Die Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes sowie die dazu ergangenen Bestimmungen, insbesondere die Vorschriften über den Umgang mit und die Lagerung von wassergefährdenden Stoffen, sind einzuhalten. Eingriffe in Natur und Landschaft, die über die ausgeschriebenen Arbeiten hinausgehen, sind zu unterlassen.
Entsteht bei der Ausführung der Leistungen die Gefahr einer Verunreinigung der oberirdischen Gewässer oder des Grundwassers, sind in Abstimmung mit den zuständigen Behörden unverzüglich geeignete Maßnahmen zu treffen, um den Eintritt des Schadens oder dessen Ausweitung zu verhindern.
Erhöhte Gewässerbelastungen durch aufgewirbelte Bodenmassen, insbesondere eine mögliche Sauerstoffzehrung, sind durch geeignete Baggerverfahren sowie angepasste Entwässerungs- und Umschlagtechniken zu reduzieren. Schlamm beziehungsweise schlammiges Absetzwasser darf nicht in das Gewässer zurückgepumpt werden.
Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass keine Stoffe oder Gegenstände in die Wasserstraße gelangen, die den für die Schifffahrt erforderlichen Zustand der Wasserstraße oder die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs beeinträchtigen können. Stoffe oder Gegenstände, die bei der Ausführung der Baumaßnahme in die Wasserstraße gelangen, sind durch den AN auf eigene Kosten zu beseitigen. Die Beseitigung ist dem AG durch geeignete Nachweise beziehungsweise erforderlichenfalls durch Kontrollpeilungen nachzuweisen.
Die angrenzenden Bebauungen, Böschungen und sonstigen Anlagen sind vor Beschädigungen infolge der Bauarbeiten zu schützen. Schäden, die durch die Bauarbeiten, die Baustelleneinrichtung oder den An- und Abtransport der Geräte an Grundstücken oder Anlagen entstehen, sind durch den AN ohne gesonderte Vergütung zu beseitigen. Weitergehende Forderungen der Eigentümer dürfen hieraus nicht entstehen.
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2.10.1 Natur- und Landschaftsschutz
In unmittelbarer Nähe des Baggerfeldes befinden sich im Nordwesten und Osten Landschaftsschutzgebiete. Westlich des Baggerfeldes befinden sich ein europäisches Vogelschutzgebiet und ein Fauna-Flora-Habitat-Gebiet (FFH-Gebiet). Die Ausweisung dieser Schutzgebiete dient der Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen zum Schutz der Natur.
Nach den einschlägigen EU-Richtlinien ist das Land Berlin verpflichtet, die FFH-Gebiete und die europäischen Vogelschutzgebiete rechtlich zu sichern. Die Landschaftsschutzgebiete sind außerdem rechtlich gesicherte Teile des landesweiten und länderübergreifenden Biotopverbundes nach § 21 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). Die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes sowie die sonstigen einschlägigen Bestimmungen des Natur- und Landschaftsschutzes sind zu beachten.
Schutzgebiete Tegel, Quelle Geoportal Berlin
Die Maßnahme liegt im Wasserschutzgebiet Tegel, Schutzzone III B. Die Bestimmungen der Wasserschutzgebietsverordnung Tegel sind zu beachten.
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Trinkwasserschutzgebiet Tegel, Quelle Geoportal Berlin
Sämtliche für die Ausführung der Maßnahme erforderlichen Schutzmaßnahmen, insbesondere Ölauffangwannen für Pkw und Lkw, Ölsperren, Ölbindemittel und Ölbindevliese sowie die im Schadensfall erforderlichen Geräte, sind durch den Auftragnehmer (AN) vorzuhalten. Diese Leistungen werden nicht gesondert vergütet und sind in die Einheitspreise einzurechnen.
Entsteht bei der Durchführung der Bauarbeiten die Gefahr einer Verunreinigung der oberirdischen Gewässer oder des Grundwassers, sind unverzüglich geeignete Maßnahmen zu treffen, um den Eintritt des Schadens oder dessen Ausweitung zu verhindern.
Eine gesonderte Vergütung für das Vorhalten und Einsetzen der Ausrüstung gegen Ölschadensereignisse sowie für Maßnahmen zur Beseitigung durch den AN verursachter Ölschäden erfolgt nicht. Die hierfür anfallenden Kosten sind in die Einheitspreise einzurechnen.
Die Bestimmungen des Gewässer- und Naturschutzes sind einzuhalten. Erhöhte Gewässerbelastungen durch aufgewirbelte Bodenmassen, insbesondere eine mögliche Sauerstoffzehrung, sind durch geeignete Verfahren und Techniken zu reduzieren.
Der für die Maßnahme erstellte artenschutzrechtliche Fachbeitrag und die daraus resultierenden Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen sind bei der Bauausführung zu beachten. Die Maßnahme wird durch eine Umweltbaubegleitung begleitet.
Die im Rahmen der Benehmens- und Einvernehmensherstellung abgegebenen Stellungnahmen und Hinweise der beteiligten Bezirksämter und der zuständigen Senatsverwaltung sind zu beachten; siehe Anlagen.
Eine gesonderte Vergütung für die Erfüllung der darin enthaltenen Auflagen und Anordnungen erfolgt nicht, soweit die betreffenden Leistungen in den Vergabeunterlagen dem AN zugeordnet sind. Die hierfür anfallenden Kosten sind in die Einheitspreise einzurechnen.
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2.10.2 Bäume und Flurgehölze
Das Befestigen von Drähten, Trossen, Leinen oder vergleichbaren Gegenständen an Bäumen, Gehölzen oder sonstiger Ufervegetation ist nicht zulässig.
2.10.3 Biotope
Es gelten die Ausführungen unter Abschnitt 2.10.1 „Natur- und Landschaftsschutz“.
2.10.4 Denkmale
–entfällt–
2.10.5 Immissionsschutz-Bereiche und –Objekte
Durch die Bauausführung dürfen keine vermeidbaren Immissionen an die Umwelt abgegeben werden. Das Bundesimmissionsschutzgesetz ist einzuhalten.
2.10.6 Gewässer, Wasserschutzgebiete
Das Baggerfeld liegt im Wasserschutzgebiet Tegel, Schutzzone III B. Die unter Abschnitt 2.10.1 „Natur- und Landschaftsschutz“ genannten Schutzmaßnahmen und Bestimmungen sind zu beachten.
Sämtliche erforderlichen Vorkehrungen werden nicht gesondert vergütet und sind in die Einheitspreise einzurechnen.
2.10.7 Vermutete Bodenfunde
Vermutete Bodenfunde sind nicht bekannt.
2.10.8 Militärische Bereiche
–entfällt–
2.11 Anlagen im Baugelände
Der Auftragnehmer (AN) hat sich vor dem Setzen von Landankern oder vergleichbaren Sicherungen über vorhandene Versorgungsleitungen und Kabel zu informieren und deren Lage zu beachten. Durch den AN verursachte Schäden gehen zu seinen Lasten.
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2.11.1 Leitungen und Kabel
Bei HOW-km 4,700 ist unter der Sohle der Wasserstraße ein Querungsbauwerk vorhanden. Diese Angabe entbindet den AN nicht von seiner Verpflichtung, vor Baubeginn genaue Erkundigungen bei allen zuständigen Stellen einzuholen.
Der AN hat sich rechtzeitig vor Baubeginn durch die zuständigen Ver- und Entsorgungsunternehmen örtlich einweisen zu lassen. Die hierfür sowie für die Einholung erforderlicher Genehmigungen anfallenden Kosten trägt der AN. Sie werden nicht gesondert vergütet und sind in die Einheitspreise einzurechnen.
Die von den Ver- und Entsorgungsunternehmen zum Schutz ihrer Leitungen getroffenen Bestimmungen sind zu beachten. Die entsprechenden Leitungsschutzanweisungen des Auftraggebers (AG) und der Ver- und Entsorgungsunternehmen sind einzuhalten. Sämtliche sich daraus ergebenden Sicherungsmaßnahmen sind in die Einheitspreise einzurechnen.
2.11.2 Bauwerke/Bauwerksreste
Neben dem unter Abschnitt 2.11.1 genannten Querungsbauwerk sind nach derzeitigem Kenntnisstand keine weiteren Bauwerke oder Bauwerksreste von der Maßnahme betroffen.
2.12 Öffentlicher Verkehr im Bereich der Baustelle
2.12.1 Straßenverkehr
–entfällt–
2.12.2 Schiffsverkehr
Eine Sperrung des Streckenabschnitts für den übrigen Schiffsverkehr ist für das Baggerfeld HOW km 4,55 – 4,70 nach derzeitigem Planungsstand nicht vorgesehen. Aufgrund der Lage des Baggerfeldes außerhalb der aktuell ausgetonnten Fahrrinne ist keine wesentliche Beeinträchtigung der Schifffahrt zu erwarten.
Die Schifffahrt hat den Baustellenbereich gleichwohl mit der gebotenen Umsicht zu passieren. Die Arbeiten sind durch den AN so durchzuführen, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs jederzeit gewährleistet bleibt.
Der AG unterrichtet die Schifffahrt durch Bekanntmachung über die Baumaßnahme und erlässt erforderlichenfalls weitere strom- und schifffahrtspolizeiliche Anordnungen.
Die Wasserfahrzeuge und schwimmenden Geräte des AN sind entsprechend den geltenden schifffahrtspolizeilichen Vorschriften bei Tag und bei Dunkelheit zu kennzeichnen.
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2.12.3 Schienenverkehr
–entfällt–
2.12.4 Baustellenhinweisschilder
Die Schifffahrt wird durch zwei Baustellenhinweisschilder auf die Maßnahme hingewiesen. Die Schilder sind durch den AN an weithin sichtbaren Stellen in Abstimmung mit dem Außenbezirk Spandau aufzustellen und für die Dauer der Arbeiten zu unterhalten.
Größe 3,0 m x 2,0 m ACHTUNG BAUSTELLE! Randbreite 10,0 cm, Farbe rot Nassbaggerung in der Havel-Oder-Wasserstraße Schrifthöhe 20,0 cm, Farbe schwarz HOW km 4,55 - 4,70
UKW Kanal 10
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3 Angaben zur Ausführung der Bauleistung
3.1 Verkehrsführung, Verkehrssicherheit
Der Auftraggeber (AG) unterrichtet die Schifffahrt durch eine Bekanntmachung über die bauzeitlichen besonderen Festlegungen. Er erlässt erforderlichenfalls weitere strom- und schifffahrtspolizeiliche Anordnungen.
Vor Beginn der Bauausführung wird das Baufeld vom AG an den Auftragnehmer (AN) übergeben. Mit der Übergabe übernimmt der AN die Verkehrssicherungspflicht für seinen Arbeits- und Baustellenbereich sowie die Verantwortung für die Einhaltung der Vorschriften zur Arbeitssicherheit und Unfallverhütung. Die hoheitlichen Aufgaben des WSA als Schifffahrtsbehörde bleiben hiervon unberührt.
Im Baustellenbereich gilt die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der zusätzlich erlassenen Ergänzungen, Anordnungen und Bekanntmachungen. Insbesondere sind die zugelassenen Abmessungen der Fahrzeuge sowie die vorgeschriebene Kennzeichnung der eingesetzten Baufahrzeuge und schwimmenden Geräte bei Tag und Nacht zu beachten.
Darüber hinaus sind die baustellenbezogenen strom- und schifffahrtspolizeilichen Auflagen des WSA einzuhalten.
Verkehrsregelungen auf Bundeswasserstraßen, die zu Beeinträchtigungen des Schiffsverkehrs führen oder führen können, sind hoheitliche Aufgaben und können nicht auf den AN übertragen werden. Erforderliche Verkehrsregelungen sind rechtzeitig mit dem AG abzustimmen.
Für das Baggerfeld HOW km 4,55 – 4,70 ist aufgrund der Lage des Baggerfeldes außerhalb der derzeit eng ausgetonnten Fahrrinne keine planmäßige Sperrung des Streckenabschnittes vorgesehen. Die Schifffahrt hat den Baustellenbereich mit der gebotenen Umsicht zu passieren.
Aus Gründen der Verkehrssicherheit, des Umweltschutzes und der Qualitätsanforderungen sind die eingesetzten Zieh-, Löse- und Ladegeräte auf Stelzenpontons anzuordnen. Die Stelzen sind am Fußpunkt mit Platten auszurüsten. Die hierfür erforderlichen Aufwendungen werden nicht gesondert vergütet und sind in die Einheitspreise einzurechnen.
3.2 Bauablauf
Der Bieter hat den von ihm vorgesehenen Bauablauf in einem ausführlichen Bauzeitenplan in Form eines Zeit-Wege-Diagramms darzustellen. Der Bauzeitenplan ist durch Angaben zum vorgesehenen Personal- und Geräteeinsatz – insbesondere Art, Anzahl und Leistungsfähigkeit – zu erläutern und zu belegen. Der Bauzeitenplan ist nach Aufforderung des AG fortzuschreiben.
Der AN fertigt über sämtliche ausgeführten Leistungen arbeitstäglich Tagesberichte an. Diese sind dem AG täglich, spätestens am folgenden Arbeitstag, zu übergeben. Die Tagesberichte werden vom AG nicht unterzeichnet. Ihre Entgegennahme stellt keine Anerkennung der darin enthaltenen Angaben oder Leistungen dar.
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3.2.1 Reihenfolge und Abwicklung der Arbeiten
Für die Reihenfolge und Abwicklung der Arbeiten ist der AN unter Beachtung der vertraglich festgelegten Ausführungsfristen und der unter Abschnitt 3.2.2 genannten zeitlichen Beschränkungen selbst verantwortlich.
Die geophysikalische Untersuchung und die sedimenteingreifende Kampfmittelräumung sind der Nassbaggerung voranzustellen. Mit der Nassbaggerung darf in den jeweiligen Teilflächen erst nach deren Freigabe begonnen werden.
