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Hinweis: Ist bei Arbeitsbeginn dem/der Auftragsverantwortlichen und Ansprechpartner/in ausgefüllt und unterschrieben vorzulegen
Bestätigung
gilt als Bestandteil Ihres Auftrages Zeichen/Nr. ........ vom ................
Sicherheitsmerkblatt für Fremdunternehmen
Der/Die Unterzeichner/in bestätigt durch seine/ihre Unterschrift, dass er/sie das "Sicherheitsmerkblatt
für Fremdunternehmen" (Anlage) erhalten und den Inhalt zur Kenntnis genommen hat. Er/Sie verpflich-
tet sich, die darin enthaltenen Sicherheitsregeln seinen Beschäftigten bekannt zu geben und darauf zu
achten, dass diese auch befolgt werden. Er/Sie haftet für alle Schäden, die sich aus der Nichtbefolgung
der Sicherheitsregeln ergeben.
Teilbereich Betriebszweig Koordinator für verantwortlicher
Arbeitssicherheit Aufsichtsführender
Die vorstehend Beauftragten haben gemäß § 6 DGUV Vorschrift 1, soweit es für die Sicherheit erfor-
derlich ist, auch Weisungsbefugnis gegenüber unseren bei Ihnen tätig werdenden Mitarbeitern/innen.
(Datum) (Stempel und Unterschrift)
Die Bestätigung über den Erhalt des Sicherheitsmerkblatts für Fremdunternehmen ist Bestandteil des
Arbeitsauftrages. Wir bitten, dieselbe zu unterschreiben und an uns zurückzusenden.
Anlage: Sicherheitsmerkblatt
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Sicherheitsmerkblatt für Fremdunternehmen
Der/Die Auftragnehmer/in verpflichtet sich, die für die Arbeitsausführung geltenden Rechtsvorschriften
und die behördlichen Anordnungen, z. B. der Baubehörde, sowie die anerkannten Normen und Regeln
der Technik zu befolgen. Zur Verhütung von Arbeitsunfällen hat der/die Unternehmer/in Einrichtungen
zu schaffen sowie Anordnungen und Maßnahmen zu treffen, die den Bestimmungen der DGUV Vor-
schrift 1 und den für ihn sonst geltenden berufsgenossenschaftlichen Vorschriften sowie den erlasse-
nen innerbetrieblichen Sicherheitsanweisungen im übrigen den allgemein anerkannten sicherheitstechni-
schen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen.
Im Interesse der Arbeits- und Betriebssicherheit innerhalb unserer Stiftung sind bei der Durchführung
von Arbeiten auf unserem Gelände insbesondere folgende Sicherheitshinweise zu beachten:
- Vor Aufnahme der Arbeit hat der/die Auftragnehmer/in oder deren/dessen Beauftragte/r sich mit
dem/der zuständigen Leiter/in der Organisationseinheit oder deren/dessen Vertreter/in über die
durchzuführenden Arbeiten und die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu verständigen.
- Der/Die Auftragnehmer/in hat alle seine im Haus der Geschichte (HdG) tätig werdenden Mitarbei-
ter/innen zu unterrichten, dass der/die in der Erklärung zum Sicherheitsmerkblatt von der Auftrag-
geberin benannte Auftragsverantwortliche und Ansprechpartner/in berechtigt ist, den Mitarbei-
tern/innen des/der Auftragnehmers/in Weisungen zu erteilen, soweit es für die Sicherheit erforder-
lich ist.
- Die Weisungsbefugnis des/der Auftragsverantwortlichen und Ansprechpartners/in in Fragen der
Arbeitssicherheit befreit die Vorgesetzten des Unternehmers jedoch nicht von deren Verantwortung
für die eigenen Mitarbeiter/innen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Weisungen der Brandschutz- und Sicherheitsbeauftragten
sowie des Sicherheitsdienstes des HdG für die Mitarbeiter/innen des/der Auftragnehmers/in eben-
falls bindend sind.
- Für jede Arbeit muss der/die Auftragnehmer/in eine verantwortliche Person benennen und mit der
Aufsicht betrauen. Diese Person ist für alle Fragen der Arbeits- und Betriebssicherheit verantwort-
lich und über den Umfang ihres Verantwortungsbereiches unterrichtet.
- Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Beschäftigten vor Arbeitsaufnahme mit den für die Arbei-
ten zuständigen berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und sonstigen Sicherheitsbestimmungen
vertraut zu machen.
- Mit der Arbeit darf erst begonnen werden, wenn sich der/die Aufsichtführende des/der Auftrag-
nehmers/in davon überzeugt hat, dass die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen durchgeführt sind.
- An Arbeitsplätzen, an welchen Körperschutzmittel und andere Sicherheitseinrichtungen erforderlich
sind, wie z. B. Schutzbrillen, Schutzschuhe, Schutzhelme, Gehörschutz usw., hat der/die Auftrag-
nehmer/in diese seinen Mitarbeitern/innen zur Verfügung zu stellen und ist dafür verantwortlich,
dass sie in ordnungsgemäßem Zustand sind und ständig benutzt werden.
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- Arbeiten mit besonderer Gefährdung (Höhenarbeitsplätze, enge Räume, Ex-Bereiche, Betreten ab-
geschlossener elektrischer Betriebsstätten, Durchführung von Schweißarbeiten etc.) dürfen nur mit
Genehmigung des/der zuständigen Leiters/in der Fachabteilung der Auftraggeberin durchgeführt
werden. Die Absperrung und Abschaltung von elektrischen Anlagen darf nur von Fachpersonal der
Auftraggeberin durchgeführt werden.
