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Vertrag
über die Erbringung von medizinischen Dienstleistungen (Sanitätsstation)
in Zentralen Unterbringungseinrichtungen und Erstaufnahmeeinrichtungen für
Geflüchtete
des Landes Nordrhein-Westfalen
zwischen
dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch
(nachfolgend LAND oder AG genannt)
und
dem Auftragnehmer
……………………………………….. ……………………………………….. ………………………………………..
(nachfolgend AN genannt)
(gemeinsam nachfolgend die Vertragsparteien oder Parteien genannt)
Bezirksregierung Arnsberg Vergabe Medizinische Dienstleistungen (Sanitätsstation) – Vertrag der 10. Staffel Seite 1 von 26 Stand: 17.06.2026
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Inhalt Präambel ....................................................................................................................................................................... 3
§ 1 Vertragsgegenstand ........................................................................................................................................ 3
§ 2 Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers ..................................................................................................... 4
§ 3 Besondere Pflichten des Auftragnehmers: Einzusetzendes Personal ............................................................. 5
§ 4 Besondere Pflichten des Auftragnehmers: Geschäftsräume .......................................................................... 6
§ 5 Besondere Pflichten des Auftragnehmers: Persönlicher Ansprechpartner für Vertragsfragen...................... 6
§ 6 Besondere Pflichten des Auftragnehmers: Qualitätsmanagement ................................................................ 7
§ 7 Nachunternehmen .......................................................................................................................................... 7
§ 8 Mitwirkungsobliegenheiten des Auftraggebers .............................................................................................. 9
§ 9 Vergütung ....................................................................................................................................................... 9
§ 10 Anpassung der Vergütung ............................................................................................................................. 10
§ 11 Anpassung der Vergütung wegen Veränderung des Personalschlüssels ...................................................... 10
§ 11a Anpassung der Vergütung wegen Aktivierung von Stand-by-Plätzen bzw. weiteren Regelplätzen ............. 11
§ 11b Anpassung der Vergütung wegen Umwandlung von aktiven Plätzen in Stand-by-Plätze ............................ 12
§ 11c Höchstmenge ..................................................................................................................................................... 12
§ 12 Abrechnung, Zahlung .................................................................................................................................... 12
§ 13 Rechnungsinhalte .......................................................................................................................................... 13
§ 14 Vertragslaufzeit ............................................................................................................................................. 14
§ 15 Warteposition und Aktivierung ..................................................................................................................... 15
§ 16 Versicherung ................................................................................................................................................. 16
§ 17 Haftung ......................................................................................................................................................... 17
§ 18 Verkehrssicherungspflicht ............................................................................................................................. 17
§ 19 Außerordentliche Kündigung ........................................................................................................................ 18
§ 20 Vertragsstrafe ............................................................................................................................................... 19
§ 21 Beendigung des Vertrages ............................................................................................................................ 22
§ 22 Auskunftspflichten ........................................................................................................................................ 22
§ 23 Datenschutz .................................................................................................................................................. 23
§ 24 Vertraulichkeit, Geheimhaltung .................................................................................................................... 24
§ 25 Kooperation und Meinungsverschiedenheiten............................................................................................. 24
§ 26 Erfüllungsort.................................................................................................................................................. 25
§ 27 Gerichtsstand ................................................................................................................................................ 25
§ 28 Schriftform .................................................................................................................................................... 25
§ 29 Salvatorische Klausel ..................................................................................................................................... 25
Anhänge ...................................................................................................................................................................... 26
Bezirksregierung Arnsberg Vergabe Medizinische Dienstleistungen (Sanitätsstation) – Vertrag der 10. Staffel Seite 2 von 26 Stand: 17.06.2026
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Präambel
Ein bedeutender Anteil der ankommenden Geflüchteten wird in Nordrhein-Westfalen untergebracht, ver- sorgt und betreut. Das Land Nordrhein-Westfalen bekennt sich zu seiner rechtlichen und humanitären Verpflichtung und Verantwortung, Asylsuchende nach dem Asylgesetz unterzubringen und zu versorgen. Deren Unterbringung, Versorgung und Betreuung wird hierbei vom Grundsatz eines menschenwürdigen und respektvollen Umgangs getragen. Beide Vertragsparteien bekennen sich zu diesem Grundsatz. Der Auftragnehmer wird ihn bei der Erbringung der ihm durch diesen Vertrag übertragenen Leistungen be- achten.
§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Dieser Vertrag regelt die Erbringung von Leistungen der Sanitätsstation in der folgenden Zentralen Unterbringungseinrichtung bzw. Erstaufnahmeeinrichtung für Geflüchtete des Landes Nordrhein- Westfalen:
……………………….………… [nach Zuschlagserteilung zu ergänzen]
(2) Unter Ausschluss – auch späterer – Allgemeiner Geschäftsbedingungen des AN gelten für diesen Vertrag in der folgenden Reihenfolge:
- Leistungsbeschreibung Vergabe von medizinischen Dienstleistungen (Sanitätsstation) in Zentralen Unterbringungseinrichtungen (ZUE) und Erstaufnahmeeinrichtungen (EAE) für Geflüchtete sowie die einrichtungsspezifische Liste und das EAE-Zusatzblatt (jeweils so- weit vorhanden), jeweils unter Berücksichtigung der im Rahmen des Vergabeverfahrens auf die eingegangenen Bieterfragen gegebenen Antworten des AG (Anhang 1 zum Ver- trag),
- diese Vertragsbedingungen unter Berücksichtigung der im Rahmen des Vergabeverfah- rens auf die eingegangenen Bieterfragen gegebenen Antworten des AG,
- Preisblatt (Anhang 2 zum Vertrag),
- Zusätzliche Vertragsbedingungen des Landes Nordrhein-Westfalen (Anhang 3 zum Ver- trag),
- Besondere Vertragsbedingungen des Landes Nordrhein-Westfalen zur Einhaltung des Ta- riftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (BVB Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen – Formular 513 EU) (Anhang 4 zum Vertrag),
- Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung gemäß Art. 28 ff. DSGVO (Anhang 5 zum Vertrag),
- Muster Vertraulichkeits- und Sicherheitserklärung für eingesetzte Beschäftigte (An- hang 6)
- Vertragslaufzeiten (Anhang 7 zum Vertrag)
Bezirksregierung Arnsberg Vergabe Medizinische Dienstleistungen (Sanitätsstation) – Vertrag der 10. Staffel Seite 3 von 26 Stand: 17.06.2026
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(3) Erkennt der AN Widersprüche oder sonstige Unklarheiten, hat er den AG unverzüglich schriftlich darauf hinzuweisen.
(4) Der AN beachtet auch während der Vertragslaufzeit die Verpflichtungen, die sich aus der in dem Vergabeverfahren eingereichten Eigenerklärung zur Umsetzung von Artikel 5k der Verordnung (EU) 2022/1269 des Rates vom 21. Juli 2022, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2023/2878 des Rates vom 18. Dezember 2023 ergeben.
§ 2 Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers
(1) Der AN erbringt die Sanitätsdienstleistung der Zentralen Unterbringungseinrichtung bzw. Erstauf- nahmeeinrichtungen gemäß den Anforderungen dieses Vertrages samt Anhängen, insbesondere der Leistungsbeschreibung Vergabe von medizinischen Dienstleistungen (Sanitätsstation) (An- hang 1 zum Vertrag). Er sorgt gemäß diesen Anforderungen für eine medizinische Grund- und Erstversorgung in der jeweiligen Aufnahmeeinrichtung. Seine Leistungen werden hierbei vom Grundsatz eines menschenwürdigen und respektvollen Umgangs getragen.
(2) Er erbringt diese Leistungen in eigener Verantwortung und nach eigener Organisation, soweit der Vertrag oder die Leistungsbeschreibung keine abweichenden Vorgaben enthält.
(3) Der AN ist sich bewusst, dass in der Leistungsbeschreibung nicht jedes Detail abschließend be- schrieben werden konnte. Er wird im Rahmen einer funktionellen Leistungsverpflichtung alle An- forderungen erfüllen, soweit sie nicht gänzlich außerhalb dessen liegen, mit dem der AN bei ord- nungsgemäßer Prüfung des Vertragsumfangs rechnen musste.
(4) Geschuldet wird, soweit nichts Abweichendes vereinbart wird, die Einhaltung des aktuellen Stan- dards der Technik zum Zeitpunkt der jeweiligen Leistungserbringung. Sie beinhaltet die Erfüllung aller behördlichen Auflagen zur Durchführung der Dienstleistung.
(5) Der AN ist verpflichtet, die Leistung gemäß den gesetzlichen Vorschriften zu erbringen, die für die Leistungen des AN einschlägig sind.
(6) Bei Vertragsbeginn wird ein gemeinsames von beiden Parteien zu unterzeichnendes Protokoll ge- fertigt, in dem der Zustand der Aufnahmeeinrichtung dokumentiert wird.
