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04_ Weeze_Neubau_GS_PR-Fassaden_BT_C_BVB.pdf

Metallbauarbeiten für Pfosten-Riegel-Fassaden an Mensa und Turnhalle einer Grundschule

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 06.10.2026, 15:13 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.subreport.de

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04. Besondere Vertragsbedingungen (BVB)

(verbleibt beim Bieter)

Gemeinde Weeze

Projekt Neubau Petrus-Canisius-Grundschule Weeze

Metallbauarbeiten - PR-Fassaden, BT-C „Mensa und Turnhalle“

Vergabenummer PCS-VE-13c

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BVB (VOB-Bauvertrag mit Einheitspreis)

Präambel Die Gemeinde Weeze (nachfolgend AG) hat in einem europaweiten Ausschreibungsverfahren (Offenes Verfahren, VOB/A 2. Abschnitt) das wirtschaftlichste Angebot für die Metallbauarbeiten PR-Fassaden, Bauteil C „Mensa und Turnhalle“ für den Neubau Petrus-Canisius-Grundschule Weeze ermittelt. Der in diesem Verfahren obsiegende Auftragnehmer (nachfolgend AN) wird durch Zuschlag auf sein Angebot rechtsverbindlich beauftragt, die ausgeschriebenen Leistungen zu folgenden Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) und den ergänzenden Regelungen im Leistungsverzeichnis zu erbringen:

§ 1 Vertragsgegenstand 1.1 Dem AN werden die Bauleistungen zur vollständigen Ausführung einschließlich der hierzu erforderlichen Nebenleistungen übertragen:

• Metallbauarbeiten - PR-Fassaden, Bauteil C „Mensa und Turnhalle“ für den Neubau Petrus-Canisius-Grundschule Weeze

1.2 Das genaue Leistungssoll ergibt sich aus dem Leistungsverzeichnis „2026-09-22_LV Metallbauarbeiten BT-C Mensa Sporthalle“ nebst den entsprechenden Anlagen. Die Ausführung der übertragenen Bauleistungen erfolgt ausschließlich auf Grundlage der in den Vertragsbestandteilen (§ 2 des Vertrages) geregelten Inhalte.

§ 2 Vertragsbestandteile

2.1 Vertragsbestandteile sind bzw. werden in folgender Rang- und Reihenfolge: 2.1.1 Bieterfragen und die entsprechenden Antworten der Vergabestelle im Rahmen der öffentlichen Ausschreibung

2.1.2 dieser Vertrag (BVB) 2.1.3 das Leistungsverzeichnis „2026-09-22_LV Metallbauarbeiten BT-C Mensa Sporthalle“ samt der ZVT nebst den entsprechenden Anlagen

2.1.4 alle sonstigen Vergabeunterlagen, die Gegenstand der europaweiten Ausschreibung waren 2.1.5 das Angebot des AN mit seinen Anlagen (insbesondere Angebotsformular, Terminplan, Urkalkulation) 2.1.6 die einschlägigen öffentlich-rechtlichen Gesetze, Verordnungen und sonstige Vorschriften des Bundes, der Länder und sonstiger öffentlich-rechtlicher Körperschaften; 2.1.7 die allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie alle technischen Vorschriften und Normen in der zum Zeitpunkt der Gesamtabnahme aktuellen Fassung (wie z.B. DIN-Normen, EN- Normen, ISO-Normen, VDI-, VDE-, VdS-Richtlinien sowie VDMA, EnEV 2016) einschließlich veröffentlichter Entwürfe, soweit diese (Vorschriften, Normen und Entwürfe) die allgemein anerkannten Regeln der Technik als Mindeststandard enthalten; 2.1.8 die einschlägigen Bestimmungen zum Arbeitsschutz und die Regelungen zum Arbeitsschutz auf Baustellen, das Arbeitsschutzgesetz, die Unfallverhütungsvorschriften und die Bestimmungen und Vorschriften der jeweils zuständigen Berufsgenossenschaften;

2.1.9 die VOB/B in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung; 2.1.10 die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C) in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung;

2.1.11 das Bundesimmissionsschutzgesetz;

2.1.12 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz;

2.1.13 die Bestimmungen des BGB-Werkvertragsrechts 2.2 Widersprüche zwischen dem Text dieses Vertrages und einzelnen oder mehreren der genannten Vertragsbestandteile sowie Widersprüche zwischen einzelnen Vertragsanlagen sind grundsätzlich über

