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Zweitbieterklausel
(„Überprüfungsklausel“ gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 4a) GWB i. V. m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 GWB – Oberschwellenbereich – bzw. § 47 Abs. 1 UVgO i. V. m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4a) GWB – Unterschwellenbereich)
Der Auftraggeber behält sich vor, die ausgeschriebene Leistung bzw. einen noch nicht erbrachten Teil davon den übrigen Bietern des Vergabeverfahrens in der Reihenfolge des Ausschreibungsergebnisses anzutragen, sofern der Auftragnehmer vor der vollständigen Erbringung der beauftragten Leistung aufgrund von Kündigung oder der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens endgültig ausfällt.
Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)