Erklärung der nicht bevollmächtigten Mitglieder der Bietergemeinschaft, Eignungsleihe und Nachunternehmer
„Medizinprodukte zur Blutentnahme“
Teil B 02 - 1 der Vergabeunterlagen
Vollständige Name/Firma und Adresse des Wirtschaftsteilnehmers, der zum Nachweis der Leistungsfähigkeit bzw. der Leistungserfüllung des Bieters bzw. der Bietergemeinschaft herangezogen wird, oder des Mitglieds der Bietergemeinschaft:
| Name und Anschrift des Unternehmens | Ort: Datum: Tel.: Fax: E-Mail: Ust.-ID-Nr.: |
| Angaben zur Eintragung in das Berufsregister und zur Berufsgenossenschaft Ihres Sitzes oder Wohnsitzes | ||||||
| [ ] | Ich bin/Wir sind eingetragen im Handelsregister | |||||
| unter der Nummer | ||||||
| beim Amtsgericht | ||||||
| [ ] | Ich bin/ Wir sind nicht zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet. | |||||
| Angabe der Nationalen Identifikationsnummer: Im Zuge der Einführung neuer Anforderungen für EU-weit vergebene Aufträge (die sogenannten eForms) ist von Unternehmen bzw. anderen Wirtschaftsteilnehmenden grundsätzlich die jeweilige Wirtschafts-Identifikationsnummer einzutragen. Da diese in Deutschland, Österreich und der Schweiz bisher noch nicht eingeführt wurde, ist hier eine andere eindeutige Identifikationsnummer zu benennen, vorzugsweise die jeweilige Umsatzsteuer-ID (z.B. DE123456789). Sofern der Wirtschaftsteilnehmer, der zum Nachweis der Leistungsfähigkeit oder Leistungserfüllung des Bieters bzw. der Bietergemeinschaft herangezogen wird /die Bietergemeinschaft im Handelsregister eingetragen ist, ist hier keine weitere Eintragung notwendig. Nur bei natürlichen Personen kann zum Schutz personenbezogener Daten „keine Angabe“ eingetragen werden. | ||||||
| Ich gehöre/Wir gehören zu | ||||||
| [ ] | Handwerk | |||||
| [ ] | Industrie | |||||
| [ ] | Handel | |||||
| [ ] | Versorgungsunternehmen | |||||
| [ ] | Sonstigem | |||||
| Angabe, dass sich das Unternehmen bei der Berufsgenossenschaft angemeldet hat. | Ich bin/Wir sind Mitglied | |||||
| [ ] | der Berufsgenossenschaft | |||||
| unter Nummer: | ||||||
| [ ] | ||||||
| Auf entsprechende Aufforderung der Vergabestelle werde(n) ich/ wir eine qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft (sofern diese nicht verfügbar ist, eine gleichwertige Bescheinigung des für mich/ uns zuständigen Versicherungsträgers) mit Angabe der Lohnsummen vorlegen. | ||||||
| Angaben zur Nationalität des Eigentümers: Das Unternehmen ist börsennotiert: [ ] ja [ ] nein Falls das Unternehmen nicht börsennotiert ist, Angabe der Nationalität | ||||||
| Bei unserem Unternehmen handelt es sich um ein [ ] Kleinstunternehmen [ ] Kleines Unternehmen [ ] Mittleres Unternehmen [ ] Großunternehmen Eine Einordnung der Größe des Wirtschaftsteilnehmers erfolgt gemäß Statistischem Bundesamt über folgende Definition: * Kleinunternehmen: bis 9 Beschäftigte und bis 2 Millionen Euro Umsatz * Kleines Unternehmen: bis 49 Beschäftigte und bis zu 10 Millionen Euro Umsatz und kein Kleinstunternehmen * Mittleres Unternehmen: bis 249 Beschäftigte und bis 50 Millionen Umsatz und kein kleines Unternehmen * Großunternehmen: über 249 Beschäftigte und über 50 Millionen Euro Umsatz Für die Führung eines bundesweiten Vergaberegisters ist der Auftraggeber verpflichtet, im Anschluss an ein Vergabeverfahren gewisse Angaben zum Auftragnehmer an das Statistische Bundesamt melden. |
Das oben genannte Unternehmen gibt zum o.g. Vergabeverfahren
(Bitte zutreffendes ankreuzen)
[ ] als Mitglied einer Bietergemeinschaft
[ ] als ein Nachunternehmer oder
[ ] als Eignungsleiher, dessen Kapazitäten der Bieter bzw. die Bietergemeinschaft zum Nachweis der Leistungsfähigkeit in Anspruch nimmt
folgende Erklärungen ab und legt die geforderten Belege als Anlagen zum Angebot bei.
