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Anlage IX Sicherheitsmerkblatt Fremdfirmen.pdf

Modernisierung und Erweiterung der Netzwerktechnik

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 05.10.2026, 08:38 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.evergabe-online.de

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Anlage IX - Seite 1 von 4

Hinweis: Ist bei Arbeitsbeginn dem/der Auftragsverantwortlichen und Ansprechpartner/in ausgefüllt und unterschrieben vorzulegen

Bestätigung

gilt als Bestandteil Ihres Auftrages Zeichen/Nr. ........ vom ................

Sicherheitsmerkblatt für Fremdunternehmen

Der/Die Unterzeichner/in bestätigt durch seine/ihre Unterschrift, dass er/sie das "Sicherheitsmerkblatt

für Fremdunternehmen" (Anlage) erhalten und den Inhalt zur Kenntnis genommen hat. Er/Sie verpflich-

tet sich, die darin enthaltenen Sicherheitsregeln seinen Beschäftigten bekannt zu geben und darauf zu

achten, dass diese auch befolgt werden. Er/Sie haftet für alle Schäden, die sich aus der Nichtbefolgung

der Sicherheitsregeln ergeben.

Teilbereich Betriebszweig Koordinator für verantwortlicher

Arbeitssicherheit Aufsichtsführender

Die vorstehend Beauftragten haben gemäß § 6 DGUV Vorschrift 1, soweit es für die Sicherheit erfor-

derlich ist, auch Weisungsbefugnis gegenüber unseren bei Ihnen tätig werdenden Mitarbeitern/innen.

(Datum) (Stempel und Unterschrift)

Die Bestätigung über den Erhalt des Sicherheitsmerkblatts für Fremdunternehmen ist Bestandteil des

Arbeitsauftrages. Wir bitten, dieselbe zu unterschreiben und an uns zurückzusenden.

Anlage: Sicherheitsmerkblatt

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Anlage IX - Seite 2 von 4

Sicherheitsmerkblatt für Fremdunternehmen

Der/Die Auftragnehmer/in verpflichtet sich, die für die Arbeitsausführung geltenden Rechtsvorschriften

und die behördlichen Anordnungen, z. B. der Baubehörde, sowie die anerkannten Normen und Regeln

der Technik zu befolgen. Zur Verhütung von Arbeitsunfällen hat der/die Unternehmer/in Einrichtungen

zu schaffen sowie Anordnungen und Maßnahmen zu treffen, die den Bestimmungen der DGUV Vor-

schrift 1 und den für ihn sonst geltenden berufsgenossenschaftlichen Vorschriften sowie den erlasse-

nen innerbetrieblichen Sicherheitsanweisungen im übrigen den allgemein anerkannten sicherheitstechni-

schen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen.

Im Interesse der Arbeits- und Betriebssicherheit innerhalb unserer Stiftung sind bei der Durchführung

von Arbeiten auf unserem Gelände insbesondere folgende Sicherheitshinweise zu beachten:

  1. Vor Aufnahme der Arbeit hat der/die Auftragnehmer/in oder deren/dessen Beauftragte/r sich mit

dem/der zuständigen Leiter/in der Organisationseinheit oder deren/dessen Vertreter/in über die

durchzuführenden Arbeiten und die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu verständigen.

  1. Der/Die Auftragnehmer/in hat alle seine im Haus der Geschichte (HdG) tätig werdenden Mitarbei-

ter/innen zu unterrichten, dass der/die in der Erklärung zum Sicherheitsmerkblatt von der Auftrag-

geberin benannte Auftragsverantwortliche und Ansprechpartner/in berechtigt ist, den Mitarbei-

tern/innen des/der Auftragnehmers/in Weisungen zu erteilen, soweit es für die Sicherheit erforder-

lich ist.

  1. Die Weisungsbefugnis des/der Auftragsverantwortlichen und Ansprechpartners/in in Fragen der

Arbeitssicherheit befreit die Vorgesetzten des Unternehmers jedoch nicht von deren Verantwortung

für die eigenen Mitarbeiter/innen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Weisungen der Brandschutz- und Sicherheitsbeauftragten

sowie des Sicherheitsdienstes des HdG für die Mitarbeiter/innen des/der Auftragnehmers/in eben-

falls bindend sind.

  1. Für jede Arbeit muss der/die Auftragnehmer/in eine verantwortliche Person benennen und mit der

Aufsicht betrauen. Diese Person ist für alle Fragen der Arbeits- und Betriebssicherheit verantwort-

lich und über den Umfang ihres Verantwortungsbereiches unterrichtet.

  1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Beschäftigten vor Arbeitsaufnahme mit den für die Arbei-

ten zuständigen berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und sonstigen Sicherheitsbestimmungen

vertraut zu machen.

  1. Mit der Arbeit darf erst begonnen werden, wenn sich der/die Aufsichtführende des/der Auftrag-

nehmers/in davon überzeugt hat, dass die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen durchgeführt sind.

  1. An Arbeitsplätzen, an welchen Körperschutzmittel und andere Sicherheitseinrichtungen erforderlich

sind, wie z. B. Schutzbrillen, Schutzschuhe, Schutzhelme, Gehörschutz usw., hat der/die Auftrag-

nehmer/in diese seinen Mitarbeitern/innen zur Verfügung zu stellen und ist dafür verantwortlich,

dass sie in ordnungsgemäßem Zustand sind und ständig benutzt werden.

