Orientierungshilfe_bzgl._technischer_Anforderungen_zur_Barrierefreiheit_für_Bieter.xlsx

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Folgende Versionen liegen den hier genannten Anforderungen zugrunde:BITV 2.0, Stand Mai 2019, EN 301 549, V. 3.2.1 (kurz EN), WCAG 2.1Unnamed: 2
QuellePortal Barrierefreiheit, https://www.barrierefreiheit-dienstekonsolidierung.bund.de/Webs/PB/DE/service/Standardanforderungskatalog/standardanforderungskatalog-node.html
TitelAnforderungNorm
PDF/UA-StandardDie durch die IT-Lösung erstellten und mitgelieferten PDF-Dokumente erfüllen die Kriterien der DIN ISO 14289-1 [1] an die Barrierefreiheit des PDF-Dokuments. Referenz [1]: ISO 14289-1 (2016), Dokumentenmanagementanwendungen - Verbesserung der Barrierefreiheit für das Dateiformat von elektronischen Dokumenten - Teil 1: Anwendung der ISO 32000-1 (PDF/UA-1) (ISO 14289-1:2014).BITV 2.0 § 3
PDF-LeseanwendungFalls IKT eine PDF-Leseanwendung ist oder enthält, muss sie alle in ISO 32000-1:2008 [1] genannten Bestimmungen zu konformen Leseanwendungen sowie alle in ISO 14289-1 [2] genannten Anforderungen für Leseanwendungen erfüllen. Referenz [1]: ISO 3200-1 (2008), Dokumenten-Management - Portables Dokumenten Format - Teil 1: PDF 1.7. Referenz [2]: ISO 14289-1 (2016), Dokumentenmanagementanwendungen - Verbesserung der Barrierefreiheit für das Dateiformat von elektronischen Dokumenten - Teil 1: Anwendung der ISO 32000-1 (PDF/UA-1) (ISO 14289-1:2014).BITV 2.0 § 3
Geschlossene FunktionalitätWenn IKT geschlossene Funktionalität aufweist, muss diese die in 5.2 "Aktivierung von Barrierefreiheitsfunktionen" bis Abschnitt 13 "IKT mit Zugang zu Vermittlungs- und Notrufdiensten" aufgeführten Anforderungen der EN 301 549 erfüllen, soweit anwendbar. ANMERKUNG 1: Bei IKT können auch nur einige der Funktionalitäten geschlossen sein. Nur die geschlossenen Funktionalitäten müssen konform zu den Anforderungen von Abschnitt 5.1 "Geschlossene Funktionalität" der EN 301 549 sein. ANMERKUNG 2: Die in diesem Abschnitt aufgeführten Anforderungen ersetzen diejenigen in Abschnitt 5.2 bis Abschnitt 13, die ausdrücklich angeben, dass sie nicht für geschlossene Funktionalität gelten. Dies kann der Fall sein, wenn sie sich auf die Kompatibilität mit Assistenztechnologie beziehen oder auf die Möglichkeit des Benutzers, Systemeinstellungen für die Barrierefreiheit in Produkten mit geschlossener Funktionalität (z. B. Produkten, die den Zugriff auf die Systemeinstellungen verhindern) anzupassen.EN 301 549 5.1.2.1
AssistenztechnologieWenn IKT geschlossene Funktionalität aufweist, muss diese geschlossene Funktionalität bedienbar sein, ohne dass der Benutzer Assistenztechnologie anbringen, anschließen oder installieren muss, und konform zu den allgemeinen Anforderungen in 5.1.3 "Nicht-visueller Zugang" bis 5.1.6 "Bedienung ohne Tastaturschnittstelle" der EN 301 549 sein, soweit anwendbar. Im Sinne dieses Unterabschnitts dürfen persönliche Kopfhörer und persönliche Induktionsschleifen nicht als Assistenztechnologie eingestuft werden.EN 301 549 5.1.2.2
Audioausgabe visueller InformationenWenn visuelle Informationen für die Nutzung von Funktionen der IKT benötigt werden, die für Assistenztechnologien zum Vorlesen des Bildschirms geschlossen sind, muss die IKT mindestens einen Bedienmodus bereitstellen, der die Nutzung dieser Funktionen über einen nicht-visuellen Zugang ermöglicht. ANMERKUNG 1: Ein nicht-visueller Zugang kann in auditiver Form, einschließlich Sprache, oder in taktiler Form, z. B. in Blindenschrift für taubblinde Benutzer, umgesetzt werden. ANMERKUNG 2: Die für die Nutzung einiger Funktionen benötigten visuellen Informationen können Betriebsanweisungen und Informationen zur Orientierung, Eingabeaufforderungen, Verifizierung von Benutzereingaben, Fehlermeldungen und Nicht-Text-Inhalte umfassen.EN 301 549 5.1.3.1 EN 301 549 5.1.6.1 EN 301 549 11.2.1.1.2 EN 301 549 11.2.1.4.2
Bereitstellung von auditiven Ausgaben, einschließlich SpracheWenn auditive Ausgaben als nicht-visueller Zugang zu geschlossener Funktionalität bereitgestellt werden, müssen diese folgendermaßen übergeben werden: a) entweder direkt über einen Mechanismus, der in der IKT verankert oder mit ihr bereitgestellt wird, oder b) über einen persönlichen Kopfhörer, der ohne Sehvermögen über eine Audiobuchse mit 3,5 mm oder über einen Standardanschluss angeschlossen werden kann. ANMERKUNG 1: Zu Mechanismen, die in der IKT verankert oder mit ihr bereitgestellt werden können, gehören unter anderem Lautsprecher, eingebaute Hörer oder Kopfhörer oder andere standardmäßig angeschlossene Peripheriegeräte. ANMERKUNG 2: Ein Standardanschluss könnte ein kabelloser Anschluss sein. ANMERKUNG 3: Einige Benutzer können von der Bereitstellung einer Induktionsschleife profitieren.EN 301 549 5.1.3.2 EN 301 549 5.1.6.1 EN 301 549 11.2.1.1.2 EN 301 549 11.2.1.4.2
Steuerung der Sprachausgabe durch den BenutzerWenn Sprachausgabe als nicht-visueller Zugang zu geschlossener Funktionalität bereitgestellt wird, muss die Sprachausgabe auf Anforderung des Benutzers abgebrochen und wiederholt werden können, sofern die Sicherheitsanforderungen dies zulassen. ANMERKUNG 1: Es hat sich bewährt, Benutzern das Anhalten der Sprachausgabe zu ermöglichen, anstatt nur zuzulassen, dass die Sprachausgabe abgebrochen wird. ANMERKUNG 2: Es hat sich bewährt, Benutzern das Wiederholen nur des letzten Abschnitts zu ermöglichen, ohne dass eine Wiedergabe von vorn erforderlich ist.EN 301 549 5.1.3.4 EN 301 549 5.1.6.1 EN 301 549 11.2.1.1.2 EN 301 549 11.2.1.4.2
Automatischer Abbruch der SprachausgabeWenn Sprachausgabe als nicht-visueller Zugang zu geschlossener Funktionalität bereitgestellt wird, muss die IKT die aktuelle Sprachausgabe abbrechen, wenn eine Benutzerhandlung erfolgt und eine neue Sprachausgabe beginnt. ANMERKUNG: Wenn es unverzichtbar ist, dass der Benutzer die gesamte Einheit anhört, z. B. bei einer Sicherheitsanweisung oder Warnung, kann es notwendig sein, dass die IKT alle Benutzerhandlungen blockiert, um einen Abbruch der Sprachausgabe zu verhindern.EN 301 549 5.1.3.5 EN 301 549 5.1.6.1 EN 301 549 11.2.1.1.2 EN 301 549 11.2.1.4.2
Sprachausgabe für Nicht-Text-InhalteWenn IKT Nicht-Text-Inhalte darstellt, muss Benutzern die Alternative für Nicht-Text-Inhalt über Sprachausgabe bereitgestellt werden, sofern es sich bei diesem Inhalt nicht um rein dekorative Elemente handelt oder er ausschließlich zur visuellen Formatierung genutzt wird. Die Sprachausgabe für Nicht-Text-Inhalt muss der Anleitung für „Textalternative“ folgen, die in Erfolgskriterium 1.1.1 "Nicht-Text-Inhalt" der WCAG 2.1 (Englisch) beschrieben ist.EN 301 549 5.1.3.6 EN 301 549 5.1.6.1 EN 301 549 11.1.1.1.2 EN 301 549 11.1.4.5.2 EN 301 549 11.2.1.1.2 EN 301 549 11.2.1.4.2
Maskierte EingabeWenn auditive Ausgaben als nicht-visueller Zugang zu geschlossener Funktionalität bereitgestellt werden und die angezeigten Zeichen maskierte Zeichen sind, darf die auditive Ausgabe keine gesprochene Version der eingegebenen Zeichen sein, es sei denn, es ist bekannt, dass die auditive Ausgabe nur über eine Einrichtung zum Schutz vor unerwünschtem Mithören ausgegeben wird, oder der Benutzer wählt ausdrücklich, dass er eine öffentliche auditive Ausgabe zulässt. ANMERKUNG 1: Maskierte Zeichen werden üblicherweise aus Sicherheitsgründen angezeigt und umfassen unter anderem Sternchen, die persönliche Identifikationsnummern codieren. ANMERKUNG 2: Wenn die geschlossene Funktionalität z. B. in der privaten Umgebung eines Benutzers verwendet wird, wird möglicherweise die Anzeige nicht maskierter Zeichen bevorzugt. Um sicherzustellen, dass der Benutzer eine fundierte Entscheidung getroffen hat, könnte eine Warnung mit Hinweisen zum Datenschutz angemessen sein.EN 301 549 5.1.3.8 EN 301 549 5.1.6.1 EN 301 549 11.2.1.1.2 EN 301 549 11.2.1.4.2
Privater Zugang zu persönlichen DatenWenn auditive Ausgaben als nicht-visueller Zugang zu geschlossener Funktionalität bereitgestellt werden und die Ausgabe Daten enthält, die nach der geltenden Datenschutzrichtlinie als privat eingestuft werden, darf die entsprechende auditive Ausgabe nur über eine Einrichtung zum Schutz vor unerwünschtem Mithören, die ohne Sehvermögen angeschlossen werden kann, oder über einen anderen vom Benutzer ausdrücklich gewählten Mechanismus erfolgen. ANMERKUNG 1: Diese Anforderung gilt nicht in Fällen, in denen Daten nach der geltenden Datenschutzrichtlinie nicht als private Daten eingestuft werden oder in denen es keine anwendbare Datenschutzrichtlinie gibt. ANMERKUNG 2: Wenn die geschlossene Funktionalität z. B. in der privaten Umgebung eines Benutzers verwendet wird, wird möglicherweise die öffentliche Ausgabe bevorzugt. Um sicherzustellen, dass der Benutzer eine fundierte Entscheidung getroffen hat, könnte eine Warnung mit Hinweisen zum Datenschutz angemessen sein.EN 301 549 5.1.3.9 EN 301 549 5.1.6.1 EN 301 549 11.2.1.1.2 EN 301 549 11.2.1.4.2
Keine störenden AudioausgabenWenn auditive Ausgaben als nicht-visueller Zugang zu geschlossener Funktionalität bereitgestellt werden, darf die IKT nicht gleichzeitig störende auditive Ausgaben, die länger als 3 Sekunden andauern, automatisch abspielen.EN 301 549 5.1.3.10 EN 301 549 5.1.6.1 EN 301 549 11.2.1.1.2 EN 301 549 11.2.1.4.2
Lautstärkenregelung für Einrichtungen zum Schutz vor unerwünschtem MithörenWenn auditive Ausgaben als nicht-visueller Zugang zu geschlossener Funktionalität bereitgestellt werden und diese über eine Einrichtung zum Schutz vor unerwünschtem Mithören ausgegeben werden, muss die IKT mindestens einen nicht-visuellen Betriebsmodus zur Regelung der Lautstärke bereitstellen.EN 301 549 5.1.3.11 EN 301 549 5.1.6.1 EN 301 549 11.2.1.1.2 EN 301 549 11.2.1.4.2
LautsprecherlautstärkeWenn auditive Ausgaben als nicht-visueller Zugang zu geschlossener Funktionalität bereitgestellt werden und diese über Lautsprecher an der IKT ausgegeben werden, muss eine nicht-visuelle, schrittweise Lautstärkeregelung mit einer Ausgabeverstärkung bis zu einem Pegel von mindestens 65 dBA (−29 dBPaA) bereitgestellt werden. ANMERKUNG: In lauten Umgebungen könnten 65 dBA nicht ausreichend sein.EN 301 549 5.1.3.12 EN 301 549 5.1.6.1 EN 301 549 11.2.1.1.2 EN 301 549 11.2.1.4.2
Zurücksetzen der LautstärkeWenn auditive Ausgaben als nicht-visueller Zugang zu geschlossener Funktionalität bereitgestellt werden, muss eine Funktion bereitgestellt werden, welche die Lautstärke nach jeder Nutzung auf einen Pegel von 65 dBA oder weniger zurücksetzt, sofern die IKT nicht nur für die Nutzung durch einen einzigen Benutzer vorgesehen ist. ANMERKUNG: Um der Ausnahme der Nutzung durch einen einzigen Benutzer gerecht zu werden, kann eine Funktion zur Deaktivierung der Funktion zum Zurücksetzen der Lautstärke bereitgestellt werden.EN 301 549 5.1.3.13 EN 301 549 5.1.6.1 EN 301 549 11.2.1.1.2 EN 301 549 11.2.1.4.2
