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Baubeschreibung_Absturzsicherung_Bund-Land.pdf

Nachrüstung von Absturzsicherungen an Bauwerken

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 01.10.2026, 08:16 (Europe/Berlin)

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Vergabebezeichnung: Nachrüstung Absturzsicherungen an BW Vergabenummer: 26-087613 Baubeschreibung / Weitere Besondere/Zusätzliche Vertragsbedingungen

Inhaltsverzeichnis

1 Allgemeine Beschreibung der Bauleistung .................................................................. 3 1.1 Auszuführende Leistungen .......................................................................................... 3 1.1.1 Straßen- und Wegebau ............................................................................................... 3 1.1.2 Brückenbau .................................................................................................................. 3 1.1.3 Landschaftsbau ........................................................................................................... 4 1.1.4 Auftraggeberaufgaben nach Baustellenverordnung .................................................... 4 1.2 Ausgeführte Vorarbeiten .............................................................................................. 4 1.2.1 Kampfmittel .................................................................................................................. 4 1.2.2 Vermessung ................................................................................................................. 4 1.3 Ausgeführte Leistungen ............................................................................................... 4 1.4 Gleichzeitig laufende Bauarbeiten ............................................................................... 4 1.5 Mindestanforderungen für Nebenangebote ................................................................. 4 2 Angaben zur Baustelle ................................................................................................ 4 2.1 Lage der Baustelle ....................................................................................................... 4 2.2 Vorhandene öffentliche Verkehrswege ....................................................................... 5 2.3 Zugänge, Zufahrten ..................................................................................................... 5 2.4 Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen ...................................... 5 2.5 Lager- und Arbeitsplätze ............................................................................................. 5 2.6 Gewässer ..................................................................................................................... 6 2.7 Baugrundverhältnisse .................................................................................................. 6 2.8 Seitenentnahmen und Ablagerungsstelle .................................................................... 6 2.9 Schutz-Bereiche und –Objekte .................................................................................... 7 2.10 Anlagen im Baubereich ............................................................................................... 8 2.11 Öffentlicher Verkehr im Baubereich............................................................................. 8 3 Angaben zur Ausführung ............................................................................................. 9 3.1 Verkehrsführung, Verkehrssicherung .......................................................................... 9 3.2 Bauablauf ................................................................................................................... 11 3.3 Wasserhaltung ........................................................................................................... 11 3.4 Baubehelfe ................................................................................................................. 11 3.5 Stoffe, Bauteile .......................................................................................................... 12 3.5.1 Straßen- und Wegebau ............................................................................................. 12 3.5.2 Brückenbau ................................................................................................................ 12 3.5.3 Landschaftsbau ......................................................................................................... 13 3.6 Abfälle ........................................................................................................................ 13 3.7 Erschwernisse ........................................................................................................... 13 3.8 Beweissicherung........................................................................................................ 13 3.9 Sicherungsmaßnahmen ............................................................................................ 14 3.10 Belastungsannahmen (Brückenbau) ......................................................................... 14 3.11 Vermessungsleistungen, Aufmaßverfahren .............................................................. 14 3.11.1 Aufmaßverfahren ....................................................................................................... 14

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3.11.2 Vermessungsleitungen (Brückenbau) ....................................................................... 15 3.12 Prüfungen .................................................................................................................. 16 3.12.1 Straßen- und Wegebau ............................................................................................. 16 3.12.2 Brückenbau ................................................................................................................ 16 3.13 SiGe-Plan - Zusammenfassende Angaben für die Erarbeitung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes ......................................................................................... 16 4 Ausführungsunterlagen ............................................................................................. 18 4.1 Vorm Auftraggeber zur Verfügung gestellte Unterlagen ........................................... 18 4.2 Vom Auftragnehmer zu erstellende / beschaffende Unterlagen ............................... 18 4.2.1 Ausführungsunterlagen ............................................................................................. 18 4.2.2 Bauzeitenplan ............................................................................................................ 19 4.2.3 Einbau-/Logistikkonzept für Asphaltmischgut ............................................................ 19 4.2.4 Planlauf (Brückenbau) ............................................................................................... 20 4.2.5 Bestandsunterlagen (Brückenbau) ............................................................................ 21

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1 Allgemeine Beschreibung der Bauleistung

Die vorliegende Ausschreibung umfasst folgende Baumaßnahme:

Das Staatliche Bauamt Freising plant die Nachrüstung von Absturzsicherungen in Form von Rohrgeländern an Wellstahl- und Durchlassbauwerken im Zuständigkeitsbereich der Landkreise Dachau, Freising, München und Erding. Je nach Bauwerksart ist eine Verankerung mittels Bodenplatte oder eine Einbindung in ein Fundament vorgesehen.

Dem Bieter wird die genaue Prüfung der, für das Angebot und die Durchführung der Bauarbeiten maßgebenden, örtlichen Situation empfohlen.

Der AN hat gegenüber Dritten jegliche Art von Aussagen zur Baumaßnahme zu unterlassen. Die Erteilung von Auskünften obliegt allein dem AG. Es sind keine Aufzeichnungen seitens des AN von bewegten Bildern (z.B. Webcam) auf der Baustelle gestattet.

1.1 Auszuführende Leistungen Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z.B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, Internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: „oder gleichwertig“ immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.

Über die Homepage des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr (http://www.stmb.bayern.de) gelangt man über den Link „technische Regelwerke“ im Bereich „Downloads“ Checkkarten für Asphalt- und Erdbau. Es wird darauf hingewiesen, dass der AG die Maßnahme unter Zuhilfenahme dieser Checkkarten abwickelt. Dem AN wird daher dringend empfohlen, sich mit dem Inhalt der Checkkarten vertraut zu machen und seinen Bauablauf entsprechend zu gestalten.

1.1.1 Straßen- und Wegebau entfällt

1.1.2 Brückenbau Im Rahmen der vorliegenden Sammelbaumaßnahme werden an mehreren bestehenden Durchlassbauwerken und Böschungen Absturzsicherungen nachgerüstet.

Die Absturzsicherungen werden als Rohrgeländer in Anlehnung an die Richtzeichnung GEL 7 hergestellt. Die Geländer Konstruktionen sind an die jeweiligen örtlichen Verhältnisse, die vorhandene Bauwerksgeometrie sowie die angrenzenden Böschungsbereiche anzupassen.

Die auszuführenden Leistungen umfassen im Wesentlichen die Herstellung, Lieferung und fachgerechte Montage der Rohrgeländer einschließlich aller erforderlichen Geländerpfosten, Handläufe, Knieholme, Anschluss und Endausbildungen, Befestigungs- und Verankerungsmittel sowie sämtlicher erforderlichen Nebentätigkeiten.

Vor Beginn der Fertigung sind die örtlichen Verhältnisse, die vorhandenen Bauwerksabmessungen, die Geländerverläufe sowie die maßgebenden Einbau- und Anschlussmaße durch den AN vor Ort zu prüfen und durch ein örtliches Aufmaß zu erfassen.

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1.1.3 Landschaftsbau Eigenständige Landschaftsbauarbeiten sind nicht vorgesehen.

Die für die Ausführung der Arbeiten erforderlichen Eingriffe in vorhandene Böschungs- und Grünflächen sowie Vegetationsbestände sind auf das notwendige Mindestmaß zu beschränken. Durch die Bauarbeiten beanspruchte oder beschädigte Flächen sind nach Abschluss der Arbeiten wieder in ihren ursprünglichen Zustand zu versetzen. Erforderlichenfalls sind die Flächen mit Oberboden abzudecken und wieder anzusäen.

1.1.4 Auftraggeberaufgaben nach Baustellenverordnung Folgende Auftraggeberaufgaben nach der Baustellenverordnung während der Ausführung des Bauvorhabens werden an den Auftragnehmer übertragen:

  • Vorankündigung (§ 2 Abs. 2 BaustellV).
  • Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellen (§ 2 Abs. 3 BaustellV) und anpassen (§ 3 Abs. 3 Nr. 3 BaustellV).
  • Sicherheits- u. Gesundheitsschutzunterlage erstellen (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 BaustellV). Der Inhalt und die Form der Unterlage richten sich nach der RAB 32 (Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen) sowie analog dem Musterbeispiel 2 in Anlage A der RAB 32.
  • Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator während der Ausführung des Bauvorhabens stellen (§ 3 BaustellV).

