04 Vertragsmuster.pdf

Mobile Entsorgung von Schmutzwasser und Fäkalschlamm

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 13.10.2026, 08:01 (Europe/Berlin)

Herkunft: vergabemarktplatz.brandenburg.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

Originaldatei öffnen

[Seite 1]

Rahmenvertrag (VgV, VOL/B)

über die mobile Schmutzwasserbeseitigung der Gemeinde

Wiesenburg/Mark

2027 - 2030

[Seite 2]

Zwischen: Gemeinde Wiesenburg/Mark

  • Der Bürgermeister - Schlossstraße 1 14828 Wiesenburg/Mark (Auftraggeberin)

und: Firma Inhaber Straße Hausnummer PLZ Ort (Auftragnehmer)

wird nachfolgender Vertrag vereinbart:

§ 1 Vertragsgegenstand und Leistungsumfang

(1) Gegenstand dieses Vertrages ist die satzungskonforme mobile Beseitigung und der Transport von: a. Schmutzwasser aus abflusslosen Sammelgruben sowie b. Fäkalschlamm aus genehmigten Kleinkläranlagen im Gebiet der Gemeinde Wiesenburg/Mark einschließlich der Ortsteile Benken, Grubo, Jeserig/Fläming, Jeserigerhütten, Klepzig, Lehnsdorf, Medewitz, Mützdorf, Neuehütten, Reetz, Reetzerhütten, Reppinichen, Schlamau und Wiesenburg, sowie die geordnete Einleitung in die von der Auftraggeberin benannten Einleitstellen. Schmutzwasser und Fäkalschlamm sind getrennt zu behandeln, zu dokumentieren und abzurechnen. (2) Einleitstellen sind die Fäkalannahmestation am Bahnhof Wiesenburg/Mark und/oder die Kläranlage Wiesenburg zu deren Öffnungszeiten; deren Annahmebedingungen sind einzuhalten. Änderungen oder zusätzliche Einleitstellen kann die Auftraggeberin benennen. (3) Nicht geschuldet sind bauliche Leistungen oder Instandsetzungen an Grundstücksentwässerungsanlagen sowie Verstopfungsbeseitigungen und Spülleistungen; hiervon unberührt bleiben zum ordnungsgemäßen Absaugen erforderliche Handlungen.

§ 2 Rechtgrundlagen und vergaberechtliche Einordnung

(1) Der Auftrag wird nach der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) vergeben. (2) Vertragsrechtlich gilt die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen Teil B (VOL/B) in der jeweils zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden Fassung ergänzend. (3) Sachliche Grundlagen bilden: a. Die Entwässerungssatzung der Gemeinde Wiesenburg/Mark (Teil mobile Schmutzwasserbeseitigung) und b. die Satzung für die abflusslosen Gruben der Gemeinde Wiesenburg/Mark in der jeweils zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden Fassung. (4) Die Entsorgung als Teil der öffentlichen Einrichtung kann durch Dritte erfolgen. (5) Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nacheinander a. die Leistungsbeschreibungen des Auftrags-LVs b. Besondere Vertragsbedingungen c. Ergänzende Vertragsbedingungen d. Zusätzliche Vertragsbedingungen e. Allgemeine Technische Vertragsbedingungen f. Allgemeinde Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B)

RV: Mobile Entsorgung Seite 2 von 7

[Seite 3]

§ 3 Ausführungsanforderungen, Technik und Personal

(1) Fahrzeuge sind geeignet, dicht und mit geeichten Mess-/Zähleinrichtungen auszustatten; erforderliche Anschlüsse/Schläuche (einschließlich unterschiedlicher Länge bis 50 m) sind vorzuhalten. (2) Es ist fachkundiges, unterwiesenes Personal einzusetzen; arbeits-, umwelt- und gewässerschutzrechtliche Vorgaben sind einzuhalten. (3) Der Auftragnehmer organisiert die Entsorgung rationell. Standardabrufe sind innerhalb der vereinbarten Reaktionszeit zu bedienen.

