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Landeshauptstadt Dresden
Umweltamt
Informationen zur Entsorgung von Bauabfällen
Die Grundlage für eine umweltverträgliche Bautätigkeit legt bereits Werden Materialien z. B. zur Auffüllung von Senken, Baugruben o- der Bauherr mit der Wahrnehmung seiner Planungsverantwortung: der zur Modellierung der Landschaft aufgebracht, die dann natürli- er hat es in der Hand, umweltschonende Bauweisen in Auftrag zu che Bodenfunktionen erfüllen, ist hierfür ausschließlich geben. Er sollte die Voraussetzungen schaffen, dass die Hierarchie Bodenmaterial der Einbauklasse Z0 der „Anforderungen an die „Vermeiden vor Verwerten vor Beseitigung“ in die Tat umgesetzt stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen - Teil II: Techni- werden kann: z. B. mit dem Einsatz trennbarer Konstruktionen sowie sche Regeln für die Verwertung von Bodenmaterial - TR Boden“ der mit einer auf abfallarme Funktionsabläufe gerichteten und an ver- LAGA Mitteilungen M20 zu verwenden. änderte Nutzungsansprüche anpassungs-fähigen Bauwerksgestal- tung. Baustoffrecyclingmaterial Das vorliegende Informationsblatt wendet sich mit Hinweisen auf Die Verwendung von Baustoffrecyclingmaterial richtet sich nach den die Rechtslage und praktischen Tipps sowohl an die Bauherren als in Sachsen geltenden „Vorläufigen Hinweisen“ des Sächsischen auch an die bauausführenden Unternehmen, die letztlich für die Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft i.V.m. den „An- Umsetzung der Entsorgungskonzepte sorgen sollen. forderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfäl- len - Technische Regeln, Allgemeiner Teil“ der LAGA Mitteilungen Abfallvermeidung M20. Der Einbau darf entsprechend der vorhandenen Stoffkonzent- Oberstes Ziel des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) ist es, Abfälle rationen nur in technischen Bauwerken mit bestimmten Einbaukon- zu vermeiden bzw. das Aufkommen von Abfällen so gering wie mög- figurationen erfolgen. Das Aufbringen von Bauschutt auf lich zu halten. anstehenden Boden ist nicht zulässig. Prüfen Sie alle Möglichkeiten des geordneten Rückbaus. So können wiederverwendbare Baustoffe und Bauteile gewonnen werden. Er- Altholz haltenswerte Bauelemente, Pflaster, Natursteine, Platten usw. sind Bei Baumaßnahmen anfallendes Holz unterliegt der Altholzverord- vorzugsweise einer Wiederverwendung zuzuführen. nung (AltholzV). Im Anhang III der AltholzV befindet sich eine für den Sortenreiner Bodenaushub (wie Sand, Kies und die Humusschicht) Regelfall geltende, herkunftsbezogene Zuordnung der gängigen Alt- kann besser und kostengünstiger wieder verwendet werden, als holzsortimente zu den Altholzkategorien AI bis AIV. eine Mischung verschiedener Materialien. AI: naturbelassenes, mechanisch behandeltes Holz (ohne Getrennthaltung Schutzmittel), Im § 8 der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) werden die Pflich- AII: Schalhölzer, Dielen, Fehlböden, Innentürblätter und -zar- ten zur Getrenntsammlung und Vorbehandlung/Verwertung von gen, Deckenpaneele, Bauspanplatten, Möbel, Bauabfällen geregelt. Daraus ergibt sich für die Abfallerzeuger, dass AIII: Paletten, Möbel mit halogenorganischen Verbindungen, die Fraktionen Glas, Kunststoffe, Metalle u. Beton/Ziegel/Keramik, Sperrmüll, soweit diese getrennt anfallen, auch getrennt zu sammeln und einer AIV: Konstruktionshölzer für tragende Teile, Holzfachwerk, Verwertung zuzuführen sind (§ 8 Abs.1). Dachsparren, Fenster, Außentüren und -zargen, Bahnschwel- len, Leitungsmasten, Industriefußböden, Brandholz. Verwertung und Beseitigung Erzeuger oder Besitzer von Abfällen sind nach § 7 Abs. 2 KrWG