02 Vereinbarung Mindestanforderungen BbgVergG (5.3).pdf

Mobile Entsorgung von Schmutzwasser und Fäkalschlamm

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 13.10.2026, 08:01 (Europe/Berlin)

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VHB-Bbg Formular 5.3 EU Stand: 05/2021 Vereinbarung Mindestanforderungen BbgVergG

Name bzw. Firmenbezeichnung des BietersOrt, Datum:
Anschrift:

Vereinbarung zur Einhaltung der Mindestanforderungen nach dem

Brandenburgischen Vergabegesetz

Lieferung/Leistung von Dezentrale Schmutzwasserentsorgung für den Zeitraum 01.01.2027 – 31.12.2030

Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes vom 30.09.2026

Die nachstehend aufgeführten Erklärungen sind Bestandteil meines/unseres Angebotes:

  1. Vergütung der Arbeitsleistungen Bestehen keine anderen Mindestentgelt-Regelungen z.B. nach dem Arbeitsnehmer-Entsendege- setz oder liegt das danach zu zahlende Arbeitsentgelt unter dem Mindestarbeitsentgelt je Stunde auf Grundlage des § 6 Absatz 2 des Brandenburgischen Vergabegesetzes von zzt. 13,00 € brutto, so wird allen bei der Ausführung der Leistungen Beschäftigten für den Einsatz im Rahmen dieses Auftrages mindestens ein Bruttoentgelt von 13,00 € gerechnet auf die Arbeitsstunde be- zahlt. Das Mindestentgelt entspricht dabei dem regelmäßig gezahlten Grundentgelt für eine Zeit- stunde, ohne Sonderzahlungen, Zulagen oder Zuschlägen.
  • Lieferleistungen: Bei einer Lieferleistung gilt dies für die mit der Anlieferung zusammenhängenden Leistungen, ins- besondere Transport, Aufstellung, Montage und Einweisung zur Benutzung. Mit dem vertrag über die Lieferung bereits beauftragte spätere Dienstleistungen, wie Serviceleistungen am Lieferge- genstand unterfallen ebenfalls dieser Vereinbarung.
  • Längerfristige Verträge: Bei längerfristigen Verträgen ist eine ggf. vereinbarte Lohngleitklausel auch auf den Fall der Er- höhung des Mindestarbeitsentgelts auf Grundlage des § 6 Absatz 2 Brandenburgisches Vergabe- gesetz unter den für die Lohngleitung sonst geltenden Voraussetzungen und der tatsächlichen Erhöhung des Arbeitsentgelts für die Beschäftigten anwendbar.
  1. Nachweise (Lohn- und Gehaltszahlungsunterlagen) Alle Nachweise können in anonymisierter (§ 3 Brandenburgisches Datenschutzgesetz) oder pseudonymisierter Form (Artikel 4 Nummer 5 EU-Datenschutz-Grundverordnung) vorgelegt wer- den. Es muss erkennbar sein, dass Nachweise der Arbeitszeit für den Einsatz im öffentlichen Auftrag und die Entgeltberechnungs- und -zahlungsunterlagen sich auf dieselbe Person bezie- hen.
  • Lieferaufträge: Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns mit der Rechnung Lohn- und Gehaltszahlungsunterlagen vorzule- gen, die sich auf die Erbringung aller Leistungen beziehen, die mit der Anlieferung zusammen- hängen, insbesondere Transport, Aufstellung, Montage und Einweisung zur Benutzung.
  • Dienstleistungsverträge: Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns mit mindestens einer (Teil-)Rechnung über erbrachte Leistungen während der Vertragslaufzeit oder bei längeren Laufzeiten einmal kalenderjährlich Lohn- und Ge- haltszahlungsunterlagen vorzulegen, wobei die Auftraggeberin den Zeitpunkt unter Wahrung der wechselseitigen Interessen bestimmen kann.
  1. Stichprobenkontrollen Die Auftraggeberin wird zur Durchführung von Stichprobenkontrollen Einblick in die Lohn- und Gehaltsabrechnungen und Auszahlungsbelege gegeben. Das Einverständnis meiner/unserer von mir/uns eingesetzten Beschäftigten zu der Vorlage der Lohn- und Gehaltsabrechnungen und Überprüfung der vorgelegten Abrechnungen werde(n) ich/wir einholen. Die Unterlagen können pseudonymisiert sein, wenn deren Zusammengehörigkeit erkennbar ist. Zu Kontrollen darf die Auftraggeberin oder eine von ihr beauftragten Person meine/unsere betrieblichen Grundstücke

