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Montage- und Transportdienstleistungen zur Installation technischer Komponenten

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 27.10.2026, 14:44 (Europe/Berlin)

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Rahmenvertrag mit einem Montage- und

Transportunternehmen zur Installation von SFRS-Komponenten

Zwischen

FAIR - Facility for Antiproton and Ion Research in Europe GmbH

Planckstraße 1

64291 Darmstadt

(Auftraggeber)

und

XXX

(Auftragnehmer)

wird folgender Rahmenvertrag geschlossen:

Vertragsgegenstand

  1. Der Auftraggeber vereinbart mit dem Auftragnehmer einen Rahmenvertrag über die Erbringung von Transport- und Installationsaufgaben des Super-FRS Posttargetbereichs.
  2. Die Durchführung der Leistungen nach diesem Rahmenvertrag geschieht nach Leistungsabruf durch den Auftraggeber in Einzelverträgen.

Vergütung

  1. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach den Preisen aus dem Angebotsformblatt, welches von dem Vertragspartner am XX.XX.2026 eingereichten wurde. Die Vergütung gilt für die Vertragslaufzeit als fix vereinbart.
  2. Die Abrechnung und Zahlung erfolgt in EURO. Die Zahlungen erfolgen erst, wenn die Zahlungsvoraussetzungen erfüllt sind und die jeweilige Rechnung vorliegt. Das Zahlungsziel ist 30 Tage netto.
  3. Der Rahmenvertrag beläuft sich auf ein max. Auftragsvolumen gem. der im Angebotsformblatt definierten Obergrenzen (vgl. Angebotsformblatt).
  4. Die Bezahlung erfolgt auf Basis des in dem Angebotsformblatt genannten jeweils zutreffenden Preise/Einheit (netto).
  5. Die Skontoregelung aus Ziff. 11 S 3 ff. der AEB ist nicht anwendbar.
  6. Übernachtungs-, Fahrtkosten und Spesen sind mit dem angegebenen Stundenpreis bereits abgegolten.
  7. Reisezeit ist mit dem Stundenpreis vergütet.

Einzelabrufe

  1. Grundlage für die Vergütung ist die Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien auf der Grundlage eines Angebots mit offener Kalkulation (vgl. Ziff. 2), aus der sich die Zuordnung von Tätigkeiten zu den abgerechneten Leistungen beziehen.
  2. Der Auftraggeber wird die Leistungen während der Vertragslaufzeit mittels Einzelabrufen platzieren. Für jeden Einzelabruf erstellt der Auftragnehmer ein separates Angebot basierend auf dem Abruf und der Rahmenvereinbarung. Die Einzelabrufe sind vorrangig als Festpreise anzubieten, sollte dies nicht möglich sein, ist auch das Angebot von Stundensätzen zulässig.
  3. Pro Einzelabruf bietet der Auftragnehmer dem Auftraggeber im Falle eines Angebots auf Stundenbasis einen Maximalpreis an. Dieser ist als Obergrenze zu verstehen. Liegt der tatsächliche Aufwand jedoch unter dieser Obergrenze, dann erfolgt eine Abrechnung auf Aufwandsbasis. Mehraufwand für die vereinbarten Leistungen wird nicht zusätzlich vergütet; weitere Leistungen werden nachkalkuliert und auf der Basis der Stundensätze nach Anlage 1 vergütet. Die Leistungen werden bis zum Erreichen der Obergrenze monatlich nach Zeitaufwand und angefallenen sonstigen Kosten abgerechnet.
  4. Der Auftragnehmer ist für die sach- und fachgerechte Ausführung, die Einhaltung der jeweils geltenden rechtlichen Bestimmungen sowie die Einhaltung des Stands der Technik im Rahmen der im Abruf vereinbarten Bearbeitungstiefe verantwortlich und erstellt eigenverantwortlich die vorab definierte Mindestdokumentation.
  5. Der Auftraggeber nennt dem Auftragnehmer zu Vertragsbeginn sowie zu jedem Einzelabruf einen Ansprechpartner.
  6. Der Auftragnehmer gibt dem Auftraggeber eventuell zu beauftragende Unterauftragnehmer vor Auftragsvergabe und Einzelabruf bekannt. Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, dem Einsatz der Unterauftragnehmer zuzustimmen.
  7. Für den Fall, dass der Auftragnehmer diese Unterauftragnehmer abziehen möchte, bedarf dies der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Mit Mitteilung des beabsichtigten Abzuges bietet der Auftragnehmer dem Auftraggeber Ersatzunterauftragnehmer mit gleicher Mindestqualifikation und gleichem Status für folgende Einzelabrufe an. Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, dem Einsatz der Unterauftragnehmer zuzustimmen. Der Auftraggeber wird notwendige Zustimmungen nach Abs. 6 nur aus wichtigem Grund verweigern.
  8. Arbeitssprache ist deutsch. Alle vom Auftragnehmer eingesetzten Mitarbeiter beherrschen die deutsche und englische Sprache fließend in Wort und Schrift.