(7) Der AN hat bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags alle für ihn geltenden rechtlichen Ver- pflichtungen einzuhalten, insbesondere Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten, die Regelungen des allgemeinen Arbeitsrechts (z.B. ggf. § 613a BGB) sowie die arbeits- schutzrechtlichen Regelungen einzuhalten und den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern we- nigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die nach dem Mindestlohngesetz, einem nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder einer nach
Bezirksregierung Arnsberg Vergabe Medizinische Dienstleistungen (Sanitätsstation) – Vertrag der 10. Staffel Seite 4 von 26 Stand: 17.06.2026
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§ 7, § 7a oder § 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder einer nach § 3a des Arbeitnehmer- überlassungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vor- gegeben werden.
Es besteht die Möglichkeit, dass die Auftragsannahme zu einem Betriebsübergang führen kann. In diesem Fall ist der § 613a BGB zu beachten. In diesem Zusammenhang wird vorsorglich auf die Urteile des ArbG Detmold vom 11.10.2017 (Az: 2 CA 237/17) sowie die LT-Drucksache 17/2779 verwiesen. Ob die Zuschlagerteilung im Ergebnis einen Betriebsübergang nach § 613a BGB mit sich bringt, kann durch den Auftraggeber nicht abschließend beurteilt werden und ist im konkre- ten Einzelfall auf Basis der realen Gegebenheiten durch den künftigen Auftragnehmer zu prüfen und kann nicht vom Auftraggeber bestimmt werden. Hierbei handelt es sich um eine Sach‐ und Rechtsfrage, die von jedem Bieter eigenverantwortlich und in jedem Einzelfall zu beurteilen ist.
§ 3 Besondere Pflichten des Auftragnehmers: Einzusetzendes Personal
(1) Der AN erfüllt den Auftrag mit fachkundigen und zuverlässigen Kräften, die die Anforderungen erfüllen, die in der Leistungsbeschreibung (Anhang 1 zum Vertrag) definiert sind. Für den Einsatz und die Kontrolle der eingesetzten Personen ist der AN verantwortlich. Um dieser Verpflichtung nachzukommen, erlässt der AN klare Dienstanweisungen für seine Beschäftigten. Alle Beschäftig- ten sind vor ihrem Einsatz von dem AN einzuweisen und einzuarbeiten.
(2) Der mindestens zu gewährleistende Personalschlüssel ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung (Anhang 1 zum Vertrag) unter Berücksichtigung der im Anhang zur Leistungsbeschreibung darge- stellten einrichtungsspezifischen Besonderheiten.
(3) Die mindestens zu beachtende Qualifikation ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung (Anhang 1 zum Vertrag).
(4) Der AN bildet seine eingesetzten Beschäftigten kontinuierlich weiter.
(5) Der AG kann vom AN den Austausch von eingesetzten Beschäftigten verlangen, wenn sich für den AG Gründe ergeben, die zur Unzumutbarkeit einer weiteren Zusammenarbeit mit den eingesetz- ten Beschäftigten führen. Ein derartiger Grund kann insbesondere sein, dass die eingesetzte Per- son nicht die in der Leistungsbeschreibung (Anhang 1 zum Vertrag) angeführten Mindestanforde- rungen an die Qualifikation erfüllt, gegen den Verhaltenskodex nach Absatz (5a) verstößt oder Sicherheitsbedenken (vgl. Anhang 5 Personal zu Anhang 1 zum Vertrag) gegen die Person beste- hen oder später entstehen.
Der AG wird dem AN eine derartige Aufforderung zum Austausch rechtzeitig mitteilen. Der AN hat dieser Forderung unverzüglich Folge zu leisten und geeignetes Ersatzpersonal entsprechend vor- zustellen.
Bezirksregierung Arnsberg Vergabe Medizinische Dienstleistungen (Sanitätsstation) – Vertrag der 10. Staffel Seite 5 von 26 Stand: 17.06.2026
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(5a) Der AN wird für seine Beschäftigten einen Verhaltenskodex aufstellen und diesen verbindlich mit seinen Beschäftigten vereinbaren. In dem Verhaltenskodex sind mindestens die folgenden Inhalte aufzunehmen: • Den Beschäftigten ist untersagt, Rechtsgeschäfte mit den Bewohnerinnen und Bewohnern abzuschließen, sofern dies nicht ausnahmsweise vom AG ausdrücklich schriftlich gestattet wurde. • Persönliche oder intime Beziehungen zwischen Beschäftigten des AN und Bewohnerinnen und Bewohnern sind nicht erwünscht, auch wenn die Beziehung freiwillig eingegangen wird und von beiden Seiten erwünscht ist. Der Beschäftigte des AN ist verpflichtet, unverzüglich den Vorgesetzten sowie die Personalabteilung zu informieren, wenn er persönliche oder in- time Beziehungen zu einer Bewohnerin / einem Bewohner unterhält.
Der AN informiert den AG unverzüglich, wenn einer der genannten Fälle eintritt, und teilt mit, wie er mit der Situation umgehen will. Der AG behält sich vor, den weiteren Einsatz des Beschäftigten in dieser Aufnahmeeinrichtung abzulehnen (vgl. Abs. 5).
Der AN legt dem AG den Verhaltenskodex bei Leistungsaufnahme zur Information vor und infor- miert den AG bei Änderungen.
(6) Die für die Leistungserbringung in der Aufnahmeeinrichtung vorgesehenen Beschäftigten des AN dürfen nur dann von diesem eingesetzt werden, wenn sie sich vor ihrem Einsatz von hierfür be- nannten Vertretern des AG nach dem Verpflichtungsgesetz förmlich verpflichtet haben.
§ 4 Besondere Pflichten des Auftragnehmers: Geschäftsräume
(1) Der AN muss über ein Verwaltungsbüro und / oder ein Betriebszentrum im Sinne eigenständiger und für die Öffentlichkeit eindeutig kenntlich gemachter Geschäftsräume innerhalb der Bundes- republik Deutschland verfügen, in denen die Unterlagen einschließlich Personalunterlagen, die für die ordnungsgemäße Führung der Geschäftsvorgänge erforderlich sind, geführt und aufbewahrt werden.
(2) Der AN muss im Rahmen der Leistungserbringung dem AG und den vom AG Beauftragten auf dessen Wunsch ermöglichen, innerhalb der üblichen Geschäftszeiten eine Vor-Ort-Besichtigung in den Geschäftsräumen durchzuführen.
§ 5 Besondere Pflichten des Auftragnehmers: Persönlicher Ansprechpartner für Vertragsfragen
(1) Der AN verpflichtet sich, umgehend nach dem Vertragsschluss dem AG für die gesamte Vertrags- laufzeit einen persönlichen Ansprechpartner für Vertragsfragen mit Kontaktdaten zu benennen, der dem AG für alle Belange im Zusammenhang mit der Leistungserbringung zur Verfügung steht.
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(2) Liegen wichtige Gründe vor, hat der AG das Recht, vom AN die Benennung eines anderen persön- lichen Ansprechpartners bzw. eines anderen Stellvertreters zu verlangen.
§ 6 Besondere Pflichten des Auftragnehmers: Qualitätsmanagement
(1) Im Rahmen seiner Tätigkeit hält der AN für sein Unternehmen ein zertifiziertes Qualitätsmanage- mentsystem gemäß DIN EN ISO 9001:2015 oder gleichwertig vor. Die Gleichwertigkeit hat der AN nachzuweisen, wobei die Gleichwertigkeit mindestens voraussetzt, dass das Qualitätsmanage- mentsystem von einem externen Dritten auditiert wird. In dem Fall, dass der Auftragnehmer eine Arbeitsgemeinschaft mehrerer Wirtschaftsteilnehmer ist, gilt diese Anforderung bzgl. allen Mit- gliedern der Arbeitsgemeinschaft. Der Nachweis der Zertifizierung ist spätestens mit dem Tage der Leistungsaufnahme zu übermitteln.
(2) Im Falle eines Nachunternehmereinsatzes ist sicherzustellen, dass auch der Nachunternehmer über ein zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem gemäß DIN EN ISO 9001:2015 oder gleichwer- tig verfügt.
(3) Ein gleichbleibend hoher Qualitätsstandard ist durch regelmäßige Audits sicherzustellen.
(4) Sofern der AN oder ein Nachunternehmen seine Zertifizierung verliert, hat er den AG hierüber unverzüglich schriftlich zu informieren. Wenn ein Nachunternehmen seine Zertifizierung verliert, kann der AG den Austausch des betreffenden Nachunternehmens verlangen. Wenn der AN seine Zertifizierung verliert, und diese Zertifizierung auch trotz Abmahnung nicht innerhalb von vier Wochen wiedererlangt, steht dem AG ein Sonderkündigungsrecht zu.
§ 7 Nachunternehmen
(1) Der AN verpflichtet sich für die Erbringung der beauftragten Leistung ausschließlich eigenes, fach- kundiges und zuverlässiges Personal einzusetzen, soweit der AG nicht ausnahmsweise einem Ein- satz von Nachunternehmern1 zugestimmt hat.
