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SA-003-SIG-Pflichtenheft Dokumentation.pdf

Metallbauarbeiten für Pfosten-Riegel-Fassaden an Mensa und Turnhalle einer Grundschule

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 06.10.2026, 15:13 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.subreport.de

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KKI-Nr.: 20240201 Weeze, Neubau Grundschule

Pflichtenheft

„Dokumentation“

Inhaltsverzeichnis

Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren durch die Arbeitgeber ............................. 2

Auskunft zum betrieblichen Arbeitsschutz ............................................................................................................... 3

Gefährdungsbeurteilungen ...................................................................................................................................... 3

Betriebs- und Montageanweisungen ........................................................................................................................ 4

Betriebsunterweisungen .......................................................................................................................................... 5

Befähigungsnachweise ............................................................................................................................................ 5

Baustellensicherheitseinweisung ............................................................................................................................. 6

Wirksamkeitskontrollen der Gefährdungsbeurteilungen ........................................................................................... 6

Risikoeinschätzung durch Arbeitnehmer (LMRA) .................................................................................................... 8

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Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren durch die Arbeitgeber

Wir freuen uns, dass Sie als Unternehmer beim Bauprojekt tätig werden. Bevor die Arbeitsaufnahme auf der Baustelle möglich ist, müssen Sie sich erfolgreich präqualifizieren. Dazu bitten wir Sie folgende Schritte durchzuführen:

• die „Auskunft zum betrieblichen Arbeitsschutz“ vollständig ausfüllen und unterschreiben • alle geforderten Nachweise beilegen (siehe nachfolgende Grafik und Erklärungen) • die Unterlagen per Mail an den Ansprechpartner schicken, von dem Sie dieses Pflichtenheft erhalten haben.

Eine Präqualifikation des betrieblichen Arbeitsschutzes kann nur dann erfolgen, wenn alle erforderlichen Unterlagen eingereicht wurden. Wenn Bescheinigungen/Nachweise ihre Gültigkeit verlieren, ist der Auftragnehmer verpflichtet, diese in aktualisierter Form vorzulegen.

Der SiGe-Koordinator hat gemäß Baustellenverordnung darauf zu achten, dass die Arbeitgeber und die Unternehmer ohne Beschäftigte ihre Pflichten nach der Baustellenverordnung erfüllen sowie die Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren durch die Arbeitgeber zu koordinieren.

Auftragserhalt Kick-off Ausführung

Auskunft zum betrieblichen Arbeitsschutz Betriebs- unterweisung Wirksamkeitskontrollen der

Gefährdungs- GB beurteilungen Kontrolle Befähigungs- Kontrolle Gefährdungs- durch nachweise durch beurteilungen SiGeKo SiGeKo Risikoeinschätzung

durch die LMRA Baustellen- Arbeitnehmer sicherheits- einweisung Betriebs- und Montage- anweisungen

Formulare zum Arbeitsschutz müssen Eine zeitnahe durchgeführte Die Arbeitssicherheitsmaßnahmen von jedem Unternehmen ausgefüllt Betriebsunterweisung der auf der sind kontinuierlich durch den bzw. bearbeitet werden. Baustelle beschäftigen Arbeiter muss Unternehmer zu kontrollieren nachgewiesen werden Gefährdungsbeurteilungen müssen Die erste Wirksamkeitskontrolle der baustellebezogen und aktuell erstellt Befähigungsnachweise, Gefährdungsbeurteilung ist werden. Führerscheine, usw. müssen spätestens 1 Woche nach vorgelegt werden Arbeitsaufnahme durchzuführen und Um eine Kontrolle der Unterlagen zu das Ergebnis an den SiGeKo zu ermöglichen, müssen sie rechtzeitig Nachweise müssen spätestens zur übermitteln. vor Arbeitsaufnahme beim SiGeKo Sicherheitseinweisung vorgelegt vorliegen werden Die Wirksamkeitskontrollen und (in der Regel 1 Woche vorher) Risikoeinschätzungen müssen Die Sicherheitseinweisung erfolgt regelmäßig durchgeführt und dem durch den SiGeKo oder Beauftragten SiGeKo übermittelt werden