3.2.2 Zeitliche Beschränkungen
Die in den Vergabeunterlagen enthaltenen Stellungnahmen und Hinweise der im Rahmen der Benehmens- und Einvernehmensherstellung beteiligten Behörden sind zu beachten.
Für die ausgeschriebene Maßnahme ist folgender Ausführungszeitraum vorgesehen:
Beginn der Bauausführung: 04.01.2027 Abschluss der Kampfmittelräumung und Freigabe des Baggerfeldes: bis 23.04.2027 Beginn der Nassbaggerung: ab 26.04.2027 Abschluss der Nassbaggerung: bis 14.05.2027 Abschluss sämtlicher Leistungen einschließlich der Baggergutentsorgung: bis 28.05.2027
Weitere zeitliche Einschränkungen, die sich aus behördlichen Auflagen, witterungsbedingten Einflüssen oder strom- und schifffahrtspolizeilichen Anordnungen ergeben, sind zu beachten.
3.2.3 Bedingung für Arbeiten außerhalb der üblichen Arbeitszeit (z.B. nachts, sonntags)
Arbeiten außerhalb der üblichen Arbeitszeit sowie Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeiten bedürfen – unbeschadet der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen – der vorherigen Zustimmung des AG. Erforderliche Genehmigungen hat der AN rechtzeitig einzuholen.
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3.3 Nassbaggerung
3.3.1 Grundlagen Nassbaggerung
Zur Gewährleistung der freigegebenen Abladetiefe ist die Gewässersohle im Baggerfeld HOW km 4,55 bis 4,70 gemäß den Lage- und Tiefenplänen auf eine Sollwassertiefe von 2,80 m unter dem unteren Betriebswasserstand (BWu) auszubaggern. Der untere Betriebswasserstand beträgt 31,30 m ü. NHN.
Alle für die Nassbaggerung erforderlichen Einmessungen und Mengenermittlungen sind Sache des AN. Der AG stellt dem AN die Koordinaten der Baggerfeldbegrenzung zur Verfügung. Der AN übernimmt diese in das fest installierte, DGPS-gestützte System zur lagemäßigen Positionsbestimmung seines Baggergerätes.
Der AN hat nach Abschluss der Kampfmittelräumung und vor Beginn der Nassbaggerung eine Vorpeilung des Baggerfeldes durchzuführen. Nach Abschluss der Nassbaggerung ist eine Nachpeilung vorzunehmen. Die Vor- und Nachpeilungen dienen insbesondere der Mengenermittlung, Abrechnung und Erfolgskontrolle.
In den Bereichen, in denen im Rahmen der sedimenteingreifenden Kampfmittelräumung durch Taucher Spül- oder Saugtechnik eingesetzt wird, können Sedimente umgelagert werden. Die Beschaffenheit der Gewässersohle kann daher nach Abschluss der Kampfmittelräumung von den Ergebnissen früherer Tiefenpeilungen abweichen. Aus diesem Grund ist die Vorpeilung nach Abschluss der Kampfmittelräumung und vor Beginn der Nassbaggerung auszuführen.
Erschwernisse durch das Antreffen bergungsfremder Gegenstände, insbesondere Schrott, Holz, Beton, Bauschutt und sonstiger Störstoffe, sind mit ihren Auswirkungen auf die Tagesleistung des Nassbaggerkomplexes bei der Kalkulation der entsprechenden Positionen und Einheitspreise zu berücksichtigen.
Sollsohle
Der Auftragnehmer hat nachfolgend aufgeführte Sollwassertiefen unter BWu durchgehend herzustellen:
| Baggerfelder | Abladetiefe [m] | Sollwassertiefe [m] unter BWu | BWu [müNHN] | Sollsohle [müNHN] |
|---|---|---|---|---|
| HOW km 4,55-4,70 | 2,00 | 2,80 | 31,30 | 28,50 |
Toleranzsohle
Für die Bauausführung wird dem AN eine bautechnologisch bedingte Toleranz eingeräumt. Diese ist ausschließlich bautechnologisch bedingt und stellt weder eine gesteigerte Unterhaltung noch einen Ausbau der Wasserstraße dar. Die Toleranz orientiert sich an Erfahrungswerten bereits ausgeführter Nassbaggerarbeiten und wird mit maximal 0,10 m nach unten festgelegt.
| Baggerfelder | Sollsohle [müNHN] | Toleranz nach unten [m] | Toleranzsohle [müNHN] |
|---|---|---|---|
| HOW km 4,55-4,70 | 28,50 | 0,10 | 28,40 |
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Eine vertikale Abweichung von mehr als 0,05 m nach oben ist nicht zulässig und führt zu einer Nachbaggerung ohne gesonderte Vergütung. Die innerhalb des Toleranzbereiches von maximal 0,10 m nach unten gebaggerten Mehrmengen werden entsprechend den vertraglichen Regelungen vergütet.
Die zu baggernde Schichtdicke beträgt bis zu 0,55 m. Die Abtragshöhen sind innerhalb des Baggerfeldes nicht einheitlich. Bei der Kalkulation und Ausführung sind die beigefügten Lage- und Tiefenpläne mit den dort dargestellten Sedimentverteilungen zu berücksichtigen.
Wird die Toleranzsohle in erheblichem Maße unterschritten, kann dies als Beschädigung der Bundeswasserstraße gewertet werden. Soweit hierdurch Schäden am Gewässerbett oder an baulichen Anlagen entstehen, sind diese durch den AN auf eigene Kosten zu beseitigen.
Mehrmengen außerhalb des zulässigen Toleranzbereiches sowie gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen zur Schadensbeseitigung werden nicht vergütet. Dies gilt für sämtliche hierdurch entstehenden Aufwendungen von der Nassbaggerung über die Entwässerung und den Transport bis zum Umschlag und zur Verwertung, Entsorgung beziehungsweise Deponierung des Baggergutes.
Es sind wasserarme Baggerverfahren nach dem aktuellen Stand der Technik einzusetzen. Nach dem Lösevorgang ist überschüssiges Wasser aus dem Lösegerät ablaufen zu lassen, bevor das Nassbaggergut im Transportbehälter abgelegt wird. Der hieraus entstehende zeitliche Aufwand ist bei der Kalkulation zu berücksichtigen und wird nicht gesondert vergütet.
Das Bodenmaterial im Baggerfeld wurde im Vorfeld untersucht. Nach derzeitigem Kenntnisstand handelt es sich um nicht gefährlichen Abfall. Die abschließende abfallrechtliche Einstufung erfolgt schutenbezogen auf Grundlage der chemisch-analytischen Nachbeprobung.
Das Baggergut ist entsprechend der zu erwartenden Zuordnung und der Ergebnisse der Vorbeprobung getrennt zu baggern und in getrennte Transportbehälter zu laden. Eine Vermischung oder Verdünnung unterschiedlich einzustufender Materialien ist nicht zulässig. Die Aufwendungen für die getrennte Aufnahme und Beförderung sowie für gegebenenfalls nicht vollständig ausgenutzten Transportraum werden nicht gesondert vergütet.
Bei der Beladung der Transportbehälter sind anfallende Störstoffe aus Schrott, Holz, Beton, Bauschutt und anderen bergungsfremden Gegenständen mit einer Kantenlänge von mehr als 0,20 m aus dem Baggergut zu separieren und nach Abfallarten getrennt zu erfassen. Erforderlichenfalls sind die Störstoffe von Hand auszulesen. Mit dem Antreffen entsprechender Störstoffe ist zu rechnen. Die hierfür erforderlichen Aufwendungen sind bei der Kalkulation und Ausführung zu berücksichtigen und werden nicht gesondert vergütet.
Das gebaggerte Material geht als nicht gefährlicher Abfall in das Eigentum des AN über und ist auf Grundlage der Ergebnisse der chemisch-analytischen Nachbeprobung einer geeigneten und zugelassenen Verwertung, Entsorgung beziehungsweise Deponierung zuzuführen. Die ordnungsgemäße Verbringung ist durch Annahme-, Übernahme-, Liefer-, Wiege- oder Entsorgungsnachweise zu dokumentieren.
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Baggermengen
Die Ergebnisse der Mengenermittlung für das Baggerfeld HOW km 4,70 – 4,70 im Soll- und Toleranzprofil stellen sich wie folgt dar:
| Baggerfelder | Baggermenge, Sollprofil [m³] | Baggermenge, Toleranzprofil [m³] | Ausschreibungsmenge, 75 % des Toleranzprofils [m³] | ||
|---|---|---|---|---|---|
| HOW km 4,55–4,70 | ca. 2.000 | ca. 2.900 | ca. 2.700 |
Die Ausschreibungsmenge berücksichtigt neben der Menge des Sollprofils 75 % der zwischen Soll- und Toleranzprofil ermittelten Mehrmenge.
Ermittlung der Baggergutmenge in der Planungsphase:
| Baggerfeld | HOW km 4,55 - 4,70 |
|---|---|
| Menge bei 75 % Toleranz [m³] | ca. 2.700 |
| Faktor [t/m³] | ca. 1,8 |
| Masse t | ca. 4.900 |
3.3.2 Wartezeiten
Die Wartezeiten der mit Nassbaggergut beladenen Schubbehälter und Fahrzeuge während der Vorentwässerung, der Probenahme und der chemisch-analytischen Untersuchung sind in den Umlauf der Schubbehälter und Fahrzeuge einzukalkulieren. Eine gesonderte Vergütung einzelner Wartezeiten erfolgt nicht.
Der AG geht von folgenden Wartezeiten aus:
Vorentwässerung: mindestens 48 Stunden je Transportbehälter; chemisch-analytische Untersuchung: ca. 12 bis 15 Werktage je Transportbehälter.
Die erforderlichen Wartezeiten hängen insbesondere von der durch den AN gewählten Baggerungs- und Entwässerungstechnologie sowie von der Organisation der Probenahme und Laboranalytik ab. Durch die Auswahl eines geeigneten und entsprechend leistungsfähigen Labors kann der AN die Dauer der chemisch-analytischen Untersuchung beeinflussen.
Sämtliche Warte- und Liegezeiten einschließlich der hierfür erforderlichen Vorhaltung der Schubbehälter und Fahrzeuge sind bei der Kalkulation und Planung des Schutenumlaufs zu berücksichtigen.
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3.3.3 Entwässerung
Sämtliche Schubbehälter und Fahrzeuge sind nach der Befüllung mit Nassbaggergut für mindestens 48 Stunden an einer geeigneten Liegestelle innerhalb des Baufeldes von HOW-km 1,05 bis 4,95 abzustellen, damit sich das Sediment absetzen kann.
Die Wahl und Beschaffung einer geeigneten Liegestelle obliegen dem AN und sind mit dem AG abzustimmen. Aus der Festlegung des Baufeldes ergibt sich kein Anspruch des AN auf die Bereitstellung bestimmter Liege- oder Festmachestellen durch den AG. Erforderliche Genehmigungen und Zustimmungen sind durch den AN einzuholen.
Die Entwässerung des Baggergutes hat innerhalb des Baufeldes von HOW km 1,05 bis 4,95 zu erfolgen.
Überschüssiges Poren- und Beiwasser ist während beziehungsweise nach dem Absetzvorgang am Anfallort fortlaufend und kontrolliert abzupumpen. Nur klares und weitgehend sedimentfreies Wasser darf in das Gewässer zurückgeleitet werden. Schlamm beziehungsweise schlammiges Absetzwasser darf nicht zurückgepumpt werden und ist erforderlichenfalls zu separieren und ordnungsgemäß zu entsorgen.
Ziel der Vorentwässerung ist es, das Nassbaggergut auf einen Feststoffgehalt von mehr als 65 Masse-% Trockensubstanz zu bringen.
Nach den Ergebnissen der Vorbeprobung ist überwiegend mit Sanden und Kiesen zu rechnen. Der AN hat seine Entwässerungstechnologie auf die tatsächlich angetroffene Beschaffenheit des Baggergutes abzustimmen und geeignete Entwässerungsschuten beziehungsweise sonstige erforderliche Entwässerungseinrichtungen vorzuhalten und einzusetzen. Die Entwässerung erfolgt insbesondere durch Absetzen und Aussickern des Porenwassers sowie durch dessen kontrolliertes Abpumpen.
Die Stillstandskosten für den Zeitraum der Vorentwässerung einschließlich sämtlicher Nebenleistungen, insbesondere Einrichtung, Betrieb, Unterhaltung und Rückbau der erforderlichen Entwässerungs- und Abpumpanlagen, sind in die Einheitspreise einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.
Erforderliche Umschlagarbeiten innerhalb des Baufeldes von HOW km 1,05 bis 4,95, insbesondere von Schute zu Schute, sind ebenfalls in die Einheitspreise einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet. Die eingeschränkten Festmache- und Liegemöglichkeiten im Baufeld sind bei der Kalkulation und der Baustellenabwicklung zu berücksichtigen.
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3.3.4 Beprobung, Laboranalytik, Prüfbericht und Bewertung der Abfälle
Nach erfolgter Vorentwässerung ist das Baggergut schuten- beziehungsweise transportbehälterbezogen zu beproben, chemisch und physikalisch zu untersuchen sowie abfallrechtlich zu bewerten.
Die Probenahme ist durch Personen durchzuführen, die über die hierfür erforderliche Fachkunde verfügen. Die Fachkunde ist insbesondere durch eine geeignete Ausbildung oder praktische Erfahrung in Verbindung mit einer erfolgreichen Teilnahme an einem Probenehmerlehrgang nach LAGA PN 98 nachzuweisen.
Die Probenahme ist unter Berücksichtigung des Untersuchungsziels, der örtlichen Verhältnisse, der Beschaffenheit und Menge des zu untersuchenden Materials, der maßgebenden Untersuchungsparameter sowie der erforderlichen Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Ergebnisse zu planen, durchzuführen und zu dokumentieren.