(2) Der AN ist nur nach vorheriger schriftlicher Einwilligung durch den AG berechtigt, Teile der Leis- tungen durch Nachunternehmer erbringen zu lassen. Die Einwilligung ist schriftlich vor der Beauf- tragung des Nachunternehmers vom AN einzuholen. Mit dem Antrag auf Einwilligung hat der AN auch die Unterlagen zur persönlichen Lage / Zuverlässigkeit sowie zur finanziellen, wirtschaftli- chen und technischen Leistungsfähigkeit des Nachunternehmers vorzulegen. Für Nachunterneh- men, die bereits in dem Angebotsschreiben im Vergabeverfahren benannt und für die alle Erklä- rungen zur Eignung vorgelegt wurden, gilt die Zustimmung mit dem Zuschlag als erteilt. Der Antrag
1 Ein Nachunternehmer erbringt zwingend Teile der Leistung, zu deren Erbringung sich der Auftragnehmer gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber vertraglich verpflichtet hat. Lieferanten und Zulieferer sind nicht als Nachunternehmen anzu- sehen. Bezirksregierung Arnsberg Vergabe Medizinische Dienstleistungen (Sanitätsstation) – Vertrag der 10. Staffel Seite 7 von 26 Stand: 17.06.2026
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auf Einwilligung sowie die Unterlagen sind mit ausreichendem Vorlauf beim AG einzureichen, da- mit dieser eine angemessene Prüffrist hat.
(3) Der AG kann die Einwilligung nur aus sachlichen Gründen verweigern. Ein solcher Grund liegt un- ter anderem vor, wenn die Eignung, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Nachunternehmers nicht nachgewiesen sind. Dabei werden an Nachunternehmen dieselben Eignungsanforderungen gestellt wie an den AN. Erst Recht scheidet eine Einwilligung aus, wenn die ordnungsgemäße Ver- tragserfüllung, insbesondere auch der Datenschutz, nicht gewährleistet erscheinen.
(4) Der AN ist auch im Falle einer Einwilligung in jedweder Hinsicht für die Erbringung der Leistungen und eventuell aus der Übertragung resultierender Folgen vollständig verantwortlich. Sämtliche tatsächliche und rechtliche Konsequenzen, auch im Hinblick auf datenschutzrechtliche Folgen, insbesondere für personenbezogene Daten, hat der AN selbsttätig zu überprüfen und zu verant- worten.
(5) Der AN hat den AG unverzüglich über den Ausfall eines Nachunternehmers oder Anhaltspunkte für eine fehlende Eignung zu informieren.
(6) Der AG ist berechtigt, eine Einwilligung zu widerrufen, wenn nachträglich sachliche Gründe für den Widerruf der Einwilligung entstehen oder der AG von ihnen nachträglich Kenntnis erhält.
(7) Eine Übertragung der Leistungen durch Nachunternehmer auf weitere Dritte ist ausgeschlossen. Der AN hat dies vertraglich sicherzustellen und zu kontrollieren.
(8) Im Falle der Beauftragung von Nachunternehmern hat der AN • den Nachunternehmer auf die Einhaltung der sich aus dem Vertrag ergebenden Pflichten, insbesondere auf die Einhaltung der Regelungen zum Datenschutz und zum Informations- und Prüfungsrecht hinzuweisen und sicherzustellen, dass der Nachunternehmer diese Best- immungen in gleicher Weise einhält wie der AN selbst, • eine Vertraulichkeits- und Geheimhaltungsvereinbarung vom Nachunternehmer unterzeich- nen zu lassen und dem AG mit der Zustimmungseinholung vorzulegen und • dem Nachunternehmer insgesamt keine ungünstigeren Bedingungen – insbesondere hin- sichtlich der Zahlungsweise, Gewährleistung und Sicherheitsleistungen – einzuräumen, als sie zwischen AN und AG vereinbart sind. Auf Verlangen hat der AN dem AG dies nachzuweisen.
(9) Weitere Pflichten im Verhältnis zu Nachunternehmen ergeben aus diesem Vertrag und seinen Anhängen, insbesondere aus den Besonderen Vertragsbedingungen des Landes Nordrhein-West- falen zur Einhaltung des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (BVB Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen – Formular 513 EU) (Anhang 4 zum Vertrag).
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§ 8 Mitwirkungsobliegenheiten des Auftraggebers
(1) Der AG stellt sicher, dass die Beschäftigten des AN im angemessenen Rahmen Zugang zu der Auf- nahmeeinrichtung erhalten, soweit der Zugang für die Erbringung der Leistungen erforderlich ist.
(2) Fehlen dem AN Unterlagen oder Informationen, die für die Leistungserbringung notwendig sind, so hat der AN den AG unverzüglich schriftlich darauf hinzuweisen.
(3) Der AG teilt dem AN nach Vertragsschluss die jeweiligen Ansprechpartner auf Seiten des AG mit.
§ 9 Vergütung
(1) Die Vergütung für die vertraglich vereinbarten Leistungen erfolgt zu den im Preisblatt (Anhang 2 zum Vertrag) angegebenen Preisen aufgrund der tatsächlich abgerufenen und erbrachten Leis- tungen. Die dort genannten Preise enthalten alle anfallenden Nebenkosten (z.B. für Ausrüstung, Dokumentationen, Aufbau, Besprechungen, Aus- und Fortbildung, etc.).
Der AN erhält eine monatliche Grundpauschale (Pos. 1 – „Monatliche Grundpauschale für die Er‐ bringung der Sanitätsstation einschließlich aller Nebenkosten“), die unabhängig ist von der tat- sächlichen Belegung der Aufnahmeeinrichtung. Nähere Einzelheiten zur monatlichen Grundpau- schale ergeben sich aus dem Preisblatt (Anhang 2 zum Vertrag).
(2) Die Zahlungen erfolgen, soweit gesetzlich vorgesehen, zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils gel- tenden Höhe.
(3) Der AG ist berechtigt, vom AN die Zahlung eines pauschalierten Schadensersatzes zu fordern, wenn und soweit zu stellendes Personal des AN nicht erscheint. Dies gilt nicht, wenn der AN den Verstoß nicht zu vertreten hat, was der AN nachzuweisen hat2. Das Recht des AG, insbesondere eine Vertragsstrafe für den Fall eines schuldhaften Verstoßes des AN gegen seine Verpflichtung, bei einer Unterschreitung des vertraglich vereinbarten Personalschlüssels den AG im Rahmen der Meldung umgehend über die Personalschlüsselunterschreitung zu informieren, zu beanspruchen, bleibt hiervon unberührt.
Soweit vom AN Personal im Umfang von Vollzeitäquivalenten (VZÄ) zu stellen hat und das Perso- nal nicht in diesem Umfang stellt, ist der AG auch berechtigt, anteilig für die nicht gestellten VZÄ Schadensersatz geltend zu machen. Ausgangspunkt für die Berechnung sind die Kosten, die der AN im Preisblatt für die jeweilige VZÄ angeboten hat. Der Schadensersatz wird anteilig pro vollen- deter Stunde berechnet. Der Wert einer Stunde wird mit 1 / 160 der Monatskosten gemäß Preis- blatt angesetzt. Dies gilt nicht, wenn der AN den Verstoß nicht zu vertreten hat, was der AN nach- zuweisen hat.
2 Was der Auftragnehmer zu vertreten hat, folgt aus § 276, § 278 BGB. Bezirksregierung Arnsberg Vergabe Medizinische Dienstleistungen (Sanitätsstation) – Vertrag der 10. Staffel Seite 9 von 26 Stand: 17.06.2026
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(4) Der pauschalierte Schadensersatz aus Absatz 3 unterliegt nicht der Umsatzsteuer. Das Kündi- gungsrecht bleibt unberührt.
(5) Der AN legt dem AG innerhalb von sieben Kalendertagen nach Vertragsschluss eine Urkalkulation vor, in der er seine Angebotskalkulation offenlegt. Er macht hierzu mindestens die Angaben, die der AG in dem Muster abfragt, das er den Bietern im Vergabeverfahren zur Verfügung gestellt hat. Die Kalkulation wird als Anlage zum Vertrag genommen.
§ 10 Anpassung der Vergütung
(1) Die Angebotspreise unterliegen der regelmäßigen Preisanpassung gemäß den Vorgaben dieses Vertrages. Die Preisanpassung erfolgt jeweils zum 01.01. des Jahres, erstmals zum 01.01.2029
(2) Die Preise werden auf Antrag für den Folgezeitraum wie folgt angepasst: Sämtliche Preise (mit zwei Nachkommastellen) ändern sich entsprechend der ungerundeten prozentualen Veränderung des vom Statistischen Bundesamt monatlich festgestellten Verbraucherpreisindexes (Gesamtin- dex) für Deutschland im jeweiligen Vorjahr. Als Basisjahr für die Berechnung gilt die jeweils aktu- elle Basis zum Anpassungszeitpunkt. Ausgangspunkt für die erste Anpassung ist der Wert aus Ok- tober 2026 unabhängig davon, wann die Leistungsaufnahme erfolgte. Es wird die Änderung je- weils zum Wert aus Dezember vor der Anpassung berücksichtigt.
Beispiel: Im Falle einer Anpassung zu Januar 2029 wird die prozentuale Veränderung des Index zwischen Oktober 2026 und Dezember 2028 zu Grunde gelegt.
Bei späteren Anpassungen in den Folgejahren werden jeweils nur die prozentualen Änderungen seit der letzten Anpassung berücksichtigt, um die indexierten Preise anzupassen. Sofern im Preis- blatt auch separate Preise für den Verlängerungszeitraum abgefragt werden, werden diese eben- falls auf Basis des Wertes aus Oktober 2026 indexiert.