Erklärungen zu Ausschlussgründen und zur Befähigung zur Berufsausübung
Der Wirtschaftsteilnehmer, der zum Nachweis der Leistungsfähigkeit bzw. Leistungserfüllung des Bieters bzw. der Bietergemeinschaft herangezogen wird/ Das Mitglied der Bietergemeinschaft legt einen Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister oder einem vergleichbaren Register (nicht älter als 6 Monate) bei und erklärt entweder mit Abgabe der beigefügten Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE), dass Ausschlussgründe des Teils III, lit. A - D der EEE nicht vorliegen und dass die Befähigung zur Berufsausübung nach Teil IV lit. A der EEE gegeben ist,
oder
durch die gegenständliche Eigenerklärung mittels Unterzeichnung dieser Anlage, dass
- er/sie alle gewerbe- und standesrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, die gemäß den Rechtsvorschriften des Staates, in dem er/sie ansässig ist, gelten, soweit dies für die Erbringung der angebotenen Leistung erforderlich ist,
- keiner der in §§ 123, 124 GWB genannten Ausschlussgründe vorliegt,
- er/sie bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nicht gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat,
- er/sie zahlungsfähig ist und über sein/ihr Vermögen weder das Insolvenzverfahren noch ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist, und sich nicht in Liquidation befindet,
- er/sie oder eine Person, deren Verhalten dem Bieter/der Bietergemeinschaft/dem Mitglied der Bietergemeinschaft/dem Wirtschaftsteilnehmer, der zum Nachweis der Leistungsfähigkeit bzw. Leistungserfüllung des Bieters bzw. der Bietergemeinschaft herangezogen wird, zuzurechnen ist, nachweislich keine schwere Verfehlung begangen hat, die seine/ihre Integrität in Frage stellt,
- er/sie bei Abgabe dieses Angebotes keine Verstöße gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) begangen hat, insbesondere keine wettbewerbsbeschränkenden Absprachen getroffen hat, wie z.B. eine Absprache über Preise oder über die Herausstellung eines Wirtschaftsteilnehmers oder einer Bietergemeinschaft als günstigster Bieter,
- er/sie keine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat,
- er/sie im Vergabeverfahren keine unzutreffenden Erklärungen in Bezug auf Ausschlussgründe oder seine/ihre Eignung abgegeben hat,
- er/sie oder eine Person, deren Verhalten dem Bieter/der Bietergemeinschaft/dem Mitglied einer Bietergemeinschaft/dem Wirtschaftsteilnehmer, der zum Nachweis der Leistungsfähigkeit bzw. Leistungserfüllung des Bieters bzw. der Bietergemeinschaft herangezogen wird, zuzurechnen ist, Amtsträgern oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten keine Vorteile angeboten, versprochen oder gewährt hat,
- er/sie seinen/ihren Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung ordnungsgemäß erfüllt hat,
- er/sie über eine medizinproduktrechtliche Zulassung für die verfahrensgegenständlichen Medizinprodukte verfügt und er/sie spätestens zum Vertragsbeginn zum Vertrieb berechtigt ist.