Die Probenahme erfolgt nach den Anforderungen der LAGA PN 98 sowie, soweit für den vorgesehenen Verwertungs- oder Entsorgungsweg einschlägig, nach den ergänzenden Anforderungen der Ersatzbaustoffverordnung, der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und der Deponieverordnung.
Für jeden Schubbehälter beziehungsweise Transportbehälter ist eine repräsentative Mischprobe zu bilden und chemisch-analytisch zu untersuchen. Zusätzlich sind Rückstellproben für gegebenenfalls erforderliche Nachuntersuchungen zu bilden, eindeutig zu kennzeichnen und bis zur abschließenden Festlegung des Verwertungs-, Entsorgungs- beziehungsweise Deponierungsweges fachgerecht aufzubewahren.
Die Beschriftung der Proben muss mindestens folgende Angaben enthalten:
Nummer des Schub- beziehungsweise Transportbehälters; Datum der Probenahme; Herkunft beziehungsweise Baggerstelle; Bezeichnung des Baggerfeldes; Bezeichnung der Probenahmeeinheit.
Die Probenahme ist durch ein Probenahmeprotokoll und eine Fotodokumentation des Materials sowie der Probenahmestellen zu dokumentieren. Die Unterlagen sind dem jeweiligen Prüfbericht als Anlagen beizufügen.
Für jeden Schubbehälter beziehungsweise Transportbehälter ist unmittelbar nach Abschluss der Untersuchungen ein gesonderter Prüfbericht zu erstellen und dem AG unverzüglich vorzulegen. Die Vorlage und Auswertung des Prüfberichtes bilden die Grundlage für die Festlegung des konkreten Verwertungs-, Entsorgungs- beziehungsweise Deponierungsweges.
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Der Prüfbericht muss insbesondere enthalten:
Probenahmeprotokoll nach LAGA PN 98; Fotodokumentation der Probenahme und des Materials; Beschreibung und Bezeichnung des untersuchten Materials; Korngrößenverteilung; Ergebnisse der chemischen und physikalischen Untersuchungen; Angabe der angewendeten Untersuchungs- und Analyseverfahren; Einstufung in die maßgebende Material-, Zuordnungs- beziehungsweise Deponieklasse; Benennung der einstufungsrelevanten Parameter; Gegenüberstellung der Analyseergebnisse und maßgebenden Zuordnungswerte; Aussage zur Verwertungs-, Entsorgungs- beziehungsweise Deponierungsfähigkeit; Angabe des Feststoffgehaltes beziehungsweise der Trockensubstanz in Masse-%; Aussage zur Stichfestigkeit des Materials.
Der Feststoffgehalt beziehungsweise die Trockensubstanz ist in Masse-% anzugeben. Die Stichfestigkeit ist davon getrennt zu beurteilen und darf nicht als Prozentwert angegeben werden.
Bis zur Vorlage und Auswertung des jeweiligen Prüfberichtes verbleibt der zugehörige Schubbehälter beziehungsweise Transportbehälter an der temporären Liegestelle. Die hierdurch entstehenden Warte- und Liegezeiten sind bei der Kalkulation und beim Schutenumlauf zu berücksichtigen.
Insbesondere sind die folgenden Regelwerke in der jeweils geltenden Fassung zu beachten, soweit sie für die angebotene Verwertung, Entsorgung beziehungsweise Deponierung einschlägig sind:
Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG); Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV); Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV); Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV); Deponieverordnung (DepV); Nachweisverordnung (NachwV); Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV); Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV); Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV); LAGA-Mitteilung 32 – LAGA PN 98; die einschlägigen Vorgaben, Vollzugshinweise und Leitfäden der Länder Berlin und Brandenburg.
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3.3.4.1 Physikalisch-chemische und chemische Analyse
Die physikalischen und chemischen Untersuchungen sind durch eine für die anzuwendenden Untersuchungsverfahren nach DIN EN ISO/IEC 17025 akkreditierte Untersuchungsstelle durchzuführen.
Der Untersuchungsumfang richtet sich nach dem vorgesehenen Verwertungs-, Entsorgungs- beziehungsweise Deponierungsweg und den hierfür maßgebenden Anforderungen der Ersatzbaustoffverordnung, der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung sowie der Deponieverordnung. Darüber hinaus sind die in den Vergabeunterlagen vorgegebenen Untersuchungsparameter zu berücksichtigen.
Die Untersuchungsergebnisse sind schuten- beziehungsweise transportbehälterbezogen auszuwerten. Auf ihrer Grundlage ist das Baggergut in die jeweils maßgebende Material-, Zuordnungs- beziehungsweise Deponieklasse einzustufen und hinsichtlich seiner Verwertungs-, Entsorgungs- oder Deponierungsfähigkeit zu bewerten.
Sind für den vorgesehenen Verwertungs- oder Entsorgungsweg ergänzende Untersuchungen erforderlich, hat der AN diese rechtzeitig zu veranlassen. Sämtliche Ergebnisse sind dem AG vollständig und nachvollziehbar vorzulegen.
3.3.4.2 Transport zur und Stillliegen an der temporären Liegestelle
Unmittelbar nach der Vorentwässerung im Baufeld und der Probenahme für die chemische und physikalische Untersuchung sind die beladenen Schubbehälter beziehungsweise Fahrzeuge erforderlichenfalls einzeln an eine geeignete temporäre Liegestelle zu verholen.
Die Wahl und Beschaffung einer geeigneten temporären Liegestelle obliegen dem AN. Das Abstellen der Schubbehälter und Fahrzeuge ist mit dem AG sowie den gegebenenfalls zuständigen Stellen abzustimmen. Erforderliche Genehmigungen und Zustimmungen sind durch den AN einzuholen.
Die beladenen Schubbehälter beziehungsweise Fahrzeuge sind an der temporären Liegestelle so lange bereitzuhalten, bis die Ergebnisse der Nachbeprobung vorliegen und der jeweilige Verwertungs-, Entsorgungs- beziehungsweise Deponierungsweg festgelegt ist. Erst danach darf der Abtransport zur Umschlagstelle des vorgesehenen Verwerters, Entsorgers beziehungsweise Deponiebetreibers erfolgen.
Verbleibt ein Schubbehälter beziehungsweise Fahrzeug nach Festlegung und Freigabe des Verwertungs-, Entsorgungs- beziehungsweise Deponierungsweges weiterhin an der temporären Liegestelle, werden die daraus entstehenden zusätzlichen Warte- und Liegezeiten nicht gesondert vergütet.
In die Einheitspreise sind sämtliche Aufwendungen für die Verholvorgänge einzurechnen. Dies gilt auch für das Verholen innerhalb einer Liegestelle, zwischen verschiedenen Liegeplätzen sowie für erforderliche Leerfahrten und Rücktransporte.
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Nach vorheriger Abstimmung mit der Schleusenbetriebsstelle Spandau können gegebenenfalls in stark eingeschränktem Umfang Liegemöglichkeiten im oberen und unteren Vorhafen der Schleuse Spandau genutzt werden. Ein Anspruch des AN auf die Bereitstellung oder Nutzung dieser Liegeplätze besteht nicht.
3.3.4.3 Transport, Abfallmanagement, Umschlag und Entsorgung
Der Transport des Baggergutes von der temporären Liegestelle zur Umschlagstelle des vorgesehenen Verwerters, Entsorgers beziehungsweise Deponiebetreibers erfolgt durch den AN nach Vorliegen der Untersuchungsergebnisse und Festlegung des jeweiligen Verwertungs-, Entsorgungs- beziehungsweise Deponierungsweges.
Für den Transport der mineralischen Abfälle sind gestaffelte Transportentfernungen zu berücksichtigen. Die Transportentfernung ist bis zu 100 Wasserstraßenkilometer, jeweils als einfacher Transportweg, zu kalkulieren.
Es sind Schubbehälter beziehungsweise Transportbehälter mit einem Ladevolumen von mindestens 350 t einzusetzen. Diese sind unter Beachtung der zulässigen Abladetiefen und der Anforderungen an die Vorentwässerung, Nachbeprobung und Zwischenlagerung möglichst wirtschaftlich zu beladen.
Für den Transport des Baggergutes sind Motorgüterschiffe nicht zugelassen.
Die Bereitstellung und das Verholen der Fahrzeuge an der Umschlagstelle sowie erforderliche Leerfahrten und Rücktransporte sind in die Einheitspreise einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.
An der Umschlagstelle ist das Baggergut durch den AN vollständig aus den Transportbehältern zu entladen und einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung, Entsorgung beziehungsweise Deponierung zuzuführen.
Im Umlauf befindlicher Laderaum ist am Umschlagsort vollständig zu entleeren. Nicht mehr benötigte Transportbehälter sind am Umschlagsort ordnungsgemäß zu reinigen. Die hierfür erforderlichen Aufwendungen sowie sämtliche Hafen-, Umschlag- und Liegezeiten sind in die Einheitspreise einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.
Bei einem Anfall grober Störstoffe, insbesondere Beton, Steine, Schrott, Holzreste oder sonstiger bergungsfremder Gegenstände, sind diese durch den AN auszusortieren, nach Abfallarten getrennt zu erfassen und entsprechend den abfallrechtlichen Bestimmungen ordnungsgemäß zu verwerten oder zu entsorgen. Die ordnungsgemäße Verbringung ist nachzuweisen.
Legt der AN Zwischenlager oder Umladestellen für einen gebrochenen Transport an, hat er sämtliche hierfür geltenden gesetzlichen und behördlichen Anforderungen einzuhalten. Dies betrifft insbesondere die zulässigen Lagermengen, den Schutz gegen Aussickerung und Abschwemmung, die getrennte Lagerung unterschiedlich eingestufter Materialien sowie die erforderlichen Genehmigungen.
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Das Abfallmanagement einschließlich der Koordinierung der Abfallströme, der Auswahl geeigneter und zugelassener Verwertungs-, Entsorgungs- beziehungsweise Deponierungsanlagen sowie der Führung der erforderlichen Nachweise obliegt dem AN.
Die einschlägigen abfallrechtlichen Bestimmungen des Bundes sowie der Länder Berlin und Brandenburg sind zu beachten.
3.3.4.4 Nicht gefährliche Abfälle
Nach derzeitigem Kenntnisstand fällt Baggergut mit folgendem Abfallschlüssel an:
AVV 17 05 06 – Baggergut mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 05 05 fällt.
Nach den Ergebnissen der Vorbeprobung handelt es sich voraussichtlich um nicht gefährlichen Abfall. Die endgültige abfallrechtliche Einstufung erfolgt schuten- beziehungsweise transportbehälterbezogen auf Grundlage der chemischen und physikalischen Nachbeprobung.
Nach derzeitigem Planungsstand ist überwiegend mit Einstufungen im Bereich LAGA Z 1.1 bis Z 2 beziehungsweise Deponieklasse DK 0 zu rechnen. Abweichende Einstufungen einzelner Schubbehälter beziehungsweise Transportbehälter können aufgrund der Ergebnisse der Nachbeprobung nicht ausgeschlossen werden.
Das gebaggerte Material geht nach Maßgabe der vertraglichen Regelungen als nicht gefährlicher Abfall in das Eigentum des AN über. Es ist auf Grundlage der jeweiligen Untersuchungsergebnisse einer geeigneten und zugelassenen Verwertung, Entsorgung beziehungsweise Deponierung zuzuführen.
Das Abfallmanagement für die nicht gefährlichen Abfälle einschließlich der Koordinierung der Abfallströme obliegt dem AN. Der AN übernimmt die ihm nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und den zugehörigen Rechtsverordnungen obliegenden Pflichten. Sämtliche hierfür entstehenden Kosten sind in die Einheitspreise einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.
Für den Transport der mineralischen Abfälle und der sonstigen anfallenden Abfälle zu geeigneten Verwertern, Entsorgern beziehungsweise Deponien sind die im Leistungsverzeichnis vorgesehenen gestaffelten Transportentfernungen zu berücksichtigen.
Legt der AN Zwischenlager oder Umladestellen, insbesondere für einen gebrochenen Transport, an, hat er sämtliche hierfür geltenden gesetzlichen und behördlichen Anforderungen einzuhalten. Dies betrifft insbesondere die zulässigen Lagermengen, den Schutz gegen Aussickerung und Abschwemmung, die getrennte Lagerung unterschiedlich eingestufter Materialien sowie die erforderlichen Genehmigungen.
Die vorgesehene Verwertung, Entsorgung beziehungsweise Deponierung muss ordnungsgemäß und schadlos erfolgen. Der AN hat die Eignung und Zulässigkeit der vorgesehenen Verwertungs-, Entsorgungs- beziehungsweise Deponierungswege nachzuweisen. Soweit die Vergabeunterlagen entsprechende Nachweise bereits mit dem Angebot verlangen, sind diese vollständig vorzulegen.
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Der Transport des Baggergutes von der temporären Liegestelle zur Umschlagstelle des vorgesehenen Verwerters, Entsorgers beziehungsweise Deponiebetreibers erfolgt unmittelbar nach Vorliegen der Untersuchungsergebnisse und Festlegung des jeweiligen Verwertungs-, Entsorgungs- beziehungsweise Deponierungsweges.
Die Bereitstellung und das Verholen der Fahrzeuge an der Umschlagstelle sowie erforderliche Leerfahrten und Rücktransporte sind in die Einheitspreise einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.
An der Umschlagstelle ist das Baggergut durch den AN vollständig aus den Transportbehältern zu entladen und einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung, Entsorgung beziehungsweise Deponierung zuzuführen.
Anfallende grobe Störstoffe, insbesondere Beton, Steine, Schrott, Holzreste oder sonstige bergungsfremde Gegenstände, sind durch den AN auszusortieren, nach Abfallarten getrennt zu erfassen und entsprechend den abfallrechtlichen Bestimmungen ordnungsgemäß zu verwerten oder zu entsorgen.
