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Metallbauarbeiten und Brandschutztüren für den U-Bahnhof Bamlerstraße

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BRANDSCHUTZKONZEPT

NACH ZIFF. 5.1 TRStrab BRANDSCHUTZ Zum Zustimmungsverfahren

PROJEKT Stadt Essen | U-Bahnstation

Bamlerstraße

ADRESSE Berthold-Beitz-Boulevard brandwerk traffic 45326 Essen ein Geschäftsfeld der brand- werk engineering GmbH DATUM 31.03.2026

VERSION 2.0 Veronikastraße 32 45131 Essen

BAUHERR Ruhrbahn GmbH im Auftrag der Stadt Essen - Fon 0201 9599 75-00 Zweigertstraße 34 Fax 0201 9599 75-11 45130 Essen www.brandwerk.expert PLANUNG Ruhrbahn GmbH im Auftrag der Stadt Essen - mail@brandwerk.team Duisburger Straße 78 45479 Mülheim an der Ruhr

BETREIBER Ruhrbahn GmbH Zweigertstraße 34 45130 Essen

Staatlich anerkannter Sachverständiger für die Prüfung des Brandschutzes

Persönliches Mitglied im VBI - Verein der beratenden Ingenieure

Mitglied in der Ingenieur- kammer Bau NRW

Hinweis Projektnummer T-00171 Dieser Schriftsatz darf nur mit Zustimmung der brandwerk engineering Sachverständiger MKR GmbH vervielfältigt werden.

Eine Veröffentlichung, auch auszugs- Version Version 2.0 | 31. März 2026 | MPR weise, bedarf einer schriftlichen Geneh- migung.

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Zum Zustimmungsverfahren

Datum Projektnummer Status

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Stadt Essen | U-Bahnstation Bamlerstraße

Inhaltsverzeichnis

A. Anlass des Brandschutzkonzeptes ................................................................................................................................................................... 6

B. Anlass des Brandschutzkonzeptes .................................................................................................................................................................... 7

C. Fortschreibungen ............................................................................................................................................................................................................. 8

D. Beschreibung des Objektes ...................................................................................................................................................................................... 9

D.1 Allgemein .................................................................................................................................................................................................................... 9 D.2 Bauweise/Bauteile .............................................................................................................................................................................................. 9

D.3 Gebäudeabmessungen .................................................................................................................................................................................. 10

D.4 Gebäudenutzung ................................................................................................................................................................................................ 10 D.5 Erschließung ........................................................................................................................................................................................................... 10

D.6 Risikobetrachtung ............................................................................................................................................................................................................... 11

E. Rechtsgrundlagen .......................................................................................................................................................................................................... 13 F. Eingangsparameter und Ergebnisse der rechnerischen Brand- und Räumungssimulationen .................. 15

F.1. Eingangsparameter .................................................................................................................................................................................................... 15

F.2. Ergebnisse .......................................................................................................................................................................................................................... 16 G. Beschreibung des Brandschutzes im Objekt .......................................................................................................................................... 17 Betriebsanlagen – Haltestellen (Fahrebene, Verteilerebene, Betriebsräume und Verkaufsstätten)...... 18 Schnittstellenbetrachtung zu anderen Nutzungen ................................................................................................................... 18 Brandabschnitte ....................................................................................................................................................................................................... 18

Horizontale brandschutztechnische Abtrennung ....................................................................................................................... 18

Anordnung der brand- und rauchschutztechnischen Teilbereiche ............................................................................. 19 1.4.1 Abgrenzung öffentlicher Bereiche ................................................................................................................................................. 19

1.4.2 Trennung zw. Haltestellen / Bahnsteig- und Zwischenebenen ......................................................................... 20

1.4.3 Brandschutztechnisch abgetrennte Raumgruppen ...................................................................................................... 20 1.4.4 Technik- und Betriebsräume ............................................................................................................................................................. 21

Feuerwiderstandsklassen von Bauteilen ........................................................................................................................................... 24

1.5.1 Tragende und aussteifende Bauteile ......................................................................................................................................... 24 1.5.2 Ausführung der Eingangsüberdachungen ............................................................................................................................ 24

1.5.3 Ausführung der Außenwände ......................................................................................................................................................... 24

1.5.4 Ausführung der Brandwände........................................................................................................................................................... 25 1.5.5 Ausführung der brandschutztechnischen Trennwände ............................................................................................ 26

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1.5.6 Einsatz von Brandschutzverglasungen ................................................................................................................................... 26

1.5.7 Feuerschutz- und Rauchschutzabschlüsse .......................................................................................................................... 26 1.5.8 Bauliche Anforderungen an Rettungswege ......................................................................................................................... 28

1.5.9 Bodenbeläge, Bekleidungen und Dämmstoffe.................................................................................................................. 29

1.5.10 Unterdecken .............................................................................................................................................................................................. 30 1.5.11 Systemböden / Zwischenbodenbereich ........................................................................................................................... 30

Feuerüberschlag zwischen Fahrzeug und Betriebsanlagen .............................................................................................. 31

Rettungswege ............................................................................................................................................................................................................. 31 1.7.1 Sicherstellung des ersten und zweiten Rettungsweges ............................................................................................. 31

1.7.2 Fahrtreppen als Rettungsweg ......................................................................................................................................................... 33

1.7.3 Rettungsweglängen, -breiten und -höhen ............................................................................................................................ 33 1.7.4 Aufschlagsrichtung von Türen in Rettungswegen ........................................................................................................ 35

1.7.5 Anordnung von Brandlasten in Rettungswegen ............................................................................................................. 36

Sicherheitsbeleuchtung / Fluchtwegkennzeichnung .............................................................................................................. 38 Beurteilung der technischen Anlagen .................................................................................................................................................. 40

1.9.1 Leitungsanlagen .......................................................................................................................................................................................... 40

1.9.2 Lüftungsanlagen ......................................................................................................................................................................................... 43 Sicherheitsstromversorgung und Funktionserhalt .............................................................................................................. 44

1.10.1 Anlagen mit Sicherheitsstromversorgung und Dauer des Funktionserhalts .................................. 44

1.10.2 Spannungsfreischaltungs- und Erdungseinrichtungen ...................................................................................... 47 Entrauchungskonzeption ........................................................................................................................................................................... 47

Brandbekämpfungsanlagen, einschließlich Löschwasserversorgung ................................................................. 48

1.12.1 Feuerlösch- und Löschhilfeanlagen .................................................................................................................................... 48 1.12.2 Wandhydranten und Steigleitungen .................................................................................................................................. 48

1.12.3 Feuerlöscher ............................................................................................................................................................................................. 49

Alarmierungs- und Brandmeldeeinrichtungen ....................................................................................................................... 50 1.13.1 Brandmeldeanlage ............................................................................................................................................................................. 50

1.13.2 Einrichtungen für die Feuerwehr ............................................................................................................................................. 51

1.13.3 Brandfallsteuerung der Aufzüge ............................................................................................................................................. 51 1.13.4 Alarmierungsanlage .......................................................................................................................................................................... 52 Betriebsanlagen – Streckentunnel / Abstellanlagen / Unterwerke ................................................................................. 53

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Stadt Essen | U-Bahnstation Bamlerstraße

Betriebliche und organisatorische Maßnahmen ................................................................................................................................ 53

Aufstellung einer Brandschutzordnung ............................................................................................................................................. 53 Erstellung eines Notfallhandbuches für Leitstelle, Fahr- und Betriebspersonal ....................................... 53

Erstellung von Dienst- und Arbeitsanweisungen ................................................................................................................. 53

Brandschutzbeauftragter ........................................................................................................................................................................... 54 Aus- und Weiterbildung ............................................................................................................................................................................. 54

Einbindung der Feuerwehr ........................................................................................................................................................................ 54

Durchführung von Brandschutzübungen .................................................................................................................................... 54 Kommunikation zwischen Fahrpersonal, Leitstelle und Einsatzkräften ........................................................... 54

Fahrgastinformation ...................................................................................................................................................................................... 55

Höchstzulässige Zahl der Nutzer im Objekt .............................................................................................................................. 55 Räumung und Zustrom von Personen in Haltestellen .................................................................................................... 55

Einstellung des Fahrbetriebes ................................................................................................................................................................ 55

Abweichungen vom Regelbetrieb ....................................................................................................................................................... 55 Abwehrender Brandschutz ................................................................................................................................................................................... 56

Löschwasserversorgung................................................................................................................................................................................... 56

Zu- und Durchfahrten sowie Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr ................................ 58 4.2.1 Zugänge, Zu- und Durchfahrten für die Feuerwehr ..................................................................................................... 58

4.2.2 Aufstell- und Bewegungsflächen ........................................................................................................................................... 58

4.2.3 Zugänglichkeit zum Objekt und zur Strecke ................................................................................................................ 58 Funkversorgung .................................................................................................................................................................................................. 59

Blitzschutzanlage .............................................................................................................................................................................................. 59

Feuerwehrpläne .................................................................................................................................................................................................. 59 Feuerwehrgeräte ................................................................................................................................................................................................ 59

Einsatzmerkblatt für Personenfahrzeuge .................................................................................................................................... 59

Sachkundige Betriebsbedienstete zur Unterstützung der Feuerwehr im Einsatzfall ............................. 59 Fahrzeuge ............................................................................................................................................................................................................................ 60

Abweichungen vom Richtlinien und techn. Regelwerken ........................................................................................................... 61

Zusammenfassung ...................................................................................................................................................................................................... 63 H. Beurteilungsgrundlagen .......................................................................................................................................................................................... 64

G.1 Rechtliche Grundlagen ................................................................................................................................................................................. 64

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G.2 Unterlagen............................................................................................................................................................................................................... 67

G.3 Besprechungen .................................................................................................................................................................................................... 67 I. Anhänge ................................................................................................................................................................................................................................ 68

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A. Anlass des Brandschutzkonzeptes

Seitens BSCON Brandschutzconsult wurde im Rahmen im Jahre 2015 eine Risikoanalyse zur Bewertung der U-Bahnstationen auf der Nordstrecke U11/ U17 durchgeführt. Im Rahmen von Begehungen wurde an- hand von Checklisten der bestehende brandschutztechnische Stand erfasst. Auf Grundlage der Erkennt- nisse sollte eingeschätzt werden, in welcher Rangfolge bei den begangenen Stationen brandschutztechni- scher Handlungsbedarf besteht (Prioritätenliste). Hierbei wurde die U-Bahnstation Bamlerstraße mit der höchsten Priorität bewertet, da u. a. lediglich ein vollwertiger Rettungsweg vorhanden ist und dieser rauch- offenen mit der Bahnstegebene verbunden ist. In der Abbildung 1 wird die Rangfolge der U-Bahnstationen aufgezeigt. Dabei weist die U-Bahnstation mit der geringsten Punktzahl den höchsten Handlungsbedarf auf.

Abbildung 1: Darstellung der Rangfolge in Bezug auf das Gesamtschutzniveau (Quelle: BSCON Brand- schutzconsult)

Auf Grundlage der Priorisierung bzw. Risikoanalyse erfolgt als erstes die brandschutztechnische Beurtei- lung der U-Bahnstation Bamlerstraße

Im Rahmen der Auflagen der TRStrab Brandschutz und von baulichen Ertüchtigungen in der U-Bahnstation Bamlerstraße in Essen wird ein Brandschutzkonzept gemäß Kap. 5 der Technischen Regel zur BOStrab (TRStrab Brandschutz) erforderlich, in dem Maßnahmen hinsichtlich des baulichen, anlagen- technischen, betrieblichen und abwehrenden Brandschutzes enthalten sind.

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Stadt Essen | U-Bahnstation Bamlerstraße

Aufgrund von geänderten Plangrundlage wurde die brandwerk engineering GmbH mit der Erarbeitung einer Fortschreibung des Brandschutzkonzeptes von der

Ruhrbahn GmbH im Auftrag der Stadt Essen -

beauftragt.

Im vorliegenden Brandschutzkonzept wird ein wesentlicher Teil der Gliederungspunkte nach den Vorgaben der TRStrab Brandschutz erarbeitet. Im Rahmen der konzeptionellen Darstellung des Brandschutzes wird das Gesamtobjekt „U -Bahnstation Bamlerstraße“ brandschutztechnisch bewertet. Die angrenzenden Tun- nel und die Strecke sind von der Betrachtung ausgenommen.

Hinweise zur Gliederung des Brandschutzkonzeptes nach Ziff 5. TRStrab Brandschutz:

Im Rahmen der TRStrab Brandschutz wird eine ganzheitliche Betrachtung für Betriebsanlagen gefordert. Das vorliegende Brandschutzkonzept wird als Teil dieser ganzheitlichen Betrachtung für den baulichen Brandschutz erstellt.

  • Zur Vervollständigung der ganzheitlichen Dokumentation werden die betrieblich-organisatorischen Maßnahmen im Rahmen von Gefahrenabwehrplänen, Brandschutzordnungen, Dienstanweisungen, etc. durch das Verkehrsunternehmen ständig aktualisiert und fortgeschrieben.

  • Darüber hinaus existiert ein Fahrzeug-Brandschutzkonzept, dessen Inhalte Wechselwirkungen zum baulichen und organisatorischen Brandschutz aufweisen.

Hinweis zur Anwendung der DIN 5647 Entsprechend des Abschnittes 1, Anwendungsbereichs der DIN 5647, gilt, dass wenn in der DIN an die Bau- werke andere Anforderungen als nach den bisherigen nationalen Regeln gestellt werden, bestehende oder im Bau befindliche Bauwerke nicht den Anforderungen dieses Dokuments entsprechen brauchen, mit Aus- nahme der Mindestanforderungen, die in Abschnitt 5, 6.2.5, 6.3.3, 7.3.3, 8.1 und Abschnitt 13 beschrieben sind.

Dies gilt für die vorliegende Fortschreibung lediglich bei von der bisherigen Genehmigung abweichenden Sachverhalten.

B. Anlass des Brandschutzkonzeptes

Im Rahmen des Brandschutzkonzeptes werden die folgenden Bereiche des Objekts brandschutztechnisch beurteilt:

RelevanzSachverhalt
XGesamtobjekt: U-Bahnstation
--Gebäudeteile / Geschosse: --

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C. Fortschreibungen

VersionDatumSachverhaltBemerkung
Version 1.017.12.2021Erstellen der Genehmigungfassung--
Version 2.031.03.2026Erstellen der ersten Fortschreibung--

Hinweis zur 1. Fortschreibung

Gemäß den Abstimmungen mit der Feuerwehr Essen war nach bisherigem Planungsstand im Bereich der Schleusenanlage vor dem Treppenaufgang auf der Bahnsteigebene eine Spüllüftung vorgesehen, die ma- nuell durch die Feuerwehr aktiviert werden kann. Zur Sicherstellung der hierfür erforderlichen Nachströ- mung war vorgesehen, dass sich bei Auslösung der Spüllüftung automatisch ein Türflügel der zweiten Tür der Schleusenanlage, der dem Treppenraum zugewandten Türanlage, öffnet.

Aufgrund der vorhandenen baulichen Randbedingungen, insbesondere der beengten Platzverhältnisse so- wie des hohen Gewichts des zu öffnenden Türflügels, ist die Umsetzung eines elektrischen Türantriebes technisch nicht sinnvoll realisierbar.

In vergleichbaren U-Bahnstationen ist weder eine Schleusenanlage noch eine Spüllüftung vorgesehen oder ausgeführt. Dort erfolgt die brandschutztechnische Trennung zwischen Bahnsteigebene und Verteilerebene regelmäßig über eine einfache bauliche Trennung mit Türanlage. Das mit der vorliegenden Planung er- reichte Schutzniveau liegt mindestens auf dem Niveau dieser vergleichbaren Bestandsstationen.

Die Selbstrettung innerhalb der U-Bahnstation Bamlerstraße kann unabhängig davon nach Herstellung des Querschlages einschließlich Türanlage, des Fluchtwegleitsystems sowie nach Einbau der Einhausung einschließlich der zugehörigen Türanlagen sichergestellt werden, wie durch die Ergebnissen der Brand- und Räumungssimulation nachgewiesen werden konnte.

Da die vorliegenden Simulationsergebnisse zeigen, dass die Selbstrettung auch ohne die Spüllüftung si- chergestellt werden kann, wurde die Situation mit der Feuerwehr Essen diskutiert und festgelegt, dass auf die Spüllüftung verzichtet werden kann.

Zur besseren Nachverfolgung werden die Änderungen mit blauer Schrift und einem blauen Strich auf der rechten Seite markiert.

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D. Beschreibung des Objektes

D.1 Allgemein

Bei dem beurteilten Objekt handelt es sich um die bestehende U-Bahnstation Bamlerstraße im Essener Stadtbezirk V, welche von der Ruhrbahn GmbH betrieben wird. Die U-Bahnstation befindet sich am Bert- hold-Beitz-Boulevard. Der Zugang der U-Bahnstation verfügt über eine oberirdische Einhausung und ist ebenfalls über den Berthold-Beitz-Boulevard erreichbar. Die Lage im öffentlichen Verkehrsraum ist der Ab- bildung 1 zu entnehmen.

Abbildung 1: Lage im öffentlichen Raum (www.öpnvkarte.de)

D.2 Bauweise/Bauteile

Aus den vorliegenden Informationen können folgende Aussagen zur Bauweise der Gebäudeteile gemacht werden:

BauteilBauweise / Materialität
TragwerkStahlbetonbauweise
DeckenStahlbetonbauweise/ Trockenbau
AußenhautStahlbetonbauweise
AußenwändeStahlbetonbauweise
Eingangsbauwerke / ÜberdachungenStahlbeton / Verglasung
TrennwändeMauerwerk / Stahlbetonweise

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Stadt Essen | U-Bahnstation Bamlerstraße

BauteilBauweise / Materialität
TreppenraumwändeStahlbetonbauweise
TreppenStahlbetonbauweise
Fahrschachtwände der AufzügeStahl / Glas

D.3 Gebäudeabmessungen

Die folgenden Angaben sind aus den vorgelegten Planunterlagen ermittelt worden und dienen ausschließ- lich der weiteren brandschutztechnischen Beurteilung des Objektes. Längen und Breiten beziehen sich je- weils auf die maximale Ausdehnung des betrachteten Bereiches:

GebäudebereichGrundflächeLängeBreiteBemerkung
Bahnsteigebeneca. 660 qmca. 90 mca. 7 mFläche des öffentlich zugänglichen Be- reiches
Nottreppenraumca. 15 qmca. 6,5 mca. 4 mGrundfläche des Nottreppenaufgangs
Technikbereich Bahnsteig- ebeneca. 35 qmca. 7 mca. 5 m--
Technikbereich obere Zwi- schenebeneca. 210 qmca. 19 mca. 11 mInkl. Treppenaufgang
Technikbereiche untere Zwi- schenebeneca. 125 qmca. 13 mca. 9 mInkl. Treppenaufgang
Zugangsebeneca. 75 qmca. 12 mca. 13 mFläche des öffentlich zugänglichen Be- reiches
Technikbereich Zugangsebeneca. 70 qmca. 9,5 mca. 7 mInkl. Treppenaufgang
BeschreibungSachverhalt
Tiefenlage StationCa. 15,5 m
Lichte Raumhöhe BahnsteigebeneCa. 3,5 m (Elliptischer Querschnitt)
Lichte Raumhöhe ZugangsebeneCa. 3 m

D.4 Gebäudenutzung

Das Objekt wird in seiner Funktion als U-Bahnstation als unterirdisches Verkehrsbauwerk genutzt. Es be- finden sich unterschiedlich große Betriebsräume im Objekt.

D.5 Erschließung

Das Zugangsbauwerk der U-Bahnstation Bamlerstraße befindet sich auf Höhe der Straßenebene des Bert- hold-Beitz-Boulevards und besitzt einen Zugang direkt aus dem Freien. Die Bahnsteigebene des U-Bahn- hofes wird über eine Treppenanlage erschlossen, welche in direkter und offener Verbindung zum Zugangs- bauwerk steht.

Die Bahnsteigebene besteht aus zwei Bahnsteigen mit je einem Gleis. Die Bahnsteige sind im Bestand durch eine Trennwand voneinander getrennt. Die Bahnsteigebene verfügt über zwei Treppenanlagen, welche sich am nördlichen und südlichen Bahnsteigende befinden. Die Treppenanlage im nördlichen Bereich der Bahn- steigebene besteht aus einer festen Treppe, welche die Bahnsteigebene mit dem Zugangsbauwerk

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verbindet. Am südlichen Bahnsteigende befindet sich ein Nottreppenraum, der aus der Bahnsteigebene direkt an die Oberfläche führt. Der Nottreppenraum stellt jedoch lediglich einen Notausstieg gemäß BOStrab dar und kann nur im Gefahrenfall genutzt werden.

Zukünftig wird ein Querschlag geschaffen, welcher im südlichen Drittel der Bahnsteigebenen einen Wech- sel zwischen den Bahnsteigen ermöglicht. Dieser wird mit einer Türanlage ausgestattet. Zusätzlich wird eine Einhausung vor dem nördlichen Treppenaufgang errichtet. Hier wird je Bahnsteigseite eine Schleuse mithilfe von hintereinander liegenden Türanlagen errichtet.

Zudem kann die Bahnsteigebene über zwei Aufzüge verlassen werden, welche sich am nördlichen Bahn- steigende befinden und ohne Zwischenhalt bis auf die Straßenebene fahren.

Bezeich- nungArtLageErschließt (Ebene x – Ebene y)
A1AufzugNördliches BahnsteigendeOberfläche - Bahnsteigebene
A2AufzugNördliches BahnsteigendeOberfläche – Bahnsteigebene

D.6 Risikobetrachtung

Im Vorfeld der Erstellung des ursprünglichen Brandschutzkonzeptes wurde eine Risikobetrachtung hin- sichtlich der Sicherstellung der Schutzziele der BOStrab durchgeführt. Es werden die im Bestand vorhan- denen baulichen, anlagentechnischen und betrieblich-organisatorischen Maßnahmen sowie die Maßnah- men für den abwehrenden Brandschutz festgestellt und in Hinblick auf die Schutzziele der BOStrab be- wertet.

Entsprechend den Anforderungen des § 3 Abs. 1 Nr. 3 BOStrab müssen Betriebsanlagen und Fahrzeuge so gebaut sein, dass ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert. Sie müssen insbesondere so gebaut sein, dass die Entstehung und Ausbreitung von Brän- den durch vorbeugende Maßnahmen erschwert werden und im Brandfall die Möglichkeit zur Selbst - oder Fremdrettung von Personen oder eine Kombination von beidem sowie zur Brandbekämpfung besteht.

In dem U-Bahnhof werden überwiegend nichtbrennbare Baustoffe (A1) verbaut. Kabeltröge werden mit nicht-brennbaren Baustoffen abgedeckt, um bei einem etwaigen Kabelbrand einen Raucheintrag zu be- grenzen. Alle Betriebsräume werden gegenüber den öffentlichen Bereichen brandschutztechnisch abge- trennt. Die gesamte U-Bahnstation wird darüber hinaus mit einer Brandmeldeüberwachung ausgestattet.

Mit Verweis auf die Untersuchungen der Ingenieurmethoden des Brandschutzes wird zur Sicherstellung der Selbstrettung vor dem nördlichen Treppenaufgang eine sich über beide Bahnsteigseiten erstreckende Ein- hausung mit Schleusenbereich sowie ein Querschlag inklusive Türanlage im südlichen Drittel der Bahn- steigebene errichtet. Mithilfe eines dynamischen Fluchtwegleitsystems wird der Personenstrom von Berei- chen, in denen frühzeitig mit einer kritischen Verrauchung zu rechnen ist, abgelenkt und die Personen ent- sprechend ihres Aufenthaltes über den Querschlag auf die vom Brandort abgewandte Bahnsteigseite oder in die Einhausung geführt. Außerdem sind Einrichtungen für die Brandbekämpfung (trockene Löschwas- serleitungen) im Bereich der Bahnsteige vorhanden.

Bei Großveranstaltungen wird mittels zusätzlichen Personals für eine Lenkung von Personenströmen ge- sorgt. Sofern im Einzelfall erforderlich, werden bei Baumaßnahmen separate Konzepte erstellt. Hierdurch

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wird sichergestellt, dass die, für die Räumungssimulation zu Grunde gelegte Personenzahl, in dem Gesamt- gebäude nicht wesentlich überschritten wird und somit die Ergebnisse der Räumungssimulation ihre Gül- tigkeit bewahren. Weitere Angaben können aus dem Kapitel 3 entnommen werden.

Rechtliche Anforderungen bzgl. einer umfassenden Barrierefreiheit im Brandfall und der selbstständigen Rettung von mobilitätseingeschränkten Personen aus dem PBefG, der BOStrab oder der TRStrab Brand- schutz bestehen zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Brandschutzkonzeptes nicht. Die Barrierefreiheit im Normalbetrieb ist aufgrund des vorhandenen Aufzuges sichergestellt.