Siehe Punkt 3.13

1.2 Ausgeführte Vorarbeiten

1.2.1 Kampfmittel Entfällt

1.2.2 Vermessung Sämtliche für die Herstellung und Montage der Absturzsicherungen erforderlichen Maße sind vor Fertigungsbeginn durch den AN eigenverantwortlich vor Ort aufzunehmen und zu überprüfen.

1.3 Ausgeführte Leistungen Entfällt

1.4 Gleichzeitig laufende Bauarbeiten Entfällt

1.5 Mindestanforderungen für Nebenangebote Nebenangebote sind nicht zugelassen.

2 Angaben zur Baustelle

2.1 Lage der Baustelle Die Baustellen befinden sich an bestehenden Durchlassbauwerken und Böschungsbereichen im Zuge von Bundes- und Staatsstraßen im Zuständigkeitsbereich des Staatlichen Bauamtes Freising.

Die genaue Lage der einzelnen Baustellen ist den Ausschreibungsunterlagen bzw. den Lageplänen zu entnehmen.

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2.2 Vorhandene öffentliche Verkehrswege Anbindung über Bundes- und Staatsstraßen sowie das vorhandene öffentliche Sraßennetz.

2.3 Zugänge, Zufahrten Die Zugänge und Zufahrten zu den einzelnen Baustellen sind den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten anzupassen.

Die Erreichbarkeit der Arbeitsbereiche erfolgt je nach Bauwerk unmittelbar über die Bundes- bzw. Staatstraße oder über vorhandene Neben-, Wirtschafts- und sonstige Wege.

Die vorgesehene Zufahrt sowie die Nutzung vorhandener Wege und Flächen sind vor Beginn der Arbeiten mit dem AG abzustimmen. Erforderliche Verkehrssicherungsmaßnahmen sind hierbei zu berücksichtigen.

Betrieb von Zugängen und Zufahrten Die im Zuge der Baumaßnahme benutzten privaten und öffentlichen Verkehrsflächen (Straßen und Wege) sowie Baustellenflächen sind für die Dauer der Benutzung laufend verkehrssicher zu unterhalten und zu reinigen. Die örtlichen Zufahrten sind so zu befestigen, dass eine Verschmutzung oder Beschädigung der Verkehrsflächen vermieden wird. Die uneingeschränkte Benutzung durch die berechtigten Wegebenutzer muss jederzeit gesichert sein.

Dem AN obliegt die sofortige Beseitigung von Verschmutzungen und Beschädigungen innerhalb und außerhalb der Baugrenzen des Bauvorhabens, welche von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen verursacht wurden. Nach Beendigung der Arbeiten sind noch vor der Abnahme des Bauwerks, beschädigte private sowie öffentliche Wege und Straßen, einschließlich aller Anlagen im Verkehrsbereich, wiederherzustellen. Dies beinhaltet ebenfalls eine Straßenreinigung im öffentlichen Bereich, soweit diese notwendig wird.

Der AG übernimmt keine Gewähr in Bezug auf die Verfügbarkeit und die Nutzungsmöglichkeit von beschränkt öffentlichen Straßen (Art. 53, 56 BayStrWG), sowie Privatwegen außerhalb des vertraglichen Leistungsbereiches. Sofern der AN zusätzliche Straßen und Wegen außerhalb der vom AG vorgesehenen Flächen nutzen will, hat er selbstständig die hierfür notwendigen Genehmigungen und Vereinbarungen mit den jeweiligen Baulastträgern einzuholen und dem AG vor der Nutzung nachweisfähig vorzulegen. Die geforderten Auflagen und Bedingungen sind zu erfragen und einzuhalten.

Alle mit den vorgenannten Anforderungen verbundenen Leistungen, einschließlich anfallender Sondernutzungsgebühren und Kosten der Wiederherstellung, sind in die Positionen der Baustelleneinrichtung einzurechnen.

Die Wahl der Transportwege obliegt dem AN.

2.4 Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen Anschlussmöglichkeiten können durch den AG nicht zur Verfügung gestellt werden.

Anfallende Abfälle und sonstige Reststoffe sind durch den AN ordnungsgemäß zu entsorgen.

2.5 Lager- und Arbeitsplätze Lager-, Arbeits- und Baustelleneinrichtungsflächen werden durch den AG nicht gesondert zur Verfügung gestellt.

Die für die Durchführung der Arbeiten erforderlichen Flächen sind durch den AN eigenverantwortlich festzulegen und vor deren Nutzung mit dem AG abzustimmen. Erforderliche privatrechtliche Genehmigungen und Vereinbarungen mit den jeweiligen Grundstückseigentümern sind durch den AN einzuholen und dem AG auf Verlangen nachzuweisen.

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Soweit im LV keine abweichenden Festlegungen getroffen sind, sind sämtliche Aufwendungen für das Einrichten, Unterhalten, Räumen und Wiederherstellen der genutzten Flächen in die Positionen der Baustelleneinrichtung einzurechnen.

Die beanspruchten Flächen sind nach Abschluss der Arbeiten vollständig zu räumen und in ihren ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen.

2.6 Gewässer Arbeiten im Gewässer sowie Gewässerleitungen sind grundsätzlich nicht vorgesehen.

Verunreinigungen der Gewässer durch Baustoffe, Betriebsstoffe, Bohrgut oder sonstige bei der Ausführung anfallende Stoffe sind zu vermeiden. Anfallende Stoffe und Abfälle sind aufzufangen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

2.7 Baugrundverhältnisse Baugrunduntersuchungen wurden im Rahmen der vorliegenden Maßnahme nicht durchgeführt. Angaben zu den örtlichen Baugrundverhältnissen liegen nicht vor.

Die örtlichen Boden- und Geländeverhältnisse sind bei der Ausführung der Arbeiten zu berücksichtigen.

2.8 Seitenentnahmen und Ablagerungsstelle Der AG stellt keine Seitenentnahmen und Ablagerungsstellen zur Verfügung.

Mögliche Ablagerungsstellen müssen vom zuständigen Landratsamt, Sachgebiet Naturschutz, als solche genehmigt, sein.

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2.9 Schutz-Bereiche und –Objekte

Natur- und Landschaftsschutz Der AN ist verpflichtet, bei Geländeveränderungen außerhalb der Straßenfläche die einschlägigen Artikel der BayBO, des BayNatSchG und des NatEG (Naturschutzergänzungsgesetz) einzuhalten.

Bäume und Flurgehölze Erforderliche Beseitigungsmaßnahmen für Bäume und Gehölze sind ausschließlich in der Zeit von Anfang Oktober bis Ende Februar durchzuführen. Zum Schutz der Bäume, Gehölze und Vegetationsflächen sind die Vorschriften der DIN 18 920 zu berücksichtigen.

Bäume und Anpflanzungen sind zu schützen. In den Wurzelbereichen der Bäume darf nichts gelagert werden. Arbeiten im Wurzelbereich der Bäume sind von Hand auszuführen.

Gewässerschutz Alle schutzwürdigen Flächen außerhalb des künftigen Straßenkörpers sind vor Eingriffen und Schädigungen durch die Bauarbeiten durch Einzäunungen oder Vergleichbares zu schützen.

Die Bauarbeiten sind unter größter Schonung des Bewuchses an Ufern und Schutzstreifen sowie Wiesenflächen auszuführen. Nach Abschluss der Arbeiten sind sämtliche Hilfskonstruktionen, Gegenstände oder Baustoffe, die nicht zum fertigen Bauwerk gehören, rückstandslos abzubauen und zu entfernen.

Eine Beeinträchtigung des Abflussregimes und ein Sedimenteintrag in das Gewässer sind zu vermeiden. Erdmaterial ist so zu lagern, dass bei Regen kein Erdreich in Gewässer geschwemmt wird. Der Hochwasserabfluss darf zu keiner Zeit beeinträchtigt werden. Aushub-, Baumaterialien und Fahrzeuge sind entsprechend zu lagern bzw. abzustellen. In Überschwemmungsgebieten dürfen grundsätzlich keine Baumaterialien, Treibstoffe oder Schmieröle gelagert werden.

Damit von Straßenböschungen und anderen Bodenflächen möglichst keine Abschwemmungen erfolgen, sind diese unmittelbar nach ihrer Herstellung mit Oberboden anzudecken und zu begrünen.

