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Angebots- und Vertragsbedingungen.pdf

Mobile Reinigung von Abfall- und Wertstoffsammelbehältern

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 04.10.2026, 19:45 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.vergabe.metropoleruhr.de

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  1. Vergabeverfahren

Die Leistung wird im Rahmen einer sonstigen öffentlichen Ausschreibung unter Anwendung des § 75a GO NRW vergeben.

Die Auftraggeberin behält sich vor weitere Verhandlungsrunden durchzuführen oder den Zuschlag ohne Verhandlung auf die Erstangebote zu erteilen.

1.1 Allgemeine Vorbemerkungen

Diese Bedingungen sind Grundlage für die Angebotslegung und werden im Auftragsfall Vertragsbestandteil.

Angebote können ausschließlich elektronisch in Textform gemäß § 126b BGB oder mit fortgeschrittener elektronischer oder qualifizierter Signatur gemäß 126a BGB mit Hilfe elektronischer Mittel über das Vergabeportal „Metropole Ruhr“ (www.vergabe.metropoleruhr.de) eingereicht werden. Eine Einreichung per E-Mail ist nur zulässig, wenn diese Form der Einreichung in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen ausdrücklich zugelassen wurde.

Die Angebote sowie alle zur Auftragsvergabe heranzuziehenden Unterlagen sowie Schulungen müssen in deutscher Sprache und unter Verwendung der EG-Norm (EN) abgegeben werden. Ebenfalls ist die Verhandlungs- und Vertragssprache deutsch. Angebote, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, werden ausgeschlossen.

Abgabe mit Textform: Bei Abgabe in Textform entfällt auf sämtlichen Dokumenten die Unterschrift per Hand. Um Ihr Angebot zu „unterschreiben“ bzw. den Urheber des Dokuments kenntlich zu machen, tragen Sie bitte auf dem Vergabeportal „Metropole Ruhr“ (www.vergabe.metropoleruhr.de) im Reiter „Textform“ nur Ihre Firmenbezeichnung / Vertretungsberechtigte / Firmenadresse sowie möglichst einen Ansprechpartner zum Angebot ein. Eine vollständige Beschreibung zur Abgabe von elektronischen Angeboten sowie über die Funktionen des Vergabeportals finden Sie auch im Cosinex Service & Support Center unter der Internetadresse: https://support.cosinex.de/unternehmen/). Bei der Abgabe in Textform sind die Bieterin und die natürliche Person, die die Erklärung abgibt, zu benennen.

Abgabe mit Qualifizierter oder Fortgeschrittener Signatur: Bei Abgabe mit Signatur entfällt die Unterschrift per Hand. Um Ihr Angebot zu signieren, wählen Sie bitte

  • im Reiter „Qualifizierte Signatur“ Ihre Signaturkarte oder
  • im Reiter „Fortgeschrittene Signatur“ Ihre Signaturdatei aus. Das Hochladen nimmt evtl. etwas Zeit in Anspruch. Daher laden Sie das Angebot bitte nicht erst wenige Minuten vor Ablauf des Submissionstermins/ Abgabetermins hoch. Das Hochladen muss mit Ablauf der Angebotsfrist auch abgeschlossen sein.

Für das Angebot sind die von der Auftraggeberin (nachstehend AG genannt) übersandten Vordrucke zu verwenden.

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Anstelle des von der AG übersandten Leistungsverzeichnisses können selbstgefertigte Abschriften oder Kurzfassungen verwendet werden, wenn der Bieter den von der AG verfassten Wortlaut des Leistungsverzeichnisses als allein verbindlich anerkennt.

Abschriften oder Kurzfassungen sollendie Ordnungszahlen (Positionen) des von der AG übersandten Leistungsverzeichnisses vollzählig, in der gleichen Reihenfolge und mit den gleichen Nummern enthalten. Sie sollen für jede Teilleistung die Ordnungszahl, die Menge, die Einheit, den Einheitspreis, den Einheitspreis in Worten und den Gesamtbetrag, darüber hinaus den jeweiligen Kurztext sowie die dem Leistungsverzeichnis entsprechenden Überträge, Zwischensummen der Leistungsabschnitte, die Angebotssumme und alle von der AG geforderten Textergänzungen enthalten. Angebote, die diesen Bedingungen nicht entsprechen, können ausgeschlossen werden.

Das Angebot soll im Übrigen vollständig sein. Unvollständige Angebote können von der Wertung ausgeschlossen werden. Es soll sämtliche Preise und die in den Vergabeunterlagen geforderten Erklärungen und Angaben enthalten sein.

Geforderte Angaben,Erklärungen und Nachweise sollen dem Angebot beigefügt werden, können aber, auch nach einer gesonderten Aufforderung der AG binnen einer festgelegten Frist nachgereicht werden. Ist im Leistungsverzeichnis bei einer Teilleistung eine Bezeichnung für ein bestimmtes Fabrikat mit dem Zusatz "oder gleichwertiger Art" bzw. „oder gleichwertig“ verwendet worden, und macht der Bieter keine Angabe, gilt das im Leistungsverzeichnis genannte Fabrikat als angeboten. Angebote, die diesen Bedingungen nicht entsprechen, können ausgeschlossen werden.

Grundsätzlich hat das Angebot der Ausschreibung zu entsprechen. Änderungen und Ergänzungen der Ausschreibungsunterlagen – außer an hierfür vorgesehenen Stellen – können zum Ausschluss führen.

Für die Erstellung des Angebotes wird keine Vergütung gewährt.

Der Auftragnehmer (nachstehend AN genannt) ist nicht berechtigt, ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der AG den Auftrag ganz oder teilweise an Dritte (Nachunternehmerinnen) zu übertragen. Beabsichtigt der Bieter Teile der Leistung von Nachunternehmerinnen ausführen zu lassen, so muss er in seinem Angebot Art und Umfang der, durch die Nachunternehmerin/-innen auszuführenden Leistungen angeben. Auf Verlangen des AG muss der Bieter die Nachunternehmer vor der Auftragserteilung benennen und geeignete Nachweise für die Sachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit der Nachunternehmerinnen vorlegen. Ferner hat der AN für jeden Nachunternehmer eine Erklärung beizubringen, in der der Nachunternehmer die Ausschreibungsbedingungen als allein verbindlich anerkennt und bestätigt, dass der AN den uneingeschränkten Zugriff auf die, für die termingerechte Ausführung der Leistung erforderlichen Personal- und Geräteressourcen des Nachunternehmers hat.

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1.2 Bietergemeinschaften

Die Bildung von Bietergemeinschaften (im weiteren Text abgekürzt BG) ist zulässig, soweit ihre Bildung durch die jeweiligen Mitglieder rechtmäßig ist und eine verbindliche Erklärung abgegeben wird,

 in der die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft im Auftragsfall erklärt ist

 in der alle Mitglieder aufgeführt sind und eines der Mitglieder als bevollmächtigter Vertreter für den Abschluss und die Durchführung des Vertrages bezeichnet ist

 in der bestätigt wird, dass der bevollmächtigte Vertreter die Bietergemeinschaft gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt

 in der festgelegt ist, welches Mitglied welche Leistungsanteile / -elemente ausführt

 in der die gesamtschuldnerische Haftung erklärt ist.

Eine rechtssichere und problemlose Durchführung des Vertrages mit einer Bietergemeinschaft setzt voraus, dass feststeht, wer genau Vertragspartnerwird und wer im Rahmen der Bietergemeinschaft für alle Mitglieder rechtsverbindliche Erklärungen abgeben kann. Die geforderte Erklärung rechtfertigt sich daher unter dem Gesichtspunkt erforderlicher Rechtsklarheit und -sicherheit.

1.3 Einsatz von Nachunternehmern

Will sich der AN zur Erfüllung seiner Aufgaben Dritter bedienen, so hat er dies schriftlich der AG mitzuteilen und darf dies nur nach vorheriger schriftlicher Einwilligung durch den AG, Abteilung Einkauf. Die in diesen Bedingungen festgelegten Pflichten hat der AN jedem Dritten aufzuerlegen, dessen er sich zur Erfüllung seiner Pflichten bedient. Der AN hat nachzuweisen, dass er die Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und Sachkunde dieser Dritten überprüft hat und durch ihn keine Beanstandungen festgestellt wurden.

1.4 Erstellung der Angebote

Grundsätzlich haben die Angebote in allen Punkten der Ausschreibung zu entsprechen.

Veränderungen der Vergabeunterlagen in Form von Einfügungen bzw. Ausstreichen von Textstellen sind - außer an hierfür vorgesehenen Stellen - nicht zulässig. Angebote an denen Veränderungen der v. g. Art vorgenommen wurden, können im Rahmen der Wertung ausgeschlossen werden.

Eventuell notwendige ergänzende Informationen werden über die Vergabeplattform "Metropole Ruhr" allen Bietern bekannt gegeben.

Der AN verpflichtet sich mit der Auftragsannahme alle in diesen Vergabeunterlagen enthaltenen Bedingungen uneingeschränkt anzuerkennen.

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Grundlage für die Ausführung der Leistung sind die „Allgemeinen Einkaufsbedingungen der Wirtschaftsbetriebe Duisburg – AöR“ und die in den Vergabeunterlagen genannten Bedingungen. Abweichende Geschäftsbedingungen bedürfen immer der schriftlichen Einwilligung der AG um Wirksamkeit zu erlangen.

1.5 Nebenangebote / Alternativangebote

Neben-/ Alternativangebote sind nicht zugelassen.

1.6 Eignungskriterien

Die Eignung der AN wird anhand der Eignungskriterien (Fachkunde, Leistungs- fähigkeit, Zuverlässigkeit) geprüft.

 Eigenerklärung des/der Bieters/-in zu wesentlichen in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren erbrachten vergleichbaren Leistungen mit Angaben zum Auftragswert, Leistungszeitraum, Auftraggeber möglichst mit Ansprechpartner und Telefonnummer

  • siehe Anlage 2, Formblatt F1 – (oder Präqualifikation)

Hinweis: Sollte eine Bieterin aufgrund ihrer Eigenschaft als „Newcomer“ nicht über entsprechende Referenzen verfügen können, so ist mit Angebotsabgabe eine entsprechende Eigenerklärung der Bieterin (mit Angabe des Zeitpunktes der Geschäftsaufnahme) beizubringen.

 Eigenerklärung des/der Bieters/-in zum Gesamtumsatz des Unternehmens sowie dem Umsatz bezüglich der besonderen Leistungsart, die Gegenstand der Vergabe ist, bezogen auf die letzten drei abgeschlossen Geschäftsjahre

  • siehe Anlage 2, Formblatt F2 – (oder Präqualifikation)

Hinweis: Sollte eine Bieterin aufgrund ihrer Eigenschaft als „Newcomer“ nicht über entsprechende Referenzen verfügen können, so ist mit Angebotsabgabe eine entsprechende Eigenerklärung der Bieterin (mit Angabe des Zeitpunktes der Geschäftsaufnahme) beizubringen.