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die vorstehende Rang- und Reihenfolge aufzulösen. In jedem Fall sind jedoch die einschlägigen rechtlichen Vorschriften sowie die anerkannten Regeln der Technik einzuhalten, und es ist eine den übrigen Vorschriften dieses Vertrages sowie der angestrebten Qualität des Vertragsobjekts entsprechende funktionsfähige Leistung geschuldet. Soweit Widersprüche zwischen den Vertragsbestandteilen sowie auch innerhalb der einzelnen Dokumente eines der Vertragsbestandteile (z.B. in den Anlagen der Leistungsbeschreibung gemäß § 2.1.3) vorliegen, die nicht bereits durch die Rang- und Reihenfolge gem. § 2.1 zu lösen sind, werden die Parteien zunächst die etwaigen Vor- und Nachteile der auszuführenden Variante gemeinsam erörtern und sich über die vorzugswürdige Auslegung der Vertragsbestandteile einigen. Sofern der Widerspruch hierdurch nicht einvernehmlich gelöst werden kann, entscheidet der AG nach billigem Ermessen gem. § 315 BGB über die auszuführende Variante. Zur Vermeidung von Missverständnissen halten die Parteien fest, dass durch diese Auswahlentscheidung zwischen den Varianten keine Änderung des Vertragsinhalts erfolgt und dass ein Widerspruch im vorgenannten Sinne nicht vorliegt, wenn eine Vertragsgrundlage eine andere ergänzt oder konkretisiert und hieraus gegenüber den vertraglichen Anforderungen keine zu Lasten des AG schlechtere Qualität, geringere Menge, höherer Preis oder dergleichen folgt. Die Parteien halten ebenfalls fest, dass ein Auslegungsrecht/Auswahlrecht des AG nach vorstehendem Unterabsatz 2 nicht in solchen Fällen besteht, in denen der AG keine spezifische Anforderung gestellt, dem AN insofern ein Auswahlrecht unter mehreren sich bietenden, den Funktionalanforderungen entsprechenden Lösungsmöglichkeiten zusteht und er dieses im Rahmen seines endgültigen Angebots zulässigerweise ausgeübt hat. 2.3 Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des AN, Liefer- und Zahlungsbedingungen und dergleichen werden nicht Vertragsbestandteil dieses Vertrages und seiner Anlagen. Gleiches gilt für vom AG nicht abgeforderte Teile des Angebotes des AN.

§ 3 Vertretung des Auftraggebers und Auftragnehmers (1) Der AG benennt als seinen für die Abwicklung des Bauvorhabens bevollmächtigten Vertreter Herr Michael Metten Mastroianni und Herrn Hakan Erkis.

(2) Der Bevollmächtigte des AG ist berechtigt, Anordnungen auszusprechen und Zusatzleistungen zu beauftragen.

(3) Der AN benennt spätestens zwei Wochen nach Zuschlag einen zuständigen Bauleiter und Bevollmächtigten. Dieser ist zur Abgabe und Entgegennahme von rechtsverbindlichen Erklärungen nach diesem Vertrag befugt.

§ 4 Vergütung (1) Die Vergütung des AN erfolgt auf der Grundlage der in seinem Angebot genannten Einheitspreise und der tatsächlich ausgeführten, durch Aufmaß belegten Leistungen. Ein ggf. vereinbarter Nachlass gilt auch für die Vergütung von geänderten und/oder zusätzlichen Leistungen. (2) Die vorläufige Vergütung (Angebotspreis) ergibt sich aus dem Angebotsschreiben und dem Leistungsverzeichnis. (3) Die vereinbarten Einheitspreise sind Festpreise und schließen die Vergütung von Nebenleistungen mit ein. Eine Gleitklausel für Lohn-, Material-, Geräte- und Stoffkosten wird nicht vereinbart. (4) Die Abrechnung der Vergütung des AN erfolgt auf der Grundlage des Aufmaßes der tatsächlich ausgeführten Leistungen. Das Aufmaß ist zwischen AN und AG gemeinsam zu erstellen und zu unterzeichnen. Dies gilt insbesondere für solche Leistungen, die bei der Weiterführung der Arbeiten nur noch schwer feststellbar sind. Der AN hat dem AG mit einem Vorlauf von mindestens sechs Arbeitstagen einen Termin zur Erstellung des Aufmaßes zu benennen. Erscheint der AG zu diesem Termin nicht oder leistet er einer Aufforderung zur Aufmaßerstellung innerhalb einer schriftlich zu setzenden angemessenen Nachfrist keine Folge, entfällt die Verpflichtung zur Durchführung eines gemeinsamen Aufmaßes. Dem AG bleibt es aber unbenommen, das Aufmaß auf seine Richtigkeit nachzuprüfen. (5) Soweit in der Leistungsbeschreibung nicht enthaltene Stundenlohnarbeiten auszuführen sind, erfordert dies eine vorherige schriftliche ergänzende Vereinbarung, in der diese Leistungen ausdrücklich als Stundenlohnarbeiten bezeichnet sind. Es gelten die Stundensätze gemäß Angebotsschreiben. Die Unterzeichnung von Stundenlohnzetteln gilt nicht als Anerkenntnis. Es bleibt dem AG die Prüfung vorbehalten, ob es sich um Stundenlohn- oder Vertragsarbeiten handelt. Mit der Unterzeichnung von Stundenlohnzetteln wird nur Art und Umfang der erbrachten Leistungen festgestellt.

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(6) Zu allen Nettobeträgen wird die zum Rechnungszeitpunkt maßgebliche gesetzliche Mehrwertsteuer hinzugerechnet.

§ 5 Leistungsänderungen (1) Vertraglich nicht vereinbarte Leistungen, die eine Änderung des vereinbarten Werkerfolges oder eine zusätzliche Leistung darstellen (gewillkürte Anordnung) oder die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolges notwendig sind (notwendige Anordnung) hat der AN auf Anordnung des AG auszuführen. Für geänderte oder zusätzliche Leistungen gilt dies nur insoweit, als dem AN die Ausführung zumutbar ist. Macht der AN betriebsinterne Vorgänge für eine behauptete Unzumutbarkeit einer solchen Anordnung geltend, trifft ihn die Beweislast hierfür.