Der AN hat für eine schadlose Ableitung des Tagwassers zu sorgen. Die Einleitung von gesammelten Niederschlagswasser in den Untergrund darf nur in Bereichen außerhalb von Auffüllungen, in denen nachweislich natürlicher Boden ansteht, erfolgen. Vor der Einleitung ist das Wasser in Absetzanlagen zu klären. Die Oberflächenentwässerung hat so zu erfolgen, dass die anliegenden Grundstücke nicht beeinträchtigt werden. Schäden, die durch ungeregelten Wasserabfluss verursacht werden, sind vom AN auf seine Kosten zu beseitigen.

Bei der Ausführung dürfen nur Baustoffe, Materialien und Hilfsmittel verwendet werden, die umweltverträglich sind und keine auslaug- und auswaschbare Materialien enthalten. Während der Bauphase ist sorgfältig darauf zu achten, dass der Umgang, das Lagern und Abfüllen von Kraftstoffen, Ölen, Schmiermitteln und sonstigen wassergefährdenden Stoffen beim Bau zuverlässig zu keiner Verunreinigung des Bodens, des Grundwassers oder eines Gewässers führt. Bindemittel ist in ausreichender Menge auf der Baustelle vorzuhalten. Tritt wider Erwarten dennoch ein Schaden auf, so sind umgehend wirksame Abhilfemaßnahmen einzuleiten und die Betroffenen (u.a. Wasserwirtschaftsamt, Landratsamt) zu informieren.

Boden- und Denkmalschutz Vor- und frühgeschichtliche Bodenfunde (z. B. Tonscherben, Knochen- und Metallfunde) sind dem AG umgehend zu melden.

Immissionsschutz Die Anwohner bzw. die angrenzende Bebauung sind vor vermeidbarer Staubentwicklung zu schützen. Maßnahmen gegen Staubentwicklung (z.B. Bewässern) sind in die Positionen der Baustelleneinrichtung einzurechnen.

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2.10 Anlagen im Baubereich

Kabel und Leitungen Dritter Für die bekannten Ver- und Entsorgungsleitungen wird durch den AG im Vorfeld der Baumaßnahme eine Spartenauskunft eingeholt. Die dem AG vorliegenden Spartenpläne und Leitungsauskünfte werden dem AN zur Verfügung gestellt.

Vor Beginn der Arbeiten hat sich der AN über eventuell vorhandene Leitungen im Baufeld und deren genaue Lage bei den Versorgungsunternehmen zu erkundigen bzw. entsprechend einweisen zu lassen. Der AN ist dadurch nicht von seiner Verpflichtung befreit, im Vorfeld der Baumaßnahme eigenständig aktuelle Spartenpläne und Leitungsauskünfte einzuholen.

Die in den Plänen dargestellte Lage der Leitungen dient lediglich als grobe Orientierungshilfe und erhebt keinen Anspruch auf eine exakte und vollständige Darstellung. Dem AN wird empfohlen, die tatsächliche Lage und Tiefe vorhandener Ver- und Entsorgungsleitungen durch Suchschlitze und Handschachtungen zu überprüfen. Suchschlitze und Handschachtungen sind nicht generell, sondern nach Bedarf durchzuführen. Sie sind insbesondere dann auszuführen, wenn die genaue Lage oder Tiefe einer Leitung nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann oder Arbeiten im unmittelbaren Bereich des vermuteten Leitungsverlaufs durchgeführt werden sollen. Dabei sind die Vorgaben der jeweiligen Versorgungsunternehmen zu beachten.

Die vor Ort festgestellte Lage der Leitungen ist durch den AN für die Dauer der Bauarbeiten gut erkennbar und in geeigneter Weise zu kennzeichnen.

Bei der Durchführung der Arbeiten hat der AN dafür Sorge zu tragen, dass Anlagen Dritter nicht beschädigt werden. Werden Anlagen dennoch beschädigt, ist dies dem AG unverzüglich zu melden. Der AN haftet für die durch sein Verschulden entstandenen Schäden und deren Folgen.

Beim Einsatz von Baugeräten im Bereich von Energieversorgungsfreileitungen ist besondere Vorsicht geboten. Anker- und Zugseile von Maschinen sind so zu sichern, dass sie auch im Falle eines Bruchs nicht in die Hochspannungsleitungen schnellen können.

2.11 Öffentlicher Verkehr im Baubereich Die Baumaßnahmen werden im Zuge von Bundes- und Staatsstraßen grundsätzlich unter Aufrechterhaltung des öffentlichen Verkehrs durchgeführt.

Beeinträchtigung des öffentlichen Verkehrs sind auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken. Erforderliche Verkehrsbeschränkungen und Eingriffe in den öffentlichen Verkehrsraum sind vor Beginn der Arbeiten mit dem AG abzustimmen.

Verkehrsteilnehmer jeder Art dürfen durch den Baubetrieb in keiner Weise gefährdet werden. Die Baubereiche sind durch geeignete Schutzmaßnahmen zu sichern. Anlieger sind vor Belastungen und Behinderungen zu schützen.

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3 Angaben zur Ausführung

3.1 Verkehrsführung, Verkehrssicherung Die Verkehrssicherung ist entsprechend den örtlichen Gegebenheiten sowie den verkehrsrechtlichen Anordnungen auszuführen.

Aufgrund der unterschiedlichen örtlichen Gegebenheiten kommen bei den einzelnen Bauwerken unterschiedliche Arten der Verkehrssicherung zur Anwendung. Die jeweils erforderlichen Maßnahmen ergeben sich aus den örtlichen Verhältnissen sowie den verkehrsrechtlichen Anordnungen.

Für einzelne Bauwerke gelten aufgrund der Verkehrsverhältnisse besondere Einschränkungen hinsichtlich der zulässigen Arbeitszeiten. Diese sind bei der Bauablaufplanung und der Kalkulation zu berücksichtigen.

Landkreis Erding:

  1. BW 7737-505 Brücke St2580 über Bleichbach bei Moosinning Ausführung nur zwischen 9-15 Uhr
  2. BW 7737-540 Brücke St2580 über Bleichbach bei Moosinning Ausführung nur zwischen 9-15 Uhr

Landkreis Freising:

  1. BW 7636-522 Brücke B301 über Pförreraugraben Ausführung nur am Wochenende zwischen 9-15 Uhr

Landkreis Dachau:

  1. Alle Bauwerke in diesem Abschnitt können nur zwischen 9-15 Uhr ausgeführt werden.

Landkreis München:

  1. 8035-504 Brücke über St2072 über GRW bei Hailafing. Arbeiten können nur nachts ausgeführt werden, Geh und Radweg ist tagsüber für den Verkehr freizugeben.

Dem AN obliegt während der Bauzeit die volle Verkehrssicherungspflicht für den gesamten Baubereich. Es wird besonders darauf hingewiesen, dass die Verkehrssicherungspflicht auch den Fußgänger- und den Radverkehr umfasst.

Der öffentliche Verkehr auf den Straßen darf durch den Baustellenbetrieb nicht gefährdet oder über das zwingend notwendige Maß behindert werden.

Die Zufahrten und Zugänge zur Baustelle und anderen Anlagen sind während der gesamten Bauzeit voll aufrecht zu erhalten. Für den Anliegerverkehr, die Land- und Forstwirtschaft und für die gleichzeitig laufenden Bauarbeiten sind durchgehend Zufahrten und Zugänge zur Verfügung zu stellen.

Die zu erbringenden Leistungen der Verkehrssicherung sind den Unterlagen des AG zu entnehmen.

Der AN ist dafür verantwortlich, dass die Baustellenbeschilderung vor Inbetriebnahme durch die Straßenmeisterei und die Polizei abgenommen wird.

Anträge auf verkehrsrechtliche Anordnungen sind vom AN 14 Tage vor beabsichtigter Durchführung über den AG einzureichen. Werden die vorgenannten Regelungen nicht eingehalten, hat der AN keinen Anspruch auf Durchführung der Arbeiten zu dem von ihm vorgesehenen Termin.

Der zu benennende „Verantwortlicher für Verkehrssicherheit“ gemäß ZTV-SA, Abschnitt 4.2(8) hat seine Eignung und Qualifikation zu bestätigen. Kontrollen der Arbeitsstelle gemäß ZTV-SA, Abschnitt 7 sind durch den „Verantwortlichen für Verkehrssicherheit“ grundsätzlich selbst auszuführen. Die Übertragung auf einen „Beauftragten“ im Sinne der ZTV-SA, Abschnitt 7 (3) bedarf der Zustimmung des AG.

