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Miete von Druckern und Multifunktionsgeräten mit Full-Service

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 06.10.2026, 07:36 (Europe/Berlin)

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Besondere Vertragsbedingungen für die Miete von EDV-Anlagen und –Geräten (BVB-Miete)

Inhaltsübersicht

§ 1 Sachlicher Geltungsbereich § 2 Art und Umfang der Leistungen § 3 Mindestmietzeit, Kündigung § 4 Mietzins § 5 Zahlungen § 6 Anlieferung, Aufstellung und Betriebsbereitschaft § 7 Verzug § 8 Abnahme § 9 Gewährleistung § 10 Haftung des Vermieters für Verletzung von Schutzrechten § 11 Haftung für sonstige Schäden, Versicherung § 12 Behinderung und Unterbrechung der Leistung § 13 Personalausbildung, Einsatzvorbereitung § 14 Einweisung des Personals, Bedienung der Anlage § 15 Zutritt zu der Anlage § 16 Gebrauchsüberlassung § 17 Erweiterung und Änderung der Anlage § 18 Wartung § 19 Ergänzung der Software § 20 Datenträger, Zubehör § 21 Umsetzungen, Rückgabe, Rücktransport der Anlage § 22 Kaufrecht des Mieters § 23 Geheimhaltung, Sicherheit § 24 Erfüllungsort, Gerichtsstand § 25 Schriftform

Anhang: Begriffsbestimmungen

§ 1 Sachlicher Geltungsbereich

Die nachstehenden Bedingungen gelten für die Miete von EDV-Anlagen und -Geräten, die Überlassung der Grundsoftware, die Wartung und andere vereinbarte Leistungen.

§ 2 Art und Umfang der Leistungen

Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen werden durch die vertraglichen Abma- chungen geregelt. Maßgebend dafür sind:

a) Leistungsbeschreibung (Mietschein) b) nachstehende Bedingungen einschließlich der Begriffsbestimmungen (Anhang) c) allgemeingültige technische Richtlinien und Fachnormen d) die Allgemeinen Bedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B).

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Bei Unstimmigkeiten gelten die vertraglichen Abmachungen in der vorstehenden Rei- henfolge.

§ 3 Mindestmietzeit, Kündigung

  1. Die Mindestmietzeit wird im Mietschein festgelegt; sie beträgt wenigstens ein Jahr, gerechnet von dem vereinbarten Zeitpunkt der Betriebsbereitschaft an. Zum Ende der Mindestmietzeit oder zum Ende eines jeden darauffolgenden Kalendermonats können Anlage und/oder Geräte mit einer 6monatigen Frist vom Mieter oder Ver- mieter durch eingeschriebenen Brief gekündigt werden. Kürzere oder längere Kün- digungsfristen können vereinbart werden.

  2. Bei der Kündigung der Zentraleinheit können angeschlossene oder zugeordnete Geräte zusammen mit der Zentraleinheit gekündigt werden, auch wenn sie weniger als ein Jahr in Betrieb sind. Voraussetzung hierfür ist, dass die Kündigung der Zent- raleinheit bei Anmietung dieser Geräte nicht vorhersehbar war und deren Weiter- verwendung für den Mieter technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht ver- tretbar ist.

Wurde für diese Geräte eine Mindestmietzeit von mehr als einem Jahr vereinbart und war hiermit ein Preisnachlass verbunden, so hat der Mieter, wenn ein Gerät vor Ablauf der vereinbarten Mindestmietzeit gekündigt wird, den entsprechenden Preisvorteil zurückzugewähren oder im Mietschein vereinbarte Ablösebeträge zu zahlen.

Der Absatz 1 gilt nicht, wenn eine Zentraleinheit zum Zwecke des Austausches ge- kündigt wird und der wirtschaftliche Wert der auszutauschenden Zentraleinheit zu dem der übrigen Anlagenkonfiguration in einem solchen Verhältnis steht, dass dem Mieter zugemutet werden kann, die neue Zentraleinheit der bestehenden Konfigu- ration anzupassen.

§ 4 Mietzins

  1. Der Mietzins ist von dem in § 8 Nr. 6 bestimmten Tage an zu entrichten. Er errech- net sich nach einer monatlichen Nutzungsdauer (Kalendermonat) von 180 Stunden, die durch Zähler an den einzelnen Geräten ermittelt wird (Grundmonatsmiete). Während eines Kalendervierteljahres werden Mehr- und Minderstunden gegenein- ander verrechnet; mindestens sind jedoch im Vierteljahr drei Grundmonatsmieten zu zahlen. Werden im Kalendervierteljahr mehr als 540 Nutzungsstunden ermittelt und sind Zuschläge für mehr Stunden vereinbart, so ist für jede volle Mehrstunde ein Betrag zu entrichten, der aus einem Prozentsatz aus 1/180 der Grundmonats- miete errechnet wird. Dieser Prozentsatz ist im Mietschein festzulegen. Ob und in welchem Umfang im ersten Vierteljahr bei der Berechnung des Mietzinses Mehr- stunden außer Ansatz bleiben, wird im Mietschein festgelegt.

  2. Werden in einem Rechenzentrum mehrere Anlagen oder Geräte gleichen Typs und gleicher Ausstattung verwendet, für die gleiche Grundmonatsmieten vereinbart sind, so werden innerhalb eines Kalendervierteljahres deren Nutzungsstunden ge- geneinander verrechnet; mindestens ist jedoch je Monat eine Grundmonatsmiete für jede Anlage oder jedes Gerät zu zahlen.

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  1. Für Geräte ohne Zählwerk gilt unabhängig von der Nutzungsdauer eine Pauschal- monatsmiete.

  2. Für Anlagen oder Geräte, für die die Mietzahlungsverpflichtung im Laufe eines Kalendervierteljahres beginnt oder endet, beträgt der Mietzins je Kalendertag 1/30 der Grundmonatsmiete gemäß Nummer 1 bzw. der Pauschalmonatsmiete gemäß Nummer 3.

Bei Anlagen oder Geräten, für die eine Grundmonatsmiete und Zuschläge für Mehrstunden vereinbart sind, werden Mehrstunden vergütet, wenn die Zahl der Nutzungsstunden das Produkt aus sechs Stunden und der Zahl der Kalendertage, für die die Grundmonatsmiete anteilig berechnet wird, übersteigt.

  1. Der vereinbarte Mietzins (Grund- und Pauschalmonatsmiete, der Zuschlag für Mehrbenutzung) und die Vergütung für Nebenleistungen (Personalausbildung, Be- ratung, Testzeiten, Vergütung für nicht durch den Mietzins abgegoltene Wartungs- leistungen) gelten grundsätzlich für die Dauer des Vertrages, es sei denn, dass im Mietschein ein Preisvorbehalt vereinbart ist.