Gesprochene SprachenWenn Sprachausgabe als nicht-visueller Zugang zu geschlossener Funktionalität bereitgestellt wird, muss die Sprache der Sprachausgabe der menschlichen Sprache der angezeigten Inhalte entsprechen, außer: a) bei Eigennamen, technischen Begriffen, Wörtern einer unbestimmten Sprache und Wörtern oder Ausdrücken, die Teil der Umgangssprache des direkt umliegenden Textes geworden sind; b) wenn die Inhalte von Dritten erstellt werden und außerhalb der Kontrolle des IKT-Anbieters liegen, dann gilt dieser Abschnitt nicht für Sprachen, die vom Sprachgenerator der IKT nicht unterstützt werden; c) bei angezeigten Sprachen, die nicht über den nicht-visuellen Zugang ausgewählt werden können; d) in den Fällen, in denen der Benutzer ausdrücklich eine Sprache für die Sprachausgabe auswählt, die sich von der Sprache der angezeigten Inhalte unterscheidet.EN 301 549 5.1.3.14 EN 301 549 5.1.6.1 EN 301 549 11.2.1.1.2 EN 301 549 11.2.1.4.2 EN 301 549 11.3.1.1.2
Nicht-visuelle FehlererkennungWenn Sprachausgabe als nicht-visueller Zugang zu geschlossener Funktionalität bereitgestellt wird und ein Eingabefehler automatisch erkannt wird, muss die Sprachausgabe das fehlerhafte Element identifizieren und beschreiben.EN 301 549 5.1.3.15 EN 301 549 5.1.6.1 EN 301 549 11.2.1.1.2 EN 301 549 11.2.1.4.2 EN 301 549 11.3.3.1.2
Quittungen, Tickets und TransaktionsbelegeWenn IKT für visuellen Zugang geschlossen ist und Quittungen, Tickets oder andere Ausgaben als ein Ergebnis einer Selbstbedienungstransaktion bereitstellt, muss eine Sprachausgabe bereitgestellt werden, die alle Informationen umfassen muss, die zum Abschluss oder zur Prüfung der Transaktion benötigt werden. Bei Fahrkartenautomaten darf nicht gefordert werden, dass Druckausgaben von Reiserouten und Karten akustisch sind. ANMERKUNG: Die Sprachausgabe kann von einem beliebigen Element des gesamten IKT-Systems bereitgestellt werden.EN 301 549 5.1.3.16 EN 301 549 5.1.6.1 EN 301 549 11.2.1.1.2 EN 301 549 11.2.1.4.2
Funktionalität, geschlossen für TextvergrößerungWenn eine Funktionalität der IKT für die Textvergrößerungsfunktionen der Plattform oder der Assistenztechnologie geschlossen ist, muss die IKT einen Bedienmodus bereitstellen, in dem die für alle Funktionalitäten erforderlichen Texte und Schriftgrafiken in einer Weise angezeigt werden, dass ein nicht hervorgehobenes großgeschriebenes „H“ einen gegenüberliegenden Winkel von mindestens 0,7° bei einem vom Hersteller vorgegebenen Betrachtungsabstand hat. Der gegenüberliegende Winkel, ausgedrückt in Grad (°), kann wie folgt berechnet werden: Psi=(180×H)/(Pi×D) Dabei ist Psi der gegenüberliegende Winkel in Grad; H die Höhe des Textes; D der Betrachtungsabstand; D und H werden in der gleichen Einheit ausgedrückt. ANMERKUNG 1: Das Ziel ist die Bereitstellung eines Bedienmodus, in dem der Text groß genug ist, um von den meisten Benutzern mit vermindertem Sehvermögen genutzt werden zu können. ANMERKUNG 2: Der Zusammenhang zwischen dem maximalen Betrachtungsabstand und der Mindesthöhe der Schriftzeichen bei dem festgelegten minimalen gegenüberliegenden Winkel wird in Kapitel 5.1.4 der EN 301 549 veranschaulicht.EN 301 549 5.1.4 EN 301 549 11.1.4.4.2
Visuelle Ausgabe für auditive InformationenWenn auditive Informationen benötigt werden, um die Nutzung geschlossener Funktionen der IKT zu ermöglichen, muss die IKT visuelle Informationen bereitstellen, die der Audioausgabe entsprechen. ANMERKUNG: Diese visuellen Informationen können in Form von Untertiteln oder Vertextlichung bereitgestellt werden.EN 301 549 5.1.5 EN 301 549 11.1.2.1.2.1
EingabefokusWenn IKT-Funktionalität für Tastaturen oder Tastaturschnittstellen geschlossen ist und wenn der Eingabefokus auf ein Element der Benutzungsschnittstelle bewegt werden kann, muss er mit demselben Mechanismus von diesem Element wegbewegt werden können, um eine Eingabefokus-Falle zu vermeiden.EN 301 549 5.1.6.2
Zugang ohne SpracheWenn Sprache zur Bedienung geschlossener Funktionalität der IKT benötigt wird, muss die IKT mindestens einen Betriebsmodus bereitstellen, der einen alternativen Eingabemechanismus nutzt, der keine Sprache erfordert.EN 301 549 5.1.7
Aktivierung von BarrierefreiheitsfunktionenWenn IKT dokumentierte Barrierefreiheitsfunktionen hat, muss es möglich sein, jene dokumentierten Barrierefreiheitsfunktionen zu aktivieren, die notwendig sind, um ein bestimmtes Erfordernis zu erfüllen, ohne auf eine Methode angewiesen zu sein, die dieses Erfordernis nicht unterstützt.EN 301 549 5.2
Erhaltung von Barrierefreiheitsinformationen während der UmwandlungWenn IKT Informationen oder Kommunikation umwandelt, muss sie alle dokumentierten nichtproprietären Informationen, die für die Barrierefreiheit bereitgestellt werden, bis zu dem Ausmaß erhalten, dass derartige Informationen im Zielformat enthalten sein oder von diesem unterstützt werden können.EN 301 549 5.4
Möglichkeiten der BedienungWenn IKT bedienbare Elemente hat, die zur Bedienung ein Greifen, Zusammendrücken oder Drehen des Handgelenks erfordern, muss eine barrierefreie alternative Möglichkeit der Bedienung, für die diese Handlungen nicht erforderlich sind, bereitgestellt werden.EN 301 549 5.5.1
Unterscheidbarkeit der bedienbaren ElementeWenn IKT bedienbare Elemente hat, muss sie eine Methode zur Unterscheidung der einzelnen bedienbaren Elemente bereitstellen, ohne Sehvermögen zu erfordern und ohne die mit dem bedienbaren Element verbundene Handlung auszuführen. ANMERKUNG: Eine Möglichkeit, diese Anforderung zu erfüllen, ist, die bedienbaren Elemente taktil wahrnehmbar zu machen.EN 301 549 5.5.2
Taktiler oder auditiver StatusWenn IKT ein Bedienelement zum Sperren oder Umschalten hat und dessen Status dem Benutzer visuell präsentiert wird, muss die IKT mindestens einen Bedienmodus bereitstellen, in dem der Status des Bedienelementes entweder durch Berührung oder durch Ton bestimmt werden kann, ohne das Bedienelement zu bedienen. ANMERKUNG 1: Bedienelemente zum Sperren oder Umschalten sind diejenigen Bedienelemente, die nur zwei oder drei Zustände annehmen können und während ihrer Nutzung diesen Zustand beibehalten. ANMERKUNG 2: Ein Beispiel für ein Bedienelement zum Sperren oder Umschalten ist die Feststelltaste, die auf den meisten Tastaturen zu finden ist. Ein anderes Beispiel ist die Lautstärketaste an einem Münz- oder Kartentelefon, mit der die Lautstärke auf normal, laut oder sehr laut eingestellt werden kann.EN 301 549 5.6.1
Visueller StatusWenn IKT ein Bedienelement zum Sperren oder Umschalten hat und dessen Status dem Benutzer nicht-visuell präsentiert wird, muss die IKT mindestens einen Bedienmodus bereitstellen, in dem der Status des Bedienelementes visuell bestimmt werden kann, wenn das Bedienelement dargestellt wird. ANMERKUNG 1: Bedienelemente zum Sperren oder Umschalten sind diejenigen Bedienelemente, die nur zwei oder drei Zustände annehmen können und während ihrer Nutzung diesen Zustand beibehalten. ANMERKUNG 2: Ein Beispiel für ein Bedienelement zum Sperren oder Umschalten ist die Feststelltaste, die auf den meisten Tastaturen zu finden ist. Ein anderes Beispiel dafür, wie der Status eines Bedienelements bestimmbar gemacht werden kann, ist eine visuelle Statusanzeige auf einer Tastatur.EN 301 549 5.6.2
TastenwiederholungWenn IKT eine Tastenwiederholungsfunktion hat, die nicht ausgeschaltet werden kann: a) muss die Zeitverzögerung vor der Tastenwiederholung auf mindestens 2 Sekunden eingestellt werden können, und b) muss die Tastenwiederholungsrate auf ein Zeichen alle 2 Sekunden herabgesetzt werden können.EN 301 549 5.7
Annahme eines zweifachen TastenanschlagsWenn IKT eine Tastatur oder ein Tastenfeld hat, muss die Zeitverzögerung nach jedem Tastenanschlag, während derer ein zusätzlicher Tastenanschlag derselben Taste nicht angenommen wird, auf mindestens 0,5 Sekunden hochgesetzt werden können.EN 301 549 5.8
Gleichzeitige BenutzerhandlungenWenn IKT über einen Bedienmodus verfügt, der gleichzeitige Benutzerhandlungen für ihre Bedienung erfordert, muss diese IKT mindestens einen Bedienmodus bereitstellen, der keine gleichzeitigen Benutzerhandlungen für die Bedienung der IKT verlangt. ANMERKUNG: Den Deckel eines Laptops mit beiden Händen öffnen zu müssen, zwei oder mehr Tasten gleichzeitig drücken zu müssen oder eine Oberfläche mit mehr als einem Finger berühren zu müssen, sind Beispiele für gleichzeitige Benutzerhandlungen.EN 301 549 5.9
Audio-Bandbreite für SpracheWenn IKT Zweiwege-Sprachkommunikation bereitstellt, muss sie für eine gute Audioqualität in der Lage sein, die Zweiwege-Sprachkommunikation mit einem Frequenzbereich mit einer oberen Grenze von mindestens 7 000 Hz zu verschlüsseln und zu entschlüsseln. ANMERKUNG 1: Zu Zwecken der Interoperabilität wird weithin die ITU-T-Empfehlung G.722 [1] unterstützt. ANMERKUNG 2: Wenn die Codec-Aushandlung implementiert ist, werden gelegentlich andere standardisierte Codecs verwendet, wie die ITU-T-Empfehlung G.722.2 [2], um Umcodierung zu vermeiden. Referenz [1]: ITU-T-Empfehlung G.722 (1988), 7 kHz audio-coding within 64 kbit/s. Referenz [2]: ITU-T-Empfehlung G.722.2 (2003), Wideband coding of speech at around 16 kbit/s using Adaptive Multi-Rate Wideband (AMR-WB).EN 301 549 6.1
RTT-KommunikationWenn IKT in einem Modus ist, der eine Möglichkeit für Zweiwege-Sprachkommunikation bereitstellt, muss die IKT eine Möglichkeit für Zweiwege-RTT-Kommunikation bereitstellen, außer wenn dies Gestaltungsänderungen erfordern würde, um Eingabe- oder Ausgabehardware zu ergänzen. ANMERKUNG 1: Diese Anforderung schließt auch solche Produkte ein, die keine physische Anzeige- oder Texteingabefähigkeiten haben, aber die Fähigkeit haben, sich mit Geräten zu verbinden, die solche Fähigkeiten haben. Sie schließt auch zwischengeschaltete IKT zwischen den Endpunkten der Kommunikation ein. ANMERKUNG 2: Es gibt keine Anforderung für das Hinzufügen von einer Hardware-Anzeige, einer Hardware-Tastatur oder Hardware zur Unterstützung der Fähigkeit der Verbindung mit einer Anzeige oder einer Tastatur, ob kabelgebunden oder kabellos, wenn diese Hardware üblicherweise nicht bereitgestellt werden würde. ANMERKUNG 3: Zu Zwecken der Interoperabilität ist die Nutzung der Unterstützung von ITU-T-Empfehlung T.140 [1] weit verbreitet. Referenz [1]: ITU-T-Empfehlung T.140 (1988), Protocol for multimedia application text conversation.EN 301 549 6.2.1.1
