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B_025_Vollzugshinweise_2022.pdf

Nassbaggerung und Transport von rund 2.700 m³ Baggergut

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 06.10.2026, 06:53 (Europe/Berlin)

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Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt

Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen

zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages

in der Abfallverzeichnis-Verordnung

vom 18.11.2022*

Diese Vollzugshinweise sind zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages gemäß Abfallverzeichnis-Verordnung anzuwenden und dienen damit der Bestimmung der Gefährlich- keit von Abfällen. Sie sind inhaltsgleich zwischen den obersten Abfallwirtschaftsbehörden der Länder Berlin und Brandenburg abgestimmt.

  • zuletzt geändert am 06.10.2023 durch Anpassung des Schwellenwerts für den Parameter Quecksilber bzw. Thallium im Eluat in Anlage IV Tabelle 4

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Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung

Inhalt

1 Grundlagen ...........................................................................................................................4

2 Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten ...........................................................................6

3 Vorgehensweise ....................................................................................................................8

3.1 Zuordnung auf Grund gefahrstoffrechtlicher Einstufung ................................................... 9

3.2 Zuordnung auf Grund von Vollzugserfahrungen .............................................................. 10

3.3 Zuordnung nach Ergebnissen analytischer Untersuchungen ............................................ 11

Vorgehen bei der Abfalleinstufung auf Basis von analytischen Untersuchungen .......... 12

Bewertung der Analysenergebnisse................................................................................ 15

4 Probenahme- und Analysenverfahren.................................................................................18

Anlage I: Rechtsgrundlagen und Quellen ...........................................................................................19

Anlage II: Gefahrenrelevante Eigenschaften der Abfälle und diesbezügliche Konzentrationsgrenzen .......................................................................................................21

Tabelle 1 – gefahrenrelevante Eigenschaften von Abfällen und Gefährlichkeitsschwellenwerte ....................................................................................... 21

Tabelle 2 – Berücksichtigungsgrenzen ........................................................................... 28

Anlage III 29

Tabelle 1 – Liste der Spiegeleinträge ............................................................................. 29

Tabelle 2 – Ergänzende Zuordnungshinweise ................................................................ 58

Anlage IV 71

Tabelle 1 - Schwellenwerte für Schadstoffgehalte in der Originalsubstanz ................... 71

Tabelle 2 - Schwellenwerte für Schadstoffgehalte im Eluat ........................................... 73

Tabelle 3.1 - Schwellenwerte für Parameter, die aus der EU-POP-VO resultieren (in der Originalsubstanz) und unter Nummer 2.2.3 der Einleitung der Anlage zur AVV fallen ................................................................................................................ 74

Tabelle 3.2 - Schwellenwerte für Parameter, die aus der EU-POP-VO resultieren (in der Originalsubstanz) und nicht unter Nummer 2.2.3 der Einleitung der Anlage zur AVV fallen ............................................................................ 75

Tabelle 4 - Schwellenwerte für die mineralischen Abfälle Boden, Baggergut, Bauschutt und Gleisschotter ........................................................................................... 76

Anlage V – Probenahme und Analysenverfahren ..................................................................................80

Probenahme und Probenvorbereitung/Probenaufbereitung .......................................... 80

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Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung

Analysenverfahren .......................................................................................................... 80

Tabelle 1 – Verdachtsunabhängiger Mindestuntersuchungsumfang zu den in Anlage IV Tabelle 4 genannten Schwellenwerten .......................................................... 81

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Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung

1 Grundlagen

1 Im Jahre 2000 und nachfolgend wurde mit der Entscheidung der Europäischen Kommission 2000/532/EG über ein Abfallverzeichnis und der deutschen Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) der europarechtlich harmonisierte Abfallkatalog eingeführt beziehungsweise überarbeitet. In 20 herkunfts- beziehungsweise entstehungsprozessspezifischen Kapiteln werden 842 Abfallschlüssel aufgeführt. Da- runter sind etwa 400 paarweise Abfallarten (das heißt etwa 200 Paare, sogenannte Spiegeleinträge) zu finden, die sich nur durch den Hinweis auf im Abfall enthaltene gefährliche Stoffe unterscheiden.

2 Zur Unterscheidung zwischen gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen wird in der Abfallver- zeichnis-Verordnung auf 15 gefahrenrelevante Eigenschaften verwiesen, die zur Bewertung herange- zogen werden und die ihren Ursprung im Gefahrstoffrecht haben.

3 Mit der Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung, zur Neufassung der Bundes-Bo- denschutz- und Altlastenverordnung und zur Änderung der Deponieverordnung und der Gewerbeab- fallverordnung vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2598) werden die Bewertungsansätze für eine schadlose Verwertung mineralischer Abfälle neu geregelt. Daher war zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Aktua- lisierung der bisherigen Fassung der „Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallar- ten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung“ erforderlich.

4 Die nachfolgenden Vollzugshinweise sind auf die in der Liste der Spiegeleinträge in Anlage III Ta- belle 1 aufgeführten Abfallarten bis zum Vorliegen einheitlicher europa- oder bundesrechtlicher Rege- lungen anzuwenden.

5 Darüber hinaus können sie als Anhaltspunkt bei Entscheidungen über eine abweichende Einstufung von Abfällen nach § 3 Absatz 3 der Abfallverzeichnis-Verordnung herangezogen werden.

Die Abfallart mit dem Verweis auf gefährliche Stoffe ist als gefährlicher Abfall eingestuft. Die Abfall- art ohne diesen Verweis ist als nicht gefährlicher Abfall eingestuft.

6 Bei den Spiegeleinträgen stellt dabei ein uneingeschränkter Verweis auf gefährliche Stoffe (nachfol- gende Tabelle 1 Beispiel 1) den Regelfall dar, seltener wird auf eine Gruppe gefährlicher Stoffe ver- wiesen (Tabelle 1 Beispiel 2) und in Ausnahmefällen wird ein gefährlicher Stoff direkt benannt (Ta- belle 1 Beispiel 3).

BeispielAbfallschlüs- selAbfallbezeichnung nach Abfallverzeichnis-Verordnung
117 05 07*Gleisschotter, der gefährliche Stoffe enthält
17 05 08Gleisschotter mit Ausnahme desjenigen, der unter 17 05 07 fällt
210 12 11*Glasurabfälle, die Schwermetalle enthalten
10 12 12Glasurabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 12 11 fallen

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Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung

317 03 01*kohlenteerhaltige Bitumengemische
17 03 02Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01 fallen

Tabelle 1: Beispiele für Spiegeleinträge in den Abfallkatalogen

Praktische Bedeutung gewinnt die korrekte Zuordnung durch die damit verbundenen Rechtsfolgen. 7 Hingewiesen sei hier beispielhaft auf die Nachweisführung (§ 50 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, §§ 2 ff. der Nachweisverordnung), Andienungspflichten (für Brandenburg: § 3 der Sonderabfallentsor- gungsverordnung – SAbfEV; für Berlin: SoAbfEV) und Überlassungspflichten.

Folgende Anmerkung soll den Ausführungen vorangestellt werden: 8

Für die Entscheidung, ob es sich um einen gefährlichen Abfall oder nicht handelt, und die Auswahl eines ordnungsgemäßen und schadlosen Entsorgungsweges sind häufig unterschiedliche Untersuchun- gen erforderlich. Zur Klärung des Entsorgungsweges sind die Zulassungsanforderungen der Anlage zu berücksichtigen, die gegebenenfalls zusätzliche Untersuchungen erfordern.

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Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung

2 Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten

1 Die Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten der Abfallverzeichnis-Verordnung liegt in der Ver- antwortung des Erzeugers oder Besitzers von Abfällen (Abfallerzeuger).

2 Es wird darauf hingewiesen, dass der Abfallerzeuger für die Folgen einer möglichen Falschdeklaration haftet. Die vorsätzliche oder fahrlässige Einstufung eines gefährlichen Abfalls als nicht gefährlichen Abfall führt unter anderem zu Ordnungswidrigkeiten nach § 29 der Nachweisverordnung, wenn in die- sem Zusammenhang erforderliche Nachweise nicht oder nicht ordnungsgemäß geführt werden.

3 Weiterhin zieht eine Falschdeklaration eines Abfalls eine Verletzung der Andienungspflichten nach den Sonderabfallentsorgungsverordnungen der Länder Berlin und Brandenburg nach sich und kann dementsprechend einen Bußgeldtatbestand verwirklichen.

4 Es besteht außerdem das Risiko der Strafbarkeit nach § 326 des Strafgesetzbuches, wenn Abfälle, die die in den Nummern 1 bis 4 des § 326 StGB genannten Eigenschaften aufweisen, auf Grund der Falschdeklaration zum Beispiel außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage oder unter wesentlicher Abweichung von einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren behandelt, verwertet, gelagert, abgelagert, abgelassen, beseitigt, gehandelt, gemakelt oder sonst bewirtschaftet werden. Auch eine Strafbarkeit gemäß § 327 StGB kommt in Betracht, wenn beispielsweise die Entsorgungsanlage nicht für gefährliche Abfälle zugelassen ist.

5 Die Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten der Abfallverzeichnis-Verordnung durch den Abfall- erzeuger unterliegt der allgemeinen Überwachung der zuständigen Abfallbehörden. Sie sollen - sofern sich im Rahmen der Überwachung Anhaltspunkte für eine falsche Zuordnung durch den Abfallerzeu- ger ergeben - die Richtigkeit der Zuordnung prüfen und gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen ver- anlassen. Dabei obliegt es dem Abfallerzeuger, die behördlichen Ansatzpunkte mit geeigneten Argu- menten zu entkräften.

6 Ist im Rahmen der Überwachung eine behördliche Einstufung erforderlich, obliegt diese für Abfälle, die im Land Brandenburg angefallen sind, gemäß Nummer 1.23.2 der Anlage zu § 1 der Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung (AbfBodZV) in der Regel dem Landesamt für Umwelt (LfU) oder - für Abfälle, die der Bergaufsicht unterliegen - dem Landesamt für Bergbau, Geologie und Roh- stoffe Brandenburg (LBGR).

7 Soweit es sich bei dem zu beurteilenden Abfall um einen in der Abfallverzeichnis-Verordnung als Spiegeleintrag gelisteten Abfall handelt, hat die behördliche Einstufung des LfU/LBGR nach Beteili- gung und im Einvernehmen mit der SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH zu erfol- gen. Stellt eine Untere Abfallwirtschaftsbehörde außerhalb der Überwachung der Kleinmengenerzeu- ger den Verdacht einer Falschdeklaration fest, übergibt sie den Vorgang an das LfU/LBGR zur weite- ren Veranlassung der erforderlichen Maßnahmen.

8 Die zuständige Behörde für die Einstufung der Abfälle, die im Land Berlin angefallen sind, ist die Se- natsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt, I B 2 (bauabfall@senmvku.ber- lin.de).

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Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung

Die SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH ist gemäß § 2 Absatz 3 der Sonderab- 9 fallentsorgungsverordnung des Landes Berlin sowie § 3 Absatz 1 der Sonderabfallentsorgungsverord- nung des Landes Brandenburg befugt, festzustellen, ob Abfälle der Andienungspflicht unterliegen, und die Andienung zu verlangen. In diesem Zusammenhang kann auch die Vorlage von Prüfergebnissen durch den Abfallerzeuger gefordert werden, damit die erforderliche Nachprüfung der ordnungsgemäßen Einstufung von Abfällen vorgenommen werden kann.

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Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung

3 Vorgehensweise

1 Die Zuordnung von Abfällen zu einer Abfallart eines Spiegeleintrages erfordert eine mehrstufige Vor- gehensweise, die in einem Ablaufschema visualisiert werden kann (Abb. 1).

Abbildung 1: Ablaufschema zur Zuordnung von Abfällen zu Abfallarten eines Spiegeleintrages

2 Zunächst ist der Abfall einem Spiegeleintragspaar zuzuordnen. Zu diesem Zweck enthält Anlage III Tabelle 1 eine Auflistung aller Spiegeleinträge. Zur Vereinfachung der Handhabung wurden dabei

 Mehrfach-Spiegeleinträge aufgelöst,

 die beiden Abfallarten eines Spiegeleintrages direkt gegenübergestellt und

 die Spiegeleinträge nach aufsteigenden Schlüsseln der Abfallarten sortiert.

3 Die Abfalleinstufung richtet sich nach den gefahrenrelevanten Eigenschaften von Abfällen (§ 1 Num- mer 2, § 3 Absatz 2 und Nummer 2 der Einleitung zur Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung). In Anwendung dieser rechtlichen Vorgaben kann die Ermittlung der Abfallart eines Spiegeleintrages nach drei gestuften unterschiedlichen Varianten erfolgen. Liegt eine gefahrstoffrechtliche Einstufung des Abfalls vor, sind zunächst diese Erkenntnisse zu verwenden (Kapitel 3.1). Andernfalls sind vorlie- gende Vollzugserfahrungen für den Abfall zu nutzen (Kapitel 3.2). Führt dieser Weg zu keinem zufrie-

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Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung

denstellenden Ergebnis, ist die Einstufung nach analytischen Untersuchungen vorzunehmen (Kapi- tel 3.3). Die drei Varianten stellen Vereinfachungen einer aufwändigen, aber möglichen grundlegen- den Betrachtung eines Abfalls durch den Abfallerzeuger hinsichtlich der 15 gefährlichen Merkmale von Abfällen dar.

  1. Zuordnung auf Grund gefahrstoffrechtlicher Einstufung (Kapitel 3.1)

Abfälle unterliegen gefahrstoffrechtlichen Einstufungs- und gegebenenfalls Kennzeichnungs- pflichten. Damit kann festgehalten werden: Jeder Abfall, der unter Berücksichtigung gefahr- stoffrechtlicher Merkmale seiner Bestandteile als gefährlicher Stoff oder gefährliches Gemisch zu bewerten ist, ist ein gefährlicher Abfall. Für die Zuordnung ausreichende gefahrstoffrechtli- che Kenntnisse werden insbesondere für solche Abfälle vorliegen, die als Produkt entspre- chend eingestuft waren.

  1. Zuordnung auf Grund von Vollzugserfahrungen (Kapitel 3.2)

Bei bestimmten Spiegeleinträgen liegen sehr umfangreiche Erfahrungen über Herkunfts- und Abfallspezifika vor. Anhand dieser Erfahrungen konnten entsprechende Zuordnungshinweise erarbeitet werden, die der Anlage III Tabelle 1 sowie 2 zu entnehmen sind.

Für eine Reihe von Spiegeleinträgen liegen keine oder nicht ausreichende Erfahrungen vor, für diese Fälle kann die korrekte Zuordnung nicht mit dieser Variante erfolgen.

  1. Zuordnung nach Ergebnissen analytischer Untersuchungen (Kapitel 3.3)

Die Zuordnung kann auch nach den Ergebnissen analytischer Untersuchungen vorgenommen werden. Die diesbezüglichen Schwellenwerte sind dazu der Anlage IV Tabelle 1, 2, 3.1, 3.2 und 4 zu entnehmen.

Nach Prüfung des Abfalls entsprechend dem Stufenmodell der Kapitel 3.1, 3.2 und 3.3 erfolgt eine 4 Aussage hinsichtlich des Vorliegens gefahrenrelevanter Eigenschaften für den konkreten Abfall. So- weit eine oder mehrere gefahrenrelevante Eigenschaften vorliegen, ist der Abfall der gefährlichen Ab- fallart des Spiegeleintrages zuzuordnen.

3.1 Zuordnung auf Grund gefahrstoffrechtlicher Einstufung

Das System zur Bewertung der Gefährlichkeit von Abfällen ist eng an das Gefahrstoffrecht angelehnt. 1 Insofern erlauben ausreichende Kenntnisse über die gefahrstoffrechtliche Bewertung des zu Abfall ge- wordenen ehemaligen Produktes beziehungsweise über die gefahrstoffrechtliche Einstufung und Kennzeichnung des Abfalls die abschließende Zuordnung. Hier wird auf die Regelungen der TRGS 201 verwiesen.

Jeder Abfall, der auf Grund seiner Zusammensetzung nach dem Gefahrstoffrecht einzustufen und zu 2 kennzeichnen ist, ist ein gefährlicher Abfall.

Die gefahrstoffrechtliche Einstufung hat nach aktuellen Erkenntnissen der Wissenschaft zu erfolgen, 3 insbesondere ist die Selbstermittlungspflicht bei bislang nicht oder nicht vollständig nach dem Gefahr- stoffrecht eingestuften Stoffen zu beachten, das betrifft beispielsweise sogenannte Altstoffe oder neue

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Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung

Stoffe/Gemische, die bislang noch nicht oder nicht vollständig eingestuft sind.

4 Liegt für den Abfall keine gefahrstoffrechtliche Einstufung aus der früheren Nutzung des Produktes vor, muss die Einstufung nach der Variante 3.2 oder 3.3 erfolgen. Eine Nichteinstufung entsprechend dem Gefahrstoffrecht führt nicht automatisch zu einer Einstufung als nicht gefährlicher Abfall.

Abbildung 2: Ablaufschema zur Zuordnung nach gefahrstoffrechtlicher Einstufung

3.2 Zuordnung auf Grund von Vollzugserfahrungen

1 Gemäß Nummer 3 der Einleitung in der Anlage der AVV (Abfallverzeichnis) erfolgt die Zuordnung von Abfällen zu den einzelnen Abfallarten nach der prozessartspezifischen Herkunft (Kapitel 01 bis 12 und 17 bis 20) beziehungsweise nach abfallspezifischen Kriterien (Kapitel 13 bis 16). Dieses Zuord- nungssystem, die Abfälle entsprechend ihrer Herkunft zu gruppieren, greifen diese Vollzugshinweise auf und konkretisieren es für große Bereiche der Abfälle mit Spiegeleinträgen. Aus- gehend vom allgemeinen fachlichen Erkenntnisstand werden generelle oder nach einzelnen Herkunfts- und Abfallspezifika differenzierte Regelvermutungen der einzelnen Abfälle benannt.