Bei fehlenden oder Bei fehlenden Nachweisen Bei fehlenden oder mangelhaften Unterlagen wird der Arbeitsaufnahme mangelhaften Kontrollen wird der Arbeitsaufnahme nicht zugestimmt kann die Arbeit eingestellt nicht zugestimmt werden

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Auskunft zum betrieblichen Arbeitsschutz

Die Gewährleistung eines optimalen Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes auf den von uns betreuten Baustellen und die Sicherung unseres Qualitätsstandards sind wesentlicher Bestandteile unserer Arbeitsschutzziele. Damit wir uns einen Eindruck über die Organisation des Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes im Unternehmen des Auftragnehmers und den von ihrem Unternehmen ggf. eingesetzten Nachunternehmen verschaffen können, hat der Auftragnehmer rechtzeitig vor Baubeginn die Selbstauskunft mit Angaben zu

• Organisation der Baustelle, • Personendaten von Betriebsbauleiter, Sicherheitsfachkraft, Sicherheitsbeauftragter, Ersthelfer, • Benennung von Nach-/Subunternehmen

abzugeben.

Neben der Pflicht zur Umsetzung der Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzanforderungen erwarten wir von den Auftragnehmern, dass der Schutz ihrer Mitarbeiter vor Unfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen sowie die Einhaltung von umweltrelevanten Vorschriften einen hohen Stellenwert hat.

Gefährdungsbeurteilungen

§ 5 des Arbeitsschutzgesetzes verpflichtet Arbeitgeber, für alle Arbeitsplätze und alle Tätigkeiten in ihrem Betrieb eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Die Gefährdungsbeurteilung ist das wichtigste Instrument eines systematischen und präventiven Arbeitsschutzes.

Sie dient dazu,

• Belastungen und Gefährdungen an den Arbeitsplätzen zu ermitteln und zu beurteilen • die sich daraus ergebenden Arbeitsschutzmaßnahmen festzulegen und • deren Wirksamkeit regelmäßig zu überprüfen

Die Dokumentation nach dem Arbeitsschutzgesetz ist grundsätzlich eine schriftliche Unterlage. Für nicht stationäre Arbeitsplätze, z. B. auf der Baustelle, ist dem Arbeitgeber anzuraten, sowohl die Dokumentation der grundlegenden Gefährdungsbeurteilung als auch die Dokumentation der die örtlichen Bedingungen berücksichtigenden ergänzenden Gefährdungsbeurteilung vorzuhalten.

Nicht alltägliche Arbeitszustände Zusätzlich zum „Normalbetrieb“ gibt es auf jeder Baustelle eine Reihe von Betriebs- oder Arbeitszuständen, die als „nicht alltägliche Arbeitszustände“ bezeichnet werden. Weil hier besondere Gefährdungen auftreten können und die Unfallhäufigkeit besonders hoch ist, müssen Sie in die Gefährdungsermittlung und -beurteilung einbezogen werden.

Das S.T.O.P-Prinzip im Arbeitsschutz Gemäß § 4 Arbeitsschutzgesetz müssen Gefahren immer direkt an der Quelle beseitigt oder entschärft werden. Wo dies allein nicht zum Ziel führt, müssen ergänzende organisatorische und personenbezogene Maßnahmen – in dieser Reihenfolge – ergriffen werden

Substitution S Arbeitsverfahren und -platz so gestalten, dass keine Gefährdung vorhanden ist, Gefahrenquellen beseitigen, gesundheitsgefährdende Stoffe durch harmlosere ersetzen … Technische Maßnahmen T z. B. Abschrankung von Quetschstellen, Geräte und Maschinen mit integrierter Absaugung, Kapselung einer Lärmquelle, dreiteiliger Seitenschutz an Absturzkanten ... Organisatorische Maßnahmen O z. B. Sichtprüfung von Elektrowerkzeugen vor jeder Benutzung, Beschränkung der Arbeitszeit bei Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung … Personenbezogene Maßnahmen P z. B. arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, Benutzung Persönlicher Schutzausrüstungen, Sicherheitsunterweisungen …

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Betriebs- und Montageanweisungen

Die Erstellung von Betriebsanweisungen ist eine allgemeine Pflicht des Unternehmers. Sie ist enthalten u.a. im Arbeitsschutzgesetz, der Betriebssicherheitsverordnung und in BG-Vorschriften.

