E.01 GU EF Neubau LRA RW_2022-361.pdf

Metallbekleidungen für den Neubau des Verwaltungsgebäudes in Rottweil

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 26.10.2026, 19:11 (Europe/Berlin)

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Objektbezogenes

Brandschutzgutachten

Neubau Landratsamt Rottweil Königstraße 36 78628 Rottweil

Landkreis Rottweil

  1. März 2024 Az.: 2022-361

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Objektbezogenes

Brandschutzgutachten

Erstellt von:

2024-03-22/MDO+TOH Az.: 2022-361 GU+FBL

Sinfiro GmbH & Co. KG Standort Balingen Ebertstraße 2 72336 Balingen Standort München Herzogspitalstraße 24 80331 München

Telefon: +49 7433 9998-0 www.sinfiro.de | info@sinfiro.de

Dieses Objektbezogene Brandschutzgutachten umfasst 66 Seiten und zwei Anlagen.

Geschäftsführer Ralf Galster | Joachim Wollstädt • Sitz der Gesellschaft Balingen Registergericht Stuttgart HRA 734410 USt.-Id-Nummer DE29288785 • Steuernummer 53088/03487 Persönl. haftende Gesellschafterin Galster + Wollstädt Verwaltungs GmbH • Sitz der Gesellschaft Balingen Registergericht Stuttgart HRB 747195 • Steuernummer 53088/20012 Sinfiro.de

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Objektbezogenes Brandschutzgutachten Neubau Landratsamt Rottweil | Landkreis Rottweil

Bauherr

Landkreis Rottweil Landratsamt Rottweil Königstraße 36 78628 Rottweil

Architekt/Entwurfsverfasser

a+r Architekten GmbH Rotebühlstraße 89/2 70178 Stuttgart

Betrifft

Brandschutztechnische Untersuchung des Neubaus des Landratsamts Rottweil in der Königstraße 36 in 78628 Rottweil

Maßnahmen

• Ausarbeitung eines Objektbezogenen Brandschutzgutachtens für den Neubau nach vfdb- Richtlinie 01/01 und Begründung diverser baurechtlicher Abweichungen, Feststellung der Kompensationen mit den Ausbildungsdetails der Anlagentechnik. • Prüfung und Klärung der baulichen Rettungswegsituation (Personenschutz) für die besagten Gebäudeteile nach geltendem Baurecht von Baden-Württemberg mit Festlegung der Anforderungen an raumabschließende Bauteile. • Zusammenstellung der anlagentechnischen und organisatorischen Maßnahmen für die Sicherstellung eines geordneten Ablaufes in Störfällen. • Anfertigen von Brandschutzplänen nach den Angaben des Brandschutzleitfadens für Gebäude des Bundes (Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, Stand 06/2019) als zeichnerische Darstellung des Brandschutzgutachtens mit Angabe der brandschutzrelevanten Bauteilanforderung.

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INHALTSVERZEICHNIS

1 AUFGABENSTELLUNG ......................................................................................................... 6

2 ALLGEMEINE ANGABEN ...................................................................................................... 7

2.1 BEWERTUNGSGRUNDLAGEN ......................................................................................... 7 2.2 RECHTSGRUNDLAGEN .................................................................................................. 8 2.3 NORMATIVE GRUNDLAGEN ........................................................................................... 9

3 BESCHREIBUNG DER BAULICHEN ANLAGE .......................................................................... 11

3.1 NUTZUNG DER BAULICHEN ANLAGE ............................................................................. 11 3.2 BAURECHTLICHE EINSTUFUNG .................................................................................... 11 3.3 ÄUßERE ERSCHLIEßUNG ............................................................................................ 13 3.4 INNERE ERSCHLIEßUNG.............................................................................................. 13

4 SCHUTZZIELDEFINITION ..................................................................................................... 15

4.1 ALLGEMEINE BAURECHTLICHE VORGABEN ................................................................... 15 4.2 RISIKOANALYSE ......................................................................................................... 15 4.3 SCHUTZZIELE ............................................................................................................ 16

5 BAULICHER BRANDSCHUTZ ............................................................................................... 17

5.1 ABSTANDSFLÄCHEN (ÄUßERE BRANDABSCHNITTE) ....................................................... 17 5.2 BRANDABSCHNITT ...................................................................................................... 17 5.3 TRAGENDE KONSTRUKTION ........................................................................................ 19 5.4 GESCHOSSTRENNUNG (RAUMABSCHLIEßENDE UND GESCHOSSTRENNENDE DECKEN) .... 20 5.5 NICHTTRAGENDE AUßENWÄNDE UND AUßENWANDBEKLEIDUNG .................................... 21 5.6 NUTZUNGSEINHEITEN ................................................................................................. 22 5.7 BRANDSCHUTZBEKLEIDUNG FÜR BAUTEILE IN MASSIVHOLZBAUWEISE ........................... 23 5.8 TRENNWÄNDE ........................................................................................................... 25 5.9 DÄCHER .................................................................................................................... 26 5.10 BAUTEILE/BAUSTOFFE IN DER VERSAMMLUNGSSTÄTTE ................................................ 27 5.11 INNENHOF FLACHBAU ................................................................................................. 27 5.12 BAULICHE BESONDERHEITEN IN DER TIEFGARAGE ....................................................... 28 5.13 FLUCHT- UND RETTUNGSWEGE................................................................................... 28 5.13.1 FÜHRUNG DER RETTUNGSWEGE .................................................................... 28 5.13.2 BEMESSUNG DER RETTUNGSWEGE ................................................................ 29 5.13.3 TREPPEN ...................................................................................................... 31 5.13.4 NOTWENDIGER TREPPENRAUM ...................................................................... 31 5.13.5 VERBINDUNGSBRÜCKE .................................................................................. 33 5.13.6 TÜREN IM VERLAUF VON FLUCHT- UND RETTUNGSWEGEN ............................... 34 5.13.7 FLUCHT- UND RETTUNGSWEGE IN ARBEITSSTÄTTEN ....................................... 34 5.14 TÜRSCHWELLEN UNTER BRAND- UND RAUCHSCHUTZTÜREN ......................................... 35 5.15 HINWEISE ZU DICHTSCHLIEßENDEN TÜREN .................................................................. 36 5.16 HAUSTECHNISCHE ANLAGEN ...................................................................................... 36

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5.16.1 LÜFTUNGSANLAGE ........................................................................................ 36 5.16.2 HEIZRÄUME .................................................................................................. 37 5.16.3 BRENNSTOFFLAGERUNG IN BRENNSTOFFLAGERRÄUMEN ................................. 38 5.16.4 AUFZUGSANLAGEN ........................................................................................ 39 5.16.5 INSTALLATIONEN ........................................................................................... 40 5.16.6 INSTALLATIONS- UND STEIGSCHÄCHTE ........................................................... 42 5.17 BESONDERE RÄUME .................................................................................................. 43 5.18 PHOTOVOLTAIK .......................................................................................................... 44

6 ANLAGENTECHNISCHER BRANDSCHUTZ ............................................................................. 46

6.1 AUTOMATISCHE BRANDMELDEANLAGE/ALARMIERUNGSANLAGE NACH DIN 14675/DIN VDE 0833-2 .................................................................................... 46 6.2 TROCKENE LÖSCHLEITUNG/TROCKENE ENTNAHMEEINRICHTUNGEN .............................. 47 6.3 SICHERHEITSBELEUCHTUNG ....................................................................................... 48 6.4 RAUCHABLEITUNG ..................................................................................................... 48 6.5 GEBÄUDEFUNKANLAGEN ............................................................................................ 49 6.6 SICHERHEITSSTROMVERSORGUNG ............................................................................. 49 6.7 FUNKTIONSERHALT .................................................................................................... 50 6.8 BRANDFALLSTEUERMATRIX ........................................................................................ 50 6.9 BLITZSCHUTZANLAGE ................................................................................................. 51

7 ORGANISATORISCHER BRANDSCHUTZ ............................................................................... 52

7.1 ALLGEMEINES ............................................................................................................ 52 7.2 ORGANISATORISCHE MAßNAHMEN .............................................................................. 52 7.3 ANLAGEN UND EINRICHTUNGEN ZUR BRANDBEKÄMPFUNG ............................................ 53 7.4 PRÜFUNG UND WARTUNG .......................................................................................... 54

8 ABWEHRENDER BRANDSCHUTZ ......................................................................................... 55

8.1 AUSSTATTUNG DER FEUERWEHR ................................................................................ 55 8.2 LÖSCHWASSERVERSORGUNG ..................................................................................... 55 8.3 FEUERWEHRPLAN ...................................................................................................... 55 8.4 FEUERWEHRFLÄCHEN ................................................................................................ 56

9 HINWEISE ZUR BAUAUSFÜHRUNG ...................................................................................... 58

9.1 UMSETZUNG UND BAUBEGLEITUNG BRANDSCHUTZ ...................................................... 58 9.2 HARMONISIERUNG DER NORMUNG .............................................................................. 58

10 ZUSAMMENFASSUNG ......................................................................................................... 59

10.1 ERMESSENSSPIELRAUM ............................................................................................. 59 10.2 ABWEICHUNGEN UND KOMPENSATIONSMAßNAHMEN .................................................... 59 10.3 ABWEICHUNGEN VON DEN TECHNISCHEN BAUBESTIMMUNGEN NACH § 73A LBO ......... 60

10.4 ABSCHLIEßENDE BEURTEILUNG .................................................................................. 61

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11 SCHLUSSBEMERKUNG ....................................................................................................... 66

11.1 URHEBERRECHT ........................................................................................................ 66 11.2 AUSFERTIGUNGEN ..................................................................................................... 66

Anlagen

• Objektbezogenes Brandschutzgutachten zeichnerischer Teil (Brandschutzpläne)

• Ingenieurmethoden: Brandsimulationsbemessung

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1 Aufgabenstellung

Der Bauherr, der Landkreis Rottweil, plant, in der Königstraße 36 in 78628 Rottweil ein als Büro- und Verwaltungsgebäude genutztes Objekt mit Versammlungsstättennutzung und Anschluss an die bestehende Tiefgarage zu erstellen. Das Untergeschoss wird massiv, das Erdgeschoss nahezu komplett massiv errichtet. Die Obergeschosse werden überwiegend als Holzbau errichtet werden. Dieses Objektbezogene Brandschutzgutachten dient zur Klärung, welche grundsätzlichen brandschutztechnischen Anforderungen im Sinne des Baurechts an den Neubau zu stellen sind (u. a. Bildung von Brandschutzbereichen, Rettungswege, brandschutztechnische Abtrennungen) bzw. unter welchen Bedingungen ggf. von den Anforderungen der LBO/LBOAVO abgewichen werden kann bzw. inwieweit Erleichterungen gewährt werden können. Hauptsächlicher Inhalt dieses Brandschutzgutachtens ist also die objektbezogene Darstellung der in diesem Fall im baurechtlichen Sinne brandschutztechnisch erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen und Schutzmaßnahmen. Es wird zusätzlich darauf hingewiesen, dass Anforderungen des Sach-, Arbeits- oder Versicherungsschutzes nicht im Umfang dieses Gutachtens enthalten und deren zugehörigen Vorschriften nicht berücksichtigt sind. So können beispielsweise versicherungsrechtliche Erwägungen über die hier dargestellten baurechtlichen Zusammenhänge hinaus gehen. Wie im § 5 des Arbeitsschutzgesetzes beschrieben hat der Arbeitgeber in Verbindung mit den Vorgaben der Arbeitsstättenrichtlinien dafür zu sorgen, dass von Arbeitsstätten keine Gefährdungen für die Beschäftigten ausgehen. Dazu gehört u. a. auch die Gestaltung von Fluchtwegen und Notausgängen oder Maßnahmen gegen Brände. Auch diese können über die gemäß Baurecht definierten Anforderungen hinaus gehen. In nachfolgender Abbildung ist der betrachtete Neubau in einer Ansicht dargestellt.

Abbildung 1 | Ausschnitt Ansicht Ost [Quelle: a+r Architekten]

Dieses Objektbezogene Brandschutzgutachten soll der Baurechtsbehörde der Stadt Rottweil als Entscheidungshilfe bzw. als zusätzliche Bauunterlage nach § 2 (3) Nr. 1 LBOVVO dahingehend dienen, unter welchen Bedingungen ggf. von den Anforderungen der LBO/LBOAVO abgewichen werden kann bzw. inwieweit Erleichterungen gewährt werden können. Die Rechtsgrundlage für die Einschaltung eines Fachplaners ergibt sich aus § 43 (2) LBO Baden- Württemberg. Dieses Objektbezogene Brandschutzgutachten beschreibt ausschließlich den Neubau des Landratsamtes Rottweil in der Königstraße 36 in 78628 Rottweil.

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2 Allgemeine Angaben

2.1 Bewertungsgrundlagen

Zur Prüfung des Sachverhaltes standen folgende Planunterlagen (pdf- und dwg-Format), erstellt durch a+r Architekten (Download am 22. März 2024), zur Verfügung:

ArtBezeichnungMaßstabDatumIndex
Grundriss2. Untergeschoss1:10022. März 2024002
Grundriss1. Untergeschoss1:10022. März 2024002
GrundrissErdgeschoss1:10022. März 2024002
Grundriss1. Obergeschoss1:10022. März 2024002
Grundriss2. Obergeschoss1:10022. März 2024002
Grundriss3. Obergeschoss1:10022. März 2024002
Grundriss4. Obergeschoss1:10022. März 2024002
GrundrissDachaufsicht1:10022. März 2024002
AnsichtNord1:10022. März 2024002
AnsichtOst1:10022. März 2024002
AnsichtSüd1:10022. März 2024002
AnsichtWest1:10022. März 2024002
SchnittAA1:10022. März 2024002
SchnittBB1:10022. März 2024002
SchnittCC1:10022. März 2024002
SchnittDD1:10022. März 2024002
SchnittEE1:10022. März 2024002
SchnittFF1:10022. März 2024002

Des Weiteren konnten zur Bewertung herangezogen werden:

Bezugsnr.BezeichnungErstellerDatum
[1][1]AV AbstimmungSinfiro BrandschutzingenieureSinfiro19. Sept. 202319. Sept. 2023
Abwehrender BrandschutzBrandschutzingenieure
Neubau LRA RW

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Bezugsnr.BezeichnungErstellerDatum
[2][2]AV Abstimmung derSinfiro BrandschutzingenieureSinfiro24. Okt. 202324. Okt. 2023
Brandschutzkonzeption mitBrandschutzingenieure
der Baurechtsbehörde Stadt
Rottweil
[3]Baugenehmigung vomStadt Rottweil09.06.1989
09.06.1989, BT-Nr. 98/89
ka/ban über die Erweiterung
des Verwaltungsgebäudes,
Errichtung einer Tiefgarage
(190 Stellplätze) sowie
Anlegen von 33 Kfz-
Abstellplätzen
verschiedene weitere E-Mails und Telefonate im Rahmen der Bauplanung

Die zuvor in der Tabelle in Klammern gefassten Bezugsnummern werden im Dokument bei einem möglichen Quellenverweis verwendet. Weitere Unterlagen zur Prüfung des Brandschutzes standen nicht zur Verfügung.

2.2 Rechtsgrundlagen

Grundlagen für die Beurteilung des Bauvorhabens sind die Ausführungen der nachfolgenden Rechtsgrundlagen:

KurzformBezeichnungStand
LBOLBOLandesbauordnungzuletzt geändert durch Gesetz
für Baden-Württembergvom 13. Juni 2023 (GBl. S. 170)
LBOAVOAllgemeine Ausführungsverordnung des5. Februar 2010, zuletzt geändert durch
Ministeriums für Landesentwicklung undArtikel 147 der Verordnung vom
Wohnen zur Landesbauordnung21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1, 18)
HolzBauRL Baden- Württem- bergRichtlinie über brandschutztechnischeStand Dezember 2022Stand Dezember 2022
Anforderungen an Bauteile und
Außenwandbekleidungen in Holzbauweise
Baden-Württemberg
mit Anlage A 2.2/BW2 sowie Anhang zu
Anlage A 2.2/BW2
VwV TBVerwaltungsvorschrift12. Dezember 2022
Technische Baubestimmungen
FeuVOVerordnung des Ministeriums für8. Dezember 2020, zuletzt geändert durch Artikel 155 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1, 19)
Landesentwicklung und Wohnen über
Anforderungen an Feuerungsanlagen,
Wärme- und
Brennstoffversorgungsanlagen
(Feuerungsverordnung)

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KurzformBezeichnungStand
EltBauVOEltBauVOVerordnung des Ministeriums für8. Dezember 2020, zuletzt geändert durch
Landesentwicklung und Wohnen über denArtikel 154 der Verordnung
Bau von Betriebsräumen für elektrischevom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022
AnlagenS. 1, 19)
VStättVOVerordnung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten VersammlungsstättenverordnungVerordnung des Ministeriums für28. April 2004
Landesentwicklung und Wohnen über denletzte berücksichtigte Änderung:
Bau und Betrieb von VersammlungsstättenÜberschrift und § 1 geändert durch Artikel
Versammlungsstättenverordnung152 der Verordnung vom 21. Dezember
2021 (GBl. 2022 S. 1, 18)
LARRichtlinie über brandschutztechnischeDezember 2022Dezember 2022
Anforderungen an Leitungsanlagen
LüARRichtlinie über brandschutztechnischeDezember 2022
Anforderungen an Lüftungsanlagen
VwV Feuerwehr- flächenVerwaltungsvorschrift des Ministeriums für16. Dezember 2020
Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau über
Flächen für Rettungsgeräte der Feuerwehr
auf Grundstücken und Zufahrten

2.3 Normative Grundlagen

Im Rahmen der Betrachtung des Bauvorhabens wurden, ergänzend zu den Rechtsschriften, nachfolgende Grundlagen in der jeweils gültigen Fassung der Beurteilung herangezogen:

KurzformBezeichnung
ASR A1.3Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
ASR A2.2Maßnahmen gegen Brände
ASR A2.3Fluchtwege und Notausgänge
DIN 4066Hinweisschilder für die Feuerwehr
DIN 4102Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen
DIN 14095Feuerwehrpläne für bauliche Anlagen
DIN 14096Brandschutzordnung
DIN 14675Brandmeldeanlagen
DIN 18095Rauchschutztüren
DIN EN 13501Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten
DIN EN 14637Elektrisch gesteuerte Feststellanlagen für Feuer-/Rauchschutztüren

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KurzformBezeichnung
DIN EN 50172Sicherheitsbeleuchtungsanlagen
DIN EN ISO 7010Graphische Symbole - Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen
DIN ISO 23601Sicherheitskennzeichnung - Flucht- und Rettungspläne
Technische RegelArbeitsblatt W 405; Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche
DVGWTrinkwasserversorgung

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3 Beschreibung der baulichen Anlage

3.1 Nutzung der baulichen Anlage

Der geplante Neubau des Gebäudes wird an der Stelle des alten Gebäudes des Landratsamtes errichtet. Es erstreckt sich über insgesamt sieben Geschosse. Im ersten und zweiten Untergeschoss befinden sich überwiegend haustechnische Einrichtungen sowie die bestehende geschlossene Großgarage. Im ersten Untergeschoss sind außerdem verschiedene Archiv- und Funktionsräume eingeplant. Im Erdgeschoss befinden sich ein größerer Empfangsbereich, die Zulassungsstelle, eine Ausstellungshalle sowie Büro- und Verwaltungsbereiche. Im ersten bis zum dritten Obergeschoss befinden sich verschiedene Büro- und Verwaltungsbereiche. Als Besonderheit ist hier die Unterbringung der integrierten Leitstelle des Landkreises Rottweil im zweiten Obergeschoss zu nennen. Der Große und Kleine Sitzungssaal, ein Dachgarten sowie eine Cafeteria befinden sich im vierten Obergeschoss.

