[Seite 1]
Vertrag - Bauleistungen
Vorhaben: Retrofit für RLT Geräte an der DGUV Akademie der Deutsche Gesetzliche Un- fallversicherung e.V. (DGUV) am Standort Dresden (26_NAT_075 VOB)
Stand: 07.10.2026
zwischen
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV)
Glinkastraße 40, 10117 Berlin
vertreten durch den Hauptgeschäftsführer, Herrn Dr. Stephan Fasshauer, dieser wiederum vertreten durch den Leiter der Hauptabteilung Verwaltung, Bau, Beschaffung (VBB), Herrn Andreas Altenburg,
– nachfolgend „Auftraggeber“ oder „AG“ genannt –
und
vertreten durch
nachfolgend „Auftragnehmer“ oder „AN“ genannt
nachfolgend gemeinsam auch „Parteien“ genannt
1 / 16
[Seite 2]
Vorhaben: Retrofit für RLT Geräte an der DGUV Akademie der Deutsche Gesetzliche Un- fallversicherung e.V. (DGUV) am Standort Dresden (26_)
Vertragsinhalte
Vertragsgegenstand ............................................................................................. 3 Vertragsbestandteile ............................................................................................ 3 Rahmenvertrag und Einzelabrufe ......................................................................... 3 Optionale Leistungen ........................................................................................... 4 Umfang der Leistung und Ausführung .................................................................. 4 Rechte und Pflichten des AN ................................................................................ 5 Rechte und Pflichten des AG ............................................................................... 5 Abfall .................................................................................................................... 5 Ausführungsfrist ................................................................................................... 6 Vertragsstrafen ..................................................................................................... 6 Vergütung und Rechnungsstellung ....................................................................... 7 Preisgleitklausel ................................................................................................... 8 Personal ............................................................................................................... 9 Keine Übertragung der Leistung auf Dritte ........................................................... 9 Leistungsänderungen, Zusatzaufträge ................................................................. 9 Haftung und Versicherung .................................................................................. 10 Mängelansprüche ............................................................................................... 10 Abnahme ............................................................................................................ 10 Sicherheiten ....................................................................................................... 10 Regelungen zum Mindestlohngesetz .................................................................. 11 Vertraulichkeit, Datenschutz ............................................................................... 12 Rücktritt und Antikorruptionsklausel ................................................................... 13 Minderung/ Aufrechnung / Zurückbehaltungsrechte ........................................... 14 In-Kraft-Treten, Laufzeit und Kündigung ............................................................. 14 Änderungsklausel ............................................................................................... 15 Formerfordernis .................................................................................................. 15 Sonstiges ........................................................................................................... 15 Gerichtsstand und anwendbares Recht .............................................................. 16 Salvatorische Klausel ......................................................................................... 16
2 / 16
[Seite 3]
Vorhaben: Retrofit für RLT Geräte an der DGUV Akademie der Deutsche Gesetzliche Un- fallversicherung e.V. (DGUV) am Standort Dresden (26_)
Vertragsgegenstand
Gegenstand des Vertrags ist die Lieferung, Montage, Anpassung, Inbetriebnahme und Funk- tionsprüfung von Anlagen und Komponenten der Raumlufttechnik (RLT) im Rahmen des Ret- rofit-Projekts der DGUV an der DGUV Akademie einschließlich der erforderlichen Einbindung in die bestehende Gebäudeautomation. Die Leistungen umfassen sämtliche in der Leistungs- beschreibung beschriebenen Arbeiten und Nebenleistungen, die zur vollständigen, funktions- fähigen und betriebsbereiten Herstellung der dort beschriebenen RLT-Anlagen erforderlich sind.
Nähere Ausführungen sind der Leistungsbeschreibung zu entnehmen.
Vertragsbestandteile
(1) Vertragsbestandteile sind neben den Regelungen dieses Vertrages:
☒ die Leistungsbeschreibung des AG in der letztgültigen Fassung
☐ der Teilnahmeantrag des AN
☒ das im Zuschlagsschreiben benannte Angebot des AN
☐ der beantwortete Fragenkatalog in der letztgültigen Fassung
☐
☒ die Allgemeinen Vertragsbedingungen über die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) sowie die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C) in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung.
(2) Bei Widersprüchen gelten diese Vertragsbestandteile in vorstehender Reihenfolge. All- gemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers gelten nicht. Auch dann nicht, wenn der AG der Geltung nicht ausdrücklich widersprochen hat.
Rahmenvertrag und Einzelabrufe
☒ Nicht einschlägig.
☐ Es gelten die folgenden Regelungen:
(1) Die Parteien schließen einen Rahmenvertrag über die Erbringung der Leistungen gemäß Leistungsbeschreibung. Die konkrete Beauftragung erfolgt durch Einzelabruf. Die Bestellung erfolgt durch den AG mindestens in Textform.
(2) Der AN ist verpflichtet, die Leistung zu erbringen, wenn der AG ihm einen Einzelabruf erteilt. Der AN hat keinen Anspruch auf Beauftragung bzw. Abruf einer bestimmten Mindestab- nahmemenge.
(3) Bei der Beauftragung durch Einzelabrufe werden keine Änderungen an den Bedingun- gen dieses Rahmenvertrages vorgenommen. Insbesondere ist der AN an seine angebotenen Preise gebunden.