2 Dabei sind folgende Fälle zu unterscheiden:

 Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 enthält den weitergehenden Zuordnungshinweis „gefährlich“:

 Dies bedeutet, dass Abfälle, die diesem Spiegeleintrag zuzuordnen sind, in der Regel gefah- renrelevante Eigenschaften aufweisen und daher der gefährlichen Abfallart zuzuordnen sind.

 Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 enthält den weitergehenden Zuordnungshinweis „X“:

 Für diese Spiegeleinträge sind in Anlage III Tabelle 2 differenzierte Hinweise in Bezug auf Herkunft und Gebrauch des Abfalls aufgeführt. Danach lässt sich der Abfall entweder dem ge- fährlichen oder dem nicht gefährlichen Spiegelpartner zuordnen.

3 Findet sich in der Anlage III Tabelle 1 in Spalte 4 kein Eintrag, liegen dafür keine allgemeingültigen Erfahrungen vor. Somit kann der Abfall nach Variante 3.2 nicht beurteilt werden und es kann nur Va- riante 3.3 zur Anwendung kommen.

4 Bei Anwendung der Variante 3.2 ist zwar keine analytische Untersuchung des Abfalls erforderlich, jedoch für die nachfolgende Auswahl eines geeigneten Entsorgungsweges.

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Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung

Soweit ein Abfallerzeuger entgegen der Regelvermutung für seinen Abfall die jeweils andere Abfallart 5 des Spiegeleintrages in Anspruch nehmen will, ist dies in geeigneter Weise, insbesondere nach einer der beiden anderen Zuordnungsvarianten, zu belegen. Es sind nur die Einstufungen maßgeblich, die in Anlage III Tabelle 2 genannt werden. In diesem Sinne ist ein Umkehrschluss nicht zulässig.

Abbildung 3: Ablaufschema zur Zuordnung nach Vollzugserfahrungen

3.3 Zuordnung nach Ergebnissen analytischer Untersuchungen

Mit den in der Abfallwirtschaft üblichen Analysenverfahren werden häufig Summenparameter (zum Bei- 1 spiel MKW, LHKW) und Elemente (zum Beispiel Blei, Kupfer) analysiert. Ausgehend von relevanten abfalltypischen Schadstoffen und ihrer stoffrechtlichen Bewertung wurden daher Schwellenwerte ab- geleitet, deren Überschreitung einen gravierenden Verdacht auf gefahrenrelevante Eigenschaften des Abfalls begründet.

Eine Überschreitung liegt vor, wenn der Messwert über dem Schwellenwert liegt, das heißt die Diffe- 2 renz von Analysenwert und Schwellenwert einen (ggf. auch nur sehr kleinen) positiven Wert ergibt. Bei Unterschreitung eines Schwellenwerts als Untergrenze (z. B. pH-Wert) ergibt sich sinngemäß ein negativer Wert.

Anlage IV Tabelle 1, 2, 3.1, 3.2 und 4 enthält eine Zusammenstellung solcher Schwellenwerte für üb- 3 liche Parameter. In den vorgenannten Tabellen sind neben den Schwellenwerten zusätzlich die gefah- renrelevanten Eigenschaften (HP-Kriterien) je Parameter aufgeführt. Diese beziehen sich auf das aus- schlaggebende Gefahrenmerkmal der jeweils „gefährlichsten“ Schadstoffverbindung (worst case), aus denen die Schwellenwerte zur Einstufung gefährlich/nicht gefährlich abgeleitet wurden. Führen bei einem Parameter mehrere gefahrenrelevante Merkmale zum gleichen Schwellenwert, werden entspre- chend auch mehrere HP-Kriterien angegeben.

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4 Für die Beurteilung müssen nicht in jedem Einzelfall alle angegebenen Parameter untersucht werden. In Anlage V Tabelle 1 ist für Boden, Baggergut, Bauschutt und Gleisschotter der verdachtsunabhän- gige Mindestuntersuchungsumfang zu den in Anlage IV Tabelle 4 genannten Schwellenwerte darge- stellt. Eine weitergehende Verringerung des Untersuchungsumfanges sowie eine Verringerung des Untersuchungsumfangs bei anderen Abfällen außer Boden, Baggergut, Bauschutt und Gleisschotter ist mit der für die Einstufung zuständigen Behörde abzustimmen.

5 Soweit dem Abfallerzeuger Hinweise auf weitere gefährliche Stoffe vorliegen, sind diese außerdem in die Untersuchung und Bewertung einzubeziehen. Genauso kann im Einzelfall bei konkreten Hinwei- sen auf weitere Kontaminationen von der zuständigen Behörde die Untersuchung zusätzlicher Parame- ter gefordert werden.

6 Zur Bewertung der Ergebnisse ist auch der Trockenmasse-Gehalt anzugeben.

Vorgehen bei der Abfalleinstufung auf Basis von analytischen Untersuchungen

7 Im Einzelnen ist entsprechend dem Schema nach Abb. 4 wie folgt vorzugehen:

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Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung

Abbildung 4: Ablaufschema zur Zuordnung nach Ergebnissen analytischer Untersuchungen

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  1. Wenn die analytisch ermittelten Konzentrationen im Abfall die Feststoff-Schwellenwerte aus An- lage IV Tabelle 1 überschreiten, weist der Abfall mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit mindestens eine gefahrenrelevante Eigenschaft auf und ist daher der gefährlichen Abfallart zuzuordnen (Schritt 1).

  2. Bei Unterschreitung der Feststoff-Schwellenwerte der Einzelparameter ist nachfolgend in Bezug auf die gefahrenrelevante Eigenschaft HP14 - ökotoxisch/bezogen auf die aquatische Umwelt zu prüfen, ob möglicherweise die Summation relevanter Parameter bezüglich 2.500 mg/kg über- schritten wird.

Dazu sind die Feststoff-Konzentrationen des Abfalls für die mit „X“ in den Tabellen der Anlage IV gekennzeichneten Parameter, die den Berücksichtigungsgrenzwert1 von 1.000 mg/kg über- schreiten, aufzusummieren und zu prüfen, ob 2.500 mg/kg überschritten werden. Bei Überschrei- tung der Summation ist der Abfall ebenfalls als gefährlich einzustufen (Schritt 2).

  1. Wenn die analytisch ermittelten Konzentrationen im Abfall die Eluat-Schwellenwerte aus Anlage IV Tabelle 2 Spalte 2 nicht einhalten, weist der Abfall mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit mindes- tens eine gefahrenrelevante Eigenschaft auf und ist daher der gefährlichen Abfallart zuzuordnen (Schritt 3).

Sofern bei Boden, Baggergut, Bauschutt und Gleisschotter die Eluat-Schwellenwerte der Anlage IV, Tabelle 4 eingehalten werden, ist eine zusätzliche Untersuchung der entsprechenden Parame- ter aus Anlage IV, Tabelle 2 nicht erforderlich.

  1. Wenn Hinweise auf Verunreinigungen mit Schadstoffen, die in der EU-POP-Verordnung aufge- führt sind, vorliegen, sind diese entsprechend im Abfall zu untersuchen. Dazu sind zwei geson- derte Fälle zu betrachten:

a) Sogenannte „alte“ persistente organische Schadstoffe (POP): Schwellenwerte für Pa- rameter, die aus der EU-POP-Verordnung resultieren (in der Originalsubstanz) und unter Nummer 2.2.3 der Einleitung der Anlage zur AVV fallen (Untere Konzentrati- onsgrenzwerte nach Anhang IV der EU-POP-Verordnung entsprechen den Schwellen- werten gefährlich/nicht gefährlich)

b) Sogenannte „neue“ persistente organische Schadstoffe (POP): Schwellenwerte für Pa- rameter, die aus der EU-POP-Verordnung resultieren und nicht unter Nummer 2.2.3 der Einleitung der Anlage zur AVV fallen (Untere Konzentrationsgrenzwerte nach Anhang IV der EU-POP-Verordnung entsprechen nicht den Schwellenwerten gefähr- lich/nicht gefährlich

Erreichen oder überschreiten die Gehalte sogenannter „alter“ POP (obiger Fall a) die Konzentrati- onsgrenzen in Anhang IV der EU-POP-Verordnung (siehe Anlage IV Tabelle 3.1 Spalte 2), so

1 Der „Berücksichtigungsgrenzwert“ bezeichnet, gemäß Definition nach CLP-Verordnung, jenen Schwellenwert für eingestufte Verunreinigungen, Beimengungen oder einzelne Stoff- oder Gemischbestandteile (hier: Abfallbestandteile), bei dessen Über- schreitung diese Verunreinigungen, Beimengungen oder Bestandteile bei der Ermittlung, ob der Stoff beziehungsweise das Ge- misch (hier: der Abfall) eingestuft werden muss, zu berücksichtigen sind. 14

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sind diese als gefährlich einzustufen (Schritt 4a).

Erreichen oder überschreiten die Gehalte sogenannter „neuer“ POP (obiger Fall b) die Konzentra- tionsgrenzen nach Anhang III der Abfall-Rahmen-RL (siehe Anlage IV Tabelle 3.2 Spalte 2), sind die Abfälle als gefährlich einzustufen (Schritt 4b).

  1. In Bezug auf die gefahrenrelevante Eigenschaft HP14 - ökotoxisch/bezogen auf die terrestrische Umwelt ist zu prüfen, ob bei mineralischen Abfällen die in Anlage 1 zur Ersatzbaustoffverord- nung genannten Materialwerte der jeweils höchsten Materialklasse eingehalten werden (Schritte 5 und 5a). Sofern das nicht der Fall ist, besteht die Vermutung, dass diese gefahrenrelevante Eigen- schaft vorhanden ist.

Für die Abfallarten Boden, Baggergut, Gleisschotter und Bauschutt sind die dazu relevanten Schwellenwerte der Anlage IV Tabelle 4 zu entnehmen. Als Boden werden Bodenmaterialien mit bis zu 50 Volumenprozent mineralischer Fremdbestandteile (insb. Bauschutt, Straßenaufbruch und Schlacke) bezeichnet. Als Bauschutt werden - entsprechend der Abfallbezeichnung des Ab- fallschlüssels 170106* - verschiedene Fraktionen (Beton, Ziegel, Fliesen, Keramik) oder auch Gemische aus diesen und anderen mineralischen Fraktionen bezeichnet. Als Gleisschotter wird Bettungsmaterial aus Naturstein bezeichnet, welches ursprünglich aus Baumaßnahmen an Schie- nenverkehrswegen oberhalb der Tragschicht oder des Planums stammt. Als Baggergut wird Mate- rial bezeichnet, welches ursprünglich im Rahmen von Unterhaltungs-, Neu- oder Ausbaumaßnah- men aus oder an Gewässern entnommen wurde.

Für sonstige mineralische Abfälle gelten ergänzend zu den beschriebenen Regelungen nach Nummer 1 bis 4 und 6 die in Anlage 1 zur Ersatzbaustoffverordnung genannten Werte der höchsten Materialklasse einer Materialart als Schwellenwerte. Sind diese eingehalten, ist die gefahrenrelevante Eigenschaft HP14 - ökotoxisch/bezogen auf die terrestrische Umwelt ver- mutlich nicht gegeben, sodass der Abfall als nicht gefährlich angesehen werden kann.

  1. Da nicht alle gefahrenrelevanten Eigenschaften mit derartigen analytisch bestimmbaren Schwel- lenwerten untersetzt werden können, ist vor der Zuordnung des Abfalls zur nicht gefährlichen Abfallart des Spiegeleintrages vom Abfallerzeuger zusätzlich das Nichtvorliegen der verbal ein- zuschätzenden gefahrenrelevanten Eigenschaften (HP1, HP2, HP3, HP9, HP12, bei nicht-minera- lischen Abfällen auch HP14 - ökotoxisch/bezogen auf die terrestrische Umwelt) darzulegen (Schritt 6).

Bewertung der Analysenergebnisse

Grundsätzlich gilt für die Bewertung der Analysenergebnisse Folgendes: 8

  1. Soweit ein Abfallerzeuger nachweist, dass die analytisch ermittelte Konzentration auf ungefährli- che Verbindungen/Stoffe des jeweiligen Parameters zurückzuführen ist, ist der Abfall der nicht gefährlichen Abfallart des Spiegeleintrages zuzuordnen.

Es ist zu belegen, welche ungefährliche Einzelverbindung oder welcher ungefährliche Stoff konk- ret vorliegt. Dies kann auf analytischem Wege oder mittels Argumentation erfolgen.

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Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung

Ist der Nachweis weder analytisch noch argumentativ möglich, sind die Prüfmethoden aus der EG-Verordnung Nr. 440/2008 vom 30. Mai 2008 anzuwenden - beispielsweise für die gefahren- relevante Eigenschaft

  • ökotoxisch/bezogen auf die aquatische Umwelt über die Methode C.2. (Daphnientest),

  • ökotoxisch/bezogen auf die terrestrische Umwelt über die Methode C.8. (Toxizität für Regenwürmer etc.) oder

  • ätzend/reizend über die Methode nach YOUNG (als Vortest) sowie über die Methode B.40 (TER-Test) oder B.40 bis (Test mit menschlichem Hautmodell).

  1. Der MKW-Schwellenwert von 1.000 mg/kg ist nur anzuwenden, sofern auf Grund der Historie des Abfalls davon auszugehen ist, dass die MKW-Verbindungen karzinogene Inhaltsstoffe (bei- spielsweise Mineralöle aus alter Produktion, PAK-Verbindungen, Benzol) aufweisen. Davon ist zum Beispiel auszugehen, wenn die Abfälle aus Altlastensanierungsvorhaben stammen.

Andernfalls gilt der MKW-Schwellenwert von 2.500 mg/kg.

In die Bewertung des MKW-Gehaltes sind entsprechend der LAGA-Richtlinie „Bestimmung des Gehaltes an Kohlenwasserstoffen in Abfällen“ (KW/04) das Chromatogramm beziehungsweise das Beiblatt zur Ergebnisübermittlung einzubeziehen.

  1. Abfälle mit sehr niedrigem oder sehr hohem pH-Wert sind als gefährlich einzustufen.

Bei pH-Werten von kleiner 5,5 sowie größer 13 weist der Abfall die gefahrenrelevante Eigen- schaft HP15 („Abfall, der eine der oben genannten gefahrenrelevanten Eigenschaften entwickeln kann, die der ursprüngliche Abfall nicht unmittelbar aufweist“) auf.

Bei pH-Werten von kleiner/gleich 2 sowie größer/gleich 11,5 ist davon auszugehen, dass die ge- fahrenrelevante Eigenschaft HP8 - „ätzend“ oder HP4 - „reizend“ vorliegt (vgl. TRGS 2012 sowie CLP-Verordnung3).

Somit ist bei Abfällen, die einen pH-Wert von kleiner 5,5 sowie größer/gleich 11,5 zeigen, davon auszugehen, dass diese als gefährlich einzustufen sind (vgl. Anlage IV, Tabelle 2).

Für mineralische Abfälle sind folgende davon abweichende Regelungen zu beachten:

  1. Auf Grund der nachgewiesenermaßen vorhandenen Pufferkapazität für Bauschutt ist ein erhöhter pH-Wert unbeachtlich.

  2. Mineralische Abfälle aus natürlichen Mineralien (Boden und Baggergut) können geo- genbedingt niedrige pH-Werte aufweisen. Für diese stellt ein pH-Wert kleiner 5,5 aber größer 2 ein Orientierungswert dar, bei welchem die Ursache zu prüfen und eine anth- ropogene Belastung auszuschließen ist.

2 siehe Anhang 2, Kapitel 2.2.2 (Fassung vom 10.04.2018) 3 siehe Anhang I, Kapitel 3.2.2.2.5 (konsolidierte Fassung vom 01.12.2018)

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Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung

  1. Bei der Einstufung von Abfällen, die Metalle in elementarer Form enthalten, ist Folgendes zu be- achten: Eine Vielzahl von Metallen sind in elementarer Form als gefährlich eingestuft (zum Bei- spiel Quecksilber, Blei, Arsen, Cadmium, Nickel, Selen, Thallium, Zink etc.). Die Abfälle, die derartige Metalle in entsprechender Konzentration enthalten, können als nicht gefährlich einge- stuft werden, wenn durch eine kompakte Form dieser Metalle keine physikalisch-chemische Ge- fahr besteht, keine Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt erfolgt.

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Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung

4 Probenahme- und Analysenverfahren

9 Soweit nach diesen Vollzugshinweisen Probenahmen und Analysen durchzuführen sind, sind die in Anlage V genannten Vorgaben zu Probenahme- und Analysevorschriften einzuhalten. Eine Abwei- chung hiervon bedarf der vorherigen Bestätigung durch die zuständige Behörde.

