W2022274-16 Anforderungen DGNB + QNG.pdf

Metallbekleidungen für den Neubau des Verwaltungsgebäudes in Rottweil

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 26.10.2026, 19:11 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.tender24.de

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1 Allgemeines

Das Projekt „Verwaltungsgebäude Königstraße 36 in Rottweil“ wird als nachhaltiges Ge- bäudes im Qualitätsstandard Gold gemäß dem Bewertungssystem „Deutsche Gesellschaft für Nachhaltiges Bauen – Neubau Büro- und Verwaltungsgebäude“ zertifiziert.

Dieses Dokument beschreibt die Anforderungen und Empfehlungen, die für das Projekt wäh- rend der Phasen Vergabe und Bauausführung zu beachten und erfüllen sind.

Ziel ist es, alle Belästigungen zu minimieren, die durch die Bauphase verursacht werden könn- ten, sowohl für Mitarbeiter:innen des Unternehmens als auch für die Nachbarschaft und die natürliche Umgebung des Standorts.

Dies ist eine Verpflichtung, die von dem Unternehmen unterzeichnet wird, das in einem direk- ten Vertragsverhältnis arbeitet oder indirekt (Mitauftragnehmer und Vertragspartner) mit dem Auftraggeber.

Die Einhaltung des Nachhaltigkeitsmanagementsystems des Projektes ist ein Schlüsselele- ment für den Erfolg dieser Ambition.

Diese Verpflichtung spiegelt sich in der strikten Einhaltung der Nachhaltigkeitsanforderungen des Projektes wider, bei welchen es sich um die Folgenden handelt.

• Strenge Weiterverfolgung der Ausführungs- und Werkspläne • Sensibilisierung und Befähigung aller am Projekt beteiligten Mitarbeiter • Kommunikation und Transparenz • Rückverfolgung von Maßnahmen und Entscheidungen, die während der Bauausfüh- rung getroffen werden

Die Unterzeichnung dieses Dokumentes ist verpflichtend. Eine Verpflichtung der Beteiligten am Bauprozess besteht durch:

• Baustellenordnung • LV Festsetzung

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2 Nachhaltigkeitsanforderungen an die Baustelle /

den Bauprozess

Gemäß der DGNB-Zertifizierung sind die Bauausführung im Allgemeinen sowie die Baupro- zesse im Speziellen besonders wichtig, da es während dieser Phasen unmittelbar zu Auswir- kungen auf die Umwelt kommt. Ziel ist es, diese Auswirkungen auf die Umwelt zu minimieren und gleichzeitig die Gesundheit aller Beteiligten zu schützen.

• Begrenzung der Belästigungs- und Gesundheitsrisiken für die Bewohner • Begrenzung der Risiken für die Gesundheit und Gewährleistung der Sicherheit des Personals vor Ort • Begrenzung der lokalen Verschmutzung • Begrenzung der Menge, der auf Deponien entsorgten Abfälle • Kontrolle der Abfallbehandlung

Die Nachhaltigkeitsanforderungen während der Phase der Bauausführung sind folgenderma- ßen.

• Lärmarme Baustelle: Lärm hat einen erheblichen Einfluss auf die Lebensqualität von Mensch und Tier. Permanente Lärmeinwirkung kann zur Überreizung des Nervensystems und damit zu Gesundheitsschädigungen führen. In dicht bebauten Gebieten mit hohem Infrastruk- turstandard ist Baulärm nach Verkehrslärm die bedeutendste Lärmquelle. Nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz soll jede Baustelle so geplant, eingerichtet und be- trieben werden, dass der Baulärm den allgemeinen Geräuschpegeln der Umgebung nicht übersteigt oder durch geeignete Maßnahmen reduziert wird. • Staubarme Baustelle: Als „Staub“ werden feststoffliche Schwebeteilchen in Gasen oder Luft bzw. deren Ab- lagerungen bezeichnet. Staub entsteht auf Baustellen in der Regel bei der Be- und Verarbeitung von Baustoffen durch eine Vielzahl unterschiedlicher Tätigkeiten. Je nach stofflicher Zusammensetzung der Staubpartikel und Korngröße des Staubes kann es beim Einatmen bzw. bei der Aufnahme durch die Schleimhäute zu gesund- heitlichen Beeinträchtigungen bis hin zu gravierenden (Folge-)Schäden kommen. Maßnahmen zur Staubvermeidung schützen daher alle Personen, die auf einer Bau- stelle arbeiten oder dort angrenzend leben und arbeiten. Außerdem soll die Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen geschützt werden. • Boden- und Grundwasserschutz auf der Baustelle: Der Boden und das Grundwasser sind vor schädlichen Stoffeinträgen und mechani- schen Einflüssen zu schützen. Chemische Einwirkungen ergeben sich unter üblichen Baustellenbedingungen aus Arbeitsvorgängen, durch die gasförmige, flüssige und

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feste Stoffe in Boden und Grundwasser gelangen können. Ziel muss es daher sein, den vorhanden Boden vor chemischen und mechanischen Einwirkungen durch die Baumaßnahme zu schützen und diesen nach Beendigung möglichst in seinen ur- sprünglichen Zustand zurückzuversetzen. Dabei sind gewachsene Bodenschichten besonders zu schützen. • Abfallarme Baustelle: Wenn Gebäude errichtet, saniert, umgebaut oder abgebrochen werden, fallen Bau- schutt, Bodenaushub, Materialreste, Verpackungen, Altholz usw. an. Das Kreislauf- wirtschaftsgesetz (KrWG) schreibt für die Bauplanung und -ausführung vor, dass diese Abfälle grundsätzlich vermieden bzw. wiederverwertet werden sollen. Nicht ver- meidbare und nicht verwertbare Abfälle müssen umweltverträglich beseitigt werden. Ziel ist die Fraktionierung der Reststoffe auf der Baustelle als Voraussetzung für ein späteres hochwertiges Recycling. Die Fraktionierung vermeidet Mischabfälle und ist damit derzeit die wirtschaftlichste und umweltverträglichste – also nachhaltigste – Lö- sung für unvermeidbare Reststoffe.

Bei der Baustelleneinrichtung und während der Baudurchführung ist die Umwelt so gering wie möglich zu belasten. Die Bauunternehmer sowie die Nachunternehmer sind hier vertraglich zu verpflichten. Bei Verstößen gilt das Verursacherprinzip.

Es ist insbesondere darauf zu achten, dass:

• Für anfallenden Schutt und Sonderabfälle die fachgerechte Entsorgung nachgewie- sen wird • Paletten und Verpackungen an die Lieferanten zurückgegeben werden • Alle Maschinen und Aggregate nach jeweils gültigen Schallschutzanforderungen aus- gerüstet sind • Die Baustelle stets sauber gehalten wird um Bodenverunreinigungen und des Verwe- hen von Schuttresten zu vermeiden • Bäume und schützenswerte Gehölze fachgerecht verwahrt werden • Vor Baustelleneinrichtungen und Baubeginn Pflaster- und Außenanlagenprotokolle in Abstimmung mit der örtlichen Bauleitung anzufertigen sind • Nach Bauende die Außenanlagen entsprechend ihrem Ursprungszustand wiederher- gestellt werden.

Die Einhaltung der Nachhaltigkeitsanforderungen wird durch den SiGe-Koordinator und die Bauleitung kontrolliert.

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2.1 Lärmarme Baustelle

2.1.1 Fachinformationen / Anwendungshilfen

• § 27 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 15. März 1974 (BGB1I S. 721), neugefasst durch die Bekanntgabe vom 14. Mai 1990 (BGB1 III 2129-8) • 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte und Maschinenlärmschutzverordnung – 32. BImSchV) • Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm – Geräuschimmissio- nen – vom 19. August 1970 • Landes-Immissionsschutzgesetze • Ausführungsvorschrift zu Landes-Immissionsschutzgesetzen • EG 2000, Richtlinie über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwen- dung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen Outdoor-Richtlinie 2000/14/EG

2.1.2 Anforderungen

Zur Vermeidung von Lärm ist jeder Auftragnehmer angehalten, lärmgedämmte Maschinen und Geräte auf der Baustelle zum Einsatz zu bringen. Arbeiten, bei denen die zulässigen Werte der TA-Lärm überschritten werden, sind dem SiGeKo zu melden.

Der durch die Bauprozesse verursachte Lärm liegt nachweislich und dauerhaft unterhalb des Grundgeräuschpegels der Umgebung oder die in den Ausschreibungs- und Angebotsunterla- gen formulierten Anforderungen wurden nachweislich eingehalten. Die Einhaltung der Bun- des- und Landes-Immissionsschutzgesetze inkl. der zugehörigen Verordnungen und Vor- schriften zum Schutz gegen Baulärm wurden kontrolliert (u.a. Prüfung des Einsatzes lärmar- mer Baumaschinen, Einhaltung von Schutzzeiten) und dokumentiert. Die größten lauten Bau- arbeiten werden am Anfang der Bauphase identifiziert, geplant und aufgelistet.

Zu beachten sind weiterhin alle TÜV-Vorschriften, alle gewerblichen Vorschriften und alle Ge- setze, insbesondere Gesetze zum Schutz gegen Baulärm und andere bundes- und landes- rechtliche Immissionsschutzregelungen, Verordnungen und Ortssatzungen, die das Bauvor- haben betreffen. Der maßgebliche Außenlärmpegel soll keine Belästigung durch Baustellen- lärm darstellen.

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2.2 Staubarme Baustelle

2.2.1 Fachinformationen / Anwendungshilfen

• Verordnung zum Schutz vor Gefahrenstoffen vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S 3758), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S 3855), durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Juli 2006 (BGBl. I S 1577), durch Arti- kel 442 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S 2407), durch Artikel 4 der Verordnung zur Umsetzung der EG-Richtlinien 2002/44/EG und 2003/10/EG zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen vom 6. März 2007 (BGBl. I S 261) und durch Artikel 2 der Ver- ordnung vom 12. Oktober 2007 (BGBl. I S 2382) • Technische Regeln für Gefahrstoffe, Bundesministerium für Arbeit und Soziales, De- zember 2006 • Richtlinie für die Konkretisierung immissionsschutzrechtlicher Betreiberpflichten zur Vermeidung und Verminderung von Staubemissionen durch Bautätigkeit (Aktionsplan der Luftreinhalteplanung in Bremen)

2.2.2 Anforderungen

Feinstaub stellt eine nicht unerhebliche Gesundheitsgefahr dar. Es gilt Staubteilchen an der Entstehungsstelle z.B. durch die folgenden Maßnahmen zu unterbinden.

• Direktabsaugung • Einsatz von Lüftungsanlagen • Einsatz von Staubschutzmasken

Arbeitsbereiche in Gebäuden, an denen Staub entsteht, z.B. Schneideplätze von Trockenbau- platten oder Einsatzbereiche von Putzfräsen, sind vom Arbeitnehmer mittels Folienschotts ab- zuschotten und zu kennzeichnen. Feine Liegestäube sind nicht zu fegen, sondern mit einem geeigneten Sauger aufzunehmen. Ggf. ist zusätzlicher Atemschutz erforderlich.

Maschinen und Geräte sind mit einer wirksamen Absaugung zu versehen, Staubflocken sind an der Entstehungsstelle möglichst vollständig zu erfassen und gefahrlos zu entsorgen. Die Ausbreitung des Staubes auf unbelastete Arbeitsbereiche wird, soweit technische möglich, verhindert. Ablagerungen sind zu vermeiden. Zur Beseitigung werden Feucht- bzw. Nassver- fahren oder saugende Verfahren durchgeführt. Die Einrichtungen zum Erfassen von Staubteil- chen entsprechen dem Stand der Technik und werden regelmäßig gewartet und geprüft.

Die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen werden von der Bauleitung kontrolliert und do- kumentiert.

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2.3 Boden- und Grundwasserschutz auf der Baustelle

2.3.1 Fachinformationen / Anwendungshilfen

• BBodSchG (1998): Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) § 4 Anh. 2, Bewertung der Altlasten • Grundsätze zur Bewertung der Auswirkungen von Bauprodukten auf Boden und Grundwasser, 2009, Deutsches Institut für Bautechnik - DIBt, Berlin • Für einen wirksamen Bodenschutz im Hochbau – Tipps und Richtlinien für die Pla- nung – Schweizerische Eidgenossenschaft Bundesamt für Umwelt BafU • http://www.gifte.de/Chemikalien/r-saetze.htm - Hinweis auf die besonderen Gefahren (H-Sätze)

2.3.2 Anforderungen

Beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind die einschlägigen Rechtsvorschriften ein- zuhalten und der Umgang ist dem SiGeKo zu melden.

Die Einleitung von flüssigen Stoffen in das Erdreich ist verboten. Abwässer aus Reinigungs- vorgängen sind aufzufangen und vom Auftragnehmer zu entsorgen. Bei Zuwiderhandlung be- hält sich der Auftraggeber einen Bodenaustausch zu Lasten des Verursachers vor.

Es wird sichergestellt, dass der Boden nicht durch chemische Verunreinigungen kontaminiert wird. Boden und Vegetation werden vor chemischen Verunreinigungen sowie vor schädlichen mechanischen Einflüssen geschützt. Schädliche mechanische Einflüsse sind z.B. unnötige Verdichtungen oder eine Vermischung unterschiedlicher Bodenschichten.

Kein mit den folgenden H-Sätzen beschriebener Stoff soll in Kontakt mit der Umwelt kommen.

• H400 Sehr giftig für Wasserorganismen • H410 Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung • H411 Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung • H412 Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung • H413 Kann für Wasserorganismen schädlich sein, mit langfristiger Wirkung • H420 Schädigt die öffentliche Gesundheit und die Umwelt durch Ozonabbau in der äußeren Atmosphäre

Durch den SiGeKo und die Bauleitung wird sichergestellt, dass die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung eingehalten wird.

Dokumentation bezüglich des Bodenschutzes sind während der Bauphase durchzuführen.