3 / 16
[Seite 4]
Vorhaben: Retrofit für RLT Geräte an der DGUV Akademie der Deutsche Gesetzliche Un- fallversicherung e.V. (DGUV) am Standort Dresden (26_)
(4) Einzelabrufe, die vor Ende der Vertragslaufzeit erfolgen, sind in jedem Fall auszuführen.
(5)
Optionale Leistungen
☐ Nicht einschlägig.
☒ Es gelten die folgenden Regelungen:
(1) Optionale Leistungen gemäß Leistungsbeschreibung müssen durch den AG gesondert beauftragt werden. Die Beauftragung erfolgt mindestens in Textform.
(2) Der AN ist verpflichtet, die Leistung zu erbringen, wenn der AG diese abruft. Der AN hat keinen Anspruch auf Beauftragung.
(3) Bei der Beauftragung optionaler Leistungen werden keine Änderungen an den Bedin- gungen dieses Vertrages vorgenommen. Insbesondere ist der AN an seine angebotenen Preise gebunden.
(4) Beauftragungen optionaler Leistungen, die vor Ende der Vertragslaufzeit erfolgen, sind in jedem Fall auszuführen.
(5)
Umfang der Leistung und Ausführung
(1) Der AN erbringt die vertragsgegenständlichen Leistungen mit größtmöglicher Sorgfalt, Zuverlässigkeit und Gewissenhaftigkeit nach dem jeweils neuesten veröffentlichten Stand von Wissenschaft und Technik. Er berücksichtigt nach Absprache und sofern im Einzelfall sinnvoll allgemeine Verfahrensvorschriften sowie gegebenenfalls spezifische Bestimmungen, Metho- den und Anwendungspraktiken des AG.
(2) Der Leistungsgegenstand hat über die Leistungsbeschreibung hinaus alle etwaigen zwingenden gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen sowie sämtliche branchenüblichen Normen und Richtlinien zu erfüllen. Über deren Anwendbarkeit hat sich der AN eigenverant- wortlich zu informieren.
(3) Die Anbindung der neu zu installierenden technischen Bauteile an die bestehende Ge- bäudeautomation ist gem. Leistungsbeschreibung Bestandteil des Leistungsumfangs des AN.
Der Auftragnehmer hat die hierfür notwendigen Schnittstellen vor Beginn der Arbeiten auf ihre Eignung und Funktionsfähig zu überprüfen.
Festgestellte Mängel sind dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Die Beseitigung von Mängeln an bestehenden Anlagenteilen, die nicht Bestandteil des ausge- schriebenen Leistungsumfangs sind, ist nicht Gegenstand der Beauftragung. Erforderliche zu- sätzliche Leistungen bedürfen einer gesonderten Beauftragung.
4 / 16
[Seite 5]
Vorhaben: Retrofit für RLT Geräte an der DGUV Akademie der Deutsche Gesetzliche Un- fallversicherung e.V. (DGUV) am Standort Dresden (26_)
Die Verantwortung des Auftragnehmers für die fachgerechte Ausführung seiner eigenen Leis- tungen sowie für durch ihn verursachte Schäden bleibt hiervon unberührt.
(4) Der AN hat die für den Nachweis der Zulässigkeit der von ihm verwendeten Bauprodukte erforderlichen Nachweise, insbesondere Werkszertifikate, Übereinstimmungsbescheinigun- gen, Zulassungen im Einzelfall etc. auf eigene Kosten zu beschaffen und dem AG vor Ab- nahme zu übergeben. Er ist selbst für die nach den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen zu erbringenden Nachweise verantwortlich.
(5) Der AN hat sich über alle Einzelheiten, die zur Erfüllung der vereinbarten Leistung erfor- derlich sind, in eigener Verantwortung Klarheit zu verschaffen. Der AN hat erkennbare Unklar- heiten unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(6) Im Übrigen gilt für die Leistungsausführung die VOB/B.
(7) Vertragssprache ist deutsch. Dies gilt auch für die unter diesem Vertrag geschuldeten Leistungen.
Rechte und Pflichten des AN
(1) Der AN ist verpflichtet, die Leistungen gemäß Leistungsbeschreibung zu erbringen.
(2) An Bauberatungen hat auf Einladung der Bauüberwachung oder des AG ein handlungs- bevollmächtigter Vertreter des AN teilzunehmen.
(3) Baureinigung nach VOB/C, ATV, DIN 18299, Abschnitt 4.1.11: Die Arbeitsstellen und Lagerräume sind unter Berücksichtigung der öffentlichen Nutzung des Areals täglich in ange- messenem Zustand zu hinterlassen.
(4) Der AN hat Bautageberichte zu führen und diese der Bauüberwachung oder dem AG wöchentlich zu übergeben. Das Original ist spätestens zur Schlussrechnung zu übergeben.
(5) Für die verbauten Materialien sind spätestens zur Abnahme der Leistungen Prüfungs- zeugnisse, Zertifikate und Lieferscheine zu übergeben.
(6)
Rechte und Pflichten des AG
(1) Die Rechte und Pflichten des AG ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung.
(2) Zusätzlich gelten folgende Rechte und Pflichten des AG:
☐
☒ nicht einschlägig.