Für die Beurteilung des Ereignisfalls nach TRStrab BS „Fahrzeug kommt brennend im Streckentunnel zum Stehen“ werden hier die folgenden Eintrittswahrscheinlichkeiten (gemäß Ziffer 5.4.5. TRStrab Brandschutz) zugrunde gelegt:

Brandort U-Bahnhof: 94,5%

Brandort Streckentunnel: 5,5%

Das allgemeine Risiko eines Brandereignisses in den Tunneln ist demnach nach Aussage der TRStrab Brandschutz als sehr unwahrscheinlich einzustufen. In dem Zusammenhang ist nach Abschnitt 5.2.2. der TRStrab Brandschutz eine Beurteilung des Szenarios „Fahrze ug kommt brennend im Streckentunnel zum Stehen“ nur dann gefordert, wenn im Einzelfall außergewöhnliche Brandgefahren vorliegen. Im Rahmen der Risikobetrachtung wurde das eingesetzte Schienenfahrzeug als maßgebliches Brandrisiko festgelegt und durch dieses eine Personengefährdung (Rauchgase) impliziert. Aufgrund des konservativen Ansatzes, welcher mit dem Bemessungsbrand gemäß TRStrab verfolgt wird, entfällt die Untersuchung eines Ersatz- brandszenarios von durch Fahrgästen eingebrachte Brandlasten (z. B. Reisetasche, Kinderwagen.)

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E. Rechtsgrundlagen

Abbildung 1: Übersicht der einzelnen Teilbetrachtungen für ein ganzheitliches Konzept

Für das Objekt sind grundsätzlich die folgenden spezifischen und wesentlichen Gesetze, Verordnungen und Richtlinien zu berücksichtigen:

KurzbezeichnungBezeichnung / Beschreibung
PBefGPersonenbeförderungsgesetz Stand April 2024
BOStrabVerordnung über den Bau und Betrieb der Stadtbahnen - Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung - Stand Oktober 2019
BOStrab - Tunnelbau- richtlinieNeufassung der Richtlinien für den Bau von Tunnel nach BOStrab - BOStrab – Tunnelbaurichtlinie Stand 30. April 1991
TRStrab BrandschutzTechnische Regeln von Straßenbahnen Brandschutz in unterirdischen Betriebsanlagen Stand Juni 2014
TRStrab Elektrische An- lagenTechnische Regeln für elektrische Anlagen nach der Verordnung über den Bau und Betrieb der Stra- ßenbahnen (BOStrab) -Technische Regeln Elektrische Anlagen- TRStrab EA, Stand Mai 2011
DIN 5642Städtische Schienenbahnen (urban Rail) – Grundlegende Anforderungen Stand Oktober 2023
DIN 5643Städtische Schienenbahnen (Urban Rail) – Anforderungen an Fahrzeuge Stand Oktober 2023
DIN 5646Städtische Schienenbahnen (Urban Rail) – Anforderungen an Betriebsdurchführung Stand Oktober 2023
DIN 5647Städtische Schienenbahnen (Urban Rail) – Anforderungen an Bauwerke

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Stand Oktober 2023
DIN 5648Städtische Schienenbahnen (Urban Rail) – Anforderungen an elektrotechnische und maschinentechni- sche Einrichtungen Stand Oktober 2024
AGBF PositionspapierPositionspapier zu vorbeugenden Brandschutzmaßnahmen in unterirdischen schienengebundenen Verkehrsanlagen, Stand: 28.08.2012
BauO NRWLandesbauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen Stand: 21.07.2018

Die im Weiteren verwendeten Vorschriften und technischen Regelwerke werden im Kapitel Unterlagen am Ende des Dokuments aufgeführt.

Hinweis zur Abgrenzung zum Arbeitsschutz: Es ergeben sich Schnittstellen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz. Die Gefährdungsbeurteilung obliegt nach Paragraf 5 Abs.1 ArbSchG dem jeweiligen Arbeit- geber. Das Arbeitsschutzgesetz und die zugehörigen Verordnungen (z. B. Arbeitsstättenverordnung, Gefahr- stoffverordnung, etc.) sind rechtsverbindlich. Abweichungen von den technischen Regeln sind generell möglich, wenn im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber wirksam nachgewiesen werden kann, dass die Schutzziele eingehalten werden.

Eine Freigabe bzw. Beantragung der Abweichungen von den technischen Regeln des Arbeitsschutzes kann im Rahmen dieses Brandschutzkonzeptes nicht erfolgen, da dieses keine ganzheitliche Gefährdungsbeur- teilung der Arbeitsstätte im Sinne des ArbSchG darstellt. Alle oben getätigten Aussagen beziehen sich le- diglich auf die brandschutztechnische Bewertung. Sofern im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber (bzw. durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit) erhöhte Anforderungen festgelegt werden, sind diese umzusetzen.

Hinweis zur Abgrenzung zum Explosionsschutz: Es ergeben sich Überschneidungen der Maßnahmen des Brandschutzes mit dem Explosionsschutz. Die durch den Explosionsschutz notwendigen Maßnahmen kön- nen teilweise ein brandschutztechnisch höheres Schutzniveau erreichen. Generell müssen die im Rahmen des Explosionsschutz relevanten Bereiche durch die zuständige Fachkraft für Arbeitssicherheit und/ oder einem qualifiziertem Explosionsschützer bewertet werden. In dem vorliegendem Konzept erfolgt lediglich eine Bewertung nach brandschutztechnischen Gesichtspunkten.

Barrierefreiheit und mobilitätseingeschränkte Personen: Rechtliche Anforderungen bzgl. einer umfassen- den Barrierefreiheit im Brandfall und der selbstständigen Rettung von mobilitätseingeschränkten Personen aus dem PBefG, der BOStrab oder der TRStrab Brandschutz bestehen zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Brandschutzkonzeptes nicht. Die Barrierefreiheit im Normalbetrieb ist aufgrund des Aufzuges sichergestellt.

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F. Eingangsparameter und Ergebnisse der rechnerischen Brand- und Räu- mungssimulationen

Zum Nachweis der Schutzziele nach BOStrab wurden ingenieurmäßige Verfahren zur Ermittlung der zu erwartenden Räumungszeiten und der zeitabhängigen Verrauchung im Objekt angewendet. Dabei wurde der Nachweis für die Brandsimulation mithilfe des Programms Fire Dynamics Simulator (FDS) von dem National Institute of Standards and Technology (NIST) erbracht. Die rechnerische Räumungssimulation erfolgte mit dem Programm ASERI von I.S.T. (Frankfurt / Main). Im Anhang sind die entsprechenden Ein- gangsparameter und die Ergebnisse im Rahmen eines Simulationsgutachtens ausführlich dokumentiert.

F.1. Eingangsparameter Für die Räumungssimulation werden die folgenden Personenzahlen zugrunde gelegt:

RelevanzRäumungsszenarioPersonenzahl
XWorst-Case Szenario nach EBA-Leitfaden In der Simulation wird auf beiden Gleisen eine Zweiertraktion mit je 368 Personen zu Grunde gelegt. Zusätzlich werden 30 % als wartende Personen auf dem Bahnsteig angesetzt (110 Personen)956
--Worst-Case Szenario nach Angaben der Personenzählung. Die maximalen Werte für die Ein- steiger und die Besetzung der Bahnen am jeweiligen Gleis werden für die Untersuchung her- angezogen.--

Allgemein setzt sich die Pre-Movement-Dauer aus Alarmierungszeit und der Verzögerungszeit zusammen. Dabei wird grundsätzlich bei der simulationstechnischen Untersuchung von unterirdischen Verkehrsanla- gen nach Abschnitt 5.2.1 TRStrab Brandschutz eine Pre-Movement-Dauer von insgesamt mindestens 3,0 Minuten auf der Bahnsteigebene zugrunde gelegt. Für die Räumung der Station wird der Start wie folgt definiert:

− Die Fahrtdauer bis zum Eintreffen in der nächsten Station wird mit etwa einer Minute angenom- men. Dies entspricht der Alarmierungsdauer. − Die Personen in den Zügen sind durch die Entdeckung des Brandes oder durch die Durchsagen des Fahrers informiert. Deshalb wird von einem unmittelbaren Einleiten der Räumung nach Öffnen der Türen ausgegangen. Innerhalb der nächsten zwei Minuten werden sich alle Personen in der Station zur Räumung entschließen.

Die Pre-Movement-Dauer setzt sich aus der realen Fahrzeit bzw. mindestens 1,0 Minuten auf der Bahn- steigebene und der Reaktionszeit von 2,0 Minuten zusammen. Hierbei handelt es sich um den Bemessungs- fall “Bahnbrand“. Die Reaktionszeit wird aufgrund eines realitätsnahen Ansatzes nach TRStrab Brand- schutz auf 2,0 Minuten festgelegt. Nähere Angaben können dem Anhang 2 entnommen werden.

Für die Brandsimulation wird der folgende Bemessungsbrand zugrunde gelegt:

RelevanzBrandszenarioMax. Energiefreiset- zungBemerkung
X30 m Fahrzeug nach Abschnitt 5.3.1 TRStrab Brandschutz41.610 kWStand 2014

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F.2. Ergebnisse Folgende Ergebnisse konnten im Rahmen der Räumungssimulation ermittelt werden:

KriteriumErgebnisBemerkung
Räumung des vom Brand betroffenen Bahnsteiges und Erreichen der Bereiche relativer Sicherheit auf der Bahnsteig- ebene3,8 MinutenDie Personen befinden sich in der Einhausung sowie auf der vom Brandort abgewandten Bahnsteigseite. Die Türen des Querschlags sowie der Schleuse der Einhausung sind geschlossen.
Räumungsdauer Bahnsteigebene13,8 MinutenDie Bahnsteige sowie die Einhausung sind geräumt. Die Personen befinden sich im nördlichen Treppenraum.
Räumungsdauer Gesamtobjekt15,7 MinutenDie letzte Person verlässt die U-bahnstation.

Folgende Ergebnisse konnten im Rahmen der Brandsimulation ermittelt werden:

KriteriumErgebnisBemerkung
Dauer bis zur kritischen Verrauchung des Bahnsteigs4,5 MinutenRäumung des Bahnsteigs zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlos- sen.
Dauer bis zur kritischen Verrauchung des nördlichen Treppenraumes--Durch die geplante brandschutztechnische Abtrennung der Ret- tungswege, wird eine kritische Verrauchung dergleichen Rettungs- wege verhindert. Deshalb ist eine Betrachtung der Treppenhäuser nicht erforderlich.

Hinsichtlich einer ganzheitlichen Schutzzielbeurteilung wurde ebenfalls für den Zeitraum der Fremdrettung der Verrauchungszustand bis zu 30. Minuten ausgewertet. Für die detaillierte Auswertung wird auf das Simulationsgutachten T-00171 (vgl. Anhang 2) verwiesen. Bezüglich der sicherzustellenden Schutzziele kann festgestellt werden:

RelevanzSachverhaltBemerkung
--Alle Nutzer des Objektes können dieses Verlas- sen (Selbstrettungsphase), bevor eine kritische Verrauchung der Rettungswege auftritt.--
XAlle Nutzer des Objektes können dieses Verlas- sen, bevor eine kritische Verrauchung der Ret- tungswege auftritt, wenn die untersuchten und beschriebenen zusätzlichen Maßnahmen umge- setzt werden.--
--Die Grenzwerte für die Fremdrettungsphase der Einsatzkräfte werden eingehalten.--
XDie Schutzziele der BOStrab können aufgrund der Bestandssituation nur in Teilen eingehalten werden, durch die im Weiteren beschriebenen Maßnahmen werden das Brandrisiko und die Personengefährdung deutlich reduziert.Aufgrund der vorgesehenen Einhausung sowie der vorhande- nen Kubatur der U-Bahnstation, können die Rauchgase nur über die Tunnelmünder abströmen. Das Rauchgasspeichervo- lumen der Station reicht nicht aus, als dass die Fremdrettung (1,5 m raucharme Schicht über dem Boden) sichergestellt wer- den kann. Die Einsatzsituation der Feuerwehr wird jedoch durch die geplanten Schleusen an den Bahnsteigen insofern verbessert, als dass hier in rauchfreien Bereichen gerüstet wer- den kann. Weiterhin werden sich in den Schleusen die Lösch- wasserentnahmestellen befinden. Über den südlichen Trep- penaufgang steht der Feuerwehr ein weiterer Angriffsweg zur Verfügung, in welchem kein gegenläufiger Personenstrom vor- handen ist.

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Löscheinsatz der Feuerwehr Die Feuerwehr weist darauf hin, dass aufgrund der Verbesse- rung der Personensicherheit Einschränkungen für die Brand- bekämpfung hingenommen werden müssen. Im Falle eines Vollbrandes kann ein wirkungsvoller Löscheinsatz einge- schränkt werden. Dies wird darauf zurückgeführt, dass der Bahnhof und die Tunnelröhre nicht über einen Rauch- und Wärmeabzug verfügen und dieser auch nicht nachgerüstet werden kann. Weiter wird dem Bahnhof durch die, zur Ent- fluchtung erforderliche Abtrennung des Bahnsteigs zum Trep- penraum und Notausstieg, die Möglichkeit der natürlichen En- trauchung und des Wärmeabzugs genommen. Hierdurch kann eine Erschwerung der Löscharbeiten aufgrund von Rauch und Temperatur resultieren. Im Vergleich zur Bestands- situation bilden die abgestimmten Maßnahmen jedoch eine erhebliche Verbesserung des Sicherheitsniveaus, da die Selbstrettung der Fahrgäste sichergestellt werden kann. Wei- ter wird die Situation in den Angriffswegen der Feuerwehr ver- bessert, da diese Aufgrund der Schleusen und Abtrennungen bis zum Bahnsteig rauchfrei Vordringen können und dort im sicheren Bereich den Löschangriff vorbereiten können.

G. Beschreibung des Brandschutzes im Objekt

Generell gilt, dass wenn die genannten Brandschutzanforderungen im Bestand nicht vorhanden sind oder sich im weiteren Projektverlauf Abweichungen zu den Anforderungen ergeben, dass die betroffenen Bau- teile entsprechend zu ertüchtigen sind oder eine Neubewertung erfolgen muss.

Im Rahmen der ganzheitlichen Betrachtung der Betriebsanlage U-Bahnstation wird in Form eines Zielkon- zeptes der erforderliche Brandschutz im Objekt beschrieben.

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Betriebsanlagen – Haltestellen (Fahrebene, Verteilerebene, Betriebsräume und Verkaufsstätten)

Schnittstellenbetrachtung zu anderen Nutzungen

Die U-Bahnstation grenzt an keine andere bauliche Anlage.

Brandabschnitte Das Objekt stellt einen zusammenhängenden Brandabschnitt dar. Rechtliche Anforderungen an Brandab- schnitte in U-Bahnhöfen ergeben sich nicht.

Horizontale brandschutztechnische Abtrennung

RegelwerkAnforderung
BOStrab- Tunnelbau- richtlinie Ab- schnitt 2.4.3BOStrab-Räume mit erhöhter Brandgefahr müssen raumabschließende Wände und Decken entsprechend der Feuerwider-
Tunnelbau-standsklasse F 90-A nach DIN 4102 haben. Wand- und Deckenverkleidungen sowie Fußböden müssen aus nicht-
richtlinie Ab-brennbaren Baustoffen bestehen. Wand- und Deckenöffnungen müssen Abschlüsse aus nichtbrennbaren Bau-
schnitt 2.4.3stoffen mit einer Feuerwiderstandsdauer von mindestens 30 Minuten haben.
Diese Räume müssen mindestens zwei voneinander unabhängige Ausgänge haben, wenn ihre größte Ausdehnung
25 m überschreitet. Türen in diesen Räumen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen.
Diese Räume müssen der Brandgefahr entsprechende Feuerlöscheinrichtungen haben.
Beim Betrieb von Verbrennungskraftmaschinen müssen die Abgase ins Freie geführt werden können.
AGBF Positi-Betriebs- und Technikräume sowie Verkaufsräume sind von den Tunnelröhren, den Bahnsteigen oder den Zwi-
onspapierschenebenen durch Wände in der Feuerwiderstandsdauer F90 und aus nichtbrennbaren Baustoffen (F90-A) ab-
Abschnittzutrennen. (BOStrab-Tunnelbaurichtlinien Abschnitt 2.4.3)
2.2.2

2.2.2

Bauliche Anforderungen an Geschoßdecken

Alle relevanten Decken sind im Bestand in Massivbauweise (Stahlbeton) hergestellt. Folgende horizontale Abtrennungen sind vorhanden:

  • zwischen Kabelkeller und Bahnsteigebene / Technikräume
  • zwischen Bahnsteigebene und Zwischengeschossen
  • zwischen den Zwischengeschossen
  • zwischen Zwischengeschoss und Zugangsebene/Straßenebene

Abweichung [1] Entgegen den Anforderungen der BOStrab-Tunnelbaurichtlinie Abschnitt 2.4.3 befindet sich in der Geschossdecke zwischen der oberen und der unte- ren Zwischenebene im Bereich des Raumes 1001 MPG und dem darunterlie- genden Flurbereich ein Gitterrost, sodass die Geschossdecke nicht den An- forderungen an eine feuerbeständige Ausführung entspricht. Brandschutz- technische Bedenken bestehen nicht, da im Flurbereich keine Brandlasten vorhanden sind, sodass mit keinem Brandüberschlag über die Bodenluke zu rechnen ist. Des Weiteren ist der Raum 1001 MPG in der oberen

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Zwischenebene feuerbeständig von dem umliegenden Räumen abgetrennt, sodass im unwahrscheinlichen Fall eines Rauchüberschlags über die Boden- luke aus dem darunterliegenden Flurbereich, ein Raucheintritt in den an- grenzenden notwendigen Treppenraum ausreichend lang verhindert wird.

Bauliche Anforderungen an Aufzugsschächte

Es sind zwei Aufzüge in der U-Bahnstation vorhanden. Die Aufzüge A1 und A2 erschließen die Bahnsteig- ebene mit der Oberfläche. Da sich die Aufzüge im offenen Luftraum befinden, ist eine brandschutztechni- sche Abtrennung der Aufzugschächte gegenüber dem öffentlichen Bereich im Bestand nicht vorhanden. Die an die Aufzugsschächte angrenzenden Technik- und Betriebsräume werden feuerbeständig gegenüber diesen abgetrennt.

Da in der Station keine vollumfänglich geschlossenen Decken im öffentlichen Bereich vorhanden sind (of- fene Treppenverbindungen) bestehen gegenüber der Ausführung der Aufzüge (Glas-/Stahlkonstruktion) in der Station prinzipiell keine Bedenken. Im Rahmen der Brand- und Räumungssimulation konnte gezeigt werden, dass die Selbstrettung sichergestellt werden kann, wenn die beschriebenen Maßnahmen zur Be- hinderung der Rauchverschleppung eingehalten werden.

Bauliche Anforderungen an Fahrtreppenverkleidungen

In dieser U-Bahnstation sind keine Fahrtreppen vorhanden.

Anordnung der brand- und rauchschutztechnischen Teilbereiche

In bestimmten Bereichen werden brandschutztechnische Trennwände aufgrund der normativen Vorgaben durch Regelwerke sowie für den Betrieb sicherheitsrelevanter Anlagen erforderlich.

1.4.1 Abgrenzung öffentlicher Bereiche

RegelwerkAnforderung
AGBF Positi-Betriebs- und Technikräume sowie Verkaufsräume sind von den Tunnelröhren, den Bahnsteigen oder den Zwi-
onspapierschenebenen durch Wände in der Feuerwiderstandsdauer F90 und aus nichtbrennbaren Baustoffen (F90-A) ab-
Abschnittzutrennen. (BOStrab-Tunnelbaurichtlinien Ziff. 2.4.3)
2.2.2

2.2.2

Die Betriebs- und Technikräume werden brandschutztechnisch von dem öffentlichen Bereich abgetrennt. Die voneinander abgetrennten Bereiche werden wie folgt aufgeteilt:

  • Bahnsteigebene und Technikbereich
  • Kabelkeller
  • Zwischenebenen (Technikbereiche)
  • Straßenebene (Technikbereiche)

Abweichung [2] Entgegen den Anforderung des AGBF Positionspapier Abschnitt 2.2.2 ver- fügt der Raum 0007 MAG über diverse Öffnungen, welche beispielsweise der Durchführung der Aufzugsantriebe dienen, sodass der Raum nicht vollstän- dig feuerbeständig von der Zugangsebene/Straßenebene abgetrennt ist. Brandschutztechnische Bedenken bestehen nicht, da sich die Zugangsebene

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auf der Straßenebene befindet und nach ca. 7 m das Freie erreicht wird. Des Weiteren ist die U-Bahnstation flächendeckend brandmeldeüberwacht, so- dass die Personen bei einem Brandereignis frühzeitig alarmiert werden.

Der Bestand entspricht den genannten Anforderungen nur teilweise, da brandschutztechnische Trenn- wände mit unqualifizierten Durchführungen vorhanden sind (siehe Kapitel 1.9).

Alle weiteren Räume entsprechen im Bestand den Anforderungen der BOStrab-Tunnelbaurichtlinie und des AGBF Positionspapiers.

1.4.2 Trennung zw. Haltestellen / Bahnsteig- und Zwischenebenen

RegelwerkAnforderung
AGBF Positi- onspapier Abschnitt 2.2.1Liegen mehrere Haltestellen (z. B. Kreuzungshaltestellen) übereinander oder nebeneinander, so sind die Haltestel- len und die Tunnelröhren durch Wände in der Feuerwiderstandsklasse F90 aus nichtbrennbaren Baustoffen (F90- A) voneinander zu trennen. Offene Treppenräume, die die einzelnen Geschosse verbinden, müssen so hergestellt sein, dass ein Brand-/Raucheintrag in der Zeit der Selbstrettung behindert wird.

Bei dem untersuchten Objekt handelt es sich um eine bestehende U-Bahnstation. Somit muss innerhalb des Nachweises mithilfe von ingenieurmäßigen Verfahren eine raucharme Schicht von im Mittel 2,0 m relativ zur Bodenfläche bis zur Beendigung des Schutzziels Selbstrettung nachgewiesen werden (vgl. An- hang 2).

Die U-Bahnstation weist im Bestand keine bauliche Trennung zwischen der Bahnsteigebene und dem Trep- penaufgang des Ausgangsbauwerks zur Zugangsebene auf.

Aufgrund der Ergebnisse der rechnerischen Simulation (siehe Anhang 2) wird zur temporären Vermeidung des Eintrags von Feuer und Rauch eine Einhausung mit integrierter Schleuse vor dem nördlichen Treppen- aufgang errichtet. Die Umfassungsbauteile der Einhausung werden in feuerhemmender Qualität ausge- führt. Der Zugangsbereich wird auf jedem Bahnsteig als Schleuse errichtet, welche jeweils durch zwei feu- erhemmende, rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse ausgeführt werden. Die brand- und rauch- schutztechnische Abtrennung der Aufgänge soll gewährleisten, dass flüchtende Personen frühzeitig einen Bereich relativer Sicherheit erreichen und bei einem Brandereignis im öffentlichen Bereich auf der Bahn- steigebene über den rauchfreien Treppenaufgang flüchten können. Zudem können die Einsatzkräfte der Feuerwehr in einem Brandfall auf der Bahnsteigebene über rauchfreie Treppenaufgänge bis zur Bahnsteig- ebene vordringen. Die genaue Lage der Abtrennungen kann den Brandschutzplänen entnommen werden.

Nach Abstimmungen mit der Feuerwehr Essen werden die Zugänge zum Nottreppenraum mit feuerhem- menden, rauchdichten und selbstschließenden Abschlüssen ausgeführt.

1.4.3 Brandschutztechnisch abgetrennte Raumgruppen

Hinsichtlich der Bildung von Raumgruppen existieren keine spezifischen brandschutztechnischen Anforde- rungen.

Bewertung hinsichtlich des Brandschutzes

Räume mit identischem Risikopotential bzw. gleicher Nutzung, die sich in unmittelbarer Nähe zueinander befinden, können schutzzielorientiert brandschutztechnisch zusammengefasst werden, wenn diese

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untereinander keine brandschutztechnische Relevanz für die Sicherstellung der Schutzziele aufweisen und die Fläche der Raumgruppe im Brandfall für die Feuerwehr noch beherrschbar bleibt. Auf diese Weise kön- nen Erleichterungen hinsichtlich der erforderlichen brandschutztechnischen Maßnahmen ermöglicht wer- den.

Aufgrund einer ähnlichen Nutzung und/oder Risiken in Bezug zur vorhandenen Brandlast und/oder Nut- zung, können die nachfolgend genannten Technik- bzw. Betriebsräume zu Raumgruppen zusammenge- fasst werden.

Straßenebene

  • Raumgruppe 1: Raum 0005 EVK, Raum 0006 RED

Bahnsteigebene

  • Raumgruppe 2: Raum 2002 EMS/EMT mit Bereich Kabelkeller

Eine genaue Lage der brandschutztechnischen Abtrennungen ist den Brandschutzplänen zu entnehmen, die erforderliche Ausführung der Bauteile dem Kapitel 1.5.