(3) Die Partei, die sich auf eine Anpassung beruft, hat die Anpassung schriftlich zu beantragen und hierbei die Änderung nachzuweisen. Eine Anpassung erfolgt frühestens in dem Monat, in dem die Anpassung beantragt wird.
§ 11 Anpassung der Vergütung wegen Veränderung des Personalschlüssels
(1) Dem AG steht es frei, den in der Leistungsbeschreibung (Anhang 1 zum Vertrag) unter Berücksich- tigung der einrichtungsspezifischen Liste bzw. dem EAE-Zusatzblatt festgelegten Personalschlüs- sel jederzeit durch einseitige schriftliche Erklärung zu senken. Der AG wird sich bemühen, entspre- chende Teilkündigungen zu vermeiden. Der AG informiert den AN hierüber schriftlich mit einem
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Vorlauf von mindestens vier Monaten. Der Auftraggeber kann von diesem Recht auch mehrfach Gebrauch machen. Dem AG steht es frei, in welcher Höhe der Personalschlüssel gesenkt wird.
Die Vergütung gemäß Position 1 („Monatliche Grundpauschale für die Erbringung der Sanitätssta- tion einschließlich aller Nebenkosten“) des Preisblatts (Anhang 2 zum Vertrag) wird entsprechend den dortigen Angaben zu den Personalkosten anteilig gekürzt.
(2) Dem AG steht es frei, die in der Leistungsbeschreibung (Anhang 1 zum Vertrag) unter Berücksich- tigung der einrichtungsspezifischen Liste bzw. dem EAE-Zusatzblatt festgelegten Personalschlüs- sel für die Sanitätsstation jederzeit durch einseitige schriftliche Erklärung zu erhöhen. Der AG in- formiert den AN hierüber schriftlich mit einem Vorlauf von mindestens einem Monat. Der Auf- traggeber kann von diesem Recht auch mehrfach Gebrauch machen.
Der Abruf der optionalen Erhöhung endet, wenn die in der ursprünglichen Beauftragung vorgese- hene Laufzeit endet oder die optionalen Leistungen mit einem Vorlauf von mindestens acht Wo- chen schriftlich gekündigt wird. Der Auftraggeber kann die Erhöhung auch nur teilweise kündigen.
Die Vergütung gemäß Position 1 („Monatliche Grundpauschale für die Erbringung der Sanitätssta- tion einschließlich aller Nebenkosten“) des Preisblatts (Anhang 2 zum Vertrag) wird entsprechend den dortigen Angaben zu den Personalkosten anteilig erhöht.
§ 11a Anpassung der Vergütung wegen Aktivierung von Stand-by-Plätzen bzw. weiteren Regelplätzen
(1) Soweit in der Einrichtung sog. Stand-by-Plätze ausgewiesen sind, kann der AG den AN auffordern, die Stand-by-Plätze zu aktivieren. Der Auftraggeber behält sich vor, die Stand-by-Plätze auch nur anteilig und stufenweise zu erhöhen. Die Aufforderung des AG erfolgt schriftlich gegenüber dem AN. Stand-by-Plätze sind bis zu 50% der angegeben Stand-by-Plätze in höchstens drei Monaten und bis zu 100% der Stand-by-Plätze in höchstens sechs Monaten jeweils ab Zugang der Aufforderung zu aktivieren. Soweit der tätige Betreuungsdienstleister in der Lage ist, in einem kürzeren Zeitraum die Plätze zu aktivieren, können die Plätze in Abstimmung mit dem AN entsprechend schneller aktiviert werden.
(2) Der AG kann die Regelbelegungszahl der Aufnahmeeinrichtung anpassen. Die einzuhaltenden Per- sonalschlüssel verändern sich hierdurch entsprechend den jeweils für die neue Regelbelegungszahl einschlägigen Personalschlüssel. Diese Anpassung erfolgt im Falle einer Erhöhung mit einem Vor- lauf von drei Monaten, im Falle der Reduzierung mit einem Vorlauf von vier Monaten durch einsei- tige schriftliche Erklärung durch den Auftraggeber. Soweit der Auftragnehmer in der Lage ist, die Anpassung in einem kürzeren Zeitraum zu ermöglichen, kann dieses im Einvernehmen mit dem Auftraggeber erfolgen. Die Anpassung der Regelbelegungszahl kann auch nur für einen bestimmten Zeitraum erfolgen.
Bezirksregierung Arnsberg Vergabe Medizinische Dienstleistungen (Sanitätsstation) – Vertrag der 10. Staffel Seite 11 von 26 Stand: 17.06.2026
[Seite 12]
(3) Durch die Aktivierung von Stand-by-Plätzen bzw. durch die Anpassung der Regelbelegungszahl ver- ändern sich insbesondere die einzuhaltenden Personalschlüssel entsprechend den jeweils für die neue Belegungszahl einschlägigen Personalschlüssel unter Berücksichtigung einrichtungsspezifi- scher Besonderheiten. Die Vergütung für die monatliche Grundpauschale (Pos. 1 – „Monatliche Grundpauschale für die Erbringung der Sanitätsstation einschließlich aller Nebenkosten“) erhöht sich entsprechend den Angaben im Preisblatt und der Urkalkulation. Die Höhe ist vom Auftragneh- mer auf Verlangen des Auftraggebers nachvollziehbar anhand dieser Daten darzulegen und muss sich am Preisblatt orientieren.
§ 11b Anpassung der Vergütung wegen Umwandlung von aktiven Plätzen in Stand-by-Plätze
(1) Der AG kann den AN auffordern, bestehende Aufnahmeplätze in Stand-by-Plätze umzuwandeln. Die Aufforderung des AG erfolgt schriftlich gegenüber dem AN. Der AG hat das Recht, mehrfach bzw. stufenweise die Plätze umzuwandeln.
(2) Die Umwandlung von Regelbelegungsplätzen in Stand-by-Plätze hat innerhalb von vier Monaten nach Zugang der Aufforderung zu erfolgen.
(3) Durch die Umwandlung von Regelbelegungsplätzen in Stand-by-Plätze bzw. die Verringerung der Regelbelegungszahl ändern sich die Personalschlüssel. Die Vergütung für die monatliche Grundpau- schale (Pos. 1 – „Monatliche Grundpauschale für die Erbringung der Sanitätsstation einschließlich aller Nebenkosten“) reduziert sich entsprechend den aufgeschlüsselten Angaben im Preisblatt zu den „Besondere Personalkosten“.
§ 11c Höchstmenge
(1) Der maximale Abruf der Sanitätsdienstleistungen nach diesem Vertrag ist auch im Falle von Leis- tungsausweitungen nach § 11 bis § 11b dieses Vertrages beschränkt auf einen Gesamtabruf in Höhe von 130% des vereinbarten Personalkontingents (umgerechnet auf Stunden) ausgehend von der maximalen Laufzeit inklusive etwaiger Verlängerungsoptionen und inklusive aktiver Stand-by- Plätze.
(2) Beide Parteien sind sich bewusst, dass eine Anpassung dieser Höchstgrenze im Rahmen des verga- berechtlich Zulässigen möglich ist.
(3) Der AN hat den AG 9 Monate vor voraussichtlichem Erreichen des Maximalwertes hierauf hinzu- weisen.
§ 12 Abrechnung, Zahlung
Bezirksregierung Arnsberg Vergabe Medizinische Dienstleistungen (Sanitätsstation) – Vertrag der 10. Staffel Seite 12 von 26 Stand: 17.06.2026
[Seite 13]
(1) Die Leistung des AN werden im Monatsrhythmus nach jedem Monat abgerechnet, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist oder wird. Die erste Rechnung kann nach dem ersten Monat nach Leistungsbeginn in Rechnung gestellt werden.
(2) Die Prüfungs- und Zahlungsfrist für Rechnungen beträgt 30 Tage netto nach Eingang einer prüffä- higen Rechnung bei dem AG.
(3) Stellt sich bei einer Nachprüfung heraus, dass gesondert abgerechnete Leistungen bereits zu den Vertragsleistungen gehören, sind die entsprechenden Vergütungsanteile wieder zurückzuzahlen. Der AN kann sich weder auf ein Anerkenntnis noch auf einen Wegfall der Bereicherung berufen.
(4) Zahlungen erfolgen durch Überweisung auf das in der Rechnung genannte Konto des AN.
§ 13 Rechnungsinhalte
(1) Der AN hat seine Leistung nachprüfbar und unter Einhaltung der umsatzsteuerrechtlichen Vor- schriften abzurechnen.
(2) Die Rechnungslegung erfolgt durch den AN und ist Voraussetzung für den Zahlungsanspruch. Zah- lungsverzögerungen infolge unvollständig ausgestellter Rechnungen oder fehlender Unterlagen fallen dem AN zur Last.
(3) Das Land kann dem AN pro Aufnahmeeinrichtung einen für den Einzelfall zu benennenden Rech- nungsempfänger mitteilen. Der AG teilt dem AN die jeweiligen Rechnungsanschriften bei Ver- tragsbeginn mit.
(4) Der AN hat Rechnungen übersichtlich aufzustellen und dabei die im Vertrag vereinbarte Reihen- folge der Posten einzuhalten, die in den Vertragsbestandteilen sowie im Preisblatt enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden. Der AN erfüllt die sonstigen im Vertrag festgelegten Anforderun- gen an Rechnungsvordrucke.