(2) Die Höhe des Vergütungsanspruchs für den infolge einer Anordnung nach vorstehendem Abs. 1 vermehrten oder verminderten Aufwand des AN ist nach den tatsächlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn zu ermitteln. Ggf. vereinbarte Nachlässe sind zu berücksichtigen. Soweit die Leistungspflichten des AN auch die Planung der von der Änderung betroffenen Leistung umfassen, steht ihm im Falle einer notwendigen Anordnung kein Anspruch auf eine Vergütung für den vermehrten Aufwand zu. Eine aufgrund der notwendigen Anordnung ggf. zu vereinbarende Reduzierung der vereinbarten Vergütung bleibt unberührt. (3) Der AN wird dem AG unverzüglich, jedenfalls aber rechtzeitig vor Beginn der Ausführung, ein mit Preisen versehenes schriftliches Nachtragsangebot vorlegen. Hierbei kann der AN auf die Ansätze in der ggf. gemäß nachstehendem Abs. 5 hinterlegten Auftragskalkulation zurückgreifen. In diesem Fall wird vermutet, dass die auf Basis der Auftragskalkulation fortgeschriebene Vergütung der Vergütung gemäß vorstehendem Abs. 2 entspricht. Zusammen mit diesem Nachtragsangebot ist durch den AN auch anzugeben, ob und ggf. inwieweit sich durch die Ausführung der geänderten oder zusätzlichen Leistung die vertraglich vereinbarten Termine verschieben. Ist der AG für die Planung der von der Änderung betroffenen Leistung verantwortlich, kann der AN verlangen, dass der AG die zur Erstellung des Nachtragsangebots erforderliche Planung vornimmt und dem AN zur Verfügung stellt, wenn diese für die Erstellung des Nachtragangebots erforderlich ist. Ein solches Verlangen ist unverzüglich zu stellen. (4) Die Vereinbarung des neuen Preises ist möglichst vor Beginn der Ausführung zu treffen. Auf schriftliches Verlangen des AG hat der AN die Leistung auch ohne Vergütungsvereinbarung auszuführen. In diesem Fall kann der AN als Abschlagszahlung für die mangelfrei ausgeführte Leistung 80% der in seinem Nachtragsangebot ausgewiesenen Vergütung Zug um Zug gegen Übergabe einer Bürgschaft in entsprechender Höhe zur Absicherung eines etwaigen Rückzahlungsanspruchs des AG verlangen. Die Bürgschaft hat den Anforderungen des § 13 Abs. 3 zu entsprechen. Das Recht des AG, eine anderslautende gerichtliche Entscheidung herbeizuführen (§ 650d BGB), bleibt unberührt.

(5) Der AN hat seine für die Bildung der Einheitspreise erforderliche Auftragskalkulation/Urkalkulation mit Angebotsabgabe in einem verschlossenen Umschlag zu übergeben. Bei Meinungsverschiedenheiten über eine Nachtragsvergütung ist der AG berechtigt, den Umschlag zu öffnen und die Kalkulation bei Bedarf einzusehen. Diskretion wird seitens des AG gewährleistet. Nach erfolgter Einsichtnahme ist diese wieder zu verschließen. (6) Der AG ist berechtigt, den Leistungsumfang nachträglich durch die Herausnahme von Teilleistungen zu verringern. Die Vergütung des AN für den entfallenen Teil der Leistung bestimmt sich nach § 8 Abs. 1 VOB/B. Der AN ist verpflichtet, die Vergütungsminderung zu berechnen und dem AG auf Verlangen auch schon vor dessen Entscheidung über die Herausnahme einen prüfbaren Vorschlag zu unterbreiten.

§ 6 Ausführung der Leistung (1) Die für die Ausführung der Leistung des AN notwendigen und nicht bereits in § 2 dieses Vertrags genannten und übergebenen Unterlagen werden dem AN spätestens 12 Werktage vor Beginn der Ausführung mit einem entsprechenden Freigabevermerk des AG übergeben. Der AN hat alle ihm für die Ausführung zur Verfügung gestellten Unterlagen auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Dies gilt insbesondere für die in den Unterlagen enthaltenen Maßangaben. (2) Der AN hat sich im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht über die Lage und den Verlauf der Versorgungsleitungen vor Beginn der Ausführung zu vergewissern. Sind für die Sicherung von Versorgungsleitungen, Straßen und sonstigen baulichen Anlagen im Baubereich besondere Sicherungsmaßnahmen notwendig, die nicht in der Leistungsbeschreibung enthalten sind und damit zur vertraglichen Leistung zählen, gilt hinsichtlich der Vergütung solcher Leistungen § 5 dieses Vertrags entsprechend.

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(3) Der AN hat arbeitstäglich Bautagesberichte zu führen und diese mindestens wöchentlich dem AG oder dessen Bevollmächtigten zu übergeben. Diese müssen mindestens die in Ziff. 1.3.2. des Leistungsverzeichnis vorgegebenen Angaben enthalten.

