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7_Produktionsvertrag.pdf

Modernisierung und Erweiterung der Netzwerktechnik

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 05.10.2026, 08:38 (Europe/Berlin)

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Anlage 7

Vertrag

über

die Netzwerkmodernisierung im Zeitgeschichtlichen Forum Leipzig

zwischen

der Stiftung Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland,

Zeitgeschichtliches Forum Leipzig,

Grimmaische Straße 6, 04109 Leipzig,

vertreten durch den Präsidenten,

– nachfolgend Auftraggeberin genannt –

und der Firma

_________________________________________,

_________________________________________,

vertreten durch __________________________,

– nachfolgend Auftragnehmer genannt –

wird folgender Vertrag geschlossen:

§ 1 Vertragsgegenstand

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Netzwerkmodernisierung im Zeitgeschichtlichen

Forum Leipzig in 04109 Leipzig.

(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Leistung gemäß anliegendem Leistungsverzeichnis,

vgl. Anlage, einschließlich der hierzu erforderlichen Nebenleistungen. Zu den

Nebenleistungen zählt insbesondere auch die Vorlage der für die eigene Leistung

erforderlichen prüffähigen Montage-, Werk- und Detailunterlagen sowie die Vorlage der im

Leistungsverzeichnis näher spezifizierten, notwendigen technischen Unterlagen.

(3) Durch evtl. Anpassungen bzw. Fortschreibungen der Ausführungsplanung durch die

Auftraggeberin können sich in Einzelbereichen Änderungen im Leistungskatalog ergeben.

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§ 2 Vertragsbestandteile

(1) Es gelten nacheinander als Vertragsbestandteile:

  1. die Bestimmungen des Vertrages;

  2. das Leistungsverzeichnis der Ausschreibung BA 4-2026 mit den übrigen

Vergabeunterlagen;

  1. das Angebot des Auftragnehmers vom ..2026 (vgl. Anlage);

  2. Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B) in der bei

Vertragsschluss gültigen Fassung;

  1. Teil C der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/C) in der bei

Vertragsschluss gültigen Fassung;

  1. Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB): Allgemeine Vertragsbestimmungen

(Vertragsmuster, Anlage II);

  1. besondere Vertragsbedingungen der Auftraggeberin für Bauleistungen (BVB):

Anlagenband für Bauverträge mit den Anlagen III, IV, VII, VIII, IX, X, XI, XII und XIII;

  1. die allgemein anerkannten Regeln der Technik, alle einschlägigen Gewerbe- und

Brandschutzbestimmungen, alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften zum Umweltschutz

und zur Arbeitssicherheit, die Unfallverhütungsvorschriften, alle Vorschriften der

Berufsgenossenschaft in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung;

  1. die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

(2) Bei Unstimmigkeiten gelten die Vertragsbestandteile in der in Absatz (1) genannten

Reihenfolge.

(3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Leistungsbeschreibung, die überreichten

Planunterlagen sowie die weiteren Vertragsunterlagen gewissenhaft zu prüfen (insbesondere

hinsichtlich der Maße und Massen) und die Auftraggeberin auf Widersprüche, Unklarheiten

und/oder Ungenauigkeiten einzelner Vertragsbestandteile, die sich auf Art und Umfang der

zu erbringenden Leistungen beziehen, schriftlich hinzuweisen.

(4) Die Regelungen dieses Vertrages und der Vertragsgrundlagen gelten auch für weitere

Aufträge und Leistungen, die vom Auftragnehmer im Zusammenhang mit dem

vertragsgegenständlichen Bauvorhaben ausgeführt werden.

(5) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers werden nicht Vertragsbestandteil.

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§ 3 Vergütung

(1) Die Auftragssumme (Pauschalfestpreis) beträgt für alle Positionen des

Leistungsverzeichnisses wie angeboten brutto _________________________ Euro.

