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Allgemeine Sicherheitsvorschriften
der Feuerversicherer
für Fabriken und gewerbliche Anlagen (ASF)
Aufgestellt gemeinsam mit dem Bundesverband 2 Elektrische Anlagen der Deutschen Industrie e.V. Elektrische Anlagen sind nach den anerkannten Nebendengesetzlichenundbehördlichengelten Regeln der Elektrotechnik (Bestimmungen des die folgenden vereinbarten Sicherheitsvorschrif- VerbandesDeutscherElektrotechniker-VDE-)nur ten. vonFachkräftenoderunterwiesenenPersonenzu errichten und zu betreiben. Diese Sicherheitsvorschriften sind allen Aufsichts- führenden bekanntzugeben. Die “Brandverhü- 3 Rauchen und offenes Feuer tungsvorschriftenfürFabrikenundgewerblicheAn- lagen”(AuszugausdiesenSicherheitsvorschriften) 3.1 In feuer- und/oder explosionsgefährdeten sindindenBetriebsstättenauszuhängenundallen Räumen und Bereichen sowie in Garagen und Mitarbeitern bekanntzugeben. Sofern im Betrieb Kfz-Werkstätten ist Rauchen und Umgang mit Mitarbeiterbeschäftigtwerden,diederdeutschen FeueroderoffenemLichtverboten.Inexplosions- Sprache nicht hinreichend mächtig sind, müssen gefährdeten Räumen und Bereichen dürfen au- die vorgenannten Vorschriften ausführlich auch in ßerdem funkenbildende Geräte, Werkzeuge und einer für diese Personen verständlichen Form be- nicht explosionsgeschützte Elektrogeräte nicht kanntgemachtwerden. verwendetwerden.Infeuer-und/oderexplosions- gefährdetenRäumenundandenAußenseitenih- Nach § 7 Allgemeine Bedingungen für die Feuer- rer Zugangstüren ist auf die besonderen Gefah- versicherung(AFB)kannderVersicherungsschutz ren und das Verbot durch deutlich sichtbaren beeinträchtigt werden, wenn Sicherheitsvorschrif- Anschlaghinzuweisen. tennichteingehaltenwerden.DieseRegelunggilt auchfürandere,vertraglichvereinbarteAllgemeine Feuergefährdet sind Bereiche, in denen größere Vertragsbedingungen(AVB)mitFeuerdeckung. Mengenleichtentflammbarerfester,flüssigeroder gasförmiger Stoffe vorhanden sind. 1 Feuerschutzabschlüsse ExplosionsgefährdetsindBereiche,indenensich 1.1Feuerschutzabschlüssemüssenalssolcheer- mit der Luft explosionsfähige Dampf-, Gas- oder kennbar und bauaufsichtlich zugelassen sein. Staubgemische bilden können.
1.2 Selbstschließende Feuerschutzabschlüsse 3.2 Für lediglich feuergefährdete Betriebsstätten dürfen nicht (z. B. durch Verkeilen oder Festbin- sindbesondereRaucherzonenzulässig,soweitsie den) blockiert werden. durch betriebliche Maßnahmen hinreichend von leichtentflammbarem Material getrennt und deut- 1.3 Müssen Abschlüsse während der Arbeitszeit lichgegendieUmgebungabgesichertsind.Geeig- offengehaltenwerden,sodürfennurbauaufsicht- nete Aschenbehälter, Löschmittel und Warnschil- lich zugelassene Feststellvorrichtungen benutzt dersindinausreichenderZahlaufzustellen. werden,dieimBrandfallselbsttätigauslösen.Die- seAbschlüssesindaufjedenFallnachArbeitsen- 4 Feuerarbeiten de zu schließen. 4.1Schweiß-,Schneid-,Schleif-undAufheizarbei- 1.4 Durch Wartung ist die ständige Funktionsbe- ten dürfen nur von solchen Personen ausgeführt reitschaft sicherzustellen. werden, die mit diesen Arbeiten vertraut sind.
VdS 2038 : 1998-06 (03).