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2.4 Abfallarme Baustelle

2.4.1 Fachinformationen / Anwendungshilfen

• Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S.1462) • Technische Anleitung zur Verwertung, Behandlung und sonstigen Entsorgung von Siedlungsabfällen (Dritte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz) vom 14.Mai 1993 • Landesabfallgesetze • Jeweilige städtische Satzung

2.4.2 Anforderungen

Jeder Auftragnehmer ist verpflichtet, seinen anfallenden Abfall zu beseitigen. Verbrennen von Abfällen ist verboten. Sondermüll und Bauschutt sind getrennt zu lagern und umgehend zu beseitigen. Kommt der Auftragnehmer seiner Abfallbeseitigungspflicht nicht nach, behält sich der Auftraggeber vor dieses auf Kosten des Verursachers zu veranlassen.

Die gesetzlichen Mindestvorschriften sind einzuhalten.

Der Entsorgungsweg von gefährlichen Abfällen sind dem SiGeKo vor Beginn der Entsorgung mitzuteilen, die ordnungsgemäße Entsorgung ist nachzuweisen.

Aus Brandschutzgründen dürfen keine Abfälle, Verpackungsmaterialien sowie Reste brenn- barer Gefahrenstoffe in Bereichen von Verkehrswegen bzw. Flucht- und Rettungswegen ge- lagert werden.

Die Baustoffe werden in mineralische Stoffe, Wertstoffe, gemischte Baustellenstoffe, Gefah- renstoffe und (bei Bestandsmaßnahmen) asbesthaltige Stoffe getrennt.

Es erfolgt eine gezielte Schulung der am Bauprozess Beteiligten bezüglich der Ressourcen- schonung (Abfallvermeidung, Wertstoffbehandlung).

Die Bauleitung kontrolliert die Materialtrennung und die korrekte Benutzung der Sammelstel- len.

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3 Nachhaltigkeitsanforderungen an die Verantwor-

tungsbewusste Ressourcengewinnung

3.1 Erläuterung

Standards unterstützen die Kommunikation „unsichtbarer Attribute“ von Rohstoffen und dienen den beteiligten Unternehmen als klare Richtlinie hinsichtlich unterschiedlicher Aspekte bei der Ressourcengewinnung. „Unsichtbare Attribute“ können beispielsweise soziale oder ökologi- sche Auswirkungen sein, die der Verarbeiter und/oder Endverbraucher anhand des Baustoffs nicht erkennen kann, wie z. B. die Einhaltung der Menschenrechte beim Rohstoffabbau oder die Gefährdung des Grundwassers beim Abbau durch eingesetzte Chemikalien. Standards können dem Verarbeiter / Endverbrauchern komplexe Informationen zum Baustoff glaubhaft vermitteln und zusichern. Sie können helfen, klare Bestimmungen und Anforderungen im in- ternationalen Markt zu harmonisieren und durchzusetzen.

Im Baubereich eingesetzte Produkte unterscheiden sich stark bezüglich ihrer Herkunft, der Art der Gewinnung und der Art der Weiterverarbeitung. Aktuell existieren wenige Standards, die eine umfassende Transparenz und Sicherstellung von Umwelt- und Sozialstandards stärken. Viele Unternehmen betreiben ihre Produktion nach Umweltmanagement-Standards, halten sich an soziale Mindestanforderungen oder berichten umfassend über die für ihre Produktion wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekte im Rahmen von CSR-Berichten.

Planer sollten frühzeitig bei der Auswahl von Baustoffen und Bauprodukten die Herkunft und Abbaubedingungen der in den Bauprodukten verarbeiteten Rohstoffe berücksichtigen und mit ihren Bauherren aktiv besprechen.

3.2 Mindestanforderung

Es gilt grundsätzlich, dass nur Bauprodukte der Kostengruppen KG 300 und KG 500 der DIN 276 verwendet werden können, deren sämtlichen (100% Masseanteil) Primär- und Sekundär- rohstoffe

• frei von Kinder- und Zwangsarbeit gewonnen, abgebaut oder hergestellt wurden und • bei denen ein illegaler Rohstoffabbau /-herstellung ausgeschlossen werden kann.

Der Masseanteil kann auf 95 % reduziert werden, wenn ausgeschlossen werden kann, dass die Rohstoffe Zinn, Tantal, Gold und Wolfram aus Konflikt- oder Hochrisikogebieten im Produkt enthalten sind oder wenn diese im Produkt eingesetzten Rohstoffe aus Recyclingmaterial be- stehen.

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Weitere Hinweise liefert die am 8. Juni 2017 in Kraft getretene EU-Verordnung zur „Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette von Zinn, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten“.

Die Mindestanforderung muss für Bauprodukte, deren Primärrohstoffe in Ländern der EU ge- wonnen und deren Sekundärrohstoffe in Ländern der EU produziert wurden, nicht nachgewie- sen werden, da diese durch die europäische Gesetzgebung als ausreichend geregelt angese- hen wird. Als Nachweis hierfür ist die lückenlose Einhaltung der Mindestanforderung durch die standardgebende Organisation im Rahmen der Produktzertifizierung sicherzustellen.

3.3 Zusätzliche Anforderung

Grundsätzlich gilt die Einhaltung der Mindestanforderung. Zusätzlich verfügt das verwendete Bauteil / Produkt über ein Zertifikat eines von der DGNB (Deutsche Gesellschaft für Nachhal- tiges Bauen) anerkannten Standards (Synonyme im Rahmen dieses Kriteriums „Zertifizie- rungssystem“ / „Label“), der über gesetzliche Regelungen zu Umweltschutz und Arbeitssicher- heit hinaus geht und über den Standard mindestens die Einhaltung bestimmter formeller (= systemischer) und inhaltlicher Anforderungen auf Produktebene zusichert. Zur Verringerung des Umfangs der Nachweisführung führt die DGNB eine Liste entsprechend anerkannter Stan- dards und veröffentlicht diese.

Existiert noch keine Anerkennung, kann entweder die standardgebende Organisation eine An- erkennung durch die DGNB beantragen oder eine projektindividuelle Anerkennung über den Innovationsraum erwirkt werden.

3.3.1 Systematische Anforderungen

Die systemischen Anforderungen für Zertifikate für verantwortungsbewusste Ressourcenge- winnung des „Verfahrens zur Anerkennung von Standards im Rahmen des DGNB Systems“ sind von der standardgebenden Organisation nachgewiesen und über die Vergabegrundlagen der Organisation erfüllt. Informationen zum Anerkennungsverfahren, den Anforderungen und den bereits von der DGNB anerkannten Standards sind auf der DGNB-Website: https://www.dgnb-system.de/de/system/anerkennung/produktlabels/index.php1 zu finden.

3.3.2 Inhaltliche Anforderungen

Der Standard formuliert ökologische und/oder soziale Anforderungen klar und deutlich in Form von Nachhaltigkeitszielen, die bei der Rohstoffgewinnung und/oder der Verarbeitung bzw. Her- stellung von Baustoffen, Bauteilen oder Bauprodukten einer bestimmten Gruppe als

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wesentlich zu bezeichnen sind, sowie deren Umsetzung darlegen und kommunizieren. Der Standard geht über gesetzliche Regelungen hinaus.

Die Anforderungen im Bereich der sozialen Themen orientieren sich u. a. am Menschenrechts- abkommen und den Arbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO), dem ISEAL Assurance Code und den OECD-Leitsätzen für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht. Der Bezug zu den vorgenannten oder gleichwertigen Normen / Standards ist im Rahmen der Nachweis- führung im Rahmen des Labelanerkennungsverfahrens durch die standardgebende Organi- sation darzulegen.

Die Einhaltung der vorgenannten systemischen und inhaltlichen Anforderungen eines Bau- stoffs, Bauteils oder Produkts ist durch ein produkt- und herstellerspezifisches Zertifikat, aus der Geltungsbereich und die Gültigkeitsdauer hervorgehen, nachzuweisen. Zusätzlich ist eine Erklärung des verantwortlichen Herstellers notwendig, der die lückenlose Verfolgung der Ein- haltung der Anforderungen bestätigt oder über ein „Chain of Custody-Zertifikat“ dokumentiert. Das Zertifikat über die Einhaltung der Anforderungen, die Erklärung über die lückenlose Ver- folgung und ein Nachweis über den Einbau des Baustoff, Bauteils oder Produkts sind als Nach- weis im Rahmen der Konformitätsprüfung für ein Gebäudezertifikat vorzulegen.

3.3.3 Rohstoffspezifische Anforderungen auf Gebäudeebene

• Verwendung von Holz und Holzwerkstoffen

Als Mindestanforderung für die Anerkennung der Qualitätsstufe 1.2 oder 1.3 für eingebaute Holz und Holzwerkstoffe gilt vor allem, dass keine aus unkontrolliertem Abbau in tropischen, subtropischen und borealen Klimazonen gewonnenen Hölzer verwendet werden dürfen. Als Unterschreitung dieses Mindeststandards gilt, wenn nicht zertifizierte tropische, subtropische oder boreale Hölzer verwendet wurden. Für diesen Fall werden keine Punkte gewährt.

Generell hat der Lieferant von Holz und Holzwerkstoffen, die geregelte, nachhaltige Bewirt- schaftung des Herkunftsforstes durch Vorlage eines „Chain of Custody“-Zertifikates nachzu- weisen. Als Nachweis werden ausschließlich Zertifikate akzeptiert, welche die Konformität mit einem von der DGNB anerkannten Standard belegen und von einer akkreditierten Zertifizie- rungsgesellschaft nachprüfbar ausgestellt sind. Der Lieferant muss zusätzlich das Herkunfts- land und die Holzart deklarieren. Alternativ kann eine vollständige Zertifizierung nach dem FSC- oder PEFC-Projektzertifizierungsstandard erfolgen.

• Verwendung von Natursteinen

Grundsätzlich gilt, dass nur Natursteine verwendet werden dürfen, die frei von Kinder- und Zwangsarbeit hergestellt wurden und ein illegaler Rohstoffabbau /-herstellung ausgeschlossen

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ist. Bei Verwendung von Natursteinen aus Ländern der EU werden die Mindest- sowie die inhaltlichen Anforderungen als umgesetzt angenommen. Als Nachweis ist eine Herstellerer- klärung vorzulegen, die die Einhaltung der Mindestanforderungen bestätigt sowie, dass sämt- liche Herkunfts- und Verarbeitungsorte in Ländern der EU liegen. Für die Bewertung von Na- tursteinen aus Nicht-EU-Staaten muss auf jeden Fall nachgewiesen werden, dass die Anfor- derungen der ILO-Konvention 182 erfüllt sind und dass unangekündigte, unabhängige Kon- trollen in den Steinbrüchen stattfinden.

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4 Nachhaltigkeitsanforderungen an die Reinigungs-

freundlichkeit

Für die relevanten Bauprodukte sollen die folgenden Aspekte von dem Auftragnehmer ausge- schrieben werden:

• Dauerhaftigkeit • Instandhaltungsfreundlichkeit • Rückbaufähigkeit • Reinigungsfreundlichkeit

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5 Nachhaltigkeitsanforderungen zur Vermeidung

von Risiken der lokalen Umwelt

5.1 Fachinformationen / Anwendungshilfen

• CLP-Verordnung 1272/2008/EG einschließlich Anpassungsverordnung • Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) • REACH-Verordnung (EG 1907/2006) • Biozid-Richtlinie 98/8/EG • Stoffdatenbank GESTIS (Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Un- fallversicherung (IFA)) • Informationen der Berufsgenossenschaft GISCODE • Unabhängig verifizierte Deklaration, zum Beispiel Umwelt-Produktdeklaration (En- vironmental Product Declaration – EPD) • Branchenbezogene Regelwerke, zum Beispiel DEU-UZ, VdL-Richtlinie • Brancheneigene Zertifizierung • EC (2010):Konsolidierte Liste der Wirkstoffe, die nicht mehr vermarktet werden dür- fen, veröffentlicht und ständig aktualisiert durch die Europäische Kommission • UBA (2009): Leitfaden zur Anwendung der GHS-Verordnung – Das neue Einstu- fungs- und Kennzeichnungssystem für Chemikalien nach GHS – kurz erläutert – Um- weltbundesamt Dessau 2009 und Anwendungshilfen • SVHC – Substances of Very High Concern auch als REACH-Kandidatenliste: (http://echa.europa.eu/web/guest/candidate-list-table)

5.2 Anforderungen

Die verwendeten/eingebauten Materialien wurden umfassend dokumentiert. Es liegen für alle Materialien Sicherheitsdatenblätter oder alternative/zusätzliche Produktbeschreibungen (z.B. Labormessergebnisse, Produktdeklarationen, Produktdatenblätter) vor.

Die zu bewertenden potenziellen Schadstoffgruppen sind:

• Gefährliche und besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) • Gefährliche Stoffe, die ausgelaugt werden könne • Schwermetalle • Flüchte organische Verbindungen (VOC) inkl. organische Lösemittel • Halogenierte Kälte- und Treibmittel • Biozide

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Die Unterlagen sind zusammen mit anderen, gebäuderelevanten Dokumentationen zu einem Gebäudehandbuch zusammenzufassen.

