[Seite 1]
Objektbezogenes
Brandschutzgutachten
Neubau Landratsamt Rottweil Königstraße 36 78628 Rottweil
Landkreis Rottweil
- März 2024 Az.: 2022-361
[Seite 2]
Objektbezogenes
Brandschutzgutachten
Erstellt von:
2024-03-22/MDO+TOH Az.: 2022-361 GU+FBL
Sinfiro GmbH & Co. KG Standort Balingen Ebertstraße 2 72336 Balingen Standort München Herzogspitalstraße 24 80331 München
Telefon: +49 7433 9998-0 www.sinfiro.de | info@sinfiro.de
Dieses Objektbezogene Brandschutzgutachten umfasst 66 Seiten und zwei Anlagen.
Geschäftsführer Ralf Galster | Joachim Wollstädt • Sitz der Gesellschaft Balingen Registergericht Stuttgart HRA 734410 USt.-Id-Nummer DE29288785 • Steuernummer 53088/03487 Persönl. haftende Gesellschafterin Galster + Wollstädt Verwaltungs GmbH • Sitz der Gesellschaft Balingen Registergericht Stuttgart HRB 747195 • Steuernummer 53088/20012 Sinfiro.de
[Seite 3]
Objektbezogenes Brandschutzgutachten Neubau Landratsamt Rottweil | Landkreis Rottweil
Bauherr
Landkreis Rottweil Landratsamt Rottweil Königstraße 36 78628 Rottweil
Architekt/Entwurfsverfasser
a+r Architekten GmbH Rotebühlstraße 89/2 70178 Stuttgart
Betrifft
Brandschutztechnische Untersuchung des Neubaus des Landratsamts Rottweil in der Königstraße 36 in 78628 Rottweil
Maßnahmen
• Ausarbeitung eines Objektbezogenen Brandschutzgutachtens für den Neubau nach vfdb- Richtlinie 01/01 und Begründung diverser baurechtlicher Abweichungen, Feststellung der Kompensationen mit den Ausbildungsdetails der Anlagentechnik. • Prüfung und Klärung der baulichen Rettungswegsituation (Personenschutz) für die besagten Gebäudeteile nach geltendem Baurecht von Baden-Württemberg mit Festlegung der Anforderungen an raumabschließende Bauteile. • Zusammenstellung der anlagentechnischen und organisatorischen Maßnahmen für die Sicherstellung eines geordneten Ablaufes in Störfällen. • Anfertigen von Brandschutzplänen nach den Angaben des Brandschutzleitfadens für Gebäude des Bundes (Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, Stand 06/2019) als zeichnerische Darstellung des Brandschutzgutachtens mit Angabe der brandschutzrelevanten Bauteilanforderung.
2022-361 GU 2024-03-22 sinfiro.de 2 von 66
[Seite 4]
Objektbezogenes Brandschutzgutachten Neubau Landratsamt Rottweil | Landkreis Rottweil
INHALTSVERZEICHNIS
1 AUFGABENSTELLUNG ......................................................................................................... 6
2 ALLGEMEINE ANGABEN ...................................................................................................... 7
2.1 BEWERTUNGSGRUNDLAGEN ......................................................................................... 7 2.2 RECHTSGRUNDLAGEN .................................................................................................. 8 2.3 NORMATIVE GRUNDLAGEN ........................................................................................... 9
3 BESCHREIBUNG DER BAULICHEN ANLAGE .......................................................................... 11
3.1 NUTZUNG DER BAULICHEN ANLAGE ............................................................................. 11 3.2 BAURECHTLICHE EINSTUFUNG .................................................................................... 11 3.3 ÄUßERE ERSCHLIEßUNG ............................................................................................ 13 3.4 INNERE ERSCHLIEßUNG.............................................................................................. 13
4 SCHUTZZIELDEFINITION ..................................................................................................... 15
4.1 ALLGEMEINE BAURECHTLICHE VORGABEN ................................................................... 15 4.2 RISIKOANALYSE ......................................................................................................... 15 4.3 SCHUTZZIELE ............................................................................................................ 16
5 BAULICHER BRANDSCHUTZ ............................................................................................... 17
5.1 ABSTANDSFLÄCHEN (ÄUßERE BRANDABSCHNITTE) ....................................................... 17 5.2 BRANDABSCHNITT ...................................................................................................... 17 5.3 TRAGENDE KONSTRUKTION ........................................................................................ 19 5.4 GESCHOSSTRENNUNG (RAUMABSCHLIEßENDE UND GESCHOSSTRENNENDE DECKEN) .... 20 5.5 NICHTTRAGENDE AUßENWÄNDE UND AUßENWANDBEKLEIDUNG .................................... 21 5.6 NUTZUNGSEINHEITEN ................................................................................................. 22 5.7 BRANDSCHUTZBEKLEIDUNG FÜR BAUTEILE IN MASSIVHOLZBAUWEISE ........................... 23 5.8 TRENNWÄNDE ........................................................................................................... 25 5.9 DÄCHER .................................................................................................................... 26 5.10 BAUTEILE/BAUSTOFFE IN DER VERSAMMLUNGSSTÄTTE ................................................ 27 5.11 INNENHOF FLACHBAU ................................................................................................. 27 5.12 BAULICHE BESONDERHEITEN IN DER TIEFGARAGE ....................................................... 28 5.13 FLUCHT- UND RETTUNGSWEGE................................................................................... 28 5.13.1 FÜHRUNG DER RETTUNGSWEGE .................................................................... 28 5.13.2 BEMESSUNG DER RETTUNGSWEGE ................................................................ 29 5.13.3 TREPPEN ...................................................................................................... 31 5.13.4 NOTWENDIGER TREPPENRAUM ...................................................................... 31 5.13.5 VERBINDUNGSBRÜCKE .................................................................................. 33 5.13.6 TÜREN IM VERLAUF VON FLUCHT- UND RETTUNGSWEGEN ............................... 34 5.13.7 FLUCHT- UND RETTUNGSWEGE IN ARBEITSSTÄTTEN ....................................... 34 5.14 TÜRSCHWELLEN UNTER BRAND- UND RAUCHSCHUTZTÜREN ......................................... 35 5.15 HINWEISE ZU DICHTSCHLIEßENDEN TÜREN .................................................................. 36 5.16 HAUSTECHNISCHE ANLAGEN ...................................................................................... 36
2022-361 GU 2024-03-22 sinfiro.de 3 von 66
[Seite 5]
Objektbezogenes Brandschutzgutachten Neubau Landratsamt Rottweil | Landkreis Rottweil
5.16.1 LÜFTUNGSANLAGE ........................................................................................ 36 5.16.2 HEIZRÄUME .................................................................................................. 37 5.16.3 BRENNSTOFFLAGERUNG IN BRENNSTOFFLAGERRÄUMEN ................................. 38 5.16.4 AUFZUGSANLAGEN ........................................................................................ 39 5.16.5 INSTALLATIONEN ........................................................................................... 40 5.16.6 INSTALLATIONS- UND STEIGSCHÄCHTE ........................................................... 42 5.17 BESONDERE RÄUME .................................................................................................. 43 5.18 PHOTOVOLTAIK .......................................................................................................... 44
6 ANLAGENTECHNISCHER BRANDSCHUTZ ............................................................................. 46
6.1 AUTOMATISCHE BRANDMELDEANLAGE/ALARMIERUNGSANLAGE NACH DIN 14675/DIN VDE 0833-2 .................................................................................... 46 6.2 TROCKENE LÖSCHLEITUNG/TROCKENE ENTNAHMEEINRICHTUNGEN .............................. 47 6.3 SICHERHEITSBELEUCHTUNG ....................................................................................... 48 6.4 RAUCHABLEITUNG ..................................................................................................... 48 6.5 GEBÄUDEFUNKANLAGEN ............................................................................................ 49 6.6 SICHERHEITSSTROMVERSORGUNG ............................................................................. 49 6.7 FUNKTIONSERHALT .................................................................................................... 50 6.8 BRANDFALLSTEUERMATRIX ........................................................................................ 50 6.9 BLITZSCHUTZANLAGE ................................................................................................. 51
7 ORGANISATORISCHER BRANDSCHUTZ ............................................................................... 52
7.1 ALLGEMEINES ............................................................................................................ 52 7.2 ORGANISATORISCHE MAßNAHMEN .............................................................................. 52 7.3 ANLAGEN UND EINRICHTUNGEN ZUR BRANDBEKÄMPFUNG ............................................ 53 7.4 PRÜFUNG UND WARTUNG .......................................................................................... 54
8 ABWEHRENDER BRANDSCHUTZ ......................................................................................... 55
8.1 AUSSTATTUNG DER FEUERWEHR ................................................................................ 55 8.2 LÖSCHWASSERVERSORGUNG ..................................................................................... 55 8.3 FEUERWEHRPLAN ...................................................................................................... 55 8.4 FEUERWEHRFLÄCHEN ................................................................................................ 56
9 HINWEISE ZUR BAUAUSFÜHRUNG ...................................................................................... 58
9.1 UMSETZUNG UND BAUBEGLEITUNG BRANDSCHUTZ ...................................................... 58 9.2 HARMONISIERUNG DER NORMUNG .............................................................................. 58
10 ZUSAMMENFASSUNG ......................................................................................................... 59
10.1 ERMESSENSSPIELRAUM ............................................................................................. 59 10.2 ABWEICHUNGEN UND KOMPENSATIONSMAßNAHMEN .................................................... 59 10.3 ABWEICHUNGEN VON DEN TECHNISCHEN BAUBESTIMMUNGEN NACH § 73A LBO ......... 60
10.4 ABSCHLIEßENDE BEURTEILUNG .................................................................................. 61
2022-361 GU 2024-03-22 sinfiro.de 4 von 66
[Seite 6]
Objektbezogenes Brandschutzgutachten Neubau Landratsamt Rottweil | Landkreis Rottweil
11 SCHLUSSBEMERKUNG ....................................................................................................... 66
11.1 URHEBERRECHT ........................................................................................................ 66 11.2 AUSFERTIGUNGEN ..................................................................................................... 66
Anlagen
• Objektbezogenes Brandschutzgutachten zeichnerischer Teil (Brandschutzpläne)
• Ingenieurmethoden: Brandsimulationsbemessung
2022-361 GU 2024-03-22 sinfiro.de 5 von 66
[Seite 7]
Objektbezogenes Brandschutzgutachten Neubau Landratsamt Rottweil | Landkreis Rottweil
1 Aufgabenstellung
Der Bauherr, der Landkreis Rottweil, plant, in der Königstraße 36 in 78628 Rottweil ein als Büro- und Verwaltungsgebäude genutztes Objekt mit Versammlungsstättennutzung und Anschluss an die bestehende Tiefgarage zu erstellen. Das Untergeschoss wird massiv, das Erdgeschoss nahezu komplett massiv errichtet. Die Obergeschosse werden überwiegend als Holzbau errichtet werden. Dieses Objektbezogene Brandschutzgutachten dient zur Klärung, welche grundsätzlichen brandschutztechnischen Anforderungen im Sinne des Baurechts an den Neubau zu stellen sind (u. a. Bildung von Brandschutzbereichen, Rettungswege, brandschutztechnische Abtrennungen) bzw. unter welchen Bedingungen ggf. von den Anforderungen der LBO/LBOAVO abgewichen werden kann bzw. inwieweit Erleichterungen gewährt werden können. Hauptsächlicher Inhalt dieses Brandschutzgutachtens ist also die objektbezogene Darstellung der in diesem Fall im baurechtlichen Sinne brandschutztechnisch erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen und Schutzmaßnahmen. Es wird zusätzlich darauf hingewiesen, dass Anforderungen des Sach-, Arbeits- oder Versicherungsschutzes nicht im Umfang dieses Gutachtens enthalten und deren zugehörigen Vorschriften nicht berücksichtigt sind. So können beispielsweise versicherungsrechtliche Erwägungen über die hier dargestellten baurechtlichen Zusammenhänge hinaus gehen. Wie im § 5 des Arbeitsschutzgesetzes beschrieben hat der Arbeitgeber in Verbindung mit den Vorgaben der Arbeitsstättenrichtlinien dafür zu sorgen, dass von Arbeitsstätten keine Gefährdungen für die Beschäftigten ausgehen. Dazu gehört u. a. auch die Gestaltung von Fluchtwegen und Notausgängen oder Maßnahmen gegen Brände. Auch diese können über die gemäß Baurecht definierten Anforderungen hinaus gehen. In nachfolgender Abbildung ist der betrachtete Neubau in einer Ansicht dargestellt.
Abbildung 1 | Ausschnitt Ansicht Ost [Quelle: a+r Architekten]
Dieses Objektbezogene Brandschutzgutachten soll der Baurechtsbehörde der Stadt Rottweil als Entscheidungshilfe bzw. als zusätzliche Bauunterlage nach § 2 (3) Nr. 1 LBOVVO dahingehend dienen, unter welchen Bedingungen ggf. von den Anforderungen der LBO/LBOAVO abgewichen werden kann bzw. inwieweit Erleichterungen gewährt werden können. Die Rechtsgrundlage für die Einschaltung eines Fachplaners ergibt sich aus § 43 (2) LBO Baden- Württemberg. Dieses Objektbezogene Brandschutzgutachten beschreibt ausschließlich den Neubau des Landratsamtes Rottweil in der Königstraße 36 in 78628 Rottweil.
2022-361 GU 2024-03-22 sinfiro.de 6 von 66
[Seite 8]
Objektbezogenes Brandschutzgutachten Neubau Landratsamt Rottweil | Landkreis Rottweil
2 Allgemeine Angaben
2.1 Bewertungsgrundlagen
Zur Prüfung des Sachverhaltes standen folgende Planunterlagen (pdf- und dwg-Format), erstellt durch a+r Architekten (Download am 22. März 2024), zur Verfügung:
| Art | Bezeichnung | Maßstab | Datum | Index | ||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Grundriss | 2. Untergeschoss | 1:100 | 22. März 2024 | 002 | ||||||||||
| Grundriss | 1. Untergeschoss | 1:100 | 22. März 2024 | 002 | ||||||||||
| Grundriss | Erdgeschoss | 1:100 | 22. März 2024 | 002 | ||||||||||
| Grundriss | 1. Obergeschoss | 1:100 | 22. März 2024 | 002 | ||||||||||
| Grundriss | 2. Obergeschoss | 1:100 | 22. März 2024 | 002 | ||||||||||
| Grundriss | 3. Obergeschoss | 1:100 | 22. März 2024 | 002 | ||||||||||
| Grundriss | 4. Obergeschoss | 1:100 | 22. März 2024 | 002 | ||||||||||
| Grundriss | Dachaufsicht | 1:100 | 22. März 2024 | 002 | ||||||||||
| Ansicht | Nord | 1:100 | 22. März 2024 | 002 | ||||||||||
| Ansicht | Ost | 1:100 | 22. März 2024 | 002 | ||||||||||
| Ansicht | Süd | 1:100 | 22. März 2024 | 002 | ||||||||||
| Ansicht | West | 1:100 | 22. März 2024 | 002 | ||||||||||
| Schnitt | AA | 1:100 | 22. März 2024 | 002 | ||||||||||
| Schnitt | BB | 1:100 | 22. März 2024 | 002 | ||||||||||
| Schnitt | CC | 1:100 | 22. März 2024 | 002 | ||||||||||
| Schnitt | DD | 1:100 | 22. März 2024 | 002 | ||||||||||
| Schnitt | EE | 1:100 | 22. März 2024 | 002 | ||||||||||
| Schnitt | FF | 1:100 | 22. März 2024 | 002 |
Des Weiteren konnten zur Bewertung herangezogen werden:
| Bezugsnr. | Bezeichnung | Ersteller | Datum | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| [1] | [1] | AV Abstimmung | Sinfiro Brandschutzingenieure | Sinfiro | 19. Sept. 2023 | 19. Sept. 2023 | |||||
| Abwehrender Brandschutz | Brandschutzingenieure | ||||||||||
| Neubau LRA RW |
2022-361 GU 2024-03-22 sinfiro.de 7 von 66
[Seite 9]
Objektbezogenes Brandschutzgutachten Neubau Landratsamt Rottweil | Landkreis Rottweil
| Bezugsnr. | Bezeichnung | Ersteller | Datum | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| [2] | [2] | AV Abstimmung der | Sinfiro Brandschutzingenieure | Sinfiro | 24. Okt. 2023 | 24. Okt. 2023 | |||||
| Brandschutzkonzeption mit | Brandschutzingenieure | ||||||||||
| der Baurechtsbehörde Stadt | |||||||||||
| Rottweil | |||||||||||
| [3] | Baugenehmigung vom | Stadt Rottweil | 09.06.1989 | ||||||||
| 09.06.1989, BT-Nr. 98/89 | |||||||||||
| ka/ban über die Erweiterung | |||||||||||
| des Verwaltungsgebäudes, | |||||||||||
| Errichtung einer Tiefgarage | |||||||||||
| (190 Stellplätze) sowie | |||||||||||
| Anlegen von 33 Kfz- | |||||||||||
| Abstellplätzen | |||||||||||
| verschiedene weitere E-Mails und Telefonate im Rahmen der Bauplanung |
Die zuvor in der Tabelle in Klammern gefassten Bezugsnummern werden im Dokument bei einem möglichen Quellenverweis verwendet. Weitere Unterlagen zur Prüfung des Brandschutzes standen nicht zur Verfügung.
2.2 Rechtsgrundlagen
Grundlagen für die Beurteilung des Bauvorhabens sind die Ausführungen der nachfolgenden Rechtsgrundlagen:
| Kurzform | Bezeichnung | Stand | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| LBO | LBO | Landesbauordnung | zuletzt geändert durch Gesetz | |||||
| für Baden-Württemberg | vom 13. Juni 2023 (GBl. S. 170) | |||||||
| LBOAVO | Allgemeine Ausführungsverordnung des | 5. Februar 2010, zuletzt geändert durch | ||||||
| Ministeriums für Landesentwicklung und | Artikel 147 der Verordnung vom | |||||||
| Wohnen zur Landesbauordnung | 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1, 18) | |||||||
| HolzBauRL Baden- Württem- berg | Richtlinie über brandschutztechnische | Stand Dezember 2022 | Stand Dezember 2022 | |||||
| Anforderungen an Bauteile und | ||||||||
| Außenwandbekleidungen in Holzbauweise | ||||||||
| Baden-Württemberg | ||||||||
| mit Anlage A 2.2/BW2 sowie Anhang zu | ||||||||
| Anlage A 2.2/BW2 | ||||||||
| VwV TB | Verwaltungsvorschrift | 12. Dezember 2022 | ||||||
| Technische Baubestimmungen | ||||||||
| FeuVO | Verordnung des Ministeriums für | 8. Dezember 2020, zuletzt geändert durch Artikel 155 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1, 19) | ||||||
| Landesentwicklung und Wohnen über | ||||||||
| Anforderungen an Feuerungsanlagen, | ||||||||
| Wärme- und | ||||||||
| Brennstoffversorgungsanlagen | ||||||||
| (Feuerungsverordnung) |
2022-361 GU 2024-03-22 sinfiro.de 8 von 66
[Seite 10]
Objektbezogenes Brandschutzgutachten Neubau Landratsamt Rottweil | Landkreis Rottweil
| Kurzform | Bezeichnung | Stand | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| EltBauVO | EltBauVO | Verordnung des Ministeriums für | 8. Dezember 2020, zuletzt geändert durch | |||||
| Landesentwicklung und Wohnen über den | Artikel 154 der Verordnung | |||||||
| Bau von Betriebsräumen für elektrische | vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 | |||||||
| Anlagen | S. 1, 19) | |||||||
| VStättVO | Verordnung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten Versammlungsstättenverordnung | Verordnung des Ministeriums für | 28. April 2004 | |||||
| Landesentwicklung und Wohnen über den | letzte berücksichtigte Änderung: | |||||||
| Bau und Betrieb von Versammlungsstätten | Überschrift und § 1 geändert durch Artikel | |||||||
| Versammlungsstättenverordnung | 152 der Verordnung vom 21. Dezember | |||||||
| 2021 (GBl. 2022 S. 1, 18) | ||||||||
| LAR | Richtlinie über brandschutztechnische | Dezember 2022 | Dezember 2022 | |||||
| Anforderungen an Leitungsanlagen | ||||||||
| LüAR | Richtlinie über brandschutztechnische | Dezember 2022 | ||||||
| Anforderungen an Lüftungsanlagen | ||||||||
| VwV Feuerwehr- flächen | Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für | 16. Dezember 2020 | ||||||
| Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau über | ||||||||
| Flächen für Rettungsgeräte der Feuerwehr | ||||||||
| auf Grundstücken und Zufahrten |
2.3 Normative Grundlagen
Im Rahmen der Betrachtung des Bauvorhabens wurden, ergänzend zu den Rechtsschriften, nachfolgende Grundlagen in der jeweils gültigen Fassung der Beurteilung herangezogen:
| Kurzform | Bezeichnung | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| ASR A1.3 | Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung | ||||
| ASR A2.2 | Maßnahmen gegen Brände | ||||
| ASR A2.3 | Fluchtwege und Notausgänge | ||||
| DIN 4066 | Hinweisschilder für die Feuerwehr | ||||
| DIN 4102 | Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen | ||||
| DIN 14095 | Feuerwehrpläne für bauliche Anlagen | ||||
| DIN 14096 | Brandschutzordnung | ||||
| DIN 14675 | Brandmeldeanlagen | ||||
| DIN 18095 | Rauchschutztüren | ||||
| DIN EN 13501 | Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten | ||||
| DIN EN 14637 | Elektrisch gesteuerte Feststellanlagen für Feuer-/Rauchschutztüren |
2022-361 GU 2024-03-22 sinfiro.de 9 von 66
[Seite 11]
Objektbezogenes Brandschutzgutachten Neubau Landratsamt Rottweil | Landkreis Rottweil
| Kurzform | Bezeichnung | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| DIN EN 50172 | Sicherheitsbeleuchtungsanlagen | ||||
| DIN EN ISO 7010 | Graphische Symbole - Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen | ||||
| DIN ISO 23601 | Sicherheitskennzeichnung - Flucht- und Rettungspläne | ||||
| Technische Regel | Arbeitsblatt W 405; Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche | ||||
| DVGW | Trinkwasserversorgung |
2022-361 GU 2024-03-22 sinfiro.de 10 von 66
[Seite 12]
Objektbezogenes Brandschutzgutachten Neubau Landratsamt Rottweil | Landkreis Rottweil
3 Beschreibung der baulichen Anlage
3.1 Nutzung der baulichen Anlage
Der geplante Neubau des Gebäudes wird an der Stelle des alten Gebäudes des Landratsamtes errichtet. Es erstreckt sich über insgesamt sieben Geschosse. Im ersten und zweiten Untergeschoss befinden sich überwiegend haustechnische Einrichtungen sowie die bestehende geschlossene Großgarage. Im ersten Untergeschoss sind außerdem verschiedene Archiv- und Funktionsräume eingeplant. Im Erdgeschoss befinden sich ein größerer Empfangsbereich, die Zulassungsstelle, eine Ausstellungshalle sowie Büro- und Verwaltungsbereiche. Im ersten bis zum dritten Obergeschoss befinden sich verschiedene Büro- und Verwaltungsbereiche. Als Besonderheit ist hier die Unterbringung der integrierten Leitstelle des Landkreises Rottweil im zweiten Obergeschoss zu nennen. Der Große und Kleine Sitzungssaal, ein Dachgarten sowie eine Cafeteria befinden sich im vierten Obergeschoss.
