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SA-001-SIG-ASUnterlagen Einleitung.pdf

Metallbauarbeiten für Pfosten-Riegel-Fassaden der Lichthöfe, Bauteil A

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 06.10.2026, 01:43 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.subreport.de

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KKI-Nr.: 20240201 Weeze, Neubau Schule

Unterlagen zum

Arbeitsschutz auf Baustellen

Übersicht

00 Einleitung 01 Baustellenordnung 02 Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan 03 Pflichtenheft „Dokumentation“ 04 Pflichtenheft „Personal“ 05 Baustellenaushänge

Formulare

F0 Betriebliche Auskunft - Abgaberegeln F1 Betriebliche Auskunft zum Arbeitsschutz, Teil A (Allgemein) F2 Betriebliche Auskunft zum Arbeitsschutz, Teil B (Baustelle) F3 Betriebliche Auskunft zum Arbeitsschutz, Teil C (Personal) F4 Betriebliche Auskunft zum Arbeitsschutz, Teil D (Subunternehmer) F5 Betriebliche Auskunft zum Arbeitsschutz, Teil E (Unterweisung)

Verfasser Bernhard Wehr, Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator

KEMPEN KRAUSE INGENIEURE GmbH Ritterstrasse 20, 52072 Aachen Telefon (0241) 88990-536 Fax (0241) 88990990 info@kempenkrause.de

Datum 23.10.2024

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KKI-Nr.: 20240201 Weeze, Neubau Schule

Einleitung

Seit 1998 ist die Baustellenverordnung in Deutschland in Kraft getreten. Die Verordnung dient der wesentlichen Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen. Für einen reibungslosen Ablauf müssen Grundvoraussetzungen geschaffen und von allen Beteiligten eingehalten werden. Gemäß der Baustellenverordnung ist es Aufgabe des Bauherrn die Sicherheitsmaßnahmen bereits während der Planung des Bauvorhabens abzustimmen und dabei die Arbeitgeberpflichten aus dem Arbeitsschutzgesetz §5 zu berücksichtigen. Diese Aufgabe ist gemäß der Baustellenordnung dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator übertragen worden.

Die Kempen Krause Ingenieure GmbH besitzt einen hohen Qualitätsanspruch im Bereich der Arbeitssicherheit auf Baustellen. Daher gehört die formelle Prüfung der Nachweise des betrieblichen Arbeitsschutzes zum Standard. Die Nachweispflicht des umgesetzten und umzusetzenden Arbeitsschutzes erstreckt sich auf alle Unternehmen, die im Rahmen des Bauvorhabens auf der Baustelle tätig werden. Sollten Sie Subunternehmer einsetzen, so sind die nachfolgend aufgeführten Arbeitsschutznachweise auch von dem Subunternehmer vorzulegen. Diese Arbeitsschutznachweise sind zugleich eine Grundlage zur Prüfung der im Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan gemäß der Baustellenverordnung festgelegten Gefährdungen und Schutzmaßnahmen.

Um den hohen Qualitätsstandard zu beizubehalten, wird intensiv mit den Arbeitsschutzbehörden und den Berufsgenossenschaften zusammengearbeitet und die zu betreuenden Baustellen werden regelmäßig von deren Mitarbeitern beurteilt. Weiterhin wird von dem Bauleiter gefordert, gemäß §56 Bauordnung NRW darüber zu wachen, dass die Arbeitsschutzgesetze und dessen Verordnungen eingehalten werden. Der vom Bauherrn bestellte Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator kontrolliert während der Bauausführung die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und die Umsetzung der Schutzmaßnahmen.

Bedenken Sie, dass nach einem Unfall diese Arbeitsschutzunterlagen umgehend von der Staatsanwaltschaft, der Berufsgenossenschaft bzw. der Bezirksregierung von Ihnen als Nachweis, dass von Ihnen kein Organisationsverschulden vorliegt, eingefordert werden. Gesetzgemäß wird nach einem Arbeitsunfall die straf-, zivilrechtliche Verfolgung – und Regresshaftung von den genannten Behörden geprüft.