Zeit und Ort der Leistungserbringung

Zeit und Ort der Leistungserbringung vereinbaren die Vertragsparteien im Einzelnen einvernehmlich.

Berichterstattung

  1. Das Ergebnis ist dem Auftraggeber bis zum Ende der Vertragslaufzeit in zweifacher Ausfertigung schriftlich und in digitaler Form am Sitz des Auftraggebers vorzulegen. Die Abnahme geschieht durch Auftraggeber und Auftragnehmer in einer gemeinsamen Schlussniederschrift.
  2. Der Auftragnehmer erstellt pro eingesetzten Mitarbeiter Tagesnachweise mit Tätigkeiten.

Beschränkung der Haftung

  1. Die Haftung des Auftragnehmers für Ansprüche des Auftraggebers aus diesem Vertrag auf Ersatz von Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht wurden, wird für jeden Schadensfall auf den Betrag von drei Millionen Euro beschränkt. Dieser Haftungsumfang ist von der Berufshaftpflichtversicherung des Auftragnehmers erfasst.
  2. Als ein Schadensfall gilt jede Pflichtverletzung eines Mitarbeiters des Auftragnehmers im Zusammenhang mit dem bestehenden Einzelabruf, auch wenn diese Pflichtverletzung sich in mehreren Fällen auswirkt. Mehrere Pflichtverletzungen Mitarbeiters des Auftragnehmers gelten als Schadenfall, wenn sie im Rahmen eines Auftrages oder einer einheitlichen Leistung begangen werden und in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen.
  3. Hat sich der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Einzelabruf mit Zustimmung des Auftraggebers eines Dritten bedient, haftet er nur für eine fehlerhafte Auswahl des Dritten. In diesem Umfange gelten für die Haftung des Auftragsnehmers die Bestimmungen der Absätze 1 und 2.
  4. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht für die Haftung des Auftragnehmers für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und für die Haftung des Auftragnehmers für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  5. Auf Verlangen des Auftraggebers wird sich der Auftragnehmer im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten um eine Erweiterung des Versicherungsschutzes für die Berufshaftpflichtversicherung oder für einen gesonderten Versicherungsschutz für bestimmte Angelegenheiten mit einem besonderen Schadenrisiko bemühen. Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einer Erweiterung des Versicherungsschutzes für die Berufshaftpflichtversicherung anfallen, sind von dem Auftraggeber zu tragen, sofern sich die Vertragsteile nicht auf ein anderes verständigen.

entfällt

Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Auftragnehmer alle für die Ausführung seiner Tätigkeit notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorgelegt werden.
  2. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer, soweit dies im jeweiligen Einzelabruf vereinbart ist, Zugang zu den für die Leistungserbringung notwendigen Anlagen des Auftraggebers, insbesondere den IT-Systemen zu gewähren. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber jede Behinderung bei der Leistungserbringung unverzüglich anzuzeigen. Im Falle der Störung von IT-Systemen hat der Auftragnehmer jede Systemstörung, die länger als 30 min anhält, unverzüglich anzuzeigen.

entfällt

Vertragsdauer

  1. Der Vertrag wird mit der Unterzeichnung ab dem 01.01.2027 wirksam und läuft 18 Monate, bis zum 31.06.2028.

Aufbewahrung und Rückgabe von Unterlagen

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle ihm zur Verfügung gestellten Geschäfts- und Betriebsunterlagen ordnungsgemäß aufzubewahren, insbesondere dafür zu sorgen, dass Dritte nicht Einsicht nehmen können. Die zur Verfügung gestellten Unterlagen sind während der Dauer des Vertrages auf Anforderung, nach Beendigung des Vertrages unaufgefordert dem Vertragspartner zurückzugeben.