NachweisSchadstoffgruppeBauprodukt
Produktdatenblatt, Techni- sches Merkblatt (darin i.d.R. aufgeführte freiwillige aggre- gierte Produktkennzeichnun- gen)alleAlle
SicherheitsdatenblätterSVHCAlle Gemische
Gefährliche Stoffe, VOC-Ge- halt
Halogenierte TreibmittelOrtschaum, Kältemittel
Schwermetalle: Cadmiumver- bindungenOberflächenbeschichtungen: Farben und Lacke
BiozideOberflächenbeschichtungen: Außenputz, -farbe
Emissionsprüfbericht nach AgBB-SchemaVOC-Emissionen / VOC-GehaltInnenraumrelevante Baupro- dukte wie Bodenbeläge und z.T. Oberflächenbeschichtung und Verlegewerkstoffe
TVOC-EmissionenOberflächenbeschichtungen auf Holzfußböden sowie PU- und Epoxidharzversiegelungen
Leistungserklärung zur CE- KennzeichnungSVHCAlle Erzeugnisse im Geltungs- bereich der BauPVO
Zulassung durch BAuABiozideHolzschutzmittel
HerstellererklärungenSVHCBauprodukte (Erzeugnisse), auch solche, die nicht im Gel- tungsbereich der BauPVO lie- gen
Schwermetalle (Cd, Pb, Sn)Kunststofferzeugnisse
Schwermetalle (Chromoxid)Oberflächenveredelungen
Halogenierte TreibmittelSchaumkunststoffe
BiozideAbdichtungsbahnen
ProduktetikettBiozideAlle Biozid-Produkte (Schutz- mittel, auch Holzschutzmittel) und behandelte Waren
VOC-Gehalt nach Decopaint- RLOberflächenbeschichtungen: Farben und Lacke

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EPDSVHCAlle Bauprodukte, für die aktu- ell EPDs erstellt wurden und die entsprechende Schadstoff- angaben ausweisen
VOC-Emissionen
Gefährliche Stoffe, die ausge- laugt werden können

Freiwillige aggregierte Produktkennzeichnungen, die i.d.R. in Produktdatenblättern/techni- schen Merkblättern angegeben sind, sind:

NachweisSchadstoffgruppenBauprodukte
Blauer Engel (RAL)Gefährliche Stoffe (SVHC) VOC-Emissionen/ VOC-GehalteOberflächenbeschichtungen
Verlegewerkstoffe
Bodenbeläge
GuT-TeppichsiegelGefährliche Stoffe (SVHC) VOC-Emissionen/ VOC-GehalteTextile Bodenbeläge
EMICODEVOC-EmissionenOberflächenbeschichtungen
Verlegewerkstoffe
Dichtstoffe, Klebstoffe
GISCODEGefährliche Stoffe (SVHC) VOC-GehalteOberflächenbeschichtungen
Verlegewerkstoffe
Dichtstoffe, Klebstoffe
Gütezeichen HolzschutzmittelBiozideHolzschutzmittel

Für die eingesetzten Produkte müssen Protokolle der Materialüberwachung vorgelegt werden. Eine Freigabeliste muss von der für die Prüfung und Freigabe verantwortlichen sachkundigen Institution regelmäßig fortgeschrieben und der Bauleitung/Objektüberwachung zur Material- kontrolle auf der Baustelle zur Verfügung gestellt werden. Die Bauleitung/Objektüberwachung muss die Materialtreue der bauausführenden Firmen in Form eines regelmäßigen Soll-/Ist- Vergleichs überwachen und hierzu Protokolle erstellen. Als sachgerecht und regelmäßig gilt hierbei eine Frequenz, die sicherstellt

• dass alle bauausführenden Gewerke mit relevanten Materialien zeitnah nach Auf- nahme ihrer Arbeit (also vor Fertigstellung von 5 % der für die Zielerfüllung kritischen Arbeiten) überprüft werden und • dass die Abstände der Kontrollen mit Beginn des Ausbaus reduziert werden.

Technische und funktionale Ausnahmen:

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Ist aus technischen oder funktionalen Gründen (d.h. in Ermangelung eines funktional gleich- wertigen Produktes oder einer Konstruktionsalternative, welche die Anforderungen erfüllt) eine der genannten Produktanforderungen nicht umsetzbar, werden Ausnahmen von den Anforde- rungen zugelassen. Die Abweichung von den Anforderungen muss unter Angabe des Produk- tes, der technischen Anwendung und der eingesetzten Menge, dokumentiert und begründet werden. Produktausnahmen aus rein ästhetischen Gründen fallen nicht unter die Ausnahmere- gelung. Möglichkeiten des Nachweises sind z.B. die aktuelle Bestätigung mindestens drei marktrelevanter Hersteller, dass ein für die angestrebte Qualitätsstufe geeignetes Produkt nicht verfügbar ist, oder der Nachweis, dass aus Gründen „höherer Gewalt“ (Witterung, natür- liche Gegebenheiten wie z.B. drückendes Wasser im Baugrund) die Verwendung des geeig- neten Produktes technisch nicht möglich war. Der Nachweis zu einer technischen Ausnahme kann sich auf eine einzelne Qualitätsstufe beziehen und befreit nicht von den unter Umständen vorhandenen Anforderungen in den darunter liegenden Qualitätsstufen. Kann die Anforderung einer darunterliegenden Qualitätsstufe aus technischen Gründen nicht erfüllt werden, so muss dieses übereinstimmend aus den drei vorgelegten Herstellerbestätigungen zur technischen Ausnahme hervorgehen.

Datengrundlage:

Als Datengrundlage können grundsätzlich herangezogen werden:

• Technische Informationen • Sicherheitsdatenblätter (SDB) • Umweltproduktdeklarationen der Typen I und III und Herstellererklärungen zu Inhalts- stoffen und Rezepturbestandteilen • Herstellererklärungen • SVHC-Erklärung der Hersteller von Erzeugnissen

Für die abzufragenden stofflichen Eigenschaften sind die geeignetsten Quellen im Normalfall die folgenden.

• VOC-Gehalt bei Farben/Lacken: Technische Informationen, Sicherheitsdatenblätter, Etiketten (Deklaration des VOC-Gehaltes nach Richtlinie 2004/42/EG); Angaben in g/l • VOC-Gehalt bei anderen Produkten: Herstellererklärung • GISCODE/Produktcode: Sicherheitsdatenblätter, Technische Informationen, www.wingis-online.de2 • SVHC-Stoffe in Zubereitungen: Sicherheitsdatenblatt

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• SVHC-Stoffe in Erzeugnissen: Technische Informationen, Herstellermerkblätter (Bringschuld des Herstellers) • Einzelstoffe (Schwermetalle etc.): Herstellerdeklaration

Aktualität der Datengrundlage für die Nachweisführung:

Als Nachweis sind erforderlich:

• EG-Sicherheitsdatenblätter nach EG 1907/2006 • Deklarationen von SVHC-Stoffen in Erzeugnissen nach Anhang XIV EG1907/2006 • Deklaration von Stoffen der SVHC-Kandidatenliste in Erzeugnissen

Einzuhaltende Qualitätsstufe:

Die folgende Tabelle zeigt die einzuhaltenden Qualitätsstufen der relevanten Bauteile/Bauma- terialien mit der jeweiligen Art der Dokumentation.

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Nr.Relevante Bau-Bereich/ProdukttypBetrachteteBezugsnormQualitätsstufe 1Qualitätsstufe 2Qualitätsstufe 3Art der Dokumenta- tionGeltungsbereichHinweise zu Defini-
teile/Bau-materia-Stoffe / As-und Nachweis-füh-tion / Erläuterun-
lien/Flächenpekterunggen / Fußnoten
Allgemeine Hinweise: 1) Für alle im Folgenden aufgeführten Normen, Bezüge, Prüfsiegel etc. wird auch ein rechtsgültiger Nachweis der Gleichwertigkeit in Bezug auf den betrachteten Stoff oder Aspekt (4. Spalte) anerkannt. Dieser rechtsgültige Nachweis kann durch den Hersteller oder die Vergabestelle des Prüfsiegels erstellt werden. 2) Die Anforderungen der genannten „Bezugsnormen“ (5. Spalte) gelten in der Regel für die gesetzlichen Anforderungen, die überwiegend in der Qualitätsstufe 1 abgebildet sind. Darüber hinausgehende Anforderungen beziehen sich nicht immer auf die Bezugsnorm. Die Anforderung einer jeweils höhen Qualitätsstufe beziehen die erfolgreiche Umsetzung aller genannten Anforderungen der darunterliegenden Stufen mit ein; höhere Qualitätsstufen (QS) können zusätzliche Anforderungen und Qualitätsstandards erfordern.
1Beschichtungen auf nicht mineralischen Untergründen: Me- talle, Holz, KunststoffeGemeint sind dekora- tive flüssige Beschich- tungsstoffe: Lacke/La- suren mit Grundbe- schichtungen. Ausge- nommen sind Effektbe- schichtungen (z.B. Me- talliclack)VOCVOC-Definition nach RL 2004/42/EG< 300 g/L Kategorie D nach RL 2004/42/EGGemäß der Anforde- rungen für wasser- verdünnbare (Wb) Produkte der aktuel- len Decopaint-RL (Anhang II) (Kat. D nach RL 1004/42/EG) < 130 g/L< 100 g/L oder DE-UZ 12aTM und/oder SDB und/oder Hersteller- erklärung und/oder PrüfzertifikatAlle relevanten Bau- teile und Baupro- dukteHinweis: werkseitige Be- schichtungen
2Beschichtungen auf überwiegend minerali- schen Untergründen im Innenraum sowie auf Tapeten, Vliesen, Gipskartonplatten etc.. Nicht betrachtet wer- den Bodenflächen mit speziellen Beständig- keits-anforderungen (wie OS-Systeme) und Verkehrswege wie Tiefgaragen, Zu- fahrtenGemeint sind dekora- tive Farben, Grundie- rungen, dekorative Spachtelmassen (inkl. Q-Spachtel) sowie Tiefengrund, Bodenbe- schichtungen ohne spezielle Beständig- keits-anforderungen, BetonlasurenVOC / SVOCVOC-Definition nach RL 2004/42/EGGemäß der Anforde- rung für wasserver- dünnbare (Wb) Pro- dukte gemäß aktuel- ler Decopaint-RL (Anhang II)< 30 g/L- lösemittelfrei Und - weichmacherfrei nach VdL-RL01 oder DE-UZ 102 (SVOC)TM und/oder SDB und/oder Hersteller- klärung und/oder PrüfzertifikatAlle relevanten Bau- teile und Baupro- dukte. Für max. 5 % der BGF(R) nach DIN 277 ist keine Doku- mentation erforder- lich.
3Beschichtungen auf überwiegend minerali- schen Untergründen im Innenraum wie Be- ton, Mauerwerk, Mör- tel und Spachtel (z.B. Betonspachtel). Nicht betrachtet werden Bo- denflächen mit spezi- ellen Beständigkeits- anforderungen (wie OS-Systeme) und Verkehrswege wie Tiefgaragen, Zufahr- ten sowie Sicht- und Dekorestriche.Gemeint sind staubbin- dende Beschichtun- gen, Grundbeschich- tungen z.B. Betonkon- takt, AufbrennsperreVOCVOC-Definition nach RL 2004/42/EG< 30 g/L< 30 g/L< 10 g/LTM und/oder SDB und/oder Hersteller- erklärung und/oder PrüfzertifikatAlle relevanten Bau- teile und Baupro- dukte. Für max. 5 % der BGF(R) nach DIN 277 ist keine Doku- mentation erforder- lich.
4Wand- und Decken- bekleidungenTapetenkleberVOCVdL-Richtlinie 01- Pulverprodukte oder- Pulverprodukte oder- Pulverprodukte oderTM und/oder SDBAlle relevante Bau- teile und Baupro- dukte

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- lösemittelfreie Dis- persionskleber- lösemittelfreie Dis- persionskleber- lösemittelfreie Dis- persionskleber
5Beschichtungsstoffe für mineralische Ober- flächen im Außenbe- reich wie z.B. Beton, Mauerwerk, minerali- sche Mörtel und Spachtel, Putze, WDVS, Tapeten (Fas- sadentapeten), Gips- kartonplatten etc.Berücksichtigt werden zur Zeit dekorative Farben und Dispersi- onsdämmstoff-kleberVOCVOC-Definition nach RL 2004/42/EG< 40 g/L< 40 g/L< 40 g/LTM und/oder SDB und/oder Hersteller- erklärung und/oder PrüfzertifikatAlle relevante Bau- teile und Baupro- dukte
6BodenbelägeTextile BodenbelägeVOC / gefährli- che StoffeGUT, DE-UZ 128- GUT-Gütesiegel oder - DE-UZ 128- GUT-Gütesiegel oder - DE-UZ 128- GUT-Gütesiegel oder - DE-UZ 128TM und/oder Um- weltzeichen (Blauer Engel)Alle Bodenbeläge
7BodenbelägeElastische Bodenbe- lägeVOC / SVOC / gefährliche StoffeMVVTB (Chlorpa- raffine)EmissionsnachweisEmissionsnachweis und Chlorparaffine (SCCPs + MCCPs + LPPCs) < ,01 %Emissionsnachweis und Chlorparaffine (SCCPs + MCCPs + LPPCs) < ,01 % und SVHC ≤ 0,1 %TM und/oder Her- stellererklärungAlle BodenbelägeEmissionsnachweis Chlorparaffine
8Grundierungen, Vor- striche, Spachtelmas- sen, Fugenmörtel und Klebstoffe unter Wand- und Bodenbe- lägen (z.B. Fliesen, Teppiche, Parkett, elastische Bodenbe- läge – ausgenommen Tapeten)Alle Verlegewerkstoffe und alle Hilfsstoffe zur Belegung von Oberflä- chen (Wand und Bo- den)VOCGEV-EMICODE, GISCODE und DE- UZ 113GISCODE: D1, ZP1, RU0,5, RU1, RE05, RE10, RE20 oder RE30 oder RS10GISCODE: D1, ZP1, RU0,5, RU1, RE05, RE10, RE20 oder RE30 oder RS10 und EMICODE: EC1, EC1PLUS, EC1-R oder EC1PLUS-R oder DE-UZ 113GISCODE: D1, ZP1, RU0,5, RU1, RE05, RE10, RE20 oder RE30 oder RS10 und EMICODE: EC1, EC1PLUS, EC1-R oder EC1PLUS-R oder DE-UZ 113TM und/oder SDB und/oder GISBAU- Einstufung und/oder Herstellererklärung und/oder Prüfzertifi- katAlle relevante Bau- teile und Baupro- dukte
9Sperranstriche, Est- richharze, Abdichtun- gen unter FliesenVerlegehilfsstoffeVOCGEV-EMICODE, GISCODEGISCODE: D1, ZP1, RE05, RE10, RE20 oder RE30 oder RU0,5 oder RU1GISCODE: D1, ZP1, RE05, RE10, RE20 oder RE30 oder RU0,5 oder RU1GISCODE: D1, ZP1, RE05, RE10, RE20 oder RE30 oder RU0,5 oder RU1 und EMICODE: EC1, EC1PLUS, EC1-R oder EC1PLUS-RTM und/oder SDB und/oder GISBAU- Einstufung und/oder Herstellererklärung und/oder Prüfzertifi- katAlle relevanten Bau- teile und Baupro- dukte. Für max. 5 % der BGF(R) nach DIN 277 ist keine Doku- mentation erforder- lich.
10Naturstein-Bodenbe- lägeNicht filmbildende Im- prägnierung im Innen- bereich (z.B. Natur- stein-imprägnierungen, Sandsteinverfestiger)VOCVOC-Definition nach RL 2004/42/EGAromatfrei (GH10)Aromatfrei (GH10)Aromatfrei (GH10)TM und/oder SDB und/oder GISBAU- Einstufung und/oder HerstellererklärungAlle relevante Bau- teile und Baupro- dukte