Im Umlauf befindlicher Laderaum ist am Umschlagsort vollständig zu entleeren. Nicht mehr benötigte Transportbehälter sind am Umschlagsort ordnungsgemäß zu reinigen. Die hierfür erforderlichen Aufwendungen sowie sämtliche Hafen-, Umschlag- und Liegezeiten sind in die Einheitspreise einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.
Die ordnungsgemäße Verbringung des Baggergutes und der ausgesonderten Störstoffe ist durch Annahme-, Übernahme-, Liefer-, Wiege- oder Entsorgungsnachweise zu dokumentieren. Die Nachweise sind dem AG fortlaufend und spätestens mit Abschluss der Baumaßnahme vollständig zu übergeben.
3.4 Kampfmittelsondierung und –räumung
Die unter Abschnitt 1.3 „Bereits ausgeführte Bauleistungen“ aufgeführten Untersuchungen, Berichte und Anlagen sind zu beachten und werden Bestandteil der Vertragsunterlagen.
Die Kampfmittelräumung ist der Nassbaggerung voranzustellen. Mit der Nassbaggerung darf erst begonnen werden, wenn die jeweils betroffenen Räumflächen durch den AN dokumentiert und für die nachfolgenden Arbeiten freigegeben worden sind.
Die Räumung und Freigabe der Räumflächen erfolgt bis zu einer Räumtiefe von 27,85 m ü. NHN:
| Baggerfelder | BWu [müNHN] | Sollwassertiefe [m] unter BWu | Sollsohle [müNHN] | Toleranzsohle [müNHN] | Räumtiefe [müNHN] |
|---|---|---|---|---|---|
| HOW km 4,55 – 4,70 | 31,30 | 2,80 | 28,50 | 28,40 | 27,85 |
Der AN führt die Kampfmittelsondierungs- und Kampfmittelräumarbeiten in eigener Verantwortung und unter Einhaltung der einschlägigen Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Sicherheitsbestimmungen, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik aus.
Die nachfolgende Auflistung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sämtliche Regelwerke sind in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Der AN hat eigenverantwortlich zu prüfen, welche weiteren Bestimmungen für die von ihm vorgesehenen Verfahren und Geräte einschlägig sind. Seite 25 von 52
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Gesetze:
Sprengstoffgesetz (SprengG); Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG); Wasserhaushaltsgesetz (WHG); Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG).
Verordnungen:
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV); Baustellenverordnung (BaustellV); Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).
Richtlinien:
Baufachliche Richtlinien Kampfmittelräumung (BFR KMR)
DIN-Normen:
DIN 18323 „Kampfmittelräumarbeiten“; DIN 18311 „Nassbaggerarbeiten“; DIN 18300 „Erdarbeiten“, soweit für die auszuführenden Leistungen einschlägig; DIN 4124 „Baugruben und Gräben – Böschungen, Verbau, Arbeitsraumbreiten“, soweit für die auszuführenden Leistungen einschlägig.
Sonstige Regelwerke:
DGUV Information 201-027 „Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und Festlegung von Schutzmaßnahmen bei der Kampfmittelräumung“; DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“; DGUV Vorschrift 38 beziehungsweise DGUV Vorschrift 39 „Bauarbeiten“, entsprechend dem für den AN zuständigen Unfallversicherungsträger; DGUV Vorschrift 40 „Taucherarbeiten“; DGUV Regel 113-003 „Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Zerlegen von Gegenständen mit Explosivstoff oder beim Vernichten von Explosivstoff oder Gegenständen mit Explosivstoff“, soweit für die auszuführenden Leistungen einschlägig; Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB); der für die Maßnahme aufgestellte Arbeits- und Sicherheitsplan.
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3.4.1 Phase B, Geophysikalische Untersuchung
Vor Beginn der sedimenteingreifenden Kampfmittelräumung ist eine geophysikalische Untersuchung des Baggerfeldes HOW km 4,55 – 4,70 durchzuführen.
Die geophysikalische Untersuchung dient der Erkundung der kampfmittelverdächtigen beziehungsweise kampfmittelbelasteten Flächen und der Ermittlung des vorhandenen Störkörperinventars. Hierzu erfolgt eine flächenhafte digitale Messwerterfassung einschließlich Dokumentation, Auswertung, Modellierung und Interpretation der Ergebnisse.
Die geophysikalische Untersuchung umfasst insbesondere:
Echolotmessungen; Sidescan-Sonar-Messungen; geomagnetische Messungen; elektromagnetische Messungen; Auswertung, Interpretation und Dokumentation der Messergebnisse.
Ziel der Untersuchung ist es, den Gewässergrund hinsichtlich einer möglichen Kampfmittelbelastung näher zu untersuchen. Festgestellte Anomalien sind lagemäßig zu verorten, hinsichtlich ihrer Höhenlage im Sediment beziehungsweise unterhalb der Gewässersohle zu modellieren und unter Angabe der Wassertiefe sowie der Überdeckung hinsichtlich ihrer möglichen Kampfmittelrelevanz zu bewerten.
Das Baggerfeld HOW km 4,55 – 4,70 ist entsprechend den in den Lageplänen und Koordinatenlisten festgelegten Grenzen vollflächig zu untersuchen. Die genaue Lage des Sondierfeldes ergibt sich aus den Vertragsunterlagen.
Die geophysikalische Untersuchung ist bis zu einer Sondiertiefe von 5,00 m unterhalb der Oberkante des Sediments durchzuführen, soweit die eingesetzten Messverfahren und die örtlichen Verhältnisse dies technisch ermöglichen. Bereiche mit eingeschränkter oder fehlender Aussagefähigkeit sind gesondert darzustellen und zu begründen.
Alle festgestellten Anomalien bis zur maßgebenden Räumtiefe von 27,85 m ü. NHN sind in den Auswertungstabellen und Zeichnungen gesondert auszuweisen. Unterhalb der Räumtiefe festgestellte Störkörper, bei denen ein hinreichender Verdacht auf Kampfmittel besteht, sind ebenfalls gesondert darzustellen und zu bewerten.
Flächen, in denen keine kampfmittelrelevanten Verdachtspunkte festgestellt werden, sind als Flächen ohne detektierte kampfmittelrelevante Anomalien zu dokumentieren. Die geophysikalische Untersuchung allein begründet keine uneingeschränkte Kampfmittelfreiheit.
Die Ergebnisse der geophysikalischen Untersuchung bilden die Grundlage für die Festlegung der im Rahmen der Phase C durch Taucher zu räumenden Verdachtspunkte und Verdachtsflächen. Die Ergebnisse und die daraus abgeleiteten Räumvorgaben sind dem AG vor Beginn der sedimenteingreifenden Kampfmittelräumung zur Prüfung vorzulegen.
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3.4.1.1 Eigenschaften des Messschiffs
Das Messschiff muss für die vorgesehenen geophysikalischen und hydrographischen Untersuchungen geeignet und gegenüber Rollen, Stampfen und sonstigen Schiffsbewegungen möglichst unempfindlich sein.
Das Messschiff muss in der Lage sein, über fest montierte beziehungsweise lagestabile Ausleger mehrere Sensoren gleichzeitig aufzunehmen. Für die zugehörigen PC-, Aufzeichnungs- und Auswerteeinheiten ist ausreichend Platz vorzusehen. Eine stabile und schwankungsfreie Stromversorgung sämtlicher Mess-, Positionierungs- und Aufzeichnungssysteme ist sicherzustellen.
Das Messschiff und die eingesetzten Trägersysteme sind so auszuwählen und auszurüsten, dass die Messungen nicht durch magnetische oder elektromagnetische Einflüsse des Schiffes, der Antriebsanlage, der Stromversorgung oder sonstiger Ausrüstung unzulässig beeinträchtigt werden. Unvermeidbare Einflüsse sind vor Beginn der Messungen zu ermitteln, zu dokumentieren und bei der Auswertung zu berücksichtigen.
Der AN hat vor Beginn der Messungen nachzuweisen, dass sämtliche Sensoren und Positionierungssysteme auf dem Messschiff beziehungsweise am Trägersystem ordnungsgemäß eingemessen und kalibriert sind. Dem AG ist hierzu eine Übersicht der Installationsparameter, Sensorpositionen, Hebelarme und erreichbaren Genauigkeiten vorzulegen.
Für die relative Einmessung der Sensoren und deren Lage zueinander gelten folgende Anforderungen:
Die Standardabweichung der dreidimensionalen relativen Punktlage darf 0,01 m nicht überschreiten. Die Koordinatendifferenzen zwischen zwei unabhängigen Einmessungen der Sensorpositionen dürfen nicht größer als 0,01 m sein.
Die Anforderungen an die absolute Positionierungsgenauigkeit der einzelnen Messverfahren bleiben hiervon unberührt.
Es ist sicherzustellen, dass die Position des Messschiffs und die zugehörigen Sensor- und Tiefenmessungen über einen gemeinsamen Zeitbezug zusammengeführt werden. Sämtliche Positions- und Sensordaten müssen mit eindeutigen Zeitstempeln aufgezeichnet werden.
Entsteht zwischen dem Zeitpunkt der Positionsmessung und dem Zeitpunkt der jeweiligen Sensormessung eine Zeitdifferenz, ist dieses Datenalter zu bestimmen und bei der Zuordnung der Messwerte zu berücksichtigen. Weichen Positionsrate und Messrate der Sensoren voneinander ab, sind die zugehörigen Positionen der Sensordaten mit einem geeigneten und nachvollziehbar dokumentierten Verfahren zu interpolieren.
Zeitversätze können zu scheinbaren Lageverschiebungen festgestellter Objekte führen. Der AN hat deshalb die Synchronisation und die Beseitigung vorhandener Zeitversätze für jedes eingesetzte Messsystem gesondert nachzuweisen und zu dokumentieren.
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Für die Lage- und Höhenangaben gelten folgende Bezugssysteme:
Lagebezugssystem: ETRS89/UTM, Zone 33N; Höhenbezugssystem: DHHN2016, Höhenstatus 170.
3.4.1.2 Echolot- und Sidescan-Sonar-Messungen
Für die Echolotuntersuchung sind folgende Anforderungen zu erfüllen:
linienhafte und kontinuierliche Aufnahme der Wassertiefe und der Gewässergrundtopografie entlang sämtlicher Messstrecken; Erfassung von mindestens einem auswertbaren Messwert je 0,50 m zurückgelegter Messstrecke; Einsatz eines für hydrographische Vermessungen geeigneten Vermessungsecholotes mit einem Öffnungswinkel von weniger als 8°; georeferenzierte Aufzeichnung der Messdaten mit einer absoluten Lagegenauigkeit von höchstens 0,20 m; Fehler der Wassertiefenbestimmung von weniger als 1 % der gemessenen Wassertiefe; Übergabe der ausgewerteten Messdaten als Koordinatentripel im ASCII-Format; Erstellung eines Übersichtsplanes mit farbcodierten Wassertiefen und farbcodierten Höhen des Gewässergrundes, bezogen auf NHN; Kontrolle beziehungsweise Kalibrierung des Messsystems vor und nach der Messung nach einem geeigneten und anerkannten Verfahren; nachvollziehbare Dokumentation der Kalibrierung, Geräteeinstellungen und durchgeführten Qualitätssicherungsmaßnahmen.
In Bereichen, in denen das Messschiff nicht eingesetzt werden kann, ist die Wassertiefe anhand geeigneter ergänzender Messverfahren zu ermitteln. Hierfür können insbesondere DGPS-gestützte Messungen unter Berücksichtigung der maßgebenden Pegelstände oder andere gleichwertige Verfahren eingesetzt werden. Das angewendete Verfahren ist mit dem AG abzustimmen und zu dokumentieren.
Ergänzend zur Echolotuntersuchung ist das Sondierfeld mit einem geeigneten Sidescan-Sonar zu untersuchen. Die Messstrecken, Reichweiten und Überdeckungen sind so zu wählen, dass eine möglichst vollständige und ausreichend hoch aufgelöste Erfassung der Gewässersohle erreicht wird.
Festgestellte Objekte, Strukturen und Auffälligkeiten sind lagemäßig zu erfassen, in einer georeferenzierten Darstellung auszuweisen und hinsichtlich ihrer möglichen Bedeutung für die nachfolgenden geomagnetischen und elektromagnetischen Untersuchungen zu bewerten.
Die unbearbeiteten Rohdaten, die ausgewerteten Sonardaten sowie georeferenzierte Übersichts- und Detaildarstellungen sind dem AG digital zu übergeben. Die Zuordnung zwischen Messstrecken, Rohdaten, festgestellten Objekten und Auswertungsergebnissen muss eindeutig nachvollziehbar sein.
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3.4.1.3 Geomagnetische Messungen
Für die geomagnetischen Untersuchungen sind folgende Anforderungen zu erfüllen:
Für die magnetische Vermessung sind Vertikalgradiometer mit digitaler Messwertaufzeichnung einzusetzen. Der Einsatz eines aus mehreren Sensoren bestehenden Messarrays ist vorzusehen. Die koordinatenmäßige Erfassung der Messwerte ist in Echtzeit mit einem geeigneten DGPS-System durchzuführen. Der Abstand der Magnetometersonden in der Vertikalen darf höchstens 1,00 m betragen. Die Sensitivität der Vertikalgradiometer muss kleiner als 0,50 nT/m sein. Der Spurabstand der magnetischen Sensoren darf höchstens 0,50 m betragen. Der Messpunktabstand in Profilrichtung darf höchstens 0,25 m betragen. Der Abstand der Unterkante der Magnetometersonden zur Oberkante des Sediments darf höchstens 0,50 m betragen. Die absolute Positionierungsgenauigkeit für die Zuordnung eines Messwertes zu den Lagekoordinaten auf der Untersuchungsfläche muss mindestens 0,20 m betragen. Das Messarray muss gegenüber Verkippen, Gieren sowie sonstigen Bewegungen des Trägersystems ausreichend stabil sein. Die Magnetometersonden dürfen durch das Messschiff, das Trägersystem, den Antrieb oder die übrige technische Ausrüstung nicht unzulässig magnetisch beeinflusst werden.
