12_Teil C_Rahmenvereinbarung_Blutentnahme_16102026.pdf

Medizinprodukte zur Blutentnahme

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 19.10.2026, 20:56 (Europe/Berlin)

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EK-UNICO GmbH

in Kooperation mit der Sana Einkauf & Logistik GmbH Vergabeunterlagen „Medizinprodukte zur Blutentnahme“ Nr. 2026-10 Rahmenvereinbarung

Rahmenvereinbarung

„Medizinprodukte zur Blutentnahme“

Teil C der Vergabeunterlagen

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in Kooperation mit der Sana Einkauf & Logistik GmbH Vergabeunterlagen „Medizinprodukte zur Blutentnahme“ Nr. 2026-10 Rahmenvereinbarung

Rahmenvereinbarung

zum Vergabeverfahren

„Medizinprodukte zur Blutentnahme“

(2026-10)

zwischen

EK-UNICO GmbH Hafenplatz 4 48155 Münster In Vertretung für die Mitgliedshäuser der EK UNICO GmbH

sowie

Sana Einkauf & Logistik GmbH Adalperostraße 31 85737 Ismaning In Vertretung für die Kooperationspartner / Mitglieder des Sana Einkaufverbundes,

(nachstehend Auftraggeber genannt)

und

xxx

(nachstehend Auftragnehmer genannt)

wird folgende Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Beschaffungsgegenständen gemäß Ausschreibung gegen Vergütung geschlossen:

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Präambel

Als führende Einkaufsgemeinschaft im deutschen Gesundheitsmarkt vertritt die EK-UNICO GmbH die Interessen von derzeit 11 Universitätskliniken aus dem Bundesgebiet.

Die Sana Kliniken AG ist die drittgrößte private Klinikgruppe in Deutschland. Die Sana Kliniken umfassen 56 Krankenhäuser und fünf Alten- und Pflegeheime. Für die Kliniken in jeglicher Trägerschaft ist die Sana Einkauf & Logistik GmbH seit mehr als 30 Jahren ein starker Partner in allen Fragen rund um den Einkauf von Medizinprodukten. Medizinische Qualität bei gleichzeitig hoher Wirtschaftlichkeit ist die zentrale Forderung. Die Sana Einkauf & Logistik GmbH arbeitet dabei bedarfsgerecht in der Qualität, wirtschaftlich durch optimierte Prozesse und kompetent im Service.

Auftraggeber im vorliegenden Vergabeverfahren sind die Kooperationspartner der Sana Einkauf & Logistik GmbH und die Mitgliedshäuser der EK-UNICO GmbH, die in dem Teil A 01 der Vergabeunterlagen aufgeführt sind.

Die EK-UNICO GmbH und Sana Einkauf & Logistik GmbH beabsichtigen, einen Vertrag über die Lieferung von „Medizinprodukten zur Blutentnahme“ im Auftrag der teilnehmenden öffentlichen Auftraggeber zu schließen.

Die Waren werden jedoch aufgrund des nicht verbindlich absehbaren Bedarfs nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt, sondern nach kurzfristig zu bestimmendem Bedarf benötigt. Deshalb wurde eine Rahmenvereinbarung mit mehreren Vertragspartnern europaweit ausgeschrieben.

Auf der Grundlage der Rahmenvereinbarung kann der jeweilige Auftraggeber dem Rahmenvereinbarungspartner, der das wirtschaftlichste Angebot nach Maßgabe, der vom jeweiligen Auftraggeber für die Vergabe des Einzelauftrags zugrunde gelegten Zuschlagskriterien abgegeben hat, den Einzelauftrag erteilen. Grundsätzlich ist eine Erteilung des Einzelauftrags über die gesamte Laufzeit der Rahmenvereinbarung vorgesehen.

Vor diesem Hintergrund schließen die Vertragspartner folgende Rahmenvereinbarung:

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Inhaltsverzeichnis

§ 1 Vertragsgegenstand ............................................................................................. 5 § 2 Innovationsklausel ................................................................................................ 7 § 3 Erteilung der Einzelaufträge ................................................................................. 8 § 4 Leistungen Auftragnehmer ................................................................................... 9 § 5 Bestellungen ....................................................................................................... 11 § 6 Qualitätssicherung .............................................................................................. 12 § 7 Gewährleistung, Verzug, Vertragsstrafe nach Tariftreue und Vergabegesetz .... 12 § 8 Preis-, Bonuskonditionen .................................................................................... 13 § 9 Rechnungsstellung ............................................................................................. 15 § 10 Zahlungsbedingungen ...................................................................................... 15 § 11 Beschaffenheit der Produkte, Gewährleistung, Gefahrübergang ...................... 16 § 12 Höhere Gewalt .................................................................................................. 17 § 13 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers ........................................................... 17 § 14 Leistungsänderungen durch den Auftraggeber ................................................. 18 § 15 Ansprechpartner ............................................................................................... 18 § 16 Haftpflichtversicherung ..................................................................................... 19 § 17 Vertragsdauer und Kündigung .......................................................................... 19 § 18 Leistungsstörungen .......................................................................................... 22 § 19 Haftungsregelungen ......................................................................................... 22 § 20 Datenverarbeitung im Rahmen des Vertragsverhältnisses ............................... 23 § 21 Verpflichtungen nach den Tariftreue- und Vergabegesetzen ............................ 23 § 22 Schlussbestimmungen ...................................................................................... 24 § 23 Rechts- und Gerichtsstandvereinbarung .......................................................... 25 § 24 Salvatorische Klausel ....................................................................................... 25 ANLAGENVERZEICHNIS ........................................................................................ 27

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§ 1 Vertragsgegenstand

(1) Ziel dieser Rahmenvereinbarung ist es, die grundsätzlich anfallenden Leistungen und

Bedingungen sowie die gegenseitigen Rechte und Pflichten für Einzelaufträge (Bestellungen)

zu regeln, die im Laufe des Vertragszeitraumes erteilt werden. Auch werden Regeln und

Prozesse festgelegt, die eine Anpassung der Vereinbarungen an die Weiterentwicklung des

Auftraggebers/der Besteller unter Berücksichtigung der jeweils konkreten individuellen

Bedürfnisse ermöglichen. Soweit dies zum Beginn der Vertragslaufzeit noch nicht möglich ist,

werden die erforderlichen Konkretisierungen in Folgeverträgen vereinbart.

(2) Die Rahmenvereinbarung regelt die Erteilung von Einzelaufträgen über die Lieferung von

„Medizinprodukten zur Blutentnahme“ an den oder die Rahmenvereinbarungspartner sowie

die wesentlichen Inhalte der Einzelaufträge, auf deren Grundlage die Auftraggeber ihre

jeweiligen Bestellungen vornehmen können. Bezugsberechtigte Auftraggeber sind die im Teil

A 01 der Vergabeunterlagen aufgeführten Kooperationshäuser der Sana Einkauf & Logistik

GmbH und die Mitgliedshäuser der EK-UNICO GmbH.

(3) Dieser Vertrag räumt den Auftraggebern das Recht ein, den Auftragnehmer während der

Vertragsdauer mit der Belieferung des Ausschreibungsgegenstandes nach Maßgabe dieses

Vertrages zu beauftragen, wobei der Auftraggeber eine Mengenzusicherung ausdrücklich

nicht einräumt. Sofern sich die Bestellung auf Grundlage eines Einzelauftrags über

vertragsgegenständliche Leistung bezieht, ist der Auftragnehmer verpflichtet, diese

anzunehmen und vertragsgemäß auszuführen. Seine Regelungen gelten bei der Erteilung,

Annahme und Durchführung entsprechender Abrufe von Leistungen auch dann, wenn keine

ausdrückliche Bezugnahme auf diese Rahmenvereinbarung bei der Erteilung des Auftrags

oder der Anforderung einer Leistung erfolgt.