 Eigenerklärung des/der Bieters/-in zur Anzahl der jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte, mit gesondert ausgewiesenen technischen Personal, in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren.

  • siehe Anlage 2, Formblatt F3 – (oder Präqualifikation)

 Eigenerklärung des/der Bieters/-in zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Sozialbeiträgen

  • siehe Anlage 2, Formblatt F4 – (oder Präqualifikation)  Eigenerklärung des/der Bieters/-in zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen
  • siehe Anlage 2, Formblatt F5 – (oder Präqualifikation)

 Eigenerklärung des/der Bieters/-in zur illegalen Beschäftigung von Arbeitskräften

  • siehe Anlage 2, Formblatt F6 – (oder Präqualifikation)

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 Eigenerklärung der Bieterin zum Bestehen einer Betriebshaftpflichtversicherung mit Benennung des Versicherungsgebers und der maximalen Deckungssumme, die min. 2.000.000 Euro für Personen-, 1.000.000 Euro für Sach- sowie min. 100.000 Euro für Vermögensschäden

  • siehe Anlage 2, Formblatt F7

Sofern das Angebot in die engere Wahl kommt ist das Bestehen einer Betriebshaftpflichtversicherung im vorgenannten Umfang durch einen entsprechenden Versicherungsnachweis (Kopie der Versicherungspolice oder Bestätigung der Versicherungsgesellschaft) zu ersetzen Eigenerklärung des Bieters zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen

Der / die AG behält sich das Recht vor, vor der Zuschlagserteilung von dem / der potentiellen AN entsprechende Nachweise oder Bescheinigungen zu den abgegebenen Eigenerklärungen anzufordern. Kopien von den Nachweisen bzw. Bescheinigungen werden anerkannt, sofern sie keinen Anlass zu Zweifeln an der Übereinstimmung mit dem Original geben.

Die Präqualifikationsunterlagen müssen die entsprechenden Daten vollständig enthalten und dürfen die von der Präqualifikationsstelle festgelegte Gültigkeitsdauer nicht überschritten haben. Die Präqualifikationsstelle und die im Präqualifikationsverzeichnis eingetragene Nummer müssen in der Anlage – Checkliste - angegeben werden. Wird das Präqualifikationsverfahren für den Eignungsnachweis genutzt, müssen die entsprechenden Formblätter, die durch die Präqualifikationsunterlagen ersetzt werden, weder ausgefüllt noch unterschrieben werden.

1.7 Wertungs- / Zuschlagskriterien

Die Vergabe erfolgt auf der Basis der nachfolgend aufgeführten Kriterien der Reihenfolge nach gewichtet:

 Angebotspreis

Das Wertungskriterium „Angebotspreis" betrifft den Angebotspreis für die Dauer der Beauftragung und wird insgesamt mit 1000 Punkten gewichtet.

Beim Kriterium „Angebotspreis" wird zwischen der Haupt- und der optionalen Leistung (Verlängerungsoption) unterschieden (80/20 % bzw. 800/200 Punkte). Bei dem Kriterium „Angebotspreis“ wird der zu zahlende Bruttopreis (Angebotspreis) für die Leistung als auch der ggf. eingeräumte Skontonachlass berücksichtigt. Der Skontosatz muss von der Bieterin in der Checkliste (Anlage 1) eingetragen werden. Erfolgt hier keine Eintragung gilt 3 % Skonto als angeboten (vgl. IX. 2 Allgemeine Einkaufsbedingungen der Wirtschaftsbetriebe Duisburg – AöR)

Anmerkung: Es kann ein Angebot für ein Los oder für beide Lose abgegeben werden. Die Lose 1 und 2 werden unabhängig voneinander bewertet. Die AG behält sich eine losweise Vergabe vor.

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Bezüglich der durchzuführenden Leistung erhält das Angebot mit dem geringsten Angebotspreis (Bruttopreis für die Leistung abzgl. Skontonachlass) die maximale Punktzahl. Die höheren Angebote erhalten einen Punkteabzug im Verhältnis vom geringsten Angebotspreis zum eigenen Angebotspreis. Der Angebotspreis eines jeden vorliegenden Angebotes wird jeweils zu dem niedrigsten Angebotspreis (Maßstab) per Division in ein lineares Verhältnis gesetzt, indem der niedrigste Angebotspreis durch den Angebotspreis des jeweils zu bewertenden Angebots dividiert wird. Durch die jeweilige Multiplikation des Wertes des Quotienten mit den maximal erreichbaren Preispunkten (800/200 Punkte) werden dann für jedes Angebot die Preispunkte ermittelt.

Das folgende Beispiel (z.B. Los 1) zur Ermittlung der Preispunkte soll die Methodik noch einmal deutlich veranschaulichen:

Bieterin Angebotspreis Quotient Preispunkte Haupt-/opt. Leistung

Bieterin A 50.000/26.000 € 1,000/1,000 800/200 Bieterin B 55.000/28.000 € 0,909/0,929 727/186 Bieterin C 60.000/31.000 € 0,833/0,839 666/168

Das im Beispiel wirtschaftlichste Angebot wurde von der Bieterin A abgegeben.

1.8 Zuschlags-/ Bindefrist

Die Bietersind bis zu dem auf der Vergabeplattform „Metropole Ruhr“genannten Termin an Ihr Angebot gebunden.

1.9 Unklarheiten, Rechtsverstöße und Fragen

Enthalten die Vergabeunterlagen nach Ansicht des Bieters Unklarheiten oder Widersprüche oder verstoßen diese nach Auffassung des Bieters gegen geltendes Recht, so hat der Bieter die AG unverzüglich vor Angebotsangabe in Textform darauf hinzuweisen. Kommt der Bieter dieser Verpflichtung nicht nach, kann er sich zu einem späteren Zeitpunkt auf die Unklarheiten, Widersprüche oder Rechtsverstöße nicht berufen.

Technische und kaufmännische Fragen, Auskunftsersuchen zu Unklarheiten und Rügen zu den Ausschreibungsunterlagen sindmit einem angemessenem zeitlichem Vorlauf vor dem Submissionstermin, ausschließlich über die Vergabeplattform "Metropole Ruhr" an den AG zu richten. Die AG kann von der Beantwortung von Fragen absehen, die kurz vor dem Submissionstermin eingehen.

Alle Bieter werden darauf hingewiesen, dass der AG während des Vergabeverfahrens ausschließlich über die Vergabeplattform "Metropole Ruhr" mit ihnen kommuniziert. Mitteilungen der AG an die Bieter gelten nach den Bestimmungen des Vergabeportals als zugegangen, wenn diese in den Projektraum der Vergabeplattform eingestellt

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werden. Die Bieter sind daher im eigenen Interesse gehalten, den Projektraum regelmäßig nach neuen Mitteilungen der AG zu überprüfen, explizit 5 Kalendertage vor Ablauf der Angebotsfrist.

Sollten auf anderen Kommunikationswegen als auf dem zuvor beschriebenen (z. B. per Telefon, Fax oder E-Mail) Fragen oder Auskunftsersuchen an den AG gerichtet werden, wird der AG deren Beantwortung auf diesen Kommunikationswegen nicht nachkommen, sondern auf die v. g. Verfahrensweise und die Vergabeplattform "Metropole Ruhr" verweisen.

Interessierte Bieterkönnen durch ihre Registrierung auf der Vergabeplattform "Metropole Ruhr" und der Hinterlegung einer stets aktuellen E-Mail-Adresse sicherstellen, dass sie über neu eingehende Informationen der AG zeitnah informiert werden.

Die Beantwortung von Fragen und Auskunftsersuchen von Seiten eines Bieters wird allen Bietern zeitgleich über die v. g. Vergabeplattform übermittelt. Die Vergabeunterlagen dürfen nur zur Erstellung des Angebots verwendet werden. Jede Veröffentlichung (auch auszugsweise) ist ohne die ausdrückliche Genehmigung der Wirtschaftsbetriebe Duisburg – AöR nicht statthaft.

1.10 Prüf- und Rügestelle, technische Auskünfte

Zuständige Vergabeprüfstelle: Bezirksregierung Düsseldorf Cecilienallee 2 40474 Düsseldorf

Rügestelle: Rügen sind ausschließlich über die Vergabeplattform „Metropole Ruhr“ an den AG zu richten.

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  1. Vorschriften

Die jeweilige Bestellung der AG wird nur unter der Bedingung erteilt, dass alle für die ordnungsgemäße Auftragsabwicklung erforderlichen Genehmigungen vorliegen. Die AN hat den Auftrag vor der Auftragsannahme fachlich zu prüfen und auf Unklarheiten unverzüglich hinzuweisen.

Die AN verpflichtet sich bei der Auftragsdurchführung alle einschlägigen Gesetze, Verordnungen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften in den jeweils gültigen Fassungen einzuhalten, sofern keine darüberhinausgehenden Vereinbarungen zwischen der AG und der AN bestehen.

Jede Vertragsstörung ist unverzüglich der AG, Abt. Einkauf, zu melden. Die Behebung der Störung ist kooperativ mit der AG durchzuführen, wobei sich die AG die Entscheidungsgewalt vorbehält. Eine Ausnahme besteht bei Gefahr im Verzuge. Hierbei sind die zuständigen Behörden sofort zu alarmieren.

Für die Belange der AG hat ein kompetenter Ansprechpartner (Koordinator) der AN ständig erreichbar zu sein.

  1. Eingesetztes Personal sowie Fahrzeuge, Maschinen und Geräte

Die AN führt die Leistung mit eigenem Personal, Maschinen, Geräten und Hilfsmitteln durch. Die Reinigung der Behälter hat durch qualifiziertes Personal zu erfolgen.

Das von der AN eingesetzte Personal muss auf die zu erbringende Leistung sowie die zum Einsatz benötigten Maschinen, Geräte und Hilfsmittel geschult sein. Ferner muss eine regelmäßige Fort- und Weiterbildung des Personals auf die Belange der AG gewährleistet werden. Auf Nachfrage ist die AN verpflichtet, der AG im Einzelfall die Sachkunde bzw. die Qualifikation und die Berufserfahrung des eingesetzten Personals nachzuweisen.

Die AN ist verpflichtet, nur zuverlässiges Personal zu beschäftigen. Die AN hat durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass durch Personalausfälle infolge Krankheit, Urlaub usw. die Leistung nicht beeinträchtigt wird.

Ausländische Arbeitskräfte dürfen von der AN nur eingesetzt werden, wenn sie gültige Arbeitspapiere besitzen.

Der Einsatz von Leiharbeitern ist nur zulässig, wenn eine entsprechende Erlaubnis nach § 1 Artikel 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes vorliegt. Die AG ist vom Einsatz von Leiharbeitern im Voraus schriftlich zu informieren.