Gleichzeitige Verwendung von Sprache und TextWenn IKT eine Möglichkeit für Zweiwege-Sprachkommunikation und für Benutzer zur Kommunikation über RTT bereitstellt, muss sie die gleichzeitige Verwendung von Sprache und Text über eine einzelne Benutzerverbindung erlauben. ANMERKUNG 1: Wenn viele Parteien an der Kommunikation beteiligt sind, z. B. bei einem Konferenzsystem, ist es zulässig (aber nicht erforderlich oder notwendigerweise empfohlen), dass RTT in einem einzigen Anzeigefeld behandelt wird und dass Sprecherwechsel notwendig ist, um Verwirrung zu vermeiden (in derselben Weise wie Sprecherwechsel erforderlich sind für diejenigen, die mit Stimme präsentieren / sprechen). ANMERKUNG 2: Wenn viele Parteien an der Kommunikation beteiligt sind, hat es sich bewährt, das Handheben von Benutzern der Sprachfunktionalität und Benutzern der RTT-Funktionalität gleich zu behandeln, so dass Benutzer von Sprach- und RTT-Funktionalität sich in derselben Warteschlange befinden. ANMERKUNG 3: Bei einem Konferenzsystem für viele Parteien, das einen Chat als eine seiner Funktionen hat, würde RTT (wie auch die Sprache) üblicherweise vom Chat getrennt, sodass die Nutzung von RTT den Chat nicht beeinträchtigt (d. h. Teilnehmer können über das Chatfeld Nachrichten austauschen, während eine Person über RTT präsentiert/spricht – genauso wie Teilnehmer über den Chat Nachrichten austauschen, während andere über Sprache kommunizieren). In diesem Fall würden RTT-Benutzer die RTT-Funktion zum Präsentieren nutzen und die Chat-Funktion zum Austauschen von Nachrichten, während andere etwas präsentieren (über Sprache oder RTT). ANMERKUNG 4: Durch die Verfügbarkeit von Sprache und RTT, die gleichzeitig (und getrennt vom Chat) laufen, kann das RTT-Feld auch Textuntertitelung unterstützen, während jemand spricht (und es wird daher nicht für RTT verwendet, da der RTT-Benutzer gerade nicht an der Reihe ist). ANMERKUNG 5: Wenn sowohl serverseitige Software als auch lokale Hardware und Software für das Bereitstellen von Sprachkommunikation erforderlich sind, wobei beide Teile nicht in der Lage sind, Sprachkommunikation ohne den jeweils anderen Teil zu unterstützen, und sie als Einheit für die Sprachkommunikationsfunktion verkauft werden, werden die lokalen und serverseitigen Komponenten als ein Produkt betrachtet.EN 301 549 6.2.1.2
Visueller Anzeiger von Audio mittels RTTWenn IKT Zweiwege-Sprachkommunikation bereitstellt und RTT-Fähigkeiten hat, muss die IKT einen visuellen Echtzeitanzeiger der Audioaktivität auf der Anzeige bereitstellen. ANMERKUNG 1: Bei dem visuellen Anzeiger kann es sich um eine einfache Zeichenposition auf der Anzeige handeln, der an und aus flackert, um Audioaktivität anzuzeigen, oder um eine Darstellung der Information in einer anderen Art und Weise, die sowohl von sehenden Benutzern gesehen als auch an taubblinde Benutzer, die eine Braillezeile nutzen, übermittelt werden kann. ANMERKUNG 2: Ohne eine solche Anzeige weiß eine Person ohne Hörvermögen nicht, wenn jemand spricht.EN 301 549 6.2.2.4
AnruferkennungWenn IKT eine Anruferkennung oder ähnliche Telekommunikationsfunktionen bereitstellt, müssen die Anruferkennung und ähnliche Telekommunikationsfunktionen sowohl in Textform verfügbar als auch durch Software bestimmbar sein, sofern es sich nicht um eine geschlossene Funktionalität handelt.EN 301 549 6.3
Alternativen zu sprachbasierten DienstenWenn IKT sprachbasierte Echtzeitkommunikation sowie eine Mailbox, automatische Dialogsysteme oder interaktive Sprachdialogsysteme bereitstellt, muss die IKT Benutzern eine Möglichkeit bieten, ohne die Nutzung von Hörvermögen oder Sprache auf die Informationen zuzugreifen und die von der IKT bereitgestellten Aufgaben auszuführen. ANMERKUNG 1: Aufgaben, die sowohl das Bedienen der Schnittstelle als auch das Wahrnehmen der Information umfassen, würden erfordern, dass sowohl die Schnittstelle als auch die Information ohne die Nutzung von Hörvermögen oder Sprache zugreifbar sind. ANMERKUNG 2: Lösungen, die Audio, RTT und Videomedien handhaben können, könnten die oben beschriebene Anforderung erfüllen.EN 301 549 6.4
AuflösungWenn IKT, die Zweiwege-Sprachkommunikation bereitstellt, Echtzeit-Videofunktionalität beinhaltet, a) muss die IKT mindestens QVGA-Auflösung unterstützen oder b) sollte die IKT vorzugsweise mindestens VGA-Auflösung unterstützen.EN 301 549 6.5.2
BildfrequenzWenn IKT, die Zweiwege-Sprachkommunikation bereitstellt, Echtzeit-Videofunktionalität beinhaltet, a) muss die IKT eine Bildfrequenz von mindestens 20 Bildern je Sekunde (FPS) unterstützen oder b) sollte die IKT vorzugsweise eine Bildfrequenz von mindestens 30 Bildern je Sekunde (FPS) mit oder ohne Gebärdensprache im Videostream unterstützen.EN 301 549 6.5.3
Synchronisation zwischen Audio und VideoWenn IKT, die Zweiwege-Sprachkommunikation bereitstellt, Echtzeit-Videofunktionalität beinhaltet, muss sie einen maximalen zeitlichen Verzug von höchstens 100 ms zwischen Sprache und Video, das dem Benutzer präsentiert wird, sicherstellen. ANMERKUNG: Neuere Forschungen zeigen, dass die Verständlichkeit viel mehr leidet, wenn Audio vor Video kommt, als im umgekehrten Fall.EN 301 549 6.5.4
Visueller Anzeiger von Audio mittels VideoWenn IKT Zweiwege-Sprachkommunikation bereitstellt und Echtzeit-Video-Funktionalität beinhaltet, muss die IKT einen visuellen Echtzeitanzeiger von Audioaktivität bereitstellen. ANMERKUNG 1: Der visuelle Anzeiger kann ein einfacher visueller Punkt, eine LED oder eine andere Art von Ein/Aus-Anzeiger sein, die flackert, um Audioaktivität anzuzeigen. ANMERKUNG 2: Ohne diese Anzeiger weiß eine Person ohne Hörvermögen nicht, wenn jemand spricht.EN 301 549 6.5.5
Sprecheridentifizierung mittels Video- (Gebärdensprach-)KommunikationWenn IKT Sprecheridentifizierung für Sprachbenutzer bereitstellt, muss sie eine Möglichkeit für die Sprecheridentifizierung für Echtzeit-Gebärden und Gebärdensprachbenutzer bereitstellen, sobald der Beginn des Gebärdens angezeigt wurde. ANMERKUNG 1: Die Sprecherkennung kann sich bei Konversationen mit mehreren Teilnehmern an demselben Ort befinden wie bei Sprach-Benutzern. ANMERKUNG 2: Dieser Mechanismus könnte manuell durch einen Benutzer oder, sofern technisch machbar, automatisch ausgelöst werden.EN 301 549 6.5.6
StandardanschlüsseWenn IKT Anschlusspunkte für Eingabe- oder Ausgabegeräte von Benutzern bereitstellt, muss sie mindestens einen Eingangs- und/oder Ausgangsanschluss, der konform zu einem nicht-proprietären Industriestandardformat ist, durch direkten Anschluss oder durch die Verwendung im Handel erhältlicher Adapter zur Verfügung stellen. ANMERKUNG 1: Die Anforderung zielt darauf ab, durch die Forderung der Verwendung von Standardanschlüssen bei IKT die Kompatibilität mit Assistenztechnologien sicherzustellen. ANMERKUNG 2: Das Wort „Anschluss“ bezieht sich sowohl auf physische als auch auf kabellose Anschlüsse. ANMERKUNG 3: Aktuelle Beispiele für nicht-proprietäre Industriestandardformate sind USB und Bluetooth.EN 301 549 8.1.2
FarbeWenn IKT Hardwarekomponenten hat, die Farbe verwenden, darf Farbe nicht als das einzige visuelle Mittel benutzt werden, um Informationen zu vermitteln, eine Handlung anzuzeigen, zu einer Reaktion aufzufordern oder ein visuelles Element zu unterscheiden.EN 301 549 8.1.3
Lautstärkeumfang der SprachausgabeWenn IKT-Hardware eine Sprachausgabe hat, muss sie ein Mittel zur Anpassung des Lautstärkepegels der Sprachausgabe in einem Umfang von wenigstens 18 dB bereitstellen. ANMERKUNG: Fest angeschlossene Hörer und Kopfhörer, welche die Anforderungen in ANSI/TIA-4965 [1] erfüllen, werden als zu dieser Anforderung konform angesehen. Referenz [1]: ANSI/TIA-4965, Receive volume control requirements for digital and analogue wireline terminals.EN 301 549 8.2.1.1
Schrittweise LautstärkeregelungWenn IKT-Hardware eine Sprachausgabe hat und ihre Lautstärke schrittweise geregelt werden kann, muss sie wenigstens einen Zwischenschritt von 12 dB Verstärkung oberhalb der kleinsten Lautstärkeeinstellung bereitstellen.EN 301 549 8.2.1.2
Fest angeschlossene GeräteWenn IKT-Hardware ein fest angeschlossenes Kommunikationsgerät mit Sprachausgabe ist und das normalerweise an das Ohr gehalten wird, muss sie ein Mittel zur induktiven Kopplung bereitstellen, das die Anforderungen in ETSI ES 200 381-1 [1] erfüllt, und das in ETSI ETS 300 381 [2] spezifizierte "T"-Symbol tragen. ANMERKUNG 1: IKT, welche die Anforderungen in TIA-1083-A [3] erfüllt, wird als mit den Anforderungen in diesem Unterabschnitt konform angesehen. ANMERKUNG 2: Induktive Kopplung ist auch als magnetische Kopplung für eine Telefonspule (en: T-coil) bekannt. Referenz [1]: ETSI ES 200 381-1 (V1.2.1) (Oktober 2012), Telephony for hearing impaired people; Inductive coupling of telephone earphones to hearing aids; Part 1: Fixed-line speech terminals. Referenz [2]: ETSI ETS 300 381 (Ausgabe 1) (Dezember 1994), Telephony for hearing impaired people; Inductive coupling of telephone earphones to hearing aids. Referenz [3]: TIA-1083-A (2010), Telecommunications; Telephone Terminal equipment; Handset magnetic measurement procedures and performance requirements.EN 301 549 8.2.2.1
Kabellose KommunikationsgeräteWenn die IKT-Hardware ein kabelloses Kommunikationsgerät mit Sprachausgabe ist, das normalerweise an das Ohr gehalten wird, muss sie ein Mittel der induktiven Kopplung für Hörgeräte bereitstellen, das die Anforderungen in ETSI ES 200 381-2 [1] erfüllt. ANMERKUNG: IKT, welche die Anforderungen in ANSI/IEEE C63.19 [2] erfüllt, wird als mit den Anforderungen in diesem Unterabschnitt konform angesehen. Referenz [1]: ETSI ES 200 381-2 (V1.1.1) (Oktober 2012), Telephony for hearing impaired people; Inductive coupling of telephone earphones to hearing aids; Part 2: Cellular speech terminals. Referenz [2]: ANSI/IEEE C63.19 (2011), American National Standard Method of Measurement of Compatibility between Wireless Communication Devices and Hearing Aids.EN 301 549 8.2.2.2
Reichweite nach vorn oder seitlichStationäre IKT muss entweder konform zu 8.3.2 "Reichweite nach vorn" oder zu 8.3.3 "Seitliche Reichweite" der EN 301 549 sein. ANMERKUNG 1: Dies schließt Konformität zu beiden Abschnitten nicht aus. ANMERKUNG 2: Die in den Absätzen 407.8.3 und 407.8.2 von Abschnitt 508 des Rehabilitation Act in der im Januar 2017 veröffentlichten Fassung [1] angegebenen Abmessungen sind identisch zu denen in 8.3.2 und 8.3.3 der EN 301 549. ANMERKUNG 3: Der physische Zugang zu stationärer IKT hängt sowohl von den Abmessungen der IKT als auch von den Abmessungen der Umgebung ab, in der diese aufgestellt und betrieben wird. 8.3 "Stationäre IKT" der EN 301 549 gilt nicht für die Barrierefreiheit der physischen Umgebung außerhalb der IKT. Referenz [1]: Section 508 of the United States Rehabilitation Act of 1973, revised 2017. Verfügbar auf https://www.section508.gov/manage/laws-and-policies (Englisch).EN 301 549 8.3.1
Hindernisfreie obere Reichweite nach vornWenn kein Bestandteil der stationären IKT die Reichweite nach vorn behindert, muss mindestens ein bedienbares Element jedes Typs nicht höher als 1220 mm (48 Zoll) über dem Boden des Zugangsbereiches angeordnet sein.EN 301 549 8.3.2.1
Hindernisfreie untere Reichweite nach vornWenn kein Bestandteil der stationären IKT die Reichweite nach vorn behindert, muss mindestens ein bedienbarer Bestanteil jedes Typs nicht tiefer als 380 mm (15 Zoll) über dem Boden des Zugangsbereiches angeordnet sein.EN 301 549 8.3.2.2
Freier RaumWenn ein Hindernis ein integraler Bestandteil der stationären IKT ist und den Zugang zu bedienbaren Bestandteilen jeglichen Typs behindert, muss die IKT einen freien Raum bereitstellen, der sich unterhalb des behindernden Elements über eine Entfernung nicht kleiner als die geforderte Tiefe der Reichweite über dem Hindernis erstreckt. ANMERKUNG: Das Sicherstellen, dass es ungehinderten „Zugang zu bedienbaren Elementen jeglichen Typs“ geben wird, gewährleistet, dass ein Benutzer mindestens auf ein bedienbares Element jedes Typs zugreifen können wird.EN 301 549 8.3.2.3.1
