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Technische Vorbemerkungen: Verzicht auf umwelt- und gesundheitsschädliche Materialien
Sofern das Leistungsverzeichnis keine abweichenden oder weitergehenden Festlegungen trifft, beach- ten Sie bitte bei der Erstellung Ihres Angebotes Folgendes:
Holz Im Angebot und bei der Durchführung der Baumaßnahme ist auf Tropenhölzer und Hölzer aus borealen Wäldern, den Regenwäldern an der nordamerikanischen Pazifikküste und der Waldtundra in Kanada sowie den ehemaligen Ländern der Sowjetunion zu verzichten, es sei denn, das Produkt stammt aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern. Die Nachhaltigkeit ist entweder durch ein Siegel des Forest- Stewardship-Council (FSC) oder mittels eines anderen geeigneten Nachweises zu belegen; dieser Nachweis muss zum Inhalt haben, dass alle zur Erlangung des FSC-Siegels gestellten Anforderungen erfüllt werden. Auf Ziffer 3.6 der Teilnahmebedingungen bzw. Bewerbungsbedingungen der Bun- desstadt Bonn wird verwiesen.
Künstliche Mineralfasern Produkte aus künstlichen Mineralfasern dürfen nur dann verwendet werden, wenn sie die Freizeich- nungskriterien der Gefahrstoffverordnung erfüllen. Der Nachweis über die gesundheitliche Unbedenk- lichkeit erfolgt durch das RAL-Gütezeichen RAL-GZ 388 oder mittels eines anderen geeigneten Nach- weises, wie technischen Unterlagen des Herstellers oder Prüfberichte einer anerkannten Stelle (z.B. Eich- und Prüflaboratorien oder Inspektions- und Zertifizierungsstellen) zu belegen; dieser Nachweis muss zum Inhalt haben, dass alle zur Erlangung des Gütezeichens gestellten Anforderungen erfüllt werden. Auf Ziffer 3.6 der Teilnahmebedingungen bzw. Bewerbungsbedingungen der Bundesstadt Bonn wird verwiesen.
PVC Wenn geeignete Ersatzstoffe eingesetzt werden können, dürfen PVC-haltige Bauteile wie Fassaden- verkleidungen, Fußbodenbeläge, Handläufe, Fenster und Türen, Fenster- und Türdichtungen, Dach- und Bauwerksabdichtungen, Zu- und Abwasserleitungen, Elektroverkabelungen, Regenrinnen und Fall- rohre, Umleimer, Schutzkanten an Tischen, Schränken etc., Dichtungsprofile, Tapeten und mobile Wände nicht angeboten oder eingebaut werden, insbesondere, wenn es sich um Örtlichkeiten handelt, in denen sich schutzbedürftige Personen in größerer Zahl aufhalten, z.B. Altenheime, Schulen oder Kindergärten.
Es dürfen nur umwelt- und gesundheitsverträgliche, emissionsarme Materialien, Baustoffe und Einrichtungsgegenstände verwendet werden. Oberflächenbeschichtungen, Anstriche, Lacke und Klebestoffe - vorzugsweise mit einem entsprechenden Umweltzeichen – müssen lösemittelarm sein.
Des Weiteren dürfen folgende Materialien nicht verwendet werden: Baustoffe und Bauteile, die Asbest, PCB (polychlorierte Biphenyle), PCP (Pentachlorphenol), FCKW (Fluorchlorkohlenwasserstoff), HFCKW (teilhalogenierter Fluorchlorkohlenwasser- stoff) enthalten, Baustoffe und Bauteile, die Formaldehyd enthalten, soweit sie nicht den Anforderungen der Verga- begrundlage RAL - UZ 38 bzw. RAL - UZ 76 entsprechen bzw. soweit die Anforderungen der Ge- fahrstoffverordnung nicht eingehalten werden können. Baustoffe und Bauteile, die korrosionshemmende chemische Sauerstoffbindemittel wie Hydra- zin enthalten arsen- und chromhaltige Holzschutzmittel
Geeignete Nachweise zur Unbedenklichkeit der zur Verwendung kommenden Materialien sind der Auf- traggeberin so rechtzeitig vor Baubeginn vorzulegen, dass eine Prüfung der Materialien durch den Auf- traggeber möglich ist. Die Innenraumluftqualität wird nach Fertigstellung mittels einer VOC-Messung überprüft.
Die Auftraggeberin beabsichtigt, in Stichproben die verwendeten Materialien zu überprüfen. Sofern ent- gegen der technischen Vorbemerkung oder des Leistungsverzeichnisses Materialien verwendet wurden oder unsachgemäß verarbeitet worden sind, die zu einer Überschreitung von Richtwerten führt, behält sich die Auftraggeberin vor, dem Auftragnehmer die Kosten des Analyseverfahrens sowie den Aus- tausch der betroffenen Bauteile in Rechnung zu stellen. Andere Rechte der Auftraggeberin bleiben un- berührt.
B.08 Verzicht auf umweltschädliche Materialien, Stand 15.06.2017