Die Zusammenfassung einzelner Preisbestandteile zum Zwecke der Rechnungslegung ist vorher mit dem AG einvernehmlich abzustimmen.
Rechnungsbeträge, die für Änderungen und Ergänzungen zu zahlen sind, sollen unter Hinweis auf die getroffenen Vereinbarungen von den übrigen getrennt aufgeführt oder besonders kenntlich gemacht werden.
Die Rechnung ist, wenn nichts anderes vereinbart ist, in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Die zweite und ggf. weitere Ausfertigungen sind deutlich als Doppel zu kennzeichnen. Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teil- oder Schlussrechnung zu bezeichnen; die Abschlags- und Teilrechnungen sind laufend zu nummerieren.
Bezirksregierung Arnsberg Vergabe Medizinische Dienstleistungen (Sanitätsstation) – Vertrag der 10. Staffel Seite 13 von 26 Stand: 17.06.2026
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Weitergehende Anforderungen an eine prüffähige Rechnung werden von den Vertragsparteien einvernehmlich festgelegt. Scheitert eine einvernehmliche Festsetzung, so ist der AG berechtigt, die Anforderungen an die Rechnungsstellung im Rahmen billigen Ermessens (§ 315 BGB) festzu- setzen.
(5) Wenn nichts anderes vereinbart ist, muss die Rechnung spätestens am 18. Werktage nach Been- digung eines jeden Monats eingereicht werden. Wird trotz Setzung einer angemessenen Frist keine prüfbare Rechnung im vorgenannten Sinne eingereicht, so kann der AG die Rechnung auf Kosten des AN für diesen aufstellen, wenn er dies angekündigt hat.
(6) Der AN hat die Rechnung mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreis) aufzustellen. Von einem AN aus der Bundesrepublik Deutschland ist die Umsatzsteuer im Falle der Auftrags- vergabe mit dem am Tag des Entstehens der Steuer (§ 13 UStG) geltenden Steuersatz zu berech- nen und am Schluss hinzuzusetzen. Ein AN aus einem anderen EU-Mitgliedstaat hat bei der Auf- stellung der Rechnung die besonderen umsatzsteuerrechtlichen Regelungen für den innergemein- schaftlichen Erwerb zu beachten.
(7) Der AN weist dem AG auf dessen Wunsch Art und Umfang der Leistung durch Belege in allgemein üblicher Form nach. Insbesondere weist der AN dem AG auf dessen Wunsch hin Art und Umfang der Aufwendungen nach, die der AN nach den Vorgaben der Leistungsbeschreibung (Anhang 1 zum Vertrag) ausdrücklich ersetzt verlangen darf.
§ 14 Vertragslaufzeit
(1) Die vertraglichen Verpflichtungen aus diesem Vertrag beginnen mit Zuschlagserteilung. Die Pflicht zur Vergütung beginnt erst mit Leistungsaufnahme nach § 14 Abs. 2.
(2) Der Beginn der Ausführungen der Leistungen beginnt am ..___ um 06:00 Uhr am Morgen und endet am ..____ um 24:00 Uhr, ohne dass es einer Kündigung bedarf [Hinweis: nach Zu- schlagserteilung gemäß den Ausführungen in der Vergabeunterlagen zu ergänzen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Vertragslaufzeit nicht bei allen Einrichtungen in der Summe sechs Jahre be- trägt]. Auf Wunsch des AG übernimmt der AN die Leistungen am ersten Tag bereits um 00:00 Uhr morgens sowie am letzten Tag bis 06:00 Uhr des Folgetages. Der AG teilt den jeweiligen Wunsch mindestens 1 Monat vorher mit.
(3) Mit einer Frist von 3 Monaten zum jeweiligen Laufzeitende kann der AG den Vertrag entsprechend der Anlage 7 zum Vertrag („Vertragslaufzeiten“) verlängern. (Hinweis: nur dort, wo eine Verlän- gerung grundsätzlich möglich ist). Der AG ist nicht verpflichtet, den Vertrag zu verlängern.
(4) Verschiebt sich die Zuschlagserteilung, insbesondere aufgrund eines von einem Dritten eingelei- teten Nachprüfungsverfahren, so verschiebt sich auch die in Absatz 2 genannte Vertragslaufzeit.
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(5) Aus dem Anhang 7 Vertragslaufzeiten ergibt sich für jedes Los ▪ der Termin der Leistungsaufnahme im Sinne von Absatz 2 ▪ die Grundvertragslaufzeit im Sinne von Absatz 2 ▪ der Umfang möglicher Verlängerungen im Sinne von Absatz 3 ▪ etwaige Einschränkungen für die Grundvertragslaufzeit im Sinne von Absatz 2 sowie für den Umfang möglicher Verlängerungen im Sinne von Absatz 3 im Falle der Verschiebung der Zu- schlagserteilung im Sinne von Absatz 4
(6) Sofern der Auftraggeber im Falle eines Dienstleisterwechsels den Leerzug der Einrichtung für Re- novierungsarbeiten nutzt, kann sich der Termin für die Leistungsaufnahme verschieben. Die in „Anhang 7 – Vertragslaufzeiten“ aufgeführten Termine für die Leistungsaufnahme verschieben sich in dem Fall um maximal zwei Monate. Der Auftragnehmer wird spätestens einen Monat nach Zuschlagserteilung über den neuen Termin für die Leistungsaufnahme vom Auftraggeber in Kennt- nis gesetzt. Die Pflicht zur Vergütung beginnt erst mit Leistungsaufnahme. Ab dem neuen Termin der Leistungsaufnahme beginnt der Vertrag für die Dauer der angegebenen Grundlaufzeit. Die angegebene Grundlaufzeit verkürzt sich nicht.
§ 15 Warteposition und Aktivierung
(1) Lediglich für den im Vergabeverfahren erstplatzierten Bieter beginnen die vertraglichen Pflichten gemäß § 14. Der zweit- und der drittplatzierte Bieter hat lediglich eine Warteposition mit der Folge, dass die vertraglichen Pflichten zur wechselseitigen Leistungserbringung noch nicht begin- nen.
(2) Der AN erhält den Zuschlag für die Einrichtung [….][Hinweis: nach Zuschlagserteilung gemäß den Ausführungen in der Vergabeunterlagen zu ergänzen] als Erstplatzierter / Zweitplatzierter / Dritt- platzierter [Hinweis: nach Zuschlagserteilung gemäß dem Ausschreibungsergebnis Unzutreffen- des streichen].
(3) Sofern der Vertrag mit dem erstplatzierten AN vor Ablauf der Grundlaufzeit nach § 14 – gleich aus welchem Grund – vorzeitig beendet wird, steht es dem AG frei, zunächst bei dem Zweitplatzierten und im Falle, dass dieser hierzu nicht bereit ist, bei dem Drittplatzierten anzufragen, ob dieser bereit ist, die Leistungen nach diesem Vertrag für die ausstehende Laufzeit zu erbringen. Der AG ist nicht verpflichtet, von diesem Mechanismus Gebrauch zu machen. Entscheidet sich der AG hiergegen, so unterrichtet er den Zweit- und Drittplatzierten hierüber.
(4) Der AG fragt schriftlich oder elektronisch bei dem zweitplatzierten AN an, ob dieser bereit ist, zu den in seinem Angebot genannten Konditionen die Leistungen zu erbringen. Zur Vermeidung von Missverständnissen wird der AG dem AN mit dem Aufforderungsschreiben auch mitteilen, welche konkreten Vergütungskonditionen bei Leistungsaufnahme unter Beachtung zwischenzeitlich eventuell angefallenen Vertragsanpassungen gemäß §§ 10 f. dieses Vertrages gelten. Der AN hat
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ab Versand des Schreibens zwei Wochen Zeit zur Entscheidung. Lehnt er die Anfrage ab, ist der AG berechtigt, aber nicht verpflichtet, bei dem drittplatzierten AN anzufragen, der wiederum eine zweiwöchige Überlegungsfrist hat. Geht keine Antwort innerhalb der genannten Frist ein, so gilt dies jeweils als Ablehnung der Anfrage.
(5) Will der Zweitplatzierte oder der Drittplatzierte die Leistungen übernehmen, so teilt er seine Be- reitschaft schriftlich oder elektronisch dem AG mit. Der AG hat hierauf wiederum eine Woche Zeit, das Angebot des AN anzunehmen. Nach Annahme durch den AG hat der AN maximal 8 Wochen Zeit bis zur Leistungsaufnahme. Die Parteien können sich einvernehmlich auf eine kürzere Vor- lauffrist einigen.
(6) Sollte ein Vertrag mit dem AN über die Leistungserbringung in einer anderen Einrichtung des Lan- des NRW außerordentlich gekündigt werden, steht dem AG auch ein außerordentliches Kündi- gungsrecht für die Warteposition in der von dieser Vereinbarung betroffenen Vereinbarung zu, es sei denn, der AN kann nachweisen, dass er trotz der Kündigung die Gewähr für eine ordnungsge- mäße Leistungserbringung bietet. Das Kündigungsrecht bzgl. der Warteposition steht hiernach dem AG maximal drei Jahre ab Kündigung zu. Der AG hat den AN über diese Kündigung aus der Warteposition zu informieren. Das allgemeine Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hier- von unberührt.