Wir gehen davon aus, dass ihr Unternehmen als zuverlässiger Fachbetrieb alle Arbeitsschutzgesetze und Unfallverhütungsvorschriften zum Wohle Ihrer Mitarbeiter und zu Ihrem Schutz gegen eine straf- und zivilrechtliche Verfolgung erfüllen. Somit wird es Ihnen leicht fallen, die nachfolgenden Formulare sowie die für ihre Arbeiten geforderten Nachweise über die Erfüllung der Arbeitsschutzgesetze zuzusenden.

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Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination

Entsprechend der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (BaustellV vom 10.06.98 bzw. EG- Richtlinie 92/57/EWG) ist/wird für die Planung der Ausführung und die Ausführungsphase vom Bauherrn ein Koordinator bestellt. Dieser erstellt den gemäß BaustellV erforderlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan und eine Baustellenordnung, koordiniert die Umsetzung der geplanten Schutzmaßnahmen während der Ausführung und kontrolliert die ordnungsgemäße Anwendung der Arbeitsverfahren.

Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan, die Baustellenordnung und die sich daraus ergebenen rechtlichen Nachweise sind Bestandteil des Vertrags. Der SiGe-Plan und die Baustellenordnung enthalten die projektspezifischen Sicherheitsregeln. Der Auftragnehmer (AN) verpflichtet sich, während der Ausführung der vertragsgegenständlichen Leistung die Vorgaben der Baustellenordnung sowie alle einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften, geltende Unfallverhütungsvorschriften zu beachten und einzuhalten. Er hat diese Verpflichtung auch auf alle durch ihn am Projekt Beteiligten mit der Verpflichtung zur Einhaltung zu übertragen. Dies schließt die durch ihn beauftragten Nachunternehmer ein.

Darüber hinaus gehören:

  • Pflichtenhefte Dokumentation und Personal
  • Formulare, Betriebliche Auskunft zum Arbeitsschutz, Teil A bis E
  • Diverse Aushänge für die Baustelle

zu den Arbeitsschutzunterlagen und sind als Anlage zum Leistungsverzeichnis beigefügt.

Alle Arbeitsschutzunterlagen werden im Auftragsfall Vertragsbestandteil.

Die darin enthaltenen Schutzmaßnahmen, Einrichtungen und Forderungen sind für einen sicheren Baubetrieb zu beachten und umzusetzen. Die Schutzmaßnahmen sind nach der derzeitigen Bauablaufplanung festgelegt worden. Änderungen, z.B. aufgrund eines anderen Bauablaufes oder anderer Bau-/ Arbeitsweise müssen dem SiGe-Koordinator rechtzeitig bekannt gegeben werden. Dem SiGe-Koordinator sind alle zur Erfüllung seiner Aufgabe notwendigen Informationen rechtzeitig unaufgefordert zu übergeben, auch vorausschauend zu sicherheitsrelevanten Planungen, künftigen und bestehenden Unfallgefahren, Gefahrstoffen sowie Unfällen auf der Baustelle.

Der Auftragnehmer hat vor Beginn der Arbeiten eine Gefährdungsbeurteilung und deren Dokumentation zu erstellen und dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator vorzulegen. (siehe hierzu Pflichtheft „Dokumentation“)

Die verantwortliche Aufsichtsperson des Auftragnehmers hat sich vor den ersten Tag des Erscheinens auf der Baustelle zwecks einer terminlichen Abstimmung der Baustelleneinweisung mit dem SiGe-Koordinator des Bauherrn in Verbindung zu setzen. Die Aufsichtsperson wird über die baustellenspezifischen Gefahrenbereiche, Sicherheitsregeln sowie Sanktionierung bei Verstößen unterrichtet. Die Aufsichtsperson des Auftragnehmers ist für die gründliche Unterweisung dessen Mitarbeiter zuständig und verantwortlich. Des Weiteren weist er durch ihn beauftragte Nachunternehmer ein. Unterweisungen und Nachunternehmereinweisungen müssen schriftlich dokumentiert werden. (siehe hierzu „Betriebliche Auskunft zum Arbeitsschutz- Teil E)

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