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Stoffpreisgleitklausel - Nassbaggerarbeiten (Ausgabe 06/2018)
1 Anwendungsbereich 1.1 Die Klausel gilt nur für die Schiffsbetriebsstoffe, die im "Verzeichnis für Stoff- preisgleitklausel - Nassbaggerarbeiten" genannt sind. Sie gilt insoweit auch für die Abrechnung von Nachträgen. Mehr- oder Minderaufwendungen werden nach den folgenden Regelungen abgerechnet.
1.2 Die im Leistungsverzeichnis eingetragenen (kalkulierten) Treibstoffmengen, bilden die Grundlage für die Berechnung der Mehr- und Minderaufwendungen. Die sich aus dem Leistungsverzeichnis ergebende Konstante "(kalkulierte) Treibstoffmenge in t pro Mengeneinheit (je OZ)", wird während der gesamten Vertragslaufzeit nicht verändert.
1.3 Preisbasis für die Stoffpreisgleitklausel sind die Monatsdurchschnittspreise für die Treibstoffsorten "MGO", "IFO 180 HS" und "IFO 380 HS" der Internetseite Bunker Index (www.bunkerindex.com). Die Bunker Index Preise können auch beim Auftraggeber (kostenfrei) oder bei der Vereinigung der Nassbaggerunterneh- men e.V. erfragt werden.
2 Allgemeines 2.1 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber für jeden Monat, für alle OZ (Positio- nen) in denen gemäß Nr. 1.1 eine Stoffpreisgleitung für Schiffsbetriebsstoffe vorgesehen ist, eine prüfbare Berechnung für die Mehr- oder Minderaufwen- dungen vorzulegen.
2.2 Der Ermittlung der Mehr- oder Minderaufwendungen werden nur die Stoffmen- gen (Nr. 1.2) zugrunde gelegt, für deren Verwendung nach dem Vertrag eine Vergütung zu gewähren ist. Bei vereinbarter Pauschalierung oder Limitierung der Vergütung werden die vereinbarten pauschalierten Stoffmengen der Ermittlung der Mehr- oder Min- deraufwendungen zugrunde gelegt. Vermeidbare Mehraufwendungen werden nicht erstattet; vermeidbar sind ins- besondere auch Mehraufwendungen, die dadurch entstanden sind, dass der Auftragnehmer schuldhaft Vertragsfristen überschritten hat und dadurch die Dif- ferenz aus Mehr- und Minderaufwendungen zu Ungunsten des Auftraggebers verschoben wurde.
2.3 Die Preisschwankungen der Schiffsbetriebsstoffe in Form von Mehr- oder Min- deraufwendungen werden über die Stoffpreisgleitklausel unter rechnerischer Berücksichtigung der auf der Internetseite Bunker Index geführten Preisanga- ben für "MGO" oder für die IFO Treibstoffe "380 HS" oder "180 HS" ausgegli- chen. Diesel gleitet auf Basis von "MGO".
2.4 Werden mehrere Treibstoffsorten bei einer OZ (Position) verwendet, ist für je- den Treibstoff die jeweilige Treibstoffmenge anzugeben und es sind hierfür die jeweiligen Mehr- oder Minderaufwendungen zu ermitteln.
2.5 Mehr- oder Minderaufwendungen werden erst vergütet, wenn die Bagatellgren- ze überschritten ist, d.h. wenn die Aufwendungen mehr als 2 v.H. der Abrech- nungssumme (netto) der im "Verzeichnis für Stoffpreisgleitklausel - Nassbag- gerarbeiten" aufgeführten Positionen (OZ) betragen.
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Für die Berechnung des Bagatellbetrages zugrunde zu legen ist die o. g. Ab- rechnungssumme (netto) ohne die aufgrund von Gleitklauseln zu erstattenden Beträge. Bis zur endgültigen Feststellung der Abrechnungssumme wird zunächst die Auftragssumme der aufgeführten Positionen für die Festlegung der Bagatell- grenze verwendet.
2.6 An den ermittelten Aufwendungen wird der Auftragnehmer beteiligt; seine Selbstbeteiligung beträgt 10 v.H. der Mehraufwendungen, mindestens aber die Höhe des Bagatellbetrages. Für die Berechnung der Selbstbeteiligung zu grun- de zu legen ist der Mehrbetrag ohne Umsatzsteuer.
