214_Besondere Vertragsbedingungen.docx

Modernisierung der Elektro-, Mess-, Steuer- und Regelungstechnik mobiler Baustoffanlagen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 23.10.2026, 19:40 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.subreport-elvis.de

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VergabenummerASEVOBN1-26-03-TSI
Maßnahme
EMSR-Modernisierung mobile Baustoffanlagen
Leistung
EMSR-Modernisierung mobiler Baustoffanlagen

BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN

1Ausführungsfristen (§ 5 VOB/B)
1.1Fristen für Beginn und Vollendung der Leistung (=Ausführungsfristen):Mit der Ausführung ist zu beginnen
[ ]am
[x]spätestens 10 Werktage nach Zugang des Auftragsschreibens.
[ ]in der KW , spätestens am letzten Werktag dieser KW.
[ ]innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang der Aufforderung durch den Auftraggeber (§ 5 Absatz 2 Satz 2 VOB/B). Die Aufforderung wird Ihnen voraussichtlich bis zum zugehen; Ihr Auskunftsrecht gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 VOB/B bleibt hiervon unberührt.
[ ]nach der im beigefügten Bauzeitenplan ausgewiesenen Frist für den Ausführungsbeginn.
Die Leistung ist zu vollenden (abnahmereif fertig zu stellen)
[ ]am
[x]innerhalb von 628 Werktagen nach vorstehend angekreuzter Frist für den Ausführungsbeginn.
[ ]in der KW , spätestens am letzten Werktag dieser KW.
[ ]in der im beigefügten Bauzeitenplan ausgewiesenen Fertigstellungsfrist.
1.2Verbindliche Fristen (=Vertragsfristen) gemäß § 5 Absatz 1 VOB/B sind:
[x]vorstehende Frist für den Ausführungsbeginn
[x]vorstehende Frist für die Vollendung (abnahmereife Fertigstellung) der Leistung
[x]folgende als Vertragsfrist vereinbarte Einzelfristen
2Vertragsstrafen (§ 11 VOB/B)
2.1
2.2Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer) begrenzt. Bei der Überschreitung von als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen ist die Vertragsstrafe auf den in Satz 1 genannten Prozentsatz des Teils der Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer) begrenzt, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht.
2.3Verwirkte Vertragsstrafen für den Verzug wegen Nichteinhaltung als Vertragsfrist vereinbarter Einzelfristen werden auf eine durch den Verzug wegen Nichteinhaltung der Frist für die Vollendung der Leistung verwirkte Vertragsstrafe angerechnet.
3Zahlung (§ 16 VOB/B) Aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung wird die Frist für die Schlusszahlung gem. § 16 Absatz 3 Nummer 1 VOB/B und den Eintritt des Verzuges gem. § 16 Absatz 5 Nummer 3 VOB/B verlängert auf Tage.
4Sicherheitsleistung für die Vertragserfüllung (§ 17 VOB/B)
[ ]Auf Sicherheit für die Vertragserfüllung wird verzichtet.
[x]Soweit die Auftragssumme mindestens 250.000 Euro ohne Umsatzsteuer beträgt, ist Sicherheit für die Vertragserfüllung in Höhe von fünf Prozent der Auftragssumme (inkl. Umsatzsteuer, ohne Nachträge) zu leisten.
5Sicherheitsleistung für Mängelansprüche
[ ]Auf Sicherheit für die Mängelansprüche wird verzichtet.
[x]Die Sicherheit für Mängelansprüche beträgt drei Prozent der Summe der Abschlagszahlungen zum Zeitpunkt der Abnahme (vorläufige Abrechnungssumme).
[ ]
6Bürgschaften (§ 17 VOB/B)
Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist dafür das jeweils einschlägige Formblatt des Auftraggebers zu verwenden, und zwar für
- die Vertragserfüllung das Formblatt„Vertragserfüllungsbürgschaft“
- die Mängelansprüche das Formblatt„Mängelansprüchebürgschaft“
- vereinbarte Vorauszahlungen und Abschlagszahlungen gem. § 16 Absatz 1 Nummer 1 Satz 3 VOB/B das Formblatt„Abschlagszahlungs-/ Vorauszahlungsbürgschaft“
7Technische Spezifikationen
Soweit im Leistungsverzeichnis auf Technische Spezifikationen (z.B. nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Bewertungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen) Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
8Werbung
Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig.
9frei
10Weitere Besondere Vertragsbedingungen
1. Da aufgrund der Vorformulierungen unter dem o.g. Abschnitt 2 dieses Dokumentes keine rechtssichere Vereinbarung von Vertragsstrafen möglich ist, erfolgen die Festlegung hierzu an dieser Stelle. Bezüglich der vom Bieter im Terminablaufplan verbindlich anzugebenden Summe an Werktagen gelten im Rahmen dieser Vereinbarung folgende Regelungen: - Gerät der Auftragnehmer (AN) mit der Einhaltung des Termins aus Gründen in Verzug, die er zu vertreten hat, so hat er für jeden Werktag der Fristüberschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,1 % der Nettoabrechnungssumme, maximal jedoch 5 % der Nettoabrechnungssumme zu zahlen. Im Rahmen dieser Vereinbarung gelten die Wochentage Montag bis Freitag jeweils als Werktag. Nicht als Werktage gelten Samstage, Sonntage sowie gesetzliche Feiertage, entsprechend den Regelungen des Bundeslandes Niedersachsen. - Der Anspruch des Auftraggebers auf Ersatz des über die Vertragsstrafe hinausgehenden Schadens bleibt unberührt. Die Vertragsstrafe wird auf diese Ansprüche angerechnet, kann aber als Mindestbetrag geltend gemacht werden. 2. Besondere Vertragsbedingungen AtZüV Konrad u Asse (Stand 01.06.2026) 3. Besondere Vertragsbedingungen Bundestariftreuegesetz (Stand 02.06.2026) 4. Zusätzliche Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB-B) (Stand 01.01.2024)
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