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Transportfahrzeuge dürfen nur das zulässige Gesamtgewicht entsprechend §34 StVZO aufweisen. Entsprechende Kontrollen behält sich der Auftraggeber vor. Bei Feststellung einer Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes bei Transportfahrzeugen ist mit einer Anzeige bei der zuständigen Behörde zu rechnen.

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3.2 Bauablauf Der Bauablauf ist vom AN eigenverantwortlich zu planen. Die Reihenfolge der Ausführung der einzelnen Bauwerke bleibt dem AN überlassen.

Bei der Bauablaufplanung sind die unterschiedlichen örtlichen Gegebenheiten sowie die bauwerksspezifischen Vorgaben, insbesondere hinsichtlich der zulässigen Arbeitszeiten, der Verkehrssicherung und der Zugänglichkeit, zu berücksichtigen.

Die Arbeiten sind so zu koordinieren, dass der vertraglich vereinbarte Fertigstellungstermin eingehalten wird. Behinderungen des öffentlichen Verkehrs sowie Beeinträchtigungen angrenzender Grundstücke und Anlagen sind auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken.

Änderungen der Ausführungsreihenfolge einzelner Bauwerke aus betrieblichen, verkehrlichen und sonstigen organisatorischen Gründen bleiben vorbehalten. Der AN hat seine Bauablaufplanung entsprechend anzupassen.

Auf die im Formblatt „Besondere Vertragsbedingungen“ 214.StB beschriebenen Leistungsstufen für Vertragsfristen wird hingewiesen. Sämtliche dort aufgeführten Termine, Zwischentermine und Fristen sind in der Bauzeitenplanung zu beachten und im Bauzeitenplan aufzuführen.

Bautagebuch Der AN hat ein Bautagebuch zu führen und der Bauüberwachung täglich zu übergeben. Das Bautagebuch enthält u.a. Angaben zu Witterung und Temperatur, zur Personalstärke und Ausstattung mit Maschinen, Besetzung mit Nachunternehmern und der täglichen Arbeitszeit.

Zusammenwirken mit anderen Unternehmen Der AN hat alle gleichzeitig laufenden Arbeiten zeitlich rechtzeitig mit dem AG sowie den beteiligten Firmen abzustimmen. Gegenstand und Ziel dieser bauseitigen Abstimmung ist, dass der AN vorausschauend und aktiv die für seine Arbeitsvorbereitung und Abwicklung erforderlichen Informationen rechtzeitig über den AG abfordert und einbezieht, sowie seinerseits diesem die von ihm für die Verfolgung der Ordnung auf der Baustelle und des Zusammenwirkens der verschiedenen Unternehmer benötigten Informationen gleichermaßen so rechtzeitig zur Verfügung stellt, dass über die bauseitige Abstimmung die störungsfreie Abwicklung der Gesamtmaßnahme sicher gestellt wird.

Die Aufwendungen für die Abstimmung sind in die Positionen der Baustelleneinrichtung einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.

3.3 Wasserhaltung Wassererhaltungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen. Der natürliche Wasserabfluss vorhandener Gewässer und Entwässerungseinrichtungen ist während der Bauzeit aufrechtzuerhalten.

Im Baubereich gelten die aktuellen Regelungen zum Umgang mit dem vom Bauvorhaben betroffenen Grundwasser, Niederschlagswasser sowie auch zu Altlastenflächen, von denen das Grundwasser beeinflusst ist.

3.4 Baubehelfe Erforderliche Baubehelfe sind durch den AN bereitzustellen, während der Bauzeit zu unterhalten und nach Abschluss der Arbeiten wieder zu entfernen.

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3.5 Stoffe, Bauteile Sämtliche einzubauende Stoffe und Bauteile müssen den Anforderungen der Ausschreibungsunterlagen sowie den einschlägigen technischen Regelwerken entsprechen.

Es dürfen ausschließlich neue, ungebrauchte und für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignete Stoffe und Bauteile verwendet werden. Beschädigte oder mangelhafte Stoffe und Bauteile dürfen nicht eingebaut werden.

Die Zulassungsbescheide der verwendeten Stoffe und Bauteile (einschl. evtl. Bindemittel etc.) haben den derzeit gültigen Güterichtlinien zu entsprechen bzw. bedürfen einer bauaufsichtlichen Zulassung; diesbezügliche Zulassungsbescheide sind dem AG auf Verlangen vorzulegen. Produkte aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die den derzeit gültigen technischen Vertragsbedingungen nicht entsprechen, werden einschließlich der im Herstellerstaat durchgeführten Prüfungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das geforderte Schutzniveau – Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchsmöglichkeit – gleichermaßen dauerhaft erreicht wird. Der Bieter bzw. Auftragnehmer die Unterlagen über die Prüfung und Überwachung der Produkte dem Auftraggeber in deutscher Sprache vorzulegen.

Der AN ist verpflichtet, vor der Bestellung bzw. Beifuhr von Baustoffen die im LV aufgeführten Massen zu überprüfen. Für Restmengen nach der Lieferung und Fehlbestellungen wird kein Kostenersatz geleistet.

3.5.1 Straßen- und Wegebau Durch die Bauausführung verursachte Beschädigungen oder Verunreinigungen an vorhandenen Straßen, Wegen, Banketten oder Nebenflächen sind durch den AN unverzüglich zu beseitigen. Nach Abschluss der Arbeiten sind die beanspruchten Flächen in ihren ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen.

3.5.2 Brückenbau Die Ausführung der Arbeiten hat entsprechend den Ausschreibungsunterlagen, den einschlägigen technischen Regelwerken sowie den anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen.

CEM-II-M Zemente dürfen nicht verwendet werden.

Arbeitsfugen sind gemäß ZTV-ING Teil 3, Abschnitt 3, Punkt 2 zu behandeln. Die Aufwendungen sind in die Einheitspreise der Betonpositionen einzurechnen.

Luftberührte Stahlteile sind entweder feuerverzinkt und gem. ZTV-ING Teil 4 Abschnitt 3 zu beschichten oder müssen aus nichtrostendem Stahl der Werkstoff-Nr. 1.4401 bzw. 1.4571 bestehen. Verbleibende Ankerhülsen für Kappen bzw. Gesimsschalungen / -gerüste haben aus nichtrostendem Stahl der Werkstoff-Nr. 1.4401 bzw. 1.4571 zu bestehen und sind für mehrmaligen Einsatz auszulegen. Andere verbleibende Ankerteile im Beton sind aus nichtrostendem Stahl der Werkstoff-Nr. 1.4401 bzw. 1.4571 herzustellen, wenn die geforderte Betondeckung nicht eingehalten wird.

Die vertragsgemäße Betondeckung muss auch auf Montageeisen eingehalten werden.

Das Nennmaß (Verlegemaß) nom c der Betondeckung hat bei Unterbauten überall 55 mm, das Mindestmaß min c überall 50 mm zu betragen.

Beim Einbau von Verbundanker bzw. Betonschrauben (z.B. als Geländerbefestigung) ist bei der Montage der örtlichen Bauaufsicht des AG´s je verwendetem Produkt ein Ankerstab bzw. eine Schraube zu übergeben. Dadurch entstehende Kosten werden nicht extra vergütet und sind in die Positionen zur Verankerung der jeweiligen Bauteile einzurechnen.

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3.5.3 Landschaftsbau Durch die Bauausführung beanspruchte oder beschädigte Böschungs-, Grün- und Vegetationsflächen sind nach Abschluss der Arbeiten fachgerecht wiederherzustellen.

Eingriffe in Gehölz- und Vegetationsflächen sind auf das für die Ausführung der Arbeiten erforderliche Maß zu beschränken. Die gesetzlichen Bestimmungen des §39 BNatSchG zum Schutz von Gehölzen und brütenden Vögeln sind zu beachten. Erforderliche Gehölzrückschnitte sind, soweit möglich, außerhalb der gesetzlichen Schutzzeiten durchzuführen.

3.6 Abfälle Sämtliche anfallenden Abfälle sind ordnungsgemäß und fachgerecht zu entsorgen. Auf das Formblatt 241 Abfall bzw. 2410 Abfall Ersatzbaustoffverordnung wird hingewiesen.