Die eingesetzten Fahrzeuge, Maschinen und Geräte sind in technisch und optisch einwandfreien Zustand zu halten. Die Betriebssicherheit ist zu gewährleisten (jährliche Prüfung gemäß §29 StVZO und den geltenden UVV-Vorschriften) und auf Nachfrage der AG.

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  1. Zeitraum der Leistungserbringung

Die Ausschreibung erfolgt für einen Vertragszeitraum vom 01.01.2027 bis zum 31.12.2028 (24 Monate). Ferner ist eine einseitige Vertragsverlängerungsoption um 12 Monate (01.01.2029 – 31.12.2029) für die AG zu berücksichtigen.

  1. Angebotspreis

Die verbindlich genannten Einheitspreise gelten als Festpreise für den gesamten Leistungszeitraum vom 01.01.2027 – 31.12.2028 und sind in €/Tagessatz bzw. €/Stück anzugeben. In den Festpreisen müssen alle anfallenden Nebenkosten enthalten sein.

Die angebotenen Preise sind Nettopreise zzgl. der ges. MwSt.

Gleiches gilt für den optionalen Verlängerungszeitraum.

  1. Ausstellung der Rechnung

Die Rechnungsstellung erfolgt durch den / die AN. Eine „automatische“ Zahlung erfolgt nicht. Die Rechnungen müssen mit folgenden Daten versehen sein:

  1. Bestell-Nr. der AG
  2. Zuordnung der Leistungspositionen aus dem LV bzw. der Bestell-Position
  • Anzahl und Datum der Reinigungstage (Los 1),
  • Auflistung/Anzahl der gereinigten Depotcontainer, der entfernten Graffiti und erneuertenAufkleberincl. Angabe des Zeitraums der Leistungserbringung (Los 2)
  1. Einheitspreis, ggf. Rabattsatz, Menge und Gesamtpreis pro Artikel
  2. Netto-Rechnungsbetrag
  3. Mehrwertsteuersatz und -betrag
  4. Brutto-Rechnungsbetrag

Die Rechnungen in Papierform sind mit den v. g. Angaben versehen an folgende Anschrift des / der AG einzureichen:

Wirtschaftsbetriebe Duisburg - AöR Bereich FS23 - Rechnungsprüfung - Postfach 10 04 53, 47004 Duisburg

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Anmerkung: Die Übermittlung der Rechnungen, incl. zusätzlicher. Unterlagen/Nachweise, kann auch in elektronischer bzw. digitaler Form (Format X- Rechnung, ZuGFeRD, Fattura oder PDF) an folgende E-Mailadresse erfolgen:

invoice@wb-duisburg.de

Pro Rechnung muss eine separate E-Mail gesendet werden. Diese Adresse ist ausschließlich für elektronische Rechnungen vorgesehen.

  1. Zahlungsbedingungen

Die Zahlung erfolgt, sofern vertraglich keine anderen Regelungen vereinbart werden, innerhalb von 14 Tagen nach ordnungsgemäßer Lieferung und Eingang einer prüffähigen Rechnung mit Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto nach ordnungsgemäßer Lieferung und Eingang einer prüffähigen Rechnung ohne Abzug.

Anderslautende Zahlungsbedingungen können aber angeboten werden und sind in der Checkliste – unter dem Punkt „Zahlungsbedingungen“ anzugeben. Die offerierte Zahlungsbedingung fließt gemäß den kaufmännischen Vorbemerkungen in die Angebotsbewertung ein.

  1. Ausführungsbestimmungen gemäß TVgG – NRW

Die Auftragserteilung wird gemäß §2 Abs. 6 des Gesetzes über die Sicherung von Tariftreue und Mindestlohn bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen – TVgG NRW) vom 22.03.2018 davon abhängig gemacht, dass die AN und ihre Nachunternehmer/-innen bei der Ausführung des Auftrages die vertraglichen Regelungen der Besonderen Vertragsbedingungen des Landes Nordrhein-Westfalen zur Einhaltung des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (BVB Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen) einhält, die den Vergabeunterlagen beigefügt sind und im Falle der Auftragserteilung Vertragsbestandteil werden.

Die Auftragserteilung wird gemäß §2 Abs. 6 des Gesetzes über die Sicherung von Tariftreue und Mindestlohn bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen – TVgG NRW) vom 22.03.2018 davon abhängig gemacht, dass die AN und ihre Nachunternehmer/-innen bei der Ausführung des Auftrages die vertraglichen Regelungen der Besonderen Vertragsbedingungen des Landes Nordrhein-Westfalen zur Einhaltung des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (BVB Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen) einhält, die den Vergabeunterlagen beigefügt sind und im Falle der Auftragserteilung Vertragsbestandteil werden.

  1. Haftung

Der / die AN ist verpflichtet, alle zu erbringenden Leistungen im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen (z. B. Arbeitsschutz-, Unfallverhütungs- und sonstigen öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Bestimmungen) zu erbringen. Für die dem / der AG aus der Missachtung dieser Bestimmungen entstehenden Schäden haftet der / die AN in vollem Umfang. 10

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Der / die AN hat für ausreichende Sicherheitsvorkehrungen zu sorgen. Er / sie haftet für die von ihm / ihr und seinen / ihren Erfüllungsgehilfen /-innen schuldhaft verursachten Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die in Erfüllung der vertraglichen Leistungen entstehen.

Der / die AN hat zur Abdeckung aller sich aus der Beauftragung ergebenden Haftungsrisiken auf seine / ihre Kosten eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, mit einer maximalen Deckungssumme, die min. 2.000.000,- Euro für Personen- 1.000.000,- Euro für Sach- sowie min. 100.000,- Euro für Vermögensschäden betragen muss.

Auf Verlangen des / der AG weist der / die AN jederzeit den Abschluss sowie das Fortbestehen der Versicherung nach.

Die persönliche Haftpflicht des / der AN wird durch den Nachweis einer Versicherung nicht ausgeschlossen.

Unfälle bei der Leistungserbringung, bei denen Personen- oder Sachschaden entsteht, sind von dem / der AN dem Koordinator des / der AG unverzüglich mitzuteilen. Mündliche Mitteilungen an den Koordinator des / der AG sind von dem / der AN spätestens binnen zwei Werktagen schriftlich, bei der Einkaufsabteilung des / der AG, zu bestätigen.

Der / die AG haftet für Schäden, die dem / der AN oder seine / ihre Erfüllungsgehilfen /- innen bei der Erbringung der Leistung erleiden, lediglich wie folgt:

a) Für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des / der AG oder seiner / ihrer Erfüllungsgehilfen /-innen beruhen, richtet sich die Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen

b) Für Schäden, die auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten infolge einfacher Fahrlässigkeit des / der AG oder seiner / ihrer Erfüllungsgehilfen /-innen beruhen, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt

c) Im Übrigen ist die Haftung des / der AG ausgeschlossen

d) Von den v. g. Haftungsbegrenzungen bzw. -freistellungen (Buchstabe a – c) sind Ansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, die auf schuldhafte Pflichtverletzung seitens des / der AG oder seines / ihrer Erfüllungsgehilfen /-innen beruhen, ausgenommen. In diesem Fall richtet sich die Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen. Soweit der / die AG nach den vorstehenden Regelungen begrenzt haftet bzw. von der Haftung freigestellt ist, verpflichtet sich der / die AN, den / die AG von Regressansprüchen Dritter (z. B. Versicherungen) freizuhalten.

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  1. Erfüllungsmangel

Die AN haftet für die fristgerechte Einhaltung des Auftrages (einzelne Abrufe zum Jahresvertrag). Kann die AN infolge höherer Gewalt (Höhere Gewalt ist eine von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes, auch durch äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendendes Ereignis) die Vertragsleistung nicht fristgerecht erfüllen, so hat sie dies unverzüglich der AG, Abteilung Einkauf, schriftlich anzuzeigen. Erfüllt die AN die übernommenen Pflichten und Leistungen, auch nach setzen einer Nachfrist nicht, ist die AG berechtigt, auf Kosten der AN die Leistungen durch Dritte durchführen zu lassen. Die AG ist in solchen Fällen berechtigt, die ihr durch die Nichterfüllung der AN entstandenen Mehrkosten von der AN – auch durch Verrechnung nachgelagerter Lieferungen / Forderungen der AN – einzufordern.

  1. Vertragsstrafe

Der / die AG ist berechtigt bei nicht rechtzeitig erbrachter Leistung, ohne das Setzen einer Nachfrist, Verzugszinsen in Höhe von 0,3 % der Brutto-Schlussrechnungssumme je Werktag (Montag–Samstag, ausgenommen gesetzliche Feiertage), in Summe jedoch höchstens 5 % der Brutto-Schlussrechnungssumme für den ausstehenden Teil der Gesamtauftragsmenge zu verlangen bzw. von den Rechnungen des / der AN in Abzug zu bringen.

  1. Schriftform

Änderungen, Ergänzungen und Kündigungen bedürfen der Schriftform, das gilt auch für eine Verzichtserklärung bzgl. dieses Formerfordernisses.

  1. Kündigung

Das Vertragsverhältnis endet, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf, nach Ablauf der Vertragsdauer und Erfüllung aller vertraglichen Pflichten seitens des / der AN und des / der AG.

Sofern der / die AN ihren Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht nachkommt, steht dem / der AG das Recht zu, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen. Das gilt explizit auch für den Fall, dass der / die AN die von ihr angebotene Leistung, ohne Verschulden des / der AG oder den Einfluss höherer Gewalt, nicht einhält. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen

  1. Datenschutz und Vertraulichkeit

Der / die AN behandelt personenbezogene Daten des / der AG, die er / sie im Zusammenhang mit der Leistung einsieht, erhebt, speichert, nutzt oder auf andere Weise verarbeitet, Dritten gegenüber streng vertraulich. Der / die AN gewährleistet insbesondere die Datensicherheit der von dem / der AG erhaltenen und / oder eingestellten Daten.

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Soweit personenbezogene Daten des / der AG anlässlich der Leistungserbringung durch den / die oder bei dem / der AN verarbeitet werden, trägt der / die AN dafür Sorge, dass in Bezug auf diese Daten die in der Bundesrepublik Deutschland jeweils aktuell gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen, explizit die EU- Datenschutzgrundverordnung, das Datenschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen und das Bundesdatenschutzgesetz, eingehalten werden (sofern keine spezialgesetzlichen Regelungen diese ersetzen).

Näheres regeln die Vertragspartner ggf. in dem, auf Wunsch des / der AG, gesondert abzuschließenden Auftragsverarbeitungsvertrags (AVV), sofern diese durch den / die AG in Ansehung des Vertragsgegenstandes für erforderlich gehalten wird. Für diesen Fall verpflichtet sich der / die AN zum unverzüglichen Abschluss dieser Vereinbarung mit dem / der AG. Sofern die Vertragsparteien Datenschutzregelungen in einem gesonderten AVV fixieren, stellt der Inhalt dieses AVV einen ergänzenden Vertragsbestandteil dar.