- Baustellen, Baugruben, Kanäle, Schächte und andere Arbeitsstellen sind so abzusichern, dass auch
bei Dunkelheit keine Unfallgefahr besteht. Eine Absperrung mit Stricken, Ketten oder Draht allein
ist nicht zulässig.
Bei der Sicherung von Baugruben, Schächten usw. muss die Abdeckung trittsicher und nicht ver-
schiebbar sein. Besteht die Gefahr des seitlichen Abgleitens, sind entsprechend sichere Geländer
mit Handläufen anzubringen.
Bei Arbeiten an erhöht liegenden Arbeitsplätzen dürfen nur Gerüste, Bühnen, Leitern usw. verwen-
det werden, die den berufsgenossenschaftlichen Vorschriften entsprechen. Sie müssen standsicher
und so gestaltet sein, dass Handwerkszeug, Material usw. nicht herabfallen können. Kann an er-
höht liegenden Arbeitsplätzen nicht vom Gerüst aus gearbeitet werden, müssen Sicherheitsgurte
verwendet werden. Die Werkzeuge, Leitern, Gerüste usw. sind als Eigentum des Auftragnehmers
deutlich zu kennzeichnen.
- Die eigenmächtige Benutzung der betrieblichen Einrichtungen der Auftraggeberin, insbesondere von
Maschinen, Fahrzeugen, Hebezeugen, Krananlagen und elektrischen Anlagen, ist nicht gestattet.
Ist die Benutzung solcher Einrichtungen erforderlich, ist bei den zuständigen Leitern/innen der Or-
ganisationseinheit rechtzeitig eine befähigte Person anzufordern. Der Transport von Lasten in Per-
sonenaufzügen ist strengstens verboten. Er darf nur in den hierfür vorgesehenen Lastenaufzügen
erfolgen.
- Schweiß-, Schneide- und Brennarbeiten bedürfen grundsätzlich der vorherigen schriftlichen Ge-
nehmigung (Schweißerlaubnisschein) durch die zuständige Fachabteilung. Bei der Durchführung
von Schweiß- und Schneidearbeiten sind geeignete Blendschirme aufzustellen. Die unterhalb der
Schweiß- und Schneidearbeiten befindlichen Räume sind abzusichern. Für ausreichende Feuer-
löschmittel ist zu sorgen. Gegebenenfalls ist eine Brandwache zu stellen.
Bei Benutzung werkseigener Feuerlöschgeräte sind dieselben nach Gebrauch unverzüglich der zu-
ständigen Stelle zur Neufüllung zurückzugeben.
- Nach Beendigung der Arbeit sind die Arbeitsstellen aufzuräumen und ausreichend zu sichern.
Handwerkszeuge, Geräte und Werkzeuge, sind zu entfernen. Reststoffe sind zum Recycling oder
zur Entsorgung bereitzuhalten. Über geeignete Lagerstellen informiert Sie die zuständige Fachabtei-
lung.
-
Auf unserem gesamten Gelände gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO).
-
Alle vom/von der Auftragnehmer/in eingesetzten elektrischen Betriebsmittel, Maschinen, Gerüste,
Leitern und Transportmittel müssen einen von außen erkennbaren Prüfstatus (Plakette mit nächs-
tem Prüftermin) aufweisen. Alle vom/ von der Auftragnehmer/in eingesetzten Arbeitsmittel müssen
sich in einem sicherheitsgerechten Zustand befinden.
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- Bei Prüf-, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an Lüftungs- und Klimaanlagen müssen die Mit-
arbeiter/innen des Auftragnehmer einen Qualifikationsnachweis über die nach VDI 6022 geforderte
Hygiene-Zusatzausbildung (je nach auszuführende Arbeiten Kategorie A oder B) vorlegen.
- Arbeiten an elektrischen Anlagen der Auftraggeberin bedürfen der Zustimmung durch den Anlagen-
verantwortlichen oder der verantwortlichen Elektrofachkraft.
- Bei nichtelektrotechnischen Arbeiten, die in der Nähe aktiver Teile, die keinen Schutz gegen direk-
tes Berühren haben, durchgeführt werden sollen (z.B. Freileitungen), sind die Schutzabstände nach
Tabelle 4 der DGUV Vorschrift A3 einzuhalten.
- Für alle explosionsgefährdeten Bereiche des Hauses gelten besondere Sicherheitsanforderungen
über die die zuständige Fachabteilung der Auftraggeberin, den/die Auftragnehmer/in informiert.
- Der Genuss alkoholischer Getränke oder anderer Rauschmittel führt zum sofortigen und dauerhaf-
ten Verweis von unserem Gelände. Auf dem gesamten Gelände der Auftraggeberin herrscht ein
generelles Rauchverbot.
Dieses Sicherheitsmerkblatt ist Teil des Vertrages. Wird diese Regelung nicht beachtet, gilt der Vertrag
als nicht ordnungsgemäß erfüllt. Schadenersatzansprüche wegen sich daraus ergebender Folgen bleiben
vorbehalten. Insbesondere haftet der/die Auftragnehmer/in für alle Personen- und Sachschäden, die
durch ihn und seine Belegschaft unseren Belegschaftsmitgliedern oder dritten Personen entstehen.
Stand: September 2021