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VHB-Bbg Formular 5.3 EU Stand: 05/2021 Vereinbarung Mindestanforderungen BbgVergG

und Räume betreten und Beschäftigte meines/unseres Unternehmens über den Einsatz bei der Auftraggeberin und die Arbeitsentgelthöhe und -zahlung befragen. 4. Entgeltzahlung an Beschäftigte Ich/wir verpflichte(n) mich/uns, Löhne und Gehälter – auch der im Ausland ansässigen – Be- schäftigter mindestens monatlich über Gehaltskonten zu überweisen und vollständige, prüffähige, deutschsprachige Unterlagen über die Beschäftigungsverhältnisse und Überweisungsbelege be- reitzuhalten und auf Wunsch der Auftraggeberin im jeweiligen Büro der Auftraggeberin vorzule- gen, werktags außer Samstag zwischen 8:00 Uhr und 17:00 Uhr, freitags bis 14:00 Uhr, den Zu- gang zu meinen/unseren Geschäftsräumen und die Einsichtnahme in die Unterlagen über die Be- schäftigungsverhältnisse und Überweisungsbelege zu gestatten und diese oder im Beisein einer auftraggeberseitigen Person gefertigte Kopien auf Verlangen gegen Quittung vorübergehend zu überlassen. Die Nachweise können pseudonymisiert sein, wenn die Zusammengehörigkeit er- kennbar ist. 5. Nachunternehmer Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, Nachunternehmer nur unter der Voraussetzung zu beauftragen, dass der Nachunternehmer eine gleich lautende Erklärung zugunsten einer Kontrolle durch mich/uns und der Auftraggeberin mir/uns gegenüber abgibt und gleich lautende Erklärungen evtl. weiterer von ihm oder seinen Nachunternehmern eingesetzten Nachunternehmer vorlegt. Das- selbe gilt sinngemäß für Verleiher von Arbeitskräften. 6. Verstöße, Auftragssperren und Vertragsstrafen Mir/Uns ist bekannt, dass die Auftraggeberin Verstöße gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz und Verstöße gegen das Mindestlohngesetz an die zuständige Zollbehörde meldet. Es ist auch bekannt, dass die Auftraggeberin bei Verstößen gegen die in diesem Angebotsteil enthaltenen vertraglichen Pflichten über einen Ausschluss vom Wettbewerb bis zu drei Jahren entscheiden und diesen zu einer zentralen Sperrliste melden kann, aus der brandenburgisches Auftraggeber Auskunft über die Eintragung erhalten. Es besteht die Möglichkeit durch eine „Selbstreinigung“ eine Kürzung der Sperrdauer oder eine Aufhebung der Sperre zu erreichen. Änderungen an den Eintragungen sind gegenüber dem Auftraggeber geltend zu machen, der die Eintragung bewirkt hat. Ist ein Nachauftragnehmer mit einer Auftragssperre belegt, werde ich kurzfristig einen ande- ren Nachauftragnehmer benennen. Die Auftragnehmerin räumt diese Möglichkeit nur ein, wenn zeitliche Verzögerungen im Vergabeverfahren unschädlich sind. Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, für jeden nachgewiesenen schuldhaften Fall der entgegen den Verpflichtungen aus Ziffer 1 erfolgten Entgeltkürzungen gegenüber einem/einer von meinem/un- serem Unternehmen bei der Leistungserbringung Beschäftigten oder Verstöße gegen die Pflicht zur Duldung von Kontrollen an die Auftraggeberin eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % der Auf- tragssumme, maximal 25.000,00 €, bei mehreren Verstößen insgesamt höchsten 5 % der Auf- tragssumme, maximal 250.000,00 €, zu zahlen. Dabei stellen Verstöße gegen Arbeitsentgeltzah- lungspflichten je Beschäftigter/n und Monat einen Fall dar. Verstöße gegen die Pflicht zur Dul- dung von Stichprobenkontrollen bilden ebenso einen Fall.

  • von Nachunternehmern: Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, Nachunternehmer oder Verleiher nur unter der Voraussetzung zu beauftragen, dass der Nachunternehmer oder Verleiher sich gemäß dem in der Anlage zu dieser Vereinbarung beigefügten Muster mir/uns gegenüber mit Wirkung zugunsten der Auftraggeberin verpflichtet, für jeden nachgewiesenen schuldhaften Fall der entgegen den Verpflichtungen aus Ziffer 1 erfolgte Entgeltverkürzung gegenüber einem/einer in seinem Unternehmen Beschäftigten oder Verstöße gegen die Pflicht zur Duldung von Kontrollen an die Auftraggeberin eine Vertrags- strafe in Höhe von 1 % der Auftragssumme, maximal 25.000,00 €, bei mehren Verstößen insge- samt höchstens 5 % der auftragssumme, maximal 250.000,00 €, zu zahlen. Dabei stellen Ver- stöße gegen Arbeitsentgeltzahlungspflichten je Beschäftigter/n und Monat einen Fall dar. Ver- stöße gegen die Pflicht zur Duldung von Stichprobenkontrollen bilden ebenso einen Fall. Entspre- chende Erklärungen lege ich auch von weiteren Nachunternehmern oder Verleihern vor.
  1. Kündigungsrecht Ich/Wir räume/n der Auftraggeberin ein Kündigungsrecht für den Fall der Verletzung meiner/un- serer in diesem Angebotsteil begründeten Verpflichtungen ein.

Unterschrift des Bieters

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