Nr.BezeichnungFlächeBestimmungsgemäße Nutzung
12. Untergeschossca. 2.516 m2Tiefgarage und Technikräume
21. Untergeschossca. 5.003 m³Tiefgarage, Technikräume, Archiv, Kellerräume, Umkleiden
33ErdgeschossErdgeschossca. 2.653 m2ca. 2.653 m2Empfangsbereiche, Zulassungsstelle, Büro und Verwaltung,
Ausstellungshalle
41. Obergeschossca. 2.697 m2Büro und Verwaltung
52. Obergeschossca. 2.697 m2Büro und Verwaltung, integrierte Leitstelle Kreis Rottweil
63. Obergeschossca. 2.697 m2Büro und Verwaltung
774. Obergeschoss4. Obergeschossca. 1.352 m²ca. 1.352 m²Großer Sitzungssaal, Kleiner Sitzungsaal, Caféteria,
Dachgarten

3.2 Baurechtliche Einstufung

Die baurechtlichen Rahmenbedingungen können der folgenden Tabelle entnommen werden.

RechtsgrundlageEinstufungmaßgebliche Angaben
§ 2 (4) LBO§ 2 (4) LBOGebäudeklasse 5Gebäudeklasse 5Gebäude mit einer mittleren Höhe: 7 m < h < 22 m Mittel
(Gebäude nicht geringer Höhe im Sinne der
Lüftungsanlagen-Richtlinie – LüAR)
§ 38 (2) Nr. 4 LBOSonderbauBüro- und Verwaltungsgebäude mit einer Grundfläche
von insgesamt mehr als 400 m²
§ 38 (2) Nr. 7 LBOSonderbauVersammlungsstätten

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RechtsgrundlageEinstufungmaßgebliche Angaben
§ 38 (2) Nr. 20 LBO§ 38 (2) Nr. 20 LBOSonderbauSonderbauGebäude mit mehr als 1.600 m² Grundfläche des
Geschosses mit der größten Ausdehnung
§ 1 GaVOgeschlosseneTiefgarage Fußboden im Mittel mehr als 1,5 m unter der GeländeoberflächeTiefgarage Fußboden im Mittel mehr als 1,5 m unter
unterirdischeder Geländeoberfläche
Großgarage
§ 1 VStättVOVersammlungs-Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die
stätteneinzeln mehr als 200 Besucher fassen.

Das Gebäude besitzt die maximalen Gebäudeausmaße (im Unter- bzw. Erdgeschoss) von ca. 60 m (Breite) x 75 m (Länge). Der Roh-Fußboden des höchstgelegenen Geschosses mit Aufenthaltsräumen liegt bei ca. 15,98 m über der Geländeoberfläche im Mittel. Bei Sonderbauten können an die baulichen Anlagen im Einzelfall besondere Anforderungen gestellt werden, wenn dies zur Verwirklichung der Ziele der LBO, insbesondere der Abwehr von Gefahr für Leben und Gesundheit, geboten ist. Dabei kann es sich sowohl um eine Verschärfung gegenüber den rechtlichen Anforderungen handeln als auch um Erleichterungen. Im Erdgeschoss gibt es eine Ausstellungshalle, im 4. Obergeschoss den kleinen und den großen Sitzungssaal sowie eine Caféteria, die aufgrund ihrer Größe von mehr als 100 m² als Versammlungsräume grundsätzlich eingestuft werden. Durch den Abriss des bestehenden Landratsamtsgebäudes werden auch die Übergänge der bestehenden Tiefgarage ins Landratsamt abgebrochen. Im Zuge dieser Bewertung wird sich auf die Herstellung der Übergänge in den Neubau beschränkt. Die Tiefgarage wird weiter wie bestehend/genehmigt unverändert vorgehalten.

7 m < Gebäudehöhe h < 22 m Mittel

Abbildung 2 | Schnitt C-C [Quelle: a+r Architekten]

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3.3 Äußere Erschließung

Das Gebäude wird über die öffentliche Verkehrsflächen „Stadionstraße“, „Königstraße“ und „Marienstraße“ (vgl. gelbe Fläche in der nachfolgenden Abbildung) auf der Ost-, Nord- und Westseite erschlossen. Die umgebenden privaten befestigten Flächen sind blau gekennzeichnet.

Abbildung 3 | Auszug aus dem Freianlagenplan [Quelle: FREIRAUMWERKSTADT]

3.4 Innere Erschließung

Die Haupterschließung im Gebäude erfolgt für die Besucher über die Treppenhalle auf der Nordseite. Die Gebäudenutzer können zusätzlich für die vertikale Erschließung die vier weiteren geplanten notwendigen Treppenräume nutzen. Im Erdgeschoss verfügen die Treppenräume je über einen direkten Ausgang ins Freie, über diesen kann das Gebäude verlassen bzw. begangen werden. Des Weiteren gibt es im ersten und zweiten Obergeschoss auf der Südseite eine Verbindungsbrücke in das angrenzende Bestandsgebäude. In der nachfolgenden Abbildung ist die Erschließungssituation im Erdgeschoss dargestellt.

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4

0 2 3 1

Abbildung 4 | Grundriss Erdgeschoss [Quelle: a+r Architekten]

Die Zugänge zum Gebäude sind mit roten Pfeilen verdeutlicht. Die vertikalen Erschließungen sind grün hervorgehoben, die notwendigen Treppenräume in dunkelgrüner Farbe. Die Nummer der Treppenräume orientiert sich an der Nummerierung der Architekten. Die notwendige Treppe in der Treppenhalle in hellgrüner Farbe.

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4 Schutzzieldefinition

4.1 Allgemeine baurechtliche Vorgaben

Im Objektbezogenen Brandschutzgutachten ist die Erreichung der vorab definierten Schutzziele zu bewerten, welche aus den öffentlich-rechtlichen Vorgaben abzuleiten sind. Unter Berücksichtigung der Nutzung, des Brandrisikos und des zu erwartenden Schadenausmaßes sind dann im Objektbezogenen Brandschutzgutachten die Einzelkomponenten und ihre Verknüpfung mit den Schutzzielen zu beschreiben.

4.2 Risikoanalyse

Das brandschutztechnische Risiko der hier zu beurteilenden baulichen Anlage bemisst sich vor allem an Faktoren, wie der Größe bzw. Höhe des Gebäudes und seiner Nutzung, die ihrerseits eine bestimmte Ausstattung erfordert, sowie dem Personenkreis der Nutzer. Deshalb sind zunächst keine weiteren über die LBO hinausgehenden Schutzziele abzuleiten, da die Landesbauordnung bereits auf die dargestellte Nutzung und die damit verbundenen baulichen Maßnahmen abzielt. Für die besonderen Nutzungen der Versammlungsräume werden besondere Maßnahmen in Bezug auf die Sicherstellung der Rettungswege und der Rauchableitung realisiert. Es ergeben sich die folgenden, grundlegend zu berücksichtigenden Parameter.

• Erschließung Das Gebäude besitzt über öffentliche Verkehrsflächen sowie die geplanten privaten Verkehrsflächen eine gute Erschließbarkeit für die Feuerwehr. Zudem bestehen zum geplanten Gebäude ausreichende Zugangsmöglichkeiten über Türen. Somit ist eine Zugänglichkeit für die tragbaren Löschgeräte der Feuerwehr sichergestellt. In allen Gebäudeteilen werden die Flucht- und Rettungswege baulich sichergestellt. Durch die Gebäudestruktur ist jeder Bereich, in dem sich Aufenthaltsräume befinden, über mehrere notwendige Treppenräume erreichbar. Somit besteht eine sehr gute innere Erschließung im Objekt. • Nutzung Die Nutzung als Büro- und Verwaltungsgebäude birgt in der Regel geringe bis mittlere Risiken, da den anwesenden Personen betriebsbedingt keine Einschränkung der Wahrnehmungsfähigkeit unterstellt werden kann. Die anwesenden Mitarbeiter sind i. d. R. ortskundig und fähig zur Selbstrettung. Im öffentlichen Bereich sowie bei den Veranstaltungen muss von einem Anteil ortsunkundiger Personen ausgegangen werden. Durch die Gestaltung der Rettungswege sowie Anwendung der Versammlungsstättenverordnung wird diesem Risiko Rechnung getragen. Bestimmungsgemäß halten sich im Gebäude keine schlafenden Personen auf. • Anlagentechnische Infrastruktur Die Brandschutztechnische Konzeption sieht eine enge Verzahnung von baulichem sowie anlagetechnischem Brandschutz vor. Zur Kompensation baurechtlicher Abweichungen wird das Objekt mittels einer flächendeckenden Brandmelde- sowie Alarmierungsanlage mit Aufschaltung überwacht. Die Flucht- und Rettungswege und weitere Räumlichkeiten werden mit einer Sicherheitsbeleuchtung ausgestattet.

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Zur Rauchfreihaltung sind im geplanten Neubau im Bereich der Treppenhalle sowie in der Ausstellungshalle entsprechende Rauch- und Wärmeabzugsöffnungen sowie -anlagen vorzuhalten bzw. zu installieren. Die dazugehörigen Zuluftflächen werden über die Öffnungsflächen der Türen und Fassadenöffnungen realisiert. Die Versammlungsräume im Obergeschoss werden über öffenbare Elemente in der Fassade entraucht.

Die zuvor aufgezählten Risikofaktoren stellen in der Summe ein ausgewogenes Risikopotenzial dar. Auf die Detailausbildung ist dennoch, vor allem im Hinblick auf die Rettungswegführung und den abwehrenden Brandschutz, ein besonderer Wert zu legen.

4.3 Schutzziele

In diesem Objektbezogenen Brandschutzgutachten werden insbesondere folgende Schutzziele verfolgt:

Nr.BezeichnungAnforderungBemerkung
11Hauptschutzziele nach der LandesbauordnungHauptschutzziele nach• Entstehen eines Brandeswerden berücksichtigtwerden berücksichtigt
dervorbeugen
Landesbauordnung
• Brandausbreitung vorbeugen
• Rettung von Menschen und
Tieren ermöglichen
• wirksame Löscharbeiten
ermöglichen
2Sachwertschutz------
3Denkmalschutz------
4Umweltschutz------
5besondere Schutzziele------

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5 Baulicher Brandschutz

5.1 Abstandsflächen (äußere Brandabschnitte)

Im Sinne der LBO bestehen, sofern die Abstandsflächen gemäß § 5 LBO zu benachbarten Gebäuden oder Gebäudeteilen (bauliche Anlagen gemäß § 2 LBO) eingehalten werden, keinerlei Anforderungen zur Ausbildung einer Brandwand als Gebäudeabschlusswand.

BezeichnungAnforderungenBemerkungen
• Abstandsflächen gegenüber Grundstücksgrenzen (Blickwinkel des Brandschutzes)• Abstandsflächen• ≥ 2,50 m nach• Die Abstandsflächen zur
gegenüber§ 7 (1) Nr. 1Grundstücksgrenze müssen
GrundstücksgrenzenLBOAVOgrundsätzlich auf dem Grundstück
(Blickwinkel desselbst liegen.
Brandschutzes)• Diese dürfen auch auf öffentlichen
Verkehrsflächen liegen; bei beidseitig
anbaubaren Flächen jedoch nur bis zu
deren Mitte.
• Abstandsflächen• ≥ 5,00 m nach• unabhängig des angrenzenden Bestands eingehalten, vgl. nachstehendes Kapitel• unabhängig des angrenzenden
gegenüber§ 7 (1) Nr. 1Bestands eingehalten, vgl.
Nachbarbauten aufLBOAVOnachstehendes Kapitel
demselben
Grundstück
(Blickwinkel des
Brandschutzes)

5.2 Brandabschnitt

Zur Unterteilung ausgedehnter Gebäude ist nach § 7 (1) LBOAVO eine Brandabschnittstrennung nach 40 m bzw. eine daraus resultierende maximale Grundfläche von 1.600 m² vorzunehmen. Das hier bewertete Gebäude besitzt die maximalen Gebäudeausmaße von ca. 60 m x 75 m und wird durch mehrere Brandwände in vier Brandabschnitte unterteilt.

Nr.BezeichnungAnforderungenBemerkungen
11innere Brandwandinnere Brandwandauch unter zusätzlichersiehe Erläuterung/Begründungsiehe Erläuterung/Begründung
mechanischer Beanspruchung
feuerbeständig und aus
nichtbrennbaren Baustoffen
Brandwände sind 0,30 m über die
Bedachung zu führen.
2Gebäude oderAbstand dieser Wand von der inneren Ecke mindestens 5 mAbstand dieser Wand von dersiehe Erläuterung/Begründung
Gebäudeteile, dieinneren Ecke mindestens 5 m
über Eck
zusammenstoßen

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Nr.BezeichnungAnforderungenBemerkungen
33Gebäudeabschluss- wandGebäudeabschluss-auch unter zusätzlichersiehe Erläuterung/Begründungsiehe Erläuterung/Begründung
wandmechanischer Beanspruchung
feuerbeständig und aus
nichtbrennbaren Baustoffen
Brandwände sind 0,30 m über die
Bedachung zu führen.
Erläuterung/Begründung
zu 1:zu 1:Die Brandwände werden abweichend nicht über Dach geführt. Die Decke über dem
4. Obergeschoss ist feuerbeständig auszuführen.
Der Kranz des Oberlichtes über der Treppenhalle ist wieder als Fortführung der
Brandabschnittstrennung in Qualität der Decke, feuerbeständig, auszuführen.
Bauteile mit brennbaren Baustoffen dürfen über Brandwände nicht hinweggeführt werden,
siehe auch Kapitel Außenwandbekleidung.
Bauteile dürfen in Brandwände nur so weit eingreifen, dass deren Feuerwiderstandsfähigkeit
nicht beeinträchtigt wird; für Leitungen, Leitungsschlitze und Schornsteine gilt dies
entsprechend.
Öffnungen sind in inneren Brandwänden nur zulässig, wenn sie auf die für die Nutzung
erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind; die Öffnungen müssen selbstschließende
Abschlüsse in der Feuerwiderstandsfähigkeit der Wand haben. Zur Tiefgarage sind
feuerbeständige, rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse erforderlich.
In inneren Brandwänden sind feuerbeständige Verglasungen nur zulässig, wenn sie auf die für
die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind.
zu 2:Dies gilt nicht, wenn der Winkel der inneren Ecke mehr als 120 Grad beträgt oder mindestens
eine Außenwand auf 5 m Länge als öffnungslose feuerbeständige Wand aus nichtbrennbaren
Baustoffen ausgebildet ist.
Da im Bereich der Brandabschnittstrennung über Eck die notwendigen Treppenräume als
brandlastfreie Bereiche sitzen, wird ein Weiterführen der Trennung über die vollen 5,00 m nicht
erforderlich. Der Abstand zwischen den Fassadenöffnungen über Eck beträgt im schlechtesten
Fall zwischen den Außenkanten der Fassade ca. 3,60 m und im direkten Abstand zwischen
Verglasung und Verglasung ca. 5,70 m.

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zu 3:Die Trennung gegenüber dem südlich angrenzenden Gebäude, welches im
1. und 2. Obergeschoss per Brücke mit dem Landratsamt verbunden ist, erfolgt über die
inneren Umfassungswände des notwendigen Treppenraumes Nr. 1. Diese werden als
Gebäudeabschlusswand ausgeführt. Die Gebäudeabschlusswand wird abweichend mit
Öffnungen ausgebildet.