Die Betriebsanweisung ist ein Dokument, in dem

• das Verhalten der Beschäftigten zur Vermeidung von Unfall- und Gesundheitsgefahren und • der Umgang mit Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen und Gefahrstoffen

geregelt wird. Betriebsanweisungen sind also schriftliche Arbeitsschutzanweisungen.

Einen Überblick über die Anforderungen für Betriebsanweisungen gibt die Berufsgenossenschaftliche Information BGI 578 „Sicherheit durch Betriebsanweisungen“.

Was beinhalten Betriebsanweisungen? Betriebsanweisungen werden auf der Grundlage von Sicherheitsdatenblättern und Betriebsanleitungen erstellt. Sie müssen generell Angaben zu folgenden Punkten beinhalten:

• Anwendungsbereich • Gefahren für Mensch und Umwelt • Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln • Verhalten bei Störungen • Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe • Instandhaltung, Entsorgung • Folgen der Nichtbeachtung.

Als schriftliche Arbeitsschutzanweisungen für die Beschäftigten müssen sie konkrete arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogene Angaben enthalten, übersichtlich gestaltet und leicht verständlich sein. Für ausländische Mitarbeiter mit mangelnden Deutschkenntnissen müssen Betriebsanweisungen in ihre Muttersprache übersetzt werden und ebenfalls schriftlich vorliegen.

Betriebsanweisungen bekanntmachen Die Art der Bekanntmachung von Betriebsanweisungen richtet sich sowohl nach den Erfordernissen im Einzelfall als auch nach konkreten Forderungen in einschlägigen Vorschriften. So wird häufig ein Aushang, ein Auslegen oder ein Aushändigen vor Arbeitsbeginn verlangt. Nach den vorgenannten Kriterien erstellte Betriebsanweisungen sind zugleich Grundlage für die mündlichen Unterweisungen der Beschäftigten

Aufgabenbezogene Montageanweisungen Ausgehend von der übergeordneten Gefährdungsbeurteilung sind aufgabenbezogene Montageanweisungen mit Risikoanalysen von dem jeweiligen Auftragnehmer zu erstellen. Diese Unterlagen sind vor Aufnahme der Arbeiten an die Baustellenleitung / SiGeKo zu übergeben und freigeben zu lassen.

Die Erstellung erfolgt zweistufig:

• zunächst wird die Montageanweisung mit den zum Zeitpunkt der Erstellung bekannten Montageschritten, den daraus resultierenden Risiken und zu veranlassenden Maßnahmen erstellt und an die Baustellenleitung/ SiGeKo zur Prüfung eingereicht

• bis spätestens 1 Woche vor Arbeitsaufnahme wird die endgültige Montageanweisung eingereicht. Dies wird ebenfalls durch die Baustellenleitung/ SiGeKo geprüft

Eine aufgabenbezogene Montageanweisung mit Risikoanalyse behandelt einen bestimmten Arbeitsvorgang, wie zum Beispiel einen einzelnen Montagevorgang oder das Arbeiten in engen Räumen. Dabei wird dieser Arbeitsvorgang in einzelne Arbeitsschritte unterteilt. Schrittweise werden dann die Gefährdungen und Risiken sowie die entsprechenden Schutzmaßnahmen ermittelt. Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Beschäftigten auf der Grundlage der aufgabenbezogenen Montageanweisungen mit Risikoanalysen nachweislich vor Beginn der Arbeiten zu unterweisen. Die Baustellenleitung/ SiGeKo werden so über die verschiedenen Arbeitsschritte, die Risiken, die verantwortlichen Personen, die nötigen Qualifikationen der Beteiligten sowie über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen informiert.

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Wann muss eine Montageanweisung erstellt werden? Der Gesetzgeber und die Berufsgenossenschaften schreiben bei u.a. folgenden Arbeiten Montageanweisungen vor. • Auf-/Abbau von ortveränderlichen Krane • Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten • Montage von Holzbauteilen • Fertigteile aus Beton und Mauerwerk • Montage von Profiltafeln für Dach und Wand

Darüber hinaus sind in den Gefährdungsbeurteilungen Bau- und Montagearbeiten hinsichtlich • der Gewichte, Transport und Standsicherheit der Bauteile, • Abstürzen oder Abrutschen Beschäftigter bei der Montage, • Herabfallen von Gegenständen zu bewerten und ggf. das Ergebnis in einer Montageanweisung zusammenzufassen.

