20260930_JHN_Los_06_Instandhaltungs_Wartungsvertrag.docx

Metallbauarbeiten mit Fassadenbegrünung, Türen und Wartung

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 11.10.2026, 00:37 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.evergabe.de

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Fertigung

Vertrag für Wartung und Inspektion von

Anlagen und Einrichtungen

Für (Anlagen):[x] für eine Neuanlage in Verbindung mit der Bauausführung [x] für eine Bestandsanlage [x] für Rohrahmentüren
Standort:Jugendhaus Dresden-Naußlitz Wendel-Hippler-Straße 13 01159 Dresden
Betreiber der Anlage(n):Landeshauptstadt Dresden
Amt 65 – Amt für Hochbau und immobilienverwaltung
Nutzer der Anlage(n):Amt 65

Zwischen

Auftraggeber:Landeshauptstadt Dresden Amt 65
vertreten durch:die Oberbürgermeisterin / den Oberbürgermeister
diese vertreten durch:die Leiterin Amt 65 – Frau Tauber

nachstehend Auftraggeber (AG) genannt

und der Firma

Auftragnehmer/Firma:

nachstehend Auftragnehmer (AN) genannt, wird folgender Vertrag geschlossen:

  1. Gegenstand des Vertrages

Gegenstand des Vertrages sind

  • Wartung

  • Inspektion

  • kleine Instandsetzungsleistungen

  • nachstehend als vertragliche Leistung bezeichnet –

an den technischen Anlagen und Einrichtungen

  • nachstehend als Anlagen bezeichnet –

die in der Bestandsliste aufgeführt sind. Die Bestandsliste ist Vertragsbestandteil (Anlage 1).

2. Leistungen des Auftragnehmers

      1. Dem Auftragnehmer werden die in der Arbeitskarte (Anlage 2) und in den Arbeitsanweisungen des Herstellers beschriebenen Leistungen übertragen. Diese Leistungen umfassen:
  • mindestens 1 mal jährlich die Wartung und gegebenenfalls Instandsetzung von Sekuranten, Seilanlage, Begrünung / Bekiesung, Dachrinnen, Dachabläufe, Dachanschlüsse und Durchführungen

Es müssen alle Bestandteile auf Funktionsfähigkeit und Betriebsbereitschaft geprüft werden,

  • Herstellerangaben, -vorschriften, Wartungs- bzw. Pflegehinweise sind zu beachten und werden in Bezug auf die Wartungsleistung Vertragsbestandteil.

Die Arbeitskarte (Anlage 2) und die Bestandsliste (Anlage 1) sind Vertragsbestandteil.

  1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, im Zusammenhang mit der Wartung auch diejenigen nicht unter 2.1 erfassten Instandsetzungsleistungen auszuführen, die zur Wiederherstellung des Sollzustandes unerlässlich sind und den normalerweise zu erwartenden Zeitaufwand für die Wartung nicht wesentlich erhöhen. Diese Leistungen sind mit der vertraglich geregelten Vergütung abgegolten. Jeder darüber hinausgehende Leistungsumfang ist dem Auftraggeber vor Ausführung schriftlich anzuzeigen (s. Nr. 2.3).

Die Durchführung und die Ergebnisse der Instandsetzung sind in einem Betriebsbuch nachzuweisen.

  1. Instandsetzungsleistungen, die den in Nr. 2.2 genannten Umfang übersteigen, hat der Auftragnehmer nach Auftragserteilung in angemessener Frist auszuführen. Hierfür ist ein gesonderter Vertrag auf Kalkulationsbasis der Anlage 3 zu schließen. Auf die Übertragung dieser Leistungen besteht kein Rechtsanspruch.
    1. Für dieStörungsbeseitigung

2.4.1 [ ] gelten die Festlegungen des Ergänzungsvertrages für Störungsbeseitigungen

2.4.2 [x] gelten die nachfolgenden Festlegungen:

Der Auftragnehmer ist - auch außerhalb der regelmäßigen Inspektions-/ Wartungstermine - verpflichtet, Störungen, die die Sicherheit oder den Betrieb der Anlage gefährden oder ausschließen, nach Anforderung zu beseitigen.