5.3 Tragende Konstruktion

Gemäß Vorgaben der Landesbauordnung (LBO) müssen tragende und aussteifende Wände und Stützen im Brandfall ausreichend lang standsicher sein. Diese allgemein formulierte Anforderung wird in der Ausführungsverordnung (LBOAVO) konkretisiert. Für das Gebäude lassen sich folgende Anforderungen ableiten:

Nr.BezeichnungAnforderungenBemerkungen
11tragende und aussteifende Wändefeuerbeständigfeuerbeständigsiehe Erläuterung/
und Stützen der Gebäudeklasse 5Begründung
2tragende und aussteifende Deckenfeuerbeständigsiehe Erläuterung/
der Gebäudeklasse 5Begründung
3Dies gilt
- für Geschosse im Dachraum nur, wenn darüber noch Aufenthaltsräume möglich sind
(Hinweis: Ein Geschoss liegt im Dachraum, wenn zumindest ein Teil der das Geschoss
begrenzenden Flächen von einer Dachschräge (ungleich Flachdach) gebildet werden.)
- nicht für Balkone, ausgenommen offene Gänge, die als notwendige Flure dienen.
Erläuterung/Begründung
zu 1 und 2:zu 1Hochfeuerhemmende und feuerbeständige Bauteile dürfen aus brennbaren Stoffen bestehen,
undsofern die geforderte Feuerwiderstandsdauer für die Standsicherheit und den Raumabschluss
2:nachgewiesen werden kann (vgl. HolzBauRL i.V.m. VwV-TB). Zudem sind die Bauteile und
deren Anschlüsse so herzustellen, dass eine Brandausbreitung verhindert wird.

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Erläuterung/Begründung
Werden in feuerbeständigen Bauteilen Öffnungen für Einbauten wie Fenster, Türen, Verteiler
und Lampenkästen oder Durchführungen hergestellt, ist die Brandschutzbekleidung in den
Leibungen mit Fugenversatz, Stufenfalz oder Nut- und Federverbindungen auszuführen.
zu 3:An das 4. Obergeschoss werden keine Anforderungen an den Feuerwiderstand gestellt, da
keine Aufenthaltsräume hierüber geplant sind. Brandschutztechnisch qualifizierte Bauteile wie
z. B. Wände des notwendigen Treppenraums oder Trennwände sind gemäß den
entsprechenden Kapiteln auszuführen.
Wenn Lüftungsgeräte, die nicht nur den darunter liegenden Raum versorgen und/oder
Technikzentralen auf dem Dach angeordnet werden, muss das Dach die Anforderungen der
Geschossdecken erfüllen und den Brandüberschlag (i.d.R. 5 m Abstand) sicherstellen.
In Bereichen der Versammlungsräume, in denen keine Brandabschnittstrennung und keine
Abschottung gegenüber der Lüftungsgeräte durch die Decke erfolgt, kann das Dachtragwerk
von feuerhemmend abweichend ohne Feuerwiderstand ausgeführt werden.

5.4 Geschosstrennung (raumabschließende und geschosstrennende Decken)

Im Gebäude werden neben Massivdecken auch Holzbetonverbunddecken vorgesehen. Somit lassen sich folgende Anforderungen an den Raumabschluss der Decken ableiten:

Nr.BezeichnungAnforderungenBemerkungen
11raumabschließendefeuerbeständigfeuerbeständigsiehe Erläuterung/ Begründungsiehe Erläuterung/
Decken für GeschosseBegründung
unter der Erdgleiche
2raumabschließendefeuerbeständigsiehe Erläuterung/ Begründung
Decken für Geschosse
über der Erdgleiche
Erläuterung/Begründung
zu 1 und 2:zu 1Hochfeuerhemmende und feuerbeständige Bauteile dürfen aus brennbaren Stoffen bestehen,
undsofern die geforderte Feuerwiderstandsdauer für die Standsicherheit und den Raumabschluss
2:nachgewiesen werden kann (vgl. HolzBauRL i.V.m. VwV-TB). Zudem sind die Bauteile und
deren Anschlüsse so herzustellen, dass eine Brandausbreitung verhindert wird.

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5.5 Nichttragende Außenwände und Außenwandbekleidung

Nr.BezeichnungAnforderungenBemerkungen
11nichttragende Außenwände und nichttragende Teile tragender Außenwändenichttragendeaus brennbaren Baustoffen, wennsiehe Erläuterung/Begründungsiehe Erläuterung/Begründung
Außenwände undmind. raumabschließend
nichttragende Teilefeuerhemmend
tragender
Außenwände von
Außenwände
mehrgeschossigen
Versammlungsstätten müssen
aus nichtbrennbaren Baustoffen
bestehen.
2Oberflächen von Außenwänden sowie Außenwand- bekleidungenvon schwerentflammbar abweichend aus normalentflammbaren Baustoffenvon schwerentflammbarOberflächen von Außenwänden
abweichend aussowie Außenwandbekleidungen
normalentflammbaren Baustoffendürfen im Brandfall nicht
brennend abtropfen.
Die Vorgaben der HolzBauRL
sind zu beachten.
3Trägerplatte auf dermind. 15 mm dick und aus------
Außenwandnichtbrennbaren Baustoffen
4Dämmstoffeaus nichtbrennbaren Baustoffen---
55Lüftungsspalt in der UnterkonstruktionLüftungsspalt in derBegrenzung auf maximal 50 mmAbweichend wird eine doppelte Lattung/Kreuzlattung mit 2 x 30 mm (60 mm) akzeptiert.Abweichend wird eine doppelte
Unterkonstruktion(einfache Lattung 30 mm,Lattung/Kreuzlattung mit
doppelte Lattung/Kreuzlattung2 x 30 mm (60 mm) akzeptiert.
max. 2 x 25 mm = 50 mm)
6Brandsperren (horizontal)▪ geschossweisesiehe Erläuterung/Begründung
▪ in Höhe der
Geschossdecke
▪ auf der Trägerplatte oder
einer nichtbrennbaren
Bekleidung zu befestigen
▪ Befestigungsmittel bis in
die tragende Konstruktion
▪ Maße der horizontalen
Auskragung nach
Tabelle 3 der HolzBauRL
Baden-Württemberg
▪ Verbindung von
Längsstöße
kraftschlüssig/fugenlos
oder mit Stoßüberlappung
≥ 150 mm
▪ besondere Vorkehrungen
bei Innenecken

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Nr.BezeichnungAnforderungenBemerkungen
77Brandsperren (vertikal)Brandsperren▪ in Höhe der Stirnseite dersiehe Erläuterung/Begründungsiehe Erläuterung/Begründung
Brandwände
(vertikal)
▪ Auskragung gleich der
horizontalen Brandsperre
▪ auf der Trägerplatte oder
einer nichtbrennbaren
Bekleidung zu befestigen
▪ Befestigungsmittel bis in
die tragende Konstruktion
▪ Verbindung von
Längsstöße
kraftschlüssig/fugenlos
oder mit Stoßüberlappung
≥ 150 mm
▪ besondere Vorkehrungen
bei Innenecken
▪ Lüftungsspalt darf nicht
über die Brandwand
hinweg geführt werden.
Erläuterung/Begründung
zu 1:zu 1:Abweichend werden die Außenwände aus brennbaren Baustoffen mind. raumabschließend
feuerhemmend hergestellt.
zu 5:Bei Kreuzlattungen ist der Lüftungsspalt jeweils zwischen Fenstern, mind. jedoch in
horizontalen Abständen von nicht mehr als 5 m durch Aufdopplung der vertikalen Lattung zu
schließen.
zu 6:Zur Begrenzung der Brandausbreitung in Innenecken von Außenwänden sind besondere
Vorkehrungen zu treffen. Das gilt als erfüllt,
• wenn die Außenwandbekleidung im Bereich der Innenecke jeweils zu beiden Seiten mit
einer mindestens 1,0 m breiten nichtbrennbaren Bekleidung ausgeführt wird oder
• wenn die horizontalen Brandsperren im Bereich der Innenecke jeweils zu beiden Seiten
über die Länge von 1,0 m mindestens 0,25 m vor die Außenwandbekleidung
hervorkragen.
zu 7:Im Bereich der Fassade stirnseitig zur Brandwand sind zusätzliche Maßnahmen in Form einer
vertikalen Brandsperre zu treffen. Die Brandsperre als Stahlblech in einer Stärke von mind.
1,5 mm wird auf die Brandwand aufgebracht und kragt dabei mind. 100 mm über die geplante
Holzfassade hinaus.

5.6 Nutzungseinheiten

Innerhalb des Gebäudes werden mehrere Nutzungseinheiten ausgebildet. Bei den Nutzungsbereichen vom Erdgeschoss bis ins 3. Obergeschoss handelt es sich überwiegend um Büro- und Verwaltungsbereiche.

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Die zukünftig vorgesehenen Nutzungseinheiten sollen die in der Tabelle genannten flächenmäßigen Ausdehnungen haben.

Nr.GeschossNutzungsbereichFlächeÜberschreitung um ...
1EG(Büro und Verwaltung)ca. 580 m²ca. 180 m²
2EG(Büro und Verwaltung)ca. 205 m²-
3EG(Büro und Verwaltung)ca. 820 m²ca. 420 m²
41. OG(Büro und Verwaltung)ca. 580 m²ca. 180 m²
51. OG(Büro und Verwaltung)ca. 280 m²-
61. OG(Büro und Verwaltung)ca. 795 m²ca. 395 m²
71. OG(Büro und Verwaltung)ca. 260 m²-
82. OG(Büro und Verwaltung)ca. 580 m²ca. 180 m²
92. OG(Büro und Verwaltung)ca. 560 m²ca. 160 m²
102. OG(Büro und Verwaltung)ca. 510 m²ca. 110 m²
112. OG(Büro und Verwaltung)ca. 260 m²-
123. OG(Büro und Verwaltung)ca. 580 m²ca. 180 m²
133. OG(Büro und Verwaltung)ca. 280 m²-
143. OG(Büro und Verwaltung)ca. 795 m²ca. 395 m²
153. OG(Büro und Verwaltung)ca. 260 m²-

Die Bereiche überschreiten teilweise die in § 12 (4) Nr. 4 LBOAVO genannten 400 m² für Nutzungseinheiten der Büro- und Verwaltungsnutzung sowie 200 m² für sonstige Nutzungseinheiten, was es somit erforderlich machen würde, notwendige Flure für diese Nutzungseinheiten auszubilden. Unter Berücksichtigung der günstigen Rettungswegsituation (jede Nutzungseinheit besitzt mindestens zwei unabhängige bauliche Rettungswege) und der Installation einer Brandmeldeanlage i.V.m. einer internen Alarmierung kann die Überschreitung des Grenzmaßes für Nutzungseinheiten in allen genannten Bereichen akzeptiert werden.

5.7 Brandschutzbekleidung für Bauteile in Massivholzbauweise

Die Brandschutzbekleidung als brandschutztechnisch wirksame Bekleidung muss eine Entzündung der tragenden und aussteifenden Bauteile aus Holz oder Holzwerkstoffen (brennbare Bauteiloberflächen) während eines Zeitraums von mindestens 30 Minuten verhindern. Abweichend hiervon sind je Raum der Nutzungseinheit entweder die Decke oder maximal 25 % aller Wände, ausgenommen Trennwände, Wände anstelle von Brandwänden sowie Treppenraumwände, mit brennbaren Bauteiloberflächen (unbekleidet) zulässig.

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Da in den Nutzungseinheiten nicht die komplette Decke als sichtbare Holzdecke ausgebildet wird, sondern in Teilen auch eine brandschutztechnische Bekleidung bekommt, können abweichend von den Anforderungen in Abschnitt 5.2 Teile der Wände mit brennbarer Bauteiloberfläche ausgebildet werden. Fenster- und Türöffnungen können unberücksichtigt bleiben. Die Anforderungen des Abschnitts 5.2 der HolzBauRL sind zu beachten. Nachfolgend sind die Anforderungen für den Neubau des Landratsamtes definiert.

Nr.BezeichnungAnforderungenBemerkungen
11Baustofferaumseitig aus nichtbrennbaren Baustoffenraumseitig aus nichtbrennbaren------
Brandschutz-Baustoffen
bekleidung
2BekleidungBekleidungBekleidung der Dicke von 1 x 18siehe Erläuterung/Begründung
mm mit Gipsplatten des Typs GKF
3BefestigungenVerbindungsmittel und -abständeDie Befestigung hat in die Holzkonstruktion zu erfolgen.
nach Tabelle 2 HolzBauRL
Baden-Württemberg
Erläuterung/Begründung
zu 2:zu 2:Die Gipsplatten des Typs GKF sind nach DIN 18180 in Verbindung mit DIN EN 520 bzw.
Gipsfaserplatten mit einer Mindestrohdichte von 1.000 kg/m³ nach europäisch technischer
Bewertung auszuführen.
Holzraumfreie Stützen und Träger müssen nicht bekleidet werden.
zu 3:Abschnitt 5.2 HolzBauRL, Tabelle 2: Verbindungsmittel und -abstände für die Befestigung der
Bekleidung von brennbaren Bauteiloberflächen

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5.8 Trennwände

Innerhalb des Gebäudes sind verschiedene Trennwände mit Anforderungen an den Feuerwiderstand zur Unterteilung erforderlich. In nachfolgender Tabelle sind die entsprechenden Anforderungen zusammengefasst.

Nr.BezeichnungAnforderungenBemerkungen
11Trennwände sind nach § 6 (1) LBOAVO erforderlich zwischen Nutzungseinheiten sowie
zwischen Nutzungseinheiten und anders genutzten Räumen.
2TrennwändeTrennwändemindestens feuerbeständigsiehe Erläuterung/
Begründung
3geschlossene WandflächenRauchdurchtritt unterbindensiehe Erläuterung/
Begründung
4Die Trennwände sind vom Rohboden bis zur Rohdecke, im Dachraum bis unter die Dachhaut
(wasserführende Schicht) zu führen.
5Türen in Trennwänden mitfeuerhemmend und selbstschließend------
Feuerwiderstands-qualität
nach Nr. 2 in dieser Tabelle
6Türen in Trennwändendicht- und selbstschließende Eigenschaften (T-DS)---
(geschlossene Wandflächen)
nach Nr. 3 in dieser Tabelle
Erläuterung/Begründung
zu 2:zu 2:Die Lage der Trennwände ist den Brandschutzplänen zu entnehmen.
Hochfeuerhemmende und feuerbeständige Bauteile dürfen aus brennbaren Stoffen bestehen,
sofern die geforderte Feuerwiderstandsdauer für den Raumabschluss nachgewiesen werden
kann. Zudem sind die Bauteile und deren Anschlüsse so herzustellen, dass eine
Brandausbreitung verhindert wird.
Trennwände aus brennbaren Baustoffen müssen mit Brandschutzbekleidung gemäß
Holzbaurichtlinie ausgeführt sein.

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Erläuterung/Begründung
zu 3:zu 3:Geschlossene Wandflächen sind analog zur dichtschließenden Tür brandschutztechnisch
über entsprechende Normen nicht näher definiert. Als geschlossene Wandfläche werden
Trennwände bezeichnet, welche keine unverschlossenen Öffnungen aufweisen.
Das Schutzziel bei geschlossenen Wandflächen ist, dass ein Rauchdurchtritt durch die
Wandfläche für einen gewissen Zeitraum unterbunden wird.
Verglasungen innerhalb von geschlossenen Wandflächen können akzeptiert werden, sofern
diese feststehen. Für Wartungszwecke oder ähnliches kann eine kurzzeitige Öffnung der
Verglasungen akzeptiert werden.
Türen in diesen Wandflächen müssen in der Regel eine dichtschließende Eigenschaft
aufzeigen; vgl. zudem Kapitel 5.15Hinweise zu dichtschließenden Türen.
Bei einzelnen Leitungen, welche durch geschlossene Wandflächen führen, gilt es den Raum
zwischen der Leitung und dem umgebenden Bauteil (Ringspalt) aus nichtbrennbaren
Baustoffen aus Mineralfasern, mineralischen Baustoffen wie Mörtel oder Beton oder mit im
Brandfall aufschäumendem Material zu verschließen. Werden hierzu Mineralfasern
verwendet, so müssen diese eine Schmelztemperatur von mind. 1.000 °C aufweisen.

5.9 Dächer

Nr.BezeichnungAnforderungenBemerkungen
1Bedachungharte Bedachung---
22Dächer, die anAbstand von ≥ 5 m von diesen Wänden als raumabschließende Bauteile, einschließlich der sie tragenden und aussteifenden Bauteile feuerbeständigAbstand von ≥ 5 m von diesensiehe Erläuterung/ Begründungsiehe Erläuterung/
Außenwände mit höherWänden als raumabschließendeBegründung
liegenden Öffnungen oderBauteile, einschließlich der sie
ohnetragenden und aussteifenden
FeuerwiderstandsfähigkeitBauteile feuerbeständig
anschließen
3Dämmstoffe im Dachnichtbrennbare Baustoffe---
44lichtdurchlässigenichtbrennbar und bruchsichernichtbrennbar und bruchsicher------
Dachflächen bei
Versammlungsstätten ohne
automatische
Feuerlöschanlage
Erläuterung/Begründung
zu 2:zu 2:Oberlichter bzw. sonstige brandschutztechnisch nicht qualifizierte Öffnungen (z. B.
Dacheinläufe, Strangentlüftungen) sind innerhalb des Bereichs nicht zulässig oder müssen
brandschutztechnisch qualifiziert abgeschottet werden (vgl. Brandschutzpläne).

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5.10 Bauteile/Baustoffe in der Versammlungsstätte

Nr.BezeichnungAnforderungenBemerkungen
11DämmstoffeDämmstoffenichtbrennbare Dämmstoffenichtbrennbare Dämmstoffeu. a. Dach- und Außenwand-
dämmstoffe sowie Dämmstoffe
unter dem Estrich
2Wandbekleidungen in Räumen unter 1.000 m²mind. geschlossene, nicht------
hinterlüftete Holzbekleidung
oder schwerentflammbare
Baustoffe
3Bekleidungen an Decken in Räumen unter 1.000 m²geschlossene, nicht hinterlüftete---
Holzbekleidung, alternativ
schwerentflammbare Baustoffe,
nichtbrennend abtropfend
4Unterkonstruktionen,nichtbrennbarnichtbrennbar---
Halterungen und
Befestigungen von
Unterdecken und
Bekleidungen

5.11 Innenhof Flachbau

Die Ausstellungshalle im Erdgeschoss des Landratsamtes soll als überdachter Innenhof einen geschossübergreifenden Luftraum (Atrium) bekommen. Die Verglasung in der innenliegenden Fassade muss nun die Geschosstrennung sicherstellen. Durch einen Ingenieurmäßigen Nachweis soll geklärt werden, welche brandschutztechnische Qualität der Verglasung notwendig ist, um eine unkontrollierte Brandausbreitung insbesondere vertikal über das geschossübergreifende Atrium zu verhindern. Die genaue Ausarbeitung wird der Endfassung des Objektbezogenen Brandschutzgutachtens beigefügt. Ergebnis der Brandsimulation:

• F-30-Verglasungen als Geschosstrennung möglich • Brandsimulation bzgl. Abweichungen bei der brandschutztechnischen Qualität von Verglasungen und Wänden, welche die Funktion einer geschossweisen Trennung haben • es wurde ein hochenergetisches Brandereignis untersucht • ein Versagen einer F-30-Verglasung im Bereich des geschossübergreifenden Luftraums (EG bis 3. OG) kann aufgrund der resultierenden Temperaturbelastung ausgeschlossen werden • RWA-Öffnungen im Dach mit Ag ≥ 2,0 m² notwendig • Die Öffnungen müssen 60 Sekunden nach Detektion BMA geöffnet sein.