| Ort | Datum |
| Name(n)/Unterschrift(en) |
Erklärung zu besonderen Bedingungen nach § 128 GWB
-
- Erklärung des Mindestlohngesetzes
| Erklärung nach § 19 Absatz 3 des Mindestlohngesetzes (MiLoG) mit Unterschrift des Anbieters und Name: |
| Der Unterzeichnete erklärt, dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach § 19 Abs. 1 MiLoG nicht vorliegen. | |||||||
| --- |
| Auszug aus § 19 MiLoG | ||||||
| (1) | Von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag der in §§ 99 und 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber sollen Bewerberinnen oder Bewerber für eine angemessene Zeit bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung ihrer Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden, die wegen eines Verstoßes nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 bis 8, 10 und 11 oder Absatz 2 mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden sind | |||||
| (2) | Die für die Verfolgung oder Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 bis 8, 10 und 11 oder Absatz 2 zuständigen Behörden dürfen öffentlichen Auftraggebern nach § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und solchen Stellen, die von öffentlichen Auftraggebern zugelassene Präqualifikationsverzeichnisse oder Unternehmer- und Lieferantenverzeichnisse führen, auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte geben | |||||
| (3) | Öffentliche Auftraggeber nach Absatz 2 fordern im Rahmen ihrer Tätigkeit beim Wettbewerbsregister Auskünfte über rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 bis 8, 10 und 11 oder Absatz 2 an oder verlangen von Bewerberinnen oder Bewerbern eine Erklärung, dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach Absatz 1 nicht vorliegen. Im Falle einer Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers können öffentliche Auftraggeber nach Absatz 2 jederzeit zusätzlich Auskünfte des Wettbewerbsregisters anfordern. | |||||
| (4) | Bei Aufträgen ab einer Höhe von 30 000 Euro fordert der öffentliche Auftraggeber nach Absatz 2 für die Bewerberin oder den Bewerber, die oder der den Zuschlag erhalten soll, vor der Zuschlagserteilung eine Auskunft aus dem Wettbewerbsregisters an | |||||
| (5) | Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist die Bewerberin oder der Bewerber zu hören. |
- Eigenerklärung zur Umsetzung von Artikel 5k Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1214 des Rates vom 23. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014
1. Ich/Wir erkläre(n), dass ich/wir nicht zu nachfolgend aufgeführten Personen, Organisationen oder Einrichtungen zählen
- russische Staatsangehörige, in Russland ansässige natürliche Personen oder in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen,
- juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der unter Buchstabe a genannten Organisationen gehalten werden, oder
- natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Buchstabe a oder b genannten Organisationen handeln,
Mit der elektronischen Abgabe dieser Eigenerklärung über das Bietertool zusammen mit dem Teilnahmeantrag, der Interessenbestätigung oder dem Angebot gilt diese als von dem Mitglied der Bietergemeinschaft/dem Wirtschaftsteilnehmer, der zum Nachweis der Leistungsfähigkeit bzw. Leistungserfüllung des Bieters bzw. der Bietergemeinschaft herangezogen wird, unterschrieben.
Umsetzung von Artikel 5k Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1214 des Rates vom 23. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014
| Ort | Datum |
| Name(n)/Unterschrift(en) |
i Artikel 5k der VO (EU) 2023/1214 lautet wie folgt:
(1) Es ist verboten, öffentliche Aufträge oder Konzessionen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe sowie unter Artikel 10 Absatz 1, Absatz 3, Absatz 6 Buchstaben a bis e, Absatz 8, Absatz 9 und Absatz 10 und die Artikel 11, 12, 13 und 14 der Richtlinie 2014/23/EU, unter Artikel 7 Buchstaben a bis d, Artikel 8, Artikel 10 Buchstaben b bis f und h bis j der Richtlinie 2014/24/EU, unter Artikel 18, Artikel 21 Buchstaben b bis e und g bis i, Artikel 29 und Artikel 30 der Richtlinie 2014/25/EU sowie unter Artikel 13 Buchstaben a bis d, f bis h und j der Richtlinie 2009/81/EG fallen, an folgende Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu vergeben bzw. Verträge mit solchen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weiterhin zu erfüllen:
| a) | russische Staatsangehörige, in Russland ansässige natürliche Personen oder in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, |
| b) | juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der unter Buchstabe a genannten Organisationen gehalten werden, oder |
| c) | natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Buchstabe a oder b genannten Organisationen handeln, |
einschließlich — wenn auf sie mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt — Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Sinne der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe in Anspruch genommen werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden die Vergabe oder die Fortsetzung der Erfüllung von Verträgen genehmigen, die bestimmt sind für
| a) | den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Stilllegung, die Entsorgung ihrer radioaktiven Abfälle, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen und ihre Sicherheit sowie die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen, kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung, |
| b) | die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen, |
| c) | die Bereitstellung unbedingt notwendiger Güter oder Dienstleistungen, wenn sie ausschließlich oder nur in ausreichender Menge von den in Absatz 1 genannten Personen bereitgestellt werden können, |
| d) | die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten in Russland, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder internationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen. |
e) soweit nicht nach Artikel 3m oder 3n verboten – den Kauf, die Einfuhr oder die Beförderung von Erdgas und Erdöl, einschließlich raffinierter Erdölerzeugnisse, sowie von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz aus oder durch Russland in die Union, oder
(3) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
(4) Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten nicht für die Erfüllung — bis zum 10. Oktober 2022 — von Verträgen, die vor dem 9. April 2022 geschlossen wurden.
