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Mietweise Bereitstellung von Druckern mit zugehörigen Serviceleistungen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 13.10.2026, 15:23 (Europe/Berlin)

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Ergänzende Vereinbarung von Vertragsstrafen zum EVB-IT-Systemlieferungsvertrag

Anlage J Ergänzende Vereinbarung von Vertragsstrafen zum EVB-IT-Systemlieferungsvertrag

zwischen

LVR-InfoKom

Hermann-Pünder-Straße 1, 50679 Köln

  • im Folgenden Auftraggeber (AG) genannt -

und

wird vor Zuschlagserteilung ergänzt …

  • im Folgenden Auftragnehmer (AN) genannt -

Der Service des Auftragnehmers umfasst die Vermietung von Hardware (Druckern) mit Full- Service gemäß des Vertrages. Zu diesem Service gehören unter anderem:

• Der Austausch von Hardware-Komponenten (z.B. Tonern) an den Geräten, welcher durch den Auftragnehmer durchzuführen ist. • Die zeitnahe und lösungsorientierte Behebung von Schnittstellenproblemen. • Das Vorhalten eines effizienten Ausfallkonzepts als Teil des Betriebskonzepts. • Gewährleistung einer transparenten und fristgerechten Kommunikation.

Die beiden Parteien vereinbaren zu den Regelungen in Punkt 17 „Vertragsstrafen bei Verzug“ des vorbezeichneten Vertragsdokumentes die folgenden Ergänzungen bei Missachtung der vertraglichen Vereinbarungen:

  1. Die Termine für die Erbringung des Full-Service werden zwischen den Parteien vereinbart und soweit nicht anders vereinbart wurde, sind diese Termine verbindlich einzuhalten. Bei Verzögerungen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, verschieben sich die von der Verzögerung betroffenen Termine angemessen; sonstige Ansprüche der Parteien bleiben hiervon unberührt.

  2. Wenn der Auftragnehmer einen Termin für die Erbringung seines Services nicht einhält, kommt er ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Der Auftraggeber kann im Fall des Verzuges den Verzögerungsschaden verlangen. Ferner kann der Auftraggeber vom EVB-IT Systemlieferungsvertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Auftragnehmer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat. Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Auftraggeber Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Sinne von § 284 BGB verlangen. Die Fristsetzung ist in den gesetzlich genannten Fällen gem. § 281 Abs. 2, § 323 Abs. 2 BGB entbehrlich.

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Ergänzende Vereinbarung von Vertragsstrafen zum EVB-IT-Systemlieferungsvertrag

  1. Des Weiteren ist der Auftraggeber für den Fall der Überschreitung des vereinbarten Termins zur Erbringung des Full-Service um mehr als sieben Kalendertage berechtigt, für jeden Kalendertag, an dem sich der Auftragnehmer in Verzug befindet, eine Vertragsstrafe in Höhe von 5 % zu verlangen.

  2. Bei wiederholter Nichteinhaltung der vereinbarten SLA für den Verbrauchsmaterialtausch ist der AG berechtigt, den AN zur vorsorglichen Bevorratung von Verbrauchsmaterial an den betroffenen Standorten aufzufordern. Die Kosten für die Bevorratung sowie die erforderliche Logistik trägt der AN.

  3. Die jeweilige Vertragsstrafe kann bis zur vollständigen Zahlung der Vergütung für die jeweilige Teilleistung geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn sich der Auftraggeber bei der jeweiligen Leistung die Vertragsstrafe trotz Aufforderung durch den Auftragnehmer nicht vorbehalten hat. Die Vertragsstrafen werden auf Schadensersatzansprüche angerechnet.

Der Auftraggeber: Der Auftragnehmer:

LVR-InfoKom …

Köln, den ............................ Köln, den ............................


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