ver- Der Abfallerzeuger hat Altholz getrennt nach den jeweiligen Katego- pflichtet, diese nach Maßgabe des § 7 Abs. 3 KrWG ordnungsgemäß rien zu sammeln und einer Entsorgung zuzuführen (§ 10 AltholzV). und schadlos zu verwerten. Vorrang hat die hochwertigste und bes- ser umweltverträglichste Verwertungsart (stoffliche Verwertung vor Bauabfälle mit gefährlichen Stoffen () Energiegewinnung). Bauabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten oder mit diesen verun- Bau- und Abbruchabfälle einschließlich Straßenaufbruch sind somit reinigt sind, werden gemäß Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) ge- einer Recyclinganlage zuzuführen, die eine schadlose und ordnungs- nerell als gefährliche Abfälle eingestuft. Das sind z. B.: gemäße Verwertung garantiert. Abfälle, die nicht verwertet werden, sind nachweislich gemein- kontaminierter Beton/Ziegel (mit AVV-Abfallschlüssel 170106) wohlverträglich und ordnungsgemäß zu beseitigen (§ 15 und 16 asbesthaltige Baustoffe (170605*), KrWG). Dämmstoffe mit Asbest (170601*), Dämmstoffe mit künstli- chen Mineralfasern (170603*), Bauabfälle Altholz der Kategorie IV (170204*), Kohlenteer und teerhaltige Produkte (Dachpappe 170303*), Bodenaushub, Natursteine mineralölverunreinigte Böden (170503*), Bodenaushub, den Bauherren nicht selbst verwenden können, ist Bauabfälle mit gefährlichen Stoffen (170903*). der Verwertung zuzuführen (Erd-, Straßen- und Landschaftsbau, Baugrubenverfüllung, Rekultivierungsmaßnahmen). Diese Abfälle sind getrennt zu halten und entsprechend den gesetz- Das Auf- und Einbringen von Boden als obere durchwurzelbare Bo- lichen Regelungen für gefährliche Abfälle einer schadlosen Entsor- denschicht z. B. im Rahmen von Rekultivierungen, richtet sich nach gung zuzuführen. den Vorgaben des § 12 der Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV) i.V.m. den Vorsorgewerten nach Anhang 2 BBodSchV. Pflichten der Abfallbesitzer und Abfallerzeuger
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Entsorgungskonzept Bauschutt, aber auch kein unnötiger Betrieb von Verbrennungsmo- Zur Vereinfachung der Kontrolle der Entsorgung wird dem Bauher- toren, und ein großer Abstand zwischen Baumaschinen und Wohn- ren empfohlen, im Vorfeld von Abbruchmaßnahmen für die Entsor- bebauung. gung der Bauabfälle ein Konzept zu erstellen. Dieses beinhaltet die Unvermeidbare Verunreinigungen der Straßen (insbesondere geschätzten Mengen der anfallenden Abfälle nach Abfallart und da- durch Baustellenfahrzeuge) sind ohne Aufforderung unverzüglich zugehöriger Abfallschlüsselnummer (nach AVV), sowie den jeweili- zu beseitigen. gen Transporteur und die entsprechende Entsorgungsanlage. Zu ihrer Information finden Sie das Merkblatt „Schutz vor Baulärm Erst nach Bestätigung dieses Entsorgungskonzeptes durch die zu- und Luftverunreinigungen“ im Internet der Landeshauptstadt Dres- ständige Behörde sollte der geplante Abbruch begonnen werden. den unter http://www.dresden.de/media/pdf/umwelt/baulaerm.pdf Legen Sie das Entsorgungskonzept möglichst 14 Tage vor Abbruch- beginn der zuständigen Behörde vor. Zuständige Behörde Das Formblatt Entsorgungskonzept finden Sie im Internet der Lan- Wenden Sie sich bei Problemen mit Bauabfällen/Baustellen an die un- deshauptstadt Dresden -> Rathaus -> Dienstleistungen -> Abbruch tere Immissionsschutz- und Abfallbehörde im Umweltamt der Stadtver- und Bauabfallentsorgung. waltung Dresden. (http://www.dresden.de/de/rathaus/dienstleistungen/abbruch- Die hierzu kompetenten Fachleute finden Sie im Umweltamt, und-bauabfallentsorgung.php). Nordflügel, 2. OG auf der Grunaer Straße 2, 01069 Dresden. Telefonische Auskünfte erhalten sie