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Anlage I: Rechtsgrundlagen und Quellen

 Abfallrahmenrichtlinie (Abfall-Rahmen-RL):

Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle

 Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV):

Abfallverzeichnis-Verordnung

 CLP-Verordnung (CLP-V):

Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen

 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG):

Kreislaufwirtschaftsgesetz

 Mantelverordnung - Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung, zur Neufas- sung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und zur Änderung der Deponiever- ordnung und der Gewerbeabfallverordnung vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2598)

 Methodensammlung Feststoffuntersuchung des LAGA-Forums (Forum-AU) Abfalluntersu- chung und des Fachbeirats Bodenuntersuchung (FBU), Version 2.0 (Stand: 15.06.2021), ver- öffentlicht mit Zustimmung der LAGA im Umlaufverfahren Nr. 2021/09

 Mitteilung der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) 32 - LAGA PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammen- hang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Stand Mai 2019

 POP-Verordnung (EU-POP-VO):

Verordnung (EU) 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe (Neufassung und Aufhe- bung der Verordnung (EG) Nr. 850/2004)

 Prüfmethoden-Verordnung (Prüf-V):

Verordnung (EG) Nr. 440/2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewer- tung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH)

 Sonderabfallentsorgungsverordnung des Landes Brandenburg (SAbfEV):

Verordnung über die Organisation der Sonderabfallentsorgung im Land Brandenburg (Sonder- abfallentsorgungsverordnung - SAbfEV)

 Sonderabfallentsorgungsverordnung des Landes Berlin (SoAbfEV):

Verordnung über die Andienung gefährlicher Abfälle und die Sonderabfallgesellschaft (Son- derabfallentsorgungsverordnung - SoAbfEV)

 Technische Hinweise der LAGA:

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Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit, Stand: 09.02.2021

 Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 201:

Technische Regeln für Gefahrstoffe - Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Ge- fahrstoffen

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Anlage II: Gefahrenrelevante Eigenschaften der Abfälle und diesbezügliche Konzentrationsgrenzen

Tabelle 1 – gefahrenrelevante Eigenschaften von Abfällen und Gefährlichkeitsschwellenwerte

Gefahrenrelevante Eigenschaften der Abfälle Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG über AbfälleMerkmale gefährlicher Abfälle nach Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und erweiterte Merkmale gefährlicher Abfälle:
- -Einzelkonzentration mindestens eines gefährlichen Stoffes ist mindestens ebenso hoch wie der in Anhang VI Tabelle 3 der CLP-Verordnung für den betreffenden Stoff festgelegte Wert. Wenn der gefährliche Stoff/die ge- fährlichen Stoffe im Anhang VI Ta- belle 3 der CLP-Verordnung ohne spezielle Konzentrationswerte ange- geben sind, gelten die allgemeinen aus Anhang I der CLP-Verordnung (im Folgenden beispielhaft aufgeführt):
HP1 „explosiv“ Inst. Expl. mit H200 Expl. 1.1 mit H201 Expl. 1.2 mit H202 Expl. 1.3 mit H203 Expl. 1.4 mit H204 Selbstzers. A mit H240 Org. Perox. A mit H240 Selbstzers. B mit H241 Org. Perox. B mit H241Abfall, der durch chemische Reaktion Gase sol- cher Temperatur, solchen Drucks und solcher Ge- schwindigkeit erzeugen kann, dass hierdurch Zer- störungen in der Umgebung eintreten. Hierzu ge- hören pyrotechnische Abfälle, explosive Ab- fälle in Form von organischen Peroxiden und ex- plosive selbstzersetzliche Abfälle.
HP2 „brandfördernd“ Oxid. Gas 1 mit H270 Oxid. Fl. 1 mit H271 Oxid. Festst. 1 mit H271 Oxid. Fl. 2 mit H272 Oxid. Fl. 3 mit H272 Oxid. Festst. 2 mit H272 Oxid. Festst. 3 mit H272Abfall, der in der Regel durch Zufuhr von Sauer- stoff die Verbrennung anderer Materialien verur- sachen oder begünstigen kann.
HP3 „entzündbar“ Entz. Gas 1 mit H220 Entz. Gas 2 mit H221-entzündbarer flüssiger Abfall: flüssiger Abfall mit einem Flammpunkt von unter 60 °C oder Ab- fälle von Gasöl, Diesel und leichten Heizölen mit einem Flammpunkt von > 55 °C und ≤ 75 °C;Flammpunkt von flüssigen Abfällen (au- ßer Abfälle aus Gasöl, Diesel, leich- tem Heizöl):

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Gefahrenrelevante Eigenschaften der Abfälle Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG über AbfälleMerkmale gefährlicher Abfälle nach Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und erweiterte Merkmale gefährlicher Abfälle:
- -Einzelkonzentration mindestens eines gefährlichen Stoffes ist mindestens ebenso hoch wie der in Anhang VI Tabelle 3 der CLP-Verordnung für den betreffenden Stoff festgelegte Wert. Wenn der gefährliche Stoff/die ge- fährlichen Stoffe im Anhang VI Ta- belle 3 der CLP-Verordnung ohne spezielle Konzentrationswerte ange- geben sind, gelten die allgemeinen aus Anhang I der CLP-Verordnung (im Folgenden beispielhaft aufgeführt):
Aerosol 1 mit H222 Aerosol 2 mit H223 Entz. Fl. 1 mit H224 Entz. Fl. 2 mit H225 Entz. Fl. 3 mit H226 Entz. Festst. 1 mit H228 Entz. Festst. 2 mit H228 Selbstzers. CD mit H242 Selbstzers. EF mit H242 Org. Perox. CD mit H242 Org. Perox. EF mit H242 Pyr. Fl. 1 mit H250 Pyr. Festst. 1 mit H250 Selbsterh. 1 mit H251 Selbsterh. 2 mit H252 Wasserreakt. 1 mit H260 Wasserreakt. 2 mit H261 Wasserreakt. 3 mit H261- - - - -entzündbare pyrophore Flüssigkeiten und fester Abfall: fester oder flüssiger Abfall, der selbst in kleinen Mengen dazu neigt, sich in Berührung mit Luft innerhalb von fünf Minuten zu entzün- den; entzündbarer fester Abfall: fester Abfall, der leicht brennbar ist oder durch Reibung Brand verursachen oder fördern kann; entzündbarer gasförmiger Abfall: gasförmiger Abfall, der an der Luft bei 20 °C und einem Standarddruck von 101,3 kPa entzündbar ist; mit Wasser reagierender Abfall: Abfall, der bei Berührung mit Wasser gefährliche Mengen ent- zündbarer Gase abgibt; sonstiger entzündbarer Abfall: entzündbare Ae- rosole, entzündbarer selbsterhitzungsfähiger Abfall, entzündbare organische Peroxide und entzündbarer selbstzersetzlicher Abfall.< 60 °C Flammpunkt von Abfällen aus Gasöl, Diesel, leichtem Heizöl: > 55 °C und ≤ 75 °C
HP4 „reizend-Hautreizung und Augenschädigung“ Hautverätzung 1A, 1B oder 1C mit H314 Augenschäden 1 mit H318 Hautreizung 2 mit H315 Augenreizend 2 mit H319Abfall, der bei Applikation Hautreizungen oder Augenschädigungen verursachen kann.- -Gesamtkonzentration von ≥ 1 % an einem oder mehreren als Hautverät- zung 1A, 1B oder 1C mit H314 ein- gestuften Stoffen Gesamtkonzentration von ≥ 10 % an einem oder mehreren als Augenschä- den 1 mit H318 eingestuften Stoffen Gesamtkonzentration von ≥ 20 % an einem oder mehreren als Hautrei-

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Gefahrenrelevante Eigenschaften der Abfälle Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG über AbfälleMerkmale gefährlicher Abfälle nach Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und erweiterte Merkmale gefährlicher Abfälle:
- -Einzelkonzentration mindestens eines gefährlichen Stoffes ist mindestens ebenso hoch wie der in Anhang VI Tabelle 3 der CLP-Verordnung für den betreffenden Stoff festgelegte Wert. Wenn der gefährliche Stoff/die ge- fährlichen Stoffe im Anhang VI Ta- belle 3 der CLP-Verordnung ohne spezielle Konzentrationswerte ange- geben sind, gelten die allgemeinen aus Anhang I der CLP-Verordnung (im Folgenden beispielhaft aufgeführt):
-zung 2 mit H315 oder Augenrei- zend 2 mit H319 eingestuften Stoffen
HP5 „Spezifische Zielorgantoxizität (STOT)/ Aspirationsgefahr“ STOT einm. 1 mit H370 STOT einm. 2 mit H371 STOT einm. 3 mit H335 STOT wdh. 1 mit H372 STOT wdh. 2 mit H373 Asp. 1 mit H304Abfall, der nach einmaliger oder nach wiederholter Exposition Toxizität für ein spezifisches Zielorgan verursachen kann oder akute toxische Wirkungen nach Aspiration verursacht.- - - - - -Konzentration von ≥ 1 % an einem als STOT einm. 1 mit H370 einge- stuften Stoff Konzentration von ≥ 10 % an einem als STOT einm. 2 mit H371 einge- stuften Stoff Konzentration von ≥ 20 % an einem als STOT einm. 3 mit H335 einge- stuften Stoff Konzentration von ≥ 1 % an einem als STOT wdh. 1 mit H372 einge- stuften Stoff Konzentration von ≥ 10 % an einem als STOT wdh. 2 mit H373 einge- stuften Stoff Konzentration von ≥ 10 % an einem als Asp. 1 mit H304 eingestuften Stoff (nur bei kinematischer Visko- sität von ≤ 20,5 mm²/s bei 40 °C)
HP6 „akute Toxizität“ Akut Tox.1 (oral) mit H300 Akut Tox.2 (oral) mit H300 Akut Tox.3 (oral) mit H301 Akut Tox.4 (oral) mit H302 Akut Tox.1 (dermal) mit H310 Akut Tox.2 (dermal) mit H310Abfall, der nach oraler, dermaler oder Inhalations- exposition akute toxische Wirkungen verursachen kann.- -Gesamtkonzentration von ≥ 0,1 % an einem oder mehreren als Akut Tox.1 (oral) mit H300 eingestuften Stoffen Gesamtkonzentration von ≥ 0,25 % an einem oder mehreren als Akut Tox.2 (oral) mit H300 eingestuften Stoffen Gesamtkonzentration von ≥ 5 % an einem oder mehreren als Akut Tox.3

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Gefahrenrelevante Eigenschaften der Abfälle Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG über AbfälleMerkmale gefährlicher Abfälle nach Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und erweiterte Merkmale gefährlicher Abfälle:
- -Einzelkonzentration mindestens eines gefährlichen Stoffes ist mindestens ebenso hoch wie der in Anhang VI Tabelle 3 der CLP-Verordnung für den betreffenden Stoff festgelegte Wert. Wenn der gefährliche Stoff/die ge- fährlichen Stoffe im Anhang VI Ta- belle 3 der CLP-Verordnung ohne spezielle Konzentrationswerte ange- geben sind, gelten die allgemeinen aus Anhang I der CLP-Verordnung (im Folgenden beispielhaft aufgeführt):
Akut Tox.3 (dermal) mit H311 Akut Tox.4 (dermal) mit H312 Akut Tox.1 (inhal.) mit H330 Akut Tox.2 (inhal.) mit H330 Akut Tox.3 (inhal.) mit H331 Akut Tox.4 (inhal.) mit H332- - - - - - -(oral) mit H301 eingestuften Stoffen Gesamtkonzentration von ≥ 25 % an einem oder mehreren als Akut Tox.4 (oral) mit H302 eingestuften Stoffen Gesamtkonzentration von ≥ 0,25 % an einem oder mehreren als Akut Tox.1 (dermal) mit H310 eingestuf- ten Stoffen Gesamtkonzentration von ≥ 2,5 % an einem oder mehreren als Akut Tox.2 (dermal) mit H310 eingestuften Stof- fen Gesamtkonzentration von ≥ 15 % an einem oder mehreren als Akut Tox.3 (dermal) mit H311 eingestuften Stof- fen Gesamtkonzentration von ≥ 55 % an einem oder mehreren als Akut Tox.4 (dermal) mit H312 eingestuften Stof- fen Gesamtkonzentration von ≥ 0,1 % an einem oder mehreren als Akut Tox.1 (inhal.) mit H330 eingestuften Stof- fen Gesamtkonzentration von ≥ 0,5 % an einem oder mehreren als Akut Tox.2 (inhal.) mit H330 eingestuften Stof- fen Gesamtkonzentration von ≥ 3,5 % an einem oder mehreren als Akut Tox.3 (inhal.) mit H331 eingestuften Stof- fen Gesamtkonzentration von ≥ 22,5 % an einem oder mehreren als Akut Tox.4 (inhal.) mit H332 eingestuften

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Gefahrenrelevante Eigenschaften der Abfälle Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG über AbfälleMerkmale gefährlicher Abfälle nach Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und erweiterte Merkmale gefährlicher Abfälle:
- -Einzelkonzentration mindestens eines gefährlichen Stoffes ist mindestens ebenso hoch wie der in Anhang VI Tabelle 3 der CLP-Verordnung für den betreffenden Stoff festgelegte Wert. Wenn der gefährliche Stoff/die ge- fährlichen Stoffe im Anhang VI Ta- belle 3 der CLP-Verordnung ohne spezielle Konzentrationswerte ange- geben sind, gelten die allgemeinen aus Anhang I der CLP-Verordnung (im Folgenden beispielhaft aufgeführt):
- - -Stoffen
HP7 „karzinogen“ Karz. 1A mit H350 Karz. 1B mit H350 Karz. 2 mit H351Abfall, der Krebs erzeugen oder die Krebshäufig- keit erhöhen kann.- -Konzentration von ≥ 0,1 % an einem als Karz. 1A oder 1B mit H350 ein- gestuften Stoff Konzentration von ≥ 1 % an einem als Karz. 2 mit H351 eingestuften Stoff
HP8 „ätzend“ Hautverätzung 1A, 1B oder 1C mit H314Abfall, der bei Applikation Hautverätzungen ver- ursachen kann.-Gesamtkonzentration von ≥ 5 % an einem oder mehreren als Hautverät- zung 1A, 1B oder 1C mit H314 ein- gestuften Stoffen
HP9 „infektiös“Abfall, der lebensfähige Mikroorganismen oder ihre Toxine enthält, die im Menschen oder anderen Lebewesen erwiesenermaßen oder vermutlich eine Krankheit hervorrufen.
HP10 „reproduktionstoxisch“Abfall, der Sexualfunktion und Fruchtbarkeit bei-Konzentration von ≥ 0,3 % an einem als Repr. 1A oder 1B mit H360 ein-

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Gefahrenrelevante Eigenschaften der Abfälle Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG über AbfälleMerkmale gefährlicher Abfälle nach Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und erweiterte Merkmale gefährlicher Abfälle:
- -Einzelkonzentration mindestens eines gefährlichen Stoffes ist mindestens ebenso hoch wie der in Anhang VI Tabelle 3 der CLP-Verordnung für den betreffenden Stoff festgelegte Wert. Wenn der gefährliche Stoff/die ge- fährlichen Stoffe im Anhang VI Ta- belle 3 der CLP-Verordnung ohne spezielle Konzentrationswerte ange- geben sind, gelten die allgemeinen aus Anhang I der CLP-Verordnung (im Folgenden beispielhaft aufgeführt):
Repr. 1A mit H360 Repr. 1B mit H360 Repr. 2 mit H361 Lact. mit H362Mann und Frau beeinträchtigen und Entwicklungs- toxizität bei den Nachkommen verursachen kann.- -gestuften Stoff Konzentration von ≥ 3 % an einem als Repr. 2 mit H361 eingestuften Stoff Konzentration von ≥ 0,3 % an einem als Lact. mit H362 eingestuften Stoff
HP11 „mutagen“ Mutag. 1A mit H340 Mutag. 1B mit H340 Mutag. 2 mit H341Abfall, der eine Mutation, d. h. eine dauerhafte Veränderung von Menge oder Struktur des geneti- schen Materials in einer Zelle verursachen kann.- -Konzentration von ≥ 0,1 % an einem als Mutag. 1A oder 1B mit H340 ein- gestuften Stoff Konzentration von ≥ 1 % an einem als Mutag. 2 mit H341 eingestuften Stoff
HP12 „Freisetzung eines akut toxischen Gases“ EUH029 EUH031 EUH032Abfall, der bei Berührung mit Wasser oder einer Säure akut toxische Gase freisetzt (Akute Toxizität 1, 2 oder 3).
HP13 „sensibilisierend“ Resp. Sens. 1 oder 1A oder 1B mit H334 Skin. Sens. 1 oder 1A oder 1B mit H317Abfall, der einen oder mehrere Stoffe enthält, die bekanntermaßen sensibilisierend für die Haut oder die Atemwege sind.- -Konzentration von ≥ 10 % an einem als Resp. Sens. 1 oder 1A oder 1B mit H334 eingestuften Stoff Konzentration von ≥ 10 % an einem als Skin. Sens. 1 oder 1A oder 1B mit H317 eingestuften Stoff
HP14 „ökotoxisch“ Aquatic Acute 1 mit H400 Aquatic Chronic 1 mit H410 Aquatic Chronic 2 mit H411Abfall, der unmittelbare oder mittelbare Gefahren für einen oder mehrere Umweltbereiche darstellt oder darstellen kann.-Gesamtkonzentration von ≥ 25 % an einem oder mehreren als Aquatic A- cute 1 mit H400 eingestuften Stoffen Gesamtkonzentration von ≥ 0,25 % an einem oder mehreren als Aquatic

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Gefahrenrelevante Eigenschaften der Abfälle Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG über AbfälleMerkmale gefährlicher Abfälle nach Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und erweiterte Merkmale gefährlicher Abfälle:
- -Einzelkonzentration mindestens eines gefährlichen Stoffes ist mindestens ebenso hoch wie der in Anhang VI Tabelle 3 der CLP-Verordnung für den betreffenden Stoff festgelegte Wert. Wenn der gefährliche Stoff/die ge- fährlichen Stoffe im Anhang VI Ta- belle 3 der CLP-Verordnung ohne spezielle Konzentrationswerte ange- geben sind, gelten die allgemeinen aus Anhang I der CLP-Verordnung (im Folgenden beispielhaft aufgeführt):
Aquatic Chronic 3 mit H412 Aquatic Chronic 4 mit H413 Ozone 1 mit H420- - - - -Chronic 1 mit H410 eingestuften Stoffen Gesamtkonzentration von ≥ 2,5 % an einem oder mehreren als Aquatic Chronic 2 mit H411 eingestuften Stoffen Gesamtkonzentration von ≥ 25 % an einem oder mehreren als Aquatic Chronic 3 mit H412 eingestuften Stoffen Gesamtkonzentration von ≥ 25 % an einem oder mehreren als Aquatic Chronic 4 mit H413 eingestuften Stoffen Gesamtkonzentration von ≥ 0,1 % an einem oder mehreren als ozonschädi- gend 1 mit H420 eingestuften Stoffen
HP15 H205 EUH001 EUH019 EUH044Abfall, der eine der oben genannten gefahrenrele- vanten Eigenschaften entwickeln kann, die der ur- sprüngliche Abfall nicht unmittelbar aufweist.

