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Besondere Vertragsbedingungen (BVB).pdf

Medientechnik für die Sanierung des Rathauses mit Kulturzentrum

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 29.09.2026, 10:46 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.vergabe-westfalen.de

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Besondere Vertragsbedingungen

  1. Ausführungsfristen (§ 5 VOB/B) 1.1 Fristen für Beginn und Vollendung der Leistung (=Ausführungsfristen)

Mit der Ausführung ist zu beginnen Januar 2027. in der Kalenderwoche , spätestens am letzten Werktag dieser KW. innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang der Aufforderung durch den Auftraggeber (§ 5 Abs. 2 Satz 2 VOB/B); die Aufforderung wird Ihnen voraussichtlich bis zugehen. nach der im Leistungsverzeichnis ausgewiesenen Frist für den Ausführungsbeginn. unverzüglich nach Auftragserteilung.

Die Leistung ist zu vollenden (abnahmereif fertig zu stellen) am Oktober 2027. innerhalb von Werktagen nach vorstehend angekreuzter Frist für den Ausfüh- rungsbeginn. in der Kalenderwoche , spätestens am letzten Werktag dieser KW. in der im Leistungsverzeichnis ausgewiesenen Fertigstellungsfrist.

1.2 Verbindliche Fristen (=Vertragsfristen) gemäß § 5 Abs. 1 VOB/B sind: vorstehende Frist für den Ausführungsbeginn vorstehende Frist für die Vollendung (abnehmbare Fertigstellung) der Leistung folgende Einzelfristen

  1. Vertragsstrafen (§ 11 VOB/B) - vgl. auch Ziffer 3 der BVB nach TVgG-NRW entfällt

  2. Rechnungen (§ 14 VOB/B) 3.1. Alle Rechnungen sind beim Auftraggeber elektronisch einzureichen. 3.2 Die notwendigen Rechnungsunterlagen (z. B. Mengenberechnungen, Abrechnungszeich- nungen, Handskizzen) sind einfach einzureichen. 3.3 Sämtliche Rechnungen sind als Abschlagsrechnungen und fortlaufend kumuliert zu stel- len. 3.4 In Ergänzung zu §14 Abs. 3 VOB/B sind die Schlussrechnungen innerhalb von 6 Wochen nach der VOB-Abnahme, spätestens jedoch bis zum 15.08.2027, einzureichen. Sollte die- ser Termin nicht eingehalten werden, sieht der AG sich gezwungen eine Ersatzvornahme zu veranlassen und diese Leistung pauschal mit 5.000 Euro zu bewerten und folglich ab- zuziehen, da sonst ein Förderschaden in Millionenhöhe entstehen würde.

Stand: 01.04.2018 (BL > 25.000€) Seite 1 von 4

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  1. Sicherheitsleistung (§ 17 VOB/B)

wird nicht gefordert. wird mit folgender Maßgabe gefordert:

4.1 Sicherheit für die Vertragserfüllung (Zusätzliche Vertragsbedingungen Nr. 22.1) ist in Höhe von 5 v.H. der Auftragssumme zu leisten Die für Mängelansprüche zu leistende Sicherheit (Zusätzliche Vertragsbedingungen Nr. 22.2) beträgt 3 v.H. der Abrechnungssumme einschließlich erteilter Nachträge.

Für die Vertragserfüllung und die Mängelansprüche kann Sicherheit wahlweise durch Ein- behalt oder Hinterlegung von Geld oder durch Bürgschaft (Zusätzliche Vertragsbedingun- gen Nr. 23) geleistet werden. Der Auftragnehmer kann die einmal von ihm gewählte Sicherheit durch eine andere der vorgenannten ersetzen. Für vereinbarte Abschlagszahlungen (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 VOB/B) und für vereinbarte Vorauszahlungen ist Sicherheit durch Bürgschaft zu leisten. Stellt der Auftragnehmer die Sicherheit für die Vertragserfüllung binnen 18 Werktagen nach Vertragsabschluss (Zugang des Auftragsschreibens) weder durch Hinterlegung noch durch Vorlage einer Bürgschaft, so ist der Auftraggeber berechtigt, Abschlagszah- lungen einzubehalten, bis der Sicherheitsbetrag erreicht ist. Nach Abnahme und Erfüllung aller bis dahin erhobenen Ansprüche einschließlich Scha- denersatz kann der Auftragnehmer verlangen, dass die Sicherheit für die Vertragserfül- lung in eine Mängelansprüchesicherheit umgewandelt wird.

4.2 Sicherheitsleistung durch Bürgschaft Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist für

  • die Vertragserfüllung das Formblatt Vertragserfüllungs- und Mängelansprüchebürg- schaft,
  • die Mängelansprüche das Formblatt Mängelansprüchebürgschaft und
  • für vereinbarte Vorauszahlungen und Abschlagszahlungen gem. § 16 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 VOB/B das Formblatt Abschlagszahlungs-/Vorauszahlungsbürgschaft zu verwenden.

5 Technische Spezifikationen Soweit im Leistungsverzeichnis auf Technische Spezifikationen (z.B. nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen) Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.

  1. Steuerabzug für Bauleistungen Der Auftragnehmer verpflichtet sich, jede vom zuständigen Finanzamt vorgenommene Änderung in Bezug auf die vorgelegte Freistellungsbescheinigung (§ 48 b EStG) dem Auf- traggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

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Besondere Vertragsbedingungen des Landes Nordrhein-Westfalen zur Ein- haltung des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (BVB Ta- riftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen)

Der Auftragnehmer ist zur Einhaltung der Vorgaben des Tariftreue- und Vergabegesetz Nord- rhein-Westfalen verpflichtet. Die weiteren Vertragsbedingungen bleiben hiervon unberührt. Hierzu vereinbaren die Parteien Folgendes:

  1. Einhaltung von Mindestarbeitsbedingungen 1.1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet,

a) für Leistungen, deren Erbringung dem Geltungsbereich

  • eines nach dem Tarifvertragsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
  1. August 1969 (BGBl. I S. 1323) in der jeweils geltenden Fassung für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrages,
  • eines nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsen- degesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799) in der jeweils geltenden Fassung für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrages oder

  • einer nach den §§ 7, 7a oder 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158) in der jeweils geltenden Fassung erlassenen Rechtsverordnung unterfällt,

seinen Beschäftigten (ohne Auszubildende) bei der Ausführung des Auftrags wenigs- tens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu ge- währen, die in dem Tarifvertrag oder der Rechtsverordnung verbindlich vorgegeben werden.

b) für Leistungen im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs auf Straße und Schiene (§ 1 Abs. Absatz 3 TVgG) seinen Beschäftigten (ohne Auszubildende) bei der Ausfüh- rung des Auftrags wenigstens das in Nordrhein-Westfalen für diese Leistung in einem einschlägigen und repräsentativen mit einer tariffähigen Gewerkschaft vereinbarten Tarifvertrag vorgesehene Entgelt nach den tarifvertraglich festgelegten Modalitäten zu zahlen und während der Ausführungslaufzeit Änderungen nachvollziehen.

c) bei der Ausführung der Leistung seinen Beschäftigten (ohne Auszubildende) wenigs- tens ein Entgelt in Höhe des allgemeinen Mindestlohns, nach den Vorgaben des Min- destlohngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) in der jeweils geltenden Fassung zu zahlen. Diese Pflicht gilt auch, sofern das gemäß lit. a) und b) zu zahlende Entgelt das Mindeststundenentgelt nach dem Min- destlohngesetz unterschreitet.

1.2. Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass die bei der Ausführung des Auftrags betei- ligten Nachunternehmen die in Ziffer 1.1. genannten Pflichten ebenfalls einhalten.

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1.3. Ziffer 1.1., lit. c) gilt nur, sofern die ausgeschriebene Leistung im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erbracht wird. Ziffer 1.1., lit. c) gilt nicht für Auftragneh- mer, die unter § 224 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sowie § 226 des Neunten Sozial- gesetzbuches fallen.

  1. Kontroll- und Prüfrecht

Der Auftraggeber ist berechtigt, die Einhaltung der unter Ziffer 1. genannten Verpflichtungen während der Auftragsausführung zu überprüfen. Hierzu ist der Auftragnehmer verpflichtet, (1) dem Auftraggeber auf dessen Verlangen die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, aus denen sich die Einhaltung der unter Ziffer 1. genannten Verpflichtungen zweifelsfrei ergibt. Sofern diese Unterlagen personenbezogene Daten enthalten, er- folgt die Vorlage in anonymisierter Form sowie unter Beachtung des Datenschutz- rechts.

(2) seine Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen.

  1. Kündigung aus wichtigem Grund; Vertragsstrafe 3.1. Der Auftraggeber kann den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist unter anderem kündigen, a) wenn der Auftragnehmer eine Pflicht aus Ziffer 1. verletzt, b) wenn der Auftragnehmer nicht sicherstellt, dass die Nachunternehmen eine Pflicht aus Ziffer 1. einhalten oder c) wenn der Auftragnehmer seinen Pflichten aus Ziffer 2. nicht nachkommt.

3.2. In den in Ziffer 3.1. genannten Fällen, verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Zahlung einer Vertragsstrafe, deren Höhe eins von Hundert, bei mehreren Verstößen bis zu fünf von Hundert des Auftragswertes beträgt. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Geltendmachung eines weiteren Scha- dens durch den Auftraggeber ist nicht ausgeschlossen, jedoch wird die verwirkte Ver- tragsstrafe auf den weiteren Schadensersatz des Auftraggebers angerechnet.

3.3. Im Übrigen berühren Ziffer 3.1. und 3.2. nicht die weiteren Rechte der Vertragspar- teien.

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