Der / die AN verpflichtet sich, Informationen über interne Dokumente, Prozesse, Verfahren, Daten etc. des / der AG, von denen er / sie in Zusammenhang mit der Leistung Kenntnis erlangt, vertraulich zu behandeln. Diese Verpflichtung bleibt auch nach der Beendigung des Vertrages weiterhin bestehen.

Näheres regeln die Vertragspartner ggf. in der, auf Wunsch des / der AG, gesondert abzuschließenden Vereinbarung über die Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie der vertraulichen Verwendung von Informationen (Vertraulichkeitsvereinbarung), sofern diese durch den / die AG in Ansehen des Vertragsgegenstandes für erforderlich gehalten wird. Für diesen Fall verpflichtet sich der / die AN zum unverzüglichen Abschluss dieser Vereinbarung mit dem / der AG. Sofern die Vertragsparteien Regelungen zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie der vertraulichen Verwendung von Informationen in einer gesonderten Vertraulichkeitsvereinbarung fixieren, stellt der Inhalt dieser Vertraulichkeitsvereinbarung einen ergänzenden Vertragsbestandteil dar.

  1. Salvatorische Klausel / Gerichtsstand

Änderungen geltenden Rechts sind unmittelbar wirksam und bedürfen keiner gesonderten mündlichen oder schriftlichen Vereinbarung. Sofern das Vertragsverhältnis zwischen dem / der AG und dem / der AN durch die aktuelle Rechtsprechung betroffen ist, sind die Anpassungen der Vertragsbedingungen einvernehmlich und schriftlich zu treffen. Es ist eine der unwirksamen Bestimmung dem Sinne und der wirtschaftlichen Bedeutung nach möglichst nahekommende, andere Bestimmung zwischen den Parteien zu vereinbaren.

Für alle sich aus einem Auftrag ergebenden Streitigkeiten wird ausdrücklich als Gerichtsstand Duisburg festgelegt, soweit nicht ein anderer Gerichtsstand gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.

Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

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Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 13 und 14 DS-GVO

Informationen zur Verarbeitung

personenbezogener Daten nach

Art. 13 und 14 DS-GVO

Auftraggeber (Name, Anschrift) Wirtschaftsbetriebe Duisburg–AöR Schifferstr. 190 47059 Duisburg

Maßnahme:Dienstleistung
Gewerk/Leistung:Mobile Reinigung von Abfall-und Wertstoffsammelbehältern im losweisen Verfahren ( 2 Lose)

Im Rahmen des Vergabeverfahrens werden die von Ihnen übermittelten Daten gespeichert und verarbeitet. Dies gilt zum einen hinsichtlich unternehmensbezogener Daten, aber auch für im Rahmen der Angebotsabgabe geforderte personenbezogene Daten, die in den Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016) (im Folgenden kurz: DS-GVO) fallen. Handelt es sich bei dem Auftraggeber um eine öffentliche Stelle im Sinne des § 5 Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSG NRW) findet zusätzlich zur DS-GVO das Datenschutzgesetz Nordrhein-DSG NRW Anwendung; bei Auftraggebern, die keine öffentliche Stelle im Sinne des § 5 DSG NRW sind, findet zusätzlich das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Anwendung.

  1. Informationen nach Art. 13, 14 DS-GVO
Name und Kontaktdaten des für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten VerantwortlichenLeistungsempfänger/Auftraggeber/Vertreter (Name, Anschrift): Wirtschaftsbetriebe Duisburg–AöR Schifferstr. 190 47059 Duisburg
Kontaktdaten der/ des DatenschutzbeauftragtenDatenschutzbeauftragter (Name, Anschrift,Telefon-Nr./E-Mail) Stadt Duisburg Stabsstelle Datenschutz Friedrich-Wilhelm-Str. 96 47051 Duisburg E-Mail: datenschutz@stadt-duisburg.de
Zweck und Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener DatenZweck der Verarbeitung: Durchführung eines Vergabeverfahrens und einer ggf. anschließend erfolgenden Vertragsdurchführung und-abwicklung. Rechtsgrundlage: Art. 6 Abs. 1 lit. c i. V. m. Art. 6 Abs. 3 DS-GVO und§§ 1 ff.Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer-und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (Unterschwellenvergabeordnung–UVgO)i.V.m. Ziff. 1.2 Vergabegrundsätze für Gemeinden nach § 26Kommunalhaushaltsverordnung NRW (Kommunale Vergabegrundsätze)-

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Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 13 und 14 DS-GVO

Runderlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung 304-48.07.01/01-169/18vom 28.08.2018. Als Bewerber bzw. Bieter sind Sie verpflichtet, die geforderten Angaben zu machen. Falls Sie diese Angaben nicht machen, kann Ihr Angebot/Teilnahmeantrag bzw. Interessensbestätigung/-bekundung nach den vergaberechtlichen Vorschriften vom weiteren Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.
Kriterien für die Festlegung der Dauer der Speicherung personenbezogener DatenMaßstab für die Dauer der Speicherung personenbezogener Daten sind die haushaltsrechtlichen Aufbewahrungsfristen (§ 79 Landeshaushaltsordnung[LHO]bzw. §6Abs.2 UVgO. Soweit es sich um eine geförderte Maßnahme handelt, können abweichende Aufbewahrungsfristen im Zuwendungsbescheid enthalten sein.
Empfänger von personenbezogenen DatenPersonenbezogene Daten dürfen an andere Personen oder Stellen weitergegeben werden, wenn der Bieter/ die Bietergemeinschaft dem zustimmt oder die Weitergabe gesetzlich zugelassen ist: Nach§ 6 Abs. 1Wettbewerbsregistergesetz (WRegG)sowie§ 19 Abs. 4 Mindestlohngesetz(MiLoG), 21 Abs. 4 Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG), 21 Abs. 1 Satz 4und 5des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz- SchwarzArbG) fordernöffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) beiAufträgen ab einer Höhe von 30.000 Euro ohne Umsatzsteuer für den Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, vor der Zuschlagserteilung eine Auskunft aus dem Wettbewerbsregisteran. Bei öffentlichen Aufträgen und Konzessionen mit einem geschätzten Auftrags-oder Vertragswert unterhalb der Wertgrenze von 30.000 Euro ohne Umsatzsteuer können öffentlicheAuftraggeber im vorgenannten Sinnegemäß § 6 Abs. 2 WRegGbei der Registerbehörde abfragen, ob Eintragungen im Wettbewerbsregister zu demjenigen Bieter vorliegen, an den der Auftraggeber den Auftrag oder die Konzession zu vergeben beabsichtigt. Ferner können Auftraggeber im vorgenannten Sinnegemäß § 6 Abs. 2 WRegGim Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs bei der Registerbehörde abfragen, ob Eintragungen im Wettbewerbsregister in Bezug auf

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Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 13 und 14 DS-GVO

diejenigen Bewerber vorliegen, die der Auftraggeber zur Abgabe eines Angebots auffordern will.

Gemäß § 150a Abs. 1 Nr. 4 GewO sind öffentlicheAuftraggeber im Sinne des § 99 GWB–bis zum 31.05.2025 (vgl.Art. 2 Abs. 3 und 3 Abs. 2 S. 4 des Gesetzes zur Einführung eines Wettbewerbsregisters und zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen)– fernerberechtigt,für dieVorbereitung von vergaberechtlichen Entscheidungen Auskunftaus dem Gewerbezentralregisterüber strafgerichtliche Verurteilungen und Bußgeldentscheidungen nach § 21 Abs. 1 SchwarzArbG, § 21 Abs. 1 und 2MiLoG,§ 5 Abs. 1 oder 2AEntGin der bis zum 23. April2009 geltenden Fassung, § 23 Abs. 1 und 2AEntGund § 81 Abs. 1 bis 3 GWB zu verlangen.

Sofernund soweitder Bewerber oder Bieter den Nachweis der Eignunggemäß § 35 Abs. 6 UVgO mittels Eintragungin ein amtliches Verzeichnis oder einerZertifizierung erbringt, die jeweils den Anforderungen des Artikels 64 der Richtlinie 2014/24/EU entspricht,ruft der öffentliche Auftraggeberdie im amtlichen Verzeichnis oder dem Zertifizierungssystem niedergelegten Unterlagen und Angaben, welche personenbezogene Daten des Bieters bzw. Bewerbers oder dessen Beschäftigter enthalten können,ab.

Nach46Absatz 1 Satz 1 und 2 UVgO unterrichtet der AuftraggeberjedenBewerber und jedenBieter unverzüglich über den Abschluss einer Rahmenvereinbarung,die erfolgteZuschlagserteilungund über die Aufhebung oder erneute Einleitung eines Vergabeverfahrens einschließlich der Gründe dafür.

Nach § 46Absatz1 Satz3UVgOunterrichtet der Auftraggeberauf Verlangen des Bewerbers oderBieters unverzüglich, spätestens innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des Antragsdie nicht berücksichtigten Bieter über die wesentlichen Gründe für die Ablehnung ihres Angebots, die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes sowie den Namen des erfolgreichen Bieters, und die nicht berücksichtigenBewerber über die wesentlichen Gründe ihrer Nichtberücksichtigung.

