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SA-002-SIG- Baustellenordnung.pdf

Metallbauarbeiten für Pfosten-Riegel-Fassaden an Mensa und Turnhalle einer Grundschule

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 06.10.2026, 15:13 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.subreport.de

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KKI-Nr.: 20240201 Weeze, Neubau Grundschule

Baustellenordnung

Die Baustellenordnung ist erlassen worden von

Gemeinde Weeze, Cyriakusplatz 13/14 47652 Weeze

in Zusammenarbeit mit dem SiGe-Koordinator der Kempen Krause Ingenieure GmbH für das Bauvorhaben

Weeze, Bodelschwinghstraße, Neubau Schule

Die Baustellenordnung soll einen störungsfreien Bauablauf ermöglichen und wesentlich zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz der Beschäftigten und sonstiger Personen beitragen. Sie enthält Regelungen zur Organisation, Koordination und Überwachung des sicheren Baustellenbetriebes und umfasst Maßnahmen zur Arbeitssicherheit, die insbesondere die Zusammenarbeit aller am Baubeteiligten betreffen. Jeder Unternehmer hat sein Personal, auch Subunternehmen und bei kurzfristigen Einsatz, über den Inhalt der Baustellenordnung zu unterweisen. Der Nachweis der durchgeführten Unterweisung ist dem Auftraggeber bzw. Koordinator vor Einsatz der Firmen nachweisbar zu übergeben. Diese Baustellenordnung wurde entsprechend rechtlichen Bestimmungen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung des Bauzustandes erstellt. Sie tritt mit dem Beginn der Arbeiten auf dem Baugelände in Kraft.

Bauherr: ____________________________________________ (Datum / Unterschrift)

Bauoberleiter/: ____________________________________________ (Datum / Unterschrift)

SiGe-Koordinator: ____________________________________________ (Datum / Unterschrift)

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Inhaltsverzeichnis

Allgemeine Informationen _________________________________________ 3

  1. Geltungsbereich der Baustellenordnung ______________________________ 3
  2. Lage der Baustelle _______________________________________________ 3
  3. Allgemeine Grundsätze ___________________________________________ 3
  4. Pflichten der Arbeitgeber __________________________________________ 4
  5. Organisation der Baustelle hinsichtlich des Arbeitsschutzes _______________ 4

Allgemeine Regelungen ___________________________________________ 5

  1. Abgabe von geforderten Unterlagen _________________________________ 5
  2. Berichterstattung, Meldepflichten ____________________________________ 5
  3. Arbeitszeit _____________________________________________________ 5
  4. Verstöße ______________________________________________________ 5
  5. Besucher, baustellenfremde Personen _______________________________ 5
  6. Weitervergabe von Arbeiten ________________________________________ 6

Arbeitsstätte _____________________________________________________ 6

  1. Baustellensicherung ______________________________________________ 6
  2. Baustelleneinrichtung _____________________________________________ 6
  3. Baustellenverkehr _______________________________________________ 6
  4. Sozialeinrichtungen ______________________________________________ 7
  5. Erste-Hilfe _____________________________________________________ 7
  6. Baustromversorgung, Baustellenbeleuchtung __________________________ 7
  7. Ordnung, Sauberkeit und Hygiene ___________________________________ 7
  8. Winterfeste Arbeitsplätze __________________________________________ 7

Arbeitssicherheit _________________________________________________ 8

  1. Allgemeines ____________________________________________________ 8
  2. Persönliche Schutzausrüstung ______________________________________ 8
  3. Arbeitsplätze und Verkehrswege ____________________________________ 8
  4. Elektrische Anlagen und Betriebsmittel _______________________________ 9
  5. Baumaschinen und Geräte ________________________________________ 9
  6. Überwachungsbedürftige Anlagen ___________________________________ 9
  7. Lärm- und Vibrationsarbeitsplätze ___________________________________ 9
  8. Arbeits- und Schutzgerüste ________________________________________ 9
  9. Leitern _______________________________________________________ 10
  10. Arbeitsbühnen _________________________________________________ 10
  11. Erdarbeiten ___________________________________________________ 10
  12. Abbrucharbeiten ________________________________________________ 10
  13. Montagearbeiten _______________________________________________ 10
  14. Kranarbeiten __________________________________________________ 11
  15. Gefährliche Arbeiten ____________________________________________ 11
  16. Gefahrstoffe ___________________________________________________ 11
  17. Dieselmotoremissionen __________________________________________ 11

Brand- und Explosionsschutz _____________________________________ 11

  1. Allgemeines ___________________________________________________ 11
  2. Brandvermeidung _______________________________________________ 11
  3. Rauchverbot ___________________________________________________ 12
  4. Brandfall ______________________________________________________ 12
  5. Schweißarbeiten/Heißarbeiten _____________________________________ 12

Umweltschutz __________________________________________________ 12

  1. Abfall ________________________________________________________ 12
  2. Lärm _________________________________________________________ 12
  3. Boden- und Gewässerschutz ______________________________________ 12

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Allgemeine Informationen

  1. Geltungsbereich der Baustellenordnung Die Baustellenordnung gilt für alle Unternehmen (auch Subunternehmer), die auf dem Baugelände und in den Gebäuden des Bauherrn tätig werden. Die Einhaltung der Baustellenordnung ist Teil der Vertragserfüllung.

Die Baustellenordnung dient dazu, eine unfall- und schadenfreie sowie erfolgreiche und möglichst reibungslose Zusammenarbeit zu erreichen. Dies ist im Zusammenwirken vieler Beschäftigter nur möglich, wenn die aufgeführten Regelungen zur Arbeitssicherheit beachtet und umgesetzt werden.

  1. Lage der Baustelle Zum Baustellenbereich gehören außer dem Baugrundstück auch die angrenzenden Bereiche, die durch den Baustellenbetrieb beeinträchtigt werden können. Das Gelände außerhalb der Umzäunung ist - soweit es sich nicht um Außenarbeitsplätze handelt - fremdes Eigentum. Die Baustelle darf nur durch die hierfür vorgesehenen Zugänge/Zufahrten betreten und verlassen werden. Bei Bedarf werden Pläne über die Lage und Anbindung der Baustelle an das öffentliche Verkehrsnetz als Anlage beigefügt.

  2. Allgemeine Grundsätze (entspricht §4 des Arbeitsschutzgesetzes) Jeder Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen:

  3. Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird;

  4. Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen;

  5. bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen;

  6. Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen;

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  1. individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen;

  2. spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen sind zu berücksichtigen;

  3. den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen;

  4. mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen sind nur zulässig, wenn dies aus biologischen Gründen zwingend geboten ist.

  5. Pflichten der Arbeitgeber (entspricht §5 der Baustellenverordnung) Die Arbeitgeber haben bei der Ausführung der Arbeiten die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes insbesondere in Bezug auf die

  6. Instandhaltung der Arbeitsmittel,

  7. Vorkehrungen zur Lagerung und Entsorgung der Arbeitsstoffe und Abfälle, insbesondere der Gefahrstoffe,

  8. Anpassung der Ausführungszeiten für die Arbeiten unter Berücksichtigung der Gegebenheiten auf der Baustelle,

  9. Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und Unternehmern ohne Beschäftigte,

  10. Wechselwirkungen zwischen den Arbeiten auf der Baustelle und anderen betrieblichen Tätigkeiten auf dem Gelände, auf dem oder in dessen Nähe die erstgenannten Arbeiten ausgeführt werden, zu treffen

  11. sowie die Hinweise des Koordinators und den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu berücksichtigen.