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11Sockelleisten, Tür- schienen, Stützenkle- ber (Doppel- oder Hohlboden); nicht betrachtet wer- den hier die Bereiche Glasbau, Fassade und BrandschutzDichtungsmassen, Dichtstoffe, Klebstoffe für punkt- und linienför- mige Verklebungen von Bauteilen im In- nenraum. Gemeint sind PU-Kleber und silanmodifizierte Poly- mere (SMP)VOCGISCODE (PU, RS)GISCODE: PU10, PU20 oder RS10GISCODE: PU10, PU20 oder RS10GISCODE: PU10, PU20 oder RS10 und EMICODE: EC1, EC1PLUS, EC1-R oder EC1PLUS-RTM und/oder SDB und/oder GISBAU- Einstufung und/oder Herstellererklärung und/oder Prüfzertifi- katGISCODE PU10
12Kleinflächige Verkle- bungen mechanisch belasteter Fugen; nicht betrachtet wer- den hier die Bereiche Glasbau, Fassade und BrandschutzDichtungsmassen, Dichtstoffe, Klebstoffe für punkt- und linienför- mige Verklebungen von Bauteilen im In- nenraum und Lüf- tungskanälen im Ge- bäudeinneren. Ge- meint sind Acrylat- dichtstoffe/-kleber, Sili- kondichtstoffe und SMP (Hybrid-Dicht- stoffe)Chlorparaffine, Lösemittel, KWSChlorparaffine/ Lö- semittel (nach TRGS 610), Koh- len-wasserstoff- WeichmacherKeine im SDB dekla- rierten ChlorparaffineChlorparaffine (SCCPs + MCCPs + LCCPs) < 0,1 %TM und/oder SDB und/oder Hersteller- erklärung und/oder PrüfzertifikatAlle relevanten Bau- teile und Baupro- dukte in der Stan- dard-Anwendung Dichtungsfugen (Fliese, Naturstein), Anschlussfugen (Trockenbau, Maler- arbeiten, Türen) und Dichtstoffe der RLT- InstallationChlorparaffine, KWS-Weichmacher
13Montagekleb- und Dichtstoffe an der Fassade, Fenstern und AußentürenKlebstoff für die Her- stellung der Luftdicht- heit an der Fassade in- nen und außen, z.B. PU, PU-Hybrid, MS- Polymer, SMP o.ä.Halogenierte Treibmittel, Chlorparaffine und EmissionenChlorparaffine/ EMI- CODE< 0,1 % halogenierte Treibmittel< 0,1 % halogenierte TreibmittelChlorparaffine (SCCPs + MCCPs + LCCPs) < 0,1 % und halogenierte Treib- mittel < 0,1 % und EMICODE: EC1, EC1PLUS, EC1-R oder EC1PLUS-R oder VOC < 1 %TM und/oder SDB und/oder Hersteller- erklärung und/oder PrüfzertifikatAlle relevante Bau- teile und Baupro- dukteChlorparaffine
14BetontrennmittelSchalöle und Trenn- mittel beim BetonierenVOCGISCODEGISCODE: BTM01, BTM05, BTM10, BTM15 oder BTM20GISCODE: BTM01, BTM05, BTM10 oder BTM15GISCODE: BTM01, BTM05 oder BTM10TM und/oder SDB und/oder GISBAU- EinstufungAlle relevante Bau- teile und Baupro- dukte
15Tragende und nicht tragende Metallbau- teile in der Innenan- wendung mit > 50 m² beschichteter Oberflä- cheBrandschutz-beschich- tung für Metallbauteile im Rahmen einer bau- aufsichtlichen Zulas- sung oder auf Basis ei- ner europäischen tech- nischen Bewertung CE gekennzeichnetVOC, Emissio- nen und Halo- geneVOC-Definition nach RL 2004/42/EG (VOC- Gehalte) ISO 1189-2 und DIBt-Grundsätze zur gesundheitli- chen Bewertung von Bauprodukten in Innenräumen (VOC-Emissionen)Emissions-bewerte- tes Bauprodukt nach den DIBt Grundsät- zen für „Reaktive Brandschutz-sys- teme auf Stahlbau- teilen“ oder deut- sche allgemeine bauaufsichtliche Zu- lassung (abZ)Halogenfreies Pro- dukt und VOC < 50 g/LHalogenfreies Pro- dukt und VOC < 50 g/LabZ / TM / SDB / Prüfzertifikat / AgBB- NachweisWerk und Baustelle für > 50 m² beschich- teter OberflächeDIBt-Grundsätze Erläuterung: Bei optionaler Ver- wendung von Deck- lacken nach abZ VOC < 60 g/m
16Tragende Metallbau- teile (Wandstärke > 3 mm) mit > 500 m²Korrosionsschutz-Be- schichtungen für in- nenliegende BauteileVOCVOC-Definition nach RL 2004/42/EG< 300 g/LWasserverdünnbares Produkt < 140 g/LWasserverdünnbares Produkt < 140 g/LHerstellererklärung Anmerkung: Die Anforderung imWerk und Baustelle für > 500 m²

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beschichteter Oberflä- che im Gebäude wie z.B. Atriumkonstruk- tion, Brücken etc.(max. Korrosivitätska- tegorie C2 hoch)(Kat. A/i oder A/j nach Decopaint-RL)(Kat. A/i oder A/j nach Decopaint-RL)Bereich Korrosions- schutz bei tragenden Bauteilen sind be- züglich der Aus- nahme-regelungen gemeinsam als ein einzelnes Kriterium zu verstehenbeschichteter Ober- fläche im Gebäude
17Tragende Metallbau- teile (Wandstärke > 3 mm) mit > 500 m² be- schichteter Oberfläche wie z.B. Atriumkon- struktion, Brücken etc.Korrosionsschutz-Be- schichtungen für Bau- teile (max. Korrosivi- tätskategorie C3 hoch)VOCVOC-Definition nach RL 2004/42/EGBeschichtungs-sys- tem mit VOC < 120 g/m²Beschichtungs-sys- tem mit VOC < 90 g/m²Beschichtungs-sys- tem mit VOC < 60 g/m²Werk und Baustelle für > 500 m² be- schichteter Oberflä- che im Gebäude
18Tragende Metallbau- teile (Wandstärke > 3 mm) mit > 500 m² be- schichteter Oberfläche wie z.B. Atriumkon- struktion, Brücken etc.Korrosionsschutz-Be- schichtungen für Bau- teile (Korrosivitätskate- gorie größer C3)VOCVOC-Definition nach RL 2004/42/EGBeschichtungs-sys- tem mit VOC < 150 g/m²Beschichtungs-sys- tem mit VOC < 120 g/m²Beschichtungs-sys- tem mit VOC < 90 g/m²Werk und Baustelle für > 500 m² be- schichteter Oberflä- che im Gebäude
19Nicht tragende Metall- bauteile wie Treppen- geländer, Metallkon- struktionen, Zargen, Stahltüren, Fassaden- elementen, Wärme- und Kälteübertra- gungs-flächen, Kälte- rohreKorrosionsschutz-Be- schichtung und Effekt- beschichtung (z.B. Me- talliceffekt-lacke)VOCVOC-Definition nach RL 2004/42/EG< 300 g/L< 300 g/LWasserverdünnbare Produkte < 140 g/L Ausnahme: Für Metalliceffekt-la- cke < 300 g/LTM und/oder SDBWerk und Baustelle für > 10 m² beschich- teter Bauteilfläche
20Reaktive PU-Produkte zur Beschichtung von mineralischen Ober- flächen von Boden, Decke und Wand – auch in Systemauf- bauten ohne spezielle AnforderungenVersiegelungen, 2K- PU-Lacke, PU-Boden- beschichtungen – aus- genommen OS-Sys- teme für Parkhaus etc.VOC, Gefahr- stoffeGISCODEGISCODE: PU10 oder PU40GISCODE: PU10 oder PU40GISCODE: PU10 oder PU40 und Emissionsnachweis gemäß MVVTB als Einzelprodukt oder im SystemTM und/oder SDB und/oder GISBAU- Einstufung und/oder Herstellererklärung und/oder Prüfzertifi- katAlle relevanten Bau- teile und Baupro- dukte. Für max. 5 % der BGR(R) nach DIN 277 ist keine Doku- mentation erforder- lichGISCODE PU10 Emissionsnachweis als Einzelprodukt oder im System
21Beschichtungen für Holzoberflächen: Par- kett, Treppe und an- dere HolzfußbödenProdukte zur Oberflä- chen-beschichtungVOCGISCODEGISCODE: W1, W2+, W3, W3+, W1/DD, W2/DD+, W3/DD oder W3/DD+GISCODE: W1, W2+, W3, W3+, W1/DD, W2/DD+, W3/DD oder W3/DD+GISCODE: W1, W2+, W1/DD oder W2/DD+TM und/oder SDB und/oder GISBAU- Einstufung und/oder Herstellererklärung und/oder Prüfzertifi- katAlle relevanten Bau- teile und Baupro- dukte
22PMMA- und PMMA- /Epoxyd-Beschichtun- gen für Boden- und Wandflächen (z.B. So- ckel) mit speziellen Anforderungen und FlüssigkunststoffIndustrieböden, Park- flächen und Tiefgara- gen mit Ausnahme von Markierungen (nicht geregelt) sowie Flüs- sigkunststoffe zur Ab- dichtung aufgehender Bauteile oder von Kü- chenVOCGISCODERMA10 oder RMA15TM und/oder SDBAlle relevanten Bau- teile und Baupro- dukte
23EP-Produkte zur Be- schichtung von mine- ralischen Oberflächen an Boden, Decke undVersiegelungen, 2K- EP-Boden-beschich- tungen –VOC, Gefahr- stoffGISCODE, MVVTBGISCODE: RE05, RE10, RE20, RE30, RE40, RE50 oder RE55GISCODE: RE05, RE10, RE20, RE30 oder RE55/“total so- lid“GISCODE: RE05, RE10, RE20, RE30 oder RE55/“total so- lid“TM und/oder SDB und/oder GISBAU- Einstufung und/oder HerstellererklärungAlle relevanten Bau- teile und Baupro- dukte.Emissionsnachweis als Einzelprodukt oder im System