Nach § 30 Abs. 1 UVgOinformiert der Auftraggeber nach der Durchführung einer beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb oder einer 16

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Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 13 und 14 DS-GVO

Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über jeden so vergebenen Auftrag ab einem Auftragswert von 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer auf seinen Internetseiten oder Internetportalen. Diese Information enthält mindestens die in § 30 Abs. 1 S. 2 UVgO genannten Informationen, u.a. den Namen des beauftragten Unternehmens; soweit es sich um eine natürliche Person handelt, ist deren Einwilligung einzuholen oder deren Name zu anonymisieren. Im Falle einer Nachprüfung des Vergabeverfahrens durch die zuständige Rechts-oder Fachaufsichtsbehörde, kann die Vergabestelle verpflichtet werden, die Vergabeakten bzw. Teile davon der Rechts- oder Fachaufsichtsbehördezur Verfügung zu stellen.In diesen Verfahren werden personenbezogene Daten ggf. auch an andere Verfahrensbeteiligte weitergegeben. Ein öffentlicher Auftraggeber darf sich zur Vorbereitung und Durchführung eines Vergabeverfahrens externer Berater bedienen, die ihn beispielsweise in technischen oder rechtlichen Angelegenheiten beraten. Näheres hierzu im Folgenden unter Ziff. 3.
Betroffenenrechte Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung,, WiderspruchIhreRechte
Jede betroffene Person hat in Bezug auf ihre
personenbezogenen Daten im Umfang der
Bestimmungen der DS-GVO das Recht auf
Auskunft, Berichtigung, Löschung,
Einschränkung der Verarbeitung,
Datenübertragbarkeit und auf Widerspruch.
Recht aufAuskunft, Art. 15 DS-GVO
Die betroffene Person hat nach Art. 15 Abs. 1
DS-GVO das Recht, eine Bestätigung darüber
zu verlangen, ob personenbezogene Daten über
sie verarbeitet werden. Ist dies der Fall, hat sie
ferner ein Recht auf Auskunft über diese
personenbezogenen Daten und auf die
Informationen gemäß Art. 15 Abs. 1 Buchst. a
bis h DS-GVO. Ferner steht der betroffenen
Person ein Recht auf eine Kopie der
personenbezogenen Daten zu.
Recht aufBerichtigung, Art. 16 DS-GVO
Sollten die von der WBD-AöR verarbeiteten
personenbezogenen Daten unrichtig oder unter
Berücksichtigung der Verarbeitungszwecke
unvollständig sein, besteht nach Art. 16 DS-GVO
das Recht, eine Berichtigung bzw. eine
Vervollständigung der personenbezogenen
Daten zu verlangen.
Recht aufLöschung, Art. 17 DS-GVO

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Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 13 und 14 DS-GVO

Nach Art. 17 Abs. 1 DS-GVO besteht das Recht, eine Löschung personenbezogener Daten zu verlangen, wenn die Verarbeitung personenbezogener Daten aus einem der in dieser Vorschrift genannten Gründe unzulässig ist. Eine Löschung kann nicht verlangt werden, sofern die (weitere) Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist (Art. 17 Abs. 3 DS-GVO). Hierbei kommen insbesondere gesetzliche Aufbewahrungspflichten in Betracht. Ein Recht auf Löschung personenbezogener Daten besteht demnach nicht, wenn die Zwecke, zu denen die Daten verarbeitet werden und die Rechtsgrundlagen hierfür weiterhin vorliegen oder gesetzliche Regelungen die WBD-AöR verpflichten, die Daten weiterhin aufzubewahren. Recht aufEinschränkungderVerarbeitung, Art. 18 DS-GVO Unter den Voraussetzungen des Art. 18 Abs. 1 Buchst. a bis d DS-GVO hat die betroffene Person die Möglichkeit, die Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen. Recht auf Widerspruch, Art. 21 DS-GVO Die betroffene Person hat das Recht, gegen die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten Widerspruch einzulegen, sofern bei der betroffenen Person Gründe vorliegen, die sich aus ihrer besonderen persönlichen Situation ergeben. Die Gründe sind nachzuweisen. Sofern die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die WBD-AöR für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt (Art. 6 Abs. 1 Buchst. e DS-GVO), liegen in der Regel bei der WBD-AöR zwingende schutzwürdige Gründefür die Verarbeitung vor (z.B.bei einer Ausschreibung, Vergabe), die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen, weshalb trotz eines Widerspruchs eine Verarbeitung der personenbezogenen Daten durch die WBD-AöR erfolgen darf.
Beschwerderecht bei der DatenschutzaufsichtsbehördeRechtaufBeschwerde,Art.77DS-GVO
Jede betroffene Person hat das Recht auf
Beschwerde beieinerAufsichtsbehörde. Diefür
die WBD-AöR zuständige Aufsichtsbehörde ist
die
Landesbeauftragte für Datenschutz und
Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Postfach 20 04 44
40102 Düsseldorf
Tel.: 0211/38424-0
Fax: 0211/38424-10
E-Mail:poststelle@ldi.nrw.de

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  1. Übermittlung personenbezogener Daten der angestellten Beschäftigten des Bieters / der Bietergemeinschaft

Soweit mit Angebotsabgabe auch personenbezogene Daten von Beschäftigten des Bieters/ der Bietergemeinschaft übermittelt werden, geht der Auftraggeber bis zur Mitteilung des Gegenteils von folgendem aus:

 Der Bieter hat die betroffenen Beschäftigten über die Weitergabe ihrer personenbezogenen Daten informiert und  Es besteht eine Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung.

Insoweit ist der Bieter/ die Bietergemeinschaft bei Übermittlung personenbezogener Daten seiner angestellten Beschäftigten dafür verantwortlich, dass die aktuellen gesetzlichen Anforderungen an die Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten im Innenverhältnis zu seinen Arbeitnehmern eingehalten und gewahrt sind.

  1. Prüfung und Wertung der Angebote durch beauftragte Dritte (sog. Auftragsverarbeiter)

Erfolgt eine Verarbeitung im Auftrag des Auftraggebers, so arbeitet dieser nur mit Auftragsverarbeitern zusammen, die hinreichend Garantien dafür bieten, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung im Einklang mit den Anforderungen dieser Verordnung erfolgt und den Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet.

Die Verarbeitung durch einen Auftragsverarbeiter erfolgt auf der Grundlage eines Vertrags oder eines anderen Rechtsinstruments nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten, der bzw. das den Auftragsverarbeiter in Bezug auf den Verantwortlichen bindet und in dem Gegenstand und Dauer der Verarbeitung, Art und Zweck der Verarbeitung, die Art der personenbezogenen Daten, die Kategorien betroffener Personen und die Pflichten und Rechte des Verantwortlichen festgelegt sind.

  1. Benennung der Referenzgeber

Im Rahmen der Eignungsprüfung können Referenzen des Bieters/ der Bietergemeinschaft abgefragt werden, bei denen auch der Auftraggeber zu benennen ist. Gegebenenfalls ist auch ein konkreter Ansprechpartner zu benennen. Soweit mit Angebotsabgabe auch personenbezogene Daten von Beschäftigten des Referenzgebers übermittelt werden, geht der Auftraggeber bis zur Mitteilung des Gegenteils von folgendem aus:

 Die betroffenen Beschäftigten des Referenzgebers wurden über die Weitergabe ihrer personenbezogenen Daten informiert und  Es besteht eine Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung.

Insoweit ist der Bieter/ die Bietergemeinschaft bei Übermittlung personenbezogener Daten der Ansprechpartner von Referenzgebern dafür verantwortlich, dass die aktuellen gesetzlichen Anforderungen an die Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten im Innenverhältnis zu seinen Beschäftigteneingehalten und gewahrt sind.

  1. Folgen bei Nichtabgabe der geforderten Angaben / Widerspruch

Der Bieter/ die Bietergemeinschaft ist verpflichtet, die geforderten Angaben zu machen, unabhängig davon, ob es sich um unternehmensbezogene oderpersonenbezogeneDaten handelt.

Falls die geforderten Angaben nicht gemacht werden, kann bzw. muss das Angebot – was in Abhängigkeit von den vergaberechtlich im konkreten Verfahren zu beachtenden und anzuwendenden Vorschriften zu erfolgen hat-vom weiteren Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.

Soweit personenbezogene Daten Gegenstand wertungsrelevanter Angaben sind, kann im Falle der wirksamen Ausübung des Rechts auf Widerspruch, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung keine Wertung erfolgen, sofern der Bieter/ die Bietergemeinschaft trotz der Nachforderung der Unterlagen gem. § 16a EU VOB/A diese nicht innerhalb der gesetzten Frist beibringt.

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Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 13 und 14 DS-GVO

  1. KeineInformationspflicht bei der Erhebung personenbezogener Daten bei Dritten

Eine Informationspflicht des Verantwortlichen wegen der Erhebung von personenbezogenen Daten bei Dritten (z.B. Eignungsnachweise dritter Personen) besteht nach Artikel 14 Abs. 5 Buchst. c) DS-GVO nicht. Die Datenerhebung ist im Rahmen des Vergabeverfahrens ausdrücklich geregelt und dort zum Schutz der Interessen der betroffenen Personen eine vertrauliche Behandlung der Daten vorgesehen (§§3, 6 UVgO).

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Allgemeine Einkaufsbedingungen für Liefer- und Dienstleistungen Wirtschaftsbetriebe Duisburg – Anstalt öffentlichen Rechts (WBD-AöR)

Es gelten ausschließlich die Einkaufbedingungen des / der Auftraggebers /-in. Abweichende Bedingungen des / der Auftragnehmers /-in erkennt der / die Auftraggeber /-in nicht an, es sei denn, der / die Auftraggeber /-in stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

I. Bestellungen

  1. Bestellungen sind nur verbindlich, wenn sie von dem / der Auftraggeber /-in schriftlich oder in Textform erteilt werden.
  2. Ohne vorheriges Angebot erteilte Bestellungen gelten als Angebot des / der Auftraggebers /-in, an das diese /-r zwei Wochen ab Datum der Bestellung gebunden ist.
  3. Von dem / der Auftragnehmer /-in im Geschäftsverkehr mit dem / der Auftraggeber /-in verwendete Unterlagen müssen aufweisen: Ansprechpartner bei dem / der Auftragnehmer /-in mit E-Mail und Telefonnummer, Bestellnummer, Bestelldatum, Empfangsstelle, vollständigen Artikeltext / Leistungsbezeichnung, Mengen und Mengeneinheiten sowie Umsatzsteueridentifikationsnummer. In Rechnungen ist zusätzlich der Name des Kreditinstitutes, die IBAN und die BIC sowie die allgemeine Steuernummer anzugeben.

II. Preise

  1. Die in der Bestellung ausgewiesenen Nettopreise sind bindend. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist gesondert auszuweisen.
  2. Die Preise sind Festpreise bis zur vollständigen Lieferung / Leistungserfüllung. Sie schließen alles ein, was der / die Auftragnehmer /-in zur Erfüllung seiner / ihrer Vertragspflichten zu bewirken hat. Dazu gehören insbesondere auch sämtliche Nebenkosten der Leistung wie z. B. Fracht, Maut und bei grenzüberschreitendem Warenverkehr die Zollabwicklung.

III. Leistungsumfang

  1. Zum Leistungsumfang gehört u.a., dass
  • der / die Auftragnehmer /-in dem / der Auftraggeber /-in das Eigentum an sämtlichen technischen Unterlagen (auch für Unterlieferanten) sowie an sonstigen für Neuanfertigung, Wartung und Betrieb erforderlichen Unterlagen überträgt. Diese technischen Unterlagen müssen in deutscher Sprache abgefasst sein;
  • dem / der Auftraggeber /-in alle Nutzungsrechte übertragen werden, die zur Nutzung der Lieferungen und Leistungen durch den / die Auftraggeber /-in oder Dritte unter Beachtung eventueller Patente, ergänzender Schutzzertifikate, Marken, Gebrauchsmuster, etc. erforderlich sind.
  1. Soll vom vereinbarten Leistungsumfang abgewichen werden, so ist der / die Auftragnehmer /-in nur dann zu Mehrforderungen oder terminlichen Veränderungen berechtigt, wenn eine entsprechende schriftliche Ergänzungs- vereinbarung durch die Abteilung "Einkauf“ vor der Ausführung getroffen wurde.
  2. Die bestellten Mengen sind verbindlich. Bei Überlieferungen ist der / die Auftraggeber /-in berechtigt, diese zu Lasten des / der Auftragnehmers /-in zurückzuweisen.