Jeder Arbeitgeber ist dafür verantwortlich, dass sein auf der Baustelle tätiges Personal Kenntnis über die einschlägigen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften hat. Darüber hinaus hat er sein Personal über den Inhalt der Baustellenordnung und das Verfahren zur Ahndung von Verstößen gegen die Vorgaben der Baustellenordnung zu unterweisen.

  1. Organisation der Baustelle hinsichtlich des Arbeitsschutzes

Bauleitung nach der Landesbauordnung Bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und der Beseitigung von Anlagen sind der Bauherr und im Rahmen ihres Wirkungskreises die anderen am Bau Beteiligten dafür verantwortlich, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Gemäß §59a LBO NRW hat der verantwortliche Bauleiter darüber zu wachen, dass die Baumaßnahme dem öffentlichen Baurecht, insbesondere den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Bauvorlagen entsprechend durchgeführt wird, und die dafür erforderlichen Weisungen zu erteilen. Er hat im Rahmen dieser Aufgabe auf den sicheren bautechnischen Betrieb der Baustelle, insbesondere auf das gefahrlose Ineinandergreifen der Arbeiten der Unternehmer und auf die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen zu achten. Die Verantwortlichkeit der Unternehmer bleibt unberührt. Wird für die Zusammenarbeit von mehreren Unternehmen keine geeignete Person nach §6 DGUV Vorschrift 1 von den Auftragnehmern bestimmt, übernimmt der Bauleiter in Rahmen seiner Tätigkeit auf der Baustelle diese Koordinationsaufgaben.

Koordinator nach der Baustellenverordnung Der SiGe-Koordinator kontrolliert die Einhaltung dieser Baustellenordnung, des SiGe-Plans, der Arbeitsschutzvorschriften und schreitet bei erkennbaren Gefahrenzuständen ein. Die Unternehmer sind zur unverzüglichen Mängelbeseitigung verpflichtet. Der gemäß Baustellenverordnung eingesetzte SiGe-Koordinator ist über seine Rechte nach Baustellenverordnung hinaus den ausführenden Firmen gegenüber sowie deren Arbeitnehmer nur weisungsbefugt, sofern Gefahr im Verzug ist. Der SiGe-Koordinator legt die Ausschreibung, den SiGe-Plan und den Bauablaufplan zugrunde und prüft daraufhin, ob die Arbeiten wie vorgesehen und ohne gegenseitige Gefährdung durchgeführt werden können. Ergibt die Prüfung, dass die Sicherheitsmaßnahmen unzureichend sind, veranlasst der SiGe-Koordinator notwendige Änderungen der Arbeitsverfahren oder des Arbeitsablaufs.

Aufsichtführende Person der bautätigen Unternehmen Jedes Unternehmen hat der Bauleitung und dem SiGe-Koordinator Name und Anschrift seiner Montageleiter bzw. Aufsichtführenden schriftlich mitzuteilen. Gemäß Arbeitsschutzgesetz §13 und DGUV V1 §13 sind die Unternehmerpflichten hinsichtlich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes und Unfallverhütung schriftlich zu übertragen. Hierzu kann das Formular „Übertragung von Arbeitgeberpflichten“ genutzt werden. Für Leitung bzw. Aufsicht dürfen nur erfahrene und fachlich geeignete Personen eingesetzt werden. Diese benannten Personen müssen verantwortlich die Durchführung der angeordneten Maßnahmen (z.B. aus Betriebsanweisungen) überwachen. Vor Beginn der Arbeiten weist der SiGe-Koordinator die Verantwortlichen der Auftragsnehmer in die projektspezifischen Gefährdungen und allgemeingültigen Sicherheitsregeln ein. Die Einweisung wird dokumentiert.

Personal der bautätigen Unternehmen Die eingesetzten Arbeitskräfte müssen für die ihnen übertragenen Aufgaben die notwendige Erfahrung und Sachkunde haben. Jedes Unternehmen hat dafür zu sorgen, dass in Bereichen, in denen Arbeiten mit gesundheitsschädigenden Einwirkungen ausgeführt werden, nur Personal eingesetzt wird, das dazu geeignet ist und durch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen überwacht wird. Der Nachweis hierfür muss dem SiGe-Koordinator vor Arbeitsbeginn vorgelegt werden. Vor Beginn der Arbeiten sind alle Beschäftigten, auch Mitarbeiter, die im Laufe der Baumaßnahme hinzukommen, entsprechend der berufsgenossenschaftlichen Vorschriften, Arbeitsschutz-Verordnungen und Baustellenverordnung arbeitssicherheitstechnisch über die Arbeitsverfahren, Geräteeinsatz und die besonderen Bedingungen auf der Baustelle durch ihren Aufsichtführenden zu unterweisen. Diese Unterweisungen sind schriftlich zu dokumentieren und dem SiGe-Koordinator und Auftraggeber vorzulegen. Die Mitarbeiter des jeweiligen Unternehmers führen ihre Arbeiten unter Berücksichtigung der in der Gefährdungsbeurteilung

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festgelegten Sicherheitsmaßnahmen aus. Personen, die gegen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften verstoßen oder Sicherheitsanweisungen hierzu nicht Folge leisten, sind abzuberufen und zu ersetzen.

Allgemeine Regelungen

  1. Abgabe von geforderten Unterlagen Mit den Ausschreibungsunterlagen bzw. Vertragsunterlagen werden den Unternehmen Unterlagen zur Arbeitssicherheit übergeben. Jeder Unternehmer ist verpflichtet, dem SiGe-Koordinator die geforderten Unterlagen zur Sicherheit der Beschäftigten (z.B. Gefährdungsbeurteilung) zu dem vereinbarten Termin auszuhändigen. Bei Nicht-Vorliegen der Arbeitsschutzunterlagen, im Besonderen der Gefährdungsbeurteilungen, können die Arbeiten auf der Baustelle nicht beginnen bzw. eingestellt werden. Für diesen Fall sind Schadensersatzansprüche des Bauherrn durch Behinderung oder Verzögerung der Baumaßnahme möglich.

Der Unternehmer hat dem SiGe-Koordinator vor Beginn der Arbeiten seine Arbeitsverfahren sowie die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen anzugeben (unternehmensbezogene Gefährdungsbeurteilung). Sind Änderungen bzw. Erweiterungen zu den Festlegungen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes bzw. der Unterlage für spätere Arbeiten erforderlich, so ist dies dem SiGe-Koordinator vor Ausführung der Arbeiten mitzuteilen.

  1. Berichterstattung, Meldepflichten Jedes Unternehmen hat in geeigneter Form den Personaleinsatz, den Geräteeinsatz, die Materiallieferungen, die Arbeitsleistungen und den Arbeitsfortschritt zu dokumentieren (z.B. Bautagesberichte). Dem verantwortlichen Bauleiter und dem SiGe-Koordinator sind alle Arbeitsunfälle und Schadensfälle unverzüglich mitzuteilen. Die gesetzlich vorgeschriebene Meldepflicht an Behörden bleibt davon unberührt.

  2. Arbeitszeit Grundsätzlich gilt eine werktägliche Rahmenarbeitszeit von Montag bis Freitag von 7.00 bis 17.00 Uhr. Abweichungen hiervon sind mit dem Bauleiter bzw. Auftraggeber abzustimmen. Soweit Ausnahmegenehmigungen erforderlich sind, hat der Unternehmer diese mit dem Bauherrn abzustimmen. Sind Ausnahmengenehmigungen für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen erforderlich, sind diese bei der zuständigen Behörde einzuholen. Eine Kopie der behördlichen Erlaubnis für Durchführung von Sonntagsarbeiten ist dem zuständigen Bauleiter bzw. Auftraggeber vorzulegen. Die Bestimmungen betreffend Arbeits- und Ruhezeiten gemäß Arbeitszeitgesetz bleiben unberührt.