(4) Entsteht beim jeweiligen Auftraggeber ein konkreter Bedarf an Produkten und/oder

Dienstleistungen gemäß Teil D 01 der Vergabeunterlagen sind der Auftraggeber und seine

konzernverbundenen Unternehmen (Tochterunternehmen, Kliniken und Institute etc.)

berechtigt, den Auftragnehmer mit der Lieferung von Waren und/oder der Erbringung von

Dienstleistungen gemäß den Konditionen der der Teile D 01 und D 02 der

Vergabeunterlagen nach Maßgabe dieses Vertrages zu beauftragen.

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(5) Der Auftraggeber bzw. die Abrufberechtigten sind durch diese Rahmenvereinbarung nicht

abnahmeverpflichtet, sofern die Vergabeunterlagen keine Mindestabnahmemenge vorsehen.

(6) Durch die Rahmenvereinbarung allein wird keine Pflicht des Rahmenvereinbarungspartners

zur Erbringung von Leistungen begründet. Eine solche Pflicht entsteht erst mit der Erteilung

eines Einzelauftrags und einer daraufhin erfolgenden Bestellung. Entsprechendes gilt für die

Pflicht des öffentlichen Auftraggebers zur Zahlung des Preises für die bestellten Produkte nach

ihrer Lieferung.

(7) Diese Rahmenvereinbarung begründet keinen Anspruch des Rahmenvereinbarungspartners

auf die Erteilung eines oder mehrerer Einzelaufträge.

(8) Es gelten ausschließlich die Vertragsbedingungen des Auftraggebers, entgegenstehende oder

abweichende Bedingungen des Lieferanten, insbesondere die AGB, werden nicht anerkannt.

Dies gilt auch dann, wenn die Auftraggeberin Kenntnis der Bedingungen des Lieferanten

dessen Leistung vorbehaltlos annehmen.

(9) Die Rechtsbeziehungen der Parteien in Bezug auf den Vertragsgegenstand ergeben sich aus

(a) der jeweiligen Bestellung,

(b) dem jeweiligen Einzelauftrag,

(c) dieser Rahmenvereinbarung,

(d) den weiteren Ausschreibungsunterlagen (EU-Bekanntmachung und sämtliche

Vergabeunterlagen, mit den Erklärungen und Angaben des Bieters in seinem

Angebot, insbesondere den beigefügten Konzepten „Servicequalität“,

„Lieferausfall“ und „Nachhaltigkeit“),

(e) den Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen

(VOL/B) in der bei Zuschlagserteilung in Bezug auf diese

Rahmenvereinbarung geltenden Fassung.

Die Regelungen gelten in der vorgenannten Reihenfolge. Lücken innerhalb eines

Vertragsbestandteils, gleich ob bewusst oder unbewusst, werden durch die jeweils genannten

Vertragsbestandteile ausgefüllt. Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt. Die

Anlagen zu dieser Rahmenvereinbarung gelten bei Unstimmigkeiten, dergestalt, dass neuere

Anforderungen älteren Anforderungen (zur selben Anforderungen) vorgehen. Wenn und

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soweit das Angebot über die Anforderungen der Vergabeunterlagen hinausgeht, so gilt das

Angebot.

(10) Unberührt von den mit dieser Rahmenvereinbarung getroffenen und mit ihr nach Abs. 9 in

Zusammenhang stehenden vertraglichen Regelungen zwischen dem Auftraggeber und dem

Auftragnehmer bleiben die Rahmenverträge, die der Auftragnehmer mit der Sana Einkauf &

Logistik GmbH geschlossen hat. Diese sind entsprechend zu erfüllen.

Rahmenvereinbarungspartner, die bei der Sana Einkauf & Logistik GmbH nicht als

Rahmenvertragspartner gelistet sind, verpflichten sich, unverzüglich nach Abschluss der

vorliegenden Rahmenvereinbarung, entsprechende Vertragsverhandlungen mit der Sana

Einkauf & Logistik GmbH aufzunehmen.

§ 2 Innovationsklausel

(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber unverzüglich in Textform anzuzeigen,

wenn zu den vertragsgegenständlichen Produkten neue Ausführungen innerhalb der

Vertragslaufzeit auf dem Markt verfügbar gemacht werden oder die angebotenen Produkte

vom Hersteller nicht mehr hergestellt werden und auch sonst nicht mehr bezogen werden

können. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen des Auftraggebers innerhalb einer Frist von 14

Kalendertagen geeignete Nachweise vorzulegen, insbesondere Herstellererklärungen oder

entsprechende Marktübersichten.

(2) Produkte in neuer Ausführung (Ersatzprodukte) gehören dem jeweiligen Produktsegment an

und sind zu dem in der Leistungsbeschreibung für das Vorgängerprodukt vereinbarten Preis

zu liefern. Hiervon ausgenommen sind Produkte, bei denen der Auftragnehmer eine

wesentliche funktionale Erweiterung nachweist, die über die geforderten Leistungsmerkmale

der ursprünglichen Leistungsbeschreibung hinausgeht (innovative Produkte). Der Nachweis

obliegt dem Auftragnehmer und ist durch technische Dokumentation zu erbringen. Für

innovative Produkte sind Preisverhandlungen zu führen. Der Auftraggeber hat in allen Fällen

das alleinige Bestimmungsrecht, festzulegen, welches der angebotenen Ersatz- oder

innovativen Produkte geliefert werden soll.

(3) Der Auftraggeber ist berechtigt, auch vor Ablauf der Vertragslaufzeit eine Anpassung der

Produkte in dem jeweiligen Produktsegment zu verlangen, sofern durch den Auftragnehmer

neue Ausführungen auf dem Markt verfügbar gemacht worden sind oder einzelne Kliniken

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aufgrund ihres spezifischen Aufgabenzuschnittes besondere Anforderungen an den

Leistungsgegenstand haben, die mit den vertragsgegenständlichen Produkten nicht erfüllt

werden können.

(4) Sofern durch den Auftragnehmer neue Produkte auf dem Markt verfügbar gemacht werden,

für die es bislang kein äquivalentes Vorgängerprodukt im Vertrag gibt, ist dieses Produkt nach

Maßgabe des § 132 GWB zu behandeln.

§ 3 Erteilung der Einzelaufträge

(1) Der jeweilige Auftraggeber wählt den Auftragnehmer eines konkreten Einzelauftrags unter den

Rahmenvereinbarungspartnern aus. Das bedeutet, dass der Auftraggeber sich für den

Rahmenvereinbarungspartner entscheidet, der das für ihn wirtschaftlichste Ergebnis erzielt.

Sodann werden auf der Grundlage des Einzelauftrags die Bestellungen sukzessive

aufgegeben. Die Umstellung der Konditionen nach der Erteilung eines Einzelauftrages muss

innerhalb von sieben Tagen durch den Auftraggeber, wie auch dem Auftragnehmer

vorgenommen werden. Der Tag der Erteilung der Einzelbeauftragung wird dabei nicht

mitgezählt.

(2) Die Wirtschaftlichkeit der Angebote bei der Vergabe des Einzelauftrags wird anhand der vorab

bekanntgegebenen Zuschlagskriterien vom jeweiligen Auftraggeber individuell ermittelt. Die

maßgeblichen Zuschlagskriterien und deren Gewichtung sind in den Vergabeunterlagen für

die vorliegende Ausschreibung bekanntgegeben (Teil A 01 der Vergabeunterlagen).

