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Vertraulichkeitsvereinbarung zum Zwecke der Informationsweitergabe
zwischen
(Bieter/Auftragnehmer, Mitglied einer Bietergemeinschaft/Arbeitsgemeinschaft, Nachunternehmer, der an der Vergabe ASEVOBN1-26-03-TSI EMSR-Modernisierung mobile Baustoffanlagen direkt und indirekt Zugang zu den Vergabeunterlagen erhalten, nachfolgend einheitlich „Empfänger“)
und
Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH, Eschenstraße 55, 31224 Peine (nachfolgend ,,BGE" genannt)
(nachfolgend gemeinsam auch "Parteien" genannt)
Präambel
Der BGE stellt innerhalb der Vergabe ASEVOBN1-26-03-TSI EMSR-Modernisierung mobile Baustoffanlagen Dokumente zur Verfügung, die einer Vertraulichkeitsvereinbarung unterliegen. Da diese vertraulichen Dokumente nicht unkontrolliert veröffentlicht werden dürfen, werden sie nicht mit den sonstigen Unterlagen herausgegeben, sondern nach Erhalt der jeweiligen Vertraulichkeitserklärung, per direktem Versand, zur Verfügung gestellt. Die Parteien sind sich einig, dass sowohl die Weitergabe der Informationen als auch die Gespräche als solche wie auch ihre Inhalte der Vertraulichkeit unterliegen. Die Vereinbarung dient daher lediglich dazu, den Rahmen des Informationsaustausches sowie die Geheimhaltung zu regeln. Diese Vereinbarung gilt für alle, die im Zuge der Angebotseinholung und Auftragsabwicklung hinzugezogen werden einschließlich Hauptauftragnehmer, Bieter-/Arbeitsgemeinschaften und Unterauftragnehmer und andere. Von den genannten Parteien muss diese Vereinbarung unterzeichnet werden. Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Parteien Folgendes:
§ 1 Informationsweitergabe
(1) Der Empfänger erhält von der BGE im Rahmen der Vergabe ASEVOBN1-26-03-TSI EMSR- Modernisierung mobile Baustoffanlagen Informationen und Wissenserkenntnisse, die im Zusammenhang mit dem Ausschreibungsgegenstand stehen.
(2) Die Informationen können sowohl in schriftlicher als auch in sonstiger Form, zum Beispiel in Form elektronischer Dateien zur Verfügung gestellt werden. In jedem Fall ist jedoch sicherzustellen, dass vertrauliche Kommunikationswege eingehalten werden. Der Empfänger sichert der BGE verpflichtend zu, dass keine Weitergabe von Informationen dieser Vergabe ASEVOBN1-26-03-TSI EMSR-Modernisierung mobile Baustoffanlagen an unbeteiligte Personen (Dritter) erfolgen darf. Bei Widerhandlung behält sich die BGE das Recht vor, umgehend Seite 1
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rechtliche Schritte einzuleiten. Bei einem Verstoß innerhalb der „Informationsweitergabe“ hat die BGE das Recht, dem Empfänger den Auftrag sofort zu entziehen. Des Weiteren verpflichtet sich der Empfänger, die bereitgestellten „Dokumente“ der BGE nach „Aufforderung der Angebotsabgabe“ umgehend professionell vernichten zu lassen. Über die Vernichtung der Dokumente ist die BGE schriftlich in Kenntnis zu setzen.
§ 2 Vertraulichkeit
(1) Sämtliche durch die BGE zur Verfügung gestellten Information – gleich welcher Form – wie auch die Gespräche zwischen den Parteien sind von dem Empfänger vertraulich zu behandeln und geheim zu halten (nachfolgend zusammengefasst als ,,vertrauliche Information"). Der Empfänger darf die vertraulichen Informationen weder offenbaren, verbreiten noch veröffentlichen. Der Zugang zu vertraulichen Informationen ist auf denjenigen Personenkreis zu beschränken, der sie für die Zwecke dieser Vereinbarung kennen muss. Die Verpflichtungen zur Vertraulichkeit gelten auch nach Beendigung der Vergabe ASEVOBN1-26-03-TSI EMSR- Modernisierung mobile Baustoffanlagen auf unbestimmte Zeit fort.
(2) Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für vertrauliche Informationen, die a. bereits vor Abschluss dieser Vereinbarung vorlagen; b. allgemein bekannt sind oder ohne Verletzung dieser Vertraulichkeitsverpflichtung allgemein bekannt werden; c. unabhängig von der Vereinbarung von einem rechtmäßig offenlegenden Dritten erteilt werden; d. die aufgrund einer behördlichen, gesetzlichen oder gerichtlichen Anordnung weitergegeben werden müssen; in diesem Fall ist die BGE unverzüglich zu unterrichten und die vertraulichen Informationen nur insoweit weiter zu geben, als die Verpflichtung aufgrund der Anordnung besteht.
(3) Für den Fall, dass der Empfänger nicht den Zuschlag der Vergabe ASEVOBN1-26-03-TSI EMSR- Modernisierung mobile Baustoffanlagen erhält, sichert er zu, nach Aufforderung durch die BGE alle zur Verfügung gestellten, gegenständlichen vertraulichen Informationen, gleich welcher Form, zurückzugeben oder ihre Zerstörung schriftlich zu bestätigen.
(4) Für den Fall, dass der Empfänger den Zuschlag der Vergabe ASEVOBN1-26-03-TSI EMSR- Modernisierung mobile Baustoffanlagen erhält, sichert er zu, dass er nach Beendigung des erteilten Auftrages alle zur Verfügung gestellten, gegenständlichen vertraulichen Informationen, gleich welcher Form, unaufgefordert zurückzugeben oder ihre Zerstörung schriftlich zu bestätigen.
§ 3 Sonstiges
(1) Die Parteien sind sich einig, dass weder die Weitergabe von Informationen, noch die Unterzeichnung dieser Vereinbarung ein Angebot darstellen.
(2) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform im Sinne des § 126 BGB. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel.
(3) Dem Empfänger ist bekannt, welche Folgen sich aus dem Strafgesetzbuch ergeben bei fahrlässigen oder vorsätzlichen Geheimnisverrates. Eine Nichtbeachtung kann zum Ausschluss
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des Verfahrens und zur Auflösung des Vertrages bzw. von Teilen des Vertrages zur Folge haben.
(4) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages nichtig oder unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht davon berührt. Die Parteien werden in diesem Fall die nichtige oder unwirksame Bestimmung durch eine rechtlich wirksame Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlichen und rechtlichen Zweck in rechtlich zulässiger Weise möglichst nahekommt. Bis zum Zustandekommen einer solchen Einigung sowie in dem Fall, dass eine solche Einigung nicht zustande kommt, gilt die gesetzliche Regelung. Entsprechendes gilt bei Vorhandensein einer echten Vertragslücke, die dann vorliegt, wenn die Parteien in diesem Vertrag einen Umstand nicht geregelt haben, den sie bei Abschluss des Vertrages geregelt hätten, wenn sie dessen Regelungsbedürftigkeit zu diesem Zeitpunkt erkannt hätten.
Ort, den _____________________
Bieter: Hauptauftragnehmer, Bieter-/Arbeitsgemeinschaft, Unterauftragnehmer:
Peine, ____________________
Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH:
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