Von allen Auftragnehmern ist eine Mitarbeiterliste zu führen. Der Vordruck wird vom verantwortlichen Bauleiter ausgehändigt. Auf der Liste sind alle Beschäftigen aufzuführen und die Anwesenheit auf der Baustelle ist täglich zu dokumentieren.

  1. Verstöße Verstöße gegen rechtliche Bestimmungen und Missachtung der Baustellenordnung können mit Sanktionen geahndet werden. Verstöße werden vom Bauleiter oder vom SiGe-Koordinator protokolliert und umgehend an den Bauherrn gemeldet. Je nach Art und Schwere der Verstöße werden Sanktionen erlassen:

• Formale Verstöße , z.B. fehlende Arbeitsunterweisungen, Gefährdungsbeurteilung oder Erlaubnisschein Arbeitsunterbrechung Mündliche Verwarnung Baustellenverweis • Fehlende Schutzmaßnahmen, z.B. Absturzsicherungen, Absperrungen Arbeitsunterbrechung Mündliche und Schriftliche Mahnung Baustellenverweis • Gefährdung der eigenen Person oder anderen Beteiligten ohne Vorsatz Arbeitsunterbrechung Mündliche und Schriftliche Mahnung Baustellenverweis • Lebensgefährliche Gefährdung der eigenen Person oder anderen Beschäftigten ohne Vorsatz Arbeitsunterbrechung Baustellenverweis Entzug der Beauftragung • Umweltgefährdung Arbeitsunterbrechung Mündliche Verwarnung Baustellenverweis

Ein Verstoß kann zugleich mit mehreren Sanktionen gemahnt werden. Nach wiederholten Mahnungen behält sich der Bauherr vor, den Vertrag zu kündigen. Außerdem wird das Fehlverhalten der zuständigen Berufsgenossenschaft und der staatlichen Arbeitsschutzbehörde mitgeteilt. Alle Kosten, die durch einen Verstoß ausgelöst werden, gehen zu Lasten des Verursachers.

  1. Besucher, baustellenfremde Personen Besucher sind alle Personen, die sich nur kurzzeitig auf der Baustelle aufhalten. Besucher müssen sich vor Betreten der Baustelle bei der Baustellenleitung anmelden. Für Besichtigungen und Führungen ist das Einverständnis der Baustellenleitung einzuholen. Die Weisungen und Informationen der Baustellenleitung sind unbedingt zu befolgen. Der Zutritt ist nur mit erforderlicher persönlicher Schutzausrüstung gestattet:

Sicherheitsschuhe und Schutzhelm

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Nicht unterwiesenen Besuchern ist nur unter Begleitung (Bauleiter/Aufsicht) das Begehen der Baustelle gestattet.

Baumaschinenfahrer, Kranfahrer und Fahrer von Lieferfahrzeugen benötigen bei Einsätzen < 4 Stunden keine Baustellenunterweisung, dürfen jedoch sich nur an ihrem Fahrzeug aufhalten bzw. die Baustelle nur in Begleitung unterwiesener Personen betreten.

  1. Weitervergabe von Arbeiten Leistungen dürfen nur mit dem Einverständnis des Bauherrn auf der Grundlage dieser Baustellenordnung an Subunternehmer weitervergeben werden. Die Sub-/ Nachunternehmen sind vor Arbeitsaufnahme dem SiGe-Koordinator namentlich anzugeben. Der Unternehmer hat bei der Vergabe von Arbeiten an andere Unternehmer seiner Abstimmungspflicht entsprechend § 8 ArbSchG sowie § 6 Abs.1 DGUV V1nachzukommen. Diese Unternehmen haben ebenfalls die Pflicht, die erforderlichen Nachweise zum Arbeitsschutz zu erbringen. Die Anforderungen an das Personal dieser Baustellenordnung gilt auch für Sub-/Nachunternehmer. Der Verantwortliche des Auftragnehmers hat die eingesetzten Subunternehmer regelmäßig zu kontrollieren. Als regelmäßig wird mindestens einmal pro Tag angesehen.

Arbeitsstätte

  1. Baustellensicherung Der Bauherr veranlasst die Stellung eines Bauzaunes und die Kennzeichnung des Baustellenbereiches. Veränderungen hieran sind nur nach Absprache mit der Bauleitung gestattet. Der Zugang zur Baustelle wird jeden Abend sowie an Wochenenden verschlossen. Es besteht die Möglichkeit sich einen Schlüssel für die Zugänge aushändigen zu lassen, damit wird auch eine Mitverantwortung für die ordnungsgemäße Schließung der Baustelle übertragen. Muss ein Arbeitnehmer bzw. ein Arbeitgeber außerhalb der normalen Arbeitszeit die Baustelle betreten, hat der Arbeitgeber dies im Voraus dem Bauleiter (schriftlich) zu melden. Dabei sind die Bestimmungen betreffend allein arbeitenden Personen, sowie die Alarmierung im Notfall zu beachten. Es sind die nötigen Weisungen betreffend der Schließung der Baustelle an die zuständige Person abzugeben. Das Betreten der Baustelle von Unbefugten ist untersagt.

  2. Baustelleneinrichtung Jeder Unternehmer muss vor Beginn seiner Arbeiten die eingesetzte Baustelleneinrichtung erklären. Hierzu kann das zu den Arbeitsschutzunterlagen gehörende Formular zur „Auskunft der betrieblichen Arbeitssicherheit“ verwendet werden. Es müssen Angaben über Tagesunterkünfte, Sanitäreinrichtung, Erste-Hilfe, Brandschutz u.a. gemacht werden.

Wurde in der Leistungsbeschreibung ein Baustelleneinrichtungsplan verlangt, so müssen insbesondere folgende Angaben enthalten sein: • Anzahl und Lage der Baustellenunterkünfte, Magazine und Lagerplätze • Standorte der Drehkrane mit Angabe der Schwenkbereiche unter Berücksichtigung von Hindernissen, z.B. Freileitungen • Standorte von sonstigen stationären Baumaschinen und Anlagen • Wege für Geh- und Fahrverkehr • Anzahl und Lage der Versorgungsanlagen (Strom, Wasser, Gas) für die Baustelle • Entsorgungseinrichtungen/ Abfallplätze • bei notwendigen Wasserhaltungsarbeiten Anzahl und Lage der Pump- und Schluckbrunnen oder Vorfluter sowie erforderlicher Rohrleitungen. Dieser Plan ist mit dem Auftraggeber und den Fachbauleitern abzustimmen und verbindlich einzuhalten. Alle Unternehmen, auch deren Nach- und Subunternehmen, müssen entsprechend dem Baustelleneinrichtungsplan auf zugewiesenen Flächen ihre Baustelleneinrichtungen vornehmen. Flächen, die über die zugewiesene Fläche, die im LV benannt wird und vom Unternehmen benötigt werden, sind eigenverantwortlich zu beschaffen.