(2) Die im Angebot genannten Preise für alle Positionen bleiben bis zum 08.03.2027 Grundlage

für evtl. anstehende Nachträge und Folgeaufträge.

(3) Nachangebote müssen wie das Hauptangebot kalkuliert und vor Ausführung zur

Nachbeauftragung eingereicht werden, sonst erfolgt Bezahlung nach billigem Ermessen.

(4) Mit diesem Pauschalfestpreis werden alle zur vertragsgemäßen Erstellung des beauftragten

Werkes erforderlichen Leistungen abgegolten. Der Pauschalfestpreis versteht sich für die

Leistung nach diesem Vertrag einschließlich aller erforderlichen Bau- und Betriebsstoffe,

Gerätemieten, Vorhaltekosten, Wegegelder, Kost und Logis, Auslösungen, Lohnnebenkosten,

Überstunden-, Sonn- und Leistungszuschläge, Gebühren, Kosten für Material-Prüfverfahren

sowie die verantwortliche Bauleitung. Ferner gilt der Pauschalfestpreis auch für den Fall,

dass während der vertraglichen Bauzeit eine Erhöhung der Lohn-, Material-, Geräte- und

Stoffkosten eintritt.

§ 4 Vertragsdurchführung, Zeitplanung

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, in Kenntnis der Beschaffenheit und Lage der Baustelle

sowie aller die Preisbildung beeinflussenden Umstände, die Leistung zu den im Angebot

eingesetzten Preisen und Terminen fach- und fristgerecht auszuführen.

(2) Die Arbeiten haben entsprechend nachstehender Termine zu erfolgen:

Kick Off Termin nach Auftragserteilung: 19.11.2026, 10.00 Uhr

Fertigstellung der vertraglichen Leistung: 15.02.2027 (Endabnahme)

Weitere Termine ergeben sich unmittelbar aus dem Leistungsverzeichnis. Die vorgegebenen

Termine sind verbindlich.

Der Fertigstellungstermin 15.02.2027 ist als Vertragsfrist zwingend einzuhalten.

Leistungsverzögerungen sind der Auftragsgeberin unverzüglich anzuzeigen.

§ 5 Vertragsstrafe

(1) Gerät der Auftragnehmer mit der Erfüllung seiner Leistungen am Fertigstellungstermin (§ 4

Abs. 2) in Verzug, so hat er für jeden Werktag des Verzuges 0,2 Prozent der

Nettoauftragssumme zu zahlen.

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(2) Die insgesamt nach diesem Vertrag zu verwirkende Vertragsstrafe beträgt maximal fünf

Prozent der Nettoauftragssumme.

(3) Die Auftraggeberin kann sich Vertragsstrafenansprüche bis zur Fälligkeit der Schlusszahlung

vorbehalten.

(4) Weitergehende Schadensersatzansprüche der Auftraggeberin bleiben unberührt. Die

Vertragsstrafe wird auf solche Schadensersatzansprüche angerechnet.

(5) Soweit sich Vertragsfristen aufgrund berechtigter Bauzeitverlängerungsansprüche des

Auftragnehmers verschieben oder wenn Vertragsfristen einvernehmlich neu festgelegt

werden, gilt die Vertragsstrafenregelung auch für die neuen Termine. Eine neue Vereinbarung

zu Vertragsstrafen ist nicht notwendig.

§ 6 Kündigung

(1) Für die Kündigung dieses Vertrags gelten die §§ 8 und 9 VOB/B. Die Auftraggeberin ist

darüber hinaus zur Kündigung aus wichtigem Grund insbesondere dann berechtigt,

a) wenn der Auftragnehmer Personen, die auf Seiten des Auftragnehmers mit der

Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrags befasst sind oder

ihnen nahestehenden Personen Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt. Solche

Handlungen des Auftragnehmers stehen Handlungen von Personen gleich, die von ihm

bevollmächtigt, beauftragt oder für ihn tätig sind. Dabei ist es gleichgültig, ob solche

Vorteile unmittelbar den Personen oder in deren Interesse einem Dritten angeboten oder

versprochen wurden;

b) wenn der Auftragnehmer gegen Bestimmungen des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes

verstößt und derartige Verstöße trotz schriftlicher Aufforderung mit Fristsetzung und

Androhung der Kündigung nicht unterlässt.