IV. Qualität und Nachhaltigkeit

  1. Der / Die Auftragnehmer /-in hat die Lieferung / Leistung in der vertraglich vereinbarten Qualität und Ausführung zu erbringen. Abweichungen hiervon sind nur nach vorheriger Kontaktaufnahme mit dem / der Auftraggeber /-in und dessen / deren schriftlicher Genehmigung zulässig.
  2. Die Lieferung/ Leistung ist in allen Phasen unter größtmöglicher Schonung der Umwelt und strikter Einhaltung der gesetzlichen Umweltschutzbestimmungen sowie der sozialen Mindeststandards wie den ILO-Kernarbeitsnormen, dem Mindestlohn-, dem Tariftreue-und dem Arbeitszeitgesetz auszuführen.
  3. Sollte der / die Auftragnehmer /-in über ein innerbetriebliches Qualitätsmanagement verfügen hat er / sie daraus resultierende Aufzeichnungen, insbesondere über seine / ihre Qualitätsprüfungen dem / der Auftraggeber /-in auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.

V. Lieferfristen / Liefertermine

  1. Vereinbarte Termine sind verbindlich. Eine Leistungserbringung vor den vereinbarten Terminen ist nach Abstimmung mit dem / der Auftraggeber /-in und dessen / deren Zustimmung aber grundsätzlich möglich. Bei nicht erteilter Zustimmung ist der / die Auftraggeber /-in zur Zurückweisung der Leistung bis zur Fälligkeit berechtigt. Gründe, die zu einer Fristüberschreitungführen, hat der / die Auftragnehmer /-in dem / der Auftraggeber /-in unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

  2. Überschreitet der / die Auftragnehmer /-in die vereinbarte Liefer-/ Leistungsfrist, so gerät er / sie wenn der Liefer-/ Leistungstermin als Fixtermin deklariert ist auch ohne Mahnung in Verzug. In diesem Fall ist der / die Auftraggeber /-in nach freier Wahl und ohne Nachfristsetzung berechtigt, Nacherfüllung zu verlangen oder von der Bestellung zurückzutreten. Sofern eine Vertragsstrafe vertraglich festgelegt ist, hat der / die Auftraggeber /-in ferner das Recht diese ab dem ersten Tag nach Ablauf des Fixtermins zu berechnen und gegenüber dem / der Auftragnehmer /-in geltend zu machen oder von dessen / deren noch nicht ausgeglichenen Rechnungen in Abzug zu bringen. Darüber hinausgehende Ansprüche des / der Auftraggeber /-in, für ihm / ihr durch den Leistungsverzug nachweislich entstandene Schäden bleiben hiervon unberührt.

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  1. Ist der Leistungstermin nicht als Fixtermin definiert, wird der / die Auftraggeber /-in die Erfüllung der Leistung mit der Benennung einer Nachfrist schriftlich anmahnen. Sollte die Leistung bis zum Ablauf der gesetzten Nachfrist noch immer nicht erbracht worden sein, befindet sich der / die Auftragnehmer /-in von diesem Zeitpunkt an in Lieferverzug. Der weitere Ablauf entspricht dem unter Punkt V.2. nach Eintritt des Verzugs.

VI. Anlieferung und Lagerung

  1. Zu liefern ist, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, frachtfrei einschließlich Verpackung an die jeweils vereinbarte Lieferanschrift. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein in dreifacher Ausführung beizufügen.
  2. Ist ausnahmsweise ein Preis "ab Werk" oder "ab Lager" vereinbart, so übernimmt der / die Auftraggeber /-in nur die jeweils günstigsten Frachtkosten.
  3. Die angegebenen Versandanschriften sind zu beachten. Die Ablieferung an einer anderen als der von dem / der Auftraggeber /-in bezeichneten Empfangsstelle bewirkt auch dann keinen Gefahrenübergang für den / die Auftragnehmer /-in, wenn diese Stelle die Lieferung entgegennimmt. Der / Die Auftragnehmer /-in trägt die Mehrkosten des / der Auftraggebers /-in, die sich aus der Ablieferung an einer anderen als der vereinbarten Empfangsstelle ergeben.
  4. Teillieferungen sind als solche zu kennzeichnen.
  5. Ist eine Verwiegung erforderlich, so ist das auf einer geeichten Waage festgestellte Gewicht maßgebend.
  6. Soweit der / die Auftragnehmer /-in auf Rücksendung der für die Lieferung notwendigen Verpackung Anspruch hat, sind die Lieferpapiere mit einem deutlichen Hinweis zu versehen. Bei fehlender Kennzeichnung entsorgt der / die Auftraggeber/- in die Verpackung auf Kosten des / der Auftragnehmers /-in; in diesem Falle erlischt der Anspruch des / der Auftragnehmers /-in auf Rückgabe der Verpackung.
  7. Die Lagerung von erforderlichen Gegenständen zur Leistungserbringung auf dem Gelände des / der Auftraggebers /-in darf nur nach Absprache mit dem / der Auftraggeber /-in auf zugewiesenen Lagerplätzen erfolgen. Für diese Gegenstände trägt der / die Auftragnehmer /-in bis zum Gefahrenübergang die volle Verantwortung und Gefahr.
  8. Bei der Beförderung sind die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Bestimmungen des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter und der anwendbaren Gefahrgutverordnungen inklusive der jeweiligen Anlagen und Anhänge zu beachten.
  9. Die Deklaration der Güter in den Frachtbriefen hat bei Bahnversand nach den aktuell gültigen Vorschriften der Eisenbahnen zu erfolgen. Kosten und Schäden, die durch unrichtige oder unterlassene Deklarierung entstehen, gehen zu Lasten des / der Leistungserbringers /-in.
  10. Den Empfang von Sendungen hat sich der / die Leistungserbringer /-in von der angegebenen Empfangsstelle schriftlich bestätigen zu lassen.

VII. Abtretung

Der / die Auftragnehmerin ist ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des / der Auftraggebers /-in nicht berechtigt, die Ausführung des Vertrages, wie auch seine / ihre vertraglichen Ansprüche, weder ganz noch teilweise auf Dritte zu übertragen. Unterlieferanten /-innen des / der Auftragnehmers/-in sind dem / der Auftraggeber /-in auf Wunsch namentlich zu benennen.

VIII. Kündigung

  1. Der / Die Auftraggeber /-in ist berechtigt, ohne Angabe von Gründen den Vertrag ganz oder teilweise zu kündigen. In einem solchen Fall ist er / sie verpflichtet, alle bis dahin erbrachten und abgenommenen Lieferungen / Leistungen zu bezahlen. Weitergehende Ansprüche des / der Auftragnehmers /-in sind ausgeschlossen.
  2. Der / Die Auftraggeber /-in ist auch zur Kündigung berechtigt, wenn u. a. über das Vermögen des / der Auftragnehmers /-in das gerichtliche Insolvenzverfahren beantragt wird oder der / die Auftragnehmer /-in die Zahlungen einstellt. Der / Die Aufraggeber /-in hat das Recht, Material und / oder Halbfabrikate einschließlich etwaiger Sonderbetriebsmittel in Abstimmung mit dem / der Auftragnehmer /-in oder dem eingesetzten Insolvenzverwalter zu angemessenen Bedingungen zu übernehmen.

IX. Rechnungserstellung, Zahlung, Aufrechnung

  1. Rechnungen sind gesondert einzureichen. Sie müssen folgende Angaben enthalten:
  • Rechnungsnummer und-datum
  • Bestellnummer und-datum
  • Ablade-/ Anlieferstelle
  • Lieferschein-/ Arbeitsscheinnummer
  • Einheitspreise und Mengen pro Rechnungsposition
  • Rabatte und / oder Zuschläge
  • Netto-Rechnungssumme
  • Mehrwertsteuersatz und–betrag
  • Brutto-Rechnungssumme
  • Skontosatz und-frist und / oder Zahlungsbedingung
  • Name des Kreditinstitutes der / der Auftragnehmer /-in
  • IBAN und BIC
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
  • Steuernummer
  • Handelsregisternummer

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  1. Zahlung leistet der / die Auftraggeber /-in wahlweise innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang unter Abzug von 3% Skonto oder 30 Tage nach Rechnungseingang ohne Abzug, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde. Eine vor dem vereinbarten Termin vorgenommene Lieferung berührt nicht die an diesen Termin gebundene Zahlungsfrist.
  2. Ist die Leistung bei Rechnungslegung noch nicht erfüllt, beginnen die unter Punkt IX.2. genannten Zahlungsfristen mit der Erfüllung.
  3. Der / Die Auftragnehmer /-in kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
  4. Der / Die Auftraggeber /-in ist berechtigt, gegen die Forderungen, die dem / der Auftragnehmer /-in gegen den / die Auftraggeber /-in zustehen, mit allen Forderungen aufzurechnen, die dem / der Auftraggeber /-in zum Zeitpunktder Verrechnung gegen den / die Auftragnehmer /-in zustehen.
  5. Die Rechnung ist zweifach bei dem Bereich " Kreditorenbuchhaltung" des / der Auftraggebers /-in einzureichen.

X. Ansprüche aus Mängelhaftung

  1. Der / Die Auftragnehmer /-in steht dafür ein, dass seine / ihre Lieferung / Leistung die vorgeschriebene Beschaffenheit hat und den vorgesehenen Einsatzzweck erfüllt.

  2. Die Verjährung der Mängelhaftungsansprüche beginnt mit der vollständigen Ablieferung des Liefer-und Leistungsumfangs oder wenn eine Abnahme vereinbart ist, mit der Abnahme.

  3. Die Kosten der Abnahme gehen, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, zu Lasten des / der Auftragnehmers /-in.

  4. Es gilt die gesetzliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche. Für ausgebesserte oder ersetzte Teile beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen. Für innerhalb der Verjährungsfrist gerügte Mängel endet die Frist frühestens sechs Monate nach Erhebung der Rüge. Der / Die Auftragnehmer /-in verzichtet auf den Einwand verspäteter Mängelrüge (§§ 377 Abs. 2 HGB) bei anderen als offensichtlichen Mängeln.

  5. Alle innerhalb der Verjährungsfrist gerügten Mängel hat der / die Auftragnehmer /-in unverzüglich zu beseitigen, so dass dem / der Auftraggeber /-in keine Kosten entstehen. Die Kosten der Mängelbeseitigung oder der Ersatzlieferung einschließlich aller Nebenkosten (z.B. Frachten) trägt der / die Auftragnehmer /-in. Sollte der / die Auftragnehmer /-in nicht unverzüglich mit der Mängelbeseitigung beginnen, die Leistung nicht vertragsgemäß durchführen oder liegt ein dringender Fall vor, so ist der / die Auftraggeber /-in berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des / der Auftragnehmers /-in durchzuführen. Die gesetzlichen Rechte auf Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz bleiben unberührt.