| Nr. | Bezeichnung | Fläche | Bestimmungsgemäße Nutzung | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 2. Untergeschoss | ca. 2.516 m2 | Tiefgarage und Technikräume | ||||||||
| 2 | 1. Untergeschoss | ca. 5.003 m³ | Tiefgarage, Technikräume, Archiv, Kellerräume, Umkleiden | ||||||||
| 3 | 3 | Erdgeschoss | Erdgeschoss | ca. 2.653 m2 | ca. 2.653 m2 | Empfangsbereiche, Zulassungsstelle, Büro und Verwaltung, | |||||
| Ausstellungshalle | |||||||||||
| 4 | 1. Obergeschoss | ca. 2.697 m2 | Büro und Verwaltung | ||||||||
| 5 | 2. Obergeschoss | ca. 2.697 m2 | Büro und Verwaltung, integrierte Leitstelle Kreis Rottweil | ||||||||
| 6 | 3. Obergeschoss | ca. 2.697 m2 | Büro und Verwaltung | ||||||||
| 7 | 7 | 4. Obergeschoss | 4. Obergeschoss | ca. 1.352 m² | ca. 1.352 m² | Großer Sitzungssaal, Kleiner Sitzungsaal, Caféteria, | |||||
| Dachgarten |
3.2 Baurechtliche Einstufung
Die baurechtlichen Rahmenbedingungen können der folgenden Tabelle entnommen werden.
| Rechtsgrundlage | Einstufung | maßgebliche Angaben | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| § 2 (4) LBO | § 2 (4) LBO | Gebäudeklasse 5 | Gebäudeklasse 5 | Gebäude mit einer mittleren Höhe: 7 m < h < 22 m Mittel | ||||
| (Gebäude nicht geringer Höhe im Sinne der | ||||||||
| Lüftungsanlagen-Richtlinie – LüAR) | ||||||||
| § 38 (2) Nr. 4 LBO | Sonderbau | Büro- und Verwaltungsgebäude mit einer Grundfläche | ||||||
| von insgesamt mehr als 400 m² | ||||||||
| § 38 (2) Nr. 7 LBO | Sonderbau | Versammlungsstätten |
2022-361 GU 2024-03-22 sinfiro.de 11 von 66
[Seite 13]
Objektbezogenes Brandschutzgutachten Neubau Landratsamt Rottweil | Landkreis Rottweil
| Rechtsgrundlage | Einstufung | maßgebliche Angaben | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| § 38 (2) Nr. 20 LBO | § 38 (2) Nr. 20 LBO | Sonderbau | Sonderbau | Gebäude mit mehr als 1.600 m² Grundfläche des | ||||
| Geschosses mit der größten Ausdehnung | ||||||||
| § 1 GaVO | geschlossene | Tiefgarage Fußboden im Mittel mehr als 1,5 m unter der Geländeoberfläche | Tiefgarage Fußboden im Mittel mehr als 1,5 m unter | |||||
| unterirdische | der Geländeoberfläche | |||||||
| Großgarage | ||||||||
| § 1 VStättVO | Versammlungs- | Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die | ||||||
| stätten | einzeln mehr als 200 Besucher fassen. |
Das Gebäude besitzt die maximalen Gebäudeausmaße (im Unter- bzw. Erdgeschoss) von ca. 60 m (Breite) x 75 m (Länge). Der Roh-Fußboden des höchstgelegenen Geschosses mit Aufenthaltsräumen liegt bei ca. 15,98 m über der Geländeoberfläche im Mittel. Bei Sonderbauten können an die baulichen Anlagen im Einzelfall besondere Anforderungen gestellt werden, wenn dies zur Verwirklichung der Ziele der LBO, insbesondere der Abwehr von Gefahr für Leben und Gesundheit, geboten ist. Dabei kann es sich sowohl um eine Verschärfung gegenüber den rechtlichen Anforderungen handeln als auch um Erleichterungen. Im Erdgeschoss gibt es eine Ausstellungshalle, im 4. Obergeschoss den kleinen und den großen Sitzungssaal sowie eine Caféteria, die aufgrund ihrer Größe von mehr als 100 m² als Versammlungsräume grundsätzlich eingestuft werden. Durch den Abriss des bestehenden Landratsamtsgebäudes werden auch die Übergänge der bestehenden Tiefgarage ins Landratsamt abgebrochen. Im Zuge dieser Bewertung wird sich auf die Herstellung der Übergänge in den Neubau beschränkt. Die Tiefgarage wird weiter wie bestehend/genehmigt unverändert vorgehalten.
7 m < Gebäudehöhe h < 22 m Mittel
Abbildung 2 | Schnitt C-C [Quelle: a+r Architekten]
2022-361 GU 2024-03-22 sinfiro.de 12 von 66
[Seite 14]
Objektbezogenes Brandschutzgutachten Neubau Landratsamt Rottweil | Landkreis Rottweil
3.3 Äußere Erschließung
Das Gebäude wird über die öffentliche Verkehrsflächen „Stadionstraße“, „Königstraße“ und „Marienstraße“ (vgl. gelbe Fläche in der nachfolgenden Abbildung) auf der Ost-, Nord- und Westseite erschlossen. Die umgebenden privaten befestigten Flächen sind blau gekennzeichnet.
Abbildung 3 | Auszug aus dem Freianlagenplan [Quelle: FREIRAUMWERKSTADT]
3.4 Innere Erschließung
Die Haupterschließung im Gebäude erfolgt für die Besucher über die Treppenhalle auf der Nordseite. Die Gebäudenutzer können zusätzlich für die vertikale Erschließung die vier weiteren geplanten notwendigen Treppenräume nutzen. Im Erdgeschoss verfügen die Treppenräume je über einen direkten Ausgang ins Freie, über diesen kann das Gebäude verlassen bzw. begangen werden. Des Weiteren gibt es im ersten und zweiten Obergeschoss auf der Südseite eine Verbindungsbrücke in das angrenzende Bestandsgebäude. In der nachfolgenden Abbildung ist die Erschließungssituation im Erdgeschoss dargestellt.
2022-361 GU 2024-03-22 sinfiro.de 13 von 66
[Seite 15]
Objektbezogenes Brandschutzgutachten Neubau Landratsamt Rottweil | Landkreis Rottweil
4
0 2 3 1
Abbildung 4 | Grundriss Erdgeschoss [Quelle: a+r Architekten]
Die Zugänge zum Gebäude sind mit roten Pfeilen verdeutlicht. Die vertikalen Erschließungen sind grün hervorgehoben, die notwendigen Treppenräume in dunkelgrüner Farbe. Die Nummer der Treppenräume orientiert sich an der Nummerierung der Architekten. Die notwendige Treppe in der Treppenhalle in hellgrüner Farbe.
2022-361 GU 2024-03-22 sinfiro.de 14 von 66
[Seite 16]
Objektbezogenes Brandschutzgutachten Neubau Landratsamt Rottweil | Landkreis Rottweil
4 Schutzzieldefinition
4.1 Allgemeine baurechtliche Vorgaben
Im Objektbezogenen Brandschutzgutachten ist die Erreichung der vorab definierten Schutzziele zu bewerten, welche aus den öffentlich-rechtlichen Vorgaben abzuleiten sind. Unter Berücksichtigung der Nutzung, des Brandrisikos und des zu erwartenden Schadenausmaßes sind dann im Objektbezogenen Brandschutzgutachten die Einzelkomponenten und ihre Verknüpfung mit den Schutzzielen zu beschreiben.
4.2 Risikoanalyse
Das brandschutztechnische Risiko der hier zu beurteilenden baulichen Anlage bemisst sich vor allem an Faktoren, wie der Größe bzw. Höhe des Gebäudes und seiner Nutzung, die ihrerseits eine bestimmte Ausstattung erfordert, sowie dem Personenkreis der Nutzer. Deshalb sind zunächst keine weiteren über die LBO hinausgehenden Schutzziele abzuleiten, da die Landesbauordnung bereits auf die dargestellte Nutzung und die damit verbundenen baulichen Maßnahmen abzielt. Für die besonderen Nutzungen der Versammlungsräume werden besondere Maßnahmen in Bezug auf die Sicherstellung der Rettungswege und der Rauchableitung realisiert. Es ergeben sich die folgenden, grundlegend zu berücksichtigenden Parameter.
• Erschließung Das Gebäude besitzt über öffentliche Verkehrsflächen sowie die geplanten privaten Verkehrsflächen eine gute Erschließbarkeit für die Feuerwehr. Zudem bestehen zum geplanten Gebäude ausreichende Zugangsmöglichkeiten über Türen. Somit ist eine Zugänglichkeit für die tragbaren Löschgeräte der Feuerwehr sichergestellt. In allen Gebäudeteilen werden die Flucht- und Rettungswege baulich sichergestellt. Durch die Gebäudestruktur ist jeder Bereich, in dem sich Aufenthaltsräume befinden, über mehrere notwendige Treppenräume erreichbar. Somit besteht eine sehr gute innere Erschließung im Objekt. • Nutzung Die Nutzung als Büro- und Verwaltungsgebäude birgt in der Regel geringe bis mittlere Risiken, da den anwesenden Personen betriebsbedingt keine Einschränkung der Wahrnehmungsfähigkeit unterstellt werden kann. Die anwesenden Mitarbeiter sind i. d. R. ortskundig und fähig zur Selbstrettung. Im öffentlichen Bereich sowie bei den Veranstaltungen muss von einem Anteil ortsunkundiger Personen ausgegangen werden. Durch die Gestaltung der Rettungswege sowie Anwendung der Versammlungsstättenverordnung wird diesem Risiko Rechnung getragen. Bestimmungsgemäß halten sich im Gebäude keine schlafenden Personen auf. • Anlagentechnische Infrastruktur Die Brandschutztechnische Konzeption sieht eine enge Verzahnung von baulichem sowie anlagetechnischem Brandschutz vor. Zur Kompensation baurechtlicher Abweichungen wird das Objekt mittels einer flächendeckenden Brandmelde- sowie Alarmierungsanlage mit Aufschaltung überwacht. Die Flucht- und Rettungswege und weitere Räumlichkeiten werden mit einer Sicherheitsbeleuchtung ausgestattet.
2022-361 GU 2024-03-22 sinfiro.de 15 von 66
[Seite 17]
Objektbezogenes Brandschutzgutachten Neubau Landratsamt Rottweil | Landkreis Rottweil
Zur Rauchfreihaltung sind im geplanten Neubau im Bereich der Treppenhalle sowie in der Ausstellungshalle entsprechende Rauch- und Wärmeabzugsöffnungen sowie -anlagen vorzuhalten bzw. zu installieren. Die dazugehörigen Zuluftflächen werden über die Öffnungsflächen der Türen und Fassadenöffnungen realisiert. Die Versammlungsräume im Obergeschoss werden über öffenbare Elemente in der Fassade entraucht.
Die zuvor aufgezählten Risikofaktoren stellen in der Summe ein ausgewogenes Risikopotenzial dar. Auf die Detailausbildung ist dennoch, vor allem im Hinblick auf die Rettungswegführung und den abwehrenden Brandschutz, ein besonderer Wert zu legen.
4.3 Schutzziele
In diesem Objektbezogenen Brandschutzgutachten werden insbesondere folgende Schutzziele verfolgt:
| Nr. | Bezeichnung | Anforderung | Bemerkung | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 1 | Hauptschutzziele nach der Landesbauordnung | Hauptschutzziele nach | • Entstehen eines Brandes | werden berücksichtigt | werden berücksichtigt | |||||
| der | vorbeugen | ||||||||||
| Landesbauordnung | |||||||||||
| • Brandausbreitung vorbeugen | |||||||||||
| • Rettung von Menschen und | |||||||||||
| Tieren ermöglichen | |||||||||||
| • wirksame Löscharbeiten | |||||||||||
| ermöglichen | |||||||||||
| 2 | Sachwertschutz | --- | --- | ||||||||
| 3 | Denkmalschutz | --- | --- | ||||||||
| 4 | Umweltschutz | --- | --- | ||||||||
| 5 | besondere Schutzziele | --- | --- |
2022-361 GU 2024-03-22 sinfiro.de 16 von 66
[Seite 18]
Objektbezogenes Brandschutzgutachten Neubau Landratsamt Rottweil | Landkreis Rottweil
5 Baulicher Brandschutz
5.1 Abstandsflächen (äußere Brandabschnitte)
Im Sinne der LBO bestehen, sofern die Abstandsflächen gemäß § 5 LBO zu benachbarten Gebäuden oder Gebäudeteilen (bauliche Anlagen gemäß § 2 LBO) eingehalten werden, keinerlei Anforderungen zur Ausbildung einer Brandwand als Gebäudeabschlusswand.
| Bezeichnung | Anforderungen | Bemerkungen | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| • Abstandsflächen gegenüber Grundstücksgrenzen (Blickwinkel des Brandschutzes) | • Abstandsflächen | • ≥ 2,50 m nach | • Die Abstandsflächen zur | ||||
| gegenüber | § 7 (1) Nr. 1 | Grundstücksgrenze müssen | |||||
| Grundstücksgrenzen | LBOAVO | grundsätzlich auf dem Grundstück | |||||
| (Blickwinkel des | selbst liegen. | ||||||
| Brandschutzes) | • Diese dürfen auch auf öffentlichen | ||||||
| Verkehrsflächen liegen; bei beidseitig | |||||||
| anbaubaren Flächen jedoch nur bis zu | |||||||
| deren Mitte. | |||||||
| • Abstandsflächen | • ≥ 5,00 m nach | • unabhängig des angrenzenden Bestands eingehalten, vgl. nachstehendes Kapitel | • unabhängig des angrenzenden | ||||
| gegenüber | § 7 (1) Nr. 1 | Bestands eingehalten, vgl. | |||||
| Nachbarbauten auf | LBOAVO | nachstehendes Kapitel | |||||
| demselben | |||||||
| Grundstück | |||||||
| (Blickwinkel des | |||||||
| Brandschutzes) |
5.2 Brandabschnitt
Zur Unterteilung ausgedehnter Gebäude ist nach § 7 (1) LBOAVO eine Brandabschnittstrennung nach 40 m bzw. eine daraus resultierende maximale Grundfläche von 1.600 m² vorzunehmen. Das hier bewertete Gebäude besitzt die maximalen Gebäudeausmaße von ca. 60 m x 75 m und wird durch mehrere Brandwände in vier Brandabschnitte unterteilt.
| Nr. | Bezeichnung | Anforderungen | Bemerkungen | |||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 1 | innere Brandwand | innere Brandwand | auch unter zusätzlicher | siehe Erläuterung/Begründung | siehe Erläuterung/Begründung | ||||
| mechanischer Beanspruchung | ||||||||||
| feuerbeständig und aus | ||||||||||
| nichtbrennbaren Baustoffen | ||||||||||
| Brandwände sind 0,30 m über die | ||||||||||
| Bedachung zu führen. | ||||||||||
| 2 | Gebäude oder | Abstand dieser Wand von der inneren Ecke mindestens 5 m | Abstand dieser Wand von der | siehe Erläuterung/Begründung | ||||||
| Gebäudeteile, die | inneren Ecke mindestens 5 m | |||||||||
| über Eck | ||||||||||
| zusammenstoßen |
2022-361 GU 2024-03-22 sinfiro.de 17 von 66
[Seite 19]
Objektbezogenes Brandschutzgutachten Neubau Landratsamt Rottweil | Landkreis Rottweil
| Nr. | Bezeichnung | Anforderungen | Bemerkungen | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 3 | 3 | Gebäudeabschluss- wand | Gebäudeabschluss- | auch unter zusätzlicher | siehe Erläuterung/Begründung | siehe Erläuterung/Begründung | |||||
| wand | mechanischer Beanspruchung | ||||||||||
| feuerbeständig und aus | |||||||||||
| nichtbrennbaren Baustoffen | |||||||||||
| Brandwände sind 0,30 m über die | |||||||||||
| Bedachung zu führen. |
| Erläuterung/Begründung | ||||
|---|---|---|---|---|
| zu 1: | zu 1: | Die Brandwände werden abweichend nicht über Dach geführt. Die Decke über dem | ||
| 4. Obergeschoss ist feuerbeständig auszuführen. | ||||
| Der Kranz des Oberlichtes über der Treppenhalle ist wieder als Fortführung der | ||||
| Brandabschnittstrennung in Qualität der Decke, feuerbeständig, auszuführen. | ||||
| Bauteile mit brennbaren Baustoffen dürfen über Brandwände nicht hinweggeführt werden, | ||||
| siehe auch Kapitel Außenwandbekleidung. | ||||
| Bauteile dürfen in Brandwände nur so weit eingreifen, dass deren Feuerwiderstandsfähigkeit | ||||
| nicht beeinträchtigt wird; für Leitungen, Leitungsschlitze und Schornsteine gilt dies | ||||
| entsprechend. | ||||
| Öffnungen sind in inneren Brandwänden nur zulässig, wenn sie auf die für die Nutzung | ||||
| erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind; die Öffnungen müssen selbstschließende | ||||
| Abschlüsse in der Feuerwiderstandsfähigkeit der Wand haben. Zur Tiefgarage sind | ||||
| feuerbeständige, rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse erforderlich. | ||||
| In inneren Brandwänden sind feuerbeständige Verglasungen nur zulässig, wenn sie auf die für | ||||
| die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind. | ||||
| zu 2: | Dies gilt nicht, wenn der Winkel der inneren Ecke mehr als 120 Grad beträgt oder mindestens | |||
| eine Außenwand auf 5 m Länge als öffnungslose feuerbeständige Wand aus nichtbrennbaren | ||||
| Baustoffen ausgebildet ist. | ||||
| Da im Bereich der Brandabschnittstrennung über Eck die notwendigen Treppenräume als | ||||
| brandlastfreie Bereiche sitzen, wird ein Weiterführen der Trennung über die vollen 5,00 m nicht | ||||
| erforderlich. Der Abstand zwischen den Fassadenöffnungen über Eck beträgt im schlechtesten | ||||
| Fall zwischen den Außenkanten der Fassade ca. 3,60 m und im direkten Abstand zwischen | ||||
| Verglasung und Verglasung ca. 5,70 m. |
2022-361 GU 2024-03-22 sinfiro.de 18 von 66
[Seite 20]
Objektbezogenes Brandschutzgutachten Neubau Landratsamt Rottweil | Landkreis Rottweil
| zu 3: | Die Trennung gegenüber dem südlich angrenzenden Gebäude, welches im | ||
|---|---|---|---|
| 1. und 2. Obergeschoss per Brücke mit dem Landratsamt verbunden ist, erfolgt über die | |||
| inneren Umfassungswände des notwendigen Treppenraumes Nr. 1. Diese werden als | |||
| Gebäudeabschlusswand ausgeführt. Die Gebäudeabschlusswand wird abweichend mit | |||
| Öffnungen ausgebildet. |
5.3 Tragende Konstruktion
Gemäß Vorgaben der Landesbauordnung (LBO) müssen tragende und aussteifende Wände und Stützen im Brandfall ausreichend lang standsicher sein. Diese allgemein formulierte Anforderung wird in der Ausführungsverordnung (LBOAVO) konkretisiert. Für das Gebäude lassen sich folgende Anforderungen ableiten:
| Nr. | Bezeichnung | Anforderungen | Bemerkungen | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 1 | tragende und aussteifende Wände | feuerbeständig | feuerbeständig | siehe Erläuterung/ | ||||||
| und Stützen der Gebäudeklasse 5 | Begründung | ||||||||||
| 2 | tragende und aussteifende Decken | feuerbeständig | siehe Erläuterung/ | ||||||||
| der Gebäudeklasse 5 | Begründung | ||||||||||
| 3 | Dies gilt | ||||||||||
| - für Geschosse im Dachraum nur, wenn darüber noch Aufenthaltsräume möglich sind | |||||||||||
| (Hinweis: Ein Geschoss liegt im Dachraum, wenn zumindest ein Teil der das Geschoss | |||||||||||
| begrenzenden Flächen von einer Dachschräge (ungleich Flachdach) gebildet werden.) | |||||||||||
| - nicht für Balkone, ausgenommen offene Gänge, die als notwendige Flure dienen. |
| Erläuterung/Begründung | ||||
|---|---|---|---|---|
| zu 1 und 2: | zu 1 | Hochfeuerhemmende und feuerbeständige Bauteile dürfen aus brennbaren Stoffen bestehen, | ||
| und | sofern die geforderte Feuerwiderstandsdauer für die Standsicherheit und den Raumabschluss | |||
| 2: | nachgewiesen werden kann (vgl. HolzBauRL i.V.m. VwV-TB). Zudem sind die Bauteile und | |||
| deren Anschlüsse so herzustellen, dass eine Brandausbreitung verhindert wird. |
2022-361 GU 2024-03-22 sinfiro.de 19 von 66
[Seite 21]
Objektbezogenes Brandschutzgutachten Neubau Landratsamt Rottweil | Landkreis Rottweil
| Erläuterung/Begründung | ||||
|---|---|---|---|---|
| Werden in feuerbeständigen Bauteilen Öffnungen für Einbauten wie Fenster, Türen, Verteiler | ||||
| und Lampenkästen oder Durchführungen hergestellt, ist die Brandschutzbekleidung in den | ||||
| Leibungen mit Fugenversatz, Stufenfalz oder Nut- und Federverbindungen auszuführen. | ||||
| zu 3: | An das 4. Obergeschoss werden keine Anforderungen an den Feuerwiderstand gestellt, da | |||
| keine Aufenthaltsräume hierüber geplant sind. Brandschutztechnisch qualifizierte Bauteile wie | ||||
| z. B. Wände des notwendigen Treppenraums oder Trennwände sind gemäß den | ||||
| entsprechenden Kapiteln auszuführen. | ||||
| Wenn Lüftungsgeräte, die nicht nur den darunter liegenden Raum versorgen und/oder | ||||
| Technikzentralen auf dem Dach angeordnet werden, muss das Dach die Anforderungen der | ||||
| Geschossdecken erfüllen und den Brandüberschlag (i.d.R. 5 m Abstand) sicherstellen. | ||||
| In Bereichen der Versammlungsräume, in denen keine Brandabschnittstrennung und keine | ||||