  1. Baustellenverkehr Die Baustelle darf nur durch dafür vorgesehene (gekennzeichnete) Zugänge betreten und verlassen werden. Private Personenkraftwagen dürfen nicht auf dem Baugrundstück bzw. können nur auf den dafür vorgesehenen Parkplätzen (wenn vorhanden) abgestellt werden. Auf der Baustelle gelten grundsätzlich die Regeln der Straßenverkehrsordnung, wenn nicht abweichend festgelegt. Ausgewiesene Verkehrsflächen dürfen nicht durch Bau- oder Montagearbeiten beeinträchtigt werden. Ausnahmen sind mit dem SIGE-Koordinator frühzeitig zu vereinbaren. Zufahrtswege für Feuerwehr-, Rettungs-, Polizei- und sonstige Hilfsfahrzeuge sind freizuhalten. Rückwärtsfahren ist nur in Ausnahmefällen erlaubt. Es besteht Einweisungspflicht. Materialien, Maschinen und Geräte sind dem Arbeitsfortschritt entsprechend auf die Baustelle zu bringen. Anlieferungsart, Standort sowie Auf- und Abladearbeiten sind mit dem Bauleiter abzustimmen. Das Unternehmen hat die für ihn angelieferten Materialien sicher zu lagern. Nach Abschluss jeglicher Arbeiten ist der entsprechende Baustellenbereich unverzüglich zu räumen. Die benutzten Flächen sind nach der Räumung in ihren ursprünglichen Zustand zu versetzen, soweit der Vertrag nichts anderes vorsieht.

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Bei Inanspruchnahme von öffentlichem Verkehrsraum sind durch das Unternehmen eigenverantwortlich die erforderlichen Genehmigungen einzuholen. Der Verkehrszeichenplan ist entsprechend den Bestimmungen der StVO und der RSA (Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen) aufzustellen und dem Baustellenleiter und SiGe-Koordinator als Kopie vorzulegen. Verschmutzte Verkehrsflächen außerhalb der Baustelle sind frühestmöglich, spätestens zur täglichen Arbeitsbeendigung vom Auftragnehmer von entstandenen Verschmutzungen zu reinigen. Befahren und Parken auf Grünflächen ist nicht zulässig.

  1. Sozialeinrichtungen Der Bauherr benennt Standorte für die erforderlichen sanitären Anlagen für die gemeinsame Nutzung aller Beschäftigten auf der Baustelle. Für die Gestellung und Unterhaltung von transportablen Tagesunterkünften ist jedes Unternehmen verantwortlich. Bei Beauftragung von Subunternehmern ist die Nutzung von Tagesunterkünften durch deren Auftraggeber zu gewährleisten. Aufgrund der Hygiene ist es nicht gestattet, im Bauobjekt Pausenräume einzurichten. Unterkünfte zur Übernachtung, bzw. das Übernachten auf der Baustelle sind nicht gestattet.

  2. Erste-Hilfe Anforderungen nach der Arbeitsstättenverordnung und den Arbeitsstätten-Richtlinien oder Unfallverhütungsvorschrift „ Grundsätze der Prävention“ (DGUV V1), dritter Abschnitt hat das Unternehmen zu erfüllen. Er hat dafür zu sorgen, dass seinen Beschäftigten eine Melde-Einrichtung (z.B. Telefon, Funk) für Notrufe und mindestens ein Verbandkasten (C) zur Verfügung stehen. Der Unternehmen muss sicherstellen, dass immer mindestens ein Ersthelfer für seine Beschäftigten auf der Baustelle zur Verfügung steht. Bei mehr als 20 Beschäftigten müssen 10% des Personals als Ersthelfer ausgebildet sein.

Notrufnummern werden in der Baustelleneinweisung bekanntgegeben und müssen sichtbar auf der Baustelle ausgehangen werden.

  1. Baustromversorgung, Baustellenbeleuchtung Die Anforderungen der Unfallverhütungsvorschrift „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ DGUV V3+4 sind von allen Unternehmen zu erfüllen. Die Verkehrswege- und Allgemeinbeleuchtung ist Teil der allgemeinen Baustelleneinrichtung, mit der Einrichtung muss ein Fachunternehmen beauftragt werden. Für ausreichende Arbeitsplatzbeleuchtung gemäß ArbStättV hat jedes einzelne Unternehmen zu sorgen.

  2. Ordnung, Sauberkeit und Hygiene Die Unternehmen sind verpflichtet, ihren Arbeitsbereich sowie Pausen- und Aufenthaltsräume und sanitären Anlagen in ordentlichem Zustand zu halten. Jeder Beschäftigte hat ohne besondere Aufforderung Ordnung auf der Baustelle zu halten und täglich den durch seine Leistungen entstandenen Abfall, Schutt und Schmutz zu beseitigen. Nach Beendigung der vertraglichen Leistung sind die Lager- und Arbeitsplätze auf eigene Kosten des AN zu räumen und in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Andernfalls vergibt die Baustellenleitung den Auftrag hierfür und legt die Kosten auf die Verursacher um. Sozialanlagen müssen den Anforderungen der Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz entsprechend vorgehalten und betrieben werden.

  3. Winterfeste Arbeitsplätze Bei den Bauarbeiten im Zeitraum 1.November bis 31.März (Winterzeit) ist besonders mit Gesundheitsgefahren infolge von Witterungseinflüssen zu rechnen. Werden in den Wintermonaten Beschäftigte im Freien eingesetzt, so ist entweder der Arbeitsplatz winterfest herzurichten, oder vom Arbeitgeber persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen. Winterfest ist ein Arbeitsplatz, wenn er gegen Kälte, Wind, Niederschlag und Bodennässe geschützt ist. Auch die technischen Geräte und Baustoffe, die auf einer Baustelle zum Einsatz kommen, sind im Winter vor Wind und Wetter zu schützen. Dies kann zum einen mittels geeigneter Unterstellmöglichkeiten, zum anderen durch geeignete Schutzabdeckungen erfolgen.

Vor Arbeitsbeginn haben sich die Verantwortlichen der Unternehmen durch eine Begehung einen Überblick über den Zustand der Arbeitsplätze und deren Zugänge zu verschaffen und die notwendigen Maßnahmen anzuordnen. Insbesondere ist der Arbeitsbeginn so festzulegen, dass ein sicheres Erreichen der Arbeitsplätze und gefahrloses Arbeiten an den Arbeitsplätzen möglich ist. Dabei sind insbesondere ausreichendes Tageslicht und der eisfreie Zustand an den Arbeitsplätzen und auf den Verkehrswegen bzw. gleichwertige Verhältnisse (künstliche Beleuchtung, Abstreuen der Flächen) abzuwarten.

Bei mehr als zehn Beschäftigten oder, wenn Sicherheits- und Gesundheitsgründe es erfordern, muss vom Auftragnehmer eine Tagesunterkunft bereitgestellt werden. Daraus ergibt sich, dass eine Tagesunterkunft auf Winterbaustellen unbedingt bereitgestellt werden muss. Tagesunterkünfte sind Räume, die dazu bestimmt sind, dass sich die Arbeitnehmer auf Baustellen in Pausen oder sonstigen Arbeitsunterbrechungen und Wartezeiten in ihnen aufhalten, aufwärmen, umziehen können.