  6. Bei Bestellungen von Bauleistungen gelten abweichend von den v. g. Regelungen die VOB/B sowie die ergänzenden Vertragsbedingungen. XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand

  7. Erfüllungsort für alle Lieferungen / Leistungen ist die von dem / der Auftraggeber /-in in der Bestellung bezeichnete Empfangsstelle. Falls der / die Auftragnehmer /-in einen Spediteur mit anfallenden Transportleistungen beauftragt, ist die benannte Empfangsstelle und die Bestellnummer des / der Auftraggeber /-in zwingend an das Transportunternehmen weiterzuleiten und dafür Sorge zu tragen, dass diese Daten auf die Frachtpapiere übertragen werden.

  8. Gerichtsstand für alle sich aus einem Auftrag ergebende Streitigkeiten ist Duisburg, soweit nicht ein anderer Gerichtsstand gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.

XII. Anzuwendendes Recht

Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem / der Auftraggeber /-in und dem / der Auftragnehmer /-in gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Gesetzes zum Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über deninternationalen Wareneinkauf (CISG) in seiner jeweils gültigen Fassung.

XIII. Verbot der Werbung / Geheimhaltung

  1. Die Benutzung von Anfragen, Bestellungen und des damit verbundenen Schriftwechsels des / der Auftraggebers /-in zu Werbezwecken bedarf der ausdrücklichen und schriftlichen vorherigen Zustimmung des / der Auftraggebers /-in.
  2. Der / die Auftragnehmer /-in wird über alle betrieblichen Vorgänge, Einrichtungen, Anlagen, Unterlagen usw. bei dem / der Auftraggeberin und seinen / ihren Kunden, die ihm / ihr im Zusammenhang mit seiner / ihrer Tätigkeit für den / die Auftraggeber /-in bekannt werden, auch nach Abgabe der jeweiligen Angebote bzw. abschließender Erfüllung des Vertrages Dritten gegenüber Stillschweigen bewahren. Er / Sie wird seinen / ihren Erfüllungs-bzw. Verrichtungsgehilfen /-innen entsprechende Verpflichtungen auferlegen. XIV. Teilunwirksamkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben diese Einkaufsbedingungen im Übrigen voll wirksam.

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XV. Datenschutz und Vertraulichkeit

Der / Die Auftragnehmer /-in behandelt personenbezogene Daten des /der Auftraggeber /-in, die sie im Zusammenhang mit der Leistung einsieht, erhebt, speichert, nutzt oder auf andere Weise verarbeitet, Dritten gegenüber streng vertraulich. Der / Die Auftragnehmer /-in gewährleistet insbesondere die Datensicherheit der von dem /der Auftraggeber /-in erhaltenen und / oder eingestellten Daten.

Soweit personenbezogene Daten des / der Auftraggebers/-in anlässlich der Leistungserbringung durch die oder bei dem / der Auftragnehmer /-in verarbeitet werden, trägt der / die Auftragnehmer-/in dafür Sorge, dass in Bezug auf diese Daten die in der Bundesrepublik Deutschland jeweils aktuell gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen, explizit die EU-Datenschutz- grundverordnung,das Datenschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen und das Bundesdatenschutzgesetz, eingehalten werden (sofern keine spezialgesetzlichen Regelungen diese ersetzen).

Näheres regeln die Vertragspartner ggf. in dem, auf Wunsch des / der Auftraggebers /-in, gesondert abzuschließenden Auftragsverarbeitungsvertrags (AVV), sofern diese durch den / die Auftraggeber /-in in Ansehung des Vertragsgegenstandes für erforderlich gehalten wird. Für diesen Fall verpflichtet sich der / die Auftragnehmer /-in zum unverzüglichen Abschluss dieser Vereinbarung mit dem / der Auftraggeber /-in.

Sofern die Vertragsparteien Datenschutzregelungen in einem gesonderten AVV fixieren, stellt der Inhalt dieses AVV einen ergänzenden Vertragsbestandteil dar.

Der / Die Auftragnehmer /-in verpflichtet sich, Informationen über interne Dokumente, Prozesse, Verfahren, Daten etc. des / der

Auftraggebers /-in, von denen er / sie in Zusammenhang mit der Leistung Kenntnis erlangt, vertraulich zu behandeln. Diese Verpflichtung bleibt auch nach der Beendigung des Vertrages weiterhin bestehen.

Näheres regeln die Vertragspartner ggf. in der–auf Wunsch des / der Auftraggebers /-in–gesondert abzuschließenden Vereinbarung über die Wahrung von Betriebs-und Geschäftsgeheimnissen sowie der vertraulichen Verwendung von Informationen (Vertraulichkeitsvereinbarung), sofern diese durch den /die Auftraggeber/-in in Ansehen des Vertragsgegenstandes für erforderlich gehalten wird. Für diesen Fall verpflichtet sich die der /die Auftragnehmer /-in zum unverzüglichen Abschluss dieser Vereinbarung mit dem / der Auftraggeber /-in.

Sofern die Vertragsparteien Regelungen zur Wahrung von Betriebs-und Geschäftsgeheimnissen sowie der vertraulichen Verwendung von Informationen in einer gesonderten Vertraulichkeitsvereinbarung fixieren, stellt der Inhalt dieser Vertraulichkeitsvereinbarung einen ergänzenden Vertragsbestandteil dar.

Stand 01.05.2024

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Besondere Vertragsbedingungen Tariftreue undMindestarbeitsbedingungen

Besondere Vertragsbedingungen des Landes Nordrhein-Westfalen zur Einhaltung des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (BVB Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen)

Der Auftragnehmer ist zur Einhaltung der Vorgaben des Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen verpflichtet. Die weiteren Vertragsbedingungen bleiben hiervon unberührt. Hierzu vereinbaren die Parteien Folgendes:

  1. Einhaltung von Mindestarbeitsbedingungen 1.1.Der Auftragnehmer ist verpflichtet,

a) für Leistungen, deren Erbringung dem Geltungsbereich

  • eines nach dem Tarifvertragsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323) in der jeweils geltenden Fassung für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrages,

  • eines nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer- Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799) in der jeweils geltenden Fassung für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrages oder

  • einer nach den §§ 7, 7a oder 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158) in der jeweils geltenden Fassung erlassenen Rechtsverordnung unterfällt,

seinen Beschäftigten (ohne Auszubildende) bei der Ausführung des Auftrags wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die in dem Tarifvertrag oder der Rechtsverordnung verbindlich vorgegeben werden.

b) für Leistungen im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs auf Straße und Schiene (§ 1 Abs. Absatz 3 TVgG) seinen Beschäftigten (ohne Auszubildende) bei der Ausführung des Auftrags wenigstens das in Nordrhein-Westfalen für diese Leistung in einem einschlägigen und repräsentativen mit einer tariffähigen Gewerkschaft vereinbarten Tarifvertrag vorgesehene Entgelt nach den tarifvertraglich festgelegten Modalitäten zu zahlen und während der Ausführungslaufzeit Änderungen nachvollziehen.

c) bei der Ausführung der Leistung seinen Beschäftigten (ohne Auszubildende) wenigstens ein Entgelt in Höhe des allgemeinen Mindestlohns, nach den Vorgaben des Mindestlohngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) in der jeweils geltenden Fassung zu zahlen. Diese Pflicht gilt auch, sofern das gemäß lit. a) und b) zu zahlende Entgelt das Mindeststundenentgelt nach dem Mindestlohngesetz unterschreitet.

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[Seite 26]

Besondere Vertragsbedingungen Tariftreue undMindestarbeitsbedingungen

1.2.Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass die bei der Ausführung des Auftrags beteiligten Nachunternehmen die in Ziffer 1.1. genannten Pflichten ebenfalls einhalten.

1.3.Ziffer 1.1., lit. c) gilt nur, sofern die ausgeschriebene Leistung im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erbracht wird. Ziffer 1.1., lit. c) gilt nicht für Auftragnehmer, die unter § 224 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sowie § 226 des Neunten Sozialgesetzbuches fallen.

  1. Kontroll- und Prüfrecht

Der Auftraggeber ist berechtigt, die Einhaltung der unter Ziffer 1. genannten Verpflichtungen während der Auftragsausführung zu überprüfen. Hierzu ist der Auftragnehmer verpflichtet,

a) dem Auftraggeber auf dessen Verlangen die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, aus denen sich die Einhaltung der unter Ziffer 1. genannten Verpflichtungen zweifelsfrei ergibt. Sofern diese Unterlagen personenbezogene Daten enthalten, erfolgt die Vorlage in anonymisierter Form sowie unter Beachtung des Datenschutzrechts.

b) seine Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen.

  1. Kündigung aus wichtigem Grund; Vertragsstrafe 3.1.Der Auftraggeber kann den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist unter anderem kündigen, a) wenn der Auftragnehmer eine Pflicht aus Ziffer 1. verletzt, b) wenn der Auftragnehmer nicht sicherstellt, dass die Nachunternehmen eine Pflicht aus Ziffer 1. einhalten oder c) wenn der Auftragnehmer seinen Pflichten aus Ziffer 2. nicht nachkommt.

3.2.In den in Ziffer 3.1. genannten Fällen, verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Zahlung einer Vertragsstrafe, deren Höhe eins von Hundert, bei mehreren Verstößen bis zu fünf von Hundert des Auftragswertes beträgt. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens durch den Auftraggeber ist nicht ausgeschlossen, jedoch wird die verwirkte Vertragsstrafe auf den weiteren Schadensersatz des Auftraggebers angerechnet.

3.3.Im Übrigen berühren Ziffer 3.1. und 3.2. nicht die weiteren Rechte der Vertragsparteien.

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Ergänzende Erklärung des / der Bieter*in / BG zu den zusätzlichen Vertragsbedingungen

  1. Die in den Allgemeinen Einkaufsbedingungen der Wirtschaftsbetriebe Duisburg - AöR und den Vertragsbedingungen zur Leistung enthaltenen Grundlagen sind mir bekannt. Sie werden von mir für den Fall der Auftragserteilung als verbindliche Bestandteile des Vertrages anerkannt.

  2. Ich versichere, dass ich keine unzulässigen wettbewerbsbeschränkenden Absprachen im Sinne des GWB (Gesetz über Wettbewerbsbeschränkungen), in seiner jeweils gültigen Fassung, die den Leistungsinhalt dieses Vergabeverfahrens tangieren, getroffen habe oder treffen werde. Sollte sich nachweislich herausstellen, dass meine Erklärung unrichtig ist oder war, bin ich verpflichtet dem / der AG einen Schadenersatz in Höhe von 15 % meiner Brutto-Auftragssumme zu diesem Vergabeverfahren, wie auch zu jedem anderen Vergabeverfahren des / der AG, dessen Leistungsinhalt von der unzulässigen Absprache tangiert wird, zu zahlen und zwar auch dann, wenn mir der Auftrag nicht erteilt oder er gekündigt oder bereits von mir erfüllt wurde, es sei denn ich kann zweifelsfrei einen geringeren Schaden nachweisen.

