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SA-005-SIG-Pflichtenheft Personal.pdf

Metallbauarbeiten für Pfosten-Riegel-Fassaden an Mensa und Turnhalle einer Grundschule

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 06.10.2026, 15:13 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.subreport.de

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KKI-Nr.: 20240201 Weeze, Neubau Grundschule

Pflichtenheft

„Personal“

Inhaltsverzeichnis

Personaleinsatz ....................................................................................................................................................... 2

Gerüste/ Fahrbare Arbeitsbühnen ............................................................................................................................ 2

Baumaschinen, Krane und Geräte ........................................................................................................................... 3

PSA gegen Absturz (Anseilschutz) .......................................................................................................................... 4

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KKI-Nr.: 20240201 Weeze, Neubau Grundschule

Personaleinsatz

Die eingesetzten Arbeitskräfte müssen für die ihnen übertragenen Aufgaben die notwendige Erfahrung und Sachkunde haben. Werden Arbeitnehmer eingesetzt, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, muss ständig eine der deutschen Sprache kundige, fachlich geeignete Person als Ansprechpartner vor Ort sein. Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass in Bereichen, in denen Arbeiten mit gesundheitsschädigenden Einwirkungen ausgeführt werden, nur Personal eingesetzt wird, das dazu geeignet ist und durch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen überwacht wird. Der Nachweis hierfür muss dem SiGe-Koordinator vorgelegt werden. Vor Beginn der Arbeiten sind alle Beschäftigten, auch Mitarbeiter, die im Laufe der Baumaßnahme hinzukommen, entsprechend der berufsgenossenschaftlichen Vorschriften, Arbeitsschutz-Verordnungen und Baustellenverordnung arbeitssicherheitstechnisch über die Arbeitsverfahren, Geräteeinsatz und die besonderen Bedingungen auf der Baustelle durch ihren Aufsichtführenden zu unterweisen. Diese Unterweisungen sind schriftlich zu dokumentieren und dem SiGe- Koordinator und Auftraggeber vorzulegen. Die Mitarbeiter des jeweiligen Unternehmers führen ihre Arbeiten unter Berücksichtigung der in der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Sicherheitsmaßnahmen aus. Personen, die gegen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften verstoßen oder den Anweisungen des Bauherrn oder seiner Beauftragten hierzu nicht Folge leisten, sind abzuberufen und zu ersetzen.

Gerüste/ Fahrbare Arbeitsbühnen

Der Gerüstersteller hat die Brauchbarkeit der von ihm eingesetzten Arbeits-, Schutz- und Traggerüste nachzuweisen und die Betriebssicherheit zu überwachen. Die Brauchbarkeit und die der Berechnung zugrunde liegende Gerüstgruppe ist auf der Baustelle durch ein Freigabeschild bekannt zu machen. Zulassungen sowie Aufbau- und Verwendungsanleitungen (Betriebsanleitung) sind auf der Baustelle bereitzuhalten. Abweichungen von der Regelausführung sind statisch nachzuweisen und dem SIGE-Koordinator vor Ausführungsbeginn auszuhändigen. Die Gerüste sind durch den Gerüstnutzer und seiner/ seinen befähigten Person(en), zu prüfen, ob sie den Aufgaben angemessen errichtet worden sind. Die zuständige Behörde weist in diesem Zusammenhang auf die Bußgeldvorschriften des §25(1) Betriebssicherheitsverordnung hin. Gerüste dürfen keinesfalls durch den Benutzer eigenmächtig verändert werden. Veränderungen am Gerüst dürfen nur vom Gerüstersteller vorgenommen werden. Für das Anbringen von zusätzlichen Lasten, wie Schuttrutschen, Bauaufzüge, Plakate usw., muss die schriftliche Zustimmung des Gerüsterstellers eingeholt werden. Der Gerüstnutzer hat dafür zu sorgen, dass das Gerüst nicht überlastet wird. Auf dem Gerüstbelag darf nur so viel Material gelagert werden, wie entsprechend der jeweiligen Lastklasse zulässig ist. Es sollte vermieden werden, dass Beschäftigte gleichzeitig auf mehreren Gerüstlagen übereinander Arbeiten ausführen. Gerüste ohne Freigabeschein gelten als gesperrt und dürfen nicht verwendet werden.

Fahrbare Arbeitsbühnen dienen als Arbeitsmittel für zeitweilige Arbeiten an hochgelegenen Arbeitsplätzen und ihre Belagshöhen dürfen in Gebäuden maximal 12,0 m und außerhalb von Gebäuden maximal 8,0 m betragen. Fahrbare Arbeitsbühnen dürfen nur unter Aufsicht einer fachkundigen Person auf-, ab- oder umgebaut werden. Die Beschäftigten müssen fachlich geeignet und speziell für diese Arbeiten unterwiesen sein. Nach der Montage und vor der Verwendung sind fahrbare Arbeitsbühnen von einer „zur Prüfung befähigten Person“ zu prüfen und durch einen Freigabeschein zur Nutzung freizugeben. Befähigte Personen sind dem SiGe-Koordinator zu benennen.

Weitere Informationen:

  • TRBS 2121 Teil 1
  • Bausteine 2015 B 112-122

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Hubarbeitsbühnen

Das Arbeiten mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen darf nur nach Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung und unter Einhaltung der BGI 720 erfolgen. Der Bediener muss in der Handhabung der Bühne eingewiesen und schriftlich für die Bedienung der jeweiligen Hebebühne bestellt sein; die Beauftragung und die Einweisung sind zu dokumentieren. Der Bediener hat die erforderliche Qualifikation dem AG bzw. dem von ihm bestellten SiGe-Koordinator nachzuweisen (Bedienerausweis).