Er hat die Arbeiten unverzüglich

[x] innerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit (1)

[ ] auch außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit (z.B. nachts, Sonntag, Feiertag) (1)

[ ] zu nachfolgend aufgeführten Zeiten:

(1)auszuführen.

(1) Zutreffendes ankreuzen bzw. bei Punktfolge ergänzen

2.5 Die Überprüfung der Anlage nach Sächs. Techn. PrüfVO durch den Sachkundigen oder Sachverständigen aller 3 Jahre ist durch den Auftragnehmer rechtzeitig zu veranlassen und durchzuführen. Die Beistellung des Personals zur Prüfung ist in der Vergütung nach Punkt 5.1 mit abgegolten.

3. Pflichten des Auftragnehmers

3.1 Die Leistungen sind so auszuführen, dass Sicherheit und bestimmungsgemäße Funktionsfähigkeit der Anlagen erhalten bleiben. Die Betriebsbereitschaft ist während der Leistungserbringung aufrecht zu erhalten, soweit dies möglich ist.

Die gesetzlichen Bestimmungen und Schutzvorschriften, insbesondere die Unfallverhütungsvorschriften sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik, sind zu beachten.

Wenn der Wartungsvertrag im Rahmen eines Angebotes zur VOB – Ausschreibung zur Errichtung der Anlage mit abzugeben ist, so ist der Wartungsvertrag durch den Bieter selbst anzubieten. Vor Abschluss des Wartungsvertrages sind durch den Bieter evtl. Nachunternehmer

zu benennen.

Er ist verpflichtet,

[x] Fachkräfte mit für die einzelnen Tätigkeiten erforderlichen Qualifikationen (1)

[ ] sicherheitsüberprüfte Fachkräfte (1)

[ ](1)

einzusetzen.

    1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle zur Erbringung der vertraglichen Leistungen benötigten Hilfsmittel (z.B. Messgeräte und Werkzeuge) und Hilfsstoffe (z.B. Schmier- und Reinigungsmittel) zu liefern bzw. zu stellen. Ausgetauschte bzw. ersetzte Teile, Hilfsstoffe, Betriebsstoffe, Abfälle und Verpackungsmaterial sind vom Auftragnehmer fachgerecht zu entsorgen. Die hierdurch anfallenden Kosten sind mit der Vergütung gemäß Nr. 5 abgegolten.
    2. Erkennt oder vermutet der Auftragnehmer Mängel oder Schäden, die die Sicherheit und bestimmungsgemäße Funktionsfähigkeit der Anlage gefährden können, hat er sofort folgende Stelle
Amt 65, Abt. 65.64, Tel.: 0351 488 3851

zu benachrichtigen und erforderlichenfalls die Außerbetriebnahme der Anlage zu veranlassen.

Er hat fernmündliche oder mündliche Mitteilungen schriftlich zu bestätigen. Auf andere Mängel oder Schäden, die nicht unverzüglich beseitigt werden müssen und deren Beseitigung nicht zu den in den Nr. 2.1 und 2.2 beschriebenen Leistungen gehören, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich schriftlich hinzuweisen.

3.4 Erkennt der Auftragnehmer, dass wegen Änderung der Nutzung oder Änderung der für die vertragliche Leistung bestehenden Vorschriften andere Leistungen bzw. Intervalle notwendig werden, hat er den Auftraggeber unverzüglich schriftlich darauf hinzuweisen.

3.5 Technische Einrichtungen zur Ferndiagnose/-wartung (Fernbetreuung), z.B. die automatische Übermittlung oder Abfrage von Störungsdaten oder Fernparametrierung/-steuerung darf der Auftragnehmer nur nach schriftlicher Genehmigung des Auftraggebers in die Anlage einbauen, benutzen und ändern.