§ 16 Versicherung
(1) Der AN ist verpflichtet, zur Sicherung möglicher Ersatzansprüche aus diesem Vertrag für die Dauer des Vertrages eine Haftpflichtversicherung mit mindestens folgenden Deckungssummen je Scha- densereignis abzuschließen und für die Dauer des Vertrages aufrecht zu erhalten:
Personenschäden: 5,0 Mio. Euro Sachschäden: 2,5 Mio. Euro Verlust von Schlüsseln: 0,5 Mio. Euro Vermögensschäden: 1,0 Mio. Euro Schäden gemäß BDSG: 0,25 Mio. Euro
Die Versicherungssummen müssen zumindest zweifach maximiert p.a. vorgehalten werden.
(2) Der Versicherungsschutz ist unverzüglich nach Vertragsabschluss nachzuweisen.
(3) Der Nachweis eines gültigen Versicherungsschutzes gemäß Absatz 1 ist Voraussetzung für jed- wede Vergütungszahlung.
(4) Der AN hat jährlich bis Ende Januar und zusätzlich jederzeit nach begründeter Aufforderung durch den AG unverzüglich eine entsprechende Versicherungsbestätigung über den Fortbestand der
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Versicherung vorzulegen. Der AN informiert den AG unverzüglich, wenn der Versicherungsschutz entfällt.
(5) Die Parteien werden regelmäßig prüfen, ob der gewählte Versicherungsschutz ausreichend und wirtschaftlich ist und sich ggf. über Anpassungen verständigen.
§ 17 Haftung
(1) Die Vertragsparteien haften hinsichtlich der Erfüllung aller wechselseitigen Pflichten aus diesem Vertrag nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Der AN haftet auch für alle Schäden, die durch seine Erfüllungsgehilfen / Nachunternehmer schuldhaft verursacht werden.
(3) Entsteht einem Dritten im Zusammenhang mit den vertraglichen Leistungen ein Schaden, für den aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen beide Vertragsparteien haften, so gelten für den Ausgleich zwischen den Vertragsparteien die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
(4) Soweit ein Vertragspartner von einem Dritten für einen Schaden in Anspruch genommen wird, der im Innenverhältnis von der anderen Vertragspartei zu tragen ist, ist die jeweils andere Ver- tragspartei von dieser gegenüber dem Dritten unverzüglich freizustellen.
§ 18 Verkehrssicherungspflicht
(1) Dem AN obliegt für die gesamte Dauer der Leistungserbringung die Verkehrssicherungspflicht auf der Sanitätsstation in der Zentralen Unterbringungseinrichtung bzw. Erstaufnahmeeinrichtung. Der AN ist damit einverstanden, dass der AG durch geeignete Stichproben im Rahmen seiner Er- kenntnismöglichkeiten den verkehrssicheren Zustand kontrolliert.
(2) Der AN ist während der Vertragslaufzeit verpflichtet, im Hinblick auf seinen Leistungsumfang alle für die Sicherheit maßgeblichen gesetzlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen und behördli- chen Vorschriften sowie Unfallverhütungsvorschriften zu beachten und danach erforderliche Maßnahmen durchzuführen und aufrechtzuerhalten. Dies gilt unabhängig davon, ob sich die ent- sprechenden Vorschriften an den AN oder den AG richten.
(3) Der AN stellt den AG von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf der Sanitätsstation der Aufnah- meeinrichtung durch den AN, einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den AN oder einem Verstoß gegen gesetzliche, öffentlich-rechtliche und behördliche Vorschriften durch den AN beruhen.
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§ 19 Außerordentliche Kündigung
(1) Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden.
(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,
• für den AN, wenn der AG mit einem nicht unerheblichen Teil der monatlichen Nettoabrech- nungssumme in zwei aufeinanderfolgenden Monaten in Verzug ist oder mit einem Betrag in Höhe von zwei monatlichen Nettoabrechnungssummen in Verzug ist, wenn der AN dem AG schriftlich eine Zahlungsfrist von zwei Wochen gesetzt hat und für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs die Kündigung angedroht hat; • für jede Vertragspartei, wenn die andere Vertragspartei gegen Bestimmungen dieses Vertra- ges schwerwiegend oder wiederholt – trotz vorheriger schriftlicher, fruchtloser Abmahnung durch die kündigende Vertragspartei – verstoßen hat; • für den AG, wenn der AN die Ausführung der Leistung oder Teile davon ohne vorherige schrift- liche Zustimmung des AG an andere Unternehmen überträgt; • für den AG, wenn der AN gegen eine Verpflichtung aus einer in diesem Vertrag zu Grunde liegenden Vergabeverfahren abgegebenen Verpflichtungserklärung verstößt und die Ver- pflichtungserklärung ein außerordentliches Kündigungsrecht vorsieht; • für den AG, wenn ein Verstoß des AN gegen die Vorschriften zur Abführung von Sozialabgaben festgestellt wird, und der AN vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat; • für den AG, wenn sich der AN in Bezug auf die dem Vertrag zu Grunde liegende Vergabe an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe- schränkungen beteiligt hat; • für den AG, wenn sich der AN in Bezug auf die einem vergleichbaren Vertrag des AG zu Grunde liegende Vergabe an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beteiligt hat; oder • für den AG, wenn der AN Personen, die auf Seiten des AG mit der Vorbereitung, dem Ab- schluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind, mit Rücksicht auf ihre Zugehörig- keit zu der Verwaltung des AG Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt. Solchen Handlun- gen des AN selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die auf Seiten des AN mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind. Dabei ist es gleichgültig, ob die Vorteile den genannten Personen des AG unmittelbar oder in ihrem Inte- resse ihren Angehörigen oder anderen ihnen nahestehenden Personen oder im Interesse des einen oder anderen einem Dritten angeboten, versprochen oder gewährt werden.
(3) Vor der außerordentlichen Kündigung ist der anderen Partei Gelegenheit zu geben, unverzüglich zu dem Sachverhalt Stellung zu nehmen.
(4) Wenn die Einrichtung nicht mehr durch den AG als (aktive) Einrichtung zur Aufnahme von Ge- flüchteten genutzt werden soll, kann der AG den Vertrag mit einer Kündigungsfrist von sechs Mo- naten zum Monatsende außerordentlich kündigen (Sonderkündigungsrecht). Der AG weist darauf
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hin, dass die Aufgabe der Einrichtung als (aktive) Einrichtung auch dann möglich ist, wenn andere Einrichtungen in Nordrhein-Westfalen weiterhin aktiv betrieben werden. Die Landesregierung passt die Kapazitäten der Aufnahmeeinrichtungen in regelmäßigen Abständen an die laufenden Entwicklungen an. Dabei ist die Landesregierung bemüht, eine gleichmäßige Verteilung der Auf- nahmeeinrichtungen in den einzelnen Regierungsbezirken zu erreichen, sodass der weitere Be- darf an Sanitätsstationen an anderen Standorten dem Sonderkündigungsrecht nicht entgegen- steht.
(5) Soweit nichts Abweichendes geregelt ist, endet der Vertrag im Falle einer außerordentlichen Kün- digung mit sofortiger Wirkung nach Zugang der Kündigungserklärung. Die kündigende Vertrags- partei kann in ihrer Kündigungserklärung einen späteren angemessenen Endtermin bestimmen.
(6) Die Kündigung bedarf der Schriftform.
(7) Weitergehende Rechte und Ansprüche bleiben unberührt.
(8) Der AN wird darauf hingewiesen, dass eine außerordentliche Kündigung aus einem wichtigen Grund u.a. auch dazu führen kann, dass er bei zukünftigen Vergaben als nicht geeignet qualifiziert wird.
§ 20 Vertragsstrafe
(1) Verstößt der AN schuldhaft gegen eine seiner vertraglichen Verpflichtungen • zum Datenschutz (§ 23) oder • zur Geheimhaltung (§ 24) so verwirkt er für jeden einzelnen Fall eines Vertragsverstoßes eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,00 Euro.
Für den Fall eines schuldhaften Verstoßes des AN gegen seine vertragliche Verpflichtung, vor Ein- schaltung eines Nachunternehmens die Zustimmung des AG einzuholen, beträgt die Vertrags- strafe jeweils pro Verstoß 10.000 Euro.
Für den Fall eines schuldhaften Verstoßes des AN gegen seine Verpflichtung, bei einer Unter- schreitung des vertraglich vereinbarten Personalschlüssels den AG im Rahmen der Meldung um- gehend über die Personalschlüsselunterschreitung zu informieren, beträgt die Vertragsstrafe je- weils pro Verstoß 100 Euro.
Die Beweislast für fehlendes Verschulden richtet sich nach dem Gesetz.
(1a) Unterschreitet der AN schuldhaft und systematisch die vertraglich vereinbarten Leistungen, so verwirkt er für jeden einzelnen Fall eines Vertragsverstoßes eine Vertragsstrafe. Eine systemati-
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sche Unterschreitung ist insbesondere bei längerfristiger Unterschreitung des in der Leistungsbe- schreibung (Anhang 1 zum Vertrag) festgelegten Personalschlüssels gegeben. Eine systematische Unterschreitung ist zudem bei gravierenden Mängeln in der Vertragsausübung gegeben, die eine Schließung ganzer Bereiche oder Teile der Bereiche zur Folge haben. Die Beweislast für fehlendes Verschulden richtet sich nach den einschlägigen gesetzlichen Regelungen.