Bei der Ausbildung der Verglasung sind die Anschlussbedingungen für die feuerhemmende Verglasung zu beachten.

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5.12 Bauliche Besonderheiten in der Tiefgarage

Die Zugänge zu den Treppenräumen in der Tiefgarage müssen nach § 8 (3) GaVO als Schleuse ausgebildet werden. Diese Sicherheitsschleuse muss feuerbeständige Wände und Decken besitzen, die Türen in diesen Wänden müssen auf Seite der Tiefgarage mindestens feuerhemmend und selbstschließend sein. Auf Seite der Treppenräume reichen rauchdichte und selbstschließende Türabschlüsse, im Falle von Brandabschnittstrennungen feuerbeständige, selbstschließende und rauchdichte Türabschlüsse (vgl. Brandschutzplan).

5.13 Flucht- und Rettungswege

Das Baurecht von Baden-Württemberg verlangt, dass aus jeder Nutzungseinheit mindestens zwei voneinander unabhängige Flucht- und Rettungswege zur Verfügung stehen müssen, wobei der erste Flucht- und Rettungsweg über eine notwendige Treppe führen muss und der zweite eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle sein kann. Bei Sonderbauten nach § 38 LBO ist die Personenrettung über Rettungsgeräte der Feuerwehr nur zulässig, wenn darüber keine Bedenken bestehen. Aufgrund der geplanten Nutzungen innerhalb des Gebäudes als Büro- und Verwaltungsnutzung sowie der Versammlungsräume und der daraus resultierenden Personenzahl werden sämtliche Flucht- und Rettungswege innerhalb des Gebäudes baulich sichergestellt.

5.13.1 Führung der Rettungswege

In dem Gebäude werden die Rettungswege über die notwendigen Treppenräume sowie die zentrale Treppenhalle geführt. In der nachfolgenden Tabelle werden die Flucht- und Rettungswege (erster und zweiter) aus den jeweiligen Geschossen und Nutzungseinheiten zusammengefasst.

Geschoss1. Flucht- und Rettungsweg2. Flucht- und Rettungsweg
2. UG Tiefgarage2. UGüber die notwendigen Treppenräume mit Ausgang ins Freieüber die notwendigen Treppenräume mitüber den notwendigen Treppenraum mit
Ausgang ins FreieAusgang ins Freie
Tiefgarage
Übergang ins Bestandsgebäude
1. UG Tiefgarageüber die notwendigen Treppenräume mit Ausgang ins Freieüber den notwendigen Treppenraum mit
Ausgang ins Freie
Übergang ins Bestandsgebäude
1. UGüber die notwendigen Treppenräume mit------
Ausgang ins Freie
EGüber die notwendigen Treppenräume mitüber die notwendigen Treppenräume mit
Ausgang ins FreieAusgang ins Freie
direkte Ausgänge ins Freiedirekte Ausgänge ins Freie
1. OGüber die notwendigen Treppenräume mit Ausgang ins Freieüber die notwendigen Treppenräume mitüber die angrenzende Nutzungseinheit in
Ausgang ins Freieden angrenzenden Brandabschnitt und
dort über die notwendigen Treppenräume

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Geschoss1. Flucht- und Rettungsweg2. Flucht- und Rettungsweg
oder die Treppenhalle mit Ausgang ins
Freie
2. OGüber die notwendigen Treppenräume mit Ausgang ins Freieüber die angrenzende Nutzungseinheit in
den angrenzenden Brandabschnitt und
dort über die notwendigen Treppenräume
oder die Treppenhalle mit Ausgang ins
Freie
3. OGüber die notwendigen Treppenräume mit Ausgang ins Freieüber die angrenzende Nutzungseinheit in
den angrenzenden Brandabschnitt und
dort über die notwendigen Treppenräume
oder die Treppenhalle mit Ausgang ins
Freie
4. OGüber die notwendigen Treppenräume mit Ausgang ins Freieüber die angrenzende Nutzungseinheit in
den angrenzenden Brandabschnitt und
dort über die notwendigen Treppenräume
oder die Treppenhalle mit Ausgang ins
Freie

5.13.2 Bemessung der Rettungswege

Bei dem primären Flucht- und Rettungsweg wird der Weg von der ungünstigsten Stelle eines Aufenthaltsraumes bis zu einem gesicherten Bereich wie zu einem notwendigen Treppenraum oder zu einem Ausgang ins Freie betrachtet. Die dafür zu erfüllenden Anforderungen sind in nachfolgender Tabelle zusammengestellt.

Nr.BezeichnungAnforderungenBemerkungen
11zulässige Flucht- und Rettungsweglänge im Landratsamtzulässige Flucht- undEntfernung von jedemsiehe Erläuterung/ Begründungsiehe Erläuterung/
Rettungsweglänge imAufenthaltsraum bis zu einemBegründung
LandratsamtAusgang in einen notwendigen
Treppenraum oder ins Freie ≤ 35 m
2zulässige Flucht- undvon jedem Besucherplatz aus dem Versammlungsraum ≤ 30 mvon jedem Besucherplatz aus demsiehe Erläuterung/ Begründung
RettungsweglängeVersammlungsraum ≤ 30 m
innerhalb des
Versammlungsraumes bis
zum Ausgang
(nach VStättVO)
3Anzahl der Flucht- undmindestens zwei voneinander unabhängige bauliche Rettungswege---
Rettungswege aus
Versammlungsstätte
4Breite der Flucht- und Rettungswege in der VersammlungsstätteBreite der Flucht- undlichte Breite mind. 1,20 m je 200 Personen 1,20 m erforderlichStaffelung nur in Schritten
Rettungswege in dervon 0,60 m
Versammlungsstätte
siehe Erläuterung/
Begründung

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Nr.BezeichnungAnforderungenBemerkungen
55zulässige Flucht- und Rettungsweglänge in der Tiefgaragezulässige Flucht- undmindestens eine notwendige Treppesiehe Erläuterung/ Begründungsiehe Erläuterung/
Rettungsweglänge in deroder ein Ausgang ins Freie in einerBegründung
TiefgarageEntfernung von höchstens 30 m
erreichbar
6zulässige Flucht- und Rettungsweglänge in der LüftungszentraleVon jeder Stelle der Lüftungszentralesiehe Erläuterung/ Begründung
muss in höchstens 35 m Entfernung
ein Ausgang zu einem Flur in der
Bauart notwendiger Flure, zu
Treppenräumen in der Bauart
notwendiger Treppenräume oder
unmittelbar ins Freie erreichbar sein.
7Breite der Notausgängelichte Breite mind. 1,00 msiehe Erläuterung/ Begründung
lichte Breite mind. 1,20 m im Bereich
der Versammlungsräume
je 200 Personen i. d. R. 1,20 m
erforderlich
Erläuterung/Begründung
zu 1:zu 1:Von nahezu jedem Aufenthaltsraum im Gebäude kann ein direkter Ausgang ins Freie bzw.
der Zugang zu einer notwendigen Treppe in ausreichender Entfernung erreicht werden.
Abweichend werden Rettungsweglängen im Bereich von Aufenthaltsräumen von bis zu 40 m,
bei keinen Aufenthaltsräumen bis zu 45 m akzeptiert. Kompensatorisch wird hier die
Überwachung mit Brandmeldeanlage i.V.m. der Alarmierungsanlage angesetzt.
zu 2:Von jedem der Versammlungsräume kann ein direkter Ausgang ins Freie bzw. der Zugang zu
einer notwendigen Treppe in ausreichender Entfernung erreicht werden.
zu 4:Der Versammlungsraum Ausstellungshalle hat eine Fläche von 174 m² und kommt somit auf
eine Personenzahl nach § 2 (1) VStättVO von 348 Personen.
Die Sitzungssäle mit einer geplanten Fläche von ca. 414 m² haben somit eine mögliche
Personenzahl nach § 2 (4) VStättVO von 828 Personen. Da in den Sitzungssälen
überwiegend mit einer festen Bestuhlung getagt wird, wird hier abweichend mit einer
Personenzahl von 800 Personen gerechnet.
Die Caféteria weist eine Grundfläche von 162 m² auf und hat somit eine mögliche
Personenzahl von 224.
Somit müssen in Summe aus den Versammlungsräumen folgende Ausgangsbreiten
ausgebildet werden:
• Ausstellungshalle: erforderliche lichte Ausgangsbreite 2,40 m
• Sitzungssäle: erforderliche lichte Ausgangsbreite von 4,80 m
• Cafeteria: erforderliche lichte Ausgangsbreite von 1,80 m
zu 5:Die Rettungswege in der Tiefgarage führen über notwendige Treppen sowie Übergänge in
angrenzende Brandabschnitte. Die Rettungsweglängen werden in der vorliegenden Planung
überschritten. Dies wird abweichend unter Berücksichtigung der Bestandbewertung
akzeptiert. Innerhalb der Tiefgarage wird das bestehende System der Rettungswege nicht
verändert.

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Erläuterung/Begründung
zu 6:Wird in der vorliegenden Planung eingehalten.
zu 7:zu 7:Grundsätzlich gilt, dass Rettungswege nach der Landesbauordnung in einer lichten Breite von
mindestens 1,00 m auszuführen sind. Generell müssen alle Flucht- und Rettungswege
dauerhaft von Brandlasten freigehalten werden. Flucht- und Rettungswege dürfen nicht
eingeengt werden.
Abweichende nach Arbeitsrecht gültige Maßgaben sind eigenständig durch den
entsprechenden Architekten einzuhalten.

5.13.3 Treppen

Nr.BezeichnungAnforderungenBemerkungen
11tragende Teilefeuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffenfeuerhemmend und aus------
notwendiger Treppennichtbrennbaren Baustoffen
im notwendigen
Treppenraum
2tragende Teilefeuerhemmendsiehe Erläuterung/ Begründung
notwendiger Treppen
in der Treppenhalle
3nutzbare Breite> 1,20 m---
notwendiger Treppen
4Treppen müssen mindestens einen festen und griffsicheren Handlauf haben.
55Treppenstufen dürfen nicht unmittelbar hinter einer Tür beginnen, die in Richtung der Treppe
aufschlägt. Zwischen Treppe und Tür ist in diesen Fällen ein Treppenabsatz anzuordnen, der
mindestens so tief sein muss, wie die Tür breit ist.
Erläuterung/Begründung
zu 2:zu 2:Die notwendigen Treppen in der Treppenhalle können abweichend aus brennbaren
Baustoffen hergestellt werden. Kompensatorisch werden die weiteren baulichen
Rettungswege unabhängig der Treppenhalle sowie die Überwachung mittels
Brandmeldeanlage angeführt.

Bei den sekundären Flucht- und Rettungswegen handelt es sich um die Fortführung der Rettungswege in einem gesicherten Bereich bis zu einem Ausgang ins Freie. Bei den gesicherten Bereichen kann es sich z. B. um notwendige Treppenräume oder andere Brandabschnitte handeln.

5.13.4 Notwendiger Treppenraum

Beim betrachteten Neubau werden vier notwendige Treppenräume ausgebildet. Diese führen in Teilen vom 2. Untergeschoss bis ins 4. Obergeschoss vom 1. Untergeschoss bis ins 4. Obergeschoss sowie einmal vom 1. Untergeschoss bis zum 3. Obergeschoss.

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Für die notwendigen Treppenräume gelten die nachfolgenden Bedingungen.

Nr.BezeichnungAnforderungenBemerkungen
11Jeder notwendige Treppenraum muss grundsätzlich an einer Außenwand liegen und einen
unmittelbaren Ausgang ins Freie haben.
Dieser Ausgang muss mindestens so breit sein, wie die geforderte lichte nutzbare Breite der
notwendigen Treppe.
2Feuerwiderstand derin Bauart von Brandwänden------
Umfassungswände
notwendiger
Treppenräume
3oberer Abschluss des Treppenraumsoberer Abschluss desfeuerbeständig, sofern nicht das Dach---
Treppenraumsund die Treppenraumwände bis unter
die Dachhaut reichen
4Feuerwiderstand von Abschlüssen in Öffnungenzum notwendigen Flur rauchdicht undin Fluchtrichtung aufschlagend
selbstschließend, zu Kellerräumen
feuerhemmend, rauchdicht und
selbstschließend
5Öffnung zur Rauchableitungin jedem oberirdischen Geschoss Fenster mit 0,5 m² freier Öffnungsfläche, alternativ 1,0 m² an oberster Stellein jedem oberirdischen GeschossHandsteuereinrichtung für
Fenster mit 0,5 m² freier Öffnungsfläche,Alternative im Erdgeschoss
alternativ 1,0 m² an oberster Stelleund am obersten
Treppenabsatz
6Bekleidungen, Putze, Dämmstoffe, Unterdecken und Einbautennichtbrennbarbeachte: Dämmstoffe unter
dem Estrich sind generell
desgleichen nichtbrennbar
auszuführen.
vgl. Erläuterung/Begründung
7Bodenbeläge,schwerentflammbare Baustoffe------
ausgenommen
Gleitschutzprofile
8Die Feuerschutz- und Rauchschutzabschlüsse dürfen lichtdurchlässige Seitenteile und
Oberlichter enthalten, wenn der Abschluss insgesamt die o. g. Anforderungen erfüllt und nicht
breiter als 2,50 m ist.
9Notwendige Treppenräume müssen zu beleuchten sein.
1010Brandlasten (Garderoben, elektrische Geräte, Möbel etc.) dürfen in notwendigen
Treppenräumen nicht gelagert bzw. eingestellt werden.
Erläuterung/Begründung
zu 5:zu 5:Auf eine erforderliche Sicherheitsstromversorgung sowie Funktionserhalt der
Rauchableitungsöffnung bei einem elektrischen Antrieb (vgl. Abb.) wird hingewiesen.

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Erläuterung/Begründung
Abb.Abb.
Abbildung 5 | Handauslösung Rauchableitung
beispielhaft elektrische Handsteuereinrichtung für Rauch- und Wärmeabzüge, Beschriftung
„Rauchabzug“, Farbe RAL 2011
zu 6:Dämmstoffe unter dem Estrich können brennbar (mindestens normalentflammbar)
ausgeführt/vorgehalten werden, wenn ein gleichwertiges Schutzniveau im Sinne
§ 11 (4) Nr. 2 LBOAVO erreicht wird. Dies kann mittels einem mindestens 30 mm starkem
Estrich und einem umlaufenden nichtbrennbaren Randdämmstreifen (Schmelzpunkt
von ≥ 1.000 °C) sichergestellt werden. Mit der Umsetzung einer brennbaren Dämmung ist
eine offene Führung von elektrischen Leitungen unter dem Estrich unzulässig.

Die Vorgaben aus der Leitungsanlagen-Richtlinie (LAR) in Bezug auf die notwendigen Treppenräume, insbesondere auf die Anzahl und Verlegung von Leitungen, sind zu beachten. Dies gilt beispielsweise auch für „Zählerkasten“, die gemäß LAR abzutrennen sind:

Nr.BezeichnungAnforderungenBemerkungen
11Messeinrichtungendurch mindestens feuerhemmende------
und Verteiler sindBauteile aus nichtbrennbaren
abzutrennenBaustoffen
2Öffnungen in diesen BauteilenÖffnungen in diesendurch mindestens feuerhemmende---
BauteilenAbschlüsse mit umlaufender
Dichtung zu verschließen

5.13.5 Verbindungsbrücke

Im 1. und 2. Obergeschoss wird auf der Südwestseite des Gebäudes eine Verbindungsbrücke zum Verwaltungsgebäude in der Stadionstraße 5 ausgebildet. Da sich die Verbindungsbrücke ohne Abtrennung zwischen zwei notwendigen Treppenräumen befindet, muss sie die gleichen Baustoffanforderungen erfüllen wie die notwendigen Treppenräume, die Türen können ohne Anforderungen an den Feuerwiderstand ausgebildet werden, in überwiegenden Teilen nichtbrennbar. Sie muss aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. In der Brücke ist ein Fenster zur Rauchableitung vorzusehen.

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5.13.6 Türen im Verlauf von Flucht- und Rettungswegen

Generell sind Türen im Verlauf von Rettungswegen derart auszugestalten, dass sie sich von innen ohne fremde Hilfsmittel jederzeit leicht öffnen lassen, solange sich Personen bestimmungsgemäß in dem Gebäude befinden. Dies kann zum einen durch organisatorische Maßnahmen (Einweisung und Benennung eines hierfür Verantwortlichen in schriftlicher Form) oder zum anderen durch Notausgangsverschlüsse gewährleistet werden. In nachfolgender Tabelle sind die erforderlichen Maßnahmen zusammengefasst.