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Allgemeine Sicherheitsvorschriften der Feuerversicherer VdS 2038 : 1998-06 (03)
4.2Außerhalbständiger,hierfürvorgesehenerAr- 6.3BrennbareFlüssigkeitensindinsicherenGe- beitsplätzesinddieseArbeitennurmitschriftlicher fäßenaufzubewahren.SiedürfennichtinAusgüs- Genehmigung (Schweißerlaubnisschein) der Be- se oder Abwässerkanäle geschüttet werden. triebsleitungoderdervonihrbeauftragtenPerson zulässig. Dieser Schein muß genaue Angaben 7 Verpackungsmaterial überdiezutreffendenSchutzmaßnahmenenthal- ten. 7.1IndenPackräumendarfleichtentflammbares1 VerpackungsmaterialhöchstensinderMengeei- 5 Feuerstätten, Heizeinrichtungen, nes Tagesbedarfs vorhanden sein. Betriebsbe- wärmeführende Rohrleitungen, dingteAusnahmenbedürfenderbesonderenVer- einbarung. Zerkleinertes Material dieser Art Trocknungsanlagen (Füllstoffe) ist in nichtbrennbaren Behältern mit 5.1DiefürErrichtungundBetriebvonFeuerstätten, dicht schließendem Deckel aufzubewahren. HeizeinrichtungenundTrocknungsanlagengelten- den Vorschriften der Bauordnung und der Heiz- 7.2 Sonst ist derartiges Verpackungsmaterial in raumrichtliniensindzubeachten,ebensosonstige eigenen, feuerbeständig abgetrennten Räumen Sicherheitsvorschriften, Normen und Bestimmun- oder im Freien mit sicherem Abstand zu lagern. gen.Feuerstätten(einschließlichSchornsteineund Ofenrohre)undHeizeinrichtungenmüssenimUm- 7.3PackräumeundLagerräumefürVerpackungs- kreisvonmindestens2mvonbrennbarenStoffen material dürfen nicht direkt (z. B. durch Öfen, freigehalten werden. Hiervon sind ausgenommen Strahler,ölbefeuerteLufterhitzer)beheiztwerden. Heizeinrichtungen,beidenendieOberflächentem- peraturoderdieaustretendeWarmluft120°Cnicht 8 Abfälle übersteigt. Benzin, Petroleum, Spiritus und Lack- reste oder ähnliches dürfen nicht als Feuerungs- 8.1BrennbareAbfällesindmindestenstäglichbei materialverwendetwerden. Schluß der Arbeit oder bei Schichtwechsel aus denArbeitsräumenzuentfernen.SiesindimFrei- HeißeSchlackeundAschemüssenindafürvorge- en mit sicherem Abstand oder in feuerbeständig sehenen feuerbeständig abgetrennten Gruben abgetrennten Räumen zu lagern. oder Räumen oder im Freien mit sicherem Ab- stand gelagert werden. 8.2Ölige,fettigeodermitbrennbarenFlüssigkei- tengetränktePutzwolle,Lappenunddergleichen Behelfsmäßige Feuerstätten, elektrische Heiz- dürfennurinnichtbrennbarenBehälternmitdicht undKochgerätesowieTauchsiederdürfennurmit schließendem Deckel - keinesfalls in der Arbeits- Zustimmung der Betriebsleitung benutzt werden. kleidung - aufbewahrt werden.
