03 Vereinbarung Mindestanforderungen NU BbgVergG (5.4).pdf

Mobile Entsorgung von Schmutzwasser und Fäkalschlamm

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 13.10.2026, 08:01 (Europe/Berlin)

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VHB-Bbg Formular 5.4 EU Stand: 05/2021 Vereinbarung Mindestanforderungen NU/Verleiher BbgVergG

Name bzw. Firmenbezeichnung des BietersOrt, Datum:
Anschrift:

Vereinbarung zwischen dem Bieter/ Auftragnehmer/ Nachunterneh-

mer/ Verleiher von Arbeitskräften und (ggf. weiteren) Nachunterneh-

mer oder Verleiher zur Einhaltung der Mindestanforderungen nach

dem Brandenburgischen Vergabegesetz

Lieferung/Leistung von Dezentrale Schmutzwasserentsorgung für den Zeitraum 01.01.2027 – 31.12.2030

Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes vom 30.09.2026

Die nachstehend aufgeführten Erklärungen sind Bestandteil meines/unseres Angebotes:

  1. Vergütung der Arbeitsleistungen der Beschäftigten Bestehen keine anderen Mindestentgelt-Regelungen z.B. nach dem Arbeitsnehmer-Entsendege- setz oder liegt das danach zu zahlende Arbeitsentgelt unter dem Mindestarbeitsentgelt je Stunde auf Grundlage des § 6 Absatz 2 des Brandenburgischen Vergabegesetzes von zzt. 13,00 € brutto, so wird allen bei der Ausführung der Leistungen Beschäftigten für den Einsatz im Rahmen dieses Auftrages mindestens ein Bruttoentgelt von 13,00 € gerechnet auf die Arbeitsstunde be- zahlt. Das Mindestentgelt entspricht dabei dem regelmäßig gezahlten Grundentgelt für eine Zeit- stunde, ohne Sonderzahlungen, Zulagen oder Zuschlägen.
  • Lieferleistungen: Bei einer Lieferleistung gilt dies für die mit der Anlieferung zusammenhängenden Leistungen, ins- besondere Transport, Aufstellung, Montage und Einweisung zur Benutzung. Mit dem Vertrag über die Lieferung bereits beauftragte spätere Dienstleistungen, wie Serviceleistungen am Liefer- gegenstand unterfallen ebenfalls dieser Vereinbarung.
  • Längerfristige Verträge: Bei längerfristigen Verträgen ist eine ggf. vereinbarte Lohngleitklausel auch auf den Fall der Er- höhung des Mindestarbeitsentgelts auf Grundlage des § 6 Absatz 2 Brandenburgisches Vergabe- gesetz unter den für die Lohngleitung sonst geltenden Voraussetzungen und der tatsächlichen Erhöhung des Arbeitsentgelts für die Beschäftigten anwendbar.
  1. Entgeltnachweise und Stichprobenkontrollen Soweit meine/unsere Leistungen betroffen sind, werde ich meinen/unseren Vertragspartner bei der Erfüllung der Vorlagepflicht von anonymisierten (§ 3 Brandenburgisches Datenschutzgesetz) oder pseudonymisierten (Artikel 4 Nummer 5 EU-Datenschutz-Grundverordnung) Lohn- und Ge- haltsabrechnungen in Verbindung mit einer Rechnung über die Leistung unterstützen. Der Zu- sammengehörigkeit der Belege zur selben Person muss erkennbar sein. Ich/Wir (Nachunternehmer/Verleiher) verpflichte(n) mich/uns gegenüber ____________________ (Auftragnehmer) mit Wirkung zugunsten der Gemeinde Wiesenburg/Mark (des Bürgermeisters), dem eigenen Auftraggeber und der Gemeinde Wiesenburg/Mark zur Durchführung von Stichpro- benkontrollen Einblick in die Lohn- und Gehaltsabrechnungen zu geben. Das Einverständnis mei- ner/unserer von mir/uns eingesetzten Arbeitnehmer zu der Vorlage der Lohn- und Gehaltsab- rechnungen und Überprüfung der vorgelegten Abrechnungen werde(n) ich/wir einholen. Die Un- terlagen können pseudonymisiert sein, wenn deren Zusammengehörigkeit erkennbar ist. Zu Kon- trollen darf der eigene Auftraggeber und die Gemeinde Wiesenburg/Mark oder eine von ihr be- auftragten Person meine/unsere betrieblichen Grundstücke und Räume betreten und Beschäf- tigte meines/unseres Unternehmens über den Einsatz beim Auftraggeber und die Arbeitsentgelt- höhe und -zahlung befragen.

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VHB-Bbg Formular 5.4 EU Stand: 05/2021 Vereinbarung Mindestanforderungen NU/Verleiher BbgVergG

  1. Entgeltzahlung an Beschäftigte Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, Löhne und Gehälter aller -auch der im Ausland ansässigen- Be- schäftigter mindestens monatlich über Gehaltskonten zu überweisen und vollständige, prüffähige, deutschsprachige Unterlagen über die Beschäftigungsverhältnisse und Überweisungsbelege be- reitzuhalten und auf Wunsch des Auftraggebers oder der Gemeinde Wiesenburg/Mark im jeweili- gen Büro des Auftraggebers oder der Gemeinde Wiesenburg/Mark vorzulegen, werktags außer samstags zwischen 8:00 Ur und 17:00 Uhr, freitags bis 14:00 Uhr den Zugang zu meinen/unse- ren Geschäftsräumen und die Einsichtnahme in die Unterlagen über die Beschäftigungsverhält- nisse und Überweisungsbelege zu gestatten und diese oder im Beisein einer auftraggeberseiti- gen Person gefertigte Kopien auf Verlangen gegen Quittung zu überlassen. Die Nachweise kön- nen pseudonymisiert sein, wenn die Zusammengehörigkeit erkennbar ist.
  2. Weitere Nachunternehmer und Verleiher Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, weitere Nachunternehmer nur unter der Voraussetzung zu beauf- tragen, dass der Nachunternehmer eine gleich lautende Erklärung mir/uns gegenüber abgibt und gleich lautende Erklärungen evtl. weiterer von ihm oder seinen Nachunternehmern eingesetzten Nachunternehmern vorlegt. Dasselbe gilt sinngemäß für Verleiher von Arbeitskräften.
  3. Verstöße, Auftragssperren und Vertragsstrafen Mir/Uns ist bekannt, dass der Auftraggeber Verstöße gegen das Arbeitsnehmer-Entsendegesetz und Verstöße gegen das Mindestlohngesetz an die zuständige Zollbehörde meldet. Es ist auch bekannt, dass der Auftraggeber bei Verstößen gegen die in diesem Angebotsteil enthaltenen ver- traglichen Pflichten über einen Ausschluss vom Wettbewerb bis zu drei Jahren entscheiden und diesen u einer zentralen Sperrliste melden kann, aus der brandenburgische Auftraggeber Aus- kunft über die Eintragung erhalten. Es besteht die Möglichkeit durch eine „Selbstreinigung“ eine Kürzung der Sperrdauer oder eine Aufhebung der Sperre zu erreichen. Änderungen an den Ein- tragungen sind gegenüber dem Auftraggeber geltend zu machen, der die Eintragung bewirkt hat. Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, für jeden nachgewiesenen schuldhaften Fall der entgegen den Verpflichtungen aus Ziffer 1 erfolgten Entgeltverkürzung gegenüber einem/einer von meinem/un- serem Unternehmen bei der Leistungserbringung Beschäftigten oder Verstöße gegen die Pflicht zur Duldung von Kontrollen an den Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % der Auf- tragssumme, maximal 25.000,00 €, bei mehreren Verstößen insgesamt höchstens 5 % der Auf- tragssumme, maximal 250.000,00 €, zu zahlen. Dabei stellen Verstöße gegen Arbeitsentgeltzah- lungspflichten je Beschäftigter/n und Monat einen Fall dar. Verstöße gegen die Pflicht zur Dul- dung von Stichprobenkontrollen bilden ebenso einen Fall. Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 dieser Vereinbarung erwirbt die Gemeinde Wie- senburg/Mark (der Bürgermeister) unmittelbar das Recht, die verwirkte Vertragsstrafe von mir/uns zu fordern.
  • Verstöße von weiteren Nachunternehmern und Verleihern Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, Nachunternehmer oder Verleiher nur unter der Voraussetzung zu beauftragen, dass der Nachunternehmer oder Verleiher sich gemäß demselben Vereinba- rungstext mir/uns gegenüber mit Wirkung zugunsten des Auftraggebers verpflichtet, für jeden nachgewiesenen schuldhaften Fall der entgegen den Verpflichtungen aus Ziffer 1 erfolgten Ent- geltverkürzung gegenüber einem/einer in seinem Unternehmen Beschäftigten oder Verstöße ge- gen die Pflicht zur Duldung von Kontrollen an den Auftraggeber einer Vertragsstrafe in Höhe von 1 % der Auftragssumme, maximal 25.000,00 €, bei mehreren Verstößen insgesamt höchstens 5 %, maximal 250.000,00 €, zu zahlen. Dabei stellen Verstöße gegen Arbeitsentgeltzahlungspflich- ten je Beschäftigter/n und Monat einen Fall dar. Verstöße gegen die Pflicht zur Duldung von Stichprobenkontrollen bilden ebenso einen Fall. Entsprechende Erklärungen lege ich auch von weiteren Nachunternehmern oder Verleihern vor.
  1. Kündigungsrecht Ich/Wir räume/n dem eigenen Auftraggeber ein Kündigungsrecht für den Fall der Verletzung mei- ner/unserer in diesem Angebotsteil begründeten Verpflichtungen ein.

Ort, Datum Ort, Datum

Stempel/Unterschrift Auftraggeber des Nachunter- Stempel/Unterschrift Nachunternehmer /Verleiher nehmers /Verleihers

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