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Besondere Vertragsbedingungen BTTG_07.2026.pdf

Modernisierung der Sicherheitsbeleuchtung im Bauteil B der Deutschen Nationalbibliothek Leipzig

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 06.10.2026, 03:28 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.sachsen-vergabe.de

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Besondere Vertragsbedingungen nach dem Bundestariftreuegesetz (BTTG)

Besondere Vertragsbedingungen nach dem Bundestariftreuegesetz vom 27.

April 2026 (BTTG)

  1. Tariftreueversprechen nach § 3 BTTG

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den zur Leistungserbringung eingesetzten

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für die Dauer, in der sie in Ausführung des

öffentlichen Auftrags oder der Konzession tätig sind, mindestens die Arbeitsbedingungen

zu gewähren, die die jeweils einschlägige Rechtsverordnung nach § 5 BTTG festsetzt

(Tariftreueversprechen).

(2) Für den Auftragnehmer folgt aus dem Tariftreueversprechen nach Absatz 1 keine

Verpflichtung, soweit und solange er nicht unter den Anwendungsbereich einer

Rechtsverordnung nach § 5 BTTG fällt.

  1. Nachweispflichten und Kontrolle

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, mittels geeigneter Unterlagen zu dokumentieren,

dass er sein Tariftreueversprechen nach Nummer 1 einhält und die Unterlagen auf

Anforderung der Prüfstelle Bundestariftreue vorzulegen. Die Nachweispflicht gilt nicht,

wenn der Auftragnehmer ein Zertifikat nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BTTG vorlegt.

(2) Die Einhaltung des Tariftreueversprechens des Auftragnehmers nach § 3 BTTG wird

durch die Prüfstelle Bundestariftreue (§ 8 Abs. 1 BTTG) kontrolliert.

  1. Einsatz von Nachunternehmern und Verleihern

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, von Nachunternehmern und von ihm oder von

Nachunternehmern beauftragten Verleihern zu verlangen und durch geeignete

Maßnahmen sicherzustellen, dass die Nachunternehmer und von ihm oder von

Nachunternehmern beauftragte Verleiher ihre Pflichten nach § 4 Absatz 1 und 3 BTTG

erfüllen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt auch dann, wenn für den Auftragnehmer selbst keine

Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes einschlägig ist. Für die

Nachunternehmer und Verleiher gilt Nummer 1 Absatz 2 entsprechend.

(3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, mit den von ihm beauftragten Nachunternehmern

und Verleihern zu vereinbaren und sicherzustellen, dass diese im Falle einer Kontrolle

durch die Prüfstelle Bundestariftreue die erforderlichen Mitwirkungshandlungen

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Besondere Vertragsbedingungen nach dem Bundestariftreuegesetz (BTTG)

vornehmen, insbesondere die Kontrolle dulden, erforderliche Auskünfte erteilen und

angeforderte Unterlagen vorlegen.

  1. Sanktionen

(1) Es wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 Prozent des Auftragswertes der betroffenen

Maßnahme vereinbart, wenn die Prüfstelle Bundestariftreue einen Verstoß nach § 13

BTTG festgestellt hat. Bei mehreren durch die Prüfstelle Bundestariftreue festgestellten

Verstößen wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 10 Prozent des Auftragswertes der

betroffenen Maßnahme vereinbart. Der Auftraggeber muss die verwirkte Vertragsstrafe

nicht vor Ende der Auftragsausführung geltend machen.

(2) Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen,

wenn die Prüfstelle Bundestariftreue einen Verstoß nach § 13 BTTG festgestellt hat.

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