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Verhütung und Bekämpfung von Korruption bei der WBD-AöR

Verhütung und Bekämpfung von Korruption bei der Wirtschaftsbetriebe Duisburg - AöR (WBD-AöR)

Die Wirtschaftsbetriebe Duisburg sind eine Anstalt des öffentlichen Rechts. Ihr wurden kommunale Aufgaben zugewiesen, die sie als öffentlich-rechtliche Verwaltungseinrich- tung durchführt. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf den Public Corporate Gover- nance Kodex der WBD-AöR sowie auf das Korruptionsbekämpfungsgesetz1 legt die WBD- AöR großen Wert auf die Verhütung und Bekämpfung von Korruption.

  1. Begriffsdefinition „Was ist Korruption?“

1.1. Unter Korruption im engeren Sinne ist zu verstehen  Vorteilsannahme oder Vorteilsgewährung, d.h. die nicht genehmigte An- nahme eines Vorteils oder dessen Gewährung für eine (rechtmäßige) Dienst- handlung.  Bestechlichkeit oder Bestechung, d.h. Annahme oder Gewährung eines Vor- teils für eine pflichtwidrige Diensthandlung.

Das bloße Verlangen oder Versprechen bzw. In-Aussicht-Stellen eines Vorteils ist bereits strafbar.

1.2. Darüber hinaus fällt unter Korruption im weiteren Sinne bzw. unter die Strafbarkeit jedwede Annahme von Vorteilen oder von Belohnungen und Geschenken in Bezug auf das Amt / die Funktion der Beschäftigten, ohne dass eine Diensthandlung hier- mit verbunden ist bzw. es hierzu den Anlass gibt. Ausnahmen sind die Genehmi- gung der Vorteilsannahme durch die entsprechende Führungskraft oder die Sozi- aladäquanz des Vorteils.

Zur Definition von „Vorteil“ und „Sozialadäquanz“ wird auf Punkt 3.2. verwiesen.

1.3. Korruption erfüllt nicht nur Straftatbestände nach Strafgesetzbuch (§§ 331 ff. StGB), sondern stellt zugleich schwerwiegende Dienstpflicht- / Arbeitsvertragsver- letzungen dar.

Relevante strafrechtliche Korruptionsdelikte sind demnach

 § 331 StGB Vorteilsannahme  § 332 StGB Bestechlichkeit  § 333 StGB Vorteilsgewährung  § 334 StGB Bestechung  § 335 StGB Besonders schwere Fälle der Bestechung / Bestechlichkeit

Damit können folgende Straftatbestände (sog. Begleitdelikte) einhergehen, z.B.:

 § 246 StGB Unterschlagung  § 263 StGB Betrug  § 266 StGB Untreue

1 Gesetz zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Errichtung und Führung eines Vergaberegisters in NRW (Korrupti- onsbekämpfungsgesetz kurz: KorruptionsbG)

Stand: Januar 2020

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Verhütung und Bekämpfung von Korruption bei der WBD-AöR

 § 267 StGB Urkundenfälschung  § 298 StGB Wettbewerbsbeschränkende Absprachen

  1. Wo kann Korruption auftreten?

Korruption in der öffentlichen Verwaltung kann überall auftreten. Besonders ge- fährdet sind Bereiche, in denen Leistungsbeziehungen zu Bürgern bzw. Kunden oder Unternehmen bestehen, z.B.:

 Bereiche mit Ausschreibungen / Auftragsvergaben (u.a. Baubereich, Beschaf- fungsstellen),  Bereiche, in denen behördliche Erlaubnisse, Genehmigungen, Konzessionen u.ä. erteilt werden (u.a. ordnungsbehördliche Erlaubnisse, Erteilung von Bau- genehmigungen, Gebührenfestsetzung, Gebührenabrechnung, kommunale Dienstleistungen),  Bereiche, in denen für die WBD erbrachte Leistungen und deren Abrechnun- gen geprüft werden.

  1. Rechtlicher Rahmen außerhalb des Strafgesetzbuches

3.1. Die Verwaltungsvorschriften (VV) zur Ausführung des § 42 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) und des § 59 Landesbeamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) geben hierzu ausführliche Hinweise. Diese unmittelbar nur für Beam- tinnen/ Beamte geltenden Vorschriften sind aufgrund der dem § 59 LBG NRW ent- sprechenden Tarifbestimmungen (§ 3 TVöD) auch auf Angestellte und Arbeiter / Arbeiterinnen anwendbar.

VV zu § 42 BeamtStG / § 59 LBG NRW lautet:

„Beamtinnen und Beamte müssen jeden Anschein vermeiden, im Rahmen ihrer Amtsführung für persönliche Vorteile empfänglich zu sein. Die An- nahme von Belohnungen oder Geschenken ohne ausdrückliche oder allge- meine Zustimmung der dienstvorgesetzten Stelle ist ein Dienstvergehen.“

3.2. In den VV wird der Begriff „Belohnungen und Geschenke“ wie folgt definiert:

  • „Belohnungen und Geschenke sind alle Zuwendungen wirtschaftlicher oder nichtwirtschaftlicher Art, die von der Geberin oder vom Geber oder in ihrem oder seinem Auftrag von dritten Personen der Beamtin oder dem Beamten unmittelbar oder mittelbar zugewendet werden, ohne dass die Beamtin oder der Beamte einen Rechtsanspruch hierauf haben (Vorteil).“