Für den Fall, dass für den Preisvorbehalt keine anderweitigen Regelungen verein- bart sind, gilt folgendes:

a) Eine Erhöhung der Grund- bzw. Pauschalmonatsmiete ist auf den im Miet- schein angegebenen Wartungskostenanteil beschränkt. Dieser kann nur erhöht werden, wenn sich nach Angebotsabgabe der Ecklohn für die Metallindustrie auf Grund einer oder mehrerer Erhöhungen um mindestens 8 % durch Ände- rungen der Tarife oder bei einem tariflosen Zustand durch Änderungen von orts- und gewerbeüblichen Betriebsvereinbarungen erhöht und wenn die Frist zwischen Angebotsabgabe und der Mietpreiserhöhung mehr als zehn Monate beträgt. Der Vermieter hat im Mietschein anzugeben, um wieviel Prozent sich der Wartungskostenanteil der Grund- bzw. Pauschalmonatsmiete erhöht bei ei- ner Erhöhung des o.a. Ecklohns um 1 Dpf./Stunde. Die auf Grund der Erhö- hung des Wartungskostenanteils neu festgelegte Grund- bzw. Pauschalmo- natsmiete darf jedoch die unter gleichartigen Voraussetzungen von anderen Mietern allgemein und stetig geforderte und erzielte Grund- bzw. Pauschalmo- natsmiete nicht überschreiten.

b) Handelt es sich bei der Grund- bzw. Pauschalmonatsmiete um einen nachge- wiesenen Listenpreis und ist nicht eine Regelung nach Buchstabe a vereinbart, so wird bei einer Erhöhung der Listenpreise der Mehrbetrag entrichtet, wenn der Vermieter nachweist, dass die Preisliste der Koordinierungs- und Bera- tungsstelle der Bundesregierung für die EDV vorliegt und dass er die erhöhte Miete als Listenpreis von anderen Mietern allgemein und stetig fordert und er- zielt und die Frist zwischen Angebotsabgabe und Mietpreiserhöhung mehr als zehn Monate beträgt.

c) Erhöhungen der Vergütungen für Nebenleistungen kann der Vermieter nur in- soweit geltend machen, als die Frist zwischen Angebotsabgabe und der Erhö- hung mehr als zehn Monate beträgt und er nachweist, dass diese Vergütungen von anderen Mietern allgemein und stetig gefordert und erzielt werden.

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Erhöhungen nach den Buchstaben b oder c sind wenigstens drei Monate vor ihrem Inkrafttreten dem Mieter schriftlich anzukündigen.

Ist eine Mietpreiserhöhung oder eine Erhöhung der Vergütungen für Nebenleistun- gen erfolgt, können weitere Erhöhungen nur geltend gemacht werden, wenn die vorherigen Preise mindestens zehn Monate beibehalten wurden und im Falle des Buchstabens a seit der letzten Erhöhung der Ecklohn sich um mindestens 8 % er- höht hat.

Bei einer Erhöhung nach Buchstabe b kann der Mieter jedes von der Erhöhung be- troffene Gerät mit einer Frist von einem Monat zu dem Tage, an dem die Erhöhung in Kraft tritt, kündigen. Diese Kündigungsmöglichkeit besteht auch für solche Ge- räte, deren Nutzung durch die Kündigung der von der Erhöhung betroffenen Geräte dem Mieter nicht mehr möglich oder zumutbar ist.

Ermäßigen sich die für gleichartige Leistungen von anderen Mietern allgemein und stetig geforderten Grund- bzw. Pauschalmonatsmieten oder die Vergütungen für Nebenleistungen, so sind die niedrigeren Sätze vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Preise an vom Mieter zu entrichten.

§ 5 Zahlungen

  1. Der Vermieter wird

a) die Grund- bzw. Pauschalmonatsmieten vierteljährlich zum Ersten des zwei- ten Vierteljahresmonats, b) die über die Grund- bzw. Pauschalmonatsmieten hinausgehenden Zuschläge für Mehrstunden vierteljährlich nachträglich, c) die Vergütung für sonstige Leistungen nach Leistungserbringung

in Rechnung stellen.

  1. Der Mieter wird alle Rechnungen unverzüglich nach Eingang prüfen, feststellen und den Betrag zahlen.

§ 6 Anlieferung, Aufstellung und Betriebsbereitschaft

  1. Ort und Zeitpunkt der Anlieferung sowie der Zeitpunkt der Betriebsbereitschaft (Nummer 4) sind im Mietschein anzugeben. Können infolge langer Lieferfristen bei Vertragsabschluß verbindliche Termine nicht angegeben werden, so ist zunächst ein frühester und spätester Anlieferungstermin zu vereinbaren; das gleiche gilt für den Zeitpunkt der Betriebsbereitschaft. Spätestens acht Monate vor dem vereinbar- ten frühesten Termin sind der Anlieferungstermin sowie der Zeitpunkt der Be- triebsbereitschaft endgültig zu vereinbaren.

  2. Rechtzeitig, spätestens bei Vertragsabschluss, gibt der Vermieter dem Mieter die Installations- und Aufstellungsvoraussetzungen schriftlich verbindlich bekannt. Auf Verlangen berät er den Mieter ohne besondere Berechnung bei der Durchführung der notwendigen Maßnahmen in angemessenem und für ihn zumutbarem Umfang.

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  1. Der Mieter verpflichtet sich, bis zum Anlieferungstermin die Installations- und Aufstellungsvoraussetzungen gemäß Nummer 2 zu schaffen. Auf Verlangen teilt er dem Vermieter rechtzeitig vor Ablauf des Anlieferungstermins mit, dass die Instal- lations- und Aufstellungsvoraussetzungen erfüllt sind.

  2. Der Vermieter übernimmt die Anlieferung der Anlage oder Geräte bis in die Auf- stellungsräume des Mieters, versetzt sie in betriebsbereiten Zustand und teilt die Betriebsbereitschaft dem Mieter schriftlich mit.

Soweit die Kosten für den Transport der Anlage oder Geräte vom Hof des Mieters bis in die Aufstellungsräume nicht durch den Mietzins abgegolten werden, sind die- se im Mietschein anzugeben. Ist dies in Ausnahmefällen nicht möglich, werden die- se Kosten zusammen mit der ersten Mietzahlung gegen Nachweis erstattet.

Auf Verlangen hat der Vermieter dem Mieter die Unterlagen über die durchge- führte erfolgreiche Prüfung der Anlage oder Geräte in einer für Mieter nachprüfba- ren Form zur Verfügung zu stellen.

  1. Auf Verlangen stellt der Mieter dem Vermieter den notwendigen Raum zum Auf- bewahren von Geräten, Werkzeugen, Ersatzteilen usw. sowie ggf. für Wartungsper- sonal zur Verfügung.

§ 7 Verzug

  1. Kommt der Vermieter mit der betriebsbereiten Überlassung der Anlage oder Geräte in Verzug, teilt er insbesondere aus von ihm zu vertretenden Gründen die Betriebs- bereitschaft nicht zu dem nach § 6 Nr. 1 maßgeblichen Zeitpunkt mit, so stellt er dem Mieter, sofern im Mietschein vereinbart, eine Ausweichanlage zur Verfügung. Einzelheiten, insbesondere der späteste Zeitpunkt für die Bereitstellung der Aus- weichanlage, sind im Mietschein festzulegen.

Bei der Bereitstellung einer Ausweichanlage ist für deren Benutzung - nach Abzug der Kosten für die dem Mieter zusätzlich entstehende Nutzungszeit, die der Vorbe- reitung der programmwirksamen Nutzung der Ausweichanlage dient - der übliche Preis zugrunde zu legen. Die Summe aus der hierfür anfallenden Vergütung und der dem Mieter zusätzlich entstehenden Kosten für das Bedienungspersonal (Reise- und Aufenthaltskosten) sowie für den Transport der erforderlichen Materialien (Datenträgermaterial, Formulare usw.) trägt bis zur Höhe des Mietzinses, der sich bei gleicher Benutzung der Mietanlage ergeben hätte, der Mieter; der darüber hi- nausgehende Betrag und die Kosten für die Nutzungszeit der Ausweichanlage, die der Vorbereitung der programmwirksamen Nutzung dient, gehen zu Lasten des Vermieters. § 4 Nr. 1 Satz 3 bis 6 sowie § 4 Nr. 3 bleiben unberührt. Kann der vor- handene Rechenbedarf des Mieters nicht auf der Ausweichanlage gedeckt werden, so dass nach Inbetriebnahme der gemieteten Anlage oder Geräte Mehrstunden er- forderlich werden, bleibt diese Rechenzeit bei der Berechnung des Zuschlags für Mehrstunden (§ 4 Nr. 1) außer Ansatz.

