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Bewerbungsbedingungen BL.pdf

Medientechnik für die Sanierung des Rathauses mit Kulturzentrum

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 29.09.2026, 10:46 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.vergabe-westfalen.de

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Bewerbungsbedingungen für die Vergabe von Leistungen

Das Vergabeverfahren erfolgt nach der „Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen“, Teil EU-VOB/A und

den Vorgaben des Gesetzes über die Sicherung von Tariftreue und Mindestentlohnung bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Tariftreue- und Vergabegesetz NRW – TVgG-NRW) v. 22.03.2018 (Gesetz zum Abbau unnötiger und belastender Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen — Ent- fesselungspaket I).

  1. Mitteilung von Unklarheiten in den Vergabeunterlagen Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Bewerbers Unklarheiten, so hat der er unverzüglich den Auftraggeber vor Angebotsabgabe in Textform darauf hinzuweisen.

  2. Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen Angebote von Bietern, die sich im Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung beteiligen, werden ausgeschlossen. Zur Bekämpfung der Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs hat der Bieter auf Verlangen Auskünfte darüber zu geben, ob und auf welche Art der Bieter wirt- schaftlich oder rechtlich mit anderen Unternehmen verbunden ist. Dies gilt insbesondere für Bietergemeinschaften.

  3. Angebot 3.1 Das Angebot ist in deutscher Sprache abzufassen. 3.2 Für das Angebot sind die vom Auftraggeber übersandten Vordrucke zu verwenden; das An- gebot ist an der dafür vorgesehenen Stelle zu unterschreiben. Eine selbstgefertigte Kopie oder Kurzfassung des Leistungsverzeichnisses ist zulässig. Das vom Auftraggeber verfasste Leistungsverzeichnis ist allein verbindlich. 3.3 Unterlagen, die von der Vergabestelle nach Angebotsabgabe erstmalig verlangt werden, sind zu dem von der Vergabestelle bestimmten Zeitpunkt einzureichen.

3.4 Enthält die Leistungsbeschreibung bei einer Teilleistung eine Produktangabe mit Zusatz „oder gleichwertiger Art“ und wird vom Bieter dazu eine Produktangabe verlangt, ist das Fab- rikat (insbesondere Herstellerangabe und genaue Typenbezeichnung) auch dann anzuge- ben, wenn der Bieter das vorgegebene Fabrikat anbieten will. Dies gilt nicht, wenn er im Angebotsschreiben erklärt, dass er das in der Leistungsbeschreibung benannte Produkt an- bietet.

3.5 Alle Eintragungen müssen dokumentenecht sein. Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen müssen zweifelsfrei sein. Änderungen an den Vergabeunterlagen sind unzulässig.

3.6 Entspricht der Gesamtbetrag einer Ordnungszahl (Position) nicht dem Ergebnis der Multipli- kation von Mengenansatz und Einheitspreis, so ist der Einheitspreis maßgebend.

3.7 Ein Bieter, der in seinem Angebot die von ihm tatsächlich für einzelne Leistungspositionen geforderten Einheitspreise auf verschiedene Einheitspreise anderer Leistungspositionen ver- teilt, benennt nicht die von ihm geforderten Preise im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 3 EU-VOB/A. Deshalb werden Angebote, bei denen der Bieter die Einheitspreise einzelner Leistungsposi- tionen in „Mischkalkulationen“ auf andere Leistungspositionen umlegt, grundsätzlich von der Wertung ausgeschlossen (§ 16 Nr. 3 EU-VOB/A).

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3.8 Alle Preise sind in Euro mit höchstens zwei Nachkommastellen anzugeben. Die Preise (Einheitspreise, Pauschalpreise, Verrechnungssätze usw.) sind ohne Umsatz- steuer anzugeben. Der Umsatzsteuerbetrag ist unter Zugrundelegung des geltenden Steu- ersatzes am Schluss des Angebotes hinzuzufügen.

Es werden nur Preisnachlässe gewertet, die

  • ohne Bedingungen als Vomhundertsatz auf die Abrechnungssumme gewährt werden und
  • an der im Angebotsschreiben oder im Bietertool bezeichneten Stelle aufgeführt sind.

Nicht zu wertende Preisnachlässe bleiben Inhalt des Angebotes und werden im Fall der Auf- tragserteilung Vertragsinhalt.

3.9 Digitale Angebote dürfen nur abgegeben werden, wenn dies in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen ausdrücklich zugelassen ist.

