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BN - Hinweise zur Gewerbeabfallentsorgung.pdf

Metallbau-, Stahlbau-, Verglasungs- und Rollladenarbeiten für das Hardtbergbad

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 03.10.2026, 10:50 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.vmp-rheinland.de

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Hinweise zur Gewerbeabfallentsorgung

Es gelten die Vorschriften zur Gewerbeabfallentsorgung, v. a. die

Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV).

Bitte beachten Sie den Flyer zur Gewerbeabfallverordnung auf den

nachfolgenden Seiten.

Für die Beratung der Gewerbebetriebe und Firmen bezüglich

Gewerbeabfallentsorgung ist die Gewerbeabfallberatung der bonnorange AöR

zuständig.

Die AnsprechpartnerInnen sind wie folgt zu erreichen:

Telefon: 0228 / 555272-2314

oder

0228 / 555272-3660

E-Mail: kundenservice@bonnorange.de.

Stand: 19.10.2022

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übersteigen. Richtwert: Bis zu 50 kg je Abfallfraktion pro Woch sind als geringe Menge anzusehen. • Zusätzlich muss bereits bei der Durchführung von Abbruc maßnahmen soweit möglich auf die Getrennthaltung der j weiligen Abfallfraktionen geachtet werden (selektiver Rüc bau). Andernfalls können Kosten der nachträglichen Trennun der Abfallfraktionen nicht berücksichtigt werden. Beispielha sei hier die Entfernung von Sanitärkeramik oder Holzböde vor dem Rückbau eines Wohngebäudes genannt.

Wie ist mit diesen Abfall-Gemischen zu verfahren? • Gemische, die überwiegend Kunststoffe, Metalle (einschließlic Legierungen) oder Holz enthalten, sind einer Vorbehan lungsanlage zuzuführen. • Gemische, die überwiegend Beton, Ziegel, Fliesen oder Ker mik enthalten, sind einer Aufbereitungsanlage zuzuführen.

• In allen Gemischen, die einer Vorbehandlungs- oder Aufbere

e • Bei der Übergabe der getrennt gesammelten Abfälle zur Wie- derverwendung oder zum Recycling ist eine schriftliche Bestä- - tigung über die Masse und den beabsichtigten Verbleib des - Abfalls bei demjenigen einzuholen, der die Abfälle übernimmt. - • Für Abfallfraktionen, die nicht getrennt gesammelt werden, ist g zu dokumentieren, warum dies technisch nicht möglich oder ft wirtschaftlich nicht zumutbar ist. n • Die Übergabe von Gemischen an eine Vorbehandlungs- oder Aufbereitungsanlage bzw. die Zuführung zur energetischen Verwertung ist durch entsprechende Liefer- und Wiegeschei- ne, Entsorgungsverträge oder Nachweise desjenigen zu do- h kumentieren, der die Abfälle übernimmt. - • Zusätzlich ist bei der erstmaligen Übergabe von Gemischen an eine Vorbehandlungsanlage eine schriftliche Bestätigung des - Betreibers über den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage einzuholen und aufzubewahren.
eine Vorbehandlungsanlage eine schriftliche Bestätigung des Betreibers über den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage einzuholen und aufzubewahren.Ratgeber Handwerk/ Wirtschafts-, Energie- und Umweltpolitik

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/ anirif © :ELLEUQDLIB • In allen Gemischen, die einer Vorbehandlungs- oder Aufberei- • Bei der erstmaligen Übergabe von Gemischen an eine Aufbe- tungsanlage zugeführt werden, dürfen Beton, Ziegel, Fliesen reitungsanlage ist eine schriftliche Bestätigung des Betreibers oder Keramik bzw. Glas, Dämmmaterial, Bitumengemische darüber einzuholen und aufzubewahren, dass in der Aufberei- und Baustoffe auf Gipsbasis nur enthalten sein, wenn sie die tungsanlage definierte Gesteinskörnungen hergestellt werden. Vorbehandlung oder Aufbereitung nicht beeinträchtigen oder • Die Unterlagen sind aufzubewahren und der zuständigen Abfall- verhindern. behörde auf Verlangen vorzulegen. • Die Pflicht zur Zuführung der Gemische in eine Vorbehand- lungs- oder Aufbereitungsanlage entfällt, wenn die Behand- lung der Gemische aus technischen Gründen nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist. In Weiterführende Informationen diesem Fall sind die Gemische einer hochwertigen und ord- nungsgemäßen sonstigen Verwertung zuzuführen (beispiels- Weiterführende Informationen erhalten Sie auch im Internet: weise. energetische Verwertung, Verfüllung oder Beseitigung). www.zdh.de/gewerbeabfallverordnung

