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Der Landrat Fachdienst Wasser, Boden und Abfall
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| für die abfallrechtliche Entsorgung von Bauabfällen |
Bauabfälle
entstehen bei Neubau-, Renovierungs-, Sanierungs- und Abbruchmaßnahmen im Hoch- und Tiefbau. Hierbei werden die Abfallarten Bodenaushub (Mutterboden, Kies, Sand, Lehm, Ton, Steine pp.), Straßenaufbruch (Asphalt, teerhaltiger Asphalt, Beton, Sand, Kies, Schotter, Stei- ne, Schornsteine pp.), Bauschutt (Beton, Ziegel, Gips, Fliesen pp.) und Baustellenabfälle (Me- talle, Holz, Asbestzementplatten, Kunststoffe, Kabel, Farben, Verpackungsmaterial, Dämmma- terial, Papier, Pappe pp.) unterschieden.
Abfälle zur Verwertung, Abfälle zur Beseitigung, Vorrang der Verwertung Vorrangig sind Bauabfälle zu verwerten. Dabei ist eine möglichst hochwertige Verwertung anzustreben.
Abfälle zur Verwertung müssen nicht dem Kreis Dithmarschen als öffentlich-rechtlichen Träger der Abfallentsorgung überlassen werden. Dies bedeutet, dass die Erzeuger und Besitzer dieser Abfälle für eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung selbst verantwortlich sind. Sie können sich hierzu der auf dem Entsorgungsmarkt tätigen Fachfirmen bedienen. Abfälle, de- ren Verwertung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, sind dem Kreis Dithmarschen als Abfall zur Beseitigung zu überlassen (Auskünfte erteilt die Abfallwirtschaft Dithmarschen GmbH – AWD – Tel.: 0481-8550-0).
Vermischungsverbote, Trennpflichten Die einzelnen Bauabfallarten dürfen untereinander und mit anderen Abfallarten nicht ver- mischt werden. Um das Verwertungspotential auszuschöpfen, ist es erforderlich, Bauabfälle bereits an der Anfallstelle separat und ohne störende Beimengungen in getrennten Behältern zu erfassen.
Mineralische Abfälle, nichtmineralische Abfälle und schadstoffhaltige Bauabfälle sind vonei- nander und von anderen Abfallarten getrennt zu erfassen. Bauschutt muss an der Anfallstelle von Verunreinigungen (Holzteile, Asbestzementplatten, Metallteile, Reste von Elektroinstallati- onen und Einrichtungsgegenständen, Kunststoffmaterialien, Dämmmaterial, Schornsteine pp.) getrennt erfasst werden, so dass er vorrangig einer Verwertungsanlage zugeführt werden kann. Bei Abbrüchen ist ein gezielter Rückbau (Entkernung) durchzuführen. Findet kein gezielter Rückbau statt, ist das mineralische Material grundsätzlich als “belasteter Bauschutt” anzusehen.
Das beauftragte Unternehmen und der Abfallerzeuger bzw. Abfallbesitzer sind verpflichtet, für eine verwertungsgerechte Erfassung von Bauabfällen getrennte Container am Anfallort vor- zuhalten. Sie haben zusätzlich die Container zur Vermeidung von Fehlbefüllungen regelmäßig zu kontrollieren.
Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Altholz ergeben sich aus einem ge- sonderten Merkblatt.
Abfallberatung und abfalltechnisches Beratungsgespräch Bau- und Abbruchmaßnahmen, bei denen relevante Mengen von Bauabfällen anfallen, soll- ten von einem abfalltechnischen Beratungsgespräch begleitet werden, um die Schad- stoffentfrachtung zu gewährleisten und das Verwertungsgebot zu erfüllen. Die abfalltechni- sche Beratung durch den Fachdienst Wasser, Boden und Abfall sollte frühzeitig in Anspruch genommen werden. Durch die abfalltechnische Beratung entstehen keine Kosten.
Kreis Dithmarschen, Stand September 2024
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Spezielle Verwertungsmöglichkeiten
Baustellenabfälle sowie belasteter Bauschutt sind nicht unmittelbar und uneingeschränkt und insbesondere nicht ohne vorherige Aufbereitung verwertbar. Die Bestimmungen der Ersatz- baustoffverordnung und der Mantelverordnung sind dabei einzuhalten. Sie sind speziellen Bauabfallsortieranlagen zuzuführen. Dort sind sie so aufzuarbeiten, dass die Verwertungsmög- lichkeiten voll genutzt werden können.
Die Verwertbarkeit von Bauabfällen ist von ihrer physikalischen und chemischen Beschaffen- heit abhängig. Die jeweils geltenden Zuordnungswerte (Z 0 – Z 2) der „Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen – Technische Regeln -“ (Länder- arbeitsgemeinschaft Abfall/LAGA, 1995) definieren dabei die Einsatzbereiche und Randbe- dingungen für eine Verwertung.
Unbelasteter Bodenaushub, Straßenaufbruch und Bauschutt sollen im Interesse einer mög- lichst hochwertigen Verwertung und ggf. nach weiterer Aufbereitung als Baustoff eingesetzt werden.