Der Auftragnehmer übernimmt alle kapital-, betriebs- und verbrauchsgebundenen Kosten für diese technische Einrichtung. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die Anlage durch die Ferndiagnose/-wartung nicht gestört wird. Er hat den Schutz der Daten des Auftraggebers gegen missbräuchliche Verarbeitung und gegen Zugriff Dritter sicherzustellen.

Der Auftraggeber kann den genehmigten Umfang der Ferndiagnose jederzeit ändern oder

widerrufen.

4. Ausführung der Leistung

  1. Die ausgeführten Arbeiten gemäß Nr. 2.1 und 2.2, getauschte bzw. ersetzte Teile und Betriebsstoffe sowie getroffene Feststellungen über den Zustand der Anlage, auch über in absehbarer Zeit notwendig werdende Leistungen, sind in einem Arbeitsbericht anzugeben. Ein Exemplar des Arbeitsberichtes verbleibt am Anlagenstandort, ein Exemplar ist dem Auftraggeber unverzüglich zu übergeben. Wenn Leistungen per Fernbetreuung erfolgen, hat der Auftragnehmer den Arbeitsbericht dem Auftraggeber innerhalb von 5 Werktagen zuzuleiten. Zusätzlich ist mit der Rechnungslegung eine Mehrschrift des Arbeitsberichtes durch den Auftragnehmer vorzulegen. Unabdingbar für die Bearbeitung der Rechnung ist die Gegenzeichnung des Nutzers auf dem Arbeitsbericht (außer bei Fernbetreuung).
  2. Bei den besonders zu vergütenden Leistungen nach Nr. 2.4sind außerdem Zeitaufwand, Namen und Lohn- bzw. Berufsgruppen (z.B. Monteur) des eingesetzten Personals sowie verwendete Hilfs- und Betriebsstoffe anzugeben.

4.3 Als Beauftragter des Auftraggebers bestätigt (1)

Objektverantwortlicher Hausmeister n. n. , Tel. n.n.

die Durchführung der Arbeiten im angegebenen Zeitraum.

Die Bestätigung erstreckt sich nicht auf die fachgerechte Ausführung. Bei Instandsetzungsleistungen, insbesondere nach Nr. 2.3, kann eine der beiden Vertragsparteien eine förmliche Abnahme der Leistungen verlangen.

4.4 Der Zeitpunkt der Durchführung der vertraglichen Leistungist mit dem Beauftragten des Auftraggebers rechtzeitig vor Beginn abzustimmen.

    1. Die vertragliche Leistung ist

[x] innerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit (1)

[x]zu folgenden Zeiten:In Absprache mit dem Nutzer(1)

durchzuführen.

(1) Zutreffendes ankreuzen bzw. bei Punktfolge ergänzen

5. Vergütung

  1. Für die Erfüllung der vertraglichen Leistung wird nachstehende jährliche Vergütung unter Zugrundelegung des zum Zeitpunkt der Erbringung der vertraglichen Leistung geltenden Umsatzsteuersatzes vereinbart:

Gesamtpreis / a

für:Anlagenteile gem. Anlage 1 Bestandsliste€
für:€
Summe netto€
+ 19% MwSt.€
Gesamt brutto€

Mit dieser Vergütung sind abgegolten:

  • die vertragliche Leistung nach Nr. 2.1,
  • Instandsetzungen nach Nr. 2.2, mit der Lieferung von Ersatzteilen bis zum Listenpreis von insgesamt 25 € je vertragliche Leistung und Anlage (wegen der Vergütung für teurere Ersatzteile siehe Nr. 5.3),
  • die Beistellung des Personals gemäß Punkt 2.5,
  • die Kosten für die in Nr. 3.2 bezeichneten Hilfsmittel und –stoffe,
  • die nach den Leistungskatalogen/Arbeitskarten zu liefernden Materialien,
  • die Kosten für die Entsorgung von ausgetauschten Teilen, Hilfsstoffen, Betriebsstoffen, Abfällen und Verpackungsmaterial.

