Erklärung zu besonderen Bedingungen nach § 128 GWB
„Medizinprodukte zur Blutentnahme“
Teil B 05 der Vergabeunterlagen
Erklärung zu besonderen Bedingungen nach § 128 GWB
| **Leistung: „**Medizinprodukte zur Blutentnahme“ Nr.: 2026-10 |
| Name des Unternehmens: | Ort: Datum: Tel.: Fax: E-Mail: Ust.-ID-Nr.: |
Rolle im Verfahren …
[ ] Bewerber
[ ] Mitglied der Bewerber- bzw. Bietergemeinschaft
-
- Erklärung des Mindestlohngesetzes
| Erklärung nach § 19 Absatz 3 des Mindestlohngesetzes (MiLoG) mit Unterschrift des Anbieters und Name: |
| Der Unterzeichnete erklärt, dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach § 19 Abs. 1 MiLoG nicht vorliegen. | |||||||
| --- |
| Auszug aus § 19 MiLoG | ||||||
| (1) | Von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag der in §§ 99 und 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber sollen Bewerberinnen oder Bewerber für eine angemessene Zeit bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung ihrer Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden, die wegen eines Verstoßes nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 bis 8, 10 und 11 oder Absatz 2 mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden sind | |||||
| (2) | Die für die Verfolgung oder Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 bis 8, 10 und 11 oder Absatz 2 zuständigen Behörden dürfen öffentlichen Auftraggebern nach § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und solchen Stellen, die von öffentlichen Auftraggebern zugelassene Präqualifikationsverzeichnisse oder Unternehmer- und Lieferantenverzeichnisse führen, auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte geben | |||||
| (3) | Öffentliche Auftraggeber nach Absatz 2 fordern im Rahmen ihrer Tätigkeit beim Wettbewerbsregister Auskünfte über rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 bis 8, 10 und 11 oder Absatz 2 an oder verlangen von Bewerberinnen oder Bewerbern eine Erklärung, dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach Absatz 1 nicht vorliegen. Im Falle einer Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers können öffentliche Auftraggeber nach Absatz 2 jederzeit zusätzlich Auskünfte des Wettbewerbsregisters anfordern. | |||||
| (4) | Bei Aufträgen ab einer Höhe von 30 000 Euro fordert der öffentliche Auftraggeber nach Absatz 2 für die Bewerberin oder den Bewerber, die oder der den Zuschlag erhalten soll, vor der Zuschlagserteilung eine Auskunft aus dem Wettbewerbsregisters an | |||||
| (5) | Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist die Bewerberin oder der Bewerber zu hören. |
-
- Antikorruptionserklärung
| Antikorruptionserklärung |
- Auftraggeber (AG) und Auftragnehmer (AN) verpflichten sich, alle erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Korruption zu ergreifen. Der AN stellt insbesondere durch organisatorische Maßnahmen und Belehrungen seiner Mitarbeiter sicher, dass er bzw. seine Mitarbeiter in den Geschäftsbeziehungen mit dem AG
- keine strafbaren Handlungen begehen, die unter die §§ 298, 299, 333, 334 StGB und
§§ 17, 18 UWG fallen,
b) über § 18 UWG hinaus die dem AN im geschäftlichen Verkehr anvertrauten Vorlagen oder Vorschriften und Informationen des AG, auch auf Disketten, CD oder sonstigen Datenträgern, nicht zu Zwecken des Wettbewerbs oder der Eigennutzung unbefugt verwerten oder an Dritte weitergeben,
c) Mitarbeitern des AG keine Zuwendungen oder andere Vorteile anbieten werden bzw. solche von diesen angenommen werden,
- Dritte nicht zu Handlungen gemäß Absatz 1, Buchstaben a) - c) anstiften bzw. hierzu
Beihilfe leisten werden.
- Bei jedem Verstoß gegen die in Absatz 1 festgelegten Regelungen hat der AN dem AG eine Vertragsstrafe von 10% der Auftragssumme netto, mindestens jedoch 5.000,- € als Vertragsstrafe zu zahlen,- gegen deren Anfall die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs ausgeschlossen ist.
- Bei einem Verstoß des AN oder seiner Mitarbeiter gegen die in Absatz 1 Buchstaben a) - d) festgelegten Regelungen ist der AG zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Vertrags und zum Ausschluss von der Vergabe weiterer Aufträge berechtigt.
Anerkennungserklärung zur vorgenannten Antikorruptions-/Integritätsklausel durch den Vertreter des Bieters/des bevollmächtigten Vertreters der Bietergemeinschaft:
| Ort | Datum |
| Name(n)/Unterschrift(en) |
-
- Erklärung zu Tariftreue und Mindestentgelt
| Erklärung zu Tariftreue und Mindestentgelt mit Unterschrift des Anbieters und Name: |
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass sich die Verpflichtungserklärung zur Tariftreue und Mindestentgelt zur Wahrung des Mindestlohns nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) bzw. des Tariflohns nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) nicht auf Beschäftigte bezieht, die bei einem Bieter oder Nachunternehmen im EU-Ausland beschäftigt sind und die Leistungen im EU-Ausland erbringen.