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Arbeitssicherheit

  1. Allgemeines Jeder Unternehmer ist dafür verantwortlich, dass seine auf der Baustelle tätigen Bauleiter bzw. Aufsichtführenden, einschließlich seiner Subunternehmer, Kenntnis über diese Baustellenordnung sowie die einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften haben, dies ist schriftlich zu dokumentieren. Die einschlägigen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sind auf der Baustelle vorzuhalten. Die Unternehmen verpflichten sich, Gefährdungsbeurteilungen ihrer beauftragten Arbeiten durchzuführen und dem SiGe- Koordinator unaufgefordert vorzulegen. Greifen Arbeitsvorgänge verschiedener Unternehmen ineinander, sind die vorgefundenen Gegebenheiten zu prüfen. Dies gilt insbesondere für Baugruben und Gräben, hochgelegene Arbeitsplätze sowie alle Verkehrswege, Gerüste, für die Stromversorgung und die Allgemeinbeleuchtung der Baustelle. Ist es für den Fortgang der Bauarbeiten notwendig, Schutzmaßnahmen kurzfristig außer Kraft zu setzen, ist es mit dem verantwortlichen Bauleiter abzustimmen und andere geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen. Der SiGe-Koordinator ist über die Änderung/Aufhebung der Schutzmaßnahmen zu informieren. Nach Beendigung der Arbeiten ist der vorherige Zustand wieder herzustellen. Der verantwortliche des Auftragnehmers hat die Sicherheit zu prüfen. Stellt ein Unternehmen Sicherheitsmängel fest, sind diese unverzüglich dem verantwortlichen Bauleiter zu melden und es ist auf deren Abstellung hinzuwirken. Nimmt ein Unternehmen trotz erkennbarer Mängel seine Arbeit auf, handelt er bereits grob fahrlässig und kann im Unglücksfall von der Berufsgenossenschaft haftbar gemacht werden.

  2. Persönliche Schutzausrüstung Persönliche Schutzausrüstungen sind immer dann zu verwenden, wenn die Gefährdung des arbeitenden Menschen sich nicht anders beseitigen lässt oder der Beschäftigte nicht aus dem Gefährdungsbereich herausgenommen werden kann. Die Bedingungen, unter denen persönliche Schutzausrüstungen verwendet werden müssen, ergeben sich u. a. aus den spezifischen Merkmalen des Arbeitsplatzes.

Generell muss von allen Anwesenden eine Mindestausstattung getragen werden:

Schutzhelm, Sicherheitsschuhe S3

Personen ohne genannte Schutzbekleidung ist der Zutritt zum unmittelbaren Baustellenbereich nicht erlaubt. Ausnahmen sind situationsbedingt möglich, müssen jedoch mit einer eigenen Gefährdungsbeurteilung untersucht und schriftlich begründet werden. Das Ergebnis ist dem Bauherrn bzw. dem SiGeKo mitzuteilen und genehmigen zu lassen. Das Mitführen der Schutzausrüstung bleibt jedoch verpflichtend. Sind darüber hinaus weitere Schutzausrüstungen erforderlich (z.B. Schutzbrille, Gesichtsschutz, Gehörschutz, Atemschutz, Warnkleidung), hat der Unternehmer deren Benutzung sicherzustellen.

PSA gegen Absturz Für kurzfristige, plötzlich anfallende Arbeiten, bei denen technische Maßnahmen nicht möglich oder unzweckmäßig sind, müssen persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz benutzt werden. Die eingesetzte Person muss für das Tragen der PSA geeignet und in den Umgang mit der PSA gegen Absturz unterwiesen sein. Nachweise der Vorsorgeuntersuchungen und Unterweisungen sind an den SiGeKo weiterzuleiten. Für den Notfall muss der Unternehmer Personen auf der Baustelle bereitstellen, die für die Rettung aus Höhen und Tiefen geschult sind. Grundsätzlich gilt die Maßnahmen-Rangfolge: Technische und organisatorische Maßnahmen haben immer Vorrang vor der Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen.

  1. Arbeitsplätze und Verkehrswege Der Unternehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass Arbeitsplätze und Verkehrswege entsprechend §7 - §16 DGUV V38 „Bauarbeiten“ und Arbeitsstättenverordnung mit Sicherheitseinrichtungen versehen sind, die eine Gefährdung von Personen verhindern.

Absturzsicherungen Vor Beginn der Arbeiten müssen Sicherheitsmaßnahmen gegen Abrutschen und Abstürzen von Beschäftigten sowie gegen das Herabfallen von Baustoffen und Werkzeugen eingerichtet werden. An Wandöffnungen, Treppenläufen und Podesten müssen ab 1,00m Absturzhöhe Absturzsicherungen vorhanden sein. An Außenkanten eines Gebäudes, an größeren Öffnungen, an Baugrubenrändern sowie an anderen absturzgefährdeten Stellen muss mindestens ein dreiteiliger Seitenschutz angebracht sein, wenn die Absturzhöhe mehr als 2,00m beträgt. Diese Absturzhöhe ist auch bei Dacharbeiten und sämtlicher Fertigteilmontagearbeiten zu beachten. Ist ein Seitenschutz nicht möglich, sind Fanggerüste, Schutzwände, Fangnetze oder andere geeignete Sicherheitseinrichtungen notwendig, entsprechend der rechtlichen Bestimmungen.

Abdeckungen Alle Öffnungen in Böden, die nicht mit einem Seitenschutz gesichert werden, müssen mit begehbaren und unverschiebbaren Abdeckungen versehen werden. Auch Öffnungen mit Kantenlängen unter 30,0cm müssen zum Schutz vor herabfallende Gegenstände abgedeckt werden.

Schutz vor herabfallenden Gegenständen Können Personen unterhalb von hochgelegenen Arbeitsplätzen durch herabfallende Gegenstände gefährdet werden, muss der

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Gefahrenbereich gesichert werden. Geeignete Maßnahmen sind Absperrungen, Sicherungsposten, Warnschilder. Sogenanntes "Flatterband" ist nicht ausreichend. Arbeiten an übereinanderliegenden Arbeitsstellen müssen vermieden werden.

Wiederherstellung von vorübergehend entfernten Schutzeinrichtungen Vorhandene Schutzvorrichtungen, Schutzabdeckungen oder Geländer, die für die Durchführung der Arbeiten vorübergehend entfernt werden, sind nach Abschluss der Arbeiten ordnungsgemäß wiederherzustellen. Bei kurzzeitiger Unterbrechung der Arbeiten ist die Gefahrenstelle abzusichern.

  1. Elektrische Anlagen und Betriebsmittel Jeder FI-Schutzschalter der Baustromverteilungen ist arbeitstäglich bei Arbeitsbeginn vom ersten Nutzer oder einer benannten verantwortlichen Person mechanisch (Auslösung) zu prüfen. Zur Dokumentation ist ein Prüfprotokoll anzulegen und im Verteilerschrank bereitzulegen. Die elektrische Prüfung der Baustromverteiler ist nachweislich jeden Monat durch eine Elektrofachkraft vorzunehmen.

Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender aktiver Teile elektrischer Anlagen und Betriebsmittel dürfen nur durchgeführt werden, wenn die DGUV V3+4 eingehalten werden. Es dürfen nur baustellengeeignete elektrische Anlagen und Betriebsmittel unter Berücksichtigung der DGUV I203-006 „Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen“ zum Einsatz kommen. Geeignete Betriebsmittel tragen das GS-Prüfzeichen. Die ortsveränderlichen Betriebsmittel sind mit einem sichtbaren Nachweis (Plombe, Prüfvermerk o.ä.) mindestens halbjährlich zu prüfen. Defekte Geräte sind unverzüglich außer Betrieb zu nehmen. Für elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen unternehmensbezogene Betriebsanweisungen angelegt worden sein. Das Personal ist entsprechend in den Umgang mit den Geräten und Maschinen nachweislich zu unterweisen. Angemietete Geräte und Maschinen müssen in einem arbeitssicheren Zustand sein. Der Zustand und die Prüffristen sind vor Arbeitsaufnahme vom Unternehmen zu kontrollieren. Für den ordnungsgemäßen Gebrauch ist der jeweilige Benutzer verantwortlich. Prüf- und Unterweisungsnachweise und die Betriebsanweisungen sollen auf der Baustelle einzusehen sein.