  • Zu den Vorteilen gehören z. B.:  die Zahlung von Geld;  die Überlassung von Gutscheinen oder Gegenständen zum privaten Ge- brauch oder Verrauch;  besondere Vergünstigungen bei Privatgeschäften (z.B. zinslose oder zins- günstige Darlehen, verbilligter Einkauf);

Stand: Januar 2020

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Verhütung und Bekämpfung von Korruption bei der WBD-AöR

 die Zahlung unverhältnismäßig hoher Vergütungen für - auch genehmigte

  • private Nebentätigkeiten (z.B. Vorträge, Gutachten);  die Überlassung von Fahrkarten oder Flugtickets, die Mitnahme auf Reisen;  Bewirtungen;  die Gewährung von Unterkunft;  erbrechtliche Begünstigungen (z.B. Zuwendung eines Vermächtnisses oder Einsetzung als Erbin oder Erbe),  sonstige Zuwendungen jeder Art.

Auf den Wert der Belohnung / des Geschenkes / des Vorteils kommt es grundsätzlich nicht an. Ein Vorteil ist jegliche Art von Besserstellung, materiell oder immateriell (z.B. Ehrun- gen), ohne dass hierauf ein rechtlicher Anspruch besteht. Hiervon sind die sozial adäqua- ten Vorteile abzugrenzen, die strafrechtlich unproblematisch sind. Die Sozialadäquanz ist ein Prinzip des deutschen Strafrechtes, wonach zwar grundsätzlich alle Merkmale eines Straftatbestandes erfüllt werden. Aber aufgrund der Geringfügigkeit des drohenden Risi- kos oder Schadens bzw. aufgrund des nach herrschender Meinung üblichen Umfangs / Ausmaßes wird eine solche Vorteilsnahme nicht als Unrecht gewertet. So werden z.B. geringwertige Werbegeschenke wie Kugelschreiber als „üblich“ und unproblematisch to- leriert. In diesem Zusammenhang wird auf den Compliance-Kodex der WBD-AöR verwie- sen, in dem zu diversen Beispielsachverhalten eine Orientierungshilfe auf Basis eines Am- pelsystems gegeben wird.

Durch derartige „sozialadäquate, strafrechtlich unbedenkliche Aufmerksamkeiten“ beab- sichtigt die Geberseite, ein angenehmes Arbeits- / Verhandlungs-Klima zu schaffen und eine gute Zusammenarbeit für die Zukunft zu sichern. Dieses sogenannte „Anfüttern“ sollte von der Nehmerseite wachsam verfolgt werden, da ein fließender Übergang zu Kor- ruption möglich sein kann. Der bloße „Anschein“ von Beeinflussbarkeit ist zu vermeiden.

  1. Strafrechtliche und personalrechtliche Konsequenzen

4.1. Vorteilsannahme und Bestechlichkeit werden strafrechtlich verfolgt (§§ 331 – 335 StGB) und mit Freiheitsstrafe (bis zu max. 5 Jahren) oder mit Geldstrafe bestraft.

4.2. Darüber hinaus werden bei Beamtinnen / Beamten, Angestellten sowie Arbeitern / Arbeiterinnen Delikte dieser Art sowie die unerlaubte Annahme von Geschenken und Belohnungen disziplinarrechtlich bis hin zur Entfernung aus dem Dienst ge- ahndet, sofern die Höhe einer evtl. Freiheitsstrafe (bei mindestens 1 Jahr) nicht oh- nehin die Entlassung aus dem Dienst gem. § 51 LBG NRW nach sich zieht. Gemäß § 24 BeamtStG wird das Beamtenverhältnis automatisch nach rechtskräftiger Ver- urteilung zu mindestens 6 Monate Freiheitsstrafe wegen Bestechlichkeit beendet.

4.3. Entsprechende Zuwiderhandlungen von Arbeitnehmern haben gravierende arbeits- rechtliche Konsequenzen. Bestechlichkeit führt regelmäßig zur fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

  1. Leitsätze zur Korruptionsbekämpfung

Korruptionsprävention ist im Ansatz vergleichbar mit Brandvorbeugung. So wie es auch ohne Ausbruch eines Feuers Brandverhütungsvorschriften bzw. Warn- und

Stand: Januar 2020

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Verhütung und Bekämpfung von Korruption bei der WBD-AöR

Löscheinrichtungen gibt, so sind auch Vorschriften als Kontrolleinrichtungen zur Verhütung von Korruption eine Selbstverständlichkeit.

 Korruptionsprävention ist kein Misstrauen gegenüber einzelnen Beschäftigten, sondern beruht auf rechtlichen und ethischen Vorgaben, die insbesondere die Integrität von öffentlichen Institutionen nach außen darstellt.

 Korruptionsvorbeugung meint die Einhaltung bestehender Unternehmens- regeln und Umsetzung eines Internen Kontrollsystems (IKS).

 Die Bereitschaft zur Einleitung von Maßnahmen ist nicht davon abhängig, ob sich die Korruption bereits offen gezeigt hat.

 Korruptionsfälle oder Verdachtsmomente zu vertuschen oder informell beizu- legen, kommt ausnahmslos nicht in Betracht.

Weitere Empfehlungen siehe Runderlass des Innenministeriums - IR 12.02.02 – in der aktuellen Fassung zur „Verhütung und Bekämpfung von Korruption in der öf- fentlichen Verwaltung“.

Stand: Januar 2020

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