- Tariftreueerklärung für die vom Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) erfassten Leistungen.
Die Beschäftigten meines/ unseres Unternehmens werden vollständig/ teilweise vom Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) erfasst.
Ich/ Wir verpflichten/n mich/ uns,
- meinen/ unseren Beschäftigten bei der Ausführung der Leistung ein Entgelt zu zahlen, das in Höhe und Modalitäten mindestens den Vorgaben desjenigen Tarifvertrages entspricht, an den
ich/ wir/ mein/ unser Unternehmen aufgrund des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes gebunden bin/ sind/ ist;
- meinen/ unseren Beschäftigten, die nicht dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz unterfallen oder auf die der Tarifvertrag nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz keine Anwendung findet, bei der Ausführung der Leistung mindestens das gesetzliche Mindestentgelt pro Stunde zu zahlen.
Dies gilt nicht für eine Leistungserbringung durch Auszubildende und nicht, wenn ein Bieter/ Bewerber mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedsstaat beabsichtigt, einen öffentlichen Auftrag ausschließlich durch die Inanspruchnahme dort beschäftigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auszuführen.
Ich/ wir nehme/n weiterhin zur Kenntnis, dass bei Vorliegen von Anhaltspunkten, dass gegen diese Regelung verstoßen wird, auf Anordnung dem Auftraggeber die Einhaltung dieser Verpflichtung nachzuweisen ist.
- Nachunternehmererklärung
Ich/ wir verpflichte/n mich/ uns für den Fall der Ausführung der ausgeschriebenen Leistungen durch Nachunternehmen, diese sorgfältig auszuwählen und die Verpflichtungen aus dieser Erklärung durch diese sicher zu stellen. Dem öffentlichen Auftraggeber werde/n ich/ wir die erforderlichen Tariftreue- und sonstige Verpflichtungs- sowie Mindestlohnerklärungen der Nachunternehmen, spätestens vor Beginn der Ausführungen der Leistungen durch das Nachunternehmen, vorlegen. Gleiches gilt, wenn ich/ wir oder ein von mir/ uns beauftragtes Unternehmen zur Ausführung des Auftrags Arbeitskräfte eines Verleihunternehmens einsetzt. Diese Verpflichtung gilt entsprechend auch für alle weiteren Nach- und Verleihunternehmen.
Dies gilt nicht falls ein Bieter/ Bewerber beabsichtigt, einen öffentlichen Auftrag ausschließlich durch die Inanspruchnahme dort beschäftigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auszuführen, die beide einem Nachunternehmen mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat beschäftigt sind.
- Erklärung zum Nichtvorliegen einer Vergabesperre
Ich/ wir erkläre/n, dass ich/ wir nicht wegen eines Verstoßes nach § 20 des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz) MiLoG mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500,00 EUR belegt worden/ sind und damit die Voraussetzung für einen Ausschluss von der Auftragsvergabe nach § 19 Abs. 1 und 3 MiLoG nicht vorliegt.
- Prüffähige Unterlagen
Ich/ wir verpflichte/n uns jederzeit vollständige und prüffähige Unterlagen über die eingesetzten Beschäftigten und Nachunternehmer bereit zu halten und diese dem Auftraggeber auf dessen Verlangen hin unverzüglich vorzulegen.
Erklärung zu Tariftreue und Mindestentgelt durch den Vertreter des Bieters/des bevollmächtigten Vertreters der Bietergemeinschaft:
| Ort | Datum |
| Name(n)/Unterschrift(en) |
-
- Erklärung zu ILO-Kernarbeitsnormen
| Erklärung zu ILO-Kernarbeitsnormen mit Unterschrift des Anbieters und Name: |
Der Bieter/der Vertreter der Bietergemeinschaft erklärt, dass er - nach seiner Kenntnis - für seine Leistung ausschließlich Waren verwendet, die unter Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen gewonnen oder herstellt worden sind.
Erklärung zu ILO-Kernarbeitsnormen durch den Vertreter des Bieters/des bevollmächtigten Vertreters der Bietergemeinschaft:
| Ort | Datum |
| Name(n)/Unterschrift(en) |
- Eigenerklärung zur Umsetzung von Artikel 5k Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1214 des Rates vom 23. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014
1. Ich/Wir erkläre(n), dass ich/wir nicht zu nachfolgend aufgeführten Personen, Organisationen oder Einrichtungen zählen
- russische Staatsangehörige, in Russland ansässige natürliche Personen oder in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen,
- juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der unter Buchstabe a genannten Organisationen gehalten werden, oder
- natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Buchstabe a oder b genannten Organisationen handeln,
2. Ich/wir erkläre(n), dass am Auftrag keine Unternehmen im Sinne der Nr. 1 als Unterauftragnehmer, Eignungsleiher oder Lieferanten beteiligt sind (soweit mehr als 10% des Auftragswertes auf die Unternehmen entfallen).
Mit der elektronischen Abgabe dieser Eigenerklärung über das Bietertool zusammen mit dem Teilnahmeantrag, der Interessenbestätigung oder dem Angebot gilt diese als vom Bewerber bzw. Bieter unterschrieben.