  1. Baumaschinen und Geräte Die Unternehmen dürfen nur solche Baumaschinen und Geräte auf die Baustelle bringen, die die vorgeschriebenen Sicherheitsprüfungen aufweisen. Dem SiGe-Koordinator sind die wesentlichen Maschinen und Geräte (z.B. Erdbaumaschinen, Krane usw.) zur Durchführung des Auftrages bekannt zu geben. Bei Maschinen, Geräten, elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln sowie überwachungsbedürftigen Anlagen, die einer Prüfpflicht durch einen Sachverständigen oder Sachkundigen unterliegen, verpflichtet sich das Unternehmen, die entsprechenden Nachweise, Aufbauanleitungen, Zulassungsbewilligungen, Erlaubnisse, Prüf- und Kontrollbücher auf der Baustelle bereitzuhalten. Das Unternehmen hat dafür zu sorgen, dass Baumaschinen und Geräte nur von geeigneten, ausgebildeten Arbeitnehmern bedient werden. Sofern eine schriftliche Beauftragung in Rechtsvorschriften vorgesehen ist, muss die mit der Bedienung der Geräte beauftragte Person diese ständig bei sich haben (z.B. Kranausweise, Staplerschein). Vor Beginn der Arbeiten müssen Gefahrenbereiche abgesperrt werden, Personen dürfen sich dort nicht aufhalten. Angemietete Baumaschinen und –geräte müssen in einem arbeitssicheren Zustand sein. Der Zustand und die Prüffristen sind vor Arbeitsaufnahme vom Unternehmen zu kontrollieren. Für den ordnungsgemäßen Gebrauch ist der jeweilige Benutzer verantwortlich. Vom Auftragnehmer mitgebrachte Fahrzeuge, Flurförderzeuge und Betriebsmittel müssen auffällig und dauerhaft gekennzeichnet sein. (Firmenname und Telefonnummer des Verantwortlichen der einsetzenden Firma vor Ort).

  2. Überwachungsbedürftige Anlagen Überwachungsbedürftige Anlagen nach Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG), wie Dampfkessel, Aufzüge, Druckbehälter, Druckgasbehälter, Acetylenanlagen, elektrische Anlagen in explosions- gefährdeten Räumen, Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten, dürfen nur im Einvernehmen mit dem SiGe-Koordinator eingerichtet und betrieben werden. Das Unternehmen hat für die vorgeschriebenen Anzeigen, Erlaubnisse und Sachverständigenprüfungen sowie den sicheren Unterhalt selbst zu sorgen. Info: Falls Baumaschinen betankt werden müssen, muss eine flüssigkeitsdichte Auffangwanne erstellt werden.

  3. Lärm- und Vibrationsarbeitsplätze Sind Lärmemissionen über die zulässigen Werte zu erwarten, so sind geeignete Schutzmaßnahmen nach der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung und Arbeitsstättenverordnung durch das Unternehmen vorzusehen. Ab Überschreitung eines Dauerschallpegels von 80dB(A) sowie Einzelschallereignisse von 135 dB(C) sind vom Unternehmer persönliche Gehörschutzmittel zur Verfügung zu stellen. Alle auf der Baustelle Anwesenden sind verpflichtet im Gefährdungsbereich die Gehörschutzmittel zu benutzen. An Arbeitsplätzen, bei denen Lärm- und / oder Vibrationsexpositionen auftreten, sind durch das Unternehmen Ermittlungen zu den Belastungen der Arbeitnehmer durchzuführen. Der Bauherr ist 3 Werktage vor absehbaren lärm- und vibrationsemmitierenden Arbeiten (z.B. Ramm- und Stemmarbeiten) zu informieren. Der voraussichtliche Zeitraum dieser Arbeiten ist gering zu halten und anzugeben.

  4. Arbeits- und Schutzgerüste Der Gerüstersteller hat die Brauchbarkeit der von ihm eingesetzten Arbeits- und Schutzgerüste nachzuweisen und die Betriebssicherheit zu überwachen. Die Brauchbarkeit und die der Berechnung zugrunde liegende Gerüstgruppe ist auf der

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Baustelle durch ein Freigabeschild bekannt zu machen. Zulassungen sowie Aufbau- und Verwendungsanleitungen (Betriebsanleitung) sind auf der Baustelle bereitzuhalten. Abweichungen von der Regelausführung sind statisch nachzuweisen und die Nachweise sind der Bauleitung vor Ausführungsbeginn auszuhändigen.

Die Gerüste sind durch den Gerüstnutzer und seiner/ seinen befähigten Person(en), zu prüfen, ob sie den Aufgaben angemessen errichtet worden sind. Die zuständige Behörde weist in diesem Zusammenhang auf die Bußgeldvorschriften des §25(1) Betriebssicherheitsverordnung hin. Gerüste dürfen keinesfalls durch den Benutzer eigenmächtig verändert werden. Veränderungen am Gerüst dürfen nur vom Gerüstersteller vorgenommen werden. Für das Anbringen von zusätzlichen Lasten, wie Schuttrutschen, Bauaufzüge, Plakate usw., muss die schriftliche Zustimmung des Gerüsterstellers eingeholt werden. Der Gerüstnutzer hat dafür zu sorgen, dass das Gerüst nicht überlastet wird. Auf dem Gerüstbelag darf nur soviel Material gelagert werden, wie entsprechend der jeweiligen Lastklasse zulässig ist. Es sollte vermieden werden, dass Beschäftigte gleichzeitig auf mehreren Gerüstlagen übereinander Arbeiten ausführen. Gesperrte Gerüste dürfen nicht benutzt werden. Vor jeder Benutzung und nach besonderen Wetterereignissen (z. B. Sturm, Hagel), muss eine Inaugenscheinnahme des Gerüstes durch eine befähigte Person entsprechend DGUV Information 201-101 (früher BGI663) erfolgen, um die sichere Funktion festzustellen.

  1. Leitern Die Benutzung einer Leiter, gleich welcher Art, als hochgelegener Arbeitsplatz ist auf die Umstände zu beschränken, unter denen die Benutzung anderer, sicherer Arbeitsmittel nicht gerechtfertigt ist. Grundsätzlich gelten Arbeiten auf Leitern als gefährlich und müssen in den Gefährdungsbeurteilungen besonders betrachtet werden entsprechend DGUV Information 208-016 (früher BGI 694). Auf dieser Baustelle ist die Benutzung einer Leiter nicht gestattet, wenn ein Standplatz höher als 2,00m eingenommen werden muss. Eine Ausnahme besteht, wenn das Aufstellen eines Gerüstes oder einer Arbeitsbühne nicht möglich oder unzweckmäßig ist. Ansonsten sind für den Umgang mit Leitern die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften zu beachten.