5.2WärmeführendeRohrleitungen,andenensich 8.3 Zigarettenasche und sonstige Abfälle, die brennbare Stoffe entzünden können, sind zu si- nochGlutenthaltenkönnen,sindgetrenntvonan- chern.DieSicherungkanndurchgeeigneteIsolie- derenbrennbarenAbfälleningeeignetenAschen- rung,Abweisgitter,Schürzenoderähnlicheserfol- behältern aufzubewahren. gen. 8.4 Staub ist mindestens innerhalb der vorge- 6 Brennbare feste Stoffe, schriebenenFristenausdenAnlagenunddenAr- beitsräumen zu entfernen. Flüssigkeiten und Gase
6.1 Für Verwendung und Lagerung von festen Stoffen, die leichtentflammbar, selbstentzündlich oderexplosionsfähigsindoderimBrandfallkorro- 1Als leichtentflammbar gelten Stoffe, die z. B. durch die Flamme eines Streichholzes entflammen und ohne zusätz- sive Gase abspalten, sowie beim Umgang mit liche Wärmezufuhr selbständig und rasch abbrennen, z.B. brennbarenFlüssigkeitenundGasensinddiebe- in loser Form Papier, Stroh, Ried, Heu, Holzwolle, Pflanzen- sonderen Vorschriften zu beachten. faserstoffe sowie Holz und Holzwerkstoffe bis zu 2 mm Di- cke und brennbare Stoffe in fein zerteilter Form sowie Bau- stoffe nach DIN 4102 der Klasse B3. 6.2 In den Betriebsräumen dürfen höchstens die für den Fortgang der Arbeit nötigen Mengen brennbarerFlüssigkeitenundGase(jedochnicht mehr als der Tagesbedarf) aufbewahrt werden. Betriebsbedingte Ausnahmen bedürfen der be- sonderen Vereinbarung.
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VdS 2038 : 1998-06 (03) Allgemeine Sicherheitsvorschriften der Feuerversicherer
9 Feuerlöscheinrichtungen 10 Kontrolle nach Arbeitsschluss
9.1 In jedem Betrieb müssen Feuerlöscheinrich- Nach Arbeitsschluß hat eine der Betriebsleitung tungen vorhanden sein, die den besonderenBe- verantwortlichePersondieBetriebsräumeaufge- triebsgefahrenentsprechen.DieseEinrichtungen fahrdrohende Umstände zu kontrollieren. müssen regelmäßig gewartet werden. Es ist besonders zu prüfen, dass 9.2Feuerlöschermüssenamtlichgeprüftundzu- (cid:2) alle Feuerschutzabschlüsse geschlossen, gelassenseinundinausreichenderAnzahlangut (cid:2) allenichtbenötigtenelektrischenAnlagenaus- sichtbarerundstetsleichtzugänglicherStellean- geschaltet, gebracht sein. (cid:2) anStellen,andenenReparaturarbeitenvorge- nommen wurden, keine Brandgefahr vorhan- 9.3 EineausreichendeAnzahlvonBetriebsange- den, hörigen ist in der Bedienung der Feuerlöschein- (cid:2) die Abfälle ordnungsgemäß beseitigt und richtungen zu unterweisen. (cid:2) dieFeuerstättenundHeizeinrichtungengegen Brandausbruch gesichert sind. 9.4 Es ist eine Brandschutz- und Feuerlöschord- nung aufzustellen und auszuhängen.
9.5JedeBenutzungvonFeuerlöscheinrichtungen istderBetriebsleitungsofortzumelden.DieFeuer- löscheinrichtungensindnachderBenutzungun- verzüglichwiederbetriebsbereitzumachen.Miss- bräuchliche Benutzung ist verboten.
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Brandverhütungsvorschriften
für Fabriken und gewerbliche Anlagen
Feuerschutz- Selbstschließende Feuerschutzabschlüsse dürfen nicht (z. B. durch Verkeilen oder Festbinden)blockiertwerden.
abschlüsse
Elektrische ElektrischeAnlagensindnachdenanerkanntenRegelnderElektrotechnik(Bestimmungen desVerbandesDeutscherElektrotechniker-VDE-)nurvonFachkräftenoderunterwiesenen Anlagen V Personenzuerrichtenundzubetreiben.
D E
Rauchen und Infeuer-und/oderexplosionsgefährdetenRäumenundBereichenistRauchenundUmgang mit Feuer oder offenem Licht verboten. In explosionsgefährdeten Räumen und Bereichen offenes Feuer dürfen außerdem funkenbildende Geräte, Werkzeuge und nicht explosionsgeschützte Elektrogerätenichtverwendetwerden.