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Tabelle 2 – Berücksichtigungsgrenzen

Bei den Eigenschaften HP4, HP6, HP8 und HP14 gelten folgende Berücksichtigungsgrenzen:
HP4 „reizend-Hautreizung und Augenschädigung“ Hautverätzung 1A, 1B oder 1C mit H314 Augenschäden 1 mit H318 Hautreizung 2 mit H315 Augenreizend 2 mit H319Abfall, der bei Applikation Hautreizungen oder Au- genschädigungen verursachen kann.1 %
HP6 „akute Toxizität“ Akut Tox.1 (oral) mit H300 Akut Tox.2 (oral) mit H300 Akut Tox.3 (oral) mit H301 Akut Tox.1 (dermal) mit H310 Akut Tox.2 (dermal) mit H310 Akut Tox.3 (dermal) mit H311 Akut Tox.1 (inhal.) mit H330 Akut Tox.2 (inhal.) mit H330 Akut Tox.3 (inhal.) mit H331Abfall, der nach oraler, dermaler oder Inhalations- exposition akute toxische Wirkungen verursachen kann.0,1 %
Akut Tox.4 (oral) mit H302 Akut Tox.4 (dermal) mit H312 Akut Tox.4 (inhal.) mit H3321 %
HP8 „ätzend“ Hautverätzung 1A, 1B oder 1C mit H314Abfall, der bei Applikation Hautverätzungen verur- sachen kann.1 %
HP14 „ökotoxisch“ Aquatic Acute 1 mit H400 Aquatic Chronic 1 mit H410Abfall, der unmittelbare oder mittelbare Gefahren für einen oder mehrere Umweltbereiche darstellt o- der darstellen kann0,1 %
Aquatic Chronic 2 mit H411 Aquatic Chronic 3 mit H412 Aquatic Chronic 4 mit H4131 %

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Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung

Anlage III

Tabelle 1 – Liste der Spiegeleinträge

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Lfd. Nr.Abfall- schlüsselAbfallbezeichnungZuordnungs- hinweise nach 3.2
01ABFÄLLE, DIE BEIM AUFSUCHEN, AUSBEUTEN UND GEWIN- NEN SOWIE BEI DER PHYSIKALISCHEN UND CHEMISCHEN BEHANDLUNG VON BODENSCHÄTZEN ENTSTEHEN
01 03Abfälle aus der physikalischen und chemischen Verarbeitung von metallhaltigen Bodenschätzen
101 03 04*Säure bildende Aufbereitungsrückstände aus der Verarbeitung von sulfidi- schem Erz
01 03 06Aufbereitungsrückstände mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 03 04 und 01 03 05 fallen
201 03 05*andere Aufbereitungsrückstände, die gefährliche Stoffe enthalten
01 03 06Aufbereitungsrückstände mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 03 04 und 01 03 05 fallen
301 03 07*andere, gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der physikalischen und chemischen Verarbeitung von metallhaltigen Bodenschätzen
01 03 08staubende und pulvrige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 03 07 fallen
401 03 10*Rotschlamm aus der Aluminiumoxidherstellung, der gefährliche Stoffe enthält, mit Ausnahme der unter 01 03 07 genannten Abfälle
01 03 09Rotschlamm aus der Aluminiumoxidherstellung mit Ausnahme von Ab- fällen, die unter 01 03 10 fallen
501 03 07*andere, gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der physikalischen und chemischen Verarbeitung von metallhaltigen Bodenschätzen
01 03 99Abfälle a. n. g.
01 04Abfälle aus der physikalischen und chemischen Weiterverarbeitung von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen
601 04 07*gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der physikalischen und chemi- schen Weiterverarbeitung von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen
01 04 08Abfälle von Kies- und Gesteinsbruch mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen

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Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung

-1--2--3--4-
Lfd. Nr.Abfall- schlüsselAbfallbezeichnungZuordnungs- hinweise nach 3.2
701 04 07*gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der physikalischen und chemi- schen Weiterverarbeitung von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen
01 04 10staubende und pulvrige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen
801 04 07*gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der physikalischen und chemi- schen Weiterverarbeitung von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen
01 04 11Abfälle aus der Verarbeitung von Kali- und Steinsalz mit Ausnahme der- jenigen, die unter 01 04 07 fallen
901 04 07*gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der physikalischen und chemi- schen Weiterverarbeitung von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen
01 04 12Aufbereitungsrückstände und andere Abfälle aus der Wäsche und Reini- gung von Bodenschätzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 und 01 04 11 fallen
1001 04 07*gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der physikalischen und chemi- schen Weiterverarbeitung von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen
01 04 13Abfälle aus Steinmetz- und -sägearbeiten mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen
01 05Bohrschlämme und andere Bohrabfälle
1101 05 05*ölhaltige Bohrschlämme und -abfälle
01 05 07barythaltige Bohrschlämme und -abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 05 05 und 01 05 06 fallen
1201 05 06*Bohrschlämme und andere Bohrabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten
01 05 07barythaltige Bohrschlämme und -abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 05 05 und 01 05 06 fallen
1301 05 05*ölhaltige Bohrschlämme und -abfälle
01 05 08chloridhaltige Bohrschlämme und -abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 05 05 und 01 05 06 fallen
1401 05 06*Bohrschlämme und andere Bohrabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

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Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung

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Lfd. Nr.Abfall- schlüsselAbfallbezeichnungZuordnungs- hinweise nach 3.2
01 05 08chloridhaltige Bohrschlämme und -abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 05 05 und 01 05 06 fallen
02ABFÄLLE AUS LANDWIRTSCHAFT, GARTENBAU, TEICH- WIRTSCHAFT, FORSTWIRTSCHAFT, JAGD UND FISCHEREI SOWIE DER HERSTELLUNG UND VERARBEITUNG VON NAH- RUNGSMITTELN
02 01Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirt- schaft, Jagd und Fischerei
1502 01 08*Abfälle von Chemikalien für die Landwirtschaft, die gefährliche Stoffe enthaltenx
02 01 09Abfälle von Chemikalien für die Landwirtschaft mit Ausnahme derjeni- gen, die unter 02 01 08 fallen
03ABFÄLLE AUS DER HOLZBEARBEITUNG UND DER HER- STELLUNG VON PLATTEN, MÖBELN, ZELLSTOFFEN, PA- PIER UND PAPPE
03 01Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten und Möbeln
1603 01 04*Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere, die gefähr- liche Stoffe enthaltenx
03 01 05Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere mit Aus- nahme derjenigen, die unter 03 01 04 fallen
03 02Abfälle aus der Holzkonservierung
1703 02 05*andere Holzschutzmittel, die gefährliche Stoffe enthalten
03 02 99Holzschutzmittel a. n. g.
04ABFÄLLE AUS DER LEDER-, PELZ- UND TEXTILINDUSTRIE
04 02Abfälle aus der Textilindustrie
1804 02 14*Abfälle aus dem Finish, die organische Lösungsmittel enthalten
04 02 15Abfälle aus dem Finish mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 14 fal- len

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Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung

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Lfd. Nr.Abfall- schlüsselAbfallbezeichnungZuordnungs- hinweise nach 3.2
1904 02 16*Farbstoffe und Pigmente, die gefährliche Stoffe enthalten
04 02 17Farbstoffe und Pigmente mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 16 fallen
2004 02 19*Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
04 02 20Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 19 fallen
05ABFÄLLE AUS DER ERDÖLRAFFINATION, ERDGASREINI- GUNG UND KOHLEPYROLYSE
05 01Abfälle aus der Erdölraffination
2105 01 09*Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthaltenx
05 01 10Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 05 01 09 fallen
06ABFÄLLE AUS ANORGANISCH-CHEMISCHEN PROZESSEN
06 03Abfälle aus HZVA von Salzen, Salzlösungen und Metalloxiden
2206 03 11*feste Salze und Lösungen, die Cyanid enthalten
06 03 14feste Salze und Lösungen mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 11 und 06 03 13 fallen
2306 03 13*feste Salze und Lösungen, die Schwermetalle enthalten
06 03 14feste Salze und Lösungen mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 11 und 06 03 13 fallen
2406 03 15*Metalloxide, die Schwermetalle enthalten
06 03 16Metalloxide mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 15 fallen
06 04Metallhaltige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 fal- len
2506 04 05*Abfälle, die andere Schwermetalle enthalten

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Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung

-1--2--3--4-
Lfd. Nr.Abfall- schlüsselAbfallbezeichnungZuordnungs- hinweise nach 3.2
06 04 99Abfälle a. n. g.
06 05Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
2606 05 02*Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
06 05 03Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 05 02 fallen
06 06Abfälle aus HZVA von schwefelhaltigen Chemikalien, aus Schwefel- chemie und Entschwefelungsprozessen
2706 06 02*Abfälle, die gefährliche Sulfide enthalten
06 06 03sulfidhaltige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 06 02 fallen
06 08Abfälle aus HZVA von Silizium und Siliziumverbindungen
2806 08 02*gefährliche Chlorsilane enthaltende Abfälle
06 08 99Abfälle a. n. g.
06 09Abfälle aus HZVA von phosphorhaltigen Chemikalien aus der Phos- phorchemie
2906 09 03*Reaktionsabfälle auf Kalziumbasis, die gefährliche Stoffe enthalten
06 09 04Reaktionsabfälle auf Kalziumbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 09 03 fallen
06 10Abfälle aus HZVA von stickstoffhaltigen Chemikalien aus der Stick- stoff- chemie und der Herstellung von Düngemitteln
3006 10 02*Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten
06 10 99Abfälle a. n. g.
07ABFÄLLE AUS ORGANISCH-CHEMISCHEN PROZESSEN
07 01Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) organischer Grundchemikalien
3107 01 11*Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche

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Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung

-1--2--3--4-
Lfd. Nr.Abfall- schlüsselAbfallbezeichnungZuordnungs- hinweise nach 3.2
Stoffe enthalten
07 01 12Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 01 11 fallen
07 02Abfälle aus HZVA von Kunststoffen, synthetischem Gummi und Kunstfasern
3207 02 11*Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
07 02 12Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 02 11 fallen
3307 02 14*Abfälle von Zusatzstoffen, die gefährliche Stoffe enthalten
07 02 15Abfälle von Zusatzstoffen mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 02 14 fallen
3407 02 16*gefährliche Silicone enthaltende Abfällex
07 02 17siliconhaltige Abfälle, andere als die in 07 02 16 genannten
07 03Abfälle aus HZVA von organischen Farbstoffen und Pigmenten (au- ßer 06 11)
3507 03 11*Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
07 03 12Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 03 11 fallen
07 04Abfälle aus HZVA von organischen Pflanzenschutzmitteln (außer 02 01 08 und 02 01 09), Holzschutzmitteln (außer 03 02) und anderen Bi- oziden
3607 04 11*Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
07 04 12Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 04 11 fallen
3707 04 13*feste Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten
07 04 99Abfälle a. n. g.
07 05Abfälle aus HZVA von Pharmazeutika

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Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung

-1--2--3--4-
Lfd. Nr.Abfall- schlüsselAbfallbezeichnungZuordnungs- hinweise nach 3.2
3807 05 11*Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
07 05 12Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 05 11 fallen
3907 05 13*feste Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten
07 05 14feste Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 05 13 fallen
07 06Abfälle aus HZVA von Fetten, Schmierstoffen, Seifen, Waschmitteln, Desinfektionsmitteln und Körperpflegemitteln
4007 06 11*Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
07 06 12Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 06 11 fallen
07 07Abfälle aus HZVA von Feinchemikalien und Chemikalien a. n. g.
4107 07 11*Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
07 07 12Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 07 11 fallen
08ABFÄLLE AUS HZVA VON BESCHICHTUNGEN (FARBEN, LA- CKE, EMAIL), KLEBSTOFFEN, DICHTMASSEN UND DRUCK- FARBEN
08 01Abfälle aus HZVA und Entfernung von Farben und Lacken
4208 01 11*Farb- und Lackabfälle, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten
08 01 12Farb- und Lackabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 11 fallen
4308 01 13*Farb- oder Lackschlämme, die organische Lösemittel oder andere gefähr- liche Stoffe enthalten
08 01 14Farb- oder Lackschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 13 fallen
4408 01 15*wässrige Schlämme, die Farben oder Lacke mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten

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Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung

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Lfd. Nr.Abfall- schlüsselAbfallbezeichnungZuordnungs- hinweise nach 3.2
08 01 16wässrige Schlämme, die Farben oder Lacke enthalten, mit Ausnahme der- jenigen, die unter 08 01 15 fallen
4508 01 17*Abfälle aus der Farb- oder Lackentfernung, die organische Lösemittel o- der andere gefährliche Stoffe enthalten
08 01 18Abfälle aus der Farb- oder Lackentfernung mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 17 fallen
4608 01 19*wässrige Suspensionen, die Farben oder Lacke mit organischen Lösemit- teln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten
08 01 20wässrige Suspensionen, die Farben oder Lacke enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 19 fallen
08 03Abfälle aus HZVA von Druckfarben
4708 03 12*Druckfarbenabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten
08 03 13Druckfarbenabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 12 fallen
4808 03 14*Druckfarbenschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten
08 03 15Druckfarbenschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 14 fal- len
4908 03 17*Tonerabfälle, die gefährliche Stoffe enthaltenx
08 03 18Tonerabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 17 fallen
08 04Abfälle aus HZVA von Klebstoffen und Dichtmassen (einschließlich wasserabweisender Materialien)
5008 04 09*Klebstoff- und Dichtmassenabfälle, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten
08 04 10Klebstoff- und Dichtmassenabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 09 fallen
5108 04 11*klebstoff- und dichtmassenhaltige Schlämme, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten
08 04 12klebstoff- und dichtmassenhaltige Schlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 11 fallen
5208 04 13*wässrige Schlämme, die Klebstoffe oder Dichtmassen mit organischen

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Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung

-1--2--3--4-
Lfd. Nr.Abfall- schlüsselAbfallbezeichnungZuordnungs- hinweise nach 3.2
Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten
08 04 14wässrige Schlämme, die Klebstoffe oder Dichtmassen enthalten, mit Aus- nahme derjenigen, die unter 08 01 13 fallen
5308 04 15*wässrige flüssige Abfälle, die Klebstoffe oder Dichtmassen mit organi- schen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten
08 04 16wässrige flüssige Abfälle, die Klebstoffe oder Dichtmassen enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 15 fallen
09ABFÄLLE AUS DER FOTOGRAFISCHEN INDUSTRIE
09 01Abfälle aus der fotografischen Industrie
5409 01 11*Einwegkameras mit Batterien, die unter 16 06 01, 16 06 02 oder 16 06 03 fallenx
09 01 12Einwegkameras mit Batterien mit Ausnahme derjenigen, die unter 09 01 11 fallen
10ABFÄLLE AUS THERMISCHEN PROZESSEN
10 01Abfälle aus Kraftwerken und anderen Verbrennungsanlagen (außer 19)
5510 01 01Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub mit Ausnahme von Kesselstaub, der unter 10 01 04 fällt
10 01 04*Filterstäube und Kesselstaub aus Ölfeuerung
5610 01 14*Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub aus der Abfallmitver- brennung, die gefährliche Stoffe enthalten
10 01 15Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub aus der Abfallmitver- brennung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 14 fallen
5710 01 16*Filterstäube aus der Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stoffe enthältgefährlich
10 01 17Filterstäube aus der Abfallmitverbrennung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 16 fällt
5810 01 18*Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthaltengefährlich
10 01 19Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10

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Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung

-1--2--3--4-
Lfd. Nr.Abfall- schlüsselAbfallbezeichnungZuordnungs- hinweise nach 3.2
01 05, 10 01 07 und 10 01 18 fallen
5910 01 20*Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
10 01 21Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 20 fallen
6010 01 22*wässrige Schlämme aus der Kesselreinigung, die gefährliche Stoffe ent- haltengefährlich
10 01 23wässrige Schlämme aus der Kesselreinigung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 22 fallen
10 02Abfälle aus der Eisen- und Stahlindustrie
6110 02 07*feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthaltenx
10 02 08Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 02 07 fallen
6210 02 11*ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung
10 02 12Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die un- ter 10 02 11 fallen
6310 02 13*Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthaltenx
10 02 14Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme der- jenigen, die unter 10 02 13 fallen
10 03Abfälle aus der thermischen Aluminium-Metallurgie
6410 03 15*Abschaum, der entzündlich ist oder in Kontakt mit Wasser entzündliche Gase in gefährlicher Menge abgibtx
10 03 16Abschaum mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 03 15 fällt
6510 03 17*teerhaltige Abfälle aus der Anodenherstellunggefährlich
10 03 18Abfälle aus der Anodenherstellung, die Kohlenstoffe enthalten, mit Aus- nahme derjenigen, die unter 10 03 17 fallen
6610 03 19*Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthältgefährlich

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[Seite 39]

Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung

-1--2--3--4-
Lfd. Nr.Abfall- schlüsselAbfallbezeichnungZuordnungs- hinweise nach 3.2
10 03 20Filterstaub mit Ausnahme von Filterstaub, der unter 10 03 19 fällt
6710 03 21*andere Teilchen und Staub (einschließlich Kugelmühlenstaub), die gefähr- liche Stoffe enthalten
10 03 22Teilchen und Staub (einschließlich Kugelmühlenstaub) mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 21 fallen
6810 03 23*feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthaltengefährlich
10 03 24feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die un- ter 10 03 23 fallen
6910 03 25*Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthaltengefährlich
10 03 26Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme der- jenigen, die unter 10 03 25 fallen
7010 03 27*ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung
10 03 28Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die un- ter 10 03 27 fallen
7110 03 29*gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der Behandlung von Salzschla- cken und schwarzen Krätzengefährlich
10 03 30Abfälle aus der Behandlung von Salzschlacken und schwarzen Krätzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 29 fallen
10 04Abfälle aus der thermischen Bleimetallurgie
7210 04 09*ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlunggefährlich
10 04 10Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die un- ter 10 04 09 fallen
10 05Abfälle aus der thermischen Zinkmetallurgie
7310 05 08*ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlunggefährlich
10 05 09Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die un- ter