Die Baustellenleitung / SiGeKo behalten sich vor, bei allen Arbeiten festzulegen, ob vor Beginn eine aufgabenbezogene Montageanweisung zu erstellen ist.

Betriebsunterweisungen

Gemäß § 12 Arbeitsschutzgesetz sind Arbeitgeber verpflichtet, ihre Beschäftigten über die am Arbeitsplatz bestehenden Gefährdungen, die ergriffenen Schutzmaßnahmen und die notwendigen Verhaltensregeln zu unterweisen. Das schließt Informationen über den Umgang mit den Arbeitsmitteln ebenso ein wie Informationen über Gefährdungen durch körperliche Belastungen, die Beachtung von Schutzmaßnahmen oder bei der Arbeit mit Gefahrstoffen, das Tragen der persönlichen Schutzausrüstung. Grundlage von Unterweisungen sind u.a. Gefährdungsbeurteilungen, Betriebsanweisungen sowie Sicherheitsdatenblätter.

Ziel einer Unterweisung ist, dass alle Beschäftigten sich aus Überzeugung sicherheits- und gesundheitsgerecht verhalten und zwar immer, also auch dann, wenn die Umstände ungünstig sind (z.B. Zeitdruck).

Wer und wann muss unterwiesen werden? Jeder Beschäftigte im Unternehmen muss unterwiesen werden. Die erste Unterweisung muss vor der Arbeitsaufnahme durch die Beschäftigten erfolgen. Auch zeitweise im Betrieb tätige Personen wie Leiharbeitnehmer müssen unterwiesen werden. Sind ausländische Beschäftigte mit nicht ausreichenden Deutschkenntnissen im Unternehmen, muss eine Übersetzung erfolgen, die gewährleistet, dass auch sie alle notwendigen Informationen erhalten und verstehen..

Die Unterweisung der Beschäftigten ist Aufgabe der Arbeitgeber. Sie können diese Aufgabe aber auch an Vorgesetzte der zu Unterweisenden delegieren.

Unterweisungen dokumentieren Um einen Überblick über die durchgeführten Unterweisungen zu erhalten und die erforderlichen Nachweispflichten bei Unfällen oder Betriebsprüfungen zu erfüllen, muss jede Unterweisung dokumentiert sein. Inhalt, Datum und Teilnehmende an einer Unterweisung sind schriftlich festzuhalten. Die Beschäftigten müssen ihre Teilnahme durch Unterschrift bestätigen.

Befähigungsnachweise

Um eine sach- und fachgerechte Ausführung der Arbeiten zu gewährleisten, darf der Aufragnehmer nur qualifizierte und gesundheitlich geeignete Mitarbeiter einsetzen. Sollten zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung arbeitsmedizinische Pflichtuntersuchungen notwendig sein, so ist der Nachweis über die Eignung zu führen.

Flurförderzeuge (z.B. Stapler), Hebebühnen und Krane dürfen nur bedient werden, wenn entsprechende Befähigungsnachweise und eine schriftliche Beauftragung des Unternehmens und des Ansprechpartners vorhanden sind. Diese und andere eventuell erforderliche personenbezogene Qualifikationsnachweise müssen spätestens zur Sicherheitseinweisung der Bauleitung und dem SiGe-Koordinator vorgelegt werden.

Die zum Einsatz kommenden Anschläger müssen ihre Qualifikation als Anschläger nachweisen. Die Anschläger sind vor Ihrem Einsatz auf der Baustelle der Bauleitung und dem SiGe-Koordinator schriftlich zu benennen und der Nachweis der Ausbildung erbracht werden.

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Für persönliche Schutzausrüstungen, die gegen tödliche Gefahren oder bleibende Gesundheitsschäden schützen sollen, hat der Unternehmer die nach § 3 Abs. 2 der PSA-Benutzungsverordnung bereitzuhaltende Benutzungsinformationen den Beschäftigten im Rahmen von Unterweisungen mit Übungen zu vermitteln. Die Ausbildungen sind der Bauleitung und dem SiGe-Koordinator vor Einsatz der PSA in Schriftform nachzuweisen.