Abfall
(1) Der Auftragnehmer wird sich bemühen, bei der Erbringung seiner Leistung Abfälle zu vermeiden (Bemühungsklausel).
5 / 16
[Seite 6]
Vorhaben: Retrofit für RLT Geräte an der DGUV Akademie der Deutsche Gesetzliche Un- fallversicherung e.V. (DGUV) am Standort Dresden (26_)
(2) Der Auftragnehmer wird mit Aufnahme seiner Tätigkeit Abfallerzeuger und zugleich Be- sitzer der in der Leistungsbeschreibung näher aufgeführten Bau- und Abbruchabfälle. Er über- nimmt die Pflichten des Auftraggebers zur Verwertung und Beseitigung der Bau- und Abbruch- abfälle unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen, insbesondere abfallrechtlichen Best- immungen sowie der anerkannten Regeln der Technik. Er führt die von ihm zu erbringenden Nachweise entsprechend dem Kreislaufwirtschaftsgesetz in Verbindung mit der Nachweisver- ordnung (NachwV).
(3) Der Auftragnehmer trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, um Bau- und Abbruchabfälle nach den geltenden Vorschriften getrennt zu erfassen und zu halten sowie einer sachgerech- ten Entsorgung zuzuführen.
(4) Die nach den abfallrechtlichen Bestimmungen zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Entsorgung erforderliche Erklärungen, Bestätigungen, Belge usw. sind dem Auftraggeber vor- zulegen.
Ausführungsfrist
(1) Fristen
☒ Die Leistung ist bis zum 22.09.2027 zu erbringen.
☐ Die Leistung ist bis zu dem in der Leistungsbeschreibung festgelegten Zeitpunkt oder Zeitplan zu erbringen.
☐ Die konkrete Leistungsfrist wird im Fall des Einzelabrufs definiert.
☐ Nicht einschlägig.
(2) Mit der Ausführung ist innerhalb von 10 Tagen nach Zuschlagserteilung zu beginnen.
(3) Die Einhaltung der Ausführungsfrist ist wesentlich für die Vertragserfüllung.
(4)
Vertragsstrafen
(1) Der Auftragnehmer hat bei Überschreitung der unter § 9 als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen oder der Frist für die Vollendung als Vertragsstrafe für jeden Werktag des Ver- zugs zu zahlen
☒ 0,2 Prozent der im Preisblatt genannten Auftragssumme (netto). Beträge für angebotene Instandhaltungsleistungen bleiben unberücksichtigt. Die Bezugsgröße zur Berechnung der Vertragsstrafe bei der Überschreitung von als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen ist der Teil dieser Auftragssumme, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leis- tungen entspricht.
(2) Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt 5,0 Prozent der im Preisblatt genannten Auftrags- summe (netto) begrenzt. Bei der Überschreitung von als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfris-
6 / 16
[Seite 7]
Vorhaben: Retrofit für RLT Geräte an der DGUV Akademie der Deutsche Gesetzliche Un- fallversicherung e.V. (DGUV) am Standort Dresden (26_)
ten ist die Vertragsstrafe auf den in Satz 1 genannten Prozentsatz des Teils der Auftrags- summe (netto) begrenzt, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistun- gen entspricht. (3) Verwirkte Vertragsstrafen für den Verzug wegen Nichteinhaltung als Vertragsfrist verein- barter Einzelfristen werden auf eine durch den Verzug wegen Nichteinhaltung der Frist für die Vollendung der Leistung verwirkte Vertragsstrafe angerechnet.
Vergütung und Rechnungsstellung
(1) Der AN erhält für seine Leistungen die Vergütung laut bepreistem LV. Als vertraglich vereinbarte Preise gelten die angegebenen Brutto-Preise. Nachforderungen des AN wegen eines unzutreffenden Umsatzsteuersatzes sind ausgeschlossen. Die Vergütung wird nach Ab- nahme und ordnungsgemäßer Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.
(2) Die Rechnungsstellung erfolgt über das E-Rechnungsportal des AG, welches unter https://uv.flow.tiekinetix.net sowie unter Verwendung der Leitweg-ID 993-8005699900-17 ab- rufbar ist. In diesem Portal können Rechnungen im einheitlichen Format (geprüftes X-Rech- nungsformat) erstellt, vorhandene Rechnungen hochgeladen sowie per E-Mail an uv-erech- nung@tiekinetix.net oder über Peppol eingereicht werden. Als Rechnungsanschrift ist fol- gende Anschrift des AG anzugeben: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV) REB, Alte Heerstraße 111, 53757 Sankt Augustin. Die SAP-Bestellnummer, die dem AN mit- geteilt wurde, ist in jeder Rechnung anzugeben.
(3) Alternativ erfolgt die Rechnungsstellung an: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV) REB, Alte Heerstraße 111, 53757 Sankt Augustin.
Die Rechnungsstellung per E-Mail ist ebenfalls zulässig. Bitte übersendenden die Rechnung im PDF-Format an eingangsrechnung@dguv.de.
(4) Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Vorlage einer prüffähigen Rechnung bargeldlos auf ein vom AN anzugebendes Konto zu überweisen. Die Zahlungsfrist gilt als ge- wahrt, wenn der AG sein Kreditinstitut angewiesen hat, den Rechnungsbetrag zu überweisen.