(4) Der AN ist verpflichtet, etwaige Vorleistungen anderer AN oder solche des AG selbstständig und eigenverantwortlich vor Beginn der Ausführung darauf zu überprüfen, dass diese für die Ausführung seiner eigenen Leistungen geeignet sind und etwaige Bedenken hiergegen nach § 4 Abs. 3 VOB/B dem AG unverzüglich nach Feststellung schriftlich mitzuteilen. (5) Der AN hat schon während der Ausführung als mangelhaft oder vertragswidrig erkannte Leistungen auf eigene Kosten durch mangelfreie zu ersetzen. Kommt der AN der Aufforderung des AG innerhalb der gesetzlichen Fristen nicht nach, ist der AG zur Beseitigung wesentlicher Mängel im Wege der Selbstvornahme berechtigt (§ 637 BGB). Einer ganz oder teilweisen Entziehung des Auftrags bedarf es nicht. Weiter gehende Ansprüche des AG bleiben unberührt. (6) Die Parteien sind sich darüber einig, dass nachgewiesene Beeinträchtigungen durch mit der COVID-19- Pandemie (SARS CoV-2-Virus, „Coronavirus“) vergleichbare Pandemien und durch den Ukraine-Krieg einen Behinderungsgrund gem. § 6 Abs. 2 Nr.1 c) VOB/B darstellen. Dies gilt insbesondere für Lieferengpässe, Personalengpässe und/oder Quarantänemaßnahmen, Ein- und Ausreiseverbote, behördliche Anordnungen, insbesondere Maßnahmen nach Infektionsschutzgesetz und/oder vergleichbare Umstände. Sollten genannte Umstände auf Seiten des AG auftreten, sind sich die Parteien darüber einig, dass damit kein Annahmeverzug des AG begründet werden kann und dass in daraus ggf. resultierenden Beeinträchtigungen auch keine Mitwirkungs- oder Obliegenheitsverletzung des AG zu sehen ist. Unabhängig davon streben die Parteien eine Förderung der Baumaßnahme an.

(7) Hinsichtlich witterungsbedingter Behinderungen auf der Baustelle gilt § 6 VOB/B. Der AN ist verpflichtet, sich die Ausfalltage unverzüglich von der Bauleitung der AG schriftlich bestätigen zu lassen. Jede Änderung der Vertragsfristen bedarf der Schriftform zwischen AG und AN. Zusätzliche Ansprüche können aus diesen Änderungen nicht abgeleitet werden.

(8) Der AN ist verpflichtet, an den während der Bauzeitstattfindenden Jour-Fix-Terminen mit einem verantwortlichen und entscheidungsbefugten Vertreter teilzunehmen. Es handelt sich hierbei um eine Hauptflicht des AN i.S.d. § 4 VOB/B. Die Baubesprechungstermine werden durch die Bauleitung des AG jeweils zeitgerecht vorab bekannt gegeben. Sofern der AN an einem der Termine nicht teilnehmen kann, hat er ohne vorheriges Verlangen des AG einen rechtsgeschäftlich bevollmächtigten Vertreter zu entsenden. Es obliegt dem AN sich eigenverantwortlich über diese zu informieren. Es ist davon auszugehen, dass die Baubesprechung während der Ausführungszeit 1x wöchentliche, sowie vor Beginn und nach Beendigung der Ausführung des Gewerks jeweils 2x stattfinden und jeweils ca. 2 Stunden dauern. Eine gesonderte Vergütung für die Teilnahme erfolgt nicht.

(9) Planunterlagen werden, soweit sie für die Ausführung notwendig sind, dem AN nach der Auftragserteilung digital übergeben. Weitere Ausführungspläne sind durch den AN eigenverantwortlich zu vervielfältigen. Darüber hinaus erfolgt der gesamte Datenaustausch zwischen den Beteiligten ausschließlich digital. Alle Unterlagen sind fortlaufend zu aktualisieren und die Beteiligten per E-Mail über neue Stände zu informieren. Die Kommunikation in Wort und Schrift erfolgt auf Deutsch.

§ 7 Arbeitskräfte und Nachunternehmer des Auftragnehmers (1) Der AN ist verpflichtet, keine Leiharbeiter im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) und/oder keine Mitarbeiter einzusetzen, die nicht im Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis und/oder eines gültigen Sozialversicherungsausweises sind. Der AN gestattet dem AG oder einem von diesem Bevollmächtigten, entsprechende Kontrollen durchzuführen.

(2) Der AN muss den AG bei einem geplanten Nachunternehmereinsatz vorab schriftlich über den geplanten Einsatz in Kenntnis setzen. Eine Weitergabe von Leistungen an Nachunternehmer bedarf der Zustimmung des AG. Bei jeder Weitergabe sind die beauftragten Unternehmen namentlich zu benennen. Bei einer Weitergabe an einen ausländischen Nachunternehmer hat der AN dem AG auch die Anzahl und die Tätigkeitsdauer der zum Einsatz kommenden ausländischen Arbeitnehmer mitzuteilen. Der AN ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass auch die von ihm beauftragten Nachunternehmer keine Leiharbeiter im Sinne des AÜG und/oder keine Mitarbeiter aus Drittländern einsetzen, die nicht im Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis und/oder eines gültigen Sozialversicherungsausweises sind. Verstößt der AN gegen diese Verpflichtung, stehen dem AG ebenfalls die nachstehenden Rechte gemäß § 7 Abs. 4 zu.

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(3) Der AN verpflichtet sich auch gegenüber dem AG, seine Verpflichtungen zur Zahlung des Mindestlohns und zur Abführung der Urlaubskassenbeiträge nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) und den danach auf dem Betrieb des AN anwendbaren tariflichen Bestimmungen zu erfüllen.