Die Befähigungsnachweise können entweder in Originaldokumenten (z. B. Zertifikate für Unterweisungen, Sicherheitslehrgänge, arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen) oder offiziellen Sicherheitspässen (nur mit Originalunterschriften) erfolgen. Neben dem DGMK-Sicherheitspass werden auch andere analoge Formate anerkannt.

Baustellensicherheitseinweisung

Vor dem ersten Betreten der Baustelle findet eine allgemeine Sicherheitseinweisung durch den SiGeKo statt.

Ein Termin zur Einweisung ist mit dem SiGeKo rechtzeitig vom Auftragnehmer zu vereinbaren. Gegebenenfalls ist vom AN ein geeigneter Sprachkundiger/Dolmetscher auf eigene Kosten beizustellen. Den Mitarbeitern der AN wird die erfolgreiche Teilnahme schriftlich bestätigt.

Aufkleber, die ebenfalls als Nachweis für die Unterweisung gelten, müssen am Helm befestigt werden. Ebenso kann diese Ersteinweisung in die Sicherheitspässe der Mitarbeiter eingetragen werden. Diese Einweisung ist jährlich oder bei bestimmten Anlässen (z. B. bei Abwesenheit von mehr als 6 Monaten, gesonderte Anweisung des AGs, z. B. bei Verstoß gegen die Baustellenordnung) zu wiederholen.

Das Bestehen des Tests ist für das Betreten der Baustelle zwingend erforderlich. Der Test kann gegebenenfalls zwei Mal wiederholt werden. Der Baustellenausweis ist auf dem gesamten Baustellengelände mitzuführen.

Für die Legitimation ist im Rahmen der erstmaligen Baustelleneinweisung von der zu unterweisenden Person ein gültiger Lichtbildausweis (Personalausweis oder Reisepass) sowie auf Basis ggf. gesetzlicher Regelungen eine gültige Arbeits- /Aufenthaltsgenehmigung, Sozialversicherungsnummer vorzulegen. Eine Zutrittserlaubnis sowie Teilnahme an der Einweisung ist ohne die Vorlage dieser Dokumente nicht zulässig.

Hinweis: Die Ersteinweisung berechtigt grundsätzlich nur zum Betreten der Baustelle – nicht jedoch zur Aufnahme von Arbeiten im Baufeld. Sie ersetzt nicht die gesetzlich vorgeschriebene, tätigkeitsspezifische Unterweisung/Einweisung für den Arbeitsbereich/Arbeitsplatz durch die entsprechenden Verantwortlichen des Auftragnehmers

Wirksamkeitskontrollen der Gefährdungsbeurteilungen

Die im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Schutzmaßnahmen müssen regelmäßig auf ihre Wirksamkeit überprüft werden. Wirksamkeitskontrollen sind Überprüfungen der Wirksamkeit der in den Gefährdungsbeurteilungen festgelegten Arbeitsschutzmaßnahmen. Sie umfassen die technischen, organisatorischen und die personenbezogenen Maßnahmen einschließlich der Einhaltung der im Rahmen der betrieblichen Unterweisungen festgelegten Verhaltensregeln. Ergibt die Wirksamkeitsüberprüfung der Schutzmaßnahmen, dass diese nicht ausreichen, so sind zusätzliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen und die Gefährdungsbeurteilung ist zu wiederholen.

Wann und wie oft sind Wirksamkeitskontrollen durchzuführen?
1. Umgehend nach Umsetzung einer Arbeitsschutzmaßnahme (Durchführungskontrolle
Beispiel: Wurde z.B. die Montage einer Absauganlage für Schweißrauche als erforderliche
Arbeitsschutzmaßnahme festgelegt, so ist zu prüfen, ob die Anlage tatsächlich montiert wurde und funktioniert.
2. Regelmäßig in festgelegten Zeitabständen (Wirksamkeitskontrolle)
Beispiel: Es wurde festgestellt, dass ein Notausgang mit Waren verstellt war. Die freie Zugänglichkeit des
Notausgangs muss wiederkehrend geprüft werden.