Mit dieser Vergütung sind ferner alle Nebenkosten, z.B. Fahr- und Transportkosten, Auslösungen, Tage- und Übernachtungsgelder, Schmutz- und Erschwerniszulagen, Überstunden sowie Sonn- und Feiertagszuschläge abgegolten.

    1. Leistungen nach Nr. 2.4 werden wie folgt vergütet (Netto):

Stundenverrechnungssatz:

Obermonteur       € 2)

Monteur       € 2)

Helfer       € 2)

Zuschlag für Leistungen außerhalb

der betriebsüblichen Arbeitszeit       % 2)

Fahrtkosten (An- und Abfahrt) je Auftrag:       € 2)

(2) vom Bieter einzusetzen (Kalkulationsgrundlage ist der aktuelle, ortsübliche, maßgebende Lohn))

5.3 Die Vergütung nach Nr. 5.1 ist ausschließlich der Umsatzsteuer für eine Vertragslaufzeit von 2 Jahren Festpreis. Ändert sich nach Ablauf einer Frist von frühestens 2 Jahren der maßgebende Lohn infolge eines neuen oder geänderten Lohn- oder Gehaltstarifvertrages und/oder lohnwirksamer Gesetze, so kann auf Verlangen jedes Vertragspartners die jährliche Vergütung nach folgender Preisgleitklausel angepasst werden. Erfolgen durch den Bieter keine Angaben zu Nr. 5.3, kann durch den Auftragnehmer innerhalb der Vertragslaufzeit keine Anpassung der Vergütung verlangt werden.

Dabei bedeuten:

K = Wartungspauschale - ohne Umsatzsteuer - bei Vertragsangebot

KN = neue Wartungspauschale

PA =      ........ =Allgemeinkostenanteil

PL =      ........ =Lohnkostenanteil (PA+ PL=1,0)

L =      ........€/h = Lohn der maßgebenden Lohngruppe bei Vertrags-

angebot

LN = neuer Lohn der maßgebenden Lohngruppe

Maßgebender Tarifvertrag
(bei tariflosem Zustand gelten die maßgebenden orts- oder gewerbeüblichen Betriebsvereinbarungen)
Maßgebende Lohngruppe
(z.B. für die Eisen-, Metall- und Elektroindustrie der Monatsgrundlohn, Lohn eines Facharbeiters der Lohngruppe 7 im summarischen System)

Die Anpassung erfolgt im Folgemonat nach Erbringung des Nachweises der tarifrechtlichen Änderung durch den jeweiligen Vertragspartner.

Für die Lieferung von Ersatzteilen, die nicht durch die Vergütung in Nr. 5.1 abgegolten sind, sowie für Leistungen zur Instandhaltung nach Nr. 2.3, erfolgt die Vergütung auf Basis der aktuellen, ortsüblichen Marktpreise und -löhne als Kalkulationsgrundlage.

Dies gilt auch für tarifliche Überstunden sowie Sonn- und Feiertagszuschläge.

5.4 Ich/Wir erkläre(n), dass ich/wir die Leistung für die Laufzeit des Vertrages zu einem Festpreis anbiete(n), wenn die Bieterangaben im Punkt 5.3 nicht vollständig von mir/uns ausgefüllt wurden.

  1. Soweit der Auftragnehmer aus der Errichtung der Anlage(n) für Sach- und Rechtsmängel haftet, wird für Leistungen zur Erfüllung dieser Pflicht keine Vergütung gewährt.
    1. Die Vergütung nach Nr. 5.1 wird

[ ] jährlich nach erfolgter Leistungserbringung (1)

[x] in Teilbeträgen halbjährlich nach erfolgter Leistungserbringung (1)

[ ] [ ]in Teilbeträgen vierteljährlich nach erfolgter Leistungserbringung (1)

gezahlt. Die Zahlungsfrist beträgt 21 Tage nach Rechnungseingang beim Auftraggeber. 1) Zutreffendes ankreuzen bzw. bei Punktfolge ergänzen

5.7 Der Auftragnehmer hat seine Rechnung wie folgt zu adressieren

Landeshauptstadt Dresden A 65, Amt für Hochbau und Immobilienverwaltung
Postfach 120020 01001 Dresden

Der Rechnung sind die Arbeitsnachweise und ein Exemplar der Arbeitsberichte je Anlage beizufügen.