Ansprüche des / der AG auf den Ersatz eines höheren Schadens bleiben hiervon unberührt.

  1. Ich habe mich vor Abgabe des Angebots über die Art der Leistung hinreichend informiert. Ich kenne die für den Leistungsinhalt gültigen und zu beachtenden gesetzlichen und behördlichen Vorschriften und werde sie im Auftragsfall bei der Erfüllung des Vertrages beachten.

  2. Ich erkläre, dass ich meine gesetzlichen Pflichten zu Zahlung der Bundes-, Landes-und Gemeindesteuern und der Sozialversicherungsbeiträge erfülle. Ebenso verpflichte ich mich, alle Tarifverträge und arbeitsrechtlichen Bestimmungen - insbesondere die Arbeitnehmerschutzgesetze - zu beachten. Die Regelungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes halte ich ein. Ich übernehme die Gewähr, dass von mir eingesetzte Unterauftragnehmer*innen die gleiche Verpflichtung erfüllen. Auf Verlangen wird der Nachweis erbracht. Ich akzeptiere die fristlose Auftragskündigung durch den / die AG mit allen sich daraus möglicherweise ergebenden Schadenersatzverpflichtungen, wenn mir Verstöße nachgewiesen werden.

  3. Ich erkläre, dass ich a) mein Gewerbe ordnungsgemäß angemeldet habe und (nur bei Handwerksbetrieben) die Eintragung in die Handwerksrolle vorgenommen worden ist.

b) mein Haftpflichtrisiko in der von dem / der AG geforderten Höhe gedeckt habe.

  1. Die Vollständigkeit der Angebotsunterlagen habe ich überprüft und erkenne sie hiermit an.

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  1. Es ist mir bekannt, dass mir, falls die Unrichtigkeit meiner vorstehenden Angaben festgestellt wird, der Auftrag nicht erteilt bzw. wenn er schon erteilt ist, mit sofortiger Wirkung entzogenwerden kann.
  2. Von § 13 der Hauptsatzung der Stadt Duisburg (siehe vorherige Seite) habe ich Kenntnis genommen. Sofern Umstände vorliegen, die im Falle der Auftragserteilung eine Genehmigung des Vertrages gem. § 13 der Hauptsatzung erforderlich machen, erkläre ich dies in einem gesonderten, dem Angebot beigefügten Schreiben.

Ich / Wir bestätige(n) mit meiner / unserer Angebotsabgabe, dass die vorstehenden Erklärungen den Tatsachen entsprechen oder ich den / die AG in einem Anschreiben zum Angebot ausdrücklich über alle eventuell abweichenden oder den vorstehenden Erklärungen widersprechenden Sachverhalte informiert habe

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Zusätzliche Vertragsbedingungen in Form von § 13 der Hauptsatzung der Stadt Duisburg

(1) Verträge der Stadt mit einem Rats- oder Ausschussmitglied, einem Mitglied der Bezirksvertretung,mit der Oberbürgermeisterin bzw. dem Oberbürgermeister oder einer Beigeordneten bzw. einem Beigeordneten bedürfen der Genehmigung durch den Rat der Stadt. Ebenfalls genehmigungsbedürftig sind Verträge mit Ehegattinnen und Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern eingetragener Lebenspartnerschaften im Sinne des § 1 Abs. 1 Lebenspartnerschaftsgesetz, Geschwistern und Verwandten ersten Grades dieses Personenkreises. Dasselbe gilt, wenn ein Vertrag mit einer rechtsfähigen Gesellschaft geschlossen wird, an der eine Person maßgeblich beteiligt oder allein oder mit anderen zur Vertretung berechtigt ist.

Entscheidet eine Betriebsleitung eine Vergabe oberhalb einer Wertgrenze von 25.000 Euro an eine Person des in Satz 1 oder 2 genannten Personenkreises oder an eine rechtsfähige Gesellschaft, an der eine Person dieses Personenkreises maßgeblich beteiligt oder für die sie allein oder mit anderen berechtigt ist, so ist der Betriebsausschuss für die Erteilung derGenehmigung zuständig.

(2) Die Genehmigung durch den Rat gilt als erteilt:

  1. bei arbeits- und tarifrechtlichen Entscheidungen und Geschäften der laufenden Verwaltung bis zu einer Wertgrenze von 5.000 Euro, bei Vergaben im Bereich der VOB und UVgO bis zu 25.000 Euro,

  2. bei Verträgen, die aufgrund öffentlicher oder beschränkter Ausschreibungen nach Entscheidung des hierzu ermächtigten Ausschusses geschlossen werden.

Das Rechnungsprüfungsamt legt von den Verträgen gem. Satz 1 dem Rechnungsprüfungsausschuss jährlich eine Zusammenstellung vor.

(3) Verträge der Stadt mit nachgeordneten Dienstkräften bedürfen der Zustimmung der Oberbürgermeisterin bzw. des Oberbürgermeisters, Hiervon ausgenommen sind Verträge, die auf allgemein verbindlichen Tarifen oder Ordnungen beruhen.


*) Änderung vom 12.12.2005

Zur Beachtung! Werden die Wirtschaftsbetriebe Duisburg -AöR in eigenem Namen und auf eigene Rechnung tätig, so wird der §13 der Hauptsatzung der Stadt Duisburg analog angewandt.

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Zusätzliche Vertragsbedingungen zum Mindestlohngesetz (MiLoG)

Die Parteien vereinbaren hiermit vor dem Hintergrund des am 01.01.2015 in Kraft getretenen Mindestlohngesetzes (MiLoG) bzw. Mindestlohns betreffend die zwischen ihnen gegenwärtig bestehenden sowie zukünftigen vertraglichen Beziehungen / Aufträge folgende zusätzliche Vertragsbedingungen:

(1) Der / Die Auftragnehmerin (nachstehend abgekürzt AN) / Arbeitsgemeinschaft (nachstehend abgekürzt ArGe)garantiert hiermit gegenüber dem/ der Auftraggeberin(nachstehend abgekürzt AG), dass er/ siedie Vorschriften des MiLoG bzw.falls einschlägigdes AEntG, im Hinblick auf die zur Leistungserbringung für den / die AG eingesetzten Arbeitnehmerinnen (nachstehend abgekürzt ArbN) einhält. Er / Sie garantiert ferner, dass auch seine / ihre Nachunternehmer (nachstehend abgekürzt NU), einschließlich der von NU jeweils beauftragten weiteren NU sowie die von ihm/ ihrund den vorgenanntenNUbeauftragten VerleiherinnenvonArbNdie Vorschriften des MiLoG / AEntG jeweils im Hinblick auf die zur Leistungserbringung für den / die AG eingesetztenArbNeinhalten.

(2) Der / Die AN / ArGe stellt den / die AG von sämtlichen Ansprüchen frei, die von ArbN gegen den AG auf Grund eines Verstoßes gegen das MiLoG oder das AEntG durch den / die AN geltend gemacht werden, insbesondere aus der Bürgenhaftung gem. (§ 13 MiLoG i.V.m.) § 14 AEntG. Die vorstehende Freistellungspflicht gilt auch für Ansprüche, die von ArbN auf Grund von Verstößen von NU und Verleiher*innen gegen das MiLoG / AEntG gegen den / die AG geltend gemacht werden. In allen vorgenannten Fällen ersetzt der/ dieANdem/ derAGauch sämtliche Kosten, die dem/ der AGdurch eine Verteidigung gegen die geltend gemachten Ansprüche entstehen.

(3) Ein Verstoß des / der AN / ArGe gegen das MiLoG / AEntG, der zu einer Haftung des / der AG gem. (§ 13 MiLoG i.V.m.) § 14 AEntG führt, berechtigt den / die AG zur außerordentlichen Kündigung des jeweiligen Vertrages aus wichtigem Grund, aus dem die Haftung erwächst. Das Kündigungsrecht gilt auch im Falle von Verstößen vonNUund Verleiher*innen,die zu einer Haftung des / der AG gem. (§ 13 MiLoG i.V.m.) § 14 AEntG führen. Sonstige Rechte des / der AG bleiben jeweils unberührt.

(4) Der / Die AN / ArGe wird dem / der AG auf dessen Verlangen bei begründetem Anlass innerhalb von 10 Tagen durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachweisen, dass er / sie und die NU und Verleiherinnen im Hinblick auf dieArbN ihren Pflichten zur Zahlung des Mindestlohns spätestens seit dem Vertragsbeginn, idealer Weise jedoch seit dem 01.01.2015 nachgekommen sind. Unterlagen im vorstehenden Sinne sind insbesondere Aufzeichnungen über geleistete Arbeitsstunden und die dafür gezahlte Vergütung einschließlich entsprechender Auszahlungsbelege und die Dokumente im Sinne von § 17 MiLoG. Soweit die Unterlagen personenbezogene Daten enthalten, die für die Prüfung des / der AG nicht erforderlich sind, sind diese durch den / die AN / ArGe zuverlässig zu anonymisieren. Ein begründeter Anlass im vorstehenden Sinne liegt vor, wenn bei dem / der AG auf Tatsachen gegründete Verdachtsmomente bestehen, dass der / die AN / ArGe oder NU und Verleiherinnen, den Mindestlohn nicht oder nicht rechtzeitig an die im Verhältnis zum AG eingesetzten AN zahlen. Kommtder/ dieAN/ ArGeseinen / ihren vorstehenden Nachweispflichten auch nach Ablaufeiner von dem / der AG gesetzten Nachfrist von 10 weiteren Tagen nicht nach, gilt Abs. 3 S. 1 dieser „ZusätzlichenVertragsbedingungen“entsprechend.

(5) Für die Beauftragung von NUgilt, dass derEinsatz vonNUoder vonArbNvon Verleiherinnenzur Erbringung der durch den / die AN / ArGe nach dem jeweiligen Vertrag geschuldeten Leistungen bedarf der vorherigen Zustimmung des / der AG, die letzterer nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes verweigern wird. Ein wichtiger Grund in diesem Sinne liegt insbesondere vor, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der / die jeweilige NU oder der / die jeweilige Verleiherin die VorgabendesMiLoG nicht einhalten wird, etwa weil gegen ihn / sie innerhalb der letzten zwei Jahre einBußgeld wegen Verstoßes gegen das MiLoG oder AEntG verhängt oder er von öffentlichen Aufträgen ausgeschlossen wurde.

(6) Im Übrigen bleiben sonstige zwischen den Parteien getroffene vertragliche Regelungen unverändertwirksam.

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