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VHB-Bbg Formular 5.4 EU Stand: 05/2021 Vereinbarung Mindestanforderungen NU/Verleiher BbgVergG
| Name bzw. Firmenbezeichnung des Bieters | Ort, Datum: |
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| Anschrift: |
Vereinbarung zwischen dem Bieter/ Auftragnehmer/ Nachunterneh-
mer/ Verleiher von Arbeitskräften und (ggf. weiteren) Nachunterneh-
mer oder Verleiher zur Einhaltung der Mindestanforderungen nach
dem Brandenburgischen Vergabegesetz
Lieferung/Leistung von Dezentrale Schmutzwasserentsorgung für den Zeitraum 01.01.2027 – 31.12.2030
Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes vom 30.09.2026
Die nachstehend aufgeführten Erklärungen sind Bestandteil meines/unseres Angebotes:
- Vergütung der Arbeitsleistungen der Beschäftigten Bestehen keine anderen Mindestentgelt-Regelungen z.B. nach dem Arbeitsnehmer-Entsendege- setz oder liegt das danach zu zahlende Arbeitsentgelt unter dem Mindestarbeitsentgelt je Stunde auf Grundlage des § 6 Absatz 2 des Brandenburgischen Vergabegesetzes von zzt. 13,00 € brutto, so wird allen bei der Ausführung der Leistungen Beschäftigten für den Einsatz im Rahmen dieses Auftrages mindestens ein Bruttoentgelt von 13,00 € gerechnet auf die Arbeitsstunde be- zahlt. Das Mindestentgelt entspricht dabei dem regelmäßig gezahlten Grundentgelt für eine Zeit- stunde, ohne Sonderzahlungen, Zulagen oder Zuschlägen.
- Lieferleistungen: Bei einer Lieferleistung gilt dies für die mit der Anlieferung zusammenhängenden Leistungen, ins- besondere Transport, Aufstellung, Montage und Einweisung zur Benutzung. Mit dem Vertrag über die Lieferung bereits beauftragte spätere Dienstleistungen, wie Serviceleistungen am Liefer- gegenstand unterfallen ebenfalls dieser Vereinbarung.
- Längerfristige Verträge: Bei längerfristigen Verträgen ist eine ggf. vereinbarte Lohngleitklausel auch auf den Fall der Er- höhung des Mindestarbeitsentgelts auf Grundlage des § 6 Absatz 2 Brandenburgisches Vergabe- gesetz unter den für die Lohngleitung sonst geltenden Voraussetzungen und der tatsächlichen Erhöhung des Arbeitsentgelts für die Beschäftigten anwendbar.
- Entgeltnachweise und Stichprobenkontrollen Soweit meine/unsere Leistungen betroffen sind, werde ich meinen/unseren Vertragspartner bei der Erfüllung der Vorlagepflicht von anonymisierten (§ 3 Brandenburgisches Datenschutzgesetz) oder pseudonymisierten (Artikel 4 Nummer 5 EU-Datenschutz-Grundverordnung) Lohn- und Ge- haltsabrechnungen in Verbindung mit einer Rechnung über die Leistung unterstützen. Der Zu- sammengehörigkeit der Belege zur selben Person muss erkennbar sein. Ich/Wir (Nachunternehmer/Verleiher) verpflichte(n) mich/uns gegenüber ____________________ (Auftragnehmer) mit Wirkung zugunsten der Gemeinde Wiesenburg/Mark (des Bürgermeisters), dem eigenen Auftraggeber und der Gemeinde Wiesenburg/Mark zur Durchführung von Stichpro- benkontrollen Einblick in die Lohn- und Gehaltsabrechnungen zu geben. Das Einverständnis mei- ner/unserer von mir/uns eingesetzten Arbeitnehmer zu der Vorlage der Lohn- und Gehaltsab- rechnungen und Überprüfung der vorgelegten Abrechnungen werde(n) ich/wir einholen. Die Un- terlagen können pseudonymisiert sein, wenn deren Zusammengehörigkeit erkennbar ist. Zu Kon- trollen darf der eigene Auftraggeber und die Gemeinde Wiesenburg/Mark oder eine von ihr be- auftragten Person meine/unsere betrieblichen Grundstücke und Räume betreten und Beschäf- tigte meines/unseres Unternehmens über den Einsatz beim Auftraggeber und die Arbeitsentgelt- höhe und -zahlung befragen.