1.4.4 Technik- und Betriebsräume

RegelwerkAnforderung
BOStrab-Tunnel- baurichtlinie Ab- schnitt 2.4.3Räume mit erhöhter Brandgefahr müssen raumabschließende Wände und Decken entsprechend der Feu-
erwiderstandsklasse F 90-A nach DIN 4102 haben. Wand- und Deckenverkleidungen sowie Fußböden
müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Wand- und Deckenöffnungen müssen Abschlüsse aus
nichtbrennbaren Baustoffen mit einer Feuerwiderstandsdauer von mindestens 30 Minuten haben. Diese
Räume müssen mindestens zwei voneinander unabhängige Ausgänge haben, wenn ihre größte Ausdeh-
nung 25 m überschreitet. Türen in diesen Räumen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen. Diese Räume
müssen der Brandgefahr entsprechende Feuerlöscheinrichtungen haben. Beim Betrieb von Verbrennungs-
kraftmaschinen müssen die Abgase ins Freie geführt werden können.
TRStrab EA Teil 1 Abschnitt 3.1Ortsfeste Energieversorgungsanlagen müssen in elektrischen Betriebsstätten oder abgeschlossenen elektri-
schen Betriebsstätten untergebracht sein. Dies gilt nicht für elektrische Anlagen und Anlagenteile, wenn sie
nach Bauart und Verwendungszweck ohne Gefährdung von Personen betrieben und die Anlagen von Un-
befugten nicht betätigt werden können.
Bei Zugrundelegung des derzeit in der Bundesrepublik Deutschland allgemein anerkannten Schutzniveaus
- sind Betriebsstätten für Transformatoren und Schaltanlagen mit Nenn-spannungen über 1 kV
von anderen Räumen feuerbeständig (F90 nach DIN 4102-2) abzutrennen;
- müssen die Türen dieser Betriebsstätten mindestens feuerhemmend (F30 nach DIN 4102-5) sein,
aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und nach außen aufschlagen;
- dürfen flüssigkeitsgekühlte Transformatoren, deren Kühlmittel einen Brennpunkt ≤ 300°C auf-
weisen (Kühlmittelart O nach DIN EN 61100 (VDE 0389-2)), sich nicht in unterirdischen Räumen
befinden und auch nicht in Räumen über dem Erdgeschoss stehen.
AGBF Positionspa- pier- Abschnitt 2.2.2Betriebs- und Technikräume sowie Verkaufsräume sind von den Tunnelröhren, den Bahnsteigen oder den Zwischenebenen durch Wände in der Feuerwiderstandsdauer F90 und aus nichtbrennbaren Baustoffen (F90-A) abzutrennen. (BOStrab-Tunnelbaurichtlinien Zif. 2.4.3)Betriebs- und Technikräume sowie Verkaufsräume sind von den Tunnelröhren, den Bahnsteigen oder den
Zwischenebenen durch Wände in der Feuerwiderstandsdauer F90 und aus nichtbrennbaren Baustoffen
(F90-A) abzutrennen. (BOStrab-Tunnelbaurichtlinien Zif. 2.4.3)

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M-LüAR Abschnitt 6.4.1Innerhalb von Gebäuden müssen Ventilatoren und Luftaufbereitungseinrichtungen in besonderen Räumen
(Lüftungszentralen) aufgestellt werden, wenn an die Ventilatoren oder Luftaufbereitungseinrichtungen in
Strömungsrichtung anschließende Leitungen in mehrere Geschosse (nicht in Gebäuden der Gebäudeklasse
3) oder Brandabschnitte führen.
Diese Räume können selbst luftdurchströmt sein (Kammerbauweise). Die Lüftungszentralen dürfen nicht
anderweitig genutzt werden.
M-LüAR Abschnitt 6.4.2Tragende, aussteifende und raumabschließende Bauteile von Lüftungszentralen zu anderen Räumen müs-
sen der höchsten notwendigen Feuerwiderstandsfähigkeit der Decken und Wände entsprechen, durch die
Lüftungsleitungen von der Lüftungszentrale aus hindurchgeführt werden; dabei bleiben Kellerdecken un-
berücksichtigt. Andere Wände und Decken sowie Fußböden müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen be-
stehen oder durch mindestens 2 cm dicke Schichten aus mineralischen, nichtbrennbaren Baustoffen gegen
Entflammen geschützt sein. Öffnungen in den Wänden zu anderen Räumen müssen durch mindestens
feuerhemmende dicht- und selbstschließende Abschlüsse geschützt sein; die Abschlüsse zu notwendigen
Treppenräumen müssen zusätzlich rauchdicht sein. Lüftungszentralen dürfen keine Öffnungen zu Aufent-
haltsräumen haben.
MLAR Abschnitt 5.1.1Die elektrischen Leitungsanlagen für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen
müssen so beschaffen oder durch Bauteile abgetrennt sein, dass die sicherheitstechnischen Anlagen im
Brandfall ausreichend lang funktionsfähig bleiben (Funktionserhalt). Dieser Funktionserhalt muss bei
möglicher Wechselwirkung mit anderen Anlagen oder deren Teilen gewährleistet bleiben.
TR-Gebäudefunk Abschnitt 3.15Die funktechnischen Einrichtungen sind in feuerbeständigen Räumen mit mindestens feuerhemmenden
und rauchdichten Türen unterzubringen. Sind die Räume mit einer Sprinkleranlage geschützt, so müssen
die funktechnischen Anlagen gegen das Eindringen von Wasser geschützt werden. Sofern das Gebäude
eine Brandmeldeanlage besitzt, sind die Räume mit automatischen Brandmeldern zu überwachen. Besteht
die Funkanlage aus mehreren S/E-Einheiten, müssen diese in feuerbeständig getrennten Räumen unterge-
bracht sein.

Räume mit erhöhter Brandgefahr oder Brandlastdichte

Räume erhöhter Brandgefahr sind gemäß den Erläuterungen zum Baurecht, Räume welche folgende Risiken aufweisen:
- leichtentzündbare oder explosive Stoffe (z.B. Gase oder Dämpfe)
- Müllräume,
- Heizräume und Brennstofflagerräume (vgl. FeuVO)
- Räume zum Durchführen feuergefährliche Arbeiten
- Kabelkeller

Aufgrund der hohen Brandlastdichte (Kabel) und der erschwerten Zugänglichkeit handelt es sich bei Ka- belkellern um Räume erhöhter Brandgefahr, sodass diese von umliegenden Bereichen feuerbeständig ab- getrennt werden (vgl. Kapitel 1.3).

Elektrische Betriebsräume > 1 kV

  • Raum 2002: EMS/EMT

Der vorher genannte Raum verfügt über eine Nennspannung von über 1kV und wird aufgrund dessen brandschutztechnisch feuerbeständig gegenüber anderen Nutzungen und Räumen separat und vollum- fänglich abgetrennt. Der Traforaum (2002 EMS/EMT) ist offen mit einem Teilbereich des Kabelkellers ver- bunden. Die brandschutztechnischen Trennwände des Raumes wurden bis auf den Boden des Kabelkellers

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gemauert. In diesem Bereich vorhandene Öffnungen wurden und werden mittels feuerhemmender Revisi- onsklappen verschlossen.

Räume für sicherheitsrelevante Anlagen

Im U-Bahnhof sind diverse Räume für sicherheitsrelevante Anlagen vorhanden. Hierbei handelt es sich um:

  • Raum 1000: FMG
  • Raum 1007: NSHV
  • Raum 1501: UWB

Aufgrund dessen, dass es sich bei den aufgezählten Räumen um Räumlichkeiten mit sicherheitsrelevanten Eigenschaften handelt, sind diese mindestens gemäß des Funktionserhalts der zu versorgenden Anlagen brandschutztechnisch abzutrennen. Gemäß den Anforderungen der geltenden Regelwerke sowie nach Ab- stimmung mit dem Bauherrn, werden aus Gründen der Einheitlichkeit alle Räume feuerbeständig abge- trennt und mit gemäß des erforderlichen Funktionserhalts qualifizierten Abschlüssen ausgeführt. Entspre- chendes kann den Brandschutzplänen entnommen werden.

Anforderungen an Durchführungen sind den Kapiteln 1.9.1 und 0. Anforderungen an horizontale Abschlüsse dem Kapitel 1.3 zu entnehmen

Die erforderlichen vertikalen Abtrennungen im Bereich des Kabelkellers sowie die genaue Lage aller weite- ren brandschutztechnischen Abtrennungen kann aus den sich im Anhang befindlichen Brandschutzplänen entnommen werden.

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Feuerwiderstandsklassen von Bauteilen

1.5.1 Tragende und aussteifende Bauteile

RegelwerkAnforderung
BOStrab-Tragende Bauteile müssen mindestens entsprechend der Feuerwiderstandsklasse F 90-A nach DIN 4102 ausge- führt seinTragende Bauteile müssen mindestens entsprechend der Feuerwiderstandsklasse F 90-A nach DIN 4102 ausge-
Tunnelbau-führt sein
richtlinie Ab-
schnitt 2.4.1
AGBF Positi- onspapier- Abschnitt 2.2.2AGBF Positi-Betriebs- und Technikräume sowie Verkaufsräume sind von den Tunnelröhren, den Bahn-
onspapier-
steigen oder den Zwischenebenen durch Wände in der Feuerwiderstandsdauer F90 und
Abschnitt
2.2.2aus nichtbrennbaren Baustoffen (F90-A) abzutrennen. (BOStrab-Tunnelbaurichtlinie Ziff.
2.4.3)

In der gesamten U-Bahnstation sind tragende Bauteile vorhanden.

Alle tragenden Bauteile sind aufgrund der Bauweise in Beton feuerbeständig und aus nichtbrennbaren Baustoffen (A1) hergestellt.

1.5.2 Ausführung der Eingangsüberdachungen

  • Zugangsbauwerk/Straßenebene

Das Zugangsgebäude besteht größtenteils aus einer nichtbrennbaren Stahl- Glaskonstruktion (A1). Die Technikräume sowie die Wände des Treppenraumes sind massiv (Stahlbeton) ausgeführt. Die Räume 0003, 0004 und 0007 werden über eine feuerbeständige Decke verfügen, die anderen Räume verbleiben ohne brandschutztechnisch qualifizierte Decken.

1.5.3 Ausführung der Außenwände

RegelwerkAnforderung
BOStrab-Tun-Tragende Bauteile müssen mindestens entsprechend der Feuerwiderstandsklasse F90-A nach DIN 4102 ausge- führt sein.Tragende Bauteile müssen mindestens entsprechend der Feuerwiderstandsklasse F90-A nach DIN 4102 ausge-
nelbaurichtli-führt sein.
nie Abschnitt
2.4.1

Die Außenwände liegen unterirdisch und bestehen aus Stahlbeton, sodass eine großflächige Brandausbrei- tung nicht möglich ist.

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1.5.4 Ausführung der Brandwände

RegelwerkAnforderung
§ 30 (1) BauO NRWBrandwände müssen als raumabschließende Bauteile zum Abschluss von Gebäuden (Gebäudeabschlusswand) oder zur Unterteilung von Gebäuden in Brandabschnitte (innere Brandwand) ausreichend lang die Brandaus- breitung auf andere Gebäude oder Brandabschnitte verhindern.
§ 30 (2) BauO NRW Satz 1 Nr. 1Brandwände sind erforderlich als Gebäudeabschlusswand, ausgenommen von Gebäuden ohne Aufenthalts- räume und ohne Feuerstätten mit nicht mehr als 50 m³ Brutto-Rauminhalt, wenn diese Abschlusswände an oder mit einem Abstand von weniger als 2,50 m gegenüber der Nachbargrenze errichtet werden, es sei denn, dass ein Abstand von mindestens 5 m zu bestehenden oder nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen künftigen Gebäuden öffentlich-rechtlich gesichert ist,
§ 30 (2) BauO NRW Satz 1 Nr. 2Brandwände sind erforderlich als innere Brandwand zur Unterteilung ausgedehnter Gebäude in Abständen von nicht mehr als 40 m. Es können größere Abstände gestattet werden, wenn die Nutzung des Gebäudes es erfor- dert und wenn Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen.
§ 30 (3) BauO NRWBrandwände müssen auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung feuerbeständig sein und aus nicht- brennbaren Baustoffen bestehen.
§ 30 (4) BauO NRWBrandwände müssen bis zur Bedachung durchgehen und in allen Geschossen übereinander angeordnet sein. Abweichend davon dürfen anstelle innerer Brandwände Wände geschossweise versetzt angeordnet werden, wenn 1. die Wände im Übrigen Absatz 3 Satz 1 entsprechen, 2. die Decken, soweit sie in Verbindung mit diesen Wänden stehen, feuerbeständig sind, aus nichtbrenn- baren Baustoffen bestehen und keine Öffnungen haben, 3. die Bauteile, die diese Wände und Decken unterstützen, feuerbeständig sind und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, 4. die Außenwände in der Breite des Versatzes in dem Geschoss oberhalb oder unterhalb des Versatzes feuerbeständig sind und 5. Öffnungen in den Außenwänden im Bereich des Versatzes so angeordnet oder andere Vorkehrungen so getroffen sind, dass eine Brandausbreitung in andere Brandabschnitte nicht zu befürchten ist.
§ 30 (7) BauO NRWBauteile mit brennbaren Baustoffen dürfen über Brandwände nicht hinweggeführt werden. Bei Außenwandkonstruktionen, die eine seitliche Brandausbreitung begünstigen können wie hinterlüftete Au- ßenwandbekleidungen oder Doppelfassaden, sind gegen die Brandausbreitung im Bereich der Brandwände be- sondere Vorkehrungen zu treffen. Außenwandbekleidungen von Gebäudeabschlusswänden müssen einschließ- lich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen nichtbrennbar sein. Bauteile dürfen in Brandwände nur soweit eingreifen, dass deren Feuerwiderstandsfähigkeit nicht beeinträchtigt wird; für Leitungen, Leitungsschlitze und Schornsteine gilt dies entsprechend.

Es ist keine Gebäudeabschlusswand erforderlich, da es sich um ein freistehendes Gebäude handelt (>2,50 m zur Grundstücksgrenze, bzw. > 5 m zu angrenzenden Gebäuden.

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1.5.5 Ausführung der brandschutztechnischen Trennwände

RegelwerkAnforderung
BOStrab- Tunnelbau- richtlinie Ab- schnitt 2.4.3BOStrab-Räume mit erhöhter Brandgefahr müssen raumabschließende Wände und Decken entsprechend der Feuerwider-
Tunnelbau-standsklasse F 90-A nach DIN 4102 haben. Wand- und Deckenverkleidungen sowie Fußböden müssen aus
richtlinie Ab-nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Wand- und Deckenöffnungen müssen Abschlüsse aus nichtbrennbaren
schnitt 2.4.3Baustoffen mit einer Feuerwiderstandsdauer von mindestens 30 Minuten haben. Diese Räume müssen mindes-
tens zwei voneinander unabhängige Ausgänge haben, wenn ihre größte Ausdehnung 25 m überschreitet. Türen
in diesen Räumen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen. Diese Räume müssen der Brandgefahr entsprechende
Feuerlöscheinrichtungen haben. Beim Betrieb von Verbrennungskraftmaschinen müssen die Abgase ins Freie
geführt werden können.
AGBF Positi-Betriebs- und Technikräume sowie Verkaufsräume sind von den Tunnelröhren, den Bahnsteigen oder den Zwi- schenebenen durch Wände in der Feuerwiderstandsdauer F90 und aus nichtbrennbaren Baustoffen (F90-A) ab- zutrennen. (BOStrab-Tunnelbaurichtlinien Ziff. 2.4.3)Betriebs- und Technikräume sowie Verkaufsräume sind von den Tunnelröhren, den Bahnsteigen oder den Zwi-
onspapier-schenebenen durch Wände in der Feuerwiderstandsdauer F90 und aus nichtbrennbaren Baustoffen (F90-A) ab-
Abschnittzutrennen. (BOStrab-Tunnelbaurichtlinien Ziff. 2.4.3)
2.2.2

Die Trennwände sind allgemein nach den Anforderungen der Feuerwiderstandsdauer zu errichten. Sie sind vom Rohfußboden bis zur Rohdecke zu führen und entsprechend der Feuerwiderstandsdauer auszusteifen. In der U-Bahnstation sind die vorhandenen Wände in Massivbauweise (Stahlbeton, Mauerwerk) ausgeführt und entsprechen einer feuerbeständigen Bauweise.

Falls die im Bestand vorhandenen Wände nicht den geltenden Anforderungen entsprechen, sind diese ge- mäß den sich im Anhang befindlichen Brandschutzplänen zu ertüchtigen.

1.5.6 Einsatz von Brandschutzverglasungen Die Einhausung wird in Brandschutzverglasung der Feuerwiderstandsklasse EI 30 (feuerhemmend mit wär- medämmenden Eigenschaften) ausgeführt.

1.5.7 Feuerschutz- und Rauchschutzabschlüsse

RegelwerkAnforderung
BOStrab- Tunnelbau- richtlinie Ab- schnitt 2.4.3Räume mit erhöhter Brandgefahr müssen raumabschließende Wände und Decken entsprechend der Feuerwi- derstandsklasse F 90-A nach DIN 4102 haben. Wand- und Deckenverkleidungen sowie Fußböden müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Wand- und Deckenöffnungen müssen Abschlüsse aus nichtbrennbaren Baustoffen mit einer Feuerwiderstandsdauer von mindestens 30 Minuten haben. Diese Räume müssen min- destens zwei voneinander unabhängige Ausgänge haben, wenn ihre größte Ausdehnung 25 m überschreitet. Türen in diesen Räumen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen. Diese Räume müssen der Brandgefahr ent- sprechende Feuerlöscheinrichtungen haben. Beim Betrieb von Verbrennungskraftmaschinen müssen die Ab- gase ins Freie geführt werden können.

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TRStrab EA Teil 1 Ab- schnitt 3.1Ortsfeste Energieversorgungsanlagen müssen in elektrischen Betriebsstätten oder abgeschlossenen elektri- schen Betriebsstätten untergebracht sein. Dies gilt nicht für elektrische Anlagen und Anlagenteile, wenn sie nach Bauart und Verwendungszweck ohne Gefährdung von Personen betrieben und die Anlagen von Unbe- fugten nicht betätigt werden können. Bei Zugrundelegung des derzeit in der Bundesrepublik Deutschland all- gemein anerkannten Schutzniveaus - sind Betriebsstätten für Transformatoren und Schaltanlagen mit Nenn-spannungen über 1 kV von anderen Räumen feuerbeständig (F90 nach DIN 4102-2) abzutrennen; - müssen die Türen dieser Betriebsstätten mindestens feuerhemmend (F30 nach DIN 4102-5) sein, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und nach außen aufschlagen; - dürfen flüssigkeitsgekühlte Transformatoren, deren Kühlmittel einen Brennpunkt ≤ 300°C aufweisen (Kühlmittelart O nach DIN EN 61100 (VDE 0389-2)), sich nicht in unterirdischen Räumen befinden und auch nicht in Räumen über dem Erdgeschoss stehen.
DIBT-Richtli- nie für Fest- stellanlagenDie Melder sind an Decken und Stürzen anzubringen, wenn die Untersicht der Decke auf beiden Seiten der Öff- nung mehr als 1,0 m über der Oberkante der lichten Öffnung liegt.
AGBF-Positi- onspapier Abschnitt 2.2.3Öffnungen in diesen Wänden sind mindestens mit rauchdichten und selbstschließenden Feuerschutzabschlüs- sen in der Feuerwiderstandsklasse T30 (T30-RS) zu verschließen. Die Abschlüsse können ständig offengehal- ten werden, wenn dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist (z. B. im Zuge von öffentlichen Verkehrsflä- chen) und ihr selbstständiges Schließen beim Auftreten von Rauch durch eine zugelassene Feststellvorrich- tung sichergestellt wird.
Hinweis zu Feststellanlagen: 1) Für die in der Station angeordneten Feststellanlagen an selbstschließenden Brandschutztüren, müssen die Vorgaben des DIBt für Feststellanlagen berücksichtigt werden. Diese Feststellanlagen werden im Brandfall über Rauchmelder stromlos geschaltet, sodass die betroffene Tür automatisch schließt. 2) Anforderungen elektrische Betriebsräume siehe Kap.1.4.4; Anforderungen an die Abschottung von Lei- tungsanagen siehe Kap. 1.9.1 3) Im Rahmen einer differenzierten Betrachtung muss bei Auslegung der Raumabschlüsse zwischen den folgenden Schnittstellen von Nutzungsbereichen unterschieden werden: a. Raumabschlüsse zwischen öffentlichen Bereichen und Betriebsräumen b. Raumabschlüsse zwischen Betriebsräumen untereinander Unter Punkt b) können bei einer Zusammenfassung mehrerer Betriebsräume die brandschutztechnischen An- forderungen bezüglich der Öffnungen der Räume zueinander bei bspw. gleicher Nutzung entfallen.

Im Objekt werden alle vorhandenen Türen gegen neue Türen getauscht. Innerhalb der Brandschutzpläne ist entsprechend gekennzeichnet an welcher Stelle diese neuen Türen über einen Feuerwiderstand verfügen müssen.

Generell werden Feuerschutz- und Rauchschutzabschlüsse wie folgt ausgeführt:

  • Feuerschutz- und Rauchschutzabschlüsse von Technik- und Betriebsräumen und zur Abtrennung der öffentlichen Bereiche sind bei Ertüchtigung bzw. Neuinstallation mindestens feuerhemmend, rauch- dicht und selbstschließend auszuführen.

  • Feuerschutz- und Rauchschutzabschlüsse von Räumen, welche Anlagen beherbergen, welche über Funktionserhalt (30 Minuten/ 90 Minuten) verfügen, sind in einer dem erforderlichen Funktionserhalt entsprechenden Qualität, rauchdicht und selbstschließend auszuführen.

  • Feuerschutz- und Rauchschutzabschlüsse von Ebenen übergreifenden Schächten oder Räumen, an welche Schächte angebunden sind (bspw. EVK-Räume), sind feuerbeständig und mit 4-seitiger Dich- tung und selbstschließend auszuführen.

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  • Verbindungen zu Kabelkellern, welche öffenbar ausgeführt werden sollen, sind mindestens feuerhem- mend, rauchdicht und selbstschließend auszuführen.

  • Abtrennung der Bahnsteigebene zum Treppenaufgang und Nottreppenraum: feuerhemmende, rauch- dichte, selbstschließende Feuerschutzabschlüsse

Brandschutztechnische Anforderungen an Feuer- und Rauchschutzabschlüsse sind den angehängten Brandschutzplänen sowie dem Kapitel 1.4 zu entnehmen.

Die im Bestand vorhandenen Türen werden regelmäßig auf Funktionsfähigkeit geprüft und sind bei Funk- tionsverlust auszutauschen.

Alle Türen, die über eine Feststellanlage verfügen, müssen den Anforderungen der DIBT-Richtlinie (siehe Anforderungstabelle Feuerschutz- und Rauchschutzabschlüsse) für Feststellanlagen entsprechen.

Abweichend von der Ausführung gemäß DIBT-Richtlinie für Feststellanlagen, wird im Bereich des Quer- schlags und im Bereich der Einhausung auf autarke Deckenmelder für die Feststellanlage der Türen ver- zichtet und lediglich Sturz- und Deckenmelder zur Auslösung der Feststellanlagen verwendet. Weiter wird auf Handtaster zur manuellen Auslösung der Feststellanlagen verzichtet, um die Entfluchtung nicht zu behindern.

Die Feststellanlagen von Querschlag und Einhausung werden lediglich durch die Sturzmelder, nicht durch die Brandmeldeanlage ausgelöst. Eine Auslösung der Brandmeldeanlage an einem anderen Ort führt nicht zum Schließen der Türanlagen.

Erst wenn die Rauchgase absinken und drohen unter dem Türsturz in den Querschlag bzw. die Einhausung eingetragen zu werden, besteht eine erhöhte Gefährdung bezüglich der Selbstrettung in diesem Bereich. Durch die Detektion im Bereich des Sturzes und anschließend der Decke des Querschlages bzw. der Ein- hausung kann die Selbstrettung lange genug gewährleistet werden, sodass ein Großteil der Personen un- gehindert durch eine große Öffnung flüchten kann. Sollten Nachzügler die Tür noch öffnen wollen, sind es nur noch wenige und es kommt nicht zu relevanten Stauungen. Diese Annahme bestätigt ebenfalls das angehängte Brandsimulationsgutachten. Hiermit wird eine Zustimmung im Einzelfall erforderlich.

1.5.8 Bauliche Anforderungen an Rettungswege Hinsichtlich der baulichen Ausführung der Rettungswege existieren keine spezifischen brandschutztechni- schen Anforderungen.

Als Rettungswege werden die öffentlichen Verkehrsflächen bzw. die Verbindungen zwischen den Ebenen ausgewiesen. Die festen Treppen (notw. Treppe) wurden in Massivbauweise (Stahlbeton) hergestellt. Diese Treppen in den öffentlichen Bereichen weisen eine feuerbeständige Ausführung auf.

Bei der Treppe im Nottreppenaufgang handelt es sich um eine Wendeltreppe, die aus Stahl hergestellt wurde. Hiergegen bestehen keine brandschutztechnischen Bedenken, da sich innerhalb des Aufgangs keine Brandlasten befinden und der Nottreppenaufgang durch feuerhemmende, selbstschließende und rauch- dichte Feuerschutzabschlüsse vom Bereich des Tunnels abgetrennt wird. Die Wände des Nottreppenhauses sind zudem aus Stahlbeton hergestellt, sodass davon ausgegangen werden darf, dass diese einer feuerbe- ständigen Bauweise entsprechen.