Nr.BezeichnungAnforderungenBemerkungen
1Türen in Rettungswegen nach Baurechtsollten in Fluchtrichtung aufschlagen, jederzeit------
benutzbar
2verschlossene Türen in RettungswegenNotausgangsbeschläge nach DIN EN 179Notausgangsbeschläge nach DIN EN 179Beschläge nach
DIN EN 1125 sind
bei der genannten
Nutzung nicht
erforderlich.
3Feuer- und/oder Rauch- schutzabschlüsse, die betriebsbedingt offengehalten werdenzugelassene Feststellanlagen mit Branderkennungseinrichtung------
4Schiebetüren in Flucht- und RettungswegenRichtlinie über automatische Schiebetüren inAutSchR
Flucht- und Rettungswegen
5elektrische Verriegelungssysteme von Türen in Flucht- und RettungswegenRichtlinie über elektrische Verriegelungssysteme von Türen in Flucht- und RettungswegenRichtlinie über elektrischeEltVTR
Verriegelungssysteme von Türen in Flucht-
und Rettungswegen

5.13.7 Flucht- und Rettungswege in Arbeitsstätten

Dieser bautechnische Nachweis zum Brandschutz behandelt die bauordnungsrechtlichen Belange für das Genehmigungsverfahren. Die Anforderungen welche zusätzlich an den Betreiber gerichtet sind und aus dem Arbeitsstättenrecht resultieren, werden hier nicht abschließend behandelt. Da durch die zusätzlichen Anforderungen jedoch regelmäßig Konfliktsituationen herbeigeführt werden, sind nachfolgend einzelne arbeitsschutzrechtliche Belange aufgeführt, die teilweise von den bauordnungsrechtlichen Schutzzielen abweichen oder weitergehende Punkte berücksichtigen.

Nr.BezeichnungAnforderungenBemerkungen
1manuell betätigte Türen von Notausgängenin Fluchtrichtung aufschlagendin Fluchtrichtung aufschlagendbeachte auch
Anhang Nr. 2.3 (2)
2. Satz ArbStättV

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Nr.BezeichnungAnforderungenBemerkungen
22Türen im Verlauf von FluchtwegenTüren im Verlauf vonohne besondere Hilfsmittel zu öffnen, solange------
FluchtwegenPersonen auf die Nutzung der Fluchtwege
angewiesen sind (jederzeit benutzbar)
3Grundanforderungen: lichte Mindestbreite von Hauptfluchtwegenlichte Mindestbreiten von Durchgängen undabweichende bzw. weitergehende Anforderungen = siehe ASR A2.3
Türen im Verlauf von Hauptfluchtwegen, z. B.
Türen von Notausgängen
z. B.
bis 5 Personen ≥ 0,80 m lichte Breite,
bis 20 Personen ≥ 0,90 m lichte Breite,
bis 200 Personen ≥ 1,05 m lichte Breite
lichte Mindestbreiten von Hauptfluchtwegen
z. B.
bis 5 Personen ≥ 0,90 m lichte Breite,
bis 20 Personen ≥ 1,00 m lichte Breite,
bis 200 Personen ≥ 1,20 m lichte Breite
4Hauptfluchtweglänge fürbis zu 25,0 mbis zu 25,0 m---
brandgefährdete
Räume ohne
selbstständige
Löschanlage

5.14 Türschwellen unter Brand- und Rauchschutztüren

In Gebäuden der Gebäudeklasse 5 sind Brand- und Rauchschutztüren generell mit Schwellen auszuführen. Hiervon kann ggf. unter objektbezogener Betrachtung abgewichen werden (z. B. Tragwerkanforderungen in Gk 5 abweichend hochfeuerhemmend bzw. feuerbeständig). Nachfolgend sind zwei Möglichkeiten beispielhaft aufgeführt:

• Schwellenlose Ausführung von max. feuerhemmenden Türen in feuerhemmenden Wänden, bei Ausführung von konventionellen Fußbodenaufbauten (mind. 30 mm Estrich) mit nichtbrennbaren Randdämmstreifen Schmelzpunkt > 1.000 °C in allen angrenzenden Bereichen. Leitungsausführungen aus den Estrichbereich müssen gemäß Leitungsanlagenrichtlinie abgetrennt/geschottet werden. • Schwellenlose Ausführung von Rauchschutztüren in Wände zwischen notwendigen Treppenraum und notwendigen Flur, Rauchschutzunterteilung in notwendigen Fluren sowie in Rauchabschnittbildung, bei konventionellem Fußbodenaufbauten und Leitungsführung, wie zuvor beschrieben.

Dicht- beziehungsweis dicht- und selbstschließende Türen können in allen Gebäudeklassen schwellenlos akzeptiert werden.

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Bei einer schwellenlosen Ausführung können dann auch Leitungen offen (ohne Abtrennung/Abschottung) unter den Türen hindurchgeführt werden. Die Schottung erfolgt dann beim Ausführen der Leitungen aus dem Estrichbereich.

5.15 Hinweise zu dichtschließenden Türen

An dichtschließende Türen werden gemäß Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VwV TB) geringere rauchschutztechnische Anforderungen gestellt als an Rauchschutztüren nach DIN 18095. Demnach benötigen dichtschließende Türen keinen Verwendbarkeitsnachweis. Eine Tür ist nach der VwV TB dann dichtschließend, wenn sie ein formstabiles Türblatt hat und mit einer dreiseitig umlaufenden dauerelastischen Dichtung ausgestattet ist, die aufgrund ihrer Form (Lippen-/Schlauchdichtung) und des Dichtungsweges bei der geschlossenen Tür sowohl an der Zarge als auch am Türflügel anliegt. Die Türen sind dann dauerhaft selbstschließend, wenn die Kriterien der Dauerfunktion nach DIN 4102-18:1991-03 erfüllt sind. Ferner ist der Einbau von Lüftungsgittern in diesen Türen unzulässig.

5.16 Haustechnische Anlagen

5.16.1 Lüftungsanlage

Im Gebäude wird im Untergeschoss eine Lüftungsanlage mit Zu- und Abluft installiert. Die brandschutztechnischen Anforderungen an diese Anlage werden in der Lüftungsanlagen- Richtlinie (LüAR) definiert.

Nr.BezeichnungAnforderungBemerkung
11Aufstellraum Lüftungsanlage (Lüftungszentrale)Aufstellraum• Wände feuerbeständig------
Lüftungsanlage• Türen feuerhemmend
(Lüftungszentrale)
• Lüftungszentralen dürfen nicht
anderweitig genutzt werden.
• Von jeder Stelle der Lüftungszentrale
muss in höchstens 35 m Entfernung ein
Ausgang zu einem Flur in der Bauart
notwendiger Flure, zu Treppenräumen
in der Bauart notwendiger
Treppenräume oder unmittelbar ins
Freie erreichbar sein.
2Durchführung von Lüftungsleitungen• Brandschutzklappe in der Qualität des---
durchdrungenen Bauteils, alternativ
Herstellung von
feuerwiderstandsfähigen
Lüftungsleitungen
• Auslösung der Brandschutzklappen
generell über Schmelzlot ist zulässig.

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Nr.BezeichnungAnforderungBemerkung
• Brandschutzklappen in den
Umfassungswänden der
Lüftungszentrale müssen mit
Rauchauslöseeinrichtungen
ausgestattet sein.
3Verhalten im BrandfallDie Lüftungsgeräte müssen bei---
Rauchdetektion durch die
Brandmeldeanlage außer Betrieb gesetzt
werden.

5.16.2 Heizräume

Das Gebäude wird mit Festbrennstoff - einer Pelletsheizung (> 50 kW) beheizt. Feuerstätten für feste Brennstoffe mit einer Gesamtnennwärmeleistung von mehr als 50 kW dürfen nur in besonderen Räumen (Heizräumen) aufgestellt werden. Die Anlage befindet sich im Untergeschoss. Nachfolgend können die Angaben für den Aufstellraum der Tabelle entnommen werden.

Nr.BezeichnungAnforderungBemerkung
11Wände und Decken sowie Türen des HeizraumesWände und Decken• Wände und Decken• darüber- und
sowie Türen desfeuerbeständigdarunterliegende Decken
Heizraumes
• Türen mindestens feuerhemmend• Türen müssen in
und selbstschließendFluchtrichtung aufschlagen.
2Lüftunggemäß § 6 (4) FeuVO---
33fremde Lüftungsleitungen, die durch den Heizraum führenfremde• Feuerwiderstandsdauer vonsiehe Erläuterung/Begründungsiehe Erläuterung/Begründung
Lüftungsleitungen,mindestens 90 Minuten
die durch den
oder
Heizraum führen
• selbsttätige Absperrvorrichtungen
mit einer Feuerwiderstandsdauer
von mindestens 90 Minuten und
ohne Öffnungen
4Nutzungdarf nur für die Feuerstätte sowiefür Ausnahmen siehe
einiger Ausnahmen verwendet werdenErläuterung/Begründung
5Verbindung zu anderen RäumenVerbindung nicht zulässig zu denin der Planung erfülltin der Planung erfüllt
folgenden Räumen
• Aufenthaltsräume (ausgenommen
solche für das Betriebspersonal)
• notwendige Treppenräume und
Räume zwischen notwendigen
Treppenräumen und dem Ausgang
ins Freie

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Nr.BezeichnungAnforderungBemerkung
• Sicherheitsschleusen
• Vorräumen von
Feuerwehraufzügen
6sonstigeNotschalter außerhalb des---
AnforderungenAufstellraums
7AusgangAusgang• einen Ausgang, der ins Freie odersiehe Erläuterung/Begründung
in einen Flur führt, der die
Anforderungen an einen
notwendigen Flur erfüllt
• Tür, die in Fluchtrichtung
aufschlägt
Erläuterung/Begründung
zu 1:zu 1:Die Anforderungen gelten nicht für Wände zwischen dem Heizraum und dem
Brennstofflagerraum.
zu 3:Der Heizraum darf nicht anderweitig genutzt werden. Ausgenommen hiervon sind
Feuerstätten für flüssige und gasförmige Brennstoffe, Wärmepumpen, Blockheizkraftwerke,
ortsfeste Verbrennungsmotoren sowie die dazugehörige Installation und zur Lagerung von
Brennstoffen.
zu 7:Der Heizraum hat abweichend einen direkten Zugang zum notwendigen Treppenraum, dieser
kann auf Grundlage der flächendeckenden Brandmeldeanlage akzeptiert werden.

5.16.3 Brennstofflagerung in Brennstofflagerräumen

Wenn die geplante Lagermenge > 6.500 kg beträgt, müssen die Pellets gemäß FeuVO in einem eigenen, dafür vorgesehenen Brennstofflagerraum untergebracht werden. Die Anforderungen an diesen Brennstofflagerraum werden in der nachfolgenden Tabelle zusammengefasst.

Nr.BezeichnungAnforderungBemerkung
1Der Brennstofflagerraum darf nicht anderweitig genutzt werden.
22Wände, Stützen und DeckenWände, Stützenmindestens feuerbeständig und aus nichtbrennbaren Baustoffenfür darüber- und
und Deckendarunterliegende Decken
siehe Erläuterung/Begründung
3Türenmind. feuerhemmend und------
selbstschließend
4LüftungBrennstofflagerräume für Holzpellets---
müssen vor dem Betreten ausreichend
gelüftet werden können.

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Nr.BezeichnungAnforderungBemerkung
55Beschilderung an ZugangstürBeschilderung anerforderlich mit AufschriftDIN 4066DIN 4066
Zugangstür
„Holzpelletlagerraum - Lebensgefahr
durch giftige Gase - Vor Betreten
ausreichend lüften!“
6ExplosionsschutzVerwendung von Geräten und---
Schutzsystemen zur
bestimmungsgemäßen Verwendung in
explosionsgefährdeten Bereichen
Erläuterung/Begründung
zu 2:zu 2:Durch Decken und Wände von Brennstofflagerräumen dürfen keine Leitungen geführt
werden, ausgenommen Leitungen, die zum Betrieb dieser Räume erforderlich sind, sowie
Heizrohrleitungen, Wasserleitungen und Abwasserleitungen.
Die Anforderungen gelten nicht für Wände zwischen dem Brennstofflagerraum und dem
Heizraum.

5.16.4 Aufzugsanlagen

Innerhalb des Gebäudes ist im Bereich des notwendigen Flurs - also über mehr als einen Rauchabschnitt - ein Aufzug geplant. Dieser wird in einem eigenen Aufzugsschacht angeordnet. Die einzelnen brandschutztechnischen Anforderungen sind nachfolgender Tabelle zu entnehmen.

Nr.BezeichnungAnforderungBemerkung
1Schachtwändefeuerbeständig---
2Fahrschachttürenfeuerbeständig nach DIN EN 81-58---
33Öffnung zur2,5 % der Grundfläche, mind. 0,1 m²2,5 % der Grundfläche, mind. 0,1 m²------
Rauchableitung
4BrandfallsteuerungBrandfallsteuerunghalbdynamischBestimmungshaltestelle EG
(Ausgänge ins Freie) oder
darüber/darunter je nach
Detektion
5KennzeichnungDIN EN ISO 7010DIN EN ISO 7010

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Erläuterung/Begründung
zu 4:zu 4:Die Brandfallsteuerung muss sicherstellen, dass die Aufzüge ein Geschoss mit Ausgang ins
Freie oder das diesem nächstgelegene, nicht von der Brandmeldung betroffene Geschoss
unmittelbar anfahren und dort mit geöffneten Türen außer Betrieb gehen.

5.16.5 Installationen

Leitungen dürfen durch raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur hindurchgeführt werden, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lang nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen sind, vgl. § 16 (1) LBOAVO. Dies betrifft Leitungen, die durch Geschossdecken, Trennwände von Nutzungseinheiten, oder durch andere in den Brandschutzplänen entsprechend dargestellten Wände und Decken führen. Die Abschottungen müssen durchgängig dieselbe Feuerwiderstandsdauer wie die des raumabschließenden Bauteils aufweisen. Abschottungen können z. B. sein:

Nr.BezeichnungAnforderungenBemerkungen
11nichtbrennbare Rohrleitungnichtbrennbare RohrleitungFeuerwiderstand analog dem Bauteil, welches durchdrungen wird, Randbedingungen nach abZ/abP/ETA/aBgFeuerwiderstand analog demmineralische Rohrschale
Bauteil, welches
durchdrungen wird,
Randbedingungen nach
abZ/abP/ETA/aBg
2brennbare RohrleitungFeuerwiderstand analog dem Bauteil, welches durchdrungen wird, Randbedingungen nach abZ/abP/ETA/aBgBrandschutzmanschette
3elektrische LeitungsinstallationenFeuerwiderstand analog dem Bauteil, welches durchdrungen wird, Randbedingungen nach abZ/abP/ETAPlattenschott, Mörtelschott

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Nr.BezeichnungAnforderungenBemerkungen
44Lüftungsleitungen LüftungskanäleLüftungsleitungenFeuerwiderstand analog dem Bauteil, welches durchdrungen wird, Randbedingungen nach ETAFeuerwiderstand analog demBrandschutzklappe
LüftungskanäleBauteil, welches
durchdrungen wird,
Randbedingungen nach ETA
5Lüftungsleitungen nach DIN 18017Feuerwiderstand analog dem Bauteil, welches durchdrungen wird, Randbedingungen nach abZ/abP/ETA/ aBgAbsperrvorrichtung

Für Einzelleitungen werden in vertretbarem Umfang Abweichungen (Wanddurchführungen ohne besondere bauaufsichtliche Nachweise) zugelassen (Nr. 4.0 ff LAR). Hierbei sind jedoch die Vorgaben der LAR bezüglich Abstände, Materialität der Installationen und Dämmungen, Bauteildicken etc. zu beachten. Können die Vorgaben der LAR bezüglich der Einzelleitungen nicht eingehalten werden, so sind bauartzugelassene Abschottungssysteme mit einem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis, mit einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, mit einer allgemeinen Bauartgenehmigung oder mit einer Europäisch Technischen Bewertung zu verwenden. Installationen in Holzbauteilen: Im Gebäude dürfen Leitungs- und Lüftungsanlagen in Bauteilen nach dieser Richtlinie nicht geführt werden. Sie sind vor Wänden in Vorsatzschalen bzw. unterhalb von Decken oder in Schächten und Kanälen zu führen. Für Öffnungen in Wänden und Decken zur Durchführung von Schächten, Kanälen und von Installationen gilt die HolzBauRL entsprechend. Abweichend dazu dürfen einzelne Leitungen oder einzelne Hüllrohre aus nichtbrennbaren Baustoffen mit bis zu drei Leitungen mit einem Durchmesser von insgesamt bis zu 32 mm, die zur Versorgung des angrenzenden Raumes innerhalb derselben Nutzungseinheit dienen, innerhalb von Wänden und Decken geführt werden. Werden Leitungen durch die Brandschutzbekleidung geführt, sind die verbleibenden Hohlräume in der Brandschutzbekleidung mit nichtbrennbaren Baustoffen zu verspachteln. Bei Wänden und Decken dürfen abweichend einzelne Hohlwanddosen zum Einbau von Steckdosen, Schaltern und Verteilern eingebaut werden, wenn der Abstand zum nächsten Holzstiel bzw. zur nächsten Holzrippe mindestens 150 mm beträgt. Gegenüberliegende Hohlwanddosen müssen versetzt eingebaut werden. Sie müssen innerhalb des Wandhohlraumes vollständig von nichtbrennbaren Dämmstoffen (≥ 1.000 °C) umhüllt werden, wobei der Dämmstoff im Bereich der Hohlwanddosen auf eine Mindestdicke von 30 mm gestaucht werden darf. In notwendigen Treppenräumen dürfen nur Leitungen vorhanden sein, die ausschließlich der Versorgung des Treppenraums dienen. Abschottungen sind mit einer Kennzeichnung zu versehen, aus der ersichtlich sein muss, welches System verwendet wurde, von wem und wann die Abschottung errichtet wurde.