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[Seite 40]

Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung

-1--2--3--4-
Lfd. Nr.Abfall- schlüsselAbfallbezeichnungZuordnungs- hinweise nach 3.2
10 05 08 fallen
7410 05 10*Krätzen und Abschaum, die entzündlich sind oder in Kontakt mit Wasser entzündliche Gase in gefährlicher Menge abgebenx
10 05 11Krätzen und Abschaum mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 05 10 fal- len
10 06Abfälle aus der thermischen Kupfermetallurgie
7510 06 09*ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlunggefährlich
10 06 10Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die un- ter 10 06 09 fallen
10 07Abfälle aus der thermischen Silber-, Gold- und Platinmetallurgie
7610 07 07*ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlunggefährlich
10 07 08Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die un- ter 10 07 07 fallen
10 08Abfälle aus sonstiger thermischer Nichteisenmetallurgie
7710 08 10*Krätzen und Abschaum, die entzündlich sind oder in Kontakt mit Wasser entzündliche Gase in gefährlicher Menge abgebenx
10 08 11Krätzen und Abschaum mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 10 fal- len
7810 08 12*teerhaltige Abfälle aus der Anodenherstellunggefährlich
10 08 13kohlenstoffhaltige Abfälle aus der Anodenherstellung mit Ausnahme der- jenigen, die unter 10 08 12 fallen
7910 08 15*Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthältgefährlich
10 08 16Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 08 15 fällt
8010 08 17*Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
10 08 18Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme der- jenigen, die unter 10 08 17 fallen

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[Seite 41]

Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung

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Lfd. Nr.Abfall- schlüsselAbfallbezeichnungZuordnungs- hinweise nach 3.2
8110 08 19*ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlunggefährlich
10 08 20Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die un- ter 10 08 19 fallen
10 09Abfälle vom Gießen von Eisen und Stahl
8210 09 05*gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande vor dem Gießenx
10 09 06Gießformen und -sande vor dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 05 fallen
8310 09 07*gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande nach dem Gießen
10 09 08Gießformen und -sande nach dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 07 fallen
8410 09 09*Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthältgefährlich
10 09 10Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 09 09 fällt
8510 09 11*andere Teilchen, die gefährliche Stoffe enthalten
10 09 12Teilchen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 11 fallen
8610 09 13*Abfälle von Bindemitteln, die gefährliche Stoffe enthaltenx
10 09 14Abfälle von Bindemitteln mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 13 fallen
8710 09 15*Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen, die gefährliche Stoffe enthalten
10 09 16Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 15 fallen
10 10Abfälle vom Gießen von Nichteisenmetallen
8810 10 05*gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande vor dem Gießenx
10 10 06Gießformen und -sande vor dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 05 fallen

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[Seite 42]

Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung

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Lfd. Nr.Abfall- schlüsselAbfallbezeichnungZuordnungs- hinweise nach 3.2
8910 10 07*gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande nach dem Gießen
10 10 08Gießformen und -sande nach dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 07 fallen
9010 10 09*Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthältgefährlich
10 10 10Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 10 09 fällt
9110 10 11*andere Teilchen, die gefährliche Stoffe enthalten
10 10 12Teilchen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 11 fallen
9210 10 13*Abfälle von Bindemitteln, die gefährliche Stoffe enthaltenx
10 10 14Abfälle von Bindemitteln mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 13 fallen
9310 10 15*Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen, die gefährliche Stoffe enthalten
10 10 16Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 15 fallen
10 11Abfälle aus der Herstellung von Glas und Glaserzeugnissen
9410 11 09*Gemengeabfall mit gefährlichen Stoffen vor dem Schmelzengefährlich
10 11 10Gemengeabfall vor dem Schmelzen mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 11 09 fällt
9510 11 11*Glasabfall in kleinen Teilchen und Glasstaub, die Schwermetalle enthal- ten (z. B. aus Elektronenstrahlröhren)
10 11 12Glasabfall mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 11 11 fällt
9610 11 13*Glaspolier- und Glasschleifschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten
10 11 14Glaspolier- und Glasschleifschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 13 fallen
9710 11 15*feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
10 11 16feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter

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[Seite 43]

Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung

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Lfd. Nr.Abfall- schlüsselAbfallbezeichnungZuordnungs- hinweise nach 3.2
10 11 15 fallen
9810 11 17*Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthaltengefährlich
10 11 18Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme der- jenigen, die unter 10 11 17 fallen
9910 11 19*feste Abfälle aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährli- che Stoffe enthalten
10 11 20feste Abfälle aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 19 fallen
10 12Abfälle aus der Herstellung von Keramikerzeugnissen und kerami- schen Baustoffen wie Ziegeln, Fliesen, Steinzeug
10010 12 09*feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
10 12 10feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die un- ter 10 12 09 fallen
10110 12 11*Glasurabfälle, die Schwermetalle enthalten
10 12 12Glasurabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 12 11 fallen
10 13Abfälle aus der Herstellung von Zement, Branntkalk, Gips und Er- zeugnissen aus diesen
10210 13 09*asbesthaltige Abfälle aus der Herstellung von Asbestzement
10 13 10Abfälle aus der Herstellung von Asbestzement mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 09 fallen
10310 13 09*asbesthaltige Abfälle aus der Herstellung von Asbestzement
10 13 11Abfälle aus der Herstellung anderer Verbundstoffe auf Zementbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 09 und 10 13 10 fallen
10410 13 12*feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
10 13 13feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die un- ter 10 13 12 fallen
11ABFÄLLE AUS DER CHEMISCHEN OBERFLÄCHENBEARBEI- TUNG UND BESCHICHTUNG VON METALLEN UND ANDEREN

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Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung

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Lfd. Nr.Abfall- schlüsselAbfallbezeichnungZuordnungs- hinweise nach 3.2
WERKSTOFFEN; NICHTEISENHYDROMETALLURGIE
11 01Abfälle aus der chemischen Oberflächenbearbeitung und Beschich- tung von Metallen und anderen Werkstoffen (z. B. Galvanik, Verzin- kung, Beizen, Ätzen, Phosphatieren, alkalisches Entfetten und Anodi- sierung)
10511 01 09*Schlämme und Filterkuchen, die gefährliche Stoffe enthaltengefährlich
11 01 10Schlämme und Filterkuchen mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 01 09 fallen
10611 01 11*wässrige Spülflüssigkeiten, die gefährliche Stoffe enthalten
11 01 12wässrige Spülflüssigkeiten mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 01 11 fallen
10711 01 13*Abfälle aus der Entfettung, die gefährliche Stoffe enthaltengefährlich
11 01 14Abfälle aus der Entfettung mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 01 13 fallen
10811 01 98*andere Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten
11 01 99Abfälle a. n. g.
11 02Abfälle aus Prozessen der Nichteisen-Hydrometallurgie
10911 02 05*Abfälle aus Prozessen der Kupfer-Hydrometallurgie, die gefährliche Stoffe enthaltengefährlich
11 02 06Abfälle aus Prozessen der Kupfer-Hydrometallurgie mit Ausnahme derje- nigen, die unter 11 02 05 fallen
11011 02 07*andere Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten
11 02 99Abfälle a. n. g.
12ABFÄLLE AUS PROZESSEN DER MECHANISCHEN FORMGE- BUNG SOWIE DER PHYSIKALISCHEN UND MECHANISCHEN OBERFLÄCHENBEARBEITUNG VON METALLEN UND KUNSTSTOFFEN
12 01Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physi- kalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und Kunststoffen

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Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung

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Lfd. Nr.Abfall- schlüsselAbfallbezeichnungZuordnungs- hinweise nach 3.2
11112 01 14*Bearbeitungsschlämme, die gefährliche Stoffe enthaltengefährlich
12 01 15Bearbeitungsschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 14 fal- len
111a12 01 15Bearbeitungsschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 14 fal- lenx
12 01 18*ölhaltige Metallschlämme (Schleif-, Hon- und Läppschlämme)
11212 01 16*Strahlmittelabfälle, die gefährliche Stoffe enthaltenx
12 01 17Strahlmittelabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 16 fallen
11312 01 20*gebrauchte Hon- und Schleifmittel, die gefährliche Stoffe enthalten
12 01 21gebrauchte Hon- und Schleifmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 20 fallen
15VERPACKUNGSABFALL, AUFSAUGMASSEN, WISCHTÜCHER, FILTERMATERIALIEN UND SCHUTZKLEIDUNG (a. n. g.)
15 01Verpackungen (einschließlich getrennt gesammelter kommunaler Verpackungsabfälle)
11415 01 01Verpackungen aus Papier und Pappex
15 01 10*Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefähr- liche Stoffe verunreinigt sind
11515 01 02Verpackungen aus Kunststoffx
15 01 10*Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefähr- liche Stoffe verunreinigt sind
11615 01 03Verpackungen aus Holzx
15 01 10*Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefähr- liche Stoffe verunreinigt sind
11715 01 04Verpackungen aus Metallx
15 01 10*Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefähr-

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Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung

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Lfd. Nr.Abfall- schlüsselAbfallbezeichnungZuordnungs- hinweise nach 3.2
liche Stoffe verunreinigt sind
11815 01 05Verbundverpackungenx
15 01 10*Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefähr- liche Stoffe verunreinigt sind
11915 01 06gemischte Verpackungenx
15 01 10*Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefähr- liche Stoffe verunreinigt sind
12015 01 07Verpackungen aus Glasx
15 01 10*Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
12115 01 09Verpackungen aus Textilienx
15 01 10*Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefähr- liche Stoffe verunreinigt sind
15 02Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung
12215 02 02*Aufsaug- und Filtermaterialien (einschließlich Ölfilter a. n. g.), Wischtü- cher und Schutzkleidung, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
15 02 03Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung mit Ausnahme derjenigen, die unter 15 02 02 fallen
16ABFÄLLE, DIE NICHT ANDERSWO IM VERZEICHNIS AUFGE- FÜHRT SIND
16 01Altfahrzeuge verschiedener Verkehrsträger (einschließlich mobiler Maschinen) und Abfälle aus der Demontage von Altfahrzeugen sowie der Fahrzeugwartung (außer 13, 14, 16 06 und 16 08)
12316 01 04*Altfahrzeugex
16 01 06Altfahrzeuge, die weder Flüssigkeiten noch andere gefährliche Bestand- teile enthalten
12416 01 11*asbesthaltige Bremsbelägex

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Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung

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Lfd. Nr.Abfall- schlüsselAbfallbezeichnungZuordnungs- hinweise nach 3.2
16 01 12Bremsbeläge mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 01 11 fallen
12516 01 14*Frostschutzmittel, die gefährliche Stoffe enthalten
16 01 15Frostschutzmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 01 14 fallen
12616 01 21*gefährliche Bauteile mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 01 07 bis 16 01 11, 16 01 13 und 16 01 14 fallenx
16 01 22Bauteile a. n. g.
16 02Abfälle aus elektrischen und elektronischen Geräten
12716 02 09*Transformatoren und Kondensatoren, die PCB enthaltenx
16 02 14gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 bis 16 02 13 fallen
12816 02 10*gebrauchte Geräte, die PCB enthalten oder damit verunreinigt sind, mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 fallenx
16 02 14gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 bis 16 02 13 fallen
12916 02 11*gebrauchte Geräte, die teil- und vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasser- stoffe enthaltenx
16 02 14gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 bis 16 02 13 fallen
13016 02 12*gebrauchte Geräte, die freies Asbest enthaltenx
16 02 14gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 bis 16 02 13 fallen
13116 02 13*gefährliche Bestandteile enthaltende gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 bis 16 02 12 fallenx
16 02 14gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 bis 16 02 13 fallen
13216 02 15*aus gebrauchten Geräten entfernte gefährliche Bestandteilex
16 02 16aus gebrauchten Geräten entfernte Bestandteile mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 15 fallen

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Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung

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Lfd. Nr.Abfall- schlüsselAbfallbezeichnungZuordnungs- hinweise nach 3.2
16 03Fehlchargen und ungebrauchte Erzeugnisse
13316 03 03*anorganische Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten
16 03 04anorganische Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 03 03 fallen
13416 03 05*organische Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten
16 03 06organische Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 03 05 fallen
16 05Gase in Druckbehältern und gebrauchte Chemikalien
13516 05 04*gefährliche Stoffe enthaltende Gase in Druckbehältern (einschließlich Ha- lonen)x
16 05 05Gase in Druckbehältern mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 05 04 fal- len
13616 05 06*Laborchemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche ent- halten, einschließlich Gemische von Laborchemikalienx
16 05 09gebrauchte Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 05 06, 16 05 07 oder 16 05 08 fallen
13716 05 07*gebrauchte anorganische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen beste- hen oder solche enthaltenx
16 05 09gebrauchte Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 05 06, 16 05 07 oder 16 05 08 fallen
13816 05 08*gebrauchte organische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthaltenx
16 05 09gebrauchte Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 05 06, 16 05 07 oder 16 05 08 fallen
16 07Abfälle aus der Reinigung von Transport- und Lagertanks und Fäs- sern (außer 05 und 13)
13916 07 08*ölhaltige Abfälle
16 07 99Abfälle a. n. g.
14016 07 09*Abfälle, die sonstige gefährliche Stoffe enthaltenx
16 07 99Abfälle a. n. g.

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Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung

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Lfd. Nr.Abfall- schlüsselAbfallbezeichnungZuordnungs- hinweise nach 3.2
16 08Gebrauchte Katalysatoren
14116 08 01gebrauchte Katalysatoren, die Gold, Silber, Rhenium, Rhodium, Palla- dium, Iridium oder Platin enthalten (außer 16 08 07)x
16 08 07*gebrauchte Katalysatoren, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
14216 08 02*gebrauchte Katalysatoren, die gefährliche Übergangsmetalle oder deren Verbindungen enthaltenx
16 08 03gebrauchte Katalysatoren, die Übergangsmetalle oder deren Verbindun- gen enthalten, a. n. g.
14316 08 04gebrauchte Katalysatoren von Crackprozessen (außer 16 08 07)x
16 08 07*gebrauchte Katalysatoren, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
16 10Wässrige flüssige Abfälle zur externen Behandlung
14416 10 01*wässrige flüssige Abfälle, die gefährliche Stoffe enthaltengefährlich
16 10 02wässrige flüssige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 10 01 fallen
14516 10 03*wässrige Konzentrate, die gefährliche Stoffe enthaltengefährlich
16 10 04wässrige Konzentrate mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 10 03 fallen
16 11Gebrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien
14616 11 01*Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus metal- lurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten
16 11 02Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus metal- lurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 01 fallen
14716 11 03*andere Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthaltengefährlich
16 11 04Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 03 fallen
14816 11 05*Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus nichtmetallurgischen Pro- zessen, die gefährliche Stoffe enthalten

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Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung

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Lfd. Nr.Abfall- schlüsselAbfallbezeichnungZuordnungs- hinweise nach 3.2
16 11 06Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus nichtmetallurgischen Pro- zessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 05 fallen
17BAU- UND ABBRUCHABFÄLLE (EINSCHLIESSLICH AUSHUB VON VERUNREINIGTEN STANDORTEN)
17 01Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik
14917 01 06*Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, die gefährliche Stoffe enthaltenx
17 01 07Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derje- nigen, die unter 17 01 06 fallen
17 02Holz, Glas und Kunststoff
15017 02 01Holzx
17 02 04*Glas, Kunststoff und Holz, die gefährliche Stoffe enthalten oder durch ge- fährliche Stoffe verunreinigt sind
15117 02 02Glasx
17 02 04*Glas, Kunststoff und Holz, die gefährliche Stoffe enthalten oder durch ge- fährliche Stoffe verunreinigt sind
15217 02 03Kunststoffx
17 02 04*Glas, Kunststoff und Holz, die gefährliche Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
17 03Bitumengemische, Kohlenteer und teerhaltige Produkte
15317 03 01*kohlenteerhaltige Bitumengemische
17 03 02Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01 fallen
15417 03 02Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01 fallenx
17 03 03*Kohlenteer und teerhaltige Produkte
17 04Metalle (einschließlich Legierungen)
15517 04 01Kupfer, Bronze, Messing

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Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung

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Lfd. Nr.Abfall- schlüsselAbfallbezeichnungZuordnungs- hinweise nach 3.2
17 04 09*Metallabfälle, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
15617 04 02Aluminium
17 04 09*Metallabfälle, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
15717 04 03Blei
17 04 09*Metallabfälle, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
15817 04 04Zink
17 04 09*Metallabfälle, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
15917 04 05Eisen und Stahl
17 04 09*Metallabfälle, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
16017 04 06Zinn
17 04 09*Metallabfälle, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
16117 04 07gemischte Metalle
17 04 09*Metallabfälle, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
16217 04 10*Kabel, die Öl, Kohlenteer oder andere gefährliche Stoffe enthaltenx
17 04 11Kabel mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 04 10 fallen
17 05Boden (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten), Steine und Baggergut
16317 05 03*Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthaltenx
17 05 04Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen
16417 05 05*Baggergut, das gefährliche Stoffe enthält
17 05 06Baggergut mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 05 05 fällt
16517 05 07*Gleisschotter, der gefährliche Stoffe enthältx
17 05 08Gleisschotter mit Ausnahme desjenigen, der unter 17 05 07 fällt

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Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung

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Lfd. Nr.Abfall- schlüsselAbfallbezeichnungZuordnungs- hinweise nach 3.2
17 06Dämmmaterial und asbesthaltige Baustoffe
16617 06 01*Dämmmaterial, das Asbest enthält
17 06 04Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01 und 17 06 03 fällt
16717 06 03*anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthältx
17 06 04Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01 und 17 06 03 fällt
17 08Baustoffe auf Gipsbasis
16817 08 01*Baustoffe auf Gipsbasis, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
17 08 02Baustoffe auf Gipsbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 08 01 fal- len
17 09Sonstige Bau- und Abbruchabfälle
16917 09 01*Bau- und Abbruchabfälle, die Quecksilber enthalten
17 09 04gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03 fallen
17017 09 02*Bau- und Abbruchabfälle, die PCB enthalten (z. B. PCB-haltige Dich- tungsmassen, PCB-haltige Bodenbeläge auf Harzbasis, PCB-haltige Iso- lierverglasungen, PCB-haltige Kondensatoren)
17 09 04gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03 fallen
17117 09 03*sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich gemischte Abfälle), die gefährliche Stoffe enthaltenx
17 09 04gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03 fallen
18ABFÄLLE AUS DER HUMANMEDIZINISCHEN ODER TIER- ÄRZT- LICHEN VERSORGUNG UND FORSCHUNG (OHNE KÜCHEN- UND RESTAURANTABFÄLLE, DIE NICHT AUS DER UNMIT- TELBAREN KRANKENPFLEGE STAMMEN)

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Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung

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Lfd. Nr.Abfall- schlüsselAbfallbezeichnungZuordnungs- hinweise nach 3.2
18 01Abfälle aus der Geburtshilfe, Diagnose, Behandlung oder Vorbeu- gung von Krankheiten beim Menschen
17218 01 01spitze oder scharfe Gegenstände (außer 18 01 03)x
18 01 03*Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden
17318 01 02Körperteile und Organe, einschließlich Blutbeutel und Blutkonserven (außer 18 01 03)x
18 01 03*Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden
17418 01 03*Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werdenx
18 01 04Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden (z. B. Wund- und Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung, Windeln)
17518 01 06*Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthaltenx
18 01 07Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 06 fallen
17618 01 08*zytotoxische und zytostatische Arzneimittelgefährlich
18 01 09Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 08 fallen
18 02Abfälle aus Forschung, Diagnose, Krankenbehandlung und Vorsorge bei Tieren
17718 02 01spitze oder scharfe Gegenstände mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 02 fallenx
18 02 02*Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden
17818 02 02*Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werdenx
18 02 03Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden
17918 02 05*Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthaltenx
18 02 06Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 05 fallen

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Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung

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Lfd. Nr.Abfall- schlüsselAbfallbezeichnungZuordnungs- hinweise nach 3.2
18018 02 07*zytotoxische und zytostatische Arzneimittelgefährlich
18 02 08Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 07 fallen
19ABFÄLLE AUS ABFALLBEHANDLUNGSANLAGEN, ÖFFENT- LICHEN ABWASSERBEHANDLUNGSANLAGEN SOWIE DER AUFBEREITUNG VON WASSER FÜR DEN MENSCHLICHEN GEBRAUCH UND WASSER FÜR INDUSTRIELLE ZWECKE
19 01Abfälle aus der Verbrennung oder Pyrolyse von Abfällen
18119 01 11*Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken, die gefährliche Stoffe enthaltengefährlich
19 01 12Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 01 11 fallen
18219 01 13*Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthältgefährlich
19 01 14Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 19 01 13 fällt
18319 01 15*Kesselstaub, der gefährliche Stoffe enthältgefährlich
19 01 16Kesselstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 19 01 15 fällt
18419 01 17*Pyrolyseabfälle, die gefährliche Stoffe enthaltengefährlich
19 01 18Pyrolyseabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 01 17 fallen
19 02Abfälle aus der physikalisch-chemischen Behandlung von Abfällen (einschließlich Dechromatisierung, Cyanidentfernung, Neutralisa- tion)
18519 02 05*Schlämme aus der physikalisch-chemischen Behandlung, die gefährliche Stoffe enthaltengefährlich
19 02 06Schlämme aus der physikalisch-chemischen Behandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 02 05 fallen
18619 02 08*flüssige brennbare Abfälle, die gefährliche Stoffe enthaltengefährlich
19 02 10brennbare Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 02 08 und 19 02 09 fallen
18719 02 09*feste brennbare Abfälle, die gefährliche Stoffe enthaltengefährlich

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Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung

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Lfd. Nr.Abfall- schlüsselAbfallbezeichnungZuordnungs- hinweise nach 3.2
19 02 10brennbare Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 02 08 und 19 02 09 fallen
18819 02 11*sonstige Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten
19 02 99Abfälle a. n. g.
19 03Stabilisierte und verfestigte Abfälle
18919 03 04*als gefährlich eingestufte teilweise stabilisierte Abfälle
19 03 05stabilisierte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 04 fallen
19019 03 06*als gefährlich eingestufte verfestigte Abfälle
19 03 07verfestigte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 06 fallen
19 07Deponiesickerwasser
19119 07 02*Deponiesickerwasser, das gefährliche Stoffe enthältx
19 07 03Deponiesickerwasser mit Ausnahme desjenigen, das unter 19 07 02 fällt
19 08Abfälle aus Abwasserbehandlungsanlagen a. n. g.
19219 08 09Fett- und Ölmischungen aus Ölabscheidern, die ausschließlich Speiseöle und –fette enthalten
19 08 10*Fett- und Ölmischungen aus Ölabscheidern mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 09 fallen
19319 08 11*Schlämme aus der biologischen Behandlung von industriellem Abwasser, die gefährliche Stoffe enthalten
19 08 12Schlämme aus der biologischen Behandlung von industriellem Abwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 11 fallen
19419 08 13*Schlämme, die gefährliche Stoffe aus einer anderen Behandlung von in- dustriellem Abwasser enthalten
19 08 14Schlämme aus einer anderen Behandlung von industriellem Abwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 13 fallen
19 10Abfälle aus dem Schreddern von metallhaltigen Abfällen

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Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung

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Lfd. Nr.Abfall- schlüsselAbfallbezeichnungZuordnungs- hinweise nach 3.2
19519 10 03*Schredderleichtfraktionen und Staub, die gefährliche Stoffe enthaltengefährlich
19 10 04Schredderleichtfraktionen und Staub mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 10 03 fallen
19619 10 05*andere Fraktionen, die gefährliche Stoffe enthalten
19 10 06andere Fraktionen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 10 05 fallen
19 11Abfälle aus der Altölaufbereitung
19719 11 05*Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthaltenx
19 11 06Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 11 05 fallen
19 12Abfälle aus der mechanischen Behandlung von Abfällen (z. B. Sortie- ren, Zerkleinern, Verdichten, Pelletieren) a. n. g.
19819 12 06*Holz, das gefährliche Stoffe enthältx
19 12 07Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 19 12 06 fällt
19919 12 11*sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechani- schen Behandlung von Abfällen, die gefährliche Stoffe enthaltenx
19 12 12sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechani- schen Behandlung von Abfällen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 12 11 fallen
19 13Abfälle aus der Sanierung von Böden und Grundwasser
20019 13 01*feste Abfälle aus der Sanierung von Böden, die gefährliche Stoffe enthal- ten
19 13 02feste Abfälle aus der Sanierung von Böden mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 01 fallen
20119 13 03*Schlämme aus der Sanierung von Böden, die gefährliche Stoffe enthaltengefährlich
19 13 04Schlämme aus der Sanierung von Böden mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 03 fallen

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Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung

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Lfd. Nr.Abfall- schlüsselAbfallbezeichnungZuordnungs- hinweise nach 3.2
20219 13 05*Schlämme aus der Sanierung von Grundwasser, die gefährliche Stoffe enthaltengefährlich
19 13 06Schlämme aus der Sanierung von Grundwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 05 fallen
20319 13 07*wässrige flüssige Abfälle und wässrige Konzentrate aus der Sanierung von Grundwasser, die gefährliche Stoffe enthaltengefährlich
19 13 08wässrige flüssige Abfälle und wässrige Konzentrate aus der Sanierung von Grundwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 07 fallen
20SIEDLUNGSABFÄLLE (HAUSHALTSABFÄLLE UND ÄHNLI- CHE GEWERBLICHE UND INDUSTRIELLE ABFÄLLE SOWIE ABFÄLLE AUS EINRICHTUNGEN), EINSCHLIESSLICH GE- TRENNT GESAMMELTER FRAKTIONEN
20 01Getrennt gesammelte Fraktionen (außer 15 01)
20420 01 25Speiseöle und –fette
20 01 26*Öle und Fette mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 25 fallen
20520 01 27*Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze, die gefährliche Stoffe enthalten
20 01 28Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze mit Ausnahme derjeni- gen, die unter 20 01 27 fallen
20620 01 29*Reinigungsmittel, die gefährliche Stoffe enthaltenx
20 01 30Reinigungsmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 29 fallen
20720 01 31*zytotoxische und zytostatische Arzneimittel
20 01 32Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 31 fallen
20820 01 33*Batterien und Akkumulatoren, die unter 16 06 01, 16 06 02 oder 16 06 03 fallen, sowie gemischte Batterien und Akkumulatoren, die solche Batte- rien enthaltenx
20 01 34Batterien und Akkumulatoren mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 33 fallen
20920 01 21*Leuchtstoffröhren und andere quecksilberhaltige Abfälle

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Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung

-1--2--3--4-
Lfd. Nr.Abfall- schlüsselAbfallbezeichnungZuordnungs- hinweise nach 3.2
20 01 36gebrauchte elektrische und elektronische Geräte mit Ausnahme derjeni- gen, die unter 20 01 21, 20 01 23 und 20 01 35 fallen
21020 01 23*gebrauchte Geräte, die Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthaltenx
20 01 36gebrauchte elektrische und elektronische Geräte mit Ausnahme derjeni- gen, die unter 20 01 21, 20 01 23 und 20 01 35 fallen
21120 01 35*gebrauchte elektrische und elektronische Geräte, die gefährliche Bauteile enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 21 und 20 01 23 fal- lenx
20 01 36gebrauchte elektrische und elektronische Geräte mit Ausnahme derjeni- gen, die unter 20 01 21, 20 01 23 und 20 01 35 fallen
21220 01 37*Holz, das gefährliche Stoffe enthältx
20 01 38Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 20 01 37 fällt

Tabelle 2 – Ergänzende Zuordnungshinweise

-1--2--3-
Lfd. Nr.AbfallschlüsselErgänzende Zuordnungshinweise
1502 01 08* 02 01 09gefährlich, wenn - die Verpackung mit einem Gefahrensymbol gekennzeichnet ist
1603 01 04* 03 01 05nicht gefährlich, wenn es sich um - Abfälle von Möbeln aus naturbelassenem Vollholz - Abfälle von verleimten, beschichteten, gestrichenen, lackierten Möbeln - Verschnitt, Abschnitte, Späne von naturbelassenem Vollholz - Verschnitt, Abschnitte, Späne von Holzwerkstoffen und sonstigem behandeltem Holz (ohne schädliche Verunreinigungen) handelt
2105 01 09* 05 01 10gefährlich, wenn es sich um Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung - aus nicht-biologischer Stufe handelt
3407 02 16* 07 02 17gefährlich, wenn es sich um - Silicone aus nicht ausgehärteten Dichtmassen handelt
4908 03 17* 08 03 18nicht gefährlich sind staubförmige Tonerabfälle in Originalkartuschen oder Refill- bzw. Rebuildkartuschen, wenn

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Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung

-1--2--3-
Lfd. Nr.AbfallschlüsselErgänzende Zuordnungshinweise
- die Tonerkartuschen der DIN 33870 entsprechen und ein aussagefähiges EG-Sicher- heitsdaten- blatt (gemäß EG-Richtlinie 91/155/EWG) vorliegt, das konkrete Angaben über die ein- zelnen Bestandteile des verwendeten Toners und dessen Ungefährlichkeit nach Maßgaben der AVV enthält, oder - die Tonerkartuschen mit dem Umweltzeichen „Blauer Engel“ des RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V. gemäß den Vergabegrundlagen nach RAL-ZU 55 versehen sind, oder - die Tonerkartuschen mit dem Zertifikat „LGA-schadstoffgeprüft“ der Landesgewerbe- anstalt Bayern ausgewiesen sind
5409 01 11* 09 01 12gefährlich, wenn - Nickel-Cadmium-Batterien - quecksilberenthaltende Batterien - Lithiumbatterien eingebaut sind
6110 02 07* 10 02 08gefährlich, wenn es sich um - Gichtgasstäube handelt
6310 02 13* 10 02 14gefährlich, wenn es sich um - Gichtgasschlämme handelt
6410 03 15* 10 03 16gefährlich - sofern mehr als 1 Liter Gas pro kg und Stunde gebildet wird
7410 05 10* 10 05 11gefährlich - sofern mehr als 1 Liter Gas pro kg und Stunde gebildet wird
7710 08 10* 10 08 11gefährlich - sofern mehr als 1 Liter Gas pro kg und Stunde gebildet wird
8210 09 05* 10 09 06gefährlich, wenn - organische Binder enthalten sind
8610 09 13* 10 09 14gefährlich, wenn - organische Binder verwendet wurden nicht gefährlich, wenn - als anorganischer Binder Bentonit verwendet wurde

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Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung

-1--2--3-
Lfd. Nr.AbfallschlüsselErgänzende Zuordnungshinweise
8810 10 05* 10 10 06gefährlich, wenn - organische Binder enthalten sind
9210 10 13* 10 10 14gefährlich, wenn - organische Binder verwendet wurden
111a12 01 15 12 01 18*gefährlich, wenn - ölhaltige Bearbeitungsflüssigkeiten verwendet wurden
11212 01 16* 12 01 17gefährlich, wenn der Abfall aus folgenden Anwendungsfällen stammt: 1. Fassadensanierung – Abtrag von Flammschutzbeschichtungen, feuerhemmenden Imprägniermitteln und Holz- schutzfarben – Abtrag von Dichtfugenmassen (PCB-haltig) 2. Erneuerung des Korrosionsschutzes von Stahlbauwerken (Brücken, andere Stahlbau- werke, Schienenfahrzeuge) – Abtrag von Beschichtungsstoffen mit PCB-Anteilen – Bleistaub-, bleimennige-, blei-, cadmiumcarbonathaltige sowie blei- und strontium- chromat- haltige Beschichtungsabträge 3. Sanierung/Entfernung von Altbeschichtungen (PCB-haltig) in Schwimmbädern – Abtrag von Beschichtungsstoffen mit PCB-Anteilen 4. Wasserbau und Wartung von Schiffen – Teerepoxidharz, Steinkohleteerpech (PAK-haltig) – Antifoulingmittel an Schiffskörpern und Unterwasserbau (organische Zinnverbindun- gen) 5. Dekontamination von asbesthaltigen Innenräumen mit Hilfe von Feuchtstrahlverfah- ren 6. Wasserstrahlhochdruck-Abrasivstrahlen – Zerspanende Strahlanwendung, bei der Anteile toxischer oder kanzerogener Metalle/ – Erdalkalimetalle in resorbierender Form (Feinstaub) anfallen können: Be, Ni, Co, Cd, Sb 7. Brandschadensanierung – angereicherte Brandrückstände (polychlorierte Dibenzodioxine/-furane) 8. Tank- und Siloreinigung – Abtrag von Blei-/Bleiverbindungen (bleimennige-, bleicarbonathaltige Beschichtun- gen) – Abtrag von Zink-, Blei- und Strontiumchromaten in der Beschichtung – Abtrag von cadmiumcarbonathaltigen Altbeschichtungen

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Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung

-1--2--3-
Lfd. Nr.AbfallschlüsselErgänzende Zuordnungshinweise
– Schädliche Verunreinigung des Strahlmittels – organische oder anorganische Ablage- rungen/ – Anhaftungen (Inhaltsstoffe) von Tank- und Silooberflächen 9. Silikogene Strahlmittelabfälle (Silikose hervorrufend beim Strahlen mit Quarzsand)
11415 01 01 15 01 10*gefährlich, wenn - die Verpackung mit Gefahrensymbol gekennzeichnet ist und nicht rückstandsfrei ent- leert und gereinigt wurde
11515 01 02 15 01 10*gefährlich, wenn - die Verpackung mit Gefahrensymbol gekennzeichnet ist und nicht rückstandsfrei ent- leert und gereinigt wurde
11615 01 03 15 01 10*gefährlich, wenn - die Verpackung mit Gefahrensymbol gekennzeichnet ist und nicht rückstandsfrei ent- leert und gereinigt wurde - Munitionskisten - Kabeltrommeln aus Vollholz (Herstellung vor 1989); nicht gefährlich, wenn es sich um - Paletten aus Vollholz, wie z. B. Europaletten, Industriepaletten - Paletten aus Holzwerkstoffen - sonstige Paletten, mit Verbundmaterialien - Transportkisten, Verschläge aus Vollholz - Transportkisten aus Holzwerkstoffen - Obst-, Gemüse- und Zierpflanzenkisten sowie ähnliche Kisten aus Vollholz handelt
11715 01 04 15 01 10*gefährlich, wenn - die Verpackung mit Gefahrensymbol gekennzeichnet ist und nicht rückstandsfrei ent- leert und gereinigt wurde
11815 01 05 15 01 10*gefährlich, wenn - die Verpackung mit Gefahrensymbol gekennzeichnet ist und nicht rückstandsfrei ent- leert und gereinigt wurde
11915 01 06 15 01 10*gefährlich, wenn - die Verpackung mit Gefahrensymbol gekennzeichnet ist und nicht rückstandsfrei ent- leert und gereinigt wurde

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Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung

-1--2--3-
Lfd. Nr.AbfallschlüsselErgänzende Zuordnungshinweise
12015 01 07 15 01 10*gefährlich, wenn - die Verpackung mit Gefahrensymbol gekennzeichnet ist und nicht rückstandsfrei ent- leert und gereinigt wurde
12115 01 09 15 01 10*gefährlich, wenn - die Verpackung mit Gefahrensymbol gekennzeichnet ist und nicht rückstandsfrei ent- leert und gereinigt wurde
12316 01 04* 16 01 06nicht gefährlich, wenn - Altfahrzeug gemäß AltfahrzeugVO behandelt wurde
12416 01 11* 16 01 12nicht gefährlich, wenn - Bremsbeläge nach 1992 hergestellt wurden
12616 01 21* 16 01 22gefährlich, wenn es sich um - Kraftstofffilter - Bleibatterien - Lithiumbatterien handelt (Anmerkung: Alle anderen gefährlichen Bauteile werden in separaten Abfallarten ge- nannt.)
12716 02 09* 16 02 14gefährlich, wenn - es sich um Starkstromkondensatoren handelt, die durch Buchstabenkombination wie CD, CI, CP oder A30, A40 gekennzeichnet sind - PCB oder Gemische mit PCB gemäß PCB/PCT-Abfallverordnung, die mehr als 50 mg/kg PCBgesamt enthalten nicht gefährlich bei - Buchstabenkombinationen wie MP, MKK, MPP, MKV, MPK sowie LK und LP, siehe PCB- Merkblatt des ZVEI unter https://www.zvei.org/verband/fachverbaende/fachverband- starkstrom-kondensatoren/ → „Merkblatt Entsorgung von PCB-haltigen Starkstromkon- densatoren“
12816 02 10* 16 02 14gefährlich, wenn - Bauteile enthalten sind, die mehr als 50 mg/kg PCB (nach LAGA) enthalten
12916 02 11* 16 02 14gefährlich, wenn - Kühlgeräte, Klimaanlagen mit FCKW-/HFCKW-haltigen Kühlmitteln

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Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung

-1--2--3-
Lfd. Nr.AbfallschlüsselErgänzende Zuordnungshinweise
- Kühlgeräte mit FCKW-/HFCKW-haltiger Isolierung
13016 02 12* 16 02 14gefährlich, wenn - Elektrospeicherheizgeräte - elektrische Schalteinrichtungen - Heizkessel - Trocken-, Härte- und Glühöfen - Kleingeräte wie Toaster anfallen, bei denen der Verdacht besteht, dass Asbest enthalten ist
13116 02 13* 16 02 14gefährlich, wenn - Bleibatterien, Nickel-Cadmium-Batterien, quecksilberhaltige Batterien - Lithiumbatterien - Quecksilberschalter - Glas aus Kathodenstrahlröhren und sonstiges beschichtetes Glas enthalten sind
13216 02 15* 16 02 16gefährlich, wenn es sich um - Bleibatterien, Nickel-Cadmium-Batterien, quecksilberhaltige Batterien - Lithiumbatterien - Quecksilberschalter - Glas aus Kathodenstrahlröhren und sonstiges beschichtetes Glas - PCB-Kondensatoren - FCKW-/HFCKW-haltige PUR-Schäume - Asbestabfälle handelt
13516 05 04* 16 05 05gefährlich, wenn - Halonlöscher, Pulverlöscher mit Metallbrandpulver, Wasserlöscher, Schaumlöscher, gemischte Feuerlöscher - Druckbehälter mit Gefahrensymbol gekennzeichnet ist
13616 05 06* 16 05 09gefährlich, wenn - die Verpackung mit einem Gefahrensymbol gekennzeichnet ist
13716 05 07* 16 05 09gefährlich, wenn - die Verpackung mit einem Gefahrensymbol gekennzeichnet ist - Metallbrandpulver

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Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung

-1--2--3-
Lfd. Nr.AbfallschlüsselErgänzende Zuordnungshinweise
13816 05 08* 16 05 09gefährlich, wenn - die Verpackung mit einem Gefahrensymbol gekennzeichnet ist
14016 07 09* 16 07 99gefährlich, wenn - in den Tanks oder Fässern Gefahrstoffe gelagert wurden
14116 08 01 16 08 07*gefährlich, wenn - Katalysatoren mit halogenierten oder entzündlichen Lösemitteln beladen sind oder das Metall pyrophore Eigenschaften aufweist - wenn KFZ-Katalysatoren krebserzeugende Mineralfasern enthalten
14216 08 02* 16 08 03gefährlich, wenn - die enthaltenen Übergangsmetalle oder ihre Verbindungen (dies sind im Sinne dieses Eintrages: Scandium, Vanadium, Mangan, Kobalt, Kupfer, Yttrium, Niob, Hafnium, Wolfram, Titan, Chrom, Eisen, Nickel, Zirkonium, Molybdän und Tantal) als gefährli- che Stoffe eingestuft sind - die Katalysatoren mit halogenierten oder entzündlichen Lösemitteln beladen sind - das Metall pyrophore Eigenschaften aufweist - Gefahrstoffe enthalten sind
14316 08 04 16 08 07*gefährlich, wenn Katalysatoren - mit halogenierten oder entzündlichen Lösemitteln - mit Gefahrstoffen beladen sind
14917 01 06* 17 01 07gefährlich, wenn es sich um Abfälle der genannten Baustoffe aus Rückbau, Abriss oder Entsie- gelung von baulichen Anlagen handelt, in oder auf denen mit wassergefährdenden Stof- fen mit einer Wassergefährdungsklasse (WGK) 2 und höher umgegangen wurde, wie: 1. Industrieanlagen – Anlagen, in denen wassergefährdende Stoffe oder Zubereitungen eingesetzt und pro- duziert werden oder anfallen – Stahlwerke, Metallverarbeitungs-, Galvanikanlagen, Werkzeugmaschinenbau – Anlagen zur Herstellung und Lagerung von Lacken und Farben – Kokereien, Gaswerke, Brikettfabriken, Anlagen der Textilreinigung – Anlagen von Gerbereien und der Lederverarbeitung 2. Anlagen zur Wartung und Reparatur von KFZ – Werkstätten zur Reparatur und Vulkanisierung – Batterieauffüllstationen

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Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung

-1--2--3-
Lfd. Nr.AbfallschlüsselErgänzende Zuordnungshinweise
– Tankstellen, Waschgruben, Tankläger 3. Gewerbliche Feuerungsanlagen – Rauchzüge, Kamine, Essen 4. Anlagen auf militärischen Liegenschaften – Technikbereiche (Werkstätten, Tankläger, Tankstellen) 5. Anlagen der Eisenbahn – Bahnbetriebswerke, Verladerampen, Reparaturwerkstätten – Öllager, Waschstraßen 6. Landwirtschaftliche Betriebe – Läger für Düngemittel, Pestizide, Silageplätze – Güllebehältnisse, Tierställe – Reparaturwerkstätten 7. Abfälle aus Brandereignissen
15017 02 01 17 02 04*gefährlich, wenn es sich um folgende Abfälle handelt - Konstruktionshölzer für tragende Teile - Holzfachwerk und Dachsparren - Fenster, Fensterstöcke, Außentüren - imprägnierte Bauhölzer aus dem Außenbereich - Bahnschwellen - Leitungsmasten - Sortimente aus dem Garten- und Landschaftsbau, imprägnierte Gartenmöbel - Sortimente aus der Landwirtschaft - Altholz aus industrieller Anwendung (z. B. Industriefußböden, Kühltürme) - Altholz aus dem Wasserbau - Altholz von abgewrackten Schiffen und Waggons - Altholz aus Schadensfällen (z. B. Brandholz) nicht gefährlich, wenn es sich um folgende Abfälle handelt - naturbelassenes Vollholz - Dielen, Fehlböden, Bretterschalungen aus dem Innenausbau (ohne schädliche Verun- reinigungen) - Türblätter und Zargen von Innentüren (ohne schädliche Verunreinigungen) - Profilblätter für die Raumausstattung, Deckenpaneele, Zierbalken usw. (ohne schädli- che Verunreinigungen) und - bei Sortimenten unbekannter Herkunft, wenn die Werte nach der Altholzverordnung Anhang II unterschritten werden

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Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung

-1--2--3-
Lfd. Nr.AbfallschlüsselErgänzende Zuordnungshinweise
15117 02 02 17 02 04*gefährlich, wenn es sich um Abfälle aus den unten genannten Bereichen handelt, die mit wasser- gefährdenden Stoffen mit einer Wassergefährdungsklasse (WGK) 2 und höher verunrei- nigt wurden: Chemische Industrie/Labors - Industriegläser - Rohrleitungen, Apparate, Behälter, Fittings und Tanks - Abgas- und Abwasserreinigungsanlagen
15217 02 03 17 02 04*gefährlich, wenn es sich um Abfälle aus den unten genannten Bereichen handelt, die mit wasser- gefährdenden Stoffen mit einer Wassergefährdungsklasse (WGK) 2 und höher verunrei- nigt wurden: 1. Isolationsgranulat aus der Kabelaufbereitung (PCB, Kabel vor 1990) 2. Chemische Industrie, z. B. Apparate, Behälter, Fittings und Tanks, Rohrleitungen 3. Kunststoffabfälle aus Brandereignissen (z. B. Teppichböden, Fußbodenbeläge)
15417 03 02 17 03 03*bei Dachpappen: gefährlich, wenn - Abfälle aus Abriss/Sanierung nicht gefährlich, wenn - Abfälle aus Neubau (Verschnitt etc.)
16217 04 10* 17 04 11gefährlich, wenn - Erd- oder Seekabel - Kabelmuffen - Kabelendverschlüsse - ölhaltige Kabel
16317 05 03* 17 05 04gefährlich, wenn es sich um Abfälle von Betriebsstätten handelt, in oder auf denen mit wasser- gefährdenden Stoffen mit einer Wassergefährdungsklasse (WGK) 2 und höher umge- gangen wurde, wie: 1. Industrieanlagen – Anlagen, in denen wassergefährdende Stoffe oder Zubereitungen eingesetzt und pro- duziert werden oder anfallen – Stahlwerke, Metallverarbeitungs-, Galvanikanlagen, Werkzeugmaschinenbau – Anlagen zur Herstellung und Lagerung von Lacken und Farben – Kokereien, Gaswerke, Brikettfabriken – Textilreinigungsanlagen, Gerbereien, Lederverarbeitung

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Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung

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Lfd. Nr.AbfallschlüsselErgänzende Zuordnungshinweise
2. Anlagen zur Wartung und Reparatur von KFZ – Werkstätten zur Reparatur und Vulkanisierung – Batterieauffüllstationen, Tankstellen, Waschgruben, Tankläger 3. Anlagen auf militärischen Liegenschaften – Technikbereiche (Werkstätten, Tankläger, Tankstellen) 4. Anlagen der Eisenbahn – Bahnbetriebswerke – Gleisanlagen, Verladerampen – Öllager, Waschstraßen 5. Landwirtschaftliche Betriebe – Läger für Düngemittel, Pestizide, Silageplätze – Güllebehältnisse, Tierställe – Reparaturwerkstätten 6. Havarien mit wassergefährdenden Stoffen 7. Altlastensanierung
16517 05 07* 17 05 08gefährlich, wenn es sich um Abfälle aus folgenden Bereichen handelt: - Weichenbereich - Bahnhofs- und Abstellbereich - Haltebereich vor Signalen - Betankungsbereich - Gleisanlagen von Straßenbahnen, S- und U-Bahnen - Industriegleise - Werkstatt/Reparaturbereich - Havariebereich
16717 06 03* 17 06 04gefährlich, wenn - künstliche Mineralfaserabfälle, die aus Abriss- oder Sanierungsmaßnahmen stammen - Kunststoffschäume, Hartschäume und Fugenvergussmassen aus dem Baubereich mit schädlichen Verunreinigungen - FCKW-/HFCKW-haltiges Polystyrol bzw. Polyurethan - konstruktionsbedingte Bestandteile, z. B. Teerpappe oder Dämm- und Schallschutz- platten, die mit Mitteln behandelt wurden, die PCB enthalten - PAK-haltiger Teerkork nicht gefährlich, wenn - künstliche Mineralfaserabfälle, die aus Neubaumaßnahmen stammen, wie beispiels- weise

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Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung

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Lfd. Nr.AbfallschlüsselErgänzende Zuordnungshinweise
Verschnitte und Reste von Neuware oder aber Produktionsausschuss
17117 09 03* 17 09 04gefährlich, wenn - mehr als unerheblich, d. h. visuell erkennbar gefährliche Bestandteile (z. B. Teerpap- penabfälle) enthalten sind - es sich um Dachpappe, die karzinogene Mineralfasern enthält, handelt - die Abfälle aus Brandereignissen stammen
17218 01 01 18 01 03*gefährlich, wenn es sich um - Spritzen, Kanülen und Skalpelle mit Blut, Serum, Sekret oder Exkret, die mit Erregern meldepflichtiger übertragbarer Krankheiten behaftet sind, handelt
17318 01 02 18 01 03*gefährlich, wenn es sich um Abfälle handelt, - die mit Erregern meldepflichtiger übertragbarer Krankheiten behaftet sind
17418 01 03* 18 01 04gefährlich, wenn es sich um Abfälle - wie Wundverbände, Gipsverbände, Einwegwäsche, Stuhlwindeln und Einwegartikel, die mit Blut, Serum, Sekret oder Exkret, die mit Erregern meldepflichtiger übertragbarer Krankheiten behaftet sind, handelt
17518 01 06* 18 01 07gefährlich, wenn - die Verpackung mit einem Gefahrensymbol gekennzeichnet ist
17718 02 01 18 02 02*gefährlich, wenn es sich um - Spritzen, Kanülen und Skalpelle mit Blut, Serum, Sekret oder Exkret, die mit Erregern meldepflichtiger übertragbarer Krankheiten behaftet sind, handelt
17818 02 02* 18 02 03gefährlich, wenn es sich um Abfälle handelt wie - Versuchstiere und Tierkörperteile, deren Beseitigung nicht durch das Tierkörperbesei- tigungs-gesetz geregelt ist - Streu und Exkremente aus Versuchstieranlagen, die eine Übertragung oder eine Ver- breitung von Erregern meldepflichtiger übertragbarer Krankheiten oder sonstige Tier- krankheiten oder Tierseuchen durch Tierkörper, Tierkörperteile, Blut, andere Körpersekrete oder Exkrete von erkrankten Tieren hervorrufen
17918 02 05* 18 02 06gefährlich, wenn - die Verpackung mit einem Gefahrensymbol gekennzeichnet ist
19119 07 02* 19 07 03gefährlich, wenn - auf der Deponie gefährliche Abfälle abgelagert werden/wurden

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Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung

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Lfd. Nr.AbfallschlüsselErgänzende Zuordnungshinweise
19719 11 05* 19 11 06gefährlich, wenn - aus nicht-biologischer Stufe nicht gefährlich, wenn - aus biologischer Stufe
19819 12 06* 19 12 07gefährlich, wenn - Staubfraktion aus der Aufarbeitung von Altholz zu Holzwerkstoffen anfällt - Althölzer, die bei der Behandlung von Altholz, das unter 03 01 04*, 17 02 04* oder 20 01 37* eingestuft ist, angefallen sind - mehr als unerheblich, d. h. visuell erkennbar oder > 5 Vol.% gefährliche Holzanteile enthalten sind nicht gefährlich, wenn - bei Sortimenten unbekannter Herkunft die Werte nach der Altholzverordnung Anhang II unterschritten werden
19919 12 11* 19 12 12gefährlich, wenn - mehr als unerheblich, d. h. visuell erkennbar oder > 5 Vol.% gefährliche Bestandteile (z. B. Asbestabfälle, Teerpappenabfälle) enthalten sind
20620 01 29* 20 01 30gefährlich, wenn - die Verpackung mit Gefahrensymbol gekennzeichnet ist
20820 01 33* 20 01 34gefährlich, wenn - Bleibatterien - Nickel-Cadmium-Batterien - quecksilberhaltige Batterien - Lithiumbatterien vorhanden
21020 01 23* 20 01 36gefährlich, wenn - Kühlgeräte, Klimaanlagen mit FCKW-/HFCKW-haltigen Kühlmitteln - Kühlgeräte mit FCKW-/HFCKW-haltiger Isolierung
21120 01 35* 20 01 36gefährlich, wenn - Bleibatterien, Nickel-Cadmium-Batterien, quecksilberhaltige Batterien - Lithiumbatterien - Quecksilberschalter - Asbest - PCB-haltige Kondensatoren

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Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung

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Lfd. Nr.AbfallschlüsselErgänzende Zuordnungshinweise
- Glas aus Kathodenstrahlröhren und sonstiges beschichtetes Glas enthalten sind
21220 01 37* 20 01 38gefährlich, wenn - Konstruktionshölzer für tragende Teile - Holzfachwerk und Dachsparren - Fenster, Fensterstöcke, Außentüren - imprägnierte Bauhölzer aus dem Außenbereich - Bahnschwellen - Leitungsmasten - Sortimente aus dem Garten- und Landschaftsbau, imprägnierte Gartenmöbel - Sortimente aus der Landwirtschaft - Altholz aus Schadensfällen (z. B. Brandholz) - Bau- und Abbruchholz mit schädlichen Verunreinigungen enthalten sind nicht gefährlich, wenn - Möbel, naturbelassenes Vollholz - Möbel, verleimt, beschichtet, gestrichen, lackiert enthalten sind

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Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung

Anlage IV

Tabelle 1 - Schwellenwerte für Schadstoffgehalte in der Originalsubstanz

ParameterGehalt [mg/kg OS]GefahrenrelevanteGesamtgehalt 2.500 mg/kg OS
Eigenschaft
Schwermetalle nach AVV
Antimon10.000HP 7
Arsen1.000HP 7
Blei2.500HP 14 (aquat.)X
Cadmium1.000HP 7
Chrom (VI)1.000HP 7
Kupfer2.500HP 14 (aquat.)X
Nickel1.000HP 7
Quecksilber5,00
Selen2.500HP 14 (aquat.)X
Thallium2.500HP 6
organische Zinnverbindungen2.500HP 14 (aquat.)X
Organische Stoffe (außer POP)
BTEX1.000HP 7
LHKW1.000HP 7 HP 11 HP 14 (Ozon)
MKW , gesamt1 [C10-C40]1.000HP 7
2.500HP 14 (aquat.)X

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Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung

ParameterGehalt [mg/kg OS]GefahrenrelevanteGesamtgehalt 2.500 mg/kg OS
Eigenschaft
PAK nach EPA100,0HP 7 HP 11
Benzo(a)pyren50,0HP 7
Karzinogene Mineralfasern
Asbest und biopersistente Keramik- fasern1.000HP 7
biopersistente künstliche Mineralfa- sern10.000HP 7
Weitere Stoffe
Beryllium1.000HP 7
Cobalt1.000HP 7
Cyanide500HP 6
Silber2.500HP 14 (aquat.)X
Vanadium10.000HP 5 HP 11
Zink2.500HP 14 (aquat.)X

X Die gekennzeichneten Parameter müssen den angegebenen Gesamtgehalt in der Summe einhalten, sofern die Einzelkonzentrationen über dem Berücksichtigungsgrenzwert von 1.000 mg/kg liegen.