Reichweite nach vorn mit Hindernis (< 510 mm)Wenn die stationäre IKT ein Hindernis hat, das ein integraler Bestandteil der stationären IKT und kleiner als 510 mm (20 Zoll) ist, darf die Reichweite nach vorn zu mindestens einem bedienbaren Element jedes Typs nicht höher als 1220 mm (48 Zoll) über dem Bodenkontakt der IKT liegen.EN 301 549 8.3.2.3.2
Reichweite nach vorn mit Hindernis (< 635 mm)Wenn die stationäre IKT ein Hindernis hat, das ein integraler Bestandteil der stationären IKT und nicht kleiner als 510 mm (20 Zoll), aber kleiner als maximal 635 mm (25 Zoll) ist, darf die Reichweite nach vorn zu mindestens einem bedienbaren Element jedes Typs nicht höher als 1120 mm (44 Zoll) über dem Bodenkontakt der IKT liegen.EN 301 549 8.3.2.3.3
Breite des Knie- und FußfreiraumsWenn der Raum unter einem Hindernis, das ein integraler Bestandteil der stationären IKT ist, Teil des Zugangsbereiches ist, muss der Freiraum mindestens 760 mm (30 Zoll) breit sein.EN 301 549 8.3.2.4
FußfreiraumWenn ein Hindernis ein integraler Bestandteil der stationären IKT ist, wird ein Raum unter dem Hindernis in einer Höhe von weniger als 230 mm (9 Zoll) über dem Boden als Fußfreiraum betrachtet und: a) darf sich höchstens 635 mm (25 Zoll) unter dem gesamten Hindernis erstrecken; b) muss einen Raum bereitstellen, der mindestens 430 mm (17 Zoll) tief und 230 mm (9 Zoll) hoch über dem Boden unter dem Hindernis ist; c) darf sich nicht mehr als 150 mm (6 Zoll) über jedes Hindernis in einer Höhe von 230 mm (9 Zoll) über dem Boden erstrecken.EN 301 549 8.3.2.5
KniefreiraumWenn ein Hindernis ein integraler Bestandteil der stationären IKT ist, wird der Raum unter dem Hindernis in einer Höhe zwischen 230 mm (9 Zoll) und 685 mm (25 Zoll) über dem Boden beträgt, als Kniefreiraum betrachtet und: a) darf sich nicht mehr als 635 mm (25 Zoll) unterhalb des Hindernisses auf einer Höhe von 230 mm (9 Zoll) über dem Boden erstrecken; b) muss sich mindestens 280 mm (11 Zoll) unterhalb des Hindernisses auf einer Höhe von 230 mm (9 Zoll) über dem Boden erstrecken; c) muss sich mindestens 205 mm (8 Zoll) unterhalb des Hindernisses auf einer Höhe von 685 mm (27 Zoll) über dem Boden erstrecken; d) muss in der Tiefe um 25 mm (1 Zoll) je 150 mm (6 Zoll) Höhe verringert werden dürfen.EN 301 549 8.3.2.6
Hindernisfreie obere seitliche ReichweiteWenn die seitliche Reichweite hindernisfrei oder durch ein Element, das ein integraler Bestandteil der stationären IKT und kleiner als 255 mm (10 Zoll) ist, behindert ist, muss mindestens ein bedienbarer Bestanteil jedes Typs innerhalb einer oberen seitlichen Reichweite sein, die kleiner als oder gleich 1220 mm (48 Zoll) über dem Boden des Zugangsbereiches ist.EN 301 549 8.3.3.1
Hindernisfreie untere seitliche ReichweiteWenn die seitliche Reichweite hindernisfrei oder durch ein Element, das ein integraler Bestandteil der stationären IKT und kleiner als 255 mm (10 Zoll) ist, behindert ist, muss mindestens ein bedienbares Element jedes Typs innerhalb einer unteren seitlichen Reichweite in der Tiefe sein, die größer als oder gleich 380 mm (15 Zoll) über dem Boden des Zugangsbereiches ist.EN 301 549 8.3.3.2
Seitliche Reichweite mit Hindernis (≤ 255 mm)Wenn stationäre IKT ein Hindernis hat, das ein integraler Bestandteil der stationären IKT ist, muss die Höhe des Hindernisses weniger als 865 mm (34 Zoll) betragen. Wenn die Tiefe des Hindernisses kleiner als oder gleich 255 mm (10 Zoll) ist, darf die obere seitliche Reichweite zu mindestens einem bedienbaren Bestandteil jedes Typs nicht höher als 1220 mm (48 Zoll) über dem Boden des Zugangsbereiches liegen.EN 301 549 8.3.3.3.1
Seitliche Reichweite mit Hindernis (≤ 610 mm)Wenn stationäre IKT ein Hindernis hat, das ein integraler Bestandteil der stationären IKT ist, muss die Höhe des Hindernisses weniger als 865 mm (34 Zoll) betragen. Wenn die Tiefe des Hindernisses größer als 255 mm (10 Zoll) ist und höchstens 610 mm (24 Zoll) beträgt, darf die obere seitliche Reichweite zu mindestens einem bedienbaren Element jedes Typs nicht höher als 1170 mm (46 Zoll) über dem Boden des Zugangsbereiches liegen.EN 301 549 8.3.3.3.2
Änderung des BodenniveausWenn in stationärer IKT ein Boden ist, muss jede Änderung des Bodenniveaus innerhalb der IKT oder beim Zugang zur IKT eine Rampe mit einer Neigung von höchstens 1 : 48 haben. Ausnahmen: a) Wenn die Änderung der Bodenniveaus kleiner oder gleich 6,4 mm (¼ Zoll) ist, darf sie senkrecht sein. b) Wenn die Änderung der Bodenniveaus kleiner oder gleich 13 mm (½ Zoll) ist, darf sie eine Neigung von höchstens 1 : 2 haben.EN 301 549 8.3.4.1
Freie Boden- oder GrundflächeWenn stationäre IKT einen innenliegenden Bedienbereich hat, muss sie eine freie Bodenfläche mit den Mindestmaßen von 760 mm (30 Zoll) mal 1220 mm (48 Zoll) bereitstellen, von der aus die IKT bedient werden kann.EN 301 549 8.3.4.2
AllgemeinesWenn stationäre IKT einen Zugangsbereich im Innern hat, muss mindestens eine ganze Seite des Bereiches hindernisfrei sein.EN 301 549 8.3.4.3.1
Vorwärts gerichteter ZugangWenn der Bedienbereich in einer Nische innerhalb der stationären IKT ist, die Nische tiefer als 610 mm (24 Zoll) ist und wenn ein vorwärts gerichteter Zugang erforderlich ist, muss die Breite des Zugangsbereiches wenigstens 915 mm (36 Zoll) betragen.EN 301 549 8.3.4.3.2
Paralleler ZugangWenn der Bedienbereich in einer Nische innerhalb der stationären IKT ist, die Nische tiefer als 380 mm (15 Zoll) ist und wenn ein paralleler Zugang möglich ist, muss die Breite des Zugangsbereiches mindestens 1525 mm (60 Zoll) betragen.EN 301 549 8.3.4.3.3
SichtbarkeitWenn stationäre IKT einen oder mehrere Anzeigebildschirme bereitstellt, muss mindestens ein Anzeigebildschirm jedes Typs so positioniert sein, dass die Informationen auf dem Bildschirm von einem Punkt aus lesbar sind, der sich 1015 mm (40 Zoll) über dem Mittelpunkt des Bodens des Bedienbereiches befindet. ANMERKUNG: Das Ziel dieser Anforderung ist es, dass Informationen auf dem Bildschirm von Benutzern mit normalem Sehvermögen und entsprechenden Sprachfähigkeiten gelesen werden können, wenn sie in einem Rollstuhl sitzen.EN 301 549 8.3.5
InstallationsanweisungenInstallationsanweisungen müssen für alle stationäre IKT verfügbar gemacht werden. Diese Anweisungen müssen eine Anleitung geben, wie die IKT in einer Weise zu installieren ist, die anwendbare Anforderungen an die Barrierefreiheit der bebauten Umgebung berücksichtigt, wie sie für die Installation der IKT gelten. Wenn es solche Anforderungen nicht gibt, sollten die Anweisungen fordern, dass die Abmessungen der installierten IKT konform zu 8.3.2 "Reichweite nach vorn" bis 8.3.5 "Sichtbarkeit" der EN 301 549 sind.EN 301 549 8.3.6
ZifferntastenSofern bereitgestellt, muss sich bei in einem rechteckigen Tastenfeld angeordneten physischen Zifferntasten die Ziffertaste „fünf“ taktil von den anderen Tasten des Tastenfeldes unterscheiden. ANMERKUNG: ITU-T-Empfehlung E.161 [1] beschreibt die Anordnung der 12 Tasten auf einer Telefontastatur und stellt weitere Einzelheiten zur Form taktiler Markierungen bereit. Referenz [1]: ITU-T-Empfehlung E.161 (2001), Arrangement of digits, letters and symbols on telephones and other devices that can be used for gaining access to a telephone network.EN 301 549 8.4.1
Möglichkeiten der Bedienung mechanischer BestandteileWenn ein Bedienelement zur Bedienung ein Greifen, ein Zusammendrücken oder ein Drehen des Handgelenks erfordert, muss eine barrierefreie alternative Möglichkeit der Bedienung bereitgestellt werden, die diese Handlungen nicht erfordert.EN 301 549 8.4.2.1
Kraftaufwand zur Bedienung mechanischer BestandteileWenn ein Bedienelement zur Bedienung einen größeren Kraftaufwand als 22,2 N erfordert, muss eine barrierefreie alternative Möglichkeit der Bedienung bereit gestellt werden, die einen kleineren Kraftaufwand als 22,2 N erfordert. ANMERKUNG: ISO 21542:2011, Building construction — Accessibility and usability of the built environment empfiehlt einen Wert zwischen 2,5 N und 5 N.EN 301 549 8.4.2.2
Schlüsselkarten, Tickets und FahrausweiseWenn IKT Schlüsselkarten, Tickets oder Fahrausweise bereitstellt und deren Ausrichtung für die weitere Nutzung wichtig ist, müssen sie eine taktil erkennbare Ausrichtung haben. ANMERKUNG: In ETSI ETS 300 767 [1] sind geeignete taktile Markierungen für Plastikkarten definiert. Referenz [1]: ETSI ETS 300 767, Human Factors (HF); Telephone Prepayment Cards; Tactile Identifier.EN 301 549 8.4.3
Taktile Kennzeichnung des SprachmodusWenn IKT für die gemeinsame Nutzung konzipiert ist und eine Sprachausgabe verfügbar ist, muss eine taktile Kennzeichnung der Mittel zum Starten des Sprach-Bedienmodus bereitgestellt werden. ANMERKUNG: Die taktile Anzeige könnte Braille-Anweisungen enthalten.EN 301 549 8.5
Nicht-Text-InhaltAlle Nicht-Text-Inhalte, die dem Benutzer präsentiert werden, haben eine Textalternative, die einem äquivalenten Zweck dient, mit Ausnahme der unten aufgelisteten Situationen. Steuerelemente, Eingabe: Wenn es sich bei dem Nicht-Text-Inhalt um ein Steuerelement handelt oder Eingaben durch den Benutzer akzeptiert, dann hat dieser einen Namen, der seinen Zweck beschreibt. (Beachten Sie Erfolgskriterium 4.1.2 "Name, Rolle, Wert" der WCAG 2.1 (Englisch) für zusätzliche Anforderungen an Steuerelemente und Inhalte, die Eingaben durch den Benutzer akzeptieren.) Zeitbasierte Medien: Wenn es sich bei den Nicht-Text-Inhalten um zeitbasierte Medien handelt, dann stellen Textalternativen zumindest eine deskriptive Identifizierung des Nicht-Text-Inhalts bereit. (Beachten Sie Richtlinie 1.2 "Zeitbasierte Medien" der WCAG 2.1 (Englisch) für zusätzliche Anforderungen an Medien.) Test: Wenn es sich bei dem Nicht-Text-Inhalt um einen Test oder eine Übung handelt, die nichtig wäre, wenn sie als Text dargestellt würde, dann stellen Textalternativen zumindest eine deskriptive Identifizierung des Nicht-Text-Inhalts bereit. Sensorisch: Wenn Nicht-Text-Inhalt hauptsächlich dafür gedacht ist, eine bestimmte Sinneserfahrung zu schaffen, dann stellen Textalternativen zumindest eine deskriptive Identifizierung des Nicht-Text-Inhalts bereit. CAPTCHA: Wenn der Zweck des Nicht-Text-Inhalts der ist zu bestätigen, dass eine Person und nicht ein Computer auf den Inhalt zugreift, dann werden Textalternativen bereitgestellt, die den Zweck des Nicht-Text-Inhalts identifizieren. Außerdem werden alternative Formen von CAPTCHAs bereitgestellt, die Ausgabeformen für verschiedene Arten der sensorischen Wahrnehmung nutzen, um verschiedenen Behinderungen Rechnung zu tragen. Dekoration, Formatierung, unsichtbar: Wenn der Nicht-Text-Inhalt reine Dekoration ist, nur für visuelle Formatierung benutzt wird oder dem Benutzer gar nicht präsentiert wird, dann wird der Inhalt so implementiert, dass er von assistierender Technik ignoriert werden kann.EN 301 549 11.1.1.1.1