Feuerarbeiten Außerhalbständiger,hierfürvorgesehenerArbeitsplätzesindSchweiß-,Schneid-,Schleif-und Aufheizarbeiten nur mit schriftlicher Genehmigung (Schweißerlaubnisschein) der Betriebsleitung zulässig. Dieser Schein muss genaue Angaben über die zu treffenden Schutzmaßnahmenenthalten.
Feuerstätten, Feuerstätten(einschließlichSchornsteinenundOfenrohren)undHeizeinrichtungenmüssen im Umkreis von mindestens 2 m von brennbaren Stoffen freigehalten werden. Benzin, Heizein- Petroleum,Spiritus,LackresteoderähnlichesdürfennichtalsFeuerungsmaterialverwendet werden(cid:2)HeißeSchlackeundAschemüssenindafürvorgesehenefeuerbeständigabge- richtungen trennten Gruben oder Räumen oder im Freien mit sicherem Abstand gelagert werden (cid:2) BehelfsmäßigeFeuerstätten,elektrischeHeiz-undKochgerätesowieTauchsiederdürfennur mitZustimmungderBetriebsleitungbenutztwerden. Brennbare BeimUmgangmitbrennbarenFlüssigkeitenundGasenistbesondereVorsichtgeboten(cid:2)In den Betriebsräumen dürfen höchstens die für den Fortgang der Arbeit nötigen Mengen
Flüssigkeiten
(jedochnichtmehralsderTagesbedarf)aufbewahrtwerden(cid:2)BrennbareFlüssigkeitensindin sicheren Gefäßen aufzubewahren. Sie dürfen nicht in Ausgüsse oder Abwasserkanäle
und Gase
geschüttetwerden.
Verpackungs- IndenPackräumendarfleichtentflammbaresVerpackungsmaterial(Holzwolle,Stroh,Papier, Faserstoffe, Kunststoffolien, Schaumstoffe und dgl.) höchstens in der Menge eines material Tagesbedarfsvorhandensein.ZerkleinertesMaterialdieserArt(Füllstoffe)istinnichtbrennba- renBehälternmitdichtschließendemDeckelaufzubewahren.PackräumeundLagerräumefür Verpackungsmaterialdürfennichtdirekt(z.B.durchOfen,Strahler,ÖlbefeuerteLufterhitzer) beheiztwerden.
Abfälle BrennbareAbfällesindtäglichausdenArbeitsräumenzuentfernen.SiesindimFreienmit sicherem Abstand oder in feuerbeständig abgetrennten Räumen (Lagerplatz) zu lagern. Ölige,fettigeodermitbrennbarenFlüssigkeitengetränktePutzwolle,Lappenunddergleichen dürfennurinnichtbrennbarenBehälternmitdichtschließendemDeckel-keinesfallsinder Arbeitskleidung-aufbewahrtwerden(cid:2)ZigarettenascheundAbfälle,dienochGlutenthalten können,sindingeeignetenAschenbehälternaufzubewahren.
Feuerlösch- Feuerlöscheinrichtungenmüssenguterkennbarundleichtzugänglichsein(cid:2)JedeBenutzung ist der Betriebsleitung sofort zu melden. Die Feuerlöscheinrichtungen sind nach der einrichtungen Benutzung unverzüglich wieder betriebsbereit zu machen. Missbräuchliche Benutzung ist verboten.
Kontrolle nach NachArbeitsschlusshateinederBetriebsleitungverantwortlichePersondieBetriebsräume aufgefahrdrohendeUmständezukontrollieren.
Arbeitsschluss
Es ist besonders zu prüfen, dass (cid:2) alle Feuerschutzabschlüsse geschlossen, (cid:2) alle nicht benötigten elektrischen Anlagen ausgeschaltet, (cid:2) an Stellen, an denen Reparaturarbeiten vorgenommenwurden,keineBrandgefahrvorhanden,(cid:2)dieAbfälleordnungsgemäßbeseitigt und(cid:2)dieFeuerstättenundHeizeinrichtungengegenBrandausbruchgesichertsind.
Herausgeber: Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV)
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