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Wand – auch in Sys- temaufbauten ohne spezielle Anforderun- genausgenommen OS- Systeme für Parkhaus etc.und Emissionsnachweis gemäß MVVTB als Einzelprodukt oder im Systemund/oder Prüfzertifi- katFür max. 5 % der BGR(R) nach DIN 277 ist keine Doku- mentation erforder- lichEmissionsnachweis von 2K EP/PU La- cken
24EP-/PU-Grundierun- gen (auch Gussas- phalt-estrich) und Be- schichtungen für Bo- den- und Wandflä- chen (z.B. Sockel) mit speziellen Anforderun- genIndustrieböden, Park- flächen und Tiefgara- gen (Oberflächen- schutz-systeme wie OS 8, 10, 11 u.a.) mit Ausnahme von Markie- rungen (nicht geregelt)Polyurethan und EpoxidharzeGISCODEGISCODE: PU10, PU20, PU40, PU60, RE05, RE10, RE20, RE30, RE40, RE50 oder RE55GISCODE: PU10, PU20, PU40, PU60, RE05, RE10, RE20, RE30, RE40, RE50 oder RE55GISCODE: PU10, PU40, PU60, RE05, RE10, RE20 oder RE30TM und/oder SDB und/oder GISBAU- Einstufung und/oder HerstellererklärungAlle relevanten Bau- teile und Baupro- dukteGISCODE PU10
25Dachabdichtung, Bau- werksabdichtung ge- gen Erdreich/Wasser/ Feuchte, Bitumendick- beschichtung und DämmstoffmontageKalt verarbeitete Pro- dukte zur Beschich- tung (z.B. Vorstriche) und Hilfsstoffe zur Be- legung (z.B. Kleber, Versiegelungen)BitumenLösemittel: Siede- punkt 135-250 °C GISCODEGISCODE: BBP10 oder BBP20GISCODE: BBP10 oder BBP20GISCODE: BBP10TM und/oder SDB und/oder GISBAU- Einstufung und/oder Herstellererklärung und/oder Prüfzertifi- katAlle relevanten Bau- teile und Baupro- dukte
26Bituminöse Verbund- abdichtungen beim UmkehrdachBitumenvoranstrichBitumenGISCODEGISCODE: BBP10, BBP20 oder BBP30GISCODE: BBP10, BBP20 oder BBP30GISCODE: BBP10, BBP20 oder BBP30TM und/oder SDB und/oder GISBAU- Einstufung und/oder Herstellererklärung und/oder Prüfzertifi- katAlle relevanten Bau- teile und Baupro- dukte
27Beschichtungen für Holzoberflächen wie z.B. Parkett, Treppen und VertäfelungenProdukte zur Be- schichtung von HolzVOC (Öle und Wachse)GISCODEGISCODE: Ö10, Ö20 oder Ö40GISCODE: Ö10 oder Ö20GISCODE: Ö10TM und/oder SDB und/oder GISBAU- Einstufung und/oder Herstellererklärung und/oder Prüfzertifi- katAlle relevanten Bau- teile und Baupro- dukte
28Tragende Holzbau- teile innenliegend nebst Auskragungen nach AußenChemischer Holz- schutz nach DIN 68800-3 – GK = Ge- brauchsklasse (früher Gefährdungsklasse)Holzschutzmittel (Produktart 8 nach 528/2012/EG)528/2012/EG (Bio- zidverordnung)GK 0: Holzschutz nur konstruktiv nach DIN 68800-2 GK 1-2: verkehrsfä- hige Biozidprodukte nach 528/2012/EGHolzschutz nur kon- struktiv nach DIN 68800-2 oder natür- lich dauerhafte oder modifizierte Hölzer gemäß DIN 68800-1Holzschutz nur kon- struktiv nach DIN 68800-2 oder natür- lich dauerhafte oder modifizierte Hölzer gemäß DIN 68800-1Planung, TM und/oder SDB und/oder Hersteller- erklärung und/oder PrüfzertifikatAlle relevanten Bau- teile und Baupro- dukteHolzschutz nach 68800-2 oder natür- liche Dauerhaftigkeit nach DIN EN 350-2
29Außenliegende tra- gende HolzbauteileChemischer Holz- schutz nach DIN 68800-3 – GK = Ge- brauchsklasse (früher Gefahrenklasse)Holzschutzmittel (Produktart 8 nach 528/2012/EG)582/2012/EG (Bio- zidverordnung)GK 3 und 4: ver- kehrsfähige Biozid- produkte nach 528/2012/EGGK 3 und 4: ver- kehrsfähige Biozid- produkte nach 528/2012/EGGK 3 und 4: ver- kehrsfähige Biozid- produkte nach 528/2012/EGPlanung, TM und/oder SDB und/oder Hersteller- erklärung und/oder PrüfzertifikatAlle relevanten Bau- teile und Baupro- dukteHolzschutz nach 68800-2 oder natür- liche Dauerhaftigkeit nach DIN EN 350-2
30aMaßhaltige Holzbau- teile: Außentüren und AußenfensterChemische Imprägnie- rung nichttragender Bauteile582/2012/EG (Bio- zidverordnung)verkehrsfähige Bio- zidprodukte nach 528/2012/EGverkehrsfähige Bio- zidprodukte nach 528/2012/EGverkehrsfähige Bio- zidprodukte nach 528/2012/EGTM und/oder SDB und/oder Hersteller- erklärungAlle relevanten Bau- teile
30bNicht maßhaltige Holzbauteile innen und außen (z.B. Fas- sade und Terrasse)Chemische Imprägnie- rung nichttragender Bauteile582/2012/EG (Bio- zidverordnung)Innen: Kein chemi- scher Holzschutz Außen: verkehrsfä- hige Biozidprodukte nach 528/2012/EGInnen: Kein chemi- scher Holzschutz Außen: verkehrsfä- hige Biozidprodukte nach 528/2012/EGInnen: Kein chemi- scher Holzschutz Außen: verkehrsfä- hige Biozidprodukte nach 528/2012/EGTM und/oder SDB und/oder Hersteller- erklärungInnen: alle relevan- ten Bauteile Außen: Alle relevan- ten Bauteile und Bauprodukte.

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Für max. 5 % der BGF(R) nach DIN 277 ist keine Doku- mentation erforder- lich.
31Filmkonservierte Pro- dukte und mit Biozi- den behandelte Warefilmgeschützte Holzla- surenBiozide (Pro- duktart 7 nach 528/2021/EG: Schutzmittel für Baumaterialien) z.B. Algizide, Fungizide525/2012/EGHerstellererklärungAlle relevanten Bau- teile und Baupro- duktezulässiger Wirkstoff nach 528/2021/EG Biozidverordnung
32Sämtliche Aluminium- und Edelstahlbauteile der Hülle. Nicht betrachtet wer- den Sonnenschutz-la- mellen, Rollladen-käs- ten sowie Edelstahl- geländerProdukte zur Passivie- rung von Aluminium und EdelstahlChrom-VIChrom-VI-freie Pas- sivierungsmittelHerstellererklärungAlle relevanten Hüll- bauteile wie z.B. Fassadenprofile, Verkleidungen, Atti- kableche mit einer Gesamtfläche als Bauteil von > 5m²
33Beschichtete Metall- bauteile: Fassaden- elemente, Türen, Heizkörper, Heizkühl- decken. Feuerverzinkungen gelten nicht als Be- schichtungen im Sinne dieses Kriteri- umsGrundierung und End- beschichtung (z.B. Farben, Lacke, Pulver- lacke)Chrom-VIKein Einsatz von Chrom-VI-Verbin- dungenKein Einsatz von Chrom-VI-Verbindun- genKein Einsatz von Chrom-VI-Verbindun- genSDB und/oder Her- stellererklärungWerksseitig be- schichtete Bauteile mit einer beschichte- ten Fläche > 100 m² je Bauteiltyp (z.B. Stahltür) im Ge- bäude
34Dacheindeckung, Dachrinnen, FallrohreWasserführende Bau- teile an Dach und Re- genwasser-abführungBlei, KupferSchwermetallfilter, falls Fläche > 10 % der projizierten DachaufsichtPlanung und/oder Herstellererklärung und/oder Nachweis nach UBA-Leitfaden 17/05Alle relevanten Bau- teile und Baupro- dukte
34.1Dachdeckungen, Gaubenbekleidungen, Dachrinnen, Regen- fallrohreWasserführende bzw. wasserableitende Bau- teile an Dach- und Da- chentwasserungenZinkemissionen wasserführender Bauteile aus Ti- tanzinkBei bewitterten Flä- chen > 50 m²:< Objektbezogener Nachweis. Bei nega- tivem Bewertungser- gebnis Emissions- minderungsmaß- nahmen gemäß Re- genwasserCheck ZINK (z.B. Versicke- rung über bewach- sene Oberboden- zone, Mulde mit mind. 20 cm organi- scher Oberboden- schicht, Rigole mit organischer Tech- nosphäre, bauartge- prüfter Metallfilter,Bei bewitterten Flä- chen > 50 m²:< Objektbezogener Nachweis. Bei nega- tivem Bewertungser- gebnis Emissions- minderungsmaß- nahmen gemäß Re- genwasserCheck ZINK (z.B. Versicke- rung über bewach- sene Oberboden- zone, Mulde mit mind. 20 cm organi- scher Oberboden- schicht, Rigole mit organischer Tech- nosphäre, bauartge- prüfter Metallfilter,Nachweis nach dem Berechnungs-pro- gramm Regenwas- serCheck-ZINK (www.zn-rate.com)Alle relevanten Bau- teile und Baupro- dukte

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werkseitige Be- schichtung)werkseitige Be- schichtung)
37Kühlanlagen / TGA / SplitgeräteKältemittelHalogenierte KältemittelFrei von halogenier- ten / teilhalogenier- ten KältemittelnFrei von halogenier- ten / teilhalogenier- ten KältemittelnFrei von halogenier- ten / teilhalogenier- ten KältemittelnTGA-Planung und/oder Hersteller- erklärungAlle relevanten Bau- teile und Baupro- dukte
38Montageschäume, die nicht die Anforderung nach B1 bzw. ≥ C er- füllen müssen (außer Verklebungen von Dämmstoffen)Ort- und Montage- schäume für die Mon- tage von Außentüren, Außenfenstern sowie im Innenausbau, z.B. TürzargenHalogenierte und sonstige Treibmittel, Lö- semittel, Weich- macher, Flamm- schutz-mittelREACH, SVHC- EMICODE: EC1PLUS und - halogenierte Treib- mittel < 0,1 % und - Chlorparaffine (SCCPs + MCCPs + LCCPs) < 0,1 % und - TCEP < 0,1 %- EMICODE: EC1PLUS und - halogenierte Treib- mittel < 0,1 % und - Chlorparaffine (SCCPs + MCCPs + LCCPs) < 0,1 % und - TCEP < 0,1 %- EMICODE: EC1PLUS und - halogenierte Treib- mittel < 0,1 % und - Chlorparaffine (SCCPs + MCCPs + LCCPs) < 0,1 % und - TCEP < 0,1 % und - weichmacherfrei und - halogenierte Flammschutzmittel < 0,1 %TM und/oder SDB und/oder Hersteller- erklärung und/oder EC1PLUS-Nachweis (Zertifikat oder TM)Alle relevanten Bau- teile und Baupro- dukteTreibmittel REACH-Kandidaten- liste
39Montageschäume für DämmstoffeMontageschäume z.B. für die Verklebung von WDVS, Perimeterdäm- mung, Kellerdecken- dämmung und Flach- dachdämmungHalogenierte und sonstige TreibmittelREACH, SVHCKeine Verwendung von Montageschäu- men Ausnahme: Nur in Fugen von WDVS- Dämmplatten dürfen Montageschäume ohne halogenierte Treibmittel einge- setzt werden.Keine Verwendung von Montageschäu- men Ausnahme: Nur in Fugen von WDVS- Dämmplatten dürfen Montageschäume ohne halogenierte Treibmittel eingesetzt werden.Keine Verwendung von Montageschäu- men Ausnahme: Nur in Fugen von WDVS- Dämmplatten dürfen Montageschäume ohne halogenierte Treibmittel eingesetzt werden.Nachweis des mine- ralischen Klebers, Fugenschaum ohne halogenierte Treib- mittel TM und/oder SDBAlle relevanten Bau- teile und Baupro- dukte
40Kunstschaum-Dämm- stoffe für Gebäude und HaustechnikResolplattenHalogenierte TreibmittelREACHKein Einsatz von ha- logenierten Treibmit- telnKein Einsatz von ha- logenierten Treibmit- telnKein Einsatz von ha- logenierten Treibmit- telnTM und/oder Her- stellererklärungAlle für das GEG re- levanten Bauteile und Bauprodukte so- wie die Hauptstränge der TGA
42Flammhemmend aus- gerüstete Baupro- dukte (Gemische)Technischer Brand- schutz, Verklebungen bzw. Abdichtungen in Innenräumen, PU- Montagekleber, Brand- schottspachtel-mas- sen, Brandschutz- coatings für Kabel, Brandschutzsilikone, PU-Montagekleber für Dämmstoffe (EPS, XPS, PUR)Chlorparaffine und SVHCBeschränkung nach POP-VO und SVHC der REACH-Kandi- datenliste sowie langkettige Chlorpa- raffine- Chlorparaffine (SCCPs + MCCPs + LCCPs) < 0,1 % und - SVHC ≤ 0,1 %TM und/oder aktu- elle SDB gemäß 1907/2006/EG (im SDB deklarations- pflichtige Stoffe) und Herstellererklärung „Keine Chlorparaf- fine und keine SVHC > 0,1%)Alle relevanten Bau- teile und Baupro- dukteChlorparaffine POP-PO REACH-Kandidaten- liste

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43Flammhemmend aus- gerüstete Baupro- dukte (Erzeugnisse)Dämmstoffe der Haus- technik und Wandbe- läge (Glasfasertape- ten, Malervlies, Dekor- vliese etc.)Chlorparaffine, Polybromierte Biphenyle (PBB) und Diphe- nylether (PBDE) und SVHCBeschränkung nach POP-VO und SVHC der REACH-Kandi- datenliste sowie langkettige Chlorpa- raffine- Chlorparaffine (SCCPs + MCCPs + LCCPs) < 0,1 % - PBB < 0,1 % - PBDE < 0,1 % - SVHC ≤ 0,1 % Ausnahmeregelung: Bei Baustoffklassen „schwer entflamm- bar“ werden Dämm- stoffe mit langketti- gen CP (LCCP) tole- riertTM und/oder Her- stellererklärung „Keine Chlorparaf- fine, keine Polybro- mierte Biphenyle, keine Polybromierte Diphenylether und kein SVHC > ,01 %)Alle relevanten Bau- teile und Baupro- dukteChlorparaffine POP-PO REACH-Kandidaten- liste
44Erzeugnisse aus Kunststoffen (PVC)Wandbeläge, Wandbe- kleidungen, Kabelum- mantelungenSVHCSVHC der REACH- Kandidatenliste (alle); teilweise Aus- nahmen in REACH Anhang XIVSVHC ≤ 0,1 %TM und/oder Her- stellererklärung „Keine SVHC-Stoffe > 0,1 %“Alle relevanten Bau- teile und Baupro- dukteREACH-Kandidaten- liste
45Biozid und flammhem- mend ausgerüstete Bauprodukte (Erzeug- nisse): Holzschutz, Holzwerkstoffe, DämmstoffeHolzweichfaserplatten, Dämmstoffe inkl. Ein- blasprodukte, Schüt- tungen oder Stopfmas- sen: Holzschutzmittel- präparate, Holzwerk- stoffe, organische Dämmstoffe (Zellulose, Holzfaserplatten, Holz- wolle, Schafswolle etc.)Bor-Verbindun- gen als Rezep- tur-bestandteilSVHC der REACH- Kandidatenliste (alle); teilweise Aus- nahme in REACH Anhang XIVBorverbindungen ≤ 0,1 %TM und/oder Her- stellererklärung „Keine Borverbin- dungen > 0,1 %“Alle relevanten Bau- teile und Baupro- dukte
46PU-SystemkleberKonstruktive PU-Kle- ber für Trockenestrich, Hohlboden, Trocken- bauplattenLösemittelREACHGISCODE RU1 (lö- semittelfrei)GISCODE RU1 (lö- semittelfrei)TM und SDBAlle relevanten Bau- teile und Baupro- dukte
47aIndustriell hergestellte Erzeugnisse, Serien- erzeugnisse / Fertig- produkte aus Holz- werkstoffen in Innen- räumen: Spanplatten, Furnierplatten, Faser- plattenInnentüren aus Holz- werkstoff, Raumakusti- kelemente, Raum-in- Raum-Systeme, Pa- neel-Verkleidungen an Wand und Decke, Mehrschichtparkett (mit Holzwerkstoffan- teil) und Laminatbo- denbelägenFormaldehydChemVerbotsV, Emissionswerte nach DIN EN 16516 oder DIN EN 717-1 (mit Faktor 2)Formaldehyd ≤ 0,10 ppm (entspricht 0,120 mg/m³)Formaldehyd ≤ 0,10 ppm (entspricht 0,120 mg/m³)Formaldehyd ≤ 0,10 ppm (entspricht 0,120 mg/m³)Prüfnachweis ge- mäß DIN EN 16516 oder DIN EN 717-1Alle relevanten Bau- teile und Baupro- dukte
47bBeschichtete und un- beschichtete Holz- werkstoffe: Spanplat- ten, Tischlerplatten, Furnierplatten, Faser- plattenTischlerprodukte für handwerklich erzeugte Einbauten: Paneelver- kleidungen an Wand und DeckeFormaldehydChemVerbotsV, Emissionswerte nach DIN EN 16516 oder DIN EN 717-1 (mit Faktor 2)Formaldehyd ≤ 0,10 ppm (entspricht 0,120 mg/m³)Formaldehyd ≤ 0,10 ppm (entspricht 0,120 mg/m³)Formaldehyd ≤ 0,10 ppm (entspricht 0,120 mg/m³)Prüfnachweis ge- mäß DIN EN 16516 oder DIN EN 717-1Alle relevanten Bau- teile und Baupro- dukte