Der Abstand der Magnetometersonden zur Gewässersohle ist während der Messung möglichst konstant einzuhalten. Hierzu ist eine unmittelbare Nachführung der Sensoren in Abhängigkeit von der Wassertiefe vorzusehen. Für die Messungen ist grundsätzlich ein am Trägersystem fest installiertes und geschobenes Array einzusetzen.
Vor Beginn der Messungen sind die Messsonden erforderlichenfalls an einer geeigneten Stelle zu kompensieren beziehungsweise abzugleichen. Hierfür ist ein Bereich auszuwählen, in dem keine störenden metallischen Gegenstände im Untergrund oder in der näheren Umgebung vorhanden sind. Der durchgeführte Abgleich ist zu dokumentieren.
Es dürfen nur Magnetometersonden eingesetzt werden, die während der gesamten Messdauer zuverlässig und fehlerfrei funktionieren und aufzeichnen. Die Funktionsfähigkeit der Sensoren ist arbeitstäglich zu überprüfen und zu dokumentieren. Fehlerhaft oder nicht vollständig vermessene Teilflächen sind während der Messkampagne ohne gesonderte Vergütung erneut zu messen.
Der AN hat für jeden Messtag einen Kurzbericht mit mindestens folgenden Angaben zu erstellen:
eingesetztes Personal einschließlich Namen und Qualifikation; eingesetzte Geräte und Messsysteme; Arbeitszeiten; Stillstands- und Ausfallzeiten; Tagesleistung mit Angabe der vermessenen Fläche; durchgeführte Maßnahmen der Qualitätssicherung; besondere Vorkommnisse und festgestellte Einschränkungen der Messqualität.
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Während der Messungen ist eine fortlaufende Qualitätssicherung durchzuführen. Hierzu gehören insbesondere die Kontrolle des Nullabgleichs, der Funktionsfähigkeit und der Polarität der Sonden, der Sensorabstände, der Positionierung sowie der Datenaufzeichnung. Die Maßnahmen der Qualitätssicherung sind nachvollziehbar zu dokumentieren und dem jeweiligen Tagesbericht beizufügen.
Die gemessenen Daten sind dem AG mindestens wöchentlich digital zur Qualitätskontrolle zu übergeben. Die Übergabe hat als XYZ-Datendatei im ASCII-Format zu erfolgen. Jede Datenzeile muss mindestens die Lagekoordinaten und den zugehörigen Messwert enthalten.
Nach Abschluss der Messungen sind sämtliche Daten digital zu übergeben. Hierzu gehören insbesondere:
unbearbeitete Logger-, Koordinaten- und Zeitdaten im ASCII-Format; Beschreibung von Aufbau und Struktur der Rohdaten sowie deren Zuordnung untereinander; georeferenzierte und gerasterte Messdaten im XYZ- beziehungsweise ASCII-Format; farbcodierte und georeferenzierte Anomalienkarten im GeoTIFF-Format; Angaben zu Sensorhöhe, Wassertiefe und Abstand der Sensoren von der Gewässersohle; Dokumentation der Kalibrierung, Kompensation und Qualitätssicherung.
3.4.1.4 Elektromagnetische Messungen
Für die elektromagnetischen Untersuchungen sind folgende Anforderungen zu erfüllen:
Für die elektromagnetische Sondierung ist ein Mehrkanalmessgerät mit mindestens zwei übereinander angeordneten Spulen und digitaler Messwertaufzeichnung einzusetzen. Die übereinander angeordneten Spulen müssen eine Abschätzung der Tiefenlage festgestellter Störkörper ermöglichen. Bei der flächenhaften Erfassung ist eine Überlappung der Messspuren von mindestens 25 % sicherzustellen. Der Messpunktabstand in Profilrichtung darf höchstens 50 % der in Profilrichtung wirksamen Spulenbreite betragen. Die Spulengröße ist unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der erforderlichen Untersuchungstiefe in Abstimmung mit dem AG festzulegen. Die Messwerterfassung muss in mindestens zwei geeigneten Zeitfenstern erfolgen. Zur Abschätzung der Tiefenlage ist in einem geeigneten Zeitfenster zusätzlich die Differenzmessung „untere Spule – obere Spule“ aufzuzeichnen. Die absolute Positionierungsgenauigkeit für die Zuordnung eines Messwertes zum Lagebezugssystem ETRS89/UTM, Zone 33N, darf im Radius höchstens 0,15 m betragen.
Das Messsystem ist vor Beginn der Untersuchungen entsprechend den Herstellerangaben zu kalibrieren und auf seine Funktionsfähigkeit zu überprüfen. Störeinflüsse durch das Messschiff, das Trägersystem und die übrige technische Ausrüstung sind zu ermitteln und bei der Messung und Auswertung zu berücksichtigen.
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Fehlerhaft, unvollständig oder mit unzureichender Messqualität erfasste Teilflächen sind ohne gesonderte Vergütung erneut zu untersuchen. Für die Dokumentation, Qualitätssicherung, Datenaufbereitung und Datenübergabe gelten die Anforderungen des Abschnittes 3.4.1.3 „Geomagnetische Messungen“ entsprechend. Die elektromagnetischen Messdaten müssen eindeutig den Messstrecken, Positionen, Messzeitpunkten und eingesetzten Sensorkonfigurationen zugeordnet werden können.
3.4.1.5 Dokumentation/Bericht/Auswertung der geophysikalischen Untersuchung
Die Dokumentation, Berichterstellung und Auswertung der geophysikalischen Untersuchung hat gemäß den Baufachlichen Richtlinien Kampfmittelräumung, insbesondere BFR KMR A-3.1 „Geophysik“, zu erfolgen.
In einem ausführlichen Bericht sind die durchgeführten Untersuchungen einschließlich sämtlicher Nebenarbeiten, insbesondere Vermessung, Kalibrierung und Qualitätssicherung, nachvollziehbar darzustellen.
Der Bericht muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
Beschreibung der Aufgabenstellung und der untersuchten Flächen; Beschreibung der methodischen Ansätze und eingesetzten Untersuchungsverfahren; Beschreibung der eingesetzten Mess-, Positionierungs- und Aufzeichnungssysteme einschließlich der maßgebenden Geräteeinstellungen; Darstellung der Durchführung der Messungen einschließlich Messstrecken, Spurabständen und erreichten Flächenabdeckungen; Beschreibung der durchgeführten Kalibrierungs-, Kompensations- und Qualitätssicherungsmaßnahmen; Beschreibung der Auswertung, Modellierung und Interpretation der Messergebnisse; Erläuterung der theoretischen Ansätze der verwendeten Modelle; Betrachtung und Bewertung möglicher Fehlerquellen, Messunsicherheiten und Aussagegrenzen; Darstellung und Interpretation der Ergebnisse der Echolotmessungen; Darstellung und Interpretation der Ergebnisse der Sidescan-Sonar-Messungen; Darstellung und Interpretation der Ergebnisse der geomagnetischen Messungen; Darstellung und Interpretation der Ergebnisse der elektromagnetischen Messungen; Gegenüberstellung und zusammenfassende Bewertung der Ergebnisse der einzelnen Untersuchungsverfahren; Darstellung von Bereichen mit eingeschränkter oder fehlender Aussagefähigkeit; nachvollziehbare Ableitung und Bewertung der kampfmittelrelevanten Verdachtspunkte und Verdachtsflächen; Zusammenfassung der Untersuchungsergebnisse und Empfehlungen für die nachfolgende Phase C.
Aus den Ergebnissen der einzelnen Untersuchungsverfahren ist eine einheitliche Störkörperbelastungskarte zu erarbeiten. Die festgestellten kampfmittelrelevanten Verdachtspunkte und Verdachtsflächen sind lagemäßig und höhenmäßig eindeutig darzustellen.
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Die für die Abgrenzung und Bewertung der kampfmittelrelevanten Verdachtspunkte und Verdachtsflächen verwendeten Parameter und Bewertungskriterien sind zu erläutern und nachvollziehbar zu begründen.
Flächen, in denen keine kampfmittelrelevanten Anomalien festgestellt wurden, sind ebenso darzustellen wie Flächen, in denen aufgrund von Störeinflüssen, technischen Einschränkungen oder unzureichender Messdaten keine abschließende Bewertung möglich ist.
Die Untersuchungsergebnisse sind in DIN-gerecht gefalteten Plänen darzustellen. Hierzu gehören insbesondere:
Übersichtsplan des gesamten Untersuchungsgebietes; Detailpläne der flächenhaften Aufnahme der Gewässersohle für die einzelnen Untersuchungsverfahren im Maßstab 1:1.000; farbcodierte und georeferenzierte Darstellungen der Wassertiefen und Höhen des Gewässergrundes; georeferenzierte Darstellungen beziehungsweise Mosaike der Sidescan-Sonar-Messungen; farbcodierte und georeferenzierte Anomalienpläne der geomagnetischen und elektromagnetischen Messungen im Maßstab 1:1.000; georeferenzierte Pläne der festgestellten Störkörper und Störkörperansammlungen im Maßstab 1:1.000; Darstellung der kampfmittelrelevanten Verdachtspunkte und Verdachtsflächen einschließlich eindeutiger Nummerierung; Darstellung der Bereiche mit eingeschränkter oder fehlender Aussagefähigkeit; Darstellung der für die Phase C vorgesehenen Räumflächen.
Zusätzlich sind mindestens folgende Unterlagen und Daten zu übergeben:
Unterlagen zur Georeferenzierung und Einmessung der Sensoren; Installations- und Kalibrierungsparameter der eingesetzten Messsysteme; vollständiger Untersuchungs- und Auswertungsbericht; Tages- und Kurzberichte der Messkampagne; sämtliche unbearbeiteten Logger-, Koordinaten-, Zeit- und Sensordaten; sämtliche georeferenzierten und ausgewerteten Messdaten; Koordinaten- und Ergebnislisten der festgestellten Anomalien; tabellarische Aufstellung der kampfmittelrelevanten Verdachtspunkte und Verdachtsflächen; Angaben zur modellierten Tiefenlage und Überdeckung der festgestellten Störkörper; Dokumentation der Qualitätssicherung sowie durchgeführter Nachmessungen.
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Für die geomagnetischen und elektromagnetischen Messdaten sind mindestens folgende Angaben zu übergeben:
Lagekoordinaten; Höhenkoordinaten; Messzeitpunkt beziehungsweise Zeitstempel; Messwerte der einzelnen Sensoren; Höhe beziehungsweise Lage der Sensoren; Abstand der Sensoren zur Wasseroberfläche; Wassertiefe aus der zugehörigen Echolotmessung; Abstand der Sensoren zur Gewässersohle; modellierte Lage und Tiefenlage der festgestellten Störkörper.
Die Dokumentation, der Bericht und die Auswertung sind digital in den Dateioriginalformaten sowie mindestens in folgenden Austauschformaten zu übergeben:
ASCII beziehungsweise CSV; DGN beziehungsweise ein mit dem AG abgestimmtes CAD-Format; ESRI-Shapefile oder ein mit dem AG abgestimmtes GIS-Format; GeoTIFF; PDF beziehungsweise PDF/A.
Zusätzlich ist eine vollständige Papierausfertigung mit farbigem Druckbild zu übergeben. Die digitalen Daten sind auf einem mit dem AG abgestimmten Datenträger oder über einen vom AG vorgegebenen digitalen Übertragungsweg bereitzustellen.
Die Datenstruktur, Dateibenennung und Ordnerstruktur sind vor der Übergabe mit dem AG abzustimmen. Sämtliche Daten, Tabellen, Pläne und Berichte müssen untereinander eindeutig zugeordnet und ohne zusätzliche proprietäre Software nachvollzogen werden können.
Der vollständige Bericht einschließlich der Auswertung und der daraus abgeleiteten Räumvorgaben ist dem AG vor Beginn der Phase C zur Prüfung vorzulegen. Mit der sedimenteingreifenden Kampfmittelräumung darf erst nach Abstimmung der Ergebnisse und Räumvorgaben mit dem AG begonnen werden.
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3.4.2 Phase C, sedimenteingreifende Kampfmittelräumung durch Taucher
3.4.2.1 Grundlagen KMR durch Taucher
Im Vorfeld der Kampfmittelräumung durch Taucher ist die geophysikalische Untersuchung gemäß Abschnitt 3.4.1 durchzuführen und auszuwerten.
Alle differenzierbaren metallischen Störkörper sind zu interpretieren und, soweit sie als kampfmittelrelevant bewertet werden, als Verdachtspunkte beziehungsweise Verdachtsflächen für die Räumung auszuweisen. Die im Rahmen der Auswertung modellierten Tiefenangaben der Bergungspunkte stellen Richtwerte dar.
Die ermittelten Verdachtspunkte in den Bereichen der Kategorie A sind bis zu einer Räumtiefe von 27,85 m ü. NHN durch eine Bergung zu identifizieren und zu räumen. Der zu beräumende Verdachtsradius wird mit 2,00 m um den jeweiligen Verdachtspunkt festgelegt.
Die Flächen der Kategorie C sind durch eine hohe Belastung mit metallischen Störkörpern beziehungsweise durch bauliche Anlagen mit starken magnetischen Effekten gekennzeichnet. Eine sichere Auswertung der Messdaten in Bezug auf Einzelobjekte ist in diesen Bereichen nur eingeschränkt oder nicht möglich. Die Flächen der Kategorie C sind daher vollflächig und manuell bis zu einer Räumtiefe von 27,85 m ü. NHN durch Taucher zu räumen.
Der AN der Kampfmittelräumung durch Taucher erteilt nach Abschluss der Räumung die Freigabe der geräumten Verdachtspunkte und Verdachtsflächen für die nachfolgende Nassbaggerung. Die Freigabe ist zu dokumentieren und dem AG vorzulegen.