Reines Audio und reines Video (aufgezeichnet)Für aufgezeichnete reine Audio- und aufgezeichnete reine Video-Medien gilt das Folgende, außer die Audio- oder Videomedien sind eine Medienalternative für Text und als solche klar gekennzeichnet: Aufgezeichneter reiner Audioinhalt: Es wird eine Alternative für zeitbasierte Medien bereitgestellt, die äquivalente Informationen für aufgezeichneten reinen Audioinhalt bietet. Aufgezeichneter reiner Videoinhalt: Es wird entweder eine Alternative für zeitbasierte Medien oder eine Audiospur zur Verfügung gestellt, die äquivalente Informationen für aufgezeichneten reinen Videoinhalt bietet.EN 301 549 11.1.2.1.1
Info und BeziehungenInformationen, Struktur und Beziehungen, die über die Darstellung vermittelt werden, können durch Software bestimmt werden oder stehen in Textform zur Verfügung.EN 301 549 11.1.3.1.1
Bedeutungsvolle ReihenfolgeWenn die Reihenfolge, in der Inhalte präsentiert werden, sich auf deren Bedeutung auswirkt, kann die korrekte Leseabfolge durch Software bestimmt werden.EN 301 549 11.1.3.2.1
Sensorische EigenschaftenAnweisungen, die für das Verständnis und die Bedienung von Inhalt bereitgestellt werden, stützen sich nicht nur auf sensorische Eigenschaften von Komponenten wie Form, Farbe, Größe, visuelle Position, Ausrichtung oder Ton. ANMERKUNG: Für Anforderungen in Bezug auf Farbe beachten Sie Richtlinie 1.4 "Unterscheidbar" der WCAG 2.1 (Englisch).EN 301 549 11.1.3.3
AusrichtungDie Betrachtung und Bedienung von Inhalten ist nicht auf eine einzige Bildschirmausrichtung wie z. B. Hoch- oder Querformat beschränkt, es sei denn, eine bestimmte Bildschirmausrichtung ist unentbehrlich. ANMERKUNG: Beispiele, für die eine bestimmte Bildschirmausrichtung unentbehrlich sein kann, sind ein Bankscheck, eine Klavieranwendung, Folien für einen Projektor oder Fernseher oder Virtual-Reality-Inhalte, die nicht auf die Bildschirmausrichtung im Hoch- oder Querformat beschränkt sind.EN 301 549 11.1.3.4
Eingabezweck bestimmenDer Zweck jedes Eingabefeldes, das Informationen über den Benutzer erfasst, kann durch Software bestimmt werden, wenn: - das Eingabefeld einem Zweck dient, der im Abschnitt 7 "Eingabezwecke für Bestandteile der Benutzerschnittstelle" der WCAG 2.1 (Englisch) bestimmt ist; und - der Inhalt mit Technologien implementiert wird, die die Bestimmung der erwarteten Bedeutung für Formulareingabedaten unterstützen.EN 301 549 11.1.3.5.1
Benutzung von FarbeFarbe wird nicht als einziges visuelles Mittel benutzt, um Informationen zu vermitteln, eine Handlung zu kennzeichnen, eine Reaktion zu veranlassen oder ein visuelles Element zu unterscheiden. ANMERKUNG: Dieses Erfolgskriterium spricht ausdrücklich die Farbwahrnehmung an. Andere Formen der Wahrnehmung werden in Richtlinie 1.3 "Anpassbar" der WCAG 2.1 (Englisch) behandelt, einschließlich programmtechnischer Zugriff auf Farbe und andere visuelle Darstellungskodierungen.EN 301 549 11.1.4.1
Audio-SteuerelementWenn Audioinhalt auf einer Website/in einem Dokument/in einer Software automatisch für mehr als 3 Sekunden abgespielt wird, dann gibt es entweder einen Mechanismus, um die Wiedergabe zu pausieren oder zu beenden, oder es gibt einen Mechanismus, um die Lautstärke unabhängig von der allgemeinen Systemlautstärke zu regeln. ANMERKUNG: Jeglicher Inhalt, der dieses Erfolgskriterium nicht erfüllt, kann die Möglichkeit eines Benutzers beeinträchtigen, die ganze Website/das ganze Dokument/die ganze Software zu nutzen. Daher muss jeglicher Inhalt auf einer Website/in einem Dokument/in einer Software (egal ob er dazu benutzt wird, andere Erfolgskriterien zu erfüllen oder nicht) dieses Erfolgskriterium erfüllen. Siehe Konformitätsbedingung 5.2.5 "Nicht störend" der WCAG 2.1 (Englisch).EN 301 549 11.1.4.2
Kontrast (Minimum)Die visuelle Darstellung von Text und Bildern von Text hat ein Kontrastverhältnis von mindestens 4,5:1 mit folgenden Ausnahmen: Großer Text: Großer Text und Bilder von großem Text haben ein Kontrastverhältnis von mindestens 3:1; Nebensächlich: Für Text oder Bilder eines Textes, die Teil eines inaktiven Bestandteils der Benutzerschnittstelle, rein dekorativ, für niemanden sichtbar oder Teil eines Bildes sind, welches signifikanten anderen visuellen Inhalt enthält, gibt es keine Kontrastanforderung. Wortbildmarken: Text, der Teil eines Logos oder eines Markennamens ist, hat keine Kontrastanforderungen.EN 301 549 11.1.4.3
Textgröße ändernMit Ausnahme von Untertiteln und Bildern eines Textes, kann Text ohne assistierende Technik um bis zu 200 Prozent geändert werden, ohne dass dabei Inhalt oder Funktionalität verloren geht.EN 301 549 11.1.4.4.1
Bilder von TextWenn die benutzten Techniken die visuelle Präsentation bewirken können, dann wird Text statt Bilder eines Textes dazu benutzt, Informationen zu vermitteln, mit den folgenden Ausnahmen: Anpassbar: Das Bild eines Textes kann visuell an die Anforderungen des Benutzers angepasst werden; Unentbehrlich: Eine bestimmte Präsentation von Text ist für die vermittelten Informationen unentbehrlich. ANMERKUNG: Wortbildmarken (Text, der Teil eines Logos oder Markennamens ist) werden als unentbehrlich betrachtet.EN 301 549 11.1.4.5.1
Automatischer Umbruch (Reflow)Inhalte können ohne Informations- oder Funktionsverlust dargestellt werden, ohne dass dafür ein Scrollen in zwei Dimensionen erforderlich ist für: - vertikal scrollenden Inhalt mit einer Breite, die 320 CSS-Pixeln entspricht; - horizontal scrollenden Inhalt mit einer Höhe, die 256 CSS-Pixeln entspricht. Eine Ausnahme bilden Teile des Inhalts, deren Verwendung oder Bedeutung ein zweidimensionales Layout erfordern. ANMERKUNG 1: 320 CSS-Pixel entsprechen einer anfänglichen Viewport-Breite von 1280 CSS-Pixeln bei 400% Zoom. Für Webinhalte/bei Dokumenten/bei Software, die zum horizontalen Scrollen gestaltet sind (z. B. mit vertikalem Text), entsprechen 256 CSS-Pixel einer anfänglichen Viewport-Höhe von 1024 CSS-Pixeln bei einem Zoom von 400%. ANMERKUNG 2: Beispiele für Inhalte, die ein zweidimensionales Layout erfordern, sind Bilder, Karten, Diagramme, Videos, Spiele, Präsentationen, Datentabellen und Benutzerschnittstellen, bei denen es notwendig ist, Werkzeugleisten im Blick zu behalten, während der Inhalt bearbeitet wird.EN 301 549 11.1.4.10
Nicht-Text-KontrastEin Kontrastverhältnis von mindestens 3:1 zu benachbarten Farben gilt für die visuelle Präsentation von: Bestandteilen der Benutzerschnittstelle: Visuelle Informationen, die zur Identifizierung von Bestandteilen der Benutzerschnittstelle und Zuständen benötigt werden, außer bei inaktiven Bestandteilen oder wenn das Aussehen des Bestandteils durch den Benutzeragenten bestimmt und nicht vom Autor geändert wird; Grafische Objekte: Teile von Grafiken, die zum Verständnis des Inhalts erforderlich sind, es sei denn, eine bestimmte Präsentation von Grafiken ist unentbehrlich für die zu vermittelnde Information.EN 301 549 11.1.4.11
TextabstandBei Inhalten, die mit Auszeichnungssprachen implementiert werden, die die folgenden Stileigenschaften für Text unterstützen, kommt es zu keinem Verlust von Inhalt oder Funktionalität, wenn man sämtliche folgenden Einstellungen vornimmt und keine andere Stileigenschaft ändert: - Zeilenhöhe (Zeilenabstand) auf mindestens das 1,5-Fache der Schriftgröße; - Abstand nach Absätzen auf mindestens das 2-Fache der Schriftgröße; - Buchstabenabstand (Laufweite) auf mindestens das 0,12-Fache der Schriftgröße; - Wortabstand auf mindestens das 0,16-Fache der Schriftgröße. Ausnahme: Menschliche Sprachen und Schriften, die eine oder mehrere dieser Textstileigenschaften im geschriebenen Text nicht verwenden, können dieses Erfolgskriterium erfüllen, indem sie nur die Eigenschaften verwenden, die für diese Kombination von Sprache und Schrift existieren.EN 301 549 11.1.4.12
Eingeblendeter Inhalt bei Darüberschweben (Hover) oder FokusWenn durch das Überfahren mit dem Zeiger oder durch Tastaturfokus zusätzlicher Inhalt sichtbar wird, der anschließend bei Entfernen des Zeigers oder des Tastaturfokus wieder ausgeblendet wird, muss folgendes zutreffen: Verwerfbar: Es gibt einen Mechanismus, um den zusätzlichen Inhalt zu verwerfen, ohne den Zeiger oder den Tastaturfokus zu bewegen, es sei denn, der zusätzliche Inhalt kommuniziert einen Eingabefehler oder verdeckt oder ersetzt andere Inhalte nicht; Überfahrbar: Wenn zusätzlicher Inhalt durch Überfahren mit dem Zeiger ausgelöst werden kann, dann kann der Zeiger über den zusätzlichen Inhalt bewegt werden, ohne dass der zusätzliche Inhalt verschwindet; Beständig: Der zusätzliche Inhalt bleibt sichtbar, bis der Auslöser des „Hover“ oder „Focus“ entfernt wird, der Benutzer ihn verwirft oder die dazugehörige Information nicht mehr gültig ist. Ausnahme: Die visuelle Darstellung des zusätzlichen Inhalts wird durch den Benutzeragenten gesteuert und nicht durch den Autor verändert. ANMERKUNG 1: Zu den Beispielen für zusätzliche Inhalte, die vom Benutzeragenten gesteuert werden, zählen Browser-Tooltips, die durch die Verwendung des HTML-title-Attributs erzeugt werden. ANMERKUNG 2: Durch den Autor definierte Tooltips, Untermenüs und andere nicht modale Popups, die bei „Hover“ und „Focus“ angezeigt werden, sind Beispiele für zusätzliche Inhalte, die unter dieses Kriterium fallen.EN 301 549 11.1.4.13
TastaturAlle Funktionalitäten des Inhalts sind durch eine Tastaturschnittstelle bedienbar, ohne dass eine bestimmte Zeiteinteilung für einzelne Tastenanschläge erforderlich ist, außer wenn die zugrundeliegende Funktion Eingaben verlangt, die vom Pfad der Bewegung des Benutzers und nicht nur von den Endpunkten abhängig sind. ANMERKUNG 1: Diese Ausnahme bezieht sich auf die zugrundeliegende Funktion und nicht auf die Eingabetechnik. Zum Beispiel: Wenn man Handschrift benutzt, um Text einzugeben, dann verlangt die Eingabetechnik (Handschrift) pfadabhängige Eingaben, die zugrundeliegende Funktion (Texteingabe) verlangt dies aber nicht. ANMERKUNG 2: Es ist nicht verboten, noch sollte es Sie davon abhalten, eine Mauseingabe oder andere Eingabemethoden zusätzlich zur Tastaturbedienung zur Verfügung zu stellen.EN 301 549 11.2.1.1.1
Keine TastaturfalleWenn der Tastaturfokus durch eine Tastaturschnittstelle auf einen Bestandteil der Webseite/des Dokuments/der Software bewegt werden kann, dann kann der Fokus von diesem Bestandteil wegbewegt werden, indem man nur die Tastaturschnittstelle benutzt; wenn man dazu mehr als nicht durch Hilfstasten (wie z. B. Umschalt-, Steuerungs- oder Befehlstaste) modifizierte Pfeil- oder Tabulatortasten oder andere übliche Ausstiegsmethoden benutzen muss, dann wird der Benutzer über die Methode zum Bewegen des Fokus informiert. ANMERKUNG: Jeglicher Inhalt, der dieses Erfolgskriterium nicht erfüllt, kann die Möglichkeit eines Benutzers beeinträchtigen, die ganze Website/das ganze Dokument/die ganze Software zu nutzen. Daher muss jeglicher Inhalt auf einer Webseite/in einem Dokument/in einer Software, (egal ob er dazu benutzt wird, andere Erfolgskriterien zu erfüllen oder nicht) dieses Erfolgskriterium erfüllen. Siehe Konformitätsbedingung 5.2.5 "Nicht störend" der WCAG 2.1 (Englisch).EN 301 549 11.2.1.2