| Abschottung gegenüber der Lüftungsgeräte durch die Decke erfolgt, kann das Dachtragwerk | ||||
| von feuerhemmend abweichend ohne Feuerwiderstand ausgeführt werden. |
5.4 Geschosstrennung (raumabschließende und geschosstrennende Decken)
Im Gebäude werden neben Massivdecken auch Holzbetonverbunddecken vorgesehen. Somit lassen sich folgende Anforderungen an den Raumabschluss der Decken ableiten:
| Nr. | Bezeichnung | Anforderungen | Bemerkungen | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 1 | raumabschließende | feuerbeständig | feuerbeständig | siehe Erläuterung/ Begründung | siehe Erläuterung/ | |||||
| Decken für Geschosse | Begründung | ||||||||||
| unter der Erdgleiche | |||||||||||
| 2 | raumabschließende | feuerbeständig | siehe Erläuterung/ Begründung | ||||||||
| Decken für Geschosse | |||||||||||
| über der Erdgleiche |
| Erläuterung/Begründung | ||||
|---|---|---|---|---|
| zu 1 und 2: | zu 1 | Hochfeuerhemmende und feuerbeständige Bauteile dürfen aus brennbaren Stoffen bestehen, | ||
| und | sofern die geforderte Feuerwiderstandsdauer für die Standsicherheit und den Raumabschluss | |||
| 2: | nachgewiesen werden kann (vgl. HolzBauRL i.V.m. VwV-TB). Zudem sind die Bauteile und | |||
| deren Anschlüsse so herzustellen, dass eine Brandausbreitung verhindert wird. |
2022-361 GU 2024-03-22 sinfiro.de 20 von 66
[Seite 22]
Objektbezogenes Brandschutzgutachten Neubau Landratsamt Rottweil | Landkreis Rottweil
5.5 Nichttragende Außenwände und Außenwandbekleidung
| Nr. | Bezeichnung | Anforderungen | Bemerkungen | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 1 | nichttragende Außenwände und nichttragende Teile tragender Außenwände | nichttragende | aus brennbaren Baustoffen, wenn | siehe Erläuterung/Begründung | siehe Erläuterung/Begründung | |||||
| Außenwände und | mind. raumabschließend | ||||||||||
| nichttragende Teile | feuerhemmend | ||||||||||
| tragender | |||||||||||
| Außenwände von | |||||||||||
| Außenwände | |||||||||||
| mehrgeschossigen | |||||||||||
| Versammlungsstätten müssen | |||||||||||
| aus nichtbrennbaren Baustoffen | |||||||||||
| bestehen. | |||||||||||
| 2 | Oberflächen von Außenwänden sowie Außenwand- bekleidungen | von schwerentflammbar abweichend aus normalentflammbaren Baustoffen | von schwerentflammbar | Oberflächen von Außenwänden | |||||||
| abweichend aus | sowie Außenwandbekleidungen | ||||||||||
| normalentflammbaren Baustoffen | dürfen im Brandfall nicht | ||||||||||
| brennend abtropfen. | |||||||||||
| Die Vorgaben der HolzBauRL | |||||||||||
| sind zu beachten. | |||||||||||
| 3 | Trägerplatte auf der | mind. 15 mm dick und aus | --- | --- | |||||||
| Außenwand | nichtbrennbaren Baustoffen | ||||||||||
| 4 | Dämmstoffe | aus nichtbrennbaren Baustoffen | --- | ||||||||
| 5 | 5 | Lüftungsspalt in der Unterkonstruktion | Lüftungsspalt in der | Begrenzung auf maximal 50 mm | Abweichend wird eine doppelte Lattung/Kreuzlattung mit 2 x 30 mm (60 mm) akzeptiert. | Abweichend wird eine doppelte | |||||
| Unterkonstruktion | (einfache Lattung 30 mm, | Lattung/Kreuzlattung mit | |||||||||
| doppelte Lattung/Kreuzlattung | 2 x 30 mm (60 mm) akzeptiert. | ||||||||||
| max. 2 x 25 mm = 50 mm) | |||||||||||
| 6 | Brandsperren (horizontal) | ▪ geschossweise | siehe Erläuterung/Begründung | ||||||||
| ▪ in Höhe der | |||||||||||
| Geschossdecke | |||||||||||
| ▪ auf der Trägerplatte oder | |||||||||||
| einer nichtbrennbaren | |||||||||||
| Bekleidung zu befestigen | |||||||||||
| ▪ Befestigungsmittel bis in | |||||||||||
| die tragende Konstruktion | |||||||||||
| ▪ Maße der horizontalen | |||||||||||
| Auskragung nach | |||||||||||
| Tabelle 3 der HolzBauRL | |||||||||||
| Baden-Württemberg | |||||||||||
| ▪ Verbindung von | |||||||||||
| Längsstöße | |||||||||||
| kraftschlüssig/fugenlos | |||||||||||
| oder mit Stoßüberlappung | |||||||||||
| ≥ 150 mm | |||||||||||
| ▪ besondere Vorkehrungen | |||||||||||
| bei Innenecken |
2022-361 GU 2024-03-22 sinfiro.de 21 von 66
[Seite 23]
Objektbezogenes Brandschutzgutachten Neubau Landratsamt Rottweil | Landkreis Rottweil
| Nr. | Bezeichnung | Anforderungen | Bemerkungen | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 7 | 7 | Brandsperren (vertikal) | Brandsperren | ▪ in Höhe der Stirnseite der | siehe Erläuterung/Begründung | siehe Erläuterung/Begründung | |||||
| Brandwände | |||||||||||
| (vertikal) | |||||||||||
| ▪ Auskragung gleich der | |||||||||||
| horizontalen Brandsperre | |||||||||||
| ▪ auf der Trägerplatte oder | |||||||||||
| einer nichtbrennbaren | |||||||||||
| Bekleidung zu befestigen | |||||||||||
| ▪ Befestigungsmittel bis in | |||||||||||
| die tragende Konstruktion | |||||||||||
| ▪ Verbindung von | |||||||||||
| Längsstöße | |||||||||||
| kraftschlüssig/fugenlos | |||||||||||
| oder mit Stoßüberlappung | |||||||||||
| ≥ 150 mm | |||||||||||
| ▪ besondere Vorkehrungen | |||||||||||
| bei Innenecken | |||||||||||
| ▪ Lüftungsspalt darf nicht | |||||||||||
| über die Brandwand | |||||||||||
| hinweg geführt werden. |
| Erläuterung/Begründung | ||||
|---|---|---|---|---|
| zu 1: | zu 1: | Abweichend werden die Außenwände aus brennbaren Baustoffen mind. raumabschließend | ||
| feuerhemmend hergestellt. | ||||
| zu 5: | Bei Kreuzlattungen ist der Lüftungsspalt jeweils zwischen Fenstern, mind. jedoch in | |||
| horizontalen Abständen von nicht mehr als 5 m durch Aufdopplung der vertikalen Lattung zu | ||||
| schließen. | ||||
| zu 6: | Zur Begrenzung der Brandausbreitung in Innenecken von Außenwänden sind besondere | |||
| Vorkehrungen zu treffen. Das gilt als erfüllt, | ||||
| • wenn die Außenwandbekleidung im Bereich der Innenecke jeweils zu beiden Seiten mit | ||||
| einer mindestens 1,0 m breiten nichtbrennbaren Bekleidung ausgeführt wird oder | ||||
| • wenn die horizontalen Brandsperren im Bereich der Innenecke jeweils zu beiden Seiten | ||||
| über die Länge von 1,0 m mindestens 0,25 m vor die Außenwandbekleidung | ||||
| hervorkragen. | ||||
| zu 7: | Im Bereich der Fassade stirnseitig zur Brandwand sind zusätzliche Maßnahmen in Form einer | |||
| vertikalen Brandsperre zu treffen. Die Brandsperre als Stahlblech in einer Stärke von mind. | ||||
| 1,5 mm wird auf die Brandwand aufgebracht und kragt dabei mind. 100 mm über die geplante | ||||
| Holzfassade hinaus. |
5.6 Nutzungseinheiten
Innerhalb des Gebäudes werden mehrere Nutzungseinheiten ausgebildet. Bei den Nutzungsbereichen vom Erdgeschoss bis ins 3. Obergeschoss handelt es sich überwiegend um Büro- und Verwaltungsbereiche.
2022-361 GU 2024-03-22 sinfiro.de 22 von 66
[Seite 24]
Objektbezogenes Brandschutzgutachten Neubau Landratsamt Rottweil | Landkreis Rottweil
Die zukünftig vorgesehenen Nutzungseinheiten sollen die in der Tabelle genannten flächenmäßigen Ausdehnungen haben.
| Nr. | Geschoss | Nutzungsbereich | Fläche | Überschreitung um ... | ||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | EG | (Büro und Verwaltung) | ca. 580 m² | ca. 180 m² | ||||||||||
| 2 | EG | (Büro und Verwaltung) | ca. 205 m² | - | ||||||||||
| 3 | EG | (Büro und Verwaltung) | ca. 820 m² | ca. 420 m² | ||||||||||
| 4 | 1. OG | (Büro und Verwaltung) | ca. 580 m² | ca. 180 m² | ||||||||||
| 5 | 1. OG | (Büro und Verwaltung) | ca. 280 m² | - | ||||||||||
| 6 | 1. OG | (Büro und Verwaltung) | ca. 795 m² | ca. 395 m² | ||||||||||
| 7 | 1. OG | (Büro und Verwaltung) | ca. 260 m² | - | ||||||||||
| 8 | 2. OG | (Büro und Verwaltung) | ca. 580 m² | ca. 180 m² | ||||||||||
| 9 | 2. OG | (Büro und Verwaltung) | ca. 560 m² | ca. 160 m² | ||||||||||
| 10 | 2. OG | (Büro und Verwaltung) | ca. 510 m² | ca. 110 m² | ||||||||||
| 11 | 2. OG | (Büro und Verwaltung) | ca. 260 m² | - | ||||||||||
| 12 | 3. OG | (Büro und Verwaltung) | ca. 580 m² | ca. 180 m² | ||||||||||
| 13 | 3. OG | (Büro und Verwaltung) | ca. 280 m² | - | ||||||||||
| 14 | 3. OG | (Büro und Verwaltung) | ca. 795 m² | ca. 395 m² | ||||||||||
| 15 | 3. OG | (Büro und Verwaltung) | ca. 260 m² | - |
Die Bereiche überschreiten teilweise die in § 12 (4) Nr. 4 LBOAVO genannten 400 m² für Nutzungseinheiten der Büro- und Verwaltungsnutzung sowie 200 m² für sonstige Nutzungseinheiten, was es somit erforderlich machen würde, notwendige Flure für diese Nutzungseinheiten auszubilden. Unter Berücksichtigung der günstigen Rettungswegsituation (jede Nutzungseinheit besitzt mindestens zwei unabhängige bauliche Rettungswege) und der Installation einer Brandmeldeanlage i.V.m. einer internen Alarmierung kann die Überschreitung des Grenzmaßes für Nutzungseinheiten in allen genannten Bereichen akzeptiert werden.
5.7 Brandschutzbekleidung für Bauteile in Massivholzbauweise
Die Brandschutzbekleidung als brandschutztechnisch wirksame Bekleidung muss eine Entzündung der tragenden und aussteifenden Bauteile aus Holz oder Holzwerkstoffen (brennbare Bauteiloberflächen) während eines Zeitraums von mindestens 30 Minuten verhindern. Abweichend hiervon sind je Raum der Nutzungseinheit entweder die Decke oder maximal 25 % aller Wände, ausgenommen Trennwände, Wände anstelle von Brandwänden sowie Treppenraumwände, mit brennbaren Bauteiloberflächen (unbekleidet) zulässig.
2022-361 GU 2024-03-22 sinfiro.de 23 von 66
[Seite 25]
Objektbezogenes Brandschutzgutachten Neubau Landratsamt Rottweil | Landkreis Rottweil
Da in den Nutzungseinheiten nicht die komplette Decke als sichtbare Holzdecke ausgebildet wird, sondern in Teilen auch eine brandschutztechnische Bekleidung bekommt, können abweichend von den Anforderungen in Abschnitt 5.2 Teile der Wände mit brennbarer Bauteiloberfläche ausgebildet werden. Fenster- und Türöffnungen können unberücksichtigt bleiben. Die Anforderungen des Abschnitts 5.2 der HolzBauRL sind zu beachten. Nachfolgend sind die Anforderungen für den Neubau des Landratsamtes definiert.
| Nr. | Bezeichnung | Anforderungen | Bemerkungen | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 1 | Baustoffe | raumseitig aus nichtbrennbaren Baustoffen | raumseitig aus nichtbrennbaren | --- | --- | |||||
| Brandschutz- | Baustoffen | ||||||||||
| bekleidung | |||||||||||
| 2 | Bekleidung | Bekleidung | Bekleidung der Dicke von 1 x 18 | siehe Erläuterung/Begründung | |||||||
| mm mit Gipsplatten des Typs GKF | |||||||||||
| 3 | Befestigungen | Verbindungsmittel und -abstände | Die Befestigung hat in die Holzkonstruktion zu erfolgen. | ||||||||
| nach Tabelle 2 HolzBauRL | |||||||||||
| Baden-Württemberg |
| Erläuterung/Begründung | ||||
|---|---|---|---|---|
| zu 2: | zu 2: | Die Gipsplatten des Typs GKF sind nach DIN 18180 in Verbindung mit DIN EN 520 bzw. | ||
| Gipsfaserplatten mit einer Mindestrohdichte von 1.000 kg/m³ nach europäisch technischer | ||||
| Bewertung auszuführen. | ||||
| Holzraumfreie Stützen und Träger müssen nicht bekleidet werden. | ||||
| zu 3: | Abschnitt 5.2 HolzBauRL, Tabelle 2: Verbindungsmittel und -abstände für die Befestigung der | |||
| Bekleidung von brennbaren Bauteiloberflächen |
2022-361 GU 2024-03-22 sinfiro.de 24 von 66
[Seite 26]
Objektbezogenes Brandschutzgutachten Neubau Landratsamt Rottweil | Landkreis Rottweil
5.8 Trennwände
Innerhalb des Gebäudes sind verschiedene Trennwände mit Anforderungen an den Feuerwiderstand zur Unterteilung erforderlich. In nachfolgender Tabelle sind die entsprechenden Anforderungen zusammengefasst.
| Nr. | Bezeichnung | Anforderungen | Bemerkungen | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 1 | Trennwände sind nach § 6 (1) LBOAVO erforderlich zwischen Nutzungseinheiten sowie | |||||||||
| zwischen Nutzungseinheiten und anders genutzten Räumen. | |||||||||||
| 2 | Trennwände | Trennwände | mindestens feuerbeständig | siehe Erläuterung/ | |||||||
| Begründung | |||||||||||
| 3 | geschlossene Wandflächen | Rauchdurchtritt unterbinden | siehe Erläuterung/ | ||||||||
| Begründung | |||||||||||
| 4 | Die Trennwände sind vom Rohboden bis zur Rohdecke, im Dachraum bis unter die Dachhaut | ||||||||||
| (wasserführende Schicht) zu führen. | |||||||||||
| 5 | Türen in Trennwänden mit | feuerhemmend und selbstschließend | --- | --- | |||||||
| Feuerwiderstands-qualität | |||||||||||
| nach Nr. 2 in dieser Tabelle | |||||||||||
| 6 | Türen in Trennwänden | dicht- und selbstschließende Eigenschaften (T-DS) | --- | ||||||||
| (geschlossene Wandflächen) | |||||||||||
| nach Nr. 3 in dieser Tabelle |
| Erläuterung/Begründung | ||||
|---|---|---|---|---|
| zu 2: | zu 2: | Die Lage der Trennwände ist den Brandschutzplänen zu entnehmen. | ||
| Hochfeuerhemmende und feuerbeständige Bauteile dürfen aus brennbaren Stoffen bestehen, | ||||
| sofern die geforderte Feuerwiderstandsdauer für den Raumabschluss nachgewiesen werden | ||||
| kann. Zudem sind die Bauteile und deren Anschlüsse so herzustellen, dass eine | ||||
| Brandausbreitung verhindert wird. | ||||
| Trennwände aus brennbaren Baustoffen müssen mit Brandschutzbekleidung gemäß | ||||
| Holzbaurichtlinie ausgeführt sein. |
2022-361 GU 2024-03-22 sinfiro.de 25 von 66
[Seite 27]
Objektbezogenes Brandschutzgutachten Neubau Landratsamt Rottweil | Landkreis Rottweil
| Erläuterung/Begründung | ||||
|---|---|---|---|---|
| zu 3: | zu 3: | Geschlossene Wandflächen sind analog zur dichtschließenden Tür brandschutztechnisch | ||
| über entsprechende Normen nicht näher definiert. Als geschlossene Wandfläche werden | ||||
| Trennwände bezeichnet, welche keine unverschlossenen Öffnungen aufweisen. | ||||
| Das Schutzziel bei geschlossenen Wandflächen ist, dass ein Rauchdurchtritt durch die | ||||
| Wandfläche für einen gewissen Zeitraum unterbunden wird. | ||||
| Verglasungen innerhalb von geschlossenen Wandflächen können akzeptiert werden, sofern | ||||
| diese feststehen. Für Wartungszwecke oder ähnliches kann eine kurzzeitige Öffnung der | ||||
| Verglasungen akzeptiert werden. | ||||
| Türen in diesen Wandflächen müssen in der Regel eine dichtschließende Eigenschaft | ||||
| aufzeigen; vgl. zudem Kapitel 5.15Hinweise zu dichtschließenden Türen. | ||||
| Bei einzelnen Leitungen, welche durch geschlossene Wandflächen führen, gilt es den Raum | ||||
| zwischen der Leitung und dem umgebenden Bauteil (Ringspalt) aus nichtbrennbaren | ||||
| Baustoffen aus Mineralfasern, mineralischen Baustoffen wie Mörtel oder Beton oder mit im | ||||
| Brandfall aufschäumendem Material zu verschließen. Werden hierzu Mineralfasern | ||||
| verwendet, so müssen diese eine Schmelztemperatur von mind. 1.000 °C aufweisen. |
5.9 Dächer
| Nr. | Bezeichnung | Anforderungen | Bemerkungen | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | Bedachung | harte Bedachung | --- | ||||||||
| 2 | 2 | Dächer, die an | Abstand von ≥ 5 m von diesen Wänden als raumabschließende Bauteile, einschließlich der sie tragenden und aussteifenden Bauteile feuerbeständig | Abstand von ≥ 5 m von diesen | siehe Erläuterung/ Begründung | siehe Erläuterung/ | |||||
| Außenwände mit höher | Wänden als raumabschließende | Begründung | |||||||||
| liegenden Öffnungen oder | Bauteile, einschließlich der sie | ||||||||||
| ohne | tragenden und aussteifenden | ||||||||||
| Feuerwiderstandsfähigkeit | Bauteile feuerbeständig | ||||||||||
| anschließen | |||||||||||
| 3 | Dämmstoffe im Dach | nichtbrennbare Baustoffe | --- | ||||||||
| 4 | 4 | lichtdurchlässige | nichtbrennbar und bruchsicher | nichtbrennbar und bruchsicher | --- | --- | |||||
| Dachflächen bei | |||||||||||
| Versammlungsstätten ohne | |||||||||||
| automatische | |||||||||||
| Feuerlöschanlage |
| Erläuterung/Begründung | ||||
|---|---|---|---|---|
| zu 2: | zu 2: | Oberlichter bzw. sonstige brandschutztechnisch nicht qualifizierte Öffnungen (z. B. | ||
| Dacheinläufe, Strangentlüftungen) sind innerhalb des Bereichs nicht zulässig oder müssen | ||||
| brandschutztechnisch qualifiziert abgeschottet werden (vgl. Brandschutzpläne). |
2022-361 GU 2024-03-22 sinfiro.de 26 von 66
[Seite 28]
Objektbezogenes Brandschutzgutachten Neubau Landratsamt Rottweil | Landkreis Rottweil
5.10 Bauteile/Baustoffe in der Versammlungsstätte
| Nr. | Bezeichnung | Anforderungen | Bemerkungen | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 1 | Dämmstoffe | Dämmstoffe | nichtbrennbare Dämmstoffe | nichtbrennbare Dämmstoffe | u. a. Dach- und Außenwand- | |||||
| dämmstoffe sowie Dämmstoffe | |||||||||||
| unter dem Estrich | |||||||||||
| 2 | Wandbekleidungen in Räumen unter 1.000 m² | mind. geschlossene, nicht | --- | --- | |||||||
| hinterlüftete Holzbekleidung | |||||||||||
| oder schwerentflammbare | |||||||||||
| Baustoffe | |||||||||||
| 3 | Bekleidungen an Decken in Räumen unter 1.000 m² | geschlossene, nicht hinterlüftete | --- | ||||||||
| Holzbekleidung, alternativ | |||||||||||
| schwerentflammbare Baustoffe, | |||||||||||
| nichtbrennend abtropfend | |||||||||||
| 4 | Unterkonstruktionen, | nichtbrennbar | nichtbrennbar | --- | |||||||
| Halterungen und | |||||||||||
| Befestigungen von | |||||||||||
| Unterdecken und | |||||||||||
| Bekleidungen |
5.11 Innenhof Flachbau
Die Ausstellungshalle im Erdgeschoss des Landratsamtes soll als überdachter Innenhof einen geschossübergreifenden Luftraum (Atrium) bekommen. Die Verglasung in der innenliegenden Fassade muss nun die Geschosstrennung sicherstellen. Durch einen Ingenieurmäßigen Nachweis soll geklärt werden, welche brandschutztechnische Qualität der Verglasung notwendig ist, um eine unkontrollierte Brandausbreitung insbesondere vertikal über das geschossübergreifende Atrium zu verhindern. Die genaue Ausarbeitung wird der Endfassung des Objektbezogenen Brandschutzgutachtens beigefügt. Ergebnis der Brandsimulation:
• F-30-Verglasungen als Geschosstrennung möglich • Brandsimulation bzgl. Abweichungen bei der brandschutztechnischen Qualität von Verglasungen und Wänden, welche die Funktion einer geschossweisen Trennung haben • es wurde ein hochenergetisches Brandereignis untersucht • ein Versagen einer F-30-Verglasung im Bereich des geschossübergreifenden Luftraums (EG bis 3. OG) kann aufgrund der resultierenden Temperaturbelastung ausgeschlossen werden • RWA-Öffnungen im Dach mit Ag ≥ 2,0 m² notwendig • Die Öffnungen müssen 60 Sekunden nach Detektion BMA geöffnet sein.