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1.5.9 Bodenbeläge, Bekleidungen und Dämmstoffe

RegelwerkAnforderung
BOStrab- Tunnelbau- richtlinie Ab- schnitt 2.4.2Es sind Baustoffe mit möglichst geringer Brandlast und möglichst geringen Brandnebenerscheinungen wie Rau- chentwicklung, Tropfbarkeit und Toxizität zu verwenden. Wand- und Deckenverkleidungen und Dämmstoffe in Haltestellen und Betriebsräumen müssen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen, in Fahrgästen zu- gänglichen Bereichen und Rettungswegen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Fußbodenbeläge in Fahr- gästen zugänglichen Bereichen müssen mindestens schwerentflammbar sein.
BOStrab- Tunnelbau- richtlinie Ab- schnitt 2.4.3Räume mit erhöhter Brandgefahr müssen raumabschließende Wände und Decken entsprechend der Feuerwider- standsklasse F 90-A nach DIN 4102 haben. Wand- und Deckenverkleidungen sowie Fußböden müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Wand- und Deckenöffnungen müssen Abschlüsse aus nichtbrennbaren Baustoffen mit einer Feuerwiderstandsdauer von mindestens 30 Minuten haben. Diese Räume müssen mindes- tens zwei voneinander unabhängige Ausgänge haben, wenn ihre größte Ausdehnung 25 m überschreitet. Türen in diesen Räumen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen. Diese Räume müssen der Brandgefahr entsprechende Feuerlöscheinrichtungen haben. Beim Betrieb von Verbrennungskraftmaschinen müssen die Abgase ins Freie geführt werden können.
AGBF-Positi- onspapier Abschnitt 2.1.2Wand- und Deckenverkleidungen sowie Dämmstoffe in Haltestellen, in öffentlich zugänglichen Bereichen, Ret- tungswegen und Betriebsräumen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen (A1/2) bestehen.
AGBF-Positi- onspapier Abschnitt 2.1.3Fußbodenbeläge müssen mindestens schwerentflammbar (B1) sein.

Bodenbeläge sowie Wand- und Deckenbekleidungen sind in der gesamten U-Bahnstation vorhanden.

Im Bestand ist in den öffentlichen Bereichen ein Noppengummiboden vorhanden. Im Brandfall des Nop- pengummibodens kann es zur Freisetzung von giftigen Dioxinen kommen. Der in den öffentlichen Berei- chen vorhandene Noppengummiboden wird im Rahmen der brandschutztechnischen Ertüchtigung ausge- tauscht. Der neue Boden wird gemäß den oben genannten Anforderungen für öffentliche Bereiche aus schwerentflammbaren (mindestens Cfl-s1) Baustoffen hergestellt.

Augenscheinlich wurden in den nicht öffentlichen Bereichen der U-Bahnstation ausschließlich nichtbrenn- bare (A1) oder höher qualifizierte Wand- und Deckenbekleidungen sowie Dämmstoffe verwendet.

Wand- und Deckenbekleidungen bestehen ebenfalls nur aus nichtbrennbaren Baustoffen (A1) (bspw. Me- tall).

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1.5.10 Unterdecken

RegelwerkAnforderung
BOStrab- Tunnelbau- richtlinie Ab- schnitt 2.4.2Es sind Baustoffe mit möglichst geringer Brandlast und möglichst geringen Brandnebenerscheinungen wie Rau- chentwicklung, Tropfbarkeit und Toxizität zu verwenden. Wand- und Deckenverkleidungen und Dämmstoffe in Haltestellen und Betriebsräumen müssen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen, in Fahrgästen zu- gänglichen Bereichen und Rettungswegen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Fußbodenbeläge in Fahr- gästen zugänglichen Bereichen müssen mindestens schwerentflammbar sein.
AGBF-Positi- onspapier Abschnitt 2.1.2Wand- und Deckenverkleidungen sowie Dämmstoffe in Haltestellen, in öffentlich zugänglichen Bereichen, Ret- tungswegen und Betriebsräumen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen (A1/2) bestehen.

In dieser U-Bahnstation sind keine Unterdecken vorhanden.

Sollten künftig Unterdecken installiert werden, werden diese gemäß der oben aufgeführten Anforderungen ausgeführt.

1.5.11 Systemböden / Zwischenbodenbereich

RegelwerkAnforderung
MSysBöR Abschnitt 3.1Soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist, müssen alle Teile aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Bauordnungsrechtliche Anforderungen an Bodenbeläge bleiben unberührt. Die Anschlussfugen müssen mit nichtbrennbaren Baustoffen verschlossen sein. Die Tragschicht nach Abschnitt 2.2 sowie die Tragplatten nach Abschnitt 2.3 dürfen keine Öffnungen haben.
MSysBöR Abschnitt 3.2Hohlböden müssen einen Estrich in einer Mindestdicke von 30 mm haben; verlorene Schalungen dürfen aus nor- malentflammbaren Baustoffen bestehen. Revisions- und Nachbelegungsöffnungen sind in der erforderlichen Zahl und Größe zulässig; sie müssen dichtschließende Verschlüsse aus nichtbrennbaren Baustoffen haben.
MSysBöR Abschnitt 3.3Die Tragplatten müssen dicht verlegt (mindestens stumpf gestoßen) sein. Umleimer und Auflagerplättchen dür- fen aus brennbaren Baustoffen in einer maximalen Dicke von 0,6 mm (Umleimer) bzw. 3 mm (Auflagerplätt- chen) bestehen. Doppelböden mit einem Hohlraum von mehr als 200 mm lichter Höhe müssen als tragende und raumabschließende Bauteile bei Brandbeanspruchung von unten feuerhemmend sein.
MSysBöR Abschnitt 4.1Bei Doppelböden mit einem Hohlraum von mehr als 500 mm lichter Höhe in anderen Räumen als nach Nr. 3 muss die Tragkonstruktion (Tragplatte einschließlich Ständer) bei Brandbeanspruchung von unten feuerhem- mend sein. Das Versagenskriterium bei der Bauteilprüfung bezieht sich nur auf die Tragfähigkeit.
MSysBöR Abschnitt 4.2Systemböden, deren Hohlräume auch der Raumlüftung dienen und die unter mehreren Räumen durchlaufen, müssen in den Hohlräumen oder im Bereich des Luftaustritts Brandmelder mit der Kenngröße "Rauch" haben. Die Melder müssen sicherstellen, dass im Brandfall die Lüftungsanlage abgeschaltet wird.

Systemböden oder Zwischenbodenbereiche sind in der Station im Bestand nicht vorhanden. Sofern in ein- zelnen Räumen zukünftig Systemböden geplant werden, sind die Anforderungen der MSysBöR einzuhalten.

Der Boden in Raum 1007 wird den oben aufgeführten Anforderungen entsprechen.

Der unter den Betriebsräumen vorhandene Kabelkeller ist horizontal von den öffentlichen und nichtöffent- lichen Bereichen abgetrennt und wird in Kapitel 1.3 beschrieben.

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Feuerüberschlag zwischen Fahrzeug und Betriebsanlagen

Es müssen allgemein die Schnittstellen zwischen Betriebsanlagen und Fahrzeugen (Bahnen) bzw. einge- brachte Brandlasten bewertet werden. Hierbei wird das Risiko eines Brandüberschlags vom Schienenfahr- zeug auf das Bauwerk als gering eingestuft, da:

  • nur das Schienenfahrzeug die maßgebliche Brandlast aufweist

  • in der Station überwiegend nichtbrennbare Baustoffe verwendet werden

  • die nichtöffentlichen Bereiche weitestgehend feuerbeständig abgetrennt sind

Hierdurch ist nicht mit einer Brandweiterleitung vom Fahrzeug auf das Bauwerk zu rechnen.

Rettungswege

1.7.1 Sicherstellung des ersten und zweiten Rettungsweges

RegelwerkAnforderung
BOStrab- Tunnelbau- richtlinie Ab- schnitt 2.2.1Die Bahnsteiglänge muss nach der größten Zuglänge und der Haltegenauigkeit bemessen sein. Bei der lichten
Höhe im Bahnsteigbereich sind die Übersichtlichkeit und die Unterbringung von Informations- und Betriebsmit-
teln sowie der Luftaustausch zu berücksichtigen. Die lichte Höhe darf 2,5 m, unter einzelnen Einbauten soll sie
2,3 m nicht unterschreiten. Von jedem Bahnsteig müssen mindestens zwei Treppenanlagen in ein Zwischenge-
schoß oder ins Freie führe. Bei Haltestellen mit mehr als einem Bahnsteig und einfachen betrieblichen Verhält-
nissen ist eine Treppenanlage je Bahnsteig ausreichend, wenn sie sich im mittleren Drittel der Bahnsteiglänge
befindet. An den Bahnsteigeden sind bei Höhenunterschieden zu angrenzenden Betriebsanlagen Stufen oder
Rampen anzuordnen. Unbefugte sind durch Vorkehrungen, z.B. Sperrklappen, am Betreten der Betriebsanlagen
zu hindern, ohne dass Rettungswege versperrt werden. Quergefälle von Bahnsteigen sollen nicht zum Gleis füh-
ren
BOStrab- Tunnelbau- richtlinie Ab- schnitt 2.4.3Räume mit erhöhter Brandgefahr müssen raumabschließende Wände und Decken entsprechend der Feuerwider-
standsklasse F 90-A nach DIN 4102 haben. Wand- und Deckenverkleidungen sowie Fußböden müssen aus
nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Wand- und Deckenöffnungen müssen Abschlüsse aus nichtbrennbaren
Baustoffen mit einer Feuerwiderstandsdauer von mindestens 30 Minuten haben. Diese Räume müssen mindes-
tens zwei voneinander unabhängige Ausgänge haben, wenn ihre größte Ausdehnung 25 m überschreitet. Türen
in diesen Räumen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen. Diese Räume müssen der Brandgefahr entsprechende
Feuerlöscheinrichtungen haben. Beim Betrieb von Verbrennungskraftmaschinen müssen die Abgase ins Freie
geführt werden können.
BOStrab- Tunnelbau- richtlinie Ab- schnitt 2.4.4Von jedem Raum aus müssen auf kürzestem Weg Rettungswege erreichbar sein, die unmittelbar oder über not-
wendige Flure und Treppen ins Freie oder in einen gesicherten Bereich führen. Bahnsteige und Zwischenge-
schosse sind gesicherte Bereiche. Anordnung und Gestaltung von Rettungswegen müssen sich nach Lage und
Abmessungen der Räume sowie nach der Zahl der sich üblicherweise in den Räumen aufhaltenden Personen
richten. Die Richtung des Rettungsweges muss gekennzeichnet sein. Auf Bahnsteigen und in Zwischengeschos-
sen genügen Ausgangshinweise für Fahrgäste.

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AGBF-Positi- onspapier Abschnitt 2.3.3Unterirdische Bahnsteig- und Zwischenebenen müssen mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungs-
wege haben, die möglichst entgegengesetzt ins Freie führen. Dabei sind pro Bahnsteig mind. zwei Treppen so
vorzusehen, dass die Rettungswege sich auf einer möglichen Zwischenebene (Zwischenebene) nicht mehr kreu-
zen bzw. in zwei unterschiedliche Brand- bzw. Rauchabschnitte führen. Treppen müssen nach BOStrab-Tunnel-
baurichtlinien, Zif. 2.2.2 eine Treppenbreite von mind. 2 m und Notausstiege nach §30 Abs.7 BOStrab von mind.
1,20 m (2 Personen a 60 cm) aufweisen und ein Treppensteigungsmaß nach den üblichen Hochbaunormen er-
füllen, jedoch nicht steiler als 16/31 cm (Treppensteigung/Treppenauftritt). (siehe BOStrab-Tunnelbaurichtlinien
Zif.2.2.2, Abs.7) Fahrtreppen sind im Brandfalle automatisch durch die Brandkenngröße Rauch wie folgt zu steu-
ern:
1. abwärtsfahrende Fahrtreppen werden stillgesetzt
2. aufwärtsfahrende Fahrtreppen bleiben im Betrieb (siehe auch BOStrab §32 Abs.3 bis 6)

Nachweis der Rettungswege aus den öffentlichen Bereichen

Im unterirdischen Bereich der U-Bahnstation liegen einfache betriebliche Verhältnisse vor.

Abweichung [3] Abweichend zu Abschnitt 2.2.1 BOStrab-Tunnelbaurichtlinie verfügt die Bahnsteigebene über nur einen baulichen Rettungsweg (nördlicher Treppen- aufgang). Brandschutztechnische Bedenken bestehen nicht, da die Sicher- stellung der Selbstrettung durch Räumungssimulationen nachgewiesen werden konnte. Des Weiteren wird der Treppenaufgang künftig über eine Einhausung mit integriertem Schleusensystem verfügen, wodurch die flüch- tenden Personen frühzeitig einen teilsicheren Bereich erreichen. Zusätzlich wird ein Querschlag zwischen den Bahnsteigen sowie ein dynamisches Fluchtwegleitsystem installiert, sodass die Personen auf der Bahnsteig- ebene optisch auf den sichersten Rettungsweg hingewiesen werden.

Aufgrund der Ergebnisse der rechnerischen Simulation (siehe Anhang 2) wird zur Sicherstellung der Selbstrettung ein Querschlag innerhalb der Trennwand zwischen den beiden Bahnsteigen hergestellt und als Schleuse, bestehend aus zwei feuerhemmenden, rauchdichten und selbstschließenden Abschlüssen er- richtet. In Kombination mit der Installation eines dynamischen Fluchtwegleitsystems (vgl. Kap. 1.8) soll gewährleistet werden, dass die flüchtenden Personen den kürzesten und sichersten Weg in den teilsicheren Bereich innerhalb der Einhausung des nördlichen Treppenaufgangs oder auf den brandabgewandten Bahnsteig erreichen.

Nachweis der Rettungswege aus den nicht-öffentlichen Bereichen

Es sind Technik- und Betriebsräume auf der Bahnsteigebene, in den Zwischengeschossen und auf der Stra- ßenebene im Zugangsbauwerk vorhanden.

Für die bediensteten Personen stehen grundsätzlich dieselben Rettungswege zur Verfügung wie für die Personen im öffentlichen Bereich. Die Anforderungen der BOStrab-Tunnelbaurichtlinien werden eingehal- ten. Die erforderlichen Schutzziele können sichergestellt werden.

Die Zwischenebenen sind über eine interne Treppenanlage miteinander verbunden. Die untere Zwischen- ebene kann entweder über die interne Treppe und anschließend über den nachfolgenden Flur in den Trep- penaufgang oder durch den Raum 1507 und dessen Anschluss an den Treppenaufgang verlassen werden. Die Technik und Betriebsräume der oberen Zwischenebene sind entweder direkt an den Treppenaufgang

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angeschlossen oder können über einen Flur und im Anschluss über eine Treppenraumtür in den Treppen- raum verlassen werden.

1.7.2 Fahrtreppen als Rettungsweg

RegelwerkAnforderung
AGBF-Positi- onspapier Ab- schnitt 2.3.3Unterirdische Bahnsteig- und Zwischenebenen müssen mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungs- wege haben, die möglichst entgegengesetzt ins Freie führen. Dabei sind pro Bahnsteig mind. zwei Treppen so vorzusehen, dass die Rettungswege sich auf einer möglichen Zwischenebene (Zwischenebene) nicht mehr kreu- zen bzw. in zwei unterschiedliche Brand- bzw. Rauchabschnitte führen. Treppen müssen nach BOStrab-Tunnel- baurichtlinien, Zif. 2.2.2 eine Treppenbreite von mind. 2 m und Notausstiege nach §30 Abs.7 BOStrab von mind. 1,20 m (2 Personen a 60 cm) aufweisen und ein Treppensteigungsmaß nach den üblichen Hochbaunormen er- füllen, jedoch nicht steiler als 16/31 cm (Treppensteigung/Treppenauftritt). (siehe BOStrab-Tunnelbaurichtlinien Zif.2.2.2, Abs.7) Fahrtreppen sind im Brandfalle automatisch durch die Brandkenngröße Rauch wie folgt zu steu- ern: abwärtsfahrende Fahrtreppen werden stillgesetzt aufwärtsfahrende Fahrtreppen bleiben im Betrieb (siehe auch BOStrab §32 Abs.3 bis 6)
STUVA-Bericht 07-2004 Kapi- tel 5.4.dDa Fahrtreppen unter Umständen nicht begehbar sind, weil z.B. wegen Wartungsarbeiten Treppenglieder ausge- baut sind, sollte bei Räumungsberechnungen jeweils eine Fahrtreppe weniger als auf der Bahnsteigebene vor- handen angesetzt werden.

In dieser U-Bahnstation sind keine Fahrtreppen vorhanden.

1.7.3 Rettungsweglängen, -breiten und -höhen

RegelwerkAnforderung
BOStrab-Tunnel- baurichtlinie Ab- schnitt 2.2.2Liegen Haltestellen unter stark befahrenen öffentlichen Straßen, sind Zwischengeschosse anzustreben. Zwischengeschosse müssen mindestens zwei voneinander unabhängige Ausgänge ins Freie haben. Hier- von kann abgewichen werden, wenn das Zwischengeschoss nicht die einzige Verbindung von der Bahn- steigebene ins Freie ist. Werden Sperranlagen angeordnet, dürfen sie den Zugang von Hilfsmannschaften mit Geräten nicht behin- dern. Für Behinderte müssen Durchgänge vorhanden sein, die eine lichte Breite von mindestens 0,9 m ha- ben. Vor und hinter Sperren sollen Stauräume berücksichtigt sein. Die Breite der Zu- und Abgänge, Treppen, Rampen, Fahrtreppen und Fahrsteige muss dem Verkehrsauf- kommen entsprechen. Die nutzbare Breite soll bei Gängen mindestens 2 m, bei festen Treppen und Ram- pen mindestens 2 m betragen. Die lichte Höhe über Treppen, senkrecht über der Stufenvorderkante gemes- sen, muss auch unter einzelnen Einbauten mindestens 2,3 m betragen. Verkehrsebenen in verschiedenen Höhen müssen durch mindestens je eine feste Treppe oder Rampe verbunden sein. Anstelle von Treppen mit weniger als drei Stufen sollen Rampen eingebaut sein. Feste Treppen sollen ein Steigungsverhältnis der Stufen nach der Schrittformel Auftritt + 2 x Steigung = 63 cm haben und nicht steiler als 16/31 cm (Treppensteigung/Treppenauftritt) sein. Nach höchstens 18 Stufen je Treppenlauf soll ein Zwischenpodest angeordnet sein, dessen Länge unter Beachtung der Schrittlänge mindestens 1,3 m und dessen Gefälle höchstens 2 % betragen soll. Treppen und Rampen müssen trittsicher begehbar und mindestens am An- und Austritt deutlich erkennbar sein. Treppenstufen sollen keine vorspringenden Kanten haben. Rampen sollen keine größere Steigung als 6 % haben. Feste Treppen und Rampen müssen beidseitig feste Hand- läufe haben. Handläufe sollen über Zwischenpodesten durchlaufen und am Treppenantritt und –austritt mindestens 0,3 m waagerecht weitergeführt sein. Sie sollen 0,9 m hoch, senkrecht über der Stufenvorder- kante bis Oberkante Handlauf gemessen, angebracht sein und ein sicheres Umgreifen ermöglichen. Umwehrungen, die Fahrgäste vor Absturz schützen sollen, müssen so ausgebildet sein, dass ein Aufklet- tern erschwert wird und Kinder nicht hindurchfallen können; die Mindesthöhe muss 1,0 m betragen. Aufzüge müssen für die Benutzung mit Kinderwagen und Rollstühlen geeignet und stufenlos zugänglich sein. Aufzüge sollen so angelegt sein, dass sie gut erkennbar, gut einsehbar und ihre Bedienungselemente auch für Behinderte gut zu betätigen sind. Vor ihren Zugängen sollen sie ausreichend große Stauräume haben.Zugänge zu Bahnsteigen oder Zwischengeschossen sollen absperrbar sein.

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DIN 5647 6.2.3.3Der Zugang vom Tunnel zum Notausgang erfolgt in der Regel über einen Querschlag. Erfolgt der Zugang nicht über einen Querschlag, gelten die Anforderungen sinngemäß. Der Fluchtweg im Querschlag muss mindestens doppelt so breit wie der erforderliche Rettungsweg im Streckentunnel sein, die lichte Höhe muss mindestens 2,10 m betragen. Der Stauraum vor der Treppe darf im Querschlag liegen. Die Grundflä- che des Stauraums muss je 100 Personen 1,5 m2 betragen, mindestens jedoch 5 m2. Grundlage ist der Zug mit dem maximalen Fassungsvermögen (Bemessungspersonenzahl). ANMERKUNG Der Stauraum ist dafür vorgesehen, einerseits einen Rückstau von Personen vor der Treppe aufzunehmen und andererseits den temporären Aufenthalt von mobilitätseingeschränkten Personen zu ermöglichen.
DIN 5647 6.3.1Die lichte Höhe darf 2,50 m, unter einzelnen Einbauten 2,30 m nicht unterschreiten. Die Übersichtlichkeit und die Unterbringung von Informations- und Betriebsmitteln müssen bei der Festlegung der lichten Höhe berücksichtigt werden.
DIN 5647 6.3.2.5Bei der Dimensionierung der erforderlichen Bahnsteigbreiten von Mittelbahnsteigen muss jede Bahnsteig- kante gesondert betrachtet werden. Für jede Bahnsteigkante muss die nutzbare Mindestbahnsteigbreite 2,00 m betragen.
BOStrab §19(1) Zum Schutz von Personen muss neben jedem Gleis außerhalb der Lichtraumumgrenzung ein Sicher- heitsraum vorhanden sein. Er muss vom Gleis aus und durch Türen der Fahrzeuge erreichbar sein. Zwi- schen zwei Gleisen genügt ein gemeinsamer Sicherheitsraum. (2) Sicherheitsräume müssen mindestens 0,7 m breit und 2,0 m hoch sein und lotrecht stehen. Bei Abwei- chungen des Tunnelquerschnitts von der Rechteckform darf die Breite des Sicherheitsraumes im oberen und unteren Bereich geringfügig eingeschränkt sein. (3) Unterbrechungen von Sicherheitsräumen durch Einbauten, insbesondere durch Stützen oder Signalan- lagen, sind auf kurzen Längen zulässig, wenn dabei zwischen den Einbauten und dem Fahrzeug ein Ab- stand von mindestens 0,45 m vorhanden ist. Dieser Abstand braucht bei Einbauten in gemeinsamen Si- cherheitsräumen nach Absatz 1 Satz 3 nur auf einer Seite vorhanden zu sein. (4) Im Verkehrsraum öffentlicher Straßen, ausgenommen Autobahnen und Kraftfahrstraßen, gilt als Si- cherheitsraum der an den Bahnkörper angrenzende Teil des Verkehrsraums. (5) In Haltestellen gilt als Sicherheitsraum der Raum auf den Bahnsteigen, wenn deren Oberkante nicht mehr als 0,5 m über der begehbaren Fläche des Bahnkörpers liegt. Bei größerem Höhenunterschied muss ein Sicherheitsraum entweder auf der anderen Seite des Gleises oder unter dem Bahnsteig angeordnet sein. (6) Sicherheitsräume unter Bahnsteigen müssen mindestens 0,7 m breit und 0,7 m hoch sein. Sie müssen auch bei besetztem Gleis zugänglich sein; vor ihnen dürfen keine Stromschienen liegen und darin keine Einbauten vorhanden sein. (7) Bei Laufstegen im Bereich von Abstellanlagen gelten die Absätze 5 und 6 entsprechend. (8) Bei hochliegenden Gleisen kann auf Sicherheitsräume verzichtet werden, wenn die Sicherheit der Fahr- gäste und der Betriebsbediensteten auf andere Weise gewährleistet ist, insbesondere durch Vorkehrungen zur unverzüglichen Selbst- oder Fremdrettung im Notfall.

In der U-Bahnstation dienen die Betriebsgänge und die Bahnsteigebene sowie die zugehörigen Gänge und Treppenaufgänge als Rettungswege für Personal und Fahrgäste. Die Rettungsweglängen können aus den Brandschutzplänen entnommen werden (siehe Anhang). Die Simulation zeigt, dass trotz der vorhandenen Rettungsweglängen Personen die Station vor einer kritischen Verrauchung verlassen können.

Die lichten Höhen der Bahnsteig- und der Zwischenebenen betragen mehr als 2,5 m und können aus Ka- pitel D.3 entnommen werden. In allen Ebenen und dem Bereich der Bahnsteige wird die geforderte lichte Höhe von > 2,3 m sichergestellt.

Die Sicherheitsräume im nicht öffentlichen Bereich weisen im Mittel eine Breite von 0,70 m auf, womit den Anforderungen an Sicherheitsräume nach § 19 der BOStrab entsprochen wird. Im Rahmen der Errichtung der Einhausung vor dem nördlichen Treppenaufgang wird neben der Einhausung ein entsprechender Ab- stand zum Gleis vorgehalten sodass auch hier die erforderlichen 0,70 m des Sicherheitsraum sichergestellt werden können.

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Der Querschlag erhält auf jeder Bahnsteigseite jeweils eine Tür mit 2,0 m lichter Breite und 2,17 m Höhe sowie Feststellanlage.

Abweichung [4] Abweichend zu den Anforderungen der DIN 5647 6.2.3.3 liegen am Notaus- stieg lichte Durchgangsmaße von 0,8 m lichte Breite und 1,85 m lichte Höhe vor. Bedenken bestehen nicht, da mit Verweis auf die Räumungssimulation der Notausstieg nicht zur Sicherstellung der Selbstrettung erforderlich wird.

Abweichung [5] Abweichend zu den Anforderungen der DIN 5647 6.3.2.5 werden die Türen innerhalb der Einhausung nur eine lichte Breite von 1,9 m und 2,1 m lichter Höhe vorhanden sein. Brandschutztechnische Bedenken bestehen nicht, da mit Verweis auf die Räumungssimulation die Breite ausreicht, um den Per- sonenstrom vor Verrauchung des Bereichs zu bewerkstelligen.