TastaturkürzelWenn ein Tastaturkürzel im Inhalt nur mit Buchstaben (sowohl Groß- als auch Kleinbuchstaben), Satzzeichen, Zahlen oder Symbolen implementiert ist, dann ist mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt: Abschaltbar: Ein Mechanismus ist verfügbar, um den Befehl abzuschalten; Neu belegbar: Ein Mechanismus ist verfügbar, um das Tastaturkürzel so neu zu belegen, dass er eine oder mehrere nicht druckbare Tasten enthält (z. B. Strg, Alt); Nur bei Fokus aktiv: Das Tastaturkürzel für einen Bestandteil der Benutzerschnittstelle ist nur aktiv, wenn dieser Bestandteil den Fokus hat.EN 301 549 11.2.1.4.1
Zeitvorgaben anpassbarFür jede zeitliche Begrenzung, die von der Webseite/vom Dokument/von der Software festgelegt wird, gilt mindestens eines der Folgenden: Abschalten: Der Benutzer kann die zeitliche Begrenzung abschalten, bevor er darauf trifft oder Anpassen: Der Benutzer darf die zeitliche Begrenzung anpassen, bevor er darauf trifft, und zwar so weitreichend, dass es sich um die mindestens zehnfache Zeit der Standardeinstellung handelt oder Ausweiten: Der Benutzer wird gewarnt, bevor die Zeit abläuft und bekommt mindestens 20 Sekunden Zeit, um die zeitliche Begrenzung mit einer einfachen Handlung auszuweiten (zum Beispiel: „Drücken Sie die Leertaste“) und der Benutzer darf die zeitliche Begrenzung mindestens 10 mal ausweiten oder Echtzeit-Ausnahme: Die zeitliche Begrenzung ist ein erforderlicher Bestandteil eines Echtzeit-Ereignisses (zum Beispiel einer Auktion) und es gibt keine Alternative zur zeitlichen Begrenzung oder Unentbehrliche Ausnahme: Die zeitliche Begrenzung ist unentbehrlich und eine Ausweitung dieser würde die Handlung ungültig machen oder 20 Stunden-Ausnahme: Die zeitliche Begrenzung beträgt mehr als 20 Stunden. ANMERKUNG: Dieses Erfolgskriterium hilft dabei sicherzustellen, dass Benutzer Aufgaben beenden können ohne unerwartete Änderungen am Inhalt oder Gesamtzusammenhang, die das Ergebnis einer zeitlichen Begrenzung sind. Dieses Erfolgskriterium sollte zusammen mit Erfolgskriterium 3.2.1 "Bei Fokus" der WCAG 2.1 (Englisch) betrachtet werden, welches Änderungen am Inhalt oder am Gesamtzusammenhang als Ergebnis von Benutzerhandlungen begrenzt.EN 301 549 11.2.2.1
Pausieren, stoppen, ausblendenFür sich bewegende, blinkende, scrollende oder sich automatisch aktualisierende Informationen gelten alle folgenden Punkte: Sich bewegend, blinkend, scrollend: Für alle sich bewegenden, blinkenden oder scrollenden Informationen, die (1) automatisch beginnen, (2) länger als 5 Sekunden dauern und (3) parallel zu anderen Inhalten dargestellt werden, gibt es einen Mechanismus für den Benutzer, um diese zu pausieren, zu beenden oder auszublenden, außer die Bewegung, das Blinken oder das Scrollen ist Teil einer Handlung, bei der es unentbehrlich ist und Automatische Aktualisierung: Für alle sich automatisch aktualisierenden Informationen, die (1) automatisch beginnen und (2) parallel mit anderen Inhalten dargestellt werden, gibt es einen Mechanismus, damit der Benutzer die Aktualisierung pausieren, beenden oder ausblenden oder die Häufigkeit der Aktualisierung kontrollieren kann, außer die automatische Aktualisierung ist Teil einer Handlung, bei der sie unentbehrlich ist. ANMERKUNG 1: Für Anforderungen in Bezug auf flackernden oder blitzenden Inhalt beachten Sie Richtlinie 2.3 "Anfälle und physische Reaktionen" der WCAG 2.1 (Englisch). ANMERKUNG 2: Jeglicher Inhalt, der dieses Erfolgskriterium nicht erfüllt, kann die Möglichkeit eines Benutzers beeinträchtigen, die ganze Website/das gesamte Dokumente/die ganze Software zu nutzen. Daher muss jeglicher Inhalt auf einer Webseite/in einem Dokument/in einer Software (egal ob er dazu benutzt wird, andere Erfolgskriterien zu erfüllen oder nicht) dieses Erfolgskriterium erfüllen. Siehe Konformitätsbedingung 5.2.5 "Nicht störend" der WCAG 2.1 (Englisch). ANMERKUNG 3: Inhalt, der regelmäßig durch Software aktualisiert oder zum Benutzeragenten gestreamt wird, muss Informationen, die zwischen dem Beginn der Pause und der Wiederaufnahme der Präsentation generiert oder erhalten werden, nicht aufrechterhalten oder anzeigen, da dies möglicherweise technisch nicht möglich ist und es in vielen Situationen irreführend sein könnte, dies zu tun. ANMERKUNG 4: Eine Animation, die als Teil einer Vorlade-Phase oder einer ähnlichen Situation entsteht, kann als unentbehrlich angesehen werden, wenn für alle Benutzer während dieser Phase keine Interaktion stattfinden kann und wenn es Benutzer verwirren könnte oder dazu führen könnte, dass sie denken, dass der Inhalt eingefroren oder defekt ist, wenn der Fortschritt nicht angezeigt wird.EN 301 549 11.2.2.2
Blitzen, dreimalig oder unterhalb GrenzwertWebsites/Dokumente/Software enthalten nichts, was öfter als dreimal in einem beliebigen, eine Sekunde dauernden Zeitraum blitzt, oder der Blitz ist unterhalb der allgemeinen Grenzwerte zu Blitzen und roten Blitzen. ANMERKUNG: Jeglicher Inhalt, der dieses Erfolgskriterium nicht erfüllt, kann die Möglichkeit eines Benutzers beeinträchtigen, die ganze Website/das ganze Dokument/die ganze Software zu nutzen. Daher muss jeglicher Inhalt auf einer Webseite/in einem Dokument/in einer Software (egal ob er dazu benutzt wird, andere Erfolgskriterien zu erfüllen oder nicht) dieses Erfolgskriterium erfüllen. Siehe Konformitätsbedingung 5.2.5 "Nicht störend" der WCAG 2.1 (Englisch).EN 301 549 11.2.3.1
Seite/Dokument mit TitelWebsites/Dokumente haben einen Titel, der Thema oder Zweck beschreibt.EN 301 549 10.2.4.2
Fokus-ReihenfolgeWenn eine Webseite/ein Dokument/eine Software der Reihe nach navigiert werden kann und die Reihenfolge der Navigation die Bedeutung oder Bedienung beeinflusst, erhalten fokussierbare Komponenten den Fokus in einer Reihenfolge, der Bedeutung und Bedienbarkeit aufrecht erhält.EN 301 549 11.2.4.3
Linkzweck (im Kontext)Der Zweck jedes Links kann durch den Linktext allein oder durch den Linktext zusammen mit seinem durch Software bestimmten Link-Kontext bestimmt werden außer in Fällen, in denen der Zweck des Links mehrdeutig für Benutzer im Allgemeinen wäre.EN 301 549 11.2.4.4
Überschriften und Beschriftungen (Labels)Überschriften und Labels beschreiben ein Thema oder einen Zweck.EN 301 549 11.2.4.6
Fokus sichtbarJede durch Tastatur bedienbare Benutzerschnittstelle hat einen Bedienmodus, bei dem der Tastaturfokus sichtbar ist.EN 301 549 11.2.4.7
ZeigergestenAlle Funktionalitäten, die Mehrpunkt- oder pfadbasierte Gesten zur Bedienung verwenden, können mit einem einzelnen Zeiger ohne pfadbasierte Geste bedient werden, es sei denn, eine Mehrpunkt- oder pfadbasierte Geste ist unentbehrlich. ANMERKUNG: Diese Anforderung gilt für Webinhalte/Dokumente/Nicht-Web-Software, die Zeigeraktionen interpretieren (d. h. sie bezieht sich nicht auf Aktionen, die zur Bedienung des Benutzeragenten oder assistierender Technik erforderlich sind).EN 301 549 11.2.5.1
Abbruch der ZeigeraktionFür eine Funktionalität, die mit einem einzelnen Zeiger bedient werden kann, ist mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt: Kein Down-Event: Das Down-Event des Zeigers wird nicht zur Ausführung eines Teils der Funktion verwendet; Abbrechen oder rückgängig machen: Die Funktion wird mit dem Up-Event abgeschlossen und es gibt einen Mechanismus, um die Funktion vor dem Abschluss abzubrechen oder nach dem Abschluss rückgängig zu machen; Rückgängig bei Up-Event (Up Reversal): Das Up-Event macht jedes Ergebnis des vorangegangenen Down-Events rückgängig; Unentbehrlich: Das Abschließen der Funktion beim Down-Event ist unentbehrlich. ANMERKUNG 1: Funktionen, die den Tastenanschlag einer Tastatur oder eines Ziffernblocks emulieren, gelten als unentbehrlich. ANMERKUNG 2: Diese Anforderung gilt für Webinhalte/Dokumente/Nicht-Web-Software, die Zeigeraktionen interpretieren (d. h. sie bezieht sich nicht auf Aktionen, die zur Bedienung des Benutzeragenten oder assistierender Technik erforderlich sind).EN 301 549 11.2.5.2
Beschriftung (Label) im NamenBei Bestandteilen der Benutzerschnittstelle mit Beschriftungen (Labels), die Text oder Bilder eines Textes enthalten, enthält der Name den Text, der visuell angezeigt wird. ANMERKUNG: Eine bewährte Vorgehensweise ist, den Text der Beschriftung (des Labels) an den Anfang des Namens zu setzen.EN 301 549 11.2.5.3.1
Betätigung durch BewegungFunktionalitäten, die durch Bewegung von Geräten oder durch Bewegung von Benutzern bedient werden können, können auch durch Bestandteile der Benutzerschnittstelle bedient werden und die Reaktion auf die Bewegung kann deaktiviert werden, um ein versehentliches Auslösen zu verhindern. Dabei gelten folgende Ausnahmen: Unterstützte Schnittstelle: Die Bewegung wird verwendet, um Funktionen über eine Barrierefreiheit unterstützende Schnittstelle zu bedienen; Unentbehrlich: Die Bewegung ist unentbehrlich für die Funktion und die Aktivität würde dadurch ungültig werden.EN 301 549 11.2.5.4
Sprache der Seite/des Dokuments/der SoftwareDie voreingestellte menschliche Sprache jeder Website/jedes Dokuments/jeder Software kann durch Software bestimmt werden.EN 301 549 11.3.1.1.1
Sprache von TeilenDie menschliche Sprache jedes Abschnitts oder jedes Satzes im Inhalt kann durch Software bestimmt werden außer bei Eigennamen, technischen Fachbegriffen, Wörtern einer unklaren Sprache und Wörtern oder Wendungen, die Teil des Jargons des direkt umliegenden Textes geworden sind.EN 301 549 10.3.1.2
Bei FokusWenn irgendein Bestandteil der Benutzerschnittstelle den Fokus erhält, dann löst dies nicht eine Änderung des Kontextes aus.EN 301 549 11.3.2.1
Bei EingabeDie Änderung der Einstellung irgendeines Bestandteils der Benutzerschnittstelle führt nicht automatisch zur Änderung des Kontextes, außer der Benutzer wurde vor Benutzung des Bestandteils auf das Verhalten hingewiesen.EN 301 549 11.3.2.2
FehlerkennzeichnungWenn ein Eingabefehler automatisch erkannt wird, dann wird das fehlerhafte Element identifiziert und der Fehler wird dem Benutzer in Textform beschrieben.EN 301 549 11.3.3.1.1
Beschriftungen (Labels) oder AnweisungenWenn der Inhalt eine Eingabe durch den Benutzer verlangt, werden Beschriftungen (Labels) oder Anweisungen bereitgestellt.EN 301 549 11.3.3.2
Vorschlag bei FehlerWenn ein Eingabefehler automatisch erkannt wird und Korrekturempfehlungen bekannt sind, dann werden diese Empfehlungen dem Benutzer bereitgestellt, außer dies würde die Sicherheit oder den Zweck des Inhalts gefährden.EN 301 549 11.3.3.3
Fehlervermeidung (rechtlich, finanziell, Daten)Für Websites/Dokumente/Software, die eine für den Benutzer auftretende rechtliche Verpflichtung oder finanzielle Transaktion zur Folge haben, die Benutzer-gesteuerte Daten in Datenspeicherungssystemen ändern oder löschen oder die Testantworten des Benutzers abschicken, gilt mindestens eines der Folgenden: Reversibel: Versendete Daten sind reversibel. Geprüft: Vom Benutzer eingegebene Daten werden auf Eingabefehler überprüft und der Benutzer erhält die Gelegenheit, diese zu korrigieren. Bestätigt: Es gibt einen Mechanismus, um Informationen zu überprüfen, zu bestätigen und zu korrigieren, bevor sie endgültig abgesendet werden.EN 301 549 11.3.3.4