Bei der Ausbildung der Verglasung sind die Anschlussbedingungen für die feuerhemmende Verglasung zu beachten.
2022-361 GU 2024-03-22 sinfiro.de 27 von 66
[Seite 29]
Objektbezogenes Brandschutzgutachten Neubau Landratsamt Rottweil | Landkreis Rottweil
5.12 Bauliche Besonderheiten in der Tiefgarage
Die Zugänge zu den Treppenräumen in der Tiefgarage müssen nach § 8 (3) GaVO als Schleuse ausgebildet werden. Diese Sicherheitsschleuse muss feuerbeständige Wände und Decken besitzen, die Türen in diesen Wänden müssen auf Seite der Tiefgarage mindestens feuerhemmend und selbstschließend sein. Auf Seite der Treppenräume reichen rauchdichte und selbstschließende Türabschlüsse, im Falle von Brandabschnittstrennungen feuerbeständige, selbstschließende und rauchdichte Türabschlüsse (vgl. Brandschutzplan).
5.13 Flucht- und Rettungswege
Das Baurecht von Baden-Württemberg verlangt, dass aus jeder Nutzungseinheit mindestens zwei voneinander unabhängige Flucht- und Rettungswege zur Verfügung stehen müssen, wobei der erste Flucht- und Rettungsweg über eine notwendige Treppe führen muss und der zweite eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle sein kann. Bei Sonderbauten nach § 38 LBO ist die Personenrettung über Rettungsgeräte der Feuerwehr nur zulässig, wenn darüber keine Bedenken bestehen. Aufgrund der geplanten Nutzungen innerhalb des Gebäudes als Büro- und Verwaltungsnutzung sowie der Versammlungsräume und der daraus resultierenden Personenzahl werden sämtliche Flucht- und Rettungswege innerhalb des Gebäudes baulich sichergestellt.
5.13.1 Führung der Rettungswege
In dem Gebäude werden die Rettungswege über die notwendigen Treppenräume sowie die zentrale Treppenhalle geführt. In der nachfolgenden Tabelle werden die Flucht- und Rettungswege (erster und zweiter) aus den jeweiligen Geschossen und Nutzungseinheiten zusammengefasst.
| Geschoss | 1. Flucht- und Rettungsweg | 2. Flucht- und Rettungsweg | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 2. UG Tiefgarage | 2. UG | über die notwendigen Treppenräume mit Ausgang ins Freie | über die notwendigen Treppenräume mit | über den notwendigen Treppenraum mit | ||||
| Ausgang ins Freie | Ausgang ins Freie | |||||||
| Tiefgarage | ||||||||
| Übergang ins Bestandsgebäude | ||||||||
| 1. UG Tiefgarage | über die notwendigen Treppenräume mit Ausgang ins Freie | über den notwendigen Treppenraum mit | ||||||
| Ausgang ins Freie | ||||||||
| Übergang ins Bestandsgebäude | ||||||||
| 1. UG | über die notwendigen Treppenräume mit | --- | --- | |||||
| Ausgang ins Freie | ||||||||
| EG | über die notwendigen Treppenräume mit | über die notwendigen Treppenräume mit | ||||||
| Ausgang ins Freie | Ausgang ins Freie | |||||||
| direkte Ausgänge ins Freie | direkte Ausgänge ins Freie | |||||||
| 1. OG | über die notwendigen Treppenräume mit Ausgang ins Freie | über die notwendigen Treppenräume mit | über die angrenzende Nutzungseinheit in | |||||
| Ausgang ins Freie | den angrenzenden Brandabschnitt und | |||||||
| dort über die notwendigen Treppenräume |
2022-361 GU 2024-03-22 sinfiro.de 28 von 66
[Seite 30]
Objektbezogenes Brandschutzgutachten Neubau Landratsamt Rottweil | Landkreis Rottweil
| Geschoss | 1. Flucht- und Rettungsweg | 2. Flucht- und Rettungsweg | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| oder die Treppenhalle mit Ausgang ins | ||||||||
| Freie | ||||||||
| 2. OG | über die notwendigen Treppenräume mit Ausgang ins Freie | über die angrenzende Nutzungseinheit in | ||||||
| den angrenzenden Brandabschnitt und | ||||||||
| dort über die notwendigen Treppenräume | ||||||||
| oder die Treppenhalle mit Ausgang ins | ||||||||
| Freie | ||||||||
| 3. OG | über die notwendigen Treppenräume mit Ausgang ins Freie | über die angrenzende Nutzungseinheit in | ||||||
| den angrenzenden Brandabschnitt und | ||||||||
| dort über die notwendigen Treppenräume | ||||||||
| oder die Treppenhalle mit Ausgang ins | ||||||||
| Freie | ||||||||
| 4. OG | über die notwendigen Treppenräume mit Ausgang ins Freie | über die angrenzende Nutzungseinheit in | ||||||
| den angrenzenden Brandabschnitt und | ||||||||
| dort über die notwendigen Treppenräume | ||||||||
| oder die Treppenhalle mit Ausgang ins | ||||||||
| Freie |
5.13.2 Bemessung der Rettungswege
Bei dem primären Flucht- und Rettungsweg wird der Weg von der ungünstigsten Stelle eines Aufenthaltsraumes bis zu einem gesicherten Bereich wie zu einem notwendigen Treppenraum oder zu einem Ausgang ins Freie betrachtet. Die dafür zu erfüllenden Anforderungen sind in nachfolgender Tabelle zusammengestellt.
| Nr. | Bezeichnung | Anforderungen | Bemerkungen | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 1 | zulässige Flucht- und Rettungsweglänge im Landratsamt | zulässige Flucht- und | Entfernung von jedem | siehe Erläuterung/ Begründung | siehe Erläuterung/ | |||||
| Rettungsweglänge im | Aufenthaltsraum bis zu einem | Begründung | |||||||||
| Landratsamt | Ausgang in einen notwendigen | ||||||||||
| Treppenraum oder ins Freie ≤ 35 m | |||||||||||
| 2 | zulässige Flucht- und | von jedem Besucherplatz aus dem Versammlungsraum ≤ 30 m | von jedem Besucherplatz aus dem | siehe Erläuterung/ Begründung | |||||||
| Rettungsweglänge | Versammlungsraum ≤ 30 m | ||||||||||
| innerhalb des | |||||||||||
| Versammlungsraumes bis | |||||||||||
| zum Ausgang | |||||||||||
| (nach VStättVO) | |||||||||||
| 3 | Anzahl der Flucht- und | mindestens zwei voneinander unabhängige bauliche Rettungswege | --- | ||||||||
| Rettungswege aus | |||||||||||
| Versammlungsstätte | |||||||||||
| 4 | Breite der Flucht- und Rettungswege in der Versammlungsstätte | Breite der Flucht- und | lichte Breite mind. 1,20 m je 200 Personen 1,20 m erforderlich | Staffelung nur in Schritten | |||||||
| Rettungswege in der | von 0,60 m | ||||||||||
| Versammlungsstätte | |||||||||||
| siehe Erläuterung/ | |||||||||||
| Begründung |
2022-361 GU 2024-03-22 sinfiro.de 29 von 66
[Seite 31]
Objektbezogenes Brandschutzgutachten Neubau Landratsamt Rottweil | Landkreis Rottweil
| Nr. | Bezeichnung | Anforderungen | Bemerkungen | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 5 | 5 | zulässige Flucht- und Rettungsweglänge in der Tiefgarage | zulässige Flucht- und | mindestens eine notwendige Treppe | siehe Erläuterung/ Begründung | siehe Erläuterung/ | |||||
| Rettungsweglänge in der | oder ein Ausgang ins Freie in einer | Begründung | |||||||||
| Tiefgarage | Entfernung von höchstens 30 m | ||||||||||
| erreichbar | |||||||||||
| 6 | zulässige Flucht- und Rettungsweglänge in der Lüftungszentrale | Von jeder Stelle der Lüftungszentrale | siehe Erläuterung/ Begründung | ||||||||
| muss in höchstens 35 m Entfernung | |||||||||||
| ein Ausgang zu einem Flur in der | |||||||||||
| Bauart notwendiger Flure, zu | |||||||||||
| Treppenräumen in der Bauart | |||||||||||
| notwendiger Treppenräume oder | |||||||||||
| unmittelbar ins Freie erreichbar sein. | |||||||||||
| 7 | Breite der Notausgänge | lichte Breite mind. 1,00 m | siehe Erläuterung/ Begründung | ||||||||
| lichte Breite mind. 1,20 m im Bereich | |||||||||||
| der Versammlungsräume | |||||||||||
| je 200 Personen i. d. R. 1,20 m | |||||||||||
| erforderlich |
| Erläuterung/Begründung | ||||
|---|---|---|---|---|
| zu 1: | zu 1: | Von nahezu jedem Aufenthaltsraum im Gebäude kann ein direkter Ausgang ins Freie bzw. | ||
| der Zugang zu einer notwendigen Treppe in ausreichender Entfernung erreicht werden. | ||||
| Abweichend werden Rettungsweglängen im Bereich von Aufenthaltsräumen von bis zu 40 m, | ||||
| bei keinen Aufenthaltsräumen bis zu 45 m akzeptiert. Kompensatorisch wird hier die | ||||
| Überwachung mit Brandmeldeanlage i.V.m. der Alarmierungsanlage angesetzt. | ||||
| zu 2: | Von jedem der Versammlungsräume kann ein direkter Ausgang ins Freie bzw. der Zugang zu | |||
| einer notwendigen Treppe in ausreichender Entfernung erreicht werden. | ||||
| zu 4: | Der Versammlungsraum Ausstellungshalle hat eine Fläche von 174 m² und kommt somit auf | |||
| eine Personenzahl nach § 2 (1) VStättVO von 348 Personen. | ||||
| Die Sitzungssäle mit einer geplanten Fläche von ca. 414 m² haben somit eine mögliche | ||||
| Personenzahl nach § 2 (4) VStättVO von 828 Personen. Da in den Sitzungssälen | ||||
| überwiegend mit einer festen Bestuhlung getagt wird, wird hier abweichend mit einer | ||||
| Personenzahl von 800 Personen gerechnet. | ||||
| Die Caféteria weist eine Grundfläche von 162 m² auf und hat somit eine mögliche | ||||
| Personenzahl von 224. | ||||
| Somit müssen in Summe aus den Versammlungsräumen folgende Ausgangsbreiten | ||||
| ausgebildet werden: | ||||
| • Ausstellungshalle: erforderliche lichte Ausgangsbreite 2,40 m | ||||
| • Sitzungssäle: erforderliche lichte Ausgangsbreite von 4,80 m | ||||
| • Cafeteria: erforderliche lichte Ausgangsbreite von 1,80 m | ||||
| zu 5: | Die Rettungswege in der Tiefgarage führen über notwendige Treppen sowie Übergänge in | |||
| angrenzende Brandabschnitte. Die Rettungsweglängen werden in der vorliegenden Planung | ||||
| überschritten. Dies wird abweichend unter Berücksichtigung der Bestandbewertung | ||||
| akzeptiert. Innerhalb der Tiefgarage wird das bestehende System der Rettungswege nicht | ||||
| verändert. |
2022-361 GU 2024-03-22 sinfiro.de 30 von 66
[Seite 32]
Objektbezogenes Brandschutzgutachten Neubau Landratsamt Rottweil | Landkreis Rottweil
| Erläuterung/Begründung | |||||
|---|---|---|---|---|---|
| zu 6: | Wird in der vorliegenden Planung eingehalten. | ||||
| zu 7: | zu 7: | Grundsätzlich gilt, dass Rettungswege nach der Landesbauordnung in einer lichten Breite von | |||
| mindestens 1,00 m auszuführen sind. Generell müssen alle Flucht- und Rettungswege | |||||
| dauerhaft von Brandlasten freigehalten werden. Flucht- und Rettungswege dürfen nicht | |||||
| eingeengt werden. | |||||
| Abweichende nach Arbeitsrecht gültige Maßgaben sind eigenständig durch den | |||||
| entsprechenden Architekten einzuhalten. |
5.13.3 Treppen
| Nr. | Bezeichnung | Anforderungen | Bemerkungen | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 1 | tragende Teile | feuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen | feuerhemmend und aus | --- | --- | |||||
| notwendiger Treppen | nichtbrennbaren Baustoffen | ||||||||||
| im notwendigen | |||||||||||
| Treppenraum | |||||||||||
| 2 | tragende Teile | feuerhemmend | siehe Erläuterung/ Begründung | ||||||||
| notwendiger Treppen | |||||||||||
| in der Treppenhalle | |||||||||||
| 3 | nutzbare Breite | > 1,20 m | --- | ||||||||
| notwendiger Treppen | |||||||||||
| 4 | Treppen müssen mindestens einen festen und griffsicheren Handlauf haben. | ||||||||||
| 5 | 5 | Treppenstufen dürfen nicht unmittelbar hinter einer Tür beginnen, die in Richtung der Treppe | |||||||||
| aufschlägt. Zwischen Treppe und Tür ist in diesen Fällen ein Treppenabsatz anzuordnen, der | |||||||||||
| mindestens so tief sein muss, wie die Tür breit ist. |
| Erläuterung/Begründung | ||||
|---|---|---|---|---|
| zu 2: | zu 2: | Die notwendigen Treppen in der Treppenhalle können abweichend aus brennbaren | ||
| Baustoffen hergestellt werden. Kompensatorisch werden die weiteren baulichen | ||||
| Rettungswege unabhängig der Treppenhalle sowie die Überwachung mittels | ||||
| Brandmeldeanlage angeführt. |
Bei den sekundären Flucht- und Rettungswegen handelt es sich um die Fortführung der Rettungswege in einem gesicherten Bereich bis zu einem Ausgang ins Freie. Bei den gesicherten Bereichen kann es sich z. B. um notwendige Treppenräume oder andere Brandabschnitte handeln.
5.13.4 Notwendiger Treppenraum
Beim betrachteten Neubau werden vier notwendige Treppenräume ausgebildet. Diese führen in Teilen vom 2. Untergeschoss bis ins 4. Obergeschoss vom 1. Untergeschoss bis ins 4. Obergeschoss sowie einmal vom 1. Untergeschoss bis zum 3. Obergeschoss.
2022-361 GU 2024-03-22 sinfiro.de 31 von 66
[Seite 33]
Objektbezogenes Brandschutzgutachten Neubau Landratsamt Rottweil | Landkreis Rottweil
Für die notwendigen Treppenräume gelten die nachfolgenden Bedingungen.
| Nr. | Bezeichnung | Anforderungen | Bemerkungen | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 1 | Jeder notwendige Treppenraum muss grundsätzlich an einer Außenwand liegen und einen | |||||||||
| unmittelbaren Ausgang ins Freie haben. | |||||||||||
| Dieser Ausgang muss mindestens so breit sein, wie die geforderte lichte nutzbare Breite der | |||||||||||
| notwendigen Treppe. | |||||||||||
| 2 | Feuerwiderstand der | in Bauart von Brandwänden | --- | --- | |||||||
| Umfassungswände | |||||||||||
| notwendiger | |||||||||||
| Treppenräume | |||||||||||
| 3 | oberer Abschluss des Treppenraums | oberer Abschluss des | feuerbeständig, sofern nicht das Dach | --- | |||||||
| Treppenraums | und die Treppenraumwände bis unter | ||||||||||
| die Dachhaut reichen | |||||||||||
| 4 | Feuerwiderstand von Abschlüssen in Öffnungen | zum notwendigen Flur rauchdicht und | in Fluchtrichtung aufschlagend | ||||||||
| selbstschließend, zu Kellerräumen | |||||||||||
| feuerhemmend, rauchdicht und | |||||||||||
| selbstschließend | |||||||||||
| 5 | Öffnung zur Rauchableitung | in jedem oberirdischen Geschoss Fenster mit 0,5 m² freier Öffnungsfläche, alternativ 1,0 m² an oberster Stelle | in jedem oberirdischen Geschoss | Handsteuereinrichtung für | |||||||
| Fenster mit 0,5 m² freier Öffnungsfläche, | Alternative im Erdgeschoss | ||||||||||
| alternativ 1,0 m² an oberster Stelle | und am obersten | ||||||||||
| Treppenabsatz | |||||||||||
| 6 | Bekleidungen, Putze, Dämmstoffe, Unterdecken und Einbauten | nichtbrennbar | beachte: Dämmstoffe unter | ||||||||
| dem Estrich sind generell | |||||||||||
| desgleichen nichtbrennbar | |||||||||||
| auszuführen. | |||||||||||
| vgl. Erläuterung/Begründung | |||||||||||
| 7 | Bodenbeläge, | schwerentflammbare Baustoffe | --- | --- | |||||||
| ausgenommen | |||||||||||
| Gleitschutzprofile | |||||||||||
| 8 | Die Feuerschutz- und Rauchschutzabschlüsse dürfen lichtdurchlässige Seitenteile und | ||||||||||
| Oberlichter enthalten, wenn der Abschluss insgesamt die o. g. Anforderungen erfüllt und nicht | |||||||||||
| breiter als 2,50 m ist. | |||||||||||
| 9 | Notwendige Treppenräume müssen zu beleuchten sein. | ||||||||||
| 10 | 10 | Brandlasten (Garderoben, elektrische Geräte, Möbel etc.) dürfen in notwendigen | |||||||||
| Treppenräumen nicht gelagert bzw. eingestellt werden. |
| Erläuterung/Begründung | ||||
|---|---|---|---|---|
| zu 5: | zu 5: | Auf eine erforderliche Sicherheitsstromversorgung sowie Funktionserhalt der | ||
| Rauchableitungsöffnung bei einem elektrischen Antrieb (vgl. Abb.) wird hingewiesen. |
2022-361 GU 2024-03-22 sinfiro.de 32 von 66
[Seite 34]
Objektbezogenes Brandschutzgutachten Neubau Landratsamt Rottweil | Landkreis Rottweil
| Erläuterung/Begründung | ||||
|---|---|---|---|---|
| Abb. | Abb. | |||
| Abbildung 5 | Handauslösung Rauchableitung | ||||
| beispielhaft elektrische Handsteuereinrichtung für Rauch- und Wärmeabzüge, Beschriftung | ||||
| „Rauchabzug“, Farbe RAL 2011 | ||||
| zu 6: | Dämmstoffe unter dem Estrich können brennbar (mindestens normalentflammbar) | |||
| ausgeführt/vorgehalten werden, wenn ein gleichwertiges Schutzniveau im Sinne | ||||
| § 11 (4) Nr. 2 LBOAVO erreicht wird. Dies kann mittels einem mindestens 30 mm starkem | ||||
| Estrich und einem umlaufenden nichtbrennbaren Randdämmstreifen (Schmelzpunkt | ||||
| von ≥ 1.000 °C) sichergestellt werden. Mit der Umsetzung einer brennbaren Dämmung ist | ||||
| eine offene Führung von elektrischen Leitungen unter dem Estrich unzulässig. |
Die Vorgaben aus der Leitungsanlagen-Richtlinie (LAR) in Bezug auf die notwendigen Treppenräume, insbesondere auf die Anzahl und Verlegung von Leitungen, sind zu beachten. Dies gilt beispielsweise auch für „Zählerkasten“, die gemäß LAR abzutrennen sind:
| Nr. | Bezeichnung | Anforderungen | Bemerkungen | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 1 | Messeinrichtungen | durch mindestens feuerhemmende | --- | --- | ||||||
| und Verteiler sind | Bauteile aus nichtbrennbaren | ||||||||||
| abzutrennen | Baustoffen | ||||||||||
| 2 | Öffnungen in diesen Bauteilen | Öffnungen in diesen | durch mindestens feuerhemmende | --- | |||||||
| Bauteilen | Abschlüsse mit umlaufender | ||||||||||
| Dichtung zu verschließen |
5.13.5 Verbindungsbrücke
Im 1. und 2. Obergeschoss wird auf der Südwestseite des Gebäudes eine Verbindungsbrücke zum Verwaltungsgebäude in der Stadionstraße 5 ausgebildet. Da sich die Verbindungsbrücke ohne Abtrennung zwischen zwei notwendigen Treppenräumen befindet, muss sie die gleichen Baustoffanforderungen erfüllen wie die notwendigen Treppenräume, die Türen können ohne Anforderungen an den Feuerwiderstand ausgebildet werden, in überwiegenden Teilen nichtbrennbar. Sie muss aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. In der Brücke ist ein Fenster zur Rauchableitung vorzusehen.