§ 4 Benutzungs- und Stoffbeschränkungen; Grenzwerte

(1) Es dürfen nur Inhalte übernommen werden, die den satzungsrechtlichen Vorgaben entsprechen. Unzulässig sind insbesondere: feste Stoffe (z.B. Feuchttücher, Windeln, Abfälle), feuergefährliche/zerknallfähige/giftige/infektiöse/radioaktive Stoffe, Jauche, Silosickersaft, Abscheiderinhalte, Abwässer > 35°C, ph außerhalb 6,5 - 9,5, schädliche Öl- /Lösungsmittel-/Schwermetallkonzentrationen, als Kühlwasser benutztes Wasser; Grund-, Quell- und Regenwasser sind ausgeschlossen. (2) Die Übergabe ist unzulässig, wenn die satzungsrechtlichen Grenzwerte (u.a. ph 6,5-9,5; Parametergrenzen u. a. für Schwermetalle; CSNN; AOX) nicht eingehalten werden. Eine Verdünnung zur Grenzwerteinhaltung ist unzulässig. (3) Verdachtsfälle (auffällige Beschaffenheit/Fremdstoffe) sind der Auftraggeberin unverzüglich in Schrift- oder Textform zu melden; die weitere Vorgehensweise wird abgestimmt.

§ 5 Abruf, Turnus, Reaktionszeit

(1) Die Entleerung abflussloser Sammelgruben veranlassen Grundstückseigentümer/innen oder Nutzungsberechtigte rechtzeitig. Die Schmutzwasserabfuhr ist mindestens einmal jährlich anzumelden und durchzuführen; ein Anspruch auf Entsorgung zu selbst bestimmten Zeiten besteht nicht. Die Entsorgung ist so zu organisieren, dass eine rationelle Tourenplanung möglich ist. (2) Reaktionszeiten: a. Standardabrufe: innerhalb von 5 Arbeitstagen b. Notfälle: innerhalb von 24 Stunden c. Veranstaltungen gemäß § 11: innerhalb von 3 Stunden an Veranstaltungstagen

§ 6 Terminabstimmung, Befahren, Sorgfalt

(1) Terminabstimmungen erfolgen direkt zwischen Auftragnehmer und Grundstückseigentümer/in; die Eigentümer/innen haben die Zugänglichkeit sicherzustellen. (2) Grundstücke dürfen nur soweit befahren werden, wie dies zur Auftragserfüllung unerlässlich ist. Der Fahrzeugeinsatz ist den Grundstücks- und Fahrbahnverhältnisses anzupassen. Schäden und Verschmutzungen sind zu vermeiden bzw. durch den Auftragnehmer auf eigene Kosten zu beseitigen. (3) Nach Entleerung sind Öffnungen ordnungsgemäß zu verschließen; benutzte Flächen sind ordnungsgemäß zu räumen.

§ 7 Digitale Leistungsnachweise, Quittungen; Monatsabgabe; Tablets

(1) Die Auftraggeberin stellt eine Excel-Vorlage zur Leistungsdokumentation unentgeltlich zur Verfügung. Das Fachpersonal des Auftragnehmers führt die Excel-Tabelle je Entleerung vollständig und wahrheitsgemäß. Pflichtfelder sind Datum, Uhrzeit, entnommene Menge [m³], Art der Entsorgung (Schmutzwasser/Fäkalschlamm). Dem Grundstückseigentümer wird