(3) Der jeweilige Auftraggeber behält sich vor, eine Testung der zu liefernden Produkte

vorzunehmen. Der Auftragnehmer wird dem jeweiligen Auftraggeber auf Anforderung je Los

maximal 15 Testmuster kostenfrei innerhalb von 14 Werktagen an die genannte Lieferadresse

liefern. Sofern ein Auftraggeber eine eigene Testung durchführen möchte gilt, dass dem

Auftraggeber nach Anforderungen bei dem Auftragnehmer innerhalb von 14 Werktagen, die in

der Produktbeschreibung angebotenen Leistungsgegenstände zu einer kostenfreien

Bemusterung bzw. Einsatz in der Krankenhausroutine bereitgestellt werden. Die Menge der

Testmaterialien wird hausindividuell bestimmt und ist mindestens 14 Werktage vor Testbeginn

bei dem Auftraggeber abzurufen. Hierbei müssen die Produkte in Originalverpackung geliefert

werden.

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(4) Der Einzelauftrag kommt zustande mit dem Zugang des Schreibens des jeweiligen

Auftraggebers beim Rahmenvereinbarungspartner. Die Textform ist in diesem

Zusammenhang ausreichend.

(5) Der jeweilige Auftraggeber bleibt unbeschadet seiner Absicht, aufgrund dieser

Rahmenvereinbarung Einzelaufträge zu vergeben, in seiner Entscheidung frei, ob es seinen

Bedarf an Leistungen der in dieser Rahmenvereinbarung dargestellten Art im Rahmen der

Rahmenvereinbarung decken will. Der jeweilige Auftraggeber behält sich vor, die Leistungen

auch außerhalb dieser Rahmenvereinbarung in Einzelaufträgen zu vergeben. Für Vergaben

außerhalb dieser Rahmenvereinbarung gelten die vergaberechtlichen Vorschriften.

(6) Eine gesamtschuldnerische Verpflichtung und/oder (Mit-)Haftung wird weder zwischen den

einzelnen Auftraggebern noch zwischen den Auftraggebern und der Sana Einkauf & Logistik

GmbH bzw. den Auftraggebern und der EK-UNICO GmbH begründet. Vielmehr beschränken

sich die Rechtswirkungen der Annahmeerklärung auf das Zustandekommen einer

entsprechenden, eigenständigen Einzelbeauftragung zwischen dem Auftragnehmer und dem

Auftraggeber (gemäß Teil A 01 der Vergabeunterlagen), jeweils nach Maßgabe und im

Umfang dieser Rahmenvereinbarung sowie aller künftigen mit dem Auftraggeber in Textform

vereinbarten Änderungen dieser Rahmenvereinbarung.

(7) Jeder Rahmenvereinbarungspartner ist verpflichtet, auf Verlangen des jeweiligen

Auftraggebers vor der Erteilung eines Einzelauftrags ggf. weitere Erklärungen und Nachweise

gemäß den Anforderungen des Tariftreue- bzw. Vergabegesetzes des jeweiligen

Bundeslandes vorzulegen, das für den jeweiligen Auftraggeber gilt.

§ 4 Leistungen Auftragnehmer

(1) Der Auftragnehmer wird - erst - durch die Erteilung eines Einzelauftrags und der

nachfolgenden Bestellung dazu verpflichtet, die Leistung zu erbringen, wie in der

Leistungsbeschreibung (Teil D 01 der Vergabeunterlagen) und dem Preistemplate (Teil D

02 der Vergabeunterlagen) dargestellt.

(2) Die Auftraggeber werden die Produkte bei Bedarf bestellen. Der Lieferant hat die bestellte

Menge grundsätzlich innerhalb von 2 Werktagen, in besonderen, vom jeweiligen Auftraggeber

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als dringend gekennzeichneten Fällen, innerhalb von 24 Stunden nach Abruf (gerechnet ab

Eingang der Bestellung beim Auftragnehmer) an die in der Bestellung bezeichneten

Anlieferungsstelle des jeweiligen Auftraggebers zu liefern. Teillieferungen sind dabei nur nach

vorheriger Zustimmung des jeweiligen Auftraggebers zulässig. Im Falle, dass zum Zeitpunkt

der Angebotsabgabe zwischen den Auftraggebern und dem jeweiligen Auftragnehmer

abweichende Zahlungsbedingungen bestehen, bleiben diese unberührt. Sie gelten

unverändert fort.

(3) Die zwischen den Auftraggebern und dem Auftragnehmer zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe

im Vergabeverfahren vereinbarten Lieferbedingungen bleiben unberührt. Sie gelten

unverändert fort. Für die Mitgliedshäuser der Sana Einkauf & Logistik GmbH und der EK-

UNICO GmbH geltend die Lieferbedingungen der Anlage 2 bzw. der Anlage EK-UNICO zum

Rahmenvertrag der SEL. Sofern keine Lieferbedingungen vereinbart wurden, erfolgt die

Lieferung frei Anlieferungsstelle, ohne Berechnung von Nebenkosten jedweder Art (z.B.

Transportversicherung, Verpackung, Frachtkosten etc.). Für Lieferungen die entsprechend §

4 Abs. 2 als „dringend“ gekennzeichnet werden kann für die entstehenden Fahrtkosten

zwischen dem Lieferanten und dem Auftraggeber eine abweichende Regelung vereinbart

werden.

(4) Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, der Angaben zu Art und Menge der gelieferten

Produkte, das Bestelldatum sowie die Bestellnummer des jeweiligen Auftraggebers enthält.

Erfolgt eine Teillieferung, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich in Textform

die verbleibende Restmenge der nicht gelieferten Artikel, die Bestellnummer und das

Bestelldatum sowie das voraussichtliche Datum der vollständigen Lieferung mitzuteilen.

(5) Neben den Regelungen eines Einzelauftrags gelten die Regelungen dieser

Rahmenvereinbarung und die weiteren in § 1 dieser Rahmenvereinbarung genannten

Bestimmungen.

(6) Der Auftragnehmer wird mit Erteilung eines Einzelauftrags dazu verpflichtet, neben der

Lieferung des ausgeschriebenen Leistungsgegenstandes, ergänzende Serviceleistungen zu

Gunsten des jeweiligen Auftraggebers zu erbringen. Dazu zählen die Beratung des jeweiligen

Auftraggebers durch Medizinprodukteberater, das Vorhalten einer Service-Hotline

(Außendienst, Innendienst), die Reklamationsbearbeitung sowie die

Umstellungsunterstützung und -begleitung entsprechend dem Angebot.

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(7) Der Auftragnehmer veräußert mangelfreie Gegenstände frei von Rechten Dritter. Macht ein

Dritter gegenüber den Auftraggebern Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten

durch die Nutzung der Leistungen des Rahmenvereinbarungspartners geltend und wird die

Nutzung der Leistungen (insb. der gelieferten Produkte) hierdurch beeinträchtigt oder

untersagt, wird der Rahmenvereinbarungspartner auf eigene Kosten nach seiner Wahl

entweder die in dem Einzelauftrag vereinbarten Leistungen unverzüglich so ändern oder

ersetzen, dass sie nicht mehr unter die Schutzrechte des Dritten fallen, gleichwohl aber den

vertraglichen Bestimmungen entsprechen, oder er wird zugunsten der Auftraggeber

unverzüglich erwirken, dass die erbrachten Leistungen uneingeschränkt und ohne zusätzliche

Kosten für die Auftraggeber vertragsgemäß genutzt werden können. Gelingt dies dem

Auftragnehmer nicht oder jedenfalls nicht zu angemessenen Bedingungen oder in einem

angemessenen Zeitraum, hat er die betroffenen Leistungen gegen Erstattung der von dem

jeweiligen Auftraggeber entrichteten Zahlungen zurückzunehmen. Ansprüche der

Auftraggeber insbesondere auf Freistellung und/oder Schadensersatz bleiben unberührt.

(8) Der Vergabestelle sind ohne besondere Anforderung zum Ende eines Jahres nachfolgende

Informationen auf elektronischem Wege zur Verfügung zu stellen:

  • bezogen auf alle abrufberechtigten Vertragspartner: Absatz- und Umsatzbericht in

Form des Health Care Sales Report (HCSR) in der aktuellen Version.

Andere oder weiterführende Controlling-Berichte sind gesondert zu vereinbaren.

(9) Der Auftragnehmer darf die Ausführung von Leistungen nur mit vorheriger schriftlicher

Zustimmung des jeweiligen Auftraggebers an Dritte, insbesondere Nachunternehmer,

übertragen. Die Textform ist in diesem Zusammenhang ausreichend.

§ 5 Bestellungen

(1) Eine Verpflichtung der Auftraggeber bzw. der Bestellberechtigten zu Bestellungen besteht

nicht.

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(2) Bestellungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit grundsätzlich nicht der Bestätigung durch

den Auftragnehmer. Es genügt der Eingang des rechtlich, technisch und kaufmännisch

korrekten Bestellscheins beim Auftragnehmer.

§ 6 Qualitätssicherung

(1) Die maßgeblichen Produktmerkmale sind in der Leistungsbeschreibung der

Vergabeunterlagen (Teil D 01 der Vergabeunterlagen) festgelegt.

(2) Der Auftragnehmer stellt jeweils durch eine ordnungsgemäße Ausgangskontrolle (GMP etc.)

sicher, dass von ihm nur vertragsgemäße, d.h. mit diesem Rahmenvertrag und der jeweiligen

Produktvereinbarung übereinstimmende Ware versandt wird.

(3) Sinn der vorstehenden Qualitätssicherungsvereinbarung ist es, dass die Qualitätsprüfung auf

den Lieferanten verlagert wird. Deshalb ist der Besteller von den Verpflichtungen nach §

377 HGB (Untersuchungs- und Rügepflicht) befreit und muss dementsprechend nicht die

ansonsten üblichen Qualitätskontrollen (Eingangskontrollen) durchführen. Hiervon

ausgenommen sind die Lieferung nicht bestellter Ware (Identitätsmängel), erkennbare

Transportschäden (z.B. schlechter Zustand der Verpackung) sowie sonstige offensichtliche

Mängel, die bei Anlieferung der Produkte durch Augenschein wahrnehmbar sind. Diese sind

unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von 14 Kalendertagen ab Anlieferung, zu rügen.

Darüber hinaus liegt es ausschließlich in der Verantwortung des Lieferanten, dass die

gelieferten Produkte den vertraglich vereinbarten Qualitätsanforderungen entsprechen.

(4) Der Auftraggeber hat die Möglichkeit im Rahmen eines Einzelauftrags Muster für die

Qualitätswertung kostenfrei anzufordern.

§ 7 Gewährleistung, Verzug, Vertragsstrafe nach Tariftreue und

Vergabegesetz

(1) Die Gewährleistung und die Verzugsfolgen richten sich nach den Maßgaben des Bürgerlichen

Gesetzbuchs (BGB) und der VOL/B.

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(2) Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die von ihm gelieferten Produkte frei von Sach- und

Rechtsmängeln sind (§§ 434, 435 BGB) und mit den vertraglich vereinbarten

Qualitätsanforderungen übereinstimmen. Er gewährleistet darüber hinaus die Einhaltung der

Güteanforderungen nach den jeweiligen DIN-EN-Normen bzw. speziell vereinbarte

Güteanforderungen. Eine Garantie i.S.d. §§ 443, 444 BGB wird in diesem § 7 nicht

übernommen.

(3) Bei für den Besteller bei Anlieferung erkennbaren Sachmängeln ist die Haftung des

Auftragnehmers aufgrund der Gewährleistung nach Abs. 2 auf die Ersatzlieferung

vertragsgemäßer Ware beschränkt.

(4) Bei sonstigen Sachmängeln richtet sich die Gewährleistung grundsätzlich nach den

gesetzlichen Vorschriften (§§ 434 ff. BGB). Gegebenenfalls bestehende

Schadenersatzansprüche des Bestellers erfassen allerdings auch die dem Besteller aus

berechtigten Regressverpflichtungen Dritter entstehenden Folgekosten.

(5) Für die gegenständlichen Kooperationspartner der Sana Einkauf & Logistik GmbH und der

Mitgliedshäuser der EK-UNICO GmbH gelten die Lieferbedingungen, welche mit der Anlage 2

bzw. der Anlage EK-UNICO GmbH zum Rahmenvertrag der SEL vereinbart wurden. Die

Regelungen der Anlage 2 bzw. der Anlage EK-UNICO GmbH zum Rahmenvertrag der SEL

bleiben grundsätzlich unberührt. Im Falle, dass mit den Bietern die gegenständlichen

Vereinbarungen noch nicht bestehen, sind die folgenden Ausführungen in der

Rahmenvereinbarung zu beachten: Ist der Auftragnehmer aus von ihm zu vertretenden

Gründen nicht in der Lage, die vom Auftraggeber bestellte Leistung innerhalb der

maßgeblichen Lieferfrist ordnungsgemäß zu erbringen, so hat er dies dem Auftraggeber, unter

Angabe des Grundes und des nächstmöglichen Liefertermins, unverzüglich mitzuteilen. In

diesem Falle ist der Auftraggeber berechtigt, die Leistung so lange bei einem Drittunternehmen

seiner Wahl zu bestellen, bis der Auftragnehmer seine Lieferfähigkeit wieder anzeigt. Der

Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die Kosten, die diesem aus der Drittbeauftragung

entstehen, nach Übersendung einer prüfbaren Aufstellung zu erstatten.

§ 8 Preis-, Bonuskonditionen

(1) Die innerhalb des Vergabeverfahrens angegebenen Preise in Form des Preistemplates (Teil

D 02 der Vergabeunterlagen) gelten als vereinbarte Festpreise für die am Vergabeverfahren Seite 13 von 28

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beteiligten Kooperationspartner-Krankenhäuser der Sana Einkauf & Logistik GmbH und den

Mitgliedshäusern der EK-UNICO GmbH (Teil A 01 der Vergabeunterlagen) für die gesamte

Dauer der festen Laufzeit gemäß § 17 dieser Rahmenvereinbarung.

(2) Sofern die Auftraggeber das Optionsrecht gemäß § 17 dieser Rahmenvereinbarung ausüben

und Herstellungskosten (Rohstoff/Materialkosten und Energiekosten) und/oder

Transportkosten zum Zeitpunkt der Ausübung des Optionsrechts gestiegen sind, können diese

nach einer zuvor stattgefundenen Verhandlung, eine angemessene Preisanpassung für

betroffene Artikel über den Zeitraum der Verlängerung verlangen. Die Preisanpassung darf für

das gesamte Portfolio maximal zu einer Erhöhung von bis zu 3 % des zum Zeitpunkt des

Zuschlags vereinbarten Preises führen. Die Preisanpassung gilt, sobald die Auftraggeber

diese in Textform bestätigt haben.

(3) Sofern die Auftraggeber das Optionsrecht gemäß § 17 dieser Rahmenvereinbarung ausüben

und die Herstellungskosten (Rohstoff/Materialkosten und Energiekosten) und/oder

Transportkosten eines Artikels zum Zeitpunkt der Ausübung des Optionsrechts im Vergleich

zum Zeitpunkt des Zuschlags gesunken sind, sind diese Preissenkungen dem Auftraggeber

unverzüglich mitzuteilen und die angepassten Preise zu gewähren.

(4) Der Auftragnehmer sichert zu, bei der Kalkulation der Preise die geltenden preisrechtlichen

Bestimmungen, insbesondere die Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen

Aufträgen, beachtet zu haben.

(5) Die zwischen der Sana Einkauf & Logistik GmbH und dem Auftragnehmer zum Zeitpunkt der

Angebotsabgabe im Vergabeverfahren geschlossenen Vereinbarungen, insbesondere

Regelungen betreffend die Krankenhausrückvergütung, Industrierückvergütung, eventuelle

Logistikvergütung, Zahlungsbedingungen inklusive Zahlungsmodalitäten sowie zusätzliche

Preisstaffelungen gemäß der bestehenden Vereinbarung und sonstige Regelungen, bleiben

unberührt und finden auf diese Vereinbarung Anwendung. Rahmenvereinbarungspartner, die

bei der Sana Einkauf & Logistik GmbH nicht als Rahmenvertragspartner gelistet sind,

verpflichten sich, unverzüglich nach Abschluss der vorliegenden Rahmenvereinbarung,

entsprechenden Vertragsverhandlungen mit der Sana Einkauf & Logistik GmbH aufzunehmen

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§ 9 Rechnungsstellung

(1) Wenn und soweit die einzelnen Auftraggeber nicht durch gesonderte Vereinbarungen andere

Modalitäten vorgeben gelten für die Rechnungsstellung die folgenden Vorschriften:

(2) Der Auftragnehmer hat die gelieferten Produkte unmittelbar nach Lieferung dem jeweiligen

Auftraggeber in Rechnung zu stellen, in der am Ende der Umsatzsteuerbetrag auszuweisen

ist. Der Auftragnehmer ist dabei berechtigt, mehrere Teillieferungen einer einzelnen Bestellung

in einer Rechnung zusammenzufassen, nicht jedoch mehrere Bestellungen. Die Rechnung

muss nachprüfbare Angaben über Art und Menge der gelieferten Produkte, ein

Rechnungsdatum, eine Rechnungsnummer, den tatsächlich gültigen Umsatzsteuersatz, das

Bestelldatum sowie die Bestellnummer des jeweiligen Auftraggebers enthalten.

(3) Der Anspruch des Auftragnehmers auf die vereinbarte Vergütung ist nicht fällig, solange die

Leistung nicht erfüllt wurde und keine den unter § 9 Abs. 2 genannten Anforderungen

entsprechende Rechnung vorgelegt wurde. Das gleiche gilt für Teillieferungen, denen der

jeweilige Auftraggeber nicht zugestimmt hatte, bis zur vollständigen Lieferung der jeweiligen

Bestellmenge.

(4) Die Leistungen werden den einzelnen Auftraggebern in Rechnung gestellt. Die Auftraggeber

sind weder Gesamtgläubiger noch Gesamtschuldner; sie schulden nur den jeweils auf sie

entfallenden Rechnungsbetrag, soweit dieser berechtigt ist, und haften nicht für die anderen,

an der Rahmenvereinbarung beteiligten Auftraggeber.

§ 10 Zahlungsbedingungen

(1) Die zwischen den Auftraggebern und dem Auftragnehmer zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe

im Vergabeverfahren vereinbarten Zahlungsbedingungen bleiben unberührt. Sie gelten

unverändert fort. Bilateral von einem Mitgliedshaus des Auftraggebers mit dem Auftragnehmer

vereinbarte günstigere Zahlungsbedingungen bleiben gleichfalls unverändert bestehen. Für

die Mitgliedshäuser der Sana Einkauf & Logistik GmbH und EK-UNICO GmbH gelten die

Zahlungsbedingungen der Anlage 2 bzw. der Anlage EK-UNICO GmbH zum Rahmenvertrag

der Sana Einkauf & Logistik GmbH. Wird vor dem vereinbarten Zeitpunkt geliefert und die

Rechnung gestellt, so ist die Einrichtung berechtigt, ohne Verlust des vereinbarten Skontos zu

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dem Zeitpunkt zu zahlen, an dem bei fristgerechter Auftragserfüllung die Zahlung hätte

erfolgen müssen.

(2) Voraus- und Abschlagszahlungen sind ausgeschlossen, soweit nicht eine gesonderte

Vereinbarung getroffen wurde.

(3) Eine vorbehaltlose Annahme der Zahlung durch den Lieferanten schließt Nachforderungen

aus. Ein Vorbehalt ist innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Schlusszahlung zu

erklären (§ 17 Nr. 4 VOL/B).

(4) Im Falle einer Bietergemeinschaft/Arbeitsgemeinschaft werden Zahlungen mit befreiender

Wirkung an den für die Durchführung der Rahmenvereinbarung und der Einzelaufträge

benannten bevollmächtigten Vertreter oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Die

Textform ist für die Weisung ausreichend.

§ 11 Beschaffenheit der Produkte, Gewährleistung, Gefahrübergang

(1) Die von den Vertragsparteien während der Vertragslaufzeit jeweils zu liefernden Produkte

müssen dem im üblichen Absatzgebiet des Bestellers marktüblichen Qualitätsanforderungen,

mindestens aber den jeweiligen DIN-EN-Normen, VDE-Regelwerk, dem im Zeitpunkt der

Lieferung geltenden Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz und den in der

Bundesrepublik Deutschland für die Ware geltenden gesetzlichen (Sicherheits-)

Bestimmungen für derartige Produkte entsprechen sowie den in den Vergabeunterlagen

genannten Bestimmungen. Die geltenden nationalen Gesetze und Vorgaben, insbesondere

auch die europarechtlichen Vorgaben und die Regeln der Technik, der Arbeitsmedizin, der

Unfallverhütung und der Hygiene müssen eingehalten werden.

(2) Der Auftragnehmer hat den Auftraggebern bei der erstmaligen Belieferung mit einem Produkt

sowie nach jeder Änderung der Spezifikationen eines Produktes geeignete Unterlagen und

Dokumentationen, die den Auftraggebern eine Güteprüfung des jeweiligen Produktes

ermöglichen, in deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Gewährleistungsfrist für Sach- und Rechtsmängel beträgt zwei Jahre (§ 438 Abs. 1 Nr. 3

BGB). Sie beginnt mit dem Übergang der Gefahr auf die Auftraggeber.

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(4) Der Gefahrübergang erfolgt bei Abnahme der Lieferung. Dabei gilt Folgendes: Die Anlieferung

an die Anlieferungsstelle gilt in keinem Fall als Abnahme. Lieferungen gelten als

abgenommen, wenn die Abnahme nicht spätestens drei Arbeitstage (ausgenommen

Samstage, Sonn- und Feiertage) nach Anlieferung unter Angabe des Grundes verweigert wird.

Auch bei Versendung der Produkte geht die Gefahr erst auf die Auftraggeber über, sobald die

Lieferung bei diesem eingetroffen und gemäß den vorstehenden Regelungen als

abgenommen gilt.

§ 12 Höhere Gewalt

(1) Die Vertragsparteien werden von der Verpflichtung zur Erfüllung und zur Leistung frei, so lange

sie oder von ihnen beauftragte Dritte durch höhere Gewalt wie Naturkatastrophen, Pandemien,

Blitzschlag, Erdbeben, Feuer, Krieg oder Mobilmachung, Aufruhr, politische Unruhen,

Enteignung oder Explosion, an der Erfüllung ihrer Pflichten gehindert sind. Gleiches gilt infolge

eines Streiks oder rechtmäßiger Aussperrung im Betrieb der Vertragsparteien oder in dem

Betrieb eines beauftragten Dritten. Streik in den Betrieben von Zulieferern wird nur dann zu

einer unverschuldeten Verhinderung der Vertragsparteien, wenn diese auch gehindert sind,

Ersatzbeschaffungen vorzunehmen. Streiks und Aussperrungen sowie die Undurchführbarkeit

von Transporten in Folge von Arbeitskämpfen im Transportgewerbe oder der Blockade

benötigter Transportwege werden einem Fall höherer Gewalt gleichgesetzt, es sei denn, der

Auftragnehmer hat ein solches Ereignis vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt.

(2) Bei der Entscheidung der Frage, ob nach Beendigung der höheren Gewalt eine Nachlieferung

für die während dieser Zeit nicht erfolgten Lieferungen erfolgen soll, sind die Vertragspartner

verpflichtet, im gegenseitigen Einvernehmen unter angemessener Berücksichtigung der

Interessen beider Vertragspartner eine Vereinbarung zu treffen.

§ 13 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Unterlässt der jeweilige Auftraggeber eine ihm obliegende Mitwirkungshandlung (z.B.

Benennung des konkreten Lieferortes) und setzt er dadurch den Auftragnehmer außerstande,

seine Leistung vertragsgemäß zu erbringen, so hat der Rahmenvereinbarungspartner diesen

Umstand sowohl dem jeweiligen Auftraggeber als auch der Sana Einkauf & Logistik GmbH

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bzw. der EK-UNICO GmbH unverzüglich in Textform anzuzeigen. Holt der jeweilige

Auftraggeber die Mitwirkungsleistung nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen nach, so kann der

Auftragnehmer den Einzelauftrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen.

(2) Im Falle der Kündigung des Einzelauftrags wegen unterbliebener Mitwirkungsleistungen des

jeweiligen Auftraggebers werden bis dahin bewirkte Leistungen des Auftragnehmers nach den

vereinbarten Preisen abgerechnet.

§ 14 Leistungsänderungen durch den Auftraggeber

(1) Sofern neue aufsichtsrechtliche, gesetzliche oder gerichtliche Anordnungen oder sonstige, für

den jeweiligen Auftraggeber zwingende Anforderungen eine Änderung des Gegenstands des

Einzelauftrags erfordern, werden die Partner den Einzelauftrag entsprechend anpassen, es

sei denn, dies ist für den Auftragnehmer unzumutbar. Der Auftragnehmer hat ein

Änderungsverlangen des Auftraggebers zu prüfen und diesem unverzüglich in Textform

mitzuteilen, ob die gewünschte Leistungsänderung für ihn zumutbar ist.

(2) Hat die von dem jeweiligen Auftraggeber gewünschte Änderung weitere Auswirkungen (z.B.

auf vereinbarte Liefertermine), so hat der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber unverzüglich

in Textform mitzuteilen. Die Partner haben sich unverzüglich zu einigen. Solange eine solche

Einigung nicht zustande kommt, verbleibt es beim bisherigen Auftragsinhalt. Vereinbarte

Änderungen werden schriftlich dokumentiert und von beiden Partnern unterzeichnet.

(3) Lehnt der Auftragnehmer eine für ihn zumutbare Änderung der nach dem Einzelvertrag

geschuldeten Leistungen ab, so ist der jeweilige Auftraggeber berechtigt, den Einzelvertrag

fristlos zu kündigen. Der Auftragnehmer hat Anspruch auf die Vergütung der bis zum Zugang

der Kündigung erbrachten Leistungen. Ein Anspruch auf weitergehende Zahlungen besteht

nicht.

§ 15 Ansprechpartner

(1) Der Auftragnehmer und der jeweilige Auftraggeber benennen unverzüglich nach der Erteilung

eines Einzelauftrags jeweils eine fachkundige Person (einschließlich deren Kontaktdaten), die

während der Durchführung des Einzelauftrags dem anderen Partner als Ansprechpartner zur

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Verfügung steht und befugt ist, erforderliche Entscheidungen zu treffen oder diese

unverzüglich herbeizuführen. Für den Auftragnehmer besteht diese Pflicht nur, soweit dieser

den Ansprechpartner (und dessen Kontaktdaten) nicht bereits in seinem Angebot über den

Abschluss des Rahmenvertrags angegeben hat.

§ 16 Haftpflichtversicherung

(1) Der Rahmenvereinbarungspartner ist verpflichtet, spätestens 10 Kalendertage nach Erteilung

des Zuschlages, jedenfalls aber vor Beginn der ersten Leistungserbringung, den Nachweis

einer abgeschlossenen Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme für

Personenschäden, Sach- und Vermögensschäden in Höhe von EUR 5,0 Mio. pro Schadensfall

gegenüber der Sana Einkauf & Logistik GmbH und der EK-UNICO GmbH zu erbringen. Diese

muss etwaige Schäden, die bei der Durchführung der Einzelaufträge entstehen können,

abdecken.

(2) Der Rahmenvereinbarungspartner ist verpflichtet, den Versicherungsschutz mit mindestens

den vorgenannten Merkmalen über die gesamte Laufzeit der Rahmenvereinbarung und der

auf ihrer Grundlage abgeschlossenen Einzelverträge vorzuhalten.

(3) Bei Bietergemeinschaften/Arbeitsgemeinschaften hat jedes Mitglied der Gemeinschaft eine

Haftpflichtversicherung mit den in Abs. 1 genannten Deckungssummen nachzuweisen und

diese Versicherung für die gesamte Laufzeit dieser Rahmenvereinbarung sowie der auf ihrer

Grundlage abgeschlossenen Einzelverträge vorzuhalten.

§ 17 Vertragsdauer und Kündigung

(1) Die Rahmenvereinbarung hat eine feste Laufzeit von zwei (2) Jahren. Die Auftraggeber

behalten sich ein Optionsrecht für eine einmalige Verlängerung um ein (1) Jahr vor. Hierzu ist

gegenüber dem Auftragnehmer spätestens fünf (5) Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit in

Textform die Ausübung der Verlängerungsoption zu erklären. Die Auftragnehmer haben in

diesem Zusammenhang die Möglichkeit bzw. Verpflichtung eine Preisanpassung gemäß § 8

der Rahmenvereinbarung vorzunehmen. Eine betreffende Erklärung wird von der EK-UNICO

GmbH bzw. Sana Einkauf & Logistik GmbH, als Vertreter der jeweiligen Auftraggeber,

abgegeben. Die Preisanpassung ist an die in dieser Erklärung benannten Personen zu richten.

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EK-UNICO GmbH

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Die Gültigkeit der Rahmenvereinbarung wird dabei nur in dem Verhältnis zu dem Auftraggeber

verlängert, der die Option in Anspruch genommen hat.

(2) Die Laufzeit der Rahmenvereinbarung beginnt für die beteiligten Einrichtungen des

Einkaufsverbundes der Sana Einkauf & Logistik GmbH und für die Mitgliedshäuser der EK-

UNICO GmbH mit dem 01.04.2027.

(3) Von dem Ende der Laufzeit dieser Rahmenvereinbarung bleibt die Wirksamkeit eines dem

Auftragnehmer erteilten Einzelauftrags bzw. der letzten getätigten Bestellung auf dieser

Grundlage unberührt.

(4) Im Falle, dass ein Kooperationspartner der Sana Einkauf & Logistik GmbH oder ein

Mitgliedshaus der EK-UNICO GmbH als Vertragspartner auf Auftraggeberseite bis zur

Ausübung der Option aus dem Verbund ausscheidet, endet für diesen die Laufzeit der

Rahmenvereinbarung regulär. Ab dem regulären Ende der Rahmenvereinbarung ist der

betreffende Kooperationspartner bzw. das Mitgliedshaus nicht mehr berechtigt, Einzelaufträge

auf der Grundlage der Rahmenvereinbarung zu vergeben. Die Option zur Verlängerung der

Rahmenvereinbarung gilt somit für den betreffenden Kooperationspartner bzw. das

Mitgliedshaus nicht. Die Sana Einkauf & Logistik GmbH und die EK-UNICO GmbH werden bei

der eventuellen Ausübung der Option den Rahmenvereinbarungspartnern mitteilen, für welche

Auftraggeber die Option gilt und welche aus dem Einkaufsverbund ausgeschieden sind bzw.

welche an der Option zur Verlängerung beteiligt sind.

(5) Die Laufzeit eines Einzelauftrags ergibt sich aus den Regelungen des Einzelauftrags, soweit

in dieser Rahmenvereinbarung nichts Abweichendes geregelt ist.

(6) Der jeweilige Einzelauftrag kann spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des

Kalendermonats vom jeweiligen Auftraggeber ordentlich gekündigt werden.

(7) Das Recht zur Kündigung eines Einzelauftrags aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein

wichtiger Grund, der den Auftraggeber zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor,

wenn

  1. dem Auftraggeber Umstände bekannt werden, die dazu berechtigt hätten, den

Rahmenvereinbarungspartner aus dem Vergabeverfahren, das zum Abschluss der

vorliegenden Rahmenvereinbarung durchgeführt wurde, auszuschließen,

unabhängig davon, wann diese Umstände eingetreten sind,

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  1. der Auftragnehmer wiederholt oder gegen wesentliche Pflichten dieser

Rahmenvereinbarung, z.B. aus der Vertraulichkeits- und

Geheimhaltungsvereinbarung, dem Einzelauftrag oder im Hinblick auf die

Gewährleistung von Leistungsmerkmalen der Produkte verstoßen hat.

Die Kündigung des Einzelauftrags ist vom Auftraggeber oder dem Auftragnehmer schriftlich

zu erklären. Die Kündigung eines Einzelauftrags führt nicht zur Beendigung dieser

Rahmenvereinbarung.

(8) Die ordentliche Kündigung dieser Rahmenvereinbarung ist für beide Parteien ausgeschlossen.

Das Recht zur Kündigung der Rahmenvereinbarung aus wichtigem Grund bleibt durch diesen

Vertrag unberührt.

Ein wichtiger Grund ist insbesondere:

a) die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens über

das Vermögen des betreffenden Vertragspartners oder die Stellung eines

Eigenantrags des betreffenden Vertragspartners auf Eröffnung eines solchen

Verfahrens über sein eigenes Vermögen;

b) schwerwiegende, schuldhafte Verstöße gegen die vertraglichen Verpflichtungen

durch einen Vertragspartner, auf Grund derer es für den kündigenden Vertragspartner

unzumutbar ist, den Vertrag bis zum nächstmöglichen Beendigungstermin

fortzusetzen;

c) weitere Gründe wie:

  • Pfändung von Forderungen des Lieferanten gegen die Auftraggeber

  • versuchte oder verwirklichte Begehung eines Straftatbestandes im Sinne

der §§ 331 ff. StGB

  • versuchter oder verwirklichter Verstoß des Lieferanten gegen Vorschriften

des UWG aus Anlass der Vergabe

  • Verletzung wesentlicher Vertragspflichten trotz Abmahnung, so dass der

anderen Vertragspartei eine Fortsetzung des Vertrages nicht mehr

zuzumuten ist.

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(9) Eine Kündigung ist in den Fällen des Abs. 8 (b) erst dann zulässig, wenn eine schriftlich (per

Einschreiben mit Rückschein) zu setzende Nachfrist von zwei Wochen zur Beseitigung der

Folgen des Verstoßes (Abmahnung) fruchtlos verstrichen ist. Die Frist gilt ab Zugang des

Schreibens bei dem Abgemahnten.

§ 18 Leistungsstörungen

(1) Soweit in diesen Bedingungen nichts gegenteiliges bestimmt ist, gelten für Leistungsstörungen

die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere diejenigen des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie

des Handelsgesetzbuches.

(2) Der Auftragnehmer hat den jeweiligen Auftraggeber unverzüglich zu informieren, wenn er an

der rechtzeitigen Ausführung des Auftrags gehindert ist. Soweit die Verhinderung aus höherer

Gewalt resultiert, kann eine angemessene Verlängerung der Ausführungs- bzw. Lieferfrist

verlangt werden.

§ 19 Haftungsregelungen

(1) Der Auftragnehmer übernimmt für die von ihm gelieferten Produkte die Haftung als Produzent

bzw. Inverkehrbringer. Er stellt die Auftraggeber von diesbezüglichen Ansprüchen Dritter frei.

Gleiches gilt für sonstige Schadensersatzansprüche Dritter gegen die Auftraggeber, die auf

dem Einsatz von durch den Lieferanten gelieferten Produkten beruhen. § 276 Abs. 3 BGB

bleibt unberührt.

(2) Die Benutzung von Einrichtungen (Straßen, Wege, Lager, Gebäude, Arbeitsplätze etc.) oder

sonstigen Gegenständen der Auftraggeber durch den Lieferanten bei der Abwicklung des

Auftrages erfolgt auf eigene Gefahr. Die genannten Einrichtungen und Gegenstände sind nach

der Benutzung in dem Zustand zurückzugeben, den sie vor der Benutzung durch den

Auftragnehmer hatten.

(3) Der Auftragsnehmer hat den Auftraggeber Unfälle auf deren Gelände und in deren Gebäuden

unverzüglich anzuzeigen. Die Auftraggeber übernehmen keine Haftung bei Beschädigungen

an Gegenständen oder Verletzungen von Mitarbeitern des Auftragnehmers, soweit diese nicht

auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Auftraggeber beruhen.

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§ 20 Datenverarbeitung im Rahmen des Vertragsverhältnisses

(1) Die Auftraggeber und die mit ihnen verbundenen Unternehmen und deren Dienstleister

(insbesondere die Sana Einkauf & Logistik GmbH und die EK-UNICO GmbH) haben das

Recht, unter Einhaltung der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)

personenbezogene Daten im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses auf Grundlage von Art. 6

Abs. 1 lit. b) DSGVO zu verarbeiten. Die Daten werden für die Verhandlung, Durchführung und

Dokumentation dieses Vertragsverhältnisses sowie aus Gründen der Compliance in

Umsetzung von Aufsichtspflichten der Geschäftsführung (insbesondere wegen § 130 OWiG)

und zur Erfüllung berufsrechtlicher Verpflichtung ihrer Mitarbeiter verarbeitet. Die Verarbeitung

der Daten kann darüber hinaus erforderlich sein, um rechtliche Ansprüche durchzusetzen.

(2) Betroffene haben auf Grundlage von Art. 15 bis 21 DSGVO das Recht, Zugang und

Informationen über die Zweckbestimmung der gespeicherten personenbezogenen Daten zu

erhalten, fehlerhafte Daten korrigieren zu lassen, deren Löschung zu verlangen sowie die

Einwilligung in bestimmte Arten der Verarbeitung zu widerrufen, und die Übertragung der

Daten an eine andere verantwortliche Stelle zu verlangen. Das Recht des Betroffenen auf

Löschung wandelt sich in ein Recht auf Sperrung, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen

dafür vorliegen.

§ 21 Verpflichtungen nach den Tariftreue- und

Vergabegesetzen

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Einhaltung der Vorgaben der jeweiligen Tariftreue- und

Vergabegesetze. Des Weiteren verpflichtet er sich, vollständige und prüffähige Unterlagen zur

Prüfung der Einhaltung der Vorgaben zur Tariftreuepflicht und zur Zahlung des Mindestlohns

bereitzuhalten und auf Verlangen eines beteiligten öffentlichen Auftraggebers binnen einer

angemessenen Frist vorzulegen und zu erläutern. Der Auftragnehmer hat die Einhaltung

dieser Pflicht durch ggf. beauftragte Nachunternehmer und Verleiher von Arbeitskräften

vertraglich sicherzustellen.

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§ 22 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages sowie der zu diesem Vertrag gehörenden

Anlagen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform gemäß § 126 BGB. Dies gilt auch für

eine Aufhebung dieser Schriftformklausel. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass die

Schriftform auf folgende Weise gewahrt werden kann:

a) durch handschriftliche Unterschrift auf einem Dokument in Papierform (§ 126 Abs. 1 BGB);

b) durch qualifizierte elektronische Signatur im Sinne des Art. 3 Nr. 12 der Verordnung (EU)

Nr. 910/2014 (eIDAS-Verordnung) gemäß § 126a BGB;

c) durch fortgeschrittene elektronische Signatur im Sinne des Art. 3 Nr. 11 der Verordnung

(EU) Nr. 910/2014 (eIDAS-Verordnung), sofern beide Vertragsparteien dieser Form

ausdrücklich zustimmen;

d) durch elektronische Signaturen über eine von beiden Vertragsparteien gemeinsam

anerkannte Signaturplattform (z.B. Adobe Sign, DocuSign oder vergleichbare Dienste);

e) durch Übermittlung von Dokumenten mit handschriftlicher Unterschrift in eingescannter oder

fotografierter Form, sofern beide Vertragsparteien sich über die Geltung dieser Form einig sind

und die Unterschrift eindeutig erkennbar ist.

Die Übermittlung der unterzeichneten Dokumente kann in Papierform, per Telefax oder auf

elektronischem Wege erfolgen, insbesondere per E-Mail als PDF-Datei oder in einem anderen

gängigen Dokumentenformat.

Bei Verwendung der in lit. e genannten Form ist die andere Vertragspartei berechtigt, innerhalb

einer Frist von 14 Kalendertagen nach Zugang die Vorlage des Originaldokuments mit

handschriftlicher Unterschrift oder den Nachweis einer qualifizierten oder fortgeschrittenen

elektronischen Signatur zu verlangen. Die zur Vorlage verpflichtete Partei hat der Aufforderung

innerhalb von weiteren 14 Kalendertagen nachzukommen.

Diese Regelung gilt entsprechend für alle Änderungen dieser Klausel.

(2) In einzelnen Regelungen dieser Rahmenvereinbarung ist die Textform zugelassen.

Unbeschadet des Absatzes 1 gilt in diesen Fällen die Textform gem. § 126b BGB als

ausreichend.

Dieser Vertrag einschließlich aller Anlagen enthält die vollständige Vereinbarung zwischen den

Vertragsparteien hinsichtlich des Vertragsgegenstandes. Weitere mündliche oder schriftliche

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Nebenabreden bestehen nicht. Dieser Vertrag ersetzt alle vorherigen mündlichen oder

schriftlichen Vereinbarungen, Verhandlungsprotokolle und Absichtserklärungen der

Vertragsparteien zum selben Vertragsgegenstand. Änderungen, Ergänzungen oder

Modifikationen dieses Vertrages werden nur wirksam, wenn sie den Anforderungen des

Absatzes 1 entsprechen.

(3) Das von dem Auftragnehmer beschäftigte Personal ist zur entsprechenden Geheimhaltung zu

verpflichten. Dies gilt auch für alle vom Rahmenvereinbarungspartner im Zusammenhang mit

diesem Projekt beauftragten Unternehmen. Dies gilt auch für einen Zeitraum von zehn Jahren

nach Beendigung des Vertrages.

(4) Alle Unterlagen, die den Bietern im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren oder der

Vertragsdurchführung überlassen werden, dürfen ohne Zustimmung der Sana Einkauf &

Logistik GmbH und der EK-UNICO GmbH nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt

oder Dritten zugänglich gemacht werden.

(5) Die Vertragspartner werden sich bemühen, etwaige Meinungsverschiedenheiten unter fairer

Abwägung der beiderseitigen Interessen möglichst freundschaftlich beizulegen.

(6) Vertragssprache sowie Sprache zur Kommunikation in den Einzelaufträgen ist Deutsch.

§ 23 Rechts- und Gerichtsstandvereinbarung

Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Einzelbelieferungen des

Lieferanten an einen Auftraggeber ist der Sitz des jeweiligen Auftraggebers. Es gilt

ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-

Kaufrechts.

§ 24 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar

sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen. Anstelle der

unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt eine wirksame und durchführbare

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Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der zu ersetzenden Bestimmung so

weit wie möglich entspricht. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken im Vertrag.

(Ort, Datum) (Ort, Datum)


Unterschrift Sana Einkauf & Logistik GmbH Unterschrift Sana Einkauf & Logistik GmbH in Vertretung für die Kooperationspartner- in Vertretung für die Kooperationspartner- Krankenhäuser der Krankenhäuser der Sana Einkauf & Logistik GmbH Sana Einkauf & Logistik GmbH

(Ort, Datum) (Ort, Datum)


Unterschrift EK-UNICO GmbH Unterschrift EK-UNICO GmbH in Vertretung für die Mitgliedshäuser in Vertretung für die Mitgliedshäuser der EK-UNICO GmbH der EK-UNICO GmbH

(Ort, Datum)


Rahmenvereinbarungspartner

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ANLAGENVERZEICHNIS

Die Parteien verzichten einvernehmlich darauf, die nachstehenden – den Bietern im Laufe des

Vergabeverfahrens übersandten bzw. dem Angebot des Auftragnehmers entsprechenden –

Anlagen diesem Vertrag in ausgedruckter Form beizufügen, da sie den Parteien bereits

vorliegen. Die nachfolgenden Anlagen werden diesem Vertrag ausschließlich digital beigefügt.

(Ort, Datum) (Ort, Datum)


Unterschrift Sana Einkauf & Logistik GmbH Unterschrift Sana Einkauf & Logistik GmbH in Vertretung für die Kooperationspartner- in Vertretung für die Kooperationspartner- Krankenhäuser der Krankenhäuser der Sana Einkauf & Logistik GmbH Sana Einkauf & Logistik GmbH

(Ort, Datum) (Ort, Datum)


Unterschrift EK-UNICO GmbH Unterschrift EK-UNICO GmbH in Vertretung für die Mitgliedshäuser in Vertretung für die Mitgliedshäuser der EK-UNICO GmbH der EK-UNICO GmbH

(Ort, Datum)


Rahmenvereinbarungspartner

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Anlagenverzeichnis:

Anlage 1 Leistungsbeschreibung

Anlage 2 Angebotsschreiben und Bietererklärungen

Anlage 3 Bietergemeinschaftserklärung

Anlage 4 Bietererklärung zur Eignung

Anlage 5 Verpflichtungserklärung Eignungsleihe

Anlage 6 Erklärung zu besonderen Bedingungen nach § 128 GWB

Anlage 7 Konzept „Servicequalität“

Anlage 8 Konzept „Lieferausfall“

Anlage 9 Konzept „Nachhaltigkeitsmaßnahmen“

Anlage 10 Preistemplate

Anlage 11 Katalogtemplate

Anlage 12 Hinweise und Checkliste zu Preistemplate und Stammdaten

Weitere Bestandteile dieses Vertrages sind unter Ausschluss der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers die folgenden Unterlagen, jeweils mit ihren etwaigen Anlagen, in absteigender Rang- und Reihenfolge: • das Angebot des Bieters • die besonderen Vertragsbedingungen der Bundesländer zu Ihren jeweiligen Landestariftreue und Vergabegesetzen finden – auch wenn Sie nicht physisch diesen Unterlagen beigefügt sind – Anwendung und sind Bestandteile der Vergabeunterlagen • alle einschlägigen technischen Normen, Richtlinien und Bestimmungen • Ergänzungen der Vergabeunterlagen durch die im Rahmen der eVergabe öffentlich beantwortete Fragen • die Leistungsbeschreibung • die übrigen Vergabeunterlagen • die Vertragsbedingungen der Auftraggeber • das in Bezug auf das Vergabeverfahren abgegebene Angebot des Lieferanten in Form der Preistemplates • die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in der bei Vertragsabschluss geltenden Fassung • die gesetzlichen Bestimmungen, wie z.B. das Medizinprodukterecht- Durchführungsgesetz, das HGB und das BGB.

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