1.7.4 Aufschlagsrichtung von Türen in Rettungswegen

RegelwerkAnforderung
BOStrab-Tunnel- baurichtlinie Ab- schnitt 2.4.3Räume mit erhöhter Brandgefahr müssen raumabschließende Wände und Decken entsprechend der Feu- erwiderstandsklasse F 90-A nach DIN 4102 haben. Wand- und Deckenverkleidungen sowie Fußböden müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Wand- und Deckenöffnungen müssen Abschlüsse aus nichtbrennbaren Baustoffen mit einer Feuerwiderstandsdauer von mindestens 30 Minuten haben. Diese Räume müssen mindestens zwei voneinander unabhängige Ausgänge haben, wenn ihre größte Ausdeh- nung 25 m überschreitet. Türen in diesen Räumen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen. Diese Räume müssen der Brandgefahr entsprechende Feuerlöscheinrichtungen haben. Beim Betrieb von Verbrennungs- kraftmaschinen müssen die Abgase ins Freie geführt werden können.
TRStrab EA Teil 1 Abschnitt 3.1Ortsfeste Energieversorgungsanlagen müssen in elektrischen Betriebsstätten oder abgeschlossenen elektrischen Betriebsstätten untergebracht sein. Dies gilt nicht für elektrische Anlagen und Anlagenteile, wenn sie nach Bauart und Verwendungszweck ohne Gefährdung von Personen betrieben und die Anlagen von Unbefugten nicht betätigt werden können. Bei Zugrundelegung des derzeit in der Bundesrepublik Deutschland allgemein anerkannten Schutzniveaus sind Betriebsstätten für Transformatoren und Schaltanlagen mit Nenn-spannungen über 1 kV von ande- ren Räumen feuerbeständig (F90 nach DIN 4102-2) abzutrennen; müssen die Türen dieser Betriebsstätten mindestens feuerhemmend (F30 nach DIN 4102-5) sein, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und nach außen aufschlagen; dürfen flüssigkeitsgekühlte Transformatoren, deren Kühlmittel einen Brennpunkt ≤ 300°C aufweisen (Kühlmittelart O nach DIN EN 61100 (VDE 0389-2)), sich nicht in unterirdischen Räumen befinden und auch nicht in Räumen über dem Erdgeschoss stehen.

Die brandschutztechnischen Anforderungen und die im Bestand vorhandene Aufschlagrichtung der Ab- schlüsse sind in der Anlage zum Brandschutzkonzept (Brandschutzpläne Anhang 1) dargestellt.

Die Türen von Räumen erhöhter Brandgefahr und des Raumes EMS/EMT schlagen im Bestand nach außen bzw. in Fluchtrichtung auf. Die Tür zum Zugang (Raum 2000) des Technikbereichs auf der Bahnsteigebene schlägt im Bestand entgegen der Fluchtrichtung auf. Gegen das Vorgehen bestehen keine brandschutz- technischen Bedenken, da es sich bei den Räumlichkeiten ausschließlich um intern genutzte Räume von bediensteten Personen handelt. Es ist nicht zu erwarten, dass eine große Ansammlung von Menschen im Räumungsfall aus vorher genannten. Räumlichkeiten flüchten und aufgrund des Staudruckes die Tür nicht mehr zu öffnen ist. Die Personen werden aufgrund der flächendeckenden Alarmierung von einem etwaigen Brandereignis in Kenntnis gesetzt, sodass eine frühzeitige Flucht ermöglicht wird. Darüber hinaus kann in diesem Bereich die Tür nicht nach außen aufschlagen, da ansonsten der Betriebsgang über die volle Breite versperrt und nicht mehr begehbar wäre.

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Die geplanten Feuerschutzabschlüsse der Schleusen im Bereich der Einhausung des nördlichen Treppen- aufgangs sind so herzustellen, dass sie in Fluchtrichtung aufschlagen.

Die Türen der Feuerschutzabschlüsse im Bereich des Querschlags werden nach innen (in Fluchtrichtung) aufschlagen und über eine Feststellanlage offen gehalten, welche über Rauchmelder im Querschlag ange- steuert werden. Die Ergebnisse der Simulationen haben ergeben, dass die Rauchgase erst nach Beendigung der Selbstrettung den Querschlag erreichen, sodass die Türen während der Selbstrettungsphase offen ste- hen. Nach Beendigung der Selbstrettung werden die Rauchgase den Querschlag erreichen, sodass die Türen über den Brandmelder automatisch geschlossen werden.

1.7.5 Anordnung von Brandlasten in Rettungswegen

RegelwerkAnforderung
BOStrab- Tunnelbau- richtlinie Ab- schnitt 2.4.2Es sind Baustoffe mit möglichst geringer Brandlast und möglichst geringen Brandnebenerscheinungen wie Rau- chentwicklung, Tropfbarkeit und Toxizität zu verwenden. Wand- und Deckenverkleidungen und Dämmstoffe in Haltestellen und Betriebsräumen müssen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen, in Fahrgästen zu- gänglichen Bereichen und Rettungswegen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Fußbodenbeläge in Fahr- gästen zugänglichen Bereichen müssen mindestens schwerentflammbar sein.
TRStrab BS Abschnitt 5Für Betriebsanlagen und Fahrzeuge ist ein ganzheitliches Brandschutzkonzept zu erstellen und bei brandschutz- relevanten Änderungen fortzuschreiben. Dieses muss für den Betrieb eine Gesamtbewertung hinsichtlich vorbeu- gender und abwehrender Maßnahmen des Brandschutzes beinhalten, unter Beachtung der Brandszenarien nach Kapitel 5.2. Unter Berücksichtigung der Nutzung und des Brandrisikos sind im Brandschutzkonzept die Teilkom- ponenten Betriebsanlagen, Fahrzeuge, Betrieb und Organisation und ihre Verknüpfung im Hinblick auf die Schutz- ziele zu beschreiben. Im Rahmen des Brandschutzkonzeptes ist darzulegen, wie die Schutzziele erreicht werden. Bei Änderung von Parametern muss das Brandschutzkonzept einer Prüfung unterzogen und gegebenenfalls fort- geschrieben werden. In einem Brandschutzkonzept sind unter Beachtung der unterschiedlichen Randbedingungen in den Unternehmen folgende Grundsätze zu berücksichtigen: - Minimierung von Brandlasten - Vermeidung einer Brand- bzw. Rauchentstehung - Festlegung der Brandbekämpfungsabschnitte - Detektion von Bränden in Fahrzeugen und Betriebsanlagen - Festlegung der erforderlichen organisatorischen Maßnahmen - Möglichkeit zur Selbst- und Fremdrettung - Möglichkeit zur Brandbekämpfung durch die Feuerwehr - Gemeinschaftsbauwerke, z. B. Umsteigebahnhöfe zu anderen Verkehrsmitteln sowie Anlagen, die nicht unmittelbar dem Verkehr dienen, z. B. Verkaufsstätten, sind im Brandschutzkonzept zu berücksichti- gen. Hierbei haben die Eigentümer, Betreiber und die Aufsichtsbehörden zusammenzuwirken.
AGBF-Positi- onspapier Abschnitt 2.1.2Wand- und Deckenverkleidungen sowie Dämmstoffe in Haltestellen, in öffentlich zugänglichen Bereichen, Ret- tungswegen und Betriebsräumen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen (A1/2) bestehen.

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MLAR Ab- schnitt 3.2.1Elektrische Leitungen müssen a. einzeln oder nebeneinander angeordnet voll eingeputzt, b. in Schlitzen von massiven Bauteilen, die mit mindestens 15 mm dickem mineralischem Putz auf nicht- brennbarem Putzträger oder mit mindestens 15 mm dicken Platten aus mineralischen Baustoffen ver- schlossen werden, c. innerhalb von mindestens feuerhemmenden Wänden in Leichtbauweise, jedoch nur Leitungen, die aus- schließlich der Versorgung der in und an der Wand befindlichen elektrischen Betriebsmitteln dienen, d. in Installationsschächten und -kanälen nach Abschnitt 3.5, e. über Unterdecken nach Abschnitt 3.5, f. in Unterflurkanälen nach Abschnitt 3.5 oder g. in Systemböden (siehe hierzu die Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Systemböden) verlegt werden. Sie dürfen offen verlegt werden, wenn sie a. nichtbrennbar sind (z.B. Leitungen nach DIN EN 60702-1 (VDE 0284 Teil 1):2002-11), b. ausschließlich der Versorgung der Räume und Flure nach Abschnitt 3.1.1 dienen oder c. Leitungen mit verbessertem Brandverhalten in notwendigen Fluren von Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, deren Nutzungseinheiten eine Fläche von jeweils 200 m2 nicht überschreiten und die keine Sonderbauten sind. Außerdem dürfen in notwendigen Fluren einzelne kurze Stichleitungen offen verlegt werden. Werden für die offene Verlegung nach Satz 2 Elektro-Installationskanäle oder -rohre (siehe DIN EN 50085-1 (VDE 0604 Teil 1):2014-05) verwendet, so müssen diese aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
MLAR Ab- schnitt 3.2.2Messeinrichtungen und Verteiler sind abzutrennen gegenüber a. notwendigen Treppenräumen und Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie durch mindestens feuerhemmende Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen; Öffnungen in diesen Bauteilen sind durch mindestens feuerhemmende Abschlüsse aus nichtbrennbaren Baustoffen mit umlaufender Dichtung zu verschließen; b. notwendigen Fluren durch Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen mit geschlossenen Oberflächen; Öffnungen in diesen Bauteilen sind mit Abschlüssen aus nichtbrennbaren Baustoffen mit geschlosse- nen Oberflächen zu verschließen.
Hinweis: Bestimmte Anlagen und Einrichtungen sind für den Betrieb des U-Bahnhofs erforderlich und können somit, in den Rettungswegen, ohne zusätzliche Maßnahmen angeordnet werden (z. B. Fahrkartenautomaten, Süßwaren- automat, Anzeigetafeln, etc.). Die Automaten weisen überwiegend Metallgehäuse mit begrenzten Öffnungen auf, sodass lediglich eine langsame und begrenzte Brand- bzw. Rauchausbreitung zu erwarten ist.

Die öffentlich zugänglichen Bereiche dienen allgemein als Rettungsweg für Personal und Fahrgäste.

Elektroverteilungen und Schaltschränke in öffentlichen Bereichen werden nach MLAR betrachtet, handelt es sich um Anlagen > 1 m2, so erfolgt die schutzzielorientierte Abtrennung durch ein feuerhemmendes Ge- häuse.

Generell gilt, dass zukünftig sämtliche Brandlasten, die nicht der Versorgung des Zugangsbauwerkes bzw. der Bahnsteigebene (z. B. Leitungsanlagen zur Beleuchtung) dienen und im Bereich der Rettungswege (un- ter anderem öffentlichen Verkehrswege) neu verlegt werden, in der Feuerwiderstandsklasse I 30 bzw. F30 abgekoffert werden.

Die vorhandenen Automaten weisen überwiegend Metallgehäuse mit begrenzten Öffnungen auf, sodass lediglich eine langsame und begrenzte Brand- bzw. Rauchausbreitung zu erwarten ist. Die bereits

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vorhandenen Einbaumöbel sind aus Stahl mit Sitzflächen aus Kunststoff hergestellt. Die Sitzfläche stellt nur eine begrenzte Menge an Brennstoff dar.

Gegen Plakatwände welche in Glasvitrinen untergebracht sind und in welchen Plakate nur über eine ge- ringe Anzahl und Größe verfügen, bestehen keine brandschutztechnischen Bedenken.

Sicherheitsbeleuchtung / Fluchtwegkennzeichnung

RegelwerkAnforderung
BOStrab § 27 (4)(4) Eine Sicherheitsbeleuchtung ist erforderlich für 1. Bahnsteige, soweit es die Verkehrsbedeutung oder die betrieblichen Verhältnisse erfordern, insbeson- dere bei Haltestellen in Hoch- oder Tieflage, 2. Rettungswege, 3. Sicherheitsräume in Tunneln, ausgenommen Sicherheitsräume unter Bahnsteigen und Laufstegen, 4. Notausgänge, 5. Räume, in denen Fahrgäste bedient werden, Zu- und Abgänge von Bahnsteigen nach Nummer 1 und von Räumen nach Nummer 5.
BOStrab § 27 (5)Die Sicherheitsbeleuchtung muss so beschaffen und angeordnet sein, dass die Betriebsanlagen nach Absatz 4 ausreichend beleuchtet werden können. Sie muss 0,5 Sekunden nach Ausfall der netzabhängigen Beleuchtung im betriebsnotwendigen Umfang eingeschaltet sein. Bei Tunneln und Notausgängen darf diese Zeit bis zu 15 Se- kunden betragen, sofern aus Gründen des Arbeitsschutzes keine kürzeren Einschaltzeiten gefordert werden.
BOStrab § 30 (6)Notausgänge müssen außerhalb von Haltestellen durch blaues Licht kenntlich gemacht sein.
BOStrab- Tunnelbau- richtlinie Ab- schnitt 2.4.4Auf Bahnsteigen und in Zwischengeschossen genügen Ausgangshinweise für Fahrgäste.
TRStrab EA Teil 1 Ab- schnitt 3.3Kabelanlagen für Sicherheitsbeleuchtungen und Brandschutzeinrichtungen sind für einen Funktionserhalt im Brandfall von mindestens 30 Minuten auszulegen. Innerhalb von größeren Brandabschnitten wie z. B. Schalter- hallen und Bahnsteigen gelten diese Anforderungen nur für die Zuleitungen bis zum ersten Einspeisepunkt der Sicherheitsbeleuchtung, sofern die Sicherheit durch andere Maßnahmen gewährleistet ist. Bei Kabelanlagen für die Sicherheitsbeleuchtung in Streckentunneln kann von einem Funktionserhalt im Brandfall von mindestens 30 Minuten abgewichen werden, sofern die Sicherheit durch andere Maßnahmen gewährleistet ist (z. B. Einzelbatte- rieanlagen, Gruppenbatterieanlagen).
TRStrab EA Teil 2 Ab- schnitt 2.3In Ergänzung der BOStrab §§ 24, 27 und 30 ist Folgendes zu beachten: - Für die Sicherheitsbeleuchtung darf der Wartungswert der Beleuchtungsstärke (Ēm) in den Achsen der Rettungswege 1 lx nicht unterschreiten. Die Sicherheits-beleuchtung ist für eine Nennbetriebs- dauer von mindestens 1 Stunde auszulegen. - Die Gleichmäßigkeit auf den Achsen der Rettungswege sollte auf dem Boden (bzw. bis 20 cm darüber) nicht schlechter als 1 : 30 sein. - Für Haltestellen in Hoch- oder Tieflage ist eine Sicherheitsbeleuchtung erforderlich, nicht jedoch grundsätzlich für Hochbahnsteige von Haltestellen ebenerdiger Strecken.
AGBF-Positi- ons-papier Abschnitt 3.5.1Im Verlauf von Rettungswegen (Treppenräume, Bahnsteige, Gänge, Notausstieg etc.) ist eine Sicherheitsbeleuch- tung vorzusehen. Sie muss die Rettungswege mit mindestens 1 Lux beleuchten und sollte in einer Höhe von nicht mehr als 1 m über dem Rettungsweg angebracht werden.
AGBF-Positi- ons-papier Abschnitt 3.5.2Die Sicherheitsbeleuchtung muss von der betriebsüberwachenden Stelle und der Feuerwehr eingeschaltet werden können. Bei Ausfall des Normalstromnetzes muss sich die Sicherheitsbeleuchtung nach § 27 Abs.5 BOStrab au- tomatisch einschalten und von einer Ersatzstromversorgung gespeist werden.

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Sicherheitsbeleuchtung

Gemäß § 27 Abs. 4 BOStrab ist für die folgenden Bereiche eine Sicherheitsbeleuchtung erforderlich:

  • Bahnsteige
  • Rettungswege
  • Notausstiege
  • Räume, in denen Fahrgäste bedient werden
  • Zu- und Abgänge von Bahnsteigen
  • Zu- und Abgänge von Räumen in denen Fahrgäste bedient werden

Zusätzlich zu den Anforderung des § 27 BOStrab wird im Bereich der Kurzschließer ebenfalls eine Sicher- heitsbeleuchtung vorgesehen. Die Rettungswege der U-Bahnstation erstrecken sich über die gesamten öffentlichen Bereiche, hierzu zäh- len der Bahnsteig, die Treppenaufgänge sowie die Verkehrsflächen der Zugangsebene.

Fluchtwegkennzeichnungen

Die Fluchtwegkennzeichnungen sind so anzuordnen, dass sie für Personen in Wartebereichen und generell den öffentlichen Bereichen gut sichtbar sind.

Aufgrund der bei einem Bahnbrand auf der Bahnsteigebene aufsteigenden Rauchgase, ist mit Verweis auf die durchgeführte Brand- und Räumungssimulation, mit Ansammlungen von Rauchgasen in kritischer Konzentration unterhalb der schutzzielrelevanten Höhe von 2,0 m (lichte Höhe über dem Boden) im Bereich vor dem Treppenaufgang an die Oberfläche zu rechnen. Um die Selbstrettung sicherstellen zu können, wird ein dynamisches Bodenleitsystem installiert um Einfluss auf die Wahl des Ausgangs der Fahrgäste zu nehmen. Dieses dient dazu die Personen gezielt in den jeweiligen Bereich relativer Sicherheit zu leiten. Die dynamische Fluchtwegkennzeichnung wird in Abhängigkeit vom Brandort geschaltet, so dass die Personen auf die nicht vom Brand betroffene Bahnsteigseite bzw. in die Einhausung geführt werden.

Das Fluchtwegleitsystem wird in den Boden der beiden Bahnsteige installiert. Die genaue Position und Länge des Fluchtwegleitsystems wird in der Ausführungsplanung festgelegt.

Die T30-RS Türanlagen der Einhausungen bzw. des Querschlages erhalten eine Fluchtwegkennzeichnung, die über die Brandmeldeanlage angesteuert werden. Nach Branddetektion auf einer Bahnsteigseite werden die Türen in Richtung des brandabgewandten Bahnsteiges und der Einhausung in Richtung des Treppen- aufgangs als Rettungsweg kennzeichnet. Auf der brandabgewandten Seite wird lediglich die Tür der Ein- hausung als Rettungsweg gekennzeichnet. Die Türanlage des Querschlags wird als gesperrt angezeigt.

Allgemeine exemplarische Funktionsbeschreibung

  • In der Bahn an Gleis 1 bricht ein Brand aus.
  • Die Brandmeldeanlagen detektiert einen Brand auf Gleis 1 und steuert das dynamische Flucht- wegleitsystem an.
  • Der Bahnsteig wird durch die Fluchtwegkennzeichnung in zwei Bereiche unterteilt, die eine unter- schiedliche Zielausrichtung haben. Dabei wird eine Fläche über den Querschlag auf den brandab- gewandten Bahnsteig und die andere Fläche in die Einhausung entfluchtet.
  • Auf dem brandabgewandten Bahnsteig (Gleis 2) wird die Fluchtwegkennzeichnung so angesteuert, dass die gesamte Fläche in Richtung der Einhausung entfluchtet wird.

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Beurteilung der technischen Anlagen

1.9.1 Leitungsanlagen

RegelwerkAnforderung
TRStrab EA Teil 1 Abschnitt 3.3Leitungs- und Rohrtragsysteme müssen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen. Die Mäntel von Starkstromkabeln, die nicht im Erdreich verlegt sind, und die Mäntel von Starkstromleitungen müssen in ihrem Brandverhalten mindestens den Anforderungen nach DIN EN 50266-2 (DIN VDE 0482-2) entsprechen. Für im Erdreich verlegte Kabel bestehen keine besonderen Brandanforderungen. In unterirdischen Bereichen (wie z. B. unterirdische Haltestellen, Fußgängertunneln/-durchgängen und in Rettungswegen) und in Gebäuden (wie z. B. Haltestellen-gebäuden, Betriebsgebäuden und in Rettungswegen) sind Kabel und Leitungen mit verbessertem Verhalten im Brandfall zu verwenden, die über: - halogenfreie, - raucharme, - weitestgehend nichttoxikologische Isolier- und Mantelmischungen verfügen.
MLAR Ab- schnitt 3.2.1Elektrische Leitungen müssen a. einzeln oder nebeneinander angeordnet voll eingeputzt, b. in Schlitzen von massiven Bauteilen, die mit mindestens 15 mm dickem mineralischem Putz auf nicht- brennbarem Putzträger oder mit mindestens 15 mm dicken Platten aus mineralischen Baustoffen ver- schlossen werden, c. innerhalb von mindestens feuerhemmenden Wänden in Leichtbauweise, jedoch nur Leitungen, die aus- schließlich der Versorgung der in und an der Wand befindlichen elektrischen Betriebsmitteln dienen, d. in Installationsschächten und -kanälen nach Abschnitt 3.5, e. über Unterdecken nach Abschnitt 3.5, f. in Unterflurkanälen nach Abschnitt 3.5 oder g. in Systemböden (siehe hierzu die Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Systemböden) verlegt werden. Sie dürfen offen verlegt werden, wenn sie a. nichtbrennbar sind (z.B. Leitungen nach DIN EN 60702-1 (VDE 0284 Teil 1):2002-11), b. ausschließlich der Versorgung der Räume und Flure nach Abschnitt 3.1.1 dienen oder c. Leitungen mit verbessertem Brandverhalten in notwendigen Fluren von Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, deren Nutzungseinheiten eine Fläche von jeweils 200 m2 nicht überschreiten und die keine Sonderbauten sind. Außerdem dürfen in notwendigen Fluren einzelne kurze Stichleitungen offen verlegt werden. Werden für die offene Verlegung nach Satz 2 Elektro-Installationskanäle oder -rohre (siehe DIN EN 50085-1 (VDE 0604 Teil 1):2014-05) verwendet, so müssen diese aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
MLAR Ab- schnitt 4.1.2Die Leitungen müssen a. durch Abschottungen geführt werden, die mindestens die gleiche Feuerwiderstandsfähigkeit aufwei- sen wie die raumabschließenden Bauteile oder b. innerhalb von Installationsschächten oder -kanälen geführt werden, die - einschließlich der Ab- schlüsse von Öffnungen - mindestens die gleiche Feuerwiderstandsfähigkeit aufweisen wie die durch- drungenen raumabschließenden Bauteile und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
MLAR Ab- schnitt 4.2Abweichend von Abschnitt 4.1.2 dürfen durch feuerhemmende Wände - ausgenommen solche notwendiger Trep- penräume und Räume zwischen notwendigen Treppenräumen und den Ausgängen ins Freie – a. einzelne elektrische Leitungen sowie einzelne dichtgepackte Kabelbündel bis 50 mm Durchmesser und b. Rohrleitungen aus nichtbrennbaren Baustoffen - auch mit brennbaren Rohrbeschichtungen bis 2 mm Dicke geführt werden, wenn der Raum zwischen der Leitung oder dem Kabelbündel und dem umge- benden Bauteil aus nichtbrennbaren Baustoffen mit nichtbrennbaren Baustoffen oder mit im Brand- fall aufschäumenden Baustoffen vollständig ausgefüllt wird. Bei Verwendung von Mineralfasern müs- sen diese eine Schmelztemperatur von mindestens 1.000 °C aufweisen. Bei Verwendung von auf- schäumenden Dämmschichtbildnern und von Mineralfasern darf der Abstand zwischen der Leitung oder dem Kabelbündel und dem umgebenden Bauteil nicht mehr als 50 mm betragen.

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MLAR Ab- schnitt 4.3.1Einzelne Leitungen ohne Dämmung in gemeinsamen Durchbrüchen für mehrere Leitungen Abweichend von Ab- schnitt 4.1 dürfen einzelne a. elektrische Leitungen, b. Rohrleitungen mit einem Außendurchmesser bis 160 mm aus nichtbrennbaren Baustoffen - ausge- nommen Aluminium und Glas -, auch mit Beschichtung aus brennbaren Baustoffen bis zu 2 mm Di- cke, c. Rohrleitungen für nichtbrennbare Medien und Installationsrohre für elektrische Leitungen mit einem Außendurchmesser bis 32 mm aus brennbaren Baustoffen, Aluminium oder Glas über gemeinsame Durchbrüche durch die Wände und Decken geführt werden. Dies gilt nur, wenn a. der lichte Abstand der Leitungen untereinander bei Leitungen nach Satz 1 Buchstaben a und b min- destens dem einfachen, nach Satz 1 Buchstabe c mindestens dem Fünffachen des größeren Leitungs- durchmessers entspricht, b. der lichte Abstand zwischen einer Leitung nach Satz 1 Buchstabe c und einer Leitung nach Satz 1 Buchstaben a oder b mindestens dem größeren der sich aus der Art und dem Durchmesser der beiden Leitungen ergebenden Abstandsmaße (Satz 2, Buchstabe a) entspricht, c. die feuerbeständige Wand oder Decke eine Dicke von mindestens 80 mm, die hochfeuerhemmende Wand oder Decke eine Dicke von mindestens 70 mm, die feuerhemmende Wand oder Decke eine Di- cke von mindestens 60 mm hat und d. der Raum zwischen den Leitungen und den umgebenden Bauteilen mit Zementmörtel oder Beton in der vorgenannten Mindestbauteildicke vollständig ausgefüllt wird.
MLAR Ab- schnitt 4.3.2Einzelne Leitungen ohne Dämmung in jeweils eigenen Durchbrüchen oder Bohröffnungen Abweichend von Ab- schnitt 4.1 gelten die Vorgaben des Abschnitts 4.3.1. Es genügt jedoch, den Raum zwischen der Leitung und dem umgebenden Bauteil oder Hüllrohr aus nichtbrennbaren Baustoffen mit Baustoffen aus Mineralfasern oder mit im Brandfall aufschäumenden Baustoffen vollständig zu verschließen. 3Der lichte Abstand zwischen der Leitung und dem umgebenden Bauteil oder Hüllrohr darf bei Verwendung von Baustoffen aus Mineralfasern nicht mehr als 50 mm, bei Verwendung von im Brandfall aufschäumenden Baustoffen nicht mehr als 15 mm betragen. 4 Die Mineralfasern müssen eine Schmelztemperatur von mindestens 1.000 °C aufweisen.
MLAR Ab- schnitt 4.3.3Einzelne Rohrleitungen mit Dämmung in Durchbrüchen oder Bohröffnungen Abweichend von Abschnitt 4.1 dürfen einzelne Rohrleitungen nach Abschnitt 4.3.1 Satz 1 Buchstaben b und c mit Dämmung in gemeinsamen oder eigenen Durchbrüchen oder Bohröffnungen durch Wände und Decken geführt werden, wenn a. die feuerbeständige Wand oder Decke eine Dicke von mindestens 80 mm, die hochfeuerhemmende Wand oder Decke eine Dicke von mindestens 70 mm, die feuerhemmende Wand oder Decke eine Di- cke von mindestens 60 mm hat, b. die Restöffnung in der Wand oder Decke entsprechend Abschnitt 4.3.1 oder 4.3.2 bemessen und ver- schlossen ist, c. die Dämmung im Bereich der Leitungsdurchführung aus nichtbrennbaren Baustoffen mit einer Schmelztemperatur von mindestens 1.000 °C besteht, auch mit Umhüllung aus brennbaren Baustof- fen bis 0,5 mm Dicke und d. der lichte Abstand, gemessen zwischen den Dämmschichtoberflächen im Bereich der Durchführung, mindestens 50 mm beträgt; das Mindestmaß von 50 mm gilt auch für den Abstand der Rohrleitungen zu elektrischen Leitungen. Bei Rohrleitungen mit Dämmungen aus brennbaren Baustoffen außerhalb der Durchführung ist eine Umhüllung aus Stahlblech oder beidseitig der Durchführung auf eine Länge von jeweils 500 mm eine Dämmung aus nicht- brennbaren Baustoffen anzuordnen.