(5) Mit der Zahlung der vereinbarten Vergütung sind die in den jeweiligen Rechnungen gel- tend gemachten und prüffähig abgerechneten Leistungen abgegolten.
(6) Nebenleistungen und besondere Leistungen nach VOB/C sind mit der vereinbarten Ver- gütung ebenfalls abgegolten.
(7) Im Falle einer Bietergemeinschaft werden Zahlungen mit befreiender Wirkung für den AG an den für die Ausführung des Vertrages bevollmächtigten Vertreter der Bietergemein- schaft oder nach dessen schriftlicher Weisung bezahlt. Dies gilt auch nach Auflösung der Bie- tergemeinschaft.
(8) Im Fall von Rückforderungen des AG aus Überzahlungen und ggf. Zahlungsverpflich- tungen des AN aus Verzug kann sich der AN nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, vgl. §§ 812 ff., 818 Abs. 3 BGB. Im Falle der Überzahlung hat der AN den überzahlten Betrag zu erstatten. Leistet er innerhalb von 30 Kalendertagen nach Zugang des Rückforderungs-
7 / 16
[Seite 8]
Vorhaben: Retrofit für RLT Geräte an der DGUV Akademie der Deutsche Gesetzliche Un- fallversicherung e.V. (DGUV) am Standort Dresden (26_)
schreibens nicht, befindet er sich ab diesem Zeitpunkt mit seiner Zahlungsverpflichtung in Ver- zug und hat Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz des § 247 BGB zu zahlen.
(9) Die Abtretung von Forderungen an Dritte ist nur mit vorheriger ausdrücklicher schriftli- cher Zustimmung des AG statthaft.
(10) Der AG ist berechtigt, von der Schlussrechnung 5 % des Brutto-Gesamtauftragswert bis zur Vorlage der nach diesem Vertrag vereinbarten Gewährleistungsbürgschaft (§ 19 Abs. 4) einzubehalten. Der Einbehalt von Gegenforderungen des AG nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B bleibt hiervon unberührt.
(11)
Preisgleitklausel
☒ Lohn- und Preisgleitklauseln werden nicht vereinbart. Die Vertragspreise sind feste Preise bis zum Ende der jeweiligen Baumaßnahme.
☐ Der AN ist berechtigt, die Preise während der Vertragslaufzeit (inklusive Verlänge- rungsoptionen) um insgesamt maximal %, jedoch nicht mehr als % p.a. zu erhö- hen. Eine Erhöhung der Preise ist frühestens zum Jahr der Vertragslaufzeit zulässig. Die zulässige Erhöhung bemisst sich jeweils an der mit Zuschlag vereinbarten Vergütung ge- mäß Preisblatt. Die Anpassung der Preise erfolgt entsprechend der nachfolgenden Klausel
𝑀1 𝐿1 P = Preis am Tag der LiPe1fe=ru𝑃ng0 ∗(𝑎+𝑏[ ]+𝑐∗[ ]) 1 𝑀0 𝐿0 P = Preis am Tag des Vertragsabschlusses 0
M = Materialkosten am Tag der Lieferung 1
M = Materialkosten am Tag des Vertragsabschlusses 0
L = Lohnkosten am Tag der Lieferung 1
L = Lohnkosten am Tag des Vertragsabschlusses 0
a = prozentualer Anteil des Preises, der unverändert bleibt
b = prozentualer Anteil des Preises, der auf Material entfällt
c = prozentualer Anteil des Preises, der auf Lohnkosten entfällt
☐
8 / 16
[Seite 9]
Vorhaben: Retrofit für RLT Geräte an der DGUV Akademie der Deutsche Gesetzliche Un- fallversicherung e.V. (DGUV) am Standort Dresden (26_)
Personal
(1) Der AN verpflichtet sich, nur zuverlässige und qualifizierte Personen für die Leistungs- erbringung einzusetzen, die gemäß den Festlegungen in den Vergabeunterlagen qualifiziert sind oder, falls eine Festlegung nicht erfolgte, deren Qualifizierung erwarten lässt, dass sie die Leistung einwandfrei erbringen werden. Sofern im Eignungsbogen das für die Leistungserbrin- gung vorgesehene Personal anzugeben ist, ist der AN verpflichtet, dieses Personal oder je- denfalls gleichwertiges Personal mit mindestens der angegebenen Eignung für die Vertrags- durchführung einzusetzen.
(2) Ein Austausch des verantwortlichen Personals darf nur mit mindestens gleich qualifizier- ten Personen erfolgen. Der Austausch des verantwortlichen Personals gemäß den Festset- zungen der Vergabeunterlagen ist dem AG im Vorfeld anzuzeigen. Die Ersatzperson kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abgelehnt werden.
(3) Im Falle eines Wechsels des verantwortlichen Personals hat der AN die Pflicht, den neuen Mitarbeiter auf seine Kosten einzuarbeiten.
(4)
Keine Übertragung der Leistung auf Dritte
☒ Der AN hat die Leistung komplett selbstständig zu erbringen. Ein Einsatz von Unterauf- tragnehmern ist nicht zulässig, § 26 Abs. 6 UVgO.