• Fahrbare Hubarbeitsbühnen des Auftragnehmers müssen über einen zugelassenen Anschlagpunkt für Auffanggurte -vorzugsweise im Bodenbereich- verfügen. • Benutzer von Hubsteigern müssen ein Sicherheitsgeschirr (PSAgA) tragen und am Ankerpunkt durch ein kurzes Seil gesichert sein. • Das Bewegen von Hubsteigern ist nur mit abgesenkter Hebebühne erlaubt.

Weitere Informationen:

  • BGI 208-019
  • Bausteine 2015 B 212

Baumaschinen, Krane und Geräte

Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass Baumaschinen und Geräte nur von geeigneten, ausgebildeten Arbeitnehmer bedient werden. Sofern eine schriftliche Beauftragung in Rechtsvorschriften vorgesehen ist, muss die mit der Bedienung der Geräte beauftragte Person diese ständig bei sich haben (z.B. Kranausweise, Staplerschein). Die entsprechenden Qualifikationen und die schriftlichen Ernennungsangaben sind dem SiGe-Koordinator vorzulegen und auf der Baustelle aufzubewahren.

Der Auftragnehmer darf nur solche Baumaschinen und Geräte auf die Baustelle bringen, die die vorgeschriebenen Sicherheitsprüfungen aufweisen. Dem SiGe-Koordinator sind die wesentlichen Maschinen und Geräte (z.B. Erdbaumaschinen, Krane usw.) zur Durchführung des Auftrages bekannt zu geben. Bei Maschinen, Geräten, elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln sowie überwachungsbedürftigen Anlagen, die einer Prüfpflicht durch einen Sachverständigen oder Sachkundigen unterliegen, verpflichtet sich der Auftragnehmer, die entsprechenden Nachweise, Aufbauanleitungen, Zulassungsbewilligungen, Erlaubnisse, Prüf- und Kontrollbücher auf der Baustelle bereitzuhalten.

Weitere Informationen:

  • Betriebssicherheitsverordnung
  • BGR 500

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Anschlagen von Lasten

Es dürfen nur erfahrene, unterwiesene Personen einen Kran bzw. Hebezeuge bedienen und die Bauteile anschlagen. Die Anschlagmittel (Ketten, Seile, Bänder u.a.) müssen für die jeweilige Beanspruchung geeignet sein. Die Verständigung zwischen Kranführer und Anschläger soll über eindeutige Handzeichen oder Sprechfunk erfolgen. Anschläger müssen beauftragt und entsprechend geschult sein. Die im Projekt zum Einsatz kommenden Anschläger müssen ihre Qualifikation als Fach-Anschläger nachweisen. Der Anschläger ist verpflichtet, den Hubvorgang, Art sowie die Form und Lage der zu hebenden Last mit dem Kranführer abzustimmen. Er bestimmt gemeinsam mit dem Kranführer das geeignete Anschlagmittel und die Form des Anschlags. Der Anschläger kann die Aufgaben des Einweisers mit übernehmen, wenn eine reibungslose und eindeutige Kommunikation zum Kran- / Windenführer sichergestellt ist. Angeschlagene Lasten dürfen erst auf Zeichen eines Einweisers bewegt werden. Besteht kein ausreichender Sichtkontakt, so muss eine andere, eindeutige Verständigungsmöglichkeit, z. B. über Funkgerät, Gegensprecheinrichtung oder durch Hinzuziehen eines zusätzlichen Hilfseinweisers sichergestellt werden. Neben einer Sprechverbindung untereinander können bei einem möglichen Sichtkontakt die normierten Einweiserzeichen zur Anwendung kommen. Die Einweiser und Anschläger sind vor Ihrem Einsatz im Projekt der Bau- und Projektleitung und dem SiGe-Koordinator schriftlich zu benennen und der Nachweis der Ausbildung ist zu führen.

Weitere Informationen:

  • BGI 556
  • Bausteine 2015 B 164

PSA gegen Absturz (Anseilschutz)

Für kurzfristige, plötzlich anfallende Arbeiten, bei denen technische Maßnahmen nicht möglich oder unzweckmäßig sind, müssen persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz benutzt werden. Für die Benutzung von PSAgA hat der Unternehmer eine Betriebsanweisung zu erstellen. Die eingesetzte Person muss für das Tragen der PSA geeignet und in den Umgang mit der PSA gegen Absturz unterwiesen sein. Während der Arbeiten ist eine ständige Beaufsichtigung der Beschäftigten notwendig Alleinarbeit ist nicht erlaubt.

Für den Notfall müssen geeignetes Rettungsgerät vorhanden und Personen anwesend sein, die für die Rettung aus Höhen und Tiefen geschult sind.

Grundsätzlich gilt die Maßnahmen-Rangfolge: Technische und organisatorische Maßnahmen haben immer Vorrang vor der Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen.

PSAgA muss der DIN EN 795 entsprechen und ist regelmäßig durch eine befähigte Person zu prüfen. Diese Prüfung ist zu dokumentieren (Prüfplakette und schriftl. Prüfnachweis). Beschädigte PSAgA ist sofort der Benutzung zu entziehen. (siehe dazu BGR / GUV-R 198 Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz, diese Regel findet Anwendung auf die Auswahl und die Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz).

Weitere Informationen:

  • BGR 198, 199
  • Bausteine 2015 E 601

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