4 Nebenangebote 4.1 Kaufmännische Nebenangebote sind nicht zugelassen. Nebenangebote müssen auf beson- derer Anlage gemacht und als solche deutlich gekennzeichnet sein, deren Anzahl ist an der im Angebotsschreiben bezeichneten Stelle aufzuführen.

4.2 Sind an Nebenangebote Mindestanforderungen gestellt, müssen diese erfüllt werden; an- dernfalls müssen sie im Vergleich zur Leistungsbeschreibung qualitativ und quantitativ gleichwertig sein. Die Erfüllung der Mindestanforderungen bzw. die Gleichwertigkeit ist mit Angebotsabgabe nachzuweisen.

4.3 Der Bieter hat die in Nebenangeboten enthaltenen Leistungen eindeutig und erschöpfend zu beschreiben; die Gliederung des Leistungsverzeichnisses ist, soweit möglich, beizubehalten.

Nebenangebote müssen alle Leistungen umfassen, die zu einer einwandfreien Ausführung der Bauleistung erforderlich sind.

Soweit der Bieter eine Leistung anbietet, deren Ausführung nicht in Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen oder in den Verdingungsunterlagen geregelt ist, hat er im Angebot ent- sprechende Angaben über Ausführung und Beschaffenheit dieser Leistung zu machen.

4.4 Nebenangebote sind, soweit sie Teilleistungen (Positionen) des Leistungsverzeichnisses be- einflussen (ändern, ersetzen, entfallen lassen, zusätzlich erfordern), nach Mengenansätzen und Einzelpreisen aufzugliedern (auch bei Vergütung durch Pauschalsumme).

5 Bietergemeinschaften 5.1 Die Bietergemeinschaft hat mit ihrem Angebot eine von allen Mitgliedern unterzeichnete Er- klärung abzugeben,

  • in der die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft im Auftragsfall erklärt ist,
  • in der alle Mitglieder aufgeführt sind und der für die Durchführung des Vertrags bevoll- mächtigte Vertreter bezeichnet ist,
  • dass der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechts- verbindlich vertritt,
  • dass alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften.

5.2 Sofern nicht öffentlich ausgeschrieben wird, werden Angebote von Bietergemeinschaften, die sich erst nach der Aufforderung zur Angebotsabgabe aus aufgeforderten Unternehmern gebildet haben, nicht zugelassen.

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6 Kapazitäten anderer Unternehmen (Unteraufträge, Eignungsleihe) Beabsichtigt der Bieter, Teile der Leistung von anderen Unternehmen ausführen zu lassen oder sich bei der Erfüllung eines Auftrages im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche, finanzielle, technische oder berufliche Leistungsfähigkeit anderer Unternehmen zu bedienen, so muss er die hierfür vorgesehenen Leistungen/Kapazitäten benennen. Der Bieter hat auf gesondertes Verlan- gen der Vergabestelle zu einem von ihr bestimmten Zeitpunkt nachzuweisen, dass ihm die erfor- derlichen Kapazitäten der anderen Unternehmen zur Verfügung stehen und diese Unternehmen geeignet sind. Er hat den Namen, den gesetzlichen Vertreter sowie die Kontaktdaten dieser Un- ternehmen anzugeben und entsprechende Verpflichtungserklärungen dieser Unternehmen vor- zulegen.

Nimmt der Bieter in Hinblick auf die Kriterien für die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfä- higkeit im Rahmen einer Eignungsleihe die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch, müs- sen diese gemeinsam für die Auftragsausführung haften; die Haftungserklärung ist gleichzeitig mit der „Verpflichtungserklärung“ abzugeben.

Der Bieter hat andere Unternehmen, bei denen Ausschlussgründe vorliegen oder die das ent- sprechende Eignungskriterium nicht erfüllen, innerhalb einer von der Vergabestelle gesetzten Frist zu ersetzen.

  1. Eignung Unternehmen haben als vorläufigen Nachweis der Eignung für die zu vergebende Leistung mit dem Angebot
  • Entweder die ausgefüllte „Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit“, ggf. ergänzt durch ge- forderte auftragsspezifische Einzelnachweise
  • Oder eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE)

vorzulegen.

Bei Einsatz von anderen Unternehmen gemäß Nummer 6 sind auf gesondertes Verlangen die Eigenerklärungen auch für diese abzugeben ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise.

Gelangt das Angebot in die engere Wahl, sind die Eigenerklärungen (auch die der benannten anderen Unternehmen) auf gesondertes Verlangen durch Vorlage der in der „Eigenerklärung zur Eignung“ bzw. in der EEE genannten Bescheinigungen zuständiger Stellen zu bestätigen. Be- scheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deut- sche Sprache beizufügen.

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