- Eigenerklärung zur Umsetzung der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1197 der Kommission vom 19. Juni 2025
Ich/Wir erkläre(n), dass ich/wir nicht gegen die oben angeführte Verordnung verstoßen und diese ordnungsgemäß einhalten.
Mit der elektronischen Abgabe dieser Eigenerklärung über das Bietertool zusammen mit dem Teilnahmeantrag, der Interessenbestätigung oder dem Angebot gilt diese als von dem Mitglied der Bietergemeinschaft/dem Wirtschaftsteilnehmer, der zum Nachweis der Leistungsfähigkeit bzw. Leistungserfüllung des Bieters bzw. der Bietergemeinschaft herangezogen wird, unterschrieben. Die öffentlichen Auftraggeber behalten sich ausdrücklich vor, dass die Einhaltung dieser Durchführungsverordnung überprüft wird. Diese Überprüfung wird in begründeten Fällen erfolgen. In diesem Fall verpflichtet sich das jeweilige Mitglied der Bietergemeinschaft/der Wirtschaftsteilnehmer, der zum Nachweis der Leistungsfähigkeit des Bieters bzw. der Bietergemeinschaft herangezogen wird, die öffentlichen Auftraggeber mit entsprechenden Informationen zur Überprüfung zu unterstützen.
Umsetzung der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1197 der Kommission vom 19. Juni 2025
| Ort | Datum |
| Name(n)/Unterschrift(en) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1197 der Kommission vom 19. Juni 2025 umfasst folgende Artikel:
Artikel 1
(1) In allen Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge in der Union, deren Gegenstand die Beschaffung von unter die Codes 33100000-1 bis 33199000-1 des Gemeinsamen Vokabulars für Beschaffungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 fallenden Medizinprodukten ist, deren geschätzter Wert mindestens 5 000 000 EUR ohne Mehrwertsteuer beträgt, wird eine Maßnahme im Rahmen des Instruments betreffend das internationale Beschaffungswesen (im Folgenden „IPI-Maßnahme“) in Form des Ausschlusses im Sinne von Artikel 6 Absatz 6 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2022/1031 aller Angebote von Wirtschaftsteilnehmern aus der VR China eingeführt.
(2) Die in Absatz 1 genannte IPI-Maßnahme gilt für alle öffentlichen Auftraggeber und Auftraggeber der Union unbeschadet Artikel 7 der Verordnung (EU) 2022/1031
Artikel 2
(1) Öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber der Union sowie erfolgreiche Bieter halten bei öffentlichen Vergabeverfahren, die in den Anwendungsbereich der IPI-Maßnahme nach Artikel 1 Absatz 1 fallen, die Anforderungen des Artikels 8 der Verordnung (EU) 2022/1031 ein.
(2) Öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber der Union
a) bestimmen die Herkunft bzw. den Ursprung der Wirtschaftsteilnehmer und Medizinprodukte, die von der IPI-Maßnahme erfasst werden könnten, nach den Kriterien gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2022/1031 bzw. Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (41) und b) berechnen die relevanten geschätzten Werte der Aufträge gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2014/24/EU.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zehnten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.