2022-361 GU 2024-03-22 sinfiro.de 33 von 66
[Seite 35]
Objektbezogenes Brandschutzgutachten Neubau Landratsamt Rottweil | Landkreis Rottweil
5.13.6 Türen im Verlauf von Flucht- und Rettungswegen
Generell sind Türen im Verlauf von Rettungswegen derart auszugestalten, dass sie sich von innen ohne fremde Hilfsmittel jederzeit leicht öffnen lassen, solange sich Personen bestimmungsgemäß in dem Gebäude befinden. Dies kann zum einen durch organisatorische Maßnahmen (Einweisung und Benennung eines hierfür Verantwortlichen in schriftlicher Form) oder zum anderen durch Notausgangsverschlüsse gewährleistet werden. In nachfolgender Tabelle sind die erforderlichen Maßnahmen zusammengefasst.
| Nr. | Bezeichnung | Anforderungen | Bemerkungen | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | Türen in Rettungswegen nach Baurecht | sollten in Fluchtrichtung aufschlagen, jederzeit | --- | --- | |||||
| benutzbar | |||||||||
| 2 | verschlossene Türen in Rettungswegen | Notausgangsbeschläge nach DIN EN 179 | Notausgangsbeschläge nach DIN EN 179 | Beschläge nach | |||||
| DIN EN 1125 sind | |||||||||
| bei der genannten | |||||||||
| Nutzung nicht | |||||||||
| erforderlich. | |||||||||
| 3 | Feuer- und/oder Rauch- schutzabschlüsse, die betriebsbedingt offengehalten werden | zugelassene Feststellanlagen mit Branderkennungseinrichtung | --- | --- | |||||
| 4 | Schiebetüren in Flucht- und Rettungswegen | Richtlinie über automatische Schiebetüren in | AutSchR | ||||||
| Flucht- und Rettungswegen | |||||||||
| 5 | elektrische Verriegelungssysteme von Türen in Flucht- und Rettungswegen | Richtlinie über elektrische Verriegelungssysteme von Türen in Flucht- und Rettungswegen | Richtlinie über elektrische | EltVTR | |||||
| Verriegelungssysteme von Türen in Flucht- | |||||||||
| und Rettungswegen |
5.13.7 Flucht- und Rettungswege in Arbeitsstätten
Dieser bautechnische Nachweis zum Brandschutz behandelt die bauordnungsrechtlichen Belange für das Genehmigungsverfahren. Die Anforderungen welche zusätzlich an den Betreiber gerichtet sind und aus dem Arbeitsstättenrecht resultieren, werden hier nicht abschließend behandelt. Da durch die zusätzlichen Anforderungen jedoch regelmäßig Konfliktsituationen herbeigeführt werden, sind nachfolgend einzelne arbeitsschutzrechtliche Belange aufgeführt, die teilweise von den bauordnungsrechtlichen Schutzzielen abweichen oder weitergehende Punkte berücksichtigen.
| Nr. | Bezeichnung | Anforderungen | Bemerkungen | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | manuell betätigte Türen von Notausgängen | in Fluchtrichtung aufschlagend | in Fluchtrichtung aufschlagend | beachte auch | |||||
| Anhang Nr. 2.3 (2) | |||||||||
| 2. Satz ArbStättV |
2022-361 GU 2024-03-22 sinfiro.de 34 von 66
[Seite 36]
Objektbezogenes Brandschutzgutachten Neubau Landratsamt Rottweil | Landkreis Rottweil
| Nr. | Bezeichnung | Anforderungen | Bemerkungen | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 2 | 2 | Türen im Verlauf von Fluchtwegen | Türen im Verlauf von | ohne besondere Hilfsmittel zu öffnen, solange | --- | --- | |||||
| Fluchtwegen | Personen auf die Nutzung der Fluchtwege | ||||||||||
| angewiesen sind (jederzeit benutzbar) | |||||||||||
| 3 | Grundanforderungen: lichte Mindestbreite von Hauptfluchtwegen | lichte Mindestbreiten von Durchgängen und | abweichende bzw. weitergehende Anforderungen = siehe ASR A2.3 | ||||||||
| Türen im Verlauf von Hauptfluchtwegen, z. B. | |||||||||||
| Türen von Notausgängen | |||||||||||
| z. B. | |||||||||||
| bis 5 Personen ≥ 0,80 m lichte Breite, | |||||||||||
| bis 20 Personen ≥ 0,90 m lichte Breite, | |||||||||||
| bis 200 Personen ≥ 1,05 m lichte Breite | |||||||||||
| lichte Mindestbreiten von Hauptfluchtwegen | |||||||||||
| z. B. | |||||||||||
| bis 5 Personen ≥ 0,90 m lichte Breite, | |||||||||||
| bis 20 Personen ≥ 1,00 m lichte Breite, | |||||||||||
| bis 200 Personen ≥ 1,20 m lichte Breite | |||||||||||
| 4 | Hauptfluchtweglänge für | bis zu 25,0 m | bis zu 25,0 m | --- | |||||||
| brandgefährdete | |||||||||||
| Räume ohne | |||||||||||
| selbstständige | |||||||||||
| Löschanlage |
5.14 Türschwellen unter Brand- und Rauchschutztüren
In Gebäuden der Gebäudeklasse 5 sind Brand- und Rauchschutztüren generell mit Schwellen auszuführen. Hiervon kann ggf. unter objektbezogener Betrachtung abgewichen werden (z. B. Tragwerkanforderungen in Gk 5 abweichend hochfeuerhemmend bzw. feuerbeständig). Nachfolgend sind zwei Möglichkeiten beispielhaft aufgeführt:
• Schwellenlose Ausführung von max. feuerhemmenden Türen in feuerhemmenden Wänden, bei Ausführung von konventionellen Fußbodenaufbauten (mind. 30 mm Estrich) mit nichtbrennbaren Randdämmstreifen Schmelzpunkt > 1.000 °C in allen angrenzenden Bereichen. Leitungsausführungen aus den Estrichbereich müssen gemäß Leitungsanlagenrichtlinie abgetrennt/geschottet werden. • Schwellenlose Ausführung von Rauchschutztüren in Wände zwischen notwendigen Treppenraum und notwendigen Flur, Rauchschutzunterteilung in notwendigen Fluren sowie in Rauchabschnittbildung, bei konventionellem Fußbodenaufbauten und Leitungsführung, wie zuvor beschrieben.
Dicht- beziehungsweis dicht- und selbstschließende Türen können in allen Gebäudeklassen schwellenlos akzeptiert werden.
2022-361 GU 2024-03-22 sinfiro.de 35 von 66
[Seite 37]
Objektbezogenes Brandschutzgutachten Neubau Landratsamt Rottweil | Landkreis Rottweil
Bei einer schwellenlosen Ausführung können dann auch Leitungen offen (ohne Abtrennung/Abschottung) unter den Türen hindurchgeführt werden. Die Schottung erfolgt dann beim Ausführen der Leitungen aus dem Estrichbereich.
5.15 Hinweise zu dichtschließenden Türen
An dichtschließende Türen werden gemäß Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VwV TB) geringere rauchschutztechnische Anforderungen gestellt als an Rauchschutztüren nach DIN 18095. Demnach benötigen dichtschließende Türen keinen Verwendbarkeitsnachweis. Eine Tür ist nach der VwV TB dann dichtschließend, wenn sie ein formstabiles Türblatt hat und mit einer dreiseitig umlaufenden dauerelastischen Dichtung ausgestattet ist, die aufgrund ihrer Form (Lippen-/Schlauchdichtung) und des Dichtungsweges bei der geschlossenen Tür sowohl an der Zarge als auch am Türflügel anliegt. Die Türen sind dann dauerhaft selbstschließend, wenn die Kriterien der Dauerfunktion nach DIN 4102-18:1991-03 erfüllt sind. Ferner ist der Einbau von Lüftungsgittern in diesen Türen unzulässig.
5.16 Haustechnische Anlagen
5.16.1 Lüftungsanlage
Im Gebäude wird im Untergeschoss eine Lüftungsanlage mit Zu- und Abluft installiert. Die brandschutztechnischen Anforderungen an diese Anlage werden in der Lüftungsanlagen- Richtlinie (LüAR) definiert.
| Nr. | Bezeichnung | Anforderung | Bemerkung | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 1 | Aufstellraum Lüftungsanlage (Lüftungszentrale) | Aufstellraum | • Wände feuerbeständig | --- | --- | |||||
| Lüftungsanlage | • Türen feuerhemmend | ||||||||||
| (Lüftungszentrale) | |||||||||||
| • Lüftungszentralen dürfen nicht | |||||||||||
| anderweitig genutzt werden. | |||||||||||
| • Von jeder Stelle der Lüftungszentrale | |||||||||||
| muss in höchstens 35 m Entfernung ein | |||||||||||
| Ausgang zu einem Flur in der Bauart | |||||||||||
| notwendiger Flure, zu Treppenräumen | |||||||||||
| in der Bauart notwendiger | |||||||||||
| Treppenräume oder unmittelbar ins | |||||||||||
| Freie erreichbar sein. | |||||||||||
| 2 | Durchführung von Lüftungsleitungen | • Brandschutzklappe in der Qualität des | --- | ||||||||
| durchdrungenen Bauteils, alternativ | |||||||||||
| Herstellung von | |||||||||||
| feuerwiderstandsfähigen | |||||||||||
| Lüftungsleitungen | |||||||||||
| • Auslösung der Brandschutzklappen | |||||||||||
| generell über Schmelzlot ist zulässig. |
2022-361 GU 2024-03-22 sinfiro.de 36 von 66
[Seite 38]
Objektbezogenes Brandschutzgutachten Neubau Landratsamt Rottweil | Landkreis Rottweil
| Nr. | Bezeichnung | Anforderung | Bemerkung | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| • Brandschutzklappen in den | |||||||||||
| Umfassungswänden der | |||||||||||
| Lüftungszentrale müssen mit | |||||||||||
| Rauchauslöseeinrichtungen | |||||||||||
| ausgestattet sein. | |||||||||||
| 3 | Verhalten im Brandfall | Die Lüftungsgeräte müssen bei | --- | ||||||||
| Rauchdetektion durch die | |||||||||||
| Brandmeldeanlage außer Betrieb gesetzt | |||||||||||
| werden. |
5.16.2 Heizräume
Das Gebäude wird mit Festbrennstoff - einer Pelletsheizung (> 50 kW) beheizt. Feuerstätten für feste Brennstoffe mit einer Gesamtnennwärmeleistung von mehr als 50 kW dürfen nur in besonderen Räumen (Heizräumen) aufgestellt werden. Die Anlage befindet sich im Untergeschoss. Nachfolgend können die Angaben für den Aufstellraum der Tabelle entnommen werden.
| Nr. | Bezeichnung | Anforderung | Bemerkung | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 1 | Wände und Decken sowie Türen des Heizraumes | Wände und Decken | • Wände und Decken | • darüber- und | ||||||
| sowie Türen des | feuerbeständig | darunterliegende Decken | |||||||||
| Heizraumes | |||||||||||
| • Türen mindestens feuerhemmend | • Türen müssen in | ||||||||||
| und selbstschließend | Fluchtrichtung aufschlagen. | ||||||||||
| 2 | Lüftung | gemäß § 6 (4) FeuVO | --- | ||||||||
| 3 | 3 | fremde Lüftungsleitungen, die durch den Heizraum führen | fremde | • Feuerwiderstandsdauer von | siehe Erläuterung/Begründung | siehe Erläuterung/Begründung | |||||
| Lüftungsleitungen, | mindestens 90 Minuten | ||||||||||
| die durch den | |||||||||||
| oder | |||||||||||
| Heizraum führen | |||||||||||
| • selbsttätige Absperrvorrichtungen | |||||||||||
| mit einer Feuerwiderstandsdauer | |||||||||||
| von mindestens 90 Minuten und | |||||||||||
| ohne Öffnungen | |||||||||||
| 4 | Nutzung | darf nur für die Feuerstätte sowie | für Ausnahmen siehe | ||||||||
| einiger Ausnahmen verwendet werden | Erläuterung/Begründung | ||||||||||
| 5 | Verbindung zu anderen Räumen | Verbindung nicht zulässig zu den | in der Planung erfüllt | in der Planung erfüllt | |||||||
| folgenden Räumen | |||||||||||
| • Aufenthaltsräume (ausgenommen | |||||||||||
| solche für das Betriebspersonal) | |||||||||||
| • notwendige Treppenräume und | |||||||||||
| Räume zwischen notwendigen | |||||||||||
| Treppenräumen und dem Ausgang | |||||||||||
| ins Freie |
2022-361 GU 2024-03-22 sinfiro.de 37 von 66
[Seite 39]
Objektbezogenes Brandschutzgutachten Neubau Landratsamt Rottweil | Landkreis Rottweil
| Nr. | Bezeichnung | Anforderung | Bemerkung | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| • Sicherheitsschleusen | |||||||||||
| • Vorräumen von | |||||||||||
| Feuerwehraufzügen | |||||||||||
| 6 | sonstige | Notschalter außerhalb des | --- | ||||||||
| Anforderungen | Aufstellraums | ||||||||||
| 7 | Ausgang | Ausgang | • einen Ausgang, der ins Freie oder | siehe Erläuterung/Begründung | |||||||
| in einen Flur führt, der die | |||||||||||
| Anforderungen an einen | |||||||||||
| notwendigen Flur erfüllt | |||||||||||
| • Tür, die in Fluchtrichtung | |||||||||||
| aufschlägt |
| Erläuterung/Begründung | ||||
|---|---|---|---|---|
| zu 1: | zu 1: | Die Anforderungen gelten nicht für Wände zwischen dem Heizraum und dem | ||
| Brennstofflagerraum. | ||||
| zu 3: | Der Heizraum darf nicht anderweitig genutzt werden. Ausgenommen hiervon sind | |||
| Feuerstätten für flüssige und gasförmige Brennstoffe, Wärmepumpen, Blockheizkraftwerke, | ||||
| ortsfeste Verbrennungsmotoren sowie die dazugehörige Installation und zur Lagerung von | ||||
| Brennstoffen. | ||||
| zu 7: | Der Heizraum hat abweichend einen direkten Zugang zum notwendigen Treppenraum, dieser | |||
| kann auf Grundlage der flächendeckenden Brandmeldeanlage akzeptiert werden. |
5.16.3 Brennstofflagerung in Brennstofflagerräumen
Wenn die geplante Lagermenge > 6.500 kg beträgt, müssen die Pellets gemäß FeuVO in einem eigenen, dafür vorgesehenen Brennstofflagerraum untergebracht werden. Die Anforderungen an diesen Brennstofflagerraum werden in der nachfolgenden Tabelle zusammengefasst.
| Nr. | Bezeichnung | Anforderung | Bemerkung | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | Der Brennstofflagerraum darf nicht anderweitig genutzt werden. | ||||||||||
| 2 | 2 | Wände, Stützen und Decken | Wände, Stützen | mindestens feuerbeständig und aus nichtbrennbaren Baustoffen | für darüber- und | ||||||
| und Decken | darunterliegende Decken | ||||||||||
| siehe Erläuterung/Begründung | |||||||||||
| 3 | Türen | mind. feuerhemmend und | --- | --- | |||||||
| selbstschließend | |||||||||||
| 4 | Lüftung | Brennstofflagerräume für Holzpellets | --- | ||||||||
| müssen vor dem Betreten ausreichend | |||||||||||
| gelüftet werden können. |
2022-361 GU 2024-03-22 sinfiro.de 38 von 66
[Seite 40]
Objektbezogenes Brandschutzgutachten Neubau Landratsamt Rottweil | Landkreis Rottweil
| Nr. | Bezeichnung | Anforderung | Bemerkung | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 5 | 5 | Beschilderung an Zugangstür | Beschilderung an | erforderlich mit Aufschrift | DIN 4066 | DIN 4066 | |||||
| Zugangstür | |||||||||||
| „Holzpelletlagerraum - Lebensgefahr | |||||||||||
| durch giftige Gase - Vor Betreten | |||||||||||
| ausreichend lüften!“ | |||||||||||
| 6 | Explosionsschutz | Verwendung von Geräten und | --- | ||||||||
| Schutzsystemen zur | |||||||||||
| bestimmungsgemäßen Verwendung in | |||||||||||
| explosionsgefährdeten Bereichen |
| Erläuterung/Begründung | ||||
|---|---|---|---|---|
| zu 2: | zu 2: | Durch Decken und Wände von Brennstofflagerräumen dürfen keine Leitungen geführt | ||
| werden, ausgenommen Leitungen, die zum Betrieb dieser Räume erforderlich sind, sowie | ||||
| Heizrohrleitungen, Wasserleitungen und Abwasserleitungen. | ||||
| Die Anforderungen gelten nicht für Wände zwischen dem Brennstofflagerraum und dem | ||||
| Heizraum. |
5.16.4 Aufzugsanlagen
Innerhalb des Gebäudes ist im Bereich des notwendigen Flurs - also über mehr als einen Rauchabschnitt - ein Aufzug geplant. Dieser wird in einem eigenen Aufzugsschacht angeordnet. Die einzelnen brandschutztechnischen Anforderungen sind nachfolgender Tabelle zu entnehmen.
| Nr. | Bezeichnung | Anforderung | Bemerkung | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | Schachtwände | feuerbeständig | --- | ||||||||
| 2 | Fahrschachttüren | feuerbeständig nach DIN EN 81-58 | --- | ||||||||
| 3 | 3 | Öffnung zur | 2,5 % der Grundfläche, mind. 0,1 m² | 2,5 % der Grundfläche, mind. 0,1 m² | --- | --- | |||||
| Rauchableitung | |||||||||||
| 4 | Brandfallsteuerung | Brandfallsteuerung | halbdynamisch | Bestimmungshaltestelle EG | |||||||
| (Ausgänge ins Freie) oder | |||||||||||
| darüber/darunter je nach | |||||||||||
| Detektion | |||||||||||
| 5 | Kennzeichnung | DIN EN ISO 7010 | DIN EN ISO 7010 |
2022-361 GU 2024-03-22 sinfiro.de 39 von 66
[Seite 41]
Objektbezogenes Brandschutzgutachten Neubau Landratsamt Rottweil | Landkreis Rottweil
| Erläuterung/Begründung | ||||
|---|---|---|---|---|
| zu 4: | zu 4: | Die Brandfallsteuerung muss sicherstellen, dass die Aufzüge ein Geschoss mit Ausgang ins | ||
| Freie oder das diesem nächstgelegene, nicht von der Brandmeldung betroffene Geschoss | ||||
| unmittelbar anfahren und dort mit geöffneten Türen außer Betrieb gehen. |
5.16.5 Installationen
Leitungen dürfen durch raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur hindurchgeführt werden, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lang nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen sind, vgl. § 16 (1) LBOAVO. Dies betrifft Leitungen, die durch Geschossdecken, Trennwände von Nutzungseinheiten, oder durch andere in den Brandschutzplänen entsprechend dargestellten Wände und Decken führen. Die Abschottungen müssen durchgängig dieselbe Feuerwiderstandsdauer wie die des raumabschließenden Bauteils aufweisen. Abschottungen können z. B. sein:
| Nr. | Bezeichnung | Anforderungen | Bemerkungen | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 1 | nichtbrennbare Rohrleitung | nichtbrennbare Rohrleitung | Feuerwiderstand analog dem Bauteil, welches durchdrungen wird, Randbedingungen nach abZ/abP/ETA/aBg | Feuerwiderstand analog dem | mineralische Rohrschale | |||||
| Bauteil, welches | |||||||||||
| durchdrungen wird, | |||||||||||
| Randbedingungen nach | |||||||||||
| abZ/abP/ETA/aBg | |||||||||||
| 2 | brennbare Rohrleitung | Feuerwiderstand analog dem Bauteil, welches durchdrungen wird, Randbedingungen nach abZ/abP/ETA/aBg | Brandschutzmanschette | ||||||||
| 3 | elektrische Leitungsinstallationen | Feuerwiderstand analog dem Bauteil, welches durchdrungen wird, Randbedingungen nach abZ/abP/ETA | Plattenschott, Mörtelschott |
2022-361 GU 2024-03-22 sinfiro.de 40 von 66
[Seite 42]
Objektbezogenes Brandschutzgutachten Neubau Landratsamt Rottweil | Landkreis Rottweil
| Nr. | Bezeichnung | Anforderungen | Bemerkungen | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 4 | 4 | Lüftungsleitungen Lüftungskanäle | Lüftungsleitungen | Feuerwiderstand analog dem Bauteil, welches durchdrungen wird, Randbedingungen nach ETA | Feuerwiderstand analog dem | Brandschutzklappe | |||||
| Lüftungskanäle | Bauteil, welches | ||||||||||
| durchdrungen wird, | |||||||||||
| Randbedingungen nach ETA | |||||||||||
| 5 | Lüftungsleitungen nach DIN 18017 | Feuerwiderstand analog dem Bauteil, welches durchdrungen wird, Randbedingungen nach abZ/abP/ETA/ aBg | Absperrvorrichtung |
Für Einzelleitungen werden in vertretbarem Umfang Abweichungen (Wanddurchführungen ohne besondere bauaufsichtliche Nachweise) zugelassen (Nr. 4.0 ff LAR). Hierbei sind jedoch die Vorgaben der LAR bezüglich Abstände, Materialität der Installationen und Dämmungen, Bauteildicken etc. zu beachten. Können die Vorgaben der LAR bezüglich der Einzelleitungen nicht eingehalten werden, so sind bauartzugelassene Abschottungssysteme mit einem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis, mit einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, mit einer allgemeinen Bauartgenehmigung oder mit einer Europäisch Technischen Bewertung zu verwenden. Installationen in Holzbauteilen: Im Gebäude dürfen Leitungs- und Lüftungsanlagen in Bauteilen nach dieser Richtlinie nicht geführt werden. Sie sind vor Wänden in Vorsatzschalen bzw. unterhalb von Decken oder in Schächten und Kanälen zu führen. Für Öffnungen in Wänden und Decken zur Durchführung von Schächten, Kanälen und von Installationen gilt die HolzBauRL entsprechend. Abweichend dazu dürfen einzelne Leitungen oder einzelne Hüllrohre aus nichtbrennbaren Baustoffen mit bis zu drei Leitungen mit einem Durchmesser von insgesamt bis zu 32 mm, die zur Versorgung des angrenzenden Raumes innerhalb derselben Nutzungseinheit dienen, innerhalb von Wänden und Decken geführt werden. Werden Leitungen durch die Brandschutzbekleidung geführt, sind die verbleibenden Hohlräume in der Brandschutzbekleidung mit nichtbrennbaren Baustoffen zu verspachteln. Bei Wänden und Decken dürfen abweichend einzelne Hohlwanddosen zum Einbau von Steckdosen, Schaltern und Verteilern eingebaut werden, wenn der Abstand zum nächsten Holzstiel bzw. zur nächsten Holzrippe mindestens 150 mm beträgt. Gegenüberliegende Hohlwanddosen müssen versetzt eingebaut werden. Sie müssen innerhalb des Wandhohlraumes vollständig von nichtbrennbaren Dämmstoffen (≥ 1.000 °C) umhüllt werden, wobei der Dämmstoff im Bereich der Hohlwanddosen auf eine Mindestdicke von 30 mm gestaucht werden darf. In notwendigen Treppenräumen dürfen nur Leitungen vorhanden sein, die ausschließlich der Versorgung des Treppenraums dienen. Abschottungen sind mit einer Kennzeichnung zu versehen, aus der ersichtlich sein muss, welches System verwendet wurde, von wem und wann die Abschottung errichtet wurde.
2022-361 GU 2024-03-22 sinfiro.de 41 von 66
[Seite 43]
Objektbezogenes Brandschutzgutachten Neubau Landratsamt Rottweil | Landkreis Rottweil
Türen als Feuer- und Rauchschutzabschlüsse sind Bestandteil brandschutztechnisch qualifizierter Trennungen im Gebäude. Daher müssen Leitungen, die über oder unter dem Türelement (z. B. unter dem Estrich) geführt werden, dort auch qualifiziert abgeschottet werden. Auch wenn keine Leitungen unter diesen Türen hindurchgeführt werden, ist der Bereich unter den Türen generell in geforderter Feuerwiderstandsqualität der Wand auszuführen. Alternative Ausführungen gemäß den Erleichterungen der Leitungsanlagenrichtlinie sind in Abstimmung mit dem Konzeptersteller möglich. Für Durchführungen von Lüftungsleitungen in bzw. durch brandschutztechnisch abgetrennte Bereiche ist die bauaufsichtliche Richtlinie über die brandschutz-technischen Anforderungen an Lüftungsanlagen anzuwenden. Alternativ können Sonderlösungen gemäß LüAR ausgeführt werden. Sonderlösungen sind vor Ausführung mit dem Ersteller dieser Ausarbeitung abzustimmen. Gegebenenfalls sind die Ausführungen von der Brandschutzdienststelle bzw. Baurechtsbehörde genehmigen zu lassen.