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MLAR Ab- Einzelne Rohrleitungen mit oder ohne Dämmung in Wandschlitzen oder mit Ummantelung schnitt 4.3.4 Abweichend von Abschnitt 4.1 dürfen einzelne Rohrleitungen mit einem Außendurchmesser bis 110 mm a. aus nichtbrennbaren Baustoffen - ausgenommen Aluminium und Glas - (auch mit brennbaren Be- schichtungen) oder b. aus brennbaren Baustoffen, Aluminium oder Glas für nichtbrennbare Flüssigkeiten, Dämpfe oder Stäube durch die Decken geführt werden. Dies gilt nur, wenn sie in den Geschossen durchgehend a. in eigenen Schlitzen von massiven Wänden verlegt werden, die mit mindestens 15 mm dickem mine- ralischem Putz auf nichtbrennbarem Putzträger mit dahinter liegender mindestens 10 mm dicker, nichtbrennbarer Dämmung mit einer Schmelztemperatur von mindestens 1000 °C oder mehrlagig mit insgesamt mindestens 25 mm dicken Platten aus nichtbrennbaren mineralischen Baustoffen ver- schlossen werden; die verbleibenden Wandquerschnitte müssen die erforderliche Feuerwiderstands- dauer behalten, oder b. einzeln derart in Wandecken von massiven Wänden verlegt werden, dass sie mindestens zweiseitig von den Wänden und im Übrigen von Bauteilen aus mindestens 15 mm dickem mineralischem Putz auf nichtbrennbarem Putzträger mit dahinter liegender mindestens 10 mm dicker, nichtbrennbarer Dämmung mit einer Schmelztemperatur von mindestens 1000 °C oder mehrlagig aus insgesamt min- destens 25 mm dicken Platten aus nichtbrennbaren mineralischen Baustoffen vollständig umschlos- sen sind. Die von diesen Rohrleitungen abzweigenden Leitungen dürfen offen verlegt werden, sofern sie nur innerhalb eines Geschosses geführt werden.

Führung von Leitungen durch raumabschließende Bauteile (Wände und Decken)

Leitungen und Kabel, die durch Wände oder Decken mit brandschutztechnischer Qualität geführt werden, müssen in selber brandschutztechnischer Qualität der durchgeführten Wand oder Decke abgeschottet wer- den.

Ausführung von Leitungen

Im Bestand sind Kabelleitungen vorhanden, die nicht den Anforderungen eines verbesserten Brandverhal- tens entsprechen. Sofern diese Kabel lediglich der Versorgung des jeweiligen Bereichs dienen und im Rah- men der geplanten Umbauten nicht verändert werden, bestehen keine brandschutztechnischen Bedenken gegen deren Verbleib. Alle Kabel die nicht zur Versorgung des selbigen Bereichs dienen, sind im öffentlichen Bereich entsprechend brandschutztechnisch abzutrennen.

Alle Kabel und Leitungen, welche im Rahmen der Umbaumaßnahmen neu verlegt werden, werden den Anforderungen eines verbesserten Brandverhaltens nach TRStrab EA Abschnitt 3.3 entsprechen. Nach Aus- sage der Ruhrbahn GmbH werden Kabel der Klasse B2 s1d1a1 verlegt. ca

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1.9.2 Lüftungsanlagen

RegelwerkAnforderung
M-LüAR Ab- schnitt 5.2.1.2Leitungsabschnitte, die brandschutztechnisch zu trennende Abschnitte überbrücken, sind in der höchsten vorge- schriebenen Feuerwiderstandsfähigkeit der durchdrungenen raumabschließenden Bauteile auszuführen; andern- falls sind Brandschutzklappen in den Bauteilen vorzusehen (Schematische Darstellungen 1.1 [siehe Bild 1.1 bis Bild 1.4] und 1.2). Brandschutzklappen dürfen außerhalb dieser Bauteile nur installiert werden, wenn der Ver- wendbarkeitsnachweis dies zulässt. Soweit Lüftungsleitungen ohne Brandschutzklappen durch raumabschlie- ßende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, hindurchgeführt werden dürfen, sind die verbleibenden Öffnungsquerschnitte mit geeigneten nichtbrennbaren mineralischen Baustoffen dicht und in der Dicke dieser Bauteile zu verschließen. Ohne weiteren Nachweis gelten Stopfungen aus Mineralfasern mit ei- nem Schmelzpunkt > 1.000 °C bis zu einer Spaltbreite des verbleibenden Öffnungsquerschnittes von höchstens 50 mm als geeignet. Durch weitere Installationen darf die Stopfung nicht gemindert werden. Bei feuerwider- standsfähigen Lüftungsleitungen muss die Feuerwiderstandsfähigkeit der Leitungen auch in den feuerwider- standsfähigen, raumabschließenden Bauteilen gegeben sein.
M-LüAR Ab- schnitt 5.2.4Werden Lüftungsleitungen oberhalb von Unterdecken, für die als selbstständiges Bauteil eine Feuerwiderstands- fähigkeit gefordert wird, verlegt, so sind diese Lüftungsleitungen so zu befestigen, dass sie auch im Brandfall nicht herabfallen können (siehe DIN 4102-4:1994-03, Abschnitt 8.5.7.5).
AGBF-Positi- onspapier Abschnitt 3.8Lüftungsanlagen und –kanäle, die Wände mit Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer überbrücken oder durchqueren, müssen so hergestellt sein, dass Feuer und Rauch nicht in andere Geschosse, Brandabschnitte bzw. Zwischenebenen übertragen werden können. Dies gilt als erfüllt, wenn die entsprechenden Bestimmungen der „Bauaufsichtlichen Richtlinie über die brandschutztechnischen Anforderungen an Lüftungsanlagen“ eingehalten werden.
§ 41 (2) BauO NRWLüftungsleitungen sowie deren Bekleidungen und Dämmstoffe müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Brennbare Baustoffe sind zulässig, wenn ein Beitrag der Lüftungsleitung zur Brandentstehung und Brandweiter- leitung nicht zu befürchten ist. Lüftungsleitungen dürfen raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur überbrücken, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lang nicht zu befürchten ist oder wenn Vorkehrungen hiergegen getroffen sind.
§ 41 (3) BauO NRWDie Absätze 2 und 3 gelten nicht für 1. Gebäude der Gebäudeklasse 1 und 2, 2. Innerhalb von Wohnungen 3. Innerhalb derselben Nutzungseinheit mit nicht mehr als 400 m2 in nicht mehr als zwei Geschossen.

Wenn Lüftungsanlagen Wände mit brandschutztechnischer Qualität queren, sind Brandschutzklappen in der brandschutztechnischen Qualität der Wand einzusetzen.

In einem Brandfall müssen die Lüftungsanlagen zur Sicherstellung des Luftaustausches abgeschaltet wer- den. Die Brandschutzklappen des Batterieraumes schließen lediglich bei Branddetektion innerhalb des Rau- mes.

Lüftungsleitungen sowie deren Bekleidungen und Dämmstoffe müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Lüftungsleitungen werden aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt.

Fettabluftanlagen

Nicht vorhanden.

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Sicherheitsstromversorgung und Funktionserhalt

1.10.1 Anlagen mit Sicherheitsstromversorgung und Dauer des Funktionserhalts

RegelwerkAnforderung
BOStrab § 24 (5)Für die Energieversorgung von Betriebsmitteln in Betriebsanlagen müssen außer den Haupteinspeisungen zusätz- lich vorhanden sein. 1. Hilfseinspeisungen, soweit es die betrieblichen Verhältnisse erfordern, 2. Ersatzeinspeisungen aus einer netzunabhängigen Energiequelle für a. Sicherheitsbeleuchtungen nach § 27 Abs. 4, Kennleuchten für Notausgänge nach § 30 Abs. 6 und, soweit es die Betriebssicherheit erfordert, nachrichtentechnische Anlagen nach § 23; sie müssen deren Energiebedarf bei Ausfall der netzabhängigen Einspeisungen für eine ausreichende Zeitdauer decken können, b. Zugsicherungsanlagen nach § 22, soweit betrieblich erforderlich; sie müssen deren Energiebedarf bei Ausfall der netzabhängigen Einspeisungen während des Auslaufens des Fahrbetriebes decken können. Die Einspeisungen müssen mit selbsttätigen Umschalteinrichtungen ausgestattet sein.
5.1.1 MLARDie elektrischen Leitungsanlagen für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen müs- sen so beschaffen oder durch Bauteile abgetrennt sein, dass die sicherheitstechnischen Anlagen im Brandfall aus- reichend lang funktionsfähig bleiben (Funktionserhalt). Dieser Funktionserhalt muss bei möglicher Wechselwir- kung mit anderen Anlagen oder deren Teilen gewährleistet bleiben.
5.1.2 MLARAn die Verteiler der elektrischen Leitungsanlagen für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen dürfen auch andere betriebsnotwendige sicherheitstechnische Anlagen angeschlossen werden. Dabei ist sicherzustellen, dass die bauaufsichtlich vorgeschriebenen sicherheitstechnischen Anlagen nicht beeinträchtigt werden.
5.2.1 MLARDer Funktionserhalt der Leitungen ist gewährleistet, wenn die Leitungen - die Prüfanforderungen der DIN 4102-12:1998-11 (Funktionserhaltsklasse E30 bis E90) erfüllen oder hierzu gleichwertig klassifiziert sind oder - auf Rohdecken unterhalb des Fußbodenestrichs mit einer Dicke von mindestens 30 mm oder - im Erdreich verlegt werden.
5.2.2 MLARVerteiler für elektrische Leitungsanlagen mit Funktionserhalt nach Abschnitt 5.3 müssen - in eigenen, für andere Zwecke nicht genutzten Räumen untergebracht werden, die gegenüber anderen Räu- men durch Wände, Decken und Türen mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit entsprechend der notwendigen Dauer des Funktionserhalts und mit Ausnahme der Türen - aus nichtbrennbaren Baustoffen abgetrennt sind, - durch Gehäuse abgetrennt werden, für die durch einen bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweis die Funktion der elektrotechnischen Einbauten des Verteilers im Brandfall für die notwendige Dauer des Funkti- onserhalts nachgewiesen ist oder - mit Bauteilen (einschließlich ihrer Abschlüsse) umgeben werden, die eine Feuerwiderstandsfähigkeit ent- sprechend der notwendigen Dauer des Funktionserhalts haben und mit Ausnahme der Abschlüsse aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, wobei sichergestellt werden muss, dass die Funktion der elektrotech- nischen Einbauten des Verteilers im Brandfall für die Dauer des Funktionserhalts gewährleistet ist; der Nachweis des Funktionserhalts der elektrotechnischen Einbauten ist zu dokumentieren.

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5.3.2 MLARDie Dauer des Funktionserhalts der Leitungsanlagen muss mindestens 30 Minuten betragen bei: - Sicherheitsbeleuchtungsanlagen; ausgenommen sind Leitungsanlagen, die der Stromversorgung der Sicher- heitsbeleuchtung nur innerhalb eines Brandabschnittes in einem Geschoss oder nur innerhalb eines Trep- penraumes dienen; die Grundfläche je Brand abschnitt darf höchstens 1.600 m2 betragen, - Personenaufzügen mit Brandfallsteuerung; ausgenommen sind Leitungsanlagen, die sich innerhalb der Fahrschächte oder der Triebwerksräume befinden, - Brandmeldeanlagen einschließlich der zugehörigen Übertragungsanlagen; ausgenommen sind Leitungsan- lagen in Räumen, die durch automatische Brandmelder überwacht werden, sowie Leitungsanlagen in Räu- men ohne automatische Brandmelder, wenn bei Kurzschluss oder Leitungsunterbrechung durch Brandein- wirkung in diesen Räumen alle an diese Leitungsanlage angeschlossenen Brandmelder funktionsfähig blei- ben, - Anlagen zur Alarmierung und Erteilung von Anweisungen an Besucher und Beschäftigte, sofern diese Anla- gen im Brandfall wirksam sein müssen; ausgenommen sind Leitungsanlagen, die der Stromversorgung der Anlagen nur innerhalb eines Brandabschnittes in einem Geschoss oder nur innerhalb eines Treppenraumes dienen; die Grundfläche je Brandabschnitt darf höchstens 1.600 m2 betragen, - natürlichen Rauchabzugsanlagen (Rauchableitung durch thermischen Auftrieb); ausgenommen sind Anla- gen, die bei einer Störung der Stromversorgung selbsttätig öffnen, sowie Leitungsanlagen in Räumen, die durch automatische Brandmelder überwacht werden und das Ansprechen eines Brandmelders durch Rauch bewirkt, dass die Anlage selbsttätig öffnet, - maschinellen Rauchabzugsanlagen und Rauchschutz-Druckanlagen in anderen Fällen als nach Abschnitt 5.3.1.
TRStrab EA Teil 1 Abschnitt 3.3Bei der Verlegung und beim Anschluss von Kabeln, Leitungen, Rohren und deren Tragsystemen, sind die Bestim- mungen zum Schutz gegen Korrosion durch Streuströme aus Gleichstromanlagen zu beachten. Kabel-, Leitungs- und Rohrtragsysteme müssen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen. Die Mäntel von Stark- stromkabeln, die nicht im Erdreich verlegt sind, und die Mäntel von Starkstromleitungen müssen in ihrem Brand- verhalten mindestens den Anforderungen nach DIN EN 50266-2 (DIN VDE 0482-2) entsprechen. Für im Erdreich verlegte Kabel bestehen keine besonderen Brandanforderungen. In unterirdischen Bereichen (wie z. B. unterirdische Haltestellen, Fußgängertunneln/-durchgängen und in Rettungswegen) und in Gebäuden (wie z. B. Haltestellen- gebäuden, Betriebsgebäuden und in Rettungswegen) sind Kabel und Leitungen mit verbessertem Verhalten im Brandfall zu verwenden, die über: - halogenfreie, - raucharme, - weitestgehend nichttoxikologische Isolier- und Mantelmischungen verfügen. Kabelanlagen für Sicherheitsbeleuchtungen und Brandschutzeinrichtun- gen sind für einen Funktionserhalt im Brandfall von mindestens 30 Minuten auszulegen. Innerhalb von größeren Brandabschnitten wie z. B. Schalterhallen und Bahnsteigen gelten diese Anforderungen nur für die Zuleitungen bis zum ersten Einspeisepunkt der Sicherheitsbeleuchtung, sofern die Sicherheit durch andere Maßnahmen ge- währleistet ist. Bei Kabelanlagen für die Sicherheitsbeleuchtung in Streckentunneln kann von einem Funktionser- halt im Brandfall von mindestens 30 Minuten abgewichen werden, sofern die Sicherheit durch andere Maßnahmen gewährleistet ist (z. B. Einzelbatterieanlagen, Gruppenbatterieanlagen).

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Für den zu begutachtenden Bereich des Bauwerkes ist eine Sicherheitsstromversorgung erforderlich, die bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung den Betrieb der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtun- gen, insbesondere der

Rele-AnlagenartDauer des Funkti- onserhaltsBemerkung
vanz
XAlarmierungseinrichtungen30 Minuten--
XSicherheitsbeleuchtung inkl. Hinweisschilder30 Minuten--
XFluchtwegkennzeichnung/ Dynamisches Fluchtwegleitsystem30 Minuten--
XBrandmeldeanlage30 Minuten--
XGebäudefunk90 Minuten--
XBrandfallsteuerung der Aufzüge30 Minuten--
XSchließeinrichtung für Feuerschutzabschlüsse30 Minuten--
XRolltor im Eingangsbereich zur Zugangsebene30 Minutenverfügt zusätzlich über
eine mechanische Öff-
nung
XEvakuierungsaufzüge (A1 und A2)60 Minuten--

aufrecht erhält.

Für die Haltestelle wird eine Haupt-, Hilfs-, und Ersatzeinspeisung entsprechend der TR-EA vorgesehen. Folgende Energiequellen werden für die Ersatzeinspeisung bei Ausfall der Haupt- und Hilfseinspeisungen aus einer netzunabhängigen Energiequelle in Form von Batterien vorgesehen:

  • Die BMA besitzt eine interne Batteriepufferung

  • Die Sockelsirenen werden über die BMZ versorgt.

  • Die Alarmierungsanlage wird nach internen Richtlinien des Betriebsleitermanagements der Ruhrbahn GmbH über die netzunabhängige Energiequelle versorgt. Zusätzlich verfügt die Anlage über eine in- terne Akkupufferung.

  • Aufzüge besitzen eine eigene USV

Lage

Zur Sicherstellung der Sicherheitsstromversorgung werden folgende virtuelle Brandabschnitte festgelegt und einzeln betrachtet:

  • VB1: Nottreppenraum
  • VB2: Öffentlicher Bereich: Bahnsteigebene
  • VB3: Treppenhaus inkl. Einhausung
  • VB4: Technikräume

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  • VB5: Kabelkeller

1.10.2 Spannungsfreischaltungs- und Erdungseinrichtungen

RegelwerkAnforderung
AGBF-Positi- onspapier Abschnitt 4.3.2Zur Erdung der Fahrleitung sind tragbare Geräte, wie Erdungsstangen und Kurzschließer für Stromschienen, vor- zuhalten. Zum Erden der Fahrleitungen in den Haltestellen im Brandfalle sind stationäre Erdungsschalter im Be- reich der Bahnsteigebenen in Absprache mit der Feuerwehr vorzusehen, die durch manuelle Betätigung des Schal- ters gleichzeitig eine Stromfreischaltung und ein Erden des Haltestellenbereiches ermöglichen, damit unverzüglich eine gefahrlose Brandbekämpfung mit Wasser eines brennenden Fahrzeuges in der Haltestelle durch die Feuer- wehr erfolgen kann.
Hinweis: Grundsätzlich sind mobile Erdungsvorrichtungen (Erdungsstangen, Kurzschließer für Stromschienen) und stationäre Er- dungsvorrichtungen (Erdungsschalter) zu unterscheiden.

In der U-Bahnstation werden Kurzschließer, außerhalb der Einhausung (bahnsteigseitig) vorgesehen. Je Bahnsteigseite werden zwei Schalter angeordnet mithilfe deren sich beide Fahrtrichtungen kurzschließen lassen. Die Kurzschließer werden durch die Feuerwehr oder durch die zuständige Abteilung der Ruhrbahn (IB-B) betätigt.

Entrauchungskonzeption

RegelwerkAnforderung
BauO NRW §39 (3)Fahrschächte müssen zu lüften sein und eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von min- destens 2,5 Prozent der Fahrschachtgrundfläche, mindestens jedoch 0,10 m2 haben. Diese Öffnung darf einen Abschluss haben, der im Brandfall selbsttätig öffnet und von mindestens einer geeigneten Stelle aus bedient wer- den kann. Die Lage der Rauchaustrittsöffnungen muss so gewählt werden, dass der Rauchaustritt durch Wind- einfluss nicht beeinträchtigt wird.

Für die öffentlichen Bereiche des Objektes sind keine Rauch- und Wärmeabzugsanlagen geplant bzw. er- forderlich. Der Rauchabzug erfolgt natürlich über das Tunnelsystem und den Tunnelmund.

Im Rahmen der stattgefundenen Brand- und Räumungssimulation konnte nachgewiesen werden, dass für den Bestand in Bezug auf die Selbstrettung, keine brandschutztechnischen Maßnahmen in Form von Ent- rauchungsanlagen notwendig werden, da vor dem Treppenaufgang an die Oberfläche eine Einhausung mit Türanlage errichtet wird.

Die Aufzüge befinden sich im Treppenauge des nördlichen Aufgangs. Eine Rauchabzugsöffnung im Fahr- schacht, welche direkt ins Freie öffnet, ist in Anlehnung an § 39 BauO NRW mit einer Größe von mindestens ≥ 2,5 % der Grundfläche des Fahrschachtes; bzw. mindestens 0,1 m² vorgesehen worden.

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Brandbekämpfungsanlagen, einschließlich Löschwasserversorgung

RegelwerkAnforderung
BOStrab § 31 (3)Soweit es die betrieblichen Verhältnisse erfordern, müssen Haltestellen versehen sein mit 1. Einrichtungen zur Information und Abfertigung der Fahrgäste, 2. Anlagen zur Überwachung des Fahrgastwechsels, 3. Notrufeinrichtungen, 4. Feuerlöscheinrichtungen, Löschwasserversorgung, 5. Mitteln und Einrichtungen zur Ersten Hilfe und sicheren Information im Gefahrenfall und einer Brandmeldeanlage (BMA).
AGBF-Positi- onspapier Abschnitt 3.3.1Haltestellen und Notausstiege sind mit einer Löschwasserleitung (mind. trockene Steigleitung) bis zu den Gleis- ebenen auszustatten. An Verteiler- oder Zwischenebenen können weitere Entnahmestellen erforderlich sein. Die Entnahmestellen auf den Bahnsteigen sind vorzugsweise an den Stirnseiten anzuordnen. Die Entnahmestellen sind als Feuerlösch-Schlauchanschlußeinrichtungen nach DIN 14461, Teil 3 mit Übergangsstück B-C und C- Blindkupplung auszuführen. In Abhängigkeit der baulichen, anlagentechnischen und organisatorischen Brand- schutzmaßnahmen des Betreibers (Tunnelanlage, Fahrzeuge) sowie des abwehrenden Brandschutzes kann eine Löschwasserleitung in den Tunnelstrecken notwendig sein.
DIN 14462 Abschnitt 4.1.3Müssen Löschwasserleitungen „trocken“ durch Abschnitte oder Räume geführt werden, in denen sich Brandlasten befinden, sind diese Leitungen feuerbeständig zu umkleiden. Dies ist nicht erforderlich bei Räumen, die durch au- tomatische Löschanlagen geschützt sind.

1.12.1 Feuerlösch- und Löschhilfeanlagen

Keine automatischen Löschanlagen vorhanden.

1.12.2 Wandhydranten und Steigleitungen

Lage Entnahmestellen:

  • Schleuse Einhausung Treppenhaus (je Seite eine Entnahmestelle)

  • Einhausung Treppenhaus (je Seite eine Entnahmestelle)

  • Nördliche Außenwände des Querschlags

Lage Einspeisung:

  • Im Bereich der Zugangsebene an der Oberfläche

Die genaue Lage der Löschwassereinspeisung und der Entnahmestellen sind dem Brandschutzplan zu ent- nehmen.

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1.12.3 Feuerlöscher

RegelwerkAnforderung
AGBF-Positi- onspapier Ab- schnitt 3.3.4In den Haltestellen sind in Absprache mit der zuständigen Feuerwehr geeignete Feuerlöscher nach DIN EN 2 bereitzustellen und augenfällig nach BGV A 8 zu kennzeichnen. Je Bahnsteig sind mindestens 2 Feuerlöscher zu je 10 Löschmitteleinheiten an entgegen gesetzten Standorten vorzuhalten. Die Feuerlöscher sind gegen Mani- pulation und Sabotage zu sichern.
ASR (Arbeits- stätten-richtli- nie) A2.2Betriebsräume: Menge der Löschmitteinheiten ergibt sich aus der Grundfläche der Arbeitsstätte Die Löschmit- teleinheiten ergeben sich aus der ASR A2.2 für den Grundschutz bei „normaler Brandgefährdung“ anhand der Grundfläche. Nach Abschnitt 3.2 der ASR 2.2 liegt normale Brandgefährdung vor, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Bran- dentstehung, die Geschwindigkeit der Brandausbreitung, die dabei frei werdenden Stoffe und die damit verbun- dene Gefährdung für Personen, Umwelt und Sachwerte vergleichbar sind mit den Bedingungen bei einer Bü- ronutzung.