3.7 Erschwernisse

Unterbrechung der Baustelle Es sind witterungsbedingte Ausfalltage bei der Bauzeitplanung des AN zu berücksichtigen und entsprechende Maßnahmen zur Einhaltung der Vertragstermine vorzusehen. Werden die Bauarbeiten wegen ungünstiger Witterung eingestellt, ist die Baustelle verkehrssicher einzurichten.

Winterbau:

Jahreszeitlich bedingte Ausfalltage sind bei der Bauzeitplanung zu berücksichtigen.

Arbeiten in geschützten Zeiten Die Ausführung der Vertragsleistung muss teilweise am Wochenende bzw. in Nachtstunden erfolgen. Genehmigungen von Behörden liegen in diesem Zusammenhang noch nicht vor (z.B. Nacht- /Sonntags- oder Feiertagsarbeit). Zur Beantragung sind Angaben erforderlich, die vom AN im Rahmen der übertragenen Planungs- bzw. Ausführungsleistungen nach Maßgabe der vertraglichen Vorgaben zu erarbeiten und inhaltlich von ihm zu konkretisieren sind (z. B. Wahl der eingesetzten Maschinen).

Für Arbeiten in geschützten Zeiten sind nach geltendem Landesrecht Ausnahmegenehmigungen, Anzeigen etc. erforderlich. Der AN hat unter Beachtung des geplanten Bauablaufes, der anzuwendenden Bauverfahren und des geplanten Maschineneinsatzes, mindestens 4 Wochen vorher, bei den zuständigen Stellen erforderliche Ausnahmen zu beantragen und die rechtzeitige Erlangung der notwendigen Genehmigungen zu verfolgen bzw. die relevanten Bauarbeiten anzuzeigen.

Die Aufwendungen für die vorgenannten Erschwernisse sind einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.

3.8 Beweissicherung Der AN hat das ordnungsgemäße Herrichten aller ihm vom AG vorübergehend zur Verfügung gestellten Flächen nachzuweisen. Hierzu hat er insbesondere von allen Grundstückseigentümern solcher Flächen eine unterschriftlich bestätigte Erklärung über den ordnungsgemäßen Zustand spätestens mit Einreichung der Schlussrechnung vorzulegen.

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3.9 Sicherungsmaßnahmen Der AN hat alle für die sichere Ausführung der Arbeiten erforderlichen Sicherungsmaßnahmen eigenverantwortlich zu treffen.

Gefährdungen von Beschäftigen, Verkehrsteilnehmern und Dritten sind durch geeignete Maßnahmen auszuschließen. Bestehende Bauwerke, Verkehrsflächen sowie Anlagen im Arbeitsbereich sind vor Beschädigungen zu schützen.

3.10 Belastungsannahmen (Brückenbau) Entfällt

3.11 Vermessungsleistungen, Aufmaßverfahren Soweit für die Ausführung der Arbeiten Vermessungsleistungen erforderlich sind, sind diese durch den AN eigenverantwortlich durchzuführen. Maßgebend sind die örtlich aufgenommenen Bestandsmaße.

3.11.1 Aufmaßverfahren Sämtliche Aufmaße werden örtlich genommen. Die Aufmaße sind durch den AG und AN gemeinsam durchzuführen und zu protokollieren. Sie sind so darzustellen, dass sie den Zusammenhang zur Baumaßnahme durch Orts- und Stationsangaben eindeutig und sofort erkennen lassen. Zur Aufstellung der Schlussabrechnung müssen die gesamten Aufmaße in einem Aufmaß- und Abrechnungsplan eingetragen werden.

Die Aufmaße sind sofort nach Fertigstellung der Teilleistungen mit dem AG aufzustellen. Zu jeder erbrachten Position ist ein Original-Aufmaßblatt mit einem Durchschlag/Kopie einschließlich der Zusammenfassung (Endergebnisse) der EDV-Berechnungen (als Anhang zum Aufmaßblatt zu liefern), mit gegenseitiger Bestätigung AG/AN (Unterschrift und Datum) anzufertigen. Der AN ist verpflichtet auf Verlangen des AG Aufmaße zu nehmen.

Unterlässt es der AN, rechtzeitig das gemeinsame Aufmaß von Leistungen zu beantragen, die später nicht mehr oder nur schwer feststellbar sind, oder beteiligt er sich nicht oder nur unzureichend an dem Aufmaß, so gelten die Aufmaße des AG.

Abrechnung nach Gewicht Bei Materialeinbau nach Gewicht werden nur Lieferscheine anerkannt, die vom Auftraggeber unterzeichnet sind. Diese sind täglich bei der Bauaufsicht abzugeben. Die Wiegescheine sollen folgende Angaben enthalten:

 Lieferwerk

 Name der Baustelle

 Bezeichnung des Wiegegutes

 Nummer des Wiegescheines

 Datum und Uhrzeit der Wiegung (maschinengerecht)

 Tara-, Bruttogewicht (maschinengerecht)

 Nettogewicht

 Kennzeichnung des Fahrzeuges (betriebseigene Bezeichnung / amtliches

Kennzeichen

 Unterschrift des Wägers

Das Taragewicht ist durch eine gesonderte Wägung vor jeder Fuhre festzustellen, d.h. der vorherige Eindruck des Taragewichtes auf dem Wiegeschein für den ganzen Einbautag ist nicht zulässig. Diese Lieferscheine werden nicht anerkannt.

Unvollständige oder fehlerhafte Wiegescheine werden nicht als zahlungsbegründende Unterlage anerkannt. Wiegeschein sind dem AG mit Unterschrift des Fahrers sofort nach Baustellenankunft zu übergeben. Später eingereichte Wiegescheine werden nicht anerkannt.

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Urgelände Das Urgelände ist gemeinsam mit dem AG aufzunehmen. Sofern das Urgelände elektronisch aufgenommen wird, ist dem AG sofort im Gelände eine Diskette mit den Aufnahmedaten zu übergeben. Die Form der Datenübergabe muss REB-konform sein und ist mit dem AG abzustimmen und evtl. kompatibel zu machen.

3.11.2 Vermessungsleitungen (Brückenbau) Ergänzend zur ZTV Verm StB-01 sind bei Bauwerkspunkten für die Maßgenauigkeit die Standardabweichung (σ) von 1 cm in der Lage und 0,2 cm in der Höhe einzuhalten. Die Festlegungen beruhen auf einer Sicherheitswahrscheinlichkeit von 95 %. Vor Beginn vermessungstechnischer Arbeiten ist das zu verwendende Lage- und Höhenbezugssystem mit dem Arbeitsgebiet Ingenieurvermessung des AG zwingend abzustimmen.

Sämtliche Vermessungsarbeiten des Auftragnehmers sind in die Position „Vermessungsarbeiten durchführen“ einzukalkulieren. Insbesondere werden folgende Leistungen vom Auftraggeber (AG) erbracht bzw. sind vom Auftragnehmer (AN) zu erbringen:

• vor Beginn der Bauarbeiten übergibt der AG zwei amtliche Polygonpunkte.

• zu Beginn der Bauarbeiten werden durch den AN zwei provisorische Höhenfestpunkte nach Angabe des AG erstellt. Der AG misst diese ein und übergibt dem AN ein Protokoll der Höhen.

• Die Absteckung der Hauptachsen der baulichen Anlagen erfolgt durch den AN.

• Bei Flachgründungen werden durch den AN nach Aushub der Baugruben und Einbringen der Sauberkeitsschicht die Fundamenteckpunkte abgesteckt. Die Absteckung wird durch den AG überprüft und mit Protokoll dokumentiert.

• Der AN hat gemäß ZTV-ING Teil 1, Abschnitt 2, Nr. 2 vom Baubeginn bis zur Bauwerksabnahme Setzungs- und Verformungsmessungen durchzuführen, sowie vor Baubeginn für Bewegungsbeobachtungen ein Messprogramm zur Genehmigung vorzulegen.

• Vor Ausführung der Abdichtungs- und Belagsarbeiten hat der AN die Höhenlage der Fahrbahntafel durch ein Flächennivellement gemäß ZTV-ING Teil 1, Abschnitt 2, Nr. 3 nachzuweisen.

• Weitere durch den AN zu erbringenden Vermessungsleistungen, z.B. Aufstellen und Durchführen des Messprogramms, erfolgen gemäß ZTV Verm StB-01.

• Vor Fertigstellung des Bauwerks werden durch den AN zwei dauerhaft verbleibende Höhenfestpunkte nach Angabe des AG erstellt und vom AG eingemessen.