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Türen als Feuer- und Rauchschutzabschlüsse sind Bestandteil brandschutztechnisch qualifizierter Trennungen im Gebäude. Daher müssen Leitungen, die über oder unter dem Türelement (z. B. unter dem Estrich) geführt werden, dort auch qualifiziert abgeschottet werden. Auch wenn keine Leitungen unter diesen Türen hindurchgeführt werden, ist der Bereich unter den Türen generell in geforderter Feuerwiderstandsqualität der Wand auszuführen. Alternative Ausführungen gemäß den Erleichterungen der Leitungsanlagenrichtlinie sind in Abstimmung mit dem Konzeptersteller möglich. Für Durchführungen von Lüftungsleitungen in bzw. durch brandschutztechnisch abgetrennte Bereiche ist die bauaufsichtliche Richtlinie über die brandschutz-technischen Anforderungen an Lüftungsanlagen anzuwenden. Alternativ können Sonderlösungen gemäß LüAR ausgeführt werden. Sonderlösungen sind vor Ausführung mit dem Ersteller dieser Ausarbeitung abzustimmen. Gegebenenfalls sind die Ausführungen von der Brandschutzdienststelle bzw. Baurechtsbehörde genehmigen zu lassen.

5.16.6 Installations- und Steigschächte

Um die vertikale Brandschutzunterteilung in Form der brandschutztechnisch qualifizierten Ebenendecken nicht durch ungeschützte Deckendurchbrüche aufzuheben, müssen auch die Installationsschächte die Ausbreitung von Feuer und Rauch in andere Ebenen verhindern.

Nr.BezeichnungAnforderungBemerkung
1Schachtwändefeuerbeständig---
22Abschlüsse vonfeuerbeständig mit umlaufender------
ÖffnungenDichtung (vierseitig)

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Abbildung 6 | Grundsystematik Installationsschächte/Geschosstrennung [Quelle: Sinfiro GmbH & Co. KG]

5.17 Besondere Räume

An verschiedene Räume im Gebäude müssen aufgrund sicherheitstechnischer Belange oder erhöhter Brandgefahr besondere Anforderungen gestellt werden. Hierzu zählen im Landratsamt der im Untergeschoss befindliche Technikraum. Aus nachfolgender Tabelle können die Anforderungen entnommen werden.

Nr.BezeichnungAnforderungBemerkung
1a1aTransformatoren und Schaltanlagen mit Nennspannung von > 1 kVTransformatoren und• Wände feuerbeständig------
Schaltanlagen mit• Türen feuerhemmend, rauchdicht und
Nennspannung
selbstschließend sowie im
von > 1 kV
Wesentlichen aus nichtbrennbaren
Baustoffen
• ständige Be- und Entlüftung
• keine anderweitige Nutzung zulässig
1bZentralbatterie der Sicherheits- beleuchtung• Wände feuerbeständig---
• Türen feuerhemmend und
selbstschließend
• ständige Be- und Entlüftung
• keine anderweitige Nutzung zulässig
2Lüftungsanlage• Wände feuerbeständig---
• Türen feuerhemmend
• keine anderweitige Nutzung

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Nr.BezeichnungAnforderungBemerkung
33Kapselung der BrandmeldeanlageKapselung der• Abtrennung/UmhausungEine Kapselung wird ggf. durch die Sicherstellung des Funktionserhalts erforderlich.Eine Kapselung wird ggf.
BrandmeldeanlageBrandmelderzentrale indurch die Sicherstellung
feuerhemmender Qualitätdes Funktionserhalts
erforderlich.
• Kapselung mittels
Brandschutzgehäuse
Erläuterung/Begründung
zu 1:Solche Räume sind augenscheinlich im bewerteten Objekt nicht eingeplant.
zu 2:Gilt grundsätzlich für alle Bereiche.
zu 3:zu 3:Sollte die Brandmelderzentrale nicht in einem separaten Raum untergebracht werden können,
so kann nach LAR dies mit den beiden zuvor genannten Möglichkeiten kompensiert werden.

5.18 Photovoltaik

Das Gebäude soll mit einer PV-Anlage versehen werden. Zur Sicherheit der Einsatzkräfte der Feuerwehr sind Anforderungen an diese Anlage notwendig.

Nr.BezeichnungAnforderungBemerkung
1a1aKennzeichnungenKennzeichnungenDie Feuerwehr soll bereits imHinweisschild für die Feuerwehr
Zugangsbereich des Gebäudes
und am Übergabepunkt der
elektrischen Anlage jeweils
durch eine gut ersichtliche
Hinweisbeschilderung “PV -
Achtung Photovoltaikanlage” auf
das Vorhandensein einer solchen
Anlage im Vorfeld aufmerksam
Hinweisschild für die Feuerwehr
gemacht werden.
Auf die Beschilderung am
Gebäude kann verzichtet
werden, sofern ein Feuerwehrplan
(Sonderplan) für die
Photovoltaikanlage vorhanden ist.
1bAnbringung einesZielsetzung: Auskunft über die Art und Lage der PV-Anlagenkomponenten
Übersichtsplans nach Anhang B
der VDE-AR-E 2100-712 am
Übergabepunkt der
elektrischen Anlage.
Auf den Übersichtsplan kann
verzichtet werden, sofern ein
Feuerwehrplan (Sonderplan) für
die Photovoltaikanlage vorhanden
ist.

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Nr.BezeichnungAnforderungBemerkung
22DC-TrennschalterDC-TrennschalterBei der Installation/Vorhaltung der Anlage ist die DIN VDE 0100-712 und
die VDE-AR-E 2100-712 zu Grunde zu legen.
Hier ist unter anderem geregelt, dass jede Photovoltaikanlage über einen
eigenen DC-Trennschalter verfügen muss, um die von den Paneelen
abgehenden Leitungen durch die Feuerwehr stromlos zu legen.
Alternative Ausführungen zur DC-Trenneinrichtung baulicher oder
organisatorischer Natur sind der VDE-AR-E 2100-712 zu entnehmen.

Somit können am Brandort entsprechende Maßnahmen ergriffen werden, die beim Einsatz mit elektrischen Anlagen zu beachten sind.

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6 Anlagentechnischer Brandschutz

6.1 Automatische Brandmeldeanlage/Alarmierungsanlage nach DIN 14675/DIN VDE 0833-2

Um die in diesem Brandschutzgutachten beschriebenen Abweichungen brandschutztechnisch vertretbar ergänzen zu können, müssen die Entdeckungszeit und die anschließende Alarmierungszeit minimiert werden. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, eine automatische Brandmeldeanlage in Verbindung mit einer Alarmierungsanlage zu installieren/vorzuhalten/zu erweitern. Bei Vorhandensein einer automatischen Brandmeldeanlage ist eine frühzeitige Information der im Gebäude befindlichen Personen zur Selbstrettung sowie der Feuerwehr für eine schnelle Brandbekämpfung möglich. In nachfolgender Tabelle sind die Anlagenparameter definiert.

Nr.BezeichnungAnforderungBemerkung
11SchutzumfangSchutzumfangVollschutz (Kategorie 1)Vollschutz (Kategorie 1)Es ist eine Brandmeldeanlage nach
DIN 14675 Kat. 1, Vollschutz zu
installieren.
(auch in der Tiefgarage erforderlich)
2BetriebsartTM, technische Maßnahmen zur------
Falschalarmvermeidung
3BauteileAlle Bauteile sind entsprechend der---
Normenreihe DIN EN 54
auszuführen.
4KabelwegeEnergie- oder Signalkabel für die---
Brandmeldeanlage müssen so
verlegt werden, dass schädliche
Einflüsse auf die Anlage vermieden
werden.
5Energie- versorgungDie Energieversorgung richtet sich---
nach DIN 14675 bzw.
DIN VDE 0833-2.
6Übertragungs- einrichtungAufschaltung auf Leitstelle der FeuerwehrAufschaltung auf Leitstelle derAufschaltbedingungen der Leitstelle
FeuerwehrLandkreis Rottweil beachten:
• Stand 01/2017
7Melderautomatische undAuswahl und Projektierung gemäß
nichtautomatischeDIN 0833-2
8interne Alarmierung• akustische SignalgeberAlarmierung im gesamten GebäudeAlarmierung im gesamten Gebäude
[+10 dB(A)] über
Störschallpegel
• ab 110 db(A) zusätzlich
optische Signalgeber

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Nr.BezeichnungAnforderungBemerkung
• zusätzliche optische
Alarmierung
9Alarmierungs-siehe mindestens „Schutzumfang“siehe mindestens „Schutzumfang“---
bereiche
10Ansteuerung von Brandschutz- einrichtungenAnsteuerung vonu. a.Eine Brandfallmatrix bzw. Brandfallsteuertabelle werden erforderlich.
Brandschutz-
• Lüftungsanlagen (AN/AUS)
einrichtungen
• Aufzüge stilllegen (Brandfall-
steuerungen)
• interne Alarmierung
• Ansteuerung Rauch- und
Wärmeabzugsanlagen
11Errichterzertifizierter Fachbetrieb---
12Funktionserhaltmind. 30 Minuten nach LAR---
1313Sicherheits-erforderlicherforderlich------
strom-
versorgung
14Feuerwehr- peripherieFeuerwehr-Feuerwehrschlüsseldepot (FSD 3)---
peripherie
Blitzleuchte
Freischaltelement (FSE)
Feuerwehrbedienfeld (FBF)
Feuerwehrtableau (FAT)
Laufkarten

6.2 Trockene Löschleitung/trockene Entnahmeeinrichtungen

Zur Ermöglichung wirksamer Löschmaßnahmen sollen für jeden notwendigen Treppenraum eine trockene Löschleitung mit Löschwasserentnahmestellen gemäß DIN 14462 mit entsprechenden Einspeisevorrichtungen von außen im Erdgeschoss des südwestlichen notwendigen Treppenraumes Nr. 1 vorgesehen werden. Die Entnahme ist je Geschoss im Treppenraum vorzusehen. Die Ausbildung von „nassen Wandhydranten“ ist nicht erforderlich.

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6.3 Sicherheitsbeleuchtung

Aufgrund der großen Nutzungseinheiten sowie der Treppenhalle sowie der Versammlungsräume im Erdgeschoss bzw. 4. Obergeschoss ist eine Sicherheitsbeleuchtung zu installieren. Nach Ausfall der allgemeinen Stromversorgung muss die Sicherheitsbeleuchtung innerhalb von 15 Sekunden und über einen Zeitraum von mindestens 30 Minuten zur Verfügung stehen.

Nr.BezeichnungAnforderungBemerkung
1Kennzeichnung mit hinterleuchteten Rettungswegpiktogrammen• ASR A1.3• ASR A1.3------
2Sicherheitsbeleuchtung nach DIN EN 50172• ASR A2.3Umfang
siehe Erläuterung/Begründung
Erläuterung/Begründung
zu 2:zu 2:• im notwendigen Treppenraum
• für Sicherheitszeichen in Rettungswegen
• in den Versammlungsräumen

6.4 Rauchableitung

Das vorrangige Schutzziel des Baurechts ist auf die Personenrettung abgestimmt. Neben einer gemäß dem Baurecht erfolgten Errichtung der baulichen Anlage sind bei einem Brand wirksame Löscharbeiten zu ermöglichen. Dazu gehört auch eine Mindestanforderung an die Rauchableitung während eines Brandereignisses - aber auch danach. Damit die Rauchableitung erfolgen kann, müssen Entrauchungsöffnungen zur Rauchableitung ins Freie vorhanden sein. Die nachfolgende Tabelle gibt die Anforderungen an die Rauchableitung im Gebäude wieder.

Nr.BezeichnungAnforderungBemerkung
1KellergeschossÖffnung zur Rauchableitung, 0,25 % dernatürliche Rauchab- leitungsöffnung, von Hand öffenbar (z. B. Fenster oder Lichtschacht)natürliche Rauchab-
Grundfläche für Räume oderleitungsöffnung, von Hand
Raumverbünde (nichtöffenbar (z. B. Fenster oder
brandschutztechnisch voneinanderLichtschacht)
getrennte Räume) > 50 m², mindestens
A ≥ 0,25 m² g
2Treppenräumein jedem oberirdischen GeschossHandsteuereinrichtung für
Fenster mit 0,5 m² freier Öffnungsfläche,Alternative im Erdgeschoss und
alternativ 1,0 m² an oberster Stelleam obersten Treppenabsatz
3TreppenhalleRauchableitungsöffnung im Dach mit A ≥ 6,4 m² gRauchableitungsöffnung im Dach mitHandsteuereinrichtung im
A ≥ 6,4 m² gErdgeschoss und am obersten
Treppenabsatz

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Nr.BezeichnungAnforderungBemerkung
44AufzugsanlageAufzugsanlage2,5 % der Fahrschachtgrundfläche,darf nicht durch Windeinfluss
jedoch mind. 0,1 m²beeinträchtigt werden
5Tiefgarage---keine Änderung am Bestand
66Versammlungs-Rauchableitungsöffnung mit A ≥ 2,00 m² gRauchableitungsöffnung mitAnsteuerung über Brandmeldeanlage, Öffnungen müssen 60 Sekunden nach Detektion offen sein.Ansteuerung über
raum imA ≥ 2,00 m² gBrandmeldeanlage, Öffnungen
Erdgeschossmüssen 60 Sekunden nach
(Ausstellungs-Detektion offen sein.
halle)
7Versammlungs-2 % der Grundfläche über Fenster in der Fassadenatürliche Rauchab-
räume imleitungsöffnung, von Hand
4. Obergeschossöffenbar
8NutzungseinheitenNutzungseinheitenöffenbare Fenster in der Fassadenatürliche
Rauchableitungsöffnung, von
Hand öffenbar

Die Handsteuereinrichtungen sind als orangefarbene Handmelder entsprechend der VdS-Richtlinie 2592 in RAL 2011 vorzuhalten und für eine eindeutige Identifizierung gekennzeichnet sein.

6.5 Gebäudefunkanlagen

Grundsätzlich wird die Ausstattung eines Gebäudes mit einer Gebäudefunkanlage baurechtlich nicht geregelt. Allerdings ist es notwendig, dass für die Löscharbeiten eine Kommunikation der Einsatzkräfte sichergestellt wird. Daher kann es in ausgedehnten Gebäuden erforderlich sein, eine Gebäudefunkanlage vorzuhalten. Bei dem geplanten Gebäude muss nach Abschluss der Rohbauarbeiten eine Prüfung bezüglich des Funkverkehrs durchgeführt werden. Wenn eine Kommunikation über die Handsprechfunkgeräte nicht in sämtlichen Gebäudeteilen ohne die Gebäudefunkanlage sichergestellt werden kann, muss eine Funkanlage innerhalb des Gebäudes installiert werden. Die Konzeption der Gebäudefunkanlage sowie die Installation müssen in Zusammenarbeit mit der Feuerwehr sowie der Baurechtsbehörde erfolgen.

6.6 Sicherheitsstromversorgung

Für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen muss eine Sicherheitsstromversorgung vorhanden sein, um diese bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung mit Energie zu versorgen. Dabei kann die Stromquelle für Sicherheitszwecke je nach zu versorgender Anlage aus einem Stromerzeugungsaggregat, einer Batterieanlage (zentral oder dezentral), einem Blockheizkraftwerk oder einem dualen System gebildet werden. Für nachfolgende sicherheitstechnische Anlagen ist eine solche Stromquelle erforderlich:

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Nr.BezeichnungAnforderungBemerkung
1SicherheitsbeleuchtungDie erforderliche Nennbetriebsdauer für die vorhandenen Anlagen sowie die jeweils erforderliche Leistung ist durch den Fachplaner festzulegen.Die erforderliche---
Nennbetriebsdauer für die
2Öffnung zur Rauchableitung---
vorhandenen Anlagen sowie
die jeweils erforderliche
33Brandmeldeanlage/Leistung ist durch denmindestens 60 Minutenmindestens 60 Minuten
Fachplaner festzulegen.
Alarmierungsanlage
4Brandfallsteuerung/ BrandfallfahrtBrandfallsteuerung/herstellbar über eine
BrandfallfahrtBatterieanlage (Akkumulator-
Pufferung);
Ausführungsdetails in
Abstimmung mit dem
Hersteller

6.7 Funktionserhalt

Leitungsanlagen für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen müssen im Brandfall eine gewisse Zeitspanne funktionsfähig bleiben. Die detaillierten Anforderungen ergeben sich aus der Leitungsanlagen-Richtlinie (LAR).

Nr.BezeichnungAnforderungBemerkung
11BrandmeldeanlageBrandmeldeanlageerforderlich mindestens 30 Minutenerforderlich mindestensVerzicht möglich innerhalb
30 Minutenbetreffenden Abschnittes
(max. 1.600 m²) und
Geschoss
2Sicherheitsbeleuchtungerforderlich, mindestens 30 MinutenVerzicht möglich innerhalb
betreffenden Abschnittes
(max. 1.600 m²) und
Geschoss
3Öffnung zur Rauchableitungerforderlich, mindestens 30 MinutenVerzicht möglich, wenn
Anlage bei Stromausfall
selbsttätig öffnet und wenn
Leitungsanlagen durch BMA
überwacht werden.
4Brandfallsteuerungerforderlich, mindestensgemäß LARgemäß LAR
30 Minuten

6.8 Brandfallsteuermatrix

Zur Umsetzung der brandschutztechnischen Forderungen hinsichtlich der Ansteuerung der anlagentechnischen Komponenten ist die Erstellung einer Brandfallmatrix erforderlich. Die Brandfallmatrix koordiniert, regelt und steuert die Funktionalität der brandschutztechnischen Sicherheitsanlagen aller Gewerke auf Basis des Brandschutzkonzepts. Mindestens eine konzeptionelle Brandfallsteuertabelle mit Darstellung der grundsätzlich funktionalen Zusammenhänge in beschreibender Form oder schematisch ist vorzulegen und mit der Feuerwehr abzustimmen.

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6.9 Blitzschutzanlage

Baulichen Anlagen müssen Blitzschutzanlagen haben, wenn sie besonders blitzgefährdet sind, oder wenn Blitzschlag zu schweren Folgen führen kann. Dabei gilt es auch die sicherheitstechnischen Einrichtungen zu schützen (äußerer und innerer Blitzschutz).