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Anlage IX - Seite 3 von 4

  1. Arbeiten mit besonderer Gefährdung (Höhenarbeitsplätze, enge Räume, Ex-Bereiche, Betreten ab-

geschlossener elektrischer Betriebsstätten, Durchführung von Schweißarbeiten etc.) dürfen nur mit

Genehmigung des/der zuständigen Leiters/in der Fachabteilung der Auftraggeberin durchgeführt

werden. Die Absperrung und Abschaltung von elektrischen Anlagen darf nur von Fachpersonal der

Auftraggeberin durchgeführt werden.

  1. Baustellen, Baugruben, Kanäle, Schächte und andere Arbeitsstellen sind so abzusichern, dass auch

bei Dunkelheit keine Unfallgefahr besteht. Eine Absperrung mit Stricken, Ketten oder Draht allein

ist nicht zulässig.

Bei der Sicherung von Baugruben, Schächten usw. muss die Abdeckung trittsicher und nicht ver-

schiebbar sein. Besteht die Gefahr des seitlichen Abgleitens, sind entsprechend sichere Geländer

mit Handläufen anzubringen.

Bei Arbeiten an erhöht liegenden Arbeitsplätzen dürfen nur Gerüste, Bühnen, Leitern usw. verwen-

det werden, die den berufsgenossenschaftlichen Vorschriften entsprechen. Sie müssen standsicher

und so gestaltet sein, dass Handwerkszeug, Material usw. nicht herabfallen können. Kann an er-

höht liegenden Arbeitsplätzen nicht vom Gerüst aus gearbeitet werden, müssen Sicherheitsgurte

verwendet werden. Die Werkzeuge, Leitern, Gerüste usw. sind als Eigentum des Auftragnehmers

deutlich zu kennzeichnen.

  1. Die eigenmächtige Benutzung der betrieblichen Einrichtungen der Auftraggeberin, insbesondere von

Maschinen, Fahrzeugen, Hebezeugen, Krananlagen und elektrischen Anlagen, ist nicht gestattet.

Ist die Benutzung solcher Einrichtungen erforderlich, ist bei den zuständigen Leitern/innen der Or-

ganisationseinheit rechtzeitig eine befähigte Person anzufordern. Der Transport von Lasten in Per-

sonenaufzügen ist strengstens verboten. Er darf nur in den hierfür vorgesehenen Lastenaufzügen

erfolgen.

  1. Schweiß-, Schneide- und Brennarbeiten bedürfen grundsätzlich der vorherigen schriftlichen Ge-

nehmigung (Schweißerlaubnisschein) durch die zuständige Fachabteilung. Bei der Durchführung

von Schweiß- und Schneidearbeiten sind geeignete Blendschirme aufzustellen. Die unterhalb der

Schweiß- und Schneidearbeiten befindlichen Räume sind abzusichern. Für ausreichende Feuer-

löschmittel ist zu sorgen. Gegebenenfalls ist eine Brandwache zu stellen.

Bei Benutzung werkseigener Feuerlöschgeräte sind dieselben nach Gebrauch unverzüglich der zu-

ständigen Stelle zur Neufüllung zurückzugeben.

  1. Nach Beendigung der Arbeit sind die Arbeitsstellen aufzuräumen und ausreichend zu sichern.

Handwerkszeuge, Geräte und Werkzeuge, sind zu entfernen. Reststoffe sind zum Recycling oder

zur Entsorgung bereitzuhalten. Über geeignete Lagerstellen informiert Sie die zuständige Fachabtei-

lung.

  1. Auf unserem gesamten Gelände gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO).

  2. Alle vom/von der Auftragnehmer/in eingesetzten elektrischen Betriebsmittel, Maschinen, Gerüste,

Leitern und Transportmittel müssen einen von außen erkennbaren Prüfstatus (Plakette mit nächs-

tem Prüftermin) aufweisen. Alle vom/ von der Auftragnehmer/in eingesetzten Arbeitsmittel müssen

sich in einem sicherheitsgerechten Zustand befinden.

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Anlage IX - Seite 4 von 4

  1. Bei Prüf-, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an Lüftungs- und Klimaanlagen müssen die Mit-

arbeiter/innen des Auftragnehmer einen Qualifikationsnachweis über die nach VDI 6022 geforderte

Hygiene-Zusatzausbildung (je nach auszuführende Arbeiten Kategorie A oder B) vorlegen.

  1. Arbeiten an elektrischen Anlagen der Auftraggeberin bedürfen der Zustimmung durch den Anlagen-

verantwortlichen oder der verantwortlichen Elektrofachkraft.

  1. Bei nichtelektrotechnischen Arbeiten, die in der Nähe aktiver Teile, die keinen Schutz gegen direk-

tes Berühren haben, durchgeführt werden sollen (z.B. Freileitungen), sind die Schutzabstände nach

Tabelle 4 der DGUV Vorschrift A3 einzuhalten.

  1. Für alle explosionsgefährdeten Bereiche des Hauses gelten besondere Sicherheitsanforderungen

über die die zuständige Fachabteilung der Auftraggeberin, den/die Auftragnehmer/in informiert.

  1. Der Genuss alkoholischer Getränke oder anderer Rauschmittel führt zum sofortigen und dauerhaf-

ten Verweis von unserem Gelände. Auf dem gesamten Gelände der Auftraggeberin herrscht ein

generelles Rauchverbot.

Dieses Sicherheitsmerkblatt ist Teil des Vertrages. Wird diese Regelung nicht beachtet, gilt der Vertrag

als nicht ordnungsgemäß erfüllt. Schadenersatzansprüche wegen sich daraus ergebender Folgen bleiben

vorbehalten. Insbesondere haftet der/die Auftragnehmer/in für alle Personen- und Sachschäden, die

durch ihn und seine Belegschaft unseren Belegschaftsmitgliedern oder dritten Personen entstehen.

Stand: September 2021

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