Die Vertragsstrafe berechnet sich wie folgt:
| Ziffer | Systematische Nicht-/ | Grundlage für Ermittlung der Vertragsstrafe | Höhe der Vertragsstrafe | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Leistungs- | Mindererfüllung wird | ||||||
| beschreibung | angenommen bei | ||||||
| C.3 Sanitätssta- tion | mehr als 10 halbtägige oder 5 ganztägige Schlie- ßungen/Monat | Vertragsstrafe pro halbtägiger Schließung vormittags | Monatskosten der insgesamt geforderten VZÄ (lt. Preis- blatt, dort Pos. „Besondere Personalkosten“) / 40 halbe Arbeitstage + 30% | ||||
| Vertragsstrafe pro halbtägiger Schließung nachmittags | Monatskosten der insgesamt geforderten VZÄ (lt. Preis- blatt „Besondere Personal‐ kosten“) / 40 halbe Arbeits- tage + 30% | ||||||
| Vertragsstrafe pro ganztägiger Schließung | Monatskosten der insgesamt geforderten VZÄ (lt. Preis- blatt „Besondere Personal‐ kosten“) / 20 Arbeitstage + 40% An Tagen, an denen die Ver- tragsstrafe für eine ganztä- gige Schließung geltend ge- macht wird, wird nicht zu- gleich die Vertragsstrafe für Vor- und für Nachmittag be- ansprucht. | ||||||
| Hinweis: Eine ganztägige Schließung wird bei der Frage, ob die Grenze (10 halbtägige / 5 ganztägige Schließungen) erreicht ist, wie zwei halbtägige Schließungen gezählt. |
Sofern die jeweilige Vertragsstrafe greift, fällt diese jeweils für jeden Verstoß und nicht lediglich für die Verstöße ab Erreichen des jeweiligen Grenzwertes an.
Die Beweislast für fehlendes Verschulden richtet sich nach den einschlägigen gesetzlichen Rege- lungen.
Bezirksregierung Arnsberg Vergabe Medizinische Dienstleistungen (Sanitätsstation) – Vertrag der 10. Staffel Seite 20 von 26 Stand: 17.06.2026
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(2) Der Anspruch des AG gegen den AN auf Ersatz eines ihm möglicherweise entstandenen Schadens bleibt unberührt. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt.
(2a) Eine fällig gewordene Vertragsstrafe und ein geltend gemachter Schadensersatzanspruch werden miteinander verrechnet, sofern die Vertragsstrafe und der Schadensersatzanspruch auf demsel- ben Vorfall beruhen. Wird also beispielsweise ein Schadensersatz nach § 9 Abs. 1 Unterabsatz 4 dieses Vertrages geltend gemacht, so wird dieser Schadensersatz bei der Vertragsstrafe nach Abs. 1 in Abzug gebracht.
Beispiel: Wenn das medizinische Fachpersonal mit zwei 2 VZÄ zu stellen ist und die Sanitätsstation inner- halb eines Kalendermonats an elf Vormittagen für je drei Stunden nicht geöffnet werden kann, da diese zwei VZÄ für die drei vollenden Stunden nicht anwesend sind, dann kann der AG Schadens- ersatz gemäß § 9 Abs. 3 fordern. Ausgangspunkt für die Berechnung sind die Kosten, die der AN im Preisblatt für die jeweilige VZÄ angeboten hat. Der Schadensersatz wird anteilig pro vollende- ter Stunde berechnet. Der Wert einer Stunde wird mit 1 / 160 der Monatskosten gemäß Preisblatt angesetzt. Die Rechnung wäre damit: „Monatskosten pro VZÄ“ / 160 * 3 (Stunden) * 11 (Tage) * 2 (Personen).
Darüber hinaus kann der AG eine Vertragsstrafe geltend machen, da die Sanitätsstation an mehr als 10 Vormittagen innerhalb eines Kalendermonats nicht geöffnet war. Ausgangspunkt für die Berechnung sind auch hier die Kosten, die der AN im Preisblatt für die VZÄ unter „Besondere Per‐ sonalkosten“ in Summe angeboten hat. Der Betrag ist durch 40 zu teilen, anschließend mit 11 (Anzahl insgesamt geschlossener Vormittage) zu multiplizieren. Der so ermittelte Wert ist an- schließend mit dem Faktor 1,3 (wegen des 30%igen Aufschlags bei Anrechnung) zu multiplizieren. Der so ermittelte Wert stellt die Höhe der Vertragsstrafe dar. Von diesem Wert kann anschließend der geltend gemachte Schadensersatz abgezogen werden, wenn der Schadensersatz auf demsel- ben Vorfall (also hier: Abwesenheit medizinisches Fachpersonal in diesem Kalendermonat wäh- rend der geschlossenen Sanitätsstationszeiten) beruht.
(3) Der AG ist berechtigt, verwirkte Vertragsstrafen bei den jeweiligen Vergütungszahlungen in Abzug zu bringen. Unabhängig davon ist der AG berechtigt, die Vertragsstrafen auch noch nachträglich innerhalb eines Jahres seit Verwirkung geltend zu machen. Die Geltendmachung muss jedoch spä- testens mit der letzten Zahlung unter diesem Vertrag erfolgen.
(4) Auf die Vertragsstrafenregelung in den Besonderen Vertragsbedingungen zum Tariftreue- und Vergabegesetz NRW (Anhang 4 zum Vertrag) wird hingewiesen.
(5) Die Summe aller Vertragsstrafen wird pro Vertragsjahr auf jeweils fünf von Hundert der jeweiligen Nettoabrechnungssumme des jeweiligen Vertragsjahres begrenzt. Falls der Vertrag nicht über eine vollendete Zahl an Vertragsjahren geschlossen wird, wird die Haftungshöchstgrenze für das letzte, nicht vollendete Jahr, entsprechend auf 5 vom Hundert der Nettoabrechnungssumme für diesen Zeitraum begrenzt.
Bezirksregierung Arnsberg Vergabe Medizinische Dienstleistungen (Sanitätsstation) – Vertrag der 10. Staffel Seite 21 von 26 Stand: 17.06.2026
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§ 21 Beendigung des Vertrages
(1) Am letzten Tag der Leistungserbringung übergibt der AN die ihm überlassenen Räumlichkeiten an den AG in besenreinem Zustand.
(2) Auf Wunsch des AG bietet der AN dem AG 6 Monate vor Vertragsende den Ankauf des vom AN eingebrachten Mobiliars und der vom AN eingebrachten Ausstattung (insbesondere Mobiliar der Zimmer) zum Zeitwert an. Soweit der AG die Übernahme ablehnt, hat der AN das vom AN einge- brachte Mobiliar und die vom AN eingebrachte Ausstattung zu entfernen und den Zustand bei Vertragsbeginn wieder herzustellen. Falls der AG Mobiliar oder Ausstattung übernehmen will und die Beteiligten 5 Monate vor Vertragsende keine Einigung über den Kaufpreis erzielt haben, wird der Wert von einem Sachverständigen als Schiedsgutachter festgelegt, den die für den Ort der Aufnahmeeinrichtung zuständige IHK auf Antrag einer Partei zu benennen hat. Die Kosten des Schiedsgutachters werden von den Parteien in entsprechender Anwendung von §§ 91 ff. ZPO in dem Verhältnis getragen, in dem das Schiedsgutachten ihren Vorstellungen entspricht, die sie zu Beginn des Schiedsgutachterverfahrens dem Schiedsgutachter schriftlich bekannt gegeben ha- ben.
Sächliche Mittel, die gemäß § 11a Abs. 4 des Vertrages im Rahmen der Aktivierung von Stand-by- Plätzen vom AN angeschafft wurden und deren Kosten der AG gemäß § 11a Abs. 4 des Vertrages trägt, übereignet der AN kostenlos dem AG bei Beendigung des Vertrages, sofern dies vom AG gewünscht wird. Eine weitergehende Kostenerstattung erfolgt nicht.
(3) Bei Vertragsende wird ein gemeinsames von beiden Parteien zu unterzeichnendes Protokoll ge- fertigt, in dem der Zustand der Aufnahmeeinrichtung dokumentiert wird. Der AN muss die Abnah- mebegehung bereits im Laufe des letzten Tages der Vertragslaufzeit durchführen, wenn der AG dies wünscht.
§ 22 Auskunftspflichten
(1) Der AN ist verpflichtet, dem AG auf berechtigtes Verlangen die in Abs. 2 aufgeführten Daten und Informationen zur Verfügung zu stellen, soweit zwingende gesetzliche Regelungen nicht entge- genstehen. Ein Verlangen ist insbesondere dann berechtigt, wenn der AG plant, den Auftrag neu auszuschreiben und aufgrund der Neuausschreibung die Möglichkeit eines Betriebsübergangs nach § 613a BGB besteht.
(2) Liegt ein berechtigtes Verlangen im Sinne des Abs. 1 vor, hat der AN insbesondere folgende Daten und Informationen in Textform herauszugeben:
- Auskunft über Anzahl der dem Auftrag fest zugeordneten Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh- mer,
Bezirksregierung Arnsberg Vergabe Medizinische Dienstleistungen (Sanitätsstation) – Vertrag der 10. Staffel Seite 22 von 26 Stand: 17.06.2026
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- anonymisierte Übersicht zu Alter, Betriebszugehörigkeit, Unterhaltsverpflichtungen, Schwer- behinderung, Bruttomonatsgehalt, sonstigen Gehaltsbestandteilen und Sonderzahlungen, betrieblicher Altersversorgung (Art und Höhe der Anwartschaft) sowie etwaigem Sonderkün- digungsschutz hinsichtlich der dem Auftrag fest zugeordneten Arbeitnehmerinnen und Ar- beitnehmer,
- soweit vorhanden anonymisierter Musterarbeitsvertrag,
- Auskunft über Tarifbindung sowie einzelvertragliche Bezugnahmen auf Tarifverträge hinsicht- lich der dem Auftrag fest zugeordneten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
- Auskunft über Existenz eines Betriebsrats für die dem Auftrag fest zugeordneten Arbeitneh- merinnen und Arbeitnehmer,
- Auskunft über sonstige wesentliche Umstände, die das Vorliegen oder die Rechtsfolgen eines Betriebsübergangs beeinflussen können.
(3) Der AG hat ein berechtigtes Verlangen schriftlich gegenüber dem AN geltend zu machen. Der AN muss ein berechtigtes Verlangen innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der schriftlichen Geltendma- chung erfüllen.
§ 23 Datenschutz
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen aus Daten- schutzgesetz NRW, Bundesdatenschutzgesetz sowie Datenschutz-Grundverordnung einzuhalten.
(2) Die Vertragsparteien haben diese Verpflichtungen allen von ihnen mit der Durchführung des Ver- trags beauftragten Personen aufzuerlegen. Die AN und die AG verpflichten sich, auf Verlangen der jeweils anderen Partei deren Datenschutzbeauftragten gegenüber die Einhaltung dieser Verpflich- tung in der nach den gesetzlichen Bestimmungen erforderlichen Form nachzuweisen.
(3) Die Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 werden von der Beendigung des Vertrags nicht berührt. Die Parteien haften für alle Schäden, die der jeweils anderen Partei aus der Verletzung dieser Verpflichtung erwachsen.
(4) Der AG erklärt sich damit einverstanden und darüber informiert, dass alle im Rahmen der Ge- schäftsbeziehung zum Zweck der Leistungserbringung erforderlichen Daten verarbeitet werden. Die Vertragsparteien schließen aus diesem Grund eine Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbei- tung gemäß Art. 28 ff. DSGVO (Anhang 5 zu diesem Vertrag).
(5) Der AN wird alle Mitarbeitende, die im Rahmen der Vertragserfüllung eingesetzt wird, auf die Vertraulichkeit hinweisen und auf das Datengeheimnis gemäß § 53 BDSG sowie das Landesdaten- schutzgesetz verpflichten. Der AN ist verpflichtet, nur solche Mitarbeitende und Ehrenamtliche für die Leistungserbringung einzusetzen, die zuvor eine entsprechende Verpflichtungserklärung (Anhang 6 zum Vertrag „Vertraulichkeits- und Sicherheitserklärung für eingesetzte Beschäftigte“) unterschrieben haben. Der AN stellt sicher, dass auch bei etwaigen Nachunternehmen eingesetzte
Bezirksregierung Arnsberg Vergabe Medizinische Dienstleistungen (Sanitätsstation) – Vertrag der 10. Staffel Seite 23 von 26 Stand: 17.06.2026
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Beschäftigte eine entsprechende Erklärung vor dem Einsatz unterschreiben. Die unterzeichneten Erklärungen sind dem AG unverzüglich und jedenfalls vor Aufnahme der Leistung durch die ein- zelnen Personen auszuhändigen.
§ 24 Vertraulichkeit, Geheimhaltung
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche im Zusammenhang mit diesem Vertrag sowie der Leistungsbeschreibung zugänglich werdende Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse der AG erkenn- bar sind, geheim zu halten und sie – soweit nicht zur Erreichung des Vertragszwecks geboten – weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten.
(2) Die Vertragsparteien werden Gegenstände dieses Vertrags vertraulich behandeln und ohne vor- herige Zustimmung nicht an Dritte weitergeben oder Dritten zugänglich machen. Eine Weitergabe an Nachunternehmer des AN ist zulässig, wenn der AG der Beauftragung des Nachunternehmer zugestimmt und sich der Nachunternehmer gegenüber dem AG und dem AN zur Einhaltung dieser Bestimmungen verpflichtet hat.
(3) Die Vertraulichkeitspflicht hiernach besteht nicht, wenn und soweit die Informationen allgemein bekannt sind, ohne Verschulden der Vertragsparteien allgemein bekannt geworden sind, recht- mäßig von einem Dritten erworben wurden oder der empfangenden Vertragspartei bereits vorher bekannt waren. Die Vertraulichkeitspflicht besteht ebenfalls nicht für Informationen, die an Netz- betreiber, Aufsichts- oder Regulierungsbehörden oder zur beruflichen Verschwiegenheit ver- pflichtete Berater weitergegeben werden. Die Vertraulichkeitspflicht gilt ferner nicht, soweit eine Weitergabe vertraulicher Informationen gesetzlich zwingend geboten ist, wobei die Weitergabe auf das vorgeschriebene Maß zu beschränkten ist und der Auftraggeber bei Weitergabe von In- formationen zur Erfüllung gesetzlicher Vorgaben durch den Auftragnehmer vorab schriftlich zu informieren ist.
(4) Der AN ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung berechtigt, den AG als Referenz anzuge- ben.
(5) Die Pressearbeit obliegt ausschließlich dem AG. Der AN ist nicht berechtigt, im Namen des AG Stellungnahmen abzugeben.
(6) Weitere Einzelheiten regelt die separat durch jede im Rahmen der Auftragsabwicklung vom AN eingesetzte Person zu unterzeichnende „Vertraulichkeits- und Sicherheitserklärung für einge- setzte Beschäftigte“ (Anhang 6 zum Vertrag).
§ 25 Kooperation und Meinungsverschiedenheiten
Bezirksregierung Arnsberg Vergabe Medizinische Dienstleistungen (Sanitätsstation) – Vertrag der 10. Staffel Seite 24 von 26 Stand: 17.06.2026
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(1) Die Umsetzung dieses Vertrages setzt eine enge Kooperation zwischen den Vertragsparteien vo- raus. Die Vertragsparteien sichern sich zu, ihre Leistungen so zu erbringen, dass die vertraglichen Ziele bestmöglich erbracht werden. Sie unterstützen die Zielerreichung auch durch wechselseitige umfassende Informationen, vorsorgliche Warnung vor Risiken und Schutz gegen störende Ein- flüsse Dritter.
(2) Die Vertragsparteien werden sich nach besten Kräften bemühen, erforderliche zusätzliche Verein- barungen im gegenseitigen Einvernehmen zu treffen.
(3) Bei Meinungsverschiedenheiten werden die jeweils verantwortlichen Personen des AG und des AN gemeinsam versuchen, diese einvernehmlich zu lösen.
§ 26 Erfüllungsort
Erfüllungsort für die zu erbringenden Leistungen ist der Ort der jeweiligen Aufnahmeeinrichtung.
§ 27 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Ort der jeweiligen Aufnahmeeinrichtung.
§ 28 Schriftform
Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages und sei- ner Anlagen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Klausel.
§ 29 Salvatorische Klausel
(1) Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirk- sam und/oder unanwendbar sein oder im Laufe der Vertragsabwicklung werden, oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke befinden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.
(2) Anstelle der unwirksamen und/oder unanwendbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung treten, die, soweit möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien wirtschaftlich gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages wollen würden, wenn sie diesen Punkt bedacht hätten.
(3) Die Wirksamkeit der übrigen Regelungen bleibt unberührt.
Bezirksregierung Arnsberg Vergabe Medizinische Dienstleistungen (Sanitätsstation) – Vertrag der 10. Staffel Seite 25 von 26 Stand: 17.06.2026
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______________, den __________ ______________, den __________
(Auftragnehmer) (Auftraggeber)
Anhänge
Anhang 1 Leistungsbeschreibung Vergabe von medizinischen Dienstleistungen (Sanitätsstation) Anhang 2 Preisblatt Anhang 3 Zusätzliche Vertragsbedingungen des Landes Nordrhein-Westfalen Anhang 4 Besondere Vertragsbedingungen des Landes Nordrhein-Westfalen zur Einhaltung des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (BVB Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-West- falen – Formular 513 EU) Anhang 5 Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung gemäß Art. 28 ff. DSGVO Anhang 6 Muster Vertraulichkeits- und Sicherheitserklärung für eingesetzte Beschäftigte Anhang 7 Vertragslaufzeiten
Bezirksregierung Arnsberg Vergabe Medizinische Dienstleistungen (Sanitätsstation) – Vertrag der 10. Staffel Seite 26 von 26 Stand: 17.06.2026