5.16.6 Installations- und Steigschächte
Um die vertikale Brandschutzunterteilung in Form der brandschutztechnisch qualifizierten Ebenendecken nicht durch ungeschützte Deckendurchbrüche aufzuheben, müssen auch die Installationsschächte die Ausbreitung von Feuer und Rauch in andere Ebenen verhindern.
| Nr. | Bezeichnung | Anforderung | Bemerkung | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | Schachtwände | feuerbeständig | --- | ||||||||
| 2 | 2 | Abschlüsse von | feuerbeständig mit umlaufender | --- | --- | ||||||
| Öffnungen | Dichtung (vierseitig) |
2022-361 GU 2024-03-22 sinfiro.de 42 von 66
[Seite 44]
Objektbezogenes Brandschutzgutachten Neubau Landratsamt Rottweil | Landkreis Rottweil
Abbildung 6 | Grundsystematik Installationsschächte/Geschosstrennung [Quelle: Sinfiro GmbH & Co. KG]
5.17 Besondere Räume
An verschiedene Räume im Gebäude müssen aufgrund sicherheitstechnischer Belange oder erhöhter Brandgefahr besondere Anforderungen gestellt werden. Hierzu zählen im Landratsamt der im Untergeschoss befindliche Technikraum. Aus nachfolgender Tabelle können die Anforderungen entnommen werden.
| Nr. | Bezeichnung | Anforderung | Bemerkung | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1a | 1a | Transformatoren und Schaltanlagen mit Nennspannung von > 1 kV | Transformatoren und | • Wände feuerbeständig | --- | --- | |||||
| Schaltanlagen mit | • Türen feuerhemmend, rauchdicht und | ||||||||||
| Nennspannung | |||||||||||
| selbstschließend sowie im | |||||||||||
| von > 1 kV | |||||||||||
| Wesentlichen aus nichtbrennbaren | |||||||||||
| Baustoffen | |||||||||||
| • ständige Be- und Entlüftung | |||||||||||
| • keine anderweitige Nutzung zulässig | |||||||||||
| 1b | Zentralbatterie der Sicherheits- beleuchtung | • Wände feuerbeständig | --- | ||||||||
| • Türen feuerhemmend und | |||||||||||
| selbstschließend | |||||||||||
| • ständige Be- und Entlüftung | |||||||||||
| • keine anderweitige Nutzung zulässig | |||||||||||
| 2 | Lüftungsanlage | • Wände feuerbeständig | --- | ||||||||
| • Türen feuerhemmend | |||||||||||
| • keine anderweitige Nutzung |
2022-361 GU 2024-03-22 sinfiro.de 43 von 66
[Seite 45]
Objektbezogenes Brandschutzgutachten Neubau Landratsamt Rottweil | Landkreis Rottweil
| Nr. | Bezeichnung | Anforderung | Bemerkung | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 3 | 3 | Kapselung der Brandmeldeanlage | Kapselung der | • Abtrennung/Umhausung | Eine Kapselung wird ggf. durch die Sicherstellung des Funktionserhalts erforderlich. | Eine Kapselung wird ggf. | |||||
| Brandmeldeanlage | Brandmelderzentrale in | durch die Sicherstellung | |||||||||
| feuerhemmender Qualität | des Funktionserhalts | ||||||||||
| erforderlich. | |||||||||||
| • Kapselung mittels | |||||||||||
| Brandschutzgehäuse |
| Erläuterung/Begründung | |||||
|---|---|---|---|---|---|
| zu 1: | Solche Räume sind augenscheinlich im bewerteten Objekt nicht eingeplant. | ||||
| zu 2: | Gilt grundsätzlich für alle Bereiche. | ||||
| zu 3: | zu 3: | Sollte die Brandmelderzentrale nicht in einem separaten Raum untergebracht werden können, | |||
| so kann nach LAR dies mit den beiden zuvor genannten Möglichkeiten kompensiert werden. |
5.18 Photovoltaik
Das Gebäude soll mit einer PV-Anlage versehen werden. Zur Sicherheit der Einsatzkräfte der Feuerwehr sind Anforderungen an diese Anlage notwendig.
| Nr. | Bezeichnung | Anforderung | Bemerkung | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1a | 1a | Kennzeichnungen | Kennzeichnungen | Die Feuerwehr soll bereits im | Hinweisschild für die Feuerwehr | ||||||
| Zugangsbereich des Gebäudes | |||||||||||
| und am Übergabepunkt der | |||||||||||
| elektrischen Anlage jeweils | |||||||||||
| durch eine gut ersichtliche | |||||||||||
| Hinweisbeschilderung “PV - | |||||||||||
| Achtung Photovoltaikanlage” auf | |||||||||||
| das Vorhandensein einer solchen | |||||||||||
| Anlage im Vorfeld aufmerksam | |||||||||||
| Hinweisschild für die Feuerwehr | |||||||||||
| gemacht werden. | |||||||||||
| Auf die Beschilderung am | |||||||||||
| Gebäude kann verzichtet | |||||||||||
| werden, sofern ein Feuerwehrplan | |||||||||||
| (Sonderplan) für die | |||||||||||
| Photovoltaikanlage vorhanden ist. | |||||||||||
| 1b | Anbringung eines | Zielsetzung: Auskunft über die Art und Lage der PV-Anlagenkomponenten | |||||||||
| Übersichtsplans nach Anhang B | |||||||||||
| der VDE-AR-E 2100-712 am | |||||||||||
| Übergabepunkt der | |||||||||||
| elektrischen Anlage. | |||||||||||
| Auf den Übersichtsplan kann | |||||||||||
| verzichtet werden, sofern ein | |||||||||||
| Feuerwehrplan (Sonderplan) für | |||||||||||
| die Photovoltaikanlage vorhanden | |||||||||||
| ist. |
2022-361 GU 2024-03-22 sinfiro.de 44 von 66
[Seite 46]
Objektbezogenes Brandschutzgutachten Neubau Landratsamt Rottweil | Landkreis Rottweil
| Nr. | Bezeichnung | Anforderung | Bemerkung | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 2 | 2 | DC-Trennschalter | DC-Trennschalter | Bei der Installation/Vorhaltung der Anlage ist die DIN VDE 0100-712 und | |||||||
| die VDE-AR-E 2100-712 zu Grunde zu legen. | |||||||||||
| Hier ist unter anderem geregelt, dass jede Photovoltaikanlage über einen | |||||||||||
| eigenen DC-Trennschalter verfügen muss, um die von den Paneelen | |||||||||||
| abgehenden Leitungen durch die Feuerwehr stromlos zu legen. | |||||||||||
| Alternative Ausführungen zur DC-Trenneinrichtung baulicher oder | |||||||||||
| organisatorischer Natur sind der VDE-AR-E 2100-712 zu entnehmen. |
Somit können am Brandort entsprechende Maßnahmen ergriffen werden, die beim Einsatz mit elektrischen Anlagen zu beachten sind.
2022-361 GU 2024-03-22 sinfiro.de 45 von 66
[Seite 47]
Objektbezogenes Brandschutzgutachten Neubau Landratsamt Rottweil | Landkreis Rottweil
6 Anlagentechnischer Brandschutz
6.1 Automatische Brandmeldeanlage/Alarmierungsanlage nach DIN 14675/DIN VDE 0833-2
Um die in diesem Brandschutzgutachten beschriebenen Abweichungen brandschutztechnisch vertretbar ergänzen zu können, müssen die Entdeckungszeit und die anschließende Alarmierungszeit minimiert werden. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, eine automatische Brandmeldeanlage in Verbindung mit einer Alarmierungsanlage zu installieren/vorzuhalten/zu erweitern. Bei Vorhandensein einer automatischen Brandmeldeanlage ist eine frühzeitige Information der im Gebäude befindlichen Personen zur Selbstrettung sowie der Feuerwehr für eine schnelle Brandbekämpfung möglich. In nachfolgender Tabelle sind die Anlagenparameter definiert.
| Nr. | Bezeichnung | Anforderung | Bemerkung | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 1 | Schutzumfang | Schutzumfang | Vollschutz (Kategorie 1) | Vollschutz (Kategorie 1) | Es ist eine Brandmeldeanlage nach | |||||
| DIN 14675 Kat. 1, Vollschutz zu | |||||||||||
| installieren. | |||||||||||
| (auch in der Tiefgarage erforderlich) | |||||||||||
| 2 | Betriebsart | TM, technische Maßnahmen zur | --- | --- | |||||||
| Falschalarmvermeidung | |||||||||||
| 3 | Bauteile | Alle Bauteile sind entsprechend der | --- | ||||||||
| Normenreihe DIN EN 54 | |||||||||||
| auszuführen. | |||||||||||
| 4 | Kabelwege | Energie- oder Signalkabel für die | --- | ||||||||
| Brandmeldeanlage müssen so | |||||||||||
| verlegt werden, dass schädliche | |||||||||||
| Einflüsse auf die Anlage vermieden | |||||||||||
| werden. | |||||||||||
| 5 | Energie- versorgung | Die Energieversorgung richtet sich | --- | ||||||||
| nach DIN 14675 bzw. | |||||||||||
| DIN VDE 0833-2. | |||||||||||
| 6 | Übertragungs- einrichtung | Aufschaltung auf Leitstelle der Feuerwehr | Aufschaltung auf Leitstelle der | Aufschaltbedingungen der Leitstelle | |||||||
| Feuerwehr | Landkreis Rottweil beachten: | ||||||||||
| • Stand 01/2017 | |||||||||||
| 7 | Melder | automatische und | Auswahl und Projektierung gemäß | ||||||||
| nichtautomatische | DIN 0833-2 | ||||||||||
| 8 | interne Alarmierung | • akustische Signalgeber | Alarmierung im gesamten Gebäude | Alarmierung im gesamten Gebäude | |||||||
| [+10 dB(A)] über | |||||||||||
| Störschallpegel | |||||||||||
| • ab 110 db(A) zusätzlich | |||||||||||
| optische Signalgeber |
2022-361 GU 2024-03-22 sinfiro.de 46 von 66
[Seite 48]
Objektbezogenes Brandschutzgutachten Neubau Landratsamt Rottweil | Landkreis Rottweil
| Nr. | Bezeichnung | Anforderung | Bemerkung | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| • zusätzliche optische | |||||||||||
| Alarmierung | |||||||||||
| 9 | Alarmierungs- | siehe mindestens „Schutzumfang“ | siehe mindestens „Schutzumfang“ | --- | |||||||
| bereiche | |||||||||||
| 10 | Ansteuerung von Brandschutz- einrichtungen | Ansteuerung von | u. a. | Eine Brandfallmatrix bzw. Brandfallsteuertabelle werden erforderlich. | |||||||
| Brandschutz- | |||||||||||
| • Lüftungsanlagen (AN/AUS) | |||||||||||
| einrichtungen | |||||||||||
| • Aufzüge stilllegen (Brandfall- | |||||||||||
| steuerungen) | |||||||||||
| • interne Alarmierung | |||||||||||
| • Ansteuerung Rauch- und | |||||||||||
| Wärmeabzugsanlagen | |||||||||||
| 11 | Errichter | zertifizierter Fachbetrieb | --- | ||||||||
| 12 | Funktionserhalt | mind. 30 Minuten nach LAR | --- | ||||||||
| 13 | 13 | Sicherheits- | erforderlich | erforderlich | --- | --- | |||||
| strom- | |||||||||||
| versorgung | |||||||||||
| 14 | Feuerwehr- peripherie | Feuerwehr- | Feuerwehrschlüsseldepot (FSD 3) | --- | |||||||
| peripherie | |||||||||||
| Blitzleuchte | |||||||||||
| Freischaltelement (FSE) | |||||||||||
| Feuerwehrbedienfeld (FBF) | |||||||||||
| Feuerwehrtableau (FAT) | |||||||||||
| Laufkarten |
6.2 Trockene Löschleitung/trockene Entnahmeeinrichtungen
Zur Ermöglichung wirksamer Löschmaßnahmen sollen für jeden notwendigen Treppenraum eine trockene Löschleitung mit Löschwasserentnahmestellen gemäß DIN 14462 mit entsprechenden Einspeisevorrichtungen von außen im Erdgeschoss des südwestlichen notwendigen Treppenraumes Nr. 1 vorgesehen werden. Die Entnahme ist je Geschoss im Treppenraum vorzusehen. Die Ausbildung von „nassen Wandhydranten“ ist nicht erforderlich.
2022-361 GU 2024-03-22 sinfiro.de 47 von 66
[Seite 49]
Objektbezogenes Brandschutzgutachten Neubau Landratsamt Rottweil | Landkreis Rottweil
6.3 Sicherheitsbeleuchtung
Aufgrund der großen Nutzungseinheiten sowie der Treppenhalle sowie der Versammlungsräume im Erdgeschoss bzw. 4. Obergeschoss ist eine Sicherheitsbeleuchtung zu installieren. Nach Ausfall der allgemeinen Stromversorgung muss die Sicherheitsbeleuchtung innerhalb von 15 Sekunden und über einen Zeitraum von mindestens 30 Minuten zur Verfügung stehen.
| Nr. | Bezeichnung | Anforderung | Bemerkung | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | Kennzeichnung mit hinterleuchteten Rettungswegpiktogrammen | • ASR A1.3 | • ASR A1.3 | --- | --- | ||||
| 2 | Sicherheitsbeleuchtung nach DIN EN 50172 | • ASR A2.3 | Umfang | ||||||
| siehe Erläuterung/Begründung |
| Erläuterung/Begründung | ||||
|---|---|---|---|---|
| zu 2: | zu 2: | • im notwendigen Treppenraum | ||
| • für Sicherheitszeichen in Rettungswegen | ||||
| • in den Versammlungsräumen |
6.4 Rauchableitung
Das vorrangige Schutzziel des Baurechts ist auf die Personenrettung abgestimmt. Neben einer gemäß dem Baurecht erfolgten Errichtung der baulichen Anlage sind bei einem Brand wirksame Löscharbeiten zu ermöglichen. Dazu gehört auch eine Mindestanforderung an die Rauchableitung während eines Brandereignisses - aber auch danach. Damit die Rauchableitung erfolgen kann, müssen Entrauchungsöffnungen zur Rauchableitung ins Freie vorhanden sein. Die nachfolgende Tabelle gibt die Anforderungen an die Rauchableitung im Gebäude wieder.
| Nr. | Bezeichnung | Anforderung | Bemerkung | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | Kellergeschoss | Öffnung zur Rauchableitung, 0,25 % der | natürliche Rauchab- leitungsöffnung, von Hand öffenbar (z. B. Fenster oder Lichtschacht) | natürliche Rauchab- | |||||
| Grundfläche für Räume oder | leitungsöffnung, von Hand | ||||||||
| Raumverbünde (nicht | öffenbar (z. B. Fenster oder | ||||||||
| brandschutztechnisch voneinander | Lichtschacht) | ||||||||
| getrennte Räume) > 50 m², mindestens | |||||||||
| A ≥ 0,25 m² g | |||||||||
| 2 | Treppenräume | in jedem oberirdischen Geschoss | Handsteuereinrichtung für | ||||||
| Fenster mit 0,5 m² freier Öffnungsfläche, | Alternative im Erdgeschoss und | ||||||||
| alternativ 1,0 m² an oberster Stelle | am obersten Treppenabsatz | ||||||||
| 3 | Treppenhalle | Rauchableitungsöffnung im Dach mit A ≥ 6,4 m² g | Rauchableitungsöffnung im Dach mit | Handsteuereinrichtung im | |||||
| A ≥ 6,4 m² g | Erdgeschoss und am obersten | ||||||||
| Treppenabsatz |
2022-361 GU 2024-03-22 sinfiro.de 48 von 66
[Seite 50]
Objektbezogenes Brandschutzgutachten Neubau Landratsamt Rottweil | Landkreis Rottweil
| Nr. | Bezeichnung | Anforderung | Bemerkung | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 4 | 4 | Aufzugsanlage | Aufzugsanlage | 2,5 % der Fahrschachtgrundfläche, | darf nicht durch Windeinfluss | ||||||
| jedoch mind. 0,1 m² | beeinträchtigt werden | ||||||||||
| 5 | Tiefgarage | --- | keine Änderung am Bestand | ||||||||
| 6 | 6 | Versammlungs- | Rauchableitungsöffnung mit A ≥ 2,00 m² g | Rauchableitungsöffnung mit | Ansteuerung über Brandmeldeanlage, Öffnungen müssen 60 Sekunden nach Detektion offen sein. | Ansteuerung über | |||||
| raum im | A ≥ 2,00 m² g | Brandmeldeanlage, Öffnungen | |||||||||
| Erdgeschoss | müssen 60 Sekunden nach | ||||||||||
| (Ausstellungs- | Detektion offen sein. | ||||||||||
| halle) | |||||||||||
| 7 | Versammlungs- | 2 % der Grundfläche über Fenster in der Fassade | natürliche Rauchab- | ||||||||
| räume im | leitungsöffnung, von Hand | ||||||||||
| 4. Obergeschoss | öffenbar | ||||||||||
| 8 | Nutzungseinheiten | Nutzungseinheiten | öffenbare Fenster in der Fassade | natürliche | |||||||
| Rauchableitungsöffnung, von | |||||||||||
| Hand öffenbar |
Die Handsteuereinrichtungen sind als orangefarbene Handmelder entsprechend der VdS-Richtlinie 2592 in RAL 2011 vorzuhalten und für eine eindeutige Identifizierung gekennzeichnet sein.
6.5 Gebäudefunkanlagen
Grundsätzlich wird die Ausstattung eines Gebäudes mit einer Gebäudefunkanlage baurechtlich nicht geregelt. Allerdings ist es notwendig, dass für die Löscharbeiten eine Kommunikation der Einsatzkräfte sichergestellt wird. Daher kann es in ausgedehnten Gebäuden erforderlich sein, eine Gebäudefunkanlage vorzuhalten. Bei dem geplanten Gebäude muss nach Abschluss der Rohbauarbeiten eine Prüfung bezüglich des Funkverkehrs durchgeführt werden. Wenn eine Kommunikation über die Handsprechfunkgeräte nicht in sämtlichen Gebäudeteilen ohne die Gebäudefunkanlage sichergestellt werden kann, muss eine Funkanlage innerhalb des Gebäudes installiert werden. Die Konzeption der Gebäudefunkanlage sowie die Installation müssen in Zusammenarbeit mit der Feuerwehr sowie der Baurechtsbehörde erfolgen.
6.6 Sicherheitsstromversorgung
Für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen muss eine Sicherheitsstromversorgung vorhanden sein, um diese bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung mit Energie zu versorgen. Dabei kann die Stromquelle für Sicherheitszwecke je nach zu versorgender Anlage aus einem Stromerzeugungsaggregat, einer Batterieanlage (zentral oder dezentral), einem Blockheizkraftwerk oder einem dualen System gebildet werden. Für nachfolgende sicherheitstechnische Anlagen ist eine solche Stromquelle erforderlich:
2022-361 GU 2024-03-22 sinfiro.de 49 von 66
[Seite 51]
Objektbezogenes Brandschutzgutachten Neubau Landratsamt Rottweil | Landkreis Rottweil
| Nr. | Bezeichnung | Anforderung | Bemerkung | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | Sicherheitsbeleuchtung | Die erforderliche Nennbetriebsdauer für die vorhandenen Anlagen sowie die jeweils erforderliche Leistung ist durch den Fachplaner festzulegen. | Die erforderliche | --- | |||||||
| Nennbetriebsdauer für die | |||||||||||
| 2 | Öffnung zur Rauchableitung | --- | |||||||||
| vorhandenen Anlagen sowie | |||||||||||
| die jeweils erforderliche | |||||||||||
| 3 | 3 | Brandmeldeanlage/ | Leistung ist durch den | mindestens 60 Minuten | mindestens 60 Minuten | ||||||
| Fachplaner festzulegen. | |||||||||||
| Alarmierungsanlage | |||||||||||
| 4 | Brandfallsteuerung/ Brandfallfahrt | Brandfallsteuerung/ | herstellbar über eine | ||||||||
| Brandfallfahrt | Batterieanlage (Akkumulator- | ||||||||||
| Pufferung); | |||||||||||
| Ausführungsdetails in | |||||||||||
| Abstimmung mit dem | |||||||||||
| Hersteller |
6.7 Funktionserhalt
Leitungsanlagen für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen müssen im Brandfall eine gewisse Zeitspanne funktionsfähig bleiben. Die detaillierten Anforderungen ergeben sich aus der Leitungsanlagen-Richtlinie (LAR).
| Nr. | Bezeichnung | Anforderung | Bemerkung | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 1 | Brandmeldeanlage | Brandmeldeanlage | erforderlich mindestens 30 Minuten | erforderlich mindestens | Verzicht möglich innerhalb | |||||
| 30 Minuten | betreffenden Abschnittes | ||||||||||
| (max. 1.600 m²) und | |||||||||||
| Geschoss | |||||||||||
| 2 | Sicherheitsbeleuchtung | erforderlich, mindestens 30 Minuten | Verzicht möglich innerhalb | ||||||||
| betreffenden Abschnittes | |||||||||||
| (max. 1.600 m²) und | |||||||||||
| Geschoss | |||||||||||
| 3 | Öffnung zur Rauchableitung | erforderlich, mindestens 30 Minuten | Verzicht möglich, wenn | ||||||||
| Anlage bei Stromausfall | |||||||||||
| selbsttätig öffnet und wenn | |||||||||||
| Leitungsanlagen durch BMA | |||||||||||
| überwacht werden. | |||||||||||
| 4 | Brandfallsteuerung | erforderlich, mindestens | gemäß LAR | gemäß LAR | |||||||
| 30 Minuten |
6.8 Brandfallsteuermatrix
Zur Umsetzung der brandschutztechnischen Forderungen hinsichtlich der Ansteuerung der anlagentechnischen Komponenten ist die Erstellung einer Brandfallmatrix erforderlich. Die Brandfallmatrix koordiniert, regelt und steuert die Funktionalität der brandschutztechnischen Sicherheitsanlagen aller Gewerke auf Basis des Brandschutzkonzepts. Mindestens eine konzeptionelle Brandfallsteuertabelle mit Darstellung der grundsätzlich funktionalen Zusammenhänge in beschreibender Form oder schematisch ist vorzulegen und mit der Feuerwehr abzustimmen.
2022-361 GU 2024-03-22 sinfiro.de 50 von 66
[Seite 52]
Objektbezogenes Brandschutzgutachten Neubau Landratsamt Rottweil | Landkreis Rottweil
6.9 Blitzschutzanlage
Baulichen Anlagen müssen Blitzschutzanlagen haben, wenn sie besonders blitzgefährdet sind, oder wenn Blitzschlag zu schweren Folgen führen kann. Dabei gilt es auch die sicherheitstechnischen Einrichtungen zu schützen (äußerer und innerer Blitzschutz).
| Nr. | Bezeichnung | Anforderung | Bemerkung | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | äußerer Blitzschutz | DIN EN 62305 (VDE 0185-305) | --- | ||||||||
| 2 | 2 | innerer Blitzschutz | innerer Blitzschutz | Hauptpotenzialausgleich | --- | --- | |||||
| (Schutzpotenzialausgleich) | |||||||||||
| DIN VDE 0100-410 und -540 |
2022-361 GU 2024-03-22 sinfiro.de 51 von 66
[Seite 53]
Objektbezogenes Brandschutzgutachten Neubau Landratsamt Rottweil | Landkreis Rottweil
7 Organisatorischer Brandschutz
7.1 Allgemeines
Um die baulichen und abwehrenden Brandschutzmaßnahmen aufeinander abstimmen zu können, sind organisatorische Vorkehrungen erforderlich. Im Störfall muss ein reibungsloses Zusammenspiel mit den Rettungs- und Löschkräften gewährleistet sein. Dies kann durch wiederkehrende Schulungen der Beschäftigten sichergestellt werden. Wie bereits im Kapitel „Aufgabenstellung“ beschrieben, werden in dieser Ausarbeitung hauptsächlich die im baurechtlichen Sinne brandschutztechnisch erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen und Schutzmaßnahmen beschrieben. Der Arbeitgeber muss nach den Arbeitsschutzgesetzen in Verbindung mit den Vorgaben der Arbeitsstättenrichtlinien dafür sorgen, dass von Arbeitsstätten keine Gefährdungen für die Beschäftigten ausgehen. Sie können sich z. B. aufgrund der wechselnden Zahl von anwesenden Personen oder Betriebszeiten ändern und werden i. d. R. nicht über das öffentliche Baurecht geregelt.
7.2 Organisatorische Maßnahmen
| Nr. | Bezeichnung | Anforderung | Bemerkung | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 1 | Brandschutzordnung | Brandschutzordnung | Teile A, B und C gemäß DIN 14096 | Teile A, B und C | ||||||
| gemäß DIN 14096 | |||||||||||
| 2 | Sicherheitskenn- zeichnung | hinterleuchtete Rettungswegpiktogramme nach DIN EN ISO 7010 | |||||||||
| 3 | Sammelstelle | Kennzeichnen mit Hinweisschild und Darstellung in den Flucht- und Rettungsplänen | |||||||||
| 4 | Flucht- und Rettungsplan | erforderlich nach DIN ISO 23601 | |||||||||
| 5 | Unterweisung der | zu Beginn der Tätigkeit, danach jährlich | --- | --- | |||||||
| Mitarbeiter |
2022-361 GU 2024-03-22 sinfiro.de 52 von 66
[Seite 54]
Objektbezogenes Brandschutzgutachten Neubau Landratsamt Rottweil | Landkreis Rottweil
| Nr. | Bezeichnung | Anforderung | Bemerkung | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 6 | Brandschutz- beauftragter | Für das Gebäude ist ein | siehe Erläuterung/ | ||||||
| Brandschutzbeauftragter zu bestellen. | Begründung |
| Erläuterung/Begründung | ||||
|---|---|---|---|---|
| zu 6: | zu 6: | Ein Brandschutzbeauftragter sorgt im Objekt dafür, dass z. B. die Ausstellungshalle nur ihre | ||
| vorgesehene Nutzung erfährt (Begrenzung der Personenanzahl, Begrenzung der | ||||
| Brandlasten). Er steht als interner Ansprechpartner für den Brandschutz zu Verfügung. |
7.3 Anlagen und Einrichtungen zur Brandbekämpfung
Die Ermittlung der notwendigen Löschmitteleinheiten erfolgt durch die Abschätzung/Einstufung der Brandgefährdung. Gemäß der ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ müssen die Löschmitteleinheiten im Gebäude ermittelt bereitgestellt, und angeordnet werden. Der Löschmittelberechnung wird eine "normale" Brandgefährdung zu Grunde gelegt. Im Gebäude sind demnach mindestens folgende Anlagen und Einrichtungen zur Brandbekämpfung vorzusehen.
| Nr. | Bezeichnung | Grundfläche | Kleinlöschgeräte | Brandklasse | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 1. Untergeschoss - Brandabschnitt (West) | ca. 1.146 m² | 42 LE | A, B | ||||||||
| 2 | 1. Untergeschoss - Brandabschnitt (Süd) | ca. 529 m² | 24 LE | A, B | ||||||||
| 3 | 1. Untergeschoss - Brandabschnitt (Ost) | ca. 604 m² | 27 LE | A, B | ||||||||
| 4 | Erdgeschoss - Brandabschnitt (West) | ca. 1.271 m² | 48 LE | A, B | ||||||||
| 5 | Erdgeschoss - Brandabschnitt (Süd) | ca. 537 m² | 24 LE | A, B | ||||||||
| 6 | Erdgeschoss - Brandabschnitt (Ost) | ca. 658 m² | 27 LE | A, B | ||||||||
| 7 | 1. Obergeschoss - Brandabschnitt (West) | ca. 1.271 m² | 48 LE | A, B | ||||||||
| 8 | 1. Obergeschoss - Brandabschnitt (Süd) | ca. 547 m² | 24 LE | A, B | ||||||||
| 9 | 1. Obergeschoss - Brandabschnitt (Ost) | ca. 473 m² | 21 LE | A, B | ||||||||
| 10 | 1. Obergeschoss - Brandabschnitt (Nord) | ca. 259 m² | 15 LE | A, B | ||||||||
| 11 | 2. Obergeschoss - Brandabschnitt (West) | ca. 1.271 m² | 48 LE | A, B | ||||||||
| 12 | 2. Obergeschoss - Brandabschnitt (Süd) | ca. 547 m² | 24 LE | A, B | ||||||||
| 13 | 2. Obergeschoss - Brandabschnitt (Ost) | ca. 473 m² | 21 LE | A, B |
2022-361 GU 2024-03-22 sinfiro.de 53 von 66
[Seite 55]
Objektbezogenes Brandschutzgutachten Neubau Landratsamt Rottweil | Landkreis Rottweil
| Nr. | Bezeichnung | Grundfläche | Kleinlöschgeräte | Brandklasse | ||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 14 | 2. Obergeschoss -Brandabschnitt (Nord) | ca. 259 m² | 15 LE | A, B | ||||||||||
| 15 | 3. Obergeschoss - Brandabschnitt (West) | ca. 1.271 m² | 48 LE | A, B | ||||||||||
| 16 | 3. Obergeschoss - Brandabschnitt (Süd) | ca. 547 m² | 24 LE | A, B | ||||||||||
| 17 | 3. Obergeschoss - Brandabschnitt (Ost) | ca. 473 m² | 21 LE | A, B | ||||||||||
| 18 | 3. Obergeschoss - Brandabschnitt (Nord) | ca. 259 m² | 15 LE | A, B | ||||||||||
| 19 | 4. Obergeschoss - Brandabschnitt (Süd) | ca. 562 m² | 24 LE | A, B | ||||||||||
| 20 | 4. Obergeschoss - Brandabschnitt (Ost) | ca. 473 m² | 21 LE | A, B | ||||||||||
| 21 | 4. Obergeschoss - Brandabschnitt (Nord) | ca. 245 m² | 15 LE | A, B |
Für die Grundausstattung werden im Regelfall nur Feuerlöscher angerechnet, die jeweils über mindestens 6 Löschmitteleinheiten (LE) verfügen. Abweichend davon können für die Grundausstattung bei normaler Brandgefährdung auch Feuerlöscher, die jeweils nur über mindestens zwei Löschmitteleinheiten (LE) verfügen, angerechnet werden, wenn:
• sich hierdurch eine Vereinfachung in der Bedienung ergibt, z. B. durch mindestens 25 % Gewichtsersparnis je Feuerlöscher, • die Zugriffszeit, z. B. durch Halbierung der maximalen Entfernung zum nächstgelegenen Feuerlöscher, reduziert wird und • die Anzahl der Brandschutzhelfer verdoppelt wird.
Die Montage muss so erfolgen, dass die Griffhöhe zwischen 0,80 m und 1,20 m liegt. Ist das Löschgerät nicht sichtbar, muss zusätzlich eine Kennzeichnung (Brandschutzzeichen ISO 7010-F001) angebracht werden. An Elektro- und Serverräumen wird das Vorhalten zusätzlicher CO -Löscher empfohlen. 2
7.4 Prüfung und Wartung
Grundsätzlich sind sämtliche bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen (z. B. Feststellanlagen von Feuerschutzabschlüssen, Feuerlöscher, Rauchwarnmelder, Alarmierungsanlage, Rauchableitungsöffnungen, Sicherheitsbeleuchtung etc.) innerhalb des geplanten Gebäudes, die dem Zweck des vorbeugenden Brandschutzes dienen, einer regelmäßigen Wartung zu unterziehen. Sie muss in regelmäßigen Abständen i. d. R. nach Angaben des Herstellers erfolgen.
2022-361 GU 2024-03-22 sinfiro.de 54 von 66
[Seite 56]
Objektbezogenes Brandschutzgutachten Neubau Landratsamt Rottweil | Landkreis Rottweil
8 Abwehrender Brandschutz
8.1 Ausstattung der Feuerwehr
Trotz umfassender Maßnahmen im Bereich des vorbeugenden Brandschutzes, ist ständig mit dem Eintreten eines Schadensfalles zu rechnen. In diesem Moment ist es äußerst wichtig, über eine leistungsfähige Feuerwehr zu verfügen. Das Innenministerium und der Landesfeuerwehrverband Baden-Württemberg haben in Zusammenarbeit die "Hinweise zur Leistungsfähigkeit der Feuerwehr" (Januar 2008) erarbeitet. In den Hinweisen werden die strategischen und taktischen Aspekte sowie die Bemessungswerte beschrieben. Sie spiegeln die heute allgemein anerkannten Erkenntnisse im Feuerwehrwesen wider. Als Grundlage bei Entscheidungen über die Aufstellung und die Unterhaltung einer leistungsfähigen Gemeindefeuerwehr dienen die festgelegten Bemessungswerte. Die Gemeinden sind gemäß § 3 (1) Satz 1 des Feuerwehrgesetzes (FwG) verpflichtet, eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten. Die Leistungsfähigkeit der zuständigen Feuerwehr wurde im Rahmen dieses Objektbezogenen Brandschutzgutachtens nicht überprüft.
8.2 Löschwasserversorgung
Die Durchführung von wirksamen Löschmaßnahmen ist nur möglich, wenn eine ausreichende Löschmittelversorgung gegeben ist. Der erforderliche Löschwasserbedarf für den Grundschutz ermittelt sich in Abhängigkeit von der baulichen Nutzung und der Gefahr der Brandausbreitung. Für die Bewertung der notwendigen Löschwasserversorgung ist i. d. R. das DVGW-Arbeitsblatt W 405 zu verwenden.
| Nr. | Löschmittel | erforderliche Menge | Entnahme | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 1 | Wasser | Wasser | 96 m³/h (1.600 l/min) | Löschwasserentnahmemöglichkeiten (im Umkreis | ||||||
| über einen Zeitraum von | von 300 m) können herangezogen werden (z. B. | ||||||||||
| zwei Stunden | Hydranten im öffentlichen Straßenraum). |
Nach Auskunft der ENRW Energieversorgung Rottweil GmbH & Co. KG vom 14.07.2022 stehen für die Liegenschaft in der Königsstraße 36 ca. 196 m³/h über einen Zeitraum von zwei Stunden zur Verfügung. Es sind mehrere Entnahmestellen im Umkreis von 300 m vorhanden.
8.3 Feuerwehrplan
| Nr. | Bezeichnung | Anforderungen | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 1 | Feuerwehrplan | Feuerwehrplan | Ein Feuerwehrplan ist nach DIN 14095 und in Abstimmung mit der | ||||
| zuständigen Feuerwehr anzufertigen sowie regelmäßig zu aktualisieren. Nur | ||||||||
| so kann gewährleistet werden, dass z. B. Angriffs- und Bewegungsflächen | ||||||||
| der Feuerwehr ausgewiesen werden und ggf. ortspezifische Anforderungen | ||||||||
| berücksichtigt werden können. | ||||||||
| Besondere Gefahrenschwerpunkte sind explizit im Feuerwehrplan | ||||||||
| aufzunehmen. |
2022-361 GU 2024-03-22 sinfiro.de 55 von 66
[Seite 57]
Objektbezogenes Brandschutzgutachten Neubau Landratsamt Rottweil | Landkreis Rottweil
| Nr. | Bezeichnung | Anforderungen | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| Der Feuerwehrplan ist regelmäßig zu prüfen, ggf. zu aktualisieren und | ||||||
| fortzuschreiben. |
8.4 Feuerwehrflächen
Zur Durchführung wirksamer Lösch- und Rettungsarbeiten durch die Feuerwehr müssen geeignete Flächen vorhanden sein. Die detaillierten Anforderungen an Aufstell- und Bewegungsflächen sowie Zu- oder Durchfahrten für die Feuerwehr ergeben sich aus der Verwaltungsvorschrift „Feuerwehrflächen“ sowie der Ausführungsverordnung zur Landesbauordnung (§ 2 LBOAVO). In der folgenden Tabelle sind die wesentlichen Vorgaben zusammenfassend dargestellt.
| Nr. | Bezeichnung | Anforderung | Bemerkung | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | äußere Erschließung | öffentliche Verkehrsflächen | --- | --- | |||||
| • Stadionstraße | |||||||||
| • Marienstraße | |||||||||
| • Königstraße | |||||||||
| 2 | Zu- und Durchgänge | nicht erforderlich | --- | ||||||
| 3 | Zu- und Durchfahrt | nicht erforderlich | --- | ||||||
| 4 | Kennzeichnung | erforderlich für Zufahrten, Aufstell- und | --- | --- | |||||
| Bewegungsflächen sind im Sinne der | |||||||||
| DIN 4066 zu kennzeichnen | |||||||||
| 5 | Aufstellflächen für Hubrettungsfahrzeug DLK 23/12 | 5 m breit und 11 m lang, im Bereich der privaten Hoffläche | 5 m breit und 11 m lang, im Bereich der | nicht erforderlich | |||||
| privaten Hoffläche | |||||||||
| 6 | Stellflächen für tragbares Rettungsgerät vierteilige Steckleiter | 3 m breit und 3 m lang | nicht erforderlich | ||||||
| 7 | Bewegungsflächen | mindestens 7 m breit und 12 m lang, | auf der Westseite | ||||||
| des Gebäudes (vgl. | |||||||||
| Brandschutzplan) | |||||||||
| 8 | Befestigung | Zu- und Durchfahrten sowie Aufstell- und | siehe Erläuterung/ Begründung | siehe Erläuterung/ | |||||
| Bewegungsflächen sind ausreichend zu | Begründung | ||||||||
| befestigen | |||||||||
| 9 | Randbegrenzungen, Zufahrten und Aufstellflächen | nicht erforderlich, weil sich die Zufahrt bzw. | --- | ||||||
| die Bewegungsfläche im Bereich der Zufahrt | |||||||||
| der Tiefgarage befindet |
2022-361 GU 2024-03-22 sinfiro.de 56 von 66
[Seite 58]
Objektbezogenes Brandschutzgutachten Neubau Landratsamt Rottweil | Landkreis Rottweil
| Erläuterung/Begründung | ||||
|---|---|---|---|---|
| zu 8: | zu 8: | Zu- oder Durchfahrten sowie Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr sind so zu | ||
| befestigen, dass sie von Feuerwehrfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von 16 t | ||||
| und einer Achslast von 10 t befahren werden können. | ||||
| Gemäß DIN EN 1991-1-1:2010-12 NCI NA.3.3.3 (NA.2) sind Hofkellerdecken, die im Brandfall | ||||
| von Feuerwehrfahrzeugen befahren werden, für die Brückenklasse 16/16 nach | ||||
| DIN 1072:1985-12, Tabelle 2 zu berechnen. Dabei ist jedoch nur ein Einzelfahrzeug in | ||||
| ungünstigster Stellung anzusetzen; auf den für die Feuerwehr vorgesehenen Flächen ist die | ||||
| gleichmäßig verteilte Last der Hauptspur von 5,0 kN/m² in Rechnung zu stellen. Der nach | ||||
| DIN 1072 geforderte Nachweis für eine einzelne Achslast von 110 kN darf entfallen. Die | ||||
| Nutzlast darf als vorwiegend ruhend eingestuft werden. | ||||
| Dieses Anforderungsniveau wird durch jegliche mit Kraftfahrzeugen befahrbare Flächen nach | ||||
| den Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen (RStO) erreicht. | ||||
| Flächenbefestigungen der Nutzungsklasse N-Fw - »Befahrbare Beläge für | ||||
| Feuerwehrzufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen« der »Richtlinien für Planung, Bau und | ||||
| Instandhaltung von begrünbaren Flächenbefestigungen der Forschungsgesellschaft | ||||
| Landesentwicklung Landschaftsbau e.V. (FLL)« erfüllen ebenfalls die Anforderungen. | ||||
| Zufahrten sind sicher begeh- und befahrbar herzustellen und so instand zu halten, dass sie | ||||
| jederzeit von der Feuerwehr erkennbar und benutzbar sind und eine Rutschgefahr (z. B. | ||||
| durch Humus, Schnee, Eis) ausgeschlossen ist. |
2022-361 GU 2024-03-22 sinfiro.de 57 von 66
[Seite 59]
Objektbezogenes Brandschutzgutachten Neubau Landratsamt Rottweil | Landkreis Rottweil
9 Hinweise zur Bauausführung
9.1 Umsetzung und Baubegleitung Brandschutz
Die im Objektbezogenen Brandschutzgutachten und/oder im Brandschutzplan eingetragenen Brandschutzqualitäten geben die Mindestanforderung der Bauteile wieder und beziehen sich auf den Schutzstandard des umfassenden Rettungsweges oder der Fläche. Bei bestimmten Einbausituationen kann eine höhere als im Brandschutzplan/-gutachten dargestellte Feuerwiderstandsdauer notwendig werden, um Anforderungen aus bauaufsichtlichen Zulassungen erfüllen zu können. Die Einbausituationen von Bauteilen und/oder deren Kombination (z. B. Wand/Tür) sind daher bei Planung und Ausführung eigenverantwortlich zu prüfen. Ergeben sich Widersprüche zwischen gestellten Anforderungen und Möglichkeiten der Ausführung, sind diese umgehend und vor Ausführung von Baumaßnahmen mit dem Ersteller des Brandschutzgutachtens abzustimmen. Dieses Objektbezogene Brandschutzgutachten stellt den Stand der Planung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens dar. Im Rahmen der weiteren planerischen Durcharbeitung in der Werkplanung des Architekten ist es teilweise erforderlich, konstruktive Elemente anzupassen, die in diesem Planungsstadium noch nicht bekannt sind. Dies betrifft regelmäßig u. a. die Ausführung der Brennbarkeit der Baustoffe wie z. B. Details von Wärmedämmstoffen oder Anschlussdetails von Bauteilen. Es wird empfohlen, Änderungen im Rahmen der Werkplanung zu erfassen und für die Schlussabnahme durch den Brandschutzsachverständigen zu dokumentieren. Wesentliche Änderungen sollten hierbei mit der Baurechtsbehörde abgestimmt werden. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass die Umsetzung des Objektbezogenen Brandschutzgutachtens im Rahmen des Baufortschritts qualifiziert überwacht werden sollte. Diese Überwachung stellt sicher, dass die Vorgaben des Objektbezogenen Brandschutzgutachtens umgesetzt werden. Somit können mit der parallelen Baubegleitung Defizite in der Bauausführung rechtzeitig erkannt und behoben werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, in Abstimmung mit dem Architekten und den jeweiligen Fachingenieuren gemeinsam verschiedene Ausführungsvarianten und auch Sonderlösungen zu erarbeiten.
9.2 Harmonisierung der Normung
An die Stelle der DIN 4102 tritt ein komplettes Paket an DIN-EN-Normen, welches dann die deutsche Norm ablösen wird. Auch nach diesen Normen sind Bauteile und Baustoffe in Baustoffklassen und Feuerwiderstandsklassen aufgeteilt. Wenn im Objektbezogenen Brandschutzgutachten die DIN 4102 genannt wird, so umfasst dies auch nach europäischer Norm DIN-EN 13501 zugelassene Bauteile. Diese können im Rahmen der Bauausführung ebenfalls verwendet werden.
2022-361 GU 2024-03-22 sinfiro.de 58 von 66
[Seite 60]
Objektbezogenes Brandschutzgutachten Neubau Landratsamt Rottweil | Landkreis Rottweil
10 Zusammenfassung
10.1 Ermessensspielraum
Soweit die Vorschriften der §§ 3 bis 39 der Landesbauordnung von Baden-Württemberg zur Verhinderung oder Beseitigung von Gefahren sowie erheblichen Nachteilen oder Belästigungen nicht ausreichen, können im Einzelfall weitergehende Anforderungen für bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung gestellt werden. Erleichterungen können nur gestattet werden, soweit es der Einhaltung von Vorschriften wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen oder Räume oder wegen besonderer Anforderungen nicht bedarf. Sie können insbesondere den zu beurteilenden Brandschutz betreffen. Die Landesbauordnung legt unter anderem besonderen Wert auf den Personenschutz. Andererseits können aber auch erhöhte Brandschutzanforderungen gestellt werden, wenn z. B. das Leben oder die Gesundheit einzelner Personen bedroht ist, oder wenn wegen des Brandschutzes Bedenken bestehen.