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Holzbau und Fer- tigholzhäuser: Holz- Aussteifende Holzplat- ChemVerbotsV, werkstoffe im kon- ten an Wand, Boden Emissionswerte Formaldehyd ≤ 0,10 Formaldehyd ≤ 0,10 Formaldehyd ≤ 0,10 Prüfnachweis ge- Alle relevanten Bau- 48 struktiven Holzbau und Decke in Holzhäu- Formaldehyd nach DIN EN 16516 ppm (entspricht ppm (entspricht ppm (entspricht mäß DIN EN 16516 teile und Baupro- (z.B. aussteifend): sern/Holzbau-kon- oder DIN EN 717-1 0,120 mg/m³) 0,120 mg/m³) 0,120 mg/m³) oder DIN EN 717-1 dukte Spanplatten, Furnier- struktionen (mit Faktor 2) platten, Faserplatten

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Erläuterungen und Hinweise zur obigen Kriterienmatrix:

• Rechtsgültiger Nachweis:

Als rechtsgültiger Nachweis wird ein ppa. unterzeichnetes Dokument verstanden oder eine klare Aussage in der Herstellererklärung, dass diese von einer rezepturkundigen Person rechtsgültig erteilt wird.

• Chlorparaffine:

Als Chlorparaffine werden Substanzgemische bezeichnet, die chlorierte Alkane mit Kettenlän- gen von 10-30 Kohlenstoffatomen und einem Chlorierungsgrad von 10 bis 70 Massen-% ent- halten (= SCCP (kurzkettige CP), MCCP (mittelkettige CP) sowie LCCP (langkettige CP)).

• POP-VO und REACH-Kandidatenliste:

Sowohl die POP VO als auch die REACH- Kandidatenliste regeln aktuell kurzkettige Chlorpa- raffine. Aus Vorsorgegründen sind jedoch zusätzlich ebenfalls mittel- und langkettige Chlorpa- raffine betrachtungsrelevant.

• GISCODE PU10 bzw. PU20:

Aufgrund verschärfter Kennzeichnung sämtlicher Isocyanate als sensibilisierende Stoffe müs- sen Produkte, die bisher in die GISCODES PU10 bzw. PU20 eingestuft wurden, neu in die GISCODES PU40 und PU50 eingestuft werden. Bis zu einer Anpassung der GISCODES wer- den Stoffe mit GISCODES PU40 (an Stelle PU10) und PU50 (an Stelle PU20) akzeptiert.

• Holzschutz nach 68800-2 oder natürliche Dauerhaftigkeit nach DIN EN 350-2:

Die Klassifikation erfolgte früher nach DIN 68364 (11-1979). Die neue DIN 68800 von 2011 spricht nicht mehr von artentypischer Resistenz, sondern bezieht sich in ihren Ausführungen auf die natürliche Dauerhaftigkeit im Sinne der DIN EN 350-2.

• Zulässiger Wirkstoff nach 528/2012/EG:

Bei Produkten, die in der EU hergestellt wurden, kann aufgrund der gesetzlichen Regelungen von der Einhaltung dieser Anforderungen ausgegangen werden (hier ist kein zusätzlicher Nachweis zu erbringen).

• Biozid-Verordnung:

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Nähere Informationen zu im Rahmen der Biozid-Verordnung genehmigten Wirkstoffen unter: http://www.reach-clp-biozid-helpdesk.de/de/Biozide/Wirkstoffe/Genehmigte-Wirkstoffe/Ge- nehmigte-Wirkstoffe.html

• Emissionsnachweis:

Bestätigung (nicht älter als 5 Jahre) durch ein nach ISO 17025 akkreditiertes Labor, dass das Produkt oder System bei einer Emissionsprüfung nach ISO 16000-9, prEN 16516 oder EN 16402 die AgBB-Kriterien (außer sensorische Eigenschaften) einhält.

• Emissionsnachweis als Einzelprodukt oder im System:

Anstelle des Emissionsnachweises wird ebenfalls ein Übereinstimmungszertifikat zur DIN V 18026: 2006-6 zusammen mit einem Nachweis der Erfüllung der Emissionsanforderungen nach AgBB durch eine vom DIBt hierfür anerkannte Prüfstelle anerkannt.

• Kohlenwasserstoff-Weichmacher (KWS):

Kohlenwasserstoff-Weichmacher sind Kohlenwasserstoffe im Siedepunktbereich zwischen 200 - 400 °C.

• Hinweis – Einsatz von Rezyklaten:

Bei Produkten aus Kunststoffrezyklaten ist ein Nachweis über die Freiheit von blei-, cadmium- und zinnorganischen Verbindungen über eine Herstellererklärung zu erbringen.

• Hinweis – DIBt-Grundsätze:

DIBt-Grundsätze zur gesundheitlichen Bewertung von Bauprodukten in Innenräumen: inkl. Hinweise zum Arbeitsgebiet "Reaktive Brandschutzsysteme auf Stahlbauteilen (DIBt Referat II4 und III4 Stand: April 2014).

• Emissionsnachweis von 2k EP/PU Lacken:

Ein Emissionsnachweis bei Aufenthaltsräumen ist gesetzlich verpflichtend.

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6 Gesonderte Anforderungen des QNG-Siegels

Zusätzlich zu den Produktanforderungen des DGNB werden durch das Siegel QNG geson- derte Anforderungen an Produkte gestellt. Diese sind in jedem Fall zu erfüllen.

GruppeBetrachtete SchadstoffeCAS-Nr.Regelung SVHC, POP-VO, REACH-VO, ChemVerbV d)
AFlammschutzmittel und Weich- macher: Chlorparaffine C10-C>17 (CP)85535-84-8 (SCCP) 85535-85-9 (MCCP) 85535-86-0 (LCCP)Beschränkung nach POP-VO (SCCP); SVHC der REACH-Kandida- tenliste (SCCP)
BFlammschutzmittel: Polybromierte Biphenyle (PBB) Polybromierte Diphenylether (PBDE)PBB (Auswahl): 40088-45-7 (TetraBB), 56307-79-0 (PentaBB), 59080-40-9, 59536-65-1 (HexaBB), 67733-52-2, 6355-01-8 (HeptaBB), 27858-07-7 (OctaBB), 27753-52-2, 69278-62-2, 119264-62-9, 119264-63-0 (NonaBB 13654-09-6 (DecaBB) PBDE (Auswahl): 40088-47-9 (TetraBDE), 32534-81-9 (PentaBDE), 36483-60-0 (HexaBDE), 68928-80-3 (HeptaBDE), 32536-52-0 (OctaBDE), 63936-56-1 (NonaBDE), 1163-19-5 (DecaBDE)Beschränkung nach POP-VO (TetraBDE, Pent- aBDE, HexaBDE, HeptaBDE) Beschränkung nach REACH-VO, Anhang XVII (OctaBDE) SVHC der REACH-Kandida- tenliste (DecaBDE)
CTris(2-chlorethyl) phosphat TCEP115-96-8 (TCEP)SVHC der REACH-Kandida- tenliste
DHexabromcyclododecan (HBCDD)25637-99-4, 3194-55-6, (134237-50-6), (134237-51- 7), (134237-52-8)SVHC der REACH-Kandida- tenliste Aufnahme in REACH Anhang XIV

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EPhthalat-Weichmacher: Diisobutylphthalat (DIBP), Benzylbutylphthalat (BBP), Bis(2-ethylhexyl) phthalat (DEHP), Dibutylphthalat (DBP) Diisopentylphthalat (DIPP) Dipentylphthalat (DPP) N-Pentylisopentylphthalat (PIPP) Bis(2-methoxyethyl) phthalat (BMEP)84-69-5 (DIBP) 85-68-7 (BBP) 117-81-7 (DEHP) 84-74-2 (DBP) 605-50-5 (DIPP) 131-18-0 (DPP) 776297-69-9 (PIPP) 117-82-8(BMEP)SVHC der REACH-Kandida- tenliste (alle); teilweise Auf- nahme in REACH Anhang XIV
FBorate: Borsäure, Dibortrioxid Tetrabordinatriumheptaoxid, Dina- triumtetraborat10043-35-3, 11113-50-1 (Borsäure) 1303-86-2 (Dibortrioxid,) 12267-73-1 (Tetrabordinatri- umheptaoxid) 1303-96-4, 1330-43-4, 12179-04-3 (Dinatriumtetra- borat)SVHC der REACH-Kandida- tenliste (alle)
GPentachlorphenol (PCP)87-86-5 (PCP) 131-52-2 (PCP-Natriumsalz)Beschränkung nach ChemVerbV

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Pos.Betrachtete Schadstoff- gruppeBauprodukt- gruppeBauprodukttypTypische EinsatzbereicheQNG-Anforderungen an die SchadstoffvermeidungMögliche Nachweis-doku- mente a)
1.Übergreifende Anforderungen
1.1SVHCfür alle in den Kategorien 2 bis 14 genannten Einsatzbereiche verwen- deten GemischeDeklaration enthaltener SVHC > 0,1 %Gemische: SDB, ggf. Herstellererklä- rung Erzeugnisse: Herstel- lerauskunft nach REACH, Leistungserklärung zur CE-Kennzeich- nung, Produktkenn- zeichen, die SVHC ausschließen
2. Bodenbeläge
2.1VOC / gefährli- che Stoffe / Bio- zideBodenbelägetextile BodenbelägeBodenbeläge: TeppicheRAL-UZ 128 oder GuT-GütesiegelPDB oder TM-Um- weltzeichen (z. B. Blauer Engel, GuT) ggf. Herstellererklä- rung,
2.2VOC / gefährli- che Stoffe / SchwermetalleBodenbelägeElastische Bodenbeläge – mit und ohne an ka- schierte Verlege- oder DämmunterlageElastische Bodenbeläge aus Kautschuk, Polyole- fine, Kork, Linoleum und PVC – auch SystemeEinhaltung AgBB-Schema und für PVC-Bodenbeläge gilt: reproduktionstoxische Phthalate ≤ 0,1 % (Einzelverbindungen Gruppe E) undEmissions-Prüfbe- richt oder PDB oder TM Umweltzeichen (z. B. Blauer Engel BE-UZ 120) ggf. Hersteller- klärung,

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keine Cadmium- und Bleistabi- lisatoren c))
2.3VOC / gefährli- che StoffeBodenbelägeBodenbeläge aus Holz- werkstoffen – auch Sys- temeBodenbelägen: Laminate Parkette und Holzfußbö- den, Bambusparkette – auch Systeme (z.B.Boden- belag auf Trägerplatte aus Holz oder Holzwerkstoffen)Einhaltung AgBB-Schema für Beschichtungen gilt Pos. 4.2Emissions-Prüfbe- richt oder PDB oder TM Umweltzeichen (z. B. Blauer Engel BE-UZ 176) ggf. Hersteller- erklärung
3. Wandbeläge, Bauplatten und Konstruktionsholz für den Innenbereiche
3.1VOC / Formaldehyd / gefährliche Stoffebeschichtete und unbe- schichtete Holzwerk- stoffeHolzwerkstoffplatten nach EN 13986 wie Span-, Tischler-, Faser-, mitteldichte Faser-, Sperrholz-, Massivholz- und OSB-Platten sowie Furnierschichtholz (be- schichtet oder unbe- schichtet)Konstruktiver Holzbau im Innenbereich und Innen- ausbau (wie z. B. Trocken- bau, Bekleidungen, Ein- baumöbel etc. außer Tü- ren, Sanitärtrennwände)Formaldehyd-Ausgleichskon- zentration in der Luft eines Prüf- raums) ≤ 0,08 ppm (0,096 mg/m3) zusätzlich gilt Pos. 3.3PDB oder TM, Emissions-Prüfbe- richt zu Formaldehyd Umweltzeichen (z.B. Blauer Engel BE-UZ 76) Leistungserklä- rungen zur CE-Kenn- zeichnung, ggf. Her- stellerklärung
3.2gefährliche Ein- zelstoffeFlamm-hem- mend ausge- rüstete Ge- webe und VlieseGlasfasergewebe, Ma- lervliesWandbekleidungen und TrockenbauwändeChlorparaffine, PBB, PBDE, TCEP ≤ 0,1 % (Einzelverbindungen Gruppen, A/B/C)Herstellererklärung, ggf. zusätzlich Analy- senergebnisse
3.3gefährliche Ein- zelstoffeBiozidhaltige und flamm- hemmend ausgerüstete Hölzer undHolzschutzmittel-präpa- rate, behandeltes Holz und HolzwerkstoffeHolzkonstruktionen und Bekleidungen im Innen- und Außenbereichreproduktionstoxische Borver- bindungen ≤ 0,1 % (Einzelverbindungen Gruppe F)Herstellerauskunft nach REACH, Leis- tungserklärung zur CE-Kennzeichnung, ggf. Anlaysenergebnisse