RV: Mobile Entsorgung Seite 3 von 7

[Seite 4]

lediglich eine Quittung (Kurzbeleg) ausgehändigt. Die Pflichtangaben nach Satzung (Kundennummer, Datum, Menge, Art, Aufleitungsort) sind dadurch erfüllt. (2) Die fortlaufend geführte Excel-Tabelle ist spätestens am 10. Kalendertag des Folgemonats an der Kläranlage Wiesenburg zur Datenübertragung abzugeben; ergänzend kann die Auftraggeberin eine elektronische Übermittlung im benannten Format verlangen. (3) Die Auftraggeberin stellt Tablets (IT-Hardware) unentgeltlich zur Nutzung durch den Auftragnehmer im Rahmen dieses Vertrages bereit (Eigentum der Auftraggeberin). Private Nutzung, Installation nicht freigegebener Software und Veränderungen an Systemeinstellungen sind untersagt. Die Geräte sind pfleglich zu behandeln und gegen Diebstahl zu sichern; Vorgaben (PIN/MDM/Updates) sind einzuhalten. Der Verlust, Beschädigungen und Störungen sind unverzüglich zu melden. Bei Vertragsende sind die Geräte vollständig und funktionsfähig zurückzugeben. (4) Die Haftung für Schäden aus normaler Abnutzung trägt die Auftraggeberin. Für Schäden oder Verlust durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Personals des Auftragnehmers haftet der Auftragnehmer in voller Höhe. Bei leichter Fahrlässigkeit gilt ein Selbstbehalt des Auftragnehmers in Höhe von 250,- € je Schadenfall; im Übrigen gelten § 13 und die gesetzlichen Vorschriften.

§ 8 Nachweisführung und Meldungen

(1) Für jede Entleerung sind Belge zu erstellen und dem/der Entsorgungspflichtigen zur Verfügung zu stellen. Die Nachweise für die Auftraggeberin erfolgen unter Berücksichtigung des § 7 digital. Die Belege haben mindestens zu enthalten: Kundenummer, Datum, entnommene Menge, Art (Schmutzwasser oder Fäkalschlamm) und Aufleitungsort (Kläranlage/Fäkalannahmestation). (2) Festgestellte Änderungen am Bestand (z.B. Saugstutzen, Lageänderungen, Stilllegung/Neuanlage) sind der Auftraggeberin unverzüglich in Schrift- oder Textform mitzuteilen (Katasterfortschreibung).

§ 9 Einleitstellen und Annahmebedingungen

(1) Die Einleitung erfolgt ausschließlich in die von der Auftraggeberin benannten Einleitstellen (Fäkalannahmestation am Bahnhof Wiesenburg/Mark und/oder Kläranlage Wiesenburg) zu den jeweiligen Annahmebedingungen. (2) Die jeweils geltenden Annahmebedingungen sind einzuhalten; betriebliche Weisungen der Kläranlage sind zu befolgen.

§ 10 Vergütung, Preisbildung, Annahmeentgelte, Abrechnung

(1) Die Vergütung erfolgt nach den im Leistungsverzeichnis ausgewiesenen Einheitspreisen (EP) gemäß Auftrags-LV (Anlage 1). (2) Annahmeentgelte der Auftraggeberin für die mobile Aufleitung sind in den Einheitspreisen des Auftragnehmers enthalten; eine gesonderte Erstattung findet nicht statt. Etwaige spätere satzungsrechtliche Änderungen können zu einer symmetrischen Preisanpassung in Höhe der Differenz führen. (3) Die Rechnungslegung erfolgt durch den Auftragnehmer monatlich nach Leistungserbringung. Die prüffähige Rechnung ist zahlbar innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungseingang. Prüffähigkeit setzt die Bestätigung der eingeleiteten Menge durch die Kläranlage sowie die fristgerechte Monatsabgabe der Excel-Tabelle nach § 7 voraus. (4) Alle Preise verstehen sich zzgl. der zum Entleerungszeitpunkt geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

RV: Mobile Entsorgung Seite 4 von 7

[Seite 5]

§ 11 Sonderleistungen bei Veranstaltungen (Event-Regelung)