(2) Jede Kündigung bedarf der Schriftform.

§ 7 Vergütung und Zahlungen

(1) Die Vergütung erfolgt nach entsprechender fachtechnischer Prüfung bzw. durchgeführter

Abnahme gemäß § 9 dieses Vertrages in Teilzahlungen auf Rechnung.

(2) Jeder Abschlagsrechnung ist eine prüfbare Aufstellung der ausgeführten Leistungen

beizufügen.

(3) Die prüfbare Schlussrechnung ist mit allen Anlagen spätestens 21 Tage nach der

Fertigstellung einzureichen. In die Schlussrechnung sind auch die vereinbarten

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Nachtragsleistungen sowie weitere Nachtragsleistungen aufzunehmen, für die der

Auftragnehmer eine Nachtragsvergütung geltend macht.

(4) In der Schlussrechnung sind die erfolgten Abschlagszahlungen unter Darstellung des

jeweiligen Rechnungsbetrags und der ggf. hierauf geleisteten Mehrwertsteuer auszuweisen.

(5) Folgende Teilzahlungen sind vorgesehen:

30 % der Auftragssumme gemäß § 3 Abs. 1 des Vertrages, fällig nach Materiallieferung,

60 % fällig nach Abnahme gemäß § 4 Abs. 3,

10 % fällig als Schlusszahlung nach Mängelbeseitigung und mängelfreier Übergabe.

(6) Eine Vertragserfüllungs- oder Gewährleistungsbürgschaft wird nicht verlangt. Als Sicherheit

dient lediglich der Einbehalt gem. Ziff. 12.1 der ZVB (AVB).

(7) Die Abtretung von Forderungen gegen die Auftraggeberin ist unzulässig.

(8) Die Stiftung behält sich das Recht vor, mit eigenen Forderungen jeglicher Art aufzurechnen.

§ 8 Sonstiges

(1) Die Auftraggeberin benennt als ihre für die Abwicklung des Bauvorhabens bevollmächtigten

Vertreter den IT-Koordinator des Zeitgeschichtlichen Forums Leipzig und den Elektroniker

des Zeitgeschichtlichen Forums Leipzig. Diese sind berechtigt, Anweisungen zu erteilen, die

zur technisch und zeitlich ordnungsgemäßen Ausführung der Bauleistungen erforderlich sind.

Weitergehende rechtsverbindliche Erklärungen, die während der Abwicklung des Vertrags

abzugeben und/oder entgegenzunehmen sind, bleiben ausschließlich der Auftraggeberin

vorbehalten. Dies gilt insbesondere für solche Erklärungen, die zu einer Änderung oder

Ergänzung des Vertrags führen.

(2) Der Einsatz von Nachunternehmern ist nur nach vorheriger Anmeldung mit Zustimmung von

bevollmächtigen Vertretern der Auftraggeberin zulässig; diese müssen ebenfalls die in der

Ausschreibung geforderten Mindestanforderungen erfüllen; die fachliche Eignung ist

nachzuweisen. Etwas anderes gilt nur für Nachunternehmer, die der Auftragnehmer bereits

namentlich im Rahmen des vorgegangenen Vergabeverfahrens benannt hat. Eine Benennung

im Vergabeverfahren ist nur dann ausreichend, wenn der Auftragnehmer hierbei auch erklärt

für welche spezifischen Leistungen der Nachunternehmer eingesetzt wird.

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(3) Der Auftragnehmer setzt in der Vorproduktion und auf der Baustelle vor Ort für die

jeweiligen Gewerke ausschließlich fachlich entsprechend ausgebildetes Personal ein. Er stellt

sicher, dass bei eingesetzten Fremdkräften oder befristet beschäftigten Fachkräften die

notwendige Qualifikation für das jeweilige Gewerk vorhanden und nachgewiesen ist.

(4) Als Fachbauleiter und Bevollmächtigter wird benannt:


Der Fachbauleiter ist während des gesamten Leistungszeitraums zur Erbringung der

vertragsgegenständlichen Leistung und zu den vorgesehenen Abnahmeterminen vor Ort.

§ 9 Abnahme

(1) Alle Leistungen des Auftragnehmers sind förmlich abzunehmen. Eine fiktive Abnahme nach

§ 12 Abs. 5 VOB/B sowie eine Abnahme durch Ingebrauchnahme sind ausgeschlossen.

(2) Die Auftraggeberin ist zur Verweigerung der Abnahme berechtigt, wenn die Leistungen des

Auftragnehmers wesentliche Mängel aufweisen. Ein wesentlicher Mangel, der zur

Verweigerung der Abnahme berechtigt, liegt auch dann vor, wenn nicht alle eingeforderten

Nachweise, die für dauerhafte Nutzung und den Betrieb des Werks erforderlich sind,

spätestens bei Abnahme vorgelegt werden.

(3) Der Auftragnehmer hat sämtliche erforderlichen behördlichen Abnahmen und

Abnahmebescheinigungen für seine Leistungen rechtzeitig zu beantragen, einzuholen und die

hierfür anfallenden Kosten zu übernehmen.

§ 10 Gewährleistung

(1) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche für die gesamten vertraglichen Leistungen beträgt

vier Jahre.

(2) Die Mängelhaftung für die Bauleistungen beginnt ab der Abnahme der Bauleistung.

§ 11 Beschäftigungspflicht, Mindestlohn

(1) Die Auftraggeberin übernimmt gegenüber dem Auftragnehmer keine Beschäftigungspflicht.

(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber der Auftraggeberin die jeweils geltenden

Vorschriften zum gesetzlichen Mindestlohn einzuhalten. Der Auftragnehmer versichert

insbesondere, dass er seinen Beschäftigten, die in den Anwendungsbereich des

Mindestlohngesetzes fallen, mindestens den derzeit geltenden gesetzlichen Mindestlohn

zahlt.

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(3) Sollte die Auftraggeberin zukünftig Haftungsansprüchen oder staatlichen

Sanktionsmaßnahmen ausgesetzt sein, die dadurch entstehen, dass der Auftragnehmer

dieser Verpflichtung zuwiderhandelt, erklärt er sich, soweit dies gesetzlich möglich ist, schon

jetzt dazu bereit, der Auftraggeberin alle daraus entstehenden Schäden zu ersetzen. In

diesem Zusammenhang verpflichtet sich der Auftragnehmer die Auftraggeberin von

Ersatzansprüchen, die sich aus einem Verstoß gegen das Mindestlohngesetz ergeben,

freizustellen.

(4) Die Pflicht zur Freistellung besteht auch dann, falls Mitarbeiter der durch den Auftragnehmer

eingesetzten Nachunternehmer die Auftraggeberin in Anspruch nehmen. Der Auftragnehmer

verpflichtet sich, die beauftragten Nachunternehmer ebenfalls in dieser Erklärung enthaltenen

Bedingungen aufzuerlegen und deren Einhaltung zu überwachen.

§ 12 Verschwiegenheitsklausel

(1) Die Auftraggeberin und der Auftragnehmer verpflichten sich gegenüber Dritten Stillschweigen

zu bewahren, insbesondere über Vertragsinhalte, Preise und die Vertragsabwicklung.