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Holzwerk- stoffe
4. Oberflächenbeschichtungen auf überwiegend nicht mineralischen Oberflächen (Holz, Metalle, Kunststoffe)
4.1VOC / gefährli- che Stoffe / Schwermetalle (Blei, Cadmium, Chrom-VI)Vor-Ort verar- beitete Ober- flächen- Be- schichtungenLacke, Lasuren, Beizen inkl. GrundbeschichtungenBeschichtungen auf nicht mineralischen Oberflächen im Innen- und Außenbereich: Metalle, Holz, Kunststoffe (nicht für Bodenbeläge, siehe Pos. 4.2, nicht für Feuerverzinkungen, nicht für Beschichtungen auf Öl- und/oder Wachsbasis, siehe Pos. 4.3)nur Wb: VOC ≤ 130g/l und keine Pigmente und Sikkative auf Basis von Blei-, Cadmium- und Chrom-VI-Verbindungen b)PDB oder TM mit An- gaben zu Kategorie und Lösemittelgehalt nach Decopaint-RL SDB Umweltzeichen (z. B. Blauer Engel BE-ZU 12a) ggf. Hersteller- klärung
4.2VOC / gefährli- che Stoffe / Schwermetalle (Blei, Cadmium, Chrom-VI)Vor-Ort verar- beitete Ober- flächen- Be- schichtungenLacke, Lasuren, Beizen inkl. GrundbeschichtungenBeschichtungen auf nicht mineralischen Bodenbelä- gen: Parkette und Holzfuß- böden - auch Treppen (Beschichtungen auf Öl- und/oder Wachsbasis siehe Pos. 4.3)Einhaltung AgBB-Schema und GISCODE W1, W2+, W1/DD, W2/DD+, W3+, W3/DD+ und Keine Pigmente und Sikkative auf Basis von Blei-, Cadmium- und Chrom-VI-Verbindungen b)Emissions-Prüfbe- richt oder abZ der Gruppe Z-157.10 (Oberflächenbehand- lungsmittel für Par- kette/Holzfußböden) PDB oder TM mit Giscode und Anga- ben zu Kategorie und Lösemittelgehalt nach Decopaint-RL SDB Umweltzeichen (z. B. Blauer Engel BE-UZ 12a) ggf. Hersteller- klärung,

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4.3VOC / gefährli- che StoffeVor-Ort verar- beitete Ober- flächen- Be- schichtungenÖle und WachseHolzoberflächen von Par- kett, Treppen, Holzverklei- dungen (innen und außen), Türen etc.Einhaltung AgBB-Schema und GISCODE Ö10, Ö10+ oder Ö20, Ö20+Emissions-Prüfbe- richt oder abZ der Gruppe Z-157.10 (Oberflächenbehand- lungsmittel für Par- kette/Holzfuß-böden) PDB oder TM mit Giscode SDB
4.4gefährliche Ein- zelstoffeFlammhem- mend ausge- rüstete, vor-Ort verar- beitete Ober- flächen- Be- schichtungen und Spachtel- massenBrandschutzspachtel- massen, Brandschutz- coatings für Kabel, BrandschutzsilikoneSpachtelungen, Beschich- tungen, Verklebungen bzw. Abdichtungen im Innen- und Außenraum mit Brand- schutz- AnforderungenChlorparaffine, PBB, PBDE, TCEP ≤ 0,1 % (Einzelverbindungen Gruppen A/B/C)Herstellererklärung, ggf. zusätzlich Analy- senergebnisse, SDB

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5. Oberflächenbeschichtungen auf überwiegend mineralischen Oberflächen
5.1VOC / gefährli- che StoffeVor-Ort ver- arbeitete Oberflä- chen- Be- schichtun- gen und Oberflä- chen- Vor- bereitu-ngen für Be- schichtu- ngenSpachtelmassen (inkl. Q- Spachteln), staubbin- dende Beschichtungen/ Grundierungen (entspr. Decopaint-RL Kat. G + H), Beton- Schutz Be- schichtungen (öl fest, säu- refest, wasserfest, etc.); KEINE EP- und/oder PU- Produkte (hierzu siehe POS 5.6 -5.9)Beschichtungen auf über- wiegend mineralischen Oberflächen im Innenbe- reich: Beton, Mauerwerk, Mörtel, Spachtel (auch Dis- persionspachtel), Putze, Vliese, Gipskartonplatten, etc. Nicht betrachtet werden Oberflächen mit speziellen Beständigkeitsanforderun- gen (wie OS-Systeme) und Verkehrswege wie Tiefga- ragen, Durchfahrten, etc.nur Wb: VOC ≤ 30 g/l DGNB = QS 1 und QS 2 VOC < 30 g/lPDB oder TM mit An- gaben zu Lösemittel- gehalt SDB ggf. Herstellerklä- rung,
5.2VOC / gefährli- che Stoffe / Bio- zide / Schwer- metalleVor-Ort ver- arbeitete Oberflä- chen- Be- schichtu- ngenInnenwand-/ -Deckenfarben (entspr. Decopaint-RL Kat. A+ B)Beschichtungen auf über- wiegend mineralischen Oberflächen im Innenbe- reich: Beton, Mauerwerk, Mörtel, Spachtel, Putze so- wie auf Gipskartonplatten, Tapeten, Vliese etc.lösemittelfrei und weichmacher- frei (ELF) gemäß VdL- RPDB oder TM mit An- gaben zu Lösemittel- gehalt SDB Umweltzeichen (z. B. Blauer Engel BE-UZ 102) ggf. Hersteller- klärung,

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5.3VOC / Biozide / SchwermetalleVor-Ort ver- arbeitete Oberflä- chen- Be- schichtu- ngenAußenwandfarben inkl. Grundierungen (entspr. Decopaint-RL Kat. C)Beschichtungen auf über- wiegend mineralischen Un- tergründen im Außenbe- reich: Beton, Mauerwerk, Mörtel und Spachtel (auch Dispersionsspachtel), Putze sowie auf Fassaden- tapeten, etc..nur Wb: VO C ≤ 30 g/lPDB oder TM mit An- gaben zu Lösemittel- gehalt SDB ggf. Herstellerklä- rung,
5.4VOC / gefährli- che StoffeVor-Ort ver- arbeitete Oberflä- chen- Be- schichtu- ngennicht filmbildende Impräg- nierungenBeschichtungen auf mine- ralischen Untergründen im Innenbereich: Natur- und Betonwerksteinboden-be- lägeGISCODE GH 10 (entaromatisiert)PDB oder TM mit Giscode SDB ggf. Herstellerklärung
5.5VOC / gefährli- che StoffeVor-Ort ver- arbeitete Oberflä- chen-Be- schichtu- ngenEpoxidharz-, PU-, Disper- sions- und PMMA- Be- schichtungenPastöse oder flüssige Ab- dichtungen und rissüber- brückende Untergrundbe- handlung im Innenbereich für Boden- und Wandauf- bauten mit Feuchtigkeits- beanspruchungGISCODE D1, RE 05, RE 10, RU 0,5, RU 1 oder PU 10, PU 20 oder RMA 10PDB oder TM mit Giscode SDB Umweltzeichen (z. B. Emicode ggf. Her- stellerklärung
5.6VOC / gefährli- che StoffeVor-Ort ver- arbeitete Oberflä- chen-Be- schichtu- ngenReaktive PU-Produkte – auch in Systemaufbauten 1K- und 2-K-SystemeVersiegelungen (Fließbe- schichtungen) auf minerali- schen Oberflächen – ausgenom- men OS-Systeme für Park- haus, etc.Einhaltung AgBB-Schema und GISCODE PU10 oder PU20Emissions-Prüfbe- richt oder PDB oder TM mit Giscode SDB
5.7VOC/ gefährliche StoffeVor-Ort ver- arbeitete Oberflä- chen-Be- schichtu- ngenEpoxidharzbeschich-tun- gen – auch in Systemauf- bauten 1K- und 2-K-Sys- temeVersiegelungen (Fließbe- schichtungen) auf minerali- schen Oberflächen - aus- genommen OS-Systeme für Parkhaus, etc. (hierzu siehe Pos. 5.8 - 5.9)Dokumentationspflicht Einhal- tung AgBB-Scheman und GISCODE RE05, RE10, RE20Emissions-Prüfbe- richt oder PDB oder TM mit Giscode SDB EPD

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5.8VOC/ gefährliche StoffeVor-Ort ver- arbeitete Oberflä- chen-Be- schichtu- ngenEpoxidharz- und PU- Be- schichtungen (auch in Kombination) mit speziel- len Beständigkeits- Anfor- derungen für Boden- und Wandflä- chenVersiegelungen und Fließ- Beschichtungen von Indus- trieböden, Parkflächen (in- nen und außen) und Tief- garagen-beschichtungen inkl. Sockelbeschichtungen (OS 8 und 11) mit Ausnahme von Markierungen (nicht geregelt)Dokumentationspflicht GIS- CODE PU10, PU 20, PU40, PU60 RE05, RE10, RE20PDB oder TM mit Giscode SDB ggf. Herstellerklärung
5.9VOC/ gefährliche StoffeVor-Ort ver- arbeitete Oberflä- chen- Be- schichtu- ngenPMMA-Flüssigkunststoff- Beschichtungen (auch in Kombination) mit speziel- len Beständigkeits- Anfor- derungen für Boden-, Wand- und DachflächenVersiegelungen und Fließ- Beschichtungen von Indus- trieböden, Parkflächen (in- nen und außen) und Tiefgaragenbeschichtun- gen (OS 8 und 11) mit Aus- nahme von Markierungen (nicht geregelt) sowie Ab- dichtungen von Dachflä- chen und aufgehender Bauteile (z. B. Sockel oder einzu- dichtende Bauteile im Dachbereich)keine AnforderungPDB oder TM mit Giscode SDB ggf. Herstellerklärung
5.10BiozideVor-Ort ver- arbeitete Oberflä- chen- Be- schichtu- ngenFassadenputzePutze im Außenbereich: Beton, Mauerwerk, Mörtel oder im WDVSDeklaration biozider Wirkstoffe (sofern eingesetzt)PDB oder TM und Produktetikett
6. Kleb- und Dichtstoffe

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6.1VOC gefährliche StoffeVor-Ort ver- arbeitete KlebstoffeDispersions- und PU- KlebstoffeVerklebungen im Außenbe- reich von geschäumten Dämm- stoffen an Fassaden und Flachdächern sowie von FassadentapetenVOC ≤ 40 g/l und Chlorparaffine ≤ 0,1 % (Einzelverbindungen Gruppe A) für PU-Klebstoffe gilt zusätzlich: PBB, PBDE, TCEP ≤ 0,1 % (Einzelverbindungen Gruppen B/C)PDB oder TM SDB ggf. Herstellerklärung
6.2VOC / gefährli- che Stoffe / Bio- zideVor-Ort ver- arbeitete Dichtungs- massen, Fu- gendicht- stoffe, Kleb- stoffeKleb- und Dichtstoffe aus PU, SMP (silanmodifi- zierte Polymere), Acrylat (einschließlich Dispersi- onsklebstoffe) oder SilikonPunkt- und linienförmige Verklebungen und Abdich- tungen im Innenraum inkl. TGA Nicht betrachtet werden Bereiche mit sicherheitsre- levanten, bauaufsichtlichen Anforderungen wie z.B. Glasbau, Fassade und Be- reiche mit Brandschutzan- forderungenChlorparaffine ≤ 0,1 % (Einzelverbindungen Gruppe A) für PU-Klebstoffe gilt zusätzlich: GISCODE PU10 oder PU20 Deklaration biozider Wirkstoffe (sofern eingesetzt)PDB oder TM mit Giscode SDB Umweltzeichen (z. B. Emicode) ggf. Her- stellerklärung,
6.3VOC / gefährli- che StoffeVor-Ort ver- arbeitete Kleb- und Fugendicht- stoffeKleb- und Dichtstoffe für die Herstellung der Luft- dichtigkeit an Fassade in- nen und außen: z. B. PU, PU-Hybrid, MS-Polymer, SMP o. ä.Punkt- und linienförmige Verklebungen von Bautei- len zur Herstellung der Luftdichtheit an Fassade, Fenstern und AußentürenChlorparaffine ≤ 0,1 % (Einzelverbindungen Gruppe A)PDB oder TM SDB Umweltzeichen (z. B. Emicode) ggf. Her- stellerklärung,
7. Verlegewerkstoffe
7.1VOC / gefährli- che Stoffe / Bio- zideVor-Ort ver- arbeitete Verlege- werkstoffeVerlegewerkstoffe für ke- ramische Wand- / Boden- fliesen und -plattenGrundierungen, Voranstri- che, Spachtelmassen und Klebstoffe unter kerami- schen Wand- / und Boden- fliesen und - plattenmineralische Fliesenkleber oder EMICODE EC1/ EC1PLUSPDB oder TM mit Giscode SDB Umweltzeichen (z. B. Emicode, Blauer En- gel) ggf.