☐ Der AN hat die Leistung grundsätzlich selbstständig zu erbringen. Ein Einsatz von Un- terauftragnehmern ist ausschließlich für folgende Leistungen zulässig: , § 26 Abs. 6 UVgO. Eine Übertragung dieser Bestandteile der Leistung ist nur mit vorherigem schriftlichem Einverständnis des AG zulässig. Der AG behält sich vor, die Eignung des Unterauftragneh- mers entsprechend der Eignung des AN zu überprüfen. Der AG stimmt der Beauftragung von geeigneten (insbesondere zuverlässigen) Unterauftragnehmern zu, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände gegen die konkrete Unterbeauftragung sprechen. Ein Anspruch auf Er- teilung einer solchen Zustimmung besteht nicht.
☐ Soweit die Vergabeunterlagen nicht ausdrücklich etwas Anderes vorsehen, hat der AN die Leistung selbst zu erbringen. Eine Übertragung der Leistung ganz oder in Teilen auf Dritte ist nur mit vorherigem schriftlichem Einverständnis des AG zulässig. Der AG behält sich vor, die Eignung des Unterauftragnehmers entsprechend der Eignung des AN zu überprüfen. Der AG stimmt der Beauftragung von geeigneten (insbesondere zuverlässigen) Unterauftragneh- mern zu, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände gegen die konkrete Unterbeauftra- gung sprechen. Die Zustimmung darf nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen verweigert werden.
Leistungsänderungen, Zusatzaufträge
(1) Der AN steht dem AG grundsätzlich für weitere zusätzliche Aufträge zur Verfügung, die nicht von § 1 dieses Vertrages i.V.m. der Leistungsbeschreibung erfasst werden, soweit sein Betrieb hierauf eingerichtet ist und es sich um eine nach § 22 VOB/A zulässige Auftragsände- rung handelt.
9 / 16
[Seite 10]
Vorhaben: Retrofit für RLT Geräte an der DGUV Akademie der Deutsche Gesetzliche Un- fallversicherung e.V. (DGUV) am Standort Dresden (26_)
(2) Der AN legt dem AG vor Ausführung der geänderten bzw. zusätzlichen Leistung ein schriftliches Nachtragsangebot vor. Ohne schriftliche Bestätigung des Nachtragsangebots durch den AG erfolgt eine gesonderte Vergütung von Zusatzleistungen nicht. Im Übrigen gel- ten § 1 Abs. 3 und 4 sowie § 2 VOB/B.
Haftung und Versicherung
(1) Anstelle von § 7 VOB/B gilt die Gefahrtragungsregelung des § 644 BGB.
(2) Der AN hat während der Laufzeit des Vertrages eine Haftpflichtversicherung abzuschlie- ßen und aufrechtzuerhalten, die seine Haftung und alle branchenüblichen Risiken abdeckt. Dies umfasst insbesondere eine Betriebs- bzw. Berufshaftpflichtversicherung. Die Deckungs- summe beträgt mindestens 3.000.000,00 Euro je Schadensfall für Personen- und Sachschä- den (p.a. 2-fach maximiert).
(3) Der AN ist verpflichtet, sämtliche Lohnnebenkosten ordnungsgemäß abzuführen. Auf Verlangen des AG ist die Anmeldung der vom AN eingesetzten Arbeitskräfte zu allen Zweigen der sozialen Sicherheit, die nach dem auf die Beschäftigungsverhältnisse der Arbeitnehmer anzuwendenden Recht zu entrichten sind, nachzuweisen.
Mängelansprüche
(1) Für die Verjährung der Mängelansprüche gilt § 13 VOB/B.
(2) Abweichend von § 13 Abs. 4 Nr. 1 VOB/B beträgt die Verjährungsfrist für Mängelan- sprüche bei Bauwerken 5 Jahre.
(3) Im Übrigen verbleibt es bei den Verjährungsfristen des § 13 Abs. 4 VOB/B; für andere Werke gelten die in § 13 Abs. 4 Nr. 1 und 2 VOB/B bestimmten Fristen.
Abnahme
(1) Der AN hat nach vollständiger Leistungserbringung Anspruch auf eine förmliche Ab- nahme. § 12 VOB/B gilt mit der Maßgabe, dass eine fiktive Abnahme ausgeschlossen ist.
(2) Das Werk wird einheitlich abgenommen. Der AN hat keinen Anspruch auf Teilabnahmen.
(3) Die Abnahme wird weder durch eine frühere Benutzung, Inbetriebnahme oder behördli- che Abnahme des Vorhabens noch durch die Mitteilung des AN über die Fertigstellung der Vertragsleistung ersetzt.
(4) Bei der Abnahme werden AG und AN nach gemeinsamer Begehung ein schriftliches Protokoll anfertigen, das von beiden Parteien zu unterzeichnen ist. Soweit in diesem Protokoll Mängel vorbehalten werden, trägt der AN insoweit weiterhin die Beweislast für die mangelfreie Leistungserbringung.
Sicherheiten
Sicherheiten
10 / 16
[Seite 11]
Vorhaben: Retrofit für RLT Geräte an der DGUV Akademie der Deutsche Gesetzliche Un- fallversicherung e.V. (DGUV) am Standort Dresden (26_)
☐ werden nicht vereinbart.