(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Stillschweigen gegenüber Dritten hinsichtlich ihm bei

Gelegenheit der Auftragserfüllung bekanntwerdender interner Angelegenheiten der

Auftraggeberin, einschließlich aller sicherheitsrelevanter Daten (Zugänge, Alarmsicherung

etc.), personenbezogener Daten oder Daten von finanzieller Bedeutung – auch nach

Beendigung des Vertragsverhältnisses – zu wahren.

§ 13 Haftung

(1) Die Auftraggeberin schließt für Personen- und Sachschäden, die dem Auftragnehmer bzw.

dessen Erfüllungsgehilfen im Zusammenhang mit der Tätigkeit in den Liegenschaften der

Auftraggeberin entstehen, seine Haftung – soweit gesetzlich zulässig – aus.

(2) Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(3) Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass von ihm und seinen Erfüllungsgehilfen die

einschlägigen Unfallvorschriften sowie die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen

Bestimmungen beachtet werden, sowie dafür, dass eingesetztes elektrisches Gerät den VDE-

Bestimmungen bzw. sonstiges technisches Gerät den ansonsten einschlägigen technischen

Bestimmungen entspricht.

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§ 14 Schlussbestimmungen

(1) Vertragsänderungen oder -ergänzungen sowie alle nach diesem Vertrag etwa

erforderlichen oder auf diesen Vertrag bezogenen Mitteilungen bedürfen der Textform.

(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Bonn. Erfüllungsort ist Leipzig.

Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(3) Die etwaige Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages hat

nicht die Nichtigkeit des ganzen Vertrages zur Folge. Anstelle der unwirksamen

Bestimmungen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

Auftraggeberin: Auftragnehmer:

Stiftung Haus der Geschichte

der Bundesrepublik Deutschland

Leipzig, den ……………………… ………………, den


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Abnahmeprotokoll

AuftraggeberStiftung Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland, Zeitgeschichtliches Forum Leipzig
Auftragnehmer
Auftragsdatum
Vergabe- / AuftragsnummerBA 4-2026
BaumaßnahmeIT_2026-001 Netzwerkmodernisierung
Leistung
Leistungsort
Leistungsbeginn (Datum)
Fertigstellung bzw. Beendigung der Leistung (Datum)
Ort der Abnahme
Datum und Uhrzeit der Abnahme
Teilnehmer der Abnahme für den Auftraggeber
Teilnahme der Abnahme für den Auftragnehmer
Zur Abnahme sind folgende Unterlagen vorgelegt worden

Abnahme der Gesamtleistung ☐ Abnahme folgender, in sich abgeschlossener Teile der Leistung: ☐



Abnahme der ausgeführten Leistung im Falle der Kündigung ☐

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Festgestellt wurden:

keine Mängel ☐ folgende Mängel: ☐




folgende Mängel laut Anlage(n): ☐


folgende Mängel, die zur Kündigung geführt haben: ☐


Die festgestellten Mängel sind unverzüglich, spätestens bis zum ____________ (Datum) zu

beseitigen.

Dies gilt nicht für Mängel, die zur Kündigung geführt haben. Kommt der Auftragnehmer dem

nicht nach, ist der Auftraggeber berechtigt, die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers

beseitigen zu lassen.

Die Abnahme wird verweigert, weil die festgestellten Mängel wesentlich sind. ☐

Zusätzliche Absprache: Der Auftraggeber behält sich vor, die Gewährleistungsrechte für die ☒ bei der Abnahme festgestellten Mängel (vgl. Mängelliste) geltend zu machen.

Alle übrigen Ansprüche des Auftraggebers bleiben weiterhin unberührt.

Der Auftraggeber behält sich vor, eine ggfs. vereinbarte Vertragsstrafe geltend zu machen.

Auftragnehmer* Auftraggeber


(Unterschrift) (Unterschrift)

  • Unterschrift des Auftragnehmers ist nur erforderlich, wenn eine gemeinsame Abnahme

stattgefunden hat.

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung