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Vertraulichkeitserklärung in Vergabeverfahren
Vertraulichkeitserklärung
des Bieters/Nachunternehmens:
- nachfolgend auch kurz „Bieter“ –
gegenüber der EWE NETZ GmbH
- nachfolgend auch “Auftraggeber” -
im Vergabeverfahren 25_8617 Qualifizierungssystem “Messsensorik für ON- Stationen“
§ 1 Vertrauliche Informationen
„Vertrauliche Informationen“ im Sinne dieser Vereinbarung sind alle während der Dauer dieser Vereinbarung vom Auftraggeber, seinen Vertretern oder mit ihm im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen mitgeteilten Informationen sowie ausgehändigte Daten, Unterla- gen und Materialien, gleich welcher Verkörperung, die im Zusammenhang mit dem o.g. Verga- beverfahren (im Folgenden „Vorhaben“) direkt oder indirekt zur Verfügung gestellt werden.
§ 2 Ausnahmen
Nicht als vertrauliche Informationen im Sinne dieser Vereinbarung gelten solche Informatio- nen, für die der Bieter nachweisen kann, dass sie a) bei der Übermittlung bereits öffentlich bekannt und/oder allgemein zugänglich waren oder nach Übermittlung ohne Verletzung dieser Vereinbarung öffentlich bekannt und/oder allgemein zugänglich werden, b) zum Zeitpunkt der Übermittlung bereits von einem Dritten in rechtmäßiger Weise dem Bietermitgeteilt wurden, c) bei der Übermittlung bereits rechtmäßig im Besitz des Bieters waren.
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Der Bieter wird den Auftraggeber über solche vorherige individuelle Kenntnis unverzüglich schriftlich informieren.
§ 3 Verpflichtungen
Der Bieter verpflichtet sich, sämtliche vertraulichen Informationen vertraulich zu behandeln, geheim zu halten und gegen Zugriff Dritter zu schützen („Geheimhaltung“). Vertrauliche Informationen dürfen nicht ohne schriftliche Zustimmung des Auftraggebers ver- wendet, vervielfältigt oder an Dritte weitergeben werden. Der Auftraggeber wird die Zustim- mung erteilen im Falle einer Weitergabe von Informationen durch den Bieter an mit diesem im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundene Unternehmen, sofern der gewünschten Weitergabe nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen oder sonstige wichtige Gründe entgegenstehen und soweit eine Vertraulichkeit gewährleistet ist, die zumindest der in dieser Erklärung zugesicher- ten Vertraulichkeit entspricht. Gleiches gilt im Hinblick auf die mit dem Vorhaben betrauten Berater, soweit diese wiederum gesetzlich oder durch eine inhaltlich diesem Vertrag entspre- chende Vereinbarung zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Die vertraulichen Informationen dürfen vom Bieter nur für das Vorhaben verwendet und nur in dem erforderlichen Umfang an diejenigen Mitarbeiter bzw. Mitarbeiter der mit ihnen im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen sowie mit dem Vorhaben befassten Berater überlassen werden, die diese für das Vorhaben kennen müssen. Die Geheimhaltung der ver- traulichen Informationen durch Mitarbeiter und Berater wird der Bieter sicherstellen. Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht, sofern und soweit der Bieter, die mit ihm im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen oder mit dem Vorhaben befassten Berater aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung oder einer rechtmäßigen behördlichen oder gericht- lichen Anordnung verpflichtet ist bzw. wird, vertrauliche Informationen offen zu legen. Der Bie- ter wird den Auftraggeber in rechtlich zulässiger Art und Weise über eine solche Offenlegung unverzüglich und – jeweils soweit möglich – vorab unterrichten und dem Auftraggeber ausrei- chend Zeit zur Stellungnahme einräumen.
§ 4 Rückgabe vertraulicher Informationen
Der Bieter ist verpflichtet, die vertraulichen Informationen nach Beendigung des Vorhabens auf schriftliche Anforderung des Auftraggebers hin vollständig zurückzugeben oder zu vernich- ten und die Rückgabe oder Vernichtung gegenüber dem Auftraggeber auf deren Wunsch schriftlich zu versichern. Soweit im automatisierten EDV-Sicherungsprozess vertrauliche Informationen gespeichert werden („Sicherung“) und nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zur Beendigung der Trans- aktion gelöscht werden können, werden diese Daten von der vorgenannten Verpflichtung in der Weise erfasst, dass der Bieter die Daten entsprechend der im Übrigen üblichen Siche- rungs- und Löschungsintervalle (notwendiger Zeitraum der Sicherung) löscht/vernichtet. Dies gilt vorbehaltlich der Einhaltung der übrigen Verpflichtungen dieser Vereinbarung während der Sicherung. Sofern personenbezogene Daten erhoben und gespeichert werden, gelten für diese Daten bezüglich der Löschung die Regelungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
§ 5 Laufzeit
Das Vorhaben wird durch übereinstimmende Erklärung der Parteien oder durch Zuschlagser- teilung, Aufhebung oder sonstige Beendigung des Vorhabens beendet.
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Die Vertraulichkeitserklärung bindet den Bieter für die Dauer des Vorhabens und darüber hin- aus für einen Zeitraum von drei Jahren ab Unterzeichnung dieser Erklärung.
§ 6 Rechte und Eigentum, Bindungswirkung
Der Auftraggeber behält sich alle Rechte, insbesondere das Eigentum an den von ihnen her- ausgegebenen vertraulichen Informationen vor. Die vorliegende Vereinbarung beinhaltet kei- nerlei Übertragung von Rechten oder Lizenzen.
§ 7 Vollständigkeit und Richtigkeit der vertraulichen Informationen; Haftung
Eine Garantie und/oder Gewährleistung hinsichtlich der Vollständigkeit und Richtigkeit der ver- traulichen Informationen oder den Annahmen, die auf den vertraulichen Informationen basie- ren, wird ausdrücklich nicht abgegeben sowie eine wie auch immer geartete Haftung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der ausgegebenen vertraulichen Informationen wird ausdrück- lich ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Der Bieter haftet für jegliche Kosten, Schäden oder Verluste des Auftraggebers aufgrund oder im Zusammenhang mit einer Verletzung dieser Vereinbarung durch den Bieter oder durch eine andere Person, der der Bieter vertrauliche Informationen übermittelt hat.
§ 8 Schlussbestimmungen
Sämtliche Änderungen oder Ergänzungen dieser Erklärung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Auftraggebers und der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieses Schriftformerfordernisses. Die Unwirksamkeit einzelner Klauseln dieser Erklärung lässt die Wirksamkeit der Erklärung im Übrigen unberührt. Die Parteien werden eine unwirksame Klausel durch eine solche wirksame Klausel ersetzen, die dem ursprünglich von ihnen Gewollten möglichst nahekommt. Entspre- chendes gilt für den Fall, dass diese Erklärung sich als lückenhaft erweisen sollte. Diese Erklärung unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ist – soweit gesetzlich zulässig – Oldenburg (Deutschland).
| Ort, Datum | Ort, Datum | Name des Unternehmens | Name der natürlichen Person, die | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| im Namen des Bieters die Erklä- | ||||||||
| rung abgibt |
Ausfüllhinweise
Jedes Unternehmen (z.B. Mitglied einer Bewerbergemeinschaft, Unternehmen der Eignungsleihe), welches an der Erstellung der Bieterunterlagen beteiligt ist, muss den Vordruck ausfüllen. Es kann dafür kopiert und mehrfach verwendet werden.
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