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Besondere Vertragsbedingungen nach dem Bundestariftreuegesetz (BTTG)
Besondere Vertragsbedingungen nach dem Bundestariftreuegesetz vom 27.
April 2026 (BTTG)
- Tariftreueversprechen nach § 3 BTTG
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den zur Leistungserbringung eingesetzten
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für die Dauer, in der sie in Ausführung des
öffentlichen Auftrags oder der Konzession tätig sind, mindestens die Arbeitsbedingungen
zu gewähren, die die jeweils einschlägige Rechtsverordnung nach § 5 BTTG festsetzt
(Tariftreueversprechen).
(2) Für den Auftragnehmer folgt aus dem Tariftreueversprechen nach Absatz 1 keine
Verpflichtung, soweit und solange er nicht unter den Anwendungsbereich einer
Rechtsverordnung nach § 5 BTTG fällt.
- Nachweispflichten und Kontrolle
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, mittels geeigneter Unterlagen zu dokumentieren,
dass er sein Tariftreueversprechen nach Nummer 1 einhält und die Unterlagen auf
Anforderung der Prüfstelle Bundestariftreue vorzulegen. Die Nachweispflicht gilt nicht,
wenn der Auftragnehmer ein Zertifikat nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BTTG vorlegt.
(2) Die Einhaltung des Tariftreueversprechens des Auftragnehmers nach § 3 BTTG wird
durch die Prüfstelle Bundestariftreue (§ 8 Abs. 1 BTTG) kontrolliert.
- Einsatz von Nachunternehmern und Verleihern
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, von Nachunternehmern und von ihm oder von
Nachunternehmern beauftragten Verleihern zu verlangen und durch geeignete
Maßnahmen sicherzustellen, dass die Nachunternehmer und von ihm oder von
Nachunternehmern beauftragte Verleiher ihre Pflichten nach § 4 Absatz 1 und 3 BTTG
erfüllen.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt auch dann, wenn für den Auftragnehmer selbst keine
Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes einschlägig ist. Für die
Nachunternehmer und Verleiher gilt Nummer 1 Absatz 2 entsprechend.
(3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, mit den von ihm beauftragten Nachunternehmern
und Verleihern zu vereinbaren und sicherzustellen, dass diese im Falle einer Kontrolle
durch die Prüfstelle Bundestariftreue die erforderlichen Mitwirkungshandlungen
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Besondere Vertragsbedingungen nach dem Bundestariftreuegesetz (BTTG)
vornehmen, insbesondere die Kontrolle dulden, erforderliche Auskünfte erteilen und
angeforderte Unterlagen vorlegen.
- Sanktionen
(1) Es wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 Prozent des Auftragswertes der betroffenen
Maßnahme vereinbart, wenn die Prüfstelle Bundestariftreue einen Verstoß nach § 13
BTTG festgestellt hat. Bei mehreren durch die Prüfstelle Bundestariftreue festgestellten
Verstößen wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 10 Prozent des Auftragswertes der
betroffenen Maßnahme vereinbart. Der Auftraggeber muss die verwirkte Vertragsstrafe
nicht vor Ende der Auftragsausführung geltend machen.
(2) Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen,
wenn die Prüfstelle Bundestariftreue einen Verstoß nach § 13 BTTG festgestellt hat.
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