Der Einsatz mineralischer Abfälle mit den Zuordnungswerten Z 1.2 und Z 2 bei Baumaßnahmen ist zu dokumentieren. Es müssen mindestens folgende Nachweise nachprüfbar geführt wer- den: Art und Menge des gelieferten Bauabfalls (Kurzbeschreibung), Gütenachweis (Analysen und Einstufung), Ort des Einbaus (Übersichtsplan 1:25.000, Lageplan 1:1.000), Art des Einbaus (Kurzbeschreibung), Träger der Baumaßnahme (Name, Adresse). Die Dokumentationspflicht obliegt zum einen dem Besitzer und dem Erzeuger der Abfälle bzw. dem Aufbereiter und zum anderen dem Transporteur und dem Bauträger. Der Einbau ist au- ßerdem der Unteren Abfallentsorgungsbehörde des Kreises Dithmarschen sowie dem Lan- desamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein, Hamburger Chaussee 25, 24220 Flintbek, schriftlich anzuzeigen.
Die Verwertung der mineralischen Abfälle für die Wege- bzw. Hofplatzbefestigung usw. darf erst nach einer Freigabe durch die Untere Abfallentsorgungsbehörde erfolgen.
Asbestzementabfälle und Dämmmaterial
sind als gefährliche Abfälle zur Beseitigung einzustufen. Asbesthaltige Faserzementplatten sind deshalb ausschließlich über die Abfallwirtschaft Dithmarschen GmbH, Tel.: 0481-8550-0, zu entsorgen.
Beim Umgang mit asbesthaltigen Erzeugnissen sind auch die Regelungen des Chemikalien- und Immissionsschutzrechts, insbesondere die Gefahrstoffverordnung, die Chemikalienver- botsverordnung und die „Technische Regel für Gefahrstoffe: Asbest, Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten (TRGS 519)“ sowie die Regelungen der Gefahrgutverordnung Straße zu beachten. Nähere Einzelheiten hierzu können einem speziellen Merkblatt über den Umgang mit Asbesterzeugnissen entnommen werden.
Teerpappe und bitumengetränkte Materialien
können als teerhaltige Produkte energetisch verwertet werden. Die Entsorgung kann über die KBA Bargenstedt (Kompost-, Bauschutt- und Altstoff-Aufbereitungs- und Verwertungsges. T&T GmbH & Co. KG, Klintweg 15, 25704 Bargenstedt, Tel.: 04832-7000) oder die Wertstoffhöfe im Kreis Dithmarschen erfolgen. Einzelheiten über den Umgang mit teerölimprägnierten Bahnschwellen, Leitungsmasten und Pfählen können einem speziellen Merkblatt entnommen werden.
Kreis Dithmarschen, Stand September 2024
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Transportgenehmigung
Abfälle zur Beseitigung dürfen gewerbsmäßig nur mit einer Transportgenehmigung der Gesell- schaft für die Organisation der Entsorgung von Sonderabfällen mbH (GOES mbH), Havelstraße 7, 24539 Neumünster, Tel.: 04321/9994-0, eingesammelt oder befördert werden. Private Ab- fallerzeuger oder -besitzer benötigen keine Transportgenehmigung.
Nachweispflichten für Abfallerzeuger und Abfalleinsammler
Der Erzeuger von Abfällen ist verpflichtet, den Nachweis über die Zulässigkeit der vorgesehe- nen Entsorgung durch einen sog. vereinfachten Entsorgungsnachweis zu führen und die Be- lege mindestens 5 Jahre aufzubewahren. Voraussetzung ist, dass die Menge an Abfällen zur Beseitigung bzw. an gefährlichen Abfällen zur Verwertung 5 Tonnen je Abfallschlüssel und Kalenderjahr übersteigt.
Abfallerzeuger ist jede Person, durch deren Tätigkeit Abfälle angefallen sind. In der Regel sind dies der Bauherr sowie der vertraglich beauftragte Bauunternehmer (Dachdeckerbetrieb, Abbruchunternehmen pp.).
Der Einsammler ist auch dann verpflichtet, den vereinfachten Entsorgungsnachweis oder ei- nen vereinfachten Sammelnachweis zu führen, wenn der einzelne Abfallerzeuger wegen Un- terschreitens der Mengenschwelle von 5 t gefährlicher Abfälle je Abfallschlüssel und Kalen- derjahr selbst nicht nachweispflichtig ist.
Wird die Mengenschwelle von 5 t gefährlicher Abfällen je Abfallschlüssel und Kalenderjahr unterschritten, sind lediglich die Entsorgungsbelege aufzubewahren und auf Anforderung der zuständigen Abfallüberwachungsbehörde vorzulegen.
Private Abfallerzeuger oder –besitzer sollten Belege (Quittungen, Wiegenoten, Rechnungen pp.) über die Entsorgung von Bauabfällen einbehalten und aufbewahren.
Soweit gefährliche Abfälle zu entsorgen sind, gilt das Nachweisverfahren nach Maßgabe der §§ 2 ff. der Nachweisverordnung.
Verstöße gegen abfallrechtliche Vorschriften
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen abfallrechtliche Vorschriften verstößt und damit einen Bußgeldtatbestand erfüllt. Das rechtswidrige Verhalten kann mit einer empfindlichen Geldbuße geahndet werden. Gravierende Sachverhalte können als Straftaten gegen die Umwelt strafrechtlich verfolgt werden.
Weitere Auskünfte
zur ordnungsgemäßen Entsorgung von Bauabfällen erteilt auf Anfrage die untere Abfallent- sorgungsbehörde des Kreises Dithmarschen, Stettiner Straße 30 in 25746 Heide.
Matthias Lorenzen Tel.: 0481/97-1544 Hauke Meier Tel.: 0481/97-1404
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass es ein gesondertes Merkblatt für die Entsorgung von Brandabfällen gibt.
Kreis Dithmarschen, Stand September 2024