Stellt der Vermieter die Ausweichanlage nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zur Ver- fügung, so hat er von diesem Zeitpunkt an für jeden Kalendertag 1/30 der im Miet- schein festgelegten Grund- bzw. Pauschalmonatsmiete als Vertragsstrafe zu zahlen. Die Verpflichtung zur Zahlung der Vertragsstrafe endet mit Ablauf des Tages, an dem die Ausweichanlage nachträglich zur Verfügung gestellt oder die Betriebsbe-

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reitschaft der Anlage oder Geräte dem Mieter mitgeteilt wird. Kann der Mieter an diesem Tage die Ausweichanlage bzw. die Mietanlage oder die gemieteten Geräte mehr als zwölf Stunden nutzen, endet die Verpflichtung zur Zahlung der Vertrags- strafe bereits mit Ablauf des Vortages. Ist eine Ausweichanlage nicht vereinbart und überschreitet der Verzug 30 Kalendertage, so ist für jeden Tag des Verzugs 1/30 der im Mietschein festgelegten Grund- bzw. Pauschalmonatsmiete Vertrags- strafe an den Mieter zu zahlen.

  1. Verzug bei der Überlassung der Grundsoftware nach § 1 oder der im Mietschein festgelegten übrigen Software, zu deren Überlassung spätestens zusammen mit der Anlage oder den Geräten sich der Vermieter verpflichtet hat, gilt als Verzug bei der Überlassung der Anlage oder Geräte, zu deren Nutzung diese Software bestimmt ist.

  2. Gerät der Vermieter mit einem Teil der Leistung in Verzug und ist dem Mieter die Nutzung der gelieferten Geräte zuzumuten, so entfällt nur für die nicht gelieferten Geräte die Mietzahlung.

Falls der Mieter sich darauf beruft, dass ihm die Benutzung der gelieferten Geräte nicht zumutbar ist, hat er die Gründe dem Vermieter mitzuteilen.

Die Höhe der Vertragsstrafe richtet sich nach den Vorschriften der Nummer 1 be- zogen auf den Mietzins für die nicht gelieferten Geräte.

Wird darüber hinaus durch die Nichtlieferung von Geräten die Nutzung der gelie- ferten Geräte gemindert, so ist unbeschadet der Regelung nach Absatz 1 der Miet- zins für diese Geräte um den Teil herabzusetzen, der der Gebrauchsminderung ent- spricht. Die Höhe der Vertragsstrafe wird nach dem Maß der Gebrauchsminderung berechnet.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Vermieter mit ei- nem Teil der Software gemäß Nummer 2 in Verzug gerät.

  1. Steht fest, dass der Vermieterverzug 100 Kalendertage überschreiten wird, so kann der Mieter fristlos kündigen. Macht der Mieter nicht innerhalb der Frist von 100 Kalendertagen von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, kann er erst dann kündigen, wenn feststeht, dass der Vermieter auch während einer weiteren vom Mieter ge- setzten Nachfrist seine Leistungen nicht erbringt.

  2. Die Zahlungsverpflichtung des Vermieters nach den Nummern 1, 2 und 3 ist auf 100 Verzugstage beschränkt; im Falle der Nummer 4 zahlt der Vermieter unabhän- gig vom Zeitpunkt der Kündigung eine Vertragsstrafe in Höhe des Betrages für 100 Verzugstage.

  3. Werden vom Mieter die technischen Installations- und Aufstellungsvoraussetzun- gen aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht termingerecht erfüllt, so kann der Vermieter für jeden Kalendertag, um den sich die Betriebsbereitschaft der Anlage oder Geräte nachweislich verzögert, die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 1/30 der Grund- bzw. Pauschalmonatsmiete verlangen, wenn der Verzug 30 Kalen- dertage überschreitet.

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Ist für den Fall des Vermieterverzugs bereits innerhalb der ersten 30 Verzugstage eine Ausweichanlage vorgesehen, so beginnt die Verpflichtung zur Mietzahlung mit dem Tage, für den die Bereitstellung einer Ausweichanlage vereinbart ist.

  1. Die Regelungen des § 343 BGB über die Herabsetzung der Vertragsstrafe bleiben in den vorgenannten Fällen unberührt.

§ 8 Abnahme

  1. Entspricht die Leistung des Vermieters den Vereinbarungen, erklärt der Mieter un- verzüglich nach erfolgreicher Funktionsprüfung (Leistungs- und Zuverlässigkeits- prüfung) schriftlich die Abnahme. Zum Zweck der Funktionsprüfung stellt der Vermieter dem Mieter mit der Mitteilung der Betriebsbereitschaft die Anlage oder Geräte zur Verfügung. Die Funktionsprüfung beginnt am ersten Werktag nach Zu- gang der Mitteilung über die Betriebsbereitschaft. Für die Funktionsprüfung dürfen außer den Fällen der Nummer 2 Buchstabe c nur solche Programme verwendet werden, die auf vergleichbaren Anlagen erfolgreich geprüft sind. Welche Anlagen vergleichbar sind, bestimmen Vermieter und Mieter im gegenseitigem Einverneh- men.

Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter unverzüglich zu unterrichten, wenn wäh- rend der Funktionsprüfung Mängel auftreten.

  1. Die Funktionsprüfung ist erfolgreich durchgeführt, wenn im Rahmen der vertrags- gemäßen Nutzung an 30 aufeinanderfolgenden Kalendertagen

a) die Anlage oder Geräte und die Grundsoftware nach § 1 die Leistungen erbrin- gen, die den Spezifikationen des Vermieters sowie den vertraglich zugesicher- ten Eigenschaften entsprechen,

b) die vom Vermieter zu vertretende Ausfallzeit bei einer Nutzungszeit von min- destens 100 Stunden nicht mehr als 10 % der Summe der Nutzungszeit und der Ausfallzeit beträgt,

c) die im Mietschein festgelegte übrige Software, zu deren Lieferung spätestens zusammen mit der Anlage oder den Geräten sich der Vermieter verpflichtet hat, ihren Zweck erfüllt, so dass die Aufgaben wahrgenommen werden können, und

d) von der Anlage oder den Geräten und der Grundsoftware nach § 1 die bei Ver- tragsabschluss vorhandenen ablauffähigen, auf vergleichbaren Anlagen erfolg- reich geprüften Programme des Mieters verarbeitet werden, zu deren Nutzung die Anlage oder Geräte ausdrücklich beschafft wurden und die im Mietschein aufgeführt sind.

Für die 30 aufeinanderfolgenden Kalendertage gelten Ausfalltage, die nicht vom Vermieter zu vertreten sind, nicht als Unterbrechung der Funktionsprüfung. Die Funktionsprüfung verlängert sich auf Verlangen des Mieters um die Zahl dieser Tage, es sei denn, dass der Mieter die Unterbrechung vorsätzlich oder grob fahrläs- sig verursacht hat. Bei Verschulden des Mieters kann der Vermieter die Erstattung der notwendigen Mehraufwendungen verlangen.

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  1. Sind für einzelne Geräte einer Anlage im Mietschein unterschiedliche Anliefe- rungstermine vereinbart, so beschränkt sich die Funktionsprüfung jeweils auf die unter die Teillieferung fallenden Geräte. Auf eine Funktionsprüfung der gesamten Anlage kann der Mieter verzichten, wenn nach Abschluss der Teillieferungen die Anlage insgesamt ordnungsgemäß arbeitet.

Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung im Falle des § 7 Nr. 3.

  1. Führt die Funktionsprüfung nur deshalb nicht zum Erfolg, weil innerhalb der Prüf- periode gemäß Nummer 2 aus vom Mieter zu vertretenden Gründen keine 100 Nut- zungsstunden für die Anlage oder Geräte erreicht werden, gelten Anlage oder Ge- räte als abgenommen.

  2. Der Mieter kann im Einvernehmen mit dem Vermieter auf die Durchführung einer Funktionsprüfung schriftlich verzichten, wenn eine sachliche Notwendigkeit für ei- ne Prüfung nicht besteht.

  3. Die Mietzahlungsverpflichtung - auch bei Teillieferungen gemäß Nummer 3 - be- ginnt mit dem ersten Tag der erfolgreichen dreißigtägigen Prüfperiode. Verlängert sich diese Prüfperiode gemäß Nummer 2, so ist auch für die Verlängerungstage der vereinbarte Mietzins zu zahlen, soweit der Mieter die Verlängerung zu vertreten hat.

Im Falle der Nummer 5 beginnt die Mietzahlungsverpflichtung mit dem Tage nach Eingang der Betriebsbereitschaftserklärung.

  1. Kann die Funktionsprüfung aus vom Vermieter zu vertretenden Gründen nicht in- nerhalb von 100 Kalendertagen - gerechnet vom Zeitpunkt der Meldung der Be- triebsbereitschaft an - erfolgreich abgeschlossen werden, kann der Mieter den Ver- trag fristlos kündigen. § 9 Nr. 7 findet insoweit keine Anwendung.

§ 9 Gewährleistung

  1. Der Vermieter gewährleistet im Rahmen der vertragsgemäßen Nutzung die ständige Betriebsbereitschaft der im Mietschein aufgeführten Anlage oder Geräte.

Der Mieter hat im Rahmen des Zumutbaren die Maßnahmen zu treffen, die eine Feststellung der Fehler und ihrer Ursache erleichtern und Wiederholungsläufe ab- kürzen (z.B. Prüfsummenbildung, Programm-Fixpunktroutinen).

Die Gewährleistung beginnt mit dem Tage nach Erklärung der Betriebsbereitschaft (§ 6 Nr. 4) der Anlage oder Geräte durch den Vermieter.

  1. Treten bei vertragsgemäßer Nutzung Mängel an der Anlage oder den Geräten auf, so hat der Vermieter unverzüglich durch Instandsetzung für die Beseitigung der Störungen zu sorgen. Nach Durchführung der Arbeiten hat der Vermieter in den Unterlagen (z.B. im Betriebsbuch) des Mieters anzugeben, dass die Betriebsbereit- schaft der Anlage oder Geräte wiederhergestellt wurde; die Angaben sind vom Wartungstechniker zu unterschreiben. Auf Verlangen unterrichtet der Mieter den Vermieter über die vorgesehenen Einsatzzeiten der Anlage oder Geräte.

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  1. Können wegen der in Nummer 2 genannten Mängel die Anlage oder Geräte nicht oder nicht voll genutzt werden, stellt der Vermieter dem Mieter, sofern im Miet- schein vereinbart, unverzüglich eine Ausweichanlage zur Verfügung. Einzelheiten, insbesondere der späteste Zeitpunkt für die Bereitstellung der Anlage, sind im Mietschein festzulegen. Während der Funktionsprüfung wird auf die Bereitstellung einer Ausweichanlage verzichtet, es sei denn, dass Gegenteiliges im Mietschein vereinbart ist.

Wird eine Ausweichanlage bereitgestellt, ist bei der Berechnung der Vergütung für deren Benutzung der übliche Preis zugrunde zu legen. Hierbei sind die Kosten ab- zuziehen, die daraus entstehen, dass der Mieter zur Vorbereitung der programm- wirksamen Nutzung der Ausweichanlage zusätzliche Nutzungszeit in Anspruch nehmen musste. Die Summe aus der so errechneten Vergütung und der dem Mieter entstehenden Kosten für das Bedienungspersonal (Reise- und Aufenthaltskosten) sowie der Kosten für den Transport der erforderlichen Materialien (Datenträger- material, Formulare usw.) trägt bis zur Höhe des Mietzinses, der sich bei gleicher Benutzung der Mietanlage ergeben hätte, der Mieter; der darüber hinausgehende Betrag geht zu Lasten des Vermieters.

§ 4 Nr. 1 Satz 3 bis 6 und § 4 Nr. 3 bleiben unberührt.

Kann der vorhandene Rechenbedarf des Mieters nicht auf der Ausweichanlage ge- deckt werden, so dass nach Inbetriebnahme der gemieteten Anlage oder Geräte Mehrstunden erforderlich werden, bleibt diese Rechenzeit bei der Berechnung des Zuschlags für Mehrstunden (§ 4 Nr. 1) außer Ansatz.

  1. Für jeden Kalendertag, an dem die Anlage oder Geräte genutzt werden sollten, aber wegen der in Nummer 2 genannten Mängel - beginnend mit dem Zeitpunkt der Stö- rungsmeldung an den Vermieter - mehr als zwölf Stunden nicht genutzt werden können, entfällt die Mietzahlung, sofern der Vermieter für die nicht rechtzeitige Behebung der Mängel einzustehen hat. Einstehen ist nicht auf Verschulden be- schränkt, andererseits umfasst es nicht höhere Gewalt oder andere vom Vermieter nicht beeinflussbare Umstände; es sei denn, dass sie in der Mietsache begründet sind. In diesem Fall verringert sich bei Geräten mit Zählwerk die nach § 4 Nr. 1 der Berechnung von Mehrbenutzungsstunden zugrunde zu legende und durch die Grundmonatsmiete abgegoltene vierteljährliche Nutzungsdauer von 540 Stunden je Ausfalltag um sechs Stunden.

Wird eine Ausweichanlage zum vereinbarten Zeitpunkt nicht bereitgestellt, so zahlt der Vermieter für jeden Kalendertag - beginnend mit dem Tage, an dem die Miet- zahlungsverpflichtung entfällt - 1/30 der Grund- bzw. Pauschalmonatsmiete als Vertragsstrafe. Die Verpflichtung zur Zahlung der Vertragsstrafe endet mit Ablauf des Tages, an dem die Ausweichanlage nachträglich zur Verfügung gestellt wird bzw. die Anlage oder Geräte wieder betriebsbereit übergeben werden. Kann der Mieter an diesem Tage die Ausweichanlage bzw. die Mietanlage oder die gemiete- ten Geräte mehr als zwölf Stunden nutzen, endet die Verpflichtung zur Zahlung der Vertragsstrafe bereits mit Ablauf des Vortages.

Ist eine Ausweichanlage nicht vereinbart, beginnt die Verpflichtung zur Zahlung der Vertragsstrafe mit dem dritten vorgesehenen Nutzungstag der Anlage oder Ge- räte nach Wegfall des Mietzinses; sie endet mit Ablauf des Tages, an dem die An- lage oder Geräte wieder betriebsbereit übergeben werden. Kann der Mieter an die-

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sem Tage die Anlage oder Geräte mehr als zwölf Stunden nutzen, endet die Ver- pflichtung zur Zahlung der Vertragsstrafe bereits mit Ablauf des Vortages.

  1. Wird durch einen der in Nummer 2 genannten Mängel die Nutzung der Anlage oder Geräte nur gemindert, so ist der Mieter berechtigt, den Mietzins um den Teil herab- zusetzen, der der sich für ihn ergebenden Gebrauchsminderung entspricht. Die Hö- he der Vertragsstrafe berechnet sich nach Maßgabe der Mietzinsminderung.