SyntaxanalyseBei Inhalt, der durch die Benutzung von Auszeichnungssprache implementiert wurde, haben Elemente komplette Start- und End-Tags, werden Elemente entsprechend ihrer Spezifikationen verschachtelt, enthalten Elemente keine doppelten Attribute und alle IDs sind einzigartig, außer wenn die Spezifikationen diese Eigenschaften erlauben. ANMERKUNG 1: Dieses Erfolgskriterium sollte für alle Inhalte, die HTML oder XML verwenden, als immer erfüllt angesehen werden. ANMERKUNG 2: Seitdem dieses Kriterium geschrieben wurde, hat der HTML Living Standard spezifische Anforderungen angenommen, die regeln, wie User Agents mit unvollständigen Tags, falscher Elementverschachtelung, doppelten Attributen und nicht eindeutigen IDs umgehen müssen. [HTML] Obwohl der HTML-Standard einige dieser Fälle als nicht konform für die Autoren behandelt, wird für die Zwecke dieses Erfolgskriteriums davon ausgegangen, dass "diese Funktionen erlaubt sind", da die Spezifikation verlangt, dass die Benutzeragenten die Behandlung dieser Fälle konsistent unterstützen. In der Praxis bietet dieses Kriterium an sich keinen Nutzen für Menschen mit Behinderungen mehr. Issues wie fehlende Rollen aufgrund von unangemessen verschachtelten Elementen oder falsche Zustände oder Namen aufgrund einer doppelten ID werden von anderen Erfolgskriterien abgedeckt und sollten unter diesen Kriterien und nicht als Issues bei 4.1.1 gemeldet werden.EN 301 549 11.4.1.1.1
Name, Rolle, WertFür alle Bestandteile der Benutzerschnittstelle (einschließlich, aber nicht beschränkt auf: Formularelemente, Links und durch Skripte generierte Komponenten) können Name und Rolle durch Software bestimmt werden; Zustände, Eigenschaften und Werte, die vom Benutzer festgelegt werden können, können durch Software festgelegt sein; und die Benachrichtigung über Änderungen an diesen Elementen steht den Benutzeragenten zur Verfügung, einschließlich assistierender Techniken.EN 301 549 11.4.1.2.1
StatusmeldungenIn Inhalten, die mit Auszeichnungssprachen implementiert sind, können Statusmeldungen mittels Rollen oder Eigenschaften durch Software bestimmt werden, so dass sie dem Benutzer von assistierenden Techniken präsentiert werden können, ohne Fokus zu erhalten.EN 301 549 11.4.1.3.1
Eingabezweck bestimmen (geschlossene Funktionalität)Wenn IKT Nicht-Web-Software ist, die eine Benutzungsschnittstelle bereitstellt und für Assistenztechnologien geschlossen ist, muss die IKT dem Benutzer in mindestens einem Bedienmodus den Zweck jedes Eingabefeldes, das Informationen über den Benutzer sammelt, in einer auditiven Form darstellen, sofern das Eingabefeld einem der im Abschnitt zu Eingabezwecken von Benutzungsschnittstellen-Komponenten der WCAG 2.1 (Englisch) aufgeführten Zwecke dient.EN 301 549 11.1.3.5.2
Plattformunterstützung von Barrierefreiheitsdiensten für Software mit einer BenutzungsschnittstellePlattformsoftware muss einen Satz von dokumentierten Plattformdiensten bereitstellen, die Software, die eine Benutzungsschnittstelle bereitstellt, welche auf der Plattformsoftware ausgeführt wird, ermöglicht, mit Assistenztechnologie zu interagieren. Wenn in der Softwareumgebung ein Benutzungsschnittstellen-Konzept unterstützt wird, das einem der Abschnitte 11.5.2.5 bis 11.5.2.17 der EN 301 549 entspricht, dann sollte die Plattformsoftware diese Anforderung unterstützen. Z. B. können in Umgebungen, die keine Auswahl zulassen, gar keine Auswahlattribute nach 11.5.2.14 (Änderung des Fokus und der Auswahlattribute) der EN 301 549 vorhanden sein; dies steht meistens im Zusammenhang mit Funktionen zum Kopieren und Einfügen. ANMERKUNG 1: Diese Dienste legen die Mindestfunktionalität von Software, die eine Benutzungsschnittstelle bereitstellt, fest, wenn Plattformdienste genutzt werden. ANMERKUNG 2: Auf einigen Plattformen können diese Dienste als Barrierefreiheitsdienste bezeichnet werden, aber auf einigen anderen Plattformen können sie als Teil der Dienste der Benutzungsschnittstelle bereitgestellt werden. ANMERKUNG 3: Benutzungsschnittstellendienste, welche Barrierefreiheitsunterstützung standardmäßig bereitstellen, werden als Teil der Dienste angesehen, die bereitgestellt werden, um konform zu diesem Unterabschnitt zu sein (z. B. der Dienst für das Erstellen eines neuen Benutzungsschnittstellen-Elements stellt Rolle, Zustand, Wertebereich, Name und Beschreibung bereit). ANMERKUNG 4: Um diese Anforderung zu erfüllen, kann die Plattformsoftware ihren eigenen Satz von Diensten bereitstellen oder die Dienste, die von ihren darunterliegenden Schichten bereitgestellt werden, offenlegen, sofern diese Dienste konform zu dieser Anforderung sind. ANMERKUNG 5: In bestimmten Programmierumgebungen werden die technischen Attribute, die mit den in 11.5.2.5 bis 11.5.2.17 der EN 301 549 beschriebenen Eigenschaften der Benutzungsschnittstelle im Zusammenhang stehen, möglicherweise anders als in den Unterabschnitten bezeichnet.EN 301 549 11.5.2.1
Plattformunterstützung von Barrierefreiheitsdiensten für AssistenztechnologienPlattformsoftware muss einen Satz von dokumentierten Plattform-Barrierefreiheitsdiensten bereitstellen, die Assistenztechnologie ermöglicht, mit Software, die eine Benutzungsschnittstelle bereitstellt, welche auf der Plattformsoftware ausgeführt wird, zu interagieren. Wenn in der Softwareumgebung ein Benutzungsschnittstellen-Konzept unterstützt wird, das einem der Abschnitte 11.5.2.5 bis 11.5.2.17 der EN 301 549 entspricht, dann sollte die Plattformsoftware diese Anforderung unterstützen. Z. B. können in Umgebungen, die keine Auswahl zulassen, gar keine Auswahlattribute nach 11.5.2.14 (Änderung des Fokus und der Auswahlattribute) der EN 301 549 vorhanden sein; dies steht meistens im Zusammenhang mit Funktionen zum Kopieren und Einfügen. ANMERKUNG 1: Diese Dienste legen die Mindestfunktionalität fest, die Assistenztechnologien zur Verfügung stehen, wenn Plattformdienste genutzt werden. ANMERKUNG 2: Die Definition von „Plattform“ in 3.1 der EN 301 549 bezieht sich auf Software, die anderer Software Dienste zur Verfügung stellt, einschließlich aber nicht begrenzt auf Betriebssysteme, Web-Browser, virtuelle Maschinen. ANMERKUNG 3: Auf einigen Plattformen könnten diese Dienste als Barrierefreiheitsdienste bezeichnet werden, aber auf einigen anderen Plattformen könnten sie als Teil der Dienste der Benutzungsschnittstelle bereitgestellt werden. ANMERKUNG 4: In der Regel sind diese Dienste Teil desselben Satzes von Diensten, die in 11.5.2.1 "Plattformunterstützung von Barrierefreiheitsdiensten für Software mit einer Benutzungsschnittstelle" der EN 301 549 beschrieben sind. ANMERKUNG 5: Um diese Anforderung zu erfüllen, kann die Plattformsoftware ihren eigenen Satz von Diensten bereitstellen oder die Dienste, die von ihren darunterliegenden Schichten bereitgestellt werden, offenlegen, sofern diese Dienste konform zu dieser Anforderung sind.EN 301 549 11.5.2.2
Verwendung von BarrierefreiheitsdienstenWenn die Software eine Benutzungsschnittstelle bereitstellt, muss sie die anwendbaren dokumentierten Barrierefreiheitsdienste der Plattform verwenden. Wenn die dokumentierten Barrierefreiheitsdienste der Plattform nicht zulassen, dass die Software die anwendbaren Anforderungen in 11.5.2.5 bis 11.5.2.17 der EN 301 549 erfüllt, muss Software, die eine Benutzungsschnittstelle bereitstellt, andere dokumentierte Dienste verwenden, um mit Assistenztechnologie zu interagieren. ANMERKUNG: Der Ausdruck „dokumentierte Barrierefreiheitsdienste der Plattform“ bezieht sich auf den Satz von Diensten, der von der Plattform nach 11.5.2.1 und 11.5.2.2 der EN 301 549 bereitgestellt wird. Es hat sich bewährt, Software unter Verwendung von Toolkits zu entwickeln, welche die darunterliegenden Barrierefreiheitsdienste der Plattform automatisch implementieren.EN 301 549 11.5.2.3
ObjektinformationenWenn die Software eine Benutzungsschnittstelle bereitstellt, muss sie die Rolle, den Zustand (die Zustände), die Grenze, den Namen und die Beschreibung von Benutzungsschnittstellen-Elementen durch Software der Assistenztechnologien bestimmbar machen, indem sie die Dienste, wie in 11.5.2.3 "Verwendung von Barrierefreiheitsdiensten" der EN 301 549 beschrieben, verwendet.EN 301 549 11.5.2.5
Zeile, Spalte und KopfzeilenWenn die Software eine Benutzungsschnittstelle bereitstellt, muss sie die Zeile und die Spalte einer jeden Zelle in einer Datentabelle, einschließlich der Zeilen- und Spaltenüberschriften (falls vorhanden), durch Software der Assistenztechnologien bestimmbar machen, indem sie die Dienste, wie in 11.5.2.3 "Verwendung von Barrierefreiheitsdiensten" der EN 301 549 beschrieben, verwendet.EN 301 549 11.5.2.6
WerteWenn die Software eine Benutzungsschnittstelle bereitstellt, muss sie den aktuellen Wert eines Benutzungsschnittstellen-Elementes und für den Fall, dass das Benutzungsschnittstellen-Element Informationen zu einem Wertebereich übermittelt, alle Mindest- und Höchstwerte des Bereiches durch Software der Assistenztechnologien bestimmbar machen, indem sie die Dienste, wie in 11.5.2.3 "Verwendung von Barrierefreiheitsdiensten" der EN 301 549 beschrieben, verwendet.EN 301 549 11.5.2.7
Label-BeziehungenWenn die Software eine Benutzungsschnittstelle bereitstellt, muss sie die Beziehung, die ein Benutzungsschnittstellen-Element als Label für ein anderes Element oder als durch ein anderes Element gelabeltes Element aufweist, unter Verwendung der Dienste, wie in 11.5.2.3 "Verwendung von Barrierefreiheitsdiensten" der EN 301 549 beschrieben, offenlegen, damit diese Information durch Software der Assistenztechnologien bestimmbar ist.EN 301 549 11.5.2.8
Eltern-Kind-BeziehungenWenn die Software eine Benutzungsschnittstelle bereitstellt, muss sie die Beziehung zwischen einem Benutzungsschnittstellen-Element und allen Eltern- oder Kind-Elementen durch Software der Assistenztechnologien bestimmbar machen, indem sie die Dienste, wie in 11.5.2.3 "Verwendung von Barrierefreiheitsdiensten" der EN 301 549 beschrieben, verwendet.EN 301 549 11.5.2.9
TextWenn die Software eine Benutzungsschnittstelle bereitstellt, muss sie die Textinhalte, die Textattribute sowie die Begrenzung des auf dem Bildschirm gerenderten Textes durch Software der Assistenztechnologien bestimmbar machen, indem sie die Dienste, wie in 11.5.2.3 "Verwendung von Barrierefreiheitsdiensten" der EN 301 549 beschrieben, verwendet.EN 301 549 11.5.2.10
Liste der verfügbaren HandlungenWenn die Software eine Benutzungsschnittstelle bereitstellt, muss sie eine Liste der verfügbaren Handlungen, die an einem Benutzungsschnittstellen-Element durchgeführt werden können, durch Software der Assistenztechnologien bestimmbar machen, indem sie die Dienste, wie in 11.5.2.3 "Verwendung von Barrierefreiheitsdiensten" der EN 301 549 beschrieben, verwendet.EN 301 549 11.5.2.11
