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Besondere Vertragsbedingungen AtZüV (BVB AtZüV)
Besondere Vertragsbedingungen AtZüV (BVB AtZüV) für Verträge mit der Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) für die Schachtanlagen Konrad und Asse II
Zuverlässigkeitsüberprüfung des auf den Schachtanlagen Konrad und Asse II eingesetzten Personals
Das auf den Schachtanlagen eingesetzte Personal des Auftragnehmers einschließlich des Personals eventueller Nachunternehmer unterliegt einer Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12 b Atomgesetz (AtG) i. V. m. § 2 der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung – AtZüV (Verordnung für die Überprüfung der Zuverlässigkeit zum Schutz gegen Entwendung oder Freisetzung radioaktiver Stoffe nach dem Atomgesetz vom 1. Juli 1999 (BGBl. I S. 1525) geändert durch Art. 17 VO zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie vom 11.12.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 411).
I. Zuverlässigkeitsüberprüfte Mitarbeiter Der Auftragnehmer hat für die Mitarbeiter, die von ihm auf den Schachtanlagen eingesetzt werden sollen, spätestens 5 Arbeitstage vor deren Arbeitsbeginn den Nachweis einer gültigen Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12 b AtG zu erbringen, indem er rechtzeitig veranlasst, dass die Ergebnisse der Zuverlässigkeitsüberprüfung von der Anlage oder dem atomrechtlichen Genehmigungsinhaber, bei dem die Zuverlässigkeitsüberprüfung beantragt wurde, unter der Adresse
Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH Standort Schachtanlage Konrad Stabsstelle Objektschutz (KON-BW.O) Bleckenstedter Str. 50 38239 Salzgitter
Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH Standort Schachtanlage Asse II Stabsstelle Objektschutz (ASE-BW.O) Am Walde 2 38319 Remlingen
vorgelegt werden. Die Zuverlässigkeitsüberprüfung bzw. die Erklärungsbögen der Mitarbeiter sind an dem Standort einzureichen, auf dem der Mitarbeiter eingesetzt werden soll.
II. Mitarbeiter ohne gültige Zuverlässigkeitsüberprüfung Der Auftragnehmer ist verpflichtet, jedem Mitarbeiter, der auf den Schachtanlagen eingesetzt werden soll, aber über keine gültige Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12 b AtG verfügt, den für die Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlichen Erklärungsbogen zu übergeben (siehe Anlage).
Der Erklärungsbogen ist als Vordruck unter der Internetadresse https://www.bge.de/fileadmin/user_upload/Vertragsbedingungen/Erklaerungsbogen_Stand_2020-01-24_Formular.pdf abrufbar.
Die Erklärungsbögen der Mitarbeiter, die über keine gültige Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12 b AtG verfügen, sind
spätestens 12 Wochen vor deren Arbeitsbeginn auf der Baustelle
vollständig möglichst elektronisch, bzw. deutlich lesbar in Druckbuchstaben ausgefüllt und eigenhändig unterschrieben der BGE unter der unter Ziff. I genannten Adressen zur Weiterleitung an das Bundesamt die Sicherheit der nuklearen Entsorgung zu übergeben. Dem Erklärungsbogen ist eine beidseitige Kopie des Personalausweises bzw. Reisepasses des jeweiligen Mitarbeiters beizufügen.
Hinweis für Mitarbeiter mit Auslandswohnsitz: Für Mitarbeiter, die keinen deutschen Wohnsitz, das heißt keine deutsche Meldeanschrift besitzen, sind zusammen mit dem Erklärungsbogen ein aktuelles Führungszeugnis einer Behörde des Heimatlandes (polizeiliches Führungszeugnis) nebst einer beglaubigten deutschen Übersetzung einzureichen. Ist neben dem ausländischen Wohnsitz eine aktuelle deutsche Meldeanschrift, die mindestens den in Zeile 4 des Erklärungsbogens genannten Zeitraum umfasst, vorhanden, kann auf die Beibringung des ausländischen Führungszeugnisses grundsätzlich verzichtet werden. Jedoch behält sich die überprüfende Behörde vor, ein solches zu verlangen.
Für Mitarbeiter, von denen der BGE keine rechtzeitigen (siehe oben) oder nur unvollständige Erklärungsbögen übergeben werden, kann nicht sichergestellt werden, dass diese rechtzeitig durch die zuständige atomrechtliche Behörde überprüft werden können. Ohne gültige Zuverlässigkeitsüberprüfung wird diesen Mitarbeitern der Zutritt zu den Schachtanlagen versagt. Hierdurch gegebenenfalls eintretende Störungen im Ablauf der (Bau-)Arbeiten stellen keine Behinderungen im Sinne von § 6 VOB/B dar und gehen ausschließlich zu Lasten des Auftragnehmers.
III. Folgeüberprüfungen
Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass für die von ihm auf den Schachtanlagen eingesetzten Mitarbeiter rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit der Zuverlässigkeitsüberprüfung der Nachweis einer erneuten Zuverlässigkeitsüberprüfung erbracht wird.
1 Stand 01. Juni 2026; DokID 11994693
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Besondere Vertragsbedingungen AtZüV (BVB AtZüV)
IV. Ersatz- und Vertretungskräfte
Der Auftragnehmer hat des Weiteren Ersatz- und/oder Vertretungskräfte auszuwählen, deren Zuverlässigkeitsüberprüfungen er in gleicher Weise nachzuweisen hat. Mit der Auswahl einer ausreichenden Anzahl von Ersatz- bzw. Vertretungskräften unter den ihm zur Verfügung stehenden Mitarbeitern hat der Auftragnehmer auch für den Fall Vorsorge zu treffen, dass auch bei Störungen oder Terminverschiebungen im Bauablauf, die er nicht zu vertreten hat, zuverlässigkeitsüberprüftes Personal durchgängig von ihm auf den Schachtanlagen eingesetzt werden kann.
V. Mitarbeiter von Nachunternehmern Die oben, unter Ziff. I. - IV. genannten Verpflichtungen treffen den Auftragnehmer auch in Hinblick auf die Mitarbeiter von Nachunternehmern, die diese auf den Schachtanlagen einzusetzen beabsichtigen.
2 Stand 01. Juni 2026; DokID 11994693