unter den nachfolgenden Tele- Abfallentsorgung fonnummern: Das Entsorgen gefährlicher Bauabfälle darf nur eine zugelassene Ent- sorgungsfirma vornehmen. Verwertung/Entsorgung von Bauabfällen Der Bauherr muss sich vergewissern, dass die Entsorgungsfirma Telefon 03 51/4 88 6136 und 6124 eine Bestätigung der zuständigen Behörde zum Einsammeln und Lärmschutz Befördern der Abfälle (§ 54 Abs. 1 KrWG i. V. m. der Anzeige- und Telefon 03 51/4 88 6242 Erlaubnisverordnung (AbfAEV)) besitzt oder dass die Ausführung Staubschutz durch einen Entsorgungsfachbetrieb erfolgt. Telefon 03 51/4 88 6148 Eine Erlaubnis müssen auch Entsorgungsvermittler besitzen (§§ 53 Kontaminationsverdacht und 54 KrWG). Telefon 03 51/4 88 6263
Abfallentsorgungsnachweis Hinweis: Zusätzlichen Anforderungen bezüglich der Nachweisführung unter- Die gesetzlichen Grundlagen finden sie im Internet unter o. g. liegen gefährliche Abfälle (§48 KrWG und NachwV). Adresse. Der Bauherr muss nach erfolgter Entsorgung gegenüber der zu- ständigen Behörde die Originale der Nachweise und Belege für alle entsorgten angefallenen Abfälle auf Verlangen vorlegen können. Ein Informationsblatt mit Hinweisen für die Zusammenstellung von Entsorgungsbelegen finden Sie im Internet unter o. g. Internet- adresse.
Kontaminationsverdacht Ergibt sich bei Erd- und Abbrucharbeiten ein Verdacht auf mit ge- Impressum fährlichen Stoffen belastete Stellen im Boden (schädliche Bodenver- änderungen) oder im Bauschutt, erkennbar z. B. an Unterschieden Dresden Der Oberbürgermeister in Aussehen, Geruch oder Beschaffenheit gegenüber dem Normal- zustand, so ist der Bauherr verpflichtet, gemäß § 10 Abs. 2 Sächsi- Umweltamt sches Abfall- und Bodenschutzgesetz (SächsABG) umgehend die Telefon (03 51) 4 88 62 41 zuständige Behörde zu konsultieren. Diese entscheidet über die wei- Telefax (03 51) 4 88 99 62 41 E-Mail umwelt.recht2@dresden.de tere Verfahrensweise und den Entsorgungsweg. Amt für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Bauschutt-Recycling Telefon (03 51) 4 88 23 90 Telefax (03 51) 4 88 22 38 Der Einsatz von mobilen Bauschuttrecyclinganlagen ist nur für den E-Mail presse@dresden.de Anteil von schadstofffreiem Abbruchmaterial zulässig, der vor Ort angefallen ist. Er bedarf gemäß der 4. Verordnung zur Durchführung Postfach 12 00 20 01001 Dresden des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) bei einer Be- www.dresden.de triebsdauer von weniger als zwölf Monaten keiner immissions- schutzrechtlichen Genehmigung. Jedoch ist vor Inbetriebnahme Zentraler Behördenruf 115 – Wir lieben Fragen einer solchen Anlage der ordnungsgemäße Betrieb bzgl. Staub- und Redaktion: Umweltamt, untere Abfallbehörde Lärmschutz mit der unteren Immissionsschutzbehörde abzustim- men. Stand: Januar 2019 Weiteres Abbruchmaterial ist einer nach dem Bundes-Immissions- Kein Zugang für verschlüsselte elektronische Do- schutzgesetz (BImSchG) zugelassenen Recyclinganlage zu überge- kumente. Elektronische Dokumente mit qualifi- ben. zierter elektronischer Signatur können über ein Formular unter www.dresden.de/kontakt einge- Staub- und Lärmschutz reicht werden. Dieses Informationsmaterial ist Teil der Öffentlichkeitsarbeit der Landeshaupt- Die Anwohner sind vor Beginn von den Abbrucharbeiten zu infor- stadt Dresden. Es darf nicht zur Wahlwerbung mieren. benutzt werden. Parteien können es jedoch zur Staub- und Lärmbelästigungen sind durch geeignete Mittel auf ein Unterrichtung ihrer Mitglieder verwenden. Minimum zu senken. Geeignete Maßnahmen hierfür sind z. B. das Aufstellen von Schutzwänden bzw. Schutznetzen, das Befeuchten von Abbruchmaterial, der Einsatz von Planen beim Abtransport von