• Nach Fertigstellung des Bauwerks ist vor Abnahme die Nullmessung des Bauwerks (Einmessung der Messbolzen und Messniete) durch den AN durchzuführen. Die Ergebnisse sind dem AG vorzulegen und in die Bestandsübersichtszeichnung einzutragen.

• Bei unterführten Verkehrswegen ist das Lichtraumprofil am kritischen Punkt gemäß ZTV-ING (an der geringsten Stelle) durch den AN vor Verkehrsfreigabe aufzumessen und in die Bauwerksskizze für die Bestandsunterlagen einzutragen.

Der Auftraggeber ist über den Zeitpunkt der von ihm durchzuführenden Vermessungsarbeiten mindestens 6 Werktage im Voraus zu informieren.

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3.12 Prüfungen Die Ergebnisse der Eignungsprüfungen sind dem AG rechtzeitig, d.h. mindestens 14 Tage vor dem Einbau zur Verfügung zu stellen. Die Ergebnisse der Eigenüberwachungsprüfungen sind dem AG unverzüglich nach Vorlage der Ergebnisse zur Verfügung zu stellen. Der AG behält sich darüber hinaus eigene Kontrollprüfungen vor.

3.12.1 Straßen- und Wegebau Entfällt

3.12.2 Brückenbau Entfällt

3.13 SiGe-Plan - Zusammenfassende Angaben für die Erarbeitung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes Soweit nach den Bestimmungen der Baustellenverordnung die Erstellung oder Anwendung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans erforderlich ist, ist dessen Vorgaben vom AN einzuhalten.

Unabhängig davon hat der AN die Bestimmungen des Arbeits-, Gesundheits- und Unfallschutzes sowie die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten. Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass sein eingesetztes personal entsprechend unterwiesen ist und die erforderliche persönliche Schutzausrüstung verwendet.

Es gelten die Festlegungen der Ausschreibung und Vertragsbedingungen.

Soweit ein Sicherheits- und Gesundheitskoordinator während der Ausführung des Bauvorhabens gestellt wird:

  1. Die Aufgaben des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators gemäß Baustellenverordnung werden dem Auftragnehmer für die in den Verdingungsunterlagen beschriebene Baumaßnahme übertragen.

  2. Die Aufgaben des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators während der Ausführung des Bauvorhabens sind:

• Sicherheits- und Gesundheitsschutzpläne gemäß Vorgaben des Auftraggebers ausarbeiten zu lassen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 BaustellV) und aufeinander abstimmen (falls erforderlich). Prüfen der Sicherheits- und Gesundheitsschutzpläne und Kontrolle der Anpassung sowie Hinwirken auf die Einhaltung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzpläne (falls erforderlich).

• Wahrnehmen der Aufgaben nach § 3 Abs. 3 BaustellV entsprechend der „Erläuterung zur Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung)“.

• Gegebenenfalls aushängen und anpassen der Vorankündigung

• Bekanntmachen, anpassen und fortschreiben des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes sowie hinwirken auf seine Einhaltung und auf die Umsetzung der erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen durch die beteiligten Unternehmen.

• Information und eingehende Erläuterung der Maßnahmen für Sicherheit- und Gesundheitsschutz gegenüber allen Auftragnehmern (einschließlich Nachunternehmer und der Unternehmer ohne Beschäftigte).

• Organisieren des Zusammenwirkens der bauausführenden Unternehmen hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz zum Beispiel durch Sicherheitsbesprechungen und – begehungen mit Dokumentation und Auswerten der Ergebnisse.

• Koordinieren der Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren durch die Arbeitgeber zum Beispiel durch Einfordern von Nachweisen.

• Hinwirken auf die Einhaltung einer Baustellenordnung und eines Baustelleneinrichtungsplanes (soweit diese vorhanden sind) hinsichtlich der Vermeidung gegenseitiger Gefährdungen.

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• Berücksichtigung sicherheits- und gesundheitsschutzrelevanter Wechselwirkungen zwischen Arbeiten auf der Baustelle und anderen betrieblichen Tätigkeiten oder Einflüssen auf oder in der Nähe der Baustelle.

• Koordinieren der Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 Arbeitsschutzgesetz

  1. Die Aufgaben des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators sind mit den Abnahmen der Baumaßnahmen unter 1. erfüllt.

  2. Der Auftragnehmer hat unverzüglich nach Auftragserteilung dem Auftraggeber Name und Anschrift des Koordinators und des Stellvertreters auf Vordruck des Auftraggebers zu benennen. Als Koordinator und dessen Stellvertreter sind vom Auftragnehmer unabhängige Dritte zu bestellen.

Erläuterungen zur Aufstellung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes:

• Grafische Darstellung analog des Bauzeitenplanes

• Nachunternehmer sind deutlich zu markieren und aufzulisten

• Auflistung der entsprechenden BGV’s und dgl.

• Farbige Darstellung

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4 Ausführungsunterlagen

4.1 Vorm Auftraggeber zur Verfügung gestellte Unterlagen Seitens des AG werden nur die der Ausschreibung beigefügten Unterlagen übergeben.

Die den Ausschreibungsunterlagen beiliegenden Pläne enthalten zusätzliche Beschreibungen der auszuführenden Bauleistungen. Der textliche und zeichnerische Inhalt der Pläne ist ebenso verbindlich wie Leistungsverzeichnis und Baubeschreibung. Für die Rangordnung der Verdingungsunterlagen gilt §1 Nr.2 VOB/B. Zu beachten ist hierbei, dass sämtliche diesen Verdingungsunterlagen beigefügten Bauzeichnungen Bestandteil der Leistungsbeschreibung sind.

Nach Auftragserteilung werden folgende, weitere Unterlagen übergeben:

Spartenauskünfte.

Bestandsunterlagen der jeweiligen Bauwerke, bei Bedarf

4.2 Vom Auftragnehmer zu erstellende / beschaffende Unterlagen

4.2.1 Ausführungsunterlagen Der AN hat sämtliche, für die geschuldete Werkleistung erforderlichen Planungsleistungen zu erbringen, insbesondere auch die Ausführungsplanung, statische Berechnung etc., soweit diese nicht ausdrücklich als vom AG geschuldet vorgegeben sind. Die Aufwendungen hierfür sind einzukalkulieren.

Unter anderem hat der AN folgende Unterlagen zur Bauausführung vorzulegen:

• Voraussichtlicher Mittelabflussplan (Baukosten)

• Verkehrssicherungs- und Bauablaufplan

• Vermessungsunterlagen/ Messprogramm für Bewegungsbeobachtungen

• Bestandspläne von Versorgungsleitungen

• Verkehrsrechtliche Anordnungen

• Statik und Pläne für die Bauhilfskonstruktionen

• Statik und Ausführungspläne für das Bauwerk einschließlich aller Anlagen

• Betonierpläne für alle Bauteile

• Eignungsprüfung bzw. Erstprüfungen für alle verwendeten Materialien (Beton nicht älter als 3 Monate)

Der durch den AN zu erstellende Bauzeitenplan und der Baustelleneinrichtungsplan ist dem AG 14 Kalendertage nach Auftragserteilung vorzulegen.

Hinweise zu Betonier- und Ausführungsplänen im Brückenbau Die Betonierpläne sind mit allen Angaben gem. ZTV-ING mindestens 14 Tage vor dem jeweiligen Betonieren dem AG zur Prüfung vorzulegen.

Der gem. ZTV-ING zu liefernde Geländerplan, sowie der Plan für den Vogeleinflugschutz sind jeweils/ ist als separater Plan mit Darstellung aller relevanten statischen und konstruktiven Einzelheiten und Details, aller Ansichten und Draufsichten in kompletter Länge, Angabe der Werkstoffe und des Korrosionsschutzes sowie der Abmessungen und Querschnitte zu liefern. Ein alleiniger Verweis auf Richtzeichnungen ist nicht ausreichend.

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Es wird darauf hingewiesen, dass das Böschungspflaster und die Böschungstreppen im Bereich des Bauwerkes jeweils Teil der Bauwerksausstattung sind und dementsprechend in der Ausführungsplanung des Bauwerkes zu berücksichtigen bzw. zu planen sind.