☒ für die Vertragserfüllung werden wie folgt vereinbart:
Sicherheit für die Vertragserfüllung ist in Höhe von 5% der Netto-Gesamtauftragssumme (ohne Nachträge) in Form einer Bürgschaft zu leisten.
Stellt der AN die Sicherheit für die Vertragserfüllung binnen 18 Werktagen nach Ver- tragsschluss (Zuschlag) nicht durch Vorlage einer Bürgschaft, so ist der AG berechtigt, Abschlagszahlungen einzubehalten, bis der Sicherheitsbetrag erreicht ist.
Eine nicht verwertete Sicherheit für die Vertragserfüllung ist nach Abnahme und Stellung der Sicherheit für Mängelansprüche gemäß Abs. 4 zurückzugeben, es sei denn, dass Ansprüche des AG, die nicht von der gestellten Sicherheit für Mängelansprüche umfasst sind, noch nicht erfüllt. Dann darf er für diese Vertragserfüllungsansprüche einen ent- sprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten (§ 17 Abs. 8 Nr. 1 VOB/B).
☒ für Mängelansprüche werden wie folgt vereinbart:
Zur Sicherung der dem AG zustehenden Mängelansprüche übergibt der AN dem AG eine Bürgschaft für Mängelansprüche (Gewährleistungsbürgschaft) in Höhe von 3 % der Brutto-Gesamtauftragssumme. Der AG wird eine nicht verwertete Sicherheit nach Ablauf der vereinbarten Gewährleistungsfrist zurückgeben, sobald der AN ihn hierzu auffordert.
Der Bürge muss ein in der europäischen Gemeinschaft zugelassenes Kreditinstitut oder Kreditversicherer sein. Die Bürgschaftserklärung muss unbefristet, schriftlich und unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage und der Anfechtbarkeit (§§ 771 Abs. 1, 770 BGB) abgegeben werden. Das Recht zur Hinterlegung muss ausgeschlossen sein. Fer- ner muss der Bürge erklären, dass für Streitigkeiten aus einer solchen Bürgschaft aus- schließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung findet und Gerichts- stand nach Wahl des AG das Bauvorhaben oder der Sitz des AG ist. Weiter hat er zu erklären, dass die Bürgschaftsforderung nicht vor der gesicherten Hauptforderung ver- jährt. Das Recht des AN zum Austausch der hingegebenen Bürgschaft nach § 17 Abs. 3 VOB/B bleibt unberührt.
Regelungen zum Mindestlohngesetz
(1) Der AN sichert dem AG zu,
a) den gesetzlich geforderten Mindestlohn in der jeweiligen aktuellen gesetzlich ge- forderten Höhe rechtzeitig zu bezahlen,
b) keinen Nachunternehmer einzusetzen, der den gesetzlichen Mindestlohn entspre- chend dem Mindestlohngesetz nicht oder nicht rechtzeitig bezahlt,
c) dass weder er noch einer seiner Nachunternehmer einen Verleiher (Zeitarbeitsun- ternehmen) beauftragt, der diesen gesetzlichen Mindestlohn nicht oder nicht rechtzeitig bezahlt,
11 / 16
[Seite 12]
Vorhaben: Retrofit für RLT Geräte an der DGUV Akademie der Deutsche Gesetzliche Un- fallversicherung e.V. (DGUV) am Standort Dresden (26_)
d) dass weder für ihn noch für einen seiner Nachunternehmer Ausschlussgründe im Sinne des § 19 Abs. 1 MiLoG von der Vergabe öffentlicher Aufträge vorliegen.
(2) Der AN verpflichtet sich, dem AG auf Verlangen einen aktuellen Gewerbezentralregis- terauszug sowie aktuelle Nachweise (z.B. Stundennachweise, anonymisierte Lohnabrechnun- gen, Mitarbeiterlisten) über die Zahlung des Mindestlohns von ihm und seinen Nachunterneh- mern unverzüglich vorzulegen.
(3) Der AN wird dem AG unverzüglich über die Inanspruchnahme durch Dritte oder die Ein- leitung von Bußgeldverfahren wegen Verstoßes gegen das Mindestlohngesetz gegen sich oder gegen einen von ihm im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis eingesetzten Nachunternehmer und / oder Verleiher unterrichten.
(4) Der AN verpflichtet sich, die Einhaltung der vorgenannten Verpflichtungen auch seitens der von ihm im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis eingesetzten Nachunternehmer und / oder Verleiher sicherzustellen.
(5) Der AN wird den AG von der Zahlung von Mindestlohn sowie generell von jeglichen Ansprüchen Dritter oder behördlichen Bußgeldern, die auf Verstößen gegen das Mindestlohn- gesetz durch den AN, durch einen seiner Nachunternehmer und / oder einen vom AN oder dessen Nachunternehmer beauftragten Verleiher (Zeitarbeitsunternehmen) beruhen, freistel- len.
(6) Im Falle der Nichteinhaltung vorstehender Pflichten ist der AG berechtigt, fällige Zahlun- gen an den AN einzubehalten, bis diese Pflichten erfüllt sind.
(7) Sollte der AN gegen die vorstehenden Verpflichtungen verstoßen, ist der AG ungeachtet weitergehender Rechte befugt, ihm eine angemessene Frist zur Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen zu setzen und nach fruchtlosem Fristablauf den Vertrag zu kündigen.