  2. Der Vermieter gewährleistet die einwandfreie Funktion der Grundsoftware nach § 1 sowie der im Mietschein festgelegten übrigen Software, zu deren Lieferung spätes- tens zusammen mit der Anlage oder den Geräten sich der Vermieter verpflichtet hat. Mängel an dieser Software gelten als Mängel an der Anlage oder den Geräten. Der Gewährleistung unterliegt die letzte vom Mieter übernommene Programmver- sion. Eine neue Programmversion ist vom Mieter, sobald es ihm zumutbar ist, zu ü- bernehmen, wenn die Programmänderung zur Vermeidung von Ausfällen der An- lage oder Geräte oder zur Behebung von Schutzrechtsverletzungen notwendig ist oder der Fehlerbeseitigung dient; § 17 Nr. 3 Abs. 2 bleibt unberührt. In allen übri- gen Fällen kann der Mieter die Übernahme einer neuen Programmversion aus be- rechtigten Gründen ablehnen.

Im Falle des Absatzes 1 Satz 4 hat der Vermieter Mängel der bisher vom Mieter genutzten Programmversion zu beheben, bis der Mieter eine neue Programmversi- on übernehmen kann. Übernimmt der Mieter aus den in Absatz 1 Satz 5 genannten Gründen eine neue Programmversion nicht, so ist der Vermieter verpflichtet, Män- gel der bisher verwendeten Programmversion während eines Zeitraums von 2 Jah- ren, beginnend mit dem Zeitpunkt, an dem der Vermieter eine neue Version ange- boten hat, zu beseitigen.

Werden Programme des Mieters, zu deren Nutzung die Anlage oder Geräte aus- drücklich beschafft wurden und die im Mietschein aufgeführt sind, von der Anlage oder den Geräten nicht verarbeitet oder führt ihre Verarbeitung zu falschen oder unvollständigen Ergebnissen, obwohl sie auf vergleichbaren Anlagen oder Geräten fehlerfrei verarbeitet werden können, gilt dies als Mangel an der Anlage oder den Geräten.

Die Nummern 2, 4, 5 und 7 bis 9 gelten sinngemäß.

Die Gewährleistung entfällt für vom Mieter geänderte Programme.

  1. Werden Mängel während einer Frist von 30 Kalendertagen, gerechnet vom Zeit- punkt der Störungsmeldung an den Vermieter an, nicht so beseitigt, dass die Miet- sache vertragsgemäß genutzt werden kann, kann der Mieter den Vertrag fristlos kündigen.

Hat der Vermieter eine Ausweichanlage zur Verfügung gestellt, kann der Mieter den Vertrag nach Ablauf von 30 Ausfalltagen mit einer Frist von 30 Tagen kündi- gen.

Absatz 1 gilt auch für die Software gemäß Nummer 6 Abs. 3. Das Recht zur außer- ordentlichen Kündigung gilt nicht bei Minderung (Nummer 5), vorausgesetzt, dass der Mieter seine Aufgaben im wesentlichen erfüllen kann.

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  1. Die Verpflichtung zur Zahlung der Vertragsstrafe gemäß Nummern 4, 5 und 6 ist auf 100 Kalendertage begrenzt; im Falle der Nummer 7 und des § 8 Nr. 7 zahlt der Vermieter unabhängig vom Zeitpunkt der Kündigung eine Vertragsstrafe in Höhe des Betrages für 100 Kalendertage.

  2. Wiederholt sich eine auf derselben Ursache beruhende Störung innerhalb von acht Nutzungsstunden nach Beendigung der Instandsetzungsarbeiten, so gilt die ge- samte Zeit von der Meldung der ersten Störung an als Nutzungsausfall gemäß den Nummern 4 und 5, es sei denn, dass die zwischenzeitlich erzielten Arbeitsergeb- nisse für den Mieter einwandfrei und ohne besonderen Zeitaufwand erkennbar fehlerfrei und damit voll verwertbar waren.

  3. Die Regelungen des § 343 BGB über die Herabsetzung der Vertragsstrafe bleiben in den vorgenannten Fällen unberührt.

§ 10 Haftung des Vermieters für die Verletzung von Schutzrechten

  1. Der Vermieter steht dafür ein, dass die Mietsache frei von Schutzrechten Dritter (z. B. Patente, Urheberrechte, bekanntgemachte Patentanmeldungen, eingetragene Wa- renzeichen, Gebrauchsmuster) ist, die ihre Nutzung ausschließen bzw. einschrän- ken. Das gleiche gilt für nicht bekanntgemachte Patentanmeldungen, von denen der Vermieter Kenntnis hat.

  2. Werden nach Vertragsabschluss Verletzungen von Schutzrechten gemäß Nummer 1 geltend gemacht und wird die Nutzung der Mietsache beeinträchtigt oder untersagt, ist der Vermieter verpflichtet, nach seiner Wahl entweder die Mietsache in der Weise zu ändern oder zu ersetzen, dass sie nicht mehr unter die Schutzrechte fällt, gleichwohl aber den vertraglichen Bestimmungen entspricht oder das Recht zu er- wirken, dass der Mieter die Mietsache uneingeschränkt ohne Anlastung von Li- zenzgebühren benutzen kann. Ist dies dem Vermieter nicht möglich, gelten die Be- stimmungen des § 9 entsprechend. Werden Schutzrechte geltend gemacht, die dem Vermieter bei Vertragsabschluss nicht bekannt sein konnten, entfällt die Ver- pflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe nach § 9.

  3. Der Vermieter übernimmt die alleinige Haftung Dritten gegenüber wegen Verlet- zung von Schutzrechten. Er ist insbesondere verpflichtet, alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus Ansprüchen Dritter gegen den Mieter ergeben, auf eigene Kosten durchzuführen. Dies gilt unter der Voraussetzung, daß die Mietsache vom Mieter vertragsgemäß genutzt wurde. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter unverzüg- lich schriftlich zu benachrichtigen, wenn gegen ihn Ansprüche wegen Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht werden.

  4. Können die Anlage oder Geräte wegen Verletzung von Schutzrechten nicht genutzt werden, ist, wenn im Mietschein vereinbart, eine Ausweichanlage zur Verfügung zu stellen. Die Nummern 1 bis 3 gelten entsprechend.

§ 11 Haftung für sonstige Schäden, Versicherung

  1. Der Vermieter stellt den Mieter, soweit gesetzlich zulässig, von der Haftung für Verlust und Beschädigung der Anlage oder Geräte frei, mit Ausnahme des Verlus-

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tes und der Beschädigung durch Kernreaktion, radioaktive Strahlung oder radioak- tive Verseuchung, soweit der Mieter diese Ursachen gesetzlich zu vertreten hat.

  1. Der Vermieter haftet für Personen- und Sachschäden, die dem Mieter oder Dritten entstehen, soweit er dafür einzustehen hat (vgl. hierzu § 9 Nr. 4 Abs. 1 Satz 2). Für sonstige Schäden haftet der Vermieter soweit sie durch den Vermieter oder die Mietsache unmittelbar verursacht wurden und den Vermieter ein Verschulden trifft. Die Haftungshöchstsumme je Schadensfall beträgt eine Million DM. Die Haftungs- regelung gilt nicht für Verzug, Gewährleistung und für Schutzrechtsverletzungen soweit der Schaden dadurch entsteht, dass die Anlage oder Geräte keine oder feh- lerhafte Ergebnisse liefern; die Haftung hierfür ist in den §§ 7, 9 und 10 abschlie- ßend geregelt.