4.2.2 Bauzeitenplan Der Bauzeitenplan muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. Vorgangsname
  2. Vertragsbeginn (Datum)
  3. Vertragsende (Datum)
  4. Vertragliche Zwischentermine (Datum)
  5. Reihenfolge der Leistungen (gem. BVB)
  6. Dauer der einzelnen Leistungen
  7. Darstellung technisch nachvollziehbarer Abhängigkeiten der vertraglichen Leistungen
  8. Darstellung technisch nachvollziehbarer Abhängigkeiten mit den Leistungen anderer
  9. Unternehmer
  10. Terminliche Darstellung, wann welche Bereiche der Baustelle nach den Erfordernissen des Bauablaufes vom AN zur Ausführung benötigt werden
  11. Tägliche Arbeitszeit (Std./AT)
  12. Kapazitäten Hinterlegung (im Notizenfeld oder Nutzung der Ressourcenplanung)
  13. Detaillierte Angaben über den Ablauf gemäß den Einzelabschnitten des LV
  14. Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben sind darzustellen (technisch
  15. nachvollziehbar)
  16. Logistik ist technisch nachvollziehbar darzustellen
  17. Abnahmezeiten sind zu berücksichtigen und auszuweisen
  18. Zeiten für Baustelleneinrichtung und Räumung sind auszuweisen (gem. BVB)
  19. Der Planlauf ist gem. den vertraglichen Regelungen auszuweisen und mit
  20. ausreichend Vorlauf zu berücksichtigen

Der AN hat den Bauzeitenplan während der Vertragslaufzeit monatlich zu aktualisieren (Soll-Ist- Vergleich) und dem AG zu übergeben.

4.2.3 Einbau-/Logistikkonzept für Asphaltmischgut Entfällt

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4.2.4 Planlauf (Brückenbau) Erläuterungen zur Aufstellung und zum Planlauf von Ausführungsunterlagen:

Grundsätzlich gelten für Anzahl, Form, Genehmigungs- und Prüfverfahren die einheitlichen Regelungen nach dem Ablaufschema für die „Planung, Prüfung, Kontrolle, Durchsicht, Gleichstellung und Kennzeichnung von Ausführungsunterlagen im Konstruktiven Ingenieurbau“ (siehe MS IID8-0103.23- 001/96 vom 02.03.1999) sowie die ZTV-ING.

Alle Ausführungspläne sind dabei mit einheitlichem Plankopf und Plannummer nach Plannummerverzeichnis des Auftraggebers zu versehen. Muster für den Plankopf sowie das Plannummerverzeichnis können beim Staatlichen Bauamt Freising, Servicestelle München, angefordert werden.

Die Unterschriften auf den Plänen sind rechtsverbindlich und handschriftlich auszuführen.

Ergänzend zur ZTV-ING sind die Planunterschriften des AN (inkl. Planverfasser und Koordinator für statische und konstruktive Bearbeitung) vor Einreichung der Unterlagen (Vorabzüge) beim AG und beim Prüfingenieur zu leisten.

Mit der Ausführungsplanung ist im direkten Anschluss an die Auftragsvergabe zu beginnen, um die vertraglich festgelegten Bautermine einhalten zu können.

Die statischen Berechnungen sind nach den Ausschreibungsunterlagen des Auftraggebers vom Auftragnehmer zu erstellen.

Die Prüfung der Ausführungsunterlagen erfolgt durch einen vom Auftraggeber bestimmten Prüfingenieur. Das Prüfverfahren des Prüfingenieurs und des Auftraggebers erfolgt in abgestimmten Planpaketen gemäß der bautechnischen Notwendigkeit.

Bei der technischen Bearbeitung hat der AN für das Prüfverfahren des Prüfingenieurs und des Auftraggebers eine Bearbeitungszeit von mindestens 18 Werktagen ab Eingang der prüffähigen Unterlagen zu einem abgestimmten Planungspaket zu berücksichtigen.

Alle vom AN zu liefernden Pläne sind in schwarz-weiß zu erstellen und dem AG abheftfertig gefaltet und gelocht mit dauerhafter Lochverstärkung zu übergeben.

Layerstruktur Die an den AG zu übergebenden dwg-Dateien sind maximal in der Auto CAD Version 2018 abzuspeichern.

Bei der CAD-Planung aller Pläne ist nachfolgende Layerstruktur als Mindestanforderung zu verwenden. Weitere zusätzliche Layer können verwendet werden. Bei Übergabe der dwg- und dxf-Dateien an den AG ist immer eine entsprechende Liste der verwendeten Layer mit zu übergeben.

  1. Layer: Vermessungsdaten
  2. Layer: Gelände und Geometrie
  3. Layer: Hilfspunkte und -linien
  4. Layer: Bemaßung
  5. Layer: Text
  6. Layer: Schraffuren
  7. Layer: Sparten
  8. Layer: Stempelfeld

Ausführungszeichnungen Die Ausführungszeichnungen (Vorabzüge) sind je 3-fach beim Prüfingenieur zur Prüfung einzureichen. Gleichzeitig mit der Einreichung beim Prüfingenieur sind dem AG die Ausführungszeichnungen je 3- fach zur Durchsicht zu übergeben. Diese werden nach der Durchsicht durch den AG mit „Gesehen“- Vermerk bzw. nach Prüfung durch den Prüfingenieur mit Prüfvermerk je 1-fach an den Planersteller zurückgegeben.

Nach Übernahme der Eintragungen (des Prüfingenieurs und des AG´s) in die Originale der Ausführungspläne durch den Planersteller, werden die Pläne dem AG je 4-fach in Papier für die

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Unterschrift „zur Ausführung bestimmt“ übergeben. Der AG sendet dann ein Exemplar der von ihm unterschriebenen Pläne an den AN zurück. Zusätzlich ist dem AG noch je eine PDF/A-Datei der Pläne zu übergeben.

Standsicherheitsnachweise Die Standsicherheitsnachweise sind je 3-fach beim Prüfingenieur einzureichen. Nach Prüfung erhält der Aufsteller sowie der AG vom Prüfingenieur je 1 Exemplar des geprüften Standsicherheitsnachweises.

Auf die Aufstellung der Standsicherheitsnachweise nach ZTV-ING, Teil 1, Abschnitt 2, insbesondere auf die Dokumentation, wird besonders hingewiesen.

Zusätzlich zu den Anforderungen der ZTV-ING sind zur Beschreibung des statischen Systems Formblätter des AG´s zur Bestimmung des statischen Systems und zur Bestimmung der Tragfähigkeit auszufüllen und dem Prüfingenieur zur Prüfung vorzulegen. Dadurch entstehende Kosten sind in die Leistungsposition zur Erstellung des Standsicherheitsnachweises einzurechnen.

4.2.5 Bestandsunterlagen (Brückenbau) Vom AN sind Bestandsunterlagen gemäß ZTV-ING Teil 1 Abschnitt 2 Nr. 4 sowie alle Unterlagen nach ZTV-ING Teil 1 Abschnitt 1 Nr. 2, neben dem Original in Papier, digital im PDF/A-Format zu liefern. Alle Unterlagen sind dabei so zu kennzeichnen bzw. zu beschriften, dass die Zuordnung zu einer Leistungsposition oder zu einem Bauteil eindeutig hervorgeht. Alle zu liefernden Dateien sind bzgl. der Dateigröße zu optimieren, wobei eine gute Lesbarkeit gegeben sein muss. Eine Dateigröße von jeweils 10 MB ist jedoch nicht zu überschreiten.

Das Staatliche Bauamt Freising legt großen Wert auf die Erstellung der Bestandsunterlagen gemäß den nachfolgenden Angaben. Dazu gehören neben den Plänen und Standsicherheitsnachweisen auch Materialnachweise, Lieferscheine, Prüfzeugnisse, bauaufsichtliche Zulassungen, Protokolle der Eigenüberwachung, etc. Diese Unterlagen sind dem AG zeitnah nach Einbau der Materialien bzw. Bauteile, spätestens jedoch zur Abrechnung der entsprechenden Leistungspositionen als Nachweis der Art der Leistung (gemäß §14 VOB/B) 1-fach im Original (oder als gleichwertige Farbkopie) und 1-fach als Kopie zu übergeben.

Dateibenennung Die nachfolgend beschriebenen, als Datei zu liefernden Pläne sind mit folgende Dateibenennungen zu bezeichnen:

JJJJ-01-01_BWNr_PlNr_Planbezeichnung

Die Dateinamen dürfen nur Buchstaben, Ziffern, „-“ (Bindestrich) und „_“ (Unterstrich) enthalten. Leer-, Sonder-, diakritische Zeichen (wie z.B.: Umlaute) sowie Punkte, Kommas sind nicht zu verwenden.