  1. Der MKW-Schwellenwert von 1.000 mg/kg OS ist nur anzuwenden, sofern auf Grund der Historie des Abfalls davon auszugehen ist, dass die MKW-Verbindungen krebserzeugende Inhaltsstoffe (beispielsweise Mineralöle aus alter Produktion, PAK-Verbindungen, Benzol) aufweisen. Davon ist zum Beispiel auszugehen, wenn die Abfälle aus Altlastensanierungsvor- haben stammen.

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Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung

Andernfalls gilt der MKW-Schwellenwert von 2.500 mg/kg OS. Kann auf Grund herkunfts- spezifischer Kenntnisse jedoch ausgeschlossen werden, dass der Befund auf MKW tatsächlich auch auf solche zurückzuführen ist, sind die betreffenden Konzentrationen bei der abfallrecht- lichen Einstufung nicht zu berücksichtigen. Dies ist zum Beispiel bei Kunststoffen (zum Bei- spiel Kunststoffbeschichtungen) und bitumenstämmigen Materialien (zum Beispiel entspre- chender Schwarzanstrich auf Beton) der Fall.

Tabelle 2 - Schwellenwerte für Schadstoffgehalte im Eluat

ParameterGehalt [mg/l]Gefahrenrelevante
Eigenschaft
pH-Wert1)5,5 - 11,5HP 4 HP 8 HP 15
Phenole50,0HP 15
Arsen0,200HP 15
Blei1,00HP 15
Cadmium0,100HP 15
Kupfer5,00HP 15
Nickel1,00HP 15
Quecksilber0,0200HP 15
Zink5,00HP 15
Cyanide, leicht freisetzbar0,500HP 15
Fluorid15,0HP 15
Barium10,0HP 15
Chrom, gesamt1,00HP 15
Molybdän1,00HP 15

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Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung

ParameterGehalt [mg/l]Gefahrenrelevante
Eigenschaft
Antimon0,0700HP 15
Selen0,0500HP 15
  1. Einzelheiten zur Bewertung sind in Nummer 3.3 – Bewertung der Analysenergebnisse – unter Nummer 3 geregelt.

Tabelle 3.1 - Schwellenwerte für Parameter, die aus der EU-POP-VO resultieren (in der Origi- nalsubstanz) und unter Nummer 2.2.3 der Einleitung der Anlage zur AVV fallen

ParameterParameterGehalt
[mg/kg OS]
Dioxine/Furane (PCDD/F)15 µg I-TEQ/kg OS
DDT50,0
Chlordan50,0
Hexachlorcyclohexane (HCH, inkl. Lindan)50,0
Dieldrin50,0
Endrin50,0
Heptachlor50,0
Hexachlorbenzol50,0
Chlordecon50,0
Aldrin50,0
Pentachlorbenzol (PeCB)50,0
Polychlorierte Biphenyle (PCB), gesamt150,0

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Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung

ParameterGehalt
[mg/kg OS]
 entspricht PCB 610,0
Mirex50,0
Toxaphen50,0
Hexabromobiphenyl50,0
  1. Polychlorierte Biphenyle (PCB), gesamt heißt nach allgemeiner Auffassung „Summe der 6 Ball- schmiter-Kongenere multipliziert mit dem Faktor 5“.

Tabelle 3.2 - Schwellenwerte für Parameter, die aus der EU-POP-VO resultieren (in der Origi- nalsubstanz) und nicht unter Nummer 2.2.3 der Einleitung der Anlage zur AVV fal- len

ParameterGehalt [mg/kg OS]GefahrenrelevanteGesamtgehalt 2.500 mg/kg OS
Eigenschaft
Endosulfan2.500HP 6 HP 14 (aquat.)X
Hexachlorbutadien (HCBD)10.000HP 6 HP 7
Polychlorierte Naphthaline (PCN)2.500HP 14 (aquat.)X
Alkane C -C , Chlor (kurzkettige 10 13 chlorierte Paraffine) (SCCP)2.500HP 14 (aquat.)X
Tetra-, Penta-, Hexa-, Hepta- und Deca-Bromdiphenylether als Sum- menparameter (PBDEs)2.500HP 14 (aquat.)X
Perfluoroctansulfonsäure und ihre Derivate (PFOS)3.000HP 10

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Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung

ParameterGehalt [mg/kg OS]GefahrenrelevanteGesamtgehalt 2.500 mg/kg OS
Eigenschaft
Hexabromcyclododecan (HBCD)30.000HP 10
Pentachlorphenol (PCP)2.500HP 14 (aquat.)X

Tabelle 4 - Schwellenwerte für die mineralischen Abfälle Boden, Baggergut, Bauschutt und Gleis- schotter

Die folgende Tabelle enthält Schwellenwerte bezogen auf die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 14 - ökotoxisch/bezogen auf die terrestrische Umwelt. Für die Bewertung der weiteren gefahrenrelevanten Eigenschaften - außer HP 14 - ökotoxisch/bezogen auf die terrestrische Umwelt - sind darüber hinaus die Schwellenwerte aus den Tabellen 1, 3.1 und 3.2 dieser Anlage IV anzuwenden.

Für die Beurteilung müssen nicht in jedem Einzelfall alle angegebenen Parameter untersucht werden. In Anlage V Tabelle 1 ist für Boden, Baggergut, Bauschutt und Gleisschotter der verdachtsunabhän- gige Mindestuntersuchungsumfang zu den in Anlage IV Tabelle 4 genannten Schwellenwerten darge- stellt. Eine weitergehende Verringerung des Untersuchungsumfanges sowie eine Verringerung des Untersuchungsumfangs bei anderen Abfällen außer Boden, Baggergut, Bauschutt und Gleisschotter ist mit der für die Einstufung zuständigen Behörde abzustimmen.

ParameterEinheitBodenBaggergutBauschuttGleisschotter
pH-Wert 1)5,5 – 125,5 – 126 – 135 – 12
MKW , gesamt [C10-C40]mg/kg TS2.0002.0002.0002.000
MKW , mobiler [C10-C22] Anteilmg/kg TS1.0001.0001.0001.000
BTEXmg/kg TS1,001,001,001,00
LHKWmg/kg TS1,001,001,001,00
Polychlorierte Biphenyle (PCB ) 3) 7mg/kg TS0,5000,5000,5000,500
PAK nach EPA 16mg/kg TS30,030,020,030,0

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Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung

EOXmg/kg TS10,010,010,010,0
Arsenmg/kg TS150150150150
Bleimg/kg TS700700700700
Cadmiummg/kg TS10,010,010,010,0
Chrom, gesamtmg/kg TS600600600600
Kupfermg/kg TS320320320320
Nickelmg/kg TS350350350350
Thalliummg/kg TS7,007,007,007,00
Quecksilbermg/kg TS5,005,005,005,00
Zinkmg/kg TS1.2001.2001.2001.200
Cyanide, gesamtmg/kg TS10,010,010,010,0
Tributylzinn-Kationmg/kg TS1,001,001,001,00
Leitfähigkeit 4)µS/cm2.0002.00010.0001.000
Sulfatmg/l1.0001.0003.5001.000
Cyanide, gesamtmg/l0,05000,05000,05000,0500
Arsenmg/l0,1000,1000,1000,100
Bleimg/l0,47000,47000,47000,4700
Cadmiummg/l0,015000,015000,015000,01500
Chrom, gesamtmg/l0,53000,53000,9000,5300
Kupfermg/l0,32000,32000,5000,3200
Nickelmg/l0,28000,28000,28000,2800
Quecksilber*mg/l0,00100,00100,00100,0010
Thallium*mg/l0,00200,00300,00200,0020
Molybdänmg/l0,11000,11000,11000,1100

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Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung

Antimonmg/l0,015000,015000,015000,01500
Vanadiummg/l0,84000,84001,35000,8400
Zinkmg/l1,6001,6001,6001,600
Phenolemg/l2,002,002,002,00
PAK 2) 15mg/l0,02000,02000,02500,0500
MKWmg/l0,31000,31000,31000,500
PCB 3) 7mg/l0,0000400,0000400,0000400,000040
Chlorphenole, gesamtmg/l0,1000,1000,1000,100
Chlorbenzole, gesamtmg/l0,00400,00400,00400,0040
Atrazinmg/l0,001300,001300,001300,0140
Bromacilmg/l0,000400,000400,000400,00530
Diuronmg/l0,000300,000300,000300,00460
Glyphosatmg/l0,00400,00400,00400,0270
AMPAmg/l0,00400,00400,00400,050
Simazinmg/l0,00400,00400,00400,0270
Sonstige Herbizide5)mg/l0,00400,00400,00400,0270
Hexachlorbenzolmg/l0,0000400,0000400,0000400,000040
  • zuletzt geändert am 06.10.2023
  1. Mineralische Abfälle aus natürlichen Mineralien (Boden und Baggergut) können geogenbedingt niedrige pH-Werte aufweisen. Für diese stellt ein pH-Wert kleiner 5,5 aber größer 2 ein Orientie- rungswert dar, bei welchem die Ursache zu prüfen und eine anthropogene Belastung auszuschlie- ßen ist.

  2. PAK entspricht PAK ohne Naphthalin und Methylnaphthaline 15 16

  3. PCB umfasst die Summe der 6 Ballschmiter-Kongenere zuzüglich des Gehaltes des Kongeneres 7 Nr. 118

  4. Bei Überschreitung ist die Ursache zu prüfen. Eine Überschreitung des Parameters allein führt noch nicht zur Gefährlichkeit des Abfalls. 78

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Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung

  1. Einzelwerte jeweils für Dimefuron, Flazasulfuron, Flumioxazin, Ethidimuron, Thiazafluron sowie neu zugelassene Wirkstoffe, soweit diese eingesetzt wurden.

Die Materialwerte aus Anlage 1 zur Ersatzbaustoffverordnung für den Parameter TOC sind für die Ab- grenzung gefährlich/nicht gefährlich in Bezug auf das Merkmal HP14 - ökotoxisch/bezogen auf die terrestrische Umwelt nicht relevant.

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Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung

Anlage V – Probenahme und Analysenverfahren

Probenahme und Probenvorbereitung/Probenaufbereitung

1 Im Rahmen der Deklaration hat die Probenahme durch einen unabhängigen und für die Art der Pro- benahme fach- und sachkundigen Probenehmer zu erfolgen. Der Probenehmer hat seine Fach- und Sachkunde durch geeignete Dokumente (z. B. Lehrgangszertifikate) gegenüber seinen Auftraggebern und auf Anfrage der Behörde nachzuweisen.

2 Für die Probenahme sowie Probenvorbereitung/Probenaufbereitung sind die folgenden Regelwerke anzuwenden beziehungsweise zu beachten:

 nur bei festen/stichfesten Abfällen:

a) Mitteilung der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) 32 LAGA PN 98 - Richtli- nie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchun- gen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Stand: Mai 2019

b) Ergebnisse aus einer in-situ-Untersuchung nach DIN 19698-6 – „Untersuchung von Feststoffen - Probenahme von festen und stichfesten Materialien“, Ausgabe 2019-01 sind mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig, sofern sich die Beschaffen- heit des Abfalls zum Zeitpunkt des Aushubs oder des Abschiebens, insbesondere auf- grund der zwischenzeitlichen Nutzung, nicht verändert hat.

 nur bei flüssigen Abfällen: DIN 51750 (Teil 1 bis 3) „Prüfung von Mineralölen; Probenahme; Flüssige Stoffe“

3 Der Zeitpunkt der Probenahme darf max. 12 Monate zurückliegen.

Analysenverfahren

4 Die chemische Analytik ist durch ein für die jeweiligen Untersuchungsmethoden nach DIN EN ISO/IEC 17025 „Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien“ akkreditiertes Labor auszuführen. Ein aktueller Nachweis der Akkreditierung ist in der Datenbank der Deutschen Akkreditierungsstelle über deren Internetseite abrufbar (https://www.dakks.de/).

5 Für die Probenanalyse ist folgendes Regelwerk anzuwenden beziehungsweise zu beachten:

 Methodensammlung Feststoffuntersuchung des LAGA-Forums (Forum-AU) Abfalluntersu- chung und des Fachbeirats Bodenuntersuchung (FBU), Version 2.0 (Stand: 15.06.2021), ver- öffentlicht mit Zustimmung der LAGA im Umlaufverfahren Nr. 2021/09

6 Für die Untersuchung von Abfällen hinsichtlich karzinogener Mineralfasern sind darüber hinaus fol- gende Prüfmethoden anzuwenden:

 VDI 3866 Blatt 5 sowie VDI 3866 Blatt 5 Anhang B

 VDI 3876

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Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung

 Methode des Instituts für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung - Ar- beitsmappe Messung von Gefahrstoffen, Kennzahl 7487 (sogenannte „BIA-Methode“)

Für die Untersuchung von Abfällen hinsichtlich ihrer Eluierbarkeit sind folgende Eluat-Herstellungs- 7 verfahren anzuwenden:

 bei den in Anlage IV Tabelle 2 benannten Schwellenwerten die DIN EN 12457-4, Ausgabe Januar 2003 Charakterisierung von Abfällen – Auslaugung; Übereinstimmungsuntersuchung für die Auslaugung von körnigen Abfällen und Schlämmen – Teil 4: Einstufiges Schüttelver- fahren mit einem Flüssigkeits-/Feststoffverhältnis von 10 l/kg für Materialien mit einer Korn- größe unter 10 mm (ohne oder mit Korngrößenreduzierung);

 bei den in Anlage IV Tabelle 4 benannten Schwellenwerten die DIN 19529 – Elution von Feststoffen - Schüttelverfahren zur Untersuchung des Elutionsverhaltens von anorganischen Stoffen und organischen Stoffen mit einem Wasser/Feststoff-Verhältnis von 2 l/kg“, Ausgabe Dezember 2015, anzuwenden. In Abstimmung mit der für die Abfalleinstufung zuständigen Erzeugerbehörde kann auf eine der beiden anderen in der Ersatzbaustoffverordnung genannten Prüfmethoden ausgewichen werden.

Für die Beurteilung müssen nicht in jedem Einzelfall alle angegebenen Parameter untersucht werden. 8 In der folgenden Tabelle 1 ist für Boden, Baggergut, Bauschutt und Gleisschotter der verdachtsunab- hängige Mindestuntersuchungsumfang zu den in Anlage IV Tabelle 4 genannten Schwellenwerte dar- gestellt. Eine weitergehende Verringerung des Untersuchungsumfanges sowie eine Verringerung des Untersuchungsumfangs bei anderen Abfällen außer Boden, Baggergut, Bauschutt und Gleisschotter ist mit der für die Einstufung zuständigen Behörde abzustimmen.

Soweit dem Abfallerzeuger Hinweise auf weitere gefährliche Stoffe vorliegen, sind diese außerdem in 9 die Untersuchung und Bewertung einzubeziehen. Genauso kann im Einzelfall bei konkreten Hinwei- sen auf weitere Kontaminationen von der zuständigen Behörde die Untersuchung zusätzlicher Parame- ter gefordert werden.

Tabelle 1 – Verdachtsunabhängiger Mindestuntersuchungsumfang zu den in Anlage IV Tabelle 4 genannten Schwellenwerten

ParameterEinheitBodenBaggergutBauschuttGleisschotter
pH-Wertxxxx
MKW , gesamt [C10-C40]mg/kg TSxxxx
MKW , mobiler [C10-C22] Anteilmg/kg TSxxxx
BTEXmg/kg TS

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Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung

LHKWmg/kg TS
Polychlorierte Biphenyle (PCB ) 7mg/kg TSxxx
PAK nach EPA 16mg/kg TSxxxx
EOXmg/kg TSxxxx
Arsenmg/kg TSxxxx
Bleimg/kg TSxxxx
Cadmiummg/kg TSxxxx
Chrom, gesamtmg/kg TSxxxx
Kupfermg/kg TSxxxx
Nickelmg/kg TSxxxx
Thalliummg/kg TSxxxx
Quecksilbermg/kg TSxxxx
Zinkmg/kg TSxxxx
Cyanide, gesamtmg/kg TSxxxx
Tributylzinn-Kationmg/kg TS
LeitfähigkeitµS/cmxxxx
Sulfatmg/lxxx
Cyanide, gesamtmg/lxxxx
Arsenmg/lxxxx
Bleimg/lxxxx
Cadmiummg/lxxxx
Chrom, gesamtmg/lxxxx
Kupfermg/lxxxx
Nickelmg/lxxxx

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Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung

Quecksilbermg/lxxxx
Thalliummg/lxxxx
Molybdänmg/lxxxx
Antimonmg/lxxxx
Vanadiummg/lxxxx
Zinkmg/lxxxx
Phenolemg/lxxxx
PAK 15mg/lxxxx
MKWmg/lxxxx
PCB 7mg/l
Chlorphenole, gesamtmg/l
Chlorbenzole, gesamtmg/l
Atrazinmg/lx1)x
Bromacilmg/lx1)x
Diuronmg/lx1)x
Glyphosatmg/lx1)x
AMPAmg/lx1)x
Simazinmg/lx1)x
Sonstige Herbizide 2)mg/lx1) 2)x2)
Hexachlorbenzolmg/l
  1. Untersuchung erforderlich bei Bodenaushub im Zusammenhang mit Gleisbaumaßnahmen

  2. Zu untersuchen sind Dimefuron, Flazasulfuron, Flumioxazin, Ethidimuron, Thiazafluron sowie neu zugelassene Wirkstoffe, soweit diese eingesetzt wurden.

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Alle Unterlagen dieser Ausschreibung