  2. Arbeitsbühnen Für die Nutzung von Arbeitsbühnen sind die Betriebssicherheitsverordnung und die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften einzuhalten. Arbeitsbühnen dürfen nur von geeigneten, unterwiesenen Beschäftigten genutzt werden. Auf-, Um-, und Abbau muss nach den Aufbau- und Verwendungsanleitungen des Herstellers ausgeführt werden. An Arbeitsbühnen muss an der jeweiligen Arbeitsebene ein dreiteiliger Seitenschutz an allen Absturzkanten vorhanden sein. Das Anbringen von Hebezeugen ist verboten, es sei denn die Verwendungsanleitung lässt dieses ausdrücklich zu. Bei Arbeiten von mobilen Arbeitsbühnen ist Anseilschutz der Mitarbeiter vorgeschrieben. Alle Anleitungen, Anweisungen und Zulassungen müssen auf der Baustelle mitgeführt werden.

  3. Erdarbeiten Für die Ausführung der Erdarbeiten sind die Festlegungen in DIN 4124 „Baugruben und Gräben“ sowie die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften zu einzuhalten. Außerdem wird auf die Anlage in der Baubeschreibung verwiesen. Vor Beginn der Erdarbeiten sind grundsätzlich Ermittlungen über die Lage von Versorgungsleitungen und Fremdlasten (Gefahrstoffe, Leitungen usw.) durchzuführen. Die Standsicherheit von geböschten Baugrube- und Grabenwänden ist vom Unternehmen zu überwachen. Hält das Unternehmen eine flachere Böschung für notwendig oder eine steilere Böschung für ausreichend, so muss es dies (auch gemäß VOB/B §4 Nr.

  1. bei der zuständigen Baustellenleitung anzeigen und erst nach entsprechender Zustimmung des Auftraggebers ausführen. Bei verbauten Baugruben und Gräben hat das Unternehmen dafür zu sorgen, dass die Standsicherheit des Verbaus in jedem Bauzustand bis zum Erreichen der Sohle und während des gesamten Rückbaus gewährleistet ist. Der Verbau und seine Teile müssen vom Unternehmen während der Bauausführung regelmäßig überprüft werden. Unplanmäßiges Ausheben von Gruben und Gräben, das Eintreiben von Pfählen und Metallstangen bedarf der vorherigen Zustimmung der Baustellenleitung.
  1. Abbrucharbeiten Bei der Durchführung von Abbrucharbeiten ist eine schriftliche Abbruchanweisung, in der die Abbruchmethode, die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen und die zum Einsatz kommenden Maschinen, Geräte und Werkzeuge erkennbar sind, dem SIGE- Koordinator vorzulegen und von diesem genehmigen zu lassen. Die Abbrucharbeiten müssen von einem fachlich geeigneten Vorgesetzten geleitet werden. Dieser ist dem Koordinator namentlich bekannt zu geben. Während der Abbrucharbeiten muss diese Person ständig auf der Baustelle anwesend sein oder einen qualifizierten Vertreter bestimmen (Mitteilung an Koordinator). Das Unternehmen hat sich vor Arbeitsbeginn bei den Versorgungsträgern davon zu überzeugen, dass alle Leitungen vom Netz (z.B. Strom, Gas, Wasser, Wärme) getrennt und verschlossen sind. Die Gefahrenbereiche sind festzulegen und gegen Betreten zu sichern. Vor Arbeitsaufnahme der Abbrucharbeiten ist dafür zu sorgen, dass keine gefahrdrohenden Zustände (z.B. hängende Teile, Schrägstellung von Bauteilen) bestehen bleiben. Werden gesundheitsgefährlicher mineralischer Staub (Asbestfeinstaub, Quarzfeinstaub) oder andere Gefahrstoffe freigesetzt, sind besondere Maßnahmen festzulegen, die in der TRGS 521 "Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit alter Mineralwolle", der TRGS 519 "Asbest" oder der Gefahrstoffverordnung festgelegt sind. Der Bauherr ist 3 Werktage vor absehbaren wesentlichen stauberzeugenden Arbeiten, zu informieren. Der voraussichtliche Zeitraum dieser Arbeiten ist gering zu halten und anzugeben.
  2. Montagearbeiten Für alle Montagearbeiten und Transporte mit Hebezeugen ist eine schriftliche Montageanweisung, in der u.a. die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen sowie die zum Einsatz kommenden Maschinen, Geräte und Werkzeuge erkennbar sind, dem SIGE-

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Koordinator vorzulegen.

  1. Kranarbeiten Es dürfen nur erfahrene, unterwiesene Personen mit „Kranführerschein“ den Kran bedienen und die Bauteile anschlagen. Die Anschlagmittel (Ketten, Seile, Bänder u.a.) müssen für die jeweilige Beanspruchung geeignet sein. Die Verständigung zwischen Kranführer und Anschläger soll über eindeutige Handzeichen oder Sprechfunk erfolgen. Wenn die Sicht des Kranführers eingeschränkt ist, muss ein Einweiser eingesetzt werden. Im Schwenkbereich des Kranes und im Gefahrenbereich der schwebenden Lasten ist der Aufenthalt verboten. Der Kranführer muss unverzüglich die Arbeit abbrechen und die Last von der gefährdeten Person wegschwenken. Die Gefahrenbereiche müssen im Vorfeld gesichert werden und die Arbeiten mit anderen betroffenen Unternehmen abgestimmt werden. Beim Einsatz mehrerer Krane muss eine schriftliche Vorfahrtsregelung getroffen werden. Die Krane sind eindeutig zu nummerieren. Die Kranführer sind zu unterweisen. Bestehende Gebäude dürfen nicht mit Lasten überschwenkt werden, wenn erforderlich, nur in Absprache mit dem Nutzer. "Öffentliche" Bereiche müssen, im Falle einer unvermeidbaren Überschwenkung, zu den konkreten Zeitpunkten kurzzeitig gesperrt werden, wenn ein Kranschwenk darüber erforderlich ist.

  2. Gefährliche Arbeiten Gefährliche Arbeiten sind z.B. Arbeiten mit Absturzgefahren, mit Entzündungsgefahren, mit spanabgebenden Arbeitsmaschinen, mit Arbeitsstoffen mit Gefahrstoffsymbolen auf der Verpackung, Arbeiten in engen Räumen und in Bereichen mit elektrischer Gefährdung. Die gefährlichen Arbeiten sind mit dem Auftraggeber, der Baustellenleitung und dem SiGe-Koordinator abzustimmen. Es sind die entsprechenden Betriebs- und Arbeitsanweisungen, in denen der Umgang mit Maschinen, Werkzeugen, die Arbeitsverfahren, die einzusetzenden Sicherungsmaßnahmen und die Notfallmaßnahmen beschrieben sind, dem SiGe-Koordinator vor Arbeitsaufnahme vorzulegen. Mit den Arbeiten darf erst mit der Zustimmung des Auftraggebers und SiGe-Koordinators begonnen werden.

Sollten sich während des Bauablaufes unvorhergesehene Bauzustände ergeben, die die Einhaltung besonderer sicherheitstechnischer Forderungen bedingen, sind diese durch das Unternehmen in Schriftform festzulegen. Das Unternehmen muss diese Zustände unverzüglich dem Fachbauleiter und SiGe-Koordinator anzeigen. Grundsätzlich gilt die Maßnahmen-Rangfolge: Technische Maßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen, diese vor der Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen.