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Wie werden die Wirksamkeitskontrollen durchgeführt? Wirksamkeitskontrollen müssen von Sicherheitsbeauftragten mithilfe von Baustellen- und Arbeitsplatz-begehungen, Beobachtungen und Befragungen der Beschäftigten erfolgen. Um Durchführung und Ergebnisgestaltung von Wirksamkeitskontrollen möglichst effektiv zu handhaben, kann es ratsam sein, eine Fachkraft für Arbeitssicherheit hinzuzuziehen.

Jede Wirksamkeitskontrolle umfasst zwei Basis-Schritte

• Feststellen, wie wirksam die geplanten Maßnahmen durchgeführt worden sind, welche Probleme bestehen und wie sie beseitigt werden können

• Festlegen, wie in den jeweiligen Bereichen Verbesserungen der Arbeitsprozesse und Arbeitsbedingungen zu erreichen sind

Zeitpunkt, Ergebnisse und die aus der Wirksamkeitskontrolle resultierenden Folgemaßnahmen müssen dokumentiert werden.

Zur Prüfung des Erfolgs von Schutzmaßnahmen sollten vier Kriterien geklärt werden:

1. Bekannt: Was nicht unterwiesen wird, was bei der Einarbeitung neuer
Beschäftigter nicht thematisiert wird, was nicht öffentlich ausgehängt oder in
der Teamsitzung besprochen wird, kann auch nicht befolgt werden.
2. Verstanden: Arbeitsschutzmaßnahmen, die den Charakter einer bloßen
Vorschrift haben, werden von den Mitarbeitenden im schlimmsten Fall als
ärgerliches Hindernis wahrgenommen und dementsprechend auch immer
wieder umgangen. Wissen die Beschäftigten also, warum und wie eine
Maßnahme die eigene Gesundheit schützt?
3. Umsetzbar: Es sind Fragen wie diese zu klären: Sind überhaupt die richtigen
Hilfsmittel an der richtigen Stelle bereitgestellt? Reicht die eingeräumte Zeit,
um Schutzmaßnahmen durchzuführen? Oder scheitert die Maßnahme ganz
einfach daran, dass sie nicht zu der tatsächlichen Arbeitshandlung passt und
überarbeitet werden sollte?
4. Umgesetzt: Auch wenn die Punkte 1–3 erfüllt sind, bleibt die Frage: Handeln
wir auch wirklich immer so? Und wenn nicht, welche weiteren Gründe gibt es
dafür?

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Risikoeinschätzung durch Arbeitnehmer (LMRA)

Last Minute Risk Assessment (LMRA) ist eine kurze Beurteilung, die unmittelbar vor Beginn der Arbeiten am Arbeitsplatz durch Beschäftigte, die die Arbeit verrichten, durchgeführt wird. Die Beschäftigten haben unmittelbar vor Arbeitsbeginn auf Baustellen, bei Montageeinsätzen etc. zu prüfen, ob alle Gefährdungen erkannt und geeignete Gegenmaßnahmen ergriffen wurden. Dies bedeutet, dass bei einem Arbeitsplatzwechsel ein neues LMRA erstellt werden muss.

Es wird ein festgelegtes Verfahren und die systematische und konsequente Durchführung der LMRA gefordert.

Das Ziel der Risikoeinschätzung durch den Arbeitnehmer ist, dass potenzielle Sicherheits-, Gesundheits- und Umweltgefahren am Arbeitsplatz von den Beschäftigten identifiziert werden, um Unfälle zu verhindern. Um das Bewusstsein zur Risikobewertung und Risikominderung zu erhöhen gelten bei der Nutzung der LMRA Last Minute Risk Analysis folgende Regeln:

• Die Beurteilung soll direkt vor Beginn der Arbeiten am Arbeitsplatz erfolgen.

• Die LMRA kann mittels Checklisten oder Karten umgesetzt werden.

• Die LMRA Last Minute Risk Analysis erfolgt durch Beschäftigte, die die Arbeit selbst verrichten.

• Falls eine LMRA Last Minute Risk Analysis anzeigt, dass es Risiken bei der Durchführung der geplanten Arbeiten gibt, dann darf erst dann mit der Arbeit begonnen werden, nachdem alle Risiken durch geeignete Maßnahmen beseitigt wurden.

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