Ausführung der verfügbaren HandlungenWenn es die Sicherheitsanforderungen zulassen, muss Software, die eine Benutzungsschnittstelle bereitstellt, die Ausführung der entsprechend 11.5.2.11 "Liste der verfügbaren Handlungen" der EN 301 549 offengelegten Handlungen durch Software der Assistenztechnologien erlauben, indem sie die Dienste, wie in 11.5.2.3 "Verwendung von Barrierefreiheitsdiensten" der EN 301 549 beschrieben, verwendet. ANMERKUNG 1: In einigen Fällen können die einem Softwareprodukt auferlegten Sicherheitsanforderungen ein Eingreifen externer Software in das IKT-Produkt verbieten. Beispiele für Systeme, die strengen Sicherheitsanforderungen unterliegen, sind Systeme für Geheimdienstaktivitäten, für Verschlüsselungsmaßnahmen im Zusammenhang mit nationaler Sicherheit, für Kommando und Kontrolle militärischer Kräfte. ANMERKUNG 2: Assistenztechnologien müssen möglicherweise dieselbe Sicherheitsstufe einhalten wie der von der Plattform unterstützte Standard-Eingabemechanismus.EN 301 549 11.5.2.12
Nachverfolgung des Fokus und der AuswahlattributeWenn Software eine Benutzungsschnittstelle bereitstellt, muss sie Informationen und Mechanismen, die zur Nachverfolgung des Fokus, des Texteingabepunktes und der Auswahlattribute von Benutzungsschnittstellen-Elementen nötig sind, durch Software der Assistenztechnologien bestimmbar machen, indem sie die Dienste, wie in 11.5.2.3 "Verwendung von Barrierefreiheitsdiensten" der EN 301 549 beschrieben, verwendet.EN 301 549 11.5.2.13
Änderung des Fokus und der AuswahlattributeWenn es die Sicherheitsanforderungen zulassen, muss Software, die eine Benutzungsschnittstelle bereitstellt, der Software der Assistenztechnologien die Änderung von Fokus, Texteingabepunkt und Auswahlattributen von Benutzungsschnittstellen-Elementen erlauben, sofern der Benutzer diese Elemente ändern kann, indem sie die Dienste, wie in 11.5.2.3 "Verwendung von Barrierefreiheitsdiensten" der EN 301 549 beschrieben, verwendet. ANMERKUNG 1: In einigen Fällen können die einem Softwareprodukt auferlegten Sicherheitsanforderungen ein Eingreifen externer Software in das IKT-Produkt verbieten, sodass diese Anforderung nicht zutreffen würde. Beispiele für Systeme, die strengen Sicherheitsanforderungen unterliegen, sind Systeme für Geheimdienstaktivitäten, für Verschlüsselungsmaßnahmen im Zusammenhang mit nationaler Sicherheit, für Kommando und Kontrolle militärischer Kräfte. ANMERKUNG 2: Assistenztechnologien müssen möglicherweise dieselbe Sicherheitsstufe einhalten wie der von der Plattform unterstützte Standard-Eingabemechanismus.EN 301 549 11.5.2.14
ÄnderungsbenachrichtigungWenn Software eine Benutzungsschnittstelle bereitstellt, muss sie Assistenztechnologien unter Verwendung der Dienste, wie in 11.5.2.3 "Verwendung von Barrierefreiheitsdiensten" der EN 301 549 beschrieben, über Änderungen an den durch Software bestimmbaren Attributen von Benutzungsschnittstellen-Elementen benachrichtigen, die in den Anforderungen in 11.5.2.5 bis 11.5.2.11 und 11.5.2.13 der EN 301 549 genannt werden.EN 301 549 11.5.2.15
Änderungen von Zuständen und EigenschaftenWenn es die Sicherheitsanforderungen zulassen, muss Software, die eine Benutzungsschnittstelle bereitstellt, der Software der Assistenztechnologien die Änderung von Zuständen und Eigenschaften von Benutzungsschnittstellen-Elementen erlauben, sofern der Benutzer diese Elemente ändern kann, indem sie die Dienste, wie in 11.5.2.3 "Verwendung von Barrierefreiheitsdiensten" der EN 301 549 beschrieben, verwendet. ANMERKUNG 1: In einigen Fällen können die einem Softwareprodukt auferlegten Sicherheitsanforderungen ein Eingreifen externer Software in das IKT-Produkt verbieten, sodass diese Anforderung nicht zutreffen würde. Beispiele für Systeme, die strengen Sicherheitsanforderungen unterliegen, sind Systeme für Geheimdienstaktivitäten, für Verschlüsselungsmaßnahmen im Zusammenhang mit nationaler Sicherheit, für Kommando und Kontrolle militärischer Kräfte. ANMERKUNG 2: Assistenztechnologien müssen möglicherweise dieselbe Sicherheitsstufe einhalten wie der von der Plattform unterstützte Standard-Eingabemechanismus.EN 301 549 11.5.2.16
Änderungen von Werten und TextWenn es die Sicherheitsanforderungen zulassen, muss Software, die eine Benutzungsschnittstelle bereitstellt, den Assistenztechnologien die Änderung von Werten und Text von Benutzungsschnittstellen-Elementen mithilfe der Eingabemethoden der Plattform dort erlauben, wo ein Benutzer diese Elemente ohne Einsatz von Assistenztechnologie ändern kann, indem sie die Dienste, wie in 11.5.2.3 "Verwendung von Barrierefreiheitsdiensten" der EN 301 549 beschrieben, verwendet. ANMERKUNG 1: In einigen Fällen können die einem Softwareprodukt auferlegten Sicherheitsanforderungen ein Eingreifen externer Software in das IKT-Produkt verbieten, sodass diese Anforderung nicht zutreffen würde. Beispiele für Systeme, die strengen Sicherheitsanforderungen unterliegen, sind Systeme für Geheimdienstaktivitäten, für Verschlüsselungsmaßnahmen im Zusammenhang mit nationaler Sicherheit, für Kommando und Kontrolle militärischer Kräfte. ANMERKUNG 2: Assistenztechnologien müssen möglicherweise dieselbe Sicherheitsstufe einhalten wie der von der Plattform unterstützte Standard-Eingabemechanismus.EN 301 549 11.5.2.17
Benutzersteuerung der BarrierefreiheitsfunktionenWenn Software eine Plattform ist, muss sie ausreichend Bedienmodi für die Benutzersteuerung jener Barrierefreiheitsfunktionen der Plattform, die als für Benutzer vorgesehen dokumentiert sind, bereitstellen.EN 301 549 11.6.1
Keine Unterbrechung der BarrierefreiheitsfunktionenWenn Software eine Benutzungsschnittstelle bereitstellt, darf sie die in der Plattformdokumentation dokumentierten Barrierefreiheitsfunktionen nicht unterbrechen, es sei denn, dies geschieht während der Ausführung der Software auf Anforderung des Benutzers.EN 301 549 11.6.2
BenutzerpräferenzenWenn Software nicht dafür konzipiert wurde, von ihrer Plattform isoliert zu sein, und eine Benutzungsschnittstelle bereitstellt, muss diese Benutzungsschnittstelle die Werte der Benutzerpräferenzen für Plattformeinstellungen für Maßeinheiten, Farbe, Kontrast, Schriftart, Schriftgröße und Fokuszeiger einhalten, außer wenn sie von dem Benutzer überschrieben werden. ANMERKUNG 1: Software, die von den zugrundeliegenden Plattformen isoliert ist, hat keinen Zugriff auf die Benutzervorgaben auf der Plattform und kann diese deshalb nicht beachten. ANMERKUNG 2: Bei Web-Inhalten ist die zugrundeliegende Plattform der Benutzeragent. ANMERKUNG 3: Dies schließt nicht aus, dass die Software zusätzliche Werte für eine Einstellung hat, solange es einen Modus gibt, in dem sich die Anwendung an die Systemeinstellungen hält, auch wenn diese eingeschränkter sind.EN 301 549 11.7
Barrierefreiheits- und KompatibilitätsfunktionenIn der Produktdokumentation, die zusammen mit der IKT bereitgestellt wird, egal ob separat oder in die IKT eingebettet, müssen die Barrierefreiheits- und Kompatibilitätsfunktionen der IKT aufgeführt und deren Nutzung erklärt werden. ANMERKUNG 1: Barrierefreiheits- und Kompatibilitätsfunktionen umfassen Barrierefreiheitsfunktionen, die integriert sind, und Barrierefreiheitsfunktionen, die Kompatibilität mit Assistenztechnologie bereitstellen. ANMERKUNG 2: Es hat sich bewährt, WebSchemas/Accessibility (WCAG) 2.0 [1] zu nutzen, um Metadaten zur Barrierefreiheit der IKT bereitzustellen. ANMERKUNG 3: Die Erklärung zur Barrierefreiheit und Hilfeseiten sind beides Beispiele für die Bereitstellung von Produktinformationen. Referenz [1]: W3C WebSchemas/Accessibility 2.0 (Englisch).EN 301 549 12.1.1
Barrierefreie DokumentationDie zusammen mit der IKT bereitgestellte Produktdokumentation muss in mindestens einem der folgenden elektronischen Formate verfügbar gemacht werden: a) einem Webformat, das konform zu den Anforderungen von Abschnitt 9 "Web" der EN 301 549 ist; oder b) einem Nicht-Web-Format, das konform zu den Anforderungen von Abschnitt 10 "Nicht-Web-Dokumente" der EN 301 549 ist. ANMERKUNG 1: Dies schließt nicht die Möglichkeit des Bereitstellens der Produktdokumentation in anderen Formaten (elektronisch, gedruckt oder auditiv) aus, welche nicht barrierefrei sind. ANMERKUNG 2: Dies schließt auch nicht die Möglichkeit des Bereitstellens alternativer Formate aus, welche auf die Erfordernisse bestimmter Benutzergruppen ausgerichtet sind (z. B. Braille-Dokumente für blinde Personen oder leicht lesbare Informationen für Personen mit eingeschränkten kognitiven, Sprach- und Lernfähigkeiten). ANMERKUNG 3: Wenn Dokumentation in die IKT eingebunden ist, unterliegt die Dokumentation den Anforderungen zur Barrierefreiheit in der EN 301 549. ANMERKUNG 4: Ein Benutzeragent, der automatische Medienumwandlung unterstützt, wäre für das Verbessern der Barrierefreiheit förderlich.EN 301 549 12.1.2
Informationen zu Barrierefreiheits- und KompatibilitätsfunktionenIKT unterstützende Dienstleistungen müssen Informationen zu den Barrierefreiheits- und Kompatibilitätsfunktionen, die in der Produktdokumentation genannt sind, bereitstellen. ANMERKUNG: Barrierefreiheits- und Kompatibilitätsfunktionen umfassen Barrierefreiheitsfunktionen, die integriert sind, und Barrierefreiheitsfunktionen, die Kompatibilität mit Assistenztechnologie bereitstellen.EN 301 549 12.2.2
Effektive KommunikationIKT unterstützende Dienstleistungen müssen den Kommunikationserfordernissen von Personen mit Behinderungen entweder direkt oder durch Weiterleitung an eine Fachstelle nachkommen.EN 301 549 12.2.3
Barrierefreie DokumentationDokumentation, die durch unterstützende Dienstleistungen bereitgestellt wird, muss in mindestens einem der folgenden elektronischen Formate verfügbar gemacht werden: a) einem Webformat, das konform zu Abschnitt 9 "Web" der EN 301 549 ist; oder b) einem Nicht-Web-Format, das konform zu Abschnitt 10 "Nicht-Web-Dokumente" der EN 301 549 ist. ANMERKUNG 1: Dies schließt nicht die Möglichkeit der Bereitstellung der Dokumentation in anderen Formaten (elektronisch oder gedruckt) aus, welche nicht barrierefrei sind. ANMERKUNG 2: Dies schließt auch nicht die Möglichkeit der Bereitstellung alternativer Formate aus, welche auf die Erfordernisse bestimmter Benutzergruppen ausgerichtet sind (z. B. Braille-Dokumente für blinde Personen oder leicht lesbare Informationen für Personen mit eingeschränkten kognitiven, Sprach- und Lernfähigkeiten). ANMERKUNG 3: Wenn die unterstützende Dokumentation in die IKT eingebunden ist, unterliegt die Dokumentation den Anforderungen zur Barrierefreiheit in der EN 301 549. ANMERKUNG 4: Ein Benutzeragent, der die automatische Medienumwandlung unterstützt, wäre für die Verbesserung der Barrierefreiheit förderlich.EN 301 549 12.2.4

Tabelle1

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Tabelle2

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Tabelle3

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Tabelle4

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Tabelle5

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Tabelle6

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Alle Unterlagen dieser Ausschreibung