  1. Gefahrstoffe Gefahrstoffe sind an den Gefahrstoffsymbolen auf der Verpackung zu erkennen. Gefährdende Stoffe können aber auch als Inhaltsstoffe in bereits angemischten Produkten (z.B. Betone) oder in Altbauteilen (z.B. Quarzstaub, Asbeste) enthalten sein oder durch die Verarbeitung von Stoffen erzeugt werden (z.B. Rauche, Gase, Stäube). Gefahrstoffe können entzündlich, giftig, krebserzeugend oder auf andere Weise schädigend sein. Bei der Planung, Umgang mit Gefahrstoffen, ist eine Prüfung auf Ersatzstoffe durchzuführen. Ist der Umgang mit Gefahrstoffen nicht zu vermeiden, müssen die Forderungen der Gefahrstoffverordnung und die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften umgesetzt werden. Die Beschäftigten müssen im Umgang mit den jeweiligen Gefahrstoffen unterwiesen worden sein. Die Sicherheitsdatenblätter und die dazugehörigen Betriebsanweisungen müssen auf der Baustelle bereitgehalten werden und dem SIGE-Koordinator vor Arbeitsaufnahme in Kopie übergeben werden. Der Gefahrenbereich ist erkennbar abzusperren (kein Flatterband) und gefährdete Personen sind auf die Gefahren hinzuweisen. Beim Bauen im Bestand ist vor Beginn der Bautätigkeit eine Untersuchung auf Gefahrstoffe vorzunehmen.

  2. Dieselmotoremissionen Die Abgase von Dieselmotoren aus Baumaschinen haben einen hohen Anteil von Rußpartikeln, die als krebserregend eingestuft sind. Nach dem heutigen Stand der Technik lässt sich die Belastung durch den Einsatz von Rußpartikelfilter auf ein Minimum reduzieren. Nach Möglichkeit sind immer Maschinen einzusetzen, die bereits einen Filter eingebaut haben. In räumlich geschlossenen Arbeitsbereichen (z.B. Hallen) ohne ausreichende Belüftung sind generell Baumaschinen ohne Partikelfilter verboten.

Brand- und Explosionsschutz

  1. Allgemeines Jedes Unternehmen muss die für seinen Arbeitsbereich erforderlichen Brand- bzw. Explosionsschutzmaßnahmen mit der Baustellenleitung abstimmen, gegebenenfalls muss der SIGE-Koordinator hinzugezogen werden. Jedes Unternehmen hat geeignete Löscheinrichtungen (z.B. Handfeuerlöscher) auf der Baustelle bereitzuhalten. Die Beschäftigten müssen im Gebrauch der Löscheinrichtungen unterwiesen sein.

Es bestehen Einschränkungen für die Nutzung privater Geräte (Kaffeemaschinen, Heizgeräte usw.) Der Nutzer haftet für Schäden. Grundsätzlich sind alle Arbeitsbereiche und Gemeinschaftseinrichtungen am Arbeitsende auf mögliche Brandgefahren hin zu überprüfen und alle Elektrogeräte sind stromlos zu schalten.

  1. Brandvermeidung

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Grundsätzlich gelten die Merkblätter „Brandschutz auf Baustellen (VdS 2021)“. sowie „Allgemeine Sicherheitsvorschriften der Feuerversicherer für Fabriken und Anlagen (VdS 2038)“. Leicht entzündliche oder selbstentzündliche Stoffe dürfen nur in Mengen, die für den Fortschritt der Arbeiten erforderlich sind, am Arbeitsplatz vorgehalten werden. An diesen Arbeitsstellen hat das Unternehmen geeignete Löscheinrichtungen bereitzustellen. Brandgefährdete Bereiche sind entsprechend der Arbeitsstättenverordnung und den berufsgenossenschaftlichen Vorschriften zu kennzeichnen. Bereiche mit erhöhter Brandgefahr dürfen nicht mit offenem Feuer betreten werden. Rauchverbote unbedingt befolgen. Mängel an Brandschutzeinrichtungen und an elektrischen Installationen/ Geräten sofort der Bauleitung, ggf. dem SIGE- Koordinator melden.

  1. Rauchverbot Grundsätzlich besteht ein absolutes Rauchverbot in allen Bauten, Baucontainern, Toiletten usw. Hiervon ausgenommen sind Bereiche, die von der Bauleitung bzw. Auftraggeber bezeichnet sind. Diese Bereiche müssen als Raucherzone gekennzeichnet sein.

  2. Brandfall Für den Brandfall gilt der Alarmplan, ausgenommen davon sind Brände, die mit den vorhandenen Löscheinrichtungen gelöscht werden können. Bei jedem Brandfall, Unfall, eingetretenem Störfall und jeder Unregelmäßigkeit oder wenn Arbeitnehmer zu Schaden kommen, sind seitens der Baustellenleitung die entsprechenden Hilfsmaßnahmen vorzunehmen bzw. einzuleiten. Alle diese Fälle sind sofort dem verantwortlichen Bauleiter und dem SIGE-Koordinator bzw. Brandschutzbeauftragten nach dem Löschen zu melden.

  3. Schweißarbeiten/Heißarbeiten Die Durchführung von Schweiß-, Schneid- und verwandter Verfahren zur Bearbeitung metallischer Werkstücke sind anzumelden und bedürfen der schriftlichen Genehmigung durch den Auftraggeber bzw. dem verantwortlichen Bauleiter in Form eines Erlaubnisscheines. Für diese Arbeiten gilt grundsätzlich die DGUV-Regel 100-500 „Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren“, die Brandverhütungsmaßnahmen sind zu beachten.

Vom Auftragnehmer/ ausführende Firma ist zur Erteilung der Arbeitserlaubnis der Befähigungsnachweis, der für die Arbeiten notwendig ist, vorzulegen. Druckgasflaschen dürfen nicht ungesichert liegen oder stehend eingesetzt werden. Bei der Durchführung der Schweißarbeiten ist auf ausreichenden Blendschutz zu achten.

Mit den Arbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Schweißerlaubnis ausgehändigt und die entsprechenden Sicherheitsmaßnahmen durchgeführt wurden.

Umweltschutz

  1. Abfall Jedes Unternehmen ist verpflichtet, seinen anfallenden Abfall auf eigene Kosten zu beseitigen. Beim Umgang mit Abfällen sind alle Rechtsvorschriften (Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetz etc.)einzuhalten. Verbrennen von Abfällen ist verboten. Sondermüll und Bauschutt sind getrennt zu lagern und umgehend zu beseitigen. Kommt ein Unternehmen seiner Abfallbeseitigungspflicht nicht nach, behält sich der Auftraggeber vor, dieses auf Kosten des Verursachers zu veranlassen. Der Bauherr behält sich vor, eine Sammelstelle für Abfälle vorzuhalten.

  2. Lärm Zur Vermeidung von Lärm ist jedes Unternehmen angehalten, lärmgedämmte Maschinen und Geräte auf der Baustelle zum Einsatz zu bringen. Bei lärmintensiven Arbeiten ist die persönliche Schutzausrüstung entsprechend einzusetzen (Gehörschutz). Arbeiten, bei denen voraussichtlich der Beurteilungspegel von 85 dB(A) überschritten wird sind dem SIGE-Koordinator zu melden.

  3. Boden- und Gewässerschutz Beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind die einschlägigen Rechtsvorschriften einzuhalten, der Umgang ist dem verantwortlichem Bauleiter und dem SIGE-Koordinator zu melden. Die Einleitung von flüssigen Stoffen in das Erdreich ist verboten. Abwässer aus Reinigungsvorgängen sind aufzufangen und vom Unternehmen zu entsorgen. Hierzu zählt z.B. auch die Reinigung von Transportbetonwagen. Dies ist keine abschließende Auflistung, weitere Vorgänge sind hier nicht aufgeführt. Bei Zuwiderhandlung behält sich der Auftraggeber die fachgerechte Beseitigung der Verunreinigungen und deren Folgen, z.B. einen Bodenaustausch, zu Lasten des Verursachers vor.

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