Hinweis: Sofern im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber (bzw. durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit) erhöhte Anforderungen an Feuerlöscher festgelegt werden, sind diese umzusetzen.

In den Technik- und Betriebsräumen werden die Feuerlöscher wie beschrieben nach ASR A 2.2 vorgesehen (Grundschutz). Die Positionierung erfolgt durch die zuständige Fachkraft für Arbeitssicherheit. Sofern eine durch die Ruhrbahn GmbH durchgeführte Gefährdungsbeurteilung hiervon abweichend höhere Werte vor- gibt, sind diese zu beachten.

Auf der Bahnsteigebene werden gemäß Abschnitt 3.3.4 des AGBF-Positionspapiers mindestens 2 Feuerlö- scher zu je 10 Löschmitteleinheiten vorgehalten.

Bei nachfolgenden ermittelten Flächen und LE (Grundschutz) handelt es sich um die zugänglichen Bereiche für die Fahrgäste bzw. für die Bediensteten. Dabei wurde der Bereich der Gleise den jeweiligen Flächen nicht zugerechnet.

BereichFlächeLöschmitteleinheiten
Technikbereich Bahnsteigebeneca. 36 m26 LE
Technikbereich Untere Zwischenebeneca. 165 m212 LE
Technikbereich Obere Zwischenebeneca. 145 m212 LE
Technikbereich Zugangsebeneca. 55 m29 LE
Bahnsteigebene Gleis 1ca. 325 m220 LE
Bahnsteigebene Gleis 1ca. 325 m220 LE

Die Wartung und Prüfung der Feuerlöscher erfolgt auf Veranlassung der Ruhrbahn GmbH (ASR A 2.2 Punkt 6.3.1).

Im Bereich der elektrischen Betriebsräume ist in Abstimmung mit der zuständigen Fachkraft für Arbeitssi- cherheit ein auf das Risiko abgestimmtes geeignetes Löschmittel einzusetzen.

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Alarmierungs- und Brandmeldeeinrichtungen

1.13.1 Brandmeldeanlage

RegelwerkAnforderung
BOStrab §31 (3)Soweit es die betrieblichen Verhältnisse erfordern, müssen Haltestellen versehen sein mit 1. Einrichtungen zur Information und Abfertigung der Fahrgäste, 2. Anlagen zur Überwachung des Fahrgastwechsels, 3. Notrufeinrichtungen, 4. Feuerlöscheinrichtungen, Löschwasserversorgung, 5. Mitteln und Einrichtungen zur Ersten Hilfe und sicheren Information im Gefahrenfall und 6. einer Brandmeldeanlage (BMA).
VDE 0833-2 Abschnitt 4.4Brandmelderzentralen müssen DIN EN 54-2 entsprechen.
VDE 0833-2 Abschnitt 4.5Energieversorgungen müssen DIN EN 54-4 entsprechen. Die Energieversorgung muss in der Lage sein, die Spannungsversorgung für die geforderte Funktion der Brandmeldeanlage sicherzustellen. Der Ausfall jeder einzelnen Energiequelle eines Anlageteiles muss als Störung erkannt werden.
DIN 14675 Teil 1 Abschnitt 6.2.6Anforderungen an die BMZ sind in DIN EN 54-2 enthalten. Darüber hinaus sind in Ergänzung zu DIN VDE 0833-2 (VDE 0833-2) folgende Anforderungen an die Aufstellung von BMZ zu erfüllen: a) die Lichtverhältnisse müssen derart sein, dass die Beschriftungen und optischen Anzeigen nach DIN EN 54-2 und DIN EN 54-16 gesehen und gelesen werden können; b) die akustischen Anzeigen der BMZ dürfen nicht durch Hintergrundgeräusche beeinträchtigt werden; c) der Aufstellungsort muss durch die BMA überwacht werden. Besteht die BMZ aus mehreren Gehäuseeinheiten, die verteilt im Sicherungsbereich angeordnet sind, müssen die Anforderungen nach DIN EN 54-2 erfüllt werden. Sind hierfür redundante Verbindungsleitungen erforderlich, müssen diese als separate Leitungen, gegebenenfalls brandschutztechnisch getrennt, verlegt werden. Die Anzeige- und Bedieneinrichtung der BMZ sollte vorzugsweise am Anfang des Sicherungsbereiches, in einem durch Personen ständig besetzten Bereich, installiert sein. ANMERKUNG Eine brandschutztechnische Trennung besteht dann, wenn die trennenden Bauteile zwischen den einzelnen Leitungen eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens der Dauer des geforderten Funktionserhalts aufweisen.
AGBF-Positi- onspapier Abschnitt 3.1.1Haltestellen einschließlich Verkaufsräume, Betriebs- und Technikräume sowie Kehr- und Abstellanlagen sind mit einer automatischen, flächendeckenden Brandmeldeanlage mit direkter Aufschaltung zur öffentlichen Feuerwehr oder einer ständig besetzten Sicherheitszentrale des Betreibers zu überwachen.

Alle Bereiche der U-Bahnstation werden mit Brandmeldern normkonform überwacht. Die Brandmeldean- lage ist auf die 24h besetzte Leitstelle der Ruhrbahn aufgeschaltet. Diese wird im Weiteren die Feuerwehr Essen alarmieren. Zukünftig soll die Feuerwehr Essen ebenfalls automatisch alarmiert werden, die Umset- zung erfolgt an der Haltestelle jedoch zu einem nachgelagertem Zeitpunkt.

Umsetzung der Anforderungen:

Folgende Maßnahmen werden in Anlehnung an die Regelwerke umgesetzt • Die oben genannten Bereiche werden mit Brandmeldern überwacht (Vollschutz – Kategorie 1 – nach DIN 14675). • Die Anforderungen der DIN VDE 0833-2 werden beachtet und die vorhandenen Anlagen entspre- chend angesteuert (Brandfallmatrix).

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• Verdichtete Brandmeldeüberwachung vor den Aufzügen

1.13.2 Einrichtungen für die Feuerwehr

Die Anlaufstelle der Feuerwehr (FIBS) wird sich im Bereich der Zugangsebene befinden. Die genaue Posi-
tion ist den Brandschutzplänen zu entnehmen.
Die Anlaufstelle wird wie folgt ausgerüstet:

• Feuerwehrschlüsseldepot (FSD) und Freischaltelement (FSE) • (FBF) • (FAT) • Blitzleuchte

Das Feuerwehr-Information- und Bediensystem wird entsprechend den Vorgaben der relevanten techni- schen Aufschaltbestimmungen (TAB) der Feuerwehr errichtet. Die Alarmierungseinrichtung wird entspre- chend den Angaben in Kapitel 1.13.4 ausgeführt.

1.13.3 Brandfallsteuerung der Aufzüge

RegelwerkAnforderung
DIN EN 81 – 73 Abschnitt 5.1.1Der mit einer Rücksendeeinrichtung ausgestattete Aufzug muss im Brandfall aus dem Normalbetrieb genom- men werden, in dem er zu einer der Bestimmungshaltestellen (Brandfallhaltestellen) gesendet wird.
VDI 6017 Au- gust 2015 Abschnitt 4.4Bei der statischen Brandfallsteuerung fährt der Aufzug mittels eines Befehls direkt in die vorher festgelegte Bestimmungshaltestelle und wird stillgesetzt. Der Befehl kann dabei von einer im Gebäude unter Umständen nur aus Handfeuermeldern bestehenden BMA oder auch nur von einem einzelnen Druckknopfmelder an der Bestimmungshaltestelle ausgelöst werden.
VDI 6017 Au- gust 2015 Abschnitt 4.6Die dynamische Brandfallsteuerung setzt das Vorhandensein einer BMA, einer externen Brandfallsteuerung mit Portalbrandmeldern oder autarken Portalbrandmeldern mit Verbindung zur Aufzugssteuerung voraus. Hier müssen mindestens alle Bereiche vor den Aufzügen in jedem Geschoss mit automatischen Brandmeldern über- wacht werden. Nur dann kann sichergestellt werden, dass beim Auslösen eines Brandmelders in dem Gebäude der Aufzug nicht in einem verrauchten Geschoss stehen bleibt und seine Türen öffnet. Grundsätzlich fährt der Aufzug dabei immer in die vorher festgelegte Bestimmungshaltestelle, die sich normalerweise in dem Geschoss mit dem kürzesten gesicherten Ausgang direkt ins Freie befindet. Hat in diesem Geschoss ein Brandmelder an- gesprochen, wird in dem nächsten rauchfreien Geschoss angehalten und der Aufzug dort mit geschlossenen oder offenen Türen stillgelegt, siehe Abschnitt 4.2. Hierbei ist die Reihenfolge der abzufragenden Geschosse nach den örtlichen Gegebenheiten festzulegen. Etagen unterhalb des Erdniveaus ohne Ausgang ins Freie sind als Bestimmungshaltestelle nicht geeignet.
STUVA-Bericht 07-2004 Kapi- tel 5.4.dDa Fahrtreppen unter Umständen nicht begehbar sind, weil z.B. wegen Wartungsarbeiten Treppenglieder aus- gebaut sind, sollte bei Räumungsberechnungen jeweils eine Fahrtreppe weniger als auf der Bahnsteigebene vorhanden angesetzt werden.

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AGBF-Positi- Unterirdische Bahnsteig- und Zwischenebenen müssen mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungs- onspapier Ab- wege haben, die möglichst entgegengesetzt ins Freie führen. Dabei sind pro Bahnsteig mind. zwei Treppen so schnitt 2.3.3 vorzusehen, dass die Rettungswege sich auf einer möglichen Zwischenebene (Zwischenebene) nicht mehr kreu- zen bzw. in zwei unterschiedliche Brand- bzw. Rauchabschnitte führen. Treppen müssen nach BOStrab-Tunnel- baurichtlinien, Zif. 2.2.2 eine Treppenbreite von mind. 2 m und Notausstiege nach §30 Abs.7 BOStrab von mind. 1,20 m (2 Personen a 60 cm) aufweisen und ein Treppensteigungsmaß nach den üblichen Hochbaunormen erfüllen, jedoch nicht steiler als 16/31 cm (Treppensteigung/Treppenauftritt). (siehe BOStrab-Tunnelbaurichtli- nien Zif.2.2.2, Abs.7). Fahrtreppen sind im Brandfalle automatisch durch die Brandkenngröße Rauch wie folgt zu steuern:

  1. abwärtsfahrende Fahrtreppen werden stillgesetzt
  2. aufwärtsfahrende Fahrtreppen bleiben im Betrieb (siehe auch BOStrab §32 Abs.3 bis 6) Die Aufzüge A1 und A2 befinden sich in unmittelbarer Nähe zum nördlichen Treppenaufgang und verkeh- ren zwischen der Bahnsteigebene und der Oberfläche. Die Aufzüge werden gemäß DIN EN 81-76 als Eva- kuierungsaufzüge in der Betriebsart C betrieben. Bis zur Auslösung der Brandmelder in unmittelbarer Nähe der Aufzüge bleiben diese in Betrieb. Nach Auslösung der Melder vor den Aufzügen wird eine Evakuierungs- fahrt zur Oberfläche eingeleitet. Dazu werden die Lichtschranken der Aufzüge ausgeschaltet, sodass sich die Türen auch bei Raucheintritt schließen lassen. Auch nach der Evakuierungsfahrt sind die Aufzüge ma- nuell für die Feuerwehr nutzbar. Entsprechende Schlüsselschalter werden an den Aufzügen angebracht.

1.13.4 Alarmierungsanlage

RegelwerkAnforderung
TRStrab BS Abschnitt 4.1.3Bei Betriebsräumen sind ihrer Funktion entsprechend die Branderkennung, Alarmierung, Brandbekämpfung und der brandschutztechnische Abschluss zu beachten.

Lage

  • U-Bahnstation: flächendeckend in den öffentlichen Bereichen und den Technikbereichen

  • Die flächendeckende Alarmierung wird durch eine Alarmierungseinrichtung sichergestellt. Weiterhin wird in den öffentlichen Bereichen eine flächendeckende ELA installiert. Die Sprachdurchsage erfolgt durch die Leitstelle der Ruhrbahn GmbH.

  • Zusätzlich wird eine Einsprechmöglichkeit vorhanden sein, die sich im Bereich des Feuerwehrangriffs- punktes in der Zugangsebene/ Ebene 0 befinden wird.

  • Neben der Funktion für Durchsagen im Normalbetrieb wird die ELA im Brandfall für Notfallwarnungen genutzt.

  • Auf Grundlage der bemessungsrelevanten Schadenszenarien ist ein brandbedingter Ausfall der vor- handenen oben genannten Anlagen während der Räumungsphase nicht zu erwarten. Das Schutzziel „Unterstützung der Räumung in den öffentlichen Bereichen“ wird somit a ls erfüllt angesehen.

  • Auf der Bahnsteigebene gibt es im Bestand Notrufsysteme (Gegensprechstellen), die auf die Leitstelle der Ruhrbahn GmbH aufgeschaltet sind. Der Bahnsteig, die Zugangsebene und der Treppenraum wer- den videoüberwacht.

  • Im Schadensfall wird durch das Personal (z. B. den Fahrzeugführer) die Räumung aktiv unterstützt (z.B. durch verbale Anweisungen)

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  • Die Alarmierung in den Technikbereichen erfolgt über Sirenen

Betriebsanlagen – Streckentunnel / Abstellanlagen / Unterwerke

In dem hier vorliegenden Brandschutzkonzept findet eine brandschutztechnische Beurteilung der unterir- dischen Betriebsanlage U-Bahnstation statt. Die Beurteilung der Betriebsanlagen Streckentunnel und Ab- stellanlage sind nicht Bestandteil dieser Untersuchung.

Die TRStrab BS unterscheidet in Kapitel 5.2.2 grundlegend zwischen den folgenden zwei Szenarien:

• Fahrzeug brennt und erreicht die Haltestelle • Fahrzeug kommt brennend im Streckentunnel zum stehen

Die Richtlinie erläutert, dass die Eintrittswahrscheinlichkeit des zweiten Szenarios nur sehr gering ist. Daher muss grundsätzlich lediglich das erste Szenario betrachtet werden. Eine Untersuchung des Tunnelbereiches ist nach Angaben der TRStrab nur im Einzelfall bei außergewöhnlicher Brandgefahr notwendig.

Betriebliche und organisatorische Maßnahmen

Der Umfang der brandschutztechnischen Leistungen bezieht sich auf die Punkte, die zur brandschutztech- nischen Beurteilung von Relevanz sind. Betriebliche Festlegungen, Dienstanweisungen, u.ä. können soweit berücksichtigt werden, wie diese der Brandwerk traffic zur Verfügung gestellt wird.

Aufstellung einer Brandschutzordnung Für das Objekt wird in Absprache mit der Brandschutzdienststelle und den Genehmigungsbehörden eine Brandschutzordnung nach DIN 14096 in den Teilen A und B aufgestellt.

Im Rahmen des erforderlichen Gefahrenabwehrplans werden die Inhalte der Brandschutzordnung nach DIN 14096 – Brandschutzordnung mit behandelt.

Die Ruhrbahn GmbH verfügt bereits über einen Gefahrenabwehrplan und wird diesen fortschreiben. Der Gefahrenabwehrplan bildet die betriebliche Basis für das Notfallmanagement. Der Plan ist durch regelmä- ßige Kontrollen auf seine Aktualität zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

Erstellung eines Notfallhandbuches für Leitstelle, Fahr- und Betriebspersonal Betriebliche Maßnahmen, die aus diesem Brandschutzkonzept resultieren werden in das Notfallhandbuch der Ruhrbahn GmbH eingearbeitet.

Erstellung von Dienst- und Arbeitsanweisungen Die bestehenden Dienstanweisungen der Ruhrbahn GmbH werden bei Bedarf ergänzt. Somit wird sicher- gestellt, dass für den Ausbauzustand ersichtlich ist, welche Maßnahmen bei einem Schadensfall bzw. Brandereignis einzuleiten sind.

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Brandschutzbeauftragter Entsprechend den Anforderungen des Punktes 4.3 der TRStrab Brandschutz hat der Betreiber bereits einen Brandschutzbeauftragten bestellt. Die Namen der Personen und jeder Wechsel dieser Personen ist der zu- ständigen Brandschutzdienststelle auf Verlangen mitzuteilen. Die Ausbildung muss in Abstimmung mit der Brandschutzdienststelle erfolgen.

Aus- und Weiterbildung Des Weiteren werden die im Folgenden aufgeführten Personengruppen im Rahmen von Unterweisungen geschult:

  • Fahrbedienstete,

  • Leitstellenmitarbeiter

  • Führungskräfte,

  • Mitarbeiter Technik und

  • verantwortliche Personen

  • Brandschutzbeauftragter

Alle Personen, die an dem Betrieb der Bahnstrecke und der Tunnelnutzung/U-Bahnhofnutzung beteiligt sind, werden in den Gefahrenabwehrplan und in die Brandschutzordnung eingewiesen.

Einbindung der Feuerwehr Die Feuerwehr wird im Rahmen der

  • Brandschauen regelmäßig in die Objektbegehung,

  • bei Änderungen, Umplanungen oder sonstigen Ereignissen, die in die brandschutztechnischen Gege- benheiten eingreifen,

  • Übungen regelmäßig

eingebunden.

Durchführung von Brandschutzübungen Aufgrund der Komplexität der Zusammenhänge im Bereich des betrieblichen-organisatorischen Brand- schutzes muss nach AGBF-Positionspapier in Abschnitt 4.2.6 die Ruhrbahn GmbH in regelmäßigen Ab- ständen Brandschutzübungen evtl. unter Beteiligung der Feuerwehr in der Station und im Streckentunnel durchführen.

Kommunikation zwischen Fahrpersonal, Leitstelle und Einsatzkräften Es sind Maßnahmen zur Sicherstellungen der Kommunikation zwischen Fahrpersonal, Leitstelle der Ruhr- bahn GmbH und den Rettungskräften zu ergreifen.

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Fahrgastinformation Die Leitstelle der Ruhrbahn GmbH kann Durchsagen über die ELA tätigen.

Höchstzulässige Zahl der Nutzer im Objekt Die höchstzulässige Zahl der Nutzer wird in den o.g. Regelwerken nicht beschränkt. In dem Bauwerk werden sich Betriebsbedienstete und Fahrgäste aufhalten. Als Grundlage für die Räumungssimulation wurde das EBA Verfahren genutzt, da keine Personenzählungen vorliegen. Die Personen verteilen sich auf die beiden Seitenbahnsteige und in den beiden Doppeltraktionen. Insgesamt wurden 956 Personen in der Station berücksichtigt.

Räumung und Zustrom von Personen in Haltestellen Die öffentlichen Bereiche des U-Bahnhofes werden videoüberwacht. Die Videoüberwachung wird auf die Leitstelle der Ruhrbahn GmbH aufgeschaltet. Im Brandfall kann die Leitstelle per Videoüberwachung die Gefährdungslage prüfen und ggf. die Räumung des U-Bahnhofes veranlassen.

  • Räumungsumfang: Vollräumung der Station

Im Brandfall wird der Zugang zur Station durch die Polizei bzw. im weiteren Verlauf durch Personal der Ruhrbahn GmbH gesperrt.

Einstellung des Fahrbetriebes Bei einem Brandereignis im Bahnhof oder Streckentunnel wird der Fahrbetrieb in diesem Streckenabschnitt durch das Stellwerk eingestellt. Diesbezüglich sind Dienstanweisungen vorhanden, die das Verhalten des Stellwerkers bei Brandalarm regeln. Diese Dienstanweisungen sind mit der TAB abgestimmt.

Abweichungen vom Regelbetrieb Bei Großveranstaltungen oder Störungen im Zugverkehr, die zu einem erhöhten Personenaufkommen in der Station führen können, werden von Seiten der Ruhrbahn GmbH betriebliche und organisatorische Maß- nahmen ergriffen, die gewährleisten, dass nicht mehr Personen in das Bauwerk gelangen als zulässig sind.

Hierdurch ist sichergestellt, dass die für die Räumungssimulation zu Grunde gelegte Personenanzahl in dem Gesamtbauwerk nicht überschritten wird und somit die Ergebnisse der Räumungssimulation ihre Gül- tigkeit bewahren.

Bei einer lang anhaltenden betrieblichen Störung kann die o.g. Personenzahl im ungünstigsten Fall über- schritten werden, weil sich auf der Bahnsteigebene mehr Personen befinden, als im Normalfall angenom- men. Hier ist jedoch nicht mit einer kritischen Überschreitung der Personenzahlen auszugehen, da die Ruhr- bahn GmbH auf solche Störungen betrieblich reagieren kann (Durchsagen über die Leitstelle der Ruhrbahn GmbH; Hinweis auf Busersatzverkehr).

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Abwehrender Brandschutz

Löschwasserversorgung

RegelwerkAnforderung
BOStrab § 31 Abs. 3 Punkt 4Bei Fahrbetrieb ohne Fahrzeugführer müssen in Haltestellen besondere Einrichtungen vorhanden sein, die einer Gefährdung von Personen durch fahrende Züge entgegenwirken.
TRStrab BS Abschnitt 5.1.2Der abwehrende Brandschutz ist eine Aufgabe der Feuerwehr. Um den abwehrenden Brandschutz sicherzustellen, sind in einem Brandschutzkonzept insbesondere zu beachten: - Löschwasserversorgung - Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen - Feuerwehrpläne - Feuerwehrgeräte (z. B. Rettungsloren) - Einsatzmerkblatt für Personenfahrzeuge - Sachkundige Betriebsbedienstete zur Unterstützung der Feuerwehr im Einsatzfall - Kommunikationseinrichtungen
AGBF-Positi- onspapier Abschnitt 2.4.1Für die Löschwasserversorgung müssen Hydranten mit einer Löschwasserleistung von mindestens 96 m³/h (1.600l/min) im Umkreis von 300 m zur Verfügung stehen. An den Hauptzugängen der Haltestellen (gleichzeitig 1. Angriffsweg für die Feuerwehr) bzw. an den Löschwassereinspeisestellen muss mind. ein Hydrant mit einer Löschwasserleistung von mind. 800 l/min in unmittelbarer Nähe verfügbar sein.
AGBF-Positi- onspapier Abschnitt 2.4.2Neben dem Hydranten ist an einer einsatztaktisch günstig gelegenen Stelle eine Löschwassereinspeisestelle für die Löschwasserleitung zu installieren.
AGBF-Positi- onspapier Abschnitt 2.4.3Die Löschwasserentnahme- und die -einspeisestellen sind durch Schilder gem. DIN 4066 und BGV A8 zu kenn- zeichnen. Die Einspeisestelle ist zusätzlich mit Angabe der Entnahmestellen bzw. -bereiche eindeutig zu kenn- zeichnen (siehe Kennzeichnungsrichtlinie in der Anlage).
AGBF-Positi- onspapier Abschnitt 2.4.4Im Bereich der Einspeisearmaturen ist zu ihrer Bedienung eine Aufstellfläche von ca. 2 m² von Gegenständen, Bäumen und Büschen freizuhalten und entsprechend zu befestigen.
DVGW W405Bezüglich der Dimensionierung der Löschwasserversorgung für die Brandbekämpfung seitens der Feuerwehr ist durch das Bauordnungsrecht keine Regelung festgeschrieben. Zur Beurteilung wird daher das DVGW-Arbeitsblatt W405 herangezogen (siehe unten). Der Löschbereich erfasst gemäß DVGW W405 sämtliche Löschwasserentnah- memöglichkeiten in einem Umkreis (Radius) von 300 m um das Brandobjekt.

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Richtwerte für den Löschwasserbedarf unter Berücksichtigung der baulichen Nutzung und der Gefahr der Brandausbreitung nach
DVGW-Arbeitsblatt W 405:2008-02
Bauliche Nutzung nach § 17 der Baunutzungs- VerordnungReine Wohngebiete (WR)Gewerbegebiete (GE)Industriege- biete (GI)
Allgem. Wohngebiete (WA)
besondere Wohngebiete (WB)
Mischgebiete (MI)
Dorfgebiete (MD)Kerngebiete (MK)
Zahl der Vollgeschosse (N)N<=3N>3N <= 3N = 1N > 1--
Geschoßflächenzahl (GFZ)0,3 <= GFZ <=0,7 < GFZ <= 1,20,3 < GFZ <=0,7 < GFZ <= 11 < GFZ <=--
0,70,72,4
Baumassen-Zahl (BMZ)----------BMZ <= 9
Bei unterschiedlicher Gefahr der Brandaus- breitungl/min (m3/h)l/min (m3/h)l/min (m3/h)l/min (m3/h)l/min (m3/h)l/min (m3/h)
Klein*800 (48)1.600 (96)800 (48)1.600 (96)1.600 (96)
Mittel**1.600 (96)1.600 (96)1.600 (96)1.600 (96)3.200 (192)
Groß***1.600 (96)3.200 (192)1.600 (96)3.200 (192)3.200 (192)
Überwiegende Bauart
*: feuerbeständige, hochfeuerhemmende oder feuerhemmende Umfassungen, harte Bedachungen
**: Umfassungen nicht feuerbeständig oder nicht hochfeuerhemmend oder nicht feuerhemmend, harte Bedachungen; oder Umfassungen feuerbe-
ständig oder feuerhemmend, weiche Bedachungen
***: Umfassungen nicht feuerbeständig oder nicht feuerhemmend; weiche Bedachungen, Umfassungen aus Holzfachwerk (ausgemauert). Stark be-
hinderte Zugänglichkeit, Häufung von Feuerbrücken usw.
Erläuterung: Die Richtwerte beziehen sich auf den Normalfall, d.h. auf die vorhandene beziehungsweise im Bebauungsplan vorge-
sehene bauliche Nutzung. Für Einzelobjekte sind begründete Ausnahmen zulässig.
Löschwasserversorgungswerte von Hydranten
Versorgungsleitung DN in mmWasserlieferung Un-iWasserlieferung Über-Wasserlieferung Sonderhydrant Überflur 150
terflurhydrant beflurhydrant Fallmantel-
Nennweite 80hydrant 100
l/minl/minl/min
80500 - 800------
100700 - 10001100-1500---
150900 - 17001700 - 21002400 - 3100
2001500 - 20002200 - 27002900 – 4100
3001600 - 22002600 - 31003600 - 4800

Nach Aussage der Stadtwerke Essen werden mindestens 96 m3/h bzw. 1.600 l/min. über eine Löschdauer von mindestens zwei Stunden sichergestellt.