Welche Dokumentationspflichten gibt es? • Grundsätzlich ausgenommen von Dokumentationspflichten sind Bau- und Abbruchmaßnahmen, bei denen das Volumen der insgesamt anfallenden Abfälle 10 m³ nicht übersteigt. Wird beispielsweise. auf der gleichen Baustelle durch einen Handwerksbetrieb ein Bad saniert und durch einen anderen eine Heizungsanlage erneuert, gilt für beide Baumaßnahmen die 10 m³ Grenze. Sind mehrere Betriebe an einer Baumaß- nahme beteiligt, unterliegen alle von den beteiligten Betrie- ben durchgeführten Arbeiten der 10 m³ Grenze. • Die getrennte Sammlung ist durch Lagepläne, Fotos, Liefer- und Wiegescheine oder ähnliche Dokumente zu dokumen- tieren. Auf gleiche Art und Weise sind auch die Gründe für das Abweichen von der Pflicht zur getrennten Sammlung der Abfälle zu belegen.

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• Die Übergabe von Gemischen an eine Vorbehandlungs- anlage bzw. die Zuführung zur energetischen Verwertung ist durch entsprechende Liefer- und Wiegescheine, Entsor- gungsverträge oder Nachweise desjenigen, der die Abfälle übernimmt, zu dokumentieren. • Zusätzlich ist bei der erstmaligen Übergabe von Gemischen an eine Vorbehandlungsanlage eine schriftliche Bestätigung

Für welche Handwerksbetriebe gilt

Welche Abfallfraktionen sind getrennt zu sammeln? Wie ist mit diesen Abfall-Gemischen zu verfahren? des Betreibers über den ordnungsgemäßen Betrieb der die Verordnung? Wann treten die neuen Die unterschiedlichen gewerblichen Siedlungsabfälle sind wie bisher • Gemische sind von nun an grundsätzlich einer Vorbehand- Anlage einzuholen und aufzubewahren. in verschiedene Abfallfraktionen zu trennen, wobei im Vergleich zur lungsanlage zuzuführen. Die unmittelbare Zuführung zur ener- • Die Unterlagen sind aufzubewahren und der zuständigen

Regelungen in Kraft?