3.4.2.2 Allgemeines zur Kampfmittelräumung durch Taucher
Für die Tauchräumung ist durch den AN eine Tauchergruppe mit mindestens vier Personen einzusetzen:
ein Taucheinsatzleiter; ein Taucher; ein Signalmann; ein Taucherhelfer.
Der Taucherhelfer kann entfallen, wenn mit autonomen Tauchgeräten getaucht wird oder sich sämtliche Regeleinrichtungen der Tauchgeräte im unmittelbaren Griffbereich des Signalmannes befinden. Die Bedienung eines Kompressors oder der Wechsel der Druckluftflaschen darf dem Signalmann nicht zusätzlich übertragen werden. Die Bestimmungen der DGUV Vorschrift 40 „Taucherarbeiten“ sind zu beachten.
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Die eingesetzten Beschäftigten müssen über die für die jeweils übertragene Aufgabe erforderliche Befähigung verfügen.
Der Taucheinsatzleiter und der Taucher müssen einen aktuellen und gültigen Befähigungsschein nach § 20 SprengG besitzen. Der Taucheinsatzleiter ist gleichzeitig fachtechnische Aufsichtsperson.
Unter der Rubrik II des Befähigungsscheines müssen mindestens folgende Tätigkeiten aufgeführt sein:
Aufsuchen; Erkennen; Sichern; Bergen; Befördern und Überlassen innerhalb der Betriebsstätte
von explosionsgefährlichen Stoffen im Rahmen der Kampfmittelbeseitigung.
Die eingesetzte fachtechnische Aufsichtsperson muss über folgende Voraussetzungen verfügen:
verantwortliche Person gemäß § 19 SprengG; Fachkunde gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 SprengG; gültiger Befähigungsschein gemäß § 20 SprengG.
Die fachtechnische Aufsichtsperson ist gegenüber allen im Gefahrenbereich arbeitenden Personen weisungsbefugt. Sie legt die im Rahmen der Arbeiten erforderlichen Gefahrenminimierungsmaßnahmen fest und überwacht deren Einhaltung.
Die Lagerung von Kampfmitteln und Kampfmittelteilen in einem Bereitstellungslager ist an Sonn- und Feiertagen sowie an sonstigen arbeitsfreien Tagen, an denen keine Arbeiten auf der Räumstelle stattfinden, nicht zulässig.
3.4.2.3 Vollflächige sedimenteingreifende Kampfmittelräumung Verdachtspunkte durch Taucher
Die in Phase B ermittelten und als kampfmittelrelevant eingestuften Verdachtspunkte sind einschließlich eines Radius von 2,00 m um den jeweiligen Verdachtspunkt systematisch und vollflächig zu untersuchen und zu räumen. Die Arbeiten sind als sedimenteingreifende Kampfmittelräumung durch Taucher gemäß den Baufachlichen Richtlinien Kampfmittelräumung (BFR KMR) auszuführen.
Die Untersuchung erfolgt von der Sedimentoberfläche aus mit geeigneten aktiven und/oder passiven Sonden beziehungsweise mittels Einstechsondierung. Soweit erforderlich, ist die geophysikalische Untersuchung in mehreren Stufen durchzuführen.
Sämtliche festgestellten ferromagnetischen Anomalien sind durch den Tauchereinsatz unter Anwendung geeigneter Spül-, Schürf- und Hebetechnik freizulegen, zu identifizieren und zu bergen. Aufgefundene Kampfmittel sind zu sichern und entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu behandeln. Seite 36 von 52
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Die Verdachtspunkte sind bis zu einer Räumtiefe von 27,85 m ü. NHN zu untersuchen und zu räumen. Die maximale Wassertiefe beträgt etwa 3,00 m.
Die Anzahl und Lage der zu untersuchenden Verdachtspunkte ergeben sich aus den Ergebnissen der geophysikalischen Untersuchung der Phase B sowie den zugehörigen Planunterlagen.
Die Abrechnung erfolgt nach der horizontal projizierten Fläche der tatsächlich geräumten Bereiche. Erschwernisse durch natürliche oder künstliche Vertiefungen, Erhöhungen und Aufschüttungen sind in die Einheitspreise einzurechnen.
Als Abrechnungsgrundlage dienen die in den Ausschreibungsunterlagen und den Ergebnissen der geophysikalischen Untersuchung ausgewiesenen Flächen und Wassertiefen.
Erforderliche Unterteilungen der Räumflächen in Teilflächen von höchstens 2.500 m² gemäß BFR KMR, Arbeitshilfen zur wirtschaftlichen Erkundung, Planung und Räumung von Kampfmitteln auf Liegenschaften des Bundes, Anhang A-9.1.10, sowie DIN 18323 sind in die Einheitspreise einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.
3.4.2.4 Vollflächige sedimenteingreifende Kampfmittelräumung Verdachtsflächen durch Taucher
Die in Phase B ermittelten und als kampfmittelrelevant eingestuften Verdachtsflächen sind systematisch und vollflächig zu untersuchen und zu räumen. Die Arbeiten sind als sedimenteingreifende Kampfmittelräumung durch Taucher gemäß den Baufachlichen Richtlinien Kampfmittelräumung (BFR KMR) auszuführen.
Die Untersuchung erfolgt von der Sedimentoberfläche aus mit geeigneten aktiven und/oder passiven Sonden beziehungsweise mittels Einstechsondierung. Soweit erforderlich, ist die geophysikalische Untersuchung in mehreren Stufen durchzuführen.
Sämtliche festgestellten ferromagnetischen Anomalien sind durch den Tauchereinsatz unter Anwendung geeigneter Spül-, Schürf- und Hebetechnik freizulegen, zu identifizieren und zu bergen. Aufgefundene Kampfmittel sind zu sichern und entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu behandeln.
Die Verdachtsflächen sind bis zu einer Räumtiefe von 27,85 m ü. NHN zu untersuchen und zu räumen. Die maximale Wassertiefe beträgt etwa 3,00 m.
Die Lage und der Umfang der zu räumenden Verdachtsflächen ergeben sich aus den Ergebnissen der geophysikalischen Untersuchung der Phase B sowie den zugehörigen Planunterlagen.
Die Abrechnung erfolgt nach der horizontal projizierten Fläche der tatsächlich geräumten Bereiche. Erschwernisse durch natürliche oder künstliche Vertiefungen, Erhöhungen und Aufschüttungen sind in die Einheitspreise einzurechnen.
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Als Abrechnungsgrundlage dienen die in den Ausschreibungsunterlagen und den Ergebnissen der geophysikalischen Untersuchung ausgewiesenen Flächen und Wassertiefen. Die Räumflächen sind gemäß BFR KMR, Anhang A-9.1.10, sowie DIN 18323 in Teilflächen von höchstens 2.500 m² zu unterteilen. Die hierfür erforderlichen Leistungen sind in die Einheitspreise einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.
3.4.3 Dokumentation Phase C
Die Räummaßnahme ist in einem Abschlussbericht gemäß BFR KMR, Anhang A-9.4.10 „Dokumentation Phase C“, zu dokumentieren. Hierfür sind die Vordrucke der BFR KMR zu verwenden.
Die geborgenen ferromagnetischen Anomalien sind in ihrer Lage genau zu erfassen. Zusätzlich sind die Höhenlage im Sediment, die Tiefe unterhalb der Gewässersohle sowie die zugehörigen Höhenkoordinaten zu ermitteln und in der Dokumentation anzugeben.
Für die Lageangaben ist das Koordinatenreferenzsystem ETRS89/UTM, Zone 33N, zu verwenden. Höhenangaben sind im Höhenbezugssystem DHHN2016 (Höhenstatus 170) anzugeben.
Sämtliche geborgenen Objekte sind zu fotografieren. Die Fotografien sind Bestandteil der Dokumentation. Die Pläne sind gemäß BFR KMR, Anhang A-9.1.4 „Kartografische Darstellungen“, zu erstellen. Aufgefundene Kampfmittel sind zusätzlich nach Art, Lage und Höhe tabellarisch sowie in Lageplänen zu erfassen.
Die Dokumentation der Phase C ist digital auf einem Datenträger im Dateioriginalformat sowie im ASCII-, DGN-, Shapefile- und PDF-Format und zusätzlich einfach in Papierform – weißes Papier, farbiges Druckbild – zu übergeben.
3.4.4 Visuelle Kampfmittelräumung während der Baggerung gemäß DIN 18323:
Der Boden beziehungsweise das Baggergut ist beim Ausheben durch ein Räumpaar je Baggereinheit visuell auf Kampfmittel zu kontrollieren und zu sondieren. Ein Räumpaar besteht aus zwei Räumarbeitern oder einem Räumarbeiter und einem Räumhelfer.
Die eingesetzten Beschäftigten müssen über die für die jeweils übertragene Aufgabe erforderliche Befähigung und Erfahrung verfügen. Sie dürfen während der visuellen Kampfmittelräumung keine anderen Tätigkeiten ausüben. Insbesondere dürfen sie keine Fahrzeuge oder Geräte, wie Bagger oder Schubboote, zur Ausführung der Baumaßnahme führen.
Mindestens eine Person des Räumpaares muss über einen aktuellen und gültigen Befähigungsschein nach § 20 SprengG verfügen. Diese Person ist gleichzeitig die fachtechnische Aufsichtsperson. Unter der Rubrik II des Befähigungsscheines müssen mindestens folgende Tätigkeiten aufgeführt sein:
Aufsuchen, Erkennen, Sichern, Bergen, Befördern und Überlassen innerhalb der Betriebsstätte von explosionsgefährlichen Stoffen im Rahmen der Kampfmittelbeseitigung.
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Das im Transportbehälter abgelegte Baggergut ist visuell zu kontrollieren und zu sondieren. Die Sondierung erfolgt mittels aktiver und passiver Sonden beziehungsweise einer Stichsonde.
Das Baggergut ist schichtenweise in den Transportbehältern abzulegen, damit eventuell vorhandene Kampfmittel erkannt werden können. Die maximale Fallhöhe des Baggergutes aus der Baggerschaufel in den Transportbehälter darf 0,50 m nicht überschreiten.
Die tägliche Baggerleistung und die Baggergeschwindigkeit sind an die Erfordernisse der Kampfmittelräumung anzupassen. Ebenso ist die Größe der Baggerschaufel auf die Kampfmittelräumung abzustimmen.
Der Abtransport des Baggergutes vom Baggerort darf durch den Auftragnehmer erst erfolgen, wenn dem Auftraggeber die schriftliche Kampfmittelfreigabe für das betreffende Baggergut vorliegt.
Die eingesetzte fachtechnische Aufsichtsperson muss über folgende Voraussetzungen verfügen:
verantwortliche Person gemäß § 19 SprengG, Fachkunde gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 1 SprengG und gültiger Befähigungsschein gemäß § 20 SprengG.
Die fachtechnische Aufsichtsperson ist gegenüber allen im Gefahrenbereich arbeitenden Personen weisungsbefugt. Sie legt die jeweilige Abtragstiefe und die im Rahmen der Arbeiten erforderlichen Maßnahmen zur Gefahrenminimierung fest.
Mit dem Angebot ist der Nachweis über den vorgesehenen Personaleinsatz einschließlich aktueller Kopien der erforderlichen Befähigungsscheine vorzulegen. Ebenso ist die Erlaubnis des Arbeitgebers nach § 7 SprengG nachzuweisen.
Mit dem Angebot hat der Bieter gemäß DGUV Information 201-027, Abschnitt 5.1.3.2, die vorgesehenen Schutzmaßnahmen zu benennen.
3.5 Erarbeitung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes
Vor Beginn der eigentlichen Arbeiten ist durch den Auftragnehmer für alle Gewerke ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan gemäß RAB 31 zu erstellen und mit dem vom Auftraggeber beauftragten Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) abzustimmen. Der Plan ist während der Ausführung auf der Baustelle zur Einsichtnahme vorzuhalten.
Der eingesetzte Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator muss die Eignungskriterien gemäß RAB 30 und BFR KMR, Anhang A-9.1.11, erfüllen. Die zu erbringenden Leistungen des Koordinators richten sich nach BFR KMR, Technische Spezifikationen A-9.1.11.
Als geeigneter Koordinator im Sinne der Baustellenverordnung gilt, wer über ausreichende und einschlägige baufachliche Kenntnisse, einschlägige fachliche Kenntnisse auf dem Gebiet der Kampfmittelräumung sowie berufliche Erfahrung bei der Planung und/oder Ausführung von Bau- und Kampfmittelräummaßnahmen verfügt, um die in § 3 Absätze 2 und 3 BaustellV genannten Aufgaben fachgerecht erfüllen zu können.
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Der Koordinator muss über mindestens zwei Jahre Berufserfahrung bei der Planung und/oder Ausführung von Kampfmittelräummaßnahmen verfügen.
Der Befähigungsschein nach § 20 SprengG ist nachzuweisen. Grundlage hierfür sind Ausbildungen beziehungsweise Lehrgänge bei staatlich anerkannten Ausbildungseinrichtungen, bei der Bundeswehr oder bei vergleichbaren Einrichtungen oder Behörden.
Die arbeitsschutzfachlichen Kenntnisse sowie die speziellen Koordinatorenkenntnisse können im Rahmen der beruflichen Ausbildung, durch Fort- oder Weiterbildung oder durch entsprechende berufliche Erfahrungen erworben worden sein.
Nachzuweisen sind umfassende Kenntnisse und Erfahrungen bei der Anwendung der Arbeitsschutzvorschriften auf vergleichbaren Räumstellen oder die Qualifikation als Fachkraft für Arbeitssicherheit.
3.5.1 Arbeitsschutz
Die Vergabe des Auftrages erfolgt unter der Bedingung, dass die Vorschriften des zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträgers eingehalten werden. Der Auftragnehmer hat die Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung vorzuhalten.