Nr.BezeichnungAnforderungBemerkung
1äußerer BlitzschutzDIN EN 62305 (VDE 0185-305)---
22innerer Blitzschutzinnerer BlitzschutzHauptpotenzialausgleich------
(Schutzpotenzialausgleich)
DIN VDE 0100-410 und -540

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7 Organisatorischer Brandschutz

7.1 Allgemeines

Um die baulichen und abwehrenden Brandschutzmaßnahmen aufeinander abstimmen zu können, sind organisatorische Vorkehrungen erforderlich. Im Störfall muss ein reibungsloses Zusammenspiel mit den Rettungs- und Löschkräften gewährleistet sein. Dies kann durch wiederkehrende Schulungen der Beschäftigten sichergestellt werden. Wie bereits im Kapitel „Aufgabenstellung“ beschrieben, werden in dieser Ausarbeitung hauptsächlich die im baurechtlichen Sinne brandschutztechnisch erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen und Schutzmaßnahmen beschrieben. Der Arbeitgeber muss nach den Arbeitsschutzgesetzen in Verbindung mit den Vorgaben der Arbeitsstättenrichtlinien dafür sorgen, dass von Arbeitsstätten keine Gefährdungen für die Beschäftigten ausgehen. Sie können sich z. B. aufgrund der wechselnden Zahl von anwesenden Personen oder Betriebszeiten ändern und werden i. d. R. nicht über das öffentliche Baurecht geregelt.

7.2 Organisatorische Maßnahmen

Nr.BezeichnungAnforderungBemerkung
11BrandschutzordnungBrandschutzordnungTeile A, B und C gemäß DIN 14096Teile A, B und C
gemäß DIN 14096
2Sicherheitskenn- zeichnunghinterleuchtete Rettungswegpiktogramme nach DIN EN ISO 7010
3SammelstelleKennzeichnen mit Hinweisschild und Darstellung in den Flucht- und Rettungsplänen
4Flucht- und Rettungsplanerforderlich nach DIN ISO 23601
5Unterweisung derzu Beginn der Tätigkeit, danach jährlich------
Mitarbeiter

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Nr.BezeichnungAnforderungBemerkung
6Brandschutz- beauftragterFür das Gebäude ist einsiehe Erläuterung/
Brandschutzbeauftragter zu bestellen.Begründung
Erläuterung/Begründung
zu 6:zu 6:Ein Brandschutzbeauftragter sorgt im Objekt dafür, dass z. B. die Ausstellungshalle nur ihre
vorgesehene Nutzung erfährt (Begrenzung der Personenanzahl, Begrenzung der
Brandlasten). Er steht als interner Ansprechpartner für den Brandschutz zu Verfügung.

7.3 Anlagen und Einrichtungen zur Brandbekämpfung

Die Ermittlung der notwendigen Löschmitteleinheiten erfolgt durch die Abschätzung/Einstufung der Brandgefährdung. Gemäß der ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ müssen die Löschmitteleinheiten im Gebäude ermittelt bereitgestellt, und angeordnet werden. Der Löschmittelberechnung wird eine "normale" Brandgefährdung zu Grunde gelegt. Im Gebäude sind demnach mindestens folgende Anlagen und Einrichtungen zur Brandbekämpfung vorzusehen.

Nr.BezeichnungGrundflächeKleinlöschgeräteBrandklasse
11. Untergeschoss - Brandabschnitt (West)ca. 1.146 m²42 LEA, B
21. Untergeschoss - Brandabschnitt (Süd)ca. 529 m²24 LEA, B
31. Untergeschoss - Brandabschnitt (Ost)ca. 604 m²27 LEA, B
4Erdgeschoss - Brandabschnitt (West)ca. 1.271 m²48 LEA, B
5Erdgeschoss - Brandabschnitt (Süd)ca. 537 m²24 LEA, B
6Erdgeschoss - Brandabschnitt (Ost)ca. 658 m²27 LEA, B
71. Obergeschoss - Brandabschnitt (West)ca. 1.271 m²48 LEA, B
81. Obergeschoss - Brandabschnitt (Süd)ca. 547 m²24 LEA, B
91. Obergeschoss - Brandabschnitt (Ost)ca. 473 m²21 LEA, B
101. Obergeschoss - Brandabschnitt (Nord)ca. 259 m²15 LEA, B
112. Obergeschoss - Brandabschnitt (West)ca. 1.271 m²48 LEA, B
122. Obergeschoss - Brandabschnitt (Süd)ca. 547 m²24 LEA, B
132. Obergeschoss - Brandabschnitt (Ost)ca. 473 m²21 LEA, B

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Nr.BezeichnungGrundflächeKleinlöschgeräteBrandklasse
142. Obergeschoss -Brandabschnitt (Nord)ca. 259 m²15 LEA, B
153. Obergeschoss - Brandabschnitt (West)ca. 1.271 m²48 LEA, B
163. Obergeschoss - Brandabschnitt (Süd)ca. 547 m²24 LEA, B
173. Obergeschoss - Brandabschnitt (Ost)ca. 473 m²21 LEA, B
183. Obergeschoss - Brandabschnitt (Nord)ca. 259 m²15 LEA, B
194. Obergeschoss - Brandabschnitt (Süd)ca. 562 m²24 LEA, B
204. Obergeschoss - Brandabschnitt (Ost)ca. 473 m²21 LEA, B
214. Obergeschoss - Brandabschnitt (Nord)ca. 245 m²15 LEA, B

Für die Grundausstattung werden im Regelfall nur Feuerlöscher angerechnet, die jeweils über mindestens 6 Löschmitteleinheiten (LE) verfügen. Abweichend davon können für die Grundausstattung bei normaler Brandgefährdung auch Feuerlöscher, die jeweils nur über mindestens zwei Löschmitteleinheiten (LE) verfügen, angerechnet werden, wenn:

• sich hierdurch eine Vereinfachung in der Bedienung ergibt, z. B. durch mindestens 25 % Gewichtsersparnis je Feuerlöscher, • die Zugriffszeit, z. B. durch Halbierung der maximalen Entfernung zum nächstgelegenen Feuerlöscher, reduziert wird und • die Anzahl der Brandschutzhelfer verdoppelt wird.

Die Montage muss so erfolgen, dass die Griffhöhe zwischen 0,80 m und 1,20 m liegt. Ist das Löschgerät nicht sichtbar, muss zusätzlich eine Kennzeichnung (Brandschutzzeichen ISO 7010-F001) angebracht werden. An Elektro- und Serverräumen wird das Vorhalten zusätzlicher CO -Löscher empfohlen. 2

7.4 Prüfung und Wartung

Grundsätzlich sind sämtliche bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen (z. B. Feststellanlagen von Feuerschutzabschlüssen, Feuerlöscher, Rauchwarnmelder, Alarmierungsanlage, Rauchableitungsöffnungen, Sicherheitsbeleuchtung etc.) innerhalb des geplanten Gebäudes, die dem Zweck des vorbeugenden Brandschutzes dienen, einer regelmäßigen Wartung zu unterziehen. Sie muss in regelmäßigen Abständen i. d. R. nach Angaben des Herstellers erfolgen.

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8 Abwehrender Brandschutz

8.1 Ausstattung der Feuerwehr

Trotz umfassender Maßnahmen im Bereich des vorbeugenden Brandschutzes, ist ständig mit dem Eintreten eines Schadensfalles zu rechnen. In diesem Moment ist es äußerst wichtig, über eine leistungsfähige Feuerwehr zu verfügen. Das Innenministerium und der Landesfeuerwehrverband Baden-Württemberg haben in Zusammenarbeit die "Hinweise zur Leistungsfähigkeit der Feuerwehr" (Januar 2008) erarbeitet. In den Hinweisen werden die strategischen und taktischen Aspekte sowie die Bemessungswerte beschrieben. Sie spiegeln die heute allgemein anerkannten Erkenntnisse im Feuerwehrwesen wider. Als Grundlage bei Entscheidungen über die Aufstellung und die Unterhaltung einer leistungsfähigen Gemeindefeuerwehr dienen die festgelegten Bemessungswerte. Die Gemeinden sind gemäß § 3 (1) Satz 1 des Feuerwehrgesetzes (FwG) verpflichtet, eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten. Die Leistungsfähigkeit der zuständigen Feuerwehr wurde im Rahmen dieses Objektbezogenen Brandschutzgutachtens nicht überprüft.

8.2 Löschwasserversorgung

Die Durchführung von wirksamen Löschmaßnahmen ist nur möglich, wenn eine ausreichende Löschmittelversorgung gegeben ist. Der erforderliche Löschwasserbedarf für den Grundschutz ermittelt sich in Abhängigkeit von der baulichen Nutzung und der Gefahr der Brandausbreitung. Für die Bewertung der notwendigen Löschwasserversorgung ist i. d. R. das DVGW-Arbeitsblatt W 405 zu verwenden.

Nr.Löschmittelerforderliche MengeEntnahme
11WasserWasser96 m³/h (1.600 l/min)Löschwasserentnahmemöglichkeiten (im Umkreis
über einen Zeitraum vonvon 300 m) können herangezogen werden (z. B.
zwei StundenHydranten im öffentlichen Straßenraum).

Nach Auskunft der ENRW Energieversorgung Rottweil GmbH & Co. KG vom 14.07.2022 stehen für die Liegenschaft in der Königsstraße 36 ca. 196 m³/h über einen Zeitraum von zwei Stunden zur Verfügung. Es sind mehrere Entnahmestellen im Umkreis von 300 m vorhanden.

8.3 Feuerwehrplan

Nr.BezeichnungAnforderungen
11FeuerwehrplanFeuerwehrplanEin Feuerwehrplan ist nach DIN 14095 und in Abstimmung mit der
zuständigen Feuerwehr anzufertigen sowie regelmäßig zu aktualisieren. Nur
so kann gewährleistet werden, dass z. B. Angriffs- und Bewegungsflächen
der Feuerwehr ausgewiesen werden und ggf. ortspezifische Anforderungen
berücksichtigt werden können.
Besondere Gefahrenschwerpunkte sind explizit im Feuerwehrplan
aufzunehmen.

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Nr.BezeichnungAnforderungen
Der Feuerwehrplan ist regelmäßig zu prüfen, ggf. zu aktualisieren und
fortzuschreiben.

8.4 Feuerwehrflächen

Zur Durchführung wirksamer Lösch- und Rettungsarbeiten durch die Feuerwehr müssen geeignete Flächen vorhanden sein. Die detaillierten Anforderungen an Aufstell- und Bewegungsflächen sowie Zu- oder Durchfahrten für die Feuerwehr ergeben sich aus der Verwaltungsvorschrift „Feuerwehrflächen“ sowie der Ausführungsverordnung zur Landesbauordnung (§ 2 LBOAVO). In der folgenden Tabelle sind die wesentlichen Vorgaben zusammenfassend dargestellt.

Nr.BezeichnungAnforderungBemerkung
1äußere Erschließungöffentliche Verkehrsflächen------
• Stadionstraße
• Marienstraße
• Königstraße
2Zu- und Durchgängenicht erforderlich---
3Zu- und Durchfahrtnicht erforderlich---
4Kennzeichnungerforderlich für Zufahrten, Aufstell- und------
Bewegungsflächen sind im Sinne der
DIN 4066 zu kennzeichnen
5Aufstellflächen für Hubrettungsfahrzeug DLK 23/125 m breit und 11 m lang, im Bereich der privaten Hoffläche5 m breit und 11 m lang, im Bereich dernicht erforderlich
privaten Hoffläche
6Stellflächen für tragbares Rettungsgerät vierteilige Steckleiter3 m breit und 3 m langnicht erforderlich
7Bewegungsflächenmindestens 7 m breit und 12 m lang,auf der Westseite
des Gebäudes (vgl.
Brandschutzplan)
8BefestigungZu- und Durchfahrten sowie Aufstell- undsiehe Erläuterung/ Begründungsiehe Erläuterung/
Bewegungsflächen sind ausreichend zuBegründung
befestigen
9Randbegrenzungen, Zufahrten und Aufstellflächennicht erforderlich, weil sich die Zufahrt bzw.---
die Bewegungsfläche im Bereich der Zufahrt
der Tiefgarage befindet

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Erläuterung/Begründung
zu 8:zu 8:Zu- oder Durchfahrten sowie Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr sind so zu
befestigen, dass sie von Feuerwehrfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von 16 t
und einer Achslast von 10 t befahren werden können.
Gemäß DIN EN 1991-1-1:2010-12 NCI NA.3.3.3 (NA.2) sind Hofkellerdecken, die im Brandfall
von Feuerwehrfahrzeugen befahren werden, für die Brückenklasse 16/16 nach
DIN 1072:1985-12, Tabelle 2 zu berechnen. Dabei ist jedoch nur ein Einzelfahrzeug in
ungünstigster Stellung anzusetzen; auf den für die Feuerwehr vorgesehenen Flächen ist die
gleichmäßig verteilte Last der Hauptspur von 5,0 kN/m² in Rechnung zu stellen. Der nach
DIN 1072 geforderte Nachweis für eine einzelne Achslast von 110 kN darf entfallen. Die
Nutzlast darf als vorwiegend ruhend eingestuft werden.
Dieses Anforderungsniveau wird durch jegliche mit Kraftfahrzeugen befahrbare Flächen nach
den Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen (RStO) erreicht.
Flächenbefestigungen der Nutzungsklasse N-Fw - »Befahrbare Beläge für
Feuerwehrzufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen« der »Richtlinien für Planung, Bau und
Instandhaltung von begrünbaren Flächenbefestigungen der Forschungsgesellschaft
Landesentwicklung Landschaftsbau e.V. (FLL)« erfüllen ebenfalls die Anforderungen.
Zufahrten sind sicher begeh- und befahrbar herzustellen und so instand zu halten, dass sie
jederzeit von der Feuerwehr erkennbar und benutzbar sind und eine Rutschgefahr (z. B.
durch Humus, Schnee, Eis) ausgeschlossen ist.

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9 Hinweise zur Bauausführung

9.1 Umsetzung und Baubegleitung Brandschutz

Die im Objektbezogenen Brandschutzgutachten und/oder im Brandschutzplan eingetragenen Brandschutzqualitäten geben die Mindestanforderung der Bauteile wieder und beziehen sich auf den Schutzstandard des umfassenden Rettungsweges oder der Fläche. Bei bestimmten Einbausituationen kann eine höhere als im Brandschutzplan/-gutachten dargestellte Feuerwiderstandsdauer notwendig werden, um Anforderungen aus bauaufsichtlichen Zulassungen erfüllen zu können. Die Einbausituationen von Bauteilen und/oder deren Kombination (z. B. Wand/Tür) sind daher bei Planung und Ausführung eigenverantwortlich zu prüfen. Ergeben sich Widersprüche zwischen gestellten Anforderungen und Möglichkeiten der Ausführung, sind diese umgehend und vor Ausführung von Baumaßnahmen mit dem Ersteller des Brandschutzgutachtens abzustimmen. Dieses Objektbezogene Brandschutzgutachten stellt den Stand der Planung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens dar. Im Rahmen der weiteren planerischen Durcharbeitung in der Werkplanung des Architekten ist es teilweise erforderlich, konstruktive Elemente anzupassen, die in diesem Planungsstadium noch nicht bekannt sind. Dies betrifft regelmäßig u. a. die Ausführung der Brennbarkeit der Baustoffe wie z. B. Details von Wärmedämmstoffen oder Anschlussdetails von Bauteilen. Es wird empfohlen, Änderungen im Rahmen der Werkplanung zu erfassen und für die Schlussabnahme durch den Brandschutzsachverständigen zu dokumentieren. Wesentliche Änderungen sollten hierbei mit der Baurechtsbehörde abgestimmt werden. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass die Umsetzung des Objektbezogenen Brandschutzgutachtens im Rahmen des Baufortschritts qualifiziert überwacht werden sollte. Diese Überwachung stellt sicher, dass die Vorgaben des Objektbezogenen Brandschutzgutachtens umgesetzt werden. Somit können mit der parallelen Baubegleitung Defizite in der Bauausführung rechtzeitig erkannt und behoben werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, in Abstimmung mit dem Architekten und den jeweiligen Fachingenieuren gemeinsam verschiedene Ausführungsvarianten und auch Sonderlösungen zu erarbeiten.

9.2 Harmonisierung der Normung

An die Stelle der DIN 4102 tritt ein komplettes Paket an DIN-EN-Normen, welches dann die deutsche Norm ablösen wird. Auch nach diesen Normen sind Bauteile und Baustoffe in Baustoffklassen und Feuerwiderstandsklassen aufgeteilt. Wenn im Objektbezogenen Brandschutzgutachten die DIN 4102 genannt wird, so umfasst dies auch nach europäischer Norm DIN-EN 13501 zugelassene Bauteile. Diese können im Rahmen der Bauausführung ebenfalls verwendet werden.

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10 Zusammenfassung

10.1 Ermessensspielraum

Soweit die Vorschriften der §§ 3 bis 39 der Landesbauordnung von Baden-Württemberg zur Verhinderung oder Beseitigung von Gefahren sowie erheblichen Nachteilen oder Belästigungen nicht ausreichen, können im Einzelfall weitergehende Anforderungen für bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung gestellt werden. Erleichterungen können nur gestattet werden, soweit es der Einhaltung von Vorschriften wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen oder Räume oder wegen besonderer Anforderungen nicht bedarf. Sie können insbesondere den zu beurteilenden Brandschutz betreffen. Die Landesbauordnung legt unter anderem besonderen Wert auf den Personenschutz. Andererseits können aber auch erhöhte Brandschutzanforderungen gestellt werden, wenn z. B. das Leben oder die Gesundheit einzelner Personen bedroht ist, oder wenn wegen des Brandschutzes Bedenken bestehen.