Der Vermieter haftet nicht für die Wiederbeschaffung von Daten, es sei denn, dass er deren Vernichtung grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht und der Mieter si- chergestellt hat, dass diese Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.

  1. Der Mieter kann vom Vermieter den Nachweis verlangen, dass diese Ansprüche - soweit sie versicherbar sind - durch eine Versicherung abgedeckt sind.

§ 12 Behinderung und Unterbrechung der Leistung

  1. Soweit der Vermieter seine vertraulichen Leistungen infolge Arbeitskampf, höherer Gewalt, Krieg oder Aufruhr nicht erbringen kann, treten für ihn keine nachteiligen Rechtsfolgen ein. Das gilt nicht, wenn die Behinderung oder Unterbrechung durch einen Arbeitskampf verursacht werden, den der Vermieter durch rechtswidrige Handlungen verschuldet hat.

Tritt die Behinderung oder Unterbrechung aus den in Absatz 1 genannten Gründen bei Vor- oder Unterlieferern ein, so gilt Absatz 1 nur, wenn die Leistung der Vor- oder Unterlieferer von Teilen oder Ersatzteilen hierdurch länger als zwanzig Ka- lendertage und die Leistung der Unterlieferer von Geräten hierdurch länger als zehn Tage verzögert wird.

  1. Sieht sich der Vermieter in der ordnungsgemäßen Durchführung der übernomme- nen Leistungen behindert, so hat er dies dem Mieter unverzüglich anzuzeigen. So- bald zu übersehen ist, zu welchem Zeitpunkt die Leistung wieder aufgenommen werden kann, ist dies dem Mieter mitzuteilen.

  2. Sobald die Ursache der Behinderung oder Unterbrechung wegfällt, hat der Ver- mieter unter schriftlicher Mitteilung an den Mieter die Leistungen ohne besondere Aufforderung unverzüglich wieder aufzunehmen.

  3. Die Nummern 1 bis 3 gelten entsprechend für die vertraglichen Leistungen des Mieters.

§ 13 Personalausbildung, Einsatzvorbereitung

  1. Der Vermieter ist verpflichtet, auf Anforderung des Mieters in angemessenem Um- fang das zur Programmerstellung und Maschinenbedienung notwendige geeignete

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Personal auszubilden und das hierzu notwendige Material einschließlich der Lite- ratur über Grundsoftware in deutscher Sprache, bei Übersetzungen auf Verlangen auch im Originaltext, zu überlassen.

Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, erfolgt die Ausbildung in den Ausbil- dungskursen des Vermieters.

  1. Der Vermieter berät den Mieter bei der Einsatzvorbereitung (z.B. Systemanalyse, Organisation, Programmierung und Programmtest) und während der Anlaufphase in angemessenem Umfang durch entsprechend qualifiziertes Personal. Er haftet nicht für ein bestimmtes Ergebnis.

  2. Der Vermieter stellt dem Mieter rechtzeitig vor dem Anlieferungstermin auf einer geeigneten Anlage ausreichende Testzeiten zur Verfügung.

  3. Die beiderseitigen Leistungen sind im Mietschein oder in einem gesonderten Ver- trag zu vereinbaren.

§ 14 Einweisung des Personals, Bedienung der Anlage

  1. Der Vermieter weist das Bedienungspersonal rechtzeitig ein und stellt gleichzeitig die notwendigen Bedienungsanweisungen in angemessenem Umfang in deutscher Sprache, bei Übersetzungen auf Verlangen auch im Originaltext, zur Verfügung.

  2. Der Mieter ist verpflichtet, die Anlage oder Geräte entsprechend der Bedienungs- anweisung des Vermieters zu benutzen. Auftretende Mängel sind dem Vermieter unter Angabe der für die Störungsbeseitigung zweckdienlichen Informationen un- verzüglich zu melden.

  3. Über die Betriebs-, Stillstands- und Wartungszeiten der Anlage oder Geräte führt der Mieter Aufzeichnungen (z. B. ein Betriebsbuch). Die Angaben über die War- tungszeiten sind vom Wartungspersonal des Vermieters zu unterschreiben. Bei An- sprüchen aus Gewährleistung sind die unterschriebenen Zeitangaben in diesen Auf- zeichnungen für beide Seiten verbindlich.

§ 15 Zutritt zu der Anlage

Für Instandsetzungsarbeiten hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich und ohne un- zumutbare Auflagen Zutritt zu der Anlage oder den Geräten zu gewähren; die Sicher- heitsauflagen sind in § 23 geregelt.

Für alle sonstigen Tätigkeiten des Vermieters an der Anlage oder den Geräten wird der Zutritt durch besondere Vereinbarungen geregelt.

§ 16 Gebrauchsüberlassung

  1. Der Mieter ist berechtigt, die Mietsache anderen Stellen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände und kommunalen Zweckverbänden sowie sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts zur Benutzung zu überlas- sen.

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  1. Die Benutzung der Anlage oder Geräte durch Dritte, die nicht unter Nummer 1 fal- len, ist im Rahmen eines vorübergehenden Kapazitätsausgleichs einschließlich der Bereitstellung als Ausweichanlage zulässig; sie ist vom Mieter dem Vermieter an- zuzeigen. Eine weitergehende Gebrauchsüberlassung bedarf der Zustimmung des Vermieters.

  2. In den Fällen der Nummern 1 und 2 gewährleistet der Mieter, daß nur geschultes Personal eingesetzt wird und der Benutzer die Verpflichtungen, die vertragsgemäß mit dem Betrieb der Anlage oder Geräte verbunden sind, erfüllt und dass dem Vermieter keine über den Rahmen dieser Vertragsbedingungen hinausgehende Verpflichtung entsteht.

  3. Im Rahmen seiner betrieblichen Möglichkeiten stellt der Mieter dem Vermieter jeweils nach Vereinbarung auf der Anlage Rechenzeit zur Verfügung.

§ 17 Erweiterung und Änderung der Anlage

  1. Nimmt der Vermieter Änderungen an den von ihm vertriebenen Anlagen oder Ge- räten vor, so hat er den Mieter rechtzeitig zu unterrichten, soweit die Anlage oder Geräte des Mieters hiervon betroffen werden. Entstehen dem Mieter durch derartige Änderungen keine unzumutbaren Nachteile, hat er diese Änderungen zuzulassen. Der Vermieter führt in diesem Falle diese Änderung und ggf. hierdurch notwendige Änderungen an der von ihm vertraglich zur Verfügung gestellten Software ohne Berechnung durch. Werden durch die Änderung der Mietsache auch Änderungen an der Software des Mieters notwendig, kann der Mieter die Änderung der Mietsa- che ablehnen, es sei denn, dass der Vermieter auf Verlangen des Mieters diese Software-Änderung ohne Berechnung vornimmt, oder dem Mieter die Änderungs- kosten erstattet.

  2. Der Mieter ist berechtigt, an der Anlage oder den Geräten Anbauten oder Änderun- gen vorzunehmen oder Geräte anderer Hersteller anzuschließen. Voraussetzung hierfür ist, dass der eigentliche Verwendungszweck, die Sicherheit und ordnungs- gemäße Arbeitsweise sowie Wartung der Anlage oder Geräte oder die Durchfüh- rung einer vom Vermieter geplanten Änderung an einem Gerät nicht beeinträchtigt bzw. wesentlich erschwert werden. Die Durchführung dieser Maßnahme bedarf der vorherigen Anzeige an den Vermieter. Schließt der Mieter an die Anlage oder Ge- räte des Vermieters Geräte anderer Hersteller an, so erstreckt sich die Gewährleis- tungspflicht des Vermieters bis zur Schnittstelle seiner Anlage oder Geräte. Der Vermieter ist verpflichtet, die für den Anschluss der Geräte anderer Hersteller not- wendigen Geräte oder Geräteteile dem Mieter zu vermieten, soweit diese allgemein verfügbar sind.

Sind nach Auffassung des Vermieters die Voraussetzungen für die Durchführung der angezeigten Änderungen oder Anbauten bzw. den Anschluss der Fremdgeräte nicht gegeben, so ist der Vermieter verpflichtet, den Mieter hierauf schriftlich hin- zuweisen. Der Vermieter übernimmt jedoch keine Gewähr dafür, dass die Voraus- setzungen für die geplanten Maßnahmen gegeben sind, und zwar auch dann nicht, wenn eine entsprechende Prüfung durch ihn erfolgt ist. Für Schutzrechtsverletzun- gen, die durch derartige Maßnahmen des Mieters entstehen, haftet der Mieter. Un- geachtet dessen ist der Vermieter verpflichtet, den Mieter zu unterrichten, wenn

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ihm bekannt ist, dass durch die Anbauten oder Änderungen oder den Anschluss der Fremdgeräte Schutzrechte Dritter verletzt werden oder verletzt werden könnten.

  1. Sollen die Anlage oder Geräte vereinbarungsgemäß im Zusammenwirken mit ande- ren EDV-Anlagen oder -Geräten genutzt werden, so gewährleistet der Vermieter der anzuschließenden Geräte, daß diese anschlußkompatibel sind und daß die von ihm gelieferte Software auch im Zusammenwirken mit den Geräten, die vereinba- rungsgemäß an die Geräte des Vermieters angeschlossen werden, ordnungsgemäß arbeitet. Für alle Nachteile, die dem Mieter dadurch entstehen, dass die genannten Voraussetzungen nicht gegeben sind, haftet der Vermieter dieser Geräte im Rah- men der Vertragsbedingungen. Dies gilt auch für Schäden oder Mängel, die durch diese Geräte an den Geräten verursacht werden, an die sie angeschlossen sind und für Schutzrechtsverletzungen.

Änderungen, die der Vermieter nachträglich an seinen Geräten vornimmt, dürfen die Anschlusskompatibilität nicht beeinträchtigen; ebenso darf durch Änderungen an der Anlage oder den Geräten oder durch Änderungen an der gelieferten Software deren Funktionsfähigkeit auch in bezug auf die angeschlossenen Fremdgeräte nicht beeinträchtigt werden.

  1. Werden an die Anlage oder Geräte des Vermieters Geräte anderer Hersteller ange- schlossen, so ist der Vermieter verpflichtet, sich auf Verlangen des Mieters im Rahmen des Zumutbaren an der Eingrenzung der Fehler zu beteiligen, die sich aus dem Zusammenwirken der Geräte ergeben können. Stellt sich hierbei heraus, dass der Fehler von den Geräten verursacht wurde, die an die Geräte des Vermieters an- geschlossen wurden, ist der Vermieter berechtigt, eine Vergütung für seine Leis- tungen bei der Fehlereingrenzung zu verlangen,

  2. Beeinflussen Änderungen oder Anbauten die Wartungsleistungen derart, dass eine Neufestsetzung des Mietpreises erforderlich ist, teilt dies der Vermieter dem Mieter unverzüglich nach Erhalt der Mitteilung über die vom Mieter beabsichtigten Maß- nahmen mit.

Kann der Vermieter vor Durchführung der Änderungen oder Anbauten den Mehr- preis nicht ermitteln und führt der Mieter die Änderungen dennoch durch, stellt der Vermieter dem Mieter seine üblichen Preise, bezogen auf den Mehraufwand, in Rechnung.

  1. Auf Verlangen des Vermieters stellt der Mieter bei Rückgabe der Mietsache deren ursprünglichen Zustand wieder her. Dasselbe gilt, wenn sich nach der Durchfüh- rung von Anbauten oder Änderungen oder dem Anschluss von Fremdgeräten her- ausstellt, dass die Voraussetzungen gemäß Nummer 2 nicht gegeben waren.

§ 18 Wartung

  1. Der Vermieter ist verpflichtet, die erforderlichen Instandhaltungsarbeiten regelmä- ßig durchzuführen. Die Kosten hierfür sind durch den Mietzins abgegolten, soweit die Instandhaltungsarbeiten während der im Mietschein vereinbarten normalen Wartungszeiten des Vermieters durchgeführt werden. Für Instandhaltungsarbeiten, die auf Verlangen des Mieters zu anderen Zeiten durchgeführt werden, kann ein prozentualer Zuschlag auf 1/180 des Wartungskostenanteils der Grund- bzw. Pau- schalmonatsmiete je Wartungsstunde vereinbart werden; der Zuschlagsatz ist im

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Mietschein festzulegen. Der Mieter stellt dem Vermieter die Anlagen oder Geräte für die Durchführung der erforderlichen Instandhaltungsarbeiten zur Verfügung. Die Arbeiten werden nach einem zu vereinbarenden Zeitplan durchgeführt.

  1. Für Instandsetzungsarbeiten aus Gewährleistung, die auf Verlangen des Mieters an Samstagen oder Sonn- und Feiertagen, für die der Mieter die Nutzung der Anlage oder Geräte nicht vorgesehen hat, durchgeführt werden, kann ein prozentualer Zu- schlag auf 1/180 des Wartungskostenanteils der Grund- bzw. Pauschalmonatsmiete je Wartungsstunde vereinbart werden; der Zuschlagsatz ist im Mietschein festzule- gen.

Der Vermieter hat auch die Instandsetzungsarbeiten, zu denen er nicht nach § 9 und § 11 verpflichtet ist, unverzüglich durchzuführen; hierfür kann er eine Vergütung verlangen.

  1. Nach Durchführung der Wartungsarbeiten hat der Wartungstechniker in den Un- terlagen (z.B. im Betriebsbuch) des Mieters (§ 14 Nr. 3) anzugeben, dass die Be- triebsbereitschaft der Anlage oder Geräte wieder hergestellt wurde; die Angaben sind vom Wartungstechniker zu unterschreiben.

  2. Wird im Rahmen der Wartung von den Zählern an den Geräten Betriebszeit ermit- telt, so bleibt diese Zeit bei der Mietberechnung außer Ansatz. Die Zählerstände sind in den Unterlagen (z.B. im Betriebsbuch) des Mieters (§ 14 Nr. 3) zu vermer- ken und vom Wartungstechniker zu unterschreiben. Entsprechendes gilt für die In- standsetzungsarbeiten, die im Rahmen der §§ 9 und 11 durchgeführt werden.

  3. Um behördliche Genehmigungen für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen wird der Vermieter mit Unterstützung des Mieters nachsuchen.

  4. Ist auf Grund der §§ 7, 9 und 10 eine Ausweichanlage vereinbart, kann der Mieter diese gegen besondere Vergütung auch dann benutzen, wenn die gemietete Anlage oder die gemieteten Geräte aus anderen Gründen ausfallen.

§ 19 Ergänzung der Software

  1. Der Vermieter unterrichtet den Mieter über seine vorhandene Grundsoftware sowie über eigene Neuentwicklungen der für die Anlagenkonfiguration des Mieters ge- eigneten Grundsoftware und bietet ihm diese zur Benutzung an, soweit sie allge- mein verfügbar sind.

  2. Verbesserungen oder Änderungen der dem Mieter überlassenen Grundsoftware sind unverzüglich nach Erprobung dem Mieter auf Verlangen ohne Berechnung zur Verfügung zu stellen.

