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BN - Bausstellenabsicherung Sehbehinderte.pdf

Metallbau-, Stahlbau-, Verglasungs- und Rollladenarbeiten für das Hardtbergbad

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 03.10.2026, 10:50 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.vmp-rheinland.de

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Hinweise

für die Absicherung von Baustellen für Blinde, sehbehinderte

und behinderte Verkehrsteilnehmer

Bei der Absicherung von Baustellen ist folgendes zu beachten:

  1. Blinde und stark sehbehinderte Verkehrsteilnehmer sind darauf angewiesen, mit ihrem Stock mögliche Hindernisse am Boden zu ertasten.

Es ist deshalb im Rahmen der zur Verfügung stehenden Möglichkeiten Sorge zu tragen, dass neben der rot-weißen Bandabsicherung vor der Gefahrenstelle auch eine tastbare Abgrenzung am Boden (Bohle o. ä.) vorhanden ist.

Zwischen Warnzeichen und Hindernissen (beispielsweise Baugrube) soll ein ausreichender Sicherheitsabstand gewahrt sein, um Blinden und stark sehbehinderten Verkehrsteilnehmern nach Feststellen des Hindernisses den erforderlichen Reaktionsspielraum zu belassen.

Erforderliches Baustellenmaterial ist gleichfalls im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten geschützt, das heißt für Blinde rechtzeitig ertastbar zu lagern.

Hinweisschilder vor Baustellen sind so aufzustellen, dass sie auf dem Gehweg in Kopfhöhe für Blinde und stark sehbehinderte Verkehrsteilnehmer nicht zu einem gefährlichen Hindernis werden können. Der blinde Fußgänger hat erst die Möglichkeit auszuweichen, wenn er den Fuß des Schildes mit dem Stock ertasten kann.

  1. Für andere behinderte Verkehrsteilnehmer (z. B. Rollstuhlfahrer) ist in Baustellenbereichen im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten eine ausreichende Gasse zu belassen. Speziell bei der Lagerung von Baumaterialien ist hierauf zu achten.

Zum Hindernis werdende Höhenunterschiede (z. B. Bordsteine) sind nach Möglichkeit für Rollstuhlfahrer befahrbar zu gestalten, indem in den entsprechenden Bereichen z. B. Kanthölzer in die Bordsteinrinne gelegt werden.

B.11 Anweisung -Absicherung von Baustellen für Blinde, Stand: 20.04.2010

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