10.2 Abweichungen und Kompensationsmaßnahmen

Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen werden in § 56 Landesbauordnung geregelt. Abweichungen von technischen Bauvorschriften sind zuzulassen, wenn dem Zweck der technischen Vorschriften auf andere Weise entsprochen wird [vgl. § 56 (1) LBO]. Zu den technischen Bauvorschriften zählen insbesondere technische Rechtsvorschriften der Landesbauordnung selbst oder aufgrund der Landesbauordnung erlassene Bauvorschriften, die technischen Inhalt haben (z. B. LBOAVO). Bei dem vorliegenden Objekt werden folgende Abweichungen zum aktuellen Baurecht beantragt:

AbweichungKompensation/Maßnahme
Ausbildung von Nutzungseinheiten ohne notwendige Flure → § 12 (1) LBOAVOAusbildung von Nutzungseinheiten• Ausbildung von zwei baulichen Rettungswegen aus jeder
ohne notwendige FlureNutzungseinheit
→ § 12 (1) LBOAVO• Einplanung einer flächendeckenden automatischen
Brandmeldeanlage
• Einplanung einer flächendeckenden Alarmierungsanlage
Die Brandabschnittstrennung über Eck wird mittels der notwendigen Treppenräume als brandlastfreie Bereiche ausgebildet → § 7 (6) LBOAVO• Ausbildung von vier Brandabschnitten
• Einplanung einer flächendeckenden automatischen
Brandmeldeanlage mit Aufschaltung
• Ausbildung von vertikalen Brandsperren auf der Stirnseite
der Brandwand
Ausbildung von Öffnungen in der------
Gebäudeabschlusswand
→ § 7 (8) LBOAVO
Das Dachtragwerk der• Ausbildung von drei baulichen Rettungswegen
Versammlungsräume im• Ausbildung von vier Brandabschnitten
4. Obergeschoss wird ohne
• Einplanung einer flächendeckenden automatischen
Anforderungen an den
Feuerwiderstand ausgebildet.Brandmeldeanlage mit Aufschaltung

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AbweichungKompensation/Maßnahme
→ § 4 (1) VStättVO→ § 4 (1) VStättVO• Ausbildung von trockenen Löschleitungen in den
notwendigen Treppenräumen
Ausbildung der Verglasung im geschossübergreifenden Innenhof (Ausstellungshalle) als feuerhemmende Verglasung → § 8 (1) LBOAVO• Einplanung einer flächendeckenden automatischen
Brandmeldeanlage mit Aufschaltung
• Ausbildung von RWA-Öffnungen im Dach mit A ≥ 2,0 m² g
• Die Öffnungen müssen 60 Sekunden nach Detektion BMA
geöffnet sein.
• Nachweisführung über Ingenieurmäßigen Nachweis
Abweichend werden• Kompensatorisch wird hier die Überwachung mit Brandmeldeanlage i.V.m. der Alarmierungsanlage angesetzt. • Ausstattung des Gebäudes mit hinterleuchteten Rettungswegpiktogrammen• Kompensatorisch wird hier die Überwachung mit
Rettungsweglängen im Bereich vonBrandmeldeanlage i.V.m. der Alarmierungsanlage
Aufenthaltsräumen von bis zuangesetzt.
40 m, bei keinen
• Ausstattung des Gebäudes mit hinterleuchteten
Aufenthaltsräumen bis zu 45 m
akzeptiert.Rettungswegpiktogrammen
→ § 11 (1) LBOAVO
Rettungsweglänge in TiefgarageRettungsweglänge in Tiefgarage• Dies wird abweichend unter Berücksichtigung der
Bestandbewertung akzeptiert. Innerhalb der Tiefgarage wird
das bestehende System der Rettungswege nicht verändert.
Personenzahl in Sitzungssälen 800• geringfügige Überschreitung • Ausbildung von drei baulichen Rettungswegen • Ausbildung von vier Brandabschnitten • Einplanung einer flächendeckenden automatischen Brandmeldeanlage mit Aufschaltung• geringfügige Überschreitung
Personen statt 828, hier werden• Ausbildung von drei baulichen Rettungswegen
überwiegend Veranstaltungen mit
• Ausbildung von vier Brandabschnitten
deutlich weniger Personen
durchgeführt.• Einplanung einer flächendeckenden automatischen
→ § 1 (2) VStättVO
Die notwendige Treppe in der• Ausbildung von weiteren unabhängigen baulichen Rettungswegen in angrenzenden Brandabschnitten • Überwachung mittels Brandmeldeanlage.
Treppenhalle kann abweichend aus
brennbaren Baustoffen hergestellt
werden.
→ § 10 (3) LBOAVO
Der Heizraum hat abweichend• Einplanung einer flächendeckenden automatischen Brandmeldeanlage mit Aufschaltung
einen direkten Zugang zum
notwendigen Treppenraum
→ § 6 (2) FeuVO

10.3 Abweichungen von den Technischen Baubestimmungen nach § 73a LBO

Die Anforderungen nach an die Technische Baubestimmungen werden im § 73a LBO geregelt. Von den in den Technischen Baubestimmungen enthaltenen Planungs-, Bemessungs- und Ausführungsregelungen kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die Anforderungen erfüllt werden und in der Technischen Baubestimmung eine Abweichung nicht ausgeschlossen ist; § 16a Absatz 2 und § 17 Absatz 1 bleiben unberührt.

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Folgende Abweichungen sind für das Bauvorhaben erforderlich:

AbweichungBeschreibung/Begründung
Die Nutzungseinheiten überschreiten die maximale Größe von 200 m². → Abschnitt 5.1 HolzBauRLDie Nutzungseinheiten• Installation flächendeckende Brandmeldeanlage
überschreiten die maximale• ausschließlich bauliche Rettungswege
Größe von 200 m².
• trockene Löschleitung für Durchführung wirksamer
→ Abschnitt 5.1 HolzBauRL
Löscharbeiten
• Ausbildung der oberirdischen raumabschließenden Decken als
HBV-Decken (Holz-Beton-Verbunddecken) mit durchgehender
Betonschicht
Ausbildung von sichtbaren Holzoberflächen bei Wand und Decken innerhalb von Nutzungseinheiten. → Abschnitt 5.2 HolzBauRL• Die anteilmäßige brandschutztechnische Bekleidung der
Holzdecke ermöglicht eine anteilmäßige Ausbildung von
brennbaren Wandoberflächen.
In den Nutzungseinheiten mit 100 % bekleideter Holzdecke
können maximal 25 % der Wandoberflächen brennbar
ausgebildet werden.
• Bei entsprechender Reduktion der Deckenbekleidung muss
auch der prozentuale Anteil der sichtbaren (brennbaren)
Wandoberflächen reduziert werden. Des Weiteren muss eine
thermische Aufbereitung von sich gegenüberliegenden Wänden
verhindert werden.
Ausbildung von vertikalen Brandsperren mit auskragendem Blech → Abschnitt 6.2.5 HolzBauRL• Im Bereich der Fassade stirnseitig zur Brandwand sind
zusätzliche Maßnahmen in Form einer vertikalen Brandsperre
zu treffen.
Die Brandsperre als Stahlblech wird in einer Stärke von mind.
1,5 mm auf die Brandwand aufgebracht und kragt dabei mind.
100 mm über die geplante Holzfassade hinaus.

10.4 Abschließende Beurteilung

Die vorgeschlagenen Lösungen, welche die objektbezogenen Belange des vorbeugenden Brandschutzes entsprechend der Landesbauordnung (LBO) von Baden-Württemberg abdecken, werden wie folgt zusammengefasst:

KapitelBezeichnungAnforderung, Hinweise
5.25.2BrandabschnittBrandabschnittDas Gebäude wird mittels Brandwänden in vier Brandabschnitte unterteilt.
Die Trennung zum angrenzenden Bestandsgebäude erfolgt über eine
Gebäudeabschlusswand.
5.3Tragende KonstruktionDie tragende Konstruktion des Gebäudes ist feuerbeständig herzustellen.
Feuerbeständige Bauteile dürfen aus brennbaren Stoffen bestehen,
sofern die geforderte Feuerwiderstandsdauer für die Standsicherheit und
den Raumabschluss nachgewiesen werden kann (vgl. HolzBauRL i.V.m.
VwV-TB).

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KapitelBezeichnungAnforderung, Hinweise
5.45.4Geschoss- trennungGeschoss-Die raumabschließenden und geschosstrennenden Decken sind
trennungfeuerbeständig herzustellen.
Feuerbeständige Bauteile dürfen aus brennbaren Stoffen bestehen,
sofern die geforderte Feuerwiderstandsdauer für die Standsicherheit und
den Raumabschluss nachgewiesen werden kann (vgl. HolzBauRL i.V.m.
VwV-TB).
5.5AußenwändeBei der Ausgestaltung der Außenwände sind die Maßgaben des Kapitels zu berücksichtigen.Bei der Ausgestaltung der Außenwände sind die Maßgaben des Kapitels
undzu berücksichtigen.
Außenwand-
bekleidung
5.6Nutzungs-Die Nutzungseinheiten im Gebäude werden ohne notwendige Flure
einheitenausgebildet.
5.7Brandschutz-Bei der Ausbildung der Nutzungseinheiten sind die Maßgaben des Kapitels für die brandschutztechnische Bekleidung von sichtbaren Holzoberflächen zu berücksichtigen.Bei der Ausbildung der Nutzungseinheiten sind die Maßgaben des
bekleidung fürKapitels für die brandschutztechnische Bekleidung von sichtbaren
Bauteile inHolzoberflächen zu berücksichtigen.
Massivholzbau-
weise
5.8TrennwändeTrennwändeTrennwände sind mindestens feuerbeständig auszubilden.
Feuerbeständige Bauteile dürfen aus brennbaren Stoffen bestehen,
sofern die geforderte Feuerwiderstandsdauer für den Raumabschluss
nachgewiesen werden kann.
5.9DächerDas Gebäude ist mit einer harten Bedachung auszustatten.
Dämmstoffe im Dach: nichtbrennbare Baustoffe
lichtdurchlässige Dachflächen in Versammlungsräumen: nichtbrennbar
und bruchsicher
5.10Bauteile/Die Maßgaben des Kapitels sind zu berücksichtigen.Die Maßgaben des Kapitels sind zu berücksichtigen.
Baustoffe in der
Versammlungs-
stätte
5.11Innenhof FlachbauInnenhofDie Ausstellungshalle im Erdgeschoss des Landratsamtes wird mit
Flachbaugeschossübergreifendem Luftraum ausgebildet.
• F-30-Verglasungen als Geschosstrennung
• RWA-Öffnungen im Dach mit Ag ≥ 2,0 m² notwendig
• Die Öffnungen müssen 60 Sekunden nach Detektion BMA geöffnet
sein.
5.12Bauliche Besonderheiten in der TiefgarageDie Zugänge zu den Treppenräumen in der Tiefgarage müssen als
Schleuse ausgebildet werden. Wände und Decken feuerbeständig, Türen
in diesen Wänden müssen auf Seite der Tiefgarage mindestens
feuerhemmend und selbstschließend sein. Auf Seite der Treppenräume
reichen rauchdichte und selbstschließende Türabschlüsse, im Falle von
Brandabschnittstrennungen feuerbeständige, selbstschließende und
rauchdichte Türabschlüsse.

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KapitelBezeichnungAnforderung, Hinweise
5.135.13Flucht- undDie Maßgaben des Kapitels und der entsprechenden Unterkapitel zur
RettungswegeSicherstellung der Flucht- und Rettungswege sind umzusetzen.
5.13.5Verbindungs-Die Verbindungsbrücke muss aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.Die Verbindungsbrücke muss aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
brücke
5.16.1LüftungsanlageLüftungsanlageDie Maßgaben für die Aufstellung und Führung der Lüftungsanlage sind
zu berücksichtigen.
Es ist eine Lüftungszentrale auszubilden.
5.16.2HeizräumeDas Gebäude wird mittels Wasserwärmepumpe geheizt. Des Weiteren
wird ein Pelletkessel aufgestellt. Die Ausbildung eines Heizraumes ist
erforderlich (Abtrennung z. B. F 90, T 30).
5.16.3Brennstoff-Wenn die geplante Lagermenge von Pellets > 6.500 kg beträgt, muss ein Brennstofflagerraum ausgebildet werden.Wenn die geplante Lagermenge von Pellets > 6.500 kg beträgt, muss ein
lagerung inBrennstofflagerraum ausgebildet werden.
Brennstoff-
lagerräumen
5.16.4AufzugsanlagenAufzugsanlagenInnerhalb des Gebäudes sind mehre Aufzugsanlagen geplant. Diese
liegen in mehr als einem Rauchabschnitt. Die Ausbildung von
Fahrschächten ist somit erforderlich.
5.16.5InstallationenDie im Kapitel aufgeführten Maßnahmen für die Installationen sind
anzuwenden.
5.15.6Installations- und SteigschächteSchachtwände feuerbeständig
Abschlüsse von Öffnungen feuerbeständig mit umlaufender Dichtung
(vierseitig)
5.17BesondereDie besonderen Räume im Gebäude sind nach Vorgaben des Kapitels
Räumeauszugestalten.
5.18Photovoltaiksind dem Kapitel zu entnehmen
6.16.1Brandmelde-/Im Gebäude wird eine flächendeckende Brandmeldeanlage mit nicht automatischen Meldern und Aufschaltung zur Feuerwehr eingebaut.Im Gebäude wird eine flächendeckende Brandmeldeanlage mit nicht
Alarmierungs-automatischen Meldern und Aufschaltung zur Feuerwehr eingebaut.
anlage
6.2TrockeneIm Gebäude werden trockene Löschleitungen im Bereich der 4
Löschleitungennotwendigen Treppenräume installiert.
6.3Sicherheits-Im Gebäude ist eine Sicherheitsbeleuchtung zu installieren.Im Gebäude ist eine Sicherheitsbeleuchtung zu installieren.
beleuchtung
6.4RauchableitungDie Maßgaben zur Rauchableitung sind gemäß dem Kapitel umzusetzen.
6.56.5Gebäudefunk- anlageGebäudefunk-Bei dem geplanten Gebäude muss nach Abschluss der Rohbauarbeiten
anlageeine Prüfung bezüglich des Funkverkehrs durchgeführt werden.

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KapitelBezeichnungAnforderung, Hinweise
Wenn eine Kommunikation über die Handsprechfunkgeräte nicht in
sämtlichen Gebäudeteilen ohne die Gebäudefunkanlage sichergestellt
werden kann, muss eine Funkanlage innerhalb des Gebäudes installiert
werden.
6.6Sicherheits-Für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen
stromver-und Einrichtungen muss eine Sicherheitsstromversorgung vorhanden
sorgungsein.
6.7FunktionserhaltFunktionserhaltLeitungsanlagen für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene
sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen müssen im Brandfall
eine gewisse Zeitspanne funktionsfähig bleiben.
6.8Brandfall-Für das Gebäude ist eine Brandfallsteuermatrix zu erstellen.Für das Gebäude ist eine Brandfallsteuermatrix zu erstellen.
steuermatrix
7.2Organisa- torischer BrandschutzOrganisa-Für das Objekt sind folgende organisatorische Brandschmutzmaßnahmen
torischerumzusetzen:
Brandschutz
• Brandschutzordnung (Teile A-C)
• Sicherheitskennzeichnung (hinterleuchtete Piktogramme)
• Sammelplatz
• Flucht- und Rettungspläne
• Brandschutzbeauftragter
• Kleinlöschgeräte
• Prüfung und Wartung
8.2Löschwasser-Für das Objekt sind 96 m³/h über einen Zeitraum von zwei Stunden
versorgungerforderlich.
8.3FeuerwehrplanFür das Objekt wird ein Feuerwehrplan erforderlich.
8.48.4Feuerwehr-Die Feuerwehrflächen sind nach Maßgaben des Kapitels auszugestalten.Die Feuerwehrflächen sind nach Maßgaben des Kapitels auszugestalten.
flächen

Es wird darauf hingewiesen, dass bei einer Änderung der für den Brandschutznachweis zugrunde gelegten Parameter weitergehende Anforderungen in brandschutztechnischer bzw. baurechtlicher Sicht notwendig werden können und daher eine neue Bewertung der Situation erforderlich machen. Bei Beachtung der Anforderungen im Objektbezogenen Brandschutzgutachten bestehen aus der Sicht des vorbeugenden Brandschutzes

keine Bedenken

gegen eine Ausführung und die künftige Nutzung des Gebäudes in der beabsichtigten bzw. beschriebenen Weise. Dabei handelt es sich bei der Festlegung um Mindestanforderungen in der Gesamtheit des Objektbezogenen Brandschutzgutachtens. Es unterstützt die Bauherrenschaft bei deren weiteren Planungen und dient gleichzeitig als Bauvorlage im Genehmigungsverfahren.

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Das Objektbezogene Brandschutzgutachten kann daher erst nach Prüfung und Bestätigung durch die Genehmigungsbehörden für die Ausschreibung sowie die Bauausführung herangezogen werden. Den Bauherren bleibt es vorbehalten, aus Eigenschutz-, versicherungstechnischen oder arbeitsschutzrechtlichen Gründen weitergehende Brandschutzvorkehrungen zu treffen.

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11 Schlussbemerkung

11.1 Urheberrecht

Für dieses Objektbezogene Brandschutzgutachten beanspruchen wir den gesetzlichen Urheberschutz. Vervielfältigungen sind nur ungekürzt mit unserer Einwilligung zulässig. Dieses Objektbezogene Brandschutzgutachten darf nur für Zwecke verwendet werden, die mit der brandschutztechnischen Bewertung

Neubau Landratsamt Rottweil Königstraße 36 78628 Rottweil

zusammenhängen.

11.2 Ausfertigungen

Das Objektbezogene Brandschutzgutachten wird in 9facher Ausfertigung erstellt und wie folgt verteilt:

Landratsamt Rottweil digitale Fertigung

a+r Architekten digitale Fertigung

Baurechtsbehörde Stadt Rottweil 1. bis 8. Fertigung + digital

Die 9. Fertigung verbleibt bei unseren Akten.

Dies ist die __. Fertigung.

Joachim Wollstädt Max Dobernecker Dipl.-Ing. (FH) B.Sc. Sicherheitsingenieur Sachverständiger für Brandschutz Brandschutzbeauftragter gemäß VwV Brandschutzprüfung Projektleiter Beratender Ingenieur Geschäftsführender Gesellschafter

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Alle Unterlagen dieser Ausschreibung