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BN - Baumschutz.pdf

Metallbau-, Stahlbau-, Verglasungs- und Rollladenarbeiten für das Hardtbergbad

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 03.10.2026, 10:50 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.vmp-rheinland.de

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Anweisung zum Schutz von städtischen Bäumen, Sträuchern und Grünanlagen

  1. Bei der Einrichtung von Baustellen und bei der Ausführung von Bauleistungen in der Nähe von städtischen Bäumen, Sträuchern und Grünanlagen sind zur Vermeidung von Schäden die folgenden Schutzvorschriften in der jeweils geltenden Fassung zu beachten:
  • Richtlinien für die Anlage von Straßen (RAS) Teil: Landschaftsgestaltung (RAS-LP) Abschnitt 4: Schutz von Bäumen und Sträuchern im Bereich von Baustellen (RAS-LP 4)
  • Normblatt DIN 18920 Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen.

1.1 Vor Beginn jeglicher Arbeiten ist eine gemeinsame Feststellung des Ist-Zustandes der Baustelle vorzunehmen. Hierüber ist eine Niederschrift zu fertigen. Jede Baustelleneinrichtung im Bereich von städtischen Bäumen, Sträuchern und Grünanlagen ist der Bundesstadt Bonn, Amt für Stadtgrün (68), unter Angabe der Gründe vorher schriftlich zur Genehmigung anzuzeigen. Das Entfernen von Bäumen und Sträuchern, das Kappen von Ästen und Wurzeln und die Inanspruchnahme der Wurzelflächen für Zwecke der Baustelleneinrichtung und der auszuführenden Arbeiten ist nicht zulässig.

1.2 Soweit durch die Baumaßnahme Bäume auf privaten Grundstücken betroffen sind, ist die Satzung der Stadt Bonn zum Schutz des Baumbestandes zu beachten. In diesem Falle sind entsprechende Schutzvorkehrungen zu treffen.

1.3 Um Sachbeschädigungen zu vermeiden, sind im Bereich von städtischen Bäumen, Sträuchern und Grünanlagen unter anderem nicht gestattet:

  • mit Fahrzeugen und Maschinen zu fahren,
  • Bau- und Betriebsstoffe aller Art zu lagern,
  • Energie-Übergabestationen aufzubauen,
  • Maschinen, Baubuden, Aborte und Kantinen auf- oder abzustellen,
  • Schutzflächen mit einem Wasser undurchlässigen Belag zu befestigen,
  • Abgrabungen, Ausschachtungen, Höhenveränderungen (Überfüllungen) und andere Veränderungen,
  • Herbizide anzuwenden,
  • mit ätzenden oder ähnlichen umweltschädigenden Stoffen zu arbeiten,
  • Maste, Geräte, Schilder und Versorgungsleitungen in oder an Bäumen aufzustellen oder zu befestigen,
  • Feuer zu entfachen oder mit Schweißgeräten zu arbeiten.

Als Schutz von Bäumen gilt grundsätzlich die Bodenfläche zwischen Stamm und Kronentraufe zuzüglich 1,50 m nach allen Richtungen. Bei im Bodenraum eingeengten Bäumen, z.B. in den öffentlichen Verkehrsflächen, reduziert sich die Schutzfläche für die unterirdischen Baumteile (Wurzeln) auf die tatsächliche Ausdehnung, z.B. unterirdischer Blumentopf.

  1. Sachbeschädigung, die durch die Nichtbeachtung dieser Vorschriften entstehen, sind Zuwiderhandlungen, die
  • nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über unerlaubte Handlungen (§ 823 BGB) zum Schadenersatz verpflichten,
  • nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches über Sachbeschädigung (§§ 303, 304 StGB) auch mit Gefängnis oder Geldstrafe geahndet werden können,
  • nach § 6 der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Bonn bei Verstößen gegen verbotene Maßnahmen an geschützten Bäumen (Regel: Laubbäume mit einem Stammumfang von über 100 cm, Nadelbäume mit einem Stammumfang von über 150 cm, gemessen in 100 cm Höhe über dem Erdboden) als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können.
  1. Eine Befreiung von den Schutzvorschriften ist in Ausnahmefällen möglich; sie ist rechtzeitig vor Baubeginn mit Angabe der Gründe bei der Bundesstadt Bonn, Amt für Stadtgrün (68), zu beantragen. Die Befreiung kann unter Auflagen erteilt werden, z.B.
  • Einhaltung von Mindestabständen zu den Stammfüßen,
  • Errichtung eines Baumschutzzaunes,
  • Durchführung von Wurzelbehandlungen,
  • Durchführung von Unterstützungsmaßnahmen wegen eines Eingriffs, z.B. Kronenschnitt, Wurzelvorhang, Düngen, Wässern,
  • Durchführung von Ersatzpflanzungen/Wertausgleich,
  • Rückbau der Gesamtbaustelle in ihren ehemaligen Zustand.

Die daraus entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Verursachers.

  1. Diese Schutzvorschriften finden keine Anwendung im Falle unmittelbarer Gefahr.

B.14 Baumschutz, Stand 17.07.2020

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