(8) Bei schuldhaftem Verstoß gegen diese Verpflichtungen ist der AG zur außerordentlichen Kündigung mit sofortiger Wirkung berechtigt.
Vertraulichkeit, Datenschutz
(1) Bei der gesamten Datenhaltung und beim Übertragen der Daten von dem AG und des- sen Mitgliedern und Einrichtungen an den AN werden die Bestimmungen des Datenschutzes gewährleistet.
(2) Der AN verpflichtet sich zur unbedingten Verschwiegenheit und Geheimhaltung aller Vorgänge / Informationen, die ihm im Rahmen oder bei Gelegenheit der Abwicklung dieses Vertrages zur Kenntnis kommen. Er versichert, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses von dem AG und weiteren Parteien zur Verfügung gestellten Unterlagen, Daten oder anderweitige Informationen streng vertraulich zu behandeln, Dritten gegenüber – auch über die Dauer des Vertrages hinaus – vertraulich zu behandeln, Dritten nicht zugänglich zu machen und vor dem Zugriff Dritter zu schützen.
(3) Der AN verpflichtet sich, nur denjenigen Mitarbeitern (einschließlich der freien Mitarbei- ter) und / oder Dritten (bspw. Nachunternehmer) die vertraulichen Informationen offen zu le- gen, die diese für die Durchführung dieses Vertrags kennen müssen.
12 / 16
[Seite 13]
Vorhaben: Retrofit für RLT Geräte an der DGUV Akademie der Deutsche Gesetzliche Un- fallversicherung e.V. (DGUV) am Standort Dresden (26_)
(4) Der AN verpflichtet sich ferner, die Geheimhaltungspflicht sämtlichen Mitarbeitern / An- gestellten und / oder Dritten, die Zugang zu den vorbezeichneten Vorgängen / Informationen haben, aufzuerlegen und seine Mitarbeiter auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden in ar- beitsrechtlich zulässigem Umfang zur Geheimhaltung zu verpflichten.
(5) Die Geheimhaltungspflicht nach Abs. 2 gilt nicht für Informationen, soweit die betreffen- den Informationen nachweislich,
a) dem AN bei Abschluss des Vertrags bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine vertragliche Vereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;
b) bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht;
c) durch den AG ausdrücklich schriftlich zur Weitergabe freigegeben wurden;
d) vom AN selbst ohne Zugang zu den vertraulichen Informationen des AG entwickelt wurden,
e) aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichts oder Behörde offengelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich, wird der AN den AG hierüber so früh wie möglich informieren und ihm Gelegenheit geben, gegen die Pflicht zur Offenlegung vorzugehen.
(6) Werden dem AN vertrauliche Informationen von dritter Seite bekannt gemacht, hat er den AG hierüber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
(7) Die Parteien sind sich darüber einig, dass sie im Fall einer Auftragsdatenverarbeitung einen Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Artikel 28 DSGVO schließen, um die Verarbeitung personenbezogener Daten betroffener Personen durch den AN zu ermöglichen.
Rücktritt und Antikorruptionsklausel
(1) Ausschlussgründe im Sinne des § 123 Abs. 4 Nr. 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbe- schränkungen (GWB) und des § 124 Abs. 1 Nr. 3, 8 GWB berechtigen den AG zum Rücktritt aus wichtigem Grund.
(2) Ein Rücktritt des AG vom Vertrag kann daher erfolgen, wenn
a) durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentschei- dung festgestellt wurde, dass der AN seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist.
b) der AN im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des AN infrage gestellt wird. Dabei ist das Verhal- ten einer rechtskräftig verurteilten Person dem AN zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des AN Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwa- chung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in lei- tender Stellung.
13 / 16
[Seite 14]
Vorhaben: Retrofit für RLT Geräte an der DGUV Akademie der Deutsche Gesetzliche Un- fallversicherung e.V. (DGUV) am Standort Dresden (26_)
c) der AN in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwie- gende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln.
(3) Ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 ist auch die Abgabe von Angeboten, die auf wettbe- werbsbeschränkenden Absprachen i.S.v. § 298 StGB beruhen, die Beteiligung an unzulässi- gen Wettbewerbsbeschränkungen i.S.d. GWB, insbesondere eine Vereinbarung mit Dritten über die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, über zu fordernde Preise, über die Ent- richtung einer Ausfallentschädigung (Gewinnbeteiligung oder sonstige Abgaben) und über die Festlegung von Preisempfehlungen.
(4) Die Möglichkeit der Kündigung des Vertrages nach § 133 GWB bleibt unberührt.
(5) Der AN hat dem AG alle Schäden zu ersetzen, die dem AG unmittelbar oder mittelbar durch den Rücktritt vom Vertrag entstehen. Sofern der AG keinen höheren Schaden nach- weist, hat der AN an den AG eine Schadensersatzpauschale in Höhe von 5 % der Brutto- Auftragssumme dieses Vertrages zu bezahlen. Dem AN bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Schaden tatsächlich niedriger ist. Erbringt der AN diesen Nachweis, so braucht er nur den nachgewiesenen niedrigeren Schaden zu bezahlen.
