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in Kooperation mit der Sana Einkauf & Logistik GmbH Vergabeunterlagen „Medizinprodukte zur Blutentnahme“ Nr. 2026-10 Rahmenvereinbarung
Rahmenvereinbarung
„Medizinprodukte zur Blutentnahme“
Teil C der Vergabeunterlagen
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Rahmenvereinbarung
zum Vergabeverfahren
„Medizinprodukte zur Blutentnahme“
(2026-10)
zwischen
EK-UNICO GmbH Hafenplatz 4 48155 Münster In Vertretung für die Mitgliedshäuser der EK UNICO GmbH
sowie
Sana Einkauf & Logistik GmbH Adalperostraße 31 85737 Ismaning In Vertretung für die Kooperationspartner / Mitglieder des Sana Einkaufverbundes,
(nachstehend Auftraggeber genannt)
und
xxx
(nachstehend Auftragnehmer genannt)
wird folgende Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Beschaffungsgegenständen gemäß Ausschreibung gegen Vergütung geschlossen:
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Präambel
Als führende Einkaufsgemeinschaft im deutschen Gesundheitsmarkt vertritt die EK-UNICO GmbH die Interessen von derzeit 11 Universitätskliniken aus dem Bundesgebiet.
Die Sana Kliniken AG ist die drittgrößte private Klinikgruppe in Deutschland. Die Sana Kliniken umfassen 56 Krankenhäuser und fünf Alten- und Pflegeheime. Für die Kliniken in jeglicher Trägerschaft ist die Sana Einkauf & Logistik GmbH seit mehr als 30 Jahren ein starker Partner in allen Fragen rund um den Einkauf von Medizinprodukten. Medizinische Qualität bei gleichzeitig hoher Wirtschaftlichkeit ist die zentrale Forderung. Die Sana Einkauf & Logistik GmbH arbeitet dabei bedarfsgerecht in der Qualität, wirtschaftlich durch optimierte Prozesse und kompetent im Service.
Auftraggeber im vorliegenden Vergabeverfahren sind die Kooperationspartner der Sana Einkauf & Logistik GmbH und die Mitgliedshäuser der EK-UNICO GmbH, die in dem Teil A 01 der Vergabeunterlagen aufgeführt sind.
Die EK-UNICO GmbH und Sana Einkauf & Logistik GmbH beabsichtigen, einen Vertrag über die Lieferung von „Medizinprodukten zur Blutentnahme“ im Auftrag der teilnehmenden öffentlichen Auftraggeber zu schließen.
Die Waren werden jedoch aufgrund des nicht verbindlich absehbaren Bedarfs nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt, sondern nach kurzfristig zu bestimmendem Bedarf benötigt. Deshalb wurde eine Rahmenvereinbarung mit mehreren Vertragspartnern europaweit ausgeschrieben.
Auf der Grundlage der Rahmenvereinbarung kann der jeweilige Auftraggeber dem Rahmenvereinbarungspartner, der das wirtschaftlichste Angebot nach Maßgabe, der vom jeweiligen Auftraggeber für die Vergabe des Einzelauftrags zugrunde gelegten Zuschlagskriterien abgegeben hat, den Einzelauftrag erteilen. Grundsätzlich ist eine Erteilung des Einzelauftrags über die gesamte Laufzeit der Rahmenvereinbarung vorgesehen.
Vor diesem Hintergrund schließen die Vertragspartner folgende Rahmenvereinbarung:
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Inhaltsverzeichnis
§ 1 Vertragsgegenstand ............................................................................................. 5 § 2 Innovationsklausel ................................................................................................ 7 § 3 Erteilung der Einzelaufträge ................................................................................. 8 § 4 Leistungen Auftragnehmer ................................................................................... 9 § 5 Bestellungen ....................................................................................................... 11 § 6 Qualitätssicherung .............................................................................................. 12 § 7 Gewährleistung, Verzug, Vertragsstrafe nach Tariftreue und Vergabegesetz .... 12 § 8 Preis-, Bonuskonditionen .................................................................................... 13 § 9 Rechnungsstellung ............................................................................................. 15 § 10 Zahlungsbedingungen ...................................................................................... 15 § 11 Beschaffenheit der Produkte, Gewährleistung, Gefahrübergang ...................... 16 § 12 Höhere Gewalt .................................................................................................. 17 § 13 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers ........................................................... 17 § 14 Leistungsänderungen durch den Auftraggeber ................................................. 18 § 15 Ansprechpartner ............................................................................................... 18 § 16 Haftpflichtversicherung ..................................................................................... 19 § 17 Vertragsdauer und Kündigung .......................................................................... 19 § 18 Leistungsstörungen .......................................................................................... 22 § 19 Haftungsregelungen ......................................................................................... 22 § 20 Datenverarbeitung im Rahmen des Vertragsverhältnisses ............................... 23 § 21 Verpflichtungen nach den Tariftreue- und Vergabegesetzen ............................ 23 § 22 Schlussbestimmungen ...................................................................................... 24 § 23 Rechts- und Gerichtsstandvereinbarung .......................................................... 25 § 24 Salvatorische Klausel ....................................................................................... 25 ANLAGENVERZEICHNIS ........................................................................................ 27
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§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Ziel dieser Rahmenvereinbarung ist es, die grundsätzlich anfallenden Leistungen und
Bedingungen sowie die gegenseitigen Rechte und Pflichten für Einzelaufträge (Bestellungen)
zu regeln, die im Laufe des Vertragszeitraumes erteilt werden. Auch werden Regeln und
Prozesse festgelegt, die eine Anpassung der Vereinbarungen an die Weiterentwicklung des
Auftraggebers/der Besteller unter Berücksichtigung der jeweils konkreten individuellen
Bedürfnisse ermöglichen. Soweit dies zum Beginn der Vertragslaufzeit noch nicht möglich ist,
werden die erforderlichen Konkretisierungen in Folgeverträgen vereinbart.
(2) Die Rahmenvereinbarung regelt die Erteilung von Einzelaufträgen über die Lieferung von
„Medizinprodukten zur Blutentnahme“ an den oder die Rahmenvereinbarungspartner sowie
die wesentlichen Inhalte der Einzelaufträge, auf deren Grundlage die Auftraggeber ihre
jeweiligen Bestellungen vornehmen können. Bezugsberechtigte Auftraggeber sind die im Teil
A 01 der Vergabeunterlagen aufgeführten Kooperationshäuser der Sana Einkauf & Logistik
GmbH und die Mitgliedshäuser der EK-UNICO GmbH.
(3) Dieser Vertrag räumt den Auftraggebern das Recht ein, den Auftragnehmer während der
Vertragsdauer mit der Belieferung des Ausschreibungsgegenstandes nach Maßgabe dieses
Vertrages zu beauftragen, wobei der Auftraggeber eine Mengenzusicherung ausdrücklich
nicht einräumt. Sofern sich die Bestellung auf Grundlage eines Einzelauftrags über
vertragsgegenständliche Leistung bezieht, ist der Auftragnehmer verpflichtet, diese
anzunehmen und vertragsgemäß auszuführen. Seine Regelungen gelten bei der Erteilung,
Annahme und Durchführung entsprechender Abrufe von Leistungen auch dann, wenn keine
ausdrückliche Bezugnahme auf diese Rahmenvereinbarung bei der Erteilung des Auftrags
oder der Anforderung einer Leistung erfolgt.
(4) Entsteht beim jeweiligen Auftraggeber ein konkreter Bedarf an Produkten und/oder
Dienstleistungen gemäß Teil D 01 der Vergabeunterlagen sind der Auftraggeber und seine
konzernverbundenen Unternehmen (Tochterunternehmen, Kliniken und Institute etc.)
berechtigt, den Auftragnehmer mit der Lieferung von Waren und/oder der Erbringung von
Dienstleistungen gemäß den Konditionen der der Teile D 01 und D 02 der
Vergabeunterlagen nach Maßgabe dieses Vertrages zu beauftragen.
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(5) Der Auftraggeber bzw. die Abrufberechtigten sind durch diese Rahmenvereinbarung nicht
abnahmeverpflichtet, sofern die Vergabeunterlagen keine Mindestabnahmemenge vorsehen.
(6) Durch die Rahmenvereinbarung allein wird keine Pflicht des Rahmenvereinbarungspartners
zur Erbringung von Leistungen begründet. Eine solche Pflicht entsteht erst mit der Erteilung
eines Einzelauftrags und einer daraufhin erfolgenden Bestellung. Entsprechendes gilt für die
Pflicht des öffentlichen Auftraggebers zur Zahlung des Preises für die bestellten Produkte nach
ihrer Lieferung.
(7) Diese Rahmenvereinbarung begründet keinen Anspruch des Rahmenvereinbarungspartners
auf die Erteilung eines oder mehrerer Einzelaufträge.
(8) Es gelten ausschließlich die Vertragsbedingungen des Auftraggebers, entgegenstehende oder
abweichende Bedingungen des Lieferanten, insbesondere die AGB, werden nicht anerkannt.
Dies gilt auch dann, wenn die Auftraggeberin Kenntnis der Bedingungen des Lieferanten
dessen Leistung vorbehaltlos annehmen.
(9) Die Rechtsbeziehungen der Parteien in Bezug auf den Vertragsgegenstand ergeben sich aus
(a) der jeweiligen Bestellung,
(b) dem jeweiligen Einzelauftrag,
(c) dieser Rahmenvereinbarung,
(d) den weiteren Ausschreibungsunterlagen (EU-Bekanntmachung und sämtliche
Vergabeunterlagen, mit den Erklärungen und Angaben des Bieters in seinem
Angebot, insbesondere den beigefügten Konzepten „Servicequalität“,
„Lieferausfall“ und „Nachhaltigkeit“),
(e) den Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen
(VOL/B) in der bei Zuschlagserteilung in Bezug auf diese
Rahmenvereinbarung geltenden Fassung.
Die Regelungen gelten in der vorgenannten Reihenfolge. Lücken innerhalb eines
Vertragsbestandteils, gleich ob bewusst oder unbewusst, werden durch die jeweils genannten
Vertragsbestandteile ausgefüllt. Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt. Die
Anlagen zu dieser Rahmenvereinbarung gelten bei Unstimmigkeiten, dergestalt, dass neuere
Anforderungen älteren Anforderungen (zur selben Anforderungen) vorgehen. Wenn und
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soweit das Angebot über die Anforderungen der Vergabeunterlagen hinausgeht, so gilt das
Angebot.
(10) Unberührt von den mit dieser Rahmenvereinbarung getroffenen und mit ihr nach Abs. 9 in
Zusammenhang stehenden vertraglichen Regelungen zwischen dem Auftraggeber und dem
Auftragnehmer bleiben die Rahmenverträge, die der Auftragnehmer mit der Sana Einkauf &
Logistik GmbH geschlossen hat. Diese sind entsprechend zu erfüllen.
Rahmenvereinbarungspartner, die bei der Sana Einkauf & Logistik GmbH nicht als
Rahmenvertragspartner gelistet sind, verpflichten sich, unverzüglich nach Abschluss der
vorliegenden Rahmenvereinbarung, entsprechende Vertragsverhandlungen mit der Sana
Einkauf & Logistik GmbH aufzunehmen.
§ 2 Innovationsklausel
(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber unverzüglich in Textform anzuzeigen,
wenn zu den vertragsgegenständlichen Produkten neue Ausführungen innerhalb der
Vertragslaufzeit auf dem Markt verfügbar gemacht werden oder die angebotenen Produkte
vom Hersteller nicht mehr hergestellt werden und auch sonst nicht mehr bezogen werden
können. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen des Auftraggebers innerhalb einer Frist von 14
Kalendertagen geeignete Nachweise vorzulegen, insbesondere Herstellererklärungen oder
entsprechende Marktübersichten.
(2) Produkte in neuer Ausführung (Ersatzprodukte) gehören dem jeweiligen Produktsegment an
und sind zu dem in der Leistungsbeschreibung für das Vorgängerprodukt vereinbarten Preis
zu liefern. Hiervon ausgenommen sind Produkte, bei denen der Auftragnehmer eine
wesentliche funktionale Erweiterung nachweist, die über die geforderten Leistungsmerkmale
der ursprünglichen Leistungsbeschreibung hinausgeht (innovative Produkte). Der Nachweis
obliegt dem Auftragnehmer und ist durch technische Dokumentation zu erbringen. Für
innovative Produkte sind Preisverhandlungen zu führen. Der Auftraggeber hat in allen Fällen
das alleinige Bestimmungsrecht, festzulegen, welches der angebotenen Ersatz- oder
innovativen Produkte geliefert werden soll.
(3) Der Auftraggeber ist berechtigt, auch vor Ablauf der Vertragslaufzeit eine Anpassung der
Produkte in dem jeweiligen Produktsegment zu verlangen, sofern durch den Auftragnehmer
neue Ausführungen auf dem Markt verfügbar gemacht worden sind oder einzelne Kliniken
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aufgrund ihres spezifischen Aufgabenzuschnittes besondere Anforderungen an den
Leistungsgegenstand haben, die mit den vertragsgegenständlichen Produkten nicht erfüllt
werden können.
(4) Sofern durch den Auftragnehmer neue Produkte auf dem Markt verfügbar gemacht werden,
für die es bislang kein äquivalentes Vorgängerprodukt im Vertrag gibt, ist dieses Produkt nach
Maßgabe des § 132 GWB zu behandeln.
§ 3 Erteilung der Einzelaufträge
(1) Der jeweilige Auftraggeber wählt den Auftragnehmer eines konkreten Einzelauftrags unter den
Rahmenvereinbarungspartnern aus. Das bedeutet, dass der Auftraggeber sich für den
Rahmenvereinbarungspartner entscheidet, der das für ihn wirtschaftlichste Ergebnis erzielt.
Sodann werden auf der Grundlage des Einzelauftrags die Bestellungen sukzessive
aufgegeben. Die Umstellung der Konditionen nach der Erteilung eines Einzelauftrages muss
innerhalb von sieben Tagen durch den Auftraggeber, wie auch dem Auftragnehmer
vorgenommen werden. Der Tag der Erteilung der Einzelbeauftragung wird dabei nicht
mitgezählt.
(2) Die Wirtschaftlichkeit der Angebote bei der Vergabe des Einzelauftrags wird anhand der vorab
bekanntgegebenen Zuschlagskriterien vom jeweiligen Auftraggeber individuell ermittelt. Die
maßgeblichen Zuschlagskriterien und deren Gewichtung sind in den Vergabeunterlagen für
die vorliegende Ausschreibung bekanntgegeben (Teil A 01 der Vergabeunterlagen).
(3) Der jeweilige Auftraggeber behält sich vor, eine Testung der zu liefernden Produkte
vorzunehmen. Der Auftragnehmer wird dem jeweiligen Auftraggeber auf Anforderung je Los
maximal 15 Testmuster kostenfrei innerhalb von 14 Werktagen an die genannte Lieferadresse
liefern. Sofern ein Auftraggeber eine eigene Testung durchführen möchte gilt, dass dem
Auftraggeber nach Anforderungen bei dem Auftragnehmer innerhalb von 14 Werktagen, die in
der Produktbeschreibung angebotenen Leistungsgegenstände zu einer kostenfreien
Bemusterung bzw. Einsatz in der Krankenhausroutine bereitgestellt werden. Die Menge der
Testmaterialien wird hausindividuell bestimmt und ist mindestens 14 Werktage vor Testbeginn
bei dem Auftraggeber abzurufen. Hierbei müssen die Produkte in Originalverpackung geliefert
werden.
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(4) Der Einzelauftrag kommt zustande mit dem Zugang des Schreibens des jeweiligen
Auftraggebers beim Rahmenvereinbarungspartner. Die Textform ist in diesem
Zusammenhang ausreichend.
(5) Der jeweilige Auftraggeber bleibt unbeschadet seiner Absicht, aufgrund dieser
Rahmenvereinbarung Einzelaufträge zu vergeben, in seiner Entscheidung frei, ob es seinen
Bedarf an Leistungen der in dieser Rahmenvereinbarung dargestellten Art im Rahmen der
Rahmenvereinbarung decken will. Der jeweilige Auftraggeber behält sich vor, die Leistungen
auch außerhalb dieser Rahmenvereinbarung in Einzelaufträgen zu vergeben. Für Vergaben
außerhalb dieser Rahmenvereinbarung gelten die vergaberechtlichen Vorschriften.
(6) Eine gesamtschuldnerische Verpflichtung und/oder (Mit-)Haftung wird weder zwischen den
einzelnen Auftraggebern noch zwischen den Auftraggebern und der Sana Einkauf & Logistik
GmbH bzw. den Auftraggebern und der EK-UNICO GmbH begründet. Vielmehr beschränken
sich die Rechtswirkungen der Annahmeerklärung auf das Zustandekommen einer
entsprechenden, eigenständigen Einzelbeauftragung zwischen dem Auftragnehmer und dem
Auftraggeber (gemäß Teil A 01 der Vergabeunterlagen), jeweils nach Maßgabe und im
Umfang dieser Rahmenvereinbarung sowie aller künftigen mit dem Auftraggeber in Textform
vereinbarten Änderungen dieser Rahmenvereinbarung.
(7) Jeder Rahmenvereinbarungspartner ist verpflichtet, auf Verlangen des jeweiligen
Auftraggebers vor der Erteilung eines Einzelauftrags ggf. weitere Erklärungen und Nachweise
gemäß den Anforderungen des Tariftreue- bzw. Vergabegesetzes des jeweiligen
Bundeslandes vorzulegen, das für den jeweiligen Auftraggeber gilt.
§ 4 Leistungen Auftragnehmer
(1) Der Auftragnehmer wird - erst - durch die Erteilung eines Einzelauftrags und der
nachfolgenden Bestellung dazu verpflichtet, die Leistung zu erbringen, wie in der
Leistungsbeschreibung (Teil D 01 der Vergabeunterlagen) und dem Preistemplate (Teil D
02 der Vergabeunterlagen) dargestellt.
(2) Die Auftraggeber werden die Produkte bei Bedarf bestellen. Der Lieferant hat die bestellte
Menge grundsätzlich innerhalb von 2 Werktagen, in besonderen, vom jeweiligen Auftraggeber
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als dringend gekennzeichneten Fällen, innerhalb von 24 Stunden nach Abruf (gerechnet ab
Eingang der Bestellung beim Auftragnehmer) an die in der Bestellung bezeichneten
Anlieferungsstelle des jeweiligen Auftraggebers zu liefern. Teillieferungen sind dabei nur nach
vorheriger Zustimmung des jeweiligen Auftraggebers zulässig. Im Falle, dass zum Zeitpunkt
der Angebotsabgabe zwischen den Auftraggebern und dem jeweiligen Auftragnehmer
abweichende Zahlungsbedingungen bestehen, bleiben diese unberührt. Sie gelten
unverändert fort.
(3) Die zwischen den Auftraggebern und dem Auftragnehmer zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe
im Vergabeverfahren vereinbarten Lieferbedingungen bleiben unberührt. Sie gelten
unverändert fort. Für die Mitgliedshäuser der Sana Einkauf & Logistik GmbH und der EK-
UNICO GmbH geltend die Lieferbedingungen der Anlage 2 bzw. der Anlage EK-UNICO zum
Rahmenvertrag der SEL. Sofern keine Lieferbedingungen vereinbart wurden, erfolgt die
Lieferung frei Anlieferungsstelle, ohne Berechnung von Nebenkosten jedweder Art (z.B.
Transportversicherung, Verpackung, Frachtkosten etc.). Für Lieferungen die entsprechend §
4 Abs. 2 als „dringend“ gekennzeichnet werden kann für die entstehenden Fahrtkosten
zwischen dem Lieferanten und dem Auftraggeber eine abweichende Regelung vereinbart
werden.
(4) Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, der Angaben zu Art und Menge der gelieferten
Produkte, das Bestelldatum sowie die Bestellnummer des jeweiligen Auftraggebers enthält.
Erfolgt eine Teillieferung, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich in Textform
die verbleibende Restmenge der nicht gelieferten Artikel, die Bestellnummer und das
Bestelldatum sowie das voraussichtliche Datum der vollständigen Lieferung mitzuteilen.
(5) Neben den Regelungen eines Einzelauftrags gelten die Regelungen dieser
Rahmenvereinbarung und die weiteren in § 1 dieser Rahmenvereinbarung genannten
Bestimmungen.
(6) Der Auftragnehmer wird mit Erteilung eines Einzelauftrags dazu verpflichtet, neben der
Lieferung des ausgeschriebenen Leistungsgegenstandes, ergänzende Serviceleistungen zu
Gunsten des jeweiligen Auftraggebers zu erbringen. Dazu zählen die Beratung des jeweiligen
Auftraggebers durch Medizinprodukteberater, das Vorhalten einer Service-Hotline
(Außendienst, Innendienst), die Reklamationsbearbeitung sowie die
Umstellungsunterstützung und -begleitung entsprechend dem Angebot.
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(7) Der Auftragnehmer veräußert mangelfreie Gegenstände frei von Rechten Dritter. Macht ein
Dritter gegenüber den Auftraggebern Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten
durch die Nutzung der Leistungen des Rahmenvereinbarungspartners geltend und wird die
Nutzung der Leistungen (insb. der gelieferten Produkte) hierdurch beeinträchtigt oder
untersagt, wird der Rahmenvereinbarungspartner auf eigene Kosten nach seiner Wahl
entweder die in dem Einzelauftrag vereinbarten Leistungen unverzüglich so ändern oder
ersetzen, dass sie nicht mehr unter die Schutzrechte des Dritten fallen, gleichwohl aber den
vertraglichen Bestimmungen entsprechen, oder er wird zugunsten der Auftraggeber
unverzüglich erwirken, dass die erbrachten Leistungen uneingeschränkt und ohne zusätzliche
Kosten für die Auftraggeber vertragsgemäß genutzt werden können. Gelingt dies dem
Auftragnehmer nicht oder jedenfalls nicht zu angemessenen Bedingungen oder in einem
angemessenen Zeitraum, hat er die betroffenen Leistungen gegen Erstattung der von dem
jeweiligen Auftraggeber entrichteten Zahlungen zurückzunehmen. Ansprüche der
Auftraggeber insbesondere auf Freistellung und/oder Schadensersatz bleiben unberührt.
(8) Der Vergabestelle sind ohne besondere Anforderung zum Ende eines Jahres nachfolgende
Informationen auf elektronischem Wege zur Verfügung zu stellen:
- bezogen auf alle abrufberechtigten Vertragspartner: Absatz- und Umsatzbericht in
Form des Health Care Sales Report (HCSR) in der aktuellen Version.
Andere oder weiterführende Controlling-Berichte sind gesondert zu vereinbaren.
(9) Der Auftragnehmer darf die Ausführung von Leistungen nur mit vorheriger schriftlicher
Zustimmung des jeweiligen Auftraggebers an Dritte, insbesondere Nachunternehmer,
übertragen. Die Textform ist in diesem Zusammenhang ausreichend.
§ 5 Bestellungen
(1) Eine Verpflichtung der Auftraggeber bzw. der Bestellberechtigten zu Bestellungen besteht
nicht.
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(2) Bestellungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit grundsätzlich nicht der Bestätigung durch
den Auftragnehmer. Es genügt der Eingang des rechtlich, technisch und kaufmännisch
korrekten Bestellscheins beim Auftragnehmer.
§ 6 Qualitätssicherung
(1) Die maßgeblichen Produktmerkmale sind in der Leistungsbeschreibung der
Vergabeunterlagen (Teil D 01 der Vergabeunterlagen) festgelegt.
(2) Der Auftragnehmer stellt jeweils durch eine ordnungsgemäße Ausgangskontrolle (GMP etc.)
sicher, dass von ihm nur vertragsgemäße, d.h. mit diesem Rahmenvertrag und der jeweiligen
Produktvereinbarung übereinstimmende Ware versandt wird.
(3) Sinn der vorstehenden Qualitätssicherungsvereinbarung ist es, dass die Qualitätsprüfung auf
den Lieferanten verlagert wird. Deshalb ist der Besteller von den Verpflichtungen nach §
377 HGB (Untersuchungs- und Rügepflicht) befreit und muss dementsprechend nicht die
ansonsten üblichen Qualitätskontrollen (Eingangskontrollen) durchführen. Hiervon
ausgenommen sind die Lieferung nicht bestellter Ware (Identitätsmängel), erkennbare
Transportschäden (z.B. schlechter Zustand der Verpackung) sowie sonstige offensichtliche
Mängel, die bei Anlieferung der Produkte durch Augenschein wahrnehmbar sind. Diese sind
unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von 14 Kalendertagen ab Anlieferung, zu rügen.
Darüber hinaus liegt es ausschließlich in der Verantwortung des Lieferanten, dass die
gelieferten Produkte den vertraglich vereinbarten Qualitätsanforderungen entsprechen.
(4) Der Auftraggeber hat die Möglichkeit im Rahmen eines Einzelauftrags Muster für die
Qualitätswertung kostenfrei anzufordern.
§ 7 Gewährleistung, Verzug, Vertragsstrafe nach Tariftreue und
Vergabegesetz
(1) Die Gewährleistung und die Verzugsfolgen richten sich nach den Maßgaben des Bürgerlichen
Gesetzbuchs (BGB) und der VOL/B.
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(2) Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die von ihm gelieferten Produkte frei von Sach- und
Rechtsmängeln sind (§§ 434, 435 BGB) und mit den vertraglich vereinbarten
Qualitätsanforderungen übereinstimmen. Er gewährleistet darüber hinaus die Einhaltung der
Güteanforderungen nach den jeweiligen DIN-EN-Normen bzw. speziell vereinbarte
Güteanforderungen. Eine Garantie i.S.d. §§ 443, 444 BGB wird in diesem § 7 nicht
übernommen.
(3) Bei für den Besteller bei Anlieferung erkennbaren Sachmängeln ist die Haftung des
Auftragnehmers aufgrund der Gewährleistung nach Abs. 2 auf die Ersatzlieferung
vertragsgemäßer Ware beschränkt.
(4) Bei sonstigen Sachmängeln richtet sich die Gewährleistung grundsätzlich nach den
gesetzlichen Vorschriften (§§ 434 ff. BGB). Gegebenenfalls bestehende
Schadenersatzansprüche des Bestellers erfassen allerdings auch die dem Besteller aus
berechtigten Regressverpflichtungen Dritter entstehenden Folgekosten.
(5) Für die gegenständlichen Kooperationspartner der Sana Einkauf & Logistik GmbH und der
Mitgliedshäuser der EK-UNICO GmbH gelten die Lieferbedingungen, welche mit der Anlage 2
bzw. der Anlage EK-UNICO GmbH zum Rahmenvertrag der SEL vereinbart wurden. Die
Regelungen der Anlage 2 bzw. der Anlage EK-UNICO GmbH zum Rahmenvertrag der SEL
bleiben grundsätzlich unberührt. Im Falle, dass mit den Bietern die gegenständlichen
Vereinbarungen noch nicht bestehen, sind die folgenden Ausführungen in der
Rahmenvereinbarung zu beachten: Ist der Auftragnehmer aus von ihm zu vertretenden
Gründen nicht in der Lage, die vom Auftraggeber bestellte Leistung innerhalb der
maßgeblichen Lieferfrist ordnungsgemäß zu erbringen, so hat er dies dem Auftraggeber, unter
Angabe des Grundes und des nächstmöglichen Liefertermins, unverzüglich mitzuteilen. In
diesem Falle ist der Auftraggeber berechtigt, die Leistung so lange bei einem Drittunternehmen
seiner Wahl zu bestellen, bis der Auftragnehmer seine Lieferfähigkeit wieder anzeigt. Der
Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die Kosten, die diesem aus der Drittbeauftragung
entstehen, nach Übersendung einer prüfbaren Aufstellung zu erstatten.
§ 8 Preis-, Bonuskonditionen
(1) Die innerhalb des Vergabeverfahrens angegebenen Preise in Form des Preistemplates (Teil
D 02 der Vergabeunterlagen) gelten als vereinbarte Festpreise für die am Vergabeverfahren Seite 13 von 28
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beteiligten Kooperationspartner-Krankenhäuser der Sana Einkauf & Logistik GmbH und den
Mitgliedshäusern der EK-UNICO GmbH (Teil A 01 der Vergabeunterlagen) für die gesamte
Dauer der festen Laufzeit gemäß § 17 dieser Rahmenvereinbarung.
(2) Sofern die Auftraggeber das Optionsrecht gemäß § 17 dieser Rahmenvereinbarung ausüben
und Herstellungskosten (Rohstoff/Materialkosten und Energiekosten) und/oder
Transportkosten zum Zeitpunkt der Ausübung des Optionsrechts gestiegen sind, können diese
nach einer zuvor stattgefundenen Verhandlung, eine angemessene Preisanpassung für
betroffene Artikel über den Zeitraum der Verlängerung verlangen. Die Preisanpassung darf für
das gesamte Portfolio maximal zu einer Erhöhung von bis zu 3 % des zum Zeitpunkt des
Zuschlags vereinbarten Preises führen. Die Preisanpassung gilt, sobald die Auftraggeber
diese in Textform bestätigt haben.
(3) Sofern die Auftraggeber das Optionsrecht gemäß § 17 dieser Rahmenvereinbarung ausüben
und die Herstellungskosten (Rohstoff/Materialkosten und Energiekosten) und/oder
Transportkosten eines Artikels zum Zeitpunkt der Ausübung des Optionsrechts im Vergleich
zum Zeitpunkt des Zuschlags gesunken sind, sind diese Preissenkungen dem Auftraggeber
unverzüglich mitzuteilen und die angepassten Preise zu gewähren.
(4) Der Auftragnehmer sichert zu, bei der Kalkulation der Preise die geltenden preisrechtlichen
Bestimmungen, insbesondere die Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen
Aufträgen, beachtet zu haben.
(5) Die zwischen der Sana Einkauf & Logistik GmbH und dem Auftragnehmer zum Zeitpunkt der
Angebotsabgabe im Vergabeverfahren geschlossenen Vereinbarungen, insbesondere
Regelungen betreffend die Krankenhausrückvergütung, Industrierückvergütung, eventuelle
Logistikvergütung, Zahlungsbedingungen inklusive Zahlungsmodalitäten sowie zusätzliche
Preisstaffelungen gemäß der bestehenden Vereinbarung und sonstige Regelungen, bleiben
unberührt und finden auf diese Vereinbarung Anwendung. Rahmenvereinbarungspartner, die
bei der Sana Einkauf & Logistik GmbH nicht als Rahmenvertragspartner gelistet sind,
verpflichten sich, unverzüglich nach Abschluss der vorliegenden Rahmenvereinbarung,
entsprechenden Vertragsverhandlungen mit der Sana Einkauf & Logistik GmbH aufzunehmen
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§ 9 Rechnungsstellung
(1) Wenn und soweit die einzelnen Auftraggeber nicht durch gesonderte Vereinbarungen andere
Modalitäten vorgeben gelten für die Rechnungsstellung die folgenden Vorschriften:
(2) Der Auftragnehmer hat die gelieferten Produkte unmittelbar nach Lieferung dem jeweiligen
Auftraggeber in Rechnung zu stellen, in der am Ende der Umsatzsteuerbetrag auszuweisen
ist. Der Auftragnehmer ist dabei berechtigt, mehrere Teillieferungen einer einzelnen Bestellung
in einer Rechnung zusammenzufassen, nicht jedoch mehrere Bestellungen. Die Rechnung
muss nachprüfbare Angaben über Art und Menge der gelieferten Produkte, ein
Rechnungsdatum, eine Rechnungsnummer, den tatsächlich gültigen Umsatzsteuersatz, das
Bestelldatum sowie die Bestellnummer des jeweiligen Auftraggebers enthalten.
(3) Der Anspruch des Auftragnehmers auf die vereinbarte Vergütung ist nicht fällig, solange die
Leistung nicht erfüllt wurde und keine den unter § 9 Abs. 2 genannten Anforderungen
entsprechende Rechnung vorgelegt wurde. Das gleiche gilt für Teillieferungen, denen der
jeweilige Auftraggeber nicht zugestimmt hatte, bis zur vollständigen Lieferung der jeweiligen
Bestellmenge.
(4) Die Leistungen werden den einzelnen Auftraggebern in Rechnung gestellt. Die Auftraggeber
sind weder Gesamtgläubiger noch Gesamtschuldner; sie schulden nur den jeweils auf sie
entfallenden Rechnungsbetrag, soweit dieser berechtigt ist, und haften nicht für die anderen,
an der Rahmenvereinbarung beteiligten Auftraggeber.
§ 10 Zahlungsbedingungen
(1) Die zwischen den Auftraggebern und dem Auftragnehmer zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe
im Vergabeverfahren vereinbarten Zahlungsbedingungen bleiben unberührt. Sie gelten
unverändert fort. Bilateral von einem Mitgliedshaus des Auftraggebers mit dem Auftragnehmer
vereinbarte günstigere Zahlungsbedingungen bleiben gleichfalls unverändert bestehen. Für
die Mitgliedshäuser der Sana Einkauf & Logistik GmbH und EK-UNICO GmbH gelten die
Zahlungsbedingungen der Anlage 2 bzw. der Anlage EK-UNICO GmbH zum Rahmenvertrag
der Sana Einkauf & Logistik GmbH. Wird vor dem vereinbarten Zeitpunkt geliefert und die
Rechnung gestellt, so ist die Einrichtung berechtigt, ohne Verlust des vereinbarten Skontos zu
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dem Zeitpunkt zu zahlen, an dem bei fristgerechter Auftragserfüllung die Zahlung hätte
erfolgen müssen.
(2) Voraus- und Abschlagszahlungen sind ausgeschlossen, soweit nicht eine gesonderte
Vereinbarung getroffen wurde.
(3) Eine vorbehaltlose Annahme der Zahlung durch den Lieferanten schließt Nachforderungen
aus. Ein Vorbehalt ist innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Schlusszahlung zu
erklären (§ 17 Nr. 4 VOL/B).
(4) Im Falle einer Bietergemeinschaft/Arbeitsgemeinschaft werden Zahlungen mit befreiender
Wirkung an den für die Durchführung der Rahmenvereinbarung und der Einzelaufträge
benannten bevollmächtigten Vertreter oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Die
Textform ist für die Weisung ausreichend.
§ 11 Beschaffenheit der Produkte, Gewährleistung, Gefahrübergang
(1) Die von den Vertragsparteien während der Vertragslaufzeit jeweils zu liefernden Produkte
müssen dem im üblichen Absatzgebiet des Bestellers marktüblichen Qualitätsanforderungen,
mindestens aber den jeweiligen DIN-EN-Normen, VDE-Regelwerk, dem im Zeitpunkt der
Lieferung geltenden Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz und den in der
Bundesrepublik Deutschland für die Ware geltenden gesetzlichen (Sicherheits-)
Bestimmungen für derartige Produkte entsprechen sowie den in den Vergabeunterlagen
genannten Bestimmungen. Die geltenden nationalen Gesetze und Vorgaben, insbesondere
auch die europarechtlichen Vorgaben und die Regeln der Technik, der Arbeitsmedizin, der
Unfallverhütung und der Hygiene müssen eingehalten werden.
(2) Der Auftragnehmer hat den Auftraggebern bei der erstmaligen Belieferung mit einem Produkt
sowie nach jeder Änderung der Spezifikationen eines Produktes geeignete Unterlagen und
Dokumentationen, die den Auftraggebern eine Güteprüfung des jeweiligen Produktes
ermöglichen, in deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Gewährleistungsfrist für Sach- und Rechtsmängel beträgt zwei Jahre (§ 438 Abs. 1 Nr. 3
BGB). Sie beginnt mit dem Übergang der Gefahr auf die Auftraggeber.
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(4) Der Gefahrübergang erfolgt bei Abnahme der Lieferung. Dabei gilt Folgendes: Die Anlieferung
an die Anlieferungsstelle gilt in keinem Fall als Abnahme. Lieferungen gelten als
abgenommen, wenn die Abnahme nicht spätestens drei Arbeitstage (ausgenommen
Samstage, Sonn- und Feiertage) nach Anlieferung unter Angabe des Grundes verweigert wird.
Auch bei Versendung der Produkte geht die Gefahr erst auf die Auftraggeber über, sobald die
Lieferung bei diesem eingetroffen und gemäß den vorstehenden Regelungen als
abgenommen gilt.
§ 12 Höhere Gewalt
(1) Die Vertragsparteien werden von der Verpflichtung zur Erfüllung und zur Leistung frei, so lange
sie oder von ihnen beauftragte Dritte durch höhere Gewalt wie Naturkatastrophen, Pandemien,
Blitzschlag, Erdbeben, Feuer, Krieg oder Mobilmachung, Aufruhr, politische Unruhen,
Enteignung oder Explosion, an der Erfüllung ihrer Pflichten gehindert sind. Gleiches gilt infolge
eines Streiks oder rechtmäßiger Aussperrung im Betrieb der Vertragsparteien oder in dem
Betrieb eines beauftragten Dritten. Streik in den Betrieben von Zulieferern wird nur dann zu
einer unverschuldeten Verhinderung der Vertragsparteien, wenn diese auch gehindert sind,
Ersatzbeschaffungen vorzunehmen. Streiks und Aussperrungen sowie die Undurchführbarkeit
von Transporten in Folge von Arbeitskämpfen im Transportgewerbe oder der Blockade
benötigter Transportwege werden einem Fall höherer Gewalt gleichgesetzt, es sei denn, der
Auftragnehmer hat ein solches Ereignis vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt.
(2) Bei der Entscheidung der Frage, ob nach Beendigung der höheren Gewalt eine Nachlieferung
für die während dieser Zeit nicht erfolgten Lieferungen erfolgen soll, sind die Vertragspartner
verpflichtet, im gegenseitigen Einvernehmen unter angemessener Berücksichtigung der
Interessen beider Vertragspartner eine Vereinbarung zu treffen.
§ 13 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Unterlässt der jeweilige Auftraggeber eine ihm obliegende Mitwirkungshandlung (z.B.
Benennung des konkreten Lieferortes) und setzt er dadurch den Auftragnehmer außerstande,
seine Leistung vertragsgemäß zu erbringen, so hat der Rahmenvereinbarungspartner diesen
Umstand sowohl dem jeweiligen Auftraggeber als auch der Sana Einkauf & Logistik GmbH
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bzw. der EK-UNICO GmbH unverzüglich in Textform anzuzeigen. Holt der jeweilige
Auftraggeber die Mitwirkungsleistung nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen nach, so kann der
Auftragnehmer den Einzelauftrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen.
(2) Im Falle der Kündigung des Einzelauftrags wegen unterbliebener Mitwirkungsleistungen des
jeweiligen Auftraggebers werden bis dahin bewirkte Leistungen des Auftragnehmers nach den
vereinbarten Preisen abgerechnet.
§ 14 Leistungsänderungen durch den Auftraggeber
(1) Sofern neue aufsichtsrechtliche, gesetzliche oder gerichtliche Anordnungen oder sonstige, für
den jeweiligen Auftraggeber zwingende Anforderungen eine Änderung des Gegenstands des
Einzelauftrags erfordern, werden die Partner den Einzelauftrag entsprechend anpassen, es
sei denn, dies ist für den Auftragnehmer unzumutbar. Der Auftragnehmer hat ein
Änderungsverlangen des Auftraggebers zu prüfen und diesem unverzüglich in Textform
mitzuteilen, ob die gewünschte Leistungsänderung für ihn zumutbar ist.
(2) Hat die von dem jeweiligen Auftraggeber gewünschte Änderung weitere Auswirkungen (z.B.
auf vereinbarte Liefertermine), so hat der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber unverzüglich
in Textform mitzuteilen. Die Partner haben sich unverzüglich zu einigen. Solange eine solche
Einigung nicht zustande kommt, verbleibt es beim bisherigen Auftragsinhalt. Vereinbarte
Änderungen werden schriftlich dokumentiert und von beiden Partnern unterzeichnet.
(3) Lehnt der Auftragnehmer eine für ihn zumutbare Änderung der nach dem Einzelvertrag
geschuldeten Leistungen ab, so ist der jeweilige Auftraggeber berechtigt, den Einzelvertrag
fristlos zu kündigen. Der Auftragnehmer hat Anspruch auf die Vergütung der bis zum Zugang
der Kündigung erbrachten Leistungen. Ein Anspruch auf weitergehende Zahlungen besteht
nicht.
§ 15 Ansprechpartner
(1) Der Auftragnehmer und der jeweilige Auftraggeber benennen unverzüglich nach der Erteilung
eines Einzelauftrags jeweils eine fachkundige Person (einschließlich deren Kontaktdaten), die
während der Durchführung des Einzelauftrags dem anderen Partner als Ansprechpartner zur
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Verfügung steht und befugt ist, erforderliche Entscheidungen zu treffen oder diese
unverzüglich herbeizuführen. Für den Auftragnehmer besteht diese Pflicht nur, soweit dieser
den Ansprechpartner (und dessen Kontaktdaten) nicht bereits in seinem Angebot über den
Abschluss des Rahmenvertrags angegeben hat.
§ 16 Haftpflichtversicherung
(1) Der Rahmenvereinbarungspartner ist verpflichtet, spätestens 10 Kalendertage nach Erteilung
des Zuschlages, jedenfalls aber vor Beginn der ersten Leistungserbringung, den Nachweis
einer abgeschlossenen Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme für
Personenschäden, Sach- und Vermögensschäden in Höhe von EUR 5,0 Mio. pro Schadensfall
gegenüber der Sana Einkauf & Logistik GmbH und der EK-UNICO GmbH zu erbringen. Diese
muss etwaige Schäden, die bei der Durchführung der Einzelaufträge entstehen können,
abdecken.
(2) Der Rahmenvereinbarungspartner ist verpflichtet, den Versicherungsschutz mit mindestens
den vorgenannten Merkmalen über die gesamte Laufzeit der Rahmenvereinbarung und der
auf ihrer Grundlage abgeschlossenen Einzelverträge vorzuhalten.
(3) Bei Bietergemeinschaften/Arbeitsgemeinschaften hat jedes Mitglied der Gemeinschaft eine
Haftpflichtversicherung mit den in Abs. 1 genannten Deckungssummen nachzuweisen und
diese Versicherung für die gesamte Laufzeit dieser Rahmenvereinbarung sowie der auf ihrer
Grundlage abgeschlossenen Einzelverträge vorzuhalten.
§ 17 Vertragsdauer und Kündigung
(1) Die Rahmenvereinbarung hat eine feste Laufzeit von zwei (2) Jahren. Die Auftraggeber
behalten sich ein Optionsrecht für eine einmalige Verlängerung um ein (1) Jahr vor. Hierzu ist
gegenüber dem Auftragnehmer spätestens fünf (5) Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit in
Textform die Ausübung der Verlängerungsoption zu erklären. Die Auftragnehmer haben in
diesem Zusammenhang die Möglichkeit bzw. Verpflichtung eine Preisanpassung gemäß § 8
der Rahmenvereinbarung vorzunehmen. Eine betreffende Erklärung wird von der EK-UNICO
GmbH bzw. Sana Einkauf & Logistik GmbH, als Vertreter der jeweiligen Auftraggeber,
abgegeben. Die Preisanpassung ist an die in dieser Erklärung benannten Personen zu richten.
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Die Gültigkeit der Rahmenvereinbarung wird dabei nur in dem Verhältnis zu dem Auftraggeber
verlängert, der die Option in Anspruch genommen hat.
(2) Die Laufzeit der Rahmenvereinbarung beginnt für die beteiligten Einrichtungen des
Einkaufsverbundes der Sana Einkauf & Logistik GmbH und für die Mitgliedshäuser der EK-
UNICO GmbH mit dem 01.04.2027.
(3) Von dem Ende der Laufzeit dieser Rahmenvereinbarung bleibt die Wirksamkeit eines dem
Auftragnehmer erteilten Einzelauftrags bzw. der letzten getätigten Bestellung auf dieser
Grundlage unberührt.
(4) Im Falle, dass ein Kooperationspartner der Sana Einkauf & Logistik GmbH oder ein
Mitgliedshaus der EK-UNICO GmbH als Vertragspartner auf Auftraggeberseite bis zur
Ausübung der Option aus dem Verbund ausscheidet, endet für diesen die Laufzeit der
Rahmenvereinbarung regulär. Ab dem regulären Ende der Rahmenvereinbarung ist der
betreffende Kooperationspartner bzw. das Mitgliedshaus nicht mehr berechtigt, Einzelaufträge
auf der Grundlage der Rahmenvereinbarung zu vergeben. Die Option zur Verlängerung der
Rahmenvereinbarung gilt somit für den betreffenden Kooperationspartner bzw. das
Mitgliedshaus nicht. Die Sana Einkauf & Logistik GmbH und die EK-UNICO GmbH werden bei
der eventuellen Ausübung der Option den Rahmenvereinbarungspartnern mitteilen, für welche
Auftraggeber die Option gilt und welche aus dem Einkaufsverbund ausgeschieden sind bzw.
welche an der Option zur Verlängerung beteiligt sind.
(5) Die Laufzeit eines Einzelauftrags ergibt sich aus den Regelungen des Einzelauftrags, soweit
in dieser Rahmenvereinbarung nichts Abweichendes geregelt ist.
(6) Der jeweilige Einzelauftrag kann spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des
Kalendermonats vom jeweiligen Auftraggeber ordentlich gekündigt werden.
(7) Das Recht zur Kündigung eines Einzelauftrags aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein
wichtiger Grund, der den Auftraggeber zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor,
wenn
- dem Auftraggeber Umstände bekannt werden, die dazu berechtigt hätten, den
Rahmenvereinbarungspartner aus dem Vergabeverfahren, das zum Abschluss der
vorliegenden Rahmenvereinbarung durchgeführt wurde, auszuschließen,
unabhängig davon, wann diese Umstände eingetreten sind,
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- der Auftragnehmer wiederholt oder gegen wesentliche Pflichten dieser
Rahmenvereinbarung, z.B. aus der Vertraulichkeits- und
Geheimhaltungsvereinbarung, dem Einzelauftrag oder im Hinblick auf die
Gewährleistung von Leistungsmerkmalen der Produkte verstoßen hat.
Die Kündigung des Einzelauftrags ist vom Auftraggeber oder dem Auftragnehmer schriftlich
zu erklären. Die Kündigung eines Einzelauftrags führt nicht zur Beendigung dieser
Rahmenvereinbarung.
(8) Die ordentliche Kündigung dieser Rahmenvereinbarung ist für beide Parteien ausgeschlossen.
Das Recht zur Kündigung der Rahmenvereinbarung aus wichtigem Grund bleibt durch diesen
Vertrag unberührt.
Ein wichtiger Grund ist insbesondere:
a) die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens über
das Vermögen des betreffenden Vertragspartners oder die Stellung eines
Eigenantrags des betreffenden Vertragspartners auf Eröffnung eines solchen
Verfahrens über sein eigenes Vermögen;
b) schwerwiegende, schuldhafte Verstöße gegen die vertraglichen Verpflichtungen
durch einen Vertragspartner, auf Grund derer es für den kündigenden Vertragspartner
unzumutbar ist, den Vertrag bis zum nächstmöglichen Beendigungstermin
fortzusetzen;
c) weitere Gründe wie:
-
Pfändung von Forderungen des Lieferanten gegen die Auftraggeber
-
versuchte oder verwirklichte Begehung eines Straftatbestandes im Sinne
der §§ 331 ff. StGB
- versuchter oder verwirklichter Verstoß des Lieferanten gegen Vorschriften
des UWG aus Anlass der Vergabe
- Verletzung wesentlicher Vertragspflichten trotz Abmahnung, so dass der
anderen Vertragspartei eine Fortsetzung des Vertrages nicht mehr
zuzumuten ist.
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(9) Eine Kündigung ist in den Fällen des Abs. 8 (b) erst dann zulässig, wenn eine schriftlich (per
Einschreiben mit Rückschein) zu setzende Nachfrist von zwei Wochen zur Beseitigung der
Folgen des Verstoßes (Abmahnung) fruchtlos verstrichen ist. Die Frist gilt ab Zugang des
Schreibens bei dem Abgemahnten.
§ 18 Leistungsstörungen
(1) Soweit in diesen Bedingungen nichts gegenteiliges bestimmt ist, gelten für Leistungsstörungen
die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere diejenigen des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie
des Handelsgesetzbuches.
(2) Der Auftragnehmer hat den jeweiligen Auftraggeber unverzüglich zu informieren, wenn er an
der rechtzeitigen Ausführung des Auftrags gehindert ist. Soweit die Verhinderung aus höherer
Gewalt resultiert, kann eine angemessene Verlängerung der Ausführungs- bzw. Lieferfrist
verlangt werden.
§ 19 Haftungsregelungen
(1) Der Auftragnehmer übernimmt für die von ihm gelieferten Produkte die Haftung als Produzent
bzw. Inverkehrbringer. Er stellt die Auftraggeber von diesbezüglichen Ansprüchen Dritter frei.
Gleiches gilt für sonstige Schadensersatzansprüche Dritter gegen die Auftraggeber, die auf
dem Einsatz von durch den Lieferanten gelieferten Produkten beruhen. § 276 Abs. 3 BGB
bleibt unberührt.
(2) Die Benutzung von Einrichtungen (Straßen, Wege, Lager, Gebäude, Arbeitsplätze etc.) oder
sonstigen Gegenständen der Auftraggeber durch den Lieferanten bei der Abwicklung des
Auftrages erfolgt auf eigene Gefahr. Die genannten Einrichtungen und Gegenstände sind nach
der Benutzung in dem Zustand zurückzugeben, den sie vor der Benutzung durch den
Auftragnehmer hatten.
(3) Der Auftragsnehmer hat den Auftraggeber Unfälle auf deren Gelände und in deren Gebäuden
unverzüglich anzuzeigen. Die Auftraggeber übernehmen keine Haftung bei Beschädigungen
an Gegenständen oder Verletzungen von Mitarbeitern des Auftragnehmers, soweit diese nicht
auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Auftraggeber beruhen.
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§ 20 Datenverarbeitung im Rahmen des Vertragsverhältnisses
(1) Die Auftraggeber und die mit ihnen verbundenen Unternehmen und deren Dienstleister
(insbesondere die Sana Einkauf & Logistik GmbH und die EK-UNICO GmbH) haben das
Recht, unter Einhaltung der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)
personenbezogene Daten im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses auf Grundlage von Art. 6
Abs. 1 lit. b) DSGVO zu verarbeiten. Die Daten werden für die Verhandlung, Durchführung und
Dokumentation dieses Vertragsverhältnisses sowie aus Gründen der Compliance in
Umsetzung von Aufsichtspflichten der Geschäftsführung (insbesondere wegen § 130 OWiG)
und zur Erfüllung berufsrechtlicher Verpflichtung ihrer Mitarbeiter verarbeitet. Die Verarbeitung
der Daten kann darüber hinaus erforderlich sein, um rechtliche Ansprüche durchzusetzen.
(2) Betroffene haben auf Grundlage von Art. 15 bis 21 DSGVO das Recht, Zugang und
Informationen über die Zweckbestimmung der gespeicherten personenbezogenen Daten zu
erhalten, fehlerhafte Daten korrigieren zu lassen, deren Löschung zu verlangen sowie die
Einwilligung in bestimmte Arten der Verarbeitung zu widerrufen, und die Übertragung der
Daten an eine andere verantwortliche Stelle zu verlangen. Das Recht des Betroffenen auf
Löschung wandelt sich in ein Recht auf Sperrung, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen
dafür vorliegen.
§ 21 Verpflichtungen nach den Tariftreue- und
Vergabegesetzen
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Einhaltung der Vorgaben der jeweiligen Tariftreue- und
Vergabegesetze. Des Weiteren verpflichtet er sich, vollständige und prüffähige Unterlagen zur
Prüfung der Einhaltung der Vorgaben zur Tariftreuepflicht und zur Zahlung des Mindestlohns
bereitzuhalten und auf Verlangen eines beteiligten öffentlichen Auftraggebers binnen einer
angemessenen Frist vorzulegen und zu erläutern. Der Auftragnehmer hat die Einhaltung
dieser Pflicht durch ggf. beauftragte Nachunternehmer und Verleiher von Arbeitskräften
vertraglich sicherzustellen.
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§ 22 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages sowie der zu diesem Vertrag gehörenden
Anlagen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform gemäß § 126 BGB. Dies gilt auch für
eine Aufhebung dieser Schriftformklausel. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass die
Schriftform auf folgende Weise gewahrt werden kann:
a) durch handschriftliche Unterschrift auf einem Dokument in Papierform (§ 126 Abs. 1 BGB);
b) durch qualifizierte elektronische Signatur im Sinne des Art. 3 Nr. 12 der Verordnung (EU)
Nr. 910/2014 (eIDAS-Verordnung) gemäß § 126a BGB;
c) durch fortgeschrittene elektronische Signatur im Sinne des Art. 3 Nr. 11 der Verordnung
(EU) Nr. 910/2014 (eIDAS-Verordnung), sofern beide Vertragsparteien dieser Form
ausdrücklich zustimmen;
d) durch elektronische Signaturen über eine von beiden Vertragsparteien gemeinsam
anerkannte Signaturplattform (z.B. Adobe Sign, DocuSign oder vergleichbare Dienste);
e) durch Übermittlung von Dokumenten mit handschriftlicher Unterschrift in eingescannter oder
fotografierter Form, sofern beide Vertragsparteien sich über die Geltung dieser Form einig sind
und die Unterschrift eindeutig erkennbar ist.
Die Übermittlung der unterzeichneten Dokumente kann in Papierform, per Telefax oder auf
elektronischem Wege erfolgen, insbesondere per E-Mail als PDF-Datei oder in einem anderen
gängigen Dokumentenformat.
Bei Verwendung der in lit. e genannten Form ist die andere Vertragspartei berechtigt, innerhalb
einer Frist von 14 Kalendertagen nach Zugang die Vorlage des Originaldokuments mit
handschriftlicher Unterschrift oder den Nachweis einer qualifizierten oder fortgeschrittenen
elektronischen Signatur zu verlangen. Die zur Vorlage verpflichtete Partei hat der Aufforderung
innerhalb von weiteren 14 Kalendertagen nachzukommen.
Diese Regelung gilt entsprechend für alle Änderungen dieser Klausel.
(2) In einzelnen Regelungen dieser Rahmenvereinbarung ist die Textform zugelassen.
Unbeschadet des Absatzes 1 gilt in diesen Fällen die Textform gem. § 126b BGB als
ausreichend.
Dieser Vertrag einschließlich aller Anlagen enthält die vollständige Vereinbarung zwischen den
Vertragsparteien hinsichtlich des Vertragsgegenstandes. Weitere mündliche oder schriftliche
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Nebenabreden bestehen nicht. Dieser Vertrag ersetzt alle vorherigen mündlichen oder
schriftlichen Vereinbarungen, Verhandlungsprotokolle und Absichtserklärungen der
Vertragsparteien zum selben Vertragsgegenstand. Änderungen, Ergänzungen oder
Modifikationen dieses Vertrages werden nur wirksam, wenn sie den Anforderungen des
Absatzes 1 entsprechen.
(3) Das von dem Auftragnehmer beschäftigte Personal ist zur entsprechenden Geheimhaltung zu
verpflichten. Dies gilt auch für alle vom Rahmenvereinbarungspartner im Zusammenhang mit
diesem Projekt beauftragten Unternehmen. Dies gilt auch für einen Zeitraum von zehn Jahren
nach Beendigung des Vertrages.
(4) Alle Unterlagen, die den Bietern im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren oder der
Vertragsdurchführung überlassen werden, dürfen ohne Zustimmung der Sana Einkauf &
Logistik GmbH und der EK-UNICO GmbH nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt
oder Dritten zugänglich gemacht werden.
(5) Die Vertragspartner werden sich bemühen, etwaige Meinungsverschiedenheiten unter fairer
Abwägung der beiderseitigen Interessen möglichst freundschaftlich beizulegen.
(6) Vertragssprache sowie Sprache zur Kommunikation in den Einzelaufträgen ist Deutsch.
§ 23 Rechts- und Gerichtsstandvereinbarung
Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Einzelbelieferungen des
Lieferanten an einen Auftraggeber ist der Sitz des jeweiligen Auftraggebers. Es gilt
ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-
Kaufrechts.
§ 24 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar
sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen. Anstelle der
unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt eine wirksame und durchführbare
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Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der zu ersetzenden Bestimmung so
weit wie möglich entspricht. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken im Vertrag.
(Ort, Datum) (Ort, Datum)
Unterschrift Sana Einkauf & Logistik GmbH Unterschrift Sana Einkauf & Logistik GmbH in Vertretung für die Kooperationspartner- in Vertretung für die Kooperationspartner- Krankenhäuser der Krankenhäuser der Sana Einkauf & Logistik GmbH Sana Einkauf & Logistik GmbH
(Ort, Datum) (Ort, Datum)
Unterschrift EK-UNICO GmbH Unterschrift EK-UNICO GmbH in Vertretung für die Mitgliedshäuser in Vertretung für die Mitgliedshäuser der EK-UNICO GmbH der EK-UNICO GmbH
(Ort, Datum)
Rahmenvereinbarungspartner
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ANLAGENVERZEICHNIS
Die Parteien verzichten einvernehmlich darauf, die nachstehenden – den Bietern im Laufe des
Vergabeverfahrens übersandten bzw. dem Angebot des Auftragnehmers entsprechenden –
Anlagen diesem Vertrag in ausgedruckter Form beizufügen, da sie den Parteien bereits
vorliegen. Die nachfolgenden Anlagen werden diesem Vertrag ausschließlich digital beigefügt.
(Ort, Datum) (Ort, Datum)
Unterschrift Sana Einkauf & Logistik GmbH Unterschrift Sana Einkauf & Logistik GmbH in Vertretung für die Kooperationspartner- in Vertretung für die Kooperationspartner- Krankenhäuser der Krankenhäuser der Sana Einkauf & Logistik GmbH Sana Einkauf & Logistik GmbH
(Ort, Datum) (Ort, Datum)
Unterschrift EK-UNICO GmbH Unterschrift EK-UNICO GmbH in Vertretung für die Mitgliedshäuser in Vertretung für die Mitgliedshäuser der EK-UNICO GmbH der EK-UNICO GmbH
(Ort, Datum)
Rahmenvereinbarungspartner
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Anlagenverzeichnis:
Anlage 1 Leistungsbeschreibung
Anlage 2 Angebotsschreiben und Bietererklärungen
Anlage 3 Bietergemeinschaftserklärung
Anlage 4 Bietererklärung zur Eignung
Anlage 5 Verpflichtungserklärung Eignungsleihe
Anlage 6 Erklärung zu besonderen Bedingungen nach § 128 GWB
Anlage 7 Konzept „Servicequalität“
Anlage 8 Konzept „Lieferausfall“
Anlage 9 Konzept „Nachhaltigkeitsmaßnahmen“
Anlage 10 Preistemplate
Anlage 11 Katalogtemplate
Anlage 12 Hinweise und Checkliste zu Preistemplate und Stammdaten
Weitere Bestandteile dieses Vertrages sind unter Ausschluss der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers die folgenden Unterlagen, jeweils mit ihren etwaigen Anlagen, in absteigender Rang- und Reihenfolge: • das Angebot des Bieters • die besonderen Vertragsbedingungen der Bundesländer zu Ihren jeweiligen Landestariftreue und Vergabegesetzen finden – auch wenn Sie nicht physisch diesen Unterlagen beigefügt sind – Anwendung und sind Bestandteile der Vergabeunterlagen • alle einschlägigen technischen Normen, Richtlinien und Bestimmungen • Ergänzungen der Vergabeunterlagen durch die im Rahmen der eVergabe öffentlich beantwortete Fragen • die Leistungsbeschreibung • die übrigen Vergabeunterlagen • die Vertragsbedingungen der Auftraggeber • das in Bezug auf das Vergabeverfahren abgegebene Angebot des Lieferanten in Form der Preistemplates • die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in der bei Vertragsabschluss geltenden Fassung • die gesetzlichen Bestimmungen, wie z.B. das Medizinprodukterecht- Durchführungsgesetz, das HGB und das BGB.
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