10.2 Abweichungen und Kompensationsmaßnahmen
Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen werden in § 56 Landesbauordnung geregelt. Abweichungen von technischen Bauvorschriften sind zuzulassen, wenn dem Zweck der technischen Vorschriften auf andere Weise entsprochen wird [vgl. § 56 (1) LBO]. Zu den technischen Bauvorschriften zählen insbesondere technische Rechtsvorschriften der Landesbauordnung selbst oder aufgrund der Landesbauordnung erlassene Bauvorschriften, die technischen Inhalt haben (z. B. LBOAVO). Bei dem vorliegenden Objekt werden folgende Abweichungen zum aktuellen Baurecht beantragt:
| Abweichung | Kompensation/Maßnahme | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| Ausbildung von Nutzungseinheiten ohne notwendige Flure → § 12 (1) LBOAVO | Ausbildung von Nutzungseinheiten | • Ausbildung von zwei baulichen Rettungswegen aus jeder | |||
| ohne notwendige Flure | Nutzungseinheit | ||||
| → § 12 (1) LBOAVO | • Einplanung einer flächendeckenden automatischen | ||||
| Brandmeldeanlage | |||||
| • Einplanung einer flächendeckenden Alarmierungsanlage | |||||
| Die Brandabschnittstrennung über Eck wird mittels der notwendigen Treppenräume als brandlastfreie Bereiche ausgebildet → § 7 (6) LBOAVO | • Ausbildung von vier Brandabschnitten | ||||
| • Einplanung einer flächendeckenden automatischen | |||||
| Brandmeldeanlage mit Aufschaltung | |||||
| • Ausbildung von vertikalen Brandsperren auf der Stirnseite | |||||
| der Brandwand | |||||
| Ausbildung von Öffnungen in der | --- | --- | |||
| Gebäudeabschlusswand | |||||
| → § 7 (8) LBOAVO | |||||
| Das Dachtragwerk der | • Ausbildung von drei baulichen Rettungswegen | ||||
| Versammlungsräume im | • Ausbildung von vier Brandabschnitten | ||||
| 4. Obergeschoss wird ohne | |||||
| • Einplanung einer flächendeckenden automatischen | |||||
| Anforderungen an den | |||||
| Feuerwiderstand ausgebildet. | Brandmeldeanlage mit Aufschaltung |
2022-361 GU 2024-03-22 sinfiro.de 59 von 66
[Seite 61]
Objektbezogenes Brandschutzgutachten Neubau Landratsamt Rottweil | Landkreis Rottweil
| Abweichung | Kompensation/Maßnahme | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| → § 4 (1) VStättVO | → § 4 (1) VStättVO | • Ausbildung von trockenen Löschleitungen in den | |||
| notwendigen Treppenräumen | |||||
| Ausbildung der Verglasung im geschossübergreifenden Innenhof (Ausstellungshalle) als feuerhemmende Verglasung → § 8 (1) LBOAVO | • Einplanung einer flächendeckenden automatischen | ||||
| Brandmeldeanlage mit Aufschaltung | |||||
| • Ausbildung von RWA-Öffnungen im Dach mit A ≥ 2,0 m² g | |||||
| • Die Öffnungen müssen 60 Sekunden nach Detektion BMA | |||||
| geöffnet sein. | |||||
| • Nachweisführung über Ingenieurmäßigen Nachweis | |||||
| Abweichend werden | • Kompensatorisch wird hier die Überwachung mit Brandmeldeanlage i.V.m. der Alarmierungsanlage angesetzt. • Ausstattung des Gebäudes mit hinterleuchteten Rettungswegpiktogrammen | • Kompensatorisch wird hier die Überwachung mit | |||
| Rettungsweglängen im Bereich von | Brandmeldeanlage i.V.m. der Alarmierungsanlage | ||||
| Aufenthaltsräumen von bis zu | angesetzt. | ||||
| 40 m, bei keinen | |||||
| • Ausstattung des Gebäudes mit hinterleuchteten | |||||
| Aufenthaltsräumen bis zu 45 m | |||||
| akzeptiert. | Rettungswegpiktogrammen | ||||
| → § 11 (1) LBOAVO | |||||
| Rettungsweglänge in Tiefgarage | Rettungsweglänge in Tiefgarage | • Dies wird abweichend unter Berücksichtigung der | |||
| Bestandbewertung akzeptiert. Innerhalb der Tiefgarage wird | |||||
| das bestehende System der Rettungswege nicht verändert. | |||||
| Personenzahl in Sitzungssälen 800 | • geringfügige Überschreitung • Ausbildung von drei baulichen Rettungswegen • Ausbildung von vier Brandabschnitten • Einplanung einer flächendeckenden automatischen Brandmeldeanlage mit Aufschaltung | • geringfügige Überschreitung | |||
| Personen statt 828, hier werden | • Ausbildung von drei baulichen Rettungswegen | ||||
| überwiegend Veranstaltungen mit | |||||
| • Ausbildung von vier Brandabschnitten | |||||
| deutlich weniger Personen | |||||
| durchgeführt. | • Einplanung einer flächendeckenden automatischen | ||||
| → § 1 (2) VStättVO | |||||
| Die notwendige Treppe in der | • Ausbildung von weiteren unabhängigen baulichen Rettungswegen in angrenzenden Brandabschnitten • Überwachung mittels Brandmeldeanlage. | ||||
| Treppenhalle kann abweichend aus | |||||
| brennbaren Baustoffen hergestellt | |||||
| werden. | |||||
| → § 10 (3) LBOAVO | |||||
| Der Heizraum hat abweichend | • Einplanung einer flächendeckenden automatischen Brandmeldeanlage mit Aufschaltung | ||||
| einen direkten Zugang zum | |||||
| notwendigen Treppenraum | |||||
| → § 6 (2) FeuVO |
10.3 Abweichungen von den Technischen Baubestimmungen nach § 73a LBO
Die Anforderungen nach an die Technische Baubestimmungen werden im § 73a LBO geregelt. Von den in den Technischen Baubestimmungen enthaltenen Planungs-, Bemessungs- und Ausführungsregelungen kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die Anforderungen erfüllt werden und in der Technischen Baubestimmung eine Abweichung nicht ausgeschlossen ist; § 16a Absatz 2 und § 17 Absatz 1 bleiben unberührt.
2022-361 GU 2024-03-22 sinfiro.de 60 von 66
[Seite 62]
Objektbezogenes Brandschutzgutachten Neubau Landratsamt Rottweil | Landkreis Rottweil
Folgende Abweichungen sind für das Bauvorhaben erforderlich:
| Abweichung | Beschreibung/Begründung | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| Die Nutzungseinheiten überschreiten die maximale Größe von 200 m². → Abschnitt 5.1 HolzBauRL | Die Nutzungseinheiten | • Installation flächendeckende Brandmeldeanlage | |||
| überschreiten die maximale | • ausschließlich bauliche Rettungswege | ||||
| Größe von 200 m². | |||||
| • trockene Löschleitung für Durchführung wirksamer | |||||
| → Abschnitt 5.1 HolzBauRL | |||||
| Löscharbeiten | |||||
| • Ausbildung der oberirdischen raumabschließenden Decken als | |||||
| HBV-Decken (Holz-Beton-Verbunddecken) mit durchgehender | |||||
| Betonschicht | |||||
| Ausbildung von sichtbaren Holzoberflächen bei Wand und Decken innerhalb von Nutzungseinheiten. → Abschnitt 5.2 HolzBauRL | • Die anteilmäßige brandschutztechnische Bekleidung der | ||||
| Holzdecke ermöglicht eine anteilmäßige Ausbildung von | |||||
| brennbaren Wandoberflächen. | |||||
| In den Nutzungseinheiten mit 100 % bekleideter Holzdecke | |||||
| können maximal 25 % der Wandoberflächen brennbar | |||||
| ausgebildet werden. | |||||
| • Bei entsprechender Reduktion der Deckenbekleidung muss | |||||
| auch der prozentuale Anteil der sichtbaren (brennbaren) | |||||
| Wandoberflächen reduziert werden. Des Weiteren muss eine | |||||
| thermische Aufbereitung von sich gegenüberliegenden Wänden | |||||
| verhindert werden. | |||||
| Ausbildung von vertikalen Brandsperren mit auskragendem Blech → Abschnitt 6.2.5 HolzBauRL | • Im Bereich der Fassade stirnseitig zur Brandwand sind | ||||
| zusätzliche Maßnahmen in Form einer vertikalen Brandsperre | |||||
| zu treffen. | |||||
| Die Brandsperre als Stahlblech wird in einer Stärke von mind. | |||||
| 1,5 mm auf die Brandwand aufgebracht und kragt dabei mind. | |||||
| 100 mm über die geplante Holzfassade hinaus. |
10.4 Abschließende Beurteilung
Die vorgeschlagenen Lösungen, welche die objektbezogenen Belange des vorbeugenden Brandschutzes entsprechend der Landesbauordnung (LBO) von Baden-Württemberg abdecken, werden wie folgt zusammengefasst:
| Kapitel | Bezeichnung | Anforderung, Hinweise | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 5.2 | 5.2 | Brandabschnitt | Brandabschnitt | Das Gebäude wird mittels Brandwänden in vier Brandabschnitte unterteilt. | ||||
| Die Trennung zum angrenzenden Bestandsgebäude erfolgt über eine | ||||||||
| Gebäudeabschlusswand. | ||||||||
| 5.3 | Tragende Konstruktion | Die tragende Konstruktion des Gebäudes ist feuerbeständig herzustellen. | ||||||
| Feuerbeständige Bauteile dürfen aus brennbaren Stoffen bestehen, | ||||||||
| sofern die geforderte Feuerwiderstandsdauer für die Standsicherheit und | ||||||||
| den Raumabschluss nachgewiesen werden kann (vgl. HolzBauRL i.V.m. | ||||||||
| VwV-TB). |
2022-361 GU 2024-03-22 sinfiro.de 61 von 66
[Seite 63]
Objektbezogenes Brandschutzgutachten Neubau Landratsamt Rottweil | Landkreis Rottweil
| Kapitel | Bezeichnung | Anforderung, Hinweise | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 5.4 | 5.4 | Geschoss- trennung | Geschoss- | Die raumabschließenden und geschosstrennenden Decken sind | ||||
| trennung | feuerbeständig herzustellen. | |||||||
| Feuerbeständige Bauteile dürfen aus brennbaren Stoffen bestehen, | ||||||||
| sofern die geforderte Feuerwiderstandsdauer für die Standsicherheit und | ||||||||
| den Raumabschluss nachgewiesen werden kann (vgl. HolzBauRL i.V.m. | ||||||||
| VwV-TB). | ||||||||
| 5.5 | Außenwände | Bei der Ausgestaltung der Außenwände sind die Maßgaben des Kapitels zu berücksichtigen. | Bei der Ausgestaltung der Außenwände sind die Maßgaben des Kapitels | |||||
| und | zu berücksichtigen. | |||||||
| Außenwand- | ||||||||
| bekleidung | ||||||||
| 5.6 | Nutzungs- | Die Nutzungseinheiten im Gebäude werden ohne notwendige Flure | ||||||
| einheiten | ausgebildet. | |||||||
| 5.7 | Brandschutz- | Bei der Ausbildung der Nutzungseinheiten sind die Maßgaben des Kapitels für die brandschutztechnische Bekleidung von sichtbaren Holzoberflächen zu berücksichtigen. | Bei der Ausbildung der Nutzungseinheiten sind die Maßgaben des | |||||
| bekleidung für | Kapitels für die brandschutztechnische Bekleidung von sichtbaren | |||||||
| Bauteile in | Holzoberflächen zu berücksichtigen. | |||||||
| Massivholzbau- | ||||||||
| weise | ||||||||
| 5.8 | Trennwände | Trennwände | Trennwände sind mindestens feuerbeständig auszubilden. | |||||
| Feuerbeständige Bauteile dürfen aus brennbaren Stoffen bestehen, | ||||||||
| sofern die geforderte Feuerwiderstandsdauer für den Raumabschluss | ||||||||
| nachgewiesen werden kann. | ||||||||
| 5.9 | Dächer | Das Gebäude ist mit einer harten Bedachung auszustatten. | ||||||
| Dämmstoffe im Dach: nichtbrennbare Baustoffe | ||||||||
| lichtdurchlässige Dachflächen in Versammlungsräumen: nichtbrennbar | ||||||||
| und bruchsicher | ||||||||
| 5.10 | Bauteile/ | Die Maßgaben des Kapitels sind zu berücksichtigen. | Die Maßgaben des Kapitels sind zu berücksichtigen. | |||||
| Baustoffe in der | ||||||||
| Versammlungs- | ||||||||
| stätte | ||||||||
| 5.11 | Innenhof Flachbau | Innenhof | Die Ausstellungshalle im Erdgeschoss des Landratsamtes wird mit | |||||
| Flachbau | geschossübergreifendem Luftraum ausgebildet. | |||||||
| • F-30-Verglasungen als Geschosstrennung | ||||||||
| • RWA-Öffnungen im Dach mit Ag ≥ 2,0 m² notwendig | ||||||||
| • Die Öffnungen müssen 60 Sekunden nach Detektion BMA geöffnet | ||||||||
| sein. | ||||||||
| 5.12 | Bauliche Besonderheiten in der Tiefgarage | Die Zugänge zu den Treppenräumen in der Tiefgarage müssen als | ||||||
| Schleuse ausgebildet werden. Wände und Decken feuerbeständig, Türen | ||||||||
| in diesen Wänden müssen auf Seite der Tiefgarage mindestens | ||||||||
| feuerhemmend und selbstschließend sein. Auf Seite der Treppenräume | ||||||||
| reichen rauchdichte und selbstschließende Türabschlüsse, im Falle von | ||||||||
| Brandabschnittstrennungen feuerbeständige, selbstschließende und | ||||||||
| rauchdichte Türabschlüsse. |
2022-361 GU 2024-03-22 sinfiro.de 62 von 66
[Seite 64]
Objektbezogenes Brandschutzgutachten Neubau Landratsamt Rottweil | Landkreis Rottweil
| Kapitel | Bezeichnung | Anforderung, Hinweise | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 5.13 | 5.13 | Flucht- und | Die Maßgaben des Kapitels und der entsprechenden Unterkapitel zur | |||||
| Rettungswege | Sicherstellung der Flucht- und Rettungswege sind umzusetzen. | |||||||
| 5.13.5 | Verbindungs- | Die Verbindungsbrücke muss aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. | Die Verbindungsbrücke muss aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. | |||||
| brücke | ||||||||
| 5.16.1 | Lüftungsanlage | Lüftungsanlage | Die Maßgaben für die Aufstellung und Führung der Lüftungsanlage sind | |||||
| zu berücksichtigen. | ||||||||
| Es ist eine Lüftungszentrale auszubilden. | ||||||||
| 5.16.2 | Heizräume | Das Gebäude wird mittels Wasserwärmepumpe geheizt. Des Weiteren | ||||||
| wird ein Pelletkessel aufgestellt. Die Ausbildung eines Heizraumes ist | ||||||||
| erforderlich (Abtrennung z. B. F 90, T 30). | ||||||||
| 5.16.3 | Brennstoff- | Wenn die geplante Lagermenge von Pellets > 6.500 kg beträgt, muss ein Brennstofflagerraum ausgebildet werden. | Wenn die geplante Lagermenge von Pellets > 6.500 kg beträgt, muss ein | |||||
| lagerung in | Brennstofflagerraum ausgebildet werden. | |||||||
| Brennstoff- | ||||||||
| lagerräumen | ||||||||
| 5.16.4 | Aufzugsanlagen | Aufzugsanlagen | Innerhalb des Gebäudes sind mehre Aufzugsanlagen geplant. Diese | |||||
| liegen in mehr als einem Rauchabschnitt. Die Ausbildung von | ||||||||
| Fahrschächten ist somit erforderlich. | ||||||||
| 5.16.5 | Installationen | Die im Kapitel aufgeführten Maßnahmen für die Installationen sind | ||||||
| anzuwenden. | ||||||||
| 5.15.6 | Installations- und Steigschächte | Schachtwände feuerbeständig | ||||||
| Abschlüsse von Öffnungen feuerbeständig mit umlaufender Dichtung | ||||||||
| (vierseitig) | ||||||||
| 5.17 | Besondere | Die besonderen Räume im Gebäude sind nach Vorgaben des Kapitels | ||||||
| Räume | auszugestalten. | |||||||
| 5.18 | Photovoltaik | sind dem Kapitel zu entnehmen | ||||||
| 6.1 | 6.1 | Brandmelde-/ | Im Gebäude wird eine flächendeckende Brandmeldeanlage mit nicht automatischen Meldern und Aufschaltung zur Feuerwehr eingebaut. | Im Gebäude wird eine flächendeckende Brandmeldeanlage mit nicht | ||||
| Alarmierungs- | automatischen Meldern und Aufschaltung zur Feuerwehr eingebaut. | |||||||
| anlage | ||||||||
| 6.2 | Trockene | Im Gebäude werden trockene Löschleitungen im Bereich der 4 | ||||||
| Löschleitungen | notwendigen Treppenräume installiert. | |||||||
| 6.3 | Sicherheits- | Im Gebäude ist eine Sicherheitsbeleuchtung zu installieren. | Im Gebäude ist eine Sicherheitsbeleuchtung zu installieren. | |||||
| beleuchtung | ||||||||
| 6.4 | Rauchableitung | Die Maßgaben zur Rauchableitung sind gemäß dem Kapitel umzusetzen. | ||||||
| 6.5 | 6.5 | Gebäudefunk- anlage | Gebäudefunk- | Bei dem geplanten Gebäude muss nach Abschluss der Rohbauarbeiten | ||||
| anlage | eine Prüfung bezüglich des Funkverkehrs durchgeführt werden. |
2022-361 GU 2024-03-22 sinfiro.de 63 von 66
[Seite 65]
Objektbezogenes Brandschutzgutachten Neubau Landratsamt Rottweil | Landkreis Rottweil
| Kapitel | Bezeichnung | Anforderung, Hinweise | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Wenn eine Kommunikation über die Handsprechfunkgeräte nicht in | ||||||||
| sämtlichen Gebäudeteilen ohne die Gebäudefunkanlage sichergestellt | ||||||||
| werden kann, muss eine Funkanlage innerhalb des Gebäudes installiert | ||||||||
| werden. | ||||||||
| 6.6 | Sicherheits- | Für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen | ||||||
| stromver- | und Einrichtungen muss eine Sicherheitsstromversorgung vorhanden | |||||||
| sorgung | sein. | |||||||
| 6.7 | Funktionserhalt | Funktionserhalt | Leitungsanlagen für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene | |||||
| sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen müssen im Brandfall | ||||||||
| eine gewisse Zeitspanne funktionsfähig bleiben. | ||||||||
| 6.8 | Brandfall- | Für das Gebäude ist eine Brandfallsteuermatrix zu erstellen. | Für das Gebäude ist eine Brandfallsteuermatrix zu erstellen. | |||||
| steuermatrix | ||||||||
| 7.2 | Organisa- torischer Brandschutz | Organisa- | Für das Objekt sind folgende organisatorische Brandschmutzmaßnahmen | |||||
| torischer | umzusetzen: | |||||||
| Brandschutz | ||||||||
| • Brandschutzordnung (Teile A-C) | ||||||||
| • Sicherheitskennzeichnung (hinterleuchtete Piktogramme) | ||||||||
| • Sammelplatz | ||||||||
| • Flucht- und Rettungspläne | ||||||||
| • Brandschutzbeauftragter | ||||||||
| • Kleinlöschgeräte | ||||||||
| • Prüfung und Wartung | ||||||||
| 8.2 | Löschwasser- | Für das Objekt sind 96 m³/h über einen Zeitraum von zwei Stunden | ||||||
| versorgung | erforderlich. | |||||||
| 8.3 | Feuerwehrplan | Für das Objekt wird ein Feuerwehrplan erforderlich. | ||||||
| 8.4 | 8.4 | Feuerwehr- | Die Feuerwehrflächen sind nach Maßgaben des Kapitels auszugestalten. | Die Feuerwehrflächen sind nach Maßgaben des Kapitels auszugestalten. | ||||
| flächen |
Es wird darauf hingewiesen, dass bei einer Änderung der für den Brandschutznachweis zugrunde gelegten Parameter weitergehende Anforderungen in brandschutztechnischer bzw. baurechtlicher Sicht notwendig werden können und daher eine neue Bewertung der Situation erforderlich machen. Bei Beachtung der Anforderungen im Objektbezogenen Brandschutzgutachten bestehen aus der Sicht des vorbeugenden Brandschutzes
keine Bedenken
gegen eine Ausführung und die künftige Nutzung des Gebäudes in der beabsichtigten bzw. beschriebenen Weise. Dabei handelt es sich bei der Festlegung um Mindestanforderungen in der Gesamtheit des Objektbezogenen Brandschutzgutachtens. Es unterstützt die Bauherrenschaft bei deren weiteren Planungen und dient gleichzeitig als Bauvorlage im Genehmigungsverfahren.
2022-361 GU 2024-03-22 sinfiro.de 64 von 66
[Seite 66]
Objektbezogenes Brandschutzgutachten Neubau Landratsamt Rottweil | Landkreis Rottweil
Das Objektbezogene Brandschutzgutachten kann daher erst nach Prüfung und Bestätigung durch die Genehmigungsbehörden für die Ausschreibung sowie die Bauausführung herangezogen werden. Den Bauherren bleibt es vorbehalten, aus Eigenschutz-, versicherungstechnischen oder arbeitsschutzrechtlichen Gründen weitergehende Brandschutzvorkehrungen zu treffen.
2022-361 GU 2024-03-22 sinfiro.de 65 von 66
[Seite 67]
Objektbezogenes Brandschutzgutachten Neubau Landratsamt Rottweil | Landkreis Rottweil
11 Schlussbemerkung
11.1 Urheberrecht
Für dieses Objektbezogene Brandschutzgutachten beanspruchen wir den gesetzlichen Urheberschutz. Vervielfältigungen sind nur ungekürzt mit unserer Einwilligung zulässig. Dieses Objektbezogene Brandschutzgutachten darf nur für Zwecke verwendet werden, die mit der brandschutztechnischen Bewertung
Neubau Landratsamt Rottweil Königstraße 36 78628 Rottweil
zusammenhängen.
11.2 Ausfertigungen
Das Objektbezogene Brandschutzgutachten wird in 9facher Ausfertigung erstellt und wie folgt verteilt:
Landratsamt Rottweil digitale Fertigung
a+r Architekten digitale Fertigung
Baurechtsbehörde Stadt Rottweil 1. bis 8. Fertigung + digital
Die 9. Fertigung verbleibt bei unseren Akten.
Dies ist die __. Fertigung.
Joachim Wollstädt Max Dobernecker Dipl.-Ing. (FH) B.Sc. Sicherheitsingenieur Sachverständiger für Brandschutz Brandschutzbeauftragter gemäß VwV Brandschutzprüfung Projektleiter Beratender Ingenieur Geschäftsführender Gesellschafter
2022-361 GU 2024-03-22 sinfiro.de 66 von 66