  1. Mängelansprüche

Die Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängelansprüche der Leistungen aus diesem Vertrag beträgt 1 Jahr für Wartungs- und Instandsetzungsleistungen gemäß der Nr. 2.1 und 2.2 beginnend nach Erbringung der jeweiligen Leistung.

7. Haftung

  1. Werden im Zusammenhang mit der Erbringung der vertraglichen Leistung Schäden an den Anlagen verursacht, hat der Auftragnehmer die Schäden unverzüglich zu beseitigen, wenn ihn oder seine Erfüllungsgehilfen ein Verschulden trifft.

Werden im Zusammenhang mit der Erbringung der vertraglichen Leistung andere Schäden verursacht, hat der Auftragnehmer Ersatz zu leisten, wenn ihn oder seine Erfüllungsgehilfen ein Verschulden trifft.

7.2 Der Auftragnehmer muss über eine Haftpflichtversicherung verfügen und hat diese auf Verlangen nachzuweisen.

Die Mindestdeckungssummen betragen für:

  • Sachschäden 500.000 € je Schadensfall, mindestens aber 1.000.000 € insgesamt

  • Vermögensschäden 250.000 € je Schadensfall, mindestens aber 500.000 € insgesamt

  • Personenschäden 1.000.000 € je Schadensfall, mindestens aber 2.000.000 € insgesamt.

Wenn im Einzelfall wegen besonders geringem oder hohem Risiko eine andere Deckungssumme ausreicht oder notwendig ist, muss diese vom Auftraggeber gesondert vorgegeben werden.

8. Vertragsdauer/Kündigung

    1. Der Vertrag beginnt am Tag der Abnahme.
    2. Der Vertrag wird auf die Dauer von 4 Jahren geschlossen und endet am 31.12. des jeweiligen Jahres.
    3. Eine Verlängerung der Laufzeit des Vertrages jeweils um ein weiteres Jahr gilt als vereinbart, wenn der Vertrag nicht spätestens 3 Monate vor Ablauf der Laufzeit schriftlich gekündigt wird.

[ ] Eine Verlängerung der Laufzeit des Vertrages ist nicht vorgesehen.

    1. Fristlose Kündigung ist nur aus wichtigem Grund möglich. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn:
  1. Der Vertrag zur Erstellung der Anlage vorzeitig beendet worden ist,
  2. die in der Bestandsliste aufgeführten Anlagen dauernd stillgelegt werden oder infolge wesentlicher Änderungen der in der Bestandsliste aufgeführten Anlagen kein Bedarf für die vereinbarte Leistung mehr besteht,
  3. die in der Bestandsliste aufgeführten Anlagen aus rechtlichen Gründen von Dritten gewartet werden müssen,
  4. der Auftragnehmer seine Vertragspflichten nach schriftlicher Mahnung innerhalb einer gesetzten, angemessenen Frist nicht erfüllt oder der Auftragnehmer seine Vertragspflichten in drei Fällen jeweils erst nach schriftlicher Mahnung erfüllt hat,
  5. der Betrieb des Auftragnehmers nicht mehr auf die erforderlichen vertraglichen Leistungen eingerichtet ist.
  6. über das Vermögen des Auftragnehmers das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist oder die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrages dadurch in Frage gestellt ist, dass er seine Zahlung nicht vorübergehend einstellt.
  7. der AN aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt,
  8. der AN dem AG oder dessen Mitarbeitern oder von diesem beauftragten Dritten, die mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrags betraut sind, oder Ihnen nahestehende Personen, Geschenke, andere Zuwendungen oder sonstige Vorteile unmittelbar oder mittelbar in Aussicht stellt, verspricht oder gewährt, es sei denn, es handelt sich um sozial adäquates Verhalten im Sinne von Nummer IV des „Rundschreibens des BMI zum Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken in der Bundesverwaltung vom 8. November 2004“.,
  9. der AN gegenüber dem AG, dessen Mitarbeitern oder beauftragten Dritten strafbare Handlungen begeht oder dazu Beihilfe leistet, die unter § 298 StGB (Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen), § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), § 333 StGB (Vorteilsgewährung), § 334 (Bestechung), § 17 UWG (Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen) oder § 18 UWG (Verwertung von Vorlagen) fallen.