Umsetzung von Artikel 5k Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1214 des Rates vom 23. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014
| Ort | Datum |
| Name(n)/Unterschrift(en) |
i Artikel 5k der VO (EU) 2023/1214 lautet wie folgt:
(1) Es ist verboten, öffentliche Aufträge oder Konzessionen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe sowie unter Artikel 10 Absatz 1, Absatz 3, Absatz 6 Buchstaben a bis e, Absatz 8, Absatz 9 und Absatz 10 und die Artikel 11, 12, 13 und 14 der Richtlinie 2014/23/EU, unter Artikel 7 Buchstaben a bis d, Artikel 8, Artikel 10 Buchstaben b bis f und h bis j der Richtlinie 2014/24/EU, unter Artikel 18, Artikel 21 Buchstaben b bis e und g bis i, Artikel 29 und Artikel 30 der Richtlinie 2014/25/EU sowie unter Artikel 13 Buchstaben a bis d, f bis h und j der Richtlinie 2009/81/EG fallen, an folgende Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu vergeben bzw. Verträge mit solchen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weiterhin zu erfüllen:
| a) | russische Staatsangehörige, in Russland ansässige natürliche Personen oder in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, |
| b) | juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der unter Buchstabe a genannten Organisationen gehalten werden, oder |
| c) | natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Buchstabe a oder b genannten Organisationen handeln, |
einschließlich — wenn auf sie mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt — Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Sinne der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe in Anspruch genommen werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden die Vergabe oder die Fortsetzung der Erfüllung von Verträgen genehmigen, die bestimmt sind für
| a) | den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Stilllegung, die Entsorgung ihrer radioaktiven Abfälle, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen und ihre Sicherheit sowie die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen, kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung, |
| b) | die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen, |
| c) | die Bereitstellung unbedingt notwendiger Güter oder Dienstleistungen, wenn sie ausschließlich oder nur in ausreichender Menge von den in Absatz 1 genannten Personen bereitgestellt werden können, |
| d) | die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten in Russland, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder internationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen. |
e) soweit nicht nach Artikel 3m oder 3n verboten – den Kauf, die Einfuhr oder die Beförderung von Erdgas und Erdöl, einschließlich raffinierter Erdölerzeugnisse, sowie von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz aus oder durch Russland in die Union, oder
(3) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
(4) Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten nicht für die Erfüllung — bis zum 10. Oktober 2022 — von Verträgen, die vor dem 9. April 2022 geschlossen wurden.
- Eigenerklärung zur Umsetzung der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1197 der Kommission vom 19. Juni 2025
Ich/Wir erkläre(n), dass ich/wir nicht gegen die oben angeführte Verordnung verstoßen und diese ordnungsgemäß einhalten.
Mit der elektronischen Abgabe dieser Eigenerklärung über das Bietertool zusammen mit dem Teilnahmeantrag, der Interessenbestätigung oder dem Angebot gilt diese als vom Bewerber bzw. Bieter unterschrieben. Die öffentlichen Auftraggeber behalten sich ausdrücklich vor, dass die Einhaltung dieser Durchführungsverordnung überprüft wird. Diese Überprüfung wird in begründeten Fällen erfolgen. In diesem Fall verpflichtet sich der jeweilige Bieter die öffentlichen Auftraggeber mit entsprechenden Informationen zur Überprüfung zu unterstützen.
Umsetzung der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1197 der Kommission vom 19. Juni 2025
| Ort | Datum |
| Name(n)/Unterschrift(en) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1197 der Kommission vom 19. Juni 2025 umfasst folgende Artikel:
Artikel 1
(1) In allen Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge in der Union, deren Gegenstand die Beschaffung von unter die Codes 33100000-1 bis 33199000-1 des Gemeinsamen Vokabulars für Beschaffungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 fallenden Medizinprodukten ist, deren geschätzter Wert mindestens 5 000 000 EUR ohne Mehrwertsteuer beträgt, wird eine Maßnahme im Rahmen des Instruments betreffend das internationale Beschaffungswesen (im Folgenden „IPI-Maßnahme“) in Form des Ausschlusses im Sinne von Artikel 6 Absatz 6 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2022/1031 aller Angebote von Wirtschaftsteilnehmern aus der VR China eingeführt.
(2) Die in Absatz 1 genannte IPI-Maßnahme gilt für alle öffentlichen Auftraggeber und Auftraggeber der Union unbeschadet Artikel 7 der Verordnung (EU) 2022/1031
Artikel 2
(1) Öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber der Union sowie erfolgreiche Bieter halten bei öffentlichen Vergabeverfahren, die in den Anwendungsbereich der IPI-Maßnahme nach Artikel 1 Absatz 1 fallen, die Anforderungen des Artikels 8 der Verordnung (EU) 2022/1031 ein.
(2) Öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber der Union
a) bestimmen die Herkunft bzw. den Ursprung der Wirtschaftsteilnehmer und Medizinprodukte, die von der IPI-Maßnahme erfasst werden könnten, nach den Kriterien gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2022/1031 bzw. Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (41) und b) berechnen die relevanten geschätzten Werte der Aufträge gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2014/24/EU.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zehnten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.