  3. Im übrigen unterrichtet der Vermieter den Mieter ständig über die von ihm entwi- ckelte Software, soweit sie allgemein verfügbar und für den Mieter nach dessen Aufgabenbereich von Bedeutung sein kann.

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§ 20 Datenträger, Zubehör

Die vom Mieter verwendeten Datenträger und Zubehörteile müssen den üblichen Richt- linien und Fachnormen entsprechen. Der Vermieter berät den Mieter in allen im Zu- sammenhang mit der Beschaffung von Datenträgern, Zubehör und Arbeitsmitteln auf- tretenden Fragen; er stellt ihm hierbei seine Spezifikationen zur Verfügung. Die Spezi- fikationen des Vermieters sind für den Mieter insoweit verbindlich, als allgemeingültige Richtlinien und Fachnormen noch nicht vorliegen oder aus maschinenspezifischen Gründen ein Abweichen von diesen Richtlinien und Fachnormen notwendig ist.

§ 21 Umsetzungen, Rückgabe, Rücktransport der Anlage

  1. Eine örtliche Verlagerung von Geräten innerhalb der Bundesrepublik ist zulässig. Soweit die Verlagerung nach Bauart und Konstruktion der Geräte ohne technischen Aufwand und ohne Mitwirkung des Vermieters durchgeführt werden kann, bedarf sie lediglich der Anzeige an den Vermieter; der Mieter trägt die aus der örtlichen Verlagerung sich ergebenden Risiken.

Ist die Mitwirkung des Vermieters erforderlich, hat der Vermieter den Abbau, die Verpackung, den Transport und die Wiederinstallation gegen Vergütung durchzu- führen. Der Mieter ist nicht berechtigt, die Umsetzung durch Dritte durchführen zu lassen.

Beeinflusst die Umsetzung von Geräten die Wartungsleistungen derart, dass eine Neufestsetzung des Mietzinses erforderlich wird, teilt dies der Vermieter dem Mieter unverzüglich nach Erhalt der Mitteilung über die beabsichtigte Umsetzung mit. § 17 Nr. 5 Abs. 2 gilt entsprechend.

  1. Nach Beendigung des Mietvertrags übernimmt der Vermieter den Abbau, die Ver- packung und den Rücktransport der Anlage oder Geräte. Die Kosten hierfür sind bei einer Mietzeit von mindestens vier Jahren durch den Mietzins abgegolten. Bei einer kürzeren Mietzeit trägt der Mieter die Kosten für den Abtransport der Anlage bis zu einem Ort innerhalb der Bundesrepublik, der bei Vertragsabschluss im Miet- schein festzulegen ist.

§ 22 Kaufrecht des Mieters

Der Mieter kann jederzeit - bei Verträgen mit einer Mindestmietzeit von fünf Jahren bis zum Ablauf von 36 Monaten nach Beginn der Mietzahlungsverpflichtung - die Um- wandlung des Mietvertrags in einen Kaufvertrag verlangen. Der Vermieter ist ver- pflichtet, auf den zu vereinbarenden Kaufpreis den bereits gezahlten Mietzins prozentu- al anzurechnen; die Höhe des Prozentsatzes ist im Mietschein zu vereinbaren. Im Miet- schein wird ferner festgelegt, wieviel Prozent des Kaufpreises der Vermieter in jedem Fall bei Umwandlung des Mietvertrags in einen Kaufvertrag verlangen kann.

Einem derartigen Kaufvertrag werden die Besonderen Bedingungen für den Kauf von EDV-Anlagen und -Geräten zugrunde gelegt. Soweit in den Besonderen Bedingungen für den Kauf von EDV-Anlagen und -Geräten Fristen enthalten sind, die sich auf den Beginn des Vertrags oder auf die Betriebsbereitschaft beziehen, gelten die entsprechen- den Daten des Mietvertrags.

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§ 23 Geheimhaltung, Sicherheit

  1. Der Vermieter hat mit der gebotenen Sorgfalt darauf hinzuweisen, daß alle Perso- nen, die von ihm mit der Bearbeitung oder Erfüllung dieses Vertrages betraut sind, die hierbei erlangten Informationen, soweit sie nicht offenkundig sind, nicht an Dritte weitergeben oder sonst verwerten.

Der Mieter ist verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen vertraulich zu behan- deln; eine weitergehende Verpflichtung ist im Mietschein festzulegen. Unberührt hiervon bleibt der Erfahrungsaustausch zwischen den öffentlichen Auftraggebern.

  1. Dem Vermieter können über die Verpflichtungen der Nummer 1 hinaus Sicher- heitsauflagen gemacht werden, wenn dies insbesondere aus Gründen der Geheim- haltung oder der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist. Einzelheiten sind im Miet- schein oder in einem gesonderten Vertrag zu vereinbaren.

§ 24 Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort ist der im Mietschein angegebene Aufstellungsort.

Für Rechtsstreitigkeiten ist ausschließlich das Gericht zuständig, in dessen Bezirk dieje- nige Stelle des Mieters ihren Sitz hat, die für die Prozessvertretung zuständig ist.

§ 25 Schriftform

Der Mietvertrag, seine Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform; Ergän- zungen und Änderungen müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein. ◄

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Anhang

zu den Besonderen Vertragsbedingungen für die Miete von EDV-Anlagen und -Ge- räten

Begriffsbestimmungen

einiger in den Besonderen Vertragsbedingungen für die Miete von EDV-Anlagen und -Geräten verwendeter Begriffe

Anlage Zentraleinheit(en) einschließlich angeschlossener und zuge- ordneter Geräte. Ausfallzeit Die Zeit, in der die Anlage oder Geräte keine oder fehlerhafte Leistungen erbringen. Ausweichanlage Eine der Konfiguration des Anwenders entsprechende Anla- ge, die für die Programme des Anwenders geeignet ist. Betriebsbereitschaft Uneingeschränkte Einsatzfähigkeit der Anlage oder Geräte. Geräte Zentraleinheit oder die an die Zentraleinheit unmittelbar oder mittelbar angeschlossenen oder der Anlage zugeordneten maschinen. Grundsoftware Programme (einschließlich fest verdrahteter Programme), die zum Betrieb einer festverlegten Anlagenkonfiguration Vor- aussetzung sind, insbesondere die zur Steuerung, Überwa- chung, Wartung und Diagnose der einzelnen Systemelemente (Zentraleinheit, Arbeitsspeicher, Anschlussgeräte) sowie die zur Verwaltung und Kontrolle der Programmabläufe erfor- derlichen Organisationsprogramme eines Betriebssystems. Instandhaltung Alle vorbeugenden, zur Werterhaltung und Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft der Anlage oder Geräte erforderli- chen Leistungen. Instandsetzung Beseitigung von Störungen an der Anlage oder den Geräten durch Reparatur und/oder Ersatz. Mietsache Die gemäß Mietschein vom Vermieter zu liefernde Anlage oder Geräte und Software. Nutzungsdauer/-Stun- Die Zeit, während der die Anlage oder Geräte programm- den/-Zeit wirksam - ausgenommen Programmläufe für Wartungszwe- cke - eingesetzt sind. Rechenzentrum Eine oder eine Mehrzahl von EDV-Anlagen oder -Geräten, die eine organisatorische Einheit bilden und ein und dersel- ben unmittelbaren Leistung unterstehen. Wartung Leistungen zur Instandhaltung und Instandsetzung der EDV- Anlagen oder -Geräte. Wartungszeiten Tag, Uhrzeit und Dauer der Instandhaltungs- oder Instandset- zungsarbeiten.

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung