HHT-Vordruck-PL1-124GWB 1.pdf

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Extrahierter Dokumenttext · Stand: 06.11.2026, 10:20 (Europe/Berlin)

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§ 124 GWB

Fakultative Ausschlussgründe

(1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der

Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der

Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn

  1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende

umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat,

  1. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein

Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist,

die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das

Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat,

  1. das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere

Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird;

§ 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden,

  1. der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das

Unternehmen Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen hat, die eine

Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder

bewirken,

  1. ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die

Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person

bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch

andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann,

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  1. eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die

Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung

nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann,

  1. das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren

öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft

erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer

vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat,

  1. das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine

schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in

der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder

  1. das Unternehmen

a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in

unzulässiger Weise zu beeinflussen,

b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige

Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder

c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die

Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen

könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.

(2) § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des

Mindestlohngesetzes und § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes bleiben unberührt.

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Hiermit erkläre ich, dass die in § 124 GWB genannten Fälle nicht zutreffen.

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