2.7 Bei Stoffpreissenkungen ist der Auftragnehmer verpflichtet, die ersparten (= Minder-) Aufwendungen von seinem Vergütungsanspruch abzusetzen. Er ist berechtigt, 10 v.H. der ersparten Aufwendungen, mindestens die Höhe des Be- trages der Bagatelle (vgl. Nr. 2.5) einzubehalten.
2.8 Sind sowohl Mehraufwendungen als auch Minderaufwendungen zu erstatten, so werden diese getrennt ermittelt und gegeneinander aufgerechnet; auf die sich ergebende Differenz wird Nr. 2.6 bzw. Nr. 2.7 angewendet.
3 Abrechnung 3.1 Der Auftraggeber übermittelt mit dem Auftragsschreiben für die im "Verzeichnis für Stoffpreisgleitklausel - Nassbaggerarbeiten" aufgeführten Stoffe den "Basis- wert" zum Zeitpunkt (Monat/Jahr) der Angebotsabgabe als Nettopreis (= Bunker Index Preis umgerechnet in Euro, plus Erdölbevorratungsbeitrag EBV) in der Abrechnungseinheit €/t. Der Bezugsort wurde im "Verzeichnis für Stoffpreis- gleitklausel - Nassbaggerarbeiten" festgelegt.
3.2 Für Diesel setzt der Auftraggeber einen Durchschnittspreis aus Abfrage bei drei Lieferanten als "Marktpreis" (Nettopreis) im "Verzeichnis für Stoffpreisgleitklausel
- Nassbaggerarbeiten" fest. Dieser Marktpreis wird durch Multiplikation mit dem Quo- tienten multipliziert, der aus dem Bunker Index Monatsdurchschnitt für „MGO“ (Ver- zeichnis für Stoffpreisgleitklausel / Monat der Eröffnung der Angebote) gebildet und so- mit der Basiswert für die Berechnung der Mehr- oder Minderaufwendungen ist. Der Marktpreis wird wie folgt auf den Basiswert fortgeschrieben: Marktpreis MGO Monat Angebotseröffnung Marktpreis x = Basiswert Marktpreis MGO gemäß Verzeichnis für Stoffpreisgleitklausel
3.3 Der Preis für die jeweilige Treibstoffsorte für den Abrechnungsmonat, wird er- mittelt aus den in Euro umgerechneten Bunker Index Preis für den Abrech- nungsmonat (Monthly Averages). Währungsumrechnung von $ in € erfolgt ge- mäß den Euro-Referenzkursen der Europäischen Zentralbank - Monatsdurch- schnitte.
3.4 Die Mehr- oder Minderaufwendungen werden für jede OZ (Position) durch Mul- tiplikation der Monatsleistungsmenge mit der Konstante "(kalkulierte) Treib- stoffmenge in t pro Mengeneinheit" und mit der Preisdifferenz zwischen "Basis- wert" und Preis des Abrechnungsmonats berechnet. Für die Berechnung der Mehr- oder Minderaufwendungen für Diesel wird im Abrechnungsmonat, der "Basiswert" für Diesel mit einem Quotienten multipli- ziert, der aus dem Bunker Index Monatdurchschnittspreis für "MGO" (Preis Ab- rechnungsmonat / Preis Festlegungsmonat ("Basiswert")), gebildet wird.
3.5 Die nach Nr. 3.4 errechneten Mehr- oder Minderaufwendungen, werden für jede OZ (Position) mit der im Leistungsverzeichnis angegebenen (kalkulierten)
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Treibstoffmenge, auf Basis der im "Verzeichnis für Stoffpreisgleitklausel - Nass- baggerarbeiten" angegebenen Treibstoffe und Preise und der nachgewiesenen Monats-Leistungsmenge (vgl. Nr. 2.1) unter Berücksichtigung der Selbstbeteili- gung gemäß Nrn. 2.6 und 2.7 zusätzlich zum vertraglich vereinbarten Einheits- preis vergütet bzw. von diesem abgezogen.
4 Abrechnung bei Nachunternehmen/anderen Unternehmen Bei Weitergabe von Vertragsleistungen, die von der Stoffpreisgleitklausel be- troffen sind, findet diese in Bezug auf die weitergegebenen Leistungen nur An- wendung, wenn und soweit der Auftragnehmer dem Auftraggeber nachweist, dass die gegenüber dem Auftraggeber gemäß Nr. 3 geltend gemachten Mehr- aufwendungen entstanden sind. Bei Preissenkungen und damit verbundenen Minderaufwendungen muss ein entsprechender Nachweis nicht geführt werden.
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