bisherigen GewAbfV neue Abfallfraktionen hinzugekommen sind getischen Verwertung ist nur noch dann zulässig, wenn eine Abfallbehörde auf Verlangen vorzulegen (die Abfallbehörde Wie bisher gelten die Regelungen der Gewerbeabfallverordnung (mit „Neu“ gekennzeichnet): Vorbehandlung technisch nicht möglich oder mit unverhältnis- kann auf einer elektronischen Vorlage bestehen). (GewAbfV) für alle Handwerksbetriebe, die Erzeuger und Besitzer • Papier, Pappe und Karton mit Ausnahme von Hygienepapier mäßig hohen Kosten verbunden ist. von gewerblichen Siedlungsabfällen und/oder von bestimm- • Glas • Die Pflicht zur Zuführung in eine Vorbehandlungsanlage entfällt, ten Bau- und Abbruchabfällen sind. Die Verordnung regelt den • Kunststoffe wenn ein Betrieb für das vergangene Kalenderjahr nachweisen Bau- und Abbruchabfälle Umgang mit diesen Abfällen. • Metalle kann, dass für einen Anteil von mindestens 90 Prozent der • Neu: Holz Masse aller im Betrieb angefallenen gewerblichen Siedlungs- Welche Abfallfraktionen sind getrennt zu sammeln? Die neuen Regelungen gelten ab dem 1. August 2017. • Neu: Textilien abfälle eine getrennte Sammlung erfolgt ist. Das Erreichen Die neue GewAbfV gilt für alle im Folgenden aufgeführten bei • Bioabfälle nach § 3 Kreislaufwirtschaftsgesetz dieser Quote muss ein zugelassener Sachverständiger prüfen Bau- und Abbrucharbeiten anfallenden mineralischen und nicht Welche Zielsetzung hat die Verordnung? • Neu: Alle weiteren Arten von Gewerbeabfällen, die nicht ex- und bestätigen. Wird die Quote erreicht, sind die Gemische mineralischen Abfälle. Die Abfälle sind grundsätzlich in die ent- Im Gegensatz zur bisher gültigen GewAbfV hebt die Neufassung plizit in der GewAbfV benannt werden und die von öffentlich insbesondere einer energetischen Verwertung zuzuführen. sprechenden Abfallfraktionen zu trennen, wobei im Vergleich zur die Gleichstellung der energetischen und stofflichen Verwertung rechtlichen Entsorgungsträgern von der Entsorgung ausge- bisherigen GewAbfV neue Abfallfraktionen hinzugekommen sind der betroffenen Abfallarten auf. Um die Recyclingquote deutlich zu schlossen wurden, sind ebenfalls getrennt zu sammeln (bei- Wie ist mit nicht verwertbaren gewerblichen (mit „Neu“ gekennzeichnet): erhöhen, ist eine thermische Verwertung von Abfällen nur noch in spielsweise. Farbeimer, Lederreste). Siedlungsabfällen umzugehen? • Glas (Abfallschlüssel 17 02 02) Ausnahmefällen zulässig. • Nicht verwertbare gewerbliche Siedlungsabfälle sind (soweit • Kunststoff (17 02 03) Bei den genannten Abfallfraktionen können verschiedene Abfall- sie nicht in betriebseigenen Anlagen beseitigt werden) dem • Metalle, einschließlich Legierungen Was ist neu? schlüssel zusammen gesammelt werden, die zur jeweiligen Abfall- zuständigen kommunalen Entsorgungsträger zu überlas- (17 04 01 bis 17 04 07; 17 04 11) • Getrennthaltung: Um die stoffliche Verwertungsquote zu erhö- fraktion gehören. sen, sofern dieser gewerbliche Siedlungsabfälle nicht von • Neu: Holz (17 02 01) hen, sind Abfälle direkt an der Anfallstelle getrennt zu sammeln. der Entsorgung ausgeschlossen hat. Dafür ist mindestens • Neu: Dämmmaterial (17 06 04) Welche Ausnahmen von der Pflicht zur ein Abfallbehälter des kommunalen Entsorgers zu nutzen • Neu: Bitumengemische (17 03 02) • Dokumentation: Die Mengen der getrennt gesammelten Ab- Getrenntsammlung gibt es? (sog. „Pflichtrestmülltonne“). Näheres regeln die kommuna- • Neu: Baustoffe auf Gipsbasis (17 08 02) fälle sind zu dokumentieren. Ebenso müssen Abfallmengen do- • Geringe Mengen gewerblicher Siedlungsabfälle können wie bis- len Abfallsatzungen. • Beton (17 01 01) kumentiert werden, die wegen technischer oder wirtschaftlicher her gemeinsam mit auf dem jeweiligen Grundstück anfallenden • Ziegel (17 01 02) Unzumutbarkeit nicht getrennt gesammelt werden konnten. Abfällen privater Haushalte in den dafür vorgesehenen Abfall- Welche Dokumentationspflichten gibt es? • Fliesen und Keramik (17 01 03) Diese „Mischabfälle“ sind einer Vorbehandlungs- oder Aufberei- behältern entsorgt werden (haushaltsübliche Mengen). Näheres • Die getrennte Sammlung ist durch Lagepläne, Fotos, Liefer- tungsanlage zuzuführen. regeln die kommunalen Abfallsatzungen. und Wiegescheine oder ähnliche Dokumente zu dokumen- Welche Ausnahmen von der Pflicht zur • Wenn der Platz zum Aufstellen der Sammelbehälter nicht aus- tieren. Auf gleiche Art und Weise sind auch die Gründe für Getrenntsammlung gibt es? reichend ist. das Abweichen von der Pflicht zur getrennten Sammlung der • Wenn auf der Baustelle für die Aufstellung der Abfallbehälter Gewerbliche Siedlungsabfälle • Wenn eine getrennte Sammlung nicht gewährleistet werden Abfälle zu belegen. kein ausreichender Platz vorhanden ist. kann, weil die Abfallbehälter an öffentlich zugänglichen Sam- • Bei der Übergabe der getrennt gesammelten Abfälle zur Wie- • Wenn rückbautechnische oder rückbaustatische Gründe Was sind gewerbliche Siedlungsabfälle? melstellen von einer Vielzahl von Erzeugern befüllt werden. derverwendung oder zum Recycling ist eine schriftliche Bestä- die getrennte Sammlung der Abfallfraktionen mit den Abfall- Darunter sind haushaltsähnliche Gewerbeabfälle zu verstehen • Wenn die Kosten der Getrennthaltung aufgrund sehr geringer tigung über die Masse und den beabsichtigten Verbleib des schlüsseln 17 01 01 bis 17 01 03 verhindern. (beispielsweise. Tapeten-/Metallreste). Abfälle, die in privaten Mengen einzelner Abfallfraktionen die Kosten einer gemischten Abfalls bei demjenigen einzuholen, der die Abfälle übernimmt. • Wenn die Kosten der Getrennthaltung aufgrund sehr geringer Haushalten anfallen, sind von der Verordnung ausgenommen. Sammlung und anschließenden Vorbehandlung deutlich über- • Für Abfallfraktionen, die nicht getrennt gesammelt werden, ist Mengen einzelner Abfallfraktionen oder aufgrund eines ho- steigen. Richtwert: Bis zu 50 kg je Abfallfraktion pro Woche sind zu dokumentieren, warum dies technisch nicht möglich oder hen Verschmutzungsgrades die Kosten einer gemischten als geringe Menge anzusehen. wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Sammlung und anschließenden Vorbehandlung deutlich

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