(4) Sollte der AN gegen eine oder mehrere der Verpflichtungen gemäß § 7 Abs. 1 bis § 7 Abs. 3 verstoßen, ist der AG vorbehaltlich weiterer etwaiger Rechte befugt, ihm eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen zu setzen. Sollte diese angemessene Nachfrist fruchtlos verstreichen, ist der AG berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen und Schadensersatz zu verlangen. (5) Beauftragt der AN Nachunternehmer, so stellt er den AG von sämtlichen Ansprüchen frei, die gegenüber dem AG wegen Verstoßes dieser Nachunternehmer gegen die Bestimmungen des AEntG geltend gemacht werden. Der AN übernimmt im Innenverhältnis zum AG die Verpflichtungen, welche AG und AN ggf. als Mitbürgen gemäß § 14 AEntG treffen, allein und in vollem Umfang. Gleiches gilt für die Beauftragung von Verleiher nach dem AÜG.

§ 8 Ausführungsfristen (1) Die Ausführung untergliedert sich in zwei Stufen. Der AN hat mit der Ausführung der Bauleistungen 12 Werktage (Sonntage und Feiertage gelten hier nicht als Werktage) nach Abruf zu beginnen (Ausführungsbeginn). Der Ausführungsbeginn erfolgt voraussichtlich Mitte Dezember 2026. Die vom AN zu erstellenden Ausführungs- /Montageunterlagen sind bis spätestens 2 Wochen nach der Zuschlagserteilung zu erstellen und dem Auftraggeber per E-Mail und zweifach auf Papier in geprüfter Form zu übermitteln.

Die Gesamtfertigstellung der Maßnahme muss

• bis spätestens Ende Februar 2027 (Endfertigstellungstermin)

abgeschlossen sein.

(2) Der AN hat die Arbeiten ohne zeitliche Verzögerung durchzuführen. (3) Werden während der Ausführung der vertraglichen Leistung geänderte und/oder zusätzliche Leistungen ausgeführt, sind neue Vertragstermine unter Berücksichtigung der Ausführungsdauer solcher Leistungen schriftlich festzulegen. (4) Stellt der AN während der Ausführung fest, dass voraussichtlich Ausführungsfristen oder Termine von ihm nicht eingehalten werden können, so hat er dies mit Begründung unverzüglich der Bauleitung schriftlich mitzuteilen. Die Beweislast, dass er eine Terminüberschreitung nicht zu vertreten hat, liegt beim AN.

§ 9 Vertragsstrafe (1) Die Vertragsstrafe beträgt für jeden Werktag (Sonntage und Feiertage gelten hier nicht als Werktage) des Verzugs 0,1 %, höchstens jedoch 5 %. Bezugsgröße zur Berechnung der Vertragsstrafe bei der Überschreitung des Endfertigstellungstermins gemäß § 8 Abs. 2 und/oder der anderen verbindlichen Vertragsfristen ist der jeweilige Netto-Angebotspreis gemäß § 4 Abs. 2 oder – nur sofern diese niedriger als der Netto-Angebotspreis sein sollte – die Netto-Schlussrechnungssumme. (2) Die Vertragsstrafenregelung gilt ebenso im Falle einer Vereinbarung neuer von § 8 abweichender Vertragstermine. Einer neuen Vereinbarung der Vertragsstrafe bedarf es in diesem Fall nicht. (3) Weitere Vertragsstrafen ergeben sich aus dem Tariftreue- und Vergabegesetz NRW, das in der Anlage 12 im Vergabeverfahren übergeben wurde und ebenfalls Bestandteil des Vertrags ist. Auf die dortigen Regelungen wird verwiesen.

(4) Der AG kann sich die Geltendmachung der Vertragsstrafe bis zur Fälligkeit der Schlussrechnung vorbehalten. (5) Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche bleibt neben der Vertragsstrafe unberührt. Jede verwirkte Vertragsstrafe wird auf solche Schadensersatzsprüche angerechnet.

§ 10 Abnahme (1) Alle Leistungen des AN sind förmlich abzunehmen. Eine fiktive Abnahme nach § 12 Abs. 5 VOB/B sowie eine Abnahme durch Ingebrauchnahme sind ausgeschlossen.

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(2) Der AG ist zur Verweigerung der Abnahme berechtigt, wenn die Leistungen des AN wesentliche Mängel aufweisen. Ein wesentlicher Mangel, der zur Verweigerung der Abnahme berechtigt, liegt auch dann vor, wenn nicht alle Dokumentationen, die vertraglich vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben sind, spätestens bei Abnahme vorgelegt werden. (3) Der AN hat sämtliche erforderlichen behördlichen Abnahmen und Abnahmebescheinigungen für seine Leistungen rechtzeitig zu beantragen, einzuholen und die hierfür anfallenden Kosten zu übernehmen.

§ 11 Mängelansprüche Die Mängelhaftung des AN richtet sich nach den Vorschriften der VOB/B mit der Maßgabe, dass an Stelle der Regelfrist des § 13 Abs. 4 Nr. 1 VOB/B eine Verjährungsfrist von vier Jahren gilt. § 13 Abs. 4 Nr. 2 VOB/B findet keine Anwendung.

§ 12 Zahlung (1) Der AN ist berechtigt, in Abhängigkeit vom Leistungstand Abschlagsrechnungen zu stellen. Hat der AN zum Zeitpunkt der Stellung der Abschlagsrechnung die Leistungen ausgeführt, für die eine Nachtragsvergütung vereinbart ist, ist diese ebenfalls in die jeweilige Abschlagsrechnung aufzunehmen und zu vergüten. Jeder Abschlagsrechnung ist eine prüfbare Aufstellung der ausgeführten Leistungen beizufügen.

(2) Alle Rechnungen sind in zweifacher Ausfertigung beim AG einzureichen. (3) Die prüfbare Schlussrechnung ist mit allen Anlagen spätestens zwei Monate nach der Fertigstellung einzureichen. In die Schlussrechnung sind auch die vereinbarten Nachtragsleistungen sowie weitere Nachtragsleistungen aufzunehmen, für die der AN eine Nachtragsvergütung geltend macht. (4) In der Schlussrechnung sind die erfolgten Abschlagszahlungen unter Darstellung des jeweiligen Rechnungsbetrags und der ggf. hierauf geleisteten Mehrwertsteuer auszuweisen. (5) Die Bezahlung der Abschlagsrechnungen erfolgt jeweils in voller Höhe, sofern der AN die nach diesem Vertrag vereinbarte Vertragserfüllungssicherheit dem AG vorgelegt hat. Bis zu deren Vorlage ist der AG zu einem Einbehalt von 5% der jeweiligen Abschlagsrechnung berechtigt. (6) Der AN hat dem AG spätestens 12 Werktage nach Zuschlag eine wirksame Freistellungsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes nach § 48b EStG vorzulegen und den AG unverzüglich zu unterrichten, sofern die von ihm vorgelegte Freistellungsbescheinigung zurückgenommen oder widerrufen wird. Ohne Vorlage einer wirksamen Freistellungsbescheinigung wird der AG von fälligen Vergütungsansprüchen des AN 15% des jeweiligen Bruttobetrages einbehalten und mit befreiender Wirkung gegenüber dem AN an das zuständige Finanzamt zahlen. (7) Voraussetzung für die Abschlagszahlungen ist, dass der AN dem AG prüffähig die Erreichung eines entsprechenden Leistungsstandes nachweist. Wenn der vereinbarte Bautenstand erreicht wurde, ist auf Abschlagszahlungen binnen 30 Kalendertagen Zahlung zu leisten. Die prüfbare Schlussrechnung wird nach 60 Kalendertagen fällig.

§ 13 Sicherheiten (1) Zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen und termingerechten Ausführung der Vertragsleistungen einschließlich etwaiger vereinbarter und/oder angeordneter Leistungsänderungen und/oder Zusatzleistungen übergibt der AN dem AG spätestens 12 Werktage nach Zuschlag eine Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 5% der vorläufigen Netto-Auftragssumme gemäß § 4 Abs. 2. Soweit Mengenänderungen oder Nachtragsleistungen die vorläufige Netto-Auftragssumme um mindestens 5% erhöhen, kann der AG eine entsprechende Erhöhung der Bürgschaftssumme verlangen. Die Bürgschaft muss nachstehendem § 13 Abs. 3 entsprechen. Die Sicherheit für die Vertragserfüllung erstreckt sich auf sämtliche Erfüllungsverpflichtungen des AN aus diesem Vertragsverhältnis, insbesondere auf die vertragsgemäße Ausführung der Leistung einschließlich Abrechnung, Schadensersatz sowie auf Regress- und Freistellungsansprüche aus diesem Vertrag und auf die Erstattung von Überzahlungen einschließlich Zinsen. Umfasst ist auch die Absicherung der Ansprüche auf Zahlung einer Vertragsstrafe, Nichtzahlung des Mindestentgelts (§ 14 AEntG), Nichtzahlung der Beiträge zur Urlaubskasse (§ 8, 14 AEntG) bzw. Nichtzahlung der Sozialversicherungsbeiträge (§ 28e Abs. 3 a) - f) SGB IV).

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Der Einbehalt im Sinne des § 12 Abs. 5 ist (ggf. anteilig) auszuzahlen bzw. die Bürgschaft zurückzugeben (oder anteilig zu enthaften), wenn und soweit keine zu besichernden Erfüllungsansprüche des AG mehr bestehen. (2) Zur Sicherung der dem AG zustehenden Mängelansprüche übergibt der AN dem AG für die Dauer des Gewährleistungszeitraumes eine Bürgschaft für Mängelansprüche in Höhe von 3% der Netto- Schlussrechnungssumme, die im Übrigen den Anforderungen des nachstehenden § 13 Abs. 3 entspricht. Die Stellung der Gewährleistungsbürgschaft erfolgt Zug-um-Zug gegen Rückgabe der Vertragserfüllungsbürgschaft. Eine nicht verwertete Sicherheit gibt der AG dem AN grundsätzlich nach Ablauf der Gewährleistungszeiträume zurück. Etwas anderes gilt für den Fall, dass bei Ablauf der Gewährleistungszeiträume noch Mängel durch den AG gerügt und diese noch nicht beseitigt sind. In diesem Fall wird die Bürgschaft in Höhe des unstreitigen Teils reduziert bzw. enthaftet; im Übrigen wird die Bürgschaft zurückgegeben, sobald und soweit keine Mängelansprüche des AG mehr bestehen. (3) Der Bürge muss ein in der europäischen Gemeinschaft zugelassenes Kreditinstitut oder Kreditversicherer sein. Die Bürgschaftserklärung muss unbefristet, schriftlich und unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage abgegeben werden. Das Recht zur Hinterlegung muss ausgeschlossen sein. Ferner muss der Bürge erklären, dass für Streitigkeiten aus einer solchen Bürgschaft ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung findet und Gerichtsstand nach Wahl des AG das Bauvorhaben oder der Sitz des AG ist. Weiter hat er zu erklären, dass die Bürgschaftsforderung nicht vor der gesicherten Hauptforderung verjährt. Das Recht des AN zum Austausch der hingegebenen Bürgschaft nach § 17 Abs. 3 VOB/B bleibt unberührt.

§ 14 Bauleistungs- und Haftpflichtversicherungen Der AN ist verpflichtet, für die Durchführung des Auftrags auf seine Kosten folgende Versicherungen abzuschließen:

• Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme i.H.v. mindestens € 2.500.000,00 jeweils für Personen-, Sach- und Vermögensschäden je Schadensfall, mindestens zweifach maximiert je Versicherungsjahr. Die Versicherung muss auch Schäden abdecken, die dem AG durch vom AN unterbeauftragte Dritte verursacht werden.

Die entstehenden Kosten (Prämien) für die vorgenannten Versicherungen hat der AN zu tragen.

Der AG wird eine Bauleistungsversicherung mit Selbstbehalt in Höhe von € 5.000,00/ Versicherungsfall abschließen, deren Beiträge/Prämien bis zur vollständigen Erbringung der vereinbarten Leistungen und spätestens bis zur Schlussabnahme in Höhe von 0,3% der Nettoangebotssumme für Abschlagsrechnungen und 0,3% der Nettoschlussrechnungssumme bei Schlussrechnung auf den AN umgelegt werden, jeweils zzgl. Versicherungssteuer in Höhe von 19 %. Spätestens zwölf Werktage nach Zuschlag hat der AN den Nachweis der vorgenannten Versicherungen durch Übergabe einer schriftlichen Versicherungsbestätigung seines Versicherers inkl. Bedingungswerk vorzulegen. Vor Übergabe dieser Nachweise hat der AN keinen Anspruch auf Vergütung. Sofern der AN den vereinbarten Versicherungsschutz nicht innerhalb der zwölf Werktage oder dessen Aufrechterhaltung trotz Mahnung nachweist, sind die AG berechtigt, auf Kosten des AN eine entsprechende Deckung zu beschaffen, alternativ aus wichtigem Grund zu kündigen. Der AN kann in diesem Fall nicht den Einwand der Unwirtschaftlichkeit des beschafften Ersatzdeckungsschutz erheben.

Der AN ist zur unverzüglichen schriftlichen Anzeige verpflichtet, wenn und soweit der geforderte Versicherungsschutz ganz oder teilweise fortfällt. Bei vollständigem oder teilweisem Fortfall der Deckung ist der AG berechtigt, auf Kosten des AN eine entsprechende Deckung zu beschaffen. Der AN kann auch in diesem Fall nicht den Einwand der Unwirtschaftlichkeit des beschafften Ersatzdeckungsschutz erheben. Dem AN steht es im Übrigen frei, auf eigene Kosten weitere Versicherungen im erforderlichen und angemessenen Umfang bei einem nach VAG zugelassenen Versicherer abzuschließen.

Allgemein für die Versicherungen des AN unter diesem Vertrag gilt: Nicht versichert werden müssen die Risiken externer Einwirkungen durch Krieg und Terrorismus. Diese Risiken trägt der AG. Ein Neuabschluss ist nicht erforderlich, soweit der entsprechende Versicherungsschutz durch bestehende Versicherungen des AN gewährleistet wird. Der AN übernimmt – sofern die AG keine gegenteilige Festlegung treffen – auf eigene Kosten unter Einbeziehung der Belange der AG die Bearbeitung und Abwicklung etwaig eintretender Schadensereignisse /

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Versicherungsfälle, die er unverzüglich den AG und dem Versicherer zu melden hat. Die AG werden hierbei die – soweit erforderlich – notwendige Mitwirkung und Hilfestellung gewähren. Es können unter Berücksichtigung der vorgegebenen Selbstbehalte marktübliche Selbstbehalte (als marktüblich gilt eine Höhe, wie sie nach den Tarifen der 10 größten nach VAG zugelassenen Sachversicherungsgesellschaften für Objekte dieser Größe und Zweckbestimmung typischerweise vorgesehen ist) pro Schadensereignis/Versicherungsfall vorgesehen werden. Etwaige Selbstbehalte sind durch den AN zu tragen. Zeitliche Selbstbehalte dürfen nicht länger als 6 Wochen betragen, die Haftzeit soll der prognostizierten Bauzeit angemessen sein, mindestens jedoch 18 Monate betragen. Der AN verpflichtet sich, die Prämien für die von ihm abzuschließenden Versicherungen pünktlich zu zahlen und den Abschluss des Versicherungsvertrages spätestens vier Wochen nach Auftragserteilung (Zuschlag) durch Vorlage einer Kopie des vollständigen Versicherungsvertrages und des Versicherungsscheins dem AG unaufgefordert nachzuweisen. Die Vorgabe, den Versicherungsschutz nachzuweisen, kann durch eine Kopie der Grundversicherung mit einer Bestätigung des Versicherers, dass über Anschlussdeckungen noch evtl. Deckungslücken geschlossen werden und keine die Regelungen des Vertrags verletzenden Ausschlüsse hinzutreten, erfüllt werden. Erfolgt der entsprechende Nachweis trotz schriftlicher Mahnung und Fristsetzung nicht, sind die AG berechtigt, den entsprechenden Versicherungsvertrag auf Kosten des AN selbst abzuschließen. Der AN verpflichtet sich weiter, sämtliche Versicherungen anzuweisen, den AG unaufgefordert unmittelbar Mitteilung zu machen, sofern aufgrund irgendwelcher Umstände der Versicherungsschutz auszuschöpfen oder zu enden droht. In diesem Fall ist der AN verpflichtet, den Versicherungsschutz hinsichtlich der von ihm nach diesem Vertrag abzuschließenden Versicherungen umgehend aufzufüllen.

§ 15 Baunebenkosten Die Anschlüsse für Baustrom und Bauwasser werden vom Auftraggeber eingerichtet und stehen dem Auftragnehmer zur Verfügung. Der AN trägt die Kosten für Baunebenkosten wie z.B. Bauwasser, Energie und Sanitäreinrichtungen selbst. Sollten über die oben benannten Anschlüsse weitere Anschlüsse erforderlich sein, so hat der Auftragnehmer die dafür notwendigen Vorrichtungen und Anschlüsse auf eigene Kosten zu erledigen und für den Zeitraum der Baumaßnahme zu unterhalten. Die durch den Verbrauch entstehenden Kosten werden umgelegt und von den eingehenden Rechnungen des AN einbehalten. Der AN trägt 0,3 % seiner Schlussrechnungskosten. Dem AN verbleibt die Möglichkeit zur Abrechnung nach tatsächlich entstandenem Aufwand. Die hierfür notwendigen Mess- und Zähleinrichtungen hat der AN zu stellen und diese wie den Verbrauch zu dokumentieren.

§ 16 Reinigung der Baustelle (1) Die Baustelle ist im Tätigkeitsbereich arbeitstäglich mindestens besenrein zu säubern. Arbeitstäglich sind zur Vermeidung von Brandlasten Verpackungsmaterial und Müll fachgerecht zu entsorgen und aus dem Gefahrenbereich zu schaffen.

(2) Verkehrswege sind mindestens 1x wöchentlich zu reinigen. (3) Sollte sich der Auftragnehmer nicht an den wöchentlichen Reinigungsarbeiten beteiligen, wird der Auftraggeber den entstandenen Mehraufwand dem Auftragnehmer in Rechnung stellen bzw. von der Schlussrechnung einbehalten. Darüber hinaus sind zusätzliche Bauschuttentsorgungen auf Anordnung der Bauleitung vorzunehmen.

(4) Die weiteren Einzelheiten ergeben sich aus den Regelungen im Leistungsverzeichnis.

§ 17 Kündigung Für die Kündigung dieses Vertrags gelten die §§ 8 und 9 VOB/B sowie die gesetzlichen Bestimmungen. Der AG ist darüber hinaus zur Kündigung aus wichtigem Grund insbesondere dann berechtigt,

• wenn der AN Personen, die auf Seiten des AN mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrags befasst sind, oder ihnen nahestehenden Personen Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt. Solche Handlungen des AN stehen Handlungen von Personen gleich, die von ihm bevollmächtigt, beauftragt oder für ihn tätig sind. Dabei ist es gleichgültig, ob solche Vorteile unmittelbar den Personen oder in deren Interesse einem Dritten angeboten oder versprochen wurden;

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• wenn der AN gegen Bestimmungen des Schwarzabeitergesetzes verstößt und derartige Verstöße trotz schriftlicher Aufforderung mit Fristsetzung und Androhung der Kündigung nicht unterlässt; • wenn der AN gegen die Bestimmungen des Tariftreue- und Vergabegesetzes NRW verstößt (im Vergabeverfahren in der Anlage 12 überreicht).

§ 18 Überzahlungen Stellt der AG bei der Prüfung der Schlussrechnung oder sonstigen Nachprüfungen fest, dass er gegenüber dem AN eine Überzahlung geleistet hat, ist dieser verpflichtet, den zu viel erhaltenen Betrag binnen 12 Werktagen nach Zugang der Rückzahlungsaufforderung dem AG zurückzuerstatten. Bei solchen Rückforderungen kann sich der AN nicht auf den Wegfall der Bereicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB berufen.

§ 19 Abtretung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht (1) Eine Abtretung von Forderungen des AN bedarf in jedem Fall der schriftlichen Zustimmung des AG. Teilt der AN für die Abtretung sachlich berechtigte Gründe mit, darf der AG die erforderliche Zustimmung nicht verweigern. (2) Der AN ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung sowie zur Einrede des nicht erfüllten Vertrags nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, anerkannt oder unbestritten sind. Das Recht des AN zur Aufrechnung besteht uneingeschränkt, soweit seine aufgerechnete Forderung mit der Hauptforderung synallagmatisch verknüpft ist.

§ 20 Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist der Ort des Bauvorhabens.

§ 21 Schlussbestimmungen (1) Änderungen dieser BVB oder ihrer Bestandteile bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Klausel. Mündliche Nebenabsprachen haben keine Wirkung.

(2) Für die Durchführung gilt ausnahmslos das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(3) Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, oder sollte eine Regelungslücke auftreten, so wird hierdurch die Wirksamkeit der BVB im Übrigen nicht berührt.

ENDE BVB

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