(1) Zu Sicherstellung der Schmutzwasserbeseitigung bei von der Auftraggeberin benannten Veranstaltungen (z.B. Treckertreffen Medewitz) stellt der Auftragnehmer zusätzliche Kapazitäten bereit. (2) Der Grundsatzabruf erfolgt mit einer Vorlauffrist von 5 Werktagen; am Veranstaltungstag sind Abrufe (einschließlich Wochenende/Feiertage) binnen maximal 3 Stunden zu bedienen. (3) Mehrfachentleerungen kleinerer Gruben am Veranstaltungsort einschließlich An-/Abfahrt, Wartezeit, Transport, Einleitung und Dokumentation gemäß §§ 7 und 8 sind Leistungsbestandteil. Die Vergütung erfolgt transparent nach den im Auftrags-LV ausgewiesenen Event-Positionen (Event-Einsatzpauschale je Veranstaltungstag, Event- Entleerung je m³). An- und Abfahrten sowie Zuschläge für Nacht, Sonn-/Feiertag werden separat ausgewiesen und richten sich nach den Positionen im Auftrags-LV.

§ 12 Subunternehmer

(1) Der Einsatz von Subunternehmern (Nachunternehmern) bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Auftraggeberin. Der Auftragnehmer haftet für Subunternehmer wie für eigenes Verhalten.

§ 13 Haftung und Versicherung

(1) Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen; bei einfach fahrlässigen Pflichtverletzungen ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt; ausgenommen sind Schäden aus Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und zwingenden Haftungstatbeständen. (2) Es ist eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 5.000.000,00 € je Personen-/Sach-/Vermögensschaden durch den Auftragnehmer während der Vertragslaufzeit nachzuweisen und aufrechtzuerhalten. (3) Für überlassene Tablets gelten die Haftungsregelungen in § 7.

§ 14 Vertrags- und Qualitätskontrolle

(1) Die Auftraggeberin ist zur Kontrolle der Leistungserbringung, Einsicht in Nachweise und Durchführung von Stichproben berechtigt. (2) Bei schuldhafter Nichteinhaltung wesentlicher Pflichten (z.B. Reaktionszeiten, Nachweisführung, unzulässige Vermischung, wiederholte Fristversäumnisse) kann eine Vertragsstrafe von 250,00 € je Fall festgesetzt werden, im Wiederholungsfall bis zu 1.000,00 € je Fall. Weitergehende Rechte bleiben unberührt. (3) Wiederholte erhebliche Pflichtverletzungen berechtigen zur außerordentlichen Kündigung.

§ 15 Datenschutz

(1) Die Parteien verarbeiten personenbezogene Daten als jeweils eigenständig Verantwortliche nach DSGVO. Informationspflichten gegenüber betroffenen Personen werden erfüllt. Die Verarbeitung ist auf das für die Vertragsdurchführung erforderliche Maß zu beschränken. (2) Vertrauliche Informationen sind zu schützen und dürfen nur insoweit weitergegeben werden soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich oder gesetzlich geboten ist.

RV: Mobile Entsorgung Seite 5 von 7

[Seite 6]

§ 16 Vertragslaufzeit und Verlängerungsoptionen

(1) Das Vertragsverhältnis beginnt am 01.01.2027 und läuft fest bis zum 31.12.2027 (Grundvertragslaufzeit) (2) Die Auftraggeberin hat das Recht, den Vertrag durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer jeweils um ein weiteres Jahr zu verlängern (Verlängerungsoption). Die Option kann maximal dreimal ausgeübt werden, sodass die Gesamtlaufzeit des Vertrages längstens bis zum 31.12.2030 läuft. (3) Die Erklärung zur Ausübung der Verlängerungsoption muss dem Auftragnehmer spätestens drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit in Textform zugehen. (4) Wird die Option durch die Auftraggeberin nicht fristgerecht ausgeübt, endet das Vertragsverhältnis mit Ablauf des jeweiligen Vertragsjahres, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Ein Rechtsanspruch des Auftragnehmers auf Ausübung der Verlängerungsoption besteht nicht.

