4.1 Anhang 1 zum Vertrag - Leistungsbeschreibung MDL Staffel 10.3.pdf

Medizinische Dienstleistungen in Flüchtlingsunterkünften in Nordrhein-Westfalen

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Bezirksregierung Arnsberg

Leistungsbeschreibung Medizinische Dienstleistungen (Sanitätsstation)

in Zentralen Unterbringungseinrichtungen (ZUE) und Erstaufnahmeeinrich-

tungen (EAE) für Geflüchtete des Landes Nordrhein-Westfalen

Inhalt:

  1. OBJEKTE .................................................................................................................................. 3 1.1 ALLGEMEIN ................................................................................................................. 3 1.2 VERTRAGSGESTALTUNG ............................................................................................... 5 1.3 ZUSAMMENARBEIT MIT DEM AUFTRAGGEBER ............................................................... 6 1.4 ZUSAMMENARBEIT MIT DRITTEN ................................................................................. 7 1.5 BETRETEN UND VERLASSEN DES EINRICHTUNGSGELÄNDES .......................................... 8

2 SANITÄTSSTATION .................................................................................................................. 9 2.1 ALLGEMEIN ................................................................................................................. 9 2.2 EINRICHTUNG UND AUSSTATTUNG EINER SANITÄTSSTATION ........................................ 9 2.3 BETRIEB EINER SANITÄTSSTATION ............................................................................... 9 2.4 UMGANG MIT PANDEMIEN/ EPIDEMIEN ...................................................................... 13 2.5 ORGANISATION DER ÄRZTLICHEN BETREUUNG ............................................................ 14 2.6 DURCHFÜHRUNG VON INFORMATIONSVERANSTALTUNGEN ......................................... 14 2.7 RÄUMLICHKEITEN, MEDIENVERBRAUCH UND MÜLLENTSORGUNG .............................. 14 2.8 REINIGUNG UND HYGIENE .......................................................................................... 15 2.9 ANFORDERUNG AN DIE DIENSTKLEIDUNG ................................................................... 16 2.10 ABSTIMMUNG MIT DEM BETREUUNGSDIENSTLEISTER ................................................. 16

3 PERSONAL DER SANITÄTSSTATION ...................................................................................... 17 3.1 PERSONALSCHLÜSSEL ................................................................................................. 17 3.2 ANFORDERUNGEN AN DAS PERSONAL ........................................................................ 18 3.3 FORTBILDUNGS- UND SCHULUNGSANGEBOT FÜR DAS PERSONAL ................................. 19 3.4 ELEKTRONISCHE ARBEITSZEITERFASSUNG .................................................................. 19

ANLAGE 1. MUSTER- ORGANIGRAMM ........................................................................................... 20

ANLAGE 2. MUSTER-HYGIENEPLAN ................................................................................................ 23

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ANLAGE 3. PERSONAL ..................................................................................................................... 30

  1. ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN AN DAS EINZUSETZENDE PERSONAL ......................... 30
  2. WEITERGEHENDE ANFORDERUNGEN ......................................................................... 30
  3. PERSÖNLICHE EIGNUNG DES PERSONALS ................................................................... 30
  4. VORSTELLUNG DES EINZUSETZENDEN PERSONALS UND ABLEHNUNGSRECHT DES AUFTRAGGEBERS ........................................................................................................ 31
  5. PERSONALSCHLÜSSEL ................................................................................................ 32
  6. AUFSICHT .................................................................................................................. 33
  7. VERTRETUNG ............................................................................................................ 33
  8. DIENSTPLÄNE ............................................................................................................ 33
  9. EINSATZ VON NACHUNTERNEHMERN ......................................................................... 33
  10. AUSWEIS ................................................................................................................... 33

ANLAGE 4. SANITÄTSSTATION ........................................................................................................ 34

ANLAGE 5. MUSTER – SCHWEIGEPFLICHTENTBINDUNGSERKLÄRUNG .......................................... 36

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  1. Objekte

Erstaufnahmeeinrichtungen (EAE) und Zentrale Unterbringungseinrichtungen (ZUE) sind Auf- nahmeeinrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen (d.h. das Land NRW ist Träger und Be- treiber der Einrichtung). Bei den Aufnahmeeinrichtungen wird die nachfolgend beschriebene Leistung der Sanitätsstation unter Berücksichtigung der einrichtungsspezifischen Besonderhei- ten gemäß Anlage Aufnahmeeinrichtungen (sog. „einrichtungsspezifische Liste“) sowie – im Falle einer EAE – dem jeweiligen EAE-Zusatzblatt erbracht.

1.1 Allgemein

Im Regelverfahren werden Asylsuchende aus einer Erstaufnahmeeinrichtung des Landes Nord- rhein-Westfalen, in der sie bereits auf übertragbare Krankheiten untersucht sowie dem Bun- desamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zur Asylantragstellung zugeführt wurden, in eine ZUE weitergeleitet. Dort wohnen die Asylsuchenden bis sie nach Ablauf ihrer Wohnverpflich- tung einer Kommune zugewiesen werden. Asylsuchende aus einem sicheren Herkunftsstaat sind grundsätzlich verpflichtet, bis zur Entscheidung des BAMF über den Asylantrag und im Falle der Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebeandrohung oder -anordnung in dieser ZUE zu woh- nen.

Es können keine verbindlichen Prognosen für den Zeitraum der Auftragsvergabe bezüglich des Aufenthalts bestimmter oder einzelner Personengruppen in den konkreten Aufnahmeeinrich- tungen gemacht werden. Grundsätzlich können in allen Landeseinrichtungen alle Personen- gruppen untergebracht werden. Dies betrifft ausdrücklich auch Personengruppen mit unge- klärter oder schlechter Bleibeperspektive sowie Personengruppen, die sich im beschleunigten Asylverfahren befinden, und/oder Personengruppen mit längerfristiger Aufenthaltsdauer in den Einrichtungen.

In den Aufnahmeeinrichtungen des Landes sind auch Personen untergebracht, die vollziehbar ausreisepflichtig sind. Diese Personen können von der zuständigen Zentralen Ausländerbe- hörde (ZAB) aus der Einrichtung – ggfs. unter Anwendung von Zwang – entweder in ihren Her- kunftsstaat rückgeführt oder in einen anderen EU-Mitgliedsstaat überstellt werden.

Neben Asylsuchenden können temporär auch andere Flüchtlingsgruppen aufgenommen und untergebracht werden, z.B. Geflüchtete aus der Ukraine oder Personen im Rahmen eines Auf- nahmeprogramms.

Gemäß Artikel 24 der EU-Aufnahmerichtlinie (RL (EU) 2024/1346) vom 14. Mai 2024 und er- gänzenden Regelungen des Landes Nordrhein-Westfalen ist die spezielle Situation von Perso- nen mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme zu berücksichtigen. Hiernach sind beson- dere Bedürfnisse wahrscheinlicher bei Minderjährigen, Personen mit Behinderungen, älteren

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Menschen, Schwangeren, lesbischen, schwulen, bisexuellen, Trans- und intergeschlechtlichen Personen, Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, Opfern von Menschenhandel, Per- sonen mit schweren Erkrankungen, Personen mit psychischen Störungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben. Die EU-Aufnahmerichtlinie macht es zur Aufgabe der Mitgliedstaaten, besonders schutzbe- dürftige Geflüchtete zu identifizieren und angemessen zu versorgen. Ziel ist es, die Gesundheit der Personen wiederherzustellen bzw. aufrecht zu erhalten sowie die Benachteiligung der ge- nannten Personengruppen auszugleichen.

Die Einrichtungsleitung der Aufnahmeeinrichtungen obliegt den Beschäftigten der jeweiligen Bezirksregierung vor Ort in eigener Zuständigkeit. Die Beschäftigten der Bezirksregierung sind Ansprechpersonen für alle Beteiligten vor Ort und einzige Verbindungsstelle zur jeweiligen Be- zirksregierung. Die Letztentscheidungskompetenz für alle in der Aufnahmeeinrichtung auf- kommenden Kompetenzstreitigkeiten liegt bei den Mitarbeitenden des Landes. Damit ist kein fachliches Weisungsrecht gegenüber allen eingesetzten Beschäftigten des Auftragnehmers verbunden. Die Aufbauorganisation ergibt sich aus Anlage 1: Muster-Organigramm.

Der Auftragnehmer achtet auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen für den Betrieb einer Sanitätsstation in einer Gemeinschaftsunterkunft in Absprache mit den örtlichen Behör- den (bspw. dem örtlichen Gesundheitsamt). Die Hausordnung der Aufnahmeeinrichtung ist zu beachten. Damit die Öffnungszeiten der Sanitätsstation in die Hausordnung aufgenommen werden können, teilt der Auftragnehmer diese dem Betreuungsdienstleister mit. Die vorgege- benen Mindestöffnungszeiten sind bei der Festlegung der Öffnungszeiten zu beachten.

Die gesetzlichen Unfallverhütungsvorschriften, die allgemeinen arbeitsrechtlichen Vorgaben sowie die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften sind zwingend einzuhalten. Hierfür ist aus- schließlich der Auftragnehmer verantwortlich. Dies gilt auch für die Vorschriften zur Verhütung von Bränden und geltende feuerpolizeiliche Vorschriften. Der Auftragnehmer hat die allgemei- nen brandschutzrechtlichen Anforderungen zu beachten, die sich z.B. aus dem Bauordnungs- recht ergeben.

Beim Einsatz von Gefahrstoffen verpflichtet sich der Auftragnehmer:  sein Personal gemäß den gesetzlichen Vorschriften vor dem Arbeitseinsatz zu unter- weisen und dies zu dokumentieren;  sein Personal anhand von Betriebsanweisungen über auftretende Gefahren hinzuwei- sen und auf geeignete Schutzmaßnahmen hinzuweisen;  Behältnisse entsprechend der Gefahrgutverordnung deutlich durch Symbole zu kenn- zeichnen;  die Auflagen der Berufsgenossenschaft bezüglich Handhabung und Unfallverhütung einzuhalten;  sein Personal mit entsprechender Schutzkleidung auszustatten;

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 den Auftraggeber über den Einsatz und Umfang dieser Stoffe vorab und bei jeder Än- derung unaufgefordert schriftlich zu informieren.

Der Auftragnehmer stellt sicher, dass von den von ihm angeschafften bzw. in die Einrichtung eingebrachten Mobiliar, Geräten, Gebrauchs-, und Verbrauchsmaterialien etc. keine Gefahren ausgehen und diese den einschlägigen Bestimmungen und Vorschriften entsprechend verwen- det werden. Bei der Ausstattung achtet der Auftragnehmer auch auf den präventiven Brand- schutz.

Um eine rechtzeitige und ausreichende medizinische Erst- und Grundversorgung der Bewoh- nerinnen und Bewohner und einen reibungslosen Ablauf in der Einrichtung zu sichern, ist eine enge Kooperation und ständige wechselseitige Absprache zwischen den Akteuren der Einrich- tung, insbesondere mit dem Auftraggeber und dem Betreuungsdienstleister, notwendig. Der Auftragnehmer sichert zu, seine Leistungen so zu erbringen, dass dieses Ziel bestmöglich er- reicht werden kann.

Zu den Aufgaben des Auftragnehmers gehört nicht die Wahrnehmung hoheitlicher Tätigkeiten, insbesondere in Bezug auf das Asylverfahren, das die untergebrachten Personen zu durchlau- fen haben. Gleichwohl ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber bei der Durchfüh- rung seiner hoheitlichen Aufgaben zu unterstützen. Diese Unterstützung erfolgt insbesondere durch das Verteilen von Formularen, die Entgegennahme von ausgefüllten Vordrucken sowie durch die Gewährung von Hilfestellung für die untergebrachten Personen beim Ausfüllen von Anträgen (fiskalische Hilfstätigkeiten). Diese Hilfstätigkeiten stellen selbst keine hoheitlichen Maßnahmen dar.

1.2 Vertragsgestaltung

Nachfolgend sind einige vertragliche Regelungen zu Leistungsänderungen dargestellt. Nähere Einzelheiten zu den vertraglichen Regelungen sind im Vertrag geregelt. Im Falle eines Wider- spruchs gehen die vertraglichen Regelungen den Ausführungen in der Leistungsbeschreibung vor.

Die Vertragslaufzeit beträgt grundsätzlich zwei Jahre. Abweichende Regelungen können sich aus dem Vertrag oder der Anlage Vertragslaufzeiten ergeben. Der Vertrag endet mit Ablauf der Grundlaufzeit ohne dass es einer Kündigung bedarf. Mit einer Frist von jeweils drei Mona- ten zum Laufzeitende kann der Auftraggeber den Vertrag durch schriftliche Erklärung gegen- über dem Auftragnehmer grundsätzlich viermal um insgesamt vier Jahre verlängern. Abwei- chende Regelungen können sich aus dem Vertrag oder der Anlage Vertragslaufzeiten ergeben.

Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt u.a. insbesondere vor, wenn die andere Vertragspartei gegen Best- immungen dieses Vertrages schwerwiegend oder wiederholt – trotz vorheriger schriftlicher,

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fruchtloser Abmahnung durch die kündigende Vertragspartei – verstoßen hat (außerordentli- che Kündigung). Vor der außerordentlichen Kündigung ist der anderen Partei Gelegenheit zu geben, unverzüglich zu dem Sachverhalt Stellung zu nehmen.

Wenn die Einrichtung nicht mehr durch den Auftraggeber als aktive Einrichtung zur Aufnahme von Geflüchteten genutzt wird, kann der Auftraggeber den Vertrag mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Monatsende außerordentlich kündigen (Sonderkündigungsrecht). Der Auftraggeber weist darauf hin, dass die Aufgabe der Einrichtung als aktive Einrichtung auch dann möglich ist, wenn andere Einrichtungen in Nordrhein-Westfalen weiterhin aktiv betrie- ben werden. Die Landesregierung passt die Kapazitäten der Aufnahmeeinrichtungen in regel- mäßigen Abständen an die laufenden Entwicklungen an. Dabei ist die Landesregierung be- müht, eine gleichmäßige Verteilung der Aufnahmeeinrichtungen in den einzelnen Regierungs- bezirken zu erreichen. Ferner nimmt die Landesregierung bei der Planung auch auf die lokal Beteiligten Rücksicht, sodass der weitere Bedarf einer Sanitätsstation an anderen Standorten dem Sonderkündigungsrecht nicht entgegensteht.

Nähere Einzelheiten sind im Vertrag geregelt.

1.3 Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Erbringung der Leistungen jederzeit vertrauens- voll sowie kooperativ mit den Beschäftigten des Auftraggebers zusammenzuarbeiten und diese rechtzeitig und umfassend über besondere medizinische Vorkommnisse, insbesondere Krankheitsausbrüche, zu informieren. Alle wesentlichen Maßnahmen, die die allgemeine me- dizinische Versorgung in der Aufnahmeeinrichtung betreffen, sind – während und bei Bedarf außerhalb der Regelbesprechungen – mit dem Auftraggeber abzustimmen. Bei den Regelbe- sprechungen sowie bei außerordentlichen Besprechungen anlässlich der Sanitätsstation nimmt eine verantwortliche Person der Sanitätsstation teil. Hierfür erfolgt keine gesonderte Vergütung. Die Abstimmung der Kommunikation und der Führung des Besprechungswesens zwischen allen am Prozess der Gesundheitsversorgung Beteiligten obliegt der Einrichtungslei- tung.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Verschwiegenheit über bekannt gewordene betriebli- che Vorgänge und die Identität sowie weitere Informationen über die Bewohnerinnen und Be- wohner. Er sichert ausdrücklich zu, alle Informationen sowohl in Bezug auf die Flüchtlingsun- terbringungseinrichtung wie auch über betriebsinterne Abläufe in der Betreuungsorganisation vertraulich zu behandeln. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass seine Mitarbeitenden diesen Vorgaben Folge leisten.

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Die Pressearbeit obliegt ausschließlich dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist nicht be- rechtigt, im Namen des Auftraggebers mündliche oder schriftliche Stellungnahmen abzuge- ben. Ebenso ist der Auftragnehmer nicht berechtigt Informationen jedweder Art über die je- weilige Landeseinrichtung an die Presse zu geben.

Grundsätzlich ist der Auftraggeber berechtigt, Anwesenheitskontrollen bezüglich der Mitarbei- tenden des Auftragnehmers durchzuführen. Von diesem Recht wird er insbesondere im Rah- men der mobilen Kontrollen Gebrauch machen.

Der Auftraggeber verfügt über das Hausrecht für die Einrichtung. Bei Abwesenheit der Einrich- tungsleitung entscheidet in Zweifelsfällen der jeweils zuständige Dienstleister in eigener Ver- antwortung. Eine unmittelbare Weisungsbefugnis gegenüber einzelnen Mitarbeitenden von vom Auftraggeber im Übrigen beauftragten Dienstleistern besteht nicht. Die Entscheidung ist dem betroffenen Personal mitzuteilen. Sofern die Angelegenheit in der Zuständigkeit mehre- rer Dienstleister liegt, ist das Vorgehen miteinander abzustimmen. Die getroffene Entschei- dung ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt mit der Einrichtungsleitung zu besprechen.

1.4 Zusammenarbeit mit Dritten

Die verantwortliche Person der Sanitätsstation ist Ansprechpartner/-in für die Einrichtungslei- tung sowie in Abstimmung mit der Einrichtungsleitung für Dritte, die ebenfalls in der Aufnah- meeinrichtung tätig sind, insbesondere für

 den Betreuungsdienstleister,  den Sicherheitsdienstleister,  den Verpflegungsdienstleister,  den Reinigungsdienstleister,  das Facilitymanagement.  die soziale Beratung von Geflüchteten1,  die bundesgeförderte Verfahrensberatung,  das Gesundheitsamt,  das Jugendamt und  die Zentrale Ausländerbehörde (ZAB).

1 Die soziale Beratung von Geflüchteten umfasst die Sozialberatung in den Erstaufnahme- und Unterbringungs- einrichtungen des Landes, die Psychosozialen Zentren (außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen) und die Aus- reise- und Perspektivberatung (außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen). Der Aufgabenbereich der Sozialbera- tungsstellen umfasst die Entgegennahme von Beschwerden von Geflüchteten, um örtliche, möglichst zeitnahe und unbürokratische Problemlösungen hinsichtlich der Unterbringung, Versorgung und Betreuung der Geflüch- teten zu initiieren und zu unterstützen. Darüber hinaus unterstützen die Sozialberatungsstellen im Rahmen der psychosozialen Erstberatung. Leistungsbeschreibung der 10. Staffel Stand: 19.08.2026 7

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Die verantwortliche Person ist für die Ausführung der Prozesse auf der Sanitätsstation zustän- dig, dazu zählen u.a.  die Sicherstellung der medizinischen Erst- und Grundversorgung,  die Planung und Koordinierung der Prozessabläufe und des eingesetzten Personals des Auftragnehmers,  den Einkauf, die Bestellung und die Lagerung, insb. von Verbrauchs- und Gebrauchs- materialien,  die Abstimmungen mit beteiligten Stellen, insbesondere dem Auftraggeber und dem Betreuungsdienstleister und  die Teilnahme an Besprechungen bei Bedarf.

In Abstimmung mit der Einrichtungsleitung finden Dienstbesprechungen zwischen den vor Ort tätigen Dienstleistern und dem Auftraggeber statt. Bei Bedarf kann die Teilnahme des Auftrag- nehmers erforderlich sein.

Es ist mit der Einrichtungsleitung abzustimmen, welcher Dienstleister die Kommunikation mit dem Gesundheitsamt im Einzelfall übernimmt.

Sofern zwischen den oben genannten in der Aufnahmeeinrichtung tätigen Dienstleistern Un- stimmigkeiten bestehen, sind diese mit der Einrichtungsleitung zu besprechen. Im Zweifel ent- scheidet die Einrichtungsleitung abschließend über das weitere Vorgehen.

1.5 Betreten und Verlassen des Einrichtungsgeländes

Die Mitarbeitende des Auftragnehmers melden sich bei jedem Betreten und Verlassen des Ein- richtungsgeländes bei dem Sicherheitsdienstleister an der Pforte namentlich an bzw. ab. Bei Bedarf kann statt der namentlichen Erfassung eine alternative Form der eindeutigen Identifi- kation mit dem Sicherheitsdienstleister abgestimmt werden (z.B. die Nutzung des Erfassungs- systems des Sicherheitsdienstleisters). Die Erfassung ist aus Sicherheitsgründen für den Evaku- ierungsfall zwingend erforderlich.

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2 Sanitätsstation

2.1 Allgemein

Der Auftragnehmer richtet die Sanitätsstation nach Maßgabe mit den in der Anlage 4 Sanitäts- station genannten Gerätschaften und Mobiliar sowie den Artikeln des regelmäßigen Ver- brauchs entsprechend auf eigene Kosten ein und betreibt diese. Eine Kostenerstattung ohne Aufschläge von Ausstattungsmaterialien, die nicht in Anlage 4 aufgeführt sind, kann beim Auf- traggeber beantragt werden und bedarf seiner Zustimmung im Vorfeld der Beschaffung. Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer die entsprechenden Kosten nach Art und Umfang nachzuweisen.

Die Sanitätsstation muss geeignet sein, eine medizinische Grund- und Erstversorgung der Be- wohnerinnen und Bewohner und ggf. Untersuchungen und Impfungen nach § 62 AsylG durch- führen zu können. Maßgeblich für den Umfang der medizinischen Leistungen sind § 4 und § 6 AsylbLG in der jeweils gültigen Fassung. Die tatsächliche Größe und Ausstattung richtet sich nach der spezifischen Einrichtungsgröße.

2.2 Einrichtung und Ausstattung einer Sanitätsstation

Der Auftraggeber überlässt ihm hierzu geeignete Räumlichkeiten, die in der Anlage Aufnah- meeinrichtungen (sog. „einrichtungsspezifische Liste“) aufgeführt sind.

Soweit möglich, stellt der Auftraggeber Räumlichkeiten zur Verfügung, die eine Unterbringung von Personen ermöglichen, die an einer übertragbaren Erkrankung leiden oder dessen ver- dächtig sind und durch die eine Infektionsgefährdung Dritter nicht ausgeschlossen werden kann („Isolation“). Soweit möglich wird der Auftraggeber Räumlichkeiten mit einer Nasszelle zur Verfügung stellen.

2.3 Betrieb einer Sanitätsstation

Der Auftragnehmer stellt den Betrieb einer Sanitätsstation zu den folgenden Mindestöffnungs- zeiten sicher:

Werktags (Montag bis Freitag) für drei Stunden (zusammenhängend) in dem Zeitfenster von 7:30 Uhr bis 13:00 Uhr und für zwei Stunden (zusammenhängend) in dem Zeitfenster von 14:00 Uhr bis 19:00 Uhr.

Die Festlegung der genauen Öffnungszeiten erfolgt in Abstimmung mit der Einrichtungsleitung. Es können für unterschiedliche Wochentage unterschiedliche Öffnungszeiten festgelegt wer- den; der angegebene Stundenumfang ist täglich mindestens einzuhalten. Die regelmäßigen Öffnungszeiten der Sanitätsstation sind auszuhängen.

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Bei Bedarf kann der Betrieb der Sanitätsstation an Wochenenden und/oder Feiertagen erfor- derlich sein. Die Entscheidung, ob die Sanitätsstation geöffnet werden soll, obliegt dem Auf- traggeber. Die Kosten können dem Auftraggeber separat in Rechnung gestellt werden. Zu- schläge für Wochenend-/Feiertagsarbeit können auf Basis des für den Auftragnehmer gelten- den Tarifvertrags abgerechnet werden. Verfügt der Auftragnehmer über keinen Tarifvertrag, orientieren sich die Zuschläge an den marktüblichen Zuschlägen für Wochenend-/Feiertagsar- beit.

Sofern es in der Sanitätsstation und deren unmittelbarem Umfeld (insb. Wartebereich) zu be- sonderen Vorkommnissen kommt (z.B. Auseinandersetzungen zwischen den Bewohnerinnen und Bewohnern oder Auseinandersetzungen, in die Mitarbeitende der Sanitätsstation invol- viert sind), sind der Betreuungs- und Sicherheitsdienst unverzüglich zu informieren und es ist der Einrichtungsleitung zu berichten.

Alle in der Leistungsbeschreibung genannten Aufgaben müssen auch im Falle eines Strom- und/oder Gasausfalles (sogenannter „Blackout“) o. ä. so gut wie möglich aufrechterhalten wer- den. Die in der Leistungsbeschreibung genannten Aufgaben müssen dann ohne technische Hilfsmittel erfüllt werden. In enger Abstimmung mit dem Auftraggeber ist für den eingetrete- nen Einzelfall abzustimmen, welche Bereiche zwecks Einsparung des Energieverbrauchs vor- rübergehend nicht betrieben werden und welche Alternativen geplant werden können. Sofern eine elektronische Dokumentation nicht möglich ist, weicht der Auftragnehmer zu- nächst auf eine alternative nicht-elektronische Dokumentationsmöglichkeit aus, sodass die Dokumentationen bei Wiederherstellung des Normalbetriebes in die Programme übertragen werden können.

Der Auftragnehmer übernimmt beim Betrieb der Sanitätsstation insbesondere die folgenden Leistungen:

o Überwachung der Einnahme von verordneten Medikamenten, deren Einnahme unter Beobachtung ärztlich angeordnet wurde; o Organisation ärztlicher Sprechstunden; o Krankenbehandlungsscheine zur Entscheidung durch den Auftraggeber vorbereiten; o Leistung von Erster Hilfe; o Durchführung von Verbandswechseln; o Schutzimpfungen (Hinweis an den Arzt: Vorhalten eines Notfallsets für den Fall eines anaphylaktischen Schocks notwendig); o Ordnungsgemäße Dokumentation der Leistungen der Sanitätsstation durch (Weiter-)Führen des Medical record für jede behandelte Person (insbesondere Medi- kamentengabe Verbandswechsel, Leistung von Erster Hilfe, Erstellen von Abschluss- berichten, Schutzimpfungen, Terminvergaben) sowie ordnungsgemäße Dokumenta- tion von Arztbesuchen unter Angabe des Datums und des behandelnden Arztes sowie von Krankenhausaufenthalten unter Angabe des Zeitraums. Die Dokumentationen

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müssen elektronisch erfolgen. Es ist ein manipulationssicheres EDV-System zu verwen- den, d.h. durchgeführte Eintragungen können nachträglich grundsätzlich nicht mehr geändert/entfernt werden und zusätzliche Daten können nicht nachträglich zusätzlich rückdatiert eingefügt werden. Nachträgliche Änderungen sind nur möglich, sofern Än- derungen einschließlich des Grundes der Änderung erkennbar sind; o Individuelle Beratung zu präventiven Maßnahmen zur Schwangerschaftsverhütung; o Terminierung der Gesundheitsuntersuchungen für Kinder und Jugendliche (aktuell U1 bis U9 sowie J1) bei niedergelassenen Kinder- und Jugendärzten; o Veranlassung psychologischer Betreuung vulnerabler Personen in den Zentren für psy- chosoziale Beratung und Psychotherapie oder durch entsprechend ausgebildetes ex- ternes Fachpersonal zur akuten Krisenintervention. Die Kosten für diese Betreuung werden vom Auftraggeber übernommen; o Im Rahmen der allgemeinen Untersuchungen/Behandlungen möglichst das Erkennen von besonders schutzbedürftigen Asylsuchenden und ggf. Einleitung weiterer erfor- derlicher Maßnahmen; o Betreuung von Personen, die sich in Quarantäne befinden gemäß Quarantäneanord- nung sowie nach Absprache mit der Einrichtungsleitung und den anderen Dienstleis- tern (z. B. Beobachtung des Gesundheitszustandes, Überreichung von Medikamen- ten). Die Quarantäneanordnung erfolgt durch das Gesundheitsamt; o Veranlassung einer isolierten Unterbringung von Einzelfällen nach medizinischer Ein- schätzung. Dazu erfolgt eine Information an die Einrichtungsleitung und an die ande- ren Dienstleister. o Aushändigung von Informationsmaterial über die Krankenkassenwahl an Sorgebe- rechtigte von Minderjährigen im Rahmen der Gesundheitsuntersuchung nach § 62 AsylG; Entgegennahme des Rückmeldebogens zur Krankenkassenwahl und Weiterlei- tung an die zuständige Bezirksregierung; im Bedarfsfall Beantwortung allgemeiner Fra- gen der Sorgeberechtigten in Bezug auf die Krankenkassenwahl

Der Auftragnehmer stellt das erforderliche Notfallequipment für alle in der Unterkunft unter- gebrachten Altersgruppen zur Verfügung (siehe Anlage 4). Dies umfasst insbesondere die Aus- stattung, regelmäßige Überprüfung und ggf. den Austausch/die Neubestückung des Not- fallequipments inkl. AED und Erste-Hilfe-Kästen innerhalb und außerhalb der Sanitätsstation. Der Auftragnehmer weist Mitarbeitende der weiteren vor Ort tätigen Dienstleister (insbeson- dere des Betreuungs- und des Sicherheitsdienstleisters) in die Nutzung des Notfallequipments ein. Hinsichtlich der Auswahl des anzulernenden Personals stimmt sich der Auftragnehmer mit den Dienstleistern ab.

Die vom Auftragnehmer zu organisierenden ärztlichen Sprechstunden finden innerhalb der an- gegebenen Mindestöffnungszeiten der Sanitätsstation statt. Eine genaue Vorgabe der Anzahl und Dauer der ärztlichen Sprechstunden ist nicht angezeigt, da sich z.B. die Bewohnerschaft in den einzelnen Aufnahmeeinrichtungen deutlich unterscheiden kann. Die ärztlichen Sprech- stunden müssen nicht für den gesamten Zeitraum der Öffnung der Sanitätsstation durchge- führt werden; die ärztliche Versorgung der Bewohnerinnen und Bewohner ist im notwendigen

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Maße sicherzustellen. Dies kann auch durch die Übersendung in Arztpraxen vor Ort geschehen. Grundsätzlich sind die Bewohnerinnen und Bewohner nicht verpflichtet, ausschließlich die Sa- nitätsstation und die dort tätigen Ärztinnen und Ärzte in Anspruch zu nehmen.

Sollte eine Übersendung an eine externe Arztpraxis vor Ort erfolgen, so ist der Bewohne- rin/dem Bewohner nach Einholung seines Einverständnisses ein standardisierter Anamnese- Bogen in deutscher Sprache mitzugeben, in dem die akuten Beschwerden und eventuell vor- handene chronische Krankheiten ausführlich beschrieben werden. Bei Zustimmung der Be- wohnerin/des Bewohners kann der Anamnese-Bogen ggf. bereits bei der Terminvereinbarung per Fax übermittelt werden, sofern die Bewohnerin/der Bewohner sein Einverständnis schrift- lich erklärt hat. Auf dem Anamnese-Bogen soll eine Telefonnummer angegeben werden, unter der zu den angegebenen Zeiten Rückfragen geklärt werden können.

Der Auftragnehmer erstellt den Anamnesebogen in Abstimmung mit dem Auftraggeber. Sollte der Auftraggeber einen eigenen Anamnesebogen einführen, so verwendet der Auftragnehmer diesen.

Es ist grundsätzlich nicht vorgesehen, dass die untergebrachten Personen zu einem Arztbesuch oder zu einer Behandlung im Krankenhaus begleitet werden. In besonderen Einzelfällen kann jedoch eine Begleitung der untergebrachten Person – insbesondere bei Vorliegen von Vulne- rabilität – zur ärztlichen Behandlung oder zu einem Krankenhausaufenthalt (u.U. auch zur Ab- holung nach einem Krankenhausaufenthalt) erforderlich sein. Sollte festgestellt werden, dass die bevorstehende Untersuchung/Behandlung die untergebrachte Person schwerwiegend (psychisch) beeinträchtigt (z.B. extreme Angst), so kann eine Begleitung erfolgen. Selbiges gilt auch, für eine möglicherweise erforderliche Abholung einer alleinreisenden Frau nach einer Entbindung aus dem Krankenhaus. Über die Notwendigkeit der Begleitung entscheidet die Ein- richtungsleitung nach Beratung durch den Auftragnehmer. Die Begleitung erfolgt vorrangig durch den Betreuungsdienstleister. Der Auftragnehmer informiert den Betreuungsdienstleis- ter daher rechtzeitig über die Notwendigkeit einer Begleitung von untergebrachten Personen zu Arztbesuchen oder zu Krankenhausaufenthalten. Der Auftragnehmer hält in den einschlägigen Sprachen verfasste Informationsblätter zu einem Krankenhausaufenthalt in Deutschland (z.B. zentrale Anmeldung in der Aufnahme, Unterbrin- gung in Mehrbettzimmer, Verpflegung mit drei Mahlzeiten usw.) bereit. Diese können bei Be- darf auch von dem Betreuungsdienstleister für die untergebrachten Personen abgeholt wer- den. Für die Zusammenstellung von Ausstattungsgegenständen, die für einen Krankenhaus- aufenthalt erforderlich sind, ist der Betreuungsdienstleister zuständig.

Sämtliche Arbeiten – auch die Vor- und Nachbereitung der ärztlichen Sprechstunde – können während der vorgegebenen Mindestöffnungszeiten erledigt werden.

Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber die medizinischen Daten der Bewohnerinnen und Bewohner mit, soweit diese für die Aufnahme, Unterbringung und Versorgung erforderlich und

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relevant sind. Dies gilt insbesondere auch für die medizinischen Bedarfe, die im weiteren Asyl- prozess relevant sind (z.B. in Bezug auf Transfers) mitzuteilen.

Sofern der Auftraggeber ein elektronisches Programm für die Dokumentation zur Verfügung stellt, hat der Auftragnehmer dieses nach den Vorgaben des Auftraggebers zu verwenden. Die erfassten Daten gehen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses in das Eigentum des Auf- traggebers über. Die elektronisch gesammelten Daten übergibt der Auftragnehmer mit Been- digung des Vertragsverhältnisses dem Auftraggeber auf einem Datenträger. Die Daten müssen zumindest auch in einem allgemein verfügbaren Format gespeichert sein (z.B. PDF). Die Form des Datenträgers wird vom Auftraggeber vorgegeben. Der Auftraggeber gewährleistet dann die fristgerechte, datenschutzgerechte und sichere Aufbewahrung der medizinischen Doku- mente. Ist es erforderlich, dass medizinische Daten zwischen den Sanitätsstationen verschie- dener Landeseinrichtungen ausgetauscht werden, sind die Grundsätze der Informationssicher- heit zu beachten und im Falle von E-Mailverkehr mindestens eine Verschlüsselung der E-Mails vorzunehmen. Sollte der Auftraggeber ein elektronisches Programm für den genannten Daten- austausch zwischen Sanitätsstationen zur Verfügung stellen, ist dieses zu nutzen. Sämtliche Daten sind gesichert zu übermitteln, i. d. R. in elektronischer Form.

Die Kosten für Impfstoffe und verschreibungspflichtige Medikamente sind nicht vom Auftrag- nehmer zu tragen. Der Auftragnehmer beschafft diese bei einer Apotheke, die mit dem AG abrechnet. Nicht verschreibungspflichtige Medikamente sind von den Bewohnerinnen und Be- wohnern selbst in einer Apotheke zu bezahlen.

Grundsätzlich erfolgt die Erstuntersuchung nach § 62 AsylG in den EAE des Landes, so dass die Durchführung von Erstuntersuchungen nach § 62 AsylG in den ZUE grundsätzlich nicht not- wendig sein dürfte. In vereinzelten Ausnahmefällen organisiert der Auftragnehmer jedoch die erforderlichen Erstinaugenscheinnahmen gemäß § 62 AsylG, Tuberkuloseuntersuchungen und die Durchführung von Schutzimpfungen entsprechend der jeweils gültigen Bestimmungen und stellt die ordnungsgemäße Dokumentation sicher. Die Durchführung von Schutzimpfungen, die aus verschiedensten Gründen nicht in den EAE vorgenommen wurden, ist in den ZUE si- cherzustellen. Die zusätzlich anfallenden Kosten für die genannten Untersuchungen und Imp- fungen übernimmt der Auftraggeber. Es ist auf eine datensichere und lückenlose Dokumenta- tion zu achten (siehe vorherige Ausführungen in dieser Leistungsbeschreibung). Nach Abspra- che mit dem Auftragnehmer stellt der Auftraggeber die Liste der zu untersuchenden Personen zur Verfügung. Bei Bedarf werden die Daten der Untersuchung nach § 62 AsylG und § 36 Abs. 4 IfSG und die Daten der Impfungen an die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden auf Grundlage des Gesetzes über das Ausländerzentralregister übermittelt.

2.4 Umgang mit Pandemien/ Epidemien

Im Falle einer Pandemie/Epidemie setzt der Auftragnehmer zusätzlich die Handlungsanwei- sungen des Auftraggebers zur Eindämmung der Pandemie/Epidemie sowie hiermit einherge-

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hende Erweiterungen des v.g. Leistungskataloges um. Die grundlegenden Aufgaben der Sani- tätsstation dürfen dabei keinerlei Verschiebungen unterworfen werden. Erforderlichenfalls kann das Personal für die zusätzlich anfallenden Aufgaben im notwendigen Umfang entspre- chend den vertraglichen Vorgaben aufgestockt werden.

2.5 Organisation der ärztlichen Betreuung

Der Auftragnehmer arbeitet mit niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten, Krankenhäusern und medizinischen Fachdiensten zusammen und vermittelt im Bedarfsfall die medizinische Versor- gung der untergebrachten Personen. Zusätzlich kann der Auftragsnehmer auch mit nicht nie- dergelassenen Ärztinnen oder Ärzten zusammenarbeiten. Voraussetzung ist, dass diese eine KV-Zulassung haben. Hierzu kooperiert der Auftragnehmer auch mit den örtlichen Gesund- heitsämtern. Die Kosten für den Transport, den der Auftragnehmer lediglich organisiert und nicht selbst durchführt, übernimmt der Auftraggeber. Der Auftragnehmer hat bei der Organi- sation auf eine sparsame Mittelverwendung Rücksicht zu nehmen.

2.6 Durchführung von Informationsveranstaltungen

Der Auftragnehmer führt in Abstimmung mit der Einrichtungsleitung regelmäßig Informations- veranstaltungen zur Stärkung der Gesundheitskompetenz der Bewohnerinnen und Bewohner durch. Der Bedarf richtet sich nach der Zusammensetzung und den Bedarfen der Bewohner- schaft. Themenbereiche sind z.B.

o Maßnahmen zur Schwangerschaftsverhütung, o Hygiene, o Schutzimpfungen, o Gesundheitsvorsorge bei Babys und Kindern, o Elternberatung, o gesunde Ernährung und o Vorsorgeuntersuchungen (Als Orientierung zum Leistungsumfang dient die Checkliste der Kassenärztlichen Bundesvereinigung über Vorsorgeuntersuchungen.).

2.7 Räumlichkeiten, Medienverbrauch und Müllentsorgung

Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer die zur Leistungserbringung erforderlichen Räum- lichkeiten im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten miet- und betriebskostenfrei zur Verfü- gung; d.h. die grundstücks- und gebäudebezogenen Gebühren werden vom Auftraggeber übernommen. Die Anzahl der zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten hängt von den einrich- tungsspezifischen Gegebenheiten ab. Die Kosten für etwaige Rundfunkgebühren trägt der Auf- tragnehmer.

Der Auftragnehmer wird die ihm überlassenen Räumlichkeiten nach eigenem Bedarf und auf

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eigene Kosten mit Möbeln ausstatten. Er wird die nötige ADV/EDV/IT/Kopierer auf eigene Kos- ten und im eigenen Namen aufbauen. Hierzu gehören auch ein Festnetzanschluss bzw. Tele- kommunikationsdienstleistungsverträge, die zur primären Aufgabenerfüllung der Sanitätssta- tion geschlossen werden. Der Auftraggeber sorgt für die nötigen Stromleitungen in den Ge- bäuden. Elektrische Geräte müssen nach Maßgabe der Rechtslage über einen gültigen E-Check oder gleichwertig verfügen.

Für die Geräte, die vom Auftragnehmer angeschafft werden, übernimmt der Auftragnehmer die Kosten für die Wartung.

Der Auftragnehmer trägt alle Sach- und Verbrauchskosten (Papier, Druckerpatronen etc.), die im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bei ihm anfallen. Heizung, Wasser und elektrische Ener- gie werden von dem Auftraggeber unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Ein wirtschaftlicher und sparsamer Umgang mit den Ressourcen ist zu gewährleisten.

Der Auftragnehmer entsorgt den anfallenden Müll in den vom Auftraggeber aufgestellten Mülltonnen. Die Kosten für die Mülltonnen trägt der Auftraggeber. Die Abfallbehältnisse auf der Sanitätsstation zum Sammeln von Müll sind durch den Auftragnehmer zu stellen. Der Auf- tragnehmer verpflichtet sich, den Müll entsprechend der Vorgaben zu trennen und möglichst platzsparend zu entsorgen (z.B. Kartons vor der Entsorgung in Teilstücke zerkleinern). Sondermüll, der aufgrund der Menge oder der Beschaffenheit nicht in den aufgestellten Müll- tonnen entsorgt werden kann, entsorgt der Auftragnehmer auf eigene Kosten (z.B. Sperrmüll oder medizinischen Abfall).

2.8 Reinigung und Hygiene

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die medizinische Versorgung unter Beachtung der ein- schlägigen Vorschriften hinsichtlich Hygiene und Sauberkeit sowie der Sicherheitsrichtlinien am Arbeitsplatz sicherzustellen. Der Auftragnehmer ist bei der Erstellung des Hygieneplans be- teiligt und stimmt sich mit dem Betreuungsdienstleister ab. Ein Muster-Hygieneplan ist als An- lage 2 beigefügt.

Der Auftragnehmer übernimmt grundsätzlich die Reinigung und Desinfektion der Sanitätssta- tion und beachtet hierbei die Anforderungen des Hygieneplans. Dem Auftragnehmer wird vom Reinigungsdienstleister angeboten, dass die Reinigung der Sa- nitätsstation durch Personal des Reinigungsdienstleisters gegen Entgelt übernommen wird. Die Kosten für diese Reinigung sind vom Auftragnehmer zu tragen. Die Abrechnung erfolgt separat zwischen dem Auftragnehmer und dem Reinigungsdienstleister. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, dieses Angebot anzunehmen. Der Auftragnehmer informiert den Auftrag- geber, wer die Reinigungsleistungen übernimmt, sowie über Änderungen.

Sofern in der Einrichtung die Reinigungsdienstleistung aufgrund bestehender Verträge durch

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den Betreuungsdienstleister oder einen Dritten durchgeführt wird, erfolgt das entsprechende Reinigungsangebot durch den Betreuungsdienstleister bzw. den Dritten.

2.9 Anforderung an die Dienstkleidung

Der Auftragnehmer stellt den eingesetzten Beschäftigten einheitliche Dienstbekleidung, die den bestehenden hygienischen Anforderungen genügt. Die eingesetzten Beschäftigten müs- sen diese Dienstkleidung tragen. Die Dienstbekleidung wird vom Auftragnehmer jeweils in an- gemessenen Zeitabständen bzw. soweit dies aus hygienischen Gründen geboten ist, gereinigt. Der Auftragnehmer achtet auf ein gepflegtes Erscheinungsbild der Mitarbeitenden.

2.10 Abstimmung mit dem Betreuungsdienstleister

Der Auftragnehmer arbeitet eng mit dem Betreuungsdienstleister zusammen und stimmt sich laufend mit diesem ab. Dies betrifft insbesondere Informationen zu Quarantänemaßnahmen, zur Vulnerabilität, zu Krankenhausaufenthalten und sonstigen Arztterminen. Hierzu lässt der Auftragnehmer von den Bewohnerinnen und Bewohnern eine Schweigepflichtentbindungser- klärung unterzeichnen. Ein Muster für die Schweigepflichtentbindungserklärung wird dem Auftragnehmer von dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt (Anlage 5). Das Muster zur Schweigepflichtentbindungserklärung kann in Abstimmung zwischen dem Auftragnehmer und der Einrichtungsleitung im Einzelfall angepasst werden, wenn dies einer besseren Umsetzung dient.

Der Auftragnehmer erhält von dem Betreuungsdienstleister die notwendigen Personendaten der neuankommenden Bewohnerinnen und Bewohner. Den Umfang der benötigten Personen- daten stimmt der Auftragnehmer mit dem Betreuungsdienstleister ab. Zudem wird der Auf- tragnehmer von dem Betreuungsdienstleister über die abreisenden Personen informiert.

Der Auftragnehmer wird von dem Betreuungsdienstleister über anstehende Transfers von Be- wohnerinnen und Bewohnern informiert. Der Auftragnehmer teilt dem Betreuungsdienstleis- ter anschließend die medizinischen (Unterstützungs-)Bedarfe für den Transfer mit.

Der Auftragnehmer und der Betreuungsdienstleister informieren sich unverzüglich gegensei- tig, sofern einer der Dienstleister Kenntnis von Krankenhausaufenthalten der Bewohnerinnen und Bewohner erlangt. Wenn die Meldungen nicht übereinstimmen, ist der Auftraggeber zu informieren.

Der Auftragnehmer informiert den Betreuungsdienstleister über von ihm veranlasste Arzt- bzw. Untersuchungstermine von Bewohnerinnen und Bewohnern.

Zudem teilt der Auftragnehmer dem Betreuungsdienstleister die erforderliche Sonderkost für Kranke oder den Verbleib von Bewohnerinnen und Bewohnern auf dem Zimmer insbesondere

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aufgrund von Krankheit oder Quarantäne unverzüglich mit. Sofern der Betreuungsdienstleister bei der Abfrage der Nahrungsmittelallergien der Bewohnerinnen und Bewohnern eine medi- zinische Beratung benötigt, unterstützt der Auftragnehmer.

Auf Nachfrage des Betreuungsdienstleisters informiert der Auftragnehmer diesen, ob be- stimmte vulnerablen Personen (insbesondere Schwangere) im Rahmen der Jobbörse tätig wer- den können.

Der Auftragnehmer meldet dem Betreuungsdienstleister besondere Vorkommnisse in der Sa- nitätsstation, wie z.B. aggressives Verhalten von Bewohnerinnen und Bewohnern.

Sämtliche Daten sind gesichert zu übermitteln, i. d. R. in elektronischer Form. Die Form der Datenübermittlung ist mit dem Betreuungsdienstleister abzustimmen.

3 Personal der Sanitätsstation

3.1 Personalschlüssel

Personalschlüssel für das medizinische Fachpersonal: Regelbelegung bis zu 600 Personen: 1,75 Vollzeitstellenäquivalente Regelbelegung ab 601 bis 1000 Personen: 2,0 Vollzeitstellenäquivalente Regelbelegung ab 1.001 Personen 2,5 Vollzeitstellenäquivalente

Personalschlüssel für nicht-medizinisches Personal: Regelbelegung bis zu 600 Personen: 0,75 Vollzeitstellenäquivalente Regelbelegung ab 601 bis 1000 Personen: 1,0 Vollzeitstellenäquivalente Regelbelegung ab 1.001 Personen 1,25 Vollzeitstellenäquivalente

Es ist von einer Anwesenheit im Umfang der genannten Vollzeitstellenäquivalente auszuge- hen. Die sich durch die o.a. VZÄ ergebenden Stunden sind gleichmäßig auf die Werktage zu verteilen. Die Anwesenheit in den Öffnungszeiten ist sicherzustellen. Eine Verrechnung der Anwesenheiten innerhalb einer Woche oder eines Monats ist nicht erlaubt. Bei Ausfall (z.B. Urlaub, Fortbildung oder Krankheit) ist die Vertretung durch mindestens ent- sprechend qualifiziertes Personal zu gewährleisten; die Einrichtung eines Bereitschaftsdienstes ist nicht ausreichend. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass jemand aus dem oben genannten Personalschlüssel während des Betriebs der Sanitätsstation als verantwortliche Person fun- giert.

Im Bedarfsfall kann die Regelbelegungszahl angepasst werden. Die einzuhaltenden Personal- schlüssel verändern sich hierdurch entsprechend den jeweils für die neue Regelbelegungszahl einschlägigen Personalschlüssel. Diese Anpassung erfolgt im Falle einer Erhöhung mit einem Leistungsbeschreibung der 10. Staffel Stand: 19.08.2026 17

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Vorlauf von drei Monaten, im Falle der Reduzierung mit einem Vorlauf von vier Monaten durch einseitige schriftliche Erklärung durch den Auftraggeber. Soweit der Auftragnehmer in der Lage ist, die Anpassung in einem kürzeren Zeitraum zu ermöglichen, kann dieses im Einvernehmen mit dem Auftraggeber erfolgen. Die Anpassung der Regelbelegungszahl kann auch nur für ei- nen bestimmten Zeitraum erfolgen.

Die Absenkung der Personalschlüssel wird mit einer Vorlaufzeit von vier Monaten durch ein- seitige schriftliche Erklärung durch den Auftraggeber erklärt. Die Reduzierung kann auch zeit- lich befristet erfolgen.

Der Auftraggeber kann im Bedarfsfall jeweils mit einer Vorlaufzeit von einem Monat einseitig erklären, dass der Personalschlüssel für die Sanitätsstation erhöht werden soll. Der Auftragge- ber kann von diesem Recht auch mehrfach Gebrauch machen. Diese optionale Erhöhung kann jeweils mit einem Vorlauf von acht Wochen schriftlich durch den Auftraggeber ganz oder teil- weise gekündigt werden.

Es wird darüber hinaus auf den Vertrag verwiesen.

3.2 Anforderungen an das Personal

Hinsichtlich der allgemeinen Anforderungen wird auf die Anlage 3 Personal verwiesen.

Darüber hinaus bestehen die folgenden weitergehenden Anforderungen:

Das eingesetzte medizinische Fachpersonal muss über einen der folgenden Berufsabschlüsse verfügen:  examinierte Krankenschwester/examinierter Krankenpfleger,  Gesundheits- und Krankenpflegerin/Gesundheits- und Krankenpfleger,  examinierte Kinderkrankenschwester/examinierter Kinderkrankenpfleger,  Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin/Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger,  Pflegefachfrau/Pflegefachmann,  Rettungsassistentin/Rettungsassistent,  Notfallsanitäterin/Notfallsanitäter,  Altenpflegerin/Altenpfleger.

Das nicht-medizinische Personal muss über einen der folgenden Berufsabschlüsse oder gleich- wertige Berufsabschlüsse verfügen:  Kauffrau/Kaufmann für Büromanagement,  Kauffrau/Kaufmann im Gesundheitswesen.

Für den Einsatz des „nicht-medizinischen Personals“ können grundsätzlich auch die Berufsab- schlüsse des „medizinischen Personals“ anerkannt werden.

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Während der Öffnungszeiten der Sanitätsstation muss stets mindestens  eine examinierte (Kinder-)Krankenschwester/ein examinierter (Kinder-)Kran- kenpfleger,  eine Gesundheits- und (Kinder-)Krankenpflegerin/ein Gesundheits- und (Kin- der-)Krankenpfleger oder  eine Pflegefachfrau/ein Pflegefachmann anwesend sein. Diese Anforderung hat den Hintergrund, dass insbesondere die Möglichkeit der eigenständi- gen Feststellung des Pflegebedarfs, der eigenständigen Beratung und Anleitung und der eigen- ständigen Durchführung ärztlich veranlasster Maßnahmen die Pflegefachkraft auszeichnet. Bei Abwesenheit der genannten Fachkraft obliegt die Entscheidung, ob die Sanitätsstation den- noch geöffnet wird, dem Auftraggeber. Die Verantwortung für alle getroffenen Maßnahmen innerhalb der Sanitätsstation verbleibt auch in diesem Fall beim Auftragnehmer.

3.3 Fortbildungs- und Schulungsangebot für das Personal

Die Mitarbeitenden des Auftragnehmers sollen eine erfolgreiche Teilnahme an Schulungen im Bereich der interkulturellen Kompetenz und Gewaltprävention einschließlich eines Deeskala- tionstrainings nachweisen können.

Den Mitarbeitenden des Auftragnehmers ist zu ermöglichen, an Fortbildungen, die den Aufga- benbereich des Arbeitsnehmers tangieren, teilzunehmen (z.B. zu den Themen Kultursensible Pflege und Behandlung, Impfberatung, Infektionsschutz, Qualitätsmanagement und/oder Qualitätssicherung).

Der Auftragnehmer dokumentiert die Teilnahme seiner Mitarbeitenden an Schulungen und/oder Fortbildungen.

3.4 Elektronische Arbeitszeiterfassung

Durch den Auftragnehmer sind die Arbeitszeiten des eingesetzten Personals elektronisch zu erfassen. Hierzu ist ein System zu nutzen, das die An- und Abwesenheiten des eingesetzten Personals namentlich erfasst. Dem Auftraggeber ist ein Zugang zu diesem System zu gewähren. Die Dokumentation ist auf Verlangen dem Auftraggeber vorzulegen.

Die elektronische Arbeitszeiterfassung ist mit einem manipulationssicheren EDV-System zu führen, d.h. durchgeführte Eintragungen können nachträglich grundsätzlich nicht mehr geän- dert/entfernt werden und zusätzliche Daten können nicht nachträglich zusätzlich rückdatiert eingefügt werden. Nachträgliche Änderungen im Rahmen der elektronischen Arbeitszeiterfas- sung sind nur möglich, sofern Änderungen einschließlich des Grundes der Änderung erkennbar sind (z.B. fehlerhafte Eintragung der Arbeitszeiten, vergessene Buchung).

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Anlage 1. Muster- Organigramm

Einrichtungsleit ung

Betrieb Beratung

Bet le re it u u u n n g gs- V d e i r e p n f s l t e l g e u is n te g r s- d S i i e c n h s e t r le h i e t i u t n s- g Sanitäts-station Fac g il e it m ym en a t na- d R i e e i n n s i t g l u e n is g te s- r S (p o s z y ia c l h b o e s r o a z tu ia n le g ge b f u ö n r d d e e s r - te A P u e sr r e sp is e e k - t u iv n - d Erstberatung u. Asylverfahrens- beratung der Beschwerde- beratung ZAB stelle)

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Druckversion Organigramm

Einrichtungsleitung

Betrieb Beratung

Bet le re it u u u n n g gs- Verpflegungsdienstleitung Sicherheitsdienstleitung Sanitätsstation Facilitymanagement Reinigungsdienstleitung (psy u c . h B o S e o s s o z c i z a h ia l w b le e e r r E a d r t e s u t s b n te e g l r l a e t ) ung Asy b lv u e n r d fa e h sg r e e f n ö s r b d e e r r a t t e u ng Perspek A t u iv s b re e i r s a e t - u u n n g d d er ZAB

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Anlage 2. Muster-Hygieneplan

Muster-Hygieneplan für Gemeinschaftseinrichtungen für Erwachsene

(Unterkünfte für Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler, Asylbewerberinnen und Asylbewerber, Ob- dachlose; sonstige Massenunterkünfte und Justizvollzugsanstalten)

Nach § 36 Infektionsschutzgesetz (IfSG) sind Gemeinschaftseinrichtungen für Erwachsene verpflichtet, in Hygieneplänen innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Erhaltung der Infektionshygiene festzulegen. Mit den Hygieneplänen wird der Zweck verfolgt, Infektionsrisiken in der entsprechenden Einrichtung zu mi- nimieren. Die Ausarbeitung eines Hygieneplans soll durch ein in unterschiedlichen Bereichen der Einrich- tung tätiges Team unter Berücksichtigung der folgenden Schritte erfolgen:

  1. Risikoanalyse - zum Beispiel im Küchenbereich, Sanitärbereich und so weiter

  2. Risikobewertung - zum Beispiel hinzunehmendes geringes Risiko oder hohes Risiko, das zu Mini- mierungsmaßnahmen führen muss

  3. Risikominimierung - zum Beispiel Festlegung von Reinigungs-/Desinfektionsmaßnahmen, Einmal- handtücher, Flüssigseife und so weiter

  4. Festlegung von Überwachungsmaßnahmen - zum Beispiel regelmäßige Kontrolle durch den Be- auftragten der Einrichtung, Dokumentation mittels Checklisten

  5. Aktualisierung des Hygieneplans - in vorher festgelegten Zeitabschnitten

  6. Dokumentation und Schulung - Einzeldaten des Hygieneplans werden schriftlich festgelegt, ebenso die Schulung der Beteiligten.

Das Gesundheitsamt hat in Zusammenarbeit mit der Bezirksregierung und dem Landeszentrum Gesund- heit Nordrhein-Westfalen (LZG.NRW) – ehemals Lögd – einen Rahmenhygieneplan erarbeitet, der für die Einrichtung als Muster dienen soll, um einen Plan nach den eigenen Erfordernissen und Gegebenheiten zu erstellen. Dabei ist es durchaus denkbar, dass bestimmte Bereiche des Muster-Hygieneplans, die in der Einrich- tung nicht vorhanden sind, gestrichen und andere wiederum ergänzt werden müssen, wenn Besonder- heiten der Einrichtung im Muster nicht enthalten sind.

Da das Gesundheitsamt zur Überwachung der Einrichtung (einschließlich des Hygieneplans) verpflichtet ist, sollte es bereits im Vorfeld der Erstellung der Hygienepläne einbezogen werden.

Für die Erstellung der Pläne enthält das Gesetz keine Vorgaben, sondern überlässt dies weitgehend dem Ermessen der jeweiligen Einrichtung. Es sollte auf eine weitgehende Standardisierung der Hygienepläne hingewirkt werden.

Der vorliegende Muster-Hygieneplan soll hierbei Unterstützung geben. Der im Muster-Hygieneplan ge- nannte Begriff „regelmäßig“ ist nach eigenem Ermessen und Bedarf durch die zuständige beauftragte Person für Hygiene der Einrichtung selbst festzulegen.

Für Rückfragen steht das Gesundheitsamt gern zur Verfügung. Ansprechperson und Tel.: __________________

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Inhalt

  1. Individualhygiene der Bewohnerinnen und Bewohner/Hygiene in den Zimmern

  2. Hygiene in Gemeinschaftseinrichtungen und Fluren 2.1 Lufthygiene 2.2 Reinigung der Fußböden, Einrichtungsgegenstände 2.3 Bettwäsche

  3. Hygiene in den Sanitärbereichen 3.1 Ausstattung 3.2 Reinigung

  4. Küchenhygiene 4.1 Gemeinschaftsküche für Selbstversorger 4.2 Bewirtschaftete Küchen 4.2.1 Allgemeine Anforderungen 4.2.2 Händedesinfektion 4.2.3 Flächenreinigung und -desinfektion 4.2.4 Lebensmittelhygiene 4.2.5 Tierische Schädlinge

  5. Trinkwasserhygiene

  6. Erste Hilfe 6.1 Versorgung von Bagatellwunden 6.2 Behandlung kontaminierter Flächen 6.3 Überprüfung des Erste-Hilfe-Kastens 6.4 Notrufnummern

  7. Meldepflicht

  8. Abkürzungen, Bezugsadressen, Literatur

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  1. Individualhygiene der Bewohnerinnen und Bewohner/Hygiene in den Zimmern

Auch in Gemeinschaftsunterkünften ist die Privatsphäre der Bewohnerinnen und Bewohner soweit wie möglich zu respektieren, zumal der Hygienebegriff auf Grund von kulturellen und anderen persönlichen Gewohnheiten unterschiedlich verstanden wird. Grundsätzlich haben jede Bewohnerin und jeder Be- wohner für die persönliche Hygiene selbst zu sorgen. Für die Reinhaltung der persönlichen Wohnräume sollten dennoch folgende Regeln gelten:

 Die Zimmer sind sauber zu halten.  Teppichböden sind regelmäßig zu staubsaugen. Auch ist in längeren Zeitabständen (zum Beispiel jährlich) eine Grundreinigung vorzunehmen, mittels Shampoonieren (Schaumreinigung) oder Sprühextraktionsverfahren (Einbringen der Reinigungslösung in den Teppich unter Druck und Absaugen der Flüssigkeit im selben Arbeitsgang). Hartfußböden sind regelmäßig zu fegen und bei Bedarf feucht zu wischen.  Der Müll ist in Behältern mit Deckeln zu sammeln und regelmäßig zu leeren.

  1. Hygiene in Gemeinschaftsräumen und Fluren

2.1 Lufthygiene Mehrmals täglich ist in den Aufenthaltsräumen eine Stoßlüftung beziehungsweise Querlüftung durch vollständig geöffnete Fenster über etwa fünf Minuten vorzunehmen. In den Zimmern der Bewohnerin- nen und Bewohner ist regelmäßiges Lüften ebenso notwendig. Lüftungsanlagen sind mindestens einmal jährlich einer Sichtkontrolle und gegebenenfalls einer Reinigung zu unterziehen.

2.2 Reinigung der Fußböden, Einrichtungsgegenstände Für Reinigungsmittel ist ein abschließbarer Aufbewahrungsort vorzusehen. Hartfußböden sind täglich feucht zu reinigen. Teppichböden sind regelmäßig zu staubsaugen, auch ist in längeren Zeitabständen (zum Beispiel jährlich) eine Grundreinigung vorzunehmen (zum Beispiel jährlich mittels Sprühextrakti- onsverfahren). Tische und sonstige Einrichtungsgegenstände sind regelmäßig je nach Materialbeschaf- fenheit trocken abzuwischen beziehungsweise feucht zu reinigen. Decken, Bezüge, Gardinen sind regel- mäßig bei höchstzulässiger Temperatur zu waschen.

2.3 Bettwäsche Bettwäsche ist unabhängig von den verschiedenen Bettwäschekonzepten (Bewohnerinnen und Bewoh- ner waschen selber, die Wäsche wird gestellt) grundsätzlich 14-tägig zu wechseln.

  1. Hygiene im Sanitärbereich

3.1 Ausstattung Es sind personenbezogene Handtücher oder Einmalhandtücher zur Verfügung zu stellen. Ebenso ist aus hygienischen Gründen Stückseife in Gemeinschaftssanitärbereichen nicht zu verwenden. Stattdessen sind Seifenspender bereitzustellen. Die Damentoiletten sind mit Hygieneeimern mit Müllbeutel auszu- statten.

3.2 Reinigung Waschbecken, Duschen, Toiletten und Fußböden sind täglich feucht zu reinigen. Die Reinigung und In- standhaltung der gegebenenfalls vorhandenen Be- und Entlüftungsanlagen in den Sanitärräumen sind regelmäßig zu veranlassen.

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  1. Küchenhygiene

4.1 Gemeinschaftsküche Jede Bewohnerin und jeder Bewohner hat die Küche nach der Benutzung zu säubern und seinen Müll zu entsorgen. Der Küchenfußboden ist nach Gebrauch der Küche feucht zu reinigen.

4.2 Bewirtschaftete Küchen

4.2.1 Allgemeine Anforderungen Personen mit einer Krankheit, einem Krankheitsverdacht oder einer Ausscheidung von Erregern im Sinne von § 42 Infektionsschutzgesetz (IfSG) dürfen in der Küche nicht beschäftigt werden. Offene Wunden dürfen nicht mit Lebensmitteln in Berührung kommen. Zum Schutz ist die Wunde mit einem wasserdich- ten Pflaster oder einem Verband und Gummihandschuh oder Gummifingerling abzudecken. Das Küchen- personal ist gemäß § 43 IfSG einmal jährlich über die Tätigkeitsverbote zu belehren. Das Küchenpersonal ist außerdem einmal jährlich lebensmittelhygienisch zu schulen.

4.2.2 Händedesinfektion Eine Händedesinfektion mit Mitteln für den Küchenbereich der Liste des Verbundes für angewandte Hy- giene (VAH) ist in folgenden Fällen erforderlich:  bei Arbeitsbeginn und nach Pausen,  bei Husten, Niesen in die Hand, nach Gebrauch eines Taschentuchs,  nach dem Toilettenbesuch,  nach Arbeiten mit kritischer Rohware, zum Beispiel rohes Fleisch, Geflügel.

Die Durchführung der hygienischen Händedesinfektion hat sorgfältig zu erfolgen unter Einbeziehung al- ler Innen- und Außenflächen einschließlich der Handgelenke, Fingerzwischenräume, Fingerspitzen, Na- gelfalz, Daumen. Bitte die Menge des Desinfektionsmittels, 3-5 ml, und 30 Sekunden Einwirkungszeit pro Händedesinfektion beachten. Händedesinfektionsmittel sollte über einen Wandspender angeboten wer- den, der nicht wieder befüllt werden und nur als Originalgebinde verwendet werden darf.

4.2.3 Flächenreinigung und -desinfektion Fußböden im Küchenbereich sind täglich feucht zu reinigen. Flächen, die mit Lebensmittel in Berührung kommen, sind ebenfalls gründlich mit Reinigungsmittel zu reinigen. Eine Flächendesinfektion mit Desin- fektionsmitteln aus der Liste der Deutschen Veterinärmedizinischen Gesellschaft (DVG) ist erforderlich nach Arbeiten mit kritischer Rohware, zum Beispiel rohes Fleisch, Geflügel.

Durchführung: Das Flächendesinfektionsmittel wird gebrauchsfertig geliefert oder ist vor der Verwendung mittels ge- eigneter Dosierhilfe (Messbecher) zuzubereiten. Das Desinfektionsmittel wird durch eine Wisch-Desin- fektion aufgebracht. Bei allen routinemäßigen Desinfektionsarbeiten kann eine Fläche wieder benutzt werden, sobald sie sichtbar trocken ist. Bei Desinfektionsmaßnahmen im Lebensmittel- bereich muss die angegebene Einwirkzeit vor Wiederbenutzung der Fläche abgewartet werden. Flächen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, sind danach mit klarem Wasser abzuspülen.

4.2.4 Lebensmittelhygiene Um einem Qualitätsverlust von Lebensmitteln durch den Befall von Schädlingen/Mehlwürmern vorzubeu- gen, sind Lebensmittel sachgerecht zu verpacken (zum Beispiel Umverpackungen, Eimer) und die Verpa- ckungen mit dem Anbruchsdatum/Verarbeitungsdatum und einer Inhaltskennzeichnung zu versehen. Fol- gende betriebseigene Kontrollen der Lebensmittel sind durchzuführen:

 Wareneingangskontrolle auf Verpackung, Haltbarkeit, diverse Schäden an Waren.

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 Tägliche Temperaturkontrolle in Kühleinrichtungen. Die Temperatur darf im Kühlschrank nicht über 7°C, in Gefriereinrichtungen nicht über -18°C ansteigen.  Regelmäßige Überprüfung der Mindesthaltbarkeitsdaten.  In Küchen, in denen regelmäßig gekocht wird, sind Rückstellproben in Absprache mit dem Lebens- mittelüberwachungsamt zu nehmen.

Die Betriebskontrollen sind schriftlich zu dokumentieren.

Die Kosten für vorbeugende Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen sind durch den Auftragnehmer zu tra- gen.

4.2.5 Tierische Schädlinge Die Küchen der Bewohnerinnen und Bewohner sind regelmäßig auf Schädlingsbefall zu kontrollieren, bei Befall sind Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen durch eine Fachfirma zu veranlassen. Lebensmittelab- fälle müssen zum Schutz vor Ungeziefer in verschließbaren Behältern gelagert werden. Die Behälter sind nach jeder Leerung zu reinigen. Küchenfenster, die ins Freie geöffnet werden können, sind mit Insekten- gitter auszustatten. Die Kosten für Maßnahme der Schädlingsbekämpfung trägt der Auftraggeber, sofern die vorbeugende Schädlingsbekämpfung durch den AN erfolgt ist.

  1. Trinkwasserhygiene

Sofern durch zentrale Warmwasserspeicher Duschen mit Warmwasser versorgt werden, ist einmal jähr- lich eine orientierende Untersuchung auf Legionellen entsprechend der aktuellen Trinkwasserverord- nung 2001 (2. Änderung der TWVo 2008) und DVGW-Arbeitsblatt W 551 erforderlich. Die Beauftragung einer Legionellenuntersuchung und die Kosten trägt das Facilitymanagement. Kalkablagerungen an den Duschköpfen sind regelmäßig im Rahmen der normalen Reinigung durch den Reinigungsdienstleister zu entfernen.

  1. Erste Hilfe

6.1 Versorgung von Bagatellwunden Bei Bagatellwunden ist die Wunde vor dem Verband mit Leitungswasser (Trinkwasser) zu reinigen. Die Ersthelferin oder der Ersthelfer trägt dabei Einmalhandschuhe und desinfiziert sich vor und nach der Hil- feleistung die Hände.

6.2 Behandlung kontaminierter Flächen Mit Blut oder sonstigen Exkreten kontaminierte Flächen sind unter Tragen von Einmalhandschuhen mit einem VAH-gelisteten Desinfektionsmittel getränkten Einmaltuch zu reinigen und die betroffene Fläche anschließend nochmals regelrecht zu desinfizieren.

6.3 Überprüfung des Erste-Hilfe-Kastens Gemäß Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention BGV A1“ enthalten folgende Verband- kästen geeignetes Erste-Hilfe-Material:

• Großer Verbandkasten nach DIN 13169 oder „Verbandkasten-E“ • Kleiner Verbandkasten nach DIN 13157 oder „Verbandkasten C“

Zusätzlich sind ein alkoholisches Händedesinfektionsmittel und ein Flächendesinfektionsmittel bereitzu- stellen. Verbrauchte Materialien (zum Beispiel Einmalhandschuhe, Pflaster) sind umgehend

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zu ersetzen, regelmäßige Bestandskontrollen der Erste-Hilfe-Kästen sind durchzuführen. Insbesondere ist das Ablaufdatum des Händedesinfektionsmittels zu überprüfen und dieses erforderlichenfalls zu er- setzen.

6.4 Notrufnummern Polizei 110 Feuerwehr 112 Kinderarzt _____________ Notarzt _____________

Informationszentrale gegen Vergiftungen am Zentrum für Kinderheilkunde, Universitätsklinikum Bonn www.gizbonn.de Tel.: 0228 19240

  1. Meldepflicht

Bei Auftreten meldepflichtiger Krankheiten nach IfSG ist die Leitung der Einrichtung zur Meldung an das Gesundheitsamt verpflichtet. Bei Rückfragen hierzu wenden Sie sich bitte an das zuständige Gesund- heitsamt.

  1. Abkürzungen, Bezugsadressen, Literatur

DVG Deutsche Veterinärmedizinische Gesellschaft Geschäftsstelle Friedrichstr. 17 35392 Gießen Tel.: 0641 24466, Fax 0641 25375 www.dvg.net (Abruf: 31.05.2013)

DVGW Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e. V. Josef-Wirmer-Str. 1-3 53058 Bonn Tel. 0228 9188-5 Fax 0228 9188-990 Email: info@dvgw.de www.dvgw.de (Abruf: 31.05.2013)

IfSG Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das durch Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) geändert worden ist

LMHV Lebensmittelhygiene-Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1817), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Juli 2010 (BGBl. I S. 929) geändert worden ist

VAH Verbund für angewandte Hygiene Desinfektionsmittel-Liste des VAH zu beziehen bei: mhp-Verlag GmbH Vertrieb Marktplatz 13 65183 Wiesbaden Leistungsbeschreibung der 10. Staffel Stand: 19.08.2026 28

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oder online unter www.vah-online.de (Abruf: 31.05.2013)

Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (Hrsg.): Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention vom 1. Januar 2004. BGV A 1. Aktualisierter Nachdruck Januar 2009. Zu beziehen beim Carl Heymanns Verlag unter www.arbeitssicherheit.de.

aid infodienst e. V. und Bundesinstitut für Risikobewertung (Hrsg.): Hygieneregeln in der Gemeinschaftsgastronomie. 2013.

Merkblatt zu Hygieneregeln in 8 Sprachen als Download abrufbar: www.bfr.bund.de/de/presseinformation/2013/12/kochen_in_grosskuechen__speisen_ sicher_zubereiten-186725.html

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Anlage 3. Personal

  1. Allgemeine Anforderungen an das einzusetzende Personal

Der Auftragnehmer erfüllt den Auftrag mit fachkundigen und zuverlässigen Kräften, für deren Ein- satz und Kontrolle er verantwortlich ist. Um dieser Verpflichtung nachzukommen, erlässt der Auf- tragnehmer klare Dienstanweisungen für seine Beschäftigten. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 97a AufenthG Informationen zum konkreten Ablauf einer Abschiebung, insbesondere Informationen zum Termin einer Abschiebung sowie zum konkreten Ablauf einer Anordnung nach § 82 Absatz 4 S.1 AufenthG Geheimnisse oder Nachrichten nach § 353b StGB und ihre Offenba- rung ggf. strafbewehrt ist. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass dies dem von ihm eingesetzten Personal bekannt ist.

Alle Beschäftigten sind vor ihrem Einsatz von dem Auftragnehmer einzuweisen und einzuarbeiten. Der Auftragnehmer schult und bildet seine Beschäftigten fort gemäß dem von ihm erstellten, bei Auftragsbeginn erstmalig vorgelegten und während der Vertragsausführung in Abstimmung mit dem Auftraggeber fortzuschreibenden Schulungs- und Fortbildungskonzept unter Beachtung des LGSK NRW.

Es wird erwartet, dass das vom Auftragnehmer eingesetzte Personal den besonderen Anforde- rungen dieses Dienstes in psychischer und physischer Hinsicht gewachsen ist. Das eingesetzte Per- sonal muss ausreichend flexibel sein und über die Fähigkeit verfügen, sich auf einen ständig wech- selnden Personenkreis und Personen aus anderen Kulturkreisen einzustellen. Erwartet werden zudem geschlechter- und kultursensible Kompetenzen.

Es sind stets Personen einzusetzen, die die deutsche Sprache (kein starker Dialekt) in Wort und Schrift beherrschen; soweit möglich werden Personen eingesetzt, die auch Sprachen der Haupt- herkunftsländer sprechen.

  1. Weitergehende Anforderungen

Weitergehende Anforderungen können in den Leistungsbeschreibungen zu den einzelnen Leis- tungsbereichen enthalten sein.

  1. Persönliche Eignung des Personals

 Die Beschäftigung von Personen, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i, 184j, 225, 232 bis 233a, 234, 235, 236, 263 oder 264 StGB verurteilt worden sind, ist unzulässig.  Vor der Einstellung und in regelmäßigen Abständen von maximal vier Jahren ist ein Führungs- zeugnis nach § 30 a Absatz 1 Bundeszentralregistergesetz ohne für die Eignung für die vorge- sehene Tätigkeit relevante Eintragungen (z.B. Körperverletzung, Betäubungs- und Arzneimit- telmissbrauch, Sexual- und Staatsschutzdelikte) vorzulegen, das nicht älter als sechs Monate

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ist. Im Übrigen gilt § 44 Absatz 3 Asylgesetz.  Für Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist vor der Einstellung ein Führungszeugnis gemäß § 30b Bundeszentralregistergesetz ohne für die Eignung für die vorgesehene Tätigkeit relevante Eintragungen (z.B. Körperverletzung, Betäubungs- und Arz- neimittelmissbrauch, Sexual- und Staatsschutzdelikte) vorzulegen, das nicht älter als sechs Mo- nate ist.  Sofern dies rechtlich und tatsächlich möglich ist, empfiehlt der Auftraggeber dem Auftrag- nehmer, bei Anhaltspunkten für eine nicht strafurteilsfreie Vergangenheit, die sich beispiels- weise aus dem Lebenslauf ergeben könnten, oder bei Anhaltspunkten, die auf einen länge- ren, nicht näher zu spezifizierenden Voraufenthalt im Ausland hindeuten, von den Bewerbe- rinnen und Bewerbern ein Führungszeugnis aus dem Herkunftsstaat zu verlangen. Dies gilt insbesondere für Drittstaatsangehörigen.  Der Auftraggeber behält sich vor, auch zu späteren Zeitpunkten die erneute Vorlage eines aktuellen Führungszeugnisses nach § 30a Absatz 1 bzw. § 30b Bundeszentralregistergesetz zu verlangen.  Für alle Beschäftigten ist eine Eigenerklärung vorzulegen, dass keine für die Tätigkeit relevan- ten Vorstrafen (z.B. Körperverletzungs-, Betäubungs- und Arzneimittelmissbrauchs-, Sexual- und Staatsschutzdelikte) vorliegen und aktuell kein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsver- fahren oder strafgerichtliches Verfahren anhängig ist.

  1. Vorstellung des einzusetzenden Personals und Ablehnungsrecht des Auftraggebers

Rechtzeitig – in der Regel sechs Wochen vor Einsatzbeginn – übermittelt der Auftragnehmer dem Auftraggeber für das eingeplante Personal einrichtungsscharf jeweils die u.a. Unterlagen per E- Mail, Own Cloud, per Boten oder auf dem Postweg. Im Rahmen der Auftragsvergabe ist jede Per- son konkret für eine Einrichtung nur einmal zu benennen. Dies schließt nach vorheriger Abstim- mung mit dem Auftraggeber jedoch einen Einsatz in einer anderen Einrichtung nicht aus. In be- gründeten Einzelfällen kann die sechs-Wochen-Frist durch eine Einzelfallentscheidung des Auf- traggebers verkürzt werden.

(1) die Personaldaten (Vor- und Nachnamen, Geburtsdaten); (2) ein Kurzprofil (1 DIN A4-Seite pro Person) über den beruflichen Werdegang und die per- sönliche Qualifikation; (3) Kopie des nach Ziffer 3 vorzulegenden Führungszeugnisses (nicht älter als sechs Monate bei Abgabe); (4) Kopien der Ausbildungsnachweise (IHK-Nachweise, Nachweise über evtl. geforderte Zu- satzqualifikation, etc.); (5) eine Eigenerklärung der jeweiligen Personen, dass keine für die Tätigkeit relevanten Vor- strafen (Körperverletzungs-, Betäubungs-, Arzneimittelmissbrauchs-, Sexual- und Staats- schutzdelikte) vorliegen und aktuell kein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren oder strafgerichtliches Verfahren anhängig ist; (6) Nachweis über eine erfolgte Masernschutzimpfung durch Vorlage einer beglaubigten Ko- pie des Impfausweises oder Vorlage eines ärztlichen Attestes. Bei bereits erlittener

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Krankheit ist dies durch Vorlage eines ärztlichen Attestes nachzuweisen. Ausgenommen von der Impfpflicht sind Personen, die vor 1971 geboren sind.

Der Auftraggeber ist berechtigt, vorgestellte Beschäftigte abzulehnen oder eine einmal erteilte Zusage zurückzunehmen,

 wenn die Beschäftigten nicht rechtzeitig persönlich vor Einsatzbeginn mit vollständigen Un- terlagen vorgestellt wurden,  wenn die Beschäftigten die an ihre Eignung/Qualifikation gestellten Anforderungen nicht erfüllen,  wenn Sicherheitsbedenken bestehen oder  wenn das nach Ziffer 3 vorzulegende Führungszeugnis relevante Eintragungen (z.B. Körper- verletzung, Betäubungs- und Arzneimittelmissbrauch, Sexual- und Staatsschutzdelikte) auf- weist.

Der Auftragnehmer hat dieser Forderung unverzüglich Folge zu leisten und geeignetes Ersatzper- sonal entsprechend vorzustellen.

Sofern ein Beschäftigter des Auftragnehmers in nicht unerheblichem Maße gegen seine ihm ob- liegenden Pflichten verstößt – dazu zählt insbesondere ein Verstoß gegen die Verschwiegenheits- pflicht in Zusammenhang mit Rückführungen oder Dublin-Überstellungen –, kann der Auftragge- ber den Austausch der eingesetzten Person verlangen.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Personal möglichst langfristig bei dem Auftraggeber einzu- setzen. Sofern dies ausnahmsweise (z.B. bei Krankheit, Kündigung des Beschäftigten, etc.) nicht möglich ist, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich über den Ausfall zu informie- ren und gleichwertigen Ersatz zu stellen. Für diesen sind ebenfalls unverzüglich die genannten Unterlagen einzureichen. Änderungen vor Einsatzbeginn und während des Einsatzes sind unver- züglich der hierfür benannten Ansprechperson mitzuteilen.

Nachweise über nach der Leistungsbeschreibung verpflichtend durchzuführende Schulungen oder Fortbildungen sind dem Auftraggeber zwingend spätestens mit dem Tage der Leistungsaufnahme zu übermitteln.

  1. Personalschlüssel

Es ist zu beachten, dass für eine Vollzeitstellenäquivalent im Personalschlüssel wöchentlich min- destens 38,5 Stunden und für eine Teilzeitstelle mindestens 19,25 Stunden zugrunde gelegt wer- den. Wird ein Vollzeitstellenäquivalent (ggf. anteilig) durch mehrere Personen besetzt, so ist si- cherzustellen, dass eine Funktionswahrnehmung sowohl in dem genannten Leistungsumfang, als auch über die entsprechende zeitliche Dauer wöchentlich gewährleistet ist. Tarifvertragliche Re- gelungen bleiben unberührt. Leistungsbeschreibung der 10. Staffel Stand: 19.08.2026 32

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  1. Aufsicht

Der Auftragnehmer wird seine Arbeitskräfte während der Arbeit im erforderlichen Umfang beauf- sichtigen.

  1. Vertretung

Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, dass durch Krankheit, Urlaub, Fortbildung und sons- tige Ausfälle des Personals die übernommenen Aufgaben nicht beeinflusst werden und die ge- schuldete Personaldecke nicht unterschritten wird. Bei Ausfall ist die Vertretung des Fachperso- nals durch mindestens entsprechend qualifiziertes Personal zu gewährleisten.

Dieses gilt auch, wenn der Auftraggeber den Einsatz eines Beschäftigten aus sachlichen Gründen ablehnt. Der Auftragnehmer ist in diesen Fällen innerhalb einer angemessenen Zeit zur Ersatzge- stellung mit ausreichend eingewiesenen Kräften verpflichtet.

  1. Dienstpläne

Der Auftragnehmer erstellt die Dienstpläne im Einklang mit den einschlägigen Arbeitsschutzrege- lungen und informiert seine Beschäftigten mit angemessenem Vorlauf über die Dienstzeiten.

Der Auftragnehmer übergibt der Einrichtungsleitung die Dienstpläne im Monatsrhythmus, spätes- tens eine Woche vor Beginn des jeweiligen Monats per E-Mail in digitaler Form. Über Änderungen an den Dienstplänen unterrichtet der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich per E-Mail in digitaler Form. Kopien müssen jederzeit für den Auftraggeber vor Ort einsehbar sein. Die ver- antwortliche Person der Sanitätsstation informiert die Einrichtungsleitung binnen 90 Minuten nach Beginn jeder Schicht per E-Mail über die tatsächlich anwesenden Beschäftigten.

  1. Einsatz von Nachunternehmern

Bei Einsatz von Nachunternehmern gelten die vorgenannten Punkte entsprechend.

  1. Ausweis

Für die Beschäftigten des Auftragnehmers ist auf Kosten des Auftragnehmers ein Dienstausweis mit Lichtbild zu erstellen und auszuhändigen; der Ausweis ist während der Tätigkeit in der Einrich- tung ununterbrochen sichtbar am Körper zu tragen. Bei jedem Betreten und Verlassen der Ein- richtung ist der Dienstausweis dem Sicherheitsdienstleister an der Pforte vorzuzeigen.

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Anlage 4. Sanitätsstation

 Gebrauchsmaterial (unabhängig von der Regelbelegung bzw. Anzahl der Bewohnerinnen und Bewohner): o Untersuchungsliege o Schreibtisch o Dokumentationsunterlagen o Plakat mit Notrufnummern o 2 Stühle o Umkleidemöglichkeit Stellwände etc. o Kühlschrank mit Temperaturkontrolle o Desinfektionsmittelspender o Seifenspender o Papierhandtücher

 Diagnostik o Stethoskope o Blutdruckmessgerät o Otoskop o Maßband o Fieberthermometer (Vorzugsweise Ohr)

 Medizinische Versorgung o Verbandscheren o Splitterpinzetten o Augenspülflasche o Venenstauer

 Hygiene o Desinfektionswanne für Medizinprodukte o Mülleimer mit Fußbetrieb o Abwurfbehälter für Spritze und scharfe Gegenstände

 Notfallequipment o Notfallkoffer bzw. Notfallrucksack/-tasche mit Mindestausstattung zur Beherrschung internisti- scher und traumatologischer Notfallsituationen inkl. Reanimation und Defibrillation aller in der Unterkunft untergebrachter Altersgruppen o Automatisierte externe Defibrillatoren (AED) o Erste-Hilfe-Kästen

 Verbrauchsmaterial (Anzahl je 100 Betreuten) o Einwegunterlagen für Liege o Otoskopaufsätze verschiedener Größe o Mund- und Salbenspatel o Urinstix o Urinbecher o Aufsätze für Thermometer o Wunddesinfektionsmittel 500ml

 Medizinische Versorgung o Fadenziehmesser o Vliesstoffkompressen 10x10cm unsteril Leistungsbeschreibung der 10. Staffel Stand: 19.08.2026 34

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o Vliesstoffkompressen 10x10cm einzeln steril verpackt o Brandwundenverbandtuch 60x80cm o Dreiecktücher o halbelastische Fixierbinden 6cm; 8cm; 10cm o elastische Stützbinden 8cm; 10cm; 12cm o Fixierpflaster 2,5cm x 5m o Wundpflaster 6cm o Zellstofftupfer o Intracutankanülen (für Tuberkulin-Hauttest) o 1ml Insulinspritzen (für Tuberkulin-Hauttest) o Kanülen zur Impfung o 2ml Spritzen (je nach Impfstoff) o Händedesinfektionsmittel - Kitteltaschengröße (VAH-gelistet) zur Weitergabe o Hautdesinfektionsmittel 200ml (VAH-gelistet) o Originalpackung Flächendesinfektionsmittel / Instrumentendesinfektion (VAH-gelistet) o Nierenschalen o Einmalhandschuhe S - M - L o chirurgische Mundschutzmasken o FFP 2 Masken o FFP 3 Masken o Einwegkittel

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Anlage 5. Muster – Schweigepflichtentbindungserklärung

Die Schweigepflichtentbindung trägt zu einer reibungslosen Kommunikation zwischen der Sanitätssta- tion und dem Betreuungsdienstleister in den Aufnahmeeinrichtungen des Landes NRW bei (d.h. das Land NRW ist Träger und Betreiber der Einrichtung). Zu den Aufnahmeeinrichtungen des Landes NRW gehören die Erstaufnahmeeinrichtungen (EAE) und zentralen Unterbringungseinrichtungen (ZUE). Die Sanitätsstation händigt den Bewohnerinnen und Bewohnern die Schweigepflichtentbindungserklärung aus. Die unterzeichnete Erklärung ist der Sanitätsstation zurückzugeben.

Ich, _________________________________ (Vorname, Name), geb. am _______________, wohnver- pflichtet in ______________________ (Name der Aufnahmeeinrichtung) erkläre hiermit Folgendes:

Ich entbinde sämtliche Personen der Sanitätsstation, die im Verhältnis zu mir einer ärztlichen oder ver- gleichbaren Schweigepflicht unterliegen und die mich bzw. das Kind _______________________ (Vor- name und Name des Kindes), dessen Sorgerecht ich innehabe, behandeln/behandelt haben, gegenüber dem _________________________ (Name des Betreuungsdienstleisters in der o.g. Einrichtung) von ihrer beruflichen Schweigeverpflichtung. Dasselbe gilt für das nicht ärztliche Personal, das an meiner Behand- lung beteiligt war/ist. Die Schweigepflichtentbindung betrifft das notwendige Maß, um eine angemessene Betreuung während des Aufenthalts in der Aufnahmeeinrichtung sicherzustellen. Dies umfasst insbeson- dere Informationen zu Quarantänemaßnahmen und zur Vulnerabilität, welche in Bezug auf den Transfer zu berücksichtigen ist, sowie die Informationen zu Arztterminen und Krankenhausaufenthalten.

Die vorliegende Erklärung ist freiwillig und kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Mir ist bekannt, dass ich diese Einwilligung jederzeit in gleicher Form widerrufen kann und dass die Recht- mäßigkeit der bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitungen durch den Widerruf nicht berührt wird.

Sie gilt jedoch längstens bis zum Auszug aus der o.g. Aufnahmeeinrichtung.


(Ort und Datum) (Unterschrift)

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