Gemäß des vorliegenden Hydrantenplans (siehe Anhang) befindet sich der nächste Hydrant in weniger als 100 m Entfernung von der U-Bahnstation.

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Zu- und Durchfahrten sowie Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr

4.2.1 Zugänge, Zu- und Durchfahrten für die Feuerwehr

RegelwerkAnforderung
§ 5 (1) BauO NRWVon öffentlichen Verkehrsflächen ist insbesondere für die Feuerwehr ein geradliniger Zu- oder Durchgang zu rück- wärtigen Gebäuden zu schaffen, zu anderen Gebäuden ist er zu schaffen, wenn der zweite Rettungsweg dieser Gebäude über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt. Zu Gebäuden, bei denen die Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen mehr als 8 m über Gelände liegt, ist in den Fällen des Satzes 1 anstelle eines Zu- oder Durchgangs eine Zu- oder Durchfahrt zu schaffen. Bei Gebäuden, die ganz oder mit Teilen mehr als 50 m von einer öffentlichen Verkehrsfläche entfernt sind, sind Zufahrten oder Durchfahrten nach Satz 2 zu den vor und hinter den Gebäuden gelegenen Grundstücksteilen und Bewegungsflächen herzustellen, wenn sie aus Gründen des Feuerwehreinsatzes erforderlich sind. Soweit erforderliche Flächen nicht auf dem Grundstück liegen, müssen sie öffentlich-rechtlich gesichert sein.
§ 5 (2) BauO NRWZu- und Durchfahrten, Aufstellflächen und Bewegungsflächen müssen für Feuerwehrfahrzeuge ausreichend be- festigt und tragfähig sein. Sie sind als solche zu kennzeichnen und ständig frei zu halten. Fahrzeuge dürfen auf den Flächen nach Satz 1 nicht abgestellt werden.

Es sind keine Zufahrten erforderlich, da alle Zugänge zur Strecke und zu den Bauwerken unmittelbar an einer öffentlichen Verkehrsfläche liegen.

Die Anfahrt der Feuerwehr zur U-Bahnstation erfolgt über die Straße Berthold-Beitz-Boulevard. Über die im öffentlichen Bereich liegenden Zugänge kann die Zugangsebene begangen werden.

Aufgrund der Lage im öffentlichen Verkehrsraum und der unterirdischen Bauweise werden Durchfahrten für die Feuerwehr nicht erforderlich.

4.2.2 Aufstell- und Bewegungsflächen Infolge der brandschutztechnischen Ertüchtigung, die aus diesem Brandschutzkonzept resultiert und inner- halb des Objektes liegt, ergeben sich keine Änderungen an den Aufstell- und Bewegungsflächen. Auch zukünftig werden diese im öffentlichen Verkehrsraum über den Berthold-Beitz-Boulevard in ausreichen- dem Maße sichergestellt.

Aufstellflächen für das Hubrettungsgerät der Feuerwehr sind nicht erforderlich, da der zu betrachtende Bereich unterirdisch liegt und alle Rettungswege baulich sichergestellt werden.

4.2.3 Zugänglichkeit zum Objekt und zur Strecke Im Bestand verfügt das Objekt im Bereich der Zugangsebene über ein Rolltor, welches während der Be- triebszeiten dauerhaft offen steht. Die Öffenbarkeit des Rolltores wird sowohl elektrisch (Funktionserhalt über 30 Minuten) sowie mechanisch über einen Kettenzug sichergestellt. Im Brandfall wird das Rolltor automatisch über die Brandmeldeanlage angesteuert und geöffnet. Für die Feuerwehr wird ein Feuerwehr- schlüsseldepot (FSD) vorgehalten. Mit den Schlüsseln aus dem FSD können alle Technikräume der Station geschlossen werden. Das FSD wird sich im Bereich der Zugangsebene, in der FIBS-Säule befinden.

Der Zugang zum Nottreppenhaus von außen wird über einen Sperrpfostensperrschlüssel sichergestellt.

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Funkversorgung Innerhalb der Station wird für eine ausreichende Funkversorgung für Organisationen mit Sicherheitsauf- gaben gesorgt, sodass die Funkverbindung der Einsatzkräfte sichergestellt ist. Dies wird durch BOS-Funk sichergestellt.

Blitzschutzanlage Aufgrund der an der an der Oberfläche vorhandenen Räumlichkeiten des Eingangsbauwerkes wird der § 45 BauO NRW in Anlehnung betrachtet. Rechtliche Anforderungen seitens der Regelwerke für U-bahnsta- tionen ergeben sich nicht.

Feuerwehrpläne

AnforderungBezugAusführung
Feuerwehrpläne sind erforderlich und wurden erstelltAGBF-Positionspapier Abschnitt 4.2Feuerwehrpläne werden nach DIN 14095 aufge- stellt und mit der Brandschutzdienststelle abge- stimmt.

Feuerwehrgeräte Unterirdischer Bereich (U-Bahnhof und Tunnel)

  • Für Geräte zur Spannungsfreischaltung und Erdung wird auf das Kapitel 1.10 verwiesen.

Einsatzmerkblatt für Personenfahrzeuge Einsatzmerkblätter werden von der Ruhrbahn GmbH für jedes auf der Strecke verkehrende Fahrzeug an- gepasst bzw. erstellt und den hilfeleistenden Stellen zur Verfügung gestellt.

Sachkundige Betriebsbedienstete zur Unterstützung der Feuerwehr im Einsatzfall Die Ruhrbahn GmbH entsendet im Brandfall über ihre Leitstelle Bereitschaftspersonal zur Unterstützung der Einsatzleitung

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Fahrzeuge

Folgende Fahrzeuge werden durch die Ruhrbahn GmbH auf der Strecke eingesetzt:

FahrzeugtypFahrzeugbrandschutzkonzeptBemerkung
M8Nicht vorhanden--
M8D-NFVorhanden--
M8D-NF2Vorhanden--
B80Vorhanden--
P86Vorhanden--
P89Vorhanden--

Für den Fahrzeugbemessungsbrand liegen keine Bemessungsbrände anhand der Fahrzeuggutachten vor, daher wird hier die Energiefreisetzungskurve nach TRStrab heran gezogen. Weitergehende Aussagen ge- mäß Ziff. 5.1.1.2 der TR Strab Brandschutz sind dem anhängenden Fahrzeug-Brandschutzkonzept zu ent- nehmen.

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Abweichungen vom Richtlinien und techn. Regelwerken

Nummer Sachverhalt / Seite

Abweichung [1] Entgegen den Anforderungen der BOStrab- Tunnelbaurichtlinie Abschnitt 2.4.3 befindet sich in der Geschossdecke zwischen der oberen und der unteren Zwischenebene im Bereich des Raumes 1001 MPG und dem darunterliegenden Flurbereich ein Gitterrost, sodass die Geschossdecke nicht den Anforderungen an eine feuerbeständige Ausführung entspricht. Brandschutztechnische Bedenken bestehen nicht, da im Flurbereich keine Brandlasten vorhanden sind, sodass mit keinem Brandüberschlag über die Bodenluke zu rechnen ist. Des Weiteren ist der Raum 1001 MPG in der oberen Zwischenebene feuerbeständig von dem umliegenden Räumen abgetrennt, sodass im unwahrscheinlichen Fall eines Rauchüberschlags über die Bodenluke aus dem darunterliegenden Flurbereich, ein Raucheintritt in den angrenzenden notwendigen Treppenraum ausreichend lang verhindert wird. .................................................................................... 18

Abweichung [2] Entgegen den Anforderung des AGBF Positionspapier Abschnitt 2.2.2 verfügt der Raum 0007 MAG über diverse Öffnungen, welche beispielsweise der Durchführung der Aufzugsantriebe dienen, sodass der Raum nicht vollständig feuerbeständig von der Zugangsebene/Straßenebene abgetrennt ist. Brandschutztechnische Bedenken bestehen nicht, da sich die Zugangsebene auf der Straßenebene befindet und nach ca. 7 m das Freie erreicht wird. Des Weiteren ist die U-Bahnstation flächendeckend brandmeldeüberwacht, sodass die Personen bei einem Brandereignis frühzeitig alarmiert werden. 19

Abweichung [3] Abweichend zu Abschnitt 2.2.1 BOStrab- Tunnelbaurichtlinie verfügt die Bahnsteigebene über nur einen baulichen Rettungsweg (nördlicher Treppenaufgang). Brandschutztechnische Bedenken bestehen nicht, da die Sicherstellung der Selbstrettung durch Räumungssimulationen nachgewiesen werden konnte. Des Weiteren wird

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der Treppenaufgang künftig über eine Einhausung mit integriertem Schleusensystem verfügen, wodurch die flüchtenden Personen frühzeitig einen teilsicheren Bereich erreichen. Zusätzlich wird ein Querschlag zwischen den Bahnsteigen sowie ein dynamisches Fluchtwegleitsystem installiert, sodass die Personen auf der Bahnsteigebene optisch auf den sichersten Rettungsweg hingewiesen werden. ...................................................................... 32

Abweichung [4] Abweichend zu den Anforderungen der DIN 5647 6.2.3.3 liegen am Notausstieg lichte Durchgangsmaße von 0,8 m lichte Breite und 1,85 m lichte Höhe vor. Bedenken bestehen nicht, da mit Verweis auf die Räumungssimulation der Notausstieg nicht zur Sicherstellung der Selbstrettung erforderlich wird. .............................................35

Abweichung [5] Abweichend zu den Anforderungen der DIN 5647 6.3.2.5 werden die Türen innerhalb der Einhausung nur eine lichte Breite von 1,9 m und 2,1 m lichter Höhe vorhanden sein. Brandschutztechnische Bedenken bestehen nicht, da mit Verweis auf die Räumungssimulation die Breite ausreicht, um den Personenstrom vor Verrauchung des Bereichs zu bewerkstelligen. ...................................................................................35

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Zusammenfassung

Im Rahmen der vorliegenden Dokumentation wurde die

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unter Berücksichtigung der Genehmigungsfähigkeit brandschutztechnisch bewertet. Das Brandschutzkon- zept wurde auf Grundlage des PBefG, der BOStrab, der TRStrab Brandschutz, der DIN 5647 sowie dem Positionspapier der AGBF NRW sowie unter Berücksichtigung der nachgeordneten Verordnungen, Richtli- nien und Regelungen zusammengestellt.

Mit Hilfe von ingenieurmäßigen Verfahren wurde eine brandschutztechnische Bewertung der baurechtli- chen Schutzziele vorgenommen. Zur Untersuchung der Situation wurden für den Brandfall mit Hilfe eines rechnerischen Feldmodells (Brandsimulationsprogramm FDS) auf Grundlage der Kubatur des Gebäudes die maßgebenden Bemessungsszenarien berechnet und ausgewertet. Im Rahmen der Schutzzielbetrach- tung (Selbstrettung) wurde eine Entfluchtungssimulation mithilfe des Simulationsprogramms ASERI durchgeführt. In Hinblick auf die zuvor beschriebenen Szenarien konnte festgestellt werden, dass für das Objekt aufgrund der u. a. baulichen Gegebenheiten, die Anzahl und Lage der Rettungswege, sowie die Ret- tungswegführung mithilfe der angesetzten Maßnahmen die Selbstrettung möglich ist.

Zusammenfassend wird festgestellt, dass gegen die betrachtete Station keine brandschutztechnischen Be- denken bestehen und die Schutzziele erreicht werden, wenn die im Brandschutzkonzept zusammengestell- ten Anforderungen bzw. Maßnahmen umgesetzt werden.

Das dargestellte Konzept ist in seiner Gesamtheit umzusetzen. Ohne Prüfung der brandschutztechnischen Zusammenhänge sind keine Änderungen am Konzept möglich. Die Anforderungen dieses Brandschutzkon- zeptes gelten ausschließlich für das oben genannte Projekt und können auf andere Bauvorhaben nicht übertragen werden.

Essen, den 31.03.2026

Dipl. Ing. Markus Kraft B. Sc. Maximilian Privik

Geschäftsführender Gesellschafter Mitglied der Geschäftsführung Prüfingenieur für Brandschutz Brandschutzsachverständiger Staatlich anerkannter Sachverständiger für die Prüfung des Brandschutzes¹

1 ): Nach § 6 (9) SV-VO darf der Rundstempel des staatlich anerkannten Sachverständigen nur für Schriftstücke verwendet werden, welche in den Anwendungsbereich der SV-VO, LBO oder der Energieeinsparverordnung fallen. Daher werden bestimmte Schriftstücke, auch bei Vorlage bei den Behörden, nicht mit dem runden Sachverständigen-Stempel versehen. Die Gültigkeit nicht gestempelter Schriftsätze bzw. die Qualifikation des Sachverständigen ist dadurch nicht eingeschränkt.

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H. Beurteilungsgrundlagen

G.1 Rechtliche Grundlagen Die nachfolgend aufgeführten Gesetze, Verordnungen und die baurechtlichen Regelwerke werden im vor- liegenden Konzept angewendet:

Gesetze und Verordnungen R1. Personenbeförderungsgesetz (PBefG) Stand 1961; zuletzt geändert 12-2020

R2. Verordnung über den Bau und Betrieb von Straßenbahnen (BOStrab) - Stand Oktober 2019

R3. Technische Regeln für elektrische Anlagen (TR EA) nach der Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (BOStrab) – Bearbeitungsstand Mai 2011

R4. Technische Regeln von Straßenbahnen – Brandschutz in unterirdischen Betriebsanlagen (TRStrab Brandschutz) nach der Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (BOStrab) – 24. Juni 2014

R5. Neufassung der Richtlinien für den Bau von Tunneln nach der Verordnung über den Bau und Betrieb von Straßenbahnen - BOStrab-Tunnelbaurichtlinien - 30. April 1991

R6. Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (Muster- Leitungsanlagen-Richtlinie MLAR) Stand 05.04.2016

R7. Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen (Muster- Lüftungsanlagen-Richtlinie - M-LüAR) Stand: 29.09.2005, zuletzt geändert durch Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht vom 11.12.2015

R8. Positionspapier zu vorbeugenden Brandschutzmaßnahmen in unterirdischen schienengebun- denen Verkehrsanlagen der AGBF NRW – AK VB/G - Arbeitsgruppe Unterirdische Verkehrs- anlagen – AG UVA (Stand: 28. August 2012)

R9. Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten (ZTV-ING), Oktober 2018

R10. Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 – BauO NRW 2018) Fassung vom 08.12.2020

R11. ASR – Technische Regeln für Arbeitsstätten

R12. DIBt-Richtlinien für Feststellanlagen

R13. VDI 6017 – Brandfallsteuerung für Aufzüge, August 2015

Literatur L1. Notfallszenarien für Tunnelanlagen des schienengebundenen ÖPNV und deren Bewältigung- STUVA-Bericht Entwurf – Stand Juli 2004

L2. Leitfaden für den Brandschutz in Personenverkehrsanlagen der Eisenbahn des Bundes – (EBA- Leitfaden), Januar 2001, Stand: 01.03.2011

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Normen und technische Regelwerke N1. Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (Muster- Leitungsanlagen-Richtlinie MLAR) (Stand 03.09.2020) N2. Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen (Muster- Lüftungsanlagen-Richtlinie - M-LüAR) Stand: 29.09.2005, zuletzt geändert durch Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht vom 11.12.2015 N3. Positionspapier zu vorbeugenden Brandschutzmaßnahmen in unterirdischen schienengebun- denen Verkehrsanlagen der AGBF NRW – AK VB/G - Arbeitsgruppe Unterirdische Verkehrs- anlagen – AG UVA (Stand 2021) N4. Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten (ZTV-ING), Oktober 2018 N5. ASR – Technische Regeln für Arbeitsstätten N6. DIN 4102: Brandverhalten von Bauteilen und Baustoffen – je nach Normungsteil in der zum Zeitpunkt der Konzepterstellung gültigen Fassung

N7. DIN 18095 Teil 1: Türen; Rauchschutztüren; Begriffe und Anforderungen; Normenausschuss Bauwesen im DIN Deutsches Institut für Normung e.V., 10/1988; zuletzt geändert im Juni 2018

N8. DIN 4066: Hinweisschilder für die Feuerwehr. Normenausschuss Feuerwehrwesen im DIN Deutsches Institut für Normung e.V., 07/1997

N9. DIN 14095: Feuerwehrpläne für bauliche Anlagen. DIN Deutsches Institut für Normung e.V., 05/2007

N10. DIN 14096 Brandschutzordnung: DIN Deutsches Institut für Normung e.V., 05/2014

N11. DIN 14675: Brandmeldeanlagen; DIN Deutsches Institut für Normung e.V., 04/2018

N12. DIN VDE 0833 - Teil 1: Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall – allgemeine Festlegung, 10/2014

N13. DIN VDE 0833 - Teil 2: Gefahrenmeldeanlage für Brand, Einbruch und Überfall; Festlegungen für Brandmeldeanlagen (BMA), 10/2017

N14. DIN EN 50172 Sicherheitsbeleuchtungsanlagen, Stand Januar 2005

N15. DIN 67510 Langnachleuchtende Pigmente und Produkte; Teil 3: Langnachleuchtende Sicher- heitsleitsysteme, Fassung 04/2011

N16. DVGW-Regelwerk, Blatt W 405, Löschwasserversorgung aus dem öffentlichen Trinkwasser- netz, Stand Februar 2008

N17. DIN EN ISO 7010 Graphische Symbole - Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen - Re- gistrierte Sicherheitszeichen – Oktober 2012

N18. DIN 14461-1: Feuerlösch-Schlauchanschlusseinrichtungen: Wandhydrant mit formstabilem Schlauch, Stand 10/2016

N19. VDE 0108-100: Sicherheitsbeleuchtungsanlagen, 12/2018

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N20. VDE 0108-718: Errichten von Niederspannungsanlagen- Anforderungen für Betriebsstätten, Räume und Anlagen besonderer Art- Bauliche Anlagen für Menschenansammlungen, Stand 10/2005

N21. DIN EN 45545-1: Bahnanwendungen-Brandschutz in Schienenfahrzeugen- Teil 1 - Allgemeine Regeln, Stand August 2013

N22. DIN EN 45545-2: Bahnanwendungen-Brandschutz in Schienenfahrzeugen- Teil 2 – Anforde- rungen an das Brandverhalten von Materialien und Komponenten, Stand Oktober 2020

N23. DIN EN 45545-3: Bahnanwendungen-Brandschutz in Schienenfahrzeugen- Teil 3 – Feuerwi- derstand von Feuerschutzabschlüssen, Stand August 2013

N24. DIN EN 45545-4: Bahnanwendungen-Brandschutz in Schienenfahrzeugen- Teil 4 – Brand- schutzanforderungen an die konstruktive Gestaltung von Schienenfahrzeugen, Stand Entwurf November 2015

N25. DIN EN 45545-5: Bahnanwendungen-Brandschutz in Schienenfahrzeugen- Teil 5 – Brand- schutzanforderungen an die elektrische Ausrüstung einschließlich der von Oberleitungsbus- sen, spurgeführten Bussen und Magnetschwebefahrzeugen, Stand Januar 2016

N26. DIN EN 45545-6: Bahnanwendungen-Brandschutz in Schienenfahrzeugen- Teil 6 – Brand- melde- und Brandbekämpfungseinrichtungen und begleitende Brandschutzmaßnahmen, Stand November 2015

N27. DIN EN 45545-7: Bahnanwendungen-Brandschutz in Schienenfahrzeugen- Teil 7 – Brand- schutzanforderungen an Anlagen für brennbare Flüssigkeiten und Gase, Stand August 2013

N34. DIN EN 81-58 – Sicherheitsregeln für die Konstruktion und Einbau von Aufzügen – Teil 58 Prüfung der Feuerwiderstandsfähigkeit von Fahrschachttüren, 05/2018

N35. DIN EN 81-73 – Sicherheitsregeln für die Konstruktion und Einbau von Aufzügen – Teil 73 Verhalten von Aufzügen im Brandfall, 11/2020

N36. DIN EN 50575 – VDE 0482-575 – Starkstromkabel und -leitungen, Steuer- und Kommunika- tionskabel – Kabel und Leitungen für allgemeine Anwendungen in Bauwerken in Bezug auf die Anforderungen an das Brandverhalten, Februar 2017

N37. DIN EN 115-1 – Teil 1 Konstruktion und Einbau; 01/2018

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G.2 Unterlagen Folgende Planunterlagen wurden als Grundlage für dieses Brandschutzkonzept zur Verfügung gestellt:

Planbezeichnung Maßstab Planstand U-Bahnhof Bamlerstraße 1:100 21.08.2025 Grundriss Ebene 0 und Zwischenebene E-BLS-Ebene 0 + Zwischenebene-E_1c-21.08.2025

U-Bahnhof Bamlerstraße 1:100 03.11.2025 Grundriss Ebene -1 und Ebene -1,5 E-BLS-Ebene -1 + Ebene -1.5-E_2e-03.11.2025

U-Bahnhof Bamlerstraße 1:100 20.08.2025 Grundriss Ebene -2 E-BLS-Ebene -2-E_3d-20.08.2025

U-Bahnhof Bamlerstraße 1:100 01.09.2025 Grundriss Ebene -2,5 E-BLS-Ebene -2.5-E_5d-03.09.2025

G.3 Besprechungen Im Rahmen der Erstellung dieses Brandschutzkonzeptes wurden Abstimmungsgespräche mit den Projekt- beteiligten durchgeführt.

Datum / Ort Thema Teilnehmer

27.02.2019, Essen Begehungstermin zur brand- Hr. Böminghaus, Stadt Essen schutztechnischen Bestandsauf- Hr. Rams, Ruhrbahn GmbH nahme Hr. Schnitter, Ruhrbahn GmbH Hr. Sielemann, Brandwerk traffic GmbH Hr. Bengel, Brandwerk traffic GmbH

16.05.2019, Essen Planungsbesprechung BSK/SIM Hr. Böminghaus, Stadt Essen Hr. Rams, Ruhrbahn GmbH Hr. Pickert, Brandwerk traffic GmbH Hr. Sielemann, Brandwerk traffic GmbH

28.11.2019, Essen Besprechung Umfang Simulati- Hr. Böminghaus, Stadt Essen onsgutachten Hr. Rams, Ruhrbahn GmbH Hr. Pickert, Brandwerk traffic GmbH

14.01.2020, Essen Vorstellung Machbarkeit Quer- Hr. Böminghaus, Stadt Essen schlag Hr. Rams, Ruhrbahn GmbH Hr. Müller, Ruhrbahn GmbH Frau Puls, ZPP Herr Knief, ZPP Hr. Privik, Brandwerk traffic GmbH 01.07.2020, Essen Vorstellung Grobkonzepzt und Si- Herr Dukatz, TAB mulationsgutachten Herr Jänecke, Feuerwehr Essen Herr Möller, Feuerwehr Essen

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BRANDSCHUTZKONZEPT

Zum Zustimmungsverfahren

Datum Projektnummer Status

31.03.2026 T-00171 Version 2.0

Stadt Essen | U-Bahnstation Bamlerstraße

Herr Böminghaus, Stadt Essen Herr Rams, Ruhrbahn GmbH Herr Privik, brandwerk traffic GmbH 09.03.2021, Essen Vorstellung Simulation Hr. Böminghaus, Stadt Essen Hr. Rams, Ruhrbahn GmbH Hr. Kraft, Brandwerk traffic GmbH Hr. Park, Brandwerk traffic GmbH 16.04.2021, Teams VK, Vorstellung Simulation Herr Jänecke, Feuerwehr Essen Herr Möller, Feuerwehr Essen Herr Gröpper, Feuerwehr Essen Hr. Böminghaus, Stadt Essen Hr. Rams, Ruhrbahn GmbH Hr. Kraft, Brandwerk traffic GmbH Hr. Park, Brandwerk traffic GmbH 07.07.2021, Teams VK, finale Vorstellung Simulation Herr Jänecke, Feuerwehr Essen Herr Möller, Feuerwehr Essen Hr. Böminghaus, Stadt Essen Hr. Rams, Ruhrbahn GmbH Hr. Privik, Brandwerk traffic GmbH 14.10.2025, Teams VK, Vorstellung Fortschreibung Hr. Ostermann, Ruhrbahn GmbH Hr. Privik, brandwerk engineering GmbH Fr. Schmidt, brandwerk engineering GmbH

I. Anhänge

Anhang 1 Brandschutzpläne zur Visualisierung der Brandschutztechnischen Anforderungen an Bau-

teile, Bauprodukte und die brandschutztechnische Infrastruktur sowie unter Berücksichti-

gung der Anforderungen an die Flucht- und Rettungswege.

Anhang 2 Simulationsgutachten T-00171 der brandwerk traffic GmbH

Anhang 3 Löschwasserpläne

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