Wird der Vertrag aus wichtigem Grund gekündigt, hat der Auftragnehmer nur einen Anspruch auf Vergütung für bereits erbrachte mängelfreie Leistungen.

8.5 Wird nur ein Teil der in der Bestandsliste aufgeführten Anlagen dauernd stillgelegt, ist eine angemessene Herabsetzung der Vergütung zu vereinbaren.

8.6 Werden die in der/n Bestandslisten aufgeführten Anlagen oder Teile davon vorübergehend außer Betrieb gesetzt, entfallen für diesen Zeitraum Leistungs- und Vergütungspflicht in entsprechendem Umfang.

8.7 Werden die in der Bestandsliste aufgeführten Anlagen wesentlich geändert, kann eine entsprechende Änderung der Leistungs- und Vergütungspflicht verlangt werden.

9. Pflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer zur Erbringung der vertraglichen Leistung die vorhandenen Einrichtungen, Versorgungsanschlüsse und Verbrauchsstoffe (wie z.B. Strom, Wasser, Brennstoffe) kostenlos zur Verfügung zu stellen und Zugang zu den Anlagen und Versorgungsanschlüssen zu verschaffen.

9.2 Der Auftraggeber stellt für die Dauer der Arbeiten folgende Arbeitskräfte:

[x] keine (1)
[ ] (1)

Die Pflichten des Auftragnehmers nach Nr. 3 bleiben unberührt.

10. Gerichtsstand

Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach §38 der Zivilprozessordnung vor, so richtet sich der Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertragnach dem Sitz der für die Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle. (1)

11. Schriftform / salvatorische Klausel

11.1 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sowie alle den Vertrag betreffenden wesentlichen Mitteilungen bedürfen der Schriftform, wenn sie bedeutsam für die weitere Vertragsabwicklung sind (z.B. Preisanpassung, Leistungsänderungen, Wechsel von Ansprechpersonen).

  1. Falls ein Teil dieses Vertrages unwirksam sein oder werden sollte, wird die Gültigkeit der anderen Bestimmungen dieses Vertrages dadurch nicht berührt. Wenn und soweit eine der Bestimmungen dieses Vertrages gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstoßen sollte, sind die Vertragspartner verpflichtet, diese durch eine Vereinbarung zu ersetzen, die den gewollten Zweck wirtschaftlich gleichwertig erreicht.

12. Anlagen

Folgende Anlagen sind Vertragsbestandteil:

[x] Anlage 1 Bestandsliste (1)

[ ] Anlage 2 Arbeitskarte/Leistungskatalog (1)

[ ] Anlage 3 Verbrauchs- und Ersatzteilliste (1)

[ ] Anlage 4 Anlage zur Rechnungslegung (1)

(1) Zutreffendes ankreuzen bzw. bei Punktfolge ergänzen nach Abschluss der Bauleistung

Für den Auftraggeber2: Für den Auftragnehmer:

Dresden, den, den

Unterschrift, Stempel Unterschrift, Stempel

Ansprechpartner: …………………………. Ansprechpartner:

Tel.: ………………………………………… Tel.:

Fax: ………………………………………… Fax:

e-mail: ……………………………………… e-mail:

2 Dieser Vertrag wird bei Vergabe über den Vergabemanager mit Zuschlagserteilung über das Auftragsschreiben (Fbl. 338) für die Errichtung der Anlagen oder Baumaßnahmen rechtswirksam und ist dann ohne Unterschrift des AG und des AN gültig.

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