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Herstellerklärung, EPD
7.2VOC / gefährli- che Stoffe / Bio- zideVor-Ort ver- arbeitete Verlege- werkstoffe und werksei- tig verarbei- tete Hilfs- stoffe zur Herstell- ung von Fertig- boden- Ele- menten (z. B. Hohl- raumböden)Grundierungen, Voranstri- che, Spachtelmassen und Klebstoffe für Wand- und BodenbelägeVerlegewerkstoffe für und Hilfsstoffe zur Belegung von Wand- und Bodenbelä- gen Nicht für Fliesen und Plat- ten (hierzu siehe Pos. 7.1)Emicode EC 1/ Plus EC1PDB oder TM SDB Umweltzeichen (z. B. Emicode, Blauer En- gel) ggf. Hersteller- klärung
7.3VOC / gefährli- che StoffeVor-Ort ver- arbeitete Verlege- werkstoffeTapetenkleberKlebstoffe für TapetenPulverprodukte oder Giscode D1PDB oder TM mit Giscode SDB ggf. Herstellerklärung

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8. Metallbleche und (Korrosions-)Schutzbeschichtungen für Metalle, Metallprodukte
8.1VOCVor-Ort ver- arbeitete Oberflä- chen- Be- schichtu- ngenKorrosionsschutz- Be- schichtungen (max. Korro- sivitäts- Kategorie C2 hoch) entsprechend Decopaint- RL Kat. I und JTragende und nicht-tra- gende Metallbauteile im In- nenbereich (Wandstärke > 3mm) wie z.B. Atriumkon- struktion, Brücken etc. ohne besondere mechani- sche Beanspruchungnur Wb ≤ 140 g/lPDB oder TM mit An- gaben zu Kategorie und Lösemittelgehalt nach Decopaint-RL SDB ggf. Herstellerklärung
8.2VOCVor-Ort ver- arbeitete Oberflä- chen- Be- schichtu- ngenKorrosionsschutz- Be- schichtungen – werkseitig grundiert und bauseitig endbeschichtet (max. Kor- rosivitäts-kategorie C3 hoch)Tragende Metallbauteile (Wandstärke> 3mm) wie z.B. Atriumkonstruktion, Brücken etc.Beschichtungssystem mit VOC- Gehalt ≤ 90 g/m² (Gesamtsys- tem)PDB oder TM SDB Herstellerklärung mit Angaben zu Gesamt- gehalte des Systems
8.3VOCVor-Ort ver- arbeitete Oberflä- chen- Be- schichtu- ngenKorrosionsschutz- Be- schichtungen – werkseitig grundiert und bauseitig endbeschichtet (max. Kor- rosivitäts-kategorie C4 hoch)Tragende Metallbauteile (Wandstärke> 3mm) wie z.B. Atriumkonstruktion, Brücken etc.Beschichtungssystem mit VOC- Gehalt ≤ 120 g/m² (Gesamtsys- tem)PDB oder TM SDB Herstellerklärung mit Angaben zu Gesamt- gehalte des Systems
8.4VOCVor-Ort ver- arbeitete Oberflä- chen- Be- schichtu- ngenKorrosionsschutz- Be- schichtungen – werkseitig grundiert und bauseitig endbeschichtet (entspre- chend Decopaint- RL Kat. I + J)Nicht tragende Metallbau- teile wie Treppengeländer, Metallunterkonstruktionen, Zargen, Stahltüren, Fassa- denelemente etc.wenn Lb VOC ≤ 300 g/lPDB oder TM mit An- gaben zu Kategorie und Lösemittelgehalt nach Decopaint-RL SDB ggf. Herstellerklärung

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8.5Schwermetalle (Chrom-VI)Oberflä- chenvered- lungeloxierte Aluminium- und passivierte Edelstahlober- flächenAluminium- und Edelstahl- bleche und -profile für Oberflächen-bekleidungen (Fassade, Dach, Fenster, Türen, Tore, Sonnen- schutz-systeme, etc.)keine AnforderungPDB oder TM ggf. Herstellerklärung
8.6Schwermetalle (Kupfer, Zink)MetallblecheUnbeschichtete Kupfer- und ZinkblecheDacheindeckung und Dachrinnen, Fassade be- zgl. direkt bewitterte Bau- teile, für die eine Regen- wasserreinigung technisch möglich istRegenwasserreinigungsanlagen bei Metallflächen von insgesamt > 50 m² bzw. Nachweis Abtrag gemäß Leitfaden UBA 17/05Auszüge aus LVs, Konstruktionsplänen- und -beschreibungen
9. Bitumenprodukte zur Abdichtung
9.1VOC / gefährli- che StoffeVor-Ort ver- arbeitete Oberflä- chen- Be- schichtu- ngenkalt verarbeitete Bitumen- Beschichtungen inkl. Voranstriche, -kleber und -Versiegelun- gen (außer Bitumen-voranstri- che für Umkehrdächer, siehe hierzu Pos 9.2)Dachabdichtungen, Bau- werksabdichtungen gegen Erdreich / Wasser / Feuchte, Bitumen- dick Be- schichtungen und Dämm- stoffmontageGISCODE BBP 10 oder BBP 20PDB oder TM mit Giscode SDB ggf. Herstellerklärung
9.2VOC / gefährli- che StoffeVor-Ort ver- arbeitete Oberflä- chen- Be- schichtu- ngenBitumenvoranstrichBituminöse Verbundab- dichtungen beim Umkehr- dachGISCODE BBP 10, BBP 20 oder BBP 30PDB oder TM mit Giscode SDB ggf. Herstellerklärung
9.3BiozideAbdich- tungsbah- nenPolymerbitumenbahnenDachabdichtungen (nicht für Gründächer)kein Zusatz von durchwurze- lungshemmenden Wirkstoffen wie z.B. MecopropPDB oder TM-Her- stellerklärung

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10. Holzschutzmittel
10.1BiozideHolzschutz- mittelHolzschutz nach DIN 68800- 2 und 3tragende Holzbauteile in feuchtigkeitsrelevanten In- nenräumen (z. B. unge- heizten Atrien, Schwimm- hallen) nebst Auskragun- gen nach außenGK 0 und 1: Holzschutz nur kon- struktiv nach DIN 68800-2 GK 2 - 3: Zugelassenes Biozid- produkt durch BAUA oder DIBT zusätzlich gilt Pos. 10.4Auszüge aus LVs, Konstruktionsplänen- und -beschreibungen, PDB oder TM SDB (GK 1 - 3) + Begleitdokument gemäß DIN 68800-3 Zulassung des Bio- zidprodukts durch BAUA oder DIBT
10.2BiozideHolzschutz- mittelHolzschutz nach DIN 68800- 2 und 3Außenliegende tragende HolzbauteileGK 1: Holzschutz nur konstruktiv nach DIN 68800-2 GK 2: Holzschutz nur konstruk- tiv nach DIN 68800-3 und/oder natürliche Dauerhaftigkeit nach DIN EN 350 GK 3 und 4: Zugelassenes Bio- zidprodukt durch BAUA oder DIBT zusätzlich gilt Pos. 10.4Auszüge aus LVs, Konstruktionsplänen- und -beschreibungen PDB oder TM SDB (GK 2 - 4) Begleitpapiere nach DIN 68800-3, Kap. 7 Zulassung des Bio- zidprodukts durch BAUA oder DIBT
10.3BiozideHolzschutz- mittelChemische Imprägnierung nichttragender BauteileHolzfenster und nichttra- gende Holzbauteile außenNur BAUA-zugelassenes Biozid- produkt für Fenster und außen- liegende nichttragende Holzbau- teile zusätzlich gilt Pos. 10.4Auszüge aus LVs, Konstruktionsplänen- und -beschreibungen, Begleitpapiere nach DIN 68800-3, Kap. 7 Zulassung des Bio- zidprodukts durch BAUA

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10.4gefährliche Ein- zelstoffeBiozidhaltige und flamm- hemmend ausgerüste- te Hölzer und Holz- werkstoffeHolzschutzmittelpräpa- rate, behandeltes Holz und HolzwerkstoffeHolzkonstruktionen und Bekleidungen im Innen- und Außenbereichreproduktionstoxische Borver- bindungen ≤ 0,1 % (Einzelverbindungen Gruppe F)Herstellerauskunft nach REACH, Leis- tungserklärung zur CE-Kennzeichnung, ggf. Anlaysenergebnisse
11. PVC-Produkte
11.1Schwermetalle (Blei, Cadmium, Zinn), gefährli- che EinzelstoffeBauprodukte aus Kunst- stoffBauprodukte aus PVCWandbeläge, Fassadenele- mente, Lichtkuppeln, Fens- terprofile, Rinnen, Rohre, Kanäle und Kabel aus PVC sowie PVC-Folien zur Abdichtung an Dach und Außenwän- den UGkeine Zinn-, Cadmium- und Bleistabilisatorenb) für Weich-PVC gilt: reprodukti- ons- toxische Phthalat-Weich- macher ≤ 0,1 % (Einzelverbin- dungen Gruppe E) DGNB = QS3 SVHC ≤ 0,1 %PDB oder TM ggf. Herstellerklärung

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12. Dämmstoffe und Ortschäume
12.1Halogenierte Treibmittel / ge- fährliche Einzel- stoffeKunst- schaum- Dämmstoffe für Gebäude und Haus- technikEPS/XPS/PUR/PIR - Dämmprodukte, Melamin- und Phe- nolharz-schäume, für den Innen- und Außenbereich für Dämmstoffe in WDVS gilt zusätz- lich Pos. 12.4Wand-, Decken-, Bodendämmung, flexible TGA-Däm- mungFrei von halogenierten Treibmitteln und HBCDD in EPS/XPS, TCEP in PUR/PIR ≤ 0,1 % (Einzelverbindungen Gruppen C/D)PDB oder TM EPD für HBCDD und TCEP auch: Her- steller-erklärung gemäß REACH, Leistungs-erklä- rung zur CE- Kennzeichnung
12,2Gefährliche Ein- zelstoffeKunst- schaum- Dämmstoffe für Gebäude und Haus- technikgummiartige Dämmprodukte auf Kautschuk- und PP/PE/EPDM-Ba- sis im InnenbereichBodendämmung, flexible TGA-Däm- mungFrei von halogenierten Treibmitteln und von Altrei- fengranulat und Chlorparaffine (SCCP, MCCP), PBB, PBDE ≤ 0,1 % (Einzelverbindungen Grup- pen A/B)Herstellerklärung
12,3Halogenierte Treibmittel / ge- fährliche Einzel- stoffe (Formalde- hyd)OrtschaumSpritz- und Monta- geschäumeSpritz- und Monta- geschäume im In- nen- und Außenbe- reich z.B. für die Montage von Türen und Fenstern sowie von Fassaden- dämmungen (inkl. WDVS), Perimeter-, Kellerdecken- und Flachdach-däm- mungen oder zur Füllung von FugenFrei von halogenierten Treibmitteln und keine UF- Schäume für PU-Montageschäume gilt zusätzlich: EMI- CODE EC1PLUS und TCEP, Chlorparaffine ≤ 0,1 % (Einzelverbindun- gen Gruppe C)PDB oder TM SDB ggf. Hersteller-er- klärung (Treibmit- tel, Formaldehyd)

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12,4Biozide / gefähr- liche Stoffe / ha- logenierte Treib- mittelDämmstoffeMineralische und nicht mineralische Außen- Wanddäm- mungenWärmedämm-ver- bundsystemefür Kunstschaum-Dämmstoffe gelten Anforderun- gen in Pos. 12.1, für Dämmstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen gilt Pos. 12.6PDB oder TM SDB Umweltzeichen (z. B. Blauer En- gel) Leistungs-er- klärun-en zur CE- Kennzeich-nung ggf. Herstellerklä- rung
12,5VOC / Biozide / gefährliche Stoffe / gefährli- che Einzelstoffe (Formaldehyd) halogenierte TreibmittelDämmstoffemineralische und nicht mineralische InnendämmungenInnendämmung von Aufenthaltsräumen an Wand, Decke, Bodenplatte, Raumtrennwänden, bei Holzrahmen- und Holztafelbau- weisefür Kunstschaum-Dämmstoffe gelten Anforderun- gen in Pos. 12.1 und 12.2, für Dämmstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen gilt Pos. 12.6PDB oder TM SDB Umweltzeichen (z. B. Blauer En- gel) Leistungs erklärungen zur CE-Kennzeich- nung ggf. Herstell- erklärung
12,6gefährliche Ein- zelstoffeBiozidhaltige und flamm- hemmend ausgerüste- te Dämm- stoffeDämmstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen (z. B. Zellulose, Holzfa- serplatten, Holz- wolle, Schafwolle, etc.)Dämmstoffplatten und -matten sowie Ein- blasdämmungen, Schüttungen oder Stopfmassenreproduktionstoxische Borverbindungen ≤ 0,1 % (Einzelverbindungen Gruppe F)Herstellerauskunft nach REACH, Leistungs-erklä- rung zur CE- Kennzeichnung, ggf. Anlaysen-ergeb- nisse

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13. Kältemittel
13,1Halogenierte KältemittelKältemittelKältemittelRLT-Anlagen mit KältetechnikEs ist nur der Einsatz natürlicher Kältemittel ge- mäß AMEV-Kälte 2017 Tab. 4 sowie als zukunfts- sicher bis 2030 eingestufte Kältemittel gemäß AMEV-Kälte 2017 Tab. 3 zulässig DGBN = QS 1- QS 3 Zusätzlicher Bewertungspunkt: Frei von halogenierten/ teil-halogenierten Kälte- mittelnPDB oder TM-Her- steller-erklärung (Kältemittel)
14. Betontrennmittel
14,1gefährliche StoffeBetontrenn- mittelSchalöle und TrennmittelBetonierenGISCODE BTM 01, 05,10,15 DGNB Pos.14 = QS 1 - QS 4PDB oder TM

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7 Prüfung und Dokumentation der verbauten/ge-

nutzten Materialien

Entsprechend der Dokumentationspflicht im Rahmen einer Zertifizierung ist die Koordinator:in dazu verpflichtet die Umsetzung und Einhaltung der Materialanforderungen gemäß Punkt 5 (DGNB) und Punkt 6 (QNG) zu überwachen und zu dokumentieren.

Hierzu ist jedes Gewerk dazu verpflichtet alle Materialien im Sinne der Auflistung aus Abschnitt 5 entsprechend zu melden und in einer entsprechende Pendelliste bzw. einer webbasierten Datenbank (www.building-material-scout.com) anzugeben. Die Meldung muss folgende Anga- ben enthalten:

• Bauprodukt • Einsatzbereich • Hersteller • Produkttyp • Nachweisdokumente (Datenblätter, Herstellererklärung, Zertifikat)

Bei der Meldung ist zu berücksichtigen, dass diese min. 2 Wochen vor Bestellung der Materi- alien stattfindet, um eine entsprechende Prüf- und Freigabe der Produkte sicher zu stellen.

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