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VHB-Bbg Formular 5.4 EU Stand: 05/2021 Vereinbarung Mindestanforderungen NU/Verleiher BbgVergG
- Entgeltzahlung an Beschäftigte Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, Löhne und Gehälter aller -auch der im Ausland ansässigen- Be- schäftigter mindestens monatlich über Gehaltskonten zu überweisen und vollständige, prüffähige, deutschsprachige Unterlagen über die Beschäftigungsverhältnisse und Überweisungsbelege be- reitzuhalten und auf Wunsch des Auftraggebers oder der Gemeinde Wiesenburg/Mark im jeweili- gen Büro des Auftraggebers oder der Gemeinde Wiesenburg/Mark vorzulegen, werktags außer samstags zwischen 8:00 Ur und 17:00 Uhr, freitags bis 14:00 Uhr den Zugang zu meinen/unse- ren Geschäftsräumen und die Einsichtnahme in die Unterlagen über die Beschäftigungsverhält- nisse und Überweisungsbelege zu gestatten und diese oder im Beisein einer auftraggeberseiti- gen Person gefertigte Kopien auf Verlangen gegen Quittung zu überlassen. Die Nachweise kön- nen pseudonymisiert sein, wenn die Zusammengehörigkeit erkennbar ist.
- Weitere Nachunternehmer und Verleiher Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, weitere Nachunternehmer nur unter der Voraussetzung zu beauf- tragen, dass der Nachunternehmer eine gleich lautende Erklärung mir/uns gegenüber abgibt und gleich lautende Erklärungen evtl. weiterer von ihm oder seinen Nachunternehmern eingesetzten Nachunternehmern vorlegt. Dasselbe gilt sinngemäß für Verleiher von Arbeitskräften.
- Verstöße, Auftragssperren und Vertragsstrafen Mir/Uns ist bekannt, dass der Auftraggeber Verstöße gegen das Arbeitsnehmer-Entsendegesetz und Verstöße gegen das Mindestlohngesetz an die zuständige Zollbehörde meldet. Es ist auch bekannt, dass der Auftraggeber bei Verstößen gegen die in diesem Angebotsteil enthaltenen ver- traglichen Pflichten über einen Ausschluss vom Wettbewerb bis zu drei Jahren entscheiden und diesen u einer zentralen Sperrliste melden kann, aus der brandenburgische Auftraggeber Aus- kunft über die Eintragung erhalten. Es besteht die Möglichkeit durch eine „Selbstreinigung“ eine Kürzung der Sperrdauer oder eine Aufhebung der Sperre zu erreichen. Änderungen an den Ein- tragungen sind gegenüber dem Auftraggeber geltend zu machen, der die Eintragung bewirkt hat. Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, für jeden nachgewiesenen schuldhaften Fall der entgegen den Verpflichtungen aus Ziffer 1 erfolgten Entgeltverkürzung gegenüber einem/einer von meinem/un- serem Unternehmen bei der Leistungserbringung Beschäftigten oder Verstöße gegen die Pflicht zur Duldung von Kontrollen an den Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % der Auf- tragssumme, maximal 25.000,00 €, bei mehreren Verstößen insgesamt höchstens 5 % der Auf- tragssumme, maximal 250.000,00 €, zu zahlen. Dabei stellen Verstöße gegen Arbeitsentgeltzah- lungspflichten je Beschäftigter/n und Monat einen Fall dar. Verstöße gegen die Pflicht zur Dul- dung von Stichprobenkontrollen bilden ebenso einen Fall. Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 dieser Vereinbarung erwirbt die Gemeinde Wie- senburg/Mark (der Bürgermeister) unmittelbar das Recht, die verwirkte Vertragsstrafe von mir/uns zu fordern.
- Verstöße von weiteren Nachunternehmern und Verleihern Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, Nachunternehmer oder Verleiher nur unter der Voraussetzung zu beauftragen, dass der Nachunternehmer oder Verleiher sich gemäß demselben Vereinba- rungstext mir/uns gegenüber mit Wirkung zugunsten des Auftraggebers verpflichtet, für jeden nachgewiesenen schuldhaften Fall der entgegen den Verpflichtungen aus Ziffer 1 erfolgten Ent- geltverkürzung gegenüber einem/einer in seinem Unternehmen Beschäftigten oder Verstöße ge- gen die Pflicht zur Duldung von Kontrollen an den Auftraggeber einer Vertragsstrafe in Höhe von 1 % der Auftragssumme, maximal 25.000,00 €, bei mehreren Verstößen insgesamt höchstens 5 %, maximal 250.000,00 €, zu zahlen. Dabei stellen Verstöße gegen Arbeitsentgeltzahlungspflich- ten je Beschäftigter/n und Monat einen Fall dar. Verstöße gegen die Pflicht zur Duldung von Stichprobenkontrollen bilden ebenso einen Fall. Entsprechende Erklärungen lege ich auch von weiteren Nachunternehmern oder Verleihern vor.
- Kündigungsrecht Ich/Wir räume/n dem eigenen Auftraggeber ein Kündigungsrecht für den Fall der Verletzung mei- ner/unserer in diesem Angebotsteil begründeten Verpflichtungen ein.
Ort, Datum Ort, Datum
Stempel/Unterschrift Auftraggeber des Nachunter- Stempel/Unterschrift Nachunternehmer /Verleiher nehmers /Verleihers
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