Werden einzelne Gewerke durch den Auftragnehmer an Nachunternehmer vergeben, ist dies dem Auftraggeber anzuzeigen. Der Auftragnehmer hat die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften auch mit seinen Nachunternehmern zu vereinbaren und ihnen die einschlägigen Vorschriften zur Verfügung zu stellen.
Neben den arbeitsbezogenen Gefahren ist insbesondere der Gefahr des Ertrinkens durch das Tragen geeigneter Rettungswesten beziehungsweise Rettungskragen vorzubeugen.
Für den Arbeitsschutz gelten die BFR KMR, Anhang A-5 und Technische Spezifikationen A-9.1.1.
Das Personal ist entsprechend den gesetzlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften über die Gefahren auf den Räumstellen zu unterweisen. Die Unterweisungen sind mindestens zu folgenden Zeitpunkten durchzuführen:
vor Beginn der geophysikalischen Sondierung, vor Beginn der Räumarbeiten, vor Beginn der Nassbaggerung, vor Beginn der Vor- und Nachpeilung, danach in monatlichen Abständen sowie bei Neueinstellungen vor Aufnahme der Arbeiten.
Die Unterweisungen sind schriftlich zu dokumentieren.
Die Baustellensprache ist Deutsch.
Auf der jeweils aktuellen Maßnahmenfläche bestehen ein generelles Ess-, Trink-, Rauch- und Alleinarbeitsverbot.
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Der Baustellenleiter und das zur Durchführung des Auftrages erforderliche fachtechnische Aufsichtspersonal – verantwortliche Personen – müssen während der Arbeiten auf der Baustelle verfügbar sein.
Jeder Tauchereinsatz ist von einem Aufsichtführenden als Tauchereinsatzleiter zu leiten. Wird ein Taucher der Tauchergruppe als Tauchereinsatzleiter bestellt, darf er nur tauchen, wenn zuvor ein geeigneter Vertreter schriftlich bestellt wurde.
Die allgemeine Ausrüstung der Räumstellen, die persönliche Ausrüstung der Beschäftigten des Auftragnehmers sowie die erforderliche Ergänzungsausrüstung der Wasserfahrzeuge sind gemäß BFR KMR vorzuhalten.
Für die bei den Vertragsarbeiten eingesetzten Beschäftigten hat der Auftragnehmer eine zusätzliche Unfallversicherung für den Todesfall und für den Fall dauernder Erwerbsunfähigkeit abzuschließen. Die Versicherungssummen müssen für den Todesfall mindestens jeweils 50.000 Euro und für den Fall dauernder Erwerbsunfähigkeit mindestens jeweils 100.000 Euro betragen.
Die Versicherungsnachweise sind dem Auftraggeber vor Aufnahme der Arbeiten unaufgefordert vorzulegen. Die Zahlung der fälligen Versicherungsprämien ist auf Verlangen nachzuweisen.
Für nicht handhabungsfähige Kampfmittel gelten die Regelungen des Abschnittes 3.5.5 der DIN 18323.
Die Schutzmaßnahmen gemäß DGUV Information 201-027 sind vorzusehen und Bestandteil der Leistungen des Auftragnehmers.
Die Kosten für die vorgenannten Leistungen werden nicht gesondert vergütet und sind in die Einheitspreise einzurechnen.
3.5.1.1 Organisation Rettungskette
Die Rettungswege zu den Räumstellen sind mit dem Auftraggeber und dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator abzustimmen. Die festgelegten Rettungswege sind den zuständigen Behörden und Rettungsdiensten vor Beginn der Arbeiten bekannt zu geben.
Rettungswege und hierfür erforderliche Einrichtungsflächen werden vom Auftraggeber nicht zur Verfügung gestellt.
Soweit für die Rettungswege oder Einrichtungsflächen Grundstücke beziehungsweise Liegenschaften Dritter in Anspruch genommen werden, hat der Auftragnehmer die erforderlichen Zustimmungen selbst einzuholen. Nach Abschluss der Maßnahme ist der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen. Die ordnungsgemäße Wiederherstellung ist durch ein Abnahmeprotokoll zwischen dem Auftragnehmer und dem jeweiligen Eigentümer nachzuweisen.
Die Kosten für die vorgenannten Leistungen werden nicht gesondert vergütet und sind in die entsprechende Position „Rettungswege“ des Leistungsverzeichnisses einzurechnen.
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3.6 Baustelleneinrichtung
Siehe Abschnitt 2.5 „Lager- und Arbeitsplätze“ sowie Abschnitt 2.10 „Zu schützende Bereiche und Objekte“.
3.7 Wasserhaltung
–entfällt–
3.8 Baubehelfe
–entfällt–
3.9 Stoffe und Bauteile
–entfällt–
3.10 Abfälle
Sonstige, bei der Ausführung der Bauleistungen anfallende Abfälle, wie Schrott, Sperrmüll und Hausabfälle, sind ordnungsgemäß und schadlos zu entsorgen.
Die ordnungsgemäße Entsorgung ist durch Entsorgungsnachweise und Wiegescheine der Entsorgungsunternehmen nachzuweisen.
Für das anfallende Baggergut gelten die Regelungen des Abschnittes 3.3.4.
3.11 Winterbaumaßnahmen
Winterbaumaßnahmen sind nicht gesondert vorgesehen und werden nicht gesondert vergütet.
Bei einer Sperrung der Schifffahrt infolge von Eis werden die hierdurch entstehenden Stillstandszeiten nicht gesondert vergütet.
3.12 Beweissicherung
–entfällt–
3.13 Sicherungsmaßnahmen
Die Sicherung des gesamten Baustellenbereiches einschließlich der Baustelleneinrichtungsflächen ist Sache des Auftragnehmers. Die hierfür erforderlichen Aufwendungen sind in die Einheitspreise einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.
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3.14 Belastungsannahmen
–entfällt–
3.15 Vermessungsleistungen, Aufmaßverfahren
Die Ermittlung der Bauleistung erfolgt fortlaufend auf der Grundlage gemeinsamer, vom Auftraggeber und Auftragnehmer unterzeichneter Aufmaße.
Vergütet werden die tatsächlich ausgeführten Mengen gemäß Nachweis beziehungsweise bestätigtem Aufmaß.
Grundlage für die Abrechnung der Nachweispositionen sind die Tageslohnnachweise des Auftragnehmers über die ausgeführten Leistungen. Der Auftragnehmer stellt die für die Aufmaße erforderlichen Hilfskräfte und Geräte zur Verfügung. Eine gesonderte Vergütung hierfür erfolgt nicht.
Die zugehörige Dokumentation, beispielsweise Bautagesberichte, Räumkarten mit Parzelleneinteilung, Erfassungsblätter und Kampfmittelübergabebescheinigungen, bildet die Abrechnungsgrundlage und ist dem Auftraggeber mindestens wöchentlich zu übergeben.
Werden bei den Kontrollen Abweichungen von den vertraglichen Vereinbarungen festgestellt, hat der Auftragnehmer unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Leistungen, die nicht den vertraglichen Anforderungen entsprechen, sind durch den Auftragnehmer vollständig auf eigene Kosten zu wiederholen. Eine gesonderte Vergütung hierfür erfolgt nicht.
3.15.1 Echolotpeilung
Nach Abschluss und Freigabe der Kampfmittelräumung und vor Beginn der Nassbaggerung ist im Baggerfeld durch den Auftragnehmer eine Vorpeilung als Istaufmaß durchzuführen. Nach Beendigung der Nassbaggerung ist eine Kontroll- beziehungsweise Nachpeilung als Bestandsaufmaß vorzunehmen.
Die Peilungen sind im Beisein des Auftraggebers durchzuführen. Die Termine sind dem Auftraggeber mindestens fünf Arbeitstage vor der Durchführung mitzuteilen. Mit der Nassbaggerung darf erst nach Prüfung der Vorpeilung und Freigabe durch den Auftraggeber begonnen werden.
Die Abrechnung der Nassbaggerung erfolgt im Baggerfeld auf Grundlage der anerkannten Vor- und Nachpeilungen.
Der Auftragnehmer führt die Peilungen als Echolotpeilungen unter Beachtung folgender Randbedingungen durch:
Vor jedem Vermessungseinsatz ist die Wasserschallgeschwindigkeit zu bestimmen und nachzuweisen. Das Echolot ist beispielsweise an einem Schleusendrempel oder einer vergleichbaren bekannten Höhe zu überprüfen. Die Peilungen sind grundsätzlich mit einem Echolot und einer Frequenz von 200 beziehungsweise 210 kHz durchzuführen. Die Lagebestimmung ist mit einer Genauigkeit von ≤ 0,30 m durchzuführen.
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Die Tiefenmessung ist mit einer Genauigkeit von ≤ 0,10 m durchzuführen. Sämtliche Vermessungen und Dokumentationen sind im Koordinatenreferenzsystem ETRS89/UTM, Zone 33N, und im Höhenbezugssystem DHHN2016, Höhenstatus 170, auszuführen. Der Abstand der Querprofile darf im Baggerfeld höchstens 10,00 m betragen. Die Profile sind entsprechend der vom Auftraggeber vorgegebenen Stationierung in Verbindung mit Null- und Gegenpunkt auszuführen. Das Peilintervall darf höchstens 0,50 m betragen. Die Daten der Null- und Gegenpunkte werden vom Auftraggeber im Format DA 50 übergeben. Von der vorgegebenen Stationierung darf grundsätzlich höchstens um ± 3,00 m abgewichen werden. Bei Überschreitung dieses Wertes sind die betreffenden Peilungen zu wiederholen. Die Peilungen sind grundsätzlich mittels GNSS mit geeignetem Korrekturdienst und unabhängig vom jeweiligen Wasserstand durchzuführen. Die Schiffssensoren sind zentimetergenau im Schiffskoordinatensystem einzumessen. Das Protokoll der Einmessung ist dem Auftraggeber zu übergeben. Die Messfahrt ist mit einer Geschwindigkeit von höchstens 5 km/h über Grund durchzuführen. Die Querpeilungen sind jeweils mindestens 10 m über den Sohlenfußpunkt des Regelprofils hinaus beziehungsweise bis an die angrenzenden baulichen Anlagen durchzuführen.
Nach Abschluss der Vor- und Nachpeilung sind folgende Unterlagen zu übergeben:
Peilprotokoll mit Angaben zum verwendeten Pegel und den Wasserständen, zur eingestellten Wasserschallgeschwindigkeit sowie zur Überprüfung des Echolotes am Schleusendrempel oder an einer vergleichbaren bekannten Höhe; Rohdaten der Peilung unmittelbar nach Abschluss der Messung in digitaler Form und im ASCII-Format, wobei für jedes Profil eine eigene Datei anzulegen ist; Querprofile der Vor- und Nachpeilung im Maßstab 1:250/1:50; plausibilisierte Rohdaten als Tripelkoordinaten mit höchstens drei Nachkommastellen; aus den plausibilisierten Rohdaten ermittelte Querprofile im Datenformat DA 66 einschließlich der zugehörigen Null- und Gegenpunkte sowie ein aus den aufbereiteten Rohdaten erstellter Tiefenlinienplan.
Die Rohdaten müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
Kilometerangabe des Profils, Datum der Messung, Uhrzeit der Messung mit einer Genauigkeit von 1/10 Sekunde, Ost- und Nordwert im Koordinatenreferenzsystem ETRS89/UTM, Zone 33N, Höhe im Höhenbezugssystem DHHN2016, Höhenstatus 170, aus der GNSS-Messung, bezogen auf die GNSS-Antenne oder auf die Wasserlinie des Peilbootes, gemessene Tiefe unterhalb des Wasserspiegels sowie gefahrene Geschwindigkeit in km/h.
Die Einmessung der Sensoren ist mit den Rohdaten zu übergeben. Das Datenformat DA 66 wird dem Auftragnehmer nach Auftragserteilung zur Verfügung gestellt.
Die Unterlagen der Vorpeilung sind dem Auftraggeber rechtzeitig, spätestens eine Woche vor Beginn der Nassbaggerung, zur Prüfung zu übergeben.
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Sämtliche Peilungen des Auftragnehmers sind durch denselben verantwortlichen Vermesser auszuführen. Die Einhaltung der geforderten Genauigkeiten ist in den übergebenen Messergebnissen nachzuweisen.
Die Mengenermittlung für die Nassbaggerung erfolgt durch die vom Auftragnehmer vorzunehmende Differenzbildung zwischen Vor- und Nachpeilung in den Querprofilen. Die Eichaufmaße werden unter Zugrundelegung des in Abschnitt 3.15.2 festgelegten Umrechnungsfaktors kontrolliert.
Nach Prüfung und Anerkennung durch den Auftraggeber gelten die Vor- und Nachpeilungen als Abrechnungsgrundlage für die Nassbaggerung.
3.15.2 Schiffseiche
Die Abrechnung der Transportleistungen, der Schutenvorhaltung sowie der Verwertung, Entsorgung oder Deponierung erfolgt gemäß VOB/C, ATV DIN 18311, auf Grundlage der Schiffseiche.
Der Fortschritt der Bauleistung wird anhand der abtransportierten Massen verfolgt. Der Auftragnehmer hat hierzu die das Baufeld verlassenden Massen zu erfassen und dem Auftraggeber wöchentlich in Tabellenform zu übergeben.
Die Tabelle muss mindestens folgende Angaben enthalten:
Datum des Abtransportes, Baggerfeld und Bereich des Baggerfeldes, aus dem das Material stammt, Behälternummer, Leereiche und Volleiche im Baufeld, Volleiche und Leereiche am Entladeort beziehungsweise an der Umschlagstelle, Behälterinhalt gemäß Eichaufmaß, Beförderer sowie Entsorger.
Der Abtransport der Schubbehälter beziehungsweise Fahrzeuge aus dem Baufeld zu den Liege- und Umschlagstellen darf erst nach Freigabe durch die Bauüberwachung des Auftraggebers erfolgen. Die Freigabe ist im Tagesbericht zu dokumentieren.