(6) Liegt ein Ausschlussgrund nach § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB vor, weil der AN nachweislich eine schwere Verfehlung (Vorteilsgewährung nach § 333 StGB oder Bestechung nach § 334 StGB) begangen hat, hat der AN an den AG für jede Verfehlung eine Vertragsstrafe zu zahlen, unabhängig davon, ob der AG sein Recht auf Rücktritt vom Vertrag ausübt oder nicht. Die Höhe der Vertragsstrafe beträgt das 50-fache des Wertes der angebotenen oder gewährten Geschenke oder sonstigen Vorteile, insgesamt jedoch höchstens 5 % der Brutto-Auftrags- summe dieses Vertrages. Weitergehende Schadensersatzansprüche des AG bleiben unbe- rührt. Die Vertragsstrafe wird auf den Schadensersatz angerechnet.
Minderung/ Aufrechnung / Zurückbehaltungsrechte
Der AN kann gegenüber den Forderungen des AG aus diesem Vertrag mit einer Gegenforde- rung nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn die Forderung unbe- stritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
In-Kraft-Treten, Laufzeit und Kündigung
(1) Vertragslaufzeit
☒ Der Vertrag kommt mit Zuschlagserteilung zustande. Der Vertrag endet mit vollständiger Leistungserbringung.
☐ Der Vertrag kommt mit Zuschlagserteilung zustande. Die Leistungszeit beginnt am Kli- cken oder tippen Sie, um ein Datum einzugeben. und läuft bis Klicken oder tippen Sie, um ein Datum einzugeben.. Die Leistungszeit verlängert sich automatisch um jeweils weitere/s Jahr/e bis jeweils zum Klicken oder tippen Sie, um ein Datum einzugeben., wenn der AG je- weils nicht spätestens sechs Monate vor Verlängerung den Vertrag kündigt. Die maximale Laufzeit des Vertrages beträgt Jahre, gerechnet ab Beginn der Leistungszeit, ohne dass es hierfür einer Kündigung bedarf.
14 / 16
[Seite 15]
Vorhaben: Retrofit für RLT Geräte an der DGUV Akademie der Deutsche Gesetzliche Un- fallversicherung e.V. (DGUV) am Standort Dresden (26_)
☐ Der Vertrag kommt mit Zuschlagserteilung zustande und endet nach Ablauf von 6 Jah- ren ab Zuschlagserteilung, ohne dass es hierfür einer Kündigung bedarf.
☐
(2) Maximales Abrufvolumen (Rahmenvertrag)
☐ Es wird ein maximales Abrufvolumen i.H.v Euro (netto) vereinbart. Nach Aus- schöpfung dieses Volumens ist dieser Rahmenvertrag gegenstandslos. § 132 GWB bleibt un- berührt.
☐ Hinsichtlich eines maximalen Abrufvolumens gelten die Schätzungen in der Leistungs- beschreibung. Nach Ausschöpfung dieses Volumens ist dieser Rahmenvertrag gegenstands- los. § 132 GWB bleibt unberührt.
(3) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund besteht beispielsweise in der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie in der Einstel- lung der Leistungen durch den AN. Den Parteien steht ein außerordentliches Kündigungsrecht aus wichtigem Grund auch dann zu, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien nachhaltig gestört ist.
(4) Eine Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Es gelten die Regelungen des § 8 Abs. 1 VOB/B und § 648 BGB.
(5) Regelungen in diesem Vertrag zu Gewährleistung, Haftung, Veröffentlichungen, Ge- heimhaltung, Gerichtsstand, anwendbarem Recht einschließlich Sprachwahl sowie diese Klausel selbst bleiben auch nach einer Vertragsbeendigung – gleich aus welchem Grunde – gültig.
(6) Sonstige gesetzliche oder vertragliche Ansprüche der Parteien bleiben unberührt.
Änderungsklausel
Für den Fall, dass der AN vor vollständiger Leistungserbringung wegen Kündigung, Insolvenz oder aus einem anderen Grund ausfällt, behält sich der AG vor, die verbleibenden Dienstleis- tungen den übrigen Bietern in der Reihenfolge des Ausschreibungsergebnisses bis Platz 3 zu den Bedingungen der von ihnen abgegebenen Angebote anzutragen.
Formerfordernis
Dieser Vertrag regelt die Beziehungen der Parteien hinsichtlich des Vertragsgegenstandes abschließend und ersetzt alle früheren Absprachen. Mündliche oder schriftliche Nebenabre- den wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich seiner Anlagen und einschließlich dieser Formabrede bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form.
Sonstiges
15 / 16
[Seite 16]
Vorhaben: Retrofit für RLT Geräte an der DGUV Akademie der Deutsche Gesetzliche Un- fallversicherung e.V. (DGUV) am Standort Dresden (26_)
Gerichtsstand und anwendbares Recht
(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss der Normen, die in eine andere Rechtsordnung verweisen.
(2) Sofern eine Gerichtsstandsvereinbarung gemäß § 38 ZPO zulässig ist, vereinbaren die Parteien als ausschließlichen Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag Berlin.
Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Parteien vereinbaren für diesen Fall, eine andere Bestimmung zu treffen, welche der unwirk- samen Bestimmung dem Sinn und der wirtschaftlichen Bedeutung nach möglichst nahe- kommt. Dasselbe gilt für den Fall einer Regelungslücke.
16 / 16