Urheberrecht

  1. Soweit rechtlich zulässig, überträgt der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Eigentumsrechte an jedem urheberrechtlich geschützten oder nach einem sonstigen Schutzrecht schutzfähige Arbeitsergebnis, das von ihm bzw. seinen Mitarbeitern allein oder gemeinsam mit anderen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit ausschließlich für den Auftraggeber generiert wurde, im Zeitpunkt seiner Entstehung an. Weiterhin überträgt er dem Auftraggeber das ausschließliche und uneingeschränkte Nutzungs- und Verwertungsrecht an diesen Arbeitsergebnissen. Dem Auftragnehmer obliegt insoweit, sicherzustellen, dass er .dem Auftraggeber diese Rechte verschaffen kann.
  2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich im Rahmen des Zumutbaren, alles Erforderliche zu tun, um es der Gesellschaft zu ermöglichen, eine Registrierung oder einen sonstigen Schutz des jeweiligen Rechtes zu erwirken.
  3. Mit der nach § 2 dieses Vertrages vereinbarten Vergütung ist die Übertragung bzw. Einräumung aller in § 12 Abs. 1 und 2 dieses Vertrages genannten Rechte abgegolten.

Sonstige Ansprüche

Mit der Zahlung der in diesem Vertrag vereinbarten Vergütung sind alle Ansprüche des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber aus diesem Vertrag erfüllt.

§ 14 Wettbewerbsbeschränkungen (§ 8 Nr. 2), Antikorruptionsklausel

14.1 Unbeschadet sonstiger Kündigungs- und Rücktrittsrechte ist der Auftraggeber gem. § 314 BGB berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn der Auftragnehmer oder seine Mitarbeiter

a) aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige

Wettbewerbsbeschränkung darstellt.

b) dem Auftraggeber oder dessen Mitarbeitern oder von diesem beauftragten Dritten, die mit der

Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrags betraut sind, oder ihnen nahestehenden Personen, Geschenke, andere Zuwendungen oder sonstige Vorteile unmittelbar oder mittelbar in Aussicht stellt, anbietet, verspricht oder gewährt.

c) gegenüber dem Auftraggeber, dessen Mitarbeitern oder beauftragten Dritten strafbare Handlungen

begeht oder dazu Beihilfe leistet, die unter § 298 StGB (Wettbewerbsbeschränkende

Absprachen bei Ausschreibungen), § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), § 333 StGB (Vorteilsgewährung), § 334 StGB (Bestechung), § 17 UWG (Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen) oder § 18 UWG (Verwertung von Vorlagen) fallen.

14.2 Wenn der Auftragnehmer nachweislich Handlungen gem. Nummer 6.1 a vorgenommen hat, ist er dem Auftraggeber zu einem pauschalen Schadensersatz in Höhe von 15 v.H. der Abrechnungssumme verpflichtet, es sei denn ein Schaden in anderer Höhe wird nachgewiesen. Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt oder bereits erfüllt ist.

14.3 Bei nachgewiesenen Handlungen gem. Nummer 6.1 b oder 6.1 c ist der Auftragnehmer zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe 5 v.H. der Abrechnungssumme verpflichtet.

14.4 Die Ziffern 6.1b und 6.3 finden keine Anwendung, soweit es sich um sozial adäquates Verhalten im Sinne von Nummer IV des „Rundschreibens des BMI zum Verbot der Annahme von Belohnungen

oder Geschenken in der Bundesverwaltung vom 8. November 2004“1handelt.

    1. Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt

§ 15 Schlussbestimmungen

  1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Klausel.
  2. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
  3. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine andere ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Regelung in zulässiger Weise am nächsten kommt.
  4. Gerichtsstand ist Darmstadt.

Darmstadt, den ..............................

(Ort) (Datum)

...............................................................................

FAIR - Facility for Antiproton and Ion Research in Europe GmbH

........................................, den ..............................

(Ort) (Datum)

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XXX

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