JJJJ = Baujahr (= Jahr der Abnahme), z.B.: 2010

BWNr = 7-stellige Bauwerksnummer, z.B.: 7835506 bzw. bei Teilbauwerken mit Anhang der Teilbauwerksnummer 1, 2,3 … oder A, B, C…, z.B.: 785506-1 oder 7835506-B

PlNr = Plannummer mit Index, z.B.: 3-400c

Planbezeichnung = es sind maximal 35 Zeichen zu verwenden, z.B.: Bewehrung- Ueberbau; Trennungen sind mit „-“ durchzuführen

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Alle Standsicherheitsnachweise sind mit den Prüfvermerken des Prüfingenieurs als farbige, eingescannte PDF/A-Datei digital zu liefern. Dabei sind die einzelnen Kapitel als separate Dateien abzuspeichern und mit folgender Dateibenennung zu bezeichnen:

JJJJ-01-01_BWNr_Statik_Kapitelbezeichnung

JJJJ = Aufstellungsjahr der Statik, z.B.: 2010

BWNr = 7-stellige Bauwerksnummer, z.B.: 7835506

Ausführungszeichnungen als Bestandsunterlagen Alle Ausführungszeichnungen einschließlich Stahllisten sind als Bestandsunterlagen nach ZTV-ING zu liefern und wie folgt zu übergeben:

• in digitaler Form als im CAD-Programm erzeugte dwg- und dxf-Datei sowie als PDF/A-Datei

• als Plansatz mit den rechtsverbindlichen, handschriftlichen Originalunterschriften in Papier.

• in digitaler Form, eingescannt mit den rechtsverbindlichen, handschriftlichen Originalunterschriften als Rasterdatei TIF G 4- und jpg.-Datei

Bei den erzeugten DWG- und DXF-Dateien im CAD-Programm ist die Plotstiltabelle sowie die Layerstruktur des AG zu verwenden. Die Programmversion zum Abspeichern der Dateien ist mit dem AG abzustimmen.

Bei der Erzeugung der Rasterdatei (Format CCITT Group 4 Fax) aus einem CAD-System ist darauf zu achten, dass die Vorgehensweise und Parameter so gewählt sind, dass das erzeugte Bild vollständig, qualitätsgerecht und maßstabsgetreu ist. Ein Ausdruck der Rasterdatei muss dem Ausdruck der Original CAD-Datei in Inhalt, Qualität (Strichstärken, Bogendarstellung etc.), Größe (Format) und Verhältnissen (keine Verzerrungen) vollständig entsprechen. Die Zeichnung(en) sind schwarz-weiß (nicht in Graustufen) zu speichern.

Bestandsübersichtszeichnung(en) Der Inhalt und die Form der Bestandsübersichtszeichnung(en) richtet sich nach den Anforderungen der ZTV-ING Teil 1, Absch. 2, Pkt. 4.2.

Die Bestandsübersichtszeichnungen sind bereits vor der Abnahme zu Erstellen und zur Prüfung beim AG vorzulegen (zu beachten sind dabei auch die Auswirkungen auf die Bauwerksskizzen).

Die Darstellung von Bauteilen und Einbauten (z.B. Böschungen, Entwässerungseinrichtungen, Straßenbeläge, etc.) die nicht vom AN erstellt wurden und evtl. erst nach Ende der Ingenieurbaumaßnahme fertig gestellt werden, gehören zum Leistungsumfang. Ein dadurch entstehender Mehraufwand durch weitere Bearbeitungsschritte nach Ende der übrigen vertraglichen Leistungen sowie durch weitere Prüfläufe ist in die Leistungsposition zur Erstellung der Bestandsunterlagen einzurechnen.

Auf der (den) Bestandsübersichtszeichnung(en) sind die Gesamtstahlmenge und der Bewehrungsgrad (Stahlmenge pro m³ Beton) der dargestellten Bauteile anzugeben. Im Bauwerk oder dem Baugrund ggf. verbleibende Baubehelfe und Bauteile sind in den Bestandsplänen darzustellen.

Die Bestandsübersichtszeichnung(en) ist/(sind) mit einheitlichem Plankopf zu versehen. Das Muster des Plankopfes ist beim Auftraggeber anzufordern. Auf den Vorabzügen, dem Papierabzug sowie auf den eingescannten TIF G 4 und JPG-Dateien der Bestandsübersichtszeichnung(en) sind alle Unterschriften im Plankopf als handschriftliche Originale zu leisten.

Die Bestandsübersichtszeichnung(en) sind wie folgt zu übergeben:

• als Vorabzüge zur Prüfung, 3-fach in Papier sowie digital im pdf-Format

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• als Original in Papier mit rechtsverbindlichen, handschriftlichen Unterschriften

• als CAD-Plan im dwg- und dxf–Format sowie als PDF/A-Datei

• in digitaler Form, eingescannt mit den rechtsverbindlichen, handschriftlichen Originalunterschriften als TIF G 4- und jpg-Datei

Bauwerksskizzen Die Bauwerksskizzen sind aus der/(den) Bestandsübersichtszeichnung(en) durch reduzieren der Inhalte zu erstellen (In der Konsequenz bedeutet dies, dass die Bauwerksskizzen erst erstellt werden können, wenn die geprüfte(n) Bestandsübersichtszeichnung(en) mängelfrei vorliegen). Folgender Inhalt ist dabei zu gewährleisten:

• Darstellung des Grundrisses sowie Längs- und Querschnitte.

• Bauwerkswinkel; Nordpfeil; Höhenmarken bezogen auf NN; Stützweiten; lichte Weiten; Bauhöhe, Gründungsart; Lage und Höhe überbrückter Gleise, Straßen und überführten Leitungen; Durchfahrtshöhen und –weiten; Fahrbahn-, Rad- und Gehwegbreiten auf dem Bauwerk; Längs- und Quergefälle; Hauptabmessungen der Konstruktionsteile; Trägerabstände; Angaben zu den Gradienten.

Die Linienstärken haben auf dem Ausdruck generell mindestens 0,18 mm und Schriftzüge mindestens 2,0 mm zu betragen.

Zur Einbindung in das Bauwerksbuch (System SIB-Bauwerke) sind die Bauwerksskizzen als TIF- Dateien (Anforderungen siehe oben) zu erstellen. Jede einzelne Zeichnung (Grundriss, Längsschnitt, Querschnitt, etc.) ist auf eine eigene Seite, als eigene Datei zu erstellen. Dabei muss ein Seitenverhältnis von 1/√2 immer eingehalten werden, um einen unverzerrten Ausdruck mit SIB- Bauwerke zu gewährleisten. Der Maßstab für die Darstellungen ist so zu wählen, dass ein Ausdruck der Bauwerksskizze auf ein DIN A4-Blatt ohne Skalierung erfolgen kann. Auf den einzelnen Blättern ist jeweils die 7-stellige Bauwerksnummer darzustellen.

Die Bauwerksskizzen sind wie folgt zu übergeben:

• als Vorabzüge zur Prüfung im pdf-Format

• als Original in Papier mit rechtsverbindlichen, handschriftlichen Unterschriften

• als CAD-Plan im dwg- und dxf–Format sowie als PDF/A-Datei

• als Rasterdatei TIF G 4 erzeugt durch Konvertieren

Benennung von Fotos Die Fotos über den wesentlichen Bauablauf sind wie folgt zu benennen:

JJJJ-MM-TT_BWNr_lfdNr JJJJ = Jahr, z.B.: 2010 MM = Monat, z.B.: 07 für Juli TT= Tag, z.B.: 21 BWNr = 7-stellige Bauwerksnummer, z.B.: 7835506 bzw. bei Teilbauwerken mit Anhang der Teilbauwerksnummer 1, 2,3 … oder A, B, C…, z.B.: 785506-1 oder 7835506-B lfdNr = laufende Nummer am selben Tag, zweistellig, z.B.: 02

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Sicherheits- u. Gesundheitsschutzunterlage Die Sicherheits- u. Gesundheitsschutzunterlage für spätere Arbeiten bei Ingenieurbauwerken ist analog den Musterbeispielen der RAB 32 als Original in Papier mit Unterschrift sowie als konvertierte PDF/A- Datei zu liefern.

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