Der Zeitplan für den Transport zu den Liege- und Umschlagstellen ist dem Auftraggeber vorab schriftlich mitzuteilen. Der Auftragnehmer stellt die für die Eichaufnahmen erforderlichen Mitarbeiter und Geräte zur Verfügung. Eine gesonderte Vergütung hierfür erfolgt nicht.
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Für die Schiffseiche ist wie folgt zu verfahren:
Die Leereiche des jeweiligen Schubbehälters beziehungsweise Fahrzeuges erfolgt im Baufeld gemeinsam mit dem Auftraggeber. Nach dem Beladen und der ausreichenden Entwässerung erfolgt im Baufeld die Volleiche des betreffenden Schubbehälters beziehungsweise Fahrzeuges gemeinsam mit dem Auftraggeber. Am Entladeort beziehungsweise an der Umschlagstelle zur Verwertung, Entsorgung oder Deponierung erfolgt erneut eine Volleiche des jeweiligen Schubbehälters beziehungsweise Fahrzeuges gemeinsam mit dem Auftraggeber. Nach dem Entladen erfolgt am Entladeort beziehungsweise an der Umschlagstelle die zugehörige Leereiche.
Die am Entladeort beziehungsweise an der Umschlagstelle ermittelten Eichaufmaße bilden die Abrechnungsgrundlage für die Massenermittlung.
Wird bei der Auswertung der Abschlusspeilung eine Überbaggerung, das heißt eine Überschreitung des zulässigen Toleranzbereiches, festgestellt, erfolgt eine Rückrechnung der betreffenden Mengen sowohl für die Baggerung als auch für Transport, Umschlag und Verwertung, Entsorgung oder Deponierung.
Für die Umrechnung von Masse in Volumen beziehungsweise von Volumen in Masse wird für das anfallende Baggergut ein Faktor von 1,8 t/m³ festgelegt. Der Faktor berücksichtigt die Dichte und die Auflockerung des Materials.
Überbaggerte Mengen werden nicht vergütet. Die Rückrechnung der überbaggerten Mengen erfolgt nach Auswertung der Peilungen unter Anwendung des vorgenannten Umrechnungsfaktors.
3.15.3 Nachweis der Übernahme von Abfällen
Die Übernahme und der Verbleib des Nassbaggergutes beziehungsweise Abfalls sind von der Anfallstelle bis zur Umschlagstelle und weiter bis zur Verwertungs-, Entsorgungs- oder Deponierungsanlage lückenlos nachzuweisen.
Der Auftragnehmer hat hierfür geeignete Übernahme-, Liefer- und Wiegescheine zu beschaffen und im Rahmen der Nachweis- und Registerführung bis zum Entsorger beziehungsweise zur Deponie eigenständig zu führen. Soweit aufgrund der abfallrechtlichen Einstufung, einer behördlichen Anordnung oder des vorgesehenen Entsorgungsweges Begleit- oder Übernahmescheine nach der Nachweisverordnung erforderlich sind, sind diese entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zu verwenden.
Nach erfolgter Verwertung, Entsorgung oder Deponierung erhält der Auftraggeber die vollständigen Nachweise mit den Eintragungen beziehungsweise Bestätigungen des Entsorgers oder der Deponie.
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Der Auftragnehmer hat im Zuge der Baggermaßnahme die Erhebungsbögen zur betrieblichen Abfallbilanz auszufüllen und dem Auftraggeber in zweifacher Ausfertigung zu übergeben. Bei der Übernahme des Baggergutes im Baufeld ist für jeden Schubbehälter beziehungsweise jedes Fahrzeug ein entsprechender Übernahmenachweis auszufüllen. Soweit die verwendeten Formblätter eine Erzeugerspalte enthalten, erfolgt die Ersteintragung durch die Bauüberwachung des Auftraggebers nach der Eichaufnahme des Schubbehälters beziehungsweise Fahrzeuges.
Vor der ersten Beladung ist eine Leereiche im Beisein des Auftraggebers durchzuführen. Die Volleiche des beladenen Schubbehälters beziehungsweise Fahrzeuges erfolgt erst, nachdem das Nassbaggergut ausreichend entwässert wurde.
Für die Nachweise sind folgende Daten zu verwenden:
Erzeugernummer für das Material aus Berlin: ERZ-PE4001002, Abfallschlüssel nach AVV: 17 05 06 – Baggergut mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 05 05 fällt, betriebsinterne Bezeichnung: Nassbaggergut aus der Gewässerunterhaltung der Havel- Oder-Wasserstraße.
Die gemeinsamen Eichaufnahmen sowie die vollständigen Übernahme-, Liefer-, Wiege- und gegebenenfalls Begleitscheine bilden die Grundlage der Abrechnung und sind dem Auftraggeber vollständig mit der Rechnungslegung zu übergeben.
3.16 Funktionsproben und Probebetrieb
–entfällt–
3.17 Urheber-/Nutzungsrechte
Es gelten die Zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen – einheitliche Fassung – Wasserstraßen.
Eine Weitergabe oder Veröffentlichung der im Rahmen des Vergabeverfahrens zur Verfügung gestellten Unterlagen ist grundsätzlich nicht zulässig. Hiervon ausgenommen ist die Weitergabe an die fachlich zuständige Berliner Senatsverwaltung.
Eine Weitergabe an sonstige Dritte ist nur zulässig, soweit dies zur Bildung einer Bietergemeinschaft oder zur Beauftragung von Nachunternehmern erforderlich ist. Die betreffenden Dritten sind durch den Bewerber beziehungsweise Bieter vertraglich in gleicher Weise zur vertraulichen Behandlung der Unterlagen zu verpflichten.
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3.18 Abnahmedokumentation
Die Abnahme der fertiggestellten Maßnahme durch den Auftraggeber erfolgt nach Fertigstellung der vertraglichen Leistungen und unter Vorlage aller geforderten Nachweise im Rahmen einer förmlichen Abnahme.
Die geforderten Nachweise sind zusammen mit den Bestandsunterlagen in einer Abnahmedokumentation zu übergeben.
Die Bestandsunterlagen für die Nassbaggerung umfassen insbesondere:
die Mengennachweise einschließlich Eichaufnahmen, Rechnungen, Liefer- und Wiegescheinen, die vollständigen Rohdaten der Vor- und Nachpeilungen in digitaler Form, die geprüften und anerkannten Auswertungen der Vor- und Nachpeilungen sowie einen Lage- beziehungsweise Tiefenlinienplan mit farblicher Darstellung der Abschlusspeilung.
Die Bestandsunterlagen für die Kampfmittelräumung umfassen insbesondere:
die Dokumentation der geophysikalischen Untersuchung der Phase B, die Dokumentation der sedimenteingreifenden Kampfmittelräumung der Phase C, die Dokumentation der visuellen Kampfmittelräumung während der Nassbaggerung, die Räumkarten und Erfassungsblätter, die Kampfmittelübergabebescheinigungen sowie die schriftlichen Freigaben der geräumten Flächen.
Die Abnahmedokumentation ist vollständig, geordnet und entsprechend den vertraglichen Vorgaben in digitaler Form sowie, soweit gefordert, in Papierform zu übergeben.
3.19 Erstellen digitaler Bestandsunterlagen
Die digitalen Bestandsunterlagen sind gemäß Leistungsverzeichnis, den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen – Wasserbau (ZTV-W) für die Technische Bearbeitung, Leistungsbereich 202, Ausgabe 2010, sowie der Richtlinie Datenlieferung (Ri-DaLi) – Richtlinie für die Übergabe digitaler Unterlagen an Dienststellen der WSV, Version 1.1.5, Stand 04/2025 – zu erstellen.
Die digitalen Bestandsunterlagen sind in folgendem Koordinatenreferenzsystem darzustellen:
Lage: ETRS89/UTM, Zone 33N.
ETRS89 bezeichnet das Europäische Terrestrische Referenzsystem 1989. UTM bezeichnet das globale Koordinatensystem „Universal Transverse Mercator“.
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Für die Höhenangaben ist folgendes Höhenbezugssystem anzuwenden:
Höhe: Normalhöhen über Normalhöhennull im DHHN2016, Höhenstatus 170.
Werden raumbezogene CAD-Dateien erstellt, ist diesen das vereinbarte Koordinatenreferenzsystem im MicroStation-Standard zuzuweisen. Die verwendeten Koordinatenreferenz- und Höhenbezugssysteme sind auf den Zeichnungen anzugeben.
Die vom Auftraggeber übergebenen Kartenwerke, insbesondere DBWK und DAK, sind als Referenzen zu verwenden und dürfen nicht verändert werden.
Das Drehen, Verschieben oder Skalieren von Elementen mit Lagebezug, beispielsweise aus Vermessungen und Peilungen, ist nicht zulässig.
Bei Referenzierungen ist stets im vereinbarten Koordinatenreferenzsystem zu arbeiten.
3.20 Unvorhergesehene Arbeiten
Unvorhergesehene Arbeiten sind dem Auftraggeber vor ihrer Ausführung anzuzeigen. Mit der Ausführung darf erst nach schriftlicher Beauftragung durch den Auftraggeber begonnen werden.
Hiervon ausgenommen sind unaufschiebbare Maßnahmen bei Gefahr im Verzug. In diesem Fall ist der Auftraggeber unverzüglich zu informieren. Die ausgeführten Maßnahmen und die Gründe für ihre sofortige Ausführung sind durch den Auftragnehmer vollständig zu dokumentieren.
Unvorhergesehene Arbeiten werden nach Festlegung des Auftraggebers als Stundenlohnarbeiten oder als Nachtragsleistungen ausgeführt und abgerechnet.
Nachtragsangebote und die darin enthaltenen Positionen sind fortlaufend zu nummerieren und mit dem Buchstaben „N“ zu kennzeichnen.
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4 Angaben zum Leistungsverzeichnis
4.1 Allgemeines
Vorbemerkungen:
Das Leistungsverzeichnis (LV) enthält die Beschreibung der in Teilleistungen beziehungsweise Positionen gegliederten Bauleistung.
In die Einheitspreise und Pauschalpreise sind sämtliche Kosten einzurechnen, die für die ordnungsgemäße Durchführung und vollständige Beendigung der Arbeiten erforderlich sind. Hierzu gehören insbesondere die erforderlichen Geräte-, Personal-, Betriebsstoff- und Materialkosten sowie sämtliche Zuschläge, soweit hierfür keine gesonderte Position im Leistungsverzeichnis vorgesehen ist.
Für die im Leistungsverzeichnis abgefragten und vom Auftragnehmer für den Einsatz vorgesehenen Geräte, beispielsweise Schwimmgreifer, Bagger, Schuten und Schubboote, sind Verrechnungssätze anzubieten.
Der jeweilige Verrechnungssatz muss sämtliche Aufwendungen für den Einsatz des Gerätes enthalten. Hierzu gehören insbesondere die Gerätevorhalte- und Betriebsstoffkosten, die Kosten des Bedienpersonals sowie sämtliche Zuschläge.
Der Verrechnungssatz gilt für das zum Zeitpunkt des Abrufes einsatzbereit auf der Baustelle befindliche Gerät. Die Abrechnung erfolgt nach den tatsächlich geleisteten und vom Auftraggeber bestätigten Arbeitsstunden.
Folgende Abrechnungseinheiten werden verwendet:
St – Stück t – Tonne kg – Kilogramm m – Meter m² – Quadratmeter m³ – Kubikmeter Psch – Pauschale Mt – Monat h – Stunde
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5 Ausführungsunterlagen
5.1 Vom AG zur Verfügung gestellte Ausführungsunterlagen
Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer insbesondere folgende Unterlagen zur Verfügung:
Ausschreibungszeichnungen; diese stellen keine Ausführungszeichnungen dar, Tiefenpläne beziehungsweise Verkehrssicherungspeilungen, Ergebnisse der chemisch-analytischen Untersuchung des Baggergutes aus der Vorbeprobung, Unterlagen der geophysikalischen Untersuchung der Havel-Oder-Wasserstraße, Unterlagen der Testfeldräumung, Gefährdungsabschätzung zum Kampfmittelverdacht, Kampfmittelräumkonzept sowie Arbeits- und Sicherheitsplan für die Kampfmittelräumung.
5.2 Vom AN aufzustellende Ausführungsunterlagen
Der Auftragnehmer hat insbesondere folgende Unterlagen aufzustellen, fortzuschreiben und dem Auftraggeber entsprechend den vertraglichen Vorgaben vorzulegen:
Erläuterung des vorgesehenen Bauablaufes, Bauzeitenplan einschließlich erforderlicher Aktualisierungen, Baustelleneinrichtungsplan, erforderliche Ausführungspläne, Genehmigungen für den Transport des Abfalls, Ergebnisse der chemisch-analytischen Nachbeprobung, Ergebnisse und Auswertungen der Vor- und Nachpeilungen, Tagesberichte, Eichaufnahmen und Entsorgungsnachweise, Vermessungsunterlagen, Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan, Nachweise der Arbeitssicherheitsunterweisungen, Gefährdungsbeurteilungen, Unterlagen zur Organisation der Rettungskette, erforderliche Unterlagen der Grundlagenermittlung sowie Dokumentationen der Kampfmittelräumung, insbesondere der Phasen B und C einschließlich Räumkarten, Übergabebescheinigungen und Freigaben.
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6 Technische Spezifikationen
Soweit im Leistungsverzeichnis auf Technische Spezifikationen, beispielsweise nationale Normen zur Umsetzung europäischer Normen, europäische technische Bewertungen, gemeinsame technische Spezifikationen oder internationale Normen, Bezug genommen wird, sind auch ohne den ausdrücklichen Zusatz „oder gleichwertig“ stets gleichwertige Technische Spezifikationen zugelassen.
Die Gleichwertigkeit ist durch den Bieter beziehungsweise Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers anhand geeigneter Unterlagen nachzuweisen.
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