§ 17 Preisanpassung (Preisgleitklausel)

(1) Die für das erste Vertragsjahr (01.01.2027 bis 31.12.2027) vereinbarten Preise sind Festpreise. Eine Anpassung der Vergütung ist erstmalig zum 01.01.2028 und danach jeweils zum 01.01. eines Folgejahres im Falle einer Verlängerung des Vertrages nach § 16 möglich. (2) Die Vertragsparteien vereinbaren, dass Preisänderungen ausschließlich auf Basis der offiziellen Indizes des Statistischen Bundesamtes ermittelt werden. Für die Berechnung wird die Kostenstruktur der geschuldeten Leistung wie folgt gewichtet: a. 60% Lohnkostenanteil: Maßgeblich ist der Index der Tariflöhne (ohne Sonderzahlungen) für die Wirtschaftsabteilung WZ 38. b. 40% Sach- und Betriebskostenanteil: Maßgeblich ist der Verbraucherpreisindex für Deutschland (VPI). Basis für die Berechnung ist jeweils der im Monat August des Vorjahres veröffentlichte Indexwert (Basisjahr 2025 = 100). (3) Eine Preisanpassung erfolgt nur, wenn sich der kombinierte Gesamtindex im Vergleich zum Vorjahresaugust um mehr als 2 Prozentpunkte (Schwellenwert für den Verwaltungsaufwand) nach oben oder unten verändert hat. Eine Anpassung erfolgt mathematisch in beide Richtungen (Erhöhung bei Steigerung, Senkung bei Verfall der Indizes). (4) Anträge auf Preisanpassungen sind von der antragstellenden Partei unter Vorlage der mathematischen Berechnungen bis spätestens zum 15.09. des laufenden Jahres für das Folgejahr in Textform einzureichen. Später eingehende Anträge werden für das anstehende Verlängerungsjahr nicht mehr berücksichtigt. (5) Unbeschadet dieser vertraglichen Regelung richten sich unvorhersehbare und wesentliche Vertragsänderungen nach den gesetzlichen Bestimmungen des § 132 GWB. Sollte eine gesetzlich notwendige Preisanpassung die vergaberechtliche Bagatellgrenze gemäß § 132 GWB überschreiten, behält sich die Auftragnehmerin das Recht vor, die Anpassung abzulehnen, den Vertrag außerordentlich zu kündigen und die Leistungen neu auszuschreiben.

§ 18 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform und beiderseitigem Einvernehmen. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. (2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam, nichtig oder undurchführbar sein oder werden oder sollte dieser Vertrag eine Regelungslücke enthalten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der

RV: Mobile Entsorgung Seite 6 von 7

[Seite 7]

unwirksamen, nichtigen oder undurchführbaren Bestimmungen gilt diejenige wirksame Regelung als vereinbart, die dem von den Parteien mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten rechtlichen und wirtschaftlichen Zweck in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Regelungslücken. Beruht die Unwirksamkeit auf einem Maß, einer Frist oder einem Umfang, der rechtlich unzulässig ist (z.B. zu weitgehendes Verbot, zu lange oder zu kurze Frist, zu hoher oder zu niedriger Umfang), gilt an deren Stelle das jeweils rechtlich zulässige Maß als vereinbart. Ist eine Bestimmung lediglich teilweise unwirksam, bleibt sie im Übrigen wirksam. Die Parteien verpflichten sich, eine unwirksame, nichtige oder undurchführbare Bestimmung unverzüglich im Wege der schriftlichen Vertragsänderung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich entspricht; Gleiches gilt für die Schließung etwaiger Regelungslücken. Zwingende gesetzliche Regelungen bleiben unberührt; insbesondere findet § 306 BGB Anwendung, soweit einschlägig. (3) Gerichtsstand ist der Sitz der Auftraggeberin.

Ort, Datum Ort, Datum

